Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 /* KOM/2011/0615 endgültig - 2011/0276 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission
einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum
2014‑2020 an: Ein Haushalt für Europa 2020[1]. Die
wichtigsten Elemente der kommenden Programme sind folgende: Vereinfachung der
kohäsionspolitischen Verfahren, Ergebnisorientierung und verstärkte Bindung an
Konditionalitäten. Die Vereinfachung ist in der Mitteilung über
die Überprüfung des EU-Haushalts[2], in der Agenda für eine intelligente Regulierung[3] und in der
genannten Mitteilung über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen als Leitziel
verankert. Die Erfahrungen im derzeitigen Programmplanungszeitraum deuten
darauf hin, dass die Vorschriften für die Verwendung der Programmmittel
angesichts ihrer Vielfalt und Zersplitterung häufig als unnötig kompliziert
sowie schwierig umzusetzen und zu kontrollieren wahrgenommen werden. Hierdurch
entsteht den Empfängern sowie der Kommission und den Mitgliedstaaten ein hoher
Verwaltungsaufwand, was sich kontraproduktiv auswirken und von der Teilnahme an
Programmen abhalten sowie zu höheren Fehlerquoten und Verzögerungen bei der
Durchführung führen kann. Dadurch wird der mögliche Nutzen von EU-Programmen
nicht in vollem Maße ausgeschöpft. Der Europäische Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Kohäsionsfonds (KF),
der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) (nachfolgend „GSR-Fonds“
genannt) verfolgen einander ergänzende strategische Ziele und werden im Rahmen
der geteilten Verwaltung von den Mitgliedstaaten und der Kommission verwaltet.
Es ist daher wichtig, die Effizienz aller strukturpolitischen Instrumente im
Hinblick auf die Verwirklichung der für die Programme geltenden Ziele und
Vorsätze maximal zu steigern und die Wirksamkeit der verschiedenen Instrumente
sowie die Synergien zwischen ihnen zu optimieren. Dies wird erreicht durch
tragfähige strategische, ordnungspolitische und institutionelle
Rahmenbedingungen für die Fonds, stärkere Ergebnisorientierung und Überwachung
der Fortschritte bei der Verwirklichung der für die Programme vereinbarten
Ziele und Vorsätze sowie weitestmögliche Harmonisierung der Durchführungsvorschriften
und Kontrollbedingungen. Vor diesem Hintergrund enthält die vorliegende
Verordnung eine Reihe gemeinsamer grundlegender Regelungen. Sie ist in zwei
Teile untergliedert. Der erste Teil enthält eine Reihe gemeinsamer
Bestimmungen für alle strukturpolitischen Instrumente, die unter den
Gemeinsamen Strategischen Rahmen fallen. Diese Bestimmungen umfassen die
allgemeinen Grundsätze der Unterstützung, wie Partnerschaft,
Mehrebenen-Governance, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nachhaltigkeit
sowie Einhaltung des geltenden EU- bzw. nationalen Rechts. Der Vorschlag
enthält ferner gemeinsame Bestandteile für die strategische Planung und
Programmplanung, darunter eine Liste gemeinsamer, auf die Strategie Europa 2020
gestützter thematischer Ziele, Bestimmungen über den Gemeinsamen Strategischen
Rahmen auf EU-Ebene sowie die mit den einzelnen Mitgliedstaaten
abzuschließenden Partnerschaftsvereinbarungen. Er beinhaltet einen gemeinsamen
Ansatz für eine stärkere Leistungsorientierung der Kohäsionspolitik, der Politik
für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Meeres- und Fischereipolitik
und enthält dementsprechend Bestimmungen über die Konditionalitäten und die
Leistungsüberprüfung, aber auch Regelungen für Monitoring, Berichterstattung
und Evaluierung. Auch sind gemeinsame Bestimmungen für den Einsatz der
GSR-Fonds in Form von Vorschriften über die Förderfähigkeit enthalten, und für
Finanzinstrumente und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für
die lokale Entwicklung werden Sonderregelungen niedergelegt. Einige Regelungen
für Verwaltung und Kontrolle gelten für alle GSR-Fonds. Der zweite Teil des Vorschlags enthält
spezifische Bestimmungen für den EFRE, den ESF und den KF. Hierunter fallen
Bestimmungen über Aufgaben und Ziele der Kohäsionspolitik, über den
Finanzrahmen, spezifische Regelungen für Programmplanung und Berichterstattung,
Großprojekte und gemeinsame Aktionspläne. Der zweite Teil enthält die
Anforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Kohäsionspolitik
und die spezifischen Regelungen für Kontrolle und Finanzverwaltung. Gleichzeitig sorgt die Kommission dafür, dass
die Synergien, die durch die Vereinfachung und Harmonisierung des ersten
Pfeilers (EGFL – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) und des
zweiten Pfeilers (ELER) der Gemeinsamen Agrarpolitik erzielt wurden, erhalten
bleiben. Die enge Bindung zwischen EGFL und ELER sollte daher aufrechterhalten
und die bereits in den Mitgliedstaaten bestehenden Strukturen sollten
beibehalten werden
2.
ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN
2.1.
Anhörungen und Expertenempfehlungen
Der Verordnung stützt sich auf eine
breitangelegte Anhörung der Stakeholder, darunter Mitgliedstaaten, Regionen,
Wirtschafts- und Sozialpartner, wissenschaftliche Experten und internationale
Einrichtungen, bei der Vorbereitung des Vorschlags für den jeweiligen
Strukturfonds für den Finanzrahmen im Zeitraum 2014‑2020. Berücksichtigt
wurden ferner die Ergebnisse der für die Programme 2000‑2006
durchgeführten Ex-Post-Evaluierungen und ein breites Spektrum an Untersuchungen
und Expertenempfehlungen. Die Expertenempfehlungen für den nächsten
kohäsionspolitischen Rahmen wurden von der Hochrangigen Gruppe zur zukünftigen
Kohäsionspolitik abgegeben, die von 2009 bis 2011 zehn Mal tagte, von einem
informellen Gremium zur Unterstützung der Kommission bei der künftigen
Ausgestaltung der Kohäsionspolitik sowie von einer Task-Force zur
Konditionalität, die Anfang 2011 drei Mal zusammentrat. Vom 12. November
2010 bis zum 31. Januar 2011 wurde eine öffentliche Konsultation zu den
Schlussfolgerungen des Fünften Kohäsionsberichts durchgeführt. Es gingen
insgesamt 444 Beiträge ein. Am 13. Mai 2011 wurde eine
Zusammenfassung der Ergebnisse veröffentlicht.[4] Zur Zukunft der Entwicklung des ländlichen
Raums wurde vom 23. November 2010 bis zum 25. Januar 2011 eine
öffentliche Konsultation durchgeführt, und am 12. Januar 2011 trat ein
beratender Ausschuss unter Einbeziehung der Stakeholder zusammen.[5] Insgesamt gingen bei der Kommission 517 Beiträge ein. 44 %
der von Einrichtungen eingereichten Beiträge stammten aus dem Bereich der
landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, 40 % wurden von
nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Umweltorganisationen, Studien- und
Forschungseinrichtungen sowie Entwicklungseinrichtungen, dem Handelssektor und
Verbraucherorganisationen eingereicht. Sonstige an der Konsultation
teilnehmende Einrichtungen (12 %) waren Gesundheitsorganisationen,
Wasserwirtschaftsbetriebe und Einrichtungen der Zivilgesellschaft. Zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik
wurde im April 2009 ein Grünbuch[6] angenommen; anschließend wurde eine öffentliche Konsultation
durchgeführt. Zusätzlich zur öffentlichen Konsultation fanden rund 200
Sitzungen mit den Mitgliedstaaten, dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und
Aquakultur, den regionalen Beiräten, der Fischereiindustrie, dem Verarbeitungs-
und Vermarktungssektor, den Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und
der Forschungsgemeinschaft statt. Hier sind insbesondere folgende
Veranstaltungen herauszuheben: i) zwei Sitzungen mit den Mitgliedstaaten, auf
denen die künftige Finanzierung erörtert wurde; diese fanden in Genf (12.‑14. September
2010) bzw. in Noordwijk (9.‑ 11. März 2011) statt; ii) ein
spezifisches Seminar zur Zukunft des Europäischen Fischereifonds unter
Einbeziehung von Wirtschaftsteilnehmern, Gewerkschaften und Mitgliedstaaten;
dieses fand am 13. April 2010 in Brüssel statt; iii) eine Konferenz zur
Zukunft der lokalen Entwicklung in der Fischereiwirtschaft in Brüssel (12.‑13. April
2011). Die Ergebnisse der diversen öffentlichen
Konsultationen lassen folgende Schlussfolgerungen zu: –
die Mehrheit der Teilnehmer forderten, dass diese
Politikbereiche weiterhin finanziell unterstützt werden sollen; –
die Unterstützung durch die EU sollte sich auf
einige wenige Prioritäten konzentrieren, und die verschiedenen politischen
Strategien sollten auf die Strategie Europa 2020 abgestimmt werden; –
die Teilnehmer forderten eine stärkere
Ergebnisorientierung, insbesondere bei der Kohäsionspolitik, und sprachen sich
für transparentere und einfachere Finanzverwaltungsabläufe aus. Die Mehrheit der Teilnehmer befürwortete einen
stärker integrierten Ansatz oder eine Verknüpfung der Strategien mit anderen
Strategien und Finanzinstrumenten der Europäischen Union.
2.2.
Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag basiert auf drei Folgenabschätzungen:
eine für den EFRE, den KF und den ESF, eine für den ELER und eine für den EMFF.
In diesen Folgenabschätzungen wurden Themen analysiert wie Mehrwert auf EU-Ebene,
Leistung der politischen Strategien und ihre Umsetzung sowie Vereinfachung und
Harmonisierung der Regelungen. In den Folgenabschätzungen wurden folgende
Optionen bewertet: i) Verbesserung der Fähigkeit der Strategien, einen
europäischen Mehrwert zu schaffen, ii) Steigerung Leistung der Strategien und
iii) Vereinfachung – Verringerung der Verwaltungskosten und des Risikofehlers.
2.2.1.
Schaffung eines europäischen Mehrwerts
Damit
ein höherer europäischer Mehrwert geschaffen werden kann, müssen die strukturpolitischen
Programme Folgendes leisten: a) Konzentration der Unterstützung auf die
Prioritäten der EU und b) Koordinierung mit anderen EU-Strategien und ‑Finanzinstrumenten.
Die Strategie Europa 2020 schreibt klare gemeinsame Ziele vor, darunter
Kernziele und Leitinitiativen, und steckt ferner einen klaren Rahmen für die
Ermittlung von Förderprioritäten ab. Unter den Stakeholdern herrscht
weitgehende Übereinstimmung darüber, dass die verschiedenen Politikbereiche
(Kohäsionspolitik, Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums, Meeres-
und Fischereipolitik) zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 beitragen.[7] Im Zusammenhang mit der Konzentration der
EU-Prioritäten wurden folgende Optionen bewertet: flexible Konzentration durch
Zweckbindung von Mitteln; eine sichtbarere und weitergehende Verknüpfung mit
den Kernzielen von Europa 2020 und den integrierten Leitlinien; Gewährleistung
einer kritischen Masse für den ESF und – drittens – ausschließliche
Konzentration auf die EU-Prioritäten in weniger entwickelten Mitgliedstaaten.
Bevorzugt wird die Option, mit der eine enge Verknüpfung mit den Zielen von
Europa 2020 hergestellt wird, mit der sich die Kernziele am besten erreichen
ließen. Im Bereich Abstimmung auf andere EU-Strategien
und –Finanzinstrumente wurden u. a. folgende Optionen untersucht: lose
Anlehnung an die nicht-bindenden strategischen Leitlinien der Gemeinschaft,
umfassendere Anlehnung an die Ziele von Europa 2020 im Wege des Gemeinsamen
Strategischen Rahmens und der Partnerschaftsvereinbarung sowie keine Abstimmung
auf andere EU-Strategien und –Finanzinstrumente über die Einhaltung der
formalen Voraussetzungen hinaus. Um eine effiziente Koordinierung der
EU-Strategien und ‑Instrumente gewährleisten zu können, ist eine
strategische Planung vorgesehen, die auf EU-Ebene den Gemeinsamen Strategischen
Rahmen und auf nationaler Ebene Partnerschaftsvereinbarungen umfasst.
2.2.2.
Steigerung der Leistung der Kohäsionspolitik
Voraussetzung für die Effizienz der
verschiedenen strukturpolitischen Instrumente sind tragfähige strategische,
ordnungspolitische und institutionelle Rahmenbedingungen. Eine wirksame
Beseitigung von Wachstumsengpässen erfordert in vielen Sektoren eine
Kombination aus strategischen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen und
öffentlichen Investitionen. Die in diesem Zusammenhang untersuchten Optionen
deckten folgende Themen ab: a) Status quo (makrofiskalische Konditionalität im
Rahmen des KF, Einhaltung der Verfahren sowie der sektorspezifischen
EU-Rechtsvorschriften und der strategischen Rahmenbedingungen, die jedoch nicht
systematisch angewendet werden, keine Vorschriften in Bezug auf die Leistung);
b) Ex-ante-Konditionalitäten, die vor Annahme der Programme gegeben sein
müssen; c) Ex-post-Konditionalitäten, darunter der Leistungsrahmen, die leistungsgebundene
Reserve; d) verstärkte makrofiskalische Konditionalität und e) kombinierte
Option. Bevorzugt wird die kombinierte Option, da mit dieser Option die
Voraussetzungen für eine effiziente Nutzung der GSR-Fonds sowie Anreize für die
Erzielung im Vorfeld festgelegter Ziele und Vorsätze geschaffen und die
Programme im Einklang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung der Europäischen
Union durchgeführt werden.
2.2.3.
Vereinfachung – Verringerung der Verwaltungskosten
und des Fehlerrisikos
Eine solide, effiziente und wirtschaftliche
Verwaltung der strukturpolitischen Instrumente setzt angemessene, effiziente
und transparente Systeme auf den verschiedenen Verwaltungsebenen voraus. Diese
Systeme müssen gewährleisten, dass Vorhaben von hoher Qualität ausgewählt und
wirksam durchgeführt werden, damit die Ziele der Politik erreicht werden. Mit
den Verwaltungs- und Kontrollsystemen muss auch sichergestellt werden, dass
Unregelmäßigkeiten, beispielsweise Betrug, verhindert bzw. aufgedeckt werden
und damit ausreichend Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben besteht.
Ferner sollte das Umsetzungsverfahren möglichst einfach und straff gehalten
sein, damit eine effiziente Durchführung gewährleistet ist und den Empfängern
weniger Verwaltungsaufwand entsteht. Die im Rahmen der Kohäsionspolitik geprüften
Optionen umfassen verschiedene Erstattungsverfahren (gestützt auf die
tatsächlich entstandenen Kosten und vereinfachte Kostenoptionen), E-Governance
und Zuverlässigkeit. Die Hauptunterschiede zwischen den verschiedenen Optionen
liegen in folgenden Bereichen: Grad der Mitwirkung der Kommission bei der
Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, Verfügbarkeit
ergebnisgestützter Erstattungsoptionen und Mechanismen zur Förderung der
E-Governance bei der alltäglichen Verwaltung der EU-Fonds. Bevorzugt wird eine
auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende Option, die risikogestützte
Kontrollen, ein breites Spektrum an Erstattungsoptionen und einen hohen Grad an
E-Governance auf Ebene der Mitgliedstaaten und Regionen umfasst. Diese hat den
Vorteil, dass sie die Kosten der Kontrollen und den Arbeitsanfall beträchtlich
verringern könnte und besser mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
Ein Tätigwerden der Europäischen Union ist
sowohl angesichts der in Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) genannten Ziele als auch durch das
Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Das Recht, tätig zu werden, ist in
Artikel 175 AEUV verankert, wonach die Europäische Union explizit dazu
aufgefordert wird, diese Politik mithilfe der Strukturfonds durchzuführen;
hiermit verbunden ist auch Artikel 177, in dem die Aufgabe des KF
definiert ist. Die Ziele des ESF, des EFRE und des KF sind in den
Artikeln 162, 176 bzw. 177 AEUV dargelegt. Die Aktionen in den Bereichen
Landwirtschaft und Fischerei sind in den Artikeln 38 und 39 AEUV geregelt. Nach Artikel 174 AEUV gilt besondere
Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel
betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen
oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer
Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen. Gemäß Artikel 349 AEUV werden spezifische
Maßnahmen erlassen, um die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage
der Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen, die durch bestimmte
spezifische Faktoren bedingt ist, die die Entwicklung schwer beeinträchtigen.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
In dem von der Kommission vorgeschlagenen
mehrjährigen Finanzrahmen ist für den Zeitraum 2014‑2020 für den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ein Betrag von
376 Mrd. EUR angesetzt. Vorgeschlagene Mittelausstattung 2014‑2020 || in Mrd. EUR Weniger entwickelte Regionen Übergangsregionen Stärker entwickelte Regionen Territoriale Zusammenarbeit Kohäsionsfonds Extra-Zuweisungen für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen || 162,6 38,9 53,1 11,7 68,7 0,926 Fazilität „Connecting Europe“ für die Bereiche Verkehr, Energie und IKT || 40 (plus weitere, im Kohäsionsfonds zweckgebundene 10 Mrd. EUR) *Alle Zahlen in
konstanten Preisen von 2011. Im Vorschlag der Kommission werden im Hinblick
auf die Optimierung des Beitrags der GSR-Fonds zur Verwirklichung der Kernziele
der Strategie Europa 2020 auch Mindestquoten für die ESF-Zuweisungen je
Regionenkategorie festgelegt. Demgemäß beträgt der Mindestanteil der ESF-Mittel
an den Gesamtmitteln für die Kohäsionspolitik 25 %, d. h. 84 Mrd.
EUR. Es ist jedoch hervorzuheben, dass die angegebenen ESF-Mindestzuweisungen
die Finanzmittel einschließen, die gemäß einem künftigen Vorschlag der
Kommission für die Nahrungsmittelhilfe zugunsten der am meisten benachteiligten
Bevölkerungsteile vorgesehen sind. Der Vorschlag der Kommission für die
Finanzierung des ELER und des EMFF wird in der jeweiligen fondsspezifischen
Verordnung dargelegt.
5.
ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DER VERORDNUNG
5.1.
Gemeinsame Bestimmungen für alle GSR-Fonds
5.1.1.
Allgemeine Grundsätze
Die allgemeinen Grundsätze, die die
Unterstützung aus allen GSR-Fonds regeln, umfassen folgende Elemente:
Partnerschaft und Mehrebenen-Governance, Einhaltung von geltendem EU-Recht und
geltendem nationalen Recht, Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen
sowie nachhaltige Entwicklung. Was den ESF betrifft, so wird die Kommission
dabei weiterhin von dem in Artikel 163 des Vertrags vorgesehenen Ausschuss
unterstützt, der sich aus einem Vertreter der Regierung, einem Vertreter der
Arbeitnehmerverbände und einem Vertreter der Arbeitgeberverbände jedes
Mitgliedstaats zusammensetzt.
5.1.2.
Strategischer Ansatz
Um die Bedienung der europäischen Prioritäten
durch die Kohäsionspolitik zu optimieren, schlägt die Kommission eine Stärkung
der strategischen Programmplanung vor. Hierzu ist in der Verordnung eine Liste
der thematischen Ziele aufzustellen, die mit der Strategie Europa 2020 in
Einklang stehen: (1) Stärkung von Forschung,
technologischer Entwicklung und Innovation; (2) Verbesserung des Zugangs sowie der
Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien; (3) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
kleiner und mittlerer Unternehmen, des Agrarsektors (in Bezug auf den ELER)
sowie des Fischerei- und Aquakultursektors (in Bezug auf den EMFF); (4) Förderung der Bestrebungen zur
Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft; (5) Förderung der Anpassung an den
Klimawandel sowie der Risikoprävention und des ‑managements; (6) Umweltschutz und Förderung der
Ressourceneffizienz; (7) Förderung von Nachhaltigkeit im
Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen; (8) Förderung von Beschäftigung und
Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte; (9) Förderung der sozialen Eingliederung
und Bekämpfung der Armut; (10) Investitionen in Bildung, Kompetenzen
und lebenslanges Lernen; (11) Verbesserung der institutionellen
Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung. Mit dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen
werden die Ziele und Vorsätze im Rahmen der EU-Prioritäten zur Verwirklichung
eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in zentrale
Aktionen für den EFRE, den KF, den ESF, den ELER und den EMFF übertragen, die
einen integrierten Einsatz der GSR-Fonds-Mittel zur Erreichung der gemeinsamen
Ziele gewährleisten. In Partnerschaftsvereinbarungen zwischen der
Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten werden die Verpflichtungen der
zentralstaatlichen und regionalen Partner auf der einen sowie der Kommission
auf der anderen Seite festgelegt. Die Vereinbarungen werden an die Ziele der
Strategie Europa 2020 und der nationalen Reformprogramme anknüpfen. Sie
umfassen ein integriertes Konzept für die territorialen Entwicklung, die durch
sämtliche GSR-Fonds gestützt wird, sowie Ziele, die auf gemeinsam erarbeiteten
Indikatoren, strategischen Investitionen und einer Reihe von Konditionalitäten
beruhen. Ferner wird darin festgeschrieben, dass in den jährlichen Berichten
zur Kohäsionspolitik und zur Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums
sowie in anderen öffentlichen Berichten jedes Jahr über die Fortschritte
berichtet wird.
5.1.3.
Konditionalitäten und Leistung
Um die Leistung zu steigern, werden neue
Konditionalitätsvorschriften eingeführt; hiermit soll sichergestellt werden,
dass die Mitgliedstaaten durch die EU-Mittel einen starken Anreiz erhalten, die
Ziele und Vorsätze im Rahmen von Europa 2020 zu verwirklichen. Es gibt
Ex-ante-Konditionen, die bereits vor Auszahlung der Fondsmittel feststehen, und
Ex-post-Konditionen, bei denen die Freigabe weiterer Mittel von der Leistung
abhängig gemacht wird. Durch die Stärkung der Ex-ante-Konditionalität
für diese Fonds soll sichergestellt werden, dass die Bedingungen für eine
wirksame Unterstützung durch die Fondsmittel gegeben sind. Die Erfahrungen der
Vergangenheit haben gezeigt, dass die Wirksamkeit von mit Fondsmitteln
getätigten Investitionen manchmal durch unzulängliche strategische,
ordnungspolitische und institutionelle Rahmenbedingungen beeinträchtigt wurde.
Das Konzept der Konditionalität ist kein neues Element in der Kohäsionspolitik.
Im Laufe mehrerer aufeinanderfolgender Programmplanungszeiträume wurden mehrere
Mechanismen zur Optimierung der Wirkung der Interventionen eingeführt. Einige
setzen bei Verwaltung und Kontrolle an, andere dagegen bei den strategischen
und regelungstechnischen Rahmenbedingungen sowie bei der Verwaltungskapazität.
Bei der Anwendung der Konditionalitäten hat sich jedoch herausgestellt, dass
sie sich unterschiedlich auf die einzelnen Programme auswirken. Demnach ist
eine transparentere und systematischere Anwendung gerechtfertigt. Mit der Ex-post-Konditionalität werden die
Schwerpunkte Leistungsorientierung und Erreichung der Ziele von Europa 2020
gestärkt. Sie stützt sich auf die Erreichung der für Output und Ergebnisse im
Rahmen von Europa 2020 festgelegten Etappenziele, die in der
Partnerschaftsvereinbarung festgelegt sind. 5 % der jeweiligen Fondsmittel
werden zurückbehalten und nach einer Halbzeit-Leistungsprüfung jenen
Mitgliedstaaten zugewiesen, deren Programme die Etappenziele erreicht haben.
Zusätzlich zur Einbehaltung der Reserve in Abhängigkeit von der Leistung kann
das Verfehlen der Zielvorgaben zur Aussetzung der Zahlungen führen und eine
erhebliche Verfehlung der Ziele eines Programms kann die Streichung der Mittel
zur Folge haben. Damit die Wirkung der Fondsmittel nicht durch
unsolide makrofiskalische Maßnahmen zunichte gemacht wird, schlägt die
Kommission vor, die Vorschriften für die makrofiskalische Konditionalität der
Fonds zu stärken und an die Maßnahmen zur Durchsetzung des neuen Stabilitäts-
und Wachstumspakts anzugleichen, die im Rahmen des Maßnahmenpakets zur
wirtschaftspolitischen Steuerung (mit 6 Rechtsakten) angenommen werden sollen. Gleichzeitig kann der Kofinanzierungsanteil
(um 10 Prozentpunkte) heraufgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat
Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und Artikel 143 AEUV erhält, um im
Konsolidierungsprozess befindliche nationale Haushalte zu entlasten und
gleichzeitig die Gesamthöhe der EU-Förderung beizubehalten.
5.1.4.
Regelungen für die gemeinsame Verwaltung
Der Vorschlag sieht ein vergleichbares
Verwaltungs- und Kontrollsystem für alle im Rahmen der geteilten Verwaltung
eingesetzten Instrumente vor, das sich auf gemeinsame Grundsätze stützt. Es
wird ein neues nationales Akkreditierungsverfahren eingeführt, um die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung
hervorzuheben. Die Regelung für eine zuverlässige Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
der Ausgaben durch die Kommission wurde vereinheitlicht, und im Hinblick auf
eine höhere Prüfungssicherheit wurden neue gemeinsame Bestandteile eingeführt,
wie eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene und jährliche
Rechnungsabschlüsse.
5.1.5.
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen
für die lokale Entwicklung
Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit
bekommen, gemeinsame Verfahren für Vorbereitung, Aushandlung, Verwaltung und
Durchführung anzuwenden; diese Option sollte insbesondere in den Bereichen
genutzt werden, in denen eine bessere Koordinierung der Humankapital- und
Infrastruktur-Investitionen am dringendsten ist. Die GSR-Fonds
müssen die unterschiedlichsten Entwicklungsbedürfnisse auf der den Regionen
nachgeordneten und der lokalen Ebene in Angriff nehmen. Im Hinblick auf eine
einfachere Umsetzung der mehrdimensionalen und sektorübergreifenden
Interventionen schlägt die Kommission vor, auf lokaler Ebene betriebene
Initiativen zu stärken, die Umsetzung von Strategien für die integrierte lokale
Entwicklung sowie die Einrichtung lokaler Aktionsgruppen auf der Grundlage der
Erfahrungen mit LEADER zu erleichtern.
5.1.6.
Finanzinstrumente
Es wird vorgeschlagen, gewinnträchtige
Unternehmen und Projekte nicht nur durch Finanzhilfen zu unterstützen, sondern
in erster Linie im Wege innovativer Finanzinstrumente. Zwar wird es bei den Finanzinstrumenten keine
nennenswerten Änderungen gegenüber dem Zeitraum 2007‑2013 geben, doch
sind in mehreren Bereichen Vereinfachungen vorgesehen. Zum einen stellt die
Kommission fertige Lösungen bereit, indem sie Zugang zu Finanzinstrumenten auf
EU-Ebene gibt und Modelle für nationale und regionale Fonds bereitstellt, die
auf von der Kommission festgelegten Standardvorschriften und ‑bedingungen
beruhen. Zweitens bietet der Vorschlag einen klaren Rahmen für den Einsatz
dieser Instrumente und räumt mit den Unklarheiten auf, die im Zeitraum 2007‑2013
im Rechtsrahmen festgestellt wurden, wodurch sich die Rechtssicherheit für alle
Betroffenen erhöht. Drittens können Finanzinstrumente in Zukunft für alle Arten
von Investitionen und Empfänger verwendet werden, wodurch sich das
Einsatzspektrum für diese innovativen Instrumente beträchtlich erweitert.
5.1.7.
Monitoring und Evaluierung
Die für alle GSR-Fonds geltenden gemeinsamen
Bestimmungen zu Monitoring und Evaluierung umfassen Folgendes: Aufgaben und
Zusammensetzung des Monitoringausschusses, jährliche Durchführungsberichte,
jährliche Überprüfungssitzungen, Fortschrittsberichte über die Umsetzung der
Partnerschaftsvereinbarung, Ex-ante- sowie Ex-post-Evaluierungen.
5.1.8.
Einfachere und gestraffte Regelung der Förderfähigkeit
Für viele Empfänger, die Finanzmittel aus
verschiedenen EU-Finanzierungsinstrumenten in Anspruch nehmen, gelten im
derzeitigen Programmplanungszeitraum unterschiedliche Regelungen bezüglich der
Förderfähigkeit, wodurch sich die Verwaltung komplexer und fehlerträchtiger
gestaltet. Daher wurde der Schwerpunkt auf Maßnahmen gelegt, mit denen sich
gewährleisten lässt, dass die Verwaltungskosten im Rahmen bleiben und der den
Empfängern durch die Verwaltung von EU-Finanzmitteln entstehende Verwaltungsaufwand
geringer wird. Es wird darauf abgezielt, die grundlegenden Vorschriften für die
im Rahmen der geteilten Verwaltung eingesetzten Instrumente soweit wie möglich
anzugleichen, damit weniger verschiedene Vorschriften nebeneinander bestehen.
Vereinfachte Kostenoptionen wie Pauschalsätze und Pauschalfinanzierungen
ermöglichen es den Mitgliedstaaten, bei einzelnen Vorhaben eine
leistungsgestützte Verwaltung einzuführen. Die gemeinsamen Bestimmungen über die
Umsetzung umfassen gemeinsame Regelungen betreffend förderfähige Ausgaben, die
Arten der finanziellen Unterstützung, vereinfachte Kostenoptionen und die
Dauerhaftigkeit der Vorhaben. Der Vorschlag sieht auch gemeinsame Grundsätze
für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor. Die geltenden Regelungen zu Verwaltungskosten
und Kontrollsystemen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik werden bei- und
aufrechterhalten.
5.2.
Allgemeine Bestimmungen für EFRE, ESF und KF
In Teil Drei
der Verordnung wird Folgendes geregelt: Aufgaben und Ziele der
Kohäsionspolitik, geografischer Geltungsbereich der Unterstützung, Finanzmittel
und Grundsätze der Unterstützung, Programmplanung, Großprojekte, gemeinsame
Aktionspläne, territoriale Entwicklung, Monitoring und Evaluierung, Information
und Kommunikation, Förderfähigkeit von Ausgaben sowie Verwaltungs- und
Kontrollsysteme.
5.2.1.
Geografischer Geltungsbereich der Unterstützung
Hierzu gehört eine Unterscheidung in Bezug auf weniger
entwickelten Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelten Regionen. Weniger entwickelte Regionen: Im Einklang mit dem AEUV bleibt die Unterstützung der weniger
entwickelten Regionen eine wichtige Priorität der Kohäsionspolitik. Vor dem
Hintergrund zunehmender allgemeiner Unwägbarkeiten müssen die Rückstände in
wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen langfristig und nachhaltig
angegangen werden. Dies gilt für jene Regionen, deren BIP pro Kopf unter 75 %
des durchschnittlichen BIP der EU‑27 liegt. Übergangsregionen: Die neue Kategorie „Übergangsregionen“ ersetzt das derzeitige System
der Übergangsunterstützung (Phasing-out und Phasing-in). Hierunter fallen alle
Regionen, deren BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen
BIP der EU‑27 liegt. Stärker entwickelte Regionen: Der Schwerpunkt der Kohäsionspolitik liegt zwar weiterhin auf
Interventionen in den weniger entwickelten Regionen, doch von bestimmten großen
Herausforderungen sind alle Mitgliedstaaten betroffen. Hierzu gehören der
globale Wettbewerb in der wissensbasierten Wirtschaft, Bestrebungen zur
Verringerung der CO2-Emissionen in der Wirtschaft und die durch das
derzeitige Wirtschaftsklima zunehmende Polarisierung der Gesellschaft. Die
genannte Kategorie umfasst jene Regionen, deren BIP pro Kopf über 90 % des
durchschnittlichen BIP der EU‑27 liegt. Alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den
Zeitraum 2007‑2013 weniger als 75 % des Durchschnitts für die EU‑25
im Bezugszeitraum betrug, jedoch auf über 75 % des EU-Durchschnitts für
die EU‑27 gestiegen ist, erhalten zwei Drittel der im Zeitraum 2007‑2013
gewährten Zuweisungen. Für jede dieser Regionenkategorien werden
Mindestquoten für Zuweisungen aus dem ESF festgelegt (25 % für unter das
Ziel „Konvergenz“ fallende Regionen, 40 % für Übergangsregionen und
52 % für unter das Ziel „Wettbewerbsfähigkeit“ fallende Regionen). Aus dem KF werden Mitgliedstaaten unterstützt,
deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) unter 90 % des EU‑27‑Durchschnitts
liegt; die Mittel fließen hierbei in das Verkehrsnetz TEN-T und die Umwelt. Ein
Teil der Kohäsionsfondsmittel (10 Mrd. EUR) wird für die Finanzierung
wichtiger Verkehrsinfrastrukturvorhaben im Rahmen der Fazilität „Connecting
Europe“ zweckgebunden. Die Erfahrungen mit dem aktuellen Finanzrahmen
haben gezeigt, dass viele Mitgliedstaaten Schwierigkeiten damit haben,
innerhalb eines begrenzten Zeitraums ein hohes Volumen an EU-Mitteln
einzusetzen. Darüber hinaus hat es die Haushaltslage einigen Mitgliedstaaten
erschwert, den erforderlichen Eigenbeitrag für Kofinanzierungsmaßnahmen
aufzubringen. Im Hinblick auf den Mittelabfluss schlägt die Kommission folgende
Schritte vor: –
Festsetzung der Obergrenze für die Zuweisung von
Kohäsionsfondsmitteln auf 2,5 % des BIP; –
Begrenzung des Kofinanzierungssatzes je
Prioritätsachse der operationellen Programme auf 85 % bei weniger
entwickelten Regionen (oder in bestimmten Fällen auf 80 % und 75 %) und
Regionen in äußerster Randlage, auf 60 % in Übergangsregionen und auf
50 % in stärker entwickelten Regionen. –
Aufnahme bestimmter Bedingungen im Hinblick auf die
Verbesserung der Verwaltungskapazität in die Partnerschaftsvereinbarungen.
5.2.2.
Stärkere Ergebnisorientierung bei der strategischen
Programmplanung
Die Kommission schlägt vor, die
Programmplanung stärker auf Ergebnisse auszurichten, damit sich die
kohäsionspolitischen Programme auf eine klare Interventionslogik und auf
Ergebnisse stützen, und zweckmäßige Bestimmungen über einen integrierten Ansatz
für die Entwicklung und den effizienten Einsatz der Fondsmittel aufzunehmen.
Die Kommission schlägt insbesondere die Einführung gemeinsamer Aktionspläne
vor; dabei handelt es sich um Vorhaben, die eine Reihe von Projekten im Rahmen
eines operationellen Programms umfassen und sich auszeichnen durch spezifische
Ziele, Ergebnisindikatoren und ein bestimmtes Output, die von den
Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbart werden. Damit wird ein
vereinfachtes leistungsorientiertes Verwaltungs- und Kontrollsystem geschaffen.
5.2.3.
Straffung von Finanzverwaltung und -kontrolle
In den Verwaltungs- und Kontrollsystemen
müssen die Kosten der Verwaltung und der Kontrolle mit den bestehenden Risiken
korrelieren. Die Rolle der Kommission bei der
Ex-ante-Überprüfung der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme wird ein
angemessenes Maß annehmen, dadurch, dass die vorgeschriebene Überprüfung durch
die Kommission durch ein risikogestütztes Konzept ersetzt wird. Kleine
Programme werden von der Kommission nicht überprüft. Infolge des
risikogestützten Konzepts reduzieren sich die Verwaltungskosten bei kleinen
Programmen und im Falle zuverlässiger Verwaltungen. Auch erhöht sich dadurch
die Zuverlässigkeit, da die Ressourcen der Kommission effizienter eingesetzt
und besser auf Gebiete mit höheren Risiken ausgerichtet werden können. Durch eine elektronische Datenverwaltung kann
der Verwaltungsaufwand erheblich gesenkt werden, und die Projekte und Ausgaben
lassen sich gleichzeitig besser überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollen daher
verpflichtet werden, bis Ende 2014 entsprechende Systeme einzurichten, mit
denen die Empfänger alle Angaben im Wege des elektronischen Datenaustausches
übermitteln können. Ein komplexer Aspekt des
Finanzverwaltungssystems im Programmplanungszeitraum 2007‑2013 bestand in
der allgemeinen Bestimmung, dass alle Belege für einzelne Vorhaben bis drei
Jahre nach Abschluss des Programms aufzubewahren sind. Der Vorschlag schreibt
daher vor, dass abgeschlossene Vorhaben bzw. Ausgaben im Rahmen der jährlichen
Rechnungsabschlüsse jährlich zu schließen sind. Ziel ist es, den Aufwand zu
verringern, der einzelnen Empfängern durch die lange Vorhaltung der Unterlagen
entsteht, und die durch die Unterbrechung des Prüfpfads bedingten Risiken zu
reduzieren. 2011/0276 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der
Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[8], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[9], nach Stellungnahme des Rechnungshofs[10], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in
Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Gemäß Artikel 174 des Vertrags setzt sich die Europäische
Union im Hinblick auf die Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der
verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten
Gebiete oder Inseln, insbesondere der ländlichen Gebiete, der von industriellem
Wandel betroffenen Gebiete und der Gebiete mit schweren und dauerhaften
natürlichen oder demografischen Nachteilen zu verringern. Unterstützt wird die
Verwirklichung dieser Ziele gemäß Artikel 175 des Vertrags durch die Politik,
die die Europäische Union mit Hilfe des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft – Abteilung Ausrichtung, des Europäischen
Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen
Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt. (2)
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die EU-Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angenommen wurde, sorgen
die Europäische Union und die Mitgliedstaaten für ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum, sie fördern die harmonische Entwicklung
der Europäischen Union und tragen zum Abbau der regionalen Unterschiede bei. (3)
Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und
einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der
Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds (KF), sowie
des Fonds, der die Entwicklung des ländlichen Raumes unterstützt, also des
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes
(ELER), und des Fonds, der die Meeres- und Fischereipolitik unterstützt, also
des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), sollten für alle diese
Fonds (GSR-Fonds) gemeinsame Bestimmungen eingeführt werden. Darüber hinaus
enthält diese Verordnung Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF und den KF,
nicht aber für den ELER und den EMFF gelten. Aufgrund der Besonderheiten der
einzelnen GSR-Fonds sollten die spezifischen Regelungen für jeden GSR-Fonds und
für das mit dem EFRE verfolgte Ziel der Europäischen territorialen
Zusammenarbeit in separaten Verordnungen niedergelegt werden. (4)
Was die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) betrifft,
wurden bereits signifikante Synergien erzielt, indem die Verwaltungs- und
Kontrollregeln für den ersten Pfeiler (EGFL – Europäischer Garantiefonds für
die Landwirtschaft) und den zweiten Pfeiler (ELER) der GAP harmonisiert und
aufeinander abgestimmt wurden. Die enge Bindung zwischen EGFL und ELER sollte
daher aufrechterhalten und die bereits in den Mitgliedstaaten bestehenden
Strukturen sollten beibehalten werden. (5)
Den Regionen in äußerster Randlage sollten
spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmitteln zugute kommen, um die
Nachteile auszugleichen, die sich aus den in Artikel 349 des Vertrags genannten
Faktoren ergeben. (6)
Damit eine korrekte und einheitliche Auslegung der
Bestimmungen sichergestellt und ein Beitrag zur Rechtssicherheit für
Mitgliedstaaten und Empfänger geleistet werden kann, ist es notwendig, bestimmte in der Verordnung verwendete Begriffe zu
definieren. (7)
Diese Verordnung besteht aus drei Teilen, von denen
der erste die Erwägungsgründe und Begriffsbestimmungen, der zweite die
gemeinsamen Bestimmungen für alle GSR-Fonds und der dritte die nur für den EFRE,
den ESF und den KF (die „Fonds“) geltenden Bestimmungen enthält. (8)
Gemäß Artikel 317 des Vertrags und im Hinblick
auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden,
unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und es sollten die
Befugnisse für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten klargestellt werden.
Die Anwendung dieser Bedingungen sollte es der Kommission ermöglichen, sich zu
vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die GSR-Fonds-Mittel in rechtmäßiger und
ordnungsgemäßer Weise sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen
Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[11]
verwenden. Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten
Stellen sollten für die Durchführung der Programme auf der geeigneten
Gebietsebene unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen
Systems des betreffenden Mitgliedstaats zuständig sein. Diese Bestimmungen
stellen auch sicher, dass die Notwendigkeit beachtet wird, die Komplementarität
und Kohärenz der EU-Intervention, die Verhältnismäßigkeit der
Verwaltungsregelungen und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der
Empfänger von GSR-Fonds-Mitteln zu gewährleisten. (9)
Für die Partnerschaftsvereinbarung bzw. für jedes
Programm organisiert der Mitgliedstaat eine Partnerschaft mit Vertretern der
zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden, der
Wirtschafts- und Sozialpartner, der Stellen, die die Zivilgesellschaft
vertreten, darunter Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen
und Stellen für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung.
Mit einer solchen Partnerschaft soll erreicht werden, dass der Grundsatz des
Regierens auf mehreren Ebenen beachtet, die Eigenverantwortung der Betroffenen
bei den geplanten Maßnahmen sichergestellt und auf der Erfahrung und dem
Know-how der einschlägigen Akteure aufgebaut wird. Die Kommission sollte dazu
ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zur Bereitstellung eines
Verhaltenskodex anzunehmen, mit dem sichergestellt wird, dass die Partner in
Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der
Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen auf kohärente Weise eingebunden
werden. (10)
Die Tätigkeit der GSR-Fonds und die Vorhaben, die
sie unterstützen, sollten dem geltenden EU- bzw. nationalen Recht entsprechen,
das direkt oder indirekt mit der Durchführung des Vorhabens in Verbindung
steht. (11)
Im Rahmen ihrer Anstrengungen zugunsten eines
stärkeren wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalts sollte die
Europäische Union beim Einsatz der GSR-Fonds-Mittel in allen Stadien darauf
abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und
Frauen zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. (12)
Die Ziele der GSR-Fonds sollten im Rahmen der
nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der
Verbesserung der Umwelt durch die Europäische Union gemäß Artikel 11 und
19 des Vertrags unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden.
