52011PC0611

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ERFE) /* KOM/2011/0611 endgültig - 2011/0273 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Am 29. Juni 2011 hat die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 – einen Haushalt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 – angenommen In ihrem Vorschlag bestätigte die Kommission die Kohäsionspolitik als wesentliches Element des nächsten Finanzpakets und unterstrich ihre zentrale Rolle bei der Umsetzung der Strategie Europa 2020.

Die Kommission hat einige grundlegende Änderungen in der Art und Weise vorgeschlagen, wie die Kohäsionspolitik konzipiert und umgesetzt wird. Zu den wichtigsten Elementen des Vorschlags zählen die Konzentration der verfügbaren Mittel auf eine kleinere, besser mit der Strategie Europa 2020 verknüpfte Anzahl von Prioritäten, die Ergebnisorientierung, die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der vereinbarten Ziele, der vermehrte Rückgriff auf den Grundsatz der Konditionalität und eine Vereinfachung der Verfahren.

In dieser Verordnung werden die allgemeinen Bestimmungen für die Europäische territoriale Zusammenarbeit dargelegt. Die Verordnung stützt sich auf die Arbeiten seit der Veröffentlichung des Vierten Kohäsionsberichts im Mai 2007, in dem die wichtigsten Herausforderungen der nächsten Jahrzehnte für die Regionen umrissen wurden und der die Debatte über die künftige Kohäsionspolitik eröffnet hat. Am 9. November 2010 genehmigte die Kommission den Fünften Kohäsionsbericht, der eine Analyse der sozialen und gesellschaftlichen Trends enthielt und Leitlinien für die künftige Kohäsionspolitik darlegte.

Die Kohäsionspolitik ist das wichtigste Instrument für Investitionen zur Unterstützung der vordringlichsten Prioritäten, die die Europäische Union in ihrer Strategie Europa 2020 verankert hat. Im Mittelpunkt stehen die Länder und Regionen mit besonders großen Bedürfnissen. Einer der größten Erfolge der EU liegt darin, dass sie es vermocht hat, den Lebensstandard aller Bürger zu heben. Dazu hat nicht nur die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung ärmerer Mitgliedstaaten und Regionen beigetragen, sondern auch die Rolle der EU bei der Zusammenführung des Binnenmarkts, der allen Gebieten der Union – ob reich oder arm, groß oder klein – Märkte und Größenvorteile eröffnet. Die Auswertung der bisherigen Kohäsionsausgaben durch die Kommission hat viele Beispiele für wachstums- und arbeitsplatzschaffende Investitionen ergeben, die ohne die Unterstützung des EU-Haushalts nicht zustande gekommen wären. Die Zahlen lassen jedoch auch die Auswirkungen der Streuung und der mangelnden Prioritätensetzung erkennen. In Zeiten knapper öffentlicher Gelder und steigenden Bedarfs an wachstumsfördernden Investitionen schlägt die Kommission vor, die Kohäsionspolitik tiefgreifend zu verändern.

Der Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014-2020. Die Europäische territoriale Zusammenarbeit ist eines der Ziele der Kohäsionspolitik und bildet den Rahmen, in dem nationale, regionale und lokale Akteure aus den einzelnen Mitgliedstaaten gemeinsame Maßnahmen durchführen und sich über Vorgehensweisen austauschen können. Dies ist umso wichtiger, als die Herausforderungen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen zu bewältigen haben, immer mehr über die Grenzen von Ländern und Regionen hinausgehen und gemeinsame Maßnahmen auf geeigneter territorialer Ebene erfordern. Die Europäische territoriale Zusammenarbeit kann somit einen wichtigen Beitrag zu dem neuen Ziel des Vertrags – dem territorialen Zusammenhalt – leisten.

Die Europäische territoriale Zusammenarbeit hat aus folgenden Gründen besondere Bedeutung:

· Grenzübergreifende Probleme können am wirkungsvollsten durch die Zusammenarbeit aller betroffenen Regionen gelöst werden, denn dadurch kann vermieden werden, dass einige Regionen unverhältnismäßig hohe Kosten tragen müssen, während andere gar nichts zahlen (Beispiel: grenzübergreifende Umweltverschmutzung).

· Die Zusammenarbeit kann einen wirkungsvollen Mechanismus für den Austausch bewährter Verfahren und die Verbreitung von Know-how bieten (Beispiel: Vergrößerung der Wettbewerbsfähigkeit).

· Durch die Zusammenarbeit kann sichergestellt werden, dass Größenvorteile und das Vorhandensein einer kritischen Masse zu einer wirksameren Lösung für ein spezifisches Problem führen (Bildung von Clustern zur Förderung von Forschung und Innovationen).

· Die grenzübergreifende, transnationale Koordinierung branchenspezifischer Maßnahmen, Aktionen und Investitionen kann zu einer verbesserten Governance führen.

· Die Beziehungen zu den Nachbarländern können durch Kooperationsprogramme an den EU-Außengrenzen zu mehr Sicherheit und Stabilität beitragen und ein für beide Seiten nutzbringendes Verhältnis bewirken.

· In bestimmten Bereichen wie Meeresbecken und Küstenregionen sind Zusammenarbeit und transnationale Maßnahmen unerlässlich, um Wachstum, Beschäftigung und ein ökosystembasiertes Management zu fördern.

Die übergeordneten strategischen Leitlinien der künftigen Kohäsionspolitik gelten auch für die Europäische territoriale Zusammenarbeit. Die vorgeschlagene Verordnung ist daher auf die Strategie Europa 2020 abgestimmt und enthält Elemente zur Verbesserung der Wirksamkeit der Fondsinterventionen und zur allgemeinen Vereinfachung der Verfahren.

2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Anhörung und Empfehlungen von Sachverständigen

Die Verordnung stützt sich auf eine intensive Konsultation der Akteure wie Mitgliedstaaten, Regionen und Wirtschafts- und Sozialpartner.

Eine öffentliche Konsultation zu den Schlussfolgerungen des Fünften Kohäsionsberichts fand vom 12. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 statt. Insgesamt gingen 444 Beiträge ein. Es äußerten sich Mitgliedstaaten, regionale und lokale Stellen, Sozialpartner, europäische Interessenverbände, Nichtregierungsorganisationen, Bürgerinnen und Bürger und andere Interessierte. In der öffentlichen Konsultation wurden Fragen zur Zukunft der Kohäsionspolitik gestellt. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse wurde am 13. Mai 2011 veröffentlicht[1].

Berücksichtigt wurden die Ergebnisse der für die INTERREG-Programme 2000-2006 durchgeführten Ex-Post-Bewertungen[2], der „Bericht über Ziel 3“ des Parlaments[3] und ein breites Spektrum an Studien und Sachverständigenempfehlungen (z. B. im Rahmen des INTERACT-Programms). Auch die aus Fachleuten der nationalen Verwaltungen bestehende Hochrangige Gruppe zur künftigen Kohäsionspolitik steuerte auf zwei Sitzungen, die sich eingehender mit der Europäischen territorialen Zusammenarbeit befassten, ihren Sachverstand bei.

Die öffentliche Konsultation zum Fünften Kohäsionsbericht ergab einen breiten Konsens hinsichtlich des hohen Mehrwerts der Europäischen territorialen Zusammenarbeit. Allerdings wird in den Mitgliedstaaten eine stärkere Vereinheitlichung der Vorschriften und Verfahren gefordert[4]. In einigen Beiträgen der Mitgliedstaaten wird außerdem eine eigene Verordnung oder ein separater Rechtsrahmen für die Kooperationsprogramme gefordert, damit der multinationale Kontext stärker berücksichtigt werden kann[5].

Eine wichtige Erkenntnis der Ex-Post-Bewertung lautet, dass sich die territorialen Kooperationsprogramme nicht immer auf eine begrenzte Zahl prioritärer Themen beschränken, sondern eher bereit angelegte Interventionsstrategien verfolgen, wodurch klar erkennbare Wirkungen nur schwer erzielbar sind[6]. Eine andere wichtige Empfehlung betrifft die Notwendigkeit, eine aktivere und ständige Abstimmung mit den Programmen in den Bereichen „Konvergenz“ und „Wettbewerbsfähigkeit“ und anderen im Programmbereich existierenden territorialen Kooperationsprogrammen einzuführen, um so Komplementarität, Koordinierung und Synergien zu gewährleisten. In der Evaluierung wird explizit empfohlen, für den Zeitraum nach 2013 einen stärker komplementären und integrierten Ansatz zu entwickeln[7].

