Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde /* KOM/2011/0610 endgültig - 2011/0272 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Dieser Vorschlag ist der zweite Schritt der
Kommission zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006. Am 29. Juli 2011 hat die Kommission
bereits einen Bericht[1]
über die Umsetzung der Verordnung übermittelt. In dem Bericht wurden
verbesserungswürdige Bereiche bestimmt. Der vorliegende Entwurf zur Änderung
der Verordnung enthält die spezifischen Veränderungen, mit denen diese
Verbesserungen herbeigeführt werden sollen. Die Philosophie, die hinter diesen Änderungen
steht, lässt sich in drei Begriffe fassen: Kontinuität, Klarheit und
Flexibilität. –
Kontinuität: Der
grundlegende Charakter eines EVTZ wird nicht verändert; kein bestehender EVTZ
muss seine Satzung oder seine Verfahrensweisen ändern. –
Klarheit: Die
Verordnung wird modifiziert, um a) dem Vertrag von Lissabon Rechnung zu tragen,
b) bestimmte Aspekte zu vereinfachen und zu präzisieren, die sich als
zweideutig erwiesen haben, und c) eine größere Sichtbarkeit und Kommunikation
im Zusammenhang mit der Schaffung und Arbeitsweise der EVTZ zu gewährleisten. –
Flexibilität: Die
Europäischen Verbünde für die territoriale Zusammenarbeit werden für alle
Bereiche der territorialen Zusammenarbeit geöffnet (nicht hauptsächlich
Verwaltung von durch den EFRE geförderten Programmen und Projekten), und es
wird eine rechtliche Grundlage für die Beteiligung von Behörden und Regionen
von Drittstaaten geschaffen, damit sie als Mitglieder teilnehmen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER
KREISE Die Verordnung stützt sich auf eine intensive
Anhörung der Interessenträger, darunter Mitgliedstaaten, Regionen sowie
Mitglieder bestehender und geplanter EVTZ. Ein besonders wichtiger Partner war
dabei der Ausschuss der Regionen, der eine Plattform für den Austausch von
Informationen über die EVTZ[2]
betreibt. Zu den Ergebnissen des Berichts und dem Inhalt des vorliegenden
Vorschlags haben folgende Maßnahmen und Veranstaltungen besonders beigetragen:
eine zusammen mit dem Ausschuss der Regionen durchgeführte, breit angelegte
Konsultation aller Interessenträger zu Arbeitsweise und Mehrwert der EVTZ[3] , die europäische Konferenz
über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (27./28. Januar 2011),
die von der ungarischen Ratspräsidentschaft veranstaltete Konferenz über EVTZ
und Mehrebenen-Governance (21.-23. März 2011) sowie eine Reihe von
Sitzungen mit Ausschüssen und Fraktionen des Europäischen Parlaments, zuletzt
am 22. Juni 2011. Die Botschaft aller Gruppen – insbesondere der
aktiven sowie der in der Planung befindenden EVTZ – war eindeutig: Das
Instrument ist nützlich und verfügt über ein Potenzial, das über die
angenommenen Funktionen hinausgeht. Die Verfahren für die Verwaltung und
besonders für die Gründung von EVTZ sind jedoch komplexer und ungewisser, als
angenommen. Während der Ausschuss der Regionen in seiner
im Januar 2011 angenommenen Stellungnahme[4]
vorschlug, die Inanspruchnahme der EVTZ durch finanzielle und andere Anreize zu
fördern – was von einigen aktiven Verbünden unterstützt wurde –, ist die
Kommission der Auffassung, dass sich die Beteiligten frei und unvoreingenommen
für einen EVTZ entscheiden sollten und dass der eigentliche Nutzen des
Instruments als Anreiz ausreichen müsse. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Mit Artikel 175 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird dem Rat die Möglichkeit
eingeräumt, spezifische Aktionen zu beschließen, um gegebenenfalls den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern. Die Artikel 209 und 212 geben dem
Europäischen Parlament und dem Rat die Möglichkeit, Maßnahmen zur
Zusammenarbeit mit Drittländern unter anderem im Entwicklungsbereich zu
verabschieden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die EVTZ-Verordnung ist keine Finanzierungsverordnung
und hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union oder der
Mitgliedstaaten. Die EVTZ können über lokale, regionale oder nationale Mittel
gefördert werden und Aktionen durchführen, die über EU-Fördermittel kofinanziert
werden. 5. ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DER
VERORDNUNG Die vorliegende Verordnung sieht Änderungen vor,
die einerseits der vom Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
eingeführten Terminologie Rechnung tragen und andererseits die im oben genannten
Bericht festgestellten Schwächen beheben und zu möglichen Verbesserungen führen
sollen. Die Änderungen betreffen die Mitgliedschaft,
den Inhalt der Übereinkunft über einen EVTZ und dessen Satzung,,
seinen Zweck, das Verfahren zur Genehmigung durch die nationalen
Behörden, das geltende Recht im Bereich Beschäftigung und Auftragsvergabe,
das Konzept der EVTZ, deren Mitglieder unterschiedlichen Haftungsbestimmungen
für ihre Aktionen unterliegen, sowie transparentere Verfahren der Kommunikation. Für die Mitgliedschaft gelten neue
Rechtsgrundlagen, damit Regionen und Einrichtungen aus Drittländern unabhängig
davon Mitglieder eines EVTZ werden können, ob die anderen Mitglieder aus einem
oder mehreren EU-Staaten stammen. Die Auswahlkriterien für die Mitgliedschaft
von Einrichtungen des privaten Rechts werden ebenfalls geklärt. Die Übereinkunft über einen EVTZ und dessen
Satzung werden neu definiert, und die Unterschiede werden beim
Genehmigungsverfahren hervorgehoben. Die Kriterien für eine Genehmigung oder eine
Ablehnung durch nationale Behörden werden spezifiziert, und es wird eine
begrenzte Bearbeitungszeit vorgeschlagen (dies ist die von den bestehenden und
geplanten EVTZ am häufigsten vorgebrachte Beschwerde). Im Bereich des Steuerrechts und der Sozialversicherung
werden Lösungen in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Besitzstand der
Europäischen Union für die Mitarbeiter eines EVTZ vorgeschlagen. Diese können
in allen Mitgliedstaaten beschäftigt werden, für deren Gebiete der EVTZ gilt.