Im Einklang mit dem Bestreben, mindestens 20 % der EU-Haushaltsmittel für
den Klimaschutz aufzuwenden, sollten die Mitgliedstaaten unter Verwendung der
von der Kommission per Durchführungsrechtsakt angenommenen Methodik
Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele bereitstellen. (13)
Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele und
Vorsätze der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum sollten die GSR-Fonds-Mittel auf eine begrenzte Zahl gemeinsamer
thematischer Ziele konzentriert werden. Der genaue Interventionsbereich eines
jeden der GSR-Fonds wird in fondsspezifischen Bestimmungen festgelegt und kann
auch auf einige der in dieser Verordnung definierten thematischen Ziele
beschränkt werden. (14)
Die Kommission sollte per delegierten Rechtsakt
einen Gemeinsamen Strategischen Rahmen festlegen, mit dem die Ziele der Europäischen
Union in Leitaktionen für die GSR-Fonds übertragen werden, damit der
Planungsprozess auf Ebene der Mitgliedstaaten und Regionen eine klarere
strategische Ausrichtung erhält. Der Gemeinsame Strategische Rahmen sollte die
sektorale und territoriale Koordinierung der EU-Intervention über die GSR-Fonds
sowie ihre Koordinierung mit anderen einschlägigen Politikbereichen und
Instrumenten der EU erleichtern. (15)
Im Gemeinsamen Strategischen Rahmen sollten daher
die Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die zu bewältigenden
territorialen Herausforderungen, die politischen Ziele, die vorrangigen
Kooperationsbereiche, die Koordinierungsmechanismen und die Mechanismen für die
Gewährleistung von Kohärenz und Übereinstimmung mit der Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten festgelegt werden. (16)
Auf der Grundlage des von der Kommission
angenommenen Gemeinsamen Strategischen Rahmens sollte jeder Mitgliedstaat
gemeinsam mit seinen Partnern und in Absprache mit der Kommission eine
Partnerschaftsvereinbarung ausarbeiten. Mit der Partnerschaftsvereinbarung
sollten die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen dargelegten Elemente in den
nationalen Kontext übertragen und sollten feste Verpflichtungen im Hinblick auf
die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union durch die Programmplanung
der GSR-Fonds eingegangen werden. (17)
Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung so
konzentrieren, dass ein signifikanter Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU
im Einklang mit dem spezifischen nationalen und regionalen Entwicklungsbedarf
des jeweiligen Mitgliedstaats sichergestellt werden kann. Es sollten
Ex-ante-Konditionalitäten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die
notwendigen Rahmenbedingungen für eine wirksame Nutzung der Unterstützung der Europäischen
Union gegeben sind. Die Einhaltung der Ex-ante-Konditionalitäten sollte von der
Kommission bei der Prüfung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme
bewertet werden. Wird eine Ex-ante-Konditionalität nicht erfüllt, so sollte die
Kommission befugt sein, die Zahlungen an das Programm auszusetzen. (18)
Für jedes Programm sollte ein Leistungsrahmen
aufgestellt werden, damit die Fortschritte bei der Verwirklichung der für jedes
Programm festgelegten Ziele und Vorsätze im Verlauf des Planungszeitraums
überwacht werden können. In den Jahren 2017 und 2019 sollte die Kommission in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Leistungsüberprüfung vornehmen. Es
sollte eine leistungsgebundene Reserve vorgesehen und
2019 zugewiesen werden, wenn die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele
erreicht wurden. Für die Programme zur „Europäischen territorialen
Zusammenarbeit“ sollte wegen ihrer Unterschiedlichkeit und ihres
Mehrländercharakters keine Reserve bereitgestellt werden. In Fällen, in denen
Etappenziele oder Vorsätze deutlich verfehlt wurden, sollte die Kommission die
Zahlungen an das Programm aussetzen dürfen oder am Ende des Programmplanungszeitraums
Finanzkorrekturen vornehmen dürfen, um sicherzustellen, dass der EU-Haushalt
nicht auf verschwenderische oder ineffiziente Weise genutzt wird. (19)
Eine enge Verbindung zwischen der Kohäsionspolitik
und der wirtschaftlichen Governance der Europäischen Union gewährleistet, dass die
Wirkung der Ausgaben aus den GSR-Fonds durch solide Wirtschaftspolitik unterstützt
wird und dass GSR-Fonds-Mittel gegebenenfalls auch umgeleitet und bei Wirtschaftsproblemen
eines Landes herangezogen werden können. Dieser Prozess muss schrittweise
verlaufen, beginnend mit Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der
Programme zur Unterstützung der Ratsempfehlungen zur Reaktion auf
makroökonomische Ungleichgewichte und soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten. Ergreift ein Mitgliedstaat trotz der gesteigerten Nutzung der
GSR-Fonds-Mittel keine wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit der
wirtschaftlichen Governance, so sollte die Kommission das Recht haben, die
Zahlungen und Mittelbindungen vollständig oder teilweise auszusetzen.
Beschlüsse über die Aussetzung sollten verhältnismäßig und wirksam sein und die
Auswirkungen der einzelnen Programme im Hinblick auf die wirtschaftliche und
soziale Situation des betreffenden Mitgliedstaats und frühere Änderungen der
Partnerschaftsvereinbarung berücksichtigen. Beim Erlassen eines Beschluss zu
einer Aussetzung sollte die Kommission darüber hinaus die Gleichbehandlung der
Mitgliedstaaten beachten und insbesondere berücksichtigen, wie sich die Aussetzung
auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats auswirkt. Sobald der
Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen ergreift, sollten die Aussetzungen
aufgehoben und die Finanzmittel dem Mitgliedstaat wieder zur Verfügung gestellt
werden. (20)
Damit die Realisierung der EU-Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum als zentrales
Anliegen nicht aus den Augen verloren wird, sollten gemeinsame Elemente für
alle Programme festgelegt werden. Um eine einheitliche Handhabung der
Planungsregelungen für die GSR-Fonds sicherzustellen, sollten die Annahme- und
Änderungsverfahren für die Programme vereinheitlicht werden. Durch die
Programmplanung sollte für Kohärenz mit dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen
und der Partnerschaftsvereinbarung sowie für die Koordinierung der GSR-Fonds untereinander und mit den anderen Finanzinstrumenten sowie
der Europäischen Investitionsbank gesorgt werden. (21)
Mit dem Vertrag wurden die
Ziele des wirtschaftlichen und des sozialen Zusammenhalts um das Ziel des
territorialen Zusammenhalts ergänzt; deshalb ist es angezeigt, auf die Rolle
der Städte, der funktionalen Gebietseinheiten und der den Regionen
nachgeordneten Gebiete mit besonderen geografischen oder demografischen
Problemen einzugehen. Zu diesem Zweck und zur besseren Mobilisierung des auf
lokaler Ebene vorhandenen Potenzials ist es notwendig, von der örtlichen
Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch Festlegung
gemeinsamer Regeln und einer engen Koordinierung für alle GSR-Fonds zu stärken und zu fördern. Die Verantwortung für die
Umsetzung örtlicher Entwicklungsstrategien sollte grundsätzlich lokalen
Aktionsgruppen übertragen werden, die die Interessen der örtlichen Bevölkerung
vertreten. (22)
Finanzinstrumente gewinnen immer größere Bedeutung
wegen ihrer Hebelwirkung auf GSR-Fonds, wegen ihrer
Fähigkeit, verschiedene Arten öffentlicher und privater Finanzquellen zur Verfolgung öffentlicher Interessen zu kombinieren, und
weil revolvierende Finanzierungsformen für diese Zwecke auf lange Sicht
nachhaltiger sind. (23)
Mit den aus den GSR-Fonds unterstützten
Finanzinstrumenten sollte auf wirtschaftliche Weise besonderen
Markterfordernissen genügt werden, wobei die Ziele der Programme zu
berücksichtigen sind; eine private Finanzierung sollte hierdurch nicht
verdrängt werden. Die Entscheidung, Unterstützungsmaßnahmen über
Finanzinstrumente abzuwickeln, sollte daher auf eine Ex-ante-Untersuchung
gestützt werden. (24)
Finanzinstrumente sollten so konzipiert und
eingesetzt werden, dass Investoren aus dem Privatsektor und Finanzinstitutionen
nach dem Prinzip des geteilten Risikos in hohem Maße einbezogen werden. Damit
die Finanzinstrumente für den Privatsektor ausreichend attraktiv sind, müssen
sie flexibel gestaltet und eingesetzt werden. Die Verwaltungsbehörden sollten
daher festlegen, wie die Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des
einschlägigen Programms am zweckmäßigsten eingesetzt werden sollten, damit sie
den besonderen Erfordernissen der Zielregionen gerecht werden. (25)
Die Verwaltungsbehörden sollten die Möglichkeit
haben, Ressourcen aus den Programmen für auf EU-Ebene aufgelegte
Finanzinstrumente bzw. für auf regionaler Ebene aufgelegte Instrumente
beizusteuern. Außerdem sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben,
die Finanzinstrumente unmittelbar, über spezifische Fonds oder über Dachfonds
einzusetzen. (26)
Der Betrag der Mittel, die jederzeit aus den
GSR-Fonds in die Finanzinstrumente fließen können, sollte dem Betrag
entsprechen, der für die geplanten Investitionen und die Leistung der Zahlungen
an die Endempfänger benötigt wird; er schließt die Verwaltungskosten und ‑gebühren
ein und wird auf der Grundlage von Geschäftsplänen und Liquiditätsprognosen für
einen im Voraus festgesetzten Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt. (27)
Es müssen spezifische Vorschriften für die Höhe der
bei Abschluss förderfähigen Ausgaben festgelegt werden, um sicherzustellen,
dass die Beträge, die aus den GSR-Fonds in die Finanzinstrumente fließen und
die die Verwaltungskosten und –gebühren einschließen, tatsächlich für
Investitionen und Zahlungen an die Endempfänger aufgewendet werden. Ferner sind
spezifische Vorschriften für die Wiederverwendung von auf GSR-Fonds-Mittel
zurückzuführenden Mitteln, einschließlich der Verwendung von verbleibenden
Mitteln nach Abschluss des Programms, festzulegen. (28)
Die Mitgliedstaaten sollten die
Programme überwachen, um ihre Durchführung und die Fortschritte beim Erreichen
der Programmziele zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten Monitoringausschüsse
eingesetzt werden, deren Zusammensetzung und Aufgaben in Bezug auf die
GSR-Fonds festgelegt werden. Um die Koordinierung zwischen den GSR-Fonds zu
erleichtern, könnten Gemeinsame Monitoringausschüsse eingerichtet werden. Im
Interesse der Effizienz sollten die Monitoringausschüsse gegenüber den
Verwaltungsbehörden Empfehlungen zur Durchführung der Programme aussprechen
können und die in Reaktion auf die Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen
überwachen. (29)
Eine Abstimmung der Monitoring-
und Melderegelungen der GSR-Fonds ist notwendig, um die Verwaltung auf allen
Ebenen zu vereinfachen. Es ist sicherzustellen, dass die Meldepflichten
verhältnismäßig sind, dass aber auch umfassende Informationen über die
Fortschritte in zentralen Punkten zur Verfügung stehen. Deshalb müssen die
Meldepflichten dem in bestimmten Jahren bestehenden Informationsbedarf
angepasst sein und mit dem Zeitplan für die Leistungsüberprüfungen abgestimmt
werden. (30)
Zur Überprüfung der
Fortschritte bei den Programmen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission
eine jährliche Überprüfungssitzung abhalten. Die Mitgliedstaaten und die
Kommission sollten jedoch vereinbaren können, keine solche Sitzung abzuhalten,
um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. (31)
Damit die Kommission die Fortschritte bei der Verwirklichung
der Ziele der EU überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten
Fortschrittsberichte über die Umsetzung ihrer Partnerschaftsvereinbarungen
vorlegen. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission 2017 und 2019
einen Strategie- und Fortschrittsbericht ausarbeiten. (32)
Die Wirksamkeit, die Effizienz und die Auswirkungen
der Unterstützung aus den GSR-Fonds muss
evaluiert werden, damit die Qualität der Programmdurchführung und ‑gestaltung
verbessert und die Wirkung der Programme im Hinblick auf das mit der EU-Strategie
angestrebte intelligente, nachhaltige und integrative Wachstum und
gegebenenfalls auf das BIP und die Arbeitslosigkeit ermittelt werden kann. Die
diesbezüglichen Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten
festgelegt werden. (33)
Um die Qualität und Gestaltung eines jeden
Programms zu verbessern und um zu überprüfen, ob die Ziele und Vorsätze
verwirklicht werden können, sollte jedes Programm einer Ex-ante-Evaluierung
unterzogen werden. (34)
Die für die Ausarbeitung des Programms zuständige
Behörde sollte einen Evaluierungsplan erstellen. Während des
Programmplanungszeitraums sollten die Verwaltungsbehörden Evaluierungen
vornehmen, um die Wirksamkeit und die Auswirkungen des jeweiligen Programms zu
bewerten. Der Monitoringausschuss und die Kommission sollten von den
Ergebnissen der Evaluierungen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie fundierte
Managemententscheidungen treffen können. (35)
Zur Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz der
GSR-Fonds sowie ihre Auswirkungen auf die übergeordneten Ziele der GSR-Fonds
und die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
sollten Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. (36)
Es empfiehlt sich festzulegen,
welche Arten von Maßnahmen auf Initiative der Kommission und der
Mitgliedstaaten als technische Hilfe mit GSR-Fonds-Unterstützung durchgeführt
werden können. (37)
Damit eine wirksame Nutzung der Mittel der EU sichergestellt
und eine Überfinanzierung von einnahmenschaffenden Vorhaben vermieden werden
kann, ist es erforderlich, Vorschriften für die Berechnung des
GSR-Fonds-Beitrags zu einem einnahmenschaffenden Vorhaben festzulegen. (38)
Es sollten Stichtage für den
Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt werden, damit
die Inanspruchnahme der GSR-Fonds-Mittel in der gesamten EU einer einheitlichen
und ausgewogenen Regelung unterliegt. Um die Durchführung der Programme zu
erleichtern, sollte festgelegt werden, dass der Beginn des Förderzeitraums vor
dem 1. Januar 2014 liegen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat vor
diesem Zeitpunkt ein Programm vorlegt. Damit eine wirksame Nutzung von
EU-Mitteln gewährleistet und das Risiko für den EU-Haushalt verringert werden
kann, ist es notwendig, Beschränkungen für die Unterstützung abgeschlossener
Vorhaben festzulegen. (39)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und unter
Berücksichtigung der in den Verordnungen (EU) Nr. […] [Verordnungen über
EFRE, ESF, KF, ETZ, ELER, EMFF] festgelegten Ausnahmen sollten die
Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben
erlassen. (40)
Um die Verwendung der
GSR-Fonds-Mittel zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu minimieren und
gleichzeitig erforderlichen falls nach den Besonderheiten der Politik zu
differenzieren, ist es zweckmäßig, Folgendes festzulegen: Unterstützungsarten,
einheitliche Bedingungen für die Erstattung von Finanzhilfen und
Pauschalfinanzierung, besondere Regelungen für die Förderfähigkeit in Bezug auf
Finanzhilfen und spezifische Bedingungen für die Förderfähigkeit von Vorhaben
in Abhängigkeit vom Standort. (41)
Um die Wirksamkeit, Ausgewogenheit
und nachhaltige Wirkung der Intervention der GSR-Fonds sicherzustellen, sollten
Bestimmungen festgelegt werden, die die Beständigkeit der Unternehmens- und
Strukturinvestitionen gewährleisten und zugleich verhindern, dass sich durch
die Inanspruchnahme der GSR-Fonds ein ungerechtfertigter Vorteil verschaffen
lässt. Erfahrungsgemäß bieten sich fünf Jahre als angemessener Mindestzeitraum
an, außer wenn in den Vorschriften über staatliche Beihilfen ein anderer
Zeitraum vorgesehen ist. Es empfiehlt sich, Vorhaben, die vom ESF unterstützt
werden, und Vorhaben, die keine Investitionen in
Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, von der allgemeinen
Anforderung der Dauerhaftigkeit auszunehmen, außer
wenn sich diese Anforderung aus geltenden Vorschriften über staatliche
Beihilfen ableitet, und Beiträge für oder aus Finanzinstrumenten
auszuschließen. (42)
Die Mitgliedstaaten sollten
geeignete Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion
ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten, so dass eine
rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung der GSR-Fonds gewährleistet ist. Daher
sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungs-
und Kontrollsystemen der Programme und hinsichtlich der Vorbeugung gegen sowie
der Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das
EU-Recht spezifiziert werden. (43)
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten
Verwaltung sollten in erster Linie die Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs-
und Kontrollsysteme für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben im Rahmen
der Programme verantwortlich sein. Um die Wirksamkeit der Kontrolle von Auswahl
und Durchführung der Vorhaben bzw. des Funktionierens der Verwaltungs- und
Kontrollsysteme zu erhöhen, sollten die Aufgaben der Verwaltungsbehörde
spezifiziert werden. (44)
Um eine Ex-ante-Zuverlässigkeitserklärung zu Struktur
und Gestaltung der wichtigsten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorlegen zu
können, sollten die Mitgliedstaaten eine Akkreditierungsstelle benennen, die
für die Akkreditierung von Verwaltungs- und Kontrollstellen bzw. den Widerruf
von Akkreditierungen zuständig ist. (45)
Es sollte festgelegt werden, inwiefern die
Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der
Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein Tätigwerden der
Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte
auch befugt sein, gezielte Prüfungen zu Fragen der wirtschaftlichen
Haushaltsführung vorzunehmen, um Schlüsse über die Leistung der Fonds ziehen zu
können. (46)
Die Bindung der Mittel aus dem EU-Haushalt sollte
jährlich erfolgen. Um eine wirksame Programmverwaltung zu gewährleisten, müssen
– unbeschadet der notwendigen spezifischen Regelungen für jeden GSR-Fonds –
gemeinsame Regelungen für Anträge auf Zwischenzahlung, gegebenenfalls für
Jahresabschusszahlungen und für Restzahlungen festgelegt werden. (47)
Eine Vorschusszahlung bei Programmbeginn stellt
sicher, dass der betreffende Mitgliedstaat unmittelbar nach Programmannahme
über die notwendigen Mittel zur Unterstützung der Empfänger bei der
Durchführung des Programms verfügt. Daher
sollten Regelungen für Vorschussbeträge aus den GSR-Fonds festgelegt werden. Bei Abschluss des Programms sollte der erste
Vorschuss vollständig verrechnet werden. (48)
Zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden
können, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von
Zahlungen ermöglichen, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen
Mangel beim einwandfreien Funktionieren des Verwaltungs-
und Kontrollsystems oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem
Zahlungsantrag schließen lassen, oder wenn für den Rechnungsabschluss
erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden. (49)
Um zu gewährleisten, dass aus dem EU-Haushalt
kofinanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit den
geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter Bezugsrahmen für
den jährlichen Rechnungsabschluss aufgestellt werden. Dieser Bezugsrahmen
sollte vorsehen, dass die akkreditierten Stellen der Kommission – nach Maßgabe
des jeweiligen Programms – eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit
bescheinigtem Jahresabschluss, einen zusammenfassenden Kontrollbericht sowie
einen Bestätigungsvermerk und einen Kontrollbericht einer unabhängigen
Prüfstelle vorlegen. (50)
Zum Schutz des EU-Haushalts muss die Kommission
unter Umständen Finanzkorrekturen vornehmen. Um für die Mitgliedstaaten
Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss festgelegt werden, unter welchen
Umständen Verstöße gegen die anwendbaren EU- oder nationalen Rechtsvorschriften
zu Finanzkorrekturen der Kommission führen. Damit sichergestellt ist, dass den
Mitgliedstaaten von der Kommission auferlegte Finanzkorrekturen dem Schutz der
finanziellen Interessen der EU dienen, sollten solche Korrekturen auf Fälle
beschränkt bleiben, in denen sich ein Verstoß gegen das EU- oder nationale
Recht direkt auswirkt auf die Förderfähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die
Verwaltung oder Kontrolle von Vorhaben und auf die entsprechenden Ausgaben. Um
Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über den Umfang der Finanzkorrektur zu
gewährleisten, ist es von großer Bedeutung, dass die Kommission die Art und den
Schweregrad des Verstoßes berücksichtigt. (51)
Um die Haushaltsdisziplin zu fördern, sollten die
Modalitäten für die Aufhebung von Mittelbindungen im Rahmen eines Programms
festgelegt werden, insbesondere auch für den Fall, dass ein Teilbetrag von der
Aufhebung ausgenommen werden soll, vor allem wenn Verzögerungen bei der Umsetzung
auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht von den Verantwortlichen
verschuldet oder die abnormal oder unvorhersehbar sind und deren Folgen sich
trotz aller Sorgfalt nicht abwenden lassen. (52)
Um das spezifische Funktionieren der Fonds zu
gewährleisten, sollten zusätzliche allgemeine Bestimmungen festgelegt werden. Um
den Mehrwert dieser Fonds und ihren Beitrag zur Erreichung der Prioritäten der EU-Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu steigern, sollte
die Funktionsweise der Fonds vereinfacht und speziell auf die Ziele
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sowie „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ ausgerichtet werden. (53)
Zusätzliche Bestimmungen zur spezifischen
Funktionsweise des ELER und des EMFF sind in den einschlägigen
sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt. (54)
Um die im Vertrag festgeschriebenen Zielsetzungen
des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern,
sollten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ alle
Regionen unterstützt werden. Die auf Grundlage dieses Ziels aus dem EFRE und
dem ESF vergebenen Mittel sollten – um eine ausgewogene, schrittweise Förderung
zu gewährleisten und dem Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Rechnung zu tragen – nach Maßgabe des Bruttoinlandprodukts (BIP) pro Kopf im
Verhältnis zum EU-Durchschnitt auf die weniger entwickelten Regionen, die
Übergangsregionen und die stärker entwickelten Regionen aufgeteilt werden. Um
die langfristige Nachhaltigkeit der Investitionen aus den Strukturfonds zu
gewährleisten, sollten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger
als 75 % des Durchschnitts der EU‑25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch
auf mehr als 75 % des Durchschnitts der EU-27 angestiegen ist, mindestens
zwei Drittel der ihnen für 2007-2013 zugewiesenen Mittel erhalten. Mitgliedstaaten,
deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf weniger als 90 % des
EU-Durchschnitts beträgt, sollten auf Grundlage des Ziels „Investitionen in
Wachstum und Beschäftigung“ Mittel aus dem KF erhalten. (55)
Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung
der aus den Fonds förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu
sollten die Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen
Einstufungssystems für die Regionen ausgewiesen werden, das unter der
Bezeichnung „Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS)
durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen
Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)[12] geschaffen worden ist. (56)
Um einen geeigneten Finanzrahmen vorzugeben, sollte
die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf Grundlage eines objektiven
und transparenten Verfahrens eine vorläufige jährliche Aufteilung der
verfügbaren Mittel für Verpflichtungen vornehmen, um die Regionen mit
Entwicklungsrückstand – einschließlich derjenigen, die übergangsweise eine
Unterstützung erhalten –, optimal zu fördern. (57)
Die Höhe dieser Mittel für Investitionen in
Wachstum und Beschäftigung sollte eingegrenzt werden, und es sollten objektive
Kriterien für ihre Aufteilung auf die Regionen und Mitgliedstaaten festgelegt
werden. Um die Entwicklung der Verkehrs- und Energienetze sowie der Informations-
und Kommunikationstechnologien EU-weit im erforderlichen Maß zu beschleunigen,
sollte eine Fazilität „Connecting Europe“ geschaffen werden. Für den Umfang der
jährlich zugewiesenen Fondsmittel und der vom Kohäsionsfonds zur Fazilität
„Connecting Europe“ übertragenen Mittel, die ein Mitgliedstaat erhält, sollte
eine Obergrenze nach Maßgabe der Kapazität des betreffenden Mitgliedstaates zur
Aufnahme solcher Mittel festgelegt werden. Entsprechend
dem Kernziel der Armutsbekämpfung sollte zudem die Nahrungsmittelhilfe für die
am meisten benachteiligten Bevölkerungsteile neu ausgerichtet werden, um die
soziale Eingliederung und die harmonische Entwicklung der EU zu fördern. Es ist ein Mechanismus vorgesehen, der für die
Übertragung von Ressourcen auf dieses Instrument sorgt und gewährleistet, dass
diese Ressourcen aus ESF-Mitteln bestehen, indem der Mindestsatz der für den
ESF vorgesehenen Strukturfondsmittel für jedes Land implizit entsprechend
vermindert wird. (58)
Im Sinne einer verstärkten Ausrichtung auf
Ergebnisse im Hinblick auf die Zielvorgaben der Strategie Europa 2020
sollten fünf Prozent der Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“ als leistungsgebundene Reserve für jeden Fonds und jede
Regionenkategorie in jedem Mitgliedstaat zurückbehalten werden. (59)
Für die Fonds sollte gelten, dass zur
Gewährleistung einer angemessenen Mittelaufteilung auf die einzelnen
Regionenkategorien keine Mittel zwischen weniger entwickelten Regionen,
Übergangsregionen und stärker entwickelten Regionen übertragen werden sollten,
es sei denn hinreichend begründete Umstände im Zusammenhang mit der Erreichung
eines oder mehrerer thematischer Ziele machen dies erforderlich, wobei der
Umfang solcher Übertragungen höchstens 2 % der insgesamt einer Regionenkategorie
zugewiesenen Mittel ausmachen sollte. (60)
Um sicherzustellen, dass die Fonds wirtschaftlich
ihre volle Wirkung entfalten, sollten die Beiträge daraus nicht an die Stelle
der öffentlichen Strukturausgaben oder vergleichbarer Ausgaben der
Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung treten. Damit die Förderung aus den
Fonds der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Rechnung trägt, sollte die Höhe der
öffentlichen Ausgaben unter Berücksichtigung der allgemeinen makroökonomischen
Bedingungen, unter denen die Finanzierung erfolgt, ermittelt werden, und zwar
auf Grundlage der Indikatoren in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, die
die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli
1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung
und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken[13] jährlich
vorlegen. Die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Frage, ob der
Grundsatz der Zusätzlichkeit beachtet wird, sollte sich wegen des Umfangs der
Finanzmittel, die den unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen zugewiesen
werden, auf Mitgliedstaaten konzentrieren, in denen mindestens 15 % der
Bevölkerung auf Übergangsregionen entfallen. (61)
Es sollten zusätzliche Bestimmungen für die
Planung, die Verwaltung, das Monitoring und die Kontrolle von operationellen
Programmen festgelegt werden, die aus den Fonds gefördert werden. Die
operationellen Programme sollten Prioritätsachsen im Einklang mit den
thematischen Zielen vorgeben, eine kohärente Interventionslogik zur Deckung des
ermittelten Entwicklungsbedarfs beinhalten und einen Rahmen für die
Leistungsbewertung vorgeben. Außerdem sollten sie andere für den wirksamen,
effizienten Einsatz dieser Fonds erforderliche Elemente umfassen. (62)
Es sollte möglich sein, im Rahmen gemeinsamer
operationeller Programme auf Grundlage des Ziels „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“ eine KF- bzw. EFRE-Förderung mit einer ESF-Förderung zu
kombinieren, um die Komplementarität zu verbessern und die Durchführung zu
vereinfachen. (63)
Ein erheblicher Anteil der EU-Ausgaben entfällt auf
Großprojekte, die häufig strategische Bedeutung für die Umsetzung der
EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum haben. Es ist daher gerechtfertigt, dass die vorliegende
Verordnung für Vorhaben von beträchtlicher Größe nach wie vor eine Zustimmung
der Kommission vorsieht. Entsprechend sollte
im Sinne der Klarheit der Umfang eines Großprojekts definiert werden. Außerdem sollte die Kommission die Möglichkeit
haben, die Förderung eines Großprojekts abzulehnen, wenn sich eine solche
Förderung als ungerechtfertigt erweist. (64)
Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben,
operationelle Programme teilweise auf Basis eines ergebnisorientierten Ansatzes
umzusetzen, sollte ein gemeinsamer Aktionsplan vorgesehen werden, der dem
Empfänger eine Reihe von Aktionen vorgibt, die zur Erreichung der Ziele des
operationellen Programms beitragen. Zur Vereinfachung und Stärkung der
Ergebnisorientierung der Fonds sollte die Verwaltung des gemeinsamen
Aktionsplans ausschließlich auf Grundlage gemeinsam vereinbarter Etappenziele,
Output- und Zielvorgaben erfolgen, die im Kommissionsbeschluss zur Annahme des
gemeinsamen Aktionsplans festgelegt werden. Auch die Kontrolle und die Prüfung
eines gemeinsamen Aktionsplans sollten sich auf die Erreichung dieser
Etappenziele, Output- und Zielvorgaben beschränken. Daher sind Bestimmungen für
die Aufstellung, den Inhalt, die Annahme, die finanzielle Verwaltung und die
Kontrolle von gemeinsamen Aktionsplänen notwendig. (65)
Erfordern Stadtentwicklungsstrategien oder
Strategien für territoriale Entwicklung einen integrierten Ansatz, weil sie
Investitionen im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer
operationeller Programme umfassen, so sollten die aus den Fonds geförderten
Maßnahmen als integrierte territoriale Investition im Rahmen eines
operationellen Programms ausgeführt werden. (66)
Es sollten spezifische Bestimmungen zur Arbeit des
Monitoringausschusses und für die jährlichen Berichte über die Durchführung der
aus den Fonds geförderten operationellen Programme erlassen werden. Zusätzliche
Bestimmungen zur spezifischen Funktionsweise des ELER sind in den einschlägigen
sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt. (67)
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission
regelmäßig die wichtigsten Daten übermitteln, damit relevante, aktuelle
Informationen über die Programmdurchführung zur Verfügung stehen. Damit den Mitgliedstaaten kein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entsteht, sollte sich dies auf fortlaufend erhobene Daten
beschränken, und die Übertragung sollte im Wege des elektronischen
Datenaustausches erfolgen. (68)
Gemäß Artikel 175 des Vertrags übermittelt die
Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen
Kohäsionsbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Europäischen
Union. Der Inhalt dieses Berichts sollte festgelegt werden. (69)
Um auf geeigneter Ebene Informationen über die
Ergebnisse und die Wirkung der finanzierten Interventionen zu erhalten, sollte
die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die
Ex-post-Evaluierung für die Fonds durchführen. Außerdem sollten spezifische
Bestimmungen zur Festlegung eines Verfahrens zur Annahme der Evaluierungspläne
für die Fonds erlassen werden. (70)
Die Öffentlichkeit sollte über die mit den EU-Fonds
erzielten Ergebnisse und Erfolge informiert werden; schließlich haben die
Bürgerinnen und Bürger das Recht, zu erfahren, wie die Mittel der EU investiert
werden. Sowohl die Verwaltungsbehörde als auch die Empfänger sollten dafür
sorgen müssen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Form informiert wird. Um
die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und
umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der
Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für
Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Mittel auch zur Finanzierung der
institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der
Europäischen Union beitragen, vorausgesetzt, diese stehen in Zusammenhang mit
den allgemeinen Zielen dieser Verordnung. (71)
Um für eine umfassende Verbreitung von
Informationen über die Ergebnisse und Erfolge der Fonds zu sorgen, die Rolle
der EU in diesem Zusammenhang bekanntzumachen und potenzielle Empfänger über
Finanzierungsmöglichkeiten zu unterrichten, sollte die vorliegende Verordnung
ausführliche Bestimmungen über Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
enthalten und bestimmte technische Aspekte solcher Maßnahmen regeln. (72)
Damit die Informationen über
Finanzierungsmöglichkeiten und Empfänger möglichst transparent und leicht
zugänglich sind, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein einziges
Portal bereitgestellt werden, auf der bzw. dem Informationen über sämtliche
operationellen Programme – einschließlich Listen der mit jedem operationellen
Programm unterstützen Vorhaben – verfügbar sind. (73)
Insbesondere um die Multiplikatorwirkung von
EU-Mitteln zu steigern, ist es notwendig, die Kriterien für die
Ausdifferenzierung des Kofinanzierungssatzes für die Unterstützung der
operationellen Programme aus den Fonds festzulegen. Um die Einhaltung des Grundsatzes
der Kofinanzierung durch nationale Mittel in angemessener Höhe sicherzustellen,
müssen zudem für jede Regionenkategorie Obergrenzen für die
Kofinanzierungssätze festgelegt werden, die der Fondsbeitrag nicht
überschreiten darf. (74)
Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten für
jedes operationelle Programm eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell
unabhängige Prüfbehörde benennen. Damit die die
Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Kontrollsysteme flexibel sein können, sollte
die Option vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der
Bescheinigungsbehörde wahrnehmen kann. Die
Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen
zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde
ausführen. In solchen Fällen sollten die
Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen
eindeutig festlegen. (75)
Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung
für den wirksamen, effizienten Einsatz der Fonds; sie übernimmt daher
zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Monitoring des
Programms, der finanziellen Abwicklung und Finanzkontrolle sowie der
Projektauswahl. Ihre Zuständigkeiten und
Funktionen sollten festgelegt werden. (76)
Die Bescheinigungsbehörde sollte die
Zahlungsanträge erstellen und sie der Kommission vorlegen. Ferner sollte sie
den Jahresabschluss aufstellen und bescheinigen, dass der Jahresabschluss
vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben den
nationalen und EU-Rechtsvorschriften genügen. Ihre Zuständigkeiten und
Funktionen sollten festgelegt werden. (77)
Die Prüfbehörde sollte dafür sorgen, dass die
Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben)
und die Jahresabschlüsse geprüft werden. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen
sollten festgelegt werden. (78)
Es sollten detaillierte Bestimmungen für die
Akkreditierung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde sowie für
den Entzug dieser Akkreditierung erlassen werden, um den Besonderheiten der
Organisation des Verwaltungs- und Kontrollsystems für den EFRE, den ESF und den
Kohäsionsfonds sowie der Notwendigkeit eines verhältnismäßigen Ansatzes
Rechnung zu tragen. (79)
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im
Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; zudem sollten
Kriterien festgelegt werden, die der Kommission erlauben, im Rahmen ihrer
Kontrollstrategie für die nationalen Systeme festzulegen, welche Garantien sie
von nationalen Prüfstellen erhalten sollte. (80)
Neben den gemeinsamen Bestimmungen für die
Finanzverwaltung sind zusätzliche Bestimmungen für EFRE, ESF und Kohäsionsfonds
erforderlich. Insbesondere sollte bei Anträgen
auf Zwischenzahlung – damit die Kommission vor dem Jahresabschluss über
hinreichende Gewähr verfügt – die Erstattung 90 % des Betrages ausmachen,
der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen
Programms für die jeweilige Prioritätsachse festgelegten Kofinanzierungssatzes
auf die förderfähigen Ausgaben für die Prioritätsachse ergibt. Die ausstehenden Restbeträge sollten den
Mitgliedstaaten mit dem jährlichen Rechnungsabschluss ausgezahlt werden, sofern
hinreichende Gewähr hinsichtlich der Förderfähigkeit der in dem Jahr, das
Gegenstand des Rechnungsabschlusses ist, getätigten Ausgaben besteht. (81)
Um für eine möglichst schnelle Auszahlung der
Fördermittel an die Empfänger zu sorgen und zusätzliche Gewähr für die
Kommission zu schaffen, sollten sich Zahlungsanträge nur auf bereits an die
Empfänger ausgezahlte Fördermittel beziehen dürfen. Damit
die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel für eine solche Arbeitsweise
verfügen, sollte ein jährlicher Vorschuss vorgesehen werden. Dieser Vorschluss sollte jedes Jahr beim
Rechnungsabschluss verrechnet werden. (82)
Um eine ordnungsgemäße Anwendung der allgemeinen
Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen zu gewährleisten, sollte in
den für die Fonds aufgestellten Bestimmungen geregelt werden, wie die Fristen
für die Aufhebungen festgelegt und wie die entsprechenden Beträge berechnet
werden. (83)
Damit eine klare Grundlage und Rechtssicherheit für
diese Vorkehrungen gewährleistet wird, sollte das Verfahren, nach dem der
Jahresrechnungsabschluss im Rahmen der Fonds zu erstellen ist, genau definiert
werden. Dabei ist wichtig, dass für Mitgliedstaaten die begrenzte Möglichkeit
eingeplant wird, im Jahresabschluss einen Betrag einzustellen, zu dem noch ein
Verfahren bei der Prüfbehörde anhängig ist. (84)
Das Verfahren für den Jahresrechnungsabschluss
sollte von einem jährlichen Abschluss der abgeschlossenen Vorhaben (für den EFRE
und den KF) oder Ausgaben (für den ESF) begleitet werden. Um die mit dem endgültigen Abschluss operationeller
Programme verbundenen Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu
reduzieren und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte ein jährlicher Abschluss
obligatorisch sein, so dass der Zeitraum, über den die Belege aufbewahrt werden
müssen und in dem Vorhaben geprüft und Finanzkorrekturen vorgenommen werden
können, begrenzt wird. (85)
Zum Schutz der finanziellen
Interessen der EU und zur Bereitstellung von Möglichkeiten zur Gewährleistung
einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten Maßnahmen vorgesehen werden,
die eine Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission auf Ebene der
Prioritätsachse oder des operationellen Programms ermöglichen. (86)
Damit Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten
besteht, sollten spezifische Vorkehrungen und Verfahren für Finanzkorrekturen
durch die Mitgliedstaaten und durch die Kommission im Rahmen der Fonds festgelegt
werden. (87)
Die Häufigkeit von Vorhabenprüfungen sollte in
angemessenem Verhältnis zur Unterstützung der EU aus den Fonds stehen. Insbesondere sollte die Anzahl der Prüfungen verringert
werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR
nicht übersteigen. Jedoch sollte ein
Vorhaben jederzeit geprüft werden können, falls Hinweise auf eine
Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder nach Abschluss eines Vorhabens
im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Damit das Ausmaß der Prüfungen durch die
Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre
Prüfarbeit im Hinblick auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn
keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Prüfbehörde zuverlässig ist. (88)
Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu folgenden
Punkten zu erlassen: Verhaltenskodex zu Zielen und Kriterien zur leichteren
Umsetzung der Partnerschaft; Annahme eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens;
zusätzliche Regelungen über die Zuweisung der Reserve für Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit; Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von
Strategien für lokale Entwicklung erfasst werden; detaillierte Regelungen für
Finanzinstrumente (Ex-ante-Bewertung, Förderfähigkeit von Ausgaben, nicht zu
unterstützenden Maßnahmenarten, Kombination von Unterstützung, Transfer und
Verwaltung von Aktiva, Zahlungsanträge und Kapitalisierung von Jahrestranchen);
Festlegung des Pauschalsatzes für Einnahmen schaffende Vorhaben; Aufgaben der
Mitgliedstaaten bezüglich der Verfahren zur Berichterstattung bei
Unregelmäßigkeiten und zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Muster
für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur Funktionsweise des
Verwaltungs- und Kontrollsystems; Bedingungen für nationale Prüfungen;
Akkreditierungskriterien für Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden;
Bestimmung der „allgemein üblichen Datenträger“; Höhe der vorzunehmenden
Finanzkorrektur; Änderung der Anhänge; spezifischen Maßnahmen zur Erleichterung
des Übergangs von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
geschaffenen System. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, die Anhänge I
und IV zu ändern, damit diese bei zukünftigem Änderungsbedarf angepasst werden
können. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der
Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt. (89)
Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte
vorbereitet und entwirft, sollte dafür gesorgt sein, dass die einschlägigen
Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische
Parlament und den Rat übermittelt werden. (90)
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, mittels
Durchführungsrechtsakten – im Hinblick auf alle GSR-Fonds – Beschlüsse über die
Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarungen, die Zuweisung der
leistungsgebundenen Reserve und die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang
mit der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sowie – im Hinblick auf die
Fonds – Beschlüsse über die Genehmigung operationeller Programme, die
Genehmigung von Großprojekten, die Aussetzung von Zahlungen und über
Finanzkorrekturen anzunehmen. (91)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse
hinsichtlich folgender Punkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[14], ausgeübt werden: Methodik im Zusammenhang mit den Klimaschutzzielen;
Standardvorschriften und –bedingungen für das Monitoring von Finanzinstrumenten;
Methodik für die Berechnung der Nettoeinnahmen im Rahmen Einnahmen schaffender
Projekte; Ermittlung der Regionen und Mitgliedstaaten, die die Kriterien für
Investitionen in Wachstum und Beschäftigung erfüllen; Muster für operationelle
Programme für die Fonds; Form der Übermittlung von Informationen zu
Großprojekten und anzuwendender Methodik bei der Durchführung der
Kosten-Nutzen-Analyse für Großprojekte; Standardform des gemeinsamen
Aktionsplans; Muster für die jährlichen und abschließenden
Durchführungsberichte; technische Charakteristika der Informations- und
Publizitätsmaßnahmen; Austausch von Informationen durch die Mitgliedstaaten und
Vor-Ort-Überprüfungen; Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene;
Muster für die Prüfstrategie, den Vermerk und den jährlichen Kontrollbericht;
Verwendung der im Rahmen der Prüfungen erhobenen Daten; Muster für
Zahlungsanträge. (92)
Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung
(EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1260/1999[15]. Die genannte Verordnung sollte daher aufgehoben werden. (93)
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich
die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den
Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen oder Inseln, insbesondere
der ländlichen Gebiete, der von industriellem Wandel betroffenen Gebiete und
der Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen
Nachteilen, zu verringern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht, sondern besser auf EU-Ebene erreicht werden kann, darf die EU
gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip
Vorschriften erlassen. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
– HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL EINS
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand In dieser Verordnung werden die gemeinsamen
Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den
Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds (KF), den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die der Gemeinsame
Strategische Rahmen gilt (die „GSR-Fonds“), festgelegt. Darüber
hinaus werden darin die Bestimmungen festgehalten, die notwendig sind, um die
Effizienz der GSR-Fonds und die Koordinierung der GSR-Fonds untereinander und
mit anderen EU-Instrumenten zu gewährleisten. Ferner werden in dieser Verordnung die
allgemeinen Regelungen für den EFRE, den ESF (als Sammelbegriff die
„Strukturfonds“) und den KF festgelegt. In der Verordnung
werden die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der
Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (die „Fonds“), die Kriterien, nach denen
die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus den GSR-Fonds in
Betracht kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren
Zuweisung definiert. Die Regelungen aus dieser Verordnung gelten
unbeschadet der Bestimmungen aus der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und
das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik[16] (nachstehend „GAP-Verordnung“)
und der spezifischen Bestimmungen aus den folgenden Verordnungen: (1)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006[17] („EFRE-Verordnung“); (2)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006[18]
(„ESF-Verordnung“); (3)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1084/2006[19]
(„KF-Verordnung“); (4)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Europäische territoriale Zusammenarbeit[20] („ETZ-Verordnung“); (5)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 11698/2005[21]
(„ELER-Verordnung“); und (6)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006[22] („EMFF-Verordnung“). Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten,
sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, für von den GSR-Fonds
unterstützte Finanzinstrumente die Begriffsbestimmungen und Grundsätze zu
Finanzinstrumenten aus der Haushaltsordnung. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck (1)
„EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum“ den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU zugrunde
liegenden Ziele und gemeinsamen Vorsätze, die in der Mitteilung der Kommission
„Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum“ festgelegt wurden und in den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 als Anlage I (Neue
Europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum, EU-Kernziele) und dem
Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für
beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten enthalten sind, sowie jedwede
Überarbeitungen solcher Ziele und gemeinsamer Vorsätze. (2)
„Gemeinsamer Strategischer Rahmen“ das Dokument, in
dem die Ziele und Vorsätze der Strategie der Europäischen Union für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in zentrale Aktionen für
die GSR-Fonds übertragen werden und in dem für jedes thematische Ziel die von
jedem GSR-Fonds zu unterstützenden zentralen Aktionen und die Mechanismen zur
Gewährleistung der Kohärenz und Übereinstimmung der Programmplanung der
GSR-Fonds mit den wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Strategien der
Mitgliedstaaten und der EU festgelegt werden; (3)
„fondsspezifische Regelungen“ Bestimmungen, die in
Teil Drei dieser Verordnung oder in einer in Artikel 1 Absatz 3
genannten oder aufgeführten spezifischen oder allgemeinen Verordnung über einen
oder mehrere GSR-Fonds festgelegt sind bzw. auf deren Grundlage festgelegt
wurden; (4)
„Programmplanung“ den mehrstufigen Prozess der
Organisation, Entscheidungsfindung und Zuweisung der Finanzmittel, mit denen
die EU und die Mitgliedstaaten auf mehrjähriger Basis die gemeinsamen Maßnahmen
zur Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum durchführen möchten; (5)
„Programm“ ein „operationelles Programm“ gemäß
Teil Drei dieser Verordnung und der EMFF-Verordnung und ein
„Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum“ gemäß der ELER-Verordnung; (6)
„Priorität“ die „Prioritätsachse“ aus
Teil Drei dieser Verordnung und die „EU‑Priorität“ aus der
EMFF-Verordnung und der ELER-Verordnung; (7)
„Vorhaben“ ein Projekt, einen Vertrag, eine
Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt von der Verwaltungsbehörde
des betreffenden Programms oder unter ihrer Verantwortung, um die Ziele der
zugehörigen Priorität bzw. Prioritäten zu erreichen; im
Zusammenhang mit Finanzinstrumenten besteht ein Vorhaben aus dem im Rahmen
eines Programms geleisteten Finanzbeitrag an Finanzinstrumente und der daraus
folgenden finanziellen Unterstützung durch diese Finanzinstrumente; (8)
„Empfänger“ eine Einrichtung des öffentlichen oder
privaten Rechts, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und
Durchführung von Vorhaben betraut ist; im Zusammenhang mit
staatlichen Beihilfen bezeichnet der Ausdruck „Empfänger“ die Stelle, die die
Beihilfe erhält; im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck
„Empfänger“ die Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt; (9)
„Endempfänger“ eine juristische oder natürliche
Person, die finanzielle Unterstützung aus einem Finanzinstrument erhält; (10)
„staatliche Beihilfen“ Beihilfen nach
Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags und für die Zwecke dieser
Verordnung auch De-minimis-Beihilfen im Sinne von Verordnung (EG) Nr.1998/2006
der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen[23], Verordnung (EG) Nr. 1535/2007
der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im
Agrarerzeugnissektor[24]
und Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom
24. Juli 2007 über die Anwendung von Artikel 87 und Artikel 88
EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1860/2004[25]; (11)
„abgeschlossenes Vorhaben“ ein Vorhaben, das
physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle
damit in Verbindung stehenden Zahlungen seitens der Empfänger geleistet wurden
und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Empfänger entrichtet wurde; (12)
„öffentliche Unterstützung“ jedwede finanzielle
Unterstützung für die Finanzierung eines Vorhabens auf der Grundlage von
Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der
Europäischen Union in Bezug auf die GSR-Fonds, Mitteln von Einrichtungen des
öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts; (13)
„Einrichtung des öffentlichen Rechts“ jedwede
Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9
der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[26] sowie jedweder im Einklang mit
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates[27]
gegründete Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), und zwar
ungeachtet dessen, ob die relevanten nationalen Durchführungsbestimmungen den
EVTZ als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts
einstufen; (14)
„Dokument“ ein Papier oder ein elektronisches
Medium, das Informationen beinhaltet, die im Rahmen dieser Verordnung relevant
sind; (15)
„zwischengeschaltete Stelle“ jedwede Einrichtung
des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer
Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren
Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfänger wahrnimmt; (16)
„Strategie für lokale Entwicklung“ ein kohärentes
Bündel von Vorhaben zum Erreichen lokaler Ziele und zur Erfüllung lokaler
Bedürfnisse, das zum Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum beiträgt und auf geeigneter Ebene mit Partnerschaften
umgesetzt wird; (17)
„fortlaufender Abschluss“ den Abschluss von
Vorhaben als Ergebnis der Jahresrechnungsabschlüsse und vor dem allgemeinen
Abschluss des Programms; (18)
„Partnerschaftsvereinbarung“ das Dokument, das der
Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Partnern im Einklang mit dem Ansatz der
Mehrebenen-Governance erstellt, in dem die Strategie, die Prioritäten und die
