Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ERFE) /* KOM/2011/0611 endgültig - 2011/0273 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
Am 29. Juni 2011 hat die Kommission einen
Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020
– einen Haushalt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 – angenommen In
ihrem Vorschlag bestätigte die Kommission die Kohäsionspolitik als wesentliches
Element des nächsten Finanzpakets und unterstrich ihre zentrale Rolle bei der
Umsetzung der Strategie Europa 2020. Die Kommission hat einige grundlegende
Änderungen in der Art und Weise vorgeschlagen, wie die Kohäsionspolitik
konzipiert und umgesetzt wird. Zu den wichtigsten Elementen des Vorschlags
zählen die Konzentration der verfügbaren Mittel auf eine kleinere, besser mit
der Strategie Europa 2020 verknüpfte Anzahl von Prioritäten, die
Ergebnisorientierung, die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der
vereinbarten Ziele, der vermehrte Rückgriff auf den Grundsatz der
Konditionalität und eine Vereinfachung der Verfahren. In dieser Verordnung werden die allgemeinen
Bestimmungen für die Europäische territoriale Zusammenarbeit dargelegt. Die
Verordnung stützt sich auf die Arbeiten seit der Veröffentlichung des Vierten
Kohäsionsberichts im Mai 2007, in dem die wichtigsten Herausforderungen
der nächsten Jahrzehnte für die Regionen umrissen wurden und der die Debatte
über die künftige Kohäsionspolitik eröffnet hat. Am 9. November 2010
genehmigte die Kommission den Fünften Kohäsionsbericht, der eine Analyse der
sozialen und gesellschaftlichen Trends enthielt und Leitlinien für die künftige
Kohäsionspolitik darlegte. Die Kohäsionspolitik ist das wichtigste
Instrument für Investitionen zur Unterstützung der vordringlichsten
Prioritäten, die die Europäische Union in ihrer Strategie Europa 2020 verankert
hat. Im Mittelpunkt stehen die Länder und Regionen mit besonders großen
Bedürfnissen. Einer der größten Erfolge der EU liegt darin, dass sie es
vermocht hat, den Lebensstandard aller Bürger zu heben. Dazu hat nicht nur die
Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung ärmerer Mitgliedstaaten und
Regionen beigetragen, sondern auch die Rolle der EU bei der Zusammenführung des
Binnenmarkts, der allen Gebieten der Union – ob reich oder arm, groß oder klein
– Märkte und Größenvorteile eröffnet. Die Auswertung der bisherigen
Kohäsionsausgaben durch die Kommission hat viele Beispiele für wachstums- und
arbeitsplatzschaffende Investitionen ergeben, die ohne die Unterstützung des
EU-Haushalts nicht zustande gekommen wären. Die Zahlen lassen jedoch auch die
Auswirkungen der Streuung und der mangelnden Prioritätensetzung erkennen. In
Zeiten knapper öffentlicher Gelder und steigenden Bedarfs an
wachstumsfördernden Investitionen schlägt die Kommission vor, die
Kohäsionspolitik tiefgreifend zu verändern. Der Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur
Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014-2020. Die Europäische territoriale
Zusammenarbeit ist eines der Ziele der Kohäsionspolitik und bildet den Rahmen,
in dem nationale, regionale und lokale Akteure aus den einzelnen
Mitgliedstaaten gemeinsame Maßnahmen durchführen und sich über Vorgehensweisen
austauschen können. Dies ist umso wichtiger, als die Herausforderungen, die die
Mitgliedstaaten und die Regionen zu bewältigen haben, immer mehr über die
Grenzen von Ländern und Regionen hinausgehen und gemeinsame Maßnahmen auf
geeigneter territorialer Ebene erfordern. Die Europäische territoriale
Zusammenarbeit kann somit einen wichtigen Beitrag zu dem neuen Ziel des
Vertrags – dem territorialen Zusammenhalt – leisten. Die Europäische territoriale Zusammenarbeit hat
aus folgenden Gründen besondere Bedeutung: ·
Grenzübergreifende Probleme können am
wirkungsvollsten durch die Zusammenarbeit aller betroffenen Regionen gelöst
werden, denn dadurch kann vermieden werden, dass einige Regionen
unverhältnismäßig hohe Kosten tragen müssen, während andere gar nichts zahlen
(Beispiel: grenzübergreifende Umweltverschmutzung). ·
Die Zusammenarbeit kann einen wirkungsvollen
Mechanismus für den Austausch bewährter Verfahren und die Verbreitung von
Know-how bieten (Beispiel: Vergrößerung der Wettbewerbsfähigkeit). ·
Durch die Zusammenarbeit kann sichergestellt
werden, dass Größenvorteile und das Vorhandensein einer kritischen Masse zu
einer wirksameren Lösung für ein spezifisches Problem führen (Bildung von
Clustern zur Förderung von Forschung und Innovationen). ·
Die grenzübergreifende, transnationale
Koordinierung branchenspezifischer Maßnahmen, Aktionen und Investitionen kann
zu einer verbesserten Governance führen. ·
Die Beziehungen zu den Nachbarländern können durch
Kooperationsprogramme an den EU-Außengrenzen zu mehr Sicherheit und Stabilität
beitragen und ein für beide Seiten nutzbringendes Verhältnis bewirken. ·
In bestimmten Bereichen wie Meeresbecken und
Küstenregionen sind Zusammenarbeit und transnationale Maßnahmen unerlässlich,
um Wachstum, Beschäftigung und ein ökosystembasiertes Management zu fördern. Die übergeordneten strategischen Leitlinien
der künftigen Kohäsionspolitik gelten auch für die Europäische territoriale
Zusammenarbeit. Die vorgeschlagene Verordnung ist daher auf die Strategie
Europa 2020 abgestimmt und enthält Elemente zur Verbesserung der
Wirksamkeit der Fondsinterventionen und zur allgemeinen Vereinfachung der
Verfahren.
2.
ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND
FOLGENABSCHÄTZUNGEN
2.1.
Anhörung und Empfehlungen von
Sachverständigen
Die Verordnung stützt sich auf eine intensive
Konsultation der Akteure wie Mitgliedstaaten, Regionen und Wirtschafts- und
Sozialpartner. Eine öffentliche Konsultation zu den
Schlussfolgerungen des Fünften Kohäsionsberichts fand vom 12. November
2010 bis zum 31. Januar 2011 statt. Insgesamt gingen 444 Beiträge ein. Es
äußerten sich Mitgliedstaaten, regionale und lokale Stellen, Sozialpartner,
europäische Interessenverbände, Nichtregierungsorganisationen, Bürgerinnen und
Bürger und andere Interessierte. In der öffentlichen Konsultation wurden Fragen
zur Zukunft der Kohäsionspolitik gestellt. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse
wurde am 13. Mai 2011 veröffentlicht[1]. Berücksichtigt wurden die Ergebnisse der für die
INTERREG-Programme 2000-2006 durchgeführten Ex-Post-Bewertungen[2], der
„Bericht über Ziel 3“ des Parlaments[3] und ein breites Spektrum an Studien und
Sachverständigenempfehlungen (z. B. im Rahmen des INTERACT-Programms).
Auch die aus Fachleuten der nationalen Verwaltungen bestehende Hochrangige
Gruppe zur künftigen Kohäsionspolitik steuerte auf zwei Sitzungen, die sich
eingehender mit der Europäischen territorialen Zusammenarbeit befassten, ihren
Sachverstand bei. Die öffentliche Konsultation zum Fünften
Kohäsionsbericht ergab einen breiten Konsens hinsichtlich des hohen Mehrwerts
der Europäischen territorialen Zusammenarbeit. Allerdings wird in den
Mitgliedstaaten eine stärkere Vereinheitlichung der Vorschriften und Verfahren
gefordert[4].
In einigen Beiträgen der Mitgliedstaaten wird außerdem eine eigene Verordnung
oder ein separater Rechtsrahmen für die Kooperationsprogramme gefordert, damit
der multinationale Kontext stärker berücksichtigt werden kann[5]. Eine wichtige Erkenntnis der Ex-Post-Bewertung
lautet, dass sich die territorialen Kooperationsprogramme nicht immer auf eine
begrenzte Zahl prioritärer Themen beschränken, sondern eher bereit angelegte
Interventionsstrategien verfolgen, wodurch klar erkennbare Wirkungen nur schwer
erzielbar sind[6].
Eine andere wichtige Empfehlung betrifft die Notwendigkeit, eine aktivere und
ständige Abstimmung mit den Programmen in den Bereichen „Konvergenz“ und
„Wettbewerbsfähigkeit“ und anderen im Programmbereich existierenden
territorialen Kooperationsprogrammen einzuführen, um so Komplementarität,
Koordinierung und Synergien zu gewährleisten. In der Evaluierung wird explizit
empfohlen, für den Zeitraum nach 2013 einen stärker komplementären und
integrierten Ansatz zu entwickeln[7].
Ebenso unterstrichen die Sachverständigen der
Hochrangigen Gruppe, dass sowohl für die generelle Strategie als auch auf
Programmebene stärkere Koordinierung und strategische Ausrichtung erforderlich
sind[8] Ferner
sollten die Verbindungen zu den Programmen in den Bereichen „Konvergenz“ und
„Wettbewerbsfähigkeit“ gestärkt, spezifische Rechtsvorschriften für die
territoriale Zusammenarbeit erlassen und die anwendbaren Vorschriften insgesamt
harmonisiert und vereinfacht werden[9].
Das Parlament unterstrich in seinem Bericht die
Notwendigkeit, die Europäische territoriale Zusammenarbeit besser in alle
Ebenen der strategischen Planung einzubeziehen, die Planung von Kooperations-
und Regionalprogrammen besser zu koordinieren und die Umsetzung durch eine
eigene Verordnung für Zusammenarbeit zu vereinfachen, die die Besonderheiten
der Zusammenarbeit stärker berücksichtigen würde[10].
2.2.