Ein ähnlicher Ansatz wird für die Vorschriften für die Auftragsvergabe
vorgeschlagen. Im Hinblick auf die Haftung – einige lokale oder
regionale Einrichtungen haften aufgrund nationaler Rechtsvorschriften
beschränkt und andere, in anderen Mitgliedstaaten, haften unbeschränkt – wird
eine Lösung nach dem Versicherungsprinzip gemäß dem Modell vorgeschlagen, das
für Konsortien für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)[5] verwendet wird. Schließlich werden die Mitgliedstaaten
aufgefordert, die Kommission über alle Bestimmungen zu informieren, die zur
Durchführung der geänderten EVTZ-Verordnung angenommen wurden. Weiterhin sollte
jeder neu geschaffene EVTZ die Kommission über seinen Zweck und seine
Mitglieder informieren, damit dies im Amtsblatt der Europäischen Union
(Reihe C) veröffentlicht werden kann. 2011/0272 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den
Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf
Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der
Gründung und Verwaltung solcher Verbünde DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 dritter Unterabsatz in
Verbindung mit Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs eines
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[7], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In Übereinstimmung mit Artikel 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale
Zusammenarbeit (EVTZ)[8]
(im Folgenden „EVTZ-Verordnung“) hat die Kommission am 29. Juli 2011 den
„Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für
territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)“[9]
angenommen. (2)
In diesem Bericht gab die Kommission ihre Absicht
bekannt, eine begrenzte Anzahl von Änderungen an der EVTZ-Verordnung
vorzuschlagen, um die Gründung und Verwaltung von EVTZ zu erleichtern und um
einige bestehende Bestimmungen zu präzisieren. Die Hindernisse bei der Gründung
neuer EVTZ sollten beseitigt werden, während gleichzeitig die Kontinuität der
bestehenden EVTZ gesichert und deren Verwaltung erleichtert werden sollten; die
EVTZ könnten dadurch intensiver genutzt werden, um zu einer besseren
Zusammenarbeit und strategischen Abstimmung zwischen den öffentlichen Körperschaften
beizutragen, ohne dass den nationalen oder europäischen Behörden zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entsteht. (3)
Die Gründung eines EVTZ muss von seinen Mitgliedern
und deren nationalen Behörden entschieden werden und ist nicht automatisch mit
rechtlichen oder finanziellen Vorteilen auf EU-Ebene verbunden. (4)
Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die
Kohäsionspolitik um die territoriale Dimension erweitert, und der Begriff
„Gemeinschaft“ wurde durch „Union“ ersetzt. Die neue Terminologie sollte daher
in die EVTZ-Verordnung aufgenommen werden. (5)
Die Erfahrung mit den bisher geschaffenen EVTZ hat
gezeigt, dass das neue Rechtsinstrument auch für die Zusammenarbeit im
Zusammenhang mit der Umsetzung anderer europäischer politischer Strategien
genutzt wird. Die Effizienz und Wirksamkeit der EVTZ sollten durch eine
Erweiterung des Wirkungsbereichs dieser Verbünde verbessert werden. (6)
Die EVTZ sind ihrer Bestimmung nach in mehr als
einem Mitgliedstaat tätig. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der noch nicht
geänderten EVTZ-Verordnung ist es möglich, dass das bei bestimmten Fragen
anwendbare Recht in der Übereinkunft und Satzung festgelegt wird; diese
Festlegungen privilegieren – im Rahmen der Hierarchie des in diesem Artikel
festgelegten anwendbaren Rechts – die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in
dem der EVTZ seinen satzungsmäßigen Sitz hat; dies sollte folglich präzisiert
werden. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen zum anwendbaren Recht auf die
Handlungen und Tätigkeiten eines EVTZ ausgeweitet werden. (7)
Der unterschiedliche Status der lokalen und
regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt dazu, dass die
Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der
Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten
Mitgliedstaaten. Folglich sollte klargestellt werden, dass neben dem
Mitgliedstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können. (8)
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der
EVTZ-Verordnung sieht vor, dass Einrichtungen des privaten Rechts Mitglied
eines EVTZ werden können, wenn sie als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“
gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge[10]
gelten; künftig können EVTZ genutzt werden, um öffentliche Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen gemeinsam zu
verwalten. Andere Akteure privaten oder öffentlichen Rechts können daher
ebenfalls Mitglieder eines EVTZ werden. Dies sollte entsprechend auch für
„öffentliche Unternehmen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie für die Postdienste[11]
gelten. (9)
Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags sieht
keine Einbeziehung von Rechtsträgern aus Drittländern in die Rechtsvorschriften
vor, die auf dieser Bestimmung beruhen. Die EVTZ-Verordnung schloss die
Möglichkeit der Teilnahme von Körperschaften aus Drittländern an einem gemäß
dieser Verordnung eingerichteten EVTZ, nicht explizit aus, sofern die
Rechtsvorschriften eines Drittlandes oder die Vereinbarungen zwischen
Mitgliedstaaten und Drittländern dies erlauben. (10)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Beteiligung von
Behörden oder anderen Einrichtungen aus Drittländern, die mit in Frage
kommenden Stellen in den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, bei der
Durchführung zu Schwierigkeiten geführt hat. Diese Beteiligung an EVTZ, die von
Mitgliedern aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, ist jedoch
für die Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union und zwischen den
Mitgliedstaaten nur von untergeordneter Bedeutung. Folglich sollte diese
Beteiligung präzisiert werden, ohne dass dabei auf eine andere Rechtsgrundlage
im Vertrag zurückgegriffen werden muss. (11)
Seit 1990 wird die Europäische territoriale Zusammenarbeit
über Finanzinstrumente im Rahmen der Kohäsionspolitik unterstützt; vor diesem
Hintergrund war die Zusammenarbeit in einer begrenzten Anzahl von Fällen immer
nur zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland möglich. Folglich sollte
das Rechtsinstrument EVTZ auch für diesen Rahmen der Zusammenarbeit geöffnet
werden. (12)
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die
Zusammenarbeit mit den Regionen der Europäischen Union in äußerster Randlage
eine besondere zusätzliche Zuweisung für den Zeitraum 2014 bis 2020 zur
Verfügung stehen wird, sollten neben Behörden und Einrichtungen aus
Drittländern ebenso Behörden und Einrichtungen aus überseeischen Ländern und
Hoheitsgebieten („überseeische Hoheitsgebiete“), wie im Anhang II zum
Vertrag genannt, einbezogen werden. Eine solche Zusammenarbeit ist nach
Artikel 203 des Vertrags zulässig. (13)
Die EVTZ-Verordnung unterscheidet zwischen der
Übereinkunft, in der die konstitutiven Elemente des künftigen EVTZ bestimmt
werden, und der Satzung, die die Elemente der Umsetzung enthält. Die Satzung
musste jedoch auch alle Bestimmungen der Übereinkunft enthalten. Es sollte
daher präzisiert werden, dass die Übereinkunft und die Satzung unterschiedliche
Dokumente sind, und – auch wenn beide Dokumente den Mitgliedstaaten übermittelt
werden – sollte nur die Übereinkunft einem Genehmigungsverfahren unterliegen.