Vorkehrungen des Mitgliedstaats für die effiziente und wirksame Nutzung der
GSR-Fonds dargelegt werden, um die Strategie der Europäischen Union für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums umzusetzen, und das von
der Kommission bewilligt wird, nachdem es bewertet und mit dem Mitgliedstaat
erörtert wurde; (19)
„Regionenkategorie“ die Kategorisierung der
Regionen als „weniger entwickelte Regionen“, „Übergangsregionen“ oder „stärker
entwickelte Regionen“ gemäß Artikel 82 Absatz 2; (20)
„Zahlungsantrag“ eine Zahlungsaufforderung oder
Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht; (21)
„EIB“ die Europäische Investitionsbank, den
Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen
Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft; (22)
„KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG oder späterer
geänderter Fassungen; (23)
„Geschäftsjahr“ – für die Zwecke von Teil Drei –
den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30 Juni; eine Ausnahme bildet erste
Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der
Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte
Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2022 bis zum 1. Juni 2023; (24)
„Haushaltsjahr“ – für die Zwecke von Teil Drei –
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. TEIL ZWEI
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE GSR-FONDS TITEL I
Grundsätze der EU-Unterstützung für die GSR-Fonds Artikel 3
Geltungsbereich Die in diesem Teil festgelegten Regelungen
gelten unbeschadet der Bestimmungen aus Teil Drei. Artikel 4
Allgemeine Grundsätze 1. Die GSR-Fonds unterstützen –
ergänzend zu nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen – durch
Mehrjahresprogramme die Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum; die integrierten Leitlinien, die
länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des
Vertrags und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 des
Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen werden dabei berücksichtigt. 2. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Unterstützung aus den GSR-Fonds mit
den Strategien und Prioritäten der Europäischen Union und für Komplementarität
mit anderen Instrumenten der Europäischen Union. 3. Beim Einsatz der
GSR-Fonds-Mittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen. 4 Die Mitgliedstaaten und die
von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind dafür zuständig, dass die
Programme und die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der
fondsspezifischen Regelungen auf geeigneter territorialer Ebene und im Einklang
mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des
Mitgliedstaats sowie nach Maßgabe dieser Verordnung und der fondsspezifischen
Regelungen ausgeführt werden. 5. Die Vorkehrungen für die
Inanspruchnahme und die Nutzung der GSR-Fonds – insbesondere die für die
Inanspruchnahme der GSR-Fonds erforderlichen finanziellen und administrativen
Ressourcen – für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle
berücksichtigen hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. 6. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten
die Koordinierung der GSR-Fonds untereinander sowie die Abstimmung mit anderen
Strategien und Instrumenten der Europäischen Union, auch im Rahmen der externen
Politikbereiche der Europäischen Union. 7. Die den GSR-Fonds im
EU-Haushalt zugewiesenen Mittel werden im Rahmen der zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß
Artikel 53 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
(nachstehend „Haushaltsordnung“)[28]
eingesetzt, mit Ausnahme des gemäß Artikel 84 Absatz 4 an die
Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen KF-Betrags und der in Artikel 9
der EFRE-Verordnung genannten innovativen Maßnahmen auf Initiative der Kommission
und der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission. 8. Im Einklang mit
Artikel 73 der Haushaltsordnung beachten die Kommission und die
Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. 9. Die Kommission und die Mitgliedstaaten
gewährleisten die Wirksamkeit der GSR-Fonds, insbesondere durch Monitoring,
Berichterstattung und Evaluierung. 10. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten haben bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben in Bezug auf
die GSR-Fonds den Abbau des Verwaltungsaufwands für die Empfänger zum Ziel. Artikel 5
Partnerschaft und
Mehrebenen-Governance 1. Für die
Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert der Mitgliedstaat
eine Partnerschaft mit folgenden Partnern: (a)
zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und
anderen Behörden, (b)
Wirtschafts- und Sozialpartnern; und (c)
Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter
anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen
für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung. 2. Im Einklang mit dem Ansatz
der Mehrebenen-Governance binden die Mitgliedstaaten die Partner in die
Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Fortschrittsberichte sowie in
die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der
Programme ein. Die Partner nehmen an den Monitoringausschüssen für Programme
teil. 3. Im Einklang mit
Artikel 140 erhält die Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte
anzunehmen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für bewährte Verfahren zu
erstellen, in dem Ziele und Kriterien zur leichteren Umsetzung der
Partnerschaft und zum vereinfachten Austausch von Informationen, Erfahrungen,
Ergebnissen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten festgelegt
werden. 4. Mindestens einmal im Jahr
konsultiert die Kommission für jeden GSR-Fonds die die Partner auf EU-Ebene
vertretenden Organisationen zum Einsatz der Mittel aus den GSR-Fonds. Artikel 6
Einhaltung von EU‑Recht
und nationalem Recht Die aus den GSR-Fonds finanzierten Vorhaben
entsprechen EU-Recht und nationalem Recht. Artikel 7
Förderung der Gleichstellung
von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen
sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung
des Gleichstellungsaspekts bei der Vorbereitung und Umsetzung der Programme
gefördert werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen
die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
während der Vorbereitung und Durchführung der Programme. Artikel 8
Nachhaltige Entwicklung Die Ziele der GSR-Fonds werden im Rahmen der nachhaltigen
Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der Verbesserung der
Umwelt durch die Europäische Union gemäß Artikel 11 und Artikel 19
des Vertrags unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen
sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz,
Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und ‑management
bei der Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und
Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen
Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele unter Verwendung der von
der Kommission angenommenen Methodik zur Verfügung. Die Annahme der Methodik
durch die Kommission erfolgt mithilfe eines Durchführungsrechtsakts. Der
Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus
Artikel 143 Absatz 3 angenommen. TITEL II
STRATEGISCHER ANSATZ KAPITEL I
Thematische Ziele der GSR-Fonds und Gemeinsamer Strategischer Rahmen Artikel 9
Thematische Ziele Um zu der EU-Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum beizutragen, werden aus jedem GSR-Fonds
die folgenden thematischen Ziele unterstützt: (1)
Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung
und Innovation; (2)
Verbesserung der Zugänglichkeit sowie der Nutzung
und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien; (3)
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und
mittlerer Unternehmen, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und
Aquakultursektors (beim EMFF); (4)
Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen
in allen Branchen der Wirtschaft; (5)
Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie
der Risikoprävention und des Risikomanagements; (6)
Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz; (7)
Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und
Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen; (8)
Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der
Mobilität der Arbeitskräfte; (9)
Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung
der Armut; (10)
Investitionen in Bildung, Kompetenzen und
lebenslanges Lernen; (11)
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung
einer effizienten öffentlichen Verwaltung. Die thematischen Ziele werden in für jeden
GSR-Fonds spezifische Prioritäten überführt und in den fondsspezifischen
Regelungen festgelegt. Artikel 10
Gemeinsamer
Strategischer Rahmen Zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen
und nachhaltigen Entwicklung der Europäischen Union werden in einem Gemeinsamen
Strategischen Rahmen die Ziele und Vorsätze der EU-Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum in zentrale Aktionen für die GSR-Fonds
übertragen. Artikel 11
Inhalt Im Gemeinsamen Strategischen Rahmen wird
Folgendes festgelegt: (a)
für jedes thematische Ziel die aus jedem GSR-Fonds
zu unterstützenden zentralen Aktionen; (b)
die wichtigsten territorialen Herausforderungen für
städtische, ländliche, Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete sowie für Gebiete
mit territorialen Besonderheiten aus Artikel 174 und 349 des Vertrags,
denen mit Mitteln aus den GSR-Fonds begegnet werden soll; (c)
bereichsübergreifende Grundsätze und Strategieziele
für die Nutzung der GSR-Fonds; (d)
prioritäre Bereiche für Maßnahmen der
Zusammenarbeit für jeden der GSR-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtung von
makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete; (e)
Koordinierungsmechanismen der GSR-Fonds
untereinander sowie mit anderen EU-Strategien und ‑instrumenten,
einschließlich externer Instrumente für die Zusammenarbeit; (f)
Mechanismen für die Gewährleistung der Kohärenz und
Übereinstimmung der Programmplanung der GSR-Fonds mit den länderspezifischen
Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den
jeweiligen gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen
Ratsempfehlungen. Artikel 12
Annahme und Überarbeitung Die Kommission erhält die Befugnis binnen
drei Monaten nach Annahme dieser Verordnung einen delegierten Rechtsakt
gemäß Artikel 142 zum Gemeinsamen Strategischen Rahmen anzunehmen. Ändert sich die EU-Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beträchtlich, so nimmt
die Kommission eine Überarbeitung vor und nimmt gegebenenfalls mittels eines
delegierten Rechtsaktes nach Artikel 142 einen überarbeiteten Gemeinsamen
Strategischen Rahmen an. Binnen sechs Monaten nach Annahme
des überarbeiteten Gemeinsamen Strategischen Rahmens schlagen die
Mitgliedstaaten gegebenenfalls Änderungen an ihrer jeweiligen
Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen vor, um die Übereinstimmung mit
dem überarbeiteten Gemeinsamen Strategischen Rahmen zu gewährleisten.
KAPITEL II
Partnerschaftsvereinbarung Artikel 13
Ausarbeitung der
Partnerschaftsvereinbarung 1.
Jeder Mitgliedstaat erarbeitet für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine
Partnerschaftsvereinbarung. 2.
Die Mitgliedstaaten erstellen die
Partnerschaftsvereinbarung gemeinsam mit den in Artikel 5 genannten
Partnern. Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Dialog
mit der Kommission ausgearbeitet. 3.
Die Partnerschaftsvereinbarung deckt alle
Unterstützungsleistungen aus den GSR-Fonds im betreffenden Mitgliedstaat ab. 4.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission
binnen drei Monaten nach Annahme des Gemeinsamen Strategischen Rahmens
seine Partnerschaftsvereinbarung. Artikel 14
Inhalt der
Partnerschaftsvereinbarung In der
Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten: (a)
Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der
EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
gewährleistet wird, darunter: i) eine Analyse der
Unterschiede und Entwicklungserfordernisse unter Bezugnahme auf die im
Gemeinsamen Strategischen Rahmen festgelegten thematischen Ziele und zentralen
Aktionen, auf die länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121
Absatz 2 des Vertrags und auf die entsprechenden, nach Artikel 148
Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen; ii) eine
zusammenfassende Analyse der Ex-ante-Evaluierungen der Programme, in der die
Auswahl der thematischen Ziele und die als Richtwert dienende Verteilung der
GSR-Fonds-Mittel begründet werden; iii) für jedes
thematische Ziel eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden
der GSR-Fonds erwartet werden; iv) die als Richtwert
dienende Zuweisung von Mitteln durch die Europäische Union nach thematischem
Ziel auf nationaler Ebene für jeden der GSR-Fonds sowie der als Richtwert
dienende Gesamtbetrag der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung; v) die wichtigsten
prioritären Bereiche für eine Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung makroregionaler Strategien und Strategien für die
Meeresgebiete; vi) bereichsübergreifende
Grundsätze und Strategieziele für die Nutzung der GSR-Fonds; vii) eine Auflistung der
EFRE-, ESF- und KF-Programme, mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und der ELER- und EMFF-Programme mit
den jeweiligen als Richtwert dienenden Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach
GSR-Fonds und nach Jahr; (b)
ein integrierter Ansatz zur aus den GSR-Fonds
unterstützten territorialen Entwicklung, der Folgendes aufführt: i) die Mechanismen
auf nationaler und regionaler Ebene, die die Koordination zwischen den
GSR-Fonds sowie anderen nationalen und EU‑Finanzierungsinstrumenten und
mit der EIB sicherstellen; ii) die Vorkehrungen
für einen integrierten Ansatz bei der Nutzung der GSR-Fonds für die
territoriale Entwicklung von städtischen, ländlichen, Küsten- und
Fischwirtschaftsgebieten und Gebieten mit territorialen Besonderheiten,
insbesondere Durchführungsvorkehrungen für Artikel 28, 29 und 99,
gegebenenfalls mit einem Verzeichnis der Städte, die an dem in Artikel 7
der EFRE-Verordnung genannten Stadtentwicklungsforum teilnehmen; (c)
eine integrierte Strategie für besondere
Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von
Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk
auf marginalisierten Gemeinschaften, gegebenenfalls einschließlich der als
Richtwert dienenden Mittelverteilung für die entsprechenden GSR-Fonds; (d)
Vorkehrungen für eine effektive Umsetzung,
darunter: i) eine konsolidierte
Tabelle mit den in den Programmen für den Leistungsrahmen aus Artikel 19
Absatz 1 festgelegten Etappenzielen und Zielsetzungen sowie die Methodik
und der Mechanismus zur Sicherung der Übereinstimmung in den verschiedenen
Programmen und GSR-Fonds; ii) eine
Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Einhaltung der
Ex-ante-Konditionalitäten und der auf nationaler und regionaler Ebene zu
ergreifender Maßnahmen sowie ein Zeitplan für deren Umsetzung, wenn die
Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind; iii) die Informationen,
die für eine Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung der Regeln zur Zusätzlichkeit
erforderlich sind, wie in Teil Drei dieser Verordnung definiert; iv) die Maßnahmen zur
Einbindung der Partner und ihre Rolle bei der Ausarbeitung der
Partnerschaftsvereinbarung und des Fortschrittsberichts, wie in Artikel 46
dieser Verordnung festgelegt; (e)
Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten
Einsatzes der GSR-Fonds-Mittel, darunter: i) eine Bewertung, ob
Bedarf zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Behörden und –
gegebenenfalls – Empfänger besteht, sowie zu diesem Zweck zu ergreifende
Maßnahmen; ii) eine
Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Ziele in den
Programmen, um den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu verringern; iii) eine Bewertung der
bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie die geplanten
Maßnahmen, mit denen ermöglicht werden soll, dass der gesamte
Informationsaustausch zwischen den Empfängern und den für die Verwaltung und
Kontrolle der Programme zuständigen Behörden ausschließlich auf elektronischem
Wege erfolgt. Artikel 15
Annahme und Änderung der
Partnerschaftsvereinbarung 1. Die Kommission bewertet die
Übereinstimmung der Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung, mit dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen, den länderspezifischen Empfehlungen nach
Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und der gemäß Artikel 148
Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen unter Berücksichtigung
der Ex-ante-Evaluierungen der Programme und bringt ihre Anmerkungen binnen
drei Monaten nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung
vor. Die Mitgliedstaaten stellen alle erforderlichen zusätzlichen Informationen
zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls die Partnerschaftsvereinbarung. 2. Die Kommission nimmt
spätestens sechs Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat
mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung der
Partnerschaftsvereinbarung an, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission
wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Die
Partnerschaftsvereinbarung tritt frühestens am 1. Januar 2014 in
Kraft. 3. Schlägt der Mitgliedstaat
eine Änderung an der Partnerschaftsvereinbarung vor, so nimmt die Kommission im
Einklang mit Absatz 1 eine Bewertung vor und erlässt gegebenenfalls
mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung. KAPITEL III
Thematische Konzentration, Ex-ante-Konditionalitäten und Leistungsüberprüfung Artikel 16
Thematische Konzentration Im Einklang mit den fondsspezifischen
Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Maßnahmen,
die in Bezug auf die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten, die in den
länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des
Vertrags und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 des
Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen aufgreifen
und nationale wie regionale Bedürfnisse berücksichtigen. Artikel 17
Ex-ante-Konditionalitäten 1.
Für jeden GSR-Fonds werden in den fondsspezifischen
Regelungen Ex-ante-Konditionalitäten definiert. 2.
Die Mitgliedstaaten bewerten, ob die geltenden
Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt sind. 3.
Sind Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der
Übermittlung der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllt, so legen die
Mitgliedstaaten in der Partnerschaftsvereinbarung kurzgefasst die Maßnahmen,
die auf nationaler oder regionaler Ebene ergriffen werden sollen, sowie den
Zeitplan für die Umsetzung vor, damit die Erfüllung der Bedingungen bis
spätestens zwei Jahre nach der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung oder bis
zum 31. Dezember 2016 gewährleistet wird, je nachdem, welches der
frühere Zeitpunkt ist. 4.
Die Mitgliedstaaten legen in den jeweiligen
Programmen detailliert die Maßnahmen zur Erfüllung der
Ex-ante-Konditionalitäten sowie den Zeitplan für die Umsetzung dar. 5.
Die Kommission bewertet die über die Erfüllung der
Ex-ante-Konditionalitäten vorgelegten Informationen im Rahmen ihrer Bewertung
der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme. Sie kann
sich bei der Genehmigung eines Programms dazu entschließen, Zwischenzahlungen
an das Programm bis zum zufriedenstellenden Abschluss der Maßnahmen zur
Erfüllung einer Ex-ante-Konditionalitäten teilweise oder vollständig
auszusetzen. Werden Maßnahmen zur Erfüllung einer Ex-ante-Konditionalität nicht
bis zu dem im Programm festgelegten Stichtag abgeschlossen, so gilt dies als
Grundlage für eine mögliche Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission. 6.
Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“. Artikel 18
Leistungsgebundene Reserve Mit Ausnahme der für das Ziel „Europäische
territoriale Zusammenarbeit“ und der für Titel V der EMFF-Verordnung
gebundenen Mittel bilden 5 % der jedem GSR-Fonds und Mitgliedstaat
zugewiesenen Mittel eine leistungsgebundene Reserve, die im Einklang mit
Artikel 20 eingesetzt werden kann. Artikel 19
Leistungsüberprüfung 1. In Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten überprüft die Kommission in den Jahren 2017 und 2019 in
jedem Mitgliedstaat die Leistung der Programme in Bezug auf den Leistungsrahmen
aus der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung und den jeweiligen Programmen.
Die Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens wird in Anhang I
dargelegt. 2. Bei dieser Überprüfung wird
auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus den in den Jahren 2017 und
2019 eingereichten Fortschrittsberichten das Erreichen der Etappenziele der
Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht. Artikel 20
Zuweisung der
leistungsgebundenen Reserve 1. Ergibt die
Leistungsüberprüfung aus dem Jahr 2017, dass in einer Priorität eines
Programms das für das Jahr 2016 vorgegebene Etappenziel nicht erreicht
wurde, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen
aussprechen. 2. Auf Grundlage der Überprüfung
aus dem Jahr 2019 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten
einen Beschluss an, um für jeden GSR-Fonds und Mitgliedstaat diejenigen
Programme und Prioritäten zu bestimmen, bei denen die Etappenziele erreicht
wurden. Der Mitgliedstaat schlägt die Zuteilung der leistungsgebundenen Reserve
für die in diesem Kommissionsbeschluss festgelegten Programme und Prioritäten
vor. Die Kommission genehmigt im Einklang mit Artikel 26 die Änderung der
betreffenden Programme. Übermittelt ein Mitgliedstaat nicht die Informationen
im Einklang mit Artikel 46 Absätze 2 und 3, so wird die leistungsgebundene
Reserve für die betreffenden Programme oder Prioritäten nicht zugewiesen. 3. Ergibt eine
Leistungsüberprüfung, dass in einer Priorität die Etappenziele des
Leistungsrahmens nicht erreicht wurden, so kann die Kommission im Einklang mit
dem in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Verfahren eine
Zwischenzahlung für eine Priorität eines Programms teilweise oder vollständig
aussetzen. 4. Stellt die Kommission infolge
der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des Programms fest,
dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele erheblich verfehlt wurden, so
kann sie im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen hinsichtlich der
betroffenen Prioritäten Finanzkorrekturen vornehmen. Die Kommission erhält die
Befugnis, im Einklang mit Artikel 142 delegierte Rechtsakte zur Festlegung
der Kriterien und der Methode für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden
Finanzkorrektur anzunehmen. 5. Absatz 2 gilt nicht für
Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und
Titel V der EMFF-Verordnung. KAPITEL IV
Makroökonomische Konditionalitäten Artikel 21
Konditionalitäten in
Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten 1. Die Kommission kann einen
Mitgliedstaat zur Überarbeitung seiner Partnerschaftsvereinbarung und der
jeweiligen Programme und zur Unterbreitung von Änderungsvorschlägen auffordern,
wenn dies notwendig ist: (a)
um die Durchführung einer Ratsempfehlung zu
unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist und im
Einklang mit Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und/oder
Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommen wurde, oder um die
Durchführung von Maßnahmen zu unterstützen, die dem betroffenen Mitgliedstaat
angetragen wurden und im Einklang mit Artikel 136 Absatz 1 des
Vertrags angenommen wurden; (b)
um die Durchführung einer Ratsempfehlung zu
unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist und im
Einklang mit Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags angenommen wurde; (c)
um die Durchführung einer Ratsempfehlung zu
unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist und im
Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../2011
[über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte]
angenommen wurde, vorausgesetzt, diese Änderungen werden als notwendig erachtet,
um die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte zu unterstützen; oder (d)
um die Auswirkungen der zur Verfügung stehenden GSR-Fonds-Mittel
auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Absatz 4 zu maximieren, falls
ein Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: i) ihm stehen gemäß Verordnung (EU)
Nr. 407/2010 des Rates makrofinanzielle EU-Hilfen zur Verfügung; ii) ihm steht gemäß Verordnung (EG)
Nr. 332/2002[29]
des Rates mittelfristiger finanzieller Beistand zur Verfügung; iii) ihm steht im Einklang mit dem Vertrag
zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine Finanzhilfe in
Form eines ESM-Darlehens zur Verfügung. 2. Binnen eines Monats
übermittelt der Mitgliedstaat einen Vorschlag zur Änderung der
Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme. Falls notwendig bringt
die Kommission binnen eines Monats nach Einreichung der Änderungen Anmerkungen
vor; in diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat binnen eines Monats seinen
Vorschlag erneut. 3. Bringt die Kommission keine
Anmerkungen vor oder wird ihren Anmerkungen in zufriedenstellender Weise
Rechnung getragen, so nimmt die Kommission ohne unangemessene Verzögerungen
einen Beschluss zur Genehmigung der Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung
und der relevanten Programme an. 4. Abweichend von Absatz 1
kann die Kommission, wenn einem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 1
Buchstabe d eine Finanzhilfe zur Verfügung gestellt wird und diese mit
einem Anpassungsprogramm zusammenhängt, ohne Vorschlag des Mitgliedstaats die
Partnerschaftsvereinbarung und die Programme im Hinblick auf die größtmögliche
Steigerung der Auswirkungen der verfügbaren GSR-Fonds auf Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit abändern. Um eine effiziente Umsetzung der
Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme zu gewährleisten, wird
die Kommission, wie im Anpassungsprogramm oder in der mit dem betreffenden
Mitgliedstaat unterzeichneten Absichtserklärung genauer dargelegt, an der
Verwaltung beteiligt. 5. Reagiert ein Mitgliedstaat
nicht auf die Aufforderung der Kommission aus Absatz 1 oder reagiert er
nicht binnen eines Monats in zufriedenstellender Weise auf die Anmerkungen der
Kommission aus Absatz 2, so kann die Kommission binnen drei Monaten nach
ihren Anmerkungen mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur teilweisen
oder vollständigen Aussetzung der Zahlungen für die betreffenden Programme
annehmen. 6. Die Kommission setzt mittels
eines Durchführungsrechtsaktes die Zahlungen und Mittelbindungen für die
betroffenen Programme teilweise oder vollständig aus, wenn: (a)
der Rat zu dem Schluss kommt, dass der
Mitgliedstaat die spezifischen, vom Rat gemäß Artikel 136 Absatz 1
des Vertrags festgelegten Maßnahmen nicht einhält; (b)
der Rat im Einklang mit Artikel 126
Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags zu dem Schluss
kommt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur
Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat; (c)
der Rat im Einklang mit Artikel 8
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2011 [über die Vermeidung und
Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte] zu dem Schluss kommt, dass in
zwei aufeinanderfolgenden Fällen der Mitgliedstaat keinen ausreichenden
Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat oder der Rat gemäß Artikel 10
Absatz 4 derselben Verordnung einen Beschluss zur Erklärung der Nichterfüllung
annimmt; (d)
die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der
Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates oder Verordnung (EG)
Nr. 332/2002 des Rates ergriffen hat, und folglich beschließt, die
Auszahlung der dem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe nicht zu genehmigen;
oder (e)
das Direktorium des Europäischen
Stabilitätsmechanismus zu dem Schluss kommt, dass die Auflagen, die mit einer
ESM-Finanzhilfe in Form eines ESM-Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat
verbunden sind, nicht erfüllt wurden, und somit beschließt, die gewährte
Stabilitätshilfe nicht auszuzahlen. 7. Beschließt die Kommission,
die Zahlungen oder Mittelbindungen im Einklang mit Absätzen 5 bzw. 6 teilweise
oder vollständig auszusetzen, so stellt sie sicher, dass diese Aussetzung unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstände des betroffenen
Mitgliedstaats angemessen und wirksam ist und beachtet die Gleichbehandlung der
Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Aussetzung auf
die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats. 8. Die Kommission hebt die
Aussetzung der Zahlungen und Mittelbindungen unverzüglich auf, wenn der
Mitgliedstaat wie von der Kommission aufgefordert Änderungen der
Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme vorgeschlagen hat,
welche die Kommission genehmigt hat und gegebenenfalls wenn: (a)
der Rat zu dem Schluss kommt, dass der
Mitgliedstaat die spezifischen, vom Rat gemäß Artikel 136 Absatz 1
des Vertrags festgelegten Maßnahmen einhält; (b)
das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im
Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ruht oder der
Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags beschließt,
den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben; (c)
der Rat den vom betroffenen Mitgliedstaat nach
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […] [Verordnung zum
Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht] eingereichten
Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen
Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 derselben Verordnung ruht,
oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß
Artikel 11 derselben Verordnung einstellt; (d)
der Rat zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat
Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU)
Nr. 407/2010 des Rates oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates
ergriffen hat und folglich die Auszahlung der dem Mitgliedstaat gewährten
Finanzhilfe genehmigt; oder (e)
das Direktorium des Europäischen
Stabilitätsmechanismus zu dem Schluss kommt, dass die Auflagen, die mit einer
Finanzhilfe in Form eines ESM-Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat
verbunden sind, erfüllt wurden, und somit beschließt, die gewährte
Stabilitätshilfe auszuzahlen. Gleichzeitig beschließt der Rat auf Grundlage
eines Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. […] des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die
Jahre 2014-2020 die Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittelbindungen in
den Haushaltsplan. Artikel 22
Höhere Zahlungen für
Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten 1. Auf Ersuchen eines
Mitgliedstaats können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über
dem für jede EFRE-, ESF- und KF-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme
geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der
nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den
Abrechnungszeitraum beziehen, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag
eingereicht hat, und in den nachfolgenden Abrechnungszeiträumen, in denen der
Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: (a)
falls der betroffene Mitgliedstaat den Euro
eingeführt hat: er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010[30] des Rates makrofinanzielle
Hilfen von der Europäischen Union; (b)
falls der betroffene Mitgliedstaat den Euro nicht
eingeführt hat: er erhält im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 332/2002 des Rates[31]
mittelfristigen finanziellen Beistand; (c)
er erhält im Einklang mit dem am
11. Juli 2011 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus eine Finanzhilfe. Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im
Rahmen der ETZ-Verordnung. 2. Ungeachtet Absatz 1 darf
der EU-Beitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als
die öffentliche Unterstützung und der Höchstbetrag der Unterstützung aus den
GSR-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und KF bzw. für jede Maßnahme bei
ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des
Programms festgelegt. TITEL III
PROGRAMMPLANUNG KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den GSR-Fonds Artikel 23
Erstellung der Programme 1. Die GSR-Fonds werden durch
Programme im Einklang mit der Partnerschaftsvereinbarung genutzt. Jedes
Programm deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2020 ab. 2. Die Programme werden von den
Mitgliedstaaten oder jedweder von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit
den Partnern erstellt. 3. Die Mitgliedstaaten reichen
die Programme gleichzeitig mit der Partnerschaftsvereinbarung ein; Ausnahme
sind Programme im Bereich „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die binnen
sechs Monaten nach der Genehmigung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens
vorgelegt werden. Alle Programme werden von der Ex-ante-Evaluierung gemäß
Artikel 48 flankiert. Artikel 24
Inhalt der Programme 1. In jedem Programm wird eine
Strategie für den Beitrag des Programms zur EU-Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegt, die mit dem Gemeinsamen
Strategischen Rahmen und der Partnerschaftsvereinbarung vereinbar ist. Jedes
Programm umfasst Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen, effizienten
und koordinierten Nutzung der GSR-Fonds und Maßnahmen zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands für die Empfänger. 2. In jedem Programm werden
Prioritäten definiert, in denen spezifische Ziele, die Mittelausstattung für
die Unterstützung aus den GSR-Fonds und die entsprechende nationale
Kofinanzierung angegeben sind. 3. In jeder Priorität werden als
Grundlage für das Monitoring, die Evaluierung und die Überprüfung der Leistung
die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der
Programme im Hinblick auf das Erreichen der Ziele festgelegt. Dazu zählen: (a)
Finanzindikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben; (b)
Outputindikatoren zu den unterstützten Vorhaben; (c)
Ergebnisindikatoren zu der Priorität. Die fondsspezifischen Regelungen legen für jeden
GSR-Fonds gemeinsame Indikatoren fest und können auch programmspezifische
Indikatoren vorgeben. 4. Jedes Programm – mit Ausnahme
derer, die ausschließlich technische Hilfe abdecken, – beinhaltet eine
Beschreibung der Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze aus den Artikeln
7 und 8. 5. In jedem Programm – mit
Ausnahme derer, in denen technische Hilfe im Rahmen eines spezifischen
Programms geleistet wird, – wird der als Richtwert dienende Betrag der
Unterstützung für die Klimaschutzziele festgelegt. 6. Die Mitgliedstaaten erstellen
die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Artikel 25 Verfahren zur
Genehmigung der Programme 1. Die Kommission bewertet die
Übereinstimmung der Programme mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen
Regelungen sowie ihren wirksamen Beitrag zu den thematischen Zielen und den für
jeden GSR-Fonds spezifischen EU‑Prioritäten, dem Gemeinsamen
Strategischen Rahmen, der Partnerschaftsvereinbarung, den länderspezifischen
Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den nach
Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen unter
Berücksichtigung der Ex-ante-Evaluierung. In der Bewertung wird insbesondere
die Angemessenheit der Programmstrategie, der entsprechenden Ziele, der
Indikatoren, der Vorsätze und der Zuweisung der Haushaltsmittel thematisiert. 2. Die Kommission bringt binnen
drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms Anmerkungen vor. Die
Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen
Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene
Programm. 3. Im Einklang mit den
fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission spätestens
sechs Monate nach der offiziellen Einreichung durch den/die
Mitgliedstaat/en – jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014 oder vor dem
Erlass eines Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung durch
die Kommission – jedes Programm, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission
wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Artikel 26
Änderung der Programme 1. Von einem Mitgliedstaat
eingereichte Änderungsersuchen zu Programmen sind gebührend zu begründen und
legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen am Programm voraussichtlich auf
das Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum und die spezifischen, im Programm definierten Ziele auswirken werden; der
Gemeinsame Strategische Rahmen und die Partnerschaftsvereinbarung werden
hierbei berücksichtigt. Begleitet werden sie von dem überarbeiteten Programm
und gegebenenfalls einer überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung. Bei Änderungen der Programme im Rahmen des Ziels
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ werden die entsprechenden
Partnerschaftsvereinbarungen nicht geändert. 2. Die Kommission bewertet die
im Einklang mit den nach Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt
dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann Anmerkungen
vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen
zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Im Einklang mit den fondsspezifischen
Regelungen genehmigt die Kommission spätestens fünf Monate nach der
offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat Anträge auf Änderung eines
Programms, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in
zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Gegebenenfalls ändert die
Kommission im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 gleichzeitig auch den
Beschluss über die Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung ab. Artikel 27
Beteiligung der Europäischen
Investitionsbank 1. Die EIB kann sich auf
Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung
sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben – vor
allem Großprojekten –, Finanzinstrumenten und öffentlich-privaten
Partnerschaften beteiligen. 2. Die Kommission kann die EIB
vor der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung oder der Programme
konsultieren. 3. Die Kommission kann die EIB
um Überprüfung der fachlichen Qualität und der wirtschaftlichen und
finanziellen Tragfähigkeit der Großprojekte sowie um Unterstützung hinsichtlich
der einzusetzenden oder zu entwickelnden Finanzinstrumente ersuchen. 4. Bei der Anwendung der
Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission der EIB Finanzhilfen
zukommen lassen oder mit ihr Dienstleistungsverträge eingehen, die auf
mehrjähriger Basis durchgeführte Initiativen abdecken. Die Mittelbindung der
Beiträge aus dem EU-Haushalt im Hinblick auf diese Finanzhilfen oder
Dienstleistungsverträge wird jährlich festgesetzt. KAPITEL II Von
der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung Artikel 28
Von der örtlichen Bevölkerung
betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung 1. Von der örtlichen Bevölkerung
betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung, in Bezug auf den ELER bezeichnet
als „lokale Entwicklung LEADER“: (a)
konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen
nachgeordnete Gebiete; (b)
werden von der örtlichen Bevölkerung durch lokale
Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater
sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, betrieben; dabei
ist auf der Entscheidungsfindungsebene weder der öffentliche Sektor noch eine
einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten; (c)
werden auf Gebietsebene mit integrierten und
multisektoralen Strategien für lokale Entwicklung umgesetzt; (d)
sind so konzipiert, dass lokalen Bedürfnissen und
lokal vorhandenem Potenzial Rechnung getragen wird, und umfassen – je nach
lokalen Verhältnissen – innovative Merkmale, Vernetzung und gegebenenfalls
Zusammenarbeit. 2. Unterstützung der lokalen
Entwicklung aus den GSR-Fonds wird unter den GSR-Fonds abgestimmt und
koordiniert. Dies wird unter anderem durch eine Koordinierung des Aufbaus von
Kapazitäten und der Auswahl, Genehmigung und Finanzierung von Strategien für
lokale Entwicklung und Gruppen, die sich mit lokaler Entwicklung befassen,
gewährleistet. 3. Legt der nach Artikel 29
Absatz 3 eingerichtete Ausschuss zur Auswahl von Strategien für lokale
Entwicklung fest, dass für die Umsetzung der ausgewählten Strategie für lokale
Entwicklung Mittel aus mehreren Fonds notwendig sind, so wird ein
federführender Fonds bestimmt. 4. Wird ein federführender Fonds
bestimmt, so werden die Betriebskosten und die Verwaltungs‑ und
Vernetzungstätigkeiten für die Strategie für lokale Entwicklung ausschließlich
aus dem federführenden Fonds finanziert. 5. Aus den GSR-Fonds
unterstützte lokale Entwicklung wird im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten
des Programms durchgeführt. Artikel 29
Strategien für lokale
Entwicklung 1. Eine Strategie für lokale
Entwicklung umfasst mindestens Folgendes: (a)
die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die
von der Strategie abgedeckt werden; (b)
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und ‑potenzials
für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen
und Risiken; (c)
eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele,
eine Erläuterung des integrierten und innovativen Charakters der Strategie und
eine Rangfolge der Ziele, einschließlich klarer und messbarer Zielvorgaben für
Output oder Ergebnisse. Die Strategie stimmt mit den
relevanten Programmen aller beteiligten GSR-Fonds überein; (d)
eine Beschreibung der Einbindung der örtlichen
Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie; (e)
einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der
Umsetzung der Ziele in Maßnahmen; (f)
eine Beschreibung der Verwaltungs- und Monitoringvorkehrungen
zur Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der
Strategie verdeutlicht wird, und eine Beschreibung der speziellen Vorkehrungen
für die Evaluierung; (g)
den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch
die geplanten Zuweisungen jedes der GSR-Fonds enthält. 2. Die Mitgliedstaaten legen die
Kriterien für die Auswahl der Strategien für lokale Entwicklung fest. In den
fondsspezifischen Regelungen werden Auswahlkriterien festgelegt. 3. Die Strategien für lokale Entwicklung
werden von einem zu diesem Zweck von den relevanten Verwaltungsbehörden der
Programme eingerichteten Ausschuss ausgewählt. 4. Die Auswahl und Genehmigung
aller Strategien für lokale Entwicklung wird spätestens zum
31. Dezember 2015 abgeschlossen. 5. Im Beschluss über die
Genehmigung einer Strategie für lokale Entwicklung durch die Verwaltungsbehörde
werden die Mittelzuweisungen aus jedem GSR-Fonds festgehalten. Darüber hinaus
ist darin die Rolle der für die Durchführung der jeweiligen Programme zuständigen
Behörden für alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Strategie
dargelegt. 6. Die Kommission erhält die
Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 bezüglich der
in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Festlegung des Gebiets und der
Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden, anzunehmen. Artikel 30
Lokale Aktionsgruppen 1. Lokale Aktionsgruppen entwerfen die Strategien für lokale Entwicklung
und führen sie durch. Die Mitgliedstaaten legen für alle
Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Strategie die jeweilige Rolle der
lokalen Aktionsgruppen und die für die Durchführung der jeweiligen Programme
zuständigen Behörden fest. 2. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe
als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen
auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform
zusammenkommen. 3. Die Aufgaben der lokalen
Aktionsgruppen umfassen: (a)
den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur
Entwicklung und Durchführung von Vorhaben; (b)
das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und
transparenten Auswahlverfahrens und von Kriterien für die Auswahl der Vorhaben,
die Interessenkonflikte vermeiden; dabei wird
gewährleistet, dass mindestens 50 % der Stimmen in den
Auswahlentscheidungen von Partnern aus dem nichtöffentlichen Bereich stammen,
die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Auswahlentscheidungen vorgesehen ist
und die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlaubt wird; (c)
das Gewährleisten der Kohärenz mit der Strategie
für lokale Entwicklung bei der Auswahl der Vorhaben durch Einstufung der
Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der
Vorsätze der Strategie; (d)
die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen
zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur
Einreichung von Projekten, einschließlich der Festlegung von Auswahlkriterien; (e)
die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung
und deren Bewertung; (f)
die Auswahl der Vorhaben und die Festlegung der
Höhe der Finanzmittel oder gegebenenfalls die Vorstellung der Vorschläge bei
der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Behörde
noch vor der Genehmigung; (g)
die Überwachung der Umsetzung der Strategie für
lokale Entwicklung und der unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung
spezifischer Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Strategie für
lokale Entwicklung. Artikel 31
Unterstützung der lokalen
Entwicklung durch die GSR-Fonds Unterstützung für die lokale Entwicklung
beinhaltet: (a)
die Kosten der Unterstützung der Vorbereitungen; (b)
die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der
Strategie für lokale Entwicklung; (c)
die Vorbereitung und Durchführung von
Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe; (d)
Betriebskosten und Kosten für die Verwaltung der
Strategie für lokale Entwicklung bis zum Höchstsatz von 25 % der im Rahmen
dieser Strategie anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben. TITEL IV FINANZINSTRUMENTE Artikel 32
Finanzinstrumente 1. Die GSR-Fonds können
Finanzinstrumente im Rahmen eines Programms – selbst wenn es mit Fondsmitteln
organisiert wurde – unterstützen, um zum Erreichen bestimmter, in einer
Priorität festgelegter Ziele beizutragen; Grundlage ist eine Ex-ante-Bewertung,
die Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen sowie
Investitionsanforderungen aufgezeigt hat. Finanzinstrumente können mit Finanzhilfen,
Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften kombiniert werden. In diesem Fall sind für jede Art der Finanzierung separate Unterlagen
zu führen. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung detaillierter
Regelungen für die Ex-ante-Bewertung von Finanzinstrumenten, die Kombination
von Unterstützung für die Endempfänger durch Finanzhilfen, Zinszuschüsse,
Prämien für Bürgschaften und Finanzinstrumente, zusätzliche spezifische
Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben und Regelungen zur Spezifizierung
der nicht durch Finanzinstrumente zu unterstützenden Maßnahmenarten anzunehmen. 2. Die mit den
Finanzinstrumenten unterstützten Endempfänger können auch Finanzhilfen oder
andere Unterstützung aus einem Programm oder einem anderen aus dem Haushalt der
Europäischen Union finanzierten Instrument erhalten. In diesem Fall sind für
jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen. 3. Beiträge in Form von
Sachleistungen stellen keine förderfähigen Ausgaben im Hinblick auf
Finanzinstrumente dar; Ausnahmen sind Beiträge in Form von Grundstücken oder
Immobilien hinsichtlich von Investitionen zur Unterstützung der
Stadtentwicklung oder Stadterneuerung, bei denen Grund oder Immobilien Teil der
Investitionen sind. Solche Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien
sind förderfähig, sofern die Bedingungen aus Artikel 59 erfüllt sind. Artikel 33
Einsatz von
Finanzinstrumenten 1. Bei der Anwendung von
Artikel 32 können die Verwaltungsbehörden folgenden Finanzinstrumenten
einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen: (a)
auf EU-Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die
direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet werden; (b)
auf nationaler, regionaler, transnationaler oder
grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die von oder in
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden. 2. Für die Finanzinstrumente aus
Absatz 1 Buchstabe a gilt Titel VIII der Haushaltsordnung. Die
Beiträge aus den GSR-Fonds an die Finanzinstrumente im Rahmen von Absatz 1
Buchstabe a werden auf separaten Konten verbucht und im Einklang mit den
Zielen der jeweiligen GSR-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen und
Endempfänger in Übereinstimmung mit dem Programm bzw. den Programmen, aus
dem/denen der Beitrag erfolgt, eingesetzt. 3. Bei Finanzinstrumenten nach
Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde den folgenden
Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen: (a)
Finanzinstrumenten, die die Standardvorschriften
und ‑bedingungen der Kommission einhalten, und zwar durch
Durchführungsrechtsakte gemäß dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143
Absatz 3; (b)
bereits existierenden oder neu geschaffenen
Finanzinstrumenten, die speziell für den angestrebten Zweck konzipiert wurden
und die geltenden EU- und nationalen Regelungen achten. Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 142 zur Festlegung spezifischer Regelungen zu bestimmten, in den
Buchstabe b genannten Arten von Finanzinstrumenten sowie zu den Produkten,
die durch solche Instrumente zustande kommen, an. 4. Bei der Unterstützung von
Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die
Verwaltungsbehörde: (a)
in das Kapital bestehender oder neu geschaffener
juristischer Personen investieren – auch solcher, die aus anderen GSR-Fonds
finanziert werden, –, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente im Einklang mit
den Zielen des entsprechenden GSR-Fonds betraut sind und Durchführungsaufgaben
übernehmen werden; die Unterstützung solcher Investitionen
wird auf die für den Einsatz neuer Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit den
Zielen dieser Verordnung notwendigen Beträge begrenzt; oder (b)
die folgenden Stellen mit der Durchführung der
Aufgaben betrauen: i) die Europäische
Investitionsbank; ii) internationale
Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder in einem
Mitgliedstaat eingerichtete Finanzinstitutionen, die das Erreichen des
öffentlichen Interesses unter der Kontrolle einer Behörde zum Ziel haben,
ausgewählt im Einklang mit geltenden EU- und nationalen Regelungen; iii) eine Einrichtung
des öffentlichen oder des privaten Rechts, ausgewählt im Einklang mit geltenden
EU- und nationalen Regelungen. (c)
die Aufgaben direkt ausführen, falls die
Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung von Regelungen
hinsichtlich der Finanzierungsvereinbarungen, der Rolle und Zuständigkeit der
mit den Durchführungsaufgaben betrauten Stellen sowie der Verwaltungskosten und
‑gebühren anzunehmen. 5. Die in Absatz 4
Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Stellen können beim Einsatz der
Finanzinstrumente durch Fondsmittel auch Teile der Durchführung an
Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die
Finanzmittler die Kriterien aus Artikel 57 und Artikel 131
Absatz 1, Absatz 1a und Absatz 3 der Haushaltsordnung erfüllen. Die
Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und
nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte
vermieden. 6. Die in Absatz 4
Buchstabe b genannten, mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen
eröffnen in eigenem Namen oder im Namen der Verwaltungsbehörde Treuhandkonten. Die
Aktiva auf derartigen Treuhandkonten werden im Einklang mit dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln
verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf. 7. Die Kommission erhält die
Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung
detaillierter Regelungen hinsichtlich spezifischer Anforderungen bei Transfer
und Verwaltung der von den mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen
verwalteten Aktiva sowie der Umrechnung der Aktiva für Angaben in Euro bzw.