Ebenso unterstrichen die Sachverständigen der Hochrangigen Gruppe, dass sowohl für die generelle Strategie als auch auf Programmebene stärkere Koordinierung und strategische Ausrichtung erforderlich sind[8] Ferner sollten die Verbindungen zu den Programmen in den Bereichen „Konvergenz“ und „Wettbewerbsfähigkeit“ gestärkt, spezifische Rechtsvorschriften für die territoriale Zusammenarbeit erlassen und die anwendbaren Vorschriften insgesamt harmonisiert und vereinfacht werden[9].

Das Parlament unterstrich in seinem Bericht die Notwendigkeit, die Europäische territoriale Zusammenarbeit besser in alle Ebenen der strategischen Planung einzubeziehen, die Planung von Kooperations- und Regionalprogrammen besser zu koordinieren und die Umsetzung durch eine eigene Verordnung für Zusammenarbeit zu vereinfachen, die die Besonderheiten der Zusammenarbeit stärker berücksichtigen würde[10].

2.2. Folgenabschätzung

Die in der Folgenabschätzung geprüften Optionen betreffen die Verbesserung der strategischen Ausrichtung und der Koordinierung zwischen den Kooperations- und Regionalprogrammen. Folgende Optionen wurden geprüft: Beibehaltung des Status Quo (allgemeine Prioritäten, keine formale Verbindung zwischen Kooperations- und Regionalprogrammen), thematische Konzentration und Integration der Zusammenarbeit in einen strategischen Gesamtrahmen (begrenzte Zahl thematischer Ziele für grenzübergreifende und transnationale Programme, Einbeziehung von Kooperationsaspekten in den Gemeinsamen Strategischen Rahmen und die Partnerschaftsvereinbarung) sowie umfassende Einbeziehung von Aspekten der Zusammenarbeit in die Regionalprogramme ohne Notwendigkeit separater Kooperationsprogramme. Der zweiten Option wurde Vorzug eingeräumt, da sie die Prioritäten der EU stärker in den Mittelpunkt rückt, die Programminterventionslogik stärkt und eine bessere Verknüpfung und Kohärenz mit den regionalen Programmen gewährleistet.

Als Ergebnis der Konsultation, der Folgenabschätzung und der eingegangenen Beiträge sieht der Legislativvorschlag für die allgemeine Verordnung vor, die Europäische territoriale Zusammenarbeit fest in den Gemeinsamen Strategischen Rahmen und die Partnerschaftsvereinbarung sowie in die zugehörigen Berichtsverfahren zu integrieren. Ferner enthalten die Programmplanungsdokumente Ansätze für mehr Kohärenz zwischen den im selben Gebiet durchgeführten Regional- und Kooperationsprogrammen. Dadurch wird die Kohärenz der gesamten Kohäsionspolitik verbessert.

Im Hinblick auf einen besser zugeschnittenen Rahmen für die Kooperationsprogramme wird eine separate Verordnung für die Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit vorgeschlagen. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur thematischen Konzentration und stärkeren Ergebnisorientierung sowie eine Reihe von Vereinfachungselementen (siehe unten).

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verfolgt die Europäische Union eine Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur Förderung ihrer harmonischen Entwicklung als Ganzes, indem sie die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen verringert und die Entwicklung der am stärksten benachteiligten Regionen fördert.

Das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts wird durch drei EU-Fonds gefördert. Gemäß Artikel 176°AEUV ist es Aufgabe des EFRE, die Entwicklung und strukturelle Anpassung der rückständigen Gebiete und der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zu fördern.

Gemäß Artikel 174 AEUV gilt das besondere Augenmerk den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.

Gemäß Artikel 349 AEUV werden spezifische Maßnahmen erlassen, um die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Situation der Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen, die durch eine Reihe spezifischer Faktoren erschwert wird, die ihre Entwicklung stark beeinträchtigen. Die spezifischen Maßnahmen umfassen die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds.

Eine separate Verordnung wird für die Europäische territoriale Zusammenarbeit vorgeschlagen, um dem multinationalen Kontext, in dem die Programme durchgeführt werden, stärker Rechnung zu tragen, und um besondere Bestimmungen für Kooperationsprogramme und -vorhaben festzulegen, was von vielen Akteuren gefordert worden war. In dem Vorschlag wird der Geltungsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf das Ziel der Europäischen territorialen Zusammenarbeit festgelegt. Er definiert die prioritären Ziele und den Aufbau des EFRE, die Förderkriterien, die verfügbaren finanziellen Mittel und die Kriterien für ihre Zuweisung. Der Vorschlag enthält außerdem die Durchführungsbestimmungen sowie die Bestimmungen für die Finanzverwaltung und -kontrolle. Die allgemeine Verordnung und die EFRE-Verordnung gelten jeweils entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten besonderen Bestimmungen.

Sowohl das Rechtsinstrument als auch die Art der Maßnahme (d. h. Finanzierung) sind im AEUV festgelegt, der die Rechtsgrundlage für die Strukturfonds darstellt und vorschreibt dass die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds in Verordnungen zu regeln sind. Der Vorschlag für eine separate Verordnung ist wie oben ausgeführt gerechtfertigt, da die allgemeinen Bestimmungen für die Fonds und die EFRE-Verordnung in einen Kontext der Zusammenarbeit übertragen werden müssen.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag der Kommission für einen mehrjährigen Finanzrahmen sieht für den Zeitraum 2014-2020 einen Betrag von 376 Mrd. EUR für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vor.

Vorgeschlagene Mittelausstattung (2014-2020) || Mrd. EUR

Weniger entwickelte Regionen Übergangsregionen Stärker entwickelte Regionen Territoriale Zusammenarbeit Kohäsionsfonds Extra-Zuweisungen für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen || 162,6 39 53,1 11,7 68,7 0,926

Fazilität „Connecting Europe“ für die Bereiche Verkehr, Energie und IKT || 40 Mrd. EUR (plus zusätzliche, im Kohäsionsfonds zweckgebundene 10 Mrd. EUR)

*Alle Zahlen zu Preisen von 2011

In der vorgeschlagenen Verordnung werden die für die territoriale Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel wie folgt auf die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit aufgeteilt:

(a) 73,24 % (d. h. insgesamt 8 569 000 003 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

(b) 20,78 % (d. h. insgesamt 2 431 000 001 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit;

(c) 5,98 % (d. h. insgesamt 700 000 000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit.

5. ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DER VERORDNUNG

Durch eine gesonderte Verordnung über die Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) sollen die Besonderheiten der EZT klarer dargelegt werden, um deren Umsetzung zu erleichtern, denn die Terminologie kann unmittelbar an den Mehrstaatenkontext der Kooperationsprogramme angepasst werden. Der Vorschlag bezieht sich daher gegebenenfalls auf die Teilnahme von Drittländern, wenn dadurch die Realität der Zusammenarbeit besser widergespiegelt werden kann. Er verweist zudem systematischer auf die Rolle, die die Europäischen Verbünde für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Rahmen der Zusammenarbeit spielen können.

In der Verordnung wird der Interventionsbereich des EFRE in Bezug auf das Ziel der Europäischen territorialen Zusammenarbeit definiert.

Der Vorschlag legt die für die einzelnen Bereiche verfügbaren finanziellen Mittel und die Kriterien für ihre Zuweisung an die Mitgliedstaaten fest. Dazu gehört auch die Beibehaltung des Mechanismus für die Übertragung von Mitteln für Kooperationsmaßnahmen an den Außengrenzen der Union, der im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe unterstützt werden soll. Gefördert werden sollen Synergien und die Komplementarität zwischen Programmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und Programmen, die mit externen Instrumenten finanziert werden.

Ein neues Element im Vorschlag sind die Bestimmungen über thematische Konzentration und Investitionsprioritäten, die im Gesamtzusammenhang mit der besseren strategischen Ausrichtung der Programme und ihrer Ergebnisorientierung zu sehen sind. Bei den Programmen kann aus einer thematischen Liste eine begrenzte Anzahl von Prioritäten mit entsprechenden Investitionsprioritäten ausgewählt werden, wodurch sichergestellt wird, dass der Schwerpunkt auf europäische Prioritäten und Interventionen gelegt wird, bei denen die Zusammenarbeit den höchsten Mehrwert erbringt. Außerdem wurden die Auswahlkriterien strenger definiert, um zu gewährleisten, dass die Fördermittel tatsächlich für gemeinsame Vorhaben vergeben werden. Die Programme umfassen zudem einen Leistungsrahmen, der die programmspezifischen Etappenziele festlegt, an denen die Fortschritte bei der Umsetzung gemessen werden können.

