Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 /* KOM/2011/0614 endgültig - 2011/0275 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Am 29. Juni 2011 hat die Kommission einen
Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020
– Ein Haushalt für Europa 2020[1]
– angenommen. . In ihrem Vorschlag bestätigte die Kommission die
Kohäsionspolitik als wesentliches Element des nächsten Finanzpakets und
unterstrich ihre zentrale Rolle bei der Umsetzung der Strategie
Europa 2020[2].
Die Kommission hat daher einige grundlegende
Änderungen in der Art und Weise vorgeschlagen, wie die Kohäsionspolitik
konzipiert und umgesetzt wird. Zu den wichtigsten Merkmalen des Vorschlags
zählen die Konzentration der verfügbaren Mittel auf eine kleinere, besser mit
der Strategie Europa 2020 verknüpfte Anzahl von Prioritäten, die Ergebnisorientierung,
die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der vereinbarten Ziele, der
vermehrte Rückgriff auf den Grundsatz der Konditionalität und eine
Vereinfachung der Verfahren. In der vorliegenden Verordnung werden die
Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
dargelegt, und gleichzeitig wird die Verordnung (EG) Nr. 1083 aufgehoben.
Sie stützt sich auf die Arbeiten seit der Veröffentlichung des Vierten
Kohäsionsberichts im Mai 2007, in dem die wichtigsten Herausforderungen
der nächsten Jahrzehnte für die Regionen umrissen und die Debatte über die
künftige Kohäsionspolitik eröffnet wurde. Am 9. November 2010 genehmigte
die Kommission den Fünften Kohäsionsbericht, der eine Analyse der sozialen und
gesellschaftlichen Trends enthielt und Leitlinien für die künftige
Kohäsionspolitik darlegte. Die Kohäsionspolitik ist das wichtigste
Investitionsinstrument zur Unterstützung der zentralen Prioritäten der
Europäischen Union, die in der Strategie Europa 2020 verankert sind. Sie
konzentriert sich auf die Länder und Regionen, die mehr Unterstützung
benötigen. Einer der größten Erfolge der EU war, dass sie es vermocht hat, den
Lebensstandard aller EU-Bürger anzuheben. Dazu hat nicht nur die Unterstützung
der wirtschaftlichen Entwicklung ärmerer Mitgliedstaaten und Regionen
beigetragen, sondern auch ihre Rolle bei der Zusammenführung des Binnenmarkts,
der allen Gebieten der EU – ob reich oder arm, groß oder klein – Märkte und
Größenvorteile eröffnet. Die Auswertung der bisherigen Kohäsionsausgaben durch
die Kommission hat viele Beispiele für wachstums- und arbeitsplatzschaffende
Investitionen ergeben, die ohne die Unterstützung des EU-Haushalts nicht
zustande gekommen wären. Die Zahlen lassen jedoch auch die Auswirkungen der Streuung
und der mangelnden Prioritätensetzung erkennen. In Zeiten knapper öffentlicher
Gelder und steigenden Bedarfs an wachstumsfördernden Investitionen schlägt die
Kommission vor, die Kohäsionspolitik tiefgreifend zu verändern. Der EFRE soll Ungleichgewichte zwischen den
Regionen ausgleichen und auf diese Weise den wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalt in der Europäischen Union stärken. Der EFRE unterstützt die
regionale und lokale Entwicklung durch die Beteiligung an Investitionen in den
Bereichen Forschung und Entwicklung, Innovationen, Klimawandel und Umwelt,
Unterstützung für KMU, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse, Telekommunikation, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, Gesundheit,
Bildung und soziale Einrichtungen sowie nachhaltige Stadtentwicklung. 2. ERGEBNISSE
DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultation und Empfehlungen von
Sachverständigen die Überprüfung des EU-Haushalts[3], der Vorschlag für den
mehrjährigen Finanzrahmen[4],
der Fünfte Kohäsionsbericht[5]
sowie die Konsultationen nach der Annahme des Berichts. Die öffentliche Konsultation zu den
Schlussfolgerungen des Fünften Kohäsionsberichts fand vom 12. November
2010 bis 31. Januar 2011 statt. Insgesamt gingen 444 Beiträge ein. Es
äußerten sich Mitgliedstaaten, regionale und lokale Behörden, Sozialpartner,
europäische Interessenverbände, Nichtregierungsorganisationen, Bürger und
andere Interessierte. In der öffentlichen Konsultation wurden Fragen zur
Zukunft der Kohäsionspolitik gestellt. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse
wurde am 13. Mai 2011[6]
veröffentlicht. Berücksichtigt wurden außerdem die Ergebnisse
der Ex-post-Evaluierungen der Programme des Zeitraums 2000-2006 sowie eine
breite Palette von Studien und Sachverständigenmeinungen. Auch die aus
Fachleuten der nationalen Verwaltungen bestehende Hochrangige Gruppe zur
zukünftigen Kohäsionspolitik steuerte mit zehn Sitzungen zwischen 2009 und 2011
ihren Sachverstand bei. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum
Fünften Kohäsionsbericht zeigen, dass allgemein Einigkeit hinsichtlich der
Konzentration der Mittel herrscht. Allerdings bestehen Bedenken, dass die
Entscheidungen über eine Konzentration nicht auf der richtigen Ebene getroffen
werden. In zahlreichen Beiträgen wird unterstrichen, dass Flexibilität
notwendig ist und territoriale Besonderheiten nicht außer Acht gelassen werden