Landeswährungen anzunehmen. Artikel 34
Einsatz von bestimmten
Finanzinstrumenten 1. Die im Einklang mit
Artikel 64 akkreditierten Stellen führen keine Vor-Ort-Überprüfungen der
Vorhaben aus, in denen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a
eingesetzte Finanzinstrumente in Anspruch genommen werden. Sie erhalten
regelmäßige Kontrollberichte von den mit dem Einsatz dieser Finanzinstrumente
betrauten Stellen. 2. Die für die Prüfung der
Programme zuständigen Stellen führen keine Prüfungen von Vorhaben, die nach
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Finanzinstrumente in
Anspruch nehmen, und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Zusammenhang mit
diesen Instrumenten durch. Sie erhalten regelmäßige Kontrollberichte von den in
den Vereinbarungen zur Einrichtung dieser Finanzinstrumente benannten Prüfern. 3. Die Kommission erhält die
Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zu Vorkehrungen
für Verwaltung und Kontrolle der nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a
und Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii
eingesetzten Finanzinstrumente anzunehmen. Artikel 35
Zahlungsanträge, auch
betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente 1. Hinsichtlich der
Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a enthält
der Zahlungsantrag den Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten
Unterstützung und weist diesen separat aus. 2. Hinsichtlich der im Einklang
mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a und b eingesetzten
Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b enthält
die in dem Zahlungsantrag angegebene Gesamthöhe der förderfähigen Ausgaben –
separat ausgewiesen – den Gesamtbetrag der Mittel, die zwecks Investitionen bei
Endempfängern in einem zuvor festgelegten Zeitraum von höchstens zwei Jahren an
das Finanzinstrument gezahlt wurden bzw. voraussichtlich gezahlt werden,
einschließlich Verwaltungskosten oder ‑gebühren. 3. Der gemäß Absatz 2
festgelegte Betrag wird in den nachfolgenden Zahlungsanträgen angepasst, um der
Differenz zwischen dem Betrag an bereits an das betreffende Finanzinstrument
gezahlten Mitteln und den tatsächlich bei den Endempfängern investierten
Beträgen, plus entrichteter Verwaltungskosten und –gebühren, Rechnung zu
tragen. Diese Beträge werden im Zahlungsantrag separat ausgewiesen. 4. Hinsichtlich der im Einklang
mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c eingesetzten
Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b enthält
der Zahlungsantrag den Gesamtbetrag der von der Verwaltungsbehörde für
Investitionen bei den Endempfängern vorgenommenen Zahlungen. Diese Beträge
werden im Zahlungsantrag separat ausgewiesen. 5. Die Kommission erhält die
Befugnis, mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 die spezifischen
Regelungen zu Zahlungen und zur Wiedereinziehung von Zahlungen an die
Finanzinstrumente sowie zu den möglichen Konsequenzen bei den Zahlungsanträgen
anzunehmen. Artikel 36
Förderfähige Ausgaben bei
Abschluss 1. Bei Abschluss eines Programms
entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments dem Gesamtbetrag
der innerhalb des in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitraums der
Förderfähigkeit tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichteten – oder im
Fall von Garantiefonds gebundenen – Zahlungen für: (a)
Zahlungen an Endempfänger; (b)
für Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch
ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste
nachzukommen, berechnet gemäß einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die
einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen oder sonstiger
risikobehafteter Instrumente für neue Investitionen bei Endempfängern abdecken; (c)
kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den
Prämien für Bürgschaften, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach
dem Zeitraum der Förderfähigkeit gemäß Artikel 55 Absatz 2 anfallen,
in Kombination mit Finanzinstrumenten genutzt werden, in ein speziell dafür
eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, damit nach dem in
Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitraum der Förderfähigkeit eine
effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter Beachtung der Darlehen
oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während des in Artikel 55
Absatz 2 angegebenen Zeitraums der Förderfähigkeit für Investitionen bei
Endempfängern eingesetzt werden; (d)
die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten
oder Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments. 2. Im Fall von
eigenkapitalbasierten Instrumenten und Kleinstkrediten können kapitalisierte
Verwaltungskosten oder ‑gebühren, die für einen Zeitraum von höchstens
fünf Jahren nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitraum der
Förderfähigkeit fällig werden, hinsichtlich von Investitionen bei
Endempfängern, die während dieses Zeitraums der Förderfähigkeit angefallen sind
und nicht von den Artikeln 37 und 38 abgedeckt werden können, als
förderfähige Ausgaben gelten, wenn sie in ein speziell dafür eingerichtetes
Treuhandkonto eingezahlt werden. 3. Die im Einklang mit den
Absätzen 1 und 2 festgelegten förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der
Summe: i) des Gesamtbetrags
der an die Finanzinstrumente gezahlten Unterstützung aus den GSR-Fonds; und ii) der entsprechenden
nationalen Kofinanzierung. 4. Die Kommission erhält die
Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur
Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für
Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften anzunehmen. Artikel 37
Zinsen und andere dank der
Unterstützung der Finanzinstrumente durch die GSR-Fonds erwirtschaftete Gewinne 1. Die aus den GSR-Fonds an
Finanzinstrumente gezahlten Mittel werden in zinstragende Konten bei
Finanzinstitutionen in Mitgliedstaaten eingezahlt oder vorübergehend gemäß dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung investiert. 2. Zinsen oder andere Gewinne
aus den für Finanzinstrumente bereitgestellten GSR-Fonds-Mitteln werden für
denselben Zweck wie die ursprüngliche Unterstützung aus den GSR-Fonds im selben
Finanzinstrument verwendet. 3. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass über die Verwendung der Zinsen und anderer Gewinne angemessen Buch
geführt wird. Artikel 38
Wiederverwendung von auf
GSR-Fonds-Mittel zurückzuführenden Mitteln bis Abschluss des Programms 1. Kapitalressourcen, die aus
Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mittel
zurück an Finanzinstrumente geflossen sind und auf GSR-Fonds-Mittel
zurückzuführen sind, werden für weitere Investitionen durch dasselbe oder ein
anderes Finanzinstrument im Einklang mit den Zielen des Programms bzw. der
Programme wiederverwendet. 2. Gewinne und andere Erträge
oder Renditen, einschließlich Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden,
Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete
Einnahmen, die auf die GSR-Fonds-Mittel für das Finanzinstrument zurückzuführen
sind, werden gegebenenfalls für folgende Zwecke bis zum benötigten Betrag
verwendet: (a)
Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten and
Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments; (b)
vorrangige Vergütung der Investoren, die nach dem
Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind und die
parallel zu den GSR-Fonds-Mitteln für das Finanzinstrument ebenfalls Ressourcen
zur Verfügung stellen oder sich auf der Ebene der Endempfängern an den
Investitionen beteiligen; (c)
weitere Investitionen durch dasselbe oder ein
anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den Zielen des Programms bzw. der
Programme. 3. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass über die Verwendung der Ressourcen und Gewinne aus Absatz 1 und 2
angemessen Buch geführt wird. Artikel 39
Verwendung von verbleibenden
Mitteln nach Abschluss des Programms Die Mitgliedstaaten genehmigen die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kapitalressourcen und ‑gewinne
sowie sonstige Erträge oder Renditen, die auf die GSR-Fonds-Mittel für die
Finanzinstrumente zurückzuführen sind, für einen Zeitraum von mindestens zehn
Jahren nach Abschluss des Programms im Einklang mit den Zielen des Programms
eingesetzt werden. Artikel 40
Bericht über den Einsatz der
Finanzinstrumente 1. Die Verwaltungsbehörde
übermittelt der Kommission als Anhang zum jährlichen Durchführungsbericht einen
speziellen Bericht über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente zum Einsatz
kommen. 2. Der in Absatz 1 genannte
Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen: (a)
Angabe des Programms und der Priorität, in deren
Rahmen Unterstützung aus den GSR-Fonds bereitgestellt wird; (b)
Beschreibung des Finanzinstruments und der
Vorkehrungen für den Einsatz; (c)
Benennung der mit Durchführungsaufgaben betrauten
Stellen; (d)
Gesamtbetrag der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach
Programm und Priorität oder Maßnahme in Bezug auf das Finanzinstrument,
enthalten in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen; (e)
Gesamtbetrag der durch das Finanzinstrument an die
Endempfänger gezahlten bzw. in Garantieverträgen gebundenen Mittel,
aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme, enthalten in der
Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen; (f)
Einnahmen durch und Rückzahlungen an das
Finanzinstrument; (g)
Multiplikatorwirkung von Investitionen der
Finanzinstrumente und Wert der Investitionen und Beteiligungen; (h)
Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren
des Programms und der betreffenden Priorität. 3. Die Kommission nimmt mittels
eines Durchführungsrechtsakts im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus
Artikel 143 Absatz 3 einheitliche Bedingungen für das Monitoring und
die Bereitstellung von Informationen zum Monitoring für die Kommission an, auch
hinsichtlich der Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1
Buchstabe a.
TITEL V
MONITORING UND EVALUIERUNG KAPITEL I
Monitoring Abschnitt I
Monitoring der Programme Artikel 41
Monitoringausschuss 1. Binnen drei Monaten nach dem
Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung
eines Programms richtet der Mitgliedstaat in Absprache mit der
Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zum Monitoring der Durchführung des
Programms ein. Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat für die
aus den GSR-Fonds kofinanzierten Programme einen einzigen Monitoringausschuss
einsetzt. 2. Jeder Monitoringausschuss
setzt seine eigene Geschäftsordnung auf und nimmt sie an. Artikel 42
Zusammensetzung des
Monitoringausschusses 1. Der Monitoringausschuss setzt
sich aus Vertretern der Verwaltungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen
und aus Vertretern der Partner zusammen. Jedes Mitglied des
Monitoringausschusses ist stimmberechtigt. Dem Monitoringausschuss eines Programms im Rahmen
des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gehören auch auch Vertreter
etwaiger an diesem Programm teilnehmender Drittländer an. 2. Die Kommission kann in
beratender Funktion an der Arbeit des Monitoringausschusses teilnehmen. 3. Trägt die EIB zu einem
Programm bei, so kann sie in beratender Funktion an der Arbeit des
Monitoringausschusses teilnehmen. 4. Den Vorsitz im
Monitoringausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der
Verwaltungsbehörde. Artikel 43
Aufgaben des
Monitoringausschusses 1. Der Monitoringausschuss tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und
die Fortschritte beim Erreichen der Zielsetzungen. Dabei stützt er sich auf die
Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich
Änderungen bei den Ergebnisindikatoren und dem Fortschritt bei quantifizierten
Zielwerten, sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele. 2. Der Monitoringausschuss
untersucht eingehend alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms
auswirken. 3. Der Monitoringausschuss wird
zu etwaigen, von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des
Programms konsultiert und nimmt dazu Stellung. 4. Der Monitoringausschuss kann
der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Evaluierung des
Programms Empfehlungen aussprechen. Er überwacht die infolge seiner
Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen. Artikel 44
Durchführungsberichte 1. Von 2016 bis einschließlich
2022 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht über
die Durchführung des Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr. Der Mitgliedstaat übermittelt für den EFRE, den
ESF und den KF bis zum 30. September 2023 einen abschließenden
Bericht über die Durchführung des Programms und für den ELER und den EMFF einen
jährlichen Durchführungsbericht. 2. Die jährlichen
Durchführungsberichte enthalten Informationen zur Durchführung des Programms
und seiner Prioritäten mit Verweis auf die Finanzdaten, gemeinsame und
programmspezifische Indikatoren und quantifizierte Zielwerte, einschließlich
Änderungen der Ergebnisindikatoren, sowie die im Leistungsrahmen festgelegten
Etappenziele. Die übermittelten Daten beziehen sich auf Indikatorenwerte für
vollständig durchgeführte Vorhaben und auch für ausgewählte Vorhaben. Darüber
hinaus legen sie auch die zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten
ergriffenen Maßnahmen und etwaige Probleme, die sich auf die Leistung des
Programms auswirken, sowie die vorgenommenen Korrekturmaßnahmen dar. 3. Der 2017 eingereichte
jährliche Durchführungsbericht enthält und bewertet die Informationen aus
Absatz 2 und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms,
einschließlich des Beitrags der GSR-Fonds zu Änderungen der
Ergebnisindikatoren, wenn Nachweise aus den Evaluierungen vorliegen. Darüber
hinaus enthält er eine Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur
Berücksichtigung der Grundsätze aus Artikel 6, 7 und 8 und einen Bericht über
die für die Klimaschutzziele verwendete Unterstützung. 4. Der 2019 übermittelte
jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Durchführungsbericht für
die GSR-Fonds enthalten zusätzlich zu den Informationen und der Bewertung aus
Absatz 2 und 3 auch Informationen und eine Bewertung hinsichtlich des
Fortschritts beim Erreichen der Ziele des Programms und seines Beitrags zum
Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum. 5. Die in Absatz 1 bis 4
genannten jährlichen Durchführungsberichte gelten als zulässig, wenn sie alle
in diesen Absätzen geforderten Informationen enthalten. Die Kommission
informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des
Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts, falls der Bericht als unzulässig
eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig. 6. Die Kommission überprüft den
jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei
Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts und binnen
fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Berichts ihre Anmerkungen. Äußert
sich die Kommission innerhalb dieser Fristen nicht, so gelten die Berichte als
angenommen. 7. Die Kommission kann
Empfehlungen aussprechen, um Probleme, die sich auf die Durchführung des
Programms auswirken, anzusprechen. Im Falle solcher Empfehlungen informiert die
Kommission die Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten über die ergriffenen
Korrekturmaßnahmen. 8. Eine Bürgerinfo zum Inhalt
der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte wird veröffentlicht. Artikel 45
Jährliche Überprüfungssitzung 1. Von 2016 bis einschließlich
2022 wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem
Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung eines jeden Programms zu überprüfen;
dabei finden der jährliche Durchführungsbericht und gegebenenfalls die
Anmerkungen und Empfehlungen der Kommission Berücksichtigung. 2. Die jährliche
Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken. In den
Jahren 2017 und 2019 deckt die jährliche Überprüfungssitzung alle
Programme in dem Mitgliedstaat ab und trägt darüber hinaus den vom
Mitgliedstaat in diesen Jahren im Einklang mit Artikel 46 eingereichten
Fortschrittsberichten Rechnung. 3. Der Mitgliedstaat und die
Kommission können übereinkommen, für ein Programm außerhalb der Jahre 2017 und
2019 keine jährlichen Überprüfungssitzungen zu organisieren. 4. Den Vorsitz bei der
jährlichen Überprüfungssitzung führt die Kommission. 5. Der Mitgliedstaat stellt
sicher, dass etwaige Bemerkungen der Kommission nach dieser Sitzung angemessen
weiterverfolgt werden. Abschnitt II
Strategischer Fortschritt Artikel 46
Fortschrittsbericht 1.
Zum 30. Juni 2017 und zum
30. Juni 2019 reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen
Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung mit Stand
31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2018 ein. 2.
Der Fortschrittsbericht enthält Informationen über
und bewertet Folgendes: (a)
Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen in
dem Mitgliedstaat seit Annahme der Partnerschaftsvereinbarung; (b)
Fortschritte beim Erreichen der EU-Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, insbesondere hinsichtlich
der für jedes Programm im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele und der für
Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung; (c)
die Frage, ob die zur Erfüllung der zum Datum der
Annahme der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten
ergriffenen Maßnahmen gemäß dem aufgestellten Zeitplan durchgeführt wurden bzw.
werden; (d)
Einsatz der Mechanismen, die die Koordination
zwischen den GSR-Fonds und anderen EU- oder nationalen
Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen; (e)
Fortschritte beim Erreichen der für die
Zusammenarbeit festgelegten prioritären Bereiche; (f)
Maßnahmen, die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit
der Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Empfänger bei der
Verwaltung und Nutzung der GSR-Fonds ergriffen wurden; (g)
die geplanten Maßnahmen und die entsprechenden
Ziele in den Programmen, um den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu
verringern; (h)
die Rolle der in Artikel 5 genannten Partner
bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung. 3.
Stellt die Kommission binnen drei Monaten nach
Datum der Einreichung des Fortschrittsberichts fest, dass die vorgelegten
Informationen unvollständig oder unklar sind, so kann sie vom Mitgliedstaat
zusätzliche Informationen anfordern. Die Mitgliedstaaten
stellen der Kommission die angeforderten Informationen binnen drei Monaten zur
Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den Fortschrittsbericht. 4.
In den Jahren 2017 und 2019 erstellt die Kommission
einen strategischen Bericht, der die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten
zusammenfasst, und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. 5.
In den Jahren 2018 und 2020 fügt die
Kommission in den Jahresfortschrittsbericht für die Frühjahrstagung des
Europäischen Rates einen Abschnitt ein, in dem der strategische Bericht mit
besonderem Augenmerk auf den Fortschritt bei der EU‑Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zusammengefasst wird.
KAPITEL II
Evaluierung Artikel 47
Allgemeine Bestimmungen 1. Evaluierungen werden zur
Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung von Programmen sowie zur
Bewertung ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz und ihrer Auswirkungen
vorgenommen. Die Auswirkungen der Programme werden im Einklang mit den Aufgaben
der jeweiligen GSR-Fonds in Bezug auf die Ziele der EU-Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[32] sowie gegebenenfalls in Bezug
auf Bruttoinlandsprodukt (BIP) und Arbeitslosigkeit evaluiert. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und
gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von
evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich Daten zu
gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren. 3. Die Evaluierungen werden von
Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen
Behörden funktional unabhängig sind. Die Kommission formuliert Leitlinien zur
Durchführung der Evaluierungen. 4. Alle Bewertungen werden
vollumfänglich veröffentlicht. Artikel 48
Ex-ante-Evaluierung 1.
Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen
vor, um die Qualität der Gestaltung jedes Programms zu verbessern. 2.
Die Ex-ante-Evaluierungen werden unter der
Verantwortung der für die Ausarbeitung der Programme zuständigen Behörde
durchgeführt. Sie werden der Kommission gleichzeitig mit
dem Programm und gemeinsam mit einer Zusammenfassung vorgelegt. In den
fondsspezifischen Regelungen können Schwellenwerte festgelegt werden, unter
denen die Ex-ante-Evaluierung mit der Evaluierung eines anderen Programms
kombiniert werden darf. 3.
Die Ex-ante-Evaluierungen beurteilen: (a)
den Beitrag zur EU‑Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf Grundlage der
ausgewählten thematischen Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der
nationalen und regionalen Bedürfnisse; (b)
die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms
bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und den Bezug zu anderen relevanaten Instrumenten; (c)
die Übereinstimmung der Zuweisung der
Haushaltsmittel mit den Programmzielen; (d)
die Übereinstimmung der ausgewählten thematischen
Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen, der Partnerschaftsvereinbarung, den
länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des
Vertrags und den nach Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen
Ratsempfehlungen; (e)
die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen
Programmindikatoren; (f)
wie der erwartete Output zu den Ergebnissen
beiträgt; (g)
ob die quantifizierten Zielwerte für Indikatoren
realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die
vorgesehene Unterstützung aus den GSR-Fonds; (h)
die Argumentation für die vorgeschlagene
Unterstützungsart; (i)
die Angemessenheit der Humanressourcen und der
administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme; (j)
die Eignung der Verfahren für das Monitoring der
Programme und für die Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten; (k)
die Eignung der für den Leistungsrahmen
ausgewählten Etappenziele; (l)
die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur
Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung von
Diskriminierung; (m)
die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. 4. Gegebenenfalls umfasst die
Ex-ante-Evaluierung auch die Anforderungen für eine strategische Umweltprüfung
nach Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und Programme[33]. Artikel 49
Evaluierung während des
Programmplanungszeitraums 1. Die Verwaltungsbehörde
erstellt für jedes Programm einen Bewertungsplan; dieser wird im Einklang mit
den fondsspezifischen Regelungen eingereicht. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass angemessene Evaluierungskapazitäten bereitgestellt werden. 3. Während des
Programmplanungszeitraums nehmen die Verwaltungsbehörden für jedes Programm auf
der Grundlage des Evaluierungsplans Evaluierungen vor, auch solche zur Beurteilung
der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen. Mindestens einmal während
des Programmplanungszeitraums wird evaliuert, wie die Unterstützung aus den
GSR-Fonds zu den Zielen für jede Priorität beitragen hat bzw. beiträgt. Alle
Evaluierungen werden vom Monitoringausschuss überprüft und der Kommission
übermittelt. 4. Die Kommission kann auf
eigene Initiative Programme evaluieren. Artikel 50
Ex-post-Evaluierung Die Ex-post-Evaluierungen werden in enger
Zusammenarbeit von der Kommission oder den Mitgliedstaaten ausgeführt. Bei den Ex-post-Evaluierungen wird die Wirksamkeit und Effizienz der
GSR-Fonds sowie ihr Beitrag zu der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen
festgelegten spezifischen Anforderungen überprüft. Die Ex-post-Evaluierungen
werden bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen.
TITEL VI
TECHNISCHE HILFE Artikel 51
Technische Hilfe auf
Initiative der Kommission 1. Aus den GSR-Fonds können auf Initiative oder im Auftrag der Kommission
die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für
Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung,
Prüfung und Kontrolle finanziert werden. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem: (a)
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Beurteilung
eines Projekts, auch mit der EIB; (b)
Unterstützung für die Stärkung der Institutionen
und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der
GSR-Fonds; (c)
Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung
der Kommission über die GSR-Fonds und dem Kohäsionsbericht; (d)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der
Verwaltung, dem Monitoring, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der
GSR-Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme
und technischer und administrativer Hilfe; (e)
Evaluierungen, Expertenberichte, Statistiken und
Studien – auch solche allgemeiner Art – in Bezug auf die gegenwärtige und
künftige Tätigkeit der GSR-Fonds, die gegebenenfalls von der EIB durchgeführt
werden können; (f)
Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen,
Unterstützung von Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen,
Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs,
auch mit Drittländern. Um die an die Allgemeinheit
gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien
mit den Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der Kommission auszuschöpfen,
sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten
zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation
über die politischen Prioritäten der Europäischen Union beitragen,
vorausgesetzt, diese stehen in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser
Verordnung. (g)
die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung
von computergestützten Verwaltungs-, Monitoring-, Prüf-, Kontroll- und
Evaluierungssystemen; (h)
Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden
und zum Austausch von Informationen zu Evaluierungspraktiken; (i)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung; (j)
die Stärkung der nationalen und regionalen
Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Bedarfserhebung,
Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung der Finanzinstrumente, gemeinsame
Aktionspläne und Großprojekte einschließlich gemeinsamer Initiativen mit der
EIB. Artikel 52
Technische Hilfe der
Mitgliedstaaten 1. Auf Initiative eines
Mitgliedstaats können aus den GSR-Fonds Maßnahmen zur Ausarbeitung, zur
Verwaltung, zum Monitoring, zur Evaluierung, zur Information und Kommunikation,
zur Vernetzung, zur Konfliktbeilegung sowie zu Kontrolle und Prüfung
unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können die GSR-Fonds zur Unterstützung
von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Empfänger,
einschließlich elektronischer Systeme zum Datenaustausch, und von Maßnahmen zur
Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaten und Empfänger
bei der Verwaltung und Nutzung der GSR-Fonds heranziehen. Diese Maßnahmen
können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen. 2. In den fondsspezifischen
Regelungen können Maßnahmen hinzugefügt oder ausgeschlossen werden, die über
die technische Hilfe eines jeden GSR-Fonds finanziert werden dürfen.
TITEL VII
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN GSR-FONDS KAPITEL I
Unterstützung aus den GSR-Fonds Artikel 53
Festlegung der
Kofinanzierungssätze 1. In dem Kommissionbeschluss
über die Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz bzw. die
Kofinanzierungssätze und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den
GSR-Fonds gemäß der fondsspezifischen Regelungen festgelegt. 2 Maßnahmen der technischen
Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100% finanziert
werden. Artikel 54
Einnahmen schaffende Vorhaben 1. Nach Abschluss eines Vorhabens
über einen bestimmten Bezugszeitraum erwirtschaftete Nettoeinnahmen werden
vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt: a) Anwendung eines
pauschalen Einnahmenprozentsatzes für die jeweilige Vorhabenart; b) Berechung des
gegenwärtigen Werts der Nettoeinnahmen des Vorhabens unter Berücksichtigung des
Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem
relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats. Die förderfähigen Ausgaben des zu kofinanzierenden
Vorhabens liegen nicht über dem gegenwärtigen Wert der Investitionskosten des
Vorhabens abzüglich des gegenwärtigen Werts der Nettoeinnahmen, festgelegt nach
einer dieser Methoden. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung des unter
Buchstabe a oben genannten Pauschalsatzes anzunehmen.
Die Kommission nimmt die Methodik aus
Buchstabe b mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem
Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 an. 2. Ist es objektiv nicht möglich,
die Einnahmen im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Methoden vorab
festzulegen, so werden die binnen drei Jahren nach Abschluss eines Vorhabens
oder bis zum 30. September 2023 – je nachdem, welches der frührere
Zeitpunkt ist, – erzielten Nettoeinnahmen von den bei der Kommission geltend
gemachten Ausgaben abgezogen. 3. Absätze 1 und 2 gelten
lediglich für Vorhaben, deren Gesamtkosten sich auf über
1 000 000 EUR belaufen. 4. Dieser Artikel gilt nicht für
den ESF. 5. Absätze 1 und 2 gelten
nicht für Vorhaben, auf die Regelungen zu staatlichen Beihilfen Anwendung
finden, oder für die Unterstützung für die oder aus den Finanzinstrumenten.
KAPITEL II
Förderfähigkeit der Ausgaben und Dauerhaftigkeit Artikel 55
Förderfähigkeit 1.
Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage
von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder
den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische
Regelungen festgesetzt. 2.
Für einen Beitrag aus den GSR-Fonds kommen nur
Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei
der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere
Termin ist, – und dem 31. Dezember 2022 aufgetreten sind und von
einem Empfänger getätigt wurden. Darüber hinaus kommen
Ausgaben nur für einen Beitrag aus dem ELER und dem EMFF in Betracht, wenn die
entsprechende Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2014 und dem
31. Dezember 2022 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde. 3.
Im Fall von auf Grundlage von Artikel 57
Absatz 1 Buchstaben b und c erstatteten Kosten werden die der Erstattung
zugrunde liegenden Maßnahmen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem
31. Dezember 2022 durchgeführt. 4.
Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Empfänger
alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung aus
den GSR-Fonds ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig
durchgeführt wurden, bevor der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde den Antrag
auf Finanzmittel im Rahmen des Programms übermittelt hat. 5.
Dieser Artikel gilt unbeschadet der Regelungen über
die Förderfähigkeit technischer Hilfe auf Initiative der Kommission aus
Artikel 51. 6.
Unmittelbar durch ein Vorhaben während seiner
Durchführung erwirtschaftete Nettoeinnahmen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des
Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, werden von den förderfähigen Ausgaben
für das Vorhaben im vom Empfänger eingereichten Abschlusszahlungsantrag
abgezogen. Diese Regelung gilt nicht für Finanzinstrumente
und Preisgelder. 7.
Wird ein Programm geändert, so kommt für Ausgaben,
die infolge der Programmänderung förderfähig werden, erst ab dem Datum der
Vorlage des Änderungsersuchens bei der Kommission eine Finanzhilfe in Betracht. 8.
Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren GSR-Fonds
und aus anderen EU‑Instrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, der in
einem Zahlungsantrag zur Erstattung aus einem der GSR-Fonds aufgeführte
Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder EU‑Instrument noch
aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt. Artikel 56
Unterstützungsarten Die GSR-Fonds werden zur Unterstützung in Form
von Finanzhilfen, Preisgeldern, rückzahlbarer Unterstützung und
Finanzinstrumenten, auch in Kombination, herangezogen. Im Fall von
rückzahlbarer Unterstützung wird die Unterstützung, die an die Stelle, die sie
bereitgestellt hat – oder an eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats
– zurückgezahlt wurde, auf einem eigenen Konto geführt und für denselben Zweck
oder im Einklang mit den Programmzielen weiterverwendet. Artikel 57
Finanzhilfearten 1. Finanzhilfen können in
folgender Form gewährt werden: (a)
als Erstattung förderfähiger Kosten, die
tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit
Sachleistungen und Abschreibungen; (b)
auf Grundlage standardisierter Einheitskosten; (c)
als Pauschalfinanzierung – höchstens
100 000 EUR des öffentlichen Beitrags; (d)
auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt
anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte
Kostenkategorien. 2. Die in Absatz 1
genannten Optionen können nur kombiniert werden, wenn jede davon
unterschiedliche Kostenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche
Projekte, die Teil eines Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen
eines Vorhabens genutzt werden. 3. Wird ein Vorhaben oder ein
Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe von
Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren- oder
Dienstleistungen durchgeführt, so findet lediglich Absatz 1
Buchstabe a Anwendung. Ist innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts,
das Teil eines Vorhabens ist, die Auftragsvergabe auf bestimmte
Kostenkategorien beschränkt, so können alle in Absatz 1 genannten Optionen
angewendet werden. 4. Die Beträge, auf die in
Absatz 1 Buchstaben b, c und d Bezug genommen wird, werden auf folgender
Grundlage festgelegt: (a)
einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren
Berechnungsmethode basierend auf: i) statistischen
Daten oder anderen objektiven Informationen; oder ii) den überprüften
Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Empfänger oder der Anwendung ihrer
üblichen Kostenrechnungspraxis; (b)
Methoden und entsprechender standardisierter
Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den
EU-Strategien für ähnliche Art von Vorhaben und Empfänger gelten; (c)
Methoden und entsprechender standardisierter
Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von
vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine
ähnliche Art von Vorhaben und Empfänger gelten; (d)
in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen
Regelungen bestimmten Sätze. 5. In dem Dokument, das die
Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben enthält, wird auch
festgehalten, nach welcher Methode die Kosten des Vorhabens und die für die
Zahlung der Finanzhilfe geltenden Bedingungen bestimmt werden. Artikel 58 Pauschalsätze
für indirekte Kosten für Finanzhilfen Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens
indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz
berechnet werden: (a)
Pauschalsatz von bis zu 20 % der förderfähigen
direkten Kosten, wenn der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und
überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode, die im Rahmen von vollständig
vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von
Vorhaben und Empfänger gilt; (b)
Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen
direkten Personalkosten; (c)
Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten
angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen
basieren, anwendbar bei EU‑Strategien für eine ähnliche Art von Vorhaben
und Empfänger. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung des Pauschalsatzes
und der damit in Verbindung stehenden Methoden aus Punkt c oben
anzunehmen. Artikel 59
Spezifische
Förderfähigkeitsregelungen für Finanzhilfen 1.
Sachleistungen in Form von Erbringung von
Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken
und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege
nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt,
die Förderfähigkeitsregelungen der GSR-Fonds und der Programme sehen dies vor
und alle nachfolgenden Bedingungen sind erfüllt: (a)
öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die
auch Sachleistungen umfasst, liegen bei Abschluss des Vorhabens nicht über den
förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen; (b)
der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt
nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten; (c)
der Wert und die Erbringung des Beitrag können
unabhängig bewertet und geprüft werden; (d)
bei der Bereitstellung von Grundstücken oder
Immobilien wird der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder
einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt und liegt nicht
über dem Höchstbetrag aus Absatz 3 Buchstabe b. (e)
bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit
wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands
und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt. 2.
Abschreibungskosten können unter folgenden
Bedingungen als förderfähig angesehen werden: (a)
die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen
dies vor; (b)
der Betrag der Ausgaben ist – bei Erstattung auf
die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Art – durch
Rechnungen gleichwertige Belege ordnungsgemäß nachgewiesen; (c)
die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den
Unterstützungszeitraum für das Vorhaben; (d)
öffentliche Finanzhilfen wurden zum Erwerb der
abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen. 3.
Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den
GSR-Fonds nicht in Frage: (a)
Schuldzinsen; (b)
Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken
für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das
betroffene Vorhaben liegt. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann für
Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz gewährt werden; (c)
Mehrwertsteuer. Allerdings
sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie im Rahmen der nationalen
Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet werden und von einem Empfängern
gezahlt werden, der nicht unter die Definition der nicht Steuerpflichtigen aus
Artikel 13 Absatz1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG fällt,
vorausgesetzt, solche Mehrwertsteuerbeträge treten nicht im Zusammenhang mit
der Bereitstellung von Infrastruktur auf. Artikel 60
Förderfähigkeit von Vorhaben
je nach Standort 1. Vorbehaltlich der
Abweichungen aus den Absätzen 2 und 3 und der fondsspezifischen Regelungen
werden die aus den GSR-Fonds unterstützten Vorhaben in dem Gebiet durchgeführt,
das von dem Programm, in dessen Rahmen sie unterstützt werden, abgedeckt wird
(„Programmgebiet“). 2. Die Verwaltungsbehörde kann
die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch
innerhalb der Europäischen Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden
Bedingungen werden erfüllt: (a)
das Vorhaben bringt Vorteile für das
Programmgebiet; (b)
der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms
außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt
nicht über 10 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF auf
Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung bzw. nicht über 3 % der aus
dem EFRE auf Ebene des Programms geleisteten Unterstützung; (c)
der Monitoringausschuss hat dem Vorhaben oder der
Art der betroffenen Vorhaben zugestimmt; (d)
die Verpflichtungen der Behörden für das Programm
im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden
von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben
unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet,
in dem das Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen, vorausgesetzt die
Bedingungen aus Absatz 2 Buchstabe a und die Verpflichtungen in Bezug
auf Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens sind erfüllt. 3. Bei Vorhaben zu
Marketingmaßnahmen dürfen Kosten außerhalb der Europäischen Union anfallen,
vorausgesetzt, die Bedingungen aus Absatz 2 Buchstabe a und die
Verpflichtungen in Bezug auf Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens
sind erfüllt. 4.
Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ oder
auf den ESF. Artikel 61
Dauerhaftigkeit der Vorhaben 1. Für ein Vorhaben, das
Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet,
wird der GSR-Beitrag zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der
Abschlusszahlung an den Empfänger oder gegebenenfalls binnen des in den
Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums Folgendes
zutrifft: (a)
Aufgabe oder Verlagerung des Standorts einer
Produktionstätigkeit; (b)
Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer
Infrastruktur, wodurch einer Fima oder einer öffentlichen Einrichtung ein
ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder (c)
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der
Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele
untergraben würden. Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos
gezahlte Beträge werden vom Mitgliedstaat wieder eingezogen. 2. Bei aus dem ESF unterstützten
Vorhaben und aus den anderen GSR-Fonds unterstützten Vorhaben, die keine
Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, wird
der Beitrag aus dem Fonds nur zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung
zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den anwendbaren Regelungen zu
staatlichen Beihilfen gelten und innerhalb des in diesen Regelungen
festgelegten Zeitraums eine Produktionstätigkeit aufgegeben oder an einen
anderen Standort verlagert wird. 3. Absätze 1
und 2 gelten nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu
jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht
betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird. 4. Absätze 1 und 2 gelten nicht
für natürliche Personen, die die Empfänger der Investitionsunterstützung sind,
und – nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens – für EGF-Unterstützung
(Verordnung [/2012] über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung) in Frage kommen und diese erhalten, wenn die
Investition direkt mit der als aus dem EGF förderfähig ermittelten Maßnahmenart
zusammenhängen.