Im Programmplanungszeitraum 2007-2013 sind neue, auf makroregionale Herausforderungen zugeschnittene Formen der territorialen Zusammenarbeit entstanden. Auf Ersuchen des Europäischen Rates hat die Kommission zwei makroregionale Strategien für den Ostseeraum bzw. den Donauraum erarbeitet[11]. Ein wichtiger Bestandteil der integrierten Meerespolitik betrifft zudem den systematischen Ansatz für integriertes strategisches Vorgehen im Rahmen der Meeres- und Küstenmaßnahmen im Zusammenhang mit Meeresgebieten und Ökosystemen. Makroregionale und auf die Meeresbecken bezogene Strategien sind breit angelegte integrierte Instrumente, die für mehrere Mitgliedstaaten und Regionen gelten und darauf abzielen, Maßnahmen und Mittel aufeinander abzustimmen und dadurch die Kohärenz der politischen Maßnahmen und die Gesamtwirkung der öffentlichen Ausgaben zu verbessern. Angesichts der möglichen Überschneidung der bestehenden und künftigen Makroregionen, Meeresbecken und Zielgebiete transnationaler Programme ist in der vorgeschlagenen Verordnung explizit vorgesehen, dass auch die Entwicklung und Durchführung von makroregionalen Strategien und bestimmte Meeresbecken betreffenden Programmen (einschließlich der an den Außengrenzen der EU durchgeführten Programme) im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit unterstützen werden können.

Die Durchführungsmodalitäten wurden für die Kooperationsprogramme vereinfacht. Die Anzahl der in die Durchführung des Programms einbezogenen Behörden wurde verringert, die Aufgaben und Zuständigkeiten wurden weiter verdeutlicht. Die inhaltlichen Anforderungen an Kooperationsprogramme und Durchführungsberichte wurden präzisiert, um den Verwaltungsaufwand der zuständigen Programmbehörden zu verringern. Es wurden gemeinsame Indikatoren festgelegt, um die Outputs besser zu erfassen und die Ergebnisorientierung zu verbessern.

Der Vorschlag sieht eine stärkere Harmonisierung der Vorschriften vor. Die Regelungen für die Förderfähigkeit werden entweder auf EU-Ebene oder vom Monitoring-Ausschuss des Gesamtprogramms festgelegt. Die nationalen Bestimmungen sind nur anwendbar, wenn derartige Regelungen fehlen. Dies erleichtert auch einen gemeinsamen Ansatz für die Durchführung der Verwaltungsprüfungen und -kontrollen durch die Prüfbehörde, was zu einer stärkeren Harmonisierung in diesem Bereich beiträgt.

Die Verlängerung der Frist für die Aufhebung der Mittelbindung und besondere Bestimmungen für die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und die Umrechnung ausländischer Währungen in Euro werden die Durchführung des Programms weiter erleichtern.

2011/0273 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ERFE)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[13],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 176 des Vertrags ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Europäischen Union beizutragen. Gemäß Artikel 174 des Vertrags trägt der ERFE dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei besondere Aufmerksamkeit den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gilt, wie Insel-, Grenz- und Bergregionen.

(2) Die gemeinsamen Bestimmungen für den ERFE, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (zusammen mit den „Strukturfonds“, die „Fonds“) sind in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 vom […] mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[14] [Allgemeine Verordnung] festgelegt. Die besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Art von Maßnahmen, die aus dem ERFE im Rahmen der Ziele finanziert werden können, die in der Verordnung Nr. […] /2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006[15] [ERFE-Verordnung] formuliert wurden, sind in dieser Verordnung festgelegt. Diese Verordnungen sind nicht umfassend an die spezifischen Erfordernisse des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ angepasst, bei dem mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und mehrere Drittländer zusammenarbeiten. Daher müssen besondere Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in Bezug auf den Interventionsbereich und den geografischen Geltungsbereich, die Finanzmittel, Prioritäten und Konzentration der Investitionen, Programmplanung, Monitoring und Prüfung, technische Hilfe und Förderfähigkeit, Verwaltung, Kontrolle und Akkreditierung sowie Finanzverwaltung festgelegt werden.

(3) Um den Mehrwert der Kohäsionspolitik der Europäischen Union zu erhöhen, sollten die besonderen Bestimmungen eine erhebliche Vereinfachung auf allen Ebenen – Programmbehörden, teilnehmende Mitgliedstaaten und Drittländer sowie Kommission – mit sich bringen.

(4) Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt der ERFE die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit.

(5) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die in den Grenzregionen ermittelt wurden (schlechte Anbindung, ungünstige Rahmenbedingungen für Unternehmen, fehlende Netze zwischen lokalen und regionalen Verwaltungen, Forschungs- und Innovationsdefizite und Defizite bei der Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien, Umweltverschmutzung, Risikoprävention, negative Einstellung zu Bürgern der Nachbarländer), das ungenutzte Potenzial in Grenzgebieten ausschöpfen (Entwicklung grenzübergreifender Forschungs- und Innovationseinrichtungen und entsprechender Cluster, grenzübergreifende Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Zusammenarbeit von Hochschulen oder Gesundheitszentren) und gleichzeitig die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine harmonische Gesamtentwicklung der Europäischen Union verbessern. Bei grenzübergreifenden Programmen zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung trägt der EFRE ebenfalls zur Festigung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betreffenden Regionen bei, indem er insbesondere Maßnahmen zur Verstärkung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinden unterstützt.

(6) Die transnationale Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen.

(7) Die interregionale Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken, indem der Erfahrungsaustausch zwischen den Regionen gefördert wird, um die Konzeption und Umsetzung von operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zu verbessern. Sie sollte insbesondere die Zusammenarbeit von innovativen forschungsintensiven Clustern und den Austausch zwischen Forschern und Forschungseinrichtungen fördern, und zwar auf Grundlage der Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms mit den Titeln „Wissensorientierte Regionen“ und „Forschungspotenzial in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage“.

(8) Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)[16] geschaffen wurde.

(9) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte Regionen an Land- und Seegrenzen unterstützen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmplanungszeiträumen sollte die Kommission ermächtigt werden, eine Liste der Grenzgebiete nach Kooperationsprogramm festzulegen, die leichter Hilfe aus den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erhalten können. Bei der Erstellung dieser Liste sollte die Kommission Anpassungen berücksichtigen, die notwendig sind, um – insbesondere an Land- und Seegrenzen – die Kohärenz und Kontinuität der Programmgebiete zu sichern, wie sie für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegt wurden. Durch diese Anpassungen können bestehende Programmgebiete verkleinert oder vergrößert oder die Anzahl der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit erhöht oder verringert werden; es sind aber auch geografische Überschneidungen möglich.

(10) Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit sollten unter Berücksichtigung der Maßnahmen definiert werden, die zur Förderung der integrierten Raumentwicklung erforderlich sind. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit festzulegen.

(11) Programme für die interregionale Zusammenarbeit sollten die gesamte Europäische Union abdecken.

(12) Die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern der Europäischen Union muss fortgesetzt bzw. aufgebaut werden, da dies den Regionen der Mitgliedstaaten zugute kommt, die an Drittländer angrenzen. Daher wird der ERFE die grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programme unterstützen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) gemäß der Verordnung (EG) Nr. […]/2012[17] und des Instrument für Heranführungshilfe (IPA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. […]/2012[18] durchgeführt werden.

(13) Zum Nutzen der Regionen der Europäischen Union sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Unterstützung externer Instrumente wie ENI oder IPA aus dem ERFE organisiert wird, auch für den Fall, dass Programme zur Zusammenarbeit mit Drittländern nicht genehmigt werden können oder eingestellt werden müssen.

(14) Neben Interventionen an der Außengrenze, die über externe Instrumente der Europäischen Union unterstützt werden und die für Grenzregionen innerhalb und außerhalb der EU bestimmt sind, können aus dem ERFE unterstützte Kooperationsprogramme in Regionen innerhalb und außerhalb der EU durchgeführt werden, sofern die Regionen außerhalb der EU nicht über externe Instrumente abgedeckt sind, weil sie entweder kein erklärtes Empfängerland sind oder weil keine solchen externen Kooperationsprogramme eingerichtet werden können. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, bei der Erstellung der Liste der für grenzübergreifende und transnationale Programme in Frage kommenden Gebiete auch Regionen aus Drittländern zu berücksichtigen.

(15) Es sind die Mittel festzulegen, die den einzelnen Komponenten des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesen werden, wobei weiterhin ein signifikanter Teil der Mittel auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit konzentriert wird und hinreichende Finanzmittel für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage bereitgestellt werden.

(16) Die Auswahl der thematischen Ziele sollte begrenzt sein, um die Wirkung der Kohäsionspolitik in der Europäischen Union zu vergrößern. Eher als in der Begrenzung der Anzahl thematischer Ziele sollte sich die Konzentration auf die interregionale Zusammenarbeit im Ziel jedes einzelnen Vorhabens niederschlagen, damit die interregionale Zusammenarbeit bestmöglich zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beitragen kann.