Folgenabschätzung
Die in der Folgenabschätzung geprüften Optionen
betreffen die Verbesserung der strategischen Ausrichtung und der Koordinierung
zwischen den Kooperations- und Regionalprogrammen. Folgende Optionen wurden
geprüft: Beibehaltung des Status Quo (allgemeine Prioritäten, keine formale
Verbindung zwischen Kooperations- und Regionalprogrammen), thematische
Konzentration und Integration der Zusammenarbeit in einen strategischen
Gesamtrahmen (begrenzte Zahl thematischer Ziele für grenzübergreifende und
transnationale Programme, Einbeziehung von Kooperationsaspekten in den
Gemeinsamen Strategischen Rahmen und die Partnerschaftsvereinbarung) sowie
umfassende Einbeziehung von Aspekten der Zusammenarbeit in die
Regionalprogramme ohne Notwendigkeit separater Kooperationsprogramme. Der
zweiten Option wurde Vorzug eingeräumt, da sie die Prioritäten der EU stärker
in den Mittelpunkt rückt, die Programminterventionslogik stärkt und eine
bessere Verknüpfung und Kohärenz mit den regionalen Programmen gewährleistet. Als Ergebnis der Konsultation, der
Folgenabschätzung und der eingegangenen Beiträge sieht der Legislativvorschlag
für die allgemeine Verordnung vor, die Europäische territoriale Zusammenarbeit
fest in den Gemeinsamen Strategischen Rahmen und die Partnerschaftsvereinbarung
sowie in die zugehörigen Berichtsverfahren zu integrieren. Ferner enthalten die
Programmplanungsdokumente Ansätze für mehr Kohärenz zwischen den im selben
Gebiet durchgeführten Regional- und Kooperationsprogrammen. Dadurch wird die
Kohärenz der gesamten Kohäsionspolitik verbessert. Im Hinblick auf einen besser zugeschnittenen
Rahmen für die Kooperationsprogramme wird eine separate Verordnung für die
Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit vorgeschlagen. Diese
Verordnung enthält Bestimmungen zur thematischen Konzentration und stärkeren
Ergebnisorientierung sowie eine Reihe von Vereinfachungselementen (siehe
unten).
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verfolgt die Europäische Union eine
Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts und zur Förderung ihrer harmonischen Entwicklung als Ganzes,
indem sie die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen
verringert und die Entwicklung der am stärksten benachteiligten Regionen
fördert. Das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts wird durch drei EU-Fonds gefördert. Gemäß
Artikel 176°AEUV ist es Aufgabe des EFRE, die Entwicklung und strukturelle
Anpassung der rückständigen Gebiete und der Industriegebiete mit rückläufiger
Entwicklung zu fördern. Gemäß Artikel 174 AEUV gilt das besondere
Augenmerk den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen
Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder
demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer
Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen. Gemäß Artikel 349 AEUV werden spezifische
Maßnahmen erlassen, um die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche
Situation der Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen, die durch eine
Reihe spezifischer Faktoren erschwert wird, die ihre Entwicklung stark
beeinträchtigen. Die spezifischen Maßnahmen umfassen die Bedingungen für den
Zugang zu den Strukturfonds. Eine separate Verordnung wird für die
Europäische territoriale Zusammenarbeit vorgeschlagen, um dem multinationalen
Kontext, in dem die Programme durchgeführt werden, stärker Rechnung zu tragen,
und um besondere Bestimmungen für Kooperationsprogramme und -vorhaben
festzulegen, was von vielen Akteuren gefordert worden war. In dem Vorschlag
wird der Geltungsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in
Bezug auf das Ziel der Europäischen territorialen Zusammenarbeit festgelegt. Er
definiert die prioritären Ziele und den Aufbau des EFRE, die Förderkriterien,
die verfügbaren finanziellen Mittel und die Kriterien für ihre Zuweisung. Der Vorschlag
enthält außerdem die Durchführungsbestimmungen sowie die Bestimmungen für die
Finanzverwaltung und -kontrolle. Die allgemeine Verordnung und die
EFRE-Verordnung gelten jeweils entsprechend den in dieser Verordnung
festgelegten besonderen Bestimmungen. Sowohl das Rechtsinstrument als auch die Art der
Maßnahme (d. h. Finanzierung) sind im AEUV festgelegt, der die
Rechtsgrundlage für die Strukturfonds darstellt und vorschreibt dass die
Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds in
Verordnungen zu regeln sind. Der Vorschlag für eine separate Verordnung ist wie
oben ausgeführt gerechtfertigt, da die allgemeinen Bestimmungen für die Fonds
und die EFRE-Verordnung in einen Kontext der Zusammenarbeit übertragen werden
müssen.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag der Kommission für einen
mehrjährigen Finanzrahmen sieht für den Zeitraum 2014-2020 einen Betrag von
376 Mrd. EUR für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt vor. Vorgeschlagene Mittelausstattung (2014-2020) || Mrd. EUR Weniger entwickelte Regionen Übergangsregionen Stärker entwickelte Regionen Territoriale Zusammenarbeit Kohäsionsfonds Extra-Zuweisungen für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen || 162,6 39 53,1 11,7 68,7 0,926 Fazilität „Connecting Europe“ für die Bereiche Verkehr, Energie und IKT || 40 Mrd. EUR (plus zusätzliche, im Kohäsionsfonds zweckgebundene 10 Mrd. EUR) *Alle Zahlen zu
Preisen von 2011 In der vorgeschlagenen Verordnung werden die
für die territoriale Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel wie folgt auf die
einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit aufgeteilt: (a)
73,24 % (d. h. insgesamt
8 569 000 003 EUR) für die grenzübergreifende
Zusammenarbeit; (b)
20,78 % (d. h. insgesamt
2 431 000 001 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit; (c)
5,98 % (d. h. insgesamt
700 000 000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit.
5.
ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DER VERORDNUNG
Durch eine gesonderte Verordnung über die
Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) sollen die Besonderheiten der EZT
klarer dargelegt werden, um deren Umsetzung zu erleichtern, denn die
Terminologie kann unmittelbar an den Mehrstaatenkontext der
Kooperationsprogramme angepasst werden. Der Vorschlag bezieht sich daher
gegebenenfalls auf die Teilnahme von Drittländern, wenn dadurch die Realität
der Zusammenarbeit besser widergespiegelt werden kann. Er verweist zudem
systematischer auf die Rolle, die die Europäischen Verbünde für Territoriale
Zusammenarbeit (EVTZ) im Rahmen der Zusammenarbeit spielen können. In der Verordnung wird der Interventionsbereich
des EFRE in Bezug auf das Ziel der Europäischen territorialen Zusammenarbeit
definiert. Der Vorschlag legt die für die einzelnen
Bereiche verfügbaren finanziellen Mittel und die Kriterien für ihre Zuweisung
an die Mitgliedstaaten fest. Dazu gehört auch die Beibehaltung des Mechanismus
für die Übertragung von Mitteln für Kooperationsmaßnahmen an den Außengrenzen
der Union, der im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und
Partnerschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe
unterstützt werden soll. Gefördert werden sollen Synergien und die
Komplementarität zwischen Programmen des Ziels „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ und Programmen, die mit externen Instrumenten finanziert
werden. Ein neues Element im Vorschlag sind die
Bestimmungen über thematische Konzentration und Investitionsprioritäten, die im
Gesamtzusammenhang mit der besseren strategischen Ausrichtung der Programme und
ihrer Ergebnisorientierung zu sehen sind. Bei den Programmen kann aus einer
thematischen Liste eine begrenzte Anzahl von Prioritäten mit entsprechenden
Investitionsprioritäten ausgewählt werden, wodurch sichergestellt wird, dass
der Schwerpunkt auf europäische Prioritäten und Interventionen gelegt wird, bei
denen die Zusammenarbeit den höchsten Mehrwert erbringt. Außerdem wurden die
Auswahlkriterien strenger definiert, um zu gewährleisten, dass die Fördermittel
tatsächlich für gemeinsame Vorhaben vergeben werden. Die Programme umfassen
zudem einen Leistungsrahmen, der die programmspezifischen Etappenziele
festlegt, an denen die Fortschritte bei der Umsetzung gemessen werden können. Im Programmplanungszeitraum 2007-2013 sind neue,
auf makroregionale Herausforderungen zugeschnittene Formen der territorialen
Zusammenarbeit entstanden. Auf Ersuchen des Europäischen Rates hat die
Kommission zwei makroregionale Strategien für den Ostseeraum bzw. den Donauraum
erarbeitet[11].
Ein wichtiger Bestandteil der integrierten Meerespolitik betrifft zudem den
systematischen Ansatz für integriertes strategisches Vorgehen im Rahmen der
Meeres- und Küstenmaßnahmen im Zusammenhang mit Meeresgebieten und Ökosystemen.
Makroregionale und auf die Meeresbecken bezogene Strategien sind breit
angelegte integrierte Instrumente, die für mehrere Mitgliedstaaten und Regionen
gelten und darauf abzielen, Maßnahmen und Mittel aufeinander abzustimmen und
dadurch die Kohärenz der politischen Maßnahmen und die Gesamtwirkung der
öffentlichen Ausgaben zu verbessern. Angesichts der möglichen Überschneidung
der bestehenden und künftigen Makroregionen, Meeresbecken und Zielgebiete
transnationaler Programme ist in der vorgeschlagenen Verordnung explizit
vorgesehen, dass auch die Entwicklung und Durchführung von makroregionalen
Strategien und bestimmte Meeresbecken betreffenden Programmen (einschließlich
der an den Außengrenzen der EU durchgeführten Programme) im Rahmen der
transnationalen Zusammenarbeit unterstützen werden können. Die Durchführungsmodalitäten wurden für die
Kooperationsprogramme vereinfacht. Die Anzahl der in die Durchführung des
Programms einbezogenen Behörden wurde verringert, die Aufgaben und
Zuständigkeiten wurden weiter verdeutlicht. Die inhaltlichen Anforderungen an
Kooperationsprogramme und Durchführungsberichte wurden präzisiert, um den
Verwaltungsaufwand der zuständigen Programmbehörden zu verringern. Es wurden
gemeinsame Indikatoren festgelegt, um die Outputs besser zu erfassen und die
Ergebnisorientierung zu verbessern. Der Vorschlag sieht eine stärkere Harmonisierung
der Vorschriften vor. Die Regelungen für die Förderfähigkeit werden entweder
auf EU-Ebene oder vom Monitoring-Ausschuss des Gesamtprogramms festgelegt. Die
nationalen Bestimmungen sind nur anwendbar, wenn derartige Regelungen fehlen.