dürfen. In einigen Beiträgen wird darüber hinaus die Sorge zum Ausdruck
gebracht, dass eine zu starke Einschränkung der Prioritäten auf EU-Ebene keine
ausreichende Flexibilität ermöglichen würde, um geeignete regionale
Entwicklungsstrategien zu definieren. 2.2. Folgenabschätzung Verschiedene Optionen wurden insbesondere
hinsichtlich des Beitrags des EFRE zu zwei öffentlichen Gütern geprüft: –
Beitrag zu Beschäftigung, FuE und Innovation durch
Unterstützung der Unternehmen; –
Investitionen in die grundlegende Infrastruktur
(z. B. Verkehr, Energie, Umwelt, soziale Infrastruktur,
Gesundheitsinfrastruktur). Andere Bereiche, in denen der EFRE einen
wichtigen Beitrag zur Bereitstellung öffentlicher Güter in der EU leisten kann,
wurden nicht angesprochen, da verschiedene Evaluierungen und akademische
Forschungsarbeiten diesbezüglich keine besonderen Probleme hinsichtlich des
Interventionsbereichs des EFRE ergeben haben. In Bezug auf die Unterstützung der Unternehmen
kann argumentiert werden, dass diese, insbesondere in Form von Finanzhilfen, am
meisten benötigt wird von kleinen Unternehmen, für innovative Maßnahmen und in
Gebieten mit rückläufiger industrieller Entwicklung, die einen Strukturwandel
durchmachen. Dies gilt in sehr viel geringerem Maß für Großunternehmen, weniger
innovative Gebiete und Regionen, die auch ohne Unterstützung für Investoren
attraktiv sind. Investitionen in die Infrastruktur sind am sinnvollsten in
weniger entwickelten Regionen, wo die Behörden keine ausreichenden
Investitionsmittel haben und die Investitionskosten nicht wieder hereingeholt
werden können, weil die Bevölkerung nur über ein geringes Einkommen verfügt.
Für Investitionen in die grundlegende Infrastruktur in stärker entwickelten
Regionen spricht sehr viel weniger. Geprüft wurden folgende Optionen: Status Quo,
gezieltere Finanzierung und deutlich eingeschränkter Interventionsbereich im
Vergleich zu den derzeitigen Finanzierungsoptionen. Die Entscheidung fiel
zugunsten einer stärken Zielorientierung, die mit höherer Effizienz, stärkerer
Wirksamkeit und einem größerem EU-Mehrwert der Förderung verbunden ist, den
Regionen aber gleichzeitig ausreichend Spielraum bei den Investitionen lässt
und die Gefahr verringert, dass Maßnahmen, für die Finanzierungsmittel benötigt
werden, außerhalb des Interventionsbereichs liegen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die europäische Regionalpolitik spielt eine
wichtige Rolle bei der Nutzung lokaler Vorteile und der Fokussierung auf die
Erschließung des endogenen Potenzials. Artikel 174 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ruft die Europäische Union zur
Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und
zur Förderung einer harmonischen Entwicklung der Union als Ganzes auf, indem
die Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen verringert werden und die
Entwicklung der am stärksten benachteiligten Regionen gefördert wird. Das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts soll durch drei EU-Fonds erreicht werden. Laut
Artikel 176 AEUV ist es Aufgabe des EFRE, die Entwicklung und die
strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand und der Industrieregionen
mit rückläufiger Entwicklung zu fördern. Nach Artikel 174 AEUV gilt die besondere
Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel
betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen
oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer
Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen. In Artikel 349 AEUV heißt es, dass
spezielle Maßnahmen getroffen werden, um die strukturbedingte soziale und
wirtschaftliche Lage der Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen, die
durch bestimmte Faktoren erschwert wird, die wiederum ihre Entwicklung schwer
beeinträchtigen. Zu den speziellen Maßnahmen zählen die Zugangsbedingungen zu
den Strukturfonds. Der Zeitpunkt für die Überprüfung der
EU-Finanzierung zur Förderung des Zusammenhalts ist gemäß dem Arbeitsprogramm
der Kommission mit dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen
verknüpft. In der EU-Haushaltsüberprüfung wurde
herausgestellt, dass „europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können,
sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die
Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten [sollten]“[7]. Der Legislativvorschlag
erfüllt den Grundsatz der Subsidiarität, da die Aufgaben des EFRE im Vertrag
aufgeführt sind und die Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der gemeinsamen
Verwaltung und unter Wahrung der institutionellen Befugnisse der
Mitgliedstaaten und Regionen durchgeführt werden. Der Rechtsakt und die Art der Maßnahme
(d. h. Finanzierung) sind beide im AEUV festgelegt, der die
Rechtsgrundlage für die Strukturfonds darstellt und in dem es heißt, dass die
Aufgaben, prioritären Ziele und die Organisation der Strukturfonds in
Verordnungen festgelegt werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag der Kommission für einen
mehrjährigen Finanzrahmen beinhaltet einen Betrag von 376 Mrd. EUR