(17) Um die Aufgaben und Ziele der Strategie Europa 2020[19] für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen, sollte der ERFE im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu folgenden thematischen Zielen beitragen: Entwicklung einer Wirtschaft, die sich auf Wissen, Forschung und Innovation stützt, Unterstützung einer umweltfreundlicheren, ressourceneffizienteren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft, Förderung einer hohen Beschäftigungsquote, die den sozialen und territorialen Zusammenhalt stärkt, und Ausbau der Verwaltungskapazitäten. Die Liste der für die einzelnen thematischen Ziele festgelegten Investitionsprioritäten sollte jedoch an die spezifischen Erfordernisse des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ angepasst werden; dies sollte durch Folgendes geschehen: im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden, der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie der Zusammenarbeit mit grenzübergreifender Perspektive im Bereich Beschäftigung, Fortbildung und soziale Eingliederung; im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit Fortsetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Seegrenzen, sofern diese nicht durch Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit erfolgt, sowie Entwicklung und Umsetzung makroregionaler und auf bestimmte Meeresgebiete bezogener Strategien.

(18) Die inhaltlichen Anforderungen der Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sind an deren spezifische Bedürfnisse anzupassen. Sie sollten daher auch die Aspekte abdecken, die für eine wirkungsvolle Umsetzung auf dem Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich sind; hierzu gehören Prüfungs- und Kontrollinstanzen, Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und die Verteilung der Haftung bei Finanzkorrekturen. Aufgrund des horizontalen Charakters der Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte darüber hinaus der Inhalt dieser Kooperationsprogramme angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Definition des Empfänger bzw. der Empfänger im Rahmen der aktuellen Programme INTERACT und ESPON.

(19) Gemäß dem Ziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums sollten die Strukturfonds einen integrierten Ansatz zur umfassenden Bewältigung lokaler Probleme bieten. Zur Stärkung dieses Ansatzes sollte die Unterstützung aus dem ERFE in Grenzregionen mit der Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) koordiniert werden; gegebenenfalls sollten – wenn die lokale Entwicklung zu den Zielen gehört – Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) einbezogen werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)[20] gegründet wurden.

(20) Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007-2013 sollten die Bedingungen für die Auswahl der Vorhaben präzisiert und verschärft werden, um sicherzustellen, dass nur wirklich gemeinsame Vorhaben ausgewählt werden. Der Begriff „Alleinempfänger“ sollte definiert werden, und es sollte klargestellt werden, dass sie selbst Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit durchführen dürfen.

(21) Festgelegt werden sollten die Aufgaben und Pflichten der federführenden Empfänger, die die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Vorhaben tragen.

(22) Die Anforderungen an die Durchführungsberichte sollten an den Kontext der Zusammenarbeit angepasst werden und dem Zyklus der Programmdurchführung gerecht werden. Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung können jährliche Überprüfungssitzungen in schriftlicher Form erfolgen.

(23) Bevor die Mitgliedstaaten ihre Kooperationsprogramme konzipieren, sollten gemeinsame Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte der Programmdurchführung festgelegt werden, die auf den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme abgestimmt sind. Diese Indikatoren sollten durch programmspezifische Indikatoren ergänzt werden.

(24) Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat und der sich daraus ergebenen höheren Verwaltungskosten – insbesondere für Kontrollen und Übersetzungen – sollte die Ausgabenobergrenze für technische Hilfe höher als bei dem Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sein. Weiterhin sollten Kooperationsprogramme mit einer begrenzten Unterstützung aus dem ERFE einen bestimmten Mindestbetrag erhalten, um sicherzustellen, dass hinreichende Mittel für eine wirksame technische Hilfe vorhanden sind.

(25) Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) NR […]/2012 [Allgemeine Verordnung], wonach alle Mitgliedstaaten eigene nationale Förderfähigkeitsregelungen festlegen, für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nicht zutreffend. Die Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013 haben gezeigt, dass eine klare Rangfolge für die Regelungen der Förderfähigkeit festgelegt werden sollte, wobei es eine eindeutige Tendenz zu gemeinsamen Regelungen der Förderfähigkeit geben sollte.

(26) Da häufig Mitarbeiter aus mehr als einem Mitgliedstaat an der Durchführung der Vorhaben beteiligt sind und angesichts der Anzahl von Vorhaben, bei denen die Personalkosten ein wesentliches Element darstellen, sollte eine Pauschale für Personalkosten auf die sonstigen direkten Kosten der Kooperationsvorhaben angewendet werden, um eine individuelle Zurechnung zur Verwaltung dieser Vorhaben zu vermeiden.

(27) Die Flexibilitätsregeln im Hinblick auf die Standorte von Vorhaben außerhalb des Programmgebiets sollten vereinfacht werden. Darüber hinaus muss eine effiziente grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern der EU unterstützt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Regionen der Mitgliedstaaten, die an Drittländer angrenzen, wirksam in ihrer Entwicklung unterstützt werden können. Daher sollte ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, dass Vorhaben, die auf dem Hoheitsgebiet von Drittländern angesiedelt sind, aus dem EFRE unterstützt werden, wenn diese Vorhaben den EU-Regionen zugute kommen.

(28) Die Mitgliedstaaten sollten ermuntert werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen EVTZ zu übertragen oder einen solchen Verbund mit der Verwaltung des Teils des Kooperationsprogramms zu beauftragen, der das Gebiet des EVTZ betrifft.

(29) Die Verwaltungsbehörde sollte ein gemeinsames Sekretariat einrichten, das die Antragsteller mit Informationen unterstützt, Projektanträge bearbeitet und den Empfängern bei der Durchführung ihrer Vorhaben hilft.

(30) Die Verwaltungsbehörden sollten für die Ausübung sämtlicher Funktionen der Verwaltungsbehörde zuständig sein, die in Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] aufgeführt werden, unter anderem für Verwaltungsprüfungen, damit einheitliche Standards für das gesamte Programmgebiet gewährleistet werden. Wird jedoch ein EVTZ als Verwaltungsbehörde bestimmt, sollte dieser ermächtigt werden, diese Überprüfungen vorzunehmen, da alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in seinen Organen vertreten sind. Auch wenn kein EVTZ benannt wurde, sollte die Verwaltungsbehörde von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Überprüfungen auf dem gesamten Programmgebiet durchzuführen.

(31) Für die Ausübung sämtlicher Funktionen, die in Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] aufgeführt sind, sollte eine einzige Prüfbehörde zuständig sein, damit im gesamten Programmgebiet einheitliche Standards gewährleistet werden. Wo dies nicht möglich ist, sollte eine Gruppe von Prüfern die für das Programm zuständige Prüfbehörde unterstützen können.

(32) Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten erstellt werden, die von den Empfängern über den federführenden Empfänger und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen für eine Haftung der Mitgliedstaaten getroffen werden, für den Fall, dass keine Wiedereinziehung möglich ist.

(33) Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007-2013 sollte eine explizite Ausnahmeregelung für die Umrechnung der getätigten Ausgaben in eine andere Währung als den Euro festgelegt werden, bei der der Umrechnungskurs zu verwenden ist, der dem Zeitpunkt der Ausgabe so nah wie möglich kommt. Finanzierungspläne, Berichte und Rechnungsabschlüsse zu gemeinsamen Kooperationsvorhaben sollten auf jeden Fall nur in Euro an das gemeinsame Sekretariat, die Programmbehörden und den Monitoringausschuss übermittelt werden. Die Richtigkeit der Umrechnung muss überprüft werden.

(34) Angesichts der Schwierigkeiten und Verzögerungen, die bei der Einrichtung von wirklich gemeinsamen Programmstrukturen aufgetreten sind, sollte der Zeitrahmen für die Begründung von Zahlungen aufgrund von Mittelbindungen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ drei Jahre nach dem Jahr der Mittelbindung betragen.

(35) Präzisiert werden muss, welche Regelungen für Finanzverwaltung, Programmplanung, Monitoring, Evaluierung und Kontrolle im Hinblick auf die Beteiligung von Drittländern an Kooperationsprogrammen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit anwendbar sind. Diese Regelungen sollten in den entsprechenden Kooperationsprogrammen und/oder den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission, den einzelnen Drittländern und dem Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist.

(36) Um spezifische Regelungen für die Förderfähigkeit festzulegen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte unter Achtung des in Artikel 17 festgelegten Inhalts und Geltungsbereichs anzunehmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(37) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Liste grenzübergreifender und transnationaler Gebiete, die Vorlage von Entwürfen von Kooperationsprogrammen sowie die Nomenklatur zu Interventionskategorien und Durchführungsberichten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden[21] –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand und Interventionsbereich

1. Die Verordnung legt den Interventionsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ERFE) im Hinblick auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie besondere Bestimmungen für dieses Ziel fest.

2. Die Verordnung definiert für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ die prioritären Ziele und die Organisation des ERFE, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus dem ERFE in Betracht kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung.