TITEL VIII
VERWALTUNG UND KONTROLLE KAPITEL I
Verwaltungs- und Kontrollsysteme Artikel 62
Allgemeine Grundsätze zu den
Verwaltungs- und Kontrollsystemen Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten: (a)
eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung
und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder
Stelle; (b)
die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung
zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen; (c)
Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben; (d)
computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für
die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren,
sowie für Monitoring und für Berichterstattung; (e)
Systeme für Berichterstattung und Monitoring in den
Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer
anderen Stelle überträgt; (f)
Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der
Verwaltungs- und Kontrollsysteme; (g)
Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden
Prüfpfad gewährleisten; (h)
Prävention, Feststellung und Korrektur von
Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der
rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Zinsen; Artikel 63
Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten kommen
den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in
den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und
den fondsspezifischen Regelungen resultierenden Zuständigkeiten. Im Einklang
mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung ist der Mitgliedstaat für die
Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Programme im Einklang
mit den Bestimmungen der fondsspezifischen Regelungen eingerichtet werden und
dass die Systeme wirksam funktionieren. 3. Die Mitgliedstaaten erstellen
und verwenden ein Verfahren für die unabhängige Überprüfung von und
Lösungsfindung bei Beschwerden hinsichtlich der Auswahl oder Durchführung von
aus den GSR-Fonds kofinanzierten Vorhaben. Die Mitgliedstaaten erstatten der
Kommission auf Ersuchen über die Ergebnisse solcher Überprüfungen Bericht. 4. Aller offizieller
Informationsausstausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird
über ein von der Kommission eingerichtetes elektronisches Datenaustauschsystem
abgewickelt.
KAPITEL II
Akkreditierung der Verwaltungs- und Kontrollstellen Artikel 64
Akkreditierung
und Koordinierung 1. Im Einklang mit
Artikel 56 Absatz 3 der Haushaltsordnung wird jede für die Verwaltung
und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen der GSR-Fonds zuständige Stelle durch eine
förmliche Entscheidung einer akkreditierenden Behörde auf Ministeriumsebene
akkreditiert. 2. Die Akkreditierung gewährt,
sofern die Stelle die Akkreditierungskriterien zu internem Umfeld,
Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring aus den
fondsspezifischen Regelungen erfüllt. 3. Die Akkreditierung basiert
auf einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle, die die Einhaltung der
Akkreditierungskriterien der Stelle bewertet. Die unabhängige Prüfstelle
arbeitet unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards. 4. Die akkreditierende Behörde
überwacht die akkredierte Stelle und zieht ihre Akkreditierung mittels eines
offiziellen Beschlusses wieder zurück, wenn mindestens eines der
Akkreditierungskriterien nicht länger erfüllt wird, es sei denn, die Stelle
ergreift innerhalb eines von der Akkreditierungsbehörde je nach Schwere des
Problems festzulegenden Probezeitraums die notwendigen Abhilfemaßnahmen. Die
Akkreditierungsbehörde informiert die Kommission unverzüglich über die
Festlegung eines Probezeitraums für eine akkreditierte Stelle und über jedwede
Aufhebungsbeschlüsse. 5. Der Mitgliedstaat kann eine
Koordinierungsstelle benennen, die für die Kommission als Ansprechpartner
fungiert und sie informiert, die harmonisierte Anwendung der EU‑Regelungen
fördert, einen Synthesebericht erstellt, welcher eine Übersicht auf nationaler
Ebene aller Erklärungen der Fachebene und Bestätigungsvermerke enthält, und die
Durchführung von Abhilfemaßnahmen für Mängel allgemeiner Natur koordiniert. 6. Unbeschadet der in den
fondsspezifischen Regelungen festgelegten Bestimmungen sind die nach
Absatz 1 zu akkreditierenden Stellen: (a)
für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds die
Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörden; (b)
für den ELER und den EMFF die Zahlstellen.
KAPITEL III
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission Artikel 65
Befugnisse und
Zuständigkeiten der Kommission 1. Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich
Akkreditierungsverfahren, jährlicher Erklärungen der Fachebene, jährlicher
Kontrollberichte, jährlicher Bestätigungsvermerke, jährlicher
Durchführungsberichte und von den nationalen und EU‑Stellen
durchgeführten Prüfungen vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten
Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung und
den fondsspezifischen Regelungen entsprechen, und dass diese Systeme während
der Programmdurchführung wirksam funktionieren. 2. Unbeschadet der von den
Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete der Kommission oder
bevollmächtigte Vertreter der Kommission mit angemessener Vorankündigung
Vor-Ort-Prüfungen oder ‑Checks vornehmen. Solche Prüfungen oder Checks
können insbesondere Überprüfungen des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs-
und Kontrollsysteme in einem Programm oder einem Programmteil, Vorhaben und
eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder
Programme umfassen. An solchen Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte
Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen. Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der
Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen ermächtigt
sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen Aufzeichnungen,
Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit aus den GSR-Fonds unterstützten
Vorhaben oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die
Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen,
Dokumente und Metadaten zur Verfügung. Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen
die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte
Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen
Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Insbesondere
nehmen die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht
an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen der nationalen
Rechtsvorschriften teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen
Erkenntnissen. 3. Die Kommission kann einen
Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame
Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems oder die Richtigkeit der
Ausgaben im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen gewährleisten. 4. Die Kommission kann einen
Mitgliedstaat dazu auffordern, eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde
hinsichtlich der Auswahl oder Durchführung von aus den GSR-Fonds finanzierten
Vorhaben oder des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu
untersuchen.
TITEL IX
FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSABSCHLUSS UND FINANZKORREKTUREN, AUFHEBUNG DER
MITTELBINDUNG KAPITEL I
Finanzverwaltung Artikel 66
Bindung der Haushaltsmittel Die Bindung der EU-Haushaltsmittel in Bezug
auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des
Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem
31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission
zur Genehmigung eines Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne
von Artikel 75 Absatz 2 der Haushaltsordnung dar und, sobald der betroffene
Mitgliedstaat informiert ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der
Haushaltsordnung. Für jedes Programm erfolgt die Bindung der
Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch
die Kommission. Die Kommission nimmt die Bindungen für die
Haushaltsmittel für die nachfolgenden Tranchen vor dem 1. Mai eines jeden
Jahres vor, und zwar auf Grundlage des Beschlusses aus Absatz 2, es sei
denn, es gilt Artikel 13 der Haushaltsordnung. Hinsichtlich der leistungsgebundenen Reserve
und der Reserve für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit erfolgen die Bindungen
der Haushaltsmittel nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der
Änderung des Programms. Artikel 67
Gemeinsame Regelungen für
Zahlungen 1. Die Zahlung des Beitrags aus
den GSR-Fonds für jedes Programm durch die Kommission erfolgt im Einklang mit
den Zuweisungen der Haushaltsmittel und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel.
Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Haushaltsmittelbindung des
betreffenden Fonds zugeordnet. 2. Die Zahlungen können als
Vorschusszahlungen, Zwischenzahlungen, Jahresabschlusszahlungen oder
Restzahlungen geleistet werden. 3. Für Unterstützungsarten nach
Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten die an den Empfänger
gezahlten Beträge als förderfähige Ausgaben. Artikel 68
Gemeinsame Regelungen für die
Berechnung der Zwischenzahlungen, gegebenenfalls der Jahresabschlusszahlungen
und der Restzahlungen Die fondsspezifischen Regelungen enthalten
Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen, gegebenenfalls
Jahresabschlusszahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist abhängig von dem spezifischen, auf die förderfähigen
Ausgaben anwendbaren Kofinanzierungssatz. Artikel 69
Zahlungsanträge 1. Die spezifischen Verfahren
und für Zahlungsanträge zu übermittelnde Informationen werden in den
fondsspezifischen Regelungen festgelegt. 2. Die der Kommission zu
übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission zur Erstellung
von Rechnungsabschlüssen im Einklang mit Artikel [...] der
Haushaltsordnung erforderlichen Informationen. Artikel 70
Kumulierung von Vorschuss-
und Zwischenzahlungen 1. Der kumulierte Gesamtbetrag
der Vorschuss- und der Zwischenzahlungen – und gegebenenfalls der Jahresabschlusszahlung
– seitens der Kommission darf 95 % des GSR-Beitrags zum Programm nicht
übersteigen. 2. Wird die Obergrenze von
95 % erreicht, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch
weiterhin Zahlungsanträge. Artikel 71
Verwendung des Euro Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten
vorgelegten Programmen, den Ausgabenvorausschätzungen, den Ausgabenerklärungen,
den Zahlungsanträgen, den Jahresabschlüssen und den in den jährlichen und den
abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben werden in Euro
angegeben. Artikel 72
Zahlung des ersten
Vorschusses 1. Nach dem Beschluss der
Kommission zur Genehmigung des Programms leistet die Kommission für den
gesamten Programmplanungszeitraum eine erste Vorschusszahlung. Der erste
Vorschussbetrag wird gemäß dem Bedarf an Haushaltsmitteln in Tranchen gezahlt. Die
Tranchen sind in den fondsspezifischen Regelungen festgesetzt. 2. Die Vorschusszahlung wird
ausschließlich für Zahlungen an Empfänger im Rahmen der Programmdurchführung
verwendet. Sie wird der zuständigen Stelle für diesen Zweck unverzüglich zur
Verfügung gestellt. Artikel 73
Verbuchung des ersten
Vorschusses Der als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird
beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verbucht. Artikel 74
Unterbrechung der
Zahlungsfrist 1. Der bevollmächtigte
Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei
einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal neun Monate aussetzen, wenn (a)
nach Informationen einer nationalen oder einer EU‑Prüfstelle
Hinweise auf erhebliche Mängel des Funktionierens der Verwaltungs- und
Kontrollsysteme vorliegen; (b)
der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche
Überprüfungen anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen
hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem
Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden
finanziellen Auswirkungen stehen; (c)
eines der in Artikel 75 Absatz 1
geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde. 2. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte
kann die Unterbrechnung auf den Teil der Ausgaben begrenzen, die von dem durch
die Elemente aus Absatz 1 beeinträchtigten Antrag auf Zahlung abgedeckt
werden. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und
die Verwaltungsbehörde unverzüglich über den Grund der Unterbrechung und bittet
sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet
die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden. KAPITEL II
Rechnungsabschluss und Finanzkorrekturen Artikel 75
Vorlage von Informationen 1. Der Mitgliedstaat legt der
Kommission bis zum 1. Februar des auf das Ende des Abrechnungszeitraums
folgenden Jahres gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung folgende Dokumente
und Informationen vor: (a)
den bescheinigten Jahresabschluss aller
einschlägigen Stellen gemäß Artikel 64; (b)
die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit des Jahresabschlusses,
zur Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems, zur Recht- und
Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge sowie zur Einhaltung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; (c)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse sämtlicher
verfügbaren Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der
systembedingten oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen
oder geplanten Korrekturmaßnahmen; (d)
einen Bestätigungsvermerk der benannten
unabhängigen Prüfstelle über die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur Vollständigkeit,
Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit des Jahresabschlusses, zur
Funktionstüchtigkeit der internen Kontrollsysteme, zur Recht- und
Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, zusammen mit einem
Kontrollbericht über die Ergebnisse der für das von dem Vermerk betroffene
Geschäftsjahr durchgeführten Prüfungen. 2. Auf Ersuchen der Kommission
stellt der Mitgliedstaat der Kommission weitere Informationen zur Verfügung.
Übermittelt ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nicht innerhalb
der von der Kommission gesetzten Frist, kann die Kommission ihren
Rechnungsabschlussbeschluss auf der Grundlage der ihr vorliegenden
Informationen erlassen. 3. Der
Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum [15. Februar] des auf das Ende des
Abrechnungszeitraums folgenden Jahres einen Synthesebericht gemäß
Artikel 56 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Haushaltsordnung vor. Artikel 76
Rechnungsabschluss 1. Die Kommission entscheidet
bis zum 30. April des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres
gemäß den fondsspezifischen Regelungen über den Rechnungsabschluss der gemäß
Artikel 64 akkreditierten einschlägigen Stellen jedes Programms. Der
Rechnungsabschlussbeschluss bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit
und sachliche Richtigkeit des Jahresabschlusses und ergeht vorbehaltlich
jeglicher späterer Finanzkorrekturen. 2. Die
Rechnungsabschlussverfahren werden in den fondsspezifischen Regelungen
festgelegt. Artikel 77
Finanzkorrekturen durch die
Kommission 1. Die Kommission nimmt
Finanzkorrekturen vor, indem sie den EU-Beitrag zu einem Programm ganz oder
teilweise streicht und entsprechende Wiedereinziehungen von dem Mitgliedstaat
vornimmt, um zu vermeiden, dass die EU Ausgaben finanziert, die den anwendbaren
EU- oder nationalen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, auch im Hinblick auf
Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die von
der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt wurden. 2. Ein Verstoß gegen die
anwendbaren EU- oder nationalen Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer
Finanzkorrektur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a)
der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines
Vorhabens für Unterstützung aus den GSR-Fonds durch die zuständige Stelle oder
hätte Auswirkungen darauf haben können; (b)
es besteht das Risiko, dass der Verstoß
Auswirkungen auf den Betrag der zur Rückerstattung aus dem EU-Haushalt geltend
gemachten Ausgaben hat oder darauf hätte haben können. 3. Bei der Entscheidung über den
Betrag einer Finanzkorrektur gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission
Art und Schweregrad des Verstoßes gegen die anwendbaren EU- oder nationalen
Rechtsvorschriften und seine finanzielle Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 4. Die Kriterien und Verfahren
für die Vornahme von Finanzkorrekturen werden in den fondsspezifischen
Regelungen festgelegt.
Kapitel III
Aufhebung der Mittelbindung Artikel 78
Grundsätze 1. Grundsätzlich gilt für alle
Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die
Mittelbindung für Beträge, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist als
Vorschuss oder mittels eines Zahlungsantrags abgerufen werden, aufgehoben wird.
2. Mittelbindungen im
Zusammenhang mit dem letzten Jahr des Zeitraums werden gemäß den für den
Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben. 3. Die genaue Anwendung der
Aufhebungsregelung wird für jeden GSR-Fonds durch fondsspezifische Regelungen
festgelegt. 4. Noch offene Mittelbindungen
werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht sämtliche für den Abschluss
erforderlichen Dokumente innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen
festgelegten Fristen übermittelt wurden. Artikel 79
Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung 1. Von der Aufhebung der
Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der zuständigen Stelle bei der
Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnten: a) die Vorhaben wurden aufgrund eines
Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung
ausgesetzt; oder b) Gründe höherer Gewalt, die Auswirkungen
auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms haben. Die
nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten
Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms
oder von Teilen des Programms nach. Die obengenannte Ausnahme kann ein Mal beantragt
werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt bis zu einem Jahr
dauert, oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt
oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und
dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen. 2. Für
Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen,
übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen
gemäß Absatz 1 bis zum 31. Januar. Artikel 80
Verfahren 1. Die Kommission unterrichtet
den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Aufhebung
der Mittelbindung gemäß Artikel 78 droht. 2. Auf der Grundlage der ihr am
31. Januar vorliegenden Informationen unterrichtet die Kommission den
Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß ihren
Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist. 3. Innerhalb von zwei Monaten
kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die
Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen. 4. Der Mitgliedstaat legt der
Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem
die Beträge, um die die Unterstützung für eine oder mehrere Prioritäten des
Programms in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird
ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den
Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus den GSR-Fonds für das betreffende
Haushaltsjahr kürzt. Dabei werden die Kürzungen anteilig bei jeder Priorität
vorgenommen. 5. Bis spätestens
30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten den
Beschluss zur Annahme des Programms. TEIL DREI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EFRE, ESF und KF TITEL I
ZIELE UND FINANZRAHMEN
KAPITEL I
Aufgaben, Ziele und geografischer Geltungsbereich der Unterstützung Artikel 81
Aufgaben und Ziele 1. Die Fonds tragen zur
Entwicklung und Weiterverfolgung der Maßnahmen der Europäischen Union zur
Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß
Artikel 174 des Vertrags bei. Die aus den Fonds unterstützten Maßnahmen tragen
zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums
bei. 2. Zu diesem Zweck werden
folgende Ziele verfolgt: a) „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“ in Mitgliedstaaten und Regionen; die Unterstützung erfolgt aus
allen Fonds; und b) „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“; die Unterstützung erfolgt aus dem EFRE. Artikel 82
Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung 1. Die Strukturfonds
unterstützen das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in allen
Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten
für die Statistik (nachstehend „NUTS-2-Ebene“), die mit der
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 geschaffen worden sind. 2. Mittel für das Ziel
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ werden den folgenden drei
Kategorien von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen: (a)
weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf
weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU‑27 beträgt; (b)
Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen
75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU‑27 beträgt; (c)
stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf
über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU‑27 beträgt. Die drei Regionenkategorien werden nach dem
Verhältnis ihres BIP pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet
anhand der EU‑Daten für den Zeitraum 2006 bis 2008, zum
durchschnittlichen BIP der EU‑27 für denselben Bezugszeitraum definiert. 3. Aus dem Kohäsionsfonds werden
diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro
Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der EU‑Daten
für den Zeitraum 2007 bis 2009, weniger als 90 % des durchschnittlichen
BNE pro Kopf der EU‑27 für denselben Bezugszeitraum entspricht. Mitgliedstaaten, die 2013 für eine Unterstützung
aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, deren nominales BNE pro Kopf jedoch
mehr als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU‑27 wie in
Unterabsatz 1 berechnet beträgt, erhalten übergangsweise je nach Fall
Unterstützung. 4. Unmittelbar nach
Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission mittels
Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem die Regionen, die die
Kriterien der drei in Absatz 2 genannten Regionenkategorien erfüllen, und
die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen,
aufgelistet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem
Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 angenommen. Die
entsprechende Liste gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. 5. Im Jahr 2017 überprüft
die Kommission die Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf den
Kohäsionsfonds auf Grundlage der BNE-Daten der EU für den Zeitraum 2013-2015
für die EU‑27. Die Mitgliedstaaten, deren nominales BNE pro Kopf mehr als
90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU‑27 beträgt, erhalten
übergangsweise je nach Fall Unterstützung.
KAPITEL II
Finanzrahmen Artikel 83
Gesamtmittel 1. Die den Fonds für
Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel belaufen sich – im Einklang mit der
in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufteilung – für den Zeitraum 2014
bis 2020 auf 336 020 492 848 EUR zu Preisen von 2011. Im
Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Union wird der Betrag der Gesamtmittel mit jährlich 2 %
indexiert. 2. Unbeschadet Absatz 3
dieses Artikels und Artikel 84 Absatz 7 nimmt die Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufteilung
der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat festgelegt wird. 3. Auf Initiative der
Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel technischer Hilfe zugewiesen. Artikel 84
Mittel für Investitionen in
Wachstum und Beschäftigung und für Europäische territoriale Zusammenarbeit 1. Die Mittel für das Ziel
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,52 %
der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 324 320 492 844 EUR)
und werden wie folgt zugewiesen: (a)
50,13 % (d. h. insgesamt
162 589 839 384 EUR) für weniger entwickelte Regionen; (b)
12,01 % (d. h. insgesamt
38 951 564 661 EUR) für Übergangsregionen; (c)
16,39 % (d. h. insgesamt
53 142 922 017 EUR) für stärker entwickelte Regionen; (d)
21,19 % (d. h. insgesamt
68 710 486 782 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem
Kohäsionsfonds unterstützt werden; (e)
0,29 % (d. h. insgesamt
925 680 000 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in
Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage und
die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des
Protokolls Nr. 6 zum Beitrittsvertrag von Österreich, Finnland und
Schweden erfüllen. Alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum
2007-2013 unter 75 % des Durchschnitts für die EU‑25 im
Bezugszeitraum lag, jedoch mehr als 75 % des durchschnittlichen
Pro-Kopf-BIP der EU-27 beträgt, erhalten eine Unterstützung aus den
Strukturfonds in Höhe von mindestens zwei Drittel der ihnen für 2007-2013
zugewiesenen Mittel. 2. Die Aufschlüsselung nach
Mitgliedstaat erfolgt anhand folgender Kriterien: (a)
förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand,
nationaler Wohlstand und Arbeitslosenquote für weniger entwickelte Regionen und
Übergangsregionen; (b)
förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand,
Arbeitslosenquote, Beschäftigungsquote, Bildungsniveau und Bevölkerungsdichte
für stärker entwickelte Regionen; (c)
Bevölkerung, nationaler Wohlstand und Fläche für
den Kohäsionsfonds. 3. Mindestens 25 % der
Strukturfondsmittel für die weniger entwickelten Regionen, 40 % für
Übergangsregionen und 52 % für stärker entwickelte Regionen in jedem
Mitgliedstaat werden dem ESF zugewiesen. Für die Zwecke dieser Bestimmung gilt
die Unterstützung, die ein Mitgliedstaat aus dem [Instrument „Nahrungsmittel
für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] erhält, als Teil der dem ESF aus den
Strukturfonds zugewiesenen Mittel. 4. Die Unterstützung aus dem
Kohäsionsfonds für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der Fazilität
„Connecting Europe“ beträgt 10 000 000 000 EUR. Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird,
der von den jedem Mitgliedstaat für den gesamten Zeitraum zugewiesenen
Kohäsionsfondsmitteln übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen
Kohäsionsfondsmittel werden entsprechend gekürzt. Die jährlichen Mittel, die der in
Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen,
werden ab dem Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien der
Fazilität „Connecting Europe“ eingesetzt. Die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen
der Fazilität „Connecting Europe“ wird im Einklang mit Artikel [13] der
Verordnung (EU) […]/2012 über die Einrichtung der Fazilität „Connecting Europe“[34] im Hinblick auf die Projekte
aus ihrem Anhang 1 umgesetzt; Projekten, die die nationale Zuweisung im
Rahmen des Kohäsionsfonds berücksichtigen, wird größtmögliche Priorität
eingeräumt. 5. Die Unterstützung aus den
Strukturfonds für [„Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] im
Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ beträgt
2 500 000 000 EUR. Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird,
der von jedem Mitgliedstaat aus den ihm für den gesamten Zeitraum zugewiesenen
Strukturfondsmitteln übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen
Strukturfondsmittel werden entsprechend gekürzt. Die jährlichen Mittel, die der in
Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus den Strukturfonds entsprechen,
werden für das Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien des [Instruments
„Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] eingesetzt. 6. 5 % der Mittel für das
Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gelten als leistungsgebundene
Reserve, die gemäß Artikel 19 zugewiesen wird. 7. 0,2 % der EFRE-Mittel
für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ werden auf
Initiative der Kommission innovativen Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen
Stadtentwicklung zugewiesen. 8. Die Mittel für das Ziel
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 3,48 % der
Gesamtmittel, die den Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen
zugewiesen wurden (d. h. insgesamt
11 700 000 004 EUR). Artikel 85
Nichtübertragbarkeit von
Mitteln 1.
Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat für
weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte
Regionen zugewiesen wurden, sind zwischen diesen einzelnen Regionenkategorien
nicht übertragbar. 2.
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission
unter ordnungsgemäß begründeten Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung
eines oder mehrerer thematischer Ziele dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus
der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, bis zu 2 %
der einer bestimmten Regionenkategorie zugewiesenen Gesamtmittel auf andere
Regionenkategorien zu übertragen. Artikel 86
Zusätzlichkeit 1. Für die Zwecke dieses
Artikels gelten die folgenden Definitionen: (1)
„Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben“
bezeichnet die Bruttoanlageinvestitionen, die der Sektor Staat in den
Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen angibt, welche die Mitgliedstaaten gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1466/97[35]
des Rates zur Darlegung ihrer mittelfristigen Haushaltsstrategie erstellen. (2)
„Anlagevermögen“ bezeichnet alle produzierten
Sachanlagen und produzierten immateriellen Anlagegüter, die wiederholt oder
kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden. (3)
„Bruttoanlageinvestitionen“[36] bezeichnen den Erwerb
abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten
in einem Zeitraum und gewisse Werterhöhungen an nichtproduzierten
Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder
institutionellen Einheiten. (4)
„Sektor Staat“ bezeichnet die Gesamtheit der
institutionellen Einheiten, die – zusätzlich zu ihren politischen Zuständigkeiten
und ihrer Rolle bei der wirtschaftlichen Regulierung – hauptsächlich
nichtmarktbestimmte Dienstleistungen (in der Regel Güter) für den Individual-
und Kollektivkonsum und die Umverteilung von Einkommen und Vermögen erbringen[37]. 2. Die Unterstützung aus den
Fonds für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ darf
öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben des Mitgliedstaats nicht
ersetzen. 3. Für den Zeitraum 2014-2020
entspricht die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben
mindestens dem in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Referenzwert. Der durchschnittliche Referenzwert pro Jahr der
öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben für die Jahre 2014-2020
wird in der Partnerschaftsvereinbarung auf Basis einer Ex-ante-Überprüfung
festgesetzt, die die Kommission hinsichtlich der in der
Partnerschaftsvereinbarung übermittelten Daten durchführt; Grundlage ist der
Durchschnitt der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben pro Jahr im
Zeitraum 2007-2013. Die Kommission und die Mitgliedstaaten
berücksichtigen die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und besondere oder
außergewöhnliche Umstände wie Privatisierungen oder eine außergewöhnliche Höhe
der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben eines Mitgliedstaats im
Zeitraum 2007-2013. Auch Änderungen bei den nationalen Mittelzuweisungen aus
den Strukturfonds im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2013 wird Rechnung
getragen. 4. Überprüfungen dazu, ob die
Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für den Zeitraum beibehalten
wird, finden nur in den Mitgliedstaaten statt, in denen mindestens 15 %
der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen
leben. In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 70 %
der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen leben,
findet die Überprüfung auf nationaler Ebene statt. In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %
aber weniger als 70 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen und
Übergangsregionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler und regionaler
Ebene statt. Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission
in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten
Regionen und Übergangsregionen. 5. Die Überprüfung der Frage, ob
die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des
Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ eingehalten wird, findet
zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung
(Ex-ante-Überprüfung), im Jahr 2018 (Halbzeitüberprüfung) und im
Jahr 2022 (Ex-post-Überprüfung) statt. Die genauen Regelungen zur Überprüfung der
Zusätzlichkeit sind in Anhang III Punkt 2 festgelegt. 6. Stellt die Kommission in
einer Ex-post-Überprüfung fest, dass ein Mitgliedstaat den in der
Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Referenzwert der öffentlichen oder
gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum
und Beschäftigung“ gemäß Anhang III nicht eingehalten hat, so kann die
Kommission eine Finanzkorrektur vornehmen. Bei der Entscheidung über eine
Finanzkorrektur berücksichtigt die Kommission, ob sich die wirtschaftliche Lage
des Mitgliedstaats seit der Halbzeitüberprüfung erheblich verändert hat und ob
dieser Veränderung zu jenem Zeitpunkt Rechnung getragen worden war. Die genauen
Regelungen zu den Finanzkorrektursätzen sind in Anhang III Punkt 3
festgelegt. 7. Absätze 1 bis 6 finden keine
Anwendung auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische
territoriale Zusammenarbeit“. TITEL II
PROGRAMMPLANUNG KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds Artikel 87
Inhalt und Genehmigung der
operationellen Programme im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ 1. Ein operationelles Programm
besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen
Fonds pro Regionenkategorie, entspricht, unbeschadet Artikel 52, einem
thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses
thematischen Ziels im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Beim ESF
können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen in einer Prioritätsachse
Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen aus
Artikel 9 Absätze 8, 9, 10 und 11 kombiniert werden, damit sie besser zu
anderen Prioritätsachsen beitragen können. 2. In einem operationellen
Programm wird Folgendes festgelegt: (a)
eine Strategie für den Beitrag des operationellen
Programms zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum, die Folgendes umfasst: i) eine Aufstellung der Erfordernisse zur
Bewältigung der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen
und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen
Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den
Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß
Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags berücksichtigen, genannt sind,
unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse; ii) eine Begründung der Wahl der
thematischen Ziele und der entsprechenden Investitionsschwerpunkte basierend
auf der Partnerschaftsvereinbarung und den Ergebnissen der Ex-ante-Evaluierung; (b)
für jede Prioritätsachse: i) die Investitionsschwerpunkte und
entsprechenden spezifischen Ziele; ii) die gemeinsamen und spezifischen
Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls mit einem Basiswert und einem
quantifizierten Zielwert, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen; iii) eine Beschreibung der zu
unterstützenden Maßnahmen, einschließlich der Benennung der wichtigsten
Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete und
gegebenenfalls der Arten von Empfängern, und der geplanten Nutzung der
Finanzinstrumente; iv) die entsprechenden
Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten gemäß dem Überprüfungsverfahren nach Artikel 143
Absatz 3 angenommenen Systematik und eine ungefähre Aufschlüsselung der
zugewiesenen Mittel; (c)
der Beitrag zum integrierten Ansatz zur
territorialen Entwicklung gemäß der Partnerschaftsvereinbarung, darunter: i) die Mechanismen, die die Koordination
zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU‑Finanzierungsinstrumenten
und mit der EIB sicherstellen; ii) gegebenenfalls einen geplanten
integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen, ländlichen
und Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete sowie der Gebiete mit territorialen
Besonderheiten, insbesondere Vorkehrungen für die Umsetzung der Artikel 28
und 29; iii) die Auflistung der Städte, in denen
integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt
werden, die ungefähre jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen,
einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß Artikel 7
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [EFRE] übertragenen Mittel, sowie als
Richtwert die jährliche Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen; vi) die Ermittlung von Gebieten, in denen von
der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung durchgeführt
werden; iv) die Vorkehrungen für interregionale und
transnationale Maßnahmen mit Empfängern aus mindestens einem anderen
Mitgliedstaat; vi) gegebenenfalls der Beitrag der geplanten
Interventionen im Hinblick auf makroregionale Strategien und Strategien für die
Meeresgebiete; (d)
der Beitrag zum integrierten Ansatz gemäß der
Partnerschaftsvereinbarung für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen
Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten
Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften und
die ungefähre Mittelverteilung; (e)
Vorkehrungen zur Gewährleistung des effizienten
Einsatzes der Fonds, darunter: i) ein Leistungsrahmen gemäß Artikel 19
Absatz 1; ii) für jede am Tag der Einreichung der
Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllte
Ex-ante-Konditionalität gemäß Anhang IV eine Beschreibung der Maßnahmen
zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität und ein Zeitplan für diese Maßnahmen; iii) die Maßnahmen zur Einbindung der
Partner in die Erstellung der operationellen Pogramme und die Rolle der Partner
bei Durchführung, Monitoring und Evaluierung der operationellen Programme; (f)
Vorkehrungen zur Gewährleistung des wirksamen
Einsatzes der Fonds, darunter: i) die geplante Inanspruchnahme von
technischer Hilfe einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen
Leistungsfähigkeit von Behörden und Empfängern mit den in Absatz 2
Buchstabe b genannten relevanten Informationen für die betreffende
Prioritätsachse; ii) eine Bewertung des Verwaltungsaufwands
für die Empfänger sowie die geplanten Maßnahmen zum Bürokratieabbau
einschließlich Zielvorgaben; iii) ein Verzeichnis der Großprojekte, bei
denen die Ausführung der Hauptarbeiten voraussichtlich vor dem
1. Januar 2018 beginnt; (g)
ein Finanzierungsplan mit zwei Tabellen: i) eine Tabelle, in der für jedes Jahr
gemäß den Artikeln 53, 110 und 111 die für die Unterstützung aus jedem der
Fonds vorgesehenen Beträge der Mittelausstattung insgesamt angegeben ist; ii) eine Tabelle, in der für den gesamten
Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede
Prioritätsachse der Betrag der Mittelausstattung insgesamt an Unterstützung aus
den Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben ist. Besteht die nationale
Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle
die ungefähre Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten
angegeben. Zu Informationszwecken
soll auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufgeführt werden; (h)
Bestimmungen zur Durchführung des operationellen
Programms, die Folgendes enthalten: i) Benennung der Akkreditierungsstelle,
der Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde und der
Prüfbehörde; ii) Benennung der Stelle, an die die Zahlungen der Kommission erfolgen. 3. Jedes operationelle Programm
– mit Ausnahme derer, bei denen die technische Hilfe in einem speziellen
operationellen Programm erfolgt, – enthält: i) eine Beschreibung der spezifischen Maßnahmen,
mit denen den Anforderungen hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz,
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenresistenz sowie der
Risikoprävention und dem ‑management bei der Auswahl der Vorhaben
Rechnung getragen wird; ii) eine Beschreibung der spezifischen
Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung von jedweder Form
der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen
Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung während der Erstellung, Ausarbeitung und Durchführung
des operationellen Programms insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu
Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von
derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen, vor allem der Voraussetzungen
zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung; iii) eine Beschreibung seines Beitrags zur
Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des
Gleichstellungsaspektes auf Ebene der operationellen Programme und der
Vorhaben. Mit dem Vorschlag für ein operationelles Programm
im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ übermitteln
die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu
den in den Ziffern ii und iii genannten Maßnahmen. 4. Die Mitgliedstaaten erstellen
einen Entwurf des operationellen Programms gemäß dem von der Kommission angenommenen
Muster. Die Annahme des Musters durch die Kommission
erfolgt mithilfe von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem Beratungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 2
erlassen. 5. Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung des operationellen
Programms an. Artikel 88
Gemeinsame Unterstützung aus
den Fonds 1. Für operationelle Programme
im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ kann
Unterstützung aus mehreren Fonds gleichzeitig bereitgestellt werden. 2. Aus dem EFRE und dem ESF kann – ergänzend und in Höhe von höchstens
5 % der EU-Finanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen
Programms – ein Teil eines Vorhabens finanziert werden, für dessen Kosten eine
Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds
geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt sie sind
für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig und direkt
damit verbunden. 3. Absätze 1 und 2 finden
keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“. Artikel 89
Geografischer
Anwendungsbereich der operationellen Programme im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat werden die operationellen
Programme für den EFRE und den ESF im Einklang mit dem spezifischen
institutionellen System des Mitgliedstaats auf der angemessenen geografischen
Ebene – mindestens NUTS-2-Ebene – erstellt. Die aus dem Kohäsionsfonds unterstützten
operationellen Programme werden auf nationaler Ebene erstellt. KAPITEL II
Grossprojekte Artikel 90
Inhalt Im Rahmen eines operationellen Programms oder
operationeller Programme kann aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds ein Vorhaben
finanziert werden, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder
Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten
wirtschaftlichen oder technischen Art, klar ausgewiesenen Zielen und
Gesamtkosten von mehr als 50 000 000 EUR umfasst
(„Großprojekt“). Finanzinstrumente sind keine Großprojekte. Artikel 91
Der Kommission zu
übermittelnde Informationen 1.
Sobald die Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen
sind, übermittelt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde der Kommission
folgende Informationen zu Großprojekten: (a)
Informationen zu der für die Umsetzung des
Großprojekts zuständigen Stelle und ihren Kapazitäten; (b)
eine Beschreibung und Angaben hinsichtlich der
Investitionen und des Standorts; (c)
Gesamtkosten und förderfähige Gesamtkosten unter
Berücksichtigung der in Artikel 54 festgelegten Anforderungen; (d)
Informationen zu den vorgenommenen
Durchführbarkeitsstudien – einschließlich Analyse der Optionen –, den
Ergebnissen und der unabhängigen Qualitätsüberprüfung; (e)
eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer
Wirtschafts- und einer Finanzanalyse, sowie eine Risikobewertung; (f)
eine Analyse der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den
Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz; (g)
die Übereinstimmung mit den entsprechenden Prioritätsachsen
des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen
Programme sowie der voraussichtliche Beitrag zum Erreichen der spezifischen
Ziele dieser Prioritätsachsen; (h)
den Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der
vorgesehenen Finanzmittel und der vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds,
durch die EIB und aus anderen Finanzierungsquellen, zusammen mit materiellen
und Finanzindikatoren unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken; (i)
einen Zeitplan für die Durchführung des
Großprojekts und, falls die Laufzeit voraussichtlich den
Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die im Programmzeitraum
2014-2020 Fondsmittel beantragt werden. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 143
Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorläufige Leitlinien für die bei
der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Buchstabe e zu
verwendende Methodik. In welcher Form die Informationen zu Großprojekten
übermittelt werden sollen, wird gemäß dem von der Kommission in
Durchführungsrechtsakten angenommenen Muster festgelegt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach
Artikel 143 Absatz 2 angenommen. 2. Die der Kommission zur
Genehmigung vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in
einem operationellen Programm aufgeführt. Dieses Verzeichnis wird vom
Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zwei Jahre nach der Genehmigung eines
operationellen Programms überprüft und kann auf Ersuchen des Mitgliedstaats
gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 angepasst werden,
insbesondere zur Aufnahme von Großprojekten mit einem voraussichtlichen
Abschlussdatum bis Ende 2022. Artikel 92
Beschluss über ein
Großprojekt 1. Die Kommission beurteilt das
Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 91 genannten Informationen, um
festzustellen, ob die vorgeschlagene Unterstützung aus den Fonds gerechtfertigt
ist. 2. Die Kommission nimmt
spätestens drei Monate nach Datum der Einreichung der Informationen mittels
eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss über die Genehmigung des
Großprojektes gemäß Artikel 91 an. In diesem Beschluss werden der
materielle Gegenstand, der Betrag, auf den der Kofinanzierungssatz für die
Prioritätsachse angewandt wird, die materiellen und Finanzindikatoren für das
Monitoring des Fortschritts und der erwartete Beitrag des Großprojekts zu den
Zielen der jeweiligen Prioritätsachse/n festgelegt. Ein Genehmigungsbeschluss
ist an die Bedingung geknüpft, dass der erste Vertrag über die Arbeiten binnen
zwei Jahren nach Datum des Beschlusses geschlossen wird. 3. Lehnt die Kommission die
Unterstützung eines Großprojektes mit Fondsmitteln ab, so teilt sie dem
Mitgliedstaat innerhalb der Frist aus Absatz 2 die Gründe hierfür mit. 4. Ausgaben für Großprojekte
werden vor Annahme eines Genehmigungsbeschlusses durch die Kommission nicht in
die Zahlungsanträge aufgenommen.
KAPITEL III
Gemeinsamer Aktionsplan Artikel 93
Geltungsbereich 1. Ein gemeinsamer Aktionsplan
ist ein Vorhaben, das sich auf Grundlage des Outputs und Ergebnisse, die damit
erreicht werden sollen, definiert. Er umfasst eine Reihe von Projekten, die
nicht die Bereitstellung von Infrastruktur zum Ziel haben, und die als Teil
eines oder mehrerer operationeller Programme in Zuständigkeit des Empfängers
durchgeführt werden. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen
Aktionsplans werden zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission abgestimmt,
tragen zu den spezifischen Zielen der operationellen Programme bei und bilden
die Grundlage für den Einsatz der Fondsmittel. Die Ergebnisse beziehen sich auf
direkte Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans. Der Empfänger ist eine
Einrichtung des öffentlichen Rechts. Gemeinsame Aktionspläne sind keine
Großprojekte. 2. Die einem gemeinsamen
Aktionsplan zugewiesene öffentliche Unterstützung beträgt mindestens
10 000 000 EUR bzw. 20 % der öffentlichen Unterstützung des
operationellen Programms oder der operationellen Programme, je nachdem welcher
Wert niedriger ist. Artikel 94
Ausarbeitung von gemeinsamen
Aktionsplänen 1. Der Mitgliedstaat, die
Verwaltungsbehörde oder jedwede benannte Einrichtung des öffentlichen Rechts
kann gleichzeitig mit oder nach der Einreichung der betreffenden operationellen
Programme einen Vorschlag für einen gemeinsamen Aktionsplan einreichen. Darin
sind alle in Artikel 95 aufgeführten Elemente enthalten. 2. Ein gemeinsamer Aktionsplan
deckt den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem
31. Dezember 2022 ab. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen
Aktionsplans führen nur zu Erstattungen, wenn sie nach dem Datum des
Genehmigungsbeschlusses zu dem gemeinsamen Aktionsplan und vor Ende des
festgelegten Durchführungszeitraums erreicht werden. Artikel 95
Inhalt von gemeinsamen
Aktionsplänen Der gemeinsame Aktionsplan beinhaltet
Folgendes: (1)
eine Analyse der Entwicklungserfordernisse und
Ziele, die den gemeinsamen Aktionsplan rechtfertigen, unter Berücksichtigung
der Ziele der operationellen Programme und gegebenenfalls der
länderspezifischen Empfehlungen und der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten und der Europäischen Union gemäß Artikel 121 Absatz 2
des Vertrags und der Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik
gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags berücksichtigen; (2)
den Rahmen, der den Zusammenhang zwischen
allgemeinen und spezifischen Zielen des gemeinsamen Aktionsplans beschreibt,
die Etappenziele und die Ziele für Output und Ergebnisse sowie die ins Auge
gefassten Projekte oder Projektarten; (3)
die gemeinsamen und spezifischen Indikatoren zur
Messung des Outputs und der Ergebnisse, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach
Prioritätsachse; (4)
Informationen zur geografischen Abdeckung und zu
Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans; (5)
die voraussichtliche Laufzeit des gemeinsamen
Aktionsplans; (6)
eine Analyse der Auswirkungen des gemeinsamen
Aktionsplans auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und
die Verhinderung von Diskriminierung; (7)
gegebenenfalls eine Analyse der Auswirkungen des
gemeinsamen Aktionsplans auf die Förderung nachhaltiger Entwicklung; (8)
die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen
Aktionsplan, darunter: (a)
die Benennung des für die Durchführung des
gemeinsamen Aktionsplans zuständigen Empfängers, mit Garantien seiner Kompetenz
auf dem betreffenden Gebiet sowie seiner administrativen und finanziellen
Leistungsfähigkeit; (b)
die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen
Aktionsplans gemäß Artikel 97; (c)
die Vorkehrungen für Monitoring und Evaluierung des
gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der
Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele,
von Output und von Ergebnissen; (d)
die Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verbreitung
von Informationen sowie der Kommunikation über den gemeinsamen Aktionsplan und
die Fonds; (9)
die Finanzbestimmungen für den gemeinsamen
Aktionsplan, darunter: (a)
die Kosten für das Erreichen der Etappenziele, des
Outputs und der Ergebnisziele gemäß Nummer 2, basierend auf den in
Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 14 der ESF-Verordnung
festgelegten Methoden; (b)
einen ungefähren Zeitplan für die Zahlungen an den
Empfänger in Verbindung mit den Etappenzielen und Zielvorgaben; (c)
den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach
operationellem Programm und Prioritätsachse, mit dem insgesamt förderfähigen
Betrag und der öffentlichen Unterstützung. Die Form des gemeinsamen Aktionsplans wird
gemäß dem von der Kommission in Durchführungsrechtsakten angenommenen Muster
festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren
aus Artikel 143 Absatz 2 angenommen. Artikel 96
Beschluss über den
gemeinsamen Aktionsplan 1. Die Kommission beurteilt den
gemeinsamen Aktionsplan auf Grundlage der in Artikel 95 genannten
Informationen, um festzustellen, ob eine Unterstützung aus den Fonds
gerechtfertigt ist. Gelangt die Kommission binnen drei Monaten nach
Einreichung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Aktionsplan zu der Ansicht,
dass dieser die Beurteilungsanforderungen nicht erfüllt, so übermittelt sie dem
Mitgliedstaat entsprechende Anmerkungen. Der Mitgliedstaat stellt der
Kommission alle angeforderten notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung und
überarbeitet gegebenenfalls den gemeinsamen Aktionsplan. 2. Sofern allen Anmerkungen in
zufriedenstellender Weise Rechnung getragen wurde, nimmt die Kommission
spätestens sechs Monate nach der offiziellen Einreichung durch den
Mitgliedstaat einen Beschluss zur Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans an,
jedoch nicht bevor die betreffenden operationellen Programme genehmigt wurden. 3. In dem in Absatz 2
genannten Beschluss werden der Empfänger und die Ziele des gemeinsamen
Aktionsplans, die Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse, die
Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und
Ergebnisse sowie der Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem
Programm und Prioritätsachse einschließlich der insgesamt förderfähigen Kosten
und des öffentlichen Beitrags, der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans und
gegebenenfalls der geografischen Abdeckung und Zielgruppen des gemeinsamen
Aktionsplans, angegeben. 4. Lehnt die Kommission die
Unterstützung eines gemeinsamen Aktionsplans aus Fondsmitteln ab, so teilt sie
dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Gründe hierfür
mit. Artikel 97
Lenkungsausschuss und
Änderung des gemeinsamen Aktionsplans 1. Der Mitgliedstaat oder die
Verwaltungsbehörde richtet einen Lenkungsausschuss für den gemeinsamen
Aktionsplan ein, der sich vom Monitoringausschuss der operationellen Programme
unterscheidet. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr
zusammen. Über die Zusammensetzung entscheidet der
Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde unter Beachtung des
Grundsatzes der Partnerschaft. Die Kommission kann in beratender Funktion an der
Arbeit des Lenkungsausschusses teilnehmen. 2. Der Lenkungsausschuss (a)
überprüft die Fortschritte hinsichtlich der
Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans; (b)
prüft und genehmigt jedweden Vorschlag zur Änderung
des gemeinsamen Aktionsplans, um allen sich auf die Leistung auswirkenden
Faktoren Rechnung zu tragen. 3. Von einem Mitgliedstaat
eingereichte Änderungsersuchen zu gemeinsamen Aktionsplänen sind gebührend zu
begründen. Die Kommission bewertet, ob das Änderungsersuchen gerechtfertigt ist
und berücksichtigt dabei die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten
Informationen. Die Kommission kann Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat
stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur
Verfügung. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach der
offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat einen Beschluss über ein
Änderungsersuchen an, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in
zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Sofern im Beschluss nicht anders
festgelegt, tritt die Änderung zum Datum des Beschlusses in Kraft. Artikel 98 Finanzverwaltung
und ‑kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans 1. Zahlungen an den Empfänger im
Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans werden als Pauschalfinanzierung oder als
standardisierte Einheitskosten behandelt. Die Deckelung für
Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c ist
nicht anwendbar. 2. Ziel der Finanzverwaltung,
-kontrolle und -prüfung des gemeinsamen Aktionsplans ist ausschließlich die
Überprüfung der Erfüllung der in dem Beschluss über die Genehmigung des
gemeinsamen Aktionsplans definierten Bedingungen. 3. Der Empfänger und die
Stellen, die unter seiner Verantwortung handeln, können auf die Kosten für die
Durchführung der Vorhaben ihre eigenen Rechnungslegungsverfahren anwenden.