Weiterhin sollten einige Elemente, die derzeit in der Satzung enthalten sind,
stattdessen in die Übereinkunft aufgenommen werden. (14)
Die Erfahrung mit der Einrichtung von EVTZ hat
gezeigt, dass die Frist von drei Monaten für eine Genehmigung durch einen
Mitgliedstaaten selten eingehalten wurde. Der Zeitraum sollte daher auf sechs
Monate verlängert werden. Um Rechtssicherheit für die Zeit nach Ablauf dieser
Frist zu schaffen, sollte die Übereinkunft jedoch per stillschweigender
Vereinbarung als genehmigt gelten. Wenngleich die Mitgliedstaaten für ein
solches Genehmigungsverfahren innerstaatliche Regelungen anwenden oder im
Rahmen innerstaatlicher Regelungen spezifische Vorschriften zur Umsetzung der
EVTZ-Verordnung erlassen können, sollten die Ausnahmen von der Bestimmung über
die stillschweigende Vereinbarung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten
jedoch ausgeschlossen sein. (15)
Es sollte präzisiert werden, dass die
Mitgliedstaaten die Übereinkunft genehmigen sollten, sofern sie nicht der
Auffassung sind, dass die Teilnahme eines potenziellen Mitglieds mit der
EVTZ-Verordnung, sonstigen EU-Rechtsvorschriften zu EVTZ-Tätigkeiten gemäß dem
Übereinkunftsentwurf oder mit dem nationalen materiellen Recht bezüglich der
Kompetenzen des potenziellen Mitglieds nicht in Einklang steht, es sei denn,
die Teilnahme ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen
Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt; zugleich sind bei dieser
Prüfung alle nationalen Rechtsvorschriften auszuschließen, die strengere
Regelungen und Verfahren enthalten als die, die von der EVTZ-Verordnung
vorgesehen sind. (16)
Da die EVTZ-Verordnung nicht für Drittländer oder
überseeische Hoheitsgebiete gelten kann, sollte festgelegt werden, dass der
Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene EVTZ seinen Sitz haben wird, bei der
Genehmigung der Teilnahme potenzieller Mitglieder, die auf der Grundlage ihres
jeweiligen nationalen Rechts gegründet wurden, sicherstellen sollte, dass die
Drittländer oder überseeischen Hoheitsgebiete Bedingungen und Verfahren
angewendet haben, die den Bestimmungen der EVTZ-Verordnung entsprechen oder mit
internationalen Vereinbarungen, insbesondere mit dem Besitzstand des
Europarats, in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass
es im Falle einer Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer
Drittländer oder überseeische Hoheitsgebiete ausreichend sein sollte, dass eine
solche Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Drittland oder überseeischen Hoheitsgebiet
und einem teilnehmenden Mitgliedstaat geschlossen wurde. (17)
Um den Beitritt weiterer Mitglieder zu einem
bestehenden EVTZ zu erleichtern, sollte das Verfahren zur Änderung von
Übereinkünften in solchen Fällen erleichtert werden. Folglich sollten derartige
Änderungen nicht allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern lediglich dem
Mitgliedstaat mitgeteilt werden, dessen nationalem Recht das neue potenzielle
Mitglied unterliegt. Diese Vereinfachung sollte jedoch nicht für ein neues
potenzielles Mitglied aus einem Drittland oder überseeischen Hoheitsgebiet
gelten, so dass alle teilnehmenden Mitgliedstaaten prüfen können, ob dieser
Beitritt mit ihrem öffentlichen Interesse oder ihrer öffentlichen Ordnung
vereinbar ist. (18)
Da die Satzung nicht alle Bestimmungen der
Übereinkunft enthalten wird, sollten Übereinkunft und Satzung registriert
und/oder veröffentlicht werden. Weiterhin sollte aus Gründen der Transparenz
eine Bekanntmachung zur Entscheidung über die Einrichtung eines EVTZ im Amtsblatt
der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht werden. Im Sinne der
Einheitlichkeit sollte diese Bekanntmachung nach einem gemeinsamen Muster
erfolgen. (19)
Der Zweck eines EVTZ sollte erweitet werden, die
territoriale Zusammenarbeit im Allgemeinen sowie auch die strategische Planung
und Berücksichtigung regionaler und lokaler Belange gemäß der Kohäsionspolitik
und anderer politischer EU-Strategien zu erleichtern und zu fördern; dies
bedeutet einen Beitrag zur Strategie Europa 2020 bzw. zur Umsetzung
makroregionaler Strategien. Weiterhin sollte präzisiert werden, dass mindestens
ein Mitglied in jedem vertretenen Mitgliedstaat über eine bestimmte, für die
effiziente Umsetzung eines EVTZ erforderliche Kompetenz verfügen sollte. (20)
In diesem Kontext sollte bestätigt werden, dass mit
diesem Instrument nicht beabsichtigt wird, den durch den Besitzstand des
Europarats geschaffenen Rahmen außer Acht zu lassen, der verschiedene
Möglichkeiten und Rahmenstrukturen für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit
von regionalen und lokalen Behörden, einschließlich der neuen Europäischen
Kooperationsvereinigungen (EKV)[12],
bietet; ebenso wenig sollen besondere gemeinsame Vorschriften für eine
einheitliche gemeinschaftsweite Regelung solcher Vereinbarungen vorgegeben
werden. (21)
Die spezifischen Aufgaben eines EVTZ und die
Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten einzuschränken, die diese
Verbünde ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union durchführen
können, sollten den Bestimmungen für die Strukturfonds für den Zeitraum 2014
bis 2020 angeglichen werden. (22)
Zwar wurde festgelegt, dass die Aufgaben unter
anderem keine „Regelungsbefugnisse“ betreffen, die in den einzelnen
Mitgliedstaaten unterschiedliche rechtliche Auswirkungen hätten, so sollte
dennoch präzisiert werden, dass die Versammlung des EVTZ die Bedingungen für
die Verwendung einer von dem EVTZ verwalteten Infrastruktur bestimmen kann,
sowie die von den Nutzern zu zahlenden Tarife und Gebühren. (23)
In Folge der Öffnung der EVTZ für Mitglieder aus Drittländern
oder überseeischen Hoheitsgebieten sollte festgelegt werden, dass die
Übereinkunft Vereinbarungen über ihre Beteiligung enthalten sollte. (24)
Es sollte festgelegt werden, dass die Übereinkunft
nicht nur einen Bezug zu dem allgemein anwendbaren Recht wiederholt, wie dies