für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt für den
Zeitraum 2014-2020. Vorgeschlagene Mittelausstattung 2014-2020 || Mrd. EUR Konvergenzregionen Übergangsregionen Wettbewerbsregionen Territoriale Zusammenarbeit 13 04 02 Kohäsionsfonds Extra-Zuweisungen für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen || 162,6 39 53,1 11,7 68,7 0,926 Fazilität „Connecting Europe“ für die Bereiche Verkehr, Energie und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) || 40 (mit 10 Mrd. EUR zusätzlich zweckgebunden im Rahmen des Kohäsionsfonds) *Alle Zahlen in
konstanten Preisen von 2011 Um den Beitrag der Fonds zur Erreichung der
Hauptziele der Strategie Europa 2020 zu erhöhen, hat die Kommission in
ihrem Vorschlag für jede Kategorie von Regionen Mindestanteile für den
Europäischen Sozialfonds (ESF) festgelegt. Die Anwendung dieser Anteile führt
dazu, dass die ESF-Mittel mindestens 25 % der Kohäsionsmittel ausmachen,
d. h. 84 Mrd. EUR. Damit stehen im Zeitraum 2014-2020 für den EFRE
maximal 183,3 Mrd. EUR zur Verfügung. 5. ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS
DER VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG Die vorgeschlagene Verordnung legt den
Interventionsbereich des EFRE fest und definiert darüber hinaus auch eine
Negativliste der Maßnahmen, die nicht gefördert werden können. Für jedes der
thematischen Ziele werden Investitionsprioritäten festgelegt. Übergangsregionen und stärker entwickelte
Regionen müssen den Großteil ihrer Zuweisungen (mit Ausnahme der Mittel aus dem
ESF) für Energieeffizienz und erneuerbare Energien, zur Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit von KMU und für Innovation aufwenden. Weniger entwickelte
Regionen können ihre Mittel aufgrund der breiter gefächerten
Entwicklungsbedürfnisse stärker streuen. Der vorgeschlagene Mechanismus sieht
Folgendes vor: –
Mindestens 80 % der Mittel werden für
Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Forschung, Innovation und
KMU-Unterstützung in stärker entwickelten Regionen und in Übergangsregionen
eingesetzt, 20 % davon für Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Da
die Regionen, die nicht mehr unter das Ziel „Konvergenz“ fallen, nach wie vor
Umstrukturierungsbedarf aufweisen, wird der Mindestsatz auf 60 %
verringert. –
Mindestens 50 % der Mittel werden für
Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Forschung, Innovation und
KMU-Unterstützung in weniger entwickelten Regionen eingesetzt, 6 % davon
für Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Die vorgeschlagene Verordnung sieht eine
stärkere Fokussierung auf nachhaltige Stadtentwicklung vor. Dies soll erreicht
werden durch die Zweckbindung von mindestens 5 % der EFRE-Mittel für
nachhaltige Stadtentwicklung, die Einrichtung eines Stadtentwicklungsforums zur
Förderung des Kapazitätenaufbaus und des Erfahrungsaustauschs sowie durch die
Festlegung einer Liste von Städten, in denen integrierte Maßnahmen für eine
nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden. Die vorgeschlagene Verordnung soll zu einer
stärkeren Ergebnisorientierung der Mittel beitragen, indem gemeinsame
Indikatoren im Zusammenhang mit konkreten Outputs sowie Ergebnisse hinsichtlich
des übergeordneten Ziels der Finanzhilfe definiert werden. In der vorgeschlagenen Verordnung wird darauf
hingewiesen, dass in den operationellen Programmen die spezifischen
Schwierigkeiten der Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder
demografischen Nachteilen besonders berücksichtigt werden müssen. Die vorgeschlagene Verordnung enthält ferner
besondere Bestimmungen über die Verwendung der besonderen zusätzlichen
Mittelausstattung für die Regionen in äußerster Randlage. 2011/0275 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES mit besonderen Bestimmungen für den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in
Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 178 und 349, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[8], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[9], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Nach Artikel 176 des Vertrags ist es Aufgabe
des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der
wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Europäischen Union beizutragen.
So hilft der EFRE, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen
Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen –
ländliche und städtische Gebiete, Industrieregionen mit rückläufiger
Entwicklung sowie Gebiete mit erheblichen dauerhaften natürlichen oder
demografischen Benachteiligungen wie Inseln, Berggebiete, dünn besiedelte
Gebiete und Grenzregionen – zu verringern. (2)
Die gemeinsamen Bestimmungen für den
EFRE, den Europäischen Sozialfonds (ESF) (nachstehend die „Strukturfonds“) und
den Kohäsionsfonds sind in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 vom […] mit
gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische
Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[10] [Allgemeine Verordnung] festgelegt.