Dies erleichtert auch einen gemeinsamen Ansatz für die Durchführung der
Verwaltungsprüfungen und -kontrollen durch die Prüfbehörde, was zu einer
stärkeren Harmonisierung in diesem Bereich beiträgt. Die Verlängerung der Frist für die Aufhebung der
Mittelbindung und besondere Bestimmungen für die Anwendung der Vorschriften für
staatliche Beihilfen und die Umrechnung ausländischer Währungen in Euro werden
die Durchführung des Programms weiter erleichtern. 2011/0273 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung
des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung (ERFE)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[12], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[13], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Nach Artikel 176 des Vertrags ist es Aufgabe
des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der
wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Europäischen Union beizutragen.
Gemäß Artikel 174 des Vertrags trägt der ERFE dazu bei, die Unterschiede
im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am
stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei besondere
Aufmerksamkeit den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder
demografischen Nachteilen gilt, wie Insel-, Grenz- und Bergregionen. (2)
Die gemeinsamen Bestimmungen für den ERFE, den
Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (zusammen mit den
„Strukturfonds“, die „Fonds“) sind in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 vom […]
mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische
Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[14]
[Allgemeine Verordnung] festgelegt. Die besonderen Bestimmungen hinsichtlich
der Art von Maßnahmen, die aus dem ERFE im Rahmen der Ziele finanziert werden können,
die in der Verordnung Nr. […] /2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006[15] [ERFE-Verordnung] formuliert wurden, sind
in dieser Verordnung festgelegt. Diese Verordnungen sind nicht umfassend an die
spezifischen Erfordernisse des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
angepasst, bei dem mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und
mehrere Drittländer zusammenarbeiten. Daher müssen besondere Bestimmungen für
das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in Bezug auf den
Interventionsbereich und den geografischen Geltungsbereich, die Finanzmittel,
Prioritäten und Konzentration der Investitionen, Programmplanung, Monitoring
und Prüfung, technische Hilfe und Förderfähigkeit, Verwaltung, Kontrolle und
Akkreditierung sowie Finanzverwaltung festgelegt werden. (3)
Um den Mehrwert der Kohäsionspolitik der
Europäischen Union zu erhöhen, sollten die besonderen Bestimmungen eine erhebliche
Vereinfachung auf allen Ebenen – Programmbehörden, teilnehmende Mitgliedstaaten
und Drittländer sowie Kommission – mit sich bringen. (4)
Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ unterstützt der ERFE die grenzübergreifende, transnationale und
interregionale Zusammenarbeit. (5)
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auf
die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die in den
Grenzregionen ermittelt wurden (schlechte Anbindung, ungünstige
Rahmenbedingungen für Unternehmen, fehlende Netze zwischen lokalen und
regionalen Verwaltungen, Forschungs- und Innovationsdefizite und Defizite bei
der Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien,
Umweltverschmutzung, Risikoprävention, negative Einstellung zu Bürgern der
Nachbarländer), das ungenutzte Potenzial in Grenzgebieten ausschöpfen
(Entwicklung grenzübergreifender Forschungs- und Innovationseinrichtungen und
entsprechender Cluster, grenzübergreifende Eingliederung in den Arbeitsmarkt,
Zusammenarbeit von Hochschulen oder Gesundheitszentren) und gleichzeitig die
Zusammenarbeit im Hinblick auf eine harmonische Gesamtentwicklung der
Europäischen Union verbessern. Bei grenzübergreifenden Programmen zwischen
Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und
Versöhnung trägt der EFRE ebenfalls zur Festigung der sozialen und
wirtschaftlichen Stabilität in den betreffenden Regionen bei, indem er
insbesondere Maßnahmen zur Verstärkung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinden
unterstützt. (6)
Die transnationale Zusammenarbeit sollte darauf
abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer
integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der
Europäischen Union beitragen. (7)
Die interregionale Zusammenarbeit sollte darauf abzielen,
die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken, indem der
Erfahrungsaustausch zwischen den Regionen gefördert wird, um die Konzeption und
Umsetzung von operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in
Wachstum und Beschäftigung“ zu verbessern. Sie sollte insbesondere die
Zusammenarbeit von innovativen forschungsintensiven Clustern und den Austausch
zwischen Forschern und Forschungseinrichtungen fördern, und zwar auf Grundlage
der Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms mit den Titeln
„Wissensorientierte Regionen“ und „Forschungspotenzial in Konvergenzregionen
und in Regionen in äußerster Randlage“. (8)
Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung
der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die
förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des
gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das
durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen
Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)[16]
geschaffen wurde. (9)
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte
Regionen an Land- und Seegrenzen unterstützen. Auf der Grundlage der
Erfahrungen aus vorangegangenen Programmplanungszeiträumen sollte die
Kommission ermächtigt werden, eine Liste der Grenzgebiete nach
Kooperationsprogramm festzulegen, die leichter Hilfe aus den Programmen für
grenzübergreifende Zusammenarbeit erhalten können. Bei der Erstellung dieser
Liste sollte die Kommission Anpassungen berücksichtigen, die notwendig sind, um
– insbesondere an Land- und Seegrenzen – die Kohärenz und Kontinuität der
Programmgebiete zu sichern, wie sie für den Programmplanungszeitraum 2007-2013
festgelegt wurden. Durch diese Anpassungen können bestehende Programmgebiete
verkleinert oder vergrößert oder die Anzahl der Programme für
grenzübergreifende Zusammenarbeit erhöht oder verringert werden; es sind aber
auch geografische Überschneidungen möglich. (10)
Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit
sollten unter Berücksichtigung der Maßnahmen definiert werden, die zur
Förderung der integrierten Raumentwicklung erforderlich sind. Die Kommission
sollte ermächtigt werden, Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit
festzulegen. (11)
Programme für die interregionale Zusammenarbeit
sollten die gesamte Europäische Union abdecken. (12)
Die grenzübergreifende, transnationale und
interregionale Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern der
Europäischen Union muss fortgesetzt bzw. aufgebaut werden, da dies den Regionen
der Mitgliedstaaten zugute kommt, die an Drittländer angrenzen. Daher wird der
ERFE die grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programme
unterstützen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) gemäß
der Verordnung (EG) Nr. […]/2012[17]
und des Instrument für Heranführungshilfe (IPA) gemäß der Verordnung (EG) Nr.
[…]/2012[18]
durchgeführt werden. (13)
Zum Nutzen der Regionen der Europäischen Union
sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Unterstützung externer
Instrumente wie ENI oder IPA aus dem ERFE organisiert wird, auch für den Fall,
dass Programme zur Zusammenarbeit mit Drittländern nicht genehmigt werden
können oder eingestellt werden müssen. (14)
Neben Interventionen an der Außengrenze, die über
externe Instrumente der Europäischen Union unterstützt werden und die für
Grenzregionen innerhalb und außerhalb der EU bestimmt sind, können aus dem ERFE
unterstützte Kooperationsprogramme in Regionen innerhalb und außerhalb der EU
durchgeführt werden, sofern die Regionen außerhalb der EU nicht über externe
Instrumente abgedeckt sind, weil sie entweder kein erklärtes Empfängerland sind
oder weil keine solchen externen Kooperationsprogramme eingerichtet werden
können. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, bei der Erstellung der
Liste der für grenzübergreifende und transnationale Programme in Frage
kommenden Gebiete auch Regionen aus Drittländern zu berücksichtigen. (15)
Es sind die Mittel festzulegen, die den einzelnen
Komponenten des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesen
werden, wobei weiterhin ein signifikanter Teil der Mittel auf die
grenzübergreifende Zusammenarbeit konzentriert wird und hinreichende
Finanzmittel für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage bereitgestellt
werden. (16)
Die Auswahl der thematischen Ziele sollte begrenzt
sein, um die Wirkung der Kohäsionspolitik in der Europäischen Union zu
vergrößern. Eher als in der Begrenzung der Anzahl thematischer Ziele sollte
sich die Konzentration auf die interregionale Zusammenarbeit im Ziel jedes
einzelnen Vorhabens niederschlagen, damit die interregionale Zusammenarbeit
bestmöglich zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik im Rahmen der
Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ beitragen kann. (17)
Um die Aufgaben und Ziele der Strategie
Europa 2020[19]
für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen,
sollte der ERFE im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
zu folgenden thematischen Zielen beitragen: Entwicklung einer Wirtschaft, die
sich auf Wissen, Forschung und Innovation stützt, Unterstützung einer
umweltfreundlicheren, ressourceneffizienteren und wettbewerbsfähigen
Wirtschaft, Förderung einer hohen Beschäftigungsquote, die den sozialen und
territorialen Zusammenhalt stärkt, und Ausbau der Verwaltungskapazitäten. Die
Liste der für die einzelnen thematischen Ziele festgelegten
Investitionsprioritäten sollte jedoch an die spezifischen Erfordernisse des Ziels
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ angepasst werden; dies sollte durch
Folgendes geschehen: im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
insbesondere Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und
Verwaltungsbehörden, der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen
sowie der Zusammenarbeit mit grenzübergreifender Perspektive im Bereich
Beschäftigung, Fortbildung und soziale Eingliederung; im Rahmen der
transnationalen Zusammenarbeit Fortsetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
an den Seegrenzen, sofern diese nicht durch Programme für grenzübergreifende
Zusammenarbeit erfolgt, sowie Entwicklung und Umsetzung makroregionaler und auf
bestimmte Meeresgebiete bezogener Strategien. (18)
Die inhaltlichen Anforderungen der Kooperationsprogramme
im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sind an deren
spezifische Bedürfnisse anzupassen. Sie sollten daher auch die Aspekte
abdecken, die für eine wirkungsvolle Umsetzung auf dem Gebiet der teilnehmenden
Mitgliedstaaten erforderlich sind; hierzu gehören Prüfungs- und
Kontrollinstanzen, Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und
die Verteilung der Haftung bei Finanzkorrekturen. Aufgrund des horizontalen
Charakters der Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte darüber
hinaus der Inhalt dieser Kooperationsprogramme angepasst werden, insbesondere
im Hinblick auf die Definition des Empfänger bzw. der Empfänger im Rahmen der
aktuellen Programme INTERACT und ESPON. (19)
Gemäß dem Ziel eines intelligenten, nachhaltigen