Artikel 2 vorsieht, sondern vielmehr die spezifischen EU-Regelungen bzw.
innerstaatlichen Regelungen aufführen sollte, die für den EVTZ als juristische
Einheit bzw. für seine Tätigkeiten gelten. Weiterhin sollte festgelegt werden,
dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Regelungen des Mitgliedstaats
genutzt werden können, in dem die Satzungsorgane ihre Befugnisse ausüben –
insbesondere, wenn die Mitarbeiter, die unter der Verantwortung des Direktors
stehen, in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, als dem, in dem sich der
Sitz befindet – oder in dem der EVTZ tätig ist, was auch die Verwaltung
öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder
Infrastrukturen einschließt. (25)
Die Verordnung sollte nicht die Probleme im
Zusammenhang mit grenzüberschreitender Auftragsvergabe lösen, mit denen EVTZ
konfrontiert sind. (26)
Es sollte präzisiert werden, dass die Regelungen,
die auf die Mitarbeiter eines EVTZ anzuwenden sind, sowie die Grundsätze für
die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren
angesichts der Bedeutung dieser Frage in der Übereinkunft, nicht aber in der
Satzung vorgegeben sein sollten. Den EVTZ sollten verschiedene Optionen zur
Verfügung stehen. Die spezifischen Vereinbarungen zu Personalverwaltung und
Einstellungsverfahren sollten dagegen in der Satzung festgehalten werden. (27)
Die Mitgliedstaaten sollten verstärkt die
Möglichkeiten nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit[13]
ausschöpfen und im Wege eines gemeinsamen Einvernehmens Ausnahmen von den
Artikeln 11 bis 15 der genannten Verordnung (Bestimmung des anwendbaren
Rechts) im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen erlauben, und die
Mitarbeiter von EVTZ als derartige Personengruppe betrachten. (28)
Es sollte präzisiert werden, dass die Übereinkunft
– und angesichts der Bedeutung dieser Frage nicht die Satzung – die
Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder bei einem EVTZ mit beschränkter
Haftung enthalten sollte. (29)
Die verschiedenen Vereinbarungen über die Kontrolle
der Verwaltung öffentlicher Mittel und über die Prüfung des Abschlusses des
EVTZ sollten präzisiert werden. (30)
Für den Fall, dass das ausschließliche Ziel eines
EVTZ in der Verwaltung eines Kooperationsprogramms, das über den ERFE
unterstützt wird, oder eines Teils eines solchen Programms besteht, oder dass
ein EVTZ die interregionale Zusammenarbeit oder Netze betrifft, sollte
festgelegt werden, dass Informationen zum Gebiet, in dem der EVTZ seine
Aufgaben erfüllt, nicht erforderlich sind. Im ersten Fall wird das Gebiet im
jeweiligen Kooperationsprogramm definiert (und geändert). Im zweiten Fall sind
zumeist immaterielle Tätigkeiten betroffen, so dass eine Informationspflicht
den Beitritt neuer Mitglieder zu interregionaler Zusammenarbeit und
entsprechenden Netzen gefährden würde. (31)
Die EVTZ, deren Mitglieder beschränkt haften,
sollten klarer von den EVTZ unterschieden werden, deren Mitglieder unbeschränkt
haften. Damit EVTZ, deren Mitglieder beschränkt haften, Tätigkeiten durchführen
können, die zu Schulden führen könnten, sollten die Mitgliedstaaten darüber
hinaus die Forderung erheben würden, dass diese EVTZ eine geeignete
Versicherung zur Abdeckung der mit solchen Tätigkeiten einhergehenden Risiken
abschließen. (32)
Es sollte klargestellt werden, dass die
Mitgliedstaaten die Kommission über alle Bestimmungen informieren, die zur
Umsetzung der EVTZ-Verordnung angenommen wurden, und dass sie diese
Bestimmungen sowie alle Änderungen in diesem Zusammenhang übermitteln. Um den
Informationsfluss und die Koordinierung zwischen der Kommission, den
Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen zu verbessern, sollte festgelegt
werden, dass die Kommission diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten und dem
Ausschuss der Regionen übermittelt. Dieser Ausschuss hat eine EVTZ-Plattform
eingerichtet, damit alle Interessenträger ihre Erfahrungen und bewährte
Verfahren austauschen können und die Kommunikation über Möglichkeiten und
Herausforderungen der EVTZ verbessert wird; dies soll zur Erleichterung des
Erfahrungsaustauschs im Zusammenhang mit der Einrichtung von EVTZ auf
territorialer Ebene und des Austauschs über bewährte Verfahren im Bereich der
territorialen Zusammenarbeit führen. (33)
Für den nächsten Bericht sollte eine neue Frist
festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Bestrebungen der Kommission hin
zu einer stärker faktengestützten Politik sollte dieser Bericht die Hauptpunkte
der Bewertung behandeln, zu denen Wirksamkeit, Effizienz, europäischer
Mehrwert, Relevanz und Nachhaltigkeit gehören. Weiterhin sollte bestimmt
werden, dass dieser Bericht unter Berücksichtigung von Artikel 307 erster
Unterabsatz des Vertrags ebenfalls an den Ausschuss der Regionen weiterzuleiten
ist. (34)
Es sollte präzisiert werden, dass die bestehenden
EVTZ nicht verpflichtet sind, ihre Übereinkunft und Satzung den Änderungen der
EVTZ-Verordnung anzupassen. (35)
Weiterhin sollte festgelegt werden, nach welchen
Vorschriften die EVTZ genehmigt werden sollten, für die ein
Genehmigungsverfahren bereits vor der Anwendung dieser Verordnung eingeleitet
wurde. (36)
Damit die bestehenden innerstaatlichen Regelungen
zur Umsetzung dieser Verordnung angepasst werden, bevor die Programme im Rahmen
des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ an die Kommission
übermittelt werden müssen, sollte der Beginn der Anwendung der Verordnung
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen. (37)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die
Verbesserung des Rechtsinstrument EVTZ, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Ebene der
Europäischen Union zu verwirklichen ist, kann die Europäische Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem ebenda genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
ihres Ziels erforderliche Maß hinaus, da die Errichtung eines EVTZ fakultativ
