52011PC0602

/* KOM/2011/0602 endgültig - 2011/0256 (NLE) */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien


BEGRÜNDUNG

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Europäische Kommission mit der Republik Guinea-Bissau Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau vom 17. März 2008 geführt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 15. Juni 2011 ein neues Protokoll mit einjähriger Laufzeit ab 16. Juni 2011 paraphiert, da das letzte Protokoll am 15. Juni 2011 ablief.

Das neue Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist zur Genehmigung seiner Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung an den Rat weitergeleitet worden. Des Weiteren wurde es dem Rat und dem Parlament zum Abschluss vorgelegt.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

- 4 400 BRT für Garnelenfänger/Froster

- 4 400 BRT für Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger

- 23 Thunfisch-Wadenfänger/Oberflächen-Langleinenfischer

- 14 Angel-Thunfischfänger

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, diese Verordnung zu erlassen.

2011/0256 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. März 2008 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau[2] (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“).

(2) Am 15. Juni 2011 wurde zu diesem Partnerschaftsabkommen ein neues Protokoll (nachstehend „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus unterliegen.

(3) Der Rat hat am […] den Beschluss XXX/2011/EU[3],[4] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

(4) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.

(5) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[5] unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(6) Da das vorherige Protokoll am 15. Juni 2011 abgelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 16. Juni 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Garnelenfänger:

Spanien | 1 421 BRT |

Italien | 1 776 BRT |

Griechenland | 137 BRT |

Portugal | 1 066 BRT |

b) Fischfänger/Tintenfischfänger:

Spanien | 3 143 BRT |

Italien | 786 BRT |

Griechenland | 471 BRT |

c) Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien | 10 Schiffe |

Frankreich | 9 Schiffe |

Portugal | 4 Schiffe |

d) Angel-Thunfischfänger:

Spanien | 10 Schiffe |

Frankreich | 4 Schiffe |

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau.

3. Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

4. Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen werden, wird ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Am 27. September 2010 vom Rat Landwirtschaft und Fischerei angenommen.

[2] ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49.

[3] ABl. C ….

[4] ABl.: Bezug auf Dok. 9791/11

[5] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.