und integrativen Wachstums sollten die Strukturfonds einen integrierten Ansatz
zur umfassenden Bewältigung lokaler Probleme bieten. Zur Stärkung dieses
Ansatzes sollte die Unterstützung aus dem ERFE in Grenzregionen mit der
Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds
(EMFF) koordiniert werden; gegebenenfalls sollten – wenn die lokale Entwicklung
zu den Zielen gehört – Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit
(EVTZ) einbezogen werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den
Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)[20]
gegründet wurden. (20)
Ausgehend von den Erfahrungen des
Programmplanungszeitraums 2007-2013 sollten die Bedingungen für die Auswahl der
Vorhaben präzisiert und verschärft werden, um sicherzustellen, dass nur
wirklich gemeinsame Vorhaben ausgewählt werden. Der Begriff „Alleinempfänger“ sollte
definiert werden, und es sollte klargestellt werden, dass sie selbst Vorhaben
im Rahmen der Zusammenarbeit durchführen dürfen. (21)
Festgelegt werden sollten die Aufgaben und
Pflichten der federführenden Empfänger, die die Gesamtverantwortung für die
Durchführung von Vorhaben tragen. (22)
Die Anforderungen an die Durchführungsberichte
sollten an den Kontext der Zusammenarbeit angepasst werden und dem Zyklus der
Programmdurchführung gerecht werden. Im Interesse einer wirtschaftlichen
Verwaltung können jährliche Überprüfungssitzungen in schriftlicher Form
erfolgen. (23)
Bevor die Mitgliedstaaten ihre
Kooperationsprogramme konzipieren, sollten gemeinsame Indikatoren für die
Bewertung der Fortschritte der Programmdurchführung festgelegt werden, die auf
den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme abgestimmt sind. Diese
Indikatoren sollten durch programmspezifische Indikatoren ergänzt werden. (24)
Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem
Mitgliedstaat und der sich daraus ergebenen höheren Verwaltungskosten –
insbesondere für Kontrollen und Übersetzungen – sollte die Ausgabenobergrenze
für technische Hilfe höher als bei dem Ziel „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“ sein. Weiterhin sollten Kooperationsprogramme mit einer
begrenzten Unterstützung aus dem ERFE einen bestimmten Mindestbetrag erhalten,
um sicherzustellen, dass hinreichende Mittel für eine wirksame technische Hilfe
vorhanden sind. (25)
Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem
Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) NR […]/2012
[Allgemeine Verordnung], wonach alle Mitgliedstaaten eigene nationale
Förderfähigkeitsregelungen festlegen, für das Ziel „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ nicht zutreffend. Die Erfahrungen im Programmplanungszeitraum
2007-2013 haben gezeigt, dass eine klare Rangfolge für die Regelungen der
Förderfähigkeit festgelegt werden sollte, wobei es eine eindeutige Tendenz zu
gemeinsamen Regelungen der Förderfähigkeit geben sollte. (26)
Da häufig Mitarbeiter aus mehr als einem
Mitgliedstaat an der Durchführung der Vorhaben beteiligt sind und angesichts
der Anzahl von Vorhaben, bei denen die Personalkosten ein wesentliches Element
darstellen, sollte eine Pauschale für Personalkosten auf die sonstigen direkten
Kosten der Kooperationsvorhaben angewendet werden, um eine individuelle
Zurechnung zur Verwaltung dieser Vorhaben zu vermeiden. (27)
Die Flexibilitätsregeln im Hinblick auf die
Standorte von Vorhaben außerhalb des Programmgebiets sollten vereinfacht
werden. Darüber hinaus muss eine effiziente grenzübergreifende, transnationale
und interregionale Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern der EU
unterstützt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass
Regionen der Mitgliedstaaten, die an Drittländer angrenzen, wirksam in ihrer
Entwicklung unterstützt werden können. Daher sollte ausnahmsweise und unter
bestimmten Bedingungen erlaubt werden, dass Vorhaben, die auf dem Hoheitsgebiet
von Drittländern angesiedelt sind, aus dem EFRE unterstützt werden, wenn diese
Vorhaben den EU-Regionen zugute kommen. (28)
Die Mitgliedstaaten sollten ermuntert werden, die
Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen EVTZ zu übertragen oder einen solchen
Verbund mit der Verwaltung des Teils des Kooperationsprogramms zu beauftragen,
der das Gebiet des EVTZ betrifft. (29)
Die Verwaltungsbehörde sollte ein gemeinsames
Sekretariat einrichten, das die Antragsteller mit Informationen unterstützt,
Projektanträge bearbeitet und den Empfängern bei der Durchführung ihrer
Vorhaben hilft. (30)
Die Verwaltungsbehörden sollten für die Ausübung
sämtlicher Funktionen der Verwaltungsbehörde zuständig sein, die in
Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
aufgeführt werden, unter anderem für Verwaltungsprüfungen, damit einheitliche
Standards für das gesamte Programmgebiet gewährleistet werden. Wird jedoch ein
EVTZ als Verwaltungsbehörde bestimmt, sollte dieser ermächtigt werden, diese
Überprüfungen vorzunehmen, da alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in seinen
Organen vertreten sind. Auch wenn kein EVTZ benannt wurde, sollte die Verwaltungsbehörde
von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Überprüfungen auf dem
gesamten Programmgebiet durchzuführen. (31)
Für die Ausübung sämtlicher Funktionen, die in
Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
aufgeführt sind, sollte eine einzige Prüfbehörde zuständig sein, damit im
gesamten Programmgebiet einheitliche Standards gewährleistet werden. Wo dies
nicht möglich ist, sollte eine Gruppe von Prüfern die für das Programm
zuständige Prüfbehörde unterstützen können. (32)
Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung
im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten
erstellt werden, die von den Empfängern über den federführenden Empfänger und
die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen für
eine Haftung der Mitgliedstaaten getroffen werden, für den Fall, dass keine
Wiedereinziehung möglich ist. (33)
Ausgehend von den Erfahrungen des
Programmplanungszeitraums 2007-2013 sollte eine explizite Ausnahmeregelung für
die Umrechnung der getätigten Ausgaben in eine andere Währung als den Euro
festgelegt werden, bei der der Umrechnungskurs zu verwenden ist, der dem
Zeitpunkt der Ausgabe so nah wie möglich kommt. Finanzierungspläne, Berichte
und Rechnungsabschlüsse zu gemeinsamen Kooperationsvorhaben sollten auf jeden
Fall nur in Euro an das gemeinsame Sekretariat, die Programmbehörden und den
Monitoringausschuss übermittelt werden. Die Richtigkeit der Umrechnung muss
überprüft werden. (34)
Angesichts der Schwierigkeiten und Verzögerungen,
die bei der Einrichtung von wirklich gemeinsamen Programmstrukturen aufgetreten
sind, sollte der Zeitrahmen für die Begründung von Zahlungen aufgrund von
Mittelbindungen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
drei Jahre nach dem Jahr der Mittelbindung betragen. (35)
Präzisiert werden muss, welche Regelungen für
Finanzverwaltung, Programmplanung, Monitoring, Evaluierung und Kontrolle im
Hinblick auf die Beteiligung von Drittländern an Kooperationsprogrammen für
transnationale und interregionale Zusammenarbeit anwendbar sind. Diese
Regelungen sollten in den entsprechenden Kooperationsprogrammen und/oder den
entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission, den
einzelnen Drittländern und dem Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem die
Verwaltungsbehörde des betreffenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist. (36)
Um spezifische Regelungen für die Förderfähigkeit
festzulegen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die
Befugnis übertragen werden, Rechtsakte unter Achtung des in Artikel 17
festgelegten Inhalts und Geltungsbereichs anzunehmen. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf
Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (37)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Liste grenzübergreifender und
transnationaler Gebiete, die Vorlage von Entwürfen von Kooperationsprogrammen
sowie die Nomenklatur zu Interventionskategorien und Durchführungsberichten
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach
denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren, ausgeübt werden[21] – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand und
Interventionsbereich 1.
Die Verordnung legt den Interventionsbereich des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ERFE) im Hinblick auf das Ziel
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie besondere Bestimmungen für
dieses Ziel fest. 2.
Die Verordnung definiert für das Ziel „Europäische
territoriale Zusammenarbeit“ die prioritären Ziele und die Organisation des
ERFE, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine
Förderung aus dem ERFE in Betracht kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die
Kriterien für deren Zuweisung. Darüber hinaus legt sie die für die effiziente
Umsetzung, Finanzverwaltung und Kontrolle der operationellen Programme im
Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (nachstehend
„Kooperationsprogramme“) notwendigen Bestimmungen fest, auch für die Teilnahme
von Drittländern an diesen Kooperationsprogrammen. 3.
Die Verordnung (EU) NR […]/2012 [Allgemeine
Verordnung] und Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. […]/2012
[ERFE-Verordnung] gelten für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
und für in diesem Rahmen durchgeführten Kooperationsprogramme, außer in den in
dieser Verordnung genannten Fällen oder wenn diese Bestimmungen nur für das
Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gelten können. Artikel 2
Bestandteile des Ziels
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ Im Rahmen des Ziels
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt der ERFE (1) die grenzübergreifende
Zusammenarbeit angrenzender Regionen zur Förderung der integrierten
Regionalentwicklung von Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen aus zwei
oder mehreren Mitgliedstaaten oder von benachbarten Grenzregionen mindestens
eines Mitgliedstaats und eines Drittlands an einer Außengrenze der Europäischen
Union, das nicht von den Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente
der Europäischen Union abgedeckt werden; (2) die transnationale Zusammenarbeit in
größeren transnationalen Gebieten, an der nationale, regionale und lokale
Behörden beteiligt sind und die auch die grenzübergreifende maritime
Zusammenarbeit in Fällen umfassen, die nicht von den Programmen für
grenzübergreifende Zusammenarbeit abgedeckt wird, mit dem Ziel, die
territoriale Integration dieser Gebiete zu erhöhen und so zum territorialen
Zusammenhalt der Europäischen Union insgesamt beizutragen; (3) die interregionale Zusammenarbeit
zur Stärkung der Wirkung der Kohäsionspolitik durch Förderung a) des Erfahrungsaustausches über
thematische Ziele zwischen Partnern in der gesamten EU im Hinblick auf die
Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und deren Transfer auf
operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“; b) des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf
Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der
nachhaltigen städtischen und ländlichen Entwicklung; c) des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf
Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer
Ansätze für Maßnahmen im Bereich der territorialen Zusammenarbeit und die
Nutzung von EVTZ; d) der Analyse von Entwicklungstrends im
Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts und der harmonischen
Entwicklung der EU durch Studien, Datenerhebungen und sonstige Maßnahmen. Artikel 3
Geografischer Geltungsbereich
4.
Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
werden folgende Regionen unterstützt: EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an allen
Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von
Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der EU abgedeckt werden,
sowie alle EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als
150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur
Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des
Programmplanungszeitraums 2007-2013. Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakten die nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste
der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach
Artikel 30 Absatz 2 angenommen. Diese Liste enthält auch die EU-Regionen der
NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende
Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen
berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumenten der EU wie ENI
gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] und IPA gemäß der
Verordnung (EU) NR. […]/2012 [IPA-Verordnung] fallen. Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme
für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen,
dass zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene, die an Regionen angrenzen, die in
dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten
grenzübergreifenden Gebiet hinzugefügt werden; dieser Antrag ist zu begründen. 5.
Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und
3 können die Programme für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen in
Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino sowie in
Drittländern oder Gebieten umfassen, die an die Regionen in äußerster Randlage
angrenzen. Bei diesen Regionen handelt es sich um Regionen
der NUTS-3-Ebene bzw. vergleichbare Regionen. 6.
Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit nimmt
die Kommission eine nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu
unterstützenden transnationalen Gebiete an, die Regionen der NUTS-2-Ebene
abgedeckt; mittels Durchführungsrechtsakten wird die Kontinuität einer solchen
Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten auf der Grundlage
vorangegangener Programme sichergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen. Bei der Übermittlung der Entwürfe von Programmen
für eine transnationale Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen,
dass zusätzliche Regionen der NUTS-2-Ebene, die an die Regionen angrenzen, die
in dem im ersten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten
transnationalen Gebiet hinzugefügt werden; dieser Antrag ist zu begründen. 7.
Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und
3 können die Programme für eine transnationale Zusammenarbeit Regionen aus
folgenden Drittländern und Gebieten abdecken: (a)
Drittländer oder Gebiete, die unter Absatz 2
aufgeführt sind und (b)
die Färöer und Grönland. Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können
die Programme für transnationale Zusammenarbeit auch Regionen aus Drittländern
abdecken, die unter die externen Finanzinstrumente der EU wie ENI gemäß der
Verordnung (EU) Nr. […]/2012, einschließlich der entsprechenden Regionen
der Russischen Förderation, und IPA gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012
fallen. Für diese Programme werden jährliche Mittel zur Verfügung gestellt, die
der ENI- und IPA-Unterstützung entsprechen, sofern die Programme die
entsprechenden Ziele der externen Zusammenarbeit angemessen berücksichtigen. Bei diesen Regionen handelt es sich um Regionen
der NUTS-2-Ebene 2 bzw. vergleichbare Regionen. 8.
Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit
betrifft die Unterstützung aus dem ERFE das gesamte Gebiet der EU. Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2
und 3 können die Programme für interregionale Zusammenarbeit das gesamte Gebiet
oder Teile des Gebiets der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten
Drittländer umfassen. 9.
Zur Information sind die Regionen der in den
Absätzen 2 und 4 genannten Drittländer oder Gebiete in den in den
Absätzen 1 und 3 genannten Listen aufzuführen. Artikel 4
Mittel für die europäische
territoriale Zusammenarbeit 1.
Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 3,48 % der aus den Fonds für den
Zeitraum 2014 bis 2020 für Verpflichtungen zugewiesenen und in
Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012
[Allgemeine Verordnung] verfügbaren Gesamtmittel (d. h. insgesamt
11 700 000 004 EUR); sie werden wie folgt aufgeteilt: a) 73,24 % (d. h insgesamt 8 569 000 003 EUR)
für die grenzübergreifende Zusammenarbeit; b) 20,78 % (d. h insgesamt
2 431 000 001 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit; c) 5,98 % (d. h insgesamt
700 000 000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit. 2.
Kooperationsprogramme, die die Regionen in
äußerster Randlage betreffen, erhalten nicht weniger als 150 % der
ERFE-Unterstützung, die sie im Zeitraum 2007-2013 erhalten haben. Darüber
hinaus werden 50 000 000 EUR der Zuweisung für interregionale
Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage
reserviert. Im Hinblick auf die thematische Konzentration gilt für diese
zusätzliche Mittelzuweisung Artikel 5 Absatz b. 3.
Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die Liste aller Kooperationsprogramme,
die Beträge der gesamten Unterstützung aus dem ERFE nach Programm und die
Mittelzuweisung für 2014 nach Programm enthalten sind. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach
Artikel 30 Absatz 2 angenommen. Kriterium für die jährliche Aufschlüsselung nach
Mitgliedstaat ist die Bevölkerung der in Artikel 3 Absatz 1 dritter
Unterabsatz und in Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz genannten
Gebiete. 4.
Die Unterstützung aus dem ERFE für
grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI
und für grenzübergreifende Programme im Rahmen des IPA wird von der Kommission
und den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. 5.
Die Unterstützung aus dem ERFE für alle
grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programme im Rahmen des
ENI und des IPA wird gewährt, wenn mindestens der gleiche Betrag über das ENI
und IPA bereitgestellt werden. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag,
der in der ENI- und der IPA-Verordnung festgelegt wird. 6.
Die jährlichen Mittel der EFRE-Unterstützung für
die ENI- und IPA-Programme werden für das Haushaltjahr 2014 in die
entsprechenden Haushaltslinien dieser Instrumente eingestellt. 7.
In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche
EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA-Programmen, für den der Kommission bis zum
30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die
Meeresbecken betreffenden ENI- und IPA-Programme übermittelt wurde, den
internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1
Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt. Wenn es am 30. Juni 2017 immer noch
grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende ENI- und IPA-Programme
gibt, die der Kommission nicht übermittelt wurden, wird die gesamte in Absatz 4
genannte Unterstützung aus dem ERFE für die verbleibenden Jahre bis 2020 den
internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1
Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt. 8.
Die in Absatz 4 genannten grenzübergreifenden
und die Meeresbecken betreffenden, von der Kommission gebilligten Programme
werden eingestellt, wenn (c)
keines der unter das Programm fallenden
Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zu der in der
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] bzw. in der Verordnung (EU)
Nr. […]/2012 [IPA-Verordnung] festgelegten Frist unterzeichnet hat oder (d)
das Programm aufgrund von Problemen in den
Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die in Absatz 4 genannte,
den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entsprechende Unterstützung aus dem
ERFRE auf Antrag des betreffenden am Programm teilnehmenden Mitgliedstaates dem
internen Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1
Buchstabe a zugewiesen. KAPITEL II
Thematische Konzentration und
Investitionsprioritäten Artikel 5
Thematische
Konzentration Die thematischen Ziele, die unter
Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
genannt werden, werden wie folgt eingegrenzt: a) für jedes Programm für
grenzübergreifende Zusammenarbeit werden bis zu vier thematische Ziele
ausgewählt; b) für jedes Programm für
transnationale Zusammenarbeit werden bis zu vier thematische Ziele ausgewählt; c) für Programme für interregionale
Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a können alle
thematischen Ziele ausgewählt werden. Artikel 6
Investitionsprioritäten Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung
(EU) Nr. […]/2012 [ERFE-Verordnung] unterstützt der ERFE die
grenzübergreifende gemeinsame Nutzung von Humanressourcen, Anlagen und
Infrastrukturen im Rahmen der verschiedenen Investitionsprioritäten sowie die
folgenden Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele: a) grenzübergreifende Zusammenarbeit: i) Integration grenzübergreifender
Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifende Mobilität, gemeinsame lokale
Beschäftigungsinitiativen und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen (im Rahmen des
thematischen Ziels der Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der
Arbeitskräftemobilität); ii) Förderung der grenzübergreifenden
Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Förderung der
grenzübergreifenden sozialen Eingliederung (im Rahmen des thematischen Ziels
der Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut); iii) Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer
Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung (im Rahmen des thematischen
Ziels der Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen); iv) Förderung der Zusammenarbeit in Rechts-
und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen
(im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen
Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung); b) transnationale Zusammenarbeit:
Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die
Meeresbecken (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der
institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung). KAPITEL III
PROGRAMMPLANUNG Artikel 7
Inhalt der
Kooperationsprogramme 1.
Ein Kooperationsprogramm besteht aus
Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen Fonds,
entspricht einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere
Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels gemäß den Artikeln 5 und 6
der vorliegenden Verordnung. 2.