ist und im Einklang mit der Verfassungsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten
erfolgt, HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 wird
wie folgt geändert: (1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende
Fassung: „1. Ein Europäischer Verbund für territoriale
Zusammenarbeit — nachstehend „EVTZ“ genannt — kann auf dem Gebiet der
Europäischen Union unter den Bedingungen und gemäß den Vorschriften dieser
Verordnung gegründet werden. „2. Der EVTZ hat zum Ziel, eine oder mehrere
Komponenten der territorialen Zusammenarbeit, d. h. grenzübergreifende,
transnationale und interregionale Zusammenarbeit, zwischen seinen Mitgliedern
nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern und zu fördern, wobei sein
Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt zu stärken.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „5. Der Sitz eines EVTZ befindet sich in einem
Mitgliedstaat, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt.“ (2) Artikel 2 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „1. Ein EVTZ und seine Handlungen sowie
Tätigkeiten unterliegen: (a)
den Bestimmungen dieser Verordnung und
gegebenenfalls sonstigen EU-Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten des EVTZ; (b)
den Bestimmungen der in Artikel 8 genannten
Übereinkunft, soweit die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt; (c)
in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur
teilweise erfasste Bereiche den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem
der EVTZ seinen Sitz hat oder, wo dies die vorliegende Verordnung zulässt, den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Satzungsorgane ihre
Befugnisse ausüben oder der EVTZ seine Tätigkeiten ausübt. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts wird ein
EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats betrachtet, in dem er seinen Sitz hat.“ (3) Artikel 3 Absätze 1 und 2
werden durch folgende Fassung ersetzt: „1. Folgende Körperschaften können Mitglieder
eines EVTZ werden: (a)
Mitgliedstaaten oder Gebietskörperschaften auf
nationaler Ebene; (b)
regionale Gebietskörperschaften; (c)
lokale Gebietskörperschaften; (d)
öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[14]
oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 1 Absatz 9
der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15]; (e)
nationale, regionale oder lokale
Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus
Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, die mit denen unter
Buchstabe d genannten vergleichbar sind, und die die Bedingungen nach
Artikel 3a Absatz 1 erfüllen.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem
Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten vorbehaltlich des
Artikels 3a Absatz 2.“ (4) Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a
Beitritt von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten 1. Gemäß Artikel 4 Absatz 3a kann
ein EVTZ aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei
Mitgliedstaaten und aus einem oder mehreren Drittländern bzw. überseeischen Hoheitsgebieten
bestehen, wenn diese Mitgliedstaaten und Drittländer bzw. überseeischen Hoheitsgebiete
gemeinsam Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit oder von der Europäischen
Union unterstützte Programme durchführen. 2. Ein EVTZ kann aus Mitgliedern aus dem
Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats und eines Drittlands bzw. überseeischen Hoheitsgebiets
bestehen, wenn dieser Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein solcher EVTZ
den Zielen seiner territorialen Zusammenarbeit oder seinen bilateralen
Beziehungen mit dem Drittland bzw. dem überseeischen Hoheitsgebiet entspricht.“ (5) Artikel 4 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Nach der gemäß Absatz 2 abgegebenen
Mitteilung eines potenziellen Mitglieds genehmigt der betreffende Mitgliedstaat
entsprechend seiner verfassungsmäßigen Struktur die Übereinkunft und die
Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ, es sei denn, dass die
Teilnahme seines Erachtens im Widerspruch zu dieser Verordnung, sonstigen EU-Rechtsvorschriften
für die Tätigkeiten des EVTZ oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug
auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds steht oder dass die Teilnahme
aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats
nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall gibt der Mitgliedstaat die Gründe für
die Versagung der Zustimmung an oder schlägt Änderungen an der Übereinkunft
vor, die für eine Teilnahme des potenziellen Mitglieds erforderlich sind. Der Mitgliedstaat entscheidet innerhalb einer
Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs eines Antrags gemäß
Absatz 2. Äußert sich der betreffende Mitgliedstaat nicht innerhalb der
gesetzten Frist, so gilt die Übereinkunft als angenommen. Die Mitgliedstaaten können bei der Entscheidung
über die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ innerstaatliche
Regelungen anwenden.“ b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „3a. Im Falle eines EVTZ mit potenziellen
Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten stellt der
Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein wird, sicher, dass
die Bedingungen gemäß Artikel 3a erfüllt sind und dass das Drittland oder
der Mitgliedsstaat, unter dessen Recht ein überseeisches Hoheitsgebiet besteht,
die Teilnahme des potenziellen Mitglieds gemäß den Bedingungen und Verfahren
genehmigt hat, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen oder in
Übereinstimmung mit einer Vereinbarung, die zwischen mindestens einem
Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ein potenzielles Mitglied unterliegt,
und einem Drittstaat bzw. überseeischen Hoheitsgebiet getroffen wurde. Es gilt
Absatz 3 des vorliegenden Artikels.“ c) Absätze 5 und 6 erhalten folgende
Fassung: „5. Die Mitglieder vereinbaren die in
Artikel 8 genannte Übereinkunft und achten dabei darauf, dass diese mit