(3)
Es müssen besondere Bestimmungen für die Art von
Maßnahmen festgelegt werden, die vom EFRE im Rahmen der in der Verordnung (EU)
Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegten thematischen Ziele
finanziert werden können. Gleichzeitig sollte definiert und klargestellt
werden, welche Ausgaben außerhalb des Interventionsbereichs des EFRE liegen,
auch hinsichtlich der Verringerung von Treibhausgasemissionen in Anlagen, die
unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates[11] fallen. (4)
Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des
EFRE und gemäß der Strategie Europa 2020[12],
wonach die Kohäsionspolitik die Verwirklichung eines intelligenten,
nachhaltigen und integrativen Wachstums fördern sollte, müssen innerhalb der
einzelnen, in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine
Verordnung] definierten thematischen Ziele die EFRE-spezifischen Maßnahmen als
‚Investitionsprioritäten‘ festgelegt werden. (5)
Der EFRE sollte zur Strategie Europa 2020
beitragen, und die EFRE-Unterstützung sollte daher stärker auf die Prioritäten
der Europäischen Union ausgerichtet werden. Je nach Art der unterstützten
Regionen konzentriert sich die Unterstützung aus dem EFRE auf Forschung und
Innovation, kleine und mittlere Unternehmen sowie den Klimaschutz. Der Umfang
der Konzentration sollte den Entwicklungsstand der Region sowie die besonderen
Bedürfnisse der Regionen berücksichtigen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum
2007-2013 weniger als 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-25 im
Bezugszeitraum betrug. (6)
Bevor die Mitgliedstaaten ihre operationellen
Programme ausarbeiten, sollten gemeinsame Indikatoren festgelegt werden, anhand
derer die Fortschritte bei der Umsetzung der Programme bewertet werden. Diese
Indikatoren sollten durch programmspezifische Indikatoren ergänzt werden. (7)
Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung müssen
umfassende Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen,
klimatischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten unterstützt
werden, und es muss ein Verfahren zur Festlegung der Liste der von diesen
Maßnahmen betroffenen Städte und der zugehörigen Mittelausstattung definiert
werden. (8)
Aufbauend auf den Erfahrungen und Vorteilen der
Einbeziehung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung in die vom EFRE im
Zeitraum 2007-2013 unterstützten operationellen Programme sollte auf EU-Ebene
als weiterer Schritt ein Stadtentwicklungsforum eingerichtet werden. (9)
Um neue, auf EU-Ebene relevante Lösungen für Fragen
im Zusammenhang mit der nachhaltigen Stadtentwicklung zu ermitteln oder zu
erproben, sollte der EFRE innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen
Stadtentwicklung unterstützen. (10)
Der EFRE sollte sich mit den Problemen des Zugangs
und der Entfernung zu großen Märkten auseinandersetzen, mit denen die Gebiete
mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte gemäß Protokoll Nr. 6 über
Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland
und Schweden zur Beitrittsakte aus dem Jahr 1994 konfrontiert sind. Der
EFRE sollte auch auf die besonderen Schwierigkeiten bestimmter Inseln,
Berggebiete, Grenzregionen und dünn besiedelter Gebiete eingehen, deren
Entwicklung aufgrund ihrer geografischen Lage gehemmt ist, um deren nachhaltige
Entwicklung zu unterstützen. (11)
Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Regionen in
äußerster Randlage gelegt werden, und zwar durch eine einmalige Ausweitung des
Interventionsbereichs des EFRE auf die Finanzierung von Betriebskosten, wodurch
die Mehrkosten ausgeglichen werden sollen, die durch die besondere
wirtschaftliche und soziale Lage dieser Regionen entstehen und die durch die
aus den in Artikel 349 des Vertrags genannten Faktoren resultierenden
Nachteile – ihre Entlegenheit, ihre Insellage, ihre geringe Größe, ihre
schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen und ihre
wirtschaftliche Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen – noch verstärkt werden;
die Dauerhaftigkeit und Kombination dieser Umstände beeinträchtigen die
Entwicklung dieser Regionen erheblich. Um die Entwicklung bereits bestehender
oder neuer Wirtschaftstätigkeiten zu unterstützen, sollten mindestens 50 %
der besonderen zusätzlichen Mittelzuweisung solchen Maßnahmen zugewiesen
werden, die zur Diversifizierung und Modernisierung der Wirtschaft der Regionen
in äußerster Randlage beitragen. (12)
Um Verfahren für die Auswahl und Durchführung
innovativer Maßnahmen zu definieren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290
des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte mit Bezug auf den in
Artikel 9 festgelegten Inhalt und Geltungsbereich zu erlassen. Bei ihren
Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission unbedingt angemessene
Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführen. Bei
der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an
das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten. (13)
Im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher
Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse für die Liste der Städte übertragen werden, die am
Stadtentwicklungsforum teilnehmen. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[13],
ausgeübt werden. (14)
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG)
Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli
2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999[14].
Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006
aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand In dieser Verordnung werden die Aufgaben des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), sein Interventionsbereich
hinsichtlich der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie besondere Bestimmungen für die
EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
festgelegt. Artikel 2
Aufgaben des EFRE Der EFRE trägt zur Finanzierung der
Unterstützung bei, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt stärken soll, und zwar mittels eines Ausgleichs der größten
regionalen Ungleichgewichte durch die Unterstützung der Entwicklung und
Strukturanpassung der regionalen Wirtschaften, einschließlich der Umstellung
der Industrieregionen mit rückläufiger Entwicklung und der Regionen mit
Entwicklungsrückstand. Artikel 3
Interventionsbereich des EFRE 1.