In einem Kooperationsprogramm wird Folgendes
festgelegt: (a)
eine Strategie für den Beitrag des
Kooperationsprogramms zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum, die Folgendes umfasst: i) eine Aufstellung der Erfordernisse zur
Bewältigung der Herausforderungen für das Programmgebiet als Ganzes; ii) eine Begründung der Wahl der
thematischen Ziele und der entsprechenden Investitionsprioritäten basierend auf
dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen und den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung; (b)
für jede Prioritätsachse: i) die Investitionsschwerpunkte und
entsprechenden besonderen Ziele; ii) die gemeinsamen und besonderen Output-
und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls mit einem Ausgangswert und einem
quantifizierten Zielwert, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen; iii) eine Beschreibung der zu
unterstützenden Maßnahmen, einschließlich der Benennung der wichtigsten
Zielgruppen, der gezielt zu unterstützenden Gebiete und gegebenenfalls der
Arten von Empfängern, und der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente; iv) die entsprechenden
Interventionskategorien, die auf einer von der Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten angenommenen Nomenklatur gemäß dem Überprüfungsverfahren
nach Artikel 30 Absatz 3 basieren, sowie eine vorläufige
Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel; (c)
der Beitrag zur in der Partnerschaftsvereinbarung
dargelegten integrierten Strategie für territoriale Entwicklung, der Folgendes
umfasst: i) die Mechanismen, die die Koordinierung
zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU‑Finanzierungsinstrumenten
und mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) sicherstellen; ii) gegebenenfalls einen geplanten
integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen und
ländlichen Gebiete und der Küstengebiete sowie der Gebiete mit territorialen
Besonderheiten, insbesondere die Durchführungsbestimmungen für Artikel 28
und 29 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]; iii) gegebenenfalls die Liste der Städte, in
denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt
werden; die vorläufige jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese
Maßnahmen, einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE]
übertragenen Mittel; iv) die Ermittlung von Gebieten, in denen
von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung
durchgeführt werden; v) gegebenenfalls der Beitrag der geplanten
Interventionen zu makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken; (d)
Vorkehrungen zur Gewährleistung des effizienten
Einsatzes der Fondsmittel, darunter: i) ein Leistungsrahmen gemäß
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine
Verordnung]; ii) die Maßnahmen zur Einbindung der
Partner in die Erstellung der Kooperationsprogramme und die Rolle der Partner
bei Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Kooperationsprogramme; (e)
Vorkehrungen zur Gewährleistung des wirksamen
Einsatzes der Fondsmittel, darunter: i) die geplante Inanspruchnahme von
technischer Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen
Leistungsfähigkeit von Behörden und Empfängern, mit den in Absatz 2
Buchstabe b genannten Angaben für die betreffende Prioritätsachse; ii) eine Bewertung des Verwaltungsaufwands
für die Empfänger sowie die geplanten Maßnahmen zum Bürokratieabbau,
einschließlich Zielen; iii) ein Verzeichnis der Großprojekte, bei
denen die Hauptarbeiten voraussichtlich vor dem 1. Januar 2018
beginnen; (f)
einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen (ohne
Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten): i) eine Tabelle, in der für jedes Jahr,
gemäß den Artikeln 53, 109, 110 und 111 der Verordnung (EU)
Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der für die Unterstützung aus dem
ERFE vorgesehenen Gesamtbetrag der Mittelausstattung angegeben ist; ii) eine Tabelle, in der für den gesamten
Programmplanungszeitraum, für das Kooperationsprogramm und für jede
Prioritätsachse, der Gesamtbetrag der Mittelausstattung für die Unterstützung
aus dem ERFE und die nationale Kofinanzierung angegeben ist. Besteht die
nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der
Tabelle die vorläufige Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten
Bestandteilen angegeben. Zu
Informationszwecken ist auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufzuführen. (g)
die Bestimmungen zur Durchführung des
Kooperationsprogramms mit folgenden Angaben: i) Benennung der Akkreditierungsstelle,
der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde; ii) die Stelle(n), die mit Kontrollaufgaben betraut wurde(n); iii) die Stelle(n), die mit der Durchführung
von Prüfungsaufgaben betraut wurde(n); iv) das Verfahren zur Einrichtung eines
gemeinsamen Sekretariats; v) eine Zusammenfassung der Verwaltungs-
und Kontrollregelungen; vi) die Aufteilung der Haftung auf die
teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder
die Kommission Finanzkorrekturen verhängen. Die Angaben zu den Buchstaben a bis d sind an den
spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme nach Artikel 2
Absatz 3 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung anzupassen. Die Angaben zu den Buchstaben a bis d sind an
den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3
Buchstaben b, c und d dieser Verordnung anzupassen. 3.
Jedes Kooperationsprogramm umfasst: i) eine Beschreibung der besonderen
Maßnahmen, mit denen Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz,
Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Risikoprävention und
Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird; ii) eine Beschreibung der besonderen
Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und zur Vermeidung jeglicher Form
der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen
Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung während der Konzeption, Ausarbeitung und Durchführung
des Kooperationsprogramms, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Finanzmitteln
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger
Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und der Notwendigkeit, den Zugang für
Personen mit Behinderungen sicherzustellen; iii) eine Beschreibung seines Beitrags zur
Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des
Gleichstellungsaspektes auf Programm- und Vorhabensebene. Mit dem Vorschlag für ein Kooperationsprogramm
übermitteln die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen
Gleichstellungsstellen zu den in den Ziffern ii und iii genannten Maßnahmen. Unterabsatz 1 und 2 gelten nicht für
Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c
und d. 4.
In den Kooperationsprogrammen nach Artikel 2
Absatz 3 Buchstaben b, c und d werden der oder die Empfänger im
Rahmen des Kooperationsprogramms definiert; außerdem kann das Vergabeverfahren
angegeben werden. 5.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die
gegebenenfalls teilnehmenden Drittländer oder Gebiete erklären sich vor der
Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines
Kooperationsprogramms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die
Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für die Durchführung des
Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen. 6.
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des
Kooperationsprogramms gemäß dem von der Kommission angenommenen Muster. 7.
Die Annahme des Musters durch die Kommission
erfolgt mithilfe von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte
werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2
angenommen. Artikel 8
Gemeinsamer Aktionsplan Wenn ein gemeinsamer Aktionsplan nach
Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine
Verordnung] unter der Verantwortung eines EVTZ als Empfänger ausgeführt wird,
können die Mitarbeiter des gemeinsames Sekretariats des Kooperationsprogramms
und die Mitglieder der EVTZ-Versammlung Mitglieder des Lenkungsausschusses nach
Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine
Verordnung] werden. Die Mitglieder der EVTZ-Versammlung bilden in diesem
Lenkungsausschuss keine Mehrheit. Artikel 9
Maßnahmen zur lokalen
Entwicklung unter Federführung der Gemeinden Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter
Federführung der Gemeinden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr./2012
[Allgemeine Verordnung] können in Programmen für grenzübergreifende
Zusammenarbeit umgesetzt werden, wenn die Gruppe, die sich mit der lokalen
Entwicklung befasst, Vertreter aus mindestens zwei Ländern umfasst, von denen
mindestens ein Land ein Mitgliedstaat ist. Artikel 10
Integrierte territoriale
Investitionen Bei Kooperationsprogrammen ist die
zwischengeschaltete Stelle, die für die Verwaltung und Umsetzung integrierter
territorialer Investitionen gemäß Artikel 99 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] zuständig ist, ein EVTZ oder
ein anderer Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt,
vorausgesetzt, er wurde von den Behörden von mindestens zwei Teilnehmerländern
gegründet. Artikel 11
Auswahl der Vorhaben 1.
Der in Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr./2012
[Allgemeine Verordnung] genannte Monitoringausschuss wählt die Vorhaben für die
Kooperationsprogramme aus. 2.
Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden und
der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Empfänger aus
mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem
Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt
werden, wenn dies im Interesse des Programmgebiets ist. Vorhaben im Rahmen der interregionalen
Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b umfassen
Empfänger aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei
Mitgliedstaaten sind. 3.
Ungeachtet Absatz 2 kann sich ein EVTZ oder
ein anderer Rechtsträger, der nach dem Recht eines der Teilnehmerländer
etabliert ist, als Alleinempfänger für ein Vorhaben bewerben; Voraussetzung ist
dabei, dass sie von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei
Teilnehmerländern im Falle der grenzübergreifenden und transnationalen
Zusammenarbeit und aus mindestens drei Teilnehmerländern im Falle der
interregionalen Zusammenarbeit eingerichtet wurden. 4.
Die Empfänger arbeiten bei der Entwicklung,
Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Vorhaben zusammen. 5.
Die Verwaltungsbehörde liefert dem federführenden
Empfänger bzw. dem Alleinempfänger für jedes Vorhaben ein Dokument, in dem die
Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören
besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu erstellenden Produkte
bzw. zu liefernden Leistungen, der Finanzierungsplan und die
Durchführungsfrist. Artikel 12
Empfänger 1.
Wenn es in einem Kooperationsprogramm für ein
Vorhaben zwei oder mehr Empfänger gibt, benennen die Empfänger zusammen einen
federführenden Empfänger. 2.
Der federführende Empfänger hat folgende Aufgaben: a) er erstellt, zusammen mit den anderen
Empfängern, eine Vereinbarung, die Bestimmungen enthält, die unter anderem die
wirtschaftliche Verwaltung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel
gewährleisten, sowie Vorkehrungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos
gezahlter Beträge; b) Er trägt die Verantwortung für die
Durchführung des gesamten Vorhabens; c) Er stellt sicher, dass die von den
Empfängern gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen
sind und den Maßnahmen entsprechen, die von allen Empfängern vereinbart wurden; d) Er überprüft, dass von anderen Empfängern
gemeldete Ausgaben von einem Kontrolleur bzw. mehreren Kontrolleuren validiert
wurden, wenn diese Prüfung nicht von der Verwaltungsbehörde gemäß
Artikel 22 Absatz 3 durchgeführt wurde. 3.
Die federführenden Empfänger stellen sicher, dass
die anderen Empfänger den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so
schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Empfängern
zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene
spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert. 4.
Die federführenden Empfänger haben ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat; die Alleinempfänger sind in einem Mitgliedstaat
eingetragen. KAPITEL IV
MONITORING UND EVALUIERUNG Artikel 13
Durchführungsberichte 1.
Bis zum 30. April 2016 und bis zum
30. April jedes Folgejahrs bis einschließlich 2022 übermittelt der
Verwaltungsbehörde der Kommission einen jährlichen Bericht gemäß
Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine
Verordnung]. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und
2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der
Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab. 2.
Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten
folgende Informationen: (h)
Durchführung des Kooperationsprogramms im Einklang
mit Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine
Verordnung]; (i)
Fortschritte bei der Vorbereitung und Durchführung
von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen. 3.
Der 2017 und 2019 zu übermittelnde jährliche
Durchführungsbericht enthält und bewertet die gemäß Artikel 44
Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine
Verordnung] verlangten Informationen sowie die Informationen gemäß
Absatz 2 sowie folgende Angaben: (a)
Fortschritt bei der Durchführung des integrierten
Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich nachhaltiger
Stadtentwicklung, und der lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden
im Rahmen des operationellen Programms: (b)
Fortschritt bei der Durchführung von Maßnahmen zur
Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden und Empfänger bei der Verwaltung
und Nutzung des ERFE; (c)
Fortschritt bei der Umsetzung des Evaluierungsplans
und des Follow-up für die bei der Evaluierung gemachten Feststellungen; (d)
Besondere , Maßnahmen zur Förderung der
Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung,
einschließlich Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des
Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm und in den Vorhaben; (e)
Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung; (f)
Ergebnisse der im Rahmen der
Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und
Öffentlichkeitsmaßnahmen; (g)
gegebenenfalls Fortschritte bei der Durchführung
von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation; (h)
Einbindung von Partnern in Durchführung, Monitoring
und Evaluierung des Kooperationsprogramms. 4.