Darüber hinaus legt sie die für die effiziente Umsetzung, Finanzverwaltung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (nachstehend „Kooperationsprogramme“) notwendigen Bestimmungen fest, auch für die Teilnahme von Drittländern an diesen Kooperationsprogrammen.

3. Die Verordnung (EU) NR […]/2012 [Allgemeine Verordnung] und Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE-Verordnung] gelten für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und für in diesem Rahmen durchgeführten Kooperationsprogramme, außer in den in dieser Verordnung genannten Fällen oder wenn diese Bestimmungen nur für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gelten können.

Artikel 2 Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt der ERFE

(1)          die grenzübergreifende Zusammenarbeit angrenzender Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung von Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen aus zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder von benachbarten Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und eines Drittlands an einer Außengrenze der Europäischen Union, das nicht von den Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Europäischen Union abgedeckt werden;

(2)          die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten, an der nationale, regionale und lokale Behörden beteiligt sind und die auch die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit in Fällen umfassen, die nicht von den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit abgedeckt wird, mit dem Ziel, die territoriale Integration dieser Gebiete zu erhöhen und so zum territorialen Zusammenhalt der Europäischen Union insgesamt beizutragen;

(3)          die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Wirkung der Kohäsionspolitik durch Förderung

a)      des Erfahrungsaustausches über thematische Ziele zwischen Partnern in der gesamten EU im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und deren Transfer auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“;

b)      des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der nachhaltigen städtischen und ländlichen Entwicklung;

c)      des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze für Maßnahmen im Bereich der territorialen Zusammenarbeit und die Nutzung von EVTZ;

d)      der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts und der harmonischen Entwicklung der EU durch Studien, Datenerhebungen und sonstige Maßnahmen.

Artikel 3 Geografischer Geltungsbereich

4. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der EU abgedeckt werden, sowie alle EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007-2013.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten die nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Diese Liste enthält auch die EU-Regionen der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumenten der EU wie ENI gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] und IPA gemäß der Verordnung (EU) NR. […]/2012 [IPA-Verordnung] fallen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene, die an Regionen angrenzen, die in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten grenzübergreifenden Gebiet hinzugefügt werden; dieser Antrag ist zu begründen.

5. Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino sowie in Drittländern oder Gebieten umfassen, die an die Regionen in äußerster Randlage angrenzen.

Bei diesen Regionen handelt es sich um Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. vergleichbare Regionen.

6. Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission eine nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden transnationalen Gebiete an, die Regionen der NUTS-2-Ebene abgedeckt; mittels Durchführungsrechtsakten wird die Kontinuität einer solchen Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten auf der Grundlage vorangegangener Programme sichergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe von Programmen für eine transnationale Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-2-Ebene, die an die Regionen angrenzen, die in dem im ersten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten transnationalen Gebiet hinzugefügt werden; dieser Antrag ist zu begründen.

7. Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine transnationale Zusammenarbeit Regionen aus folgenden Drittländern und Gebieten abdecken:

(a) Drittländer oder Gebiete, die unter Absatz 2 aufgeführt sind und

(b) die Färöer und Grönland.

Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für transnationale Zusammenarbeit auch Regionen aus Drittländern abdecken, die unter die externen Finanzinstrumente der EU wie ENI gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012, einschließlich der entsprechenden Regionen der Russischen Förderation, und IPA gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 fallen. Für diese Programme werden jährliche Mittel zur Verfügung gestellt, die der ENI- und IPA-Unterstützung entsprechen, sofern die Programme die entsprechenden Ziele der externen Zusammenarbeit angemessen berücksichtigen.

Bei diesen Regionen handelt es sich um Regionen der NUTS-2-Ebene 2 bzw. vergleichbare Regionen.

8. Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit betrifft die Unterstützung aus dem ERFE das gesamte Gebiet der EU.

Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für interregionale Zusammenarbeit das gesamte Gebiet oder Teile des Gebiets der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Drittländer umfassen.

9. Zur Information sind die Regionen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Drittländer oder Gebiete in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Listen aufzuführen.

Artikel 4 Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit

1. Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 3,48 % der aus den Fonds für den Zeitraum 2014 bis 2020 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] verfügbaren Gesamtmittel (d. h. insgesamt 11 700 000 004 EUR); sie werden wie folgt aufgeteilt:

a)      73,24 % (d. h insgesamt 8 569 000 003 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

b)      20,78 % (d. h insgesamt 2 431 000 001 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit;

c)      5,98 % (d. h insgesamt 700 000 000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit.

2. Kooperationsprogramme, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, erhalten nicht weniger als 150 % der ERFE-Unterstützung, die sie im Zeitraum 2007-2013 erhalten haben. Darüber hinaus werden 50 000 000 EUR der Zuweisung für interregionale Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage reserviert. Im Hinblick auf die thematische Konzentration gilt für diese zusätzliche Mittelzuweisung Artikel 5 Absatz b.

3. Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die Liste aller Kooperationsprogramme, die Beträge der gesamten Unterstützung aus dem ERFE nach Programm und die Mittelzuweisung für 2014 nach Programm enthalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Kriterium für die jährliche Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerung der in Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz und in Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Gebiete.

4. Die Unterstützung aus dem ERFE für grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für grenzübergreifende Programme im Rahmen des IPA wird von der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

5. Die Unterstützung aus dem ERFE für alle grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programme im Rahmen des ENI und des IPA wird gewährt, wenn mindestens der gleiche Betrag über das ENI und IPA bereitgestellt werden. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag, der in der ENI- und der IPA-Verordnung festgelegt wird.

6. Die jährlichen Mittel der EFRE-Unterstützung für die ENI- und IPA-Programme werden für das Haushaltjahr 2014 in die entsprechenden Haushaltslinien dieser Instrumente eingestellt.

7. In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA-Programmen, für den der Kommission bis zum 30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden ENI- und IPA-Programme übermittelt wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

Wenn es am 30. Juni 2017 immer noch grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende ENI- und IPA-Programme gibt, die der Kommission nicht übermittelt wurden, wird die gesamte in Absatz 4 genannte Unterstützung aus dem ERFE für die verbleibenden Jahre bis 2020 den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

8. Die in Absatz 4 genannten grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden, von der Kommission gebilligten Programme werden eingestellt, wenn

(c) keines der unter das Programm fallenden Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zu der in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] bzw. in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [IPA-Verordnung] festgelegten Frist unterzeichnet hat oder

(d) das Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht durchgeführt werden kann.

In diesem Fall wird die in Absatz 4 genannte, den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entsprechende Unterstützung aus dem ERFRE auf Antrag des betreffenden am Programm teilnehmenden Mitgliedstaates dem internen Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugewiesen.

KAPITEL II Thematische Konzentration und Investitionsprioritäten

Artikel 5 Thematische Konzentration

Die thematischen Ziele, die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannt werden, werden wie folgt eingegrenzt:

a)           für jedes Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden bis zu vier thematische Ziele ausgewählt;

b)           für jedes Programm für transnationale Zusammenarbeit werden bis zu vier thematische Ziele ausgewählt;

c)           für Programme für interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a können alle thematischen Ziele ausgewählt werden.

Artikel 6 Investitionsprioritäten

Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE-Verordnung] unterstützt der ERFE die grenzübergreifende gemeinsame Nutzung von Humanressourcen, Anlagen und Infrastrukturen im Rahmen der verschiedenen Investitionsprioritäten sowie die folgenden Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele:

a)           grenzübergreifende Zusammenarbeit:

i)       Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifende Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Arbeitskräftemobilität);

ii)       Förderung der grenzübergreifenden Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Förderung der grenzübergreifenden sozialen Eingliederung (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut);

iii)      Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung (im Rahmen des thematischen Ziels der Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen);

iv)      Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung);

b)           transnationale Zusammenarbeit: Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung).

KAPITEL III PROGRAMMPLANUNG

Artikel 7 Inhalt der Kooperationsprogramme

1. Ein Kooperationsprogramm besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen Fonds, entspricht einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung.