Der EFRE unterstützt (a)
produktive Investitionen, die zur Schaffung und
Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, durch direkte Investitionshilfen
für kleine und mittlere Unternehmen (KMU); (b)
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die
grundlegende Dienstleistungen für die Bürger in den Bereichen Energie, Umwelt,
Verkehr und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bereitstellen; (c)
Investitionen in die soziale Infrastruktur, die
Gesundheits- und die Bildungsinfrastruktur; (d)
die Erschließung des endogenen Potenzials durch die
Unterstützung der regionalen und lokalen Entwicklung, der Forschung und der
Innovation. Zu diesen Maßnahmen zählen i) Anlageinvestitionen in Ausrüstung und
Kleininfrastruktur; ii) Unterstützung und Dienstleistungen für
Unternehmen, insbesondere KMU; iii) Unterstützung von öffentlichen
Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie von Investitionen in Technologie
und angewandte Unternehmensforschung; iv) die Vernetzung, die Zusammenarbeit und
der Erfahrungsaustausch zwischen Regionen, Städten und den einschlägigen
sozialen, wirtschaftlichen und Umweltakteuren; (e)
die technische Hilfe. In stärker entwickelten Regionen unterstützt der
EFRE keine Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende
Dienstleistungen für die Bürger in den Bereichen Umwelt, Verkehr und
Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bereitstellen. 2.
Der EFRE unterstützt nicht (a)
die Stilllegung von Kernkraftwerken; (b)
die Verringerung von Treibhausgasemissionen in Anlagen,
die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen; (c)
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von
Tabak und Tabakerzeugnissen; (d)
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition
in den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen. Artikel 4
Thematische Konzentration Der EFRE kann insbesondere zu folgenden, in
Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
festgelegten thematischen Zielen und den entsprechenden, in Artikel 5
dieser Verordnung festgelegten Investitionsprioritäten beitragen: (b)
In stärker entwickelten Regionen und
Übergangsregionen: i) Mindestens 80 % der gesamten
EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden den in Artikel 9 Nummern 1, 3 und
4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten
thematischen Zielen zugewiesen; und ii) Mindestens 20 % der gesamten
EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Nummer 4 der
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten
thematischen Ziel zugewiesen. (c)
In weniger entwickelten Regionen: i) Mindestens 50 % der gesamten
EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden den in Artikel 9 Nummern 1, 3 und
4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten
thematischen Zielen zugewiesen; ii) Mindestens 6 % der gesamten
EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Nummer 4 der
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten
thematischen Ziel zugewiesen. Abweichend von Buchstabe a Ziffer i
gilt: In denjenigen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger
als 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-25 im Bezugszeitraum betrug, die
jedoch im Zeitraum 2014-2020 in die Kategorie der Übergangsregionen oder
stärker entwickelten Regionen gemäß Artikel 82 Buchstaben b und c der
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] fallen, werden
mindestens 60 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene jedem der in
Artikel 9 Nummern 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012
[Allgemeine Verordnung] genannten Ziele zugewiesen. Artikel 5
Investitionsprioritäten Der EFRE unterstützt die folgenden
Investitionsprioritäten im Rahmen der thematischen Ziele, die in Artikel 9
der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegt sind: (2)
Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung und
Innovation: (a)
Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur
(FuI) und der Kapazitäten für die Entwicklung von FuI-Spitzenleistungen;
Förderung von Kompetenzzentren, insbesondere solchen von europäischem
Interesse; (b)
Förderung von FuI-Investitionen in Unternehmen,
Produkt- und Dienstleistungsentwicklung, Technologietransfer, sozialer
Innovation und öffentlichen Anwendungen, Nachfragestimulierung, Vernetzung,
Clustern und offener Innovation durch intelligente Spezialisierung; (c)
Unterstützung von technologischer und angewandter
Forschung, Pilotlinien, Maßnahmen zur frühzeitigen Produktvalidierung,
fortschrittlichen Fertigungskapazitäten in Schlüsseltechnologien sowie der
Verbreitung von Allzwecktechnologien. (3)
Verbesserung des Zugangs sowie der Nutzung und
Qualität der IKT: (a)
Ausbau des Breitbandzugangs und der
Hochgeschwindigkeitsnetze; (b)
Entwicklung von IKT-Produkten, IKT-Diensten und
E-Commerce, Ausweitung der IKT-Nachfrage; (c)
Stärkung der IKT-Anwendungen für E-Government,
E-Learning, digitale Integration und elektronische Gesundheitsdienste. (4)
Steigerung der Wettbewerbfähigkeit von KMU: (a)
Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch
Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung neuer Ideen und Förderung von
Unternehmensgründungen; (b)
Entwicklung neuer Geschäftsmodelle für KMU,
insbesondere für die Internationalisierung. (5)
Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen
in allen Branchen der Wirtschaft: (a)
Förderung der Produktion und Verteilung von Energie
aus erneuerbaren Quellen; (b)
Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer
Energien in KMU; (c)
Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung
erneuerbarer Energien in öffentlichen Infrastrukturen und im Wohnungsbau; (d)
Entwicklung intelligenter
Niederspannungsverteilersysteme; (e)
Förderung von Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes
für städtische Gebiete. (6)
Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie
der Risikoprävention und des Risikomanagements: (a)
Unterstützung gezielter Investitionen zur Anpassung
an den Klimawandel; (b)
Förderung von Investitionen zur Bewältigung
spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophenschutzes und Entwicklung von
Katastrophenmanagementsystemen. (7)
Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung
der Ressourcen: (a)
Bewältigung des beträchtlichen Investitionsbedarfs
in der Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen
EU-Besitzstandes zu erfüllen; (b)
Bewältigung des beträchtlichen Investitionsbedarfs
in der Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen
EU-Besitzstandes zu erfüllen; (c)
Schutz, Förderung und Entwicklung des Kulturerbes; (d)
Erhaltung der Biodiversität, Bodenschutz und
Förderung von Ökosystemdienstleistungen einschließlich NATURA 2000[15] und grüne Infrastrukturen; (e)
Maßnahmen zur Verbesserung des städtischen Umfelds,
einschließlich Sanierung von Industriebrachen und Verringerung der
Luftverschmutzung. (8)
Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und
Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen: (a)
Unterstützung eines multimodalen einheitlichen
europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz
(TEN-V); (b)
Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung
sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur; (c)
Entwicklung umweltfreundlicher Verkehrssysteme mit
geringen CO2-Emissionen und Förderung einer nachhaltigen städtischen
Mobilität; (d)
Entwicklung umfassender, hochwertiger und
interoperabler Eisenbahnsysteme. (9)
Förderung von Beschäftigung und
Arbeitskräftemobilität: (a)
Entwicklung von Gründerzentren und
Investitionsunterstützung für Selbständige und Unternehmensgründungen; (b)
lokale Beschäftigungsinitiativen und Hilfe für
Strukturen, die Nachbarschaftsdienste anbieten, um neue Arbeitsplätze zu
schaffen, wenn derartige Maßnahmen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung
(EU) Nr. […]/2012 [ESF] fallen; (c)
Investitionen in Infrastrukturen für öffentliche
Arbeitsverwaltungen. (10)
Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung
der Armut: (a)
Investitionen in die Gesundheits- und die soziale
Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung
beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand,
und Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten; (b)
Unterstützung der Sanierung und wirtschaftlichen
Belebung benachteiligter städtischer und ländlicher Gemeinschaften; (c)
Unterstützung von Sozialunternehmen. (11)
Investitionen in Kompetenzen, Bildung und
lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur. (12)
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und
Ausbau einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch Stärkung der
institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen und
Dienste im Zusammenhang mit dem EFRE sowie zur Unterstützung von
ESF-geförderten Maßnahmen zur Vergrößerung der institutionellen Kapazitäten und
der Effizienz öffentlicher Verwaltungen. Kapitel II
Indikatoren für die EFRE-Unterstützung des
Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ Artikel 6
Indikatoren für das Ziel
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten
gemeinsamen Indikatoren finden gegebenenfalls und gemäß Artikel 24
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
Anwendung. Bei den gemeinsamen Indikatoren werden die Ausgangswerte auf Null
gesetzt und kumulative Ziele für das Jahr 2022 festgelegt. Bei den programmspezifischen Outputindikatoren
werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt und kumulative Ziele für das
Jahr 2022 festgelegt. Bei den programmspezifischen
Ergebnisindikatoren werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren
Daten und Ziele für das Jahr 2022 festgelegt; sie können quantitativ oder
qualitativ formuliert sein. Kapitel III Besondere Bestimmungen zur Behandlung von
territorialen Besonderheiten Artikel 7 Nachhaltige
Stadtentwicklung 1.
Der EFRE unterstützt im Rahmen operationeller
Programme die nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien mit umfassenden
Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen und
sozialen Herausforderungen, mit denen städtische Gebiete konfrontiert sind. 2.
Jeder Mitgliedstaat erstellt im Rahmen seiner
Partnerschaftsvereinbarung eine Liste der Städte, in denen umfassende Maßnahmen
für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, sowie eine
vorläufige jährliche Mittelausstattung für diese Maßnahmen auf nationaler
Ebene. Mindestens 5 % der auf nationaler Ebene
zugewiesenen EFRE-Mittel werden für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige
Stadtentwicklung verwendet, mit deren Durchführung die Städte im Zuge der in
Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
genannten integrierten territorialen Investitionen beauftragt werden. Artikel 8
Stadtentwicklungsforum
3.
Die Kommission setzt gemäß Artikel 51 der
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] ein
Stadtentwicklungsforum ein, um den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung
zwischen Städten sowie den Erfahrungsaustausch über Stadtpolitik auf
europäischer Ebene in Bereichen zu fördern, die mit den Investitionsprioritäten
des EFRE und mit der nachhaltigen Stadtentwicklung zusammenhängen. 4.