Die jährlichen und abschließenden
Durchführungsberichte werden nach den von der Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten gebilligten Modellen erstellt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach
Artikel 30 Absatz 2 angenommen. Artikel 14
Jährliche Prüfung Wenn keine jährlich Überprüfungssitzung gemäß
Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine
Verordnung] organisiert wird, kann die jährliche Überprüfung schriftlich
durchgeführt werden. Artikel 15
Indikatoren für das Ziel
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] werden die im Anhang
zu dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Indikatoren, sofern erforderlich,
verwendet. Ihr Ausgangswert wird auf Null gesetzt, für 2022 werden kumulative
Zielvorgaben festgelegt. Für programmspezifische Outputindikatoren wird
der Ausgangswert auf Null gesetzt, für 2022 werden kumulative Zielvorgaben
festgelegt. Für programmspezifische Ergebnisindikatoren
wird der Ausgangswert auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten
festgelegt; die Zielvorgaben werden für 2022 festgelegt und können qualitativ
oder quantitativ ausgedrückt werden. Artikel 16
Technische Hilfe Der für technische Hilfe aus dem ERFE
bereitgestellt Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für
ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt, beläuft sich aber mindestens
auf 1 500 000 EUR. KAPITEL VI
FÖRDERFÄHIGKEIT Artikel 17
Allgemeine Regeln für die
Förderfähigkeit von Ausgaben 1.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 29 anzunehmen, um zusätzliche besondere Regeln
für die Förderfähigkeit von Ausgaben für die Kooperationsprogramme festzulegen. 2.
Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit, die
in oder auf der Grundlage der Artikel 55 bis 61 der Verordnung (EU)
Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der Verordnung (EU)
Nr. […]/2012 [ERFE] oder dieser Verordnung festgelegt werden, legt der
Monitoringausschuss für das Kooperationsprogramm als Ganzes die Regeln für die
Förderfähigkeit fest. 3.
In Fragen, die nicht von den Regeln für die
Förderfähigkeit abgedeckt werden, die in oder auf der Grundlage der
Artikel 55 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine
Verordnung], der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] oder dieser
Verordnung oder vom Monitoringausschuss festgelegt wurden, gelten die
nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Artikel 18
Personalkosten Die Personalkosten eines Vorhaben können in
Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses
Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden. Artikel 19
Förderfähigkeit von Vorhaben
im Rahmen von Kooperationsprogrammen je nach Standort 1.
Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen, für
die die Ausnahmen von Absatz 2 und 3 gelten, werden in dem Teil des
Programmgebiets durchgeführt, der das Gebiet der Europäischen Union umfasst
(„EU-Teil des Programmgebiets“). 2.
Die Verwaltungsbehörde kann zustimmen, dass das
gesamte Vorhaben oder Teile davon außerhalb des EU-Teils des Programmgebiets
durchgeführt wird; dafür müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein: (a)
das Vorhaben bedeutet Vorteile für das
Programmgebiet; (b)
der Gesamtbetrag, der im Rahmen des
Kooperationsprogramms Vorhaben außerhalb des EU-Teils des Programmgebiets
zugewiesen wurde, übersteigt nicht 20 % der Unterstützung aus dem ERFE auf
Programmebene, oder 30 % im Falle von Kooperationsprogrammen, bei denen es
sich beim EU-Teil des Programmgebiets um Regionen in äußerster Randlage
handelt; (c)
die Verpflichtungen der Verwaltungs- und
Kontrollbehörden im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des
Vorhabens werden von den Behörden des Kooperationsprogramms wahrgenommen, oder
diese treffen mit den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder des
Gebiets, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechende Vereinbarungen,
sofern die Verpflichtungen im Hinblick auf Verwaltung, Kontrolle und Prüfung
des Vorhabens erfüllt werden. 3.
Für Vorhaben, die Marketingmaßnahmen und den Aufbau
von Kapazitäten betreffen, können Ausgaben außerhalb des EU-Teils des
Programmgebiets getätigt werden, wenn die Bedingungen von Absatz 2
Buchstaben a und c erfüllt sind. KAPITEL VII
VERWALTUNG, KONTROLLE UND AKKREDITIERUNG Artikel 20
Benennung der Behörden 1.
Gemäß Artikel 113 Absätze 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] benennen die
Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, eine einzige Verwaltungsbehörde,
und gemäß Artikel 113 Absatz 4 dieser Verordnung eine einzige
Prüfbehörde, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben. 2.
Die Verwaltungsbehörde erhält die Zahlungen der
Kommission und tätigt Zahlungen an den federführenden Empfänger gemäß
Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]. Artikel 21
Europäischer Verbund für
territoriale Zusammenarbeit Die Mitgliedstaaten, die an einem
Kooperationsprogramm teilnehmen, können einen EVTZ nutzen und diesen Verbund
mit der Verwaltung des Kooperationsprogramms oder Teilen davon beauftragen, in
dem sie ihm insbesondere die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde übertragen. Artikel 22
Aufgaben der
Verwaltungsbehörde 1.
Die Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms
führt die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gemäß
den Artikeln 114 und 115 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine
Verordnung] aus. 2.
Die Verwaltungsbehörde richtet nach Rücksprache mit
den Mitgliedstaaten und jeglichen an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden
Drittländern ein gemeinsames Sekretariat ein. Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die
Verwaltungsbehörde und den Monitoringausschuss bei der Durchführung ihrer
jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle
Empfänger über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Kooperationsprogramme
und unterstützt die Empfänger bei der Durchführung der Vorhaben. 3.
Überprüfungen gemäß Artikel 114 Absatz 4
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] werden
von der Verwaltungsbehörde für das gesamte Programmgebiet ausgeführt, wenn es
sich bei der Verwaltungsbehörde um ein EVTZ handelt. 4.
Wenn die Verwaltungsbehörde die Überprüfungen gemäß
Artikel 114 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] nicht für das gesamte Programmgebiet
ausführen kann, benennt jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland die Stelle
oder Person, die für diese Überprüfungen von Empfängern auf seinem Gebiet
zuständig ist („Kontrollinstanz“). Bei den Kontrollinstanzen handelt es sich wenn
möglich um dieselben Stellen, die für die Durchführung von Überprüfungen im
Rahmen von operationellen Programmen unter dem Ziel „Investitionen in Wachstum
und Beschäftigung“ zuständig sind, oder, im Fall von Drittländern, um
diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der externe
Instrumente der EU zuständig sind. Alle Mitgliedstaaten und Drittländer sind jeweils
für die Überprüfungen verantwortlich, die auf ihrem Gebiet durchgeführt werden. 5.
Ist eine Überprüfung der Erbringung von
kofinanzierte Produkten und Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben
möglich, so obliegt diese Überprüfung der Verwaltungsbehörde oder dem
Kontrolleur des Mitgliedstaats, in dem der federführende Empfänger angesiedelt
ist. Artikel 23
Aufgaben der Prüfbehörde 1.
Die Mitgliedstaaten und Drittländer, die an einem
Kooperationsprogramm teilnehmen, können beschließen, dass die Prüfbehörde dazu
berechtigt ist, die Aufgaben gemäß Artikel 116 der Verordnung (EU)
Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] für das gesamte Gebiet des
Kooperationsprogramms direkt auszuführen. Sie geben an, ob ein Prüfer eines
Mitgliedstaats oder eines Drittlands die Prüfbehörde begleiten soll. 2.
Wenn die Prüfbehörde nicht über die unter
Absatz 1 genannte Berechtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von
Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Kooperationsprogramm
teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. Drittländern umfasst und die Aufgaben von
Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
ausführt. Jeder Vertreter ist dafür zuständig, die
Unterlagen zu den Ausgaben auf seinem Gebiet zu liefern, die die Prüfbehörde
für die Durchführung ihrer Bewertung benötigt. Die Prüfergruppe wird spätestens drei Monate nach
dem Beschluss zur Genehmigung des Kooperationsprogramms eingesetzt. Sie
erstellt eigene Verfahrensregeln; den Vorsitz führt die Prüfbehörde des
Kooperationsprogramms. 3.
Die Prüfer sind von den Kontrolleuren funktional
unabhängig, die die Überprüfungen nach Artikel 22 durchführen. Artikel 24
Akkreditierung Die Verwaltungsbehörde wird von der
Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats akkreditiert, in dem die
Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. KAPITEL VIII
FINANZVERWALTUNG Artikel 25
Mittelbindungen, Zahlungen
und Wiedereinziehungen 1.
Die Unterstützung aus dem ERFE für
Kooperationsprogramme wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten
eingezahlt. 2.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle
aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem federführenden
Empfänger bzw. dem Alleinempfänger wiedereingezogen werden. Die Empfänger
erstatten dem federführenden Empfänger die rechtsgrundlos gezahlten Beträge. 3.
Ist es dem federführenden Empfänger nicht möglich,
die Beträge von einem Empfänger einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde
nicht möglich, die Beträge von einem federführenden Empfänger bzw.
Alleinempfänger einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat oder das Drittland,
auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende federführende Empfänger bzw.