2. In einem Kooperationsprogramm wird Folgendes festgelegt:

(a) eine Strategie für den Beitrag des Kooperationsprogramms zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, die Folgendes umfasst:

i)        eine Aufstellung der Erfordernisse zur Bewältigung der Herausforderungen für das Programmgebiet als Ganzes;

ii)       eine Begründung der Wahl der thematischen Ziele und der entsprechenden Investitionsprioritäten basierend auf dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen und den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung;

(b) für jede Prioritätsachse:

i)        die Investitionsschwerpunkte und entsprechenden besonderen Ziele;

ii)       die gemeinsamen und besonderen Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls mit einem Ausgangswert und einem quantifizierten Zielwert, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

iii)      eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen, einschließlich der Benennung der wichtigsten Zielgruppen, der gezielt zu unterstützenden Gebiete und gegebenenfalls der Arten von Empfängern, und der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente;

iv)      die entsprechenden Interventionskategorien, die auf einer von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten angenommenen Nomenklatur gemäß dem Überprüfungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 3 basieren, sowie eine vorläufige Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

(c) der Beitrag zur in der Partnerschaftsvereinbarung dargelegten integrierten Strategie für territoriale Entwicklung, der Folgendes umfasst:

i)        die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU‑Finanzierungsinstrumenten und mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) sicherstellen;

ii)       gegebenenfalls einen geplanten integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen und ländlichen Gebiete und der Küstengebiete sowie der Gebiete mit territorialen Besonderheiten, insbesondere die Durchführungsbestimmungen für Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung];

iii)      gegebenenfalls die Liste der Städte, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden; die vorläufige jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen, einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] übertragenen Mittel;

iv)      die Ermittlung von Gebieten, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durchgeführt werden;

v)       gegebenenfalls der Beitrag der geplanten Interventionen zu makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken;

(d) Vorkehrungen zur Gewährleistung des effizienten Einsatzes der Fondsmittel, darunter:

i)        ein Leistungsrahmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung];

ii)       die Maßnahmen zur Einbindung der Partner in die Erstellung der Kooperationsprogramme und die Rolle der Partner bei Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Kooperationsprogramme;

(e) Vorkehrungen zur Gewährleistung des wirksamen Einsatzes der Fondsmittel, darunter:

i)        die geplante Inanspruchnahme von technischer Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit von Behörden und Empfängern, mit den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben für die betreffende Prioritätsachse;

ii)       eine Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Empfänger sowie die geplanten Maßnahmen zum Bürokratieabbau, einschließlich Zielen;

iii)      ein Verzeichnis der Großprojekte, bei denen die Hauptarbeiten voraussichtlich vor dem 1. Januar 2018 beginnen;

(f) einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen (ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten):

i)        eine Tabelle, in der für jedes Jahr, gemäß den Artikeln 53, 109, 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der für die Unterstützung aus dem ERFE vorgesehenen Gesamtbetrag der Mittelausstattung angegeben ist;

ii)       eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum, für das Kooperationsprogramm und für jede Prioritätsachse, der Gesamtbetrag der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem ERFE und die nationale Kofinanzierung angegeben ist. Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die vorläufige Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Bestandteilen angegeben. Zu Informationszwecken ist auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufzuführen.

(g) die Bestimmungen zur Durchführung des Kooperationsprogramms mit folgenden Angaben:

i)        Benennung der Akkreditierungsstelle, der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde;

ii)       die Stelle(n), die mit Kontrollaufgaben betraut wurde(n);

iii)      die Stelle(n), die mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben betraut wurde(n);

iv)      das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats;

v)       eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Kontrollregelungen;

vi)      die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen.

Die Angaben zu den Buchstaben a bis d sind an den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung anzupassen.

Die Angaben zu den Buchstaben a bis d sind an den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung anzupassen.

3. Jedes Kooperationsprogramm umfasst:

i)       eine Beschreibung der besonderen Maßnahmen, mit denen Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Risikoprävention und Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;

ii)       eine Beschreibung der besonderen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und zur Vermeidung jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Konzeption, Ausarbeitung und Durchführung des Kooperationsprogramms, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und der Notwendigkeit, den Zugang für Personen mit Behinderungen sicherzustellen;

iii)      eine Beschreibung seines Beitrags zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Programm- und Vorhabensebene.

Mit dem Vorschlag für ein Kooperationsprogramm übermitteln die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in den Ziffern ii und iii genannten Maßnahmen.

Unterabsatz 1 und 2 gelten nicht für Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d.

4. In den Kooperationsprogrammen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d werden der oder die Empfänger im Rahmen des Kooperationsprogramms definiert; außerdem kann das Vergabeverfahren angegeben werden.

5. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls teilnehmenden Drittländer oder Gebiete erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Kooperationsprogramms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für die Durchführung des Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen.

6. Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des Kooperationsprogramms gemäß dem von der Kommission angenommenen Muster.

7. Die Annahme des Musters durch die Kommission erfolgt mithilfe von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Artikel 8 Gemeinsamer Aktionsplan

Wenn ein gemeinsamer Aktionsplan nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] unter der Verantwortung eines EVTZ als Empfänger ausgeführt wird, können die Mitarbeiter des gemeinsames Sekretariats des Kooperationsprogramms und die Mitglieder der EVTZ-Versammlung Mitglieder des Lenkungsausschusses nach Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] werden. Die Mitglieder der EVTZ-Versammlung bilden in diesem Lenkungsausschuss keine Mehrheit.

Artikel 9 Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden

Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] können in Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit umgesetzt werden, wenn die Gruppe, die sich mit der lokalen Entwicklung befasst, Vertreter aus mindestens zwei Ländern umfasst, von denen mindestens ein Land ein Mitgliedstaat ist.

Artikel 10 Integrierte territoriale Investitionen

Bei Kooperationsprogrammen ist die zwischengeschaltete Stelle, die für die Verwaltung und Umsetzung integrierter territorialer Investitionen gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] zuständig ist, ein EVTZ oder ein anderer Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, vorausgesetzt, er wurde von den Behörden von mindestens zwei Teilnehmerländern gegründet.

Artikel 11 Auswahl der Vorhaben

1. Der in Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] genannte Monitoringausschuss wählt die Vorhaben für die Kooperationsprogramme aus.

2. Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden und der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Empfänger aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt werden, wenn dies im Interesse des Programmgebiets ist.

Vorhaben im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b umfassen Empfänger aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind.

3. Ungeachtet Absatz 2 kann sich ein EVTZ oder ein anderer Rechtsträger, der nach dem Recht eines der Teilnehmerländer etabliert ist, als Alleinempfänger für ein Vorhaben bewerben; Voraussetzung ist dabei, dass sie von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern im Falle der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit und aus mindestens drei Teilnehmerländern im Falle der interregionalen Zusammenarbeit eingerichtet wurden.

4. Die Empfänger arbeiten bei der Entwicklung, Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Vorhaben zusammen.

5. Die Verwaltungsbehörde liefert dem federführenden Empfänger bzw. dem Alleinempfänger für jedes Vorhaben ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu erstellenden Produkte bzw. zu liefernden Leistungen, der Finanzierungsplan und die Durchführungsfrist.

Artikel 12 Empfänger

1. Wenn es in einem Kooperationsprogramm für ein Vorhaben zwei oder mehr Empfänger gibt, benennen die Empfänger zusammen einen federführenden Empfänger.

2. Der federführende Empfänger hat folgende Aufgaben:

a)      er erstellt, zusammen mit den anderen Empfängern, eine Vereinbarung, die Bestimmungen enthält, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel gewährleisten, sowie Vorkehrungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;

b)      Er trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens;

c)      Er stellt sicher, dass die von den Empfängern gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen entsprechen, die von allen Empfängern vereinbart wurden;

d)      Er überprüft, dass von anderen Empfängern gemeldete Ausgaben von einem Kontrolleur bzw. mehreren Kontrolleuren validiert wurden, wenn diese Prüfung nicht von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 3 durchgeführt wurde.

3. Die federführenden Empfänger stellen sicher, dass die anderen Empfänger den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Empfängern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

4. Die federführenden Empfänger haben ihren Sitz in einem Mitgliedstaat; die Alleinempfänger sind in einem Mitgliedstaat eingetragen.

KAPITEL IV MONITORING UND EVALUIERUNG

Artikel 13 Durchführungsberichte

1. Bis zum 30. April 2016 und bis zum 30. April jedes Folgejahrs bis einschließlich 2022 übermittelt der Verwaltungsbehörde der Kommission einen jährlichen Bericht gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab.

2. Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten folgende Informationen:

(h) Durchführung des Kooperationsprogramms im Einklang mit Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung];

(i) Fortschritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.

3. Der 2017 und 2019 zu übermittelnde jährliche Durchführungsbericht enthält und bewertet die gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] verlangten Informationen sowie die Informationen gemäß Absatz 2 sowie folgende Angaben:

(a) Fortschritt bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich nachhaltiger Stadtentwicklung, und der lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden im Rahmen des operationellen Programms:

(b) Fortschritt bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden und Empfänger bei der Verwaltung und Nutzung des ERFE;

(c) Fortschritt bei der Umsetzung des Evaluierungsplans und des Follow-up für die bei der Evaluierung gemachten Feststellungen;

(d) Besondere , Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, einschließlich Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm und in den Vorhaben;

(e) Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

(f) Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen;

(g) gegebenenfalls Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation;

(h) Einbindung von Partnern in Durchführung, Monitoring und Evaluierung des Kooperationsprogramms.

4. Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte werden nach den von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gebilligten Modellen erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Artikel 14 Jährliche Prüfung

Wenn keine jährlich Überprüfungssitzung gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] organisiert wird, kann die jährliche Überprüfung schriftlich durchgeführt werden.