Die Kommission genehmigt mittels
Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der in den
Partnerschaftsvereinbarungen festgelegten Listen ein Liste von Städten, die am
Forum teilnehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem
Beratungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 angenommen. Die List umfasst maximal 300 Städte und
maximal 20 Städte pro Mitgliedstaat. Die Städte werden anhand folgender
Kriterien ausgewählt: (a)
Bevölkerung unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der nationalen Stadtsysteme; (b)
Vorhandensein einer Strategie für integrierte
Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen und
sozialen Herausforderungen, mit denen städtische Gebiete konfrontiert sind. 5.
Das Forum unterstützt außerdem die Vernetzung aller
Städte, die auf Initiative der Kommission innovative Maßnahmen durchführen. Artikel 9
Innovative Maßnahmen im
Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung 1. Auf Initiative der Kommission
kann der EFRE innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung
bis zu einem Höchstbetrag von 0,2 % der jährlichen
EFRE-Gesamtmittelausstattung unterstützen. Dazu zählen Studien und
Pilotprojekte, mit denen neue, auf EU-Ebene relevante Lösungen für Fragen im
Zusammenhang mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung ermittelt oder erprobt werden
sollen. 2. Abweichend von Artikel 4
können innovative Maßnahmen alle Tätigkeiten unterstützen, die zur Erreichung
der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine
Verordnung] dargelegten Ziele und den entsprechenden Investitionsprioritäten
erforderlich sind. 3. Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 in Bezug auf Verfahren für die
Auswahl und Durchführung innovativer Maßnahmen. Artikel 10
Gebiete mit natürlichen oder
demografischen Nachteilen Bei den aus dem EFRE kofinanzierten
operationellen Programmen für Gebiete, die mit schweren und dauerhaften
natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 111 Absatz 4
der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] konfrontiert
sind, wird den besonderen Schwierigkeiten dieser Gebiete besondere
Aufmerksamkeit gewidmet. Artikel 11
Regionen in äußerster
Randlage 6.
Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für
Regionen in äußerster Randlage wird verwendet, um Mehrkosten auszugleichen, die
in Verbindung mit den in Artikel 349 des Vertrags genannten Nachteilen bei
der Unterstützung folgender Maßnahmen anfallen: (c)
Umsetzung der thematischen Ziele, die in
Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
festgelegt sind; (d)
Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen
für Verkehrsdienstleistungen; (e)
Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen, die sich
aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von
Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen
Arbeitsmarkt ergeben. Mindestens 50 % der besonderen zusätzlichen
Mittelzuweisung werden für Maßnahmen aufgewendet, die zur Diversifizierung und
Modernisierung der Wirtschaft der Regionen in äußerster Randlage beitragen,
wobei die in Artikel 9 Nummern 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012
[Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Ziele besondere Aufmerksamkeit
genießen. 7.
Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung kann
außerdem für die Finanzierung von Betriebsbeihilfen und Ausgaben im
Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Verträgen in den
Regionen in äußerster Randlage verwendet werden. 8.
Der Betrag, für den die Kofinanzierungsrate gilt,
verhält sich proportional zu den in Absatz 1 genannten Mehrkosten, die dem
Begünstigten ausschließlich durch Betriebsbeihilfen und Ausgaben im
Zusammenhang mit der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und
Verträgen entstanden sind; bei Investitionsausgaben kann dieser Betrag die
gesamten förderfähigen Kosten abdecken. 9.
Die Finanzhilfe im Sinne dieses Artikels wird nicht
eingesetzt, um folgende Maßnahmen zu unterstützen: (f)
Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die unter
Anhang I des Vertrags fallen; (g)
Beihilfen für eine nach Artikel 107
Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags zulässige Personenbeförderung; (h)
Steuerbefreiungen und die Befreiung von
Sozialabgaben.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen Artikel 12
Übergangsbestimmungen 1. Diese Verordnung berührt
nicht die weitere Durchführung oder die Änderung — einschließlich der
teilweisen oder vollständigen Einstellung — der Unterstützung, die von der
Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 oder auf
der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013
geltender Rechtsvorschriften, genehmigt worden ist und auf die somit die
genannten Rechtsvorschriften bis zur Beendigung der Unterstützung oder der
betreffenden Projekte weiterhin Anwendung finden. 2. Die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1080/2006 gestellten Anträge auf Unterstützung behalten ihre
Gültigkeit. Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung 10.
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen. 11.
Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9
Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf
unbestimmte Zeit ab dem 1. Januar 2014 übertragen. 12.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9
Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft
getretener delegierter Rechtsakte. 13.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn dem gleichzeitig dem Europäischen Parlament und
dem Rat. 14.
Ein gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische
Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände erhebt oder wenn das
Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird
auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate
verlängert. Artikel 14
Ausschussverfahren 15.
Die Kommission wird vom Koordinierungsausschuss für
die Fonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 16.
Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 15
Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 wird
hiermit aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten
als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Artikel 16
Überprüfung Das Europäische Parlament und der Rat
überprüfen diese Verordnung nach dem Verfahren von Artikel 177 des
Vertrags bis zum 31. Dezember 2022. Artikel 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Gemeinsame
Indikatoren für die EFRE-Unterstützung im Rahmen des Ziels „Investitionen in
Wachstum und Beschäftigung“ || EINHEIT || BEZEICHNUNG Produktive Investitionen || || || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die Finanzhilfen erhalten || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die abgesehen von Finanzhilfen finanzielle Unterstützung erhalten || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die nichtfinanzielle Unterstützung erhalten || Unternehmen || Zahl der geförderten neuen Unternehmen || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für KMU ergänzen (Finanzhilfen) || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für KMU ergänzen (außer Finanzhilfen) || Vollzeitäquivalente || Zahl der Arbeitsplätze, die in geförderten KMU geschaffen werden Tourismus || Besuche || Zahl der Besucher unterstützter Sehenswürdigkeiten IKT-Infrastruktur || Personen || Zahl der Personen, die Breitbandzugang mit mindestens 30 MBit/s haben Verkehr || || Eisenbahn || km || Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen || davon TEN-V km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen || davon TEN-V Straßen || km || Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen || davon TEN-V km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen || davon TEN-V Städtischer Nahverkehr || Beförderungszahlen || Zunahme der Beförderungszahlen im geförderten städtischen Nahverkehr Binnenwasserstraßen || Tonnenkilometer || Zunahme der Beförderungsmengen auf verbesserten Binnenwasserstraßen Umwelt || || Feste Abfälle || Tonnen || Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität Wasserversorgung || Personen || An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung || m3 || Geschätzte Verringerung der Lecks im Wasserverteilungsnetz Abwasserentsorgung || Bevölkerungsäquivalent || An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung Risikoprävention und Risikomanagement || Personen || Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugute kommen Personen || Zahl der Personen, denen Waldbrandschutz- und sonstige Schutzmaßnahmen zugute kommen Bodensanierung || Hektar || Gesamtfläche des sanierten Geländes Bodenversiegelung || Hektar || Veränderungen der Bodenversiegelung durch Entwicklung Natur und Biodiversität || Hektar || Fläche der Habitate mit besserem Erhaltungszustand Forschung und Innovation || || || Personen || Zahl des FuE-Personals/der Wissenschaftler in neu gebauten oder neu ausgerüsteten Forschungsanlagen || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die mit geförderten Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten || Vollzeitäquivalente || Zahl der neu geschaffenen Stellen für FuE-Personal/der Wissenschaftler in geförderten Einrichtungen || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Innovations- oder FuE-Projekte ergänzen || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die neue oder deutlich verbesserte Produkte infolge der Unterstützung von Innovations- oder FuE-Projekten neu auf den Markt gebracht haben || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die für das Unternehmen neue oder deutlich verbesserte Produkte infolge der Unterstützung von Innovations- oder FuE-Projekten entwickelt haben Energie und Klimawandel || || Erneuerbare Energiequellen || MW || Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen Energieeffizienz || Haushalte || Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch || kWh/Jahr || Rückgang des Primärenergieverbrauchs in öffentlichen Gebäuden || Kunden || Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden Verringerung von Treibhausgasemissionen || in Tonnen CO2-Äq. || Geschätzter Rückgang der Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten Soziale Infrastruktur || || Kinderbetreuung und Bildung || Personen || Dienstleistungskapazität der unterstützten Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen Gesundheit || Personen || Kapazität der unterstützten Gesundheitsdienste Wohnungsbau || Haushalte || Zahl der Haushalte, die von besseren Wohnbedingungen profitieren Kulturerbe || Besuche || Zahl der Besucher unterstützter Denkmäler und Gedenkstätten Stadtentwicklung || || || Personen || Zahl der Personen, die in Gebieten mit integrierten Stadtentwicklungsstrategien leben || Quadratmeter || Neue Freiflächen in städtischen Gebieten || Quadratmeter || Neue öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten || Quadratmeter || Neue Wohnungen in städtischen Gebieten [1] KOM(2011) 500 endg. [2] Mitteilung der Kommission: Europa 2020 – Eine
Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010)
2020 endg. vom 3.3.2010. [3] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der
Regionen und die nationalen Parlamente: Die Überprüfung des EU-Haushalts
(KOM(2010) 700 endg. vom 19.10.2010. [4] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Ein Haushalt für Europa 2020 (KOM(2011) 500 vom
29.6.2011. [5] Fünfter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, November 2010. [6] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Results
of the public consultation on the conclusions of the fifth report on economic,
social and territorial cohesion (Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu
den Ergebnissen des Fünften Berichts über den wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalt) – SEK(2011) 590 endg. vom 13.5.2011. [7] KOM(2010) 700 endg. vom 19.10.2010. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] ABl. L […] vom […], S. […]. [11] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. [12] Mitteilung der Kommission: Europa 2020 – Eine
Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010)
2020 endg. vom 3.3.2010. [13] ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13. [14] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1. [15] Eingerichtet als europäisches ökologisches Netz besonderer
Schutzgebiete gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.