der Genehmigung oder den von den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 des
vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Änderungen in Einklang steht. 6. Der EVTZ übermittelt jede Änderung der
Übereinkunft oder der Satzung den Mitgliedstaaten, deren Recht seine Mitglieder
unterliegen. Jede Änderung der Übereinkunft erfordert die
Zustimmung der Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren dieses Artikels. Tritt ein neues Mitglied aus einem Mitgliedstaat,
der der Übereinkunft bereits zugestimmt hat, einem bestehenden EVTZ bei, muss
der Beitritt jedoch nur von dem Mitgliedstaat genehmigt werden, dessen Recht
das neue Mitglied unterliegt. Es gilt Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Möchte ein neues Mitglied aus einem Drittland oder
einem überseeischen Hoheitsgebiet einem bestehenden EVTZ beitreten, müssen die
Mitgliedstaaten, die der Übereinkunft bereits zugestimmt haben, den Beitritt
genehmigen. Es gilt Absatz 3a des vorliegenden Artikels.“ (6) Artikel 5 erhält folgende
Fassung: „Artikel
5
Erwerb der Rechtspersönlichkeit und Veröffentlichung im Amtsblatt 1. Die Übereinkunft und die Satzung sowie
jede spätere Änderung wird gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, registriert und/oder
veröffentlicht. Der EVTZ erwirbt Rechtspersönlichkeit am Tag dieser
Registrierung oder Veröffentlichung, je nachdem, was zuerst eintritt. Die
Mitglieder unterrichten die betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission und den
Ausschuss der Regionen über die Registrierung oder die Veröffentlichung der
Übereinkunft. 2. Der EVTZ stellt sicher, dass bei der
Kommission innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung oder der
Veröffentlichung der Übereinkunft ein Antrag nach dem Muster im Anhang zu dieser
Verordnung eingeht. Anschließend übermittelt die Kommission diesen Antrag an
das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit der Bitte um
Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt
der Europäischen Union, Reihe C, unter Angabe der im Anhang zu dieser
Verordnung aufgeführten Details.“ (7) Artikel 6 Absatz 4 erhält
folgende Fassung: „4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3
finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Kontrolle dieser Fonds
Anwendung, sofern die Aufgaben eines EVTZ gemäß Artikel 7 Absatz 3
Maßnahmen umfassen, die von der Europäischen Union kofinanziert werden.“ (8) Artikel 7 wird wie folgt
geändert: a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende
Fassung: „2. Der EVTZ handelt innerhalb der Grenzen der
ihm übertragenen Aufgaben, die auf die Erleichterung und Förderung der
territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts abzielen und von seinen Mitgliedern davon ausgehend
festgelegt werden, dass sie in den Zuständigkeitsbereich des nationalen Rechts
von mindestens einem Mitglied aus jedem im EVTZ vertretenen Mitgliedstaat
fallen. 3. Der EVTZ kann sonstige spezifische
Maßnahmen territorialer Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern im Rahmen
des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels mit oder ohne finanzielle
Unterstützung der Europäischen Union durchführen. Im Einzelnen können die Aufgaben des EVTZ
vornehmlich die Umsetzung von Kooperationsprogrammen oder Teile davon bzw. von
Projekten umfassen, die durch die Europäische Union über den Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den
Kohäsionsfonds unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen, die der
EVTZ ohne finanzielle Unterstützung der Europäischen Union durchführen kann,
einschränken. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch nicht die Maßnahmen
ausschließen, die von den Investitionsschwerpunkten im Rahmen der
Kohäsionspolitik der Europäischen Union, wie sie für den Zeitraum 2014-2020
beschlossen wurden, abgedeckt werden.“ b) In Absatz 4 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Die in Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe a genannte Versammlung des EVTZ kann jedoch die Bedingungen für
die Verwendung einer von dem EVTZ verwalteten Infrastruktur bestimmen, einschließlich
der von den Nutzern zu zahlenden Tarife und Gebühren.“ (9) Artikel 8 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „2. In der Übereinkunft wird Folgendes
bestimmt: (a)
die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, (b)
der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine
Aufgaben durchführen darf, (c)
das Ziel und die Aufgaben des EVTZ, (d)
der Zeitraum seines Bestehens und die für seine
Auflösung geltenden Bedingungen, (e)
die Liste seiner Mitglieder, (f)
die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder
innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Auslegung und Durchsetzung der
Übereinkunft anzuwenden sind, (g)
die Vereinbarung über die Beteiligung von
Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, soweit
zutreffend, (h)
die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder
innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die auf seine Tätigkeiten anzuwenden sind;
bei letzteren kann es sich um Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats handeln, in
dem die Satzungsorgane ihre Befugnisse ausüben oder in dem der EVTZ tätig ist, (i)
die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden
Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die
Personalverwaltung und Einstellungsverfahren, (j)
im Falle eines EVTZ mit beschränkter Haftung, die
Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12
Absatz 3, (k)
die erforderlichen Vereinbarungen über die
gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle
der Verwaltung öffentlicher Mittel und (l)
die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter
Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5. Wenn ein EVTZ jedoch nur ein Kooperationsprogramm
oder Teile davon im Rahmen der Kohäsionspolitik der Europäischen Union
verwaltet oder wenn ein EVTZ die interregionale Zusammenarbeit bzw.