Diese Rechnungslegungsverfahren und die tatsächlich vom Empfänger aufgewendeten
Kosten werden weder von der Prüfbehörde noch von der Kommission geprüft.
KAPITEL IV Territoriale Entwicklung Artikel 99
Integrierte territoriale
Investitionen 1. Erfordert eine
Stadtentwicklungsstrategie, eine andere territoriale Strategie oder ein
territoriales Abkommen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung …
[ESF] einen integrierten Ansatz mit Investitionen im Rahmen von mehr als einer
Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme, so wird die
Maßnahme als integrierte territoriale Investition („ITI“) ausgeführt. 2. In den entsprechenden
operationellen Programmen werden die geplanten ITI festgehalten und die
ungefähre Zuweisung der Finanzmittel von jeder Prioritätsachse an jede ITI
dargelegt. 3. Der Mitgliedstaat oder die
Verwaltungsbehörde kann für die Verwaltung und Umsetzung einer ITI eine oder
mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, darunter lokale Behörden, Stellen
für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen. 4. Der Mitgliedstaat oder die
entsprechende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das Monitoringsystem für
das operationelle Programm die Ermittlung von Vorhaben und Ergebnissen einer zu
einer ITI beitragenden Prioritätsachse vorsieht.
TITEL III
MONITORING, EVALUIERUNG, INFORMATION UND KOMMUNIKATION KAPITEL I
Monitoring und Evaluierung Artikel 100
Aufgaben des
Monitoringausschusses 1. Der Monitoringausschuss prüft
insbesondere (a)
sämtliche Probleme, die sich auf die Leistung des
operationellen Programms auswirken; (b)
die Fortschritte bei der Umsetzung des
Evaluierungsplans und des Follow-up zu den bei der Evaluierung gemachten
Feststellungen; (c)
die Umsetzung der Kommunikationsstrategie; (d)
die Durchführung von Großprojekten; (e)
die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen; (f)
die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von
Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung,
einschließlich Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung; (g)
die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung; (h)
die Maßnahmen in den operationellen Programmen im
Zusammenhang mit der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten; (i)
die Finanzinstrumente. 2. Der Monitoringausschuss prüft
und genehmigt (a)
Methodik und Kriterien für die Auswahl der
Vorhaben; (b)
die jährlichen und abschließenden
Durchführungsberichte; (c)
den Evaluierungsplan für das operationelle Programm
sowie etwaige Änderungen des Plans; (d)
die Kommunikationsstrategie für das operationelle
Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie; (e)
sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für
Änderungen des operationellen Programms. Artikel 101
Durchführungsberichte im Rahmen
des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ 1. Zum 30. April 2016
und zum 30. April aller folgenden Jahre bis einschließlich 2022
übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht gemäß
Artikel 44 Absatz 1. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die
Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für
die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab. 2. Die jährlichen
Durchführungsberichte erhalten Informationen zu: (a)
der Durchführung des operationellen Programms gemäß
Artikel 44 Absatz 2; (b)
Fortschritten bei der Vorbereitung und Durchführung
von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen. 3. In den jährlichen
Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, werden die gemäß
Artikel 44 Absätze 3 und 4 erforderlichen, bzw. die in Absatz 2
genannten Informationen sowie folgende Punkte aufgeführt und bewertet: (a)
die Fortschritte bei der Durchführung des
integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich
nachhaltiger Stadtentwicklung, und von der örtlichen Bevölkerung betriebene
Maßnahmen für die lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms; (b)
die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen
zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und
Empfänger bei der Verwaltung und Nutzung der Fonds; (c)
die Fortschritte bei der Durchführung der
interregionalen und transnationalen Maßnahmen; (d)
die Fortschritte bei der Umsetzung des
Evaluierungsplans und des Follow-up für die bei der Evaluierung gemachten
Feststellungen; (e)
die spezifischen, bereits getroffenen Maßnahmen zur
Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von
Diskriminierung, einschließlich Zugänglichkeit für Personen mit einer
Behinderung, und der getroffenen Vorkehrungen zur Gewährleistung der
Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in
den Vorhaben; (f)
die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
gemäß Artikel 8 getroffenen Maßnahmen; (g)
die Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie
durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Fonds; (h)
gegebenenfalls die Fortschritte bei der
Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation; (i)
die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen
für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am
stärksten diskriminierten oder ausgegrenzten Zielgruppen mit besonderem
Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften, gegebenenfalls einschließlich
der verwendeten Finanzressourcen; (j)
die Einbindung von Partnern in die Durchführung,
das Monitoring und die Evaluierung des operationellen Programms. 4. Die jährlichen und
abschließenden Durchführungsberichte werden nach den von der Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten festgelegten Mustern erstellt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren aus Artikel 143
Absatz 2 angenommen. Artikel 102
Übermittlung von Finanzdaten 1.
Zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli
und 31. Oktober übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission zu
Monitoringzwecken auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt
nach Prioritätsachse: (a)
die gesamten und die öffentlichen förderfähigen
Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten
Vorhaben; (b)
die gesamten und die öffentlichen förderfähigen
Kosten der Verträge und anderer von den Empfängern bei der Durchführung der für
eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben eingegangenen rechtlichen
Verpflichtungen; (c)
die von den Empfängern bei der Verwaltungsbehörde
geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben. 2.
Zusätzlich enthält die Einsendung zum
31. Januar die obengenannten Daten aufgeschlüsselt nach
Interventionskategorie. Diese Einsendung gilt als Einreichung von Finanzdaten
gemäß Artikel 44 Absatz 2. 3.
Eine Vorausschätzung des Betrags, für den die
Mitgliedstaaten von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im
darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen, liegt den zum 31. Januar und
31. Juli vorzunehmenden Einsendungen bei. 4.
Der Stichtag für die im Rahmen dieses Artikels
übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung. Artikel 103
Kohäsionsbericht
Der Bericht der Kommission gemäß
Artikel 175 des Vertrags enthält: (a)
eine Aufzeichnung der Fortschritte beim
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, einschließlich der
sozioökonomischen Lage und der Entwicklung der Regionen sowie der
Berücksichtigung der EU-Prioritäten; (b)
eine Aufzeichnung der Rolle der Fonds, der EIB und
der sonstigen Instrumente sowie der Auswirkungen der anderen EU‑ und
nationalen politischen Strategien bei den erzielten Fortschritten. Artikel 104
Evaluierung 1.
Die Verwaltungsbehörde erstellt für jedes
operationelle Programme einen Evaluierungsplan. Der Evaluierungsplan wird dem
Monitoringausschuss zu seiner ersten Sitzung übermittelt. Ist ein
Monitoringausschuss für mehr als ein operationelles Programm zuständig, so darf
der Evaluierungsplan alle betroffenen operationellen Programme abdecken. 2.
Bis zum 31. Dezember 2020 übermitteln die
Verwaltungsbehörden der Kommission für jedes Programm einen Bericht, in dem die
Feststellungen der während des Programmplanungszeitraums durchgeführten
Evaluierungen zusammengefasst werden, einschließlich einer Bewertung des
wichtigsten Outputs und der Hauptergebnisse des Programms. 3.
Die Kommission führt in enger Zusammenarbeit mit
den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden Ex-post-Evaluierungen durch.
KAPITEL II
Information und Kommunikation Artikel 105
Information und
Öffentlichkeitsarbeit 1. Mitgliedstaaten und
Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig: (a)
Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen
Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu
allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat; (b)
Information von potenziellen Empfängern über
Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme; (c)
Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der
Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen
Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und
Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und
Vorhaben. 2. Zur Gewährleistung der
Transparenz bei der Unterstützung aus den Fonds führen die Mitgliedstaaten eine
Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, aufgeschlüsselt nach
operationellem Programm und nach Fonds, die über eine einzige Website oder ein
einziges Internetportal zugänglich ist und in der alle operationellen Programme
in diesem Mitgliedstaat aufgeführt und zusammenfasst sind. Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle drei
Monate aktualisiert. Die in der Liste aufzuführenden
Mindestinformationen sind in Anhang V festgelegt. 3. Detaillierte Regelungen zu
den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen
für Antragsteller und Empfänger sind in Anhang V festgelegt. 4. Technische Charakteristika
der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur
Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben billigt die
Kommission mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem
Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3. Artikel 106
Kommunikationsstrategie 1. Die Verwaltungsbehörde
erstellt für jedes operationelle Programm eine Kommunikationsstrategie. Für mehrere
operationelle Programme kann eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt
werden. Die Kommunikationsstrategie enthält die in
Anhang V genannten Elemente und wird jedes Jahr in Bezug auf die
Einzelheiten der jeweils geplanten Tätigkeiten im Bereich Information und
Öffentlichkeitsarbeit aktualisiert. 2. Die Kommunikationsstrategie
wird auf der ersten Sitzung des Monitoringausschusses, die nach der Genehmigung
des operationellen Programms stattfindet, erörtert und genehmigt. Jede Überarbeitung der
Kommunikationsstrategie wird vom Monitoringausschuss erörtert und genehmigt. 3. Die Verwaltungsbehörde
informiert den Monitoringausschuss mindestens einmal jährlich über die
Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie für jedes einzelne
operationelle Programm und teilt dem Ausschuss ihre Bewertung der Ergebnisse
mit. Artikel 107
Informations- und
Kommunikationsbeauftragte und -Netzwerke 1.
Jeder Mitgliedstaat benennt einen Informations- und
Kommunikationsbeauftragten, der für die Koordinierung der Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fonds zuständig
ist, und informiert die Kommission darüber. 2.
Der Informations- und Kommunikationsbeauftragte
koordiniert und leitet die Sitzungen eines nationalen Netzwerks von
Fondskommunikatoren, das sich um die einschlägigen Programme im Bereich
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und die Einrichtung und Pflege der
Website oder des Internetportals gemäß Anhang V kümmert und den
obligatorischen Überblick über die auf nationaler Ebene ergriffenen
Kommunikationsmaßnahmen erstellt. 3.
Jede Verwaltungsbehörde benennt eine Person, die
auf Ebene des operationellen Programms für Kommunikation und Information
zuständig ist, und teilt der Kommission mit, wen sie benannt hat. 4.
Die Kommission richtet EU-Netzwerke ein, dem die
von den Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden benannten Mitglieder angehören,
um einen Austausch über die Ergebnisse der Durchführung der
Kommunikationsstrategien, die Erfahrungen bei der Durchführung von Informations-
und Kommunikationsmaßnahmen und den Austausch bewährter Verfahren zu
gewährleisten.
TITEL IV
TECHNISCHE HILFE Artikel 108
Technische Hilfe auf
Initiative der Kommission Bis zu 0,35 % der jeweiligen jährlichen
Mittelausstattung der Fonds kann für technische Hilfe verwendet werden. Artikel 109
Technische Hilfe der
Mitgliedstaaten 1. Vorhaben, bei denen es um
technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der Fonds förderfähig sind,
können aus einem beliebigen Fonds gefördert werden. Der technischer Hilfe
zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags
aus den Fonds, der den operationellen Programmen für jede Regionenkategorie im
Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ insgesamt
zugewiesen ist. 2. Technische Hilfe wird in Form
einer Monofonds-Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms oder
in Form eines gesonderten operationellen Programms erbracht. 3. Der technischer Hilfe
zugewiesene Betrag aus einem Fonds darf nicht höher sein als 10 % des
Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen eines Mitgliedstaats
für jede Regionenkategorie im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“ insgesamt zugewiesen ist.
TITEL V
FINANZIELLE UNTERSÜTZUNG AUS DEN FONDS Artikel 110
Festlegung der
Kofinanzierungssätze 1. In dem Kommissionsbeschluss
zur Genehmigung eines operationellen Programms werden der Kofinanzierungssatz
und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede
Prioritätsachse festgelegt. 2. Für jede Prioritätsachse wird
in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die
Prioritätsachse anwendbar ist auf a) die förderfähigen Gesamtausgaben
einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder b) die förderfähigen öffentlichen Ausgaben. 3. Der Kofinanzierungssatz für
die einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Pogramme im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ darf nicht höher sein als (a)
85 % für den Kohäsionsfonds; (b)
85 % für die weniger entwickelten Regionen in
Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007 bis 2009 im
Durchschnitt unter 85 % des EU‑27-Durchschnitts für denselben
Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage; (c)
80 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten,
die die Kriterien aus Buchstabe b nicht erfüllen und die am
1. Januar 2014 im Rahmen der Übergangsregelung des Kohäsionsfonds förderfähig
sind; (d)
75 % für die weniger entwickelten Regionen in
Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstaben b und c nicht erfüllen,
und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007‑2013
weniger als 75 % des Durchschnitts der EU‑25 für den Bezugszeitraum betrug,
jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU‑27 lag; (e)
60 % für die Übergangsregionen, auf die die
Kriterien aus Buchstabe d nicht zutreffen; (f)
50 % für die stärker entwickelten Regionen,
auf die Kriterien aus Buchstabe d nicht zutreffen. Der Kofinanzierungssatz der einzelnen
Prioritätsachsen der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische
territoriale Zusammenarbeit“ darf nicht höher sein als 75 %.4. Der
Kofinanzierungssatz der zusätzlichen Mittelzuweisung gemäß Artikel 84
Absatz 1 Buchstabe e darf nicht höher sein als 50 %. 4. Derselbe Kofinanzierungssatz
gilt für die zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EU) [...]/2012 [ETZ-Verordnung]. 5. Der maximale
Kofinanzierungssatz gemäß Absatz 3 erhöht sich um zehn Prozentpunkte, wenn
die Prioritätsachse vollständig über Finanzinstrumente oder über von der
örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung umgesetzt
wird. 6. Die Beteiligung der Fonds an
den einzelnen Prioritätsachsen beträgt mindestens 20 % der förderfähigen
öffentlichen Ausgaben. 7. Im Rahmen eines
operationellen Programms kann eine separate Prioritätsachse mit einem
Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % geschaffen werden, um Vorhaben zu
unterstützen, die durch auf EU-Ebene eingerichtete und direkt oder indirekt von
der Kommission verwaltete Finanzinstrumente umgesetzt werden. Wird zu diesem
Zweck eine separate Prioritätsachse geschaffen, so darf die Unterstützung im
Rahmen dieser Achse nicht auf anderem Wege erfolgen. Artikel 111
Anpassung der
Kofinanzierungssätze Der für eine
Prioritätsachse geltende Satz der Kofinanzierung aus den Fonds kann angepasst
werden, um folgenden Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen: (1)
Bedeutung der Prioritätsachse für die Durchführung der
EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter
Berücksichtigung spezifischer Lücken, die geschlossen werden müssen; (2)
Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere
durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips; (3)
Ausmaß der Mobilisierung privater Mittel; (4)
Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften
natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind: (a)
Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des
Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die
Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum
Festland haben; (b)
Berggebiete nach Maßgabe der nationalen
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats; (c)
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger
als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer
Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).
TITEL VI
VERWALTUNG UND KONTROLLE KAPITEL I
Verwaltungs- und Kontrollsysteme Artikel 112
Aufgaben der Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass für operationelle Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß
den Artikeln 62 und 63 eingerichtet werden. 2. Sie treffen vorbeugende
Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und
ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen
fälligen Verzugszinsen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über diese
Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand von diesbezüglichen
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. Können rechtsgrundlos an einen Empfänger gezahlte
Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats
nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung
der entsprechenden Beträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 142 mit detaillierten Regelungen bezüglich der in diesem
Absatz genannten Aufgaben der Mitgliedstaaten zu erlassen. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass spätestens ab dem 31. Dezember 2014 der gesamte
Informationsaustausch zwischen den Empfängern und den Verwaltungsbehörden,
Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und den zwischengeschalteten Stellen
ausschließlich über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgen kann. Die Systeme erleichtern die Interoperabilität von
nationalen und EU-Rahmen und erlauben es den Empfängern, die Informationen
gemäß Unterabsatz 1 nur ein einziges Mal einzugeben. Die Kommission erlässt mittels
Durchführungsrechtsakten detaillierte Regelungen über den Informationsaustausch
gemäß diesem Absatz. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem
Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 angenommen.
KAPITEL II
Verwaltungs- und Kontrollbehörden Artikel 113
Benennung der Behörden 1. Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine
nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Behörde oder öffentliche Stelle
kann dabei als Verwaltungsbehörde für mehrere operationelle Programme benannt
werden. 2. Die Mitgliedstaaten benennen
für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde
oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde, Absatz 3 unbeschadet.
Dieselbe Bescheinigungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt
werden. 3. Die Mitgliedstaaten können für
ein operationelles Programm eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig
die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. 4. Die Mitgliedstaaten benennen
für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der
Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale, regionale oder lokale
Behörde oder öffentliche Stelle als Prüfbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für
mehrere operationelle Programme benannt werden. 5. Sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, können
die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die
Prüfbehörde im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören. Für operationelle Programme, die über 250 000 000 EUR
Unterstützung aus den Fonds erhalten, darf die Prüfbehörde jedoch nicht
derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören wie die
Verwaltungsbehörde. 6. Die Mitgliedstaaten können
eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben
der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser
Behörde ausführen. Die einschlägigen Abkommen der Verwaltungs- oder
Bescheinigungsbehörde mit den zwischengeschalteten Stellen werden förmlich
schriftlich festgehalten. 7. Die Mitgliedstaaten oder die
Verwaltungsbehörden können Teile der Verwaltung eines operationellen Programms
durch ein schriftliches Abkommen zwischen zwischengeschalteter Stelle und
Mitgliedstat bzw. Verwaltungsbehörde an zwischengeschaltete Stellen übertragen
(„Globalfinanzhilfe“). Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie
solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die
erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt. 8. Der Mitgliedstaat legt die Regeln für seine Beziehungen zu den
Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden sowie für deren Beziehungen
untereinander und zur Kommission schriftlich fest. Artikel 114
Aufgaben der
Verwaltungsbehörde 1. Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, das operationelle
Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu
verwalten. 2. In Bezug auf die
Programmverwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde (a)
die Arbeit des Monitoringausschusses unterstützen und
diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner
Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen
Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzangaben und Daten zu Indikatoren
und Etappenzielen; (b)
den jährlichen und den abschließenden
Durchführungsbericht erstellen und ihn nach Billigung durch den
Monitoringausschuss der Kommission vorlegen; (c)
den zwischengeschalteten Stellen und den Empfängern
einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung
der Vorhaben zur Verfügung stellen; (d)
ein System einrichten, in dem die für Monitoring,
Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben
benötigten Daten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu den einzelnen
Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden
können; (e)
sicherstellen, dass die unter Buchstabe d
genannten Daten erhoben, eingegeben und gespeichert und die Daten zu den
Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß Anhang I
der ESF-Verordnung erforderlich ist. 3. In Bezug auf die Auswahl der
Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde (a)
geeignete Auswahlverfahren und -kriterien
aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die i) nicht diskriminierend und transparent
sind; ii) den allgemeinen Grundsätzen der
Artikel 7 und 8 Rechnung tragen; (b)
sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den
Geltungsbereich des oder der betreffenden Fonds und unter eine
Interventionskategorie der Prioritätsachse(n) des operationellen Programms
fallen; (c)
den Empfängern Unterlagen zur Verfügung stellen,
aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen
Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte
oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen
sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung hervorgehen; (d)
sich vor Genehmigung eines Vorhabens vergewissern,
dass der Empfänger über die administrative, finanzielle und operationelle
Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der unter Buchstabe c genannten
Bedingungen verfügt; (e)
sich, falls das Vorhaben bereits vor Einreichen des
Antrag auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde,
vergewissern, dass sämtliche für das Vorhaben relevanten nationalen und EU-Rechtsvorschriften
eingehalten wurden; (f)
dafür sorgen, dass ein Antragsteller keine
Unterstützung aus den Fonds erhält, wenn infolge einer Produktionsverlagerung
innerhalb der Europäischen Union ein Wiedereinziehungsverfahren gemäß
Artikel 61 eingeleitet wurde oder werden sollte. (g)
die Interventionskategorien bestimmen, denen die
Ausgaben für ein Vorhaben zuzuordnen sind. 4. In Bezug auf die
Finanzverwaltung und –kontrolle des operationellen Programms muss die
Verwaltungsbehörde (a)
überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und
Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Empfängern geltend
gemachten Ausgaben tatsächlich vorgenommen wurden und ob diese den anwendbaren
EU- und nationalen Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den
Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügen; (b)
dafür sorgen, dass die an der Durchführung der
Vorhaben beteiligten Empfänger, deren Ausgaben auf der Grundlage der
tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben erstattet werden, für alle
Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates
Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden; (c)
unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken
wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen; (d)
Verfahren einführen, durch die gewährleistet ist,
dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad gemäß Artikel 62
Buchstabe g erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen aufbewahrt
werden; (e)
die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur
Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems, zur Recht- und
Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge sowie zur Einhaltung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aufsetzen, sowie einen
Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Verwaltungskontrollen, über etwaige
im Verwaltungs- und Kontrollsystem entdeckte Schwächen und diesbezügliche
Korrekturmaßnahmen erstellen. 5. Überprüfungen
gemäß Absatz 4 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren: (a)
Verwaltungsprüfung aller von den Empfängern
eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung; (b)
Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben. Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen
sind der Höhe der öffentlichen Unterstützung des Vorhabens und dem Risiko
angemessen, das im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen des Verwaltungs-
und Kontrollsystems insgesamt durch die Prüfbehörde ermittelt wird. 6. Vor-Ort-Überprüfungen
einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Buchstabe b können stichprobenweise
vorgenommen werden. 7. Ist die Verwaltungsbehörde
auch ein Empfänger im Sinne des operationellen Programms, ist bei der
Organisation der Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a eine
angemessene Aufgabentrennung zu gewährleisten. 8. Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zur Festlegung der Modalitäten für
den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe d. 9. Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zur Festlegung der Regelungen für
den Aufbau des in Absatz 4 Buchstabe d genannten Prüfpfads. 10. Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakten das Muster für die in Absatz 4 Buchstabe e
genannte Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene an. Diese
Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 143 Absatz 2 angenommen. Artikel 115
Aufgaben der
Bescheinigungsbehörde Die für ein operationelles Programm zuständige
Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe, (a)
Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission
vorzulegen und zu bescheinigen, dass diese sich aus zuverlässigen
Buchführungssystemen ergeben, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der
Verwaltungsbehörde überprüft wurden; (b)
den Jahresabschluss zu erstellen; (c)
zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss
vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben den
nationalen und EU-Rechtsvorschriften genügen und für Vorhaben getätigt wurden,
die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien
zur Förderung ausgewählt wurden und die den nationalen und
EU-Rechtsvorschriften genügen; (d)
sicherzustellen, dass ein System zur elektronischen
Aufzeichnung und Speicherung der Buchführungsdaten jedes Vorhabens besteht, in
dem alle zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder Jahresabschlüssen
erforderlichen Daten erfasst sind, einschließlich der wiedereinzuziehenden
Beträge, der wiedereingezogenen Beträge und der infolge einer vollständigen
oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem
operationellen Programm einbehaltenen Beträge; (e)
bei der Erstellung und Einreichung von
Zahlungsanträgen sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der
Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die geltend gemachten
Ausgaben vorliegen; (f)
bei der Erstellung und Einreichung von
Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren
Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen; (g)
über die bei der Kommission geltend gemachten
Ausgaben und die an die Empfänger ausgezahlte entsprechende öffentliche
Unterstützung in elektronischer Form Buch zu führen; (h)
über die wiedereinzuziehenden Beträge und die
infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem
Vorhaben einbehaltenen Beträge Buch zu führen. Die wiedereingezogenen Beträge
werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von der
nächsten Ausgabenerklärung dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union
wieder zugeführt. Artikel 116
Aufgaben der Prüfbehörde 1. Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem,
die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und der Jahresabschluss geprüft
werden. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 142 zur Festlegung der für diese Prüfungen
geltenden Bedingungen zu erlassen. 2. Werden die Prüfungen von
einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, stellt die Prüfbehörde
sicher, dass diese Stelle über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit
verfügt. 3. Die
Prüfbehörde sorgt dafür, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte
Prüfstandards berücksichtigt werden. 4. Die Prüfbehörde erstellt innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung
eines operationellen Programms eine Prüfstrategie für die Durchführung der
Prüfungen. In der Prüfstrategie werden die
Prüfmethodik, das Verfahren zur Auswahl der Stichproben für die Prüfung von
Vorhaben und der Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden
Geschäftsjahre festgelegt. Die Prüfstrategie wird von 2016 bis einschließlich
2022 alljährlich aktualisiert. Wird für mehrere operationelle Programme ein
gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie
für alle betroffenen Programme erstellt werden. Die Prüfbehörde legt der
Kommission die Prüfstrategie auf Anfrage vor. 5. Die
Prüfbehörde erstellt i) einen Bestätigungsvermerk über den Jahresabschluss des vorherigen
Geschäftsjahres, in dem auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche
Richtigkeit des Jahresabschlusses sowie auf die Funktionstüchtigkeit des
Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Vorgänge eingegangen wird; ii) einen jährlichen Kontrollbericht mit
den Ergebnissen der im Laufe des vorherigen Geschäftsjahres vorgenommen
Prüfungen. In dem Bericht gemäß Ziffer ii werden alle im
Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel sowie die diesbezüglich
getroffenen oder vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen aufgeführt. Wird für mehrere operationelle Programme ein
gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß
Ziffer ii erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht
zusammengefasst werden. 6. Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Mustern für die Prüfstrategie, den
Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht sowie zur Festlegung der
Methodik für das in Absatz 4 genannte Verfahren zur Auswahl der
Stichproben. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem
Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 143 Absatz 3 angenommen. 7. Die Durchführungsbestimmungen, die die Nutzung der im Rahmen der von
Bediensteten oder bevollmächtigten Vertretern der Kommission vorgenommenen Prüfungen
erhobenen Daten betreffen, werden von der Kommission nach dem in
Artikel 143 Absatz 3 genannten Überprüfungsverfahren erlassen. KAPITEL III
Akkreditierung Artikel 117
Akkreditierung und Entzug der
Akkreditierung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde 1. Die Akkreditierungsstelle
trifft eine förmliche Entscheidung zur Akkreditierung der Verwaltungs- und
Bescheinigungsbehörden, die die von der Kommission mittels delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 142 festgelegten Akkreditierungskriterien
erfüllen. 2. Die in Absatz 1 genannte
förmliche Entscheidung beruht auf einem Bericht und einem Gutachten einer
unabhängigen Prüfstelle zur Bewertung des Verwaltungs- und Kontrollsystems,
einschließlich der Rolle, die die zwischengeschalteten Stellen darin spielen,
und zu dessen Übereinstimmung mit den Artikeln 62, 63, 114 und 115. Die
Akkreditierungsstelle berücksichtigt dabei, ob die Verwaltungs- und
Kontrollsysteme für das operationelle Programm bereits bestehenden Systemen aus
dem vorherigen Programmplanungszeitraum ähneln, sowie jegliche Nachweise für
deren tatsächliche Funktionstüchtigkeit. 3. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannte förmliche Entscheidung
binnen sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses zur Genehmigung eines
operationellen Programms. 4. Für operationelle Programme,
die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds erhalten, kann
die Kommission binnen zwei Monaten nach Empfang der in Absatz 1 genannten
förmlichen Entscheidung den Bericht und das Gutachten der unabhängigen
Prüfstelle sowie die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems
anfordern. Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach
Empfang dieser Dokumente ihre Anmerkungen vorbringen. Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung
über eine Anforderung dieser Dokumente, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme
für das operationelle Programm bereits bestehenden Systemen aus dem vorherigen
Programmplanungszeitraum ähneln, ob die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben
der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt, sowie jegliche Nachweise für deren
tatsächliche Funktionstüchtigkeit. Artikel 118
Zusammenarbeit mit den
Prüfbehörden 1. Die Kommission arbeitet mit
den Prüfbehörden zur Koordinierung der Prüfpläne und ‑verfahren zusammen
und teilt die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und
Kontrollsysteme umgehend mit. 2. In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt,
kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle
benennen. 3. Die Kommission, die
Prüfbehörden und gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig,
mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich
zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Vermerk und die Prüfstrategie
zu überprüfen und sich über andere Fragen hinsichtlich der Verbesserung der
Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
TITEL VII
FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSABSCHLUSS UND FINANZKORREKTUREN KAPITEL I
Finanzverwaltung Artikel 119
Gemeinsame Regelungen für
die Zahlungen Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Empfänger spätestens bei Abschluss des operationellen Programms einen Betrag an
öffentlicher Unterstützung erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den
Fonds entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat. Artikel 120
Gemeinsame Regelungen für die
Berechnung der Zwischenzahlungen, die Jahresabschlusszahlungen und
Restzahlungen 1. Die Kommission erstattet in
Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung
des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige
Prioritätsachse festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen
Ausgaben für die Prioritätsachse ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Der
Jahresabschluss wird gemäß Artikel 130 Absatz 1 festgestellt. 2. Der Beitrag aus den Fonds zu
einer Prioritätsachse in Form von Zwischen-, Jahresabschluss- und Restzahlungen
darf nicht höher sein als (a)
die in dem Zahlungsantrag für die Prioritätsachse
angegebene öffentliche Unterstützung und (b)
der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des
operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds zur Prioritätsachse. 3. Ungeachtet Artikel 22
darf der Beitrag der EU in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht
höher sein als die öffentliche Unterstützung und der Höchstbetrag für die
Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse gemäß dem Beschluss der
Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms. Artikel 121
Zahlungsanträge 1. Die Zahlungsanträge enthalten
für jede Prioritätsachse (a)
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die
von den Empfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie
er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde; (b)
den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung,
die in die Durchführung der Vorhaben geflossen ist, so, wie er bei der
Bescheinigungsbehörde verbucht wurde; (c)
den Betrag der entsprechenden förderfähigen
öffentlichen Unterstützung, die dem Empfänger ausgezahlt wurde, so, wie er bei
der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde. 2. Außer für Unterstützungsarten
nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 58,
Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 93 sowie nach Artikel 14
der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über
den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006
[ESF] werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben durch quittierte
Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Für diese
Unterstützungsarten sind die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge die
dem Empfänger durch die Verwaltungsbehörde erstatteten Kosten. 3. Die Kommission erlässt mittels
Durchführungsrechtsakten das Muster für die Zahlungsanträge. Diese
Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus
Artikel 143 Absatz 2 angenommen. Artikel 122
Zahlung an die Empfänger Die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge,
dass die Empfänger den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell
wie möglich und vollständig erhalten, jedenfalls bevor für die entsprechenden
Ausgaben ein Zahlungsantrag gestellt wird. Der den Empfängern zu zahlende
Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene besondere
Abgaben oder Ähnliches gemindert. Artikel 123
Verwendung des Euro 1. Mitgliedstaaten, die den Euro
zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen
die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die
Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in
dem Monat gilt, in dem die Ausgaben bei der Verwaltungsbehörde des betreffenden
operationellen Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission
jeden Monat elektronisch veröffentlicht. 2. Wird
der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird das in
Absatz 1 beschriebene Umrechungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben
angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen
Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro bei der
Verwaltungsbehörde verbucht wurden. Artikel 124
Zahlung des Vorschusses 1. Der erste Vorschussbetrag
wird in folgenden Tranchen gezahlt: a) 2014: 2 % des Betrags, der für den
gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an
Unterstützung aus den Fonds vorgesehen ist; b) 2015: 1 % des Betrags, der für den
gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an
Unterstützung aus den Fonds vorgesehen ist. c) 2016: 1 % des Betrags, der für den
gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung
aus den Fonds vorgesehen ist. Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015
oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der
Genehmigung gezahlt. 2. Von 2016 bis 2022 wird jedes
Jahr vor dem 1. Juli ein Vorschussbetrag ausgezahlt. Im Jahr 2016
beträgt er 2 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum
für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds vorgesehen ist.
In den Jahren 2017 bis 2022 beträgt er 2,5 % des Betrags, der für den
gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an
Unterstützung aus den Fonds vorgesehen ist. Artikel 125
Verbuchung des Vorschusses Der als jährlicher Vorschuss gezahlte Betrag
wird von der Kommission gemäß Artikel 130 verbucht. Artikel 126
Fristen für die Einreichung
von Anträgen auf Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung 1. Die Bescheinigungsbehörde
legt regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die bei
ihr als im Geschäftsjahr (bis zum 30. Juni) an die Empfänger ausgezahlte
öffentliche Unterstützung verbucht sind. 2. Die Bescheinigungsbehörde
legt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung für das vergangene Geschäftsjahr
bis zum 31. Juli vor und jedenfalls bevor der erste Antrag auf
Zwischenzahlung für das darauffolgende Geschäftsjahr gestellt wird. 3. Der erste Antrag auf
Zwischenzahlung darf erst dann gestellt werden, wenn der Kommission die
förmliche Entscheidung zur Akkreditierung der Verwaltungsbehörde zugegangen
ist. 4. Für ein operationelles
Programm, für das der Kommission der jährliche Durchführungsbericht gemäß
Artikel 101 nicht übermittelt wurde, werden keine Zwischenzahlungen
vorgenommen. 5. Vorbehaltlich der
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nimmt die Kommission Zwischenzahlungen
spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr
eingeht. Artikel 127
Aufhebung der Mittelbindung 1. Die Kommission hebt die
Mittelbindung für Beträge auf, die gemäß Unterabsatz 2 für ein
operationelles Programm berechnet wurden und die nicht bis zum 31. Dezember
des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des operationellen
Programms folgenden Haushaltsjahres für die erste oder die späteren
Vorschusszahlungen, für Zwischenzahlungen oder für Jahresabschlusszahlungen in
Anspruch genommen worden sind oder für die kein Zahlungsantrag gemäß Artikel
126 Absatz 1 übermittelt wurde. Für den Zweck der Aufhebung der Mittelbindung
berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015 bis
2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die
jährliche Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet. 2. Abweichend von Absatz 1
Unterabsatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine
Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen
Gesamtbeteiligung für 2014. 3. Bezieht sich die erste
jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015, so finden
abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung
keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der
jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In solchen Fällen berechnet die
Kommission den Betrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem sie zu den
Mittelbindungen 2016 bis 2020 jeweils ein Fünftel der jährlichen Mittelbindung
bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015 hinzurechnet. 4. Am 31. Dezember 2022
noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis
zum 30. September 2023 sämtliche gemäß Artikel 107 Absatz 1
erforderlichen Dokumente übermittelt wurden. KAPITEL II
Rechnungsabschluss und Abschluss der Programme Abschnitt I
Rechnungsabschluss
Artikel 128
Inhalt des Jahresabschlusses 1. Der bescheinigte
Jahresabschluss jedes operationellen Programms deckt das gesamte Geschäftsjahr
ab und enthält für jede Prioritätsachse (a)
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die
von den Empfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie
sie bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden, sowie die entsprechende
öffentliche Unterstützung, die gezahlt wurde, und den Gesamtbetrag der
öffentlichen Unterstützung, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen ist; (b)
die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und
wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres
wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 61
sowie die nicht wiedereinziehbaren Beträge; (c)
für jede Prioritätsachse eine Liste der während des
Geschäftsjahres durchgeführten Vorhaben, die aus dem EFRE und dem
Kohäsionsfonds gefördert wurden; (d)
für jede Prioritätsachse eine Abstimmung der gemäß
Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in
Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger
Abweichungen. 2. Bis zu 5 % der in den
Zahlungsanträgen geltend gemachten Gesamtausgaben für ein Geschäftsjahr dürfen
von der Bescheinigungsbehörde für jede Prioritätsachse als Ausgaben ausgewiesen
werden, für die die Bewertung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit durch die
Prüfbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Der hiervon betroffene Betrag ist
nicht in den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Absatz 1
Buchstabe a einzubeziehen. Diese Beträge werden im Jahresabschluss des
folgenden Jahres endgültig erfasst bzw. ausgeschlossen. Artikel 129
Einreichung von Informationen Ab 2016 bis einschließlich 2022 reichen die
Mitgliedstaaten für jedes Jahr die in Artikel 75 Absatz 1 genannten
Unterlagen ein. Artikel 130
Jahresrechnungsabschluss 1. Für die Zwecke der Berechnung
des den Fonds für ein Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrags
berücksichtigt die Kommission a) den in Artikel 128 Absatz 1
Buchstabe a genannten Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, auf den der
Kofinanzierungssatz der jeweiligen Prioritätsachse angewendet wird; b) den Gesamtbetrag der von der Kommission
im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der sich zusammensetzt aus i) dem Betrag der von der Kommission gemäß
Artikel 120 Absatz 1 und Artikel 22 vorgenommenen
Zwischenzahlungen und ii) dem Betrag des gemäß Artikel 124
Absatz 2 gezahlten jährlichen Vorschusses. 2. Der Saldo, der sich aus dem
Jahresrechnungsabschluss zugunsten der Kommission ergibt, wird mittels einer
Einziehungsanordnung der Kommission vom Mitgliedstaat wiedereingezogen. Ergibt
sich ein Saldo zugunsten des Mitgliedstaats, so wird dieser auf die nächste
Zwischenzahlung, die die Kommission nach dem Jahresrechnungsabschluss vornimmt,
aufgeschlagen. 3. Kann die Kommission aus
Gründen, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, den Jahresrechnungsabschluss
nicht bis zum 30. April des auf das vorherige Geschäftsjahr folgenden
Jahres vornehmen, teilt sie dem Mitgliedstaat mit, welche Maßnahmen von der
Verwaltungsbehörde oder der Prüfbehörde getroffen werden müssen bzw. welche
zusätzlichen Untersuchungen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 sie vorzunehmen
gedenkt. 4. Die Jahresabschlusszahlung
der Kommission beruht auf den in den Büchern aufgeführten Ausgaben, unter
Ausschluss derjenigen der Kommission mitgeteilten Beträge, die Gegenstand eines
kontradiktorischen Verfahrens mit der Prüfbehörde sind. Artikel 131
Fortlaufender Abschluss 1. Die Jahresabschlüsse für die
operationellen Programme des EFRE und des Kohäsionsfonds enthalten für jede
Prioritätsachse eine Liste der während des Geschäftsjahres durchgeführten
Vorhaben. Ausgaben, die im Zusammenhang mit diesen Vorhaben in den Konten
verbucht sind, auf die sich der Rechnungsabschlussbeschluss bezieht, gelten als
abgeschlossen. 2. Für den ESF gelten Ausgaben,
die in den Konten verbucht sind, auf die sich der Rechnungsabschlussbeschluss
bezieht, als abgeschlossen. Artikel 132
Verfügbarkeit von Dokumenten 1. Unbeschadet der Vorschriften
über staatliche Beihilfen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass der
Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Dokumente zu den
Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am
31. Dezember des Jahres, in dem der Rechnungsabschlussbeschluss gemäß
Artikel 130 ergangen ist, oder spätestens an dem Tag, an dem die
Restzahlung erfolgt. Durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder auf
hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die Dreijahresfrist
unterbrochen. 2. Die Dokumente müssen entweder
im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen
Datenträgern (gilt auch für elektronische Versionen der Originaldokumente und
für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form bestehen) vorliegen. 3. Die Dokumente müssen in einer
Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der Personen, die sie
betreffen, nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den die Daten
erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. 4. Die Kommission erhält die
Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zu erlassen, um
festzulegen, welche Datenträger als allgemein üblich zu betrachten sind. 5. Das Verfahren für die
Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein akzeptierten Datenträgern
gespeicherten Dokumenten mit den Originalen wird von den nationalen Behörden
festgelegt und muss die Gewähr bieten, dass die aufbewahrten Fassungen den
nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig
sind. 6. Liegen Dokumente nur in
elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten
Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten
Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke
zuverlässig sind.