Artikel 15 Indikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] werden die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Indikatoren, sofern erforderlich, verwendet. Ihr Ausgangswert wird auf Null gesetzt, für 2022 werden kumulative Zielvorgaben festgelegt.

Für programmspezifische Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf Null gesetzt, für 2022 werden kumulative Zielvorgaben festgelegt.

Für programmspezifische Ergebnisindikatoren wird der Ausgangswert auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten festgelegt; die Zielvorgaben werden für 2022 festgelegt und können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden.

Artikel 16 Technische Hilfe

Der für technische Hilfe aus dem ERFE bereitgestellt Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR.

KAPITEL VI FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 17 Allgemeine Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben

1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 anzunehmen, um zusätzliche besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für die Kooperationsprogramme festzulegen.

2. Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit, die in oder auf der Grundlage der Artikel 55 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] oder dieser Verordnung festgelegt werden, legt der Monitoringausschuss für das Kooperationsprogramm als Ganzes die Regeln für die Förderfähigkeit fest.

3. In Fragen, die nicht von den Regeln für die Förderfähigkeit abgedeckt werden, die in oder auf der Grundlage der Artikel 55 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] oder dieser Verordnung oder vom Monitoringausschuss festgelegt wurden, gelten die nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Artikel 18 Personalkosten

Die Personalkosten eines Vorhaben können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden.

Artikel 19 Förderfähigkeit von Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen je nach Standort

1. Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen, für die die Ausnahmen von Absatz 2 und 3 gelten, werden in dem Teil des Programmgebiets durchgeführt, der das Gebiet der Europäischen Union umfasst („EU-Teil des Programmgebiets“).

2. Die Verwaltungsbehörde kann zustimmen, dass das gesamte Vorhaben oder Teile davon außerhalb des EU-Teils des Programmgebiets durchgeführt wird; dafür müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

(a) das Vorhaben bedeutet Vorteile für das Programmgebiet;

(b) der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Kooperationsprogramms Vorhaben außerhalb des EU-Teils des Programmgebiets zugewiesen wurde, übersteigt nicht 20 % der Unterstützung aus dem ERFE auf Programmebene, oder 30 % im Falle von Kooperationsprogrammen, bei denen es sich beim EU-Teil des Programmgebiets um Regionen in äußerster Randlage handelt;

(c) die Verpflichtungen der Verwaltungs- und Kontrollbehörden im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden des Kooperationsprogramms wahrgenommen, oder diese treffen mit den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder des Gebiets, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechende Vereinbarungen, sofern die Verpflichtungen im Hinblick auf Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens erfüllt werden.

3. Für Vorhaben, die Marketingmaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, können Ausgaben außerhalb des EU-Teils des Programmgebiets getätigt werden, wenn die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt sind.

KAPITEL VII VERWALTUNG, KONTROLLE UND AKKREDITIERUNG

Artikel 20 Benennung der Behörden

1. Gemäß Artikel 113 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, eine einzige Verwaltungsbehörde, und gemäß Artikel 113 Absatz 4 dieser Verordnung eine einzige Prüfbehörde, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben.

2. Die Verwaltungsbehörde erhält die Zahlungen der Kommission und tätigt Zahlungen an den federführenden Empfänger gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung].

Artikel 21 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können einen EVTZ nutzen und diesen Verbund mit der Verwaltung des Kooperationsprogramms oder Teilen davon beauftragen, in dem sie ihm insbesondere die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde übertragen.

Artikel 22 Aufgaben der Verwaltungsbehörde

1. Die Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms führt die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gemäß den Artikeln 114 und 115 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] aus.

2. Die Verwaltungsbehörde richtet nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten und jeglichen an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Drittländern ein gemeinsames Sekretariat ein.

Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Monitoringausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Empfänger über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Kooperationsprogramme und unterstützt die Empfänger bei der Durchführung der Vorhaben.

3. Überprüfungen gemäß Artikel 114 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] werden von der Verwaltungsbehörde für das gesamte Programmgebiet ausgeführt, wenn es sich bei der Verwaltungsbehörde um ein EVTZ handelt.

4. Wenn die Verwaltungsbehörde die Überprüfungen gemäß Artikel 114 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] nicht für das gesamte Programmgebiet ausführen kann, benennt jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Empfängern auf seinem Gebiet zuständig ist („Kontrollinstanz“).

Bei den Kontrollinstanzen handelt es sich wenn möglich um dieselben Stellen, die für die Durchführung von Überprüfungen im Rahmen von operationellen Programmen unter dem Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zuständig sind, oder, im Fall von Drittländern, um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der externe Instrumente der EU zuständig sind.

Alle Mitgliedstaaten und Drittländer sind jeweils für die Überprüfungen verantwortlich, die auf ihrem Gebiet durchgeführt werden.

5. Ist eine Überprüfung der Erbringung von kofinanzierte Produkten und Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben möglich, so obliegt diese Überprüfung der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur des Mitgliedstaats, in dem der federführende Empfänger angesiedelt ist.

Artikel 23 Aufgaben der Prüfbehörde

1. Die Mitgliedstaaten und Drittländer, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können beschließen, dass die Prüfbehörde dazu berechtigt ist, die Aufgaben gemäß Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] für das gesamte Gebiet des Kooperationsprogramms direkt auszuführen. Sie geben an, ob ein Prüfer eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands die Prüfbehörde begleiten soll.

2. Wenn die Prüfbehörde nicht über die unter Absatz 1 genannte Berechtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. Drittländern umfasst und die Aufgaben von Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] ausführt.

Jeder Vertreter ist dafür zuständig, die Unterlagen zu den Ausgaben auf seinem Gebiet zu liefern, die die Prüfbehörde für die Durchführung ihrer Bewertung benötigt.

Die Prüfergruppe wird spätestens drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des Kooperationsprogramms eingesetzt. Sie erstellt eigene Verfahrensregeln; den Vorsitz führt die Prüfbehörde des Kooperationsprogramms.

3. Die Prüfer sind von den Kontrolleuren funktional unabhängig, die die Überprüfungen nach Artikel 22 durchführen.

Artikel 24 Akkreditierung

Die Verwaltungsbehörde wird von der Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats akkreditiert, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.

KAPITEL VIII FINANZVERWALTUNG

Artikel 25 Mittelbindungen, Zahlungen und Wiedereinziehungen

1. Die Unterstützung aus dem ERFE für Kooperationsprogramme wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

2. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem federführenden Empfänger bzw. dem Alleinempfänger wiedereingezogen werden. Die Empfänger erstatten dem federführenden Empfänger die rechtsgrundlos gezahlten Beträge.

3. Ist es dem federführenden Empfänger nicht möglich, die Beträge von einem Empfänger einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von einem federführenden Empfänger bzw. Alleinempfänger einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat oder das Drittland, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende federführende Empfänger bzw. Alleinempfänger angesiedelt oder – im Fall eines EVTZ – registriert ist, der Bescheinigungsbehörde den Betrag, der diesem Empfänger rechtsgrundlos gezahlt wurde. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der EU zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im Kooperationsprogramm festgelegt wurde.

Artikel 26 Verwendung des Euro

Abweichend von Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Empfängern in dem Monat in Euro umzurechnen, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Die Umrechnung wird von der Verwaltungsbehörde oder durch den Kontrolleur des Mitgliedstaats oder Drittlands überprüft, in dem der Empfänger angesiedelt ist.

Artikel 27 Aufhebung der Mittelbindung

Abweichend von Artikel 127 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], aber unbeschadet von Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] hebt die Kommission die Mittelbindung für alle gemäß Unterabsatz 2 dieses Artikels für ein Kooperationsprogramm berechneten Beträge auf, die nicht bis zum 31. Dezember des dritten Geschäftsjahrs im Anschluss andas Jahr der Mittelbindung im Rahmens des Kooperationsprogramm, für die erste oder die späteren Vorschusszahlungen, für Zwischenzahlungen oder für Jahresabschlusszahlungen in Anspruch genommen worden sind oder für die kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]übermittelt worden ist.

Artikel 28 Teilnahme von Drittländern

Detaillierte Regeln für Finanzverwaltung, Programmplanung, Monitoring, Evaluierung und Kontrolle der Beteiligung von Drittländern an Kooperationsprogrammen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit nach Artikel 3 Absatz 4 zweiter Unterabsatz und Absatz 5 werden im entsprechenden Kooperationsprogramm und/oder der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission, den einzelnen Drittländern und dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem Verwaltungsbehörde des entsprechenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist.

KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29 Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 1 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakten wird von dem Beschluss nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein gemäß Artikel 17 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände erhebt oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30 Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem Koordinierungsausschuss für die Fonds unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt die Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 31 Übergangsbestimmungen

1. Im Hinblick auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ berührt diese Verordnung nicht die weitere Durchführung oder die Änderung — einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung — der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates oder auf der Grundlage anderer, für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist und auf die somit die genannten Rechtsvorschriften bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Projekte weiterhin Anwendung finden.

2. Anträge auf Unterstützung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2007-2013, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 32 Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis 31. Dezember 2022 gemäß Artikel 178 des Vertrags.

Artikel 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

Gemeinsame Indikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (gemäß Artikel 15)

|| || EINHEIT || BEZEICHNUNG ||

|| Produktive Investitionen || || ||

|| || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die Finanzhilfen erhalten ||

|| || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die neben Finanzhilfen finanzielle Unterstützung erhalten ||

|| || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die nichtfinanzielle Unterstützung erhalten ||

|| || Unternehmen || Zahl der geförderten neuen Unternehmen ||

|| || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für KMU ergänzen (Finanzhilfen) ||

|| || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für KMU ergänzen (außer Finanzhilfen) ||

|| || Vollzeit­äquivalente || Zahl der Arbeitsplätze, die in geförderten KMU geschaffen werden ||

|| Tourismus || Besuche || Zahl der Besucher unterstützter Sehenswürdigkeiten ||

|| IKT-Infrastruktur || Personen || Zahl der Personen, die Breitbandzugang mit mindestens 30 MBit/s haben ||

|| Verkehr || || ||

|| Eisenbahn || km || Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen ||

|| || || davon TEN-V ||

|| || km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen ||

|| || davon TEN-V ||

|| Straßen || km || Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen ||

|| || || davon TEN-V ||

|| km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen ||

|| || davon TEN-V ||

|| Städtischer Nahverkehr || Beförderungs­zahlen || Zunahme der Beförderungszahlen im geförderten städtischen Nahverkehr ||

|| Binnenwasserstraßen || Tonnenkilometer || Erhöhung der Beförderungsmenge auf verbesserten Binnenwasserstraßen ||

|| Umwelt || || ||

|| Feste Abfälle || Tonnen || Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität ||

|| Wasserversorgung || Personen || An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung ||

|| || m3 || Geschätzte Verringerung der Lecks im Wasserverteilungsnetz ||

|| Abwasserentsorgung || Bevölkerungs­äquivalent || An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung ||

|| Risikoprävention und Risikomanagement || Personen || Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugute kommen ||

|| || Personen || Zahl der Personen, denen Waldbrandschutz- und sonstige Schutzmaßnahmen zugute kommen ||

|| Bodensanierung || Hektar || Gesamtfläche des sanierten Geländes ||

|| Bodenversiegelung || Hektar || Veränderungen der Bodenversiegelung aufgrund von Entwicklung ||

|| Natur und Biodiversität || Hektar || Fläche der Habitate mit besserem Erhaltungszustand ||

|| Forschung und Innovation || || ||

|| || Personen || Zahl des FuE-Personals/der Wissenschaftler in neu gebauten oder neu ausgerüsteten Forschungsanlagen ||

|| || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die mit geförderten Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten ||

|| || Vollzeit­äquivalente || Zahl der neu geschaffenen Stellen für FuE-Personal/der Wissenschaftler in geförderten Einrichtungen ||

|| || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Innovations- oder FuE-Projekte ergänzen ||

|| || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die neue oder deutlich verbesserte Produkte infolge der Unterstützung von Innovations- oder FuE-Projekten neu auf den Markt gebracht haben ||

|| || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die für das Unternehmen neue oder deutlich verbesserte Produkte infolge der Unterstützung von Innovations- oder FuE-Projekten entwickelt haben ||

|| Energie und Klimawandel || || ||

|| Erneuerbare Energiequellen || MW || Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen ||

|| Energieeffizienz || Haushalte || Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch ||

|| || kWh/Jahr || Rückgang des Primärenergieverbrauchs in öffentlichen Gebäuden

|| || Kunden || Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden

|| Verringerung von Treibhaus­gas­emissionen || in Tonnen CO2-Äq. || Geschätzter Rückgang der Treibhausgas­emissionen in CO2-Äquivalenten ||

|| Soziale Infrastruktur || || ||

|| Kinderbetreuung und Bildung || Personen || Dienstleistungskapazität der unterstützten Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen ||

|| Gesundheit || Personen || Kapazität der unterstützten Gesundheitsdienste ||

|| Wohnungsbau || Haushalte || Zahl der Haushalte, die von besseren Wohnbedingungen profitieren ||

|| Tourismus || Besuche || Zahl der Besucher unterstützter Sehenswürdigkeiten ||

|| Kulturerbe || Besuche || Zahl der Besucher unterstützter Denkmäler und Gedenkstätten ||

|| Stadtentwicklung || Personen || Zahl der Personen, die in Gebieten mit integrierten Stadtentwicklungsstrategien leben ||

|| || Quadratmeter || Neue Freiflächen in städtischen Gebieten ||

|| || Quadratmeter || Neue öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten ||

|| || Quadratmeter || Neue Wohnungen in städtischen Gebieten ||

Arbeitsmarkt und Ausbildung[22] || || ||

|| Personen || Zahl der Teilnehme an grenzübergreifenden Mobilitätsinitiativen ||

|| Personen || Zahl der Teilnehmer an gemeinsamen lokalen Beschäftigungsinitiativen oder Weiterbildungsmaßnahmen ||

|| Personen || Zahl der Teilnehmer an Projekten zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Chancengleichheit und der sozialen Integration über Grenzen hinweg ||

|| Personen || Zahl der Teilnehmer an gemeinsamen Aus- und Weiterbildungsprogrammen zur grenzüberschreitenden Förderung von Jugendbeschäftigung, Bildungsangeboten und Berufs- und Hochschulbildung ||

Institutionelle und administrative Kapazitäten || || ||

|| Zahl || Zahl der Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen ||

|| Zahl || Zahl der konzipierten und durchgeführten Projekte zur Förderung der Durchführung makroregionaler und auf Meeresbecken bezogener Strategien ||

|| Zahl || Zahl der Projekte zur interregionalen Zusammenarbeit, die zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik konzipiert wurden ||

|| Zahl || Zahl der Projekte zur interregionalen Zusammenarbeit, die zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik konzipiert und durchgeführt wurden ||

[1]               „Results of the public consultation on the conclusions of the fifth report on economic, social and territorial cohesion“, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SEC(2011) 590 final, 13.5.2011.

[2]               „Ex-post-Bewertung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III (2000-2006)“, Panteia und Partner, Mai 2010.

[3]               „Bericht über Ziel 3: Eine Herausforderung für die territoriale Zusammenarbeit – die künftige Agenda für die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (2010/2155(INI))“, angenommen am 23. Juni 2011.

[4]               „Results of the public consultation on the conclusions of the fifth report on economic, social and territorial cohesion“, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SEC(2011) 590 final, 13.5.2011.

[5]               Beiträge von FR, HU, AT, MT, IT, ES, RO.

[6]               „Ex-post-Bewertung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III (2000-2006)“, Panteia und Partner, Mai 2010, S. 3 und 4.

[7]               „Ex-post-Bewertung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III (2000-2006)“, Panteia und Partner, Mai 2010, S. 9.

[8]               „Hochrangige Gruppe zur zukünftigen Kohäsionspolitik – Bericht über die vierte Sitzung 25.26. März 2010“, S. 2.

[9]               „Hochrangige Gruppe zur zukünftigen Kohäsionspolitik – Bericht über die fünfte Sitzung– 7.-8. März 2010“, S. 6.

[10]             „Bericht über Ziel 3: Eine Herausforderung für die territoriale Zusammenarbeit – die künftige Agenda für die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (2010/2155(INI))“, angenommen am 23. Juni 2011.

[11]             Mitteilung „Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum“, KOM(2009) 248, 10.6.2009, und Mitteilung „Strategie der Europäischen Union für den Donauraum“, KOM(2010) 715, 8.12.2010.

[12]             ABl. C X vom X, S. X.

[13]             ABl. C X vom X, S. X.

[14]             ABl. L X vom X, S. X.

[15]             Siehe Seite YY dieser Ausgabe des Amtsblatts.

[16]             ABl. L 154 vom 21.06.2003, S. 1.

[17]             AB L

[18]             AB L

[19]             Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endgültig, 3.3.2010.

[20]             ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

[21]             ABl. L 55 vom 28.02.2011, S. 13.

[22]             Gegebenenfalls sind die Angaben zu Teilnehmern nach Arbeitsmarktstatus („beschäftigt“, „arbeitslos“, „langzeitarbeitslos“, „nicht erwerbstätig“, „nicht erwerbstätig und nicht in Aus- oder Weiterbildung“) aufzuschlüsseln.