entsprechende Netze betrifft, sind die unter Buchstabe b genannten Informationen
nicht erforderlich. Folgende Regelungen gelten für die
EVTZ-Mitarbeiter gemäß Buchstabe i: (a)
die Regelungen des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ
seinen Sitz hat; (b)
die Regelungen des Mitgliedstaats, in dem die
EVTZ-Mitarbeiter tatsächlich tätig sind oder (c)
die Regelungen des Mitgliedstaats, dessen
Staatangehöriger der Mitarbeiter ist. Um eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter an ein
und demselben Ort zu gewährleisten, können den nationalen Rechtsvorschriften
und Regelungen – des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts – weitere
Ad-hoc-Regeln hinzugefügt werden, die vom EVTZ festgelegt werden.“ (10) Artikel 9 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „2. Die Satzung enthält mindestens Folgendes: (a)
die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des
EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den
betreffenden Organen, (b)
das Entscheidungsverfahren des EVTZ, (c)
die Arbeitssprache(n), (d)
die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise, (e)
die spezifischen Vereinbarungen über
Personalverwaltung und Einstellungsverfahren, (f)
die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge der
Mitglieder, (g)
der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln
der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ, (h)
die Benennung des unabhängigen externen
Rechnungsprüfers in Bezug auf den Abschluss des EVTZ, (i)
die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder
gemäß Artikel 12 Absatz 2 und (j)
die Verfahren zur Änderung der Satzung unter
Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.“ (11) Artikel 11 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „2. Die Erstellung des Abschlusses,
erforderlichenfalls einschließlich des dazugehörigen Jahresberichts, sowie die
Prüfung und die Offenlegung dieses Abschlusses erfolgen nach den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.“ (12) Artikel 12 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 1 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Der EVTZ haftet für seine gesamten Schulden.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Reichen unbeschadet des Absatzes 3 die
Aktiva eines EVTZ nicht aus, um seine Verbindlichkeiten zu decken, so haften
seine Mitglieder für die Schulden des EVTZ, gleichviel von welcher Art diese
sind; der Anteil eines jeden Mitglieds wird entsprechend seinem Beitrag
festgelegt. Die Bestimmungen über diese Finanzbeiträge werden in der Satzung
festgelegt. Die Mitglieder können in der Satzung vorsehen,
dass sie nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem EVTZ für
Verpflichtungen haften, die sich aus Tätigkeiten des EVTZ während ihrer
Mitgliedschaft ergeben. 2a. Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds
eines EVTZ nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dessen Recht dieses
Mitglied unterliegt, beschränkt oder ausgeschlossen, so können die anderen
Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken. In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder
beschränkt haften, wird der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ aufgenommen. Die Publizitätsanforderungen in Bezug auf die
Übereinkunft, die Satzung und die Rechnungslegung eines EVTZ, dessen Mitglieder
beschränkt haften, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die für
andere juristische Personen vorgeschrieben sind, deren Mitglieder beschränkt
haften und die dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der EVTZ seinen
Sitz hat. Im Falle eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt
haften, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der EVTZ eine geeignete
Versicherung zur Abdeckung der Risiken abschließt, die mit den Tätigkeiten des
EVTZ einhergehen.“ (13) Artikel 15 Absatz 2
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „2. Ist in dieser Verordnung nichts anderes
vorgesehen, so gelten für Streitigkeiten, an denen ein EVTZ beteiligt ist, die
EU-Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die
nicht in solchen EU-Rechtsvorschriften vorgesehen sind, liegt die Zuständigkeit
für die Beilegung von Streitigkeiten bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in
dem der EVTZ seinen Sitz hat.“ (14) Artikel 16 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten treffen die für eine
wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Vorkehrungen. Soweit nach den nationalen Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats erforderlich, kann dieser Mitgliedstaat eine erschöpfende
Liste der Aufgaben erstellen, die die Mitglieder eines nach seinem Recht
gegründeten EVTZ in Bezug auf die territoriale Zusammenarbeit in diesem
Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bereits haben. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über
alle Bestimmungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erlassen hat, und
übermittelt diese Bestimmungen sowie die entsprechenden Änderungen. Die
Kommission unterrichtet dann die anderen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der
Regionen, indem sie ihnen diese Bestimmungen weiterleitet.“ (15) Artikel 17 erhält folgende
Fassung: „Mitte 2018 legt die Kommission dem Europäischen
Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen einen Evaluierungsbericht
über die Anwendung, Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, den europäischen Mehrwert
und eine mögliche Vereinfachung dieser Verordnung vor. Der Evaluierungsbericht baut auf die Indikatoren
auf, die die Kommission gemäß Artikel 18 über delegierte Rechtsakte
annimmt.“ (16) Folgender Artikel 18 wird
eingefügt: „Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten
Bedingungen übertragen. 2. Die in dieser Verordnung genannte
Befugnisübertragung erfolgt auf unbeschränkte Zeit ab dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung. 3. Die in Artikel 17 genannte
Befugnisübertragung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat
widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen
Parlament und dem Rat. 5. Die delegierten Rechtsakte treten nur
dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von
zwei Monaten nach der Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat einen Widerspruch geäußert hat oder wenn vor
Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Widerspruch einlegen werden. Auf
Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert. Falls nach Ablauf dieser Frist weder das
Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt
erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht werden und bereits vor Ablauf dieser
Frist in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat
die Kommission über ihre Absicht informiert haben, keine Einwände zu erheben. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat
Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das
Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, legt die Gründe für
seine Einwände dar.“ Artikel 2
Übergangsbestimmungen 1.