Abschnitt II
Abschluss der operationellen Programme Artikel 133
Vorlage der
Abschlussdokumente und Restzahlung 1. Bis zum 30. September
2023 reichen die Mitgliedstaaten folgende Dokumente ein: (a)
einen Antrag auf Restzahlung; (b)
einen abschließenden Durchführungsbericht für das
operationelle Programm und (c)
die in Artikel 75 Absatz 1 genannten
Dokumente für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2022 bis zum
30. Juni 2023 läuft. 2. Die Restzahlung wird
spätestens drei Monate nach Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder einen
Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts vorgenommen, je
nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt. Abschnitt III
Aussetzung von Zahlungen Artikel 134
Aussetzung von Zahlungen 1. Die Zwischenzahlungen auf
Ebene der Prioritätsachsen oder der operationellen Programme können von der
Kommission ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn (a)
das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das
operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine
Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden; (b)
die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung mit einer
Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die schwerwiegende finanzielle
Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde; (c)
der Mitgliedstaat es versäumt hat, die
erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu
einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 74 geführt hat; (d)
das Monitoringsystem oder die Angaben zu den
gemeinsamen und spezifischen Indikatoren bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit
einen gravierenden Mangel aufweisen; (e)
der Mitgliedstaat es versäumt hat, in dem
operationellen Programm genannte Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten
zu ergreifen; (f)
eine Leistungsüberprüfung ergibt, dass in einer
Prioritätsachse die Etappenziele des Leistungsrahmens nicht erreicht wurden; (g)
der Mitgliedstaat gemäß Artikel 20
Absatz 5 nicht oder nicht in zufriedenstellender Weise reagiert; (h)
einer der in Artikel 21 Absatz 6
Buchstaben a bis e genannten Fälle eintritt. 2. Die Kommission kann die
vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen mithilfe von
Durchführungsrechtsakten erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit
gegeben hat, sich zu äußern. 3. Die Kommission hebt die
vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der
Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen
getroffen hat.
KAPITEL III
Finanzkorrekturen Abschnitt I
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten Artikel 135
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten 1. Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu
untersuchen, die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und die
Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle
einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des
Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben. 2. Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im
Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten
oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen
Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder operationellen
Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der
Unregelmäßigkeiten sowie den den Fonds entstandenen finanziellen Verlust und
nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der
Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem
die Streichung beschlossen wurde. 3. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus den Fonds darf von dem
Mitgliedstaat vorbehaltlich Absatz 4 wieder für das betroffene
operationelle Programm eingesetzt werden. 4. Der gemäß Absatz 2
gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Korrektur
bezog, noch – im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten
Unregelmäßigkeit – für Vorhaben wieder eingesetzt werden, bei denen die systembedingte
Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. Abschnitt II
Finanzkorrekturen durch die Kommission Artikel 136
Kriterien für Finanzkorrekturen 1. Die Kommission kann
Finanzkorrekturen mithilfe von Durchführungsrechtsakten vornehmen, indem sie
den EU-Beitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 77 ganz oder
teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss
gelangt, dass a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für
das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko
für den bereits für das Programm gezahlten EU-Beitrag darstellt; b) ein Mitgliedstaat vor Einleitung des
Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß
Artikel 135 nicht nachgekommen ist; c) die in einem Zahlungsantrag geltend
gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat
vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt
wurden. Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrekturen
anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie
berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der
mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen der Fonds geltend
gemacht wurden, nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen
Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte Finanzkorrektur vornehmen. 2. Die Kommission setzt die Höhe
einer Korrektur gemäß Absatz 1 nach Maßgabe der Art und des Schweregrads
der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in
dem Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm
festgestellten Mängel fest. 3. Stützt die Kommission ihre
Stellungnahme auf die Berichte kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre
eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst,
nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 135
Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 112 Absatz 3
vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des betreffenden
Mitgliedstaats geprüft hat. 4. Stellt die Kommission infolge
der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des operationellen
Programms fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele erheblich
verfehlt wurden, so kann sie hinsichtlich der betroffenen Prioritätsachsen
mittels Durchführungsrechtsakten Finanzkorrekturen vornehmen. 5. Kommt ein Mitgliedstaat
seinen Verpflichtungen aus Artikel 86 nicht nach, so kann die Kommission
je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine
Finanzkorrektur vornehmen, indem sie den Beitrag aus den Strukturfonds für den
betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht. 6. Die Kommission erhält die
Befugnis, gemäß Artikel 142 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die
Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur
festzulegen. Artikel 137
Verfahren 1. Bevor die Kommission eine
Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den
Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und
ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern. 2. Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur
vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der
betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit
geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den
Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den
betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer
in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu
zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten
Zweimonatsfrist eingeräumt. 3. Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der
Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen
vorlegt. 4. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen
Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer
Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen
und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie Schlussfolgerungen bezüglich
der Vornahme der Finanzkorrektur treffen kann. 5. Zur Vornahme der Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach
dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen, falls
der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche
vorzulegen. Die Kommission
berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des
Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die
Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission
versandten Einladungsschreibens. 6. Werden Unregelmäßigkeiten,
die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss betreffen, von der
Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird die sich daraus
ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung
aus den Fonds für das operationelle Programm vorgenommen. Artikel 138
Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten Eine Finanzkorrektur durch die Kommission
berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Wiedereinziehungen gemäß
Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung zu betreiben und die
staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags und
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates[38] zurückzufordern. Artikel 139
Rückzahlung 1. Jede Rückzahlung an den
Gesamthaushalt der EU hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der
gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung
angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats,
der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde. 2. Wird die Rückzahlung
verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten
Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet.
Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische
Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt,
für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb
Prozentpunkten.
TITEL VIII Angemessene Kontrolle operationeller
Programme Artikel 140
Angemessene Kontrolle
operationeller Programme 1. Vorhaben, bei denen die
gesamten förderfähigen Ausgaben 100 000 EUR nicht übersteigen, werden
vor Abschluss der von Artikel 131 erfassten Ausgaben maximal einer Prüfung
unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt
wird. Andere Vorhaben werden von der Prüfbehörde und der Kommission vor
Abschluss der von Artikel 131 erfassten Ausgaben maximal einer Prüfung pro
Geschäftsjahr unterzogen. Absatz 4 bleibt von diesen Bestimmungen
unberührt. 2. In Bezug auf operationelle
Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf
erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der Prüfbehörde bei
ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 118 Absatz 3 darauf einigen, den
Umfang der erforderlichen Prüftätigkeit zu reduzieren, so dass er dem
ermittelten Risiko entspricht. In
solchen Fällen sieht die Kommission von eigenen Vor-Ort-Prüfungen ab, es sei
denn, es liegen Hinweise auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die
bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen,
für das bereits ein Rechnungsabschlussbeschluss erlassen wurde. 3. In Bezug auf operationelle
Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass sie sich auf den
Vermerk der Prüfbehörde verlassen kann, kann sie sich mit der Prüfbehörde
darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Prüfungen auf die Prüfung der Tätigkeit
der Prüfbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei
der Arbeit der Prüfbehörden für ein Geschäftsjahr vor, für das bereits eine Rechnungsabschlussbeschluss
erlassen wurde. 4. Unbeschadet Absatz 1
können Prüfbehörde und Kommission ein Vorhaben prüfen, falls durch eine
Risikobewertung ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder ein
Betrugsrisiko festgestellt wird, falls Hinweise auf gravierende Mängel im
Verwaltungs- und Kontrollsystem für das betreffende operationelle Programm
vorliegen sowie – innerhalb von drei Jahren nach Abschluss sämtlicher Ausgaben
für ein Vorhaben gemäß Artikel 131 – im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Prüfungen von Vorhaben zur Bewertung der Tätigkeit der Prüfbehörde
durch eine erneute Prüfung der von dieser geprüften Sachverhalte kann die
Kommission jederzeit vornehmen.
TEIL VIER BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGS-,
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMUNGEN KAPITEL I Befugnisübertragungen und
Durchführungsbestimmungen Artikel 141
Änderung der Anhänge Die Anhänge I und V der vorliegenden
Verordnung können von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 142 im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung
geändert werden. Artikel 142
Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die der Kommission
übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegen den
Bedingungen dieses Artikels. 2. Die in dieser Verordnung
festgelegten Befugnisübertragungen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung für einen unbefristeten Zeitraum. 3. Die Befugnisübertragungen
gemäß Artikel 141 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in
dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in
Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt
tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei
Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn
sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf
dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu
erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird
diese Frist um zwei Monate verlängert. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das
Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt
erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in
Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat
Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das
Organ, das gegen den delegierten Rechtsakt Einwände erhebt, begründet seine
Einwände. Artikel 143
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem
Koordinierungsausschuss für die Fonds unterstützt. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt die Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Muss die Stellungnahme des Ausschusses gemäß den
Absätzen 2 und 3 im schriftlichen Verfahren eingeholt werden, gilt das
Verfahren als ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der
Frist zur Abgabe der Stellungnahme entscheidet wenn die Ausschussmitglieder es
verlangen. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so
erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5
Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet
Anwendung. KAPITEL II Übergangs-
und Schlussbestimmungen
Artikel 144
Überprüfung Das Europäische Parlament und der Rat
überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 177 des Vertrags bis zum
31. Dezember 20XX.
Artikel 145
Übergangsbestimmungen 1. Diese Verordnung berührt
weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder
teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch
der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung oder
einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese
Unterstützung galt, genehmigt wurde. 2. Anträge, die gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gestellt wurden, bleiben gültig. Artikel 146
Aufhebung 1. Die Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014
aufgehoben. 2. Bezugnahmen auf die
aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 147
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ANHANG I Methode
zur Festlegung des Leistungsrahmens 1. Der Leistungsrahmen besteht
aus Etappenzielen, die für jede Priorität gegebenenfalls für die Jahre 2016
und 2018 festgelegt wurden, und aus Zielen, die für 2022 festgelegt wurden. Die
Etappenziele und die Ziele werden nach dem in Tabelle 1 vorgegebenen
Format vorgelegt. Tabelle 1: Standardformat für den
Leistungsrahmen Priorität || Gegebenenfalls Indikator und Einheit für die Messung || Etappenziel für 2016 || Etappenziel für 2018 || Ziel für 2022 || || || || || || || || || || || || || || || || 2. Bei den Etappenzielen handelt
es sich um Zwischenziele, die für die Verwirklichung der spezifischen Vorgabe
einer Priorität aufgestellt werden und mit denen gegebenenfalls der Fortschritt
angegeben wird, der hinsichtlich der für das Ende des Zeitraums festgelegten
Ziele angestrebt wird. Die für 2016 festgelegten Etappenziele beinhalten
Finanzindikatoren und Outputindikatoren. Die für 2018 festgelegten Etappenziele
beinhalten Finanzindikatoren, Outputindikatoren und gegebenenfalls
Ergebnisindikatoren. Etappenziele können auch für besonders wichtige
Durchführungsschritte festgelegt werden. 3. Etappenziele sind –
relevant und erfassen die wesentlichen
Informationen über den im Rahmen einer Priorität erzielten Fortschritt; –
transparent, gehen mit objektiv überprüfbaren
Zielen einher und bieten Zugang zu den ermittelten und öffentlich verfügbaren
Primärdaten; –
ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
überprüfbar; –
mit den einzelnen operationellen Programmen
gegebenenfalls kohärent.
ANHANG II Jährliche
Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014–2020 […] ANHANG III
Zusätzlichkeit
6.
Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben
Der in Tabelle 2 von Anhang 2 der
„Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“[39] in der Spalte X-1 als
Anteil am BIP ausgedrückte Wert für die Bruttoanlageinvestitionen dient zur
Festlegung der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben.
7.
Überprüfung
Überprüfungen der Zusätzlichkeit gemäß
Artikel 86 Absatz 3 unterliegen den nachstehenden Regelungen: 2.1 Ex-ante-Überprüfung (i)
Wenn ein Mitgliedstaat eine Partnerschaftsvereinbarung
vorlegt, übermittelt er Informationen über das voraussichtliche Ausgabenprofil
im Format der nachstehenden Tabelle 1. In den Mitgliedstaaten, in denen
auf weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen mehr als 15 % und
weniger als 70 % der Bevölkerung entfallen, werden Informationen über die
Ausgaben in [weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen] in demselben
Format übermittelt. Tabelle 1 Ausgaben des Sektors Staat als Anteil am BIP || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 P51 || X || X || X || X || X || X || X (j)
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission
Informationen über die wichtigsten makro-ökonomischen Indikatoren und
Voraussagen, nach denen sich die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen
Strukturausgaben richtet. (k)
Sobald die Kommission und der Mitgliedstaat eine
Einigung erzielen, wird die vorstehende Tabelle 1 als Referenzhöhe für die
in den Jahren von 2014 bis 2020 beizubehaltenden öffentlichen oder
gleichwertigen Strukturausgaben in die Partnerschaftsvereinbarung des
betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen. 2.2 Halbzeitüberprüfung (l)
Zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gilt für den
Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen
Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen
Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2017 die in der Partnerschaftsvereinbarung
festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen. (m)
Nach der Halbzeitüberprüfung kann die Kommission in
Abstimmung mit dem Mitgliedstaat die Referenzhöhe von öffentlichen oder
gleichwertigen Strukturausgaben in der Partnerschaftsvereinbarung anpassen,
falls sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats seit der Annahme der
Partnerschaftsvereinbarung wesentlich geändert hat und die Änderung bei der
Festlegung der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung nicht
berücksichtigt worden ist. 2.3 Ex-post-Überprüfung Zum Zeitpunkt der Ex-post-Überprüfung gilt für
den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen
Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen
Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2020 die in der Partnerschaftsvereinbarung
festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.
8.
Finanzkorrektursätze nach der Ex-post-Überprüfung
Beschließt die Kommission, eine
Finanzkorrektur nach Artikel 86 Absatz 4 vorzunehmen, so wird der
Finanzkorrektursatz ermittelt, indem von der Differenz zwischen der
Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als
Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % abgezogen werden und
danach das Ergebnis durch 10 dividiert wird. Maßgeblich für die Finanzkorrektur
ist die Anwendung des Finanzkorrektursatzes auf den Beitrag, der dem
betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen und die
Übergangsregionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds
gewährt wird. Beträgt die Differenz zwischen der
Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als
Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % oder weniger, so wird
keine Finanzkorrektur vorgenommen. Die Finanzkorrektur beträgt nicht mehr als 5 %
der Mittel, die dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten
Regionen und die Übergangsregionen über den gesamten Programmplanungszeitraum
aus den Fonds zugewiesen werden. ANHANG IV
Ex-ante-Konditionalitäten Ex-ante-Konditionalitäten
nach Themen Thematische Ziele || Ex-ante-Konditionalität || Erfüllungskriterien 1. Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation (FuE-Ziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1) || 1.1. Forschung und Innovation: Mit einer nationalen oder regionalen Innovationsstrategie für eine intelligente Spezialisierung im Einklang mit dem Nationalen Reformprogramm werden private Ausgaben für Forschung und Innovation mobilisiert, die den Merkmalen funktionierender nationaler und regionaler Systeme für Forschung und Innovation entsprechen.[40] || – Es existiert eine nationale oder regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung, – die auf einer SWOT-Analyse beruht, damit die Ressourcen auf einige wenige Prioritäten für Forschung und Innovation konzentriert werden; – in der auf Maßnahmen zur Anregung von Investitionen in Forschung und technische Entwicklung (FTE) eingegangen wird; – umfasst ein Kontroll- und Überprüfungssystem. – Der Mitgliedstaat verfügt über einen Rahmen, der eine Übersicht über die für Forschung und Innovation verfügbaren Mittel bietet. – Der Mitgliedstaat hat einen mehrjährigen Plan angenommen, in dem Investitionen im Zusammenhang mit vorrangigen EU-Projekten (Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen – ESFRI) im Haushalt nach Priorität erfasst werden. 2. Informations- und Kommunikationstechnologien – Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 2) || 2.1. Digitales Wachstum: Eine nationale oder regionale Innovationsstrategie für eine intelligente Spezialisierung weist ein eigenes Kapitel über digitales Wachstum auf, mit dem die Nachfrage nach erschwinglichen, hochwertigen und interoperablen IKT‑gestützten privaten und öffentlichen Diensten angeregt und die Akzeptanz bei Bürgern (u. a. bei benachteiligten Bevölkerungsgruppen), Unternehmen und Behörden auch im Rahmen von länderübergreifenden Initiativen gesteigert wird. || – Ein Kapitel für digitales Wachstum im Rahmen der nationalen oder regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung weist folgende Elemente auf: – Die Maßnahmen werden im Haushalt nach Prioritäten eingeplant; hierfür wird eine SWOT-Analyse nach dem „Scoreboard“ der Digitalen Agenda für Europa[41] durchgeführt; – eine Analyse über die Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sollte durchgeführt worden sein; – messbare Ziele für die Ergebnisse von Maßnahmen in den Bereichen digitale Kompetenz und Inklusion, elektronische Zugänglichkeit und elektronische Gesundheitsdienste, die mit den derzeit maßgeblichen einschlägigen Strategien auf nationaler oder regionaler Ebene abgestimmt sind; – Erhebung des Bedarfs zur Verbesserung des Aufbaus von IKT-Kapazitäten. 2.2. Infrastruktur im Bereich NGA (Zugangsnetze der nächsten Generation): In nationalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der EU-Zielvorgaben für den schnellen Internet-Zugang[42] eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine mit den EU‑Bestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen konforme offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und in angemessener Qualität verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt. || – Ein nationaler NGA-Plan weist folgende Elemente auf: – einen – regelmäßig aktualisierten – Plan für Infrastrukturinvestitionen durch eine Bündelung der Nachfrage und eine kartografische Erfassung von Infrastruktur und Dienstleistungen; – nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen; – Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit. 3. Steigerung der Wettbewerbfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (gemäß Artikel 9 Absatz 3) || 3.1. Für die effiziente Umsetzung des Small Business Act (SBA) und die Überprüfung des SBA vom 23. Februar 2011[43] mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU in Europa“ wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt. || – Insbesondere vorgesehen sind – ein Monitoringmechanismus, mit dem die Umsetzung des SBA gewährleistet wird, einschließlich einer Stelle zur Koordinierung von KMU-Themen auf allen Verwaltungsebenen („KMU-Beauftragter“); – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf 3 Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf 3 Monate; – ein Mechanismus für die systematische Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf KMU anhand eines „KMU-Tests“, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe von Unternehmen. 3.2. Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[44]. || – Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 12 der Richtlinie (bis 16. März 2013). 4. Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft (gemäß Artikel 9 Absatz 4) || 4.1. Energieeffizienz: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden[45] nach Artikel 28 dieser Richtlinie. Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020[46]. Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen[47]. Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG[48]. || – Die Umsetzung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfolgt nach Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2010/31/EU. – Mit entsprechenden Maßnahmen wird ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU eingerichtet. – Die geforderte Sanierungsquote für öffentliche Gebäude wird erfüllt. – Die Endkunden erhalten individuelle Zähler. – Effizientes Heizen und Kühlen wird im Einklang mit der Richtlinie 2004/8/EG gefördert. 4.2. Erneuerbare Energien: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG[49]. || – Der Mitgliedstaat führte transparente Förderregelungen ein, räumte dem Netzzugang und der Einspeisung Vorrang ein und stellte öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen auf. – Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG. 5. Förderung der Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention (Klimaschutzziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 5) || 5.1. Risikoprävention und Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen.[50] || – Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst Folgendes: – eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die nationale Risikobewertung herangezogen werden; – eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien; – gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an den Klimawandel. 6. Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen (gemäß Artikel 9 Absatz 6) || 6.1. Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, so wie dies in Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[51] vorgesehen ist. || – Der Mitgliedstaat sorgte dafür, dass durch die verschiedenen Wassernutzungen ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird. – Für die Flussgebietseinheit, in der Investitionen getätigt werden, wird ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete angenommen, so wie dies in Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[52] vorgesehen ist. · 6.2. Abfallwirtschaft: Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[53] und insbesondere Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit dieser Richtlinie und mit der Abfallhierarchie. || – Der Mitgliedstaat erstattete der Kommission Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG vorgesehenen Zielvorgaben und führte gegebenenfalls aus, aus welchen Gründen die Ziele nicht erfüllt wurden und mit welchen Maßnahmen sie erreicht werden sollen. – Der Mitgliedstaat stellte sicher, dass seine zuständigen Behörden im Einklang mit den Artikeln 1, 4, 13 und 16 der Richtlinie 2008/98/EG einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen, so wie dies in Artikel 28 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist. – Der Mitgliedstaat erstellte bis spätestens 12. Dezember 2013 Abfallvermeidungsprogramme im Sinne der Artikel 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG, so wie dies in Artikel 29 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist. – Der Mitgliedstaat ergriff die notwendigen Maßnahmen, um bis 2020 die Zielvorgaben in den Bereichen Wiederverwendung und Recycling im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG zu erreichen. 7. Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen (gemäß Artikel 9 Absatz 7) || 7.1. Straßenverkehr: In einem umfassenden nationalen Verkehrsplan werden auf angemessene Weise Prioritäten für die Investitionen aufgestellt, die in das transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetz (TEN-V), in das Gesamtnetz (ausgenommen Investitionen in das TEN-V-Kernnetz) und in die sekundären Anbindungen (einschließlich öffentlicher Verkehr auf regionaler und lokaler Ebene) getätigt werden. || – Ein umfassender nationaler Verkehrsplan weist folgende Elemente auf: – Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen in das TEN‑V-Kernnetz, das Gesamtnetz und in die sekundären Anbindungen, wobei berücksichtigt werden sollte, welchen Beitrag die Investitionen zu Mobilität und Nachhaltigkeit, zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum leisten; – eine realistische und ausgereifte Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen); – eine strategische Umweltprüfung im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Verkehrsplans; – Maßnahmen zur Steigerung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Empfänger zur Umsetzung der Projektplanung. 7.2. Schienenverkehr: In einem eigenen Schienenverkehrskapitel des umfassenden nationalen Verkehrsplans werden auf angemessene Weise die Prioritäten für die Investitionen in das Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsinfrastrukturnetzes (TEN-V), in das Gesamtnetz (außer Investitionen in das TEN-V-Kernnetz) und in die sekundären Anbindungen des Schienensystems je nach deren Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit und Auswirkungen auf das nationale und europäische Netz aufgestellt. Mit den Investitionen werden rollendes Material, Interoperabilität und Aufbau von Kapazitäten gefördert. || – Ein Schienenverkehrskapitel im umfassenden Verkehrsplan weist folgende Elemente auf: – eine realistische und ausgereifte Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen); – eine strategische Umweltprüfung im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Verkehrsplans; – Maßnahmen zur Steigerung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Empfänger zur Umsetzung der Projektplanung. 8. Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte (Beschäftigungsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 8) || 8.1. Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte – Gestaltung und Durchführung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union[54] im Hinblick auf günstige Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen. || – Die Arbeitsverwaltungen verfügen über die Kapazität zur Erbringung folgender Leistungen und erbringen diese Leistungen tatsächlich: – personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind; – vorausschauende Maßnahmen und Beratung in Bezug auf langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten dank eines Strukturwandels auf dem Arbeitsmarkt, der z. B. durch die Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen ausgelöst wird; – transparente und systematische Informationen über neue Stellenangebote. – Die Arbeitsverwaltungen richteten Netzwerke ein, in die Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen eingebunden sind. 8.2. Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen: Mit einer umfassenden Strategie werden Unternehmensgründungen im Einklang mit dem Small Business Act[55] sowie den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union[56] im Hinblick auf günstige Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert. || – Es liegt eine umfassende Strategie vor mit – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf drei Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf drei Monate; – Maßnahmen, die geeignete Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung mit Finanzdienstleistungen (Zugang zu Kapital) verbinden und auch für benachteiligte Gruppen und Gebiete zugänglich machen. 8.3. Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der länderübergreifenden Mobilität der Arbeitskräfte[57]: - Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien; - im Vorfeld von Reformen der Arbeitsmarktinstitutionen wird eine klare Strategie festgelegt und eine Ex-ante-Bewertung unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension durchgeführt. || – Reformmaßnahmen, durch die Arbeitsverwaltungen die Kapazität erhalten sollen, folgende Leistungen zu erbringen[58]: – personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind; – Beratung über langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten dank eines Strukturwandels auf dem Arbeitsmarkt, der z. B. durch die Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen ausgelöst wird; – transparente und systematische Information über die neue Öffnung des Arbeitsmarkts auf EU-Ebene. – Im Zuge der Reform der Arbeitsverwaltungen werden auch Netzwerke eingerichtet, in die Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen eingebunden sind. 8.4. Aktivität und Gesundheit im Alter: Maßnahmen für ein aktives Altern werden im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien[59] gestaltet und durchgeführt. || – Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter[60]: – Maßgebliche Interessenträger werden in die Gestaltung und Durchführung von Maßnahmen für ein aktives Altern eingebunden. – Der Mitgliedstaat verringert mit Maßnahmen für ein aktives Altern die Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelegungen. || 8.5. Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel: Maßnahmen für einen vorausschauenden und erfolgreichen Umgang mit Wandel und Umstrukturierung auf allen relevanten Ebenen (nationale, regionale, lokale und branchenspezifische Ebene)[61]. || – Mithilfe von effizienten Instrumenten können die Sozialpartner und Behörden proaktive Konzepte zur Bewältigung von Wandel und Umstrukturierung entwickeln. 9. Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen (Bildungsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 10) || 9.1. Vorzeitiger Schulabbruch: Umfassende einschlägige Strategie im Einklang mit den in der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote[62] || – Ein System zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen über die Schulabbrecherquote auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene dient dazu, – eine ausreichende und auf Fakten beruhende Grundlage zu schaffen, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert werden können; – Entwicklungen auf der jeweiligen Ebene systematisch zu überwachen. – Die bestehende Strategie zur Senkung der Schulabbrecherquote – beruht auf Fakten; – deckt alle Bereiche (u. a. alle Bildungssektoren und auch die frühkindliche Entwicklung) mit adäquaten Präventions-, Abhilfe- und Kompensationsmaßnahmen ab; – enthält Zielvorgaben, die mit der Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote kohärent sind; – ist bereichsübergreifend konzipiert und dient zur Koordinierung aller für die Senkung der Schulabbrecherquote maßgeblichen relevanten Politikbereiche und Interessenträger. 9.2. Hochschulbildung: Strategien auf nationaler oder regionaler Ebene zur Steigerung der Hochschulabschlussquote sowie von Qualität und Effizienz der Ausbildung im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2006: „Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen – Bildung, Forschung und Innovation“[63] || – Die aktuelle nationale oder regionale Strategie für Hochschulbildung umfasst – Maßnahmen zur Steigerung von Zahl und Erfolg der Studierenden, durch die – potenzielle Studierende besser informiert werden; – der Anteil von Studierenden aus niedrigeren Einkommensgruppen und anderen unterrepräsentierten Gruppen ansteigt – die Zahl von Studierenden im Erwachsenenalter zunimmt; – (gegebenenfalls) die Abbrecherquoten gesenkt bzw. die Absolventenzahlen verbessert werden; – Maßnahmen zur Steigerung der Qualität – für eine innovativere Gestaltung von Lerninhalten und Lehrplänen; – für hohe Qualitätsstandards in der Lehre; – Maßnahmen zugunsten von Beschäftigungsfähigkeit und Unternehmergeist, – mit denen die Entwicklung von „Querschnittskompetenzen“ und auch des Unternehmergeists in allen Hochschullehrplänen gefördert wird; – durch die geschlechtsspezifische Unterschiede bei Studien- und Berufswahl abgebaut werden und das Interesse der Studierenden für Studiengänge, in denen sie unterrepräsentiert sind, geweckt wird, um auf diese Weise der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken; – durch die gewährleistet wird, dass Forschungsergebnisse und Entwicklungen im Wirtschaftsleben in den Unterricht einfließen. 9.3. Lebenslanges Lernen: Nationaler und/oder regionaler strategischer Rahmen für lebenslanges Lernen im Einklang mit den strategischen Leitlinien auf Unionsebene[64] || – Der aktuelle nationale oder regionale strategische Rahmen für lebenslanges Lernen umfasst: – Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung von Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens (LLL) und zur Verbesserung der Qualifikationen, in die Interessenträger (einschließlich Sozialpartner und Vereinigungen der Zivilgesellschaft) partnerschaftlich eingebunden sind; – Maßnahmen zur effizienten Vermittlung von Kompetenzen, die sich an junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Frauen, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer sowie andere benachteiligte Gruppen richten; – Maßnahmen für einen besseren Zugang zu LLL auch durch den effizienten Einsatz von Transparenzinstrumenten (Europäischer Qualifikationsrahmen, Nationaler Qualifikationsrahmen, Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung) und die Entwicklung und Integration von LLL-Diensten (allgemeine und berufliche Bildung, Beratung, Validierung, Zertifizierung); – Maßnahmen für eine gezieltere, an die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen angepasste allgemeine und berufliche Bildung. 10. Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut (Armutsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 9) || 10.1. Aktive Eingliederung – Integration marginalisierter Gemeinschaften wie etwa der Roma: - Eine nationale Strategie zur Reduzierung der Armut im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen[65] und den beschäftigungspolitischen Leitlinien wird umgesetzt. - Eine nationale Strategie zur Eingliederung der Roma im Einklang mit dem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma[66] liegt vor. - Maßgebliche Interessenträger werden bei der Inanspruchnahme der Fonds unterstützt. || – Die aktuelle nationale Strategie zur Reduzierung der Armut – beruht auf Fakten. Hierfür bedarf es eines Systems zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen, das ausreichende Erkenntnisse zur Entwicklung von Strategien zur Reduzierung der Armut liefert. Mit diesem System werden die Entwicklungen überwacht; – steht mit dem (im Nationalen Reformprogramm festgelegten) nationalen Ziel im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung im Einklang, worunter auch die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für benachteiligte Gruppen fällt; – umfasst Karten, aus denen hervorgeht, auf welche Gebiete über bzw. auf der NUTS-3-Ebene marginalisierte und benachteiligte Gruppen einschließlich Roma konzentriert sind; – liefert den Nachweis dafür, dass die Sozialpartner und maßgeblichen Interessenträger die aktive Eingliederung mitgestalten; – beinhaltet Maßnahmen für den Übergang von der Heim- und Anstaltsbetreuung zu gemeindenahen Betreuungsdiensten; – weist deutlich auf Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Segregation in allen Bereich hin. – Es liegt nationale Strategie zur Eingliederung der Roma liegt vor, – in der erreichbare nationale Ziele für die Integration der Roma festgelegt werden, um den Rückstand gegenüber der Gesamtbevölkerung aufzuholen. Die Ziele sollten mindestens die vier EU-Ziele zur Integration der Roma in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum abdecken; – die mit dem Nationalen Reformprogramm kohärent ist; – mit der gegebenenfalls die benachteiligten Mikroregionen oder segregierten Wohnviertel mit den am meisten hilfsbedürftigen Menschen ermittelt werden und die sich dabei auf bestehende sozioökonomische Indikatoren und Gebietsindikatoren (z. B. sehr niedriges Bildungsniveau, Langzeitarbeitslosigkeit) stützt; – die ausreichende finanzielle Mittel aus den nationalen Haushalten vorsieht, die gegebenenfalls mit Mitteln internationaler Geber bzw. mit EU-Mitteln ergänzt werden; – die solide Monitoring-Methoden zur Bewertung des Erfolgs der Roma-Integrationsmaßnahmen sowie einen Überprüfungsmechanismus zur Anpassung der Strategie umfasst; – die in enger Zusammenarbeit und im ständigen Dialog mit der Roma-Zivilgesellschaft, regionalen und lokalen Behörden konzipiert, umgesetzt und überwacht wird; – die eine nationale Kontaktstelle für die nationale Roma-Integrationsstrategie vorsieht, die die Befugnis hat, die Entwicklung und Umsetzung der Strategie zu koordinieren. – Maßgebliche Interessenträger werden bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt. 10.2. Gesundheit: Mit einer nationalen oder regionalen Gesundheitsstrategie werden der Zugang zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleistet. || – Die aktuelle nationale oder regionale Gesundheitsstrategie – umfasst koordinierte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität; – umfasst Maßnahmen, mit denen sich die Effizienz im Gesundheitsbereich steigern lässt, unter anderem durch leistungsfähige innovative Technologien, Modelle für die Erbringung von Dienstleistungen und eine entsprechende Infrastruktur – umfasst ein Kontroll- und Überprüfungssystem. – Der Mitgliedstaat oder die Region verfügt über einen Rahmen mit einer Übersicht über die für die Gesundheitsversorgung bereitstehenden Mittel. 11. Bessere institutionelle Kapazitäten und effiziente öffentliche Verwaltung (gemäß Artikel 9 Absatz 11) || Administrativen Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten: - Strategie zur Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung[67] || – Eine Strategie zur Steigerung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats ist in Umsetzung begriffen[68]; die Strategie umfasst – die Analyse und strategische Planung von rechtlichen, organisatorischen und/oder verfahrenstechnischen Reformmaßnahmen; – die Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen; – integrierte Maßnahmen für die Vereinfachung und Rationalisierung von Verwaltungsverfahren; – die Erstellung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Bereich Humanressourcen, mit denen die Themengebiete Einstellungspläne, Laufbahnentwicklung, Kompetenzaufbau und Ressourcenausstattung abgedeckt werden; – die Entwicklung von Kompetenzen auf allen Ebenen; – die Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für Überwachung und Evaluierung. Allgemeine Ex-ante-Konditionalitäten Bereich || Ex-ante-Konditionalität || Erfüllungskriterien 1. Antidiskriminierung || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[69] und die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[70] effizient umgesetzt und angewendet werden. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG, – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU‑Antidiskriminierungsrichtlinien; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit zur Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU‑Antidiskriminierungsrichtlinien. 2. Gleichstellung von Männern und Frauen || Mit einer Strategie wird für die Gleichstellung von Männern und Frauen und mit einem Mechanismus für deren effiziente Umsetzung gesorgt. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung einer eigenen Strategie zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen wird durch Folgendes sichergestellt: – ein System für die Sammlung und Analyse von nach Geschlecht aufgegliederten Daten und Indikatoren und zur Entwicklung von auf Fakten basierenden einschlägigen Maßnahmen; – einen Plan und Ex-ante-Kriterien für die Integration der Ziele im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen durch objektive Gleichstellungsstandards und ‑leitlinien; – Durchführungsmechanismen, die auch die Einbeziehung einer Gleichstellungsstelle vorsehen, und relevantes Fachwissen für die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen. 3. Menschen mit Behinderung || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen[71] effizient umgesetzt und angewendet wird. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der UN‑Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird durch Folgendes sichergestellt: – Umsetzung von Maßnahmen im Einklang mit Artikel 9 der UN-Konvention zur Feststellung und Beseitigung von für Menschen mit Behinderungen bestehenden Zugangshindernissen und -barrieren; – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der UN‑Konvention im Einklang mit deren Artikel 33; – einen Ausbildungs- und Informationsplan für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit für die Umsetzung und Anwendung der UN‑Konvention einschließlich geeigneter Vorkehrungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Zugänglichkeit. 4. Öffentliches Beschaffungswesen || Mit einem Mechanismus wird für die Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG eine effiziente Umsetzung und Anwendung sowie eine angemessene Überwachung und Kontrolle sichergestellt. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG wird durch Folgendes sichergestellt: – vollständige Umsetzung der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG; – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU‑Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen; – Maßnahmen, die die geeignete Überwachung und Kontrolle eines transparenten Auftragsvergabeverfahrens sowie die Bereitstellung geeigneter Informationen hierüber gewährleisten; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit zur Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU‑Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen. 5. Staatliche Beihilfen || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die EU‑Vorschriften über staatliche Beihilfen effizient umgesetzt und angewendet werden. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der EU‑Vorschriften über staatliche Beihilfen wird durch Folgendes sichergestellt: – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU‑Vorschriften über staatliche Beihilfen; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit für die Umsetzung und Anwendung der EU‑Bestimmungen für staatliche Beihilfen. 6. Umweltvorschriften im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und strategischer Umweltprüfung (SUP) || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die EU-Umweltvorschriften im Zusammenhang mit UVP und SUP im Einklang mit der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten[72] und mit der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme[73]. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der EU‑Umweltvorschriften wird durch Folgendes sichergestellt: – vollständige und korrekte Umsetzung der UVP‑Richtlinie und der SUP-Richtlinie; – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der UVP‑Richtlinie und der SUP-Richtlinie; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Umsetzung der UVP‑Richtlinie und der SUP-Richtlinie eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zur Gewährleistung ausreichender administrativer Leistungsfähigkeit. 7. Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren || Mit einem für Evaluierungen benötigten statistischen System werden Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet. Es ist ein effizientes System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ziele und zur Durchführung einer Folgenevaluierung benötigt wird. || – In einem mehrjährigen Plan für die zeitgerechte Datensammlung und ‑aggregation – werden Quellen und Mechanismen zur Gewährleistung der statistischen Validierung aufgeführt; – wird auf Vorkehrungen in Bezug auf Veröffentlichung und öffentliche Verfügbarkeit eingegangen. – Ein effizientes System von Ergebnisindikatoren umfasst Folgendes: – die Auswahl von Ergebnisindikatoren für jedes Programm, die über jene Aspekte des Wohlergehens und der Fortschritte der Bevölkerung Aufschluss geben, die durch das Programm finanzierte Maßnahmen rechtfertigen; – die Festlegung von Zielen für diese Indikatoren; – die Erfüllung einer Reihe von Anforderungen, die für jeden einzelnen Indikator gelten: Demnach muss dieser solide und statistisch validiert sein sowie eine klare normative Interpretation und ein Eingehen auf politische Gegebenheiten ermöglichen, wobei die Daten zeitgerecht gesammelt werden und öffentlich verfügbar sein müssen; – angemessene Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass bei allen durch das Programm finanzierten Vorhaben ein effizientes System von Indikatoren zur Anwendung kommt. ANHANG V Information
und Kommunikation über die Unterstützung aus den Fonds
1.
Liste der Vorhaben
Die Liste der Vorhaben nach Artikel 105
Absatz 2 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats
Felder für folgende Angaben enthalten: –
Name des Empfängers (Nennung ausschließlich von
juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen) –
Bezeichnung des Vorhabens –
Zusammenfassung des Vorhabens –
Datum des Beginns des Vorhabens –
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches
Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen
Durchführung des Vorhabens) –
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des
Vorhabens –
EU-Kofinanzierungssatz (pro Prioritätsachse) –
Postleitzahl des Vorhabens –
Land –
Bezeichnung der Interventionskategorie für das
Vorhaben –
Datum der letzten Aktualisierung der Liste der
Vorhaben Die Überschriften der Felder für die einzelnen
Angaben und die Bezeichnungen der Vorhaben sollten zumindest in einer weiteren
Amtssprache der Europäischen Union angegeben werden.
2.
Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde und
die Empfänger unternehmen die notwendigen Schritte, um im Einklang mit dieser
Verordnung die Öffentlichkeit über im Rahmen eines operationellen Programms
unterstützte Vorhaben zu informieren und diese bei ihr bekannt zu machen.
2.1.
Aufgaben des Mitgliedstaats und der
Verwaltungsbehörde
1. Der Mitgliedstaat und die
Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und
Publizitätsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt
werden und dass mit diesen Maßnahmen durch den Einsatz verschiedener
Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst
ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird. 2. Der Verwaltungsbehörde
obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen
zu organisieren: (a)
eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des
Starts des operationellen Programms; (b)
zumindest eine größere Informationsmaßnahme pro
Jahr, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten
Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen
Programm erzielten Erfolge sowie gegebenenfalls auch größere Projekte,
gemeinsame Aktionspläne und andere Projektbeispiele vorgestellt werden; (c)
Präsentation der Flagge der Europäischen Union vor
jeder Verwaltungsbehörde oder an einer anderen für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle an deren Standort; (d)
elektronische Veröffentlichung der Liste der
Vorhaben nach Abschnitt 1; (e)
Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes
operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das
Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen
Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der
Europäischen Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der
Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein; (f)
Aktualisierung der Informationen, die über die
Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten
Erfolge auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen
Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind. 3. Die Verwaltungsbehörde
bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die
nachstehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein: (a)
die in Artikel 5 genannten Partner; (b)
EU-Informationszentren und Vertretungen der
Kommission in den Mitgliedstaaten; (c)
Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Durch diese Stellen sollen die in Artikel 105
Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Informationen weite
Verbreitung finden.
2.2.