Alleinempfänger angesiedelt oder – im Fall eines EVTZ – registriert ist, der
Bescheinigungsbehörde den Betrag, der diesem Empfänger rechtsgrundlos gezahlt
wurde. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an
den Gesamthaushalt der EU zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der
Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im
Kooperationsprogramm festgelegt wurde. Artikel 26
Verwendung des Euro Abweichend von Artikel 123 der Verordnung
(EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] sind die Ausgaben, die in einer
anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Empfängern in dem Monat
in Euro umzurechnen, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Die Umrechnung wird von der Verwaltungsbehörde
oder durch den Kontrolleur des Mitgliedstaats oder Drittlands überprüft, in dem
der Empfänger angesiedelt ist. Artikel 27
Aufhebung der Mittelbindung Abweichend von Artikel 127 Absatz 1
erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine
Verordnung], aber unbeschadet von Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] hebt die Kommission die
Mittelbindung für alle gemäß Unterabsatz 2 dieses Artikels für ein
Kooperationsprogramm berechneten Beträge auf, die nicht bis zum
31. Dezember des dritten Geschäftsjahrs im Anschluss andas Jahr der
Mittelbindung im Rahmens des Kooperationsprogramm, für die erste oder die
späteren Vorschusszahlungen, für Zwischenzahlungen oder für
Jahresabschlusszahlungen in Anspruch genommen worden sind oder für die kein
Zahlungsantrag gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]übermittelt worden ist. Artikel 28
Teilnahme von Drittländern Detaillierte Regeln für Finanzverwaltung,
Programmplanung, Monitoring, Evaluierung und Kontrolle der Beteiligung von Drittländern
an Kooperationsprogrammen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit
nach Artikel 3 Absatz 4 zweiter Unterabsatz und Absatz 5 werden
im entsprechenden Kooperationsprogramm und/oder der entsprechenden
Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission, den einzelnen Drittländern
und dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem Verwaltungsbehörde des entsprechenden
Kooperationsprogramms angesiedelt ist. KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 29
Ausübung der
Befugnisübertragung 1.
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen. 2.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 17 Absatz 1 wird der Kommission für einen unbestimmten
Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17
Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in
dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in
Kraft getretener delegierter Rechtsakten wird von dem Beschluss nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein gemäß Artikel 17 Absatz 1 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische
Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände erhebt oder wenn das
Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. Artikel 30
Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von dem Koordinierungsausschuss
für die Fonds unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt die
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 31
Übergangsbestimmungen 1.
Im Hinblick auf das Ziel „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ berührt diese Verordnung nicht die weitere Durchführung oder
die Änderung — einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung —
der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 1080/2006 des Rates oder auf der Grundlage anderer, für diese
Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsvorschriften genehmigt
worden ist und auf die somit die genannten Rechtsvorschriften bis zur Beendigung
der Unterstützung oder der betreffenden Projekte weiterhin Anwendung finden. 2.
Anträge auf Unterstützung für das Ziel „Europäische
territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2007-2013, die gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates vor dem 1. Januar 2014
gestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Artikel 32
Überprüfung Das Europäische Parlament und der Rat
überprüfen diese Verordnung bis 31. Dezember 2022 gemäß Artikel 178
des Vertrags. Artikel 33
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ANHANG Gemeinsame
Indikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (gemäß
Artikel 15) || || EINHEIT || BEZEICHNUNG || || Produktive Investitionen || || || || || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die Finanzhilfen erhalten || || || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die neben Finanzhilfen finanzielle Unterstützung erhalten || || || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die nichtfinanzielle Unterstützung erhalten || || || Unternehmen || Zahl der geförderten neuen Unternehmen || || || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für KMU ergänzen (Finanzhilfen) || || || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für KMU ergänzen (außer Finanzhilfen) || || || Vollzeitäquivalente || Zahl der Arbeitsplätze, die in geförderten KMU geschaffen werden || || Tourismus || Besuche || Zahl der Besucher unterstützter Sehenswürdigkeiten || || IKT-Infrastruktur || Personen || Zahl der Personen, die Breitbandzugang mit mindestens 30 MBit/s haben || || Verkehr || || || || Eisenbahn || km || Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen || || || || davon TEN-V || || || km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen || || || davon TEN-V || || Straßen || km || Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen || || || || davon TEN-V || || km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen || || || davon TEN-V || || Städtischer Nahverkehr || Beförderungszahlen || Zunahme der Beförderungszahlen im geförderten städtischen Nahverkehr || || Binnenwasserstraßen || Tonnenkilometer || Erhöhung der Beförderungsmenge auf verbesserten Binnenwasserstraßen || || Umwelt || || || || Feste Abfälle || Tonnen || Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität || || Wasserversorgung || Personen || An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung || || || m3 || Geschätzte Verringerung der Lecks im Wasserverteilungsnetz || || Abwasserentsorgung || Bevölkerungsäquivalent || An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung || || Risikoprävention und Risikomanagement || Personen || Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugute kommen || || || Personen || Zahl der Personen, denen Waldbrandschutz- und sonstige Schutzmaßnahmen zugute kommen || || Bodensanierung || Hektar || Gesamtfläche des sanierten Geländes || || Bodenversiegelung || Hektar || Veränderungen der Bodenversiegelung aufgrund von Entwicklung || || Natur und Biodiversität || Hektar || Fläche der Habitate mit besserem Erhaltungszustand || || Forschung und Innovation || || || || || Personen || Zahl des FuE-Personals/der Wissenschaftler in neu gebauten oder neu ausgerüsteten Forschungsanlagen || || || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die mit geförderten Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten || || || Vollzeitäquivalente || Zahl der neu geschaffenen Stellen für FuE-Personal/der Wissenschaftler in geförderten Einrichtungen || || || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Innovations- oder FuE-Projekte ergänzen || || || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die neue oder deutlich verbesserte Produkte infolge der Unterstützung von Innovations- oder FuE-Projekten neu auf den Markt gebracht haben || || || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die für das Unternehmen neue oder deutlich verbesserte Produkte infolge der Unterstützung von Innovations- oder FuE-Projekten entwickelt haben || || Energie und Klimawandel || || || || Erneuerbare Energiequellen || MW || Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen || || Energieeffizienz || Haushalte || Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch || || || kWh/Jahr || Rückgang des Primärenergieverbrauchs in öffentlichen Gebäuden || || Kunden || Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden || Verringerung von Treibhausgasemissionen || in Tonnen CO2-Äq. || Geschätzter Rückgang der Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten || || Soziale Infrastruktur || || || || Kinderbetreuung und Bildung || Personen || Dienstleistungskapazität der unterstützten Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen || || Gesundheit || Personen || Kapazität der unterstützten Gesundheitsdienste || || Wohnungsbau || Haushalte || Zahl der Haushalte, die von besseren Wohnbedingungen profitieren || || Tourismus || Besuche || Zahl der Besucher unterstützter Sehenswürdigkeiten || || Kulturerbe || Besuche || Zahl der Besucher unterstützter Denkmäler und Gedenkstätten || || Stadtentwicklung || Personen || Zahl der Personen, die in Gebieten mit integrierten Stadtentwicklungsstrategien leben || || || Quadratmeter || Neue Freiflächen in städtischen Gebieten || || || Quadratmeter || Neue öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten || || || Quadratmeter || Neue Wohnungen in städtischen Gebieten || Arbeitsmarkt und Ausbildung[22] || || || || Personen || Zahl der Teilnehme an grenzübergreifenden Mobilitätsinitiativen || || Personen || Zahl der Teilnehmer an gemeinsamen lokalen Beschäftigungsinitiativen oder Weiterbildungsmaßnahmen || || Personen || Zahl der Teilnehmer an Projekten zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Chancengleichheit und der sozialen Integration über Grenzen hinweg || || Personen || Zahl der Teilnehmer an gemeinsamen Aus- und Weiterbildungsprogrammen zur grenzüberschreitenden Förderung von Jugendbeschäftigung, Bildungsangeboten und Berufs- und Hochschulbildung || Institutionelle und administrative Kapazitäten || || || || Zahl || Zahl der Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen || || Zahl || Zahl der konzipierten und durchgeführten Projekte zur Förderung der Durchführung makroregionaler und auf Meeresbecken bezogener Strategien || || Zahl || Zahl der Projekte zur interregionalen Zusammenarbeit, die zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik konzipiert wurden || || Zahl || Zahl der Projekte zur interregionalen Zusammenarbeit, die zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik konzipiert und durchgeführt wurden || [1] „Results
of the public consultation on the conclusions of the fifth report on economic,
social and territorial cohesion“, Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen, SEC(2011) 590 final, 13.5.2011. [2] „Ex-post-Bewertung
der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III (2000-2006)“, Panteia und Partner, Mai 2010. [3] „Bericht
über Ziel 3: Eine Herausforderung
für die territoriale Zusammenarbeit – die künftige Agenda für die
grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (2010/2155(INI))“,
angenommen am 23. Juni 2011. [4] „Results
of the public consultation on the conclusions of the fifth report on economic,
social and territorial cohesion“, Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen, SEC(2011) 590 final, 13.5.2011. [5] Beiträge
von FR, HU, AT, MT, IT, ES, RO. [6] „Ex-post-Bewertung
der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III (2000-2006)“, Panteia und Partner, Mai 2010, S. 3
und 4. [7] „Ex-post-Bewertung
der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III (2000-2006)“, Panteia und Partner, Mai 2010, S. 9. [8] „Hochrangige
Gruppe zur zukünftigen Kohäsionspolitik – Bericht über die vierte Sitzung 25.26. März
2010“, S. 2. [9] „Hochrangige
Gruppe zur zukünftigen Kohäsionspolitik – Bericht über die fünfte Sitzung– 7.-8. März
2010“, S. 6. [10] „Bericht
über Ziel 3: Eine Herausforderung
für die territoriale Zusammenarbeit – die künftige Agenda für die
grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (2010/2155(INI))“,
angenommen am 23. Juni 2011. [11] Mitteilung
„Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum“, KOM(2009) 248,
10.6.2009, und Mitteilung „Strategie der Europäischen
Union für den Donauraum“, KOM(2010) 715, 8.12.2010. [12] ABl.
C X vom X, S. X. [13] ABl.
C X vom X, S. X. [14] ABl.
L X vom X, S. X. [15] Siehe
Seite YY dieser Ausgabe des Amtsblatts. [16] ABl.
L 154 vom 21.06.2003, S. 1. [17] AB L [18] AB L [19] Mitteilung
der Kommission „Europa 2020 – Eine
Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020
endgültig, 3.3.2010. [20] ABl.
L 210 vom 31.7.2006, S. 19. [21] ABl.
L 55 vom 28.02.2011, S. 13. [22] Gegebenenfalls
sind die Angaben zu Teilnehmern nach Arbeitsmarktstatus („beschäftigt“,
„arbeitslos“, „langzeitarbeitslos“, „nicht erwerbstätig“, „nicht erwerbstätig
und nicht in Aus- oder Weiterbildung“) aufzuschlüsseln.