Die EVTZ, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung gegründet wurden, sind nicht dazu verpflichtet, ihre Übereinkunft
und ihre Satzung entsprechend den Bestimmungen dieser geänderten Verordnung
anzupassen. 2.
Die EVTZ, für die das Verfahren nach Artikel 4
vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung begonnen wurde und für die nur
die Registrierung und/oder Veröffentlichung gemäß Artikel 5 aussteht, sind
entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vor ihrer
Änderung zu registrieren und/oder zu veröffentlichen. 3.
Die EVTZ, für die ein Verfahren nach Artikel 4
mehr als sechs Monate vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung begonnen
wurde, sind entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006
vor ihrer Änderung zu genehmigen. 4.
Die anderen EVTZ als die unter den Absätzen 2
und 3 genannten, für die ein Verfahren nach Artikel 4 vor dem Datum der
Anwendung dieser Verordnung begonnen wurde, sind entsprechend den geänderten
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zu genehmigen. Artikel 3
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte geben Sie das Datum sechs Monate nach
dem Tag des Inkrafttreten an]. Die Mitgliedstaaten übermitteln die
erforderlichen Änderungen der nationalen Bestimmungen, die gemäß Artikel 16
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 angenommen wurden,
spätestens am [Amt für Veröffentlichungen:
Bitte geben Sie das Datum sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens an]. Artikel 4 Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Muster
für zu übermittelnde Informationen nach Artikel 5 Absatz 2 GRÜNDUNG
EINES EUROPÄISCHEN VERBUNDS FÜR TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT (EVTZ) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 219) In die Bezeichnung
eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz „mit
beschränkter Haftung“ aufgenommen (Artikel 12 Absatz 2). Das Sternchen*
kennzeichnet ein Pflichtfeld. I.1) Bezeichnung, Anschrift und Kontaktangaben Eingetragene Bezeichnung*: Sitz*: Stadt*: || Postleitzahl: || Land*: Kontaktstelle(n): Zu Händen von: || Telefon: E-Mail-Adresse: || Telefax: Internet-Adresse(n) (falls zutreffend): I.2)
DAUER DES VERBUNDS*: Dauer des Verbunds: unbeschränkt bis: // (TT/MM/JJJJ) Tag der Registrierung/Veröffentlichung: // (TT/MM/JJJJ) II. Ziele* ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ NUTS-Code NUTS-Code NUTS-Code NUTS-Code III. Zusätzliche Angaben zur Bezeichnung des Verbunds (falls zutreffend) Bezeichnung in (entsprechendes Landeskürzel angeben) BE BG CZ DK DE EE IE EL ES FR IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK Andere: _____ Vollständige Bezeichnung (falls zutreffend):__________________________________________________________________ Bezeichnung in abgekürzter Form (falls zutreffend):__________________________________________________________________ ---------------------------------
Abschnitt III kann so oft wie nötig ausgefüllt werden
------------------------- IV. Mitglieder* IV. 1) Gesamtzahl der Verbundsmitglieder*: IV. 2) Angaben zu den Mitgliedern* Offizielle Bezeichnung*: Postanschrift: Stadt: || Postleitzahl: || Land*: Kontaktstelle(n): Zu Händen von: || Telefon: E-Mail-Adresse: || Telefax: Internet-Adresse(n) (falls zutreffend): Art des Mitglieds*: Mitgliedstaat Einzelstaatliche Behörde Regionale Behörde Lokale Behörde Einrichtung des öffentlichen Rechts Öffentliches Unternehmen Vereinigung von: · Mitgliedstaat(en) insgesamt:* · Einzelstaatliche(n) Behörde(n): insgesamt:* · Regionale(n) Behörde(n) insgesamt:* · Lokale(n) Behörde(n) insgesamt:* · Einrichtung(en) des öffentlichen Rechts insgesamt:* · Öffentliche(s) Unternehmen insgesamt:* Drittland oder überseeisches Hoheitsgebiet -----------------------------
Abschnitt IV.2 kann so oft wie nötig ausgefüllt werden
--------------------------- V. Zusätzliche Angaben (falls zutreffend) ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ VI. Datum der Absendung dieser Bekanntmachung: // (TT/MM/JJJJ) [1] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen
Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), KOM(2011) 462 endgültig, 29.7.2011. [2] http://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/Pages/welcome.aspx
[3] Ergebnisse, veröffentlicht in den Schlussfolgerungen
des Ausschusses der Regionen zur gemeinsamen Konsultation: Überprüfung
der Verordnung (EG) 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale
Zusammenarbeit (EVTZ), Ausschuss der Regionen, ………………2010, http://www.cor.europa.eu/COR_cms/ui/ViewDocument.aspx?contentid=366960dd-3c03-4efa-9230-665455fa6bb5 [4] Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen
„Neue Perspektiven für die Überprüfung der EVTZ-Verordnung“ (CdR 100/2010fin),
Berichterstatter: Alberto Núnez Feijóo. [5] Artikel 14 Absatz 3 Verordnung (EG) des Rates
über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine
europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), (ABl. L 206 vom 8.8.2009,
S. 1): „Ist die finanzielle Haftung der Mitglieder nicht unbeschränkt,
so schließt das ERIC geeignete Versicherungen zur Deckung der speziell mit dem
Aufbau und dem Betrieb der Infrastruktur verbundenen Risiken ab.“ [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. L 210 vom 31.07.2006, S. 19. [9] KOM(2011) 462 endgültig. [10] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. [11] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. [12] Protokoll Nr. 3 des Europäischen
Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften oder Behörden bezüglich der Bildung von Europäischen
Kooperationsvereinigungen (EKV), am 16. November 2009 aufgelegt zur
Unterzeichung. [13] ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1. [14] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. [15] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.