Aufgaben der Empfängers
1. Bei allen Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen des Empfängers wird auf die Unterstützung des Vorhabens
aus den Fonds wie folgt hingewiesen: (a)
durch die Verwendung des EU-Logos unter
Berücksichtigung der technischen Charakteristika, die in dem von der Kommission
nach Artikel 105 Absatz 4 angenommenen Durchführungsrechtsakt
festgelegt sind, und einen entsprechenden Hinweis auf die Europäische Union; (b)
durch einen Hinweis auf den Fonds oder die Fonds,
aus dem bzw. aus denen das Vorhaben unterstützt wird. 2. Während der Durchführung
eines Vorhabens informiert der Empfänger die Öffentlichkeit über die Unterstützung
aus den Fonds wie folgt: (a)
Existiert eine Website des Empfängers, wird auf
dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, in der auf die Ziele
und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die
Europäische Union hervorgehoben wird. (b)
Es wird wenigstens ein Plakat (Mindestgröße A3) mit
Informationen zum Projekt, mit dem auf die finanzielle Unterstützung durch die
Europäische Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle etwa im
Eingangsbereich eines Gebäudes angebracht. 3. Bei aus dem ESF unterstützten
Vorhaben und in geeigneten Fällen bei aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds
unterstützten Vorhaben stellt der Empfänger sicher, dass die an einem Vorhaben
Teilnehmenden über diese Finanzierung unterrichtet worden sind. Alle ein derartiges Vorhaben betreffenden
Unterlagen einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und
Bescheinigungen enthalten einen Hinweis darauf, dass das operationelle Programm
aus dem Fonds oder den Fonds unterstützt wurde. 4. Während der Durchführung
eines aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhabens, mit dem
Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche
Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 EUR beträgt,
bringt der Empfänger an einer gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Schild
von beträchtlicher Größe für jedes Vorhaben an. 5. Spätestens drei Monate nach
Abschluss des Vorhabens bringt der Empfänger an einer gut sichtbaren Stelle für
jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine
Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an: (a)
die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt
insgesamt mehr als 500 000 EUR; (b)
es wird bei dem Vorhaben ein materieller Gegenstand
angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert. Die Tafel oder das Schild geben Aufschluss über
Art, Bezeichnung und Zweck des Vorhabens und werden unter Berücksichtigung der
von der Kommission nach Artikel 105 Absatz 4 angenommenen technischen
Charakteristika hergestellt.
3.
Informationsmassnahmen für potenzielle Empfänger und für Empfänger
3.1.
Informationsmaßnahmen für potenzielle Empfänger
1. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass möglichst viele potenzielle Empfänger und alle Interessenträger
über die Strategie des operationellen Programms, die damit verfolgten Ziele und
die sich aufgrund der gemeinsamen Unterstützung durch die Europäische Union und
die Mitgliedstaaten bietenden Finanzierungsmöglichkeiten im Einklang mit der
Kommunikationsstrategie informiert werden und dabei auch nähere Angaben über
die finanzielle Unterstützung aus dem betreffenden Fonds erhalten. 2. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass potenzielle Empfänger zumindest über Folgendes informiert werden: (a)
die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit
Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage
kommen; (b)
eine Beschreibung der Verfahren zur Prüfung der
Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen; (c)
die Kriterien für die Auswahl der zu
unterstützenden Vorhaben; (d)
die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder
lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können; (e)
in den Anträgen sollten Kommunikationsaktivitäten
vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des
Vorhabens stehen und mit denen die Öffentlichkeit über die mit dem Vorhaben
verfolgten Ziele und die dafür von der EU gewährte Unterstützung informiert
wird.
3.2.
Informationsmaßnahmen für Empfänger
1. Die Verwaltungsbehörde
unterrichtet die Empfänger darüber, dass sie sich mit der Annahme der
Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 105 Absatz 2
veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären. 2. Die Verwaltungsbehörde stellt
Informations- und Publizitätsmaterial einschließlich Mustertexte in
elektronischem Format bereit, damit die Empfänger ihren in Abschnitt 2.2
beschriebenen Verpflichtungen besser nachkommen können.
4.
Elemente der Kommunikationsstrategie
Die
von der Verwaltungsbehörde erstellte Kommunikationsstrategie umfasst zumindest
die nachstehenden Elemente: (a)
unter Berücksichtigung der in Artikel 105
erläuterten Ziele eine Beschreibung des gewählten Konzepts mit den wichtigsten
vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zu ergreifenden Informations-
und Publizitätsmaßnahmen für potenzielle Empfänger, Empfänger, Multiplikatoren
und die breite Öffentlichkeit; (b)
eine Beschreibung des Materials, das in für
Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten verfügbar gemacht wird; (c)
Angaben zu Art und Weise der Unterstützung, die
Empfänger bei ihren Kommunikationsaktivitäten erhalten; (d)
einen Richtwert für die zur Umsetzung der Strategie
vorgesehenen Mittel; (e)
eine Beschreibung der für die Durchführung der
Informations- und Publizitätsmaßnahmen zuständigen administrativen Stellen und
ihrer Personalressourcen; (f)
die Vorkehrungen für die in Abschnitt 2
genannten Informations- und Publizitätsmaßnahmen einschließlich Website oder
Internetportal, über die derartige Angaben abrufbar sind; (g)
Angaben zu Art und Weise, in der die Informations-
und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und
Bekanntheitsgrad der Strategie, der operationellen Programme und Vorhaben und
der Rolle der Fonds und der Europäischen Union bewertet werden; (h)
gegebenenfalls eine Beschreibung, die über die
Verwendung der wichtigsten Ergebnisse des vorangegangenen operationellen
Programms Ausschluss gibt; (i)
eine jährlich aktualisierte Aufstellung der
durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische
Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[74]
13.
Regionalpolitik, ABB-Tätigkeiten 13 03 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
und sonstige regionale Vorhaben); 13 04 Kohäsionsfonds 4.
Beschäftigung und Soziales, ABB-Tätigkeit 04 02 (Europäischer Sozialfonds)
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
■ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[75].
¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Mit
der Kohäsionspolitik wird angestrebt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der
verschiedenen Regionen, insbesondere ländlicher Gebiete, der von industriellem
Wandel betroffenen Gebiete und der Gebiete mit schweren und dauerhaften
natürlichen oder demografischen Nachteilen, zu verringern und zur Erreichung
der in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele für ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum und insbesondere zur Erfüllung der in
der Strategie genannten quantitativen Kernziele beizutragen.
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Mit
dem EFRE soll durch die Kofinanzierung von Investitionen in den Mitgliedstaaten
der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gestärkt werden,
während der ESF Beschäftigung, Bildung und soziale Integration fördert. Der
Kohäsionsfonds unterstützt die Mitgliedstaaten bei Investitionen in
Verkehrsnetze und in die Umwelt. Die
einzelnen Interventionsziele der Fonds bezwecken Folgendes: - Stärkung
von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation - Verbesserung
der Zugänglichkeit, Nutzung und Qualität der Informations- und
Kommunikationstechnologien - Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen und des Agrarsektors
(beim ELER) und des Bereichs Fischerei und Aquakultur (beim EMFF) - Förderung
der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen
Branchen der Wirtschaft - Förderung
der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des
Risikomanagements - Umweltschutz
und Förderung der Ressourceneffizienz - Förderung
von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen
Netzinfrastrukturen - Förderung
von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte - Förderung
der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut - Investitionen
in Bildung, Qualifikation und lebenslanges Lernen - Verbesserung
der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung ABM/ABB-Tätigkeiten: 13
03: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und sonstige regionale
Maßnahmen 13
04: Kohäsionsfonds 04
02: Europäischer Sozialfonds
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken
dürfte. Die
Kohäsionspolitik trägt durch die Verwirklichung europäischer Zielsetzungen
beträchtlich zur Verbreitung von Wachstum und Wohlstand in der EU sowie zur
Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede bei.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
Kommission schlägt einen gemeinsamen Satz von Output-Indikatoren vor, die auf
EU-Ebene aggregiert werden können. Die gemeinsamen Output-Indikatoren sind in
den Anhängen der fondsspezifischen Verordnungen aufgeführt. Ergebnisindikatoren
sind für alle Programme und Prioritäten zwingend vorgeschrieben. Die
Auswirkungen der Programme werden anhand der Ziele der Strategie
Europa 2020 sowie gegebenenfalls anhand der BIP- und
Arbeitslosigkeitsindikatoren bewertet.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Die
EU fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie
die Solidarität unter den Mitgliedstaaten. Der Vorschlag bestimmt den Rahmen
der Kohäsionspolitik in der kommenden Finanzierungsperiode 2014-2020.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Ein
Tätigwerden der Europäischen Union ist sowohl angesichts der in
Artikel 174 AEUV genannten Ziele als auch aus Gründen des Subsidiaritätsprinzips
gerechtfertigt. Das Recht der EU, tätig zu werden, ist in Artikel 3 des
Vertrags über die Europäische Union begründet, wonach die Europäische Union
„den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten [fördert]“, sowie in Artikel 175 AEUV,
wonach die Europäische Union explizit aufgefordert ist, diese Politik mithilfe
der Strukturfonds zu führen, und in Artikel 177, wo die Aufgabe des
Kohäsionsfonds definiert ist. Die Ziele des Europäischen Sozialfonds (ESF), des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds (KF)
sind in den Artikeln 162, 176 und 177 dargelegt. Nähere Einzelheiten zum
Mehrwert durch die Intervention der EU sind in der zugehörigen
Folgenabschätzung zu finden. Wie
in der Überprüfung des EU-Haushalts dargelegt, „sollten europäische
Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus
eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere
Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem
EU-Haushalt erhalten.“[76]
Der Legislativvorschlag wird im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität
stehen, da die Aufgaben der Fonds im Vertrag festgelegt sind und die
Kohäsionspolitik nach dem Grundsatz der geteilten Verwaltung und unter Berücksichtigung
der institutionellen Kompetenzen der Mitgliedstaaten und Regionen durchgeführt
wird.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Eine
Zusammenfassung findet sich in der dem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Es
wird ein „Gemeinsamer Strategischer Rahmen“ festgelegt. Dadurch werden die
Ziele und Prioritäten von Europa 2020 in Investitionsprioritäten für den
EFRE, den KF, den ESF, den ELER und den EMFF übertragen, die eine integrierte
Verwendung der Mittel im Dienste der gemeinsamen Ziele gewährleisten. Ferner
werden im Gemeinsamen strategischen Rahmen Mechanismen für die Koordination mit
anderen relevanten Maßnahmen und Instrumenten der EU festgelegt.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
¨ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2023 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer · Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], · Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[77]
¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: · ¨ Exekutivagenturen
· ¨ von den
Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[78] · ¨ nationale
öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im
öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ■ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen . .
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Das
Monitoringsystem stützt sich auf ein System der geteilten Verwaltung. Im
Zentrum dieses Ansatzes stehen Monitoringausschüsse und jährliche
Durchführungsberichte für die einzelnen operationellen Programme. Die
Monitoringausschüsse treten mindestens einmal im Jahr zusammen. Von der
Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte jährliche
Überprüfungssitzungen ergänzen das System. Über
die Durchführungsberichte für die einzelnen operationellen Programme hinaus
werden 2017 und 2019 Fortschrittsberichte besonders auf strategische Fragen auf
der Ebene der Mitgliedstaaten eingehen. Auf dieser Grundlage wird die
Kommission jeweils 2017 und 2019 einen strategischen Bericht abfassen. Das
Monitoring- und Berichterstattungssystem wird auf Output- und
Ergebnisindikatoren beruhen. In den Vorschlägen wird ein Satz gemeinsamer
Indikatoren beschrieben, die zur Aggregierung der Daten auf EU-Ebene
herangezogen werden. An wichtigen Punkten des Durchführungszeitraums (2017 und
2019) werden in den jährlichen Durchführungsberichten zusätzliche analytische
Anforderungen bezüglich des Programmfortschritts berücksichtigt. Das
Monitoring- und Berichterstattungssystem nutzt umfassend das Potenzial der
elektronischen Datenübertragung. Zur
Evaluierung der Effektivität, der Effizienz und der Auswirkungen der Maßnahmen,
insbesondere im Hinblick auf die EU-2020-Kernziele und andere einschlägige
Indikatoren der Auswirkungen werden entsprechende Vorkehrungen getroffen.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Seit
2007 meldet der Europäische Rechnungshof („Rechnungshof“) in seinem
Jahresbericht für die Kohäsionspolitik insgesamt für jedes Haushaltsjahr (2006-2009)
eine geschätzte Fehlerquote, die auf einer unabhängigen jährlichen
Zufallsstichprobe von Transaktionen basiert. Nach
den Schätzungen des Rechnungshofs fiel die Fehlerquote für die Kohäsionspolitik
in diesen Jahren im Vergleich zu anderen Maßnahmengruppen des EU-Haushalts hoch
aus und belief sich auf 5 % bis 10 % der Ausgaben des derzeitigen
Programmplanungszeitraums. Die vom Rechnungshof gemeldete Fehlerquote bezieht
sich jedoch auf von den Mitgliedstaaten eingereichte Zwischenzahlungen, die von
der Kommission erstattet werden, bevor sämtliche für die Programme von
2007-2013 vorgesehenen Kontrollen auf einzelstaatlicher Ebene und auf
Gemeinschaftsebene durchgeführt sind. Gemäß
den derzeitigen Regeln bescheinigt die Bescheinigungsbehörde der Kommission
Zwischenzahlungen, nachdem die Verwaltung alle von den Empfängern beanspruchten
Ausgaben geprüft hat, allerdings vor eingehenden Vor-Ort-Überprüfungen durch
die Verwaltung oder nachfolgenden Prüftätigkeiten. Somit bringt es der
mehrjährige Finanzrahmen mit sich, dass Kontrollen sowohl vor als auch nach der
Prüftätigkeit des Rechnungshofs durchgeführt werden; der nach Abschluss
sämtlicher Kontrollen verbleibende Restfehler kann erheblich niedriger
ausfallen als die vom Rechnungshof ermittelte Fehlerquote. Gestützt auf
Erfahrungen aus der Vergangenheit wird der am Ende des
Programmplanungszeitraums nach Abschluss aller Kontrollen verbleibende
Restfehler auf einen Wert zwischen 2 % und 5 % geschätzt. In
den Vorschlägen wurde eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, um die mit den
Zwischenzahlungen der Kommission verbundene Fehlerquote (die vom Rechnungshof
gemeldet wird) zu verringern: 1)
Die Obergrenze für die Zwischenzahlungen der Kommission wird auf 90 %
des den Mitgliedstaaten zu zahlenden Betrags festgelegt, da in dieser Phase nur
ein Teil der einzelstaatlichen Kontrollen durchgeführt worden ist. Der
verbleibende Saldo wird nach dem Jahresrechnungsabschluss gezahlt, sobald die
Verwaltungs- und die Prüfbehörde entsprechende Prüfnachweise vorgelegt haben, damit
ausreichend Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit geboten ist. Unregelmäßigkeiten,
die die Kommission oder der Rechnungshof nach Übermittlung des bescheinigten
Jahresabschlusses durch die Verwaltungs-/Bescheinigungsbehörde entdecken,
führen zu einer Nettoberichtigung. Dies wird die Mitgliedstaaten eher dazu
veranlassen, dafür zu sorgen, dass die von der Kommission bescheinigten
Ausgaben ordnungsgemäß erfolgen; demgegenüber lässt der bisherige Ansatz die
Wiederverwendung eingezogener Mittel über den gesamten Programmplanungszeitraum
hinweg in höherem Maße zu. 2)
Einführung eines Jahresrechnungsabschlusses und eines jährlichen Abschlusses
der abgeschlossenen Vorhaben oder Ausgaben, der nationale und regionale
Stellen zusätzlich anreizen wird, im Hinblick auf die jährliche Bescheinigung
der Abschlüsse für die Kommission rechtzeitig Qualitätskontrollen vorzunehmen.
Dadurch werden die bestehenden Regeln der Finanzverwaltung gestärkt; die
Einführung der genannten Abschlüsse bietet eine größere Gewähr dafür, dass nicht
ordnungsgemäße Ausgaben jährlich und nicht erst am Ende des
Programmplanungszeitraums aus dem Abschluss ausgeschlossen werden. Es
wird erwartet, dass die zuvor skizzierten Maßnahmen (das neue
Erstattungssystem, der Jahresabschluss und der Abschluss der Programme sowie
die endgültige Nettoberichtigung durch die Kommission) die Fehlerquote unter
5 % drücken wird, und dass die endgültige Restfehlerquote bei Abschluss
der Programme näher an der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt, die der
Rechnungshof anwendet. Diese
Schätzung erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Kommission und die
Mitgliedstaaten die nachstehend dargelegten Hauptrisiken in den Griff bekommen. Aus
einer vom Rechnungshof und der Kommission in den vergangenen fünf Jahren vorgelegten
Fehleranalyse geht hervor, dass sich die wichtigsten Fehler, die ermittelt
wurden, auf eine begrenzte Zahl von Programmen in einigen Mitgliedstaaten
konzentrieren. Aus den auf statistischen Stichproben basierenden
Fehlerquoten, die von den Prüfbehörden gemeldet werden, ergibt sich auch, dass
es eine erhebliche Schwankungsbreite zwischen den unterschiedlichen Programmen
gibt und diese Analyse somit gestützt wird. Der Vorschlag, die Prüfmaßnahmen
und die dafür vorgesehenen Ressourcen auf die mit hohem Risiko behafteten
Programme zu konzentrieren und für Programme mit wirksamen Kontrollsystemen
angemessene Kontrollmaßnahmen zuzulassen, würde die Hauptrisiken effizienter
bekämpfen und sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Kommissionsebene zu
einer effizienteren Nutzung der bestehenden Prüfressourcen führen. Die
Möglichkeit, im Hinblick auf die einzelnen Programme von angemessenen
Regelungen zu profitieren, kann als solche einen Anreiz zu wirksameren
Kontrollmaßnahmen darstellen. Die
Analyse der Fehler, die von den einzelstaatlichen Verwaltungs- und
Kontrollsystemen nicht entdeckt und somit vom Rechnungshof in seinen Prüfungen
2006-2009 ermittelt wurden, deutet ebenfalls auf eine Risikokonzentration in
folgenden Bereichen hin: Beim EFRE und beim Kohäsionsfonds trugen Fehler
in der öffentlichen Auftragsvergabe etwa 41 % der kumulierten
quantifizierbaren Fehler bei. Fehler im Hinblick auf die Förderfähigkeit
machten 39 % aus; dazu gehörten verschiedene Arten von Fehlern wie Fehler
bei der Projektauswahl, Finanzierung nicht förderfähiger Kostenkategorien,
Kosten, die außerhalb des Zeitraums der Förderfähigkeit oder des förderfähigen
Gebiets anfielen, fehlerhafte Berechnung von Kofinanzierungssätzen,
Finanzierung nicht förderfähiger Mehrwertsteuerbeträge usw. Schwachstellen im Prüfpfad
trugen 11 % der quantifizierbaren Fehler bei (wobei das Verhältnis
aufgrund verstärkter Verwaltungskontrollen im Laufe der Zeit zurückging) und
Fehler in Zusammenhang mit der komplexen Frage der Einnahmen schaffenden
Projekte (Einnahmen wurden nicht abgezogen oder falsch berechnet, sodass
der Kofinanzierungssatz zu hoch ausfiel) betrugen 6 % der für den Zeitraum
gemeldeten quantifizierbaren Fehler. Beim ESF machten Probleme mit der
Förderfähigkeit fast 58 % der kumulierten quantifizierbaren Fehler
aus; in diesen Bereich fielen vor allem nicht förderfähige Teilnehmer, nicht
förderfähige direkte und indirekte Kosten, Zahlungen nach oder vor dem Zeitraum
der Förderfähigkeit, pauschal erklärte nicht förderfähige Ausgaben, nicht förderfähige
Kosten für Stipendien und öffentliche Beihilfen, bei der Berechnung der
förderfähigen Ausgaben nicht abgezogene oder falsch berechnete Einnahmen,
bezahlte, aber nicht erbrachte Dienstleistungen und nicht förderfähige
Mehrwertsteuerbeträge. Probleme mit der Genauigkeit, die 7 % der
quantifizierbaren Fehler ausmachten, betrafen die unzutreffende Zuordnung
direkter und indirekter Kosten, eine unzulässig gerechtfertigte Zuweisung der
Gemeinkosten, Fehler in der Berechnung von Ausgaben, Missachtung des Prinzips
der tatsächlich entstandenen Kosten, überhöhte Kostenangaben, unzutreffende
Berechnung von Kofinanzierungssätzen und schließlich die Mehrfacherklärung von
Personalkosten. Probleme mit dem Prüfpfad trugen zu 35 % der Fehler
bei und bezogen sich auf das Fehlen wesentlicher Belegdokumente, insbesondere
auf der Ebene der Empfänger. Obwohl
die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten derzeit eine Reihe von
Maßnahmen zur Verringerung dieser Fehler ergreift, wird damit gerechnet, dass
diese Fehler bis zur Annahme des jetzigen Vorschlags und seiner ordnungsgemäßen
Umsetzung in den Mitgliedstaaten auch im kommenden Programmplanungszeitraum
2014-2020 potenzielle Risikobereiche bleiben könnten. Insbesondere
Fehler im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen bilden eine bedeutende
Fehlerquelle, die man für den derzeitigen Programmplanungszeitraum mit einer
Fehlerquote von durchschnittlich etwa 2 % bis 4 % jährlich beziffern
kann. Im Rahmen der Kohäsionspolitik eingereichte Vorschläge gewährleisten zwar
wirksamere Kontrollen, doch damit die Fehlerquote im Rahmen der
Kohäsionspolitik nennenswert verringert werden kann, müssen diese Maßnahmen mit
einer Klarstellung und Vereinfachung der Regeln des öffentlichen
Beschaffungswesens einhergehen. Werden diese Beschaffungsregeln nicht gestrafft
und sind die öffentlichen Verwaltungen und Empfänger in den Mitgliedstaaten
nicht in der Lage, die Umsetzung dieser Vorschriften zu verbessern, würde die
Kohäsionspolitik durch diesen Teil der derzeitigen Fehlerquote systematisch beeinträchtigt.
Die derzeitige Überarbeitung der Beschaffungsrichtlinie böte daher Gelegenheit,
im Sinne des Vorstehenden zu einer Verringerung der Fehler in der
Kohäsionspolitik beizutragen.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Die
vorgeschlagene Architektur der Verwaltungs- und Managementsysteme stellt eine
Fortentwicklung des im Zeitraum 2007-2013 verfolgten Konzepts dar und behält
die meisten der derzeit durchgeführten Aufgaben bei, einschließlich der
Verwaltungs- und Vor-Ort-Überprüfungen, der Prüfungen der Verwaltungs- und
Kontrollsysteme und der Prüfungen der Vorhaben. Der Vorschlag erhält auch die
Rolle der Kommission mit deren Option zur Unterbrechung, Aussetzung und
Finanzkorrektur aufrecht. Zur
Stärkung der Rechenschaftspflicht würden die für die Programme zuständigen
Stellen von einer einzelstaatlichen Akkreditierungsstelle zugelassen, die mit
ihrer laufenden Überwachung beauftragt wäre. Der Vorschlag bietet die
Möglichkeit, die derzeitige Architektur mit drei entscheidenden Stellen je
Programm beizubehalten, wo sich das laufende System als wirksam erwiesen hat.
Der Vorschlag sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, die Verwaltungs- und
Bescheinigungsbehörde zusammenzulegen und dadurch die Zahl der beteiligten
Stellen in den Mitgliedstaaten zu verringern. Eine kleinere Zahl der Stellen
vor Ort würde die administrative Belastung abbauen, die Chance für den Aufbau
einer stärkeren Verwaltungskapazität erhöhen und gleichzeitig eine klarere
Verteilung der Zuständigkeiten ermöglichen. Die
für Kontrollaufgaben anfallenden Kosten (auf nationaler und regionaler Ebene,
ohne Kosten der Kommission) werden auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum
2007-2013 verwalteten Mittel geschätzt[79].
Diese Kosten entsprechen den folgenden Kontrollbereichen: 1 % stammt aus
der Koordinierung und Programmvorbereitung auf nationaler Ebene, 82 %
beziehen sich auf die Programmverwaltung, 4 % auf die Bescheinigung und
13 % auf die Prüfung. Folgende Vorschläge werden die Kostenkontrolle erhöhen: -
die Einrichtung und die Tätigkeit einer Akkreditierungsstelle (deren Kosten die
Einsparung durch die Zusammenlegung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden
gegenübersteht, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Option wählt); -
die Vorlage eines bescheinigten Jahresabschlusses und einer Zuverlässigkeitserklärung
der Fachebene, was bedeutet, dass alle erforderlichen Kontrollen innerhalb des
Geschäftsjahres durchgeführt wurden (wozu gegebenenfalls zusätzliche
Verwaltungsanstrengungen erforderlich sind); -
die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfmaßnahmen durch die Prüfbehörden zur Prüfung
der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, oder das Erfordernis, die
Prüfungen rascher abzuschließen und einen Bestätigungsvermerk in kürzerer Frist
zu formulieren als es derzeit vorgeschrieben ist. Es gibt allerdings auch Vorschläge, die die Kontrollkosten senken: -
die Option der Zusammenlegung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die
es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, einen beträchtlichen Teil der
4 % der derzeit auf die Bescheinigung entfallenden Kosten aufgrund einer
höheren Verwaltungseffizienz sowie eines geringeren Koordinationsbedarfs und
Prüfumfangs einzusparen; -
der Einsatz vereinfachter Kostenoptionen und gemeinsamer Aktionspläne, der die
Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung auf allen Ebenen verringert -
sowohl für die Verwaltungen als auch für die Empfänger; -
angemessene Kontrollmaßnahmen für Überprüfungen der Verwaltung und für
Prüfungen; -
jährliche Abschlüsse, was die Kosten für die Aufbewahrung von Dokumenten zu
Kontrollzwecken für die öffentliche Verwaltung wie für die Empfänger senkt. Daher wird insgesamt erwartet, dass die Vorschläge eher zu einer
Umverteilung der Kontrollkosten führen (die weiterhin rund 2 % der
gesamten verwalteten Mittel betragen) als zu einem Anstieg oder einem Rückgang
dieser Kosten. Es wird jedoch damit gerechnet, dass
diese Kostenumverteilung (in allen Funktionen und aufgrund der
verhältnismäßigen Kontrollmaßnahmen auch in allen Mitgliedstaaten und
Programmen) eine wirksamere Risikominderung ermöglicht und dadurch zu einer
Fehlerquote unter 5 % führt. Außer den Veränderungen in der Finanzverwaltung und in den
Kontrollverfahren, die zur wirksamen Ermittlung und zur frühzeitigen
Eliminierung von Fehlern aus den Büchern beitragen, sieht der Vorschlag eine
Vereinfachung in verschiedenen Bereichen vor, die Fehler verhüten hilft. Wie zuvor erläutert, würden mit den in diesen Bereichen
vorgeschlagenen Maßnahmen 55 % der im derzeitigen Programmzeitraum
gemeldeten Fehlerquoten bekämpft. Dazu
zählen folgende Maßnahmen: -
breiterer Einsatz vereinfachter Kostenoptionen, was die Fehler in den Bereichen
Finanzverwaltung, Förderfähigkeitsregelungen und Prüfpfad verringert und sowohl
bei der Umsetzung als auch bei der Kontrolle den Schwerpunkt auf das
Leistungsprofil der Vorhaben verlagert; -
stärkere thematische Konzentration der Mittelvergabe, was Fehler verringern
kann, die sich aus der großen Vielfalt von Interventionen und damit einer
breiten Palette von Förderfähigkeitsregelungen ergeben. -
klarere Regeln für die Auswahl von Projekten; -
ein einfacherer, auf Pauschalsätzen basierender Ansatz für Einnahmen schaffende
Vorhaben, der das Fehlerrisiko bei der Bestimmung und beim Abzug der durch die
Vorhaben erwirtschafteten Einnahmen verringert; -
Klarstellung und Vereinfachung der Förderfähigkeitsregelungen sowie deren
Harmonisierung mit anderen EU-Instrumenten der finanziellen Förderung, was die
Fehler von Empfängern verringert, die Hilfen aus unterschiedlichen Quellen
beanspruchen; -
ein obligatorisches Konzept der Datenverwaltung und des Datenaustauschs auf
elektronischem Wege, wodurch die Fehlerquote reduziert werden könnte, die sich
aus unzureichender Dokumentenaufbewahrung ergibt, und der Verwaltungsaufwand
der Empfänger vereinfacht werden könnte; -
jährlicher Abschluss der Vorhaben oder der Ausgaben, was Fehler beim Prüfpfad
verringert, weil sich der Zeitraum für die Dokumentenaufbewahrung verkürzt und
vermieden wird, dass sich eine erhebliche Arbeitsbelastung in der Verwaltung
aufbaut, weil am Ende des Programmplanungszeitraums jeweils der Abschluss des
ganzen Vorhabens zu bewältigen ist. Die
meisten der oben aufgeführten Vereinfachungen tragen auch zum Abbau des
Verwaltungsaufwands für die Empfänger bei und stellen somit eine gleichzeitige
Verringerung der Fehlerrisiken und der Verwaltungslasten dar.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
für die Strukturfonds zuständigen Dienststellen haben zusammen mit OLAF eine Gemeinsame
Strategie zur Betrugsprävention eingeführt, nach der die Kommission und die
Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen haben, um Betrug bei
Strukturmaßnahmen im Rahmen der geteilten Verwaltung zu vermeiden. Beide
GD entwickeln derzeit ein Bewertungsmodell für das Betrugsrisiko, das von den
betreffenden Verwaltungsbehörden bei 116 ESF- und 60 EFRE-Programmen
herangezogen werden wird. In
der jüngsten Mitteilung der Kommission zu einer Betrugsbekämpfungsstrategie
(KOM(2011) 376 endg. vom 24.6.2011) wird die bestehende Strategie als eine
Best-Practice-Initiative begrüßt und es werden ergänzende Maßnahmen dazu
vorgesehen; der wichtigste Schritt in diesem Zusammenhang besteht darin, dass
die Kommission in ihrem Vorschlag für die Verordnungen für 2014-2020 die
Mitgliedstaaten ersucht, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam
sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Betrugsrisiken
stehen. Im
derzeitigen Kommissionsvorschlag ist in Artikel 86 Absatz 4
Buchstabe c eine ausdrückliche Vorschrift zur Einführung solcher Maßnahmen
enthalten. Dadurch dürfte in den Mitgliedstaaten die Sensibilisierung für
Betrugsrisiken bei allen mit der Verwaltung und der Kontrolle von Mitteln
befassten Stellen gestärkt und somit das Betrugsrisiko vermindert werden.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer || GM[80] || von EFTA-Ländern[81] || von Bewerberländern[82] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 Intelligentes und integratives Wachstum – Neue Rubriken für 2014-2020 || 04 02 17 00 ESF – Konvergenz 04 02 19 00 ESF – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 13 03 16 00 EFRE – Konvergenz 13 03 18 00 EFRE – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 13 03 19 00 EFRE – Europäische territoriale Zusammenarbeit 13 04 02 00 Kohäsionsfonds || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien: Keine In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung […] || [XX.YY.YY.YY] […] || […] || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1 || Intelligentes und integratives Wachstum GD: REGIO und EMPL || || || Jahr N[83] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT Operative Mittel (zu Preisen von 2011) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nummer der Haushaltslinie – neue EFRE- und ESF-Haushaltslinien || Verpflichtungen || (1) || 36.942,785 || 37.375,939 || 37.758,354 || 38.153,836 || 38.562,407 || 38.948,791 || 39.333,716 || 267.075,828 Zahlungen || (2) || Von der GD BUDG zu berechnen[84] || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Nummer der Haushaltslinie – neue KF-Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || 9.572,122 || 9.614,264 || 9.631,037 || 9.702,463 || 9.883,112 || 10.053,301 || 10.217,011 || 68.673,310 Zahlungen || (2a) || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Von der GD BUDG zu berechnen || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[85] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 13 01 04 01 – externes Personal – EFRE || || (3) || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3060 || 21,420 13 01 04 03 – Externes Personal – KF || || || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 9,380 04 01 04 01 – Externes Personal – ESF || || || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 35,000 Externes Personal insgesamt (auf vormaligen BA-Linien) || || || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 65,800 SONSTIGE VERWALTUNGSMITTEL VON REGIO || || || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 93,555 SONSTIGE VERWALTUNGSMITTEL VON EMPL || || || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 112,000 Mittel INSGESAMT für GD REGIO und EMPL || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 46.553,672 || 47.028,968 || 47.428,155 || 47.895,064 || 48.484,284 || 49.040,857 || 49.589,492 || 336.020,493 Zahlungen || =2+2a +3 || || || || || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 46.514,907 || 46,990,203 || 47.389,390 || 47.856,299 || 48.445,519 || 49.002,092 || 49.550,727 || 335.749,138 Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 271,355 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 46.553,672 || 47.028,968 || 47.428,155 || 47.895,064 || 48.484,284 || 49.040,857 || 49.589,492 || 336.020,493 Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Nicht zutreffend. Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT GD: REGIO || Personalausgaben || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 561,309 Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 26,600 GD REGIO INSGESAMT || Mittel || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 587,909 739109 || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT GD: EMPL || Personalausgaben || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD EMPL INSGESAMT || Mittel || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 765,709 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[86] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 46.663,059 || 47.138,355 || 47.537,542 || 48.004,451 || 48.593,671 || 49.150,244 || 49.698,879 || 336.786,202 Zahlungen || || || || || || || ||
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
· ¨ Für den Vorschlag/die
Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. · ¨ Für den Vorschlag
werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Kohäsionspolitik wird nach dem
Grundsatz der geteilten Verwaltung betrieben. Die strategischen Prioritäten
werden zwar auf EU-Ebene festgelegt, mit der tatsächlichen routinemäßigen
Verwaltung sind aber Verwaltungsbehörden auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene betraut. Die Kommission schlägt Output-Indikatoren vor, die tatsächlichen
Output-Vorgaben werden aber von diesen Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer
operationellen Programme vorgeschlagen, wobei die Kommission ihre Zustimmung
gibt. Daher ist es schwierig, Vorgaben für den Output zu nennen, bis die
Programme im Zeitraum 2013–14 erstellt, abschließend erörtert und vereinbart
sein werden. Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[87] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[88] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
· ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. · ¨ Für den Vorschlag
werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: GD REGIO in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|| Jahr N[89] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben REGIO || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 561.309 Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 26,600 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 586,187 Außerhalb der RUBRIK 5[90] des mehrjährigen Finanzrahmens[91] || || || || || || || || Personalausgaben REGIO || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 30,8 Sonstige Verwaltungsausgaben || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 93,555 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 124,355 INSGESAMT || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 710,542 GD EMPL in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N[92] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800 Außerhalb der RUBRIK 5[93] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 35,000 Sonstige Verwaltungsausgaben || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 112,000 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 147,000 INSGESAMT || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 324,800 INSGESAMT || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 1.042,531
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
· ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. · ¨ Für den Vorschlag/die
Initiative wird das folgende Personal benötigt: Die für das Jahr n angegebenen
Zahlen beziehen sich auf 2011. GD REGIO: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) – REGIO 13 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 606 || 606 || 606 || 606 || 606 || 606 || 606 13 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || 13 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[94]– REGIO 13 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 48 || 48 || 48 || 48 || 48 || 48 || 48 13 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || 13 01 04 01 [95] || - am Sitz[96] || 56 || 56 || 56 || 56 || 56 || 56 || 56 || in den Delegationen || || || || || || || || 13 01 04 03 [97] || - am Sitz[98] || 25 || 25 || 25 || 25 || 25 || 25 || 25 || in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien: || || || || || || || INSGESAMT || 735 || 735 || 735 || 735 || 762735 || 735 || 735 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Sie wirken daran mit, zu genehmigende Vorschläge für Programme und/oder Projekte im Mitgliedstaat XXX zu analysieren, zu verhandeln, abzuändern und/oder zu erstellen. Sie wirken an der Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Durchführung genehmigter Programme/Projekte mit. Sie gewährleisten die Einhaltung der für das Programm XXX geltenden Regelungen. Externes Personal || Wie oben und/oder administrative Unterstützung. GD EMPL Schätzung in
Vollzeitäquivalenten ohne Dezimalstellen || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 04 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) (200 Stellen zu Kosten von je 127 000 EUR) || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 (Delegationen) || || || || || || (Indirekte Forschung) || || || || || || || (Direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[99] || (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || 04 01 04 01 [100] || - am Sitz[101] || 93 || 93 || 93 || 93 || 93 || 93 || 93 - in den Delegationen || || || || || || || xx 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || xx 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien: xx 01 04 02 || || || || || || || INSGESAMT || 293 || 293 || 293 || 293 || 293 || 293 || 293 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden.
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
· ¨ Der Vorschlag/die
Initiative ist mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen
vereinbar. · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. […] · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder
eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[102] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. […]
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
· Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. · ¨ Der Vorschlag
sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung zu ergänzen sind. Der
genaue Betrag lässt sich nicht quantifizieren. Die Verordnung legt auf den
jeweiligen Stand der regionalen Entwicklung abgestimmte
Höchst-Kofinanzierungssätze fest (vgl. Artikel 73 dieses Vorschlag für
eine Verordnung): Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || Kofinanzierung INSGESAMT || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch zu bestätigen ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
· ¨ Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[103] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. […] Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. […] [1] KOM(2010) 500 endg. [2] KOM(2010) 700. [3] KOM(2010) 543. [4] „Results of the public consultation on the
conclusions of the fifth report on economic, social and territorial cohesion“,
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SEK(2011) 590 endg.,
13.5.2011. [5] http://ec.europa.eu/agriculture/events/cap-towards-2020_en.htm. [6] KOM(2009) 163 endg. [7] Schlussfolgerungen des Rates zum Fünften Bericht über
den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
3068. Ratstagung – Rat Allgemeine Angelegenheiten, Brüssel,
21. Februar 2011. [8] ABl. C X vom X, S. X. [9] ABl. C X vom X, S. X. [10] ABl. C X vom
X, S. X. [11] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.
1. [12] ABl. L 154 vom 21.6.2003,
S. 1. [13] ABl. L 209 vom 2.8.1997,
S. 1. [14] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.
13. [15] ABl. L 210 vom 31.7.2006,
S. 25. [16] [17] [18] [19] ABl. L , S. . [20] [21] [22] [23] ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. [24] ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35. [25] ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6. [26] ABl. L 314 vom 30.4.2004, S. 114. [27] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19. [28] ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43. [29] ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1. [30] ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1. [31] ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1. [32] Siehe Kernziele EU-2020. [33] ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30. [34] ABl … [35] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. [36] Wie vom Europäischen System Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen definiert und von allen 27 Mitgliedstaaten in ihren
Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen übermittelt. [37] Erklärung: Der Sektor Staat umfasst vor allem
zentrale, staatliche und lokale Regierungseinheiten sowie
Sozialversicherungssysteme, die von diesen Einheiten vorgeschrieben und
kontrolliert werden. Darüber hinaus zählen auch Organisationen ohne
Erwerbszweck dazu, die nichtmarktbestimmte Produktion betreiben und von den
Regierungseinheiten oder den Sozialversicherungssystemen kontrolliert und zum
Großteil finanziert werden. [38] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. [39] In der am 7. September 2010 vom Rat „Wirtschaft und
Finanzen“ gebilligten Form. [40] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion,
KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010. Selbstverpflichtungen 24/25 und Anhang I
„Selbstbeurteilungstool: Merkmale funktionierender nationaler und regionaler
Systeme für Forschung und Innovation“. Schlussfolgerungen des Rates
„Wettbewerbsfähigkeit“: Schlussfolgerungen zur Innovationsunion für Europa
(Dok. 17165/10 vom 26.11.2010). [41] Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Digitale Agenda für
Europa (KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010); Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen:
Digital Agenda Scoreboard (SEK(2011) 708 vom 31.5.2011). Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“
über die Digitale Agenda für Europe (Dok. 10130/10 vom 26. Mai 2010). [42] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Eine Digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010);
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Digital Agenda Scoreboard (SEK(2011) 708 vom 31.5.2011).
[43] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa
(KOM(2008) 394 vom 23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates
„Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema „Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small
Business Act für Europa“ (Dok. 16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission
an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des „Small Business
Act“ für Europa (KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des
Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und
mittlere Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011). [44] ABl. L 48 vom 23.2.2011,
S. 1. [45] ABl. L 153 vom 18.6.2010,
S. 13. [46] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. [47] ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64. [48] ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50. [49] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. [50] Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ über die
Weiterentwicklung von Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement in der
Europäischen Union (Council conclusions on further developing risk assessments
for disaster management in the European Union), 11. und 12. April 2011. [51] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [52] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [53] ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. [54] Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010;
ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28. [55] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa
(KOM(2008) 394 vom 23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates
„Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema „Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small
Business Act für Europa“ (Dok. 16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission
an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des „Small Business
Act“ für Europa (KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des
Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und
mittlere Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011). [56] Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010;
ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28. [57] Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung
verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung
anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der Umsetzung der länderspezifischen
Empfehlung des Rates erzielt werden. [58] Die Fristen für die Verwirklichung aller hier aufgeführten
Vorgaben können in den Programmzeitraum fallen. [59] Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung
verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung
anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der Umsetzung der länderspezifischen
Empfehlung des Rates erzielt werden. [60] Die Fristen bis zur vollkommenen Verwirklichung aller in
diesem Abschnitt enthaltenen Vorgaben können in den Programmzeitraum fallen. [61] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung, KOM(2009) 257
endg. [62] ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1. [63] KOM(2006) 208 endg. [(Von der für Ende
September 2011 erwarteten Mitteilung zu ersetzen)]. [64] Schlussfolgerungen des Rates zu einem strategischen Rahmen
für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und
beruflichen Bildung („ET 2020“) (ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2). [65] Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur
aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (ABl.
L 307 vom 18.11.2008, S. 11). [66] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020,
KOM(2011) 173. [67] Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung
verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung
anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der Umsetzung der länderspezifischen
Empfehlung des Rates erzielt werden. [68] Die Fristen für die Umsetzung aller in diesem Abschnitt
enthaltenen Vorgaben können während des Programmzeitraums ablaufen. [69] ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16. [70] ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22. [71] ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35; Veröffentlichung
des Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft. [72] ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. [73] ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30. [74] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [75] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [76] KOM(2010) 700 vom 19.10.2010. [77] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [78] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [79] Studie „Regional governance in the context of
globalisation: reviewing governance mechanisms & administrative costs.
Administrative workload and costs for Member State public authorities of
the implementation of ERDF and Cohesion Fund“, 2010. [80] GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [81] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [82] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [83] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [84] Berechnung abhängig vom Prozentsatz der Vorfinanzierung,
vom Tempo der Umsetzung der Regionalpolitik in den MS und den verfügbaren
Zahlungsermächtigungen. [85] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [86] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [87] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer…). [88] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [89] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [90] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [91] Externes Personal, finanziert aus den vormaligen BA-Linien
auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011
(einschließlich externes Personal am Sitz der Kommission und in den
Delegationen). [92] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [93] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [94] AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich
Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger. [95] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [96] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [97] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [98] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [99] AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich
Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger. [100] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [101] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [102] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [103] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.