Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru /* KOM/2011/0600 endgültig - 2011/0262 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Überführung der
Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus, die im Handelsübereinkommen
mit Kolumbien und Peru vorgesehen sind, in das EU‑Recht. Allgemeiner Kontext Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat
die Kommission, Verhandlungen mit den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft
aufzunehmen. Diese Verhandlungen mündeten in ein Handelsübereinkommen mit
Kolumbien und Peru. Das Übereinkommen wurde am 23. März 2011 paraphiert. Das Übereinkommen enthält eine bilaterale
Schutzklausel, welche die Möglichkeit einräumt, den Meistbegünstigungszollsatz
wiedereinzuführen, wenn Erzeugnisse infolge einer Handelsliberalisierung in
derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass
dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar
konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht (oder zu
entstehen droht). Darüber hinaus enthält das Übereinkommen einen
Stabilisierungsmechanismus für Bananen. Er ermöglicht bis zum 1. Januar
2020 die Aussetzung von Präferenzzöllen, wenn ein bestimmtes jährliches
Einfuhrvolumen erreicht wird. Damit diese Maßnahmen wirksam werden können,
sollten die Schutzklausel und der Stabilisierungsmechanismus in das EU-Recht
überführt werden. Darüber hinaus müssen die verfahrenstechnischen Aspekte ihrer
Anwendung sowie die Rechte der betroffenen Parteien spezifiziert werden. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN
PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Dieser Vorschlag für eine
Durchführungsverordnung leitet sich unmittelbar aus dem Wortlaut des mit
Kolumbien und Peru ausgehandelten Übereinkommens ab. Daher ist weder eine
gesonderte Anhörung interessierter Parteien noch eine Folgenabschätzung
erforderlich. Der Vorschlag beruht weitgehend auf bereits bestehenden
Durchführungsverordnungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Rechtsinstrument zur
Umsetzung der Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus des
Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru. Rechtsgrundlage Artikel 207
Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 2011/0262 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel
und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens
zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV], insbesondere auf
Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung des
Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren[1], in Erwägung
nachstehender Gründe: (1)
Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die
Kommission, im Namen der Europäischen Union ein multilaterales
Handelsübereinkommen mit denjenigen Mitgliedsländern der Andengemeinschaft
auszuhandeln, die das gemeinsame Ziel anstrebten, ein ehrgeiziges, umfassendes
und ausgewogenes Handelsübereinkommen zu schließen. (2)
Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das
Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru
(im Folgenden „Übereinkommen“) am 23. März 2011 paraphiert; ferner wurde
es nach Maßgabe des Beschlusses Nr. […]/2011/EU des Rates vom […][2]am
[…] unter dem Vorbehalt seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen
der Europäischen Union unterzeichnet. Am […] erteilte das Europäische Parlament
seine Zustimmung zu dem Übereinkommen. Danach verabschiedete der Rat den
Beschluss Nr. [...]/2011 vom [...][3] über den Abschluss des
Übereinkommens. (3)
Es ist nunmehr erforderlich, die Verfahren für die
Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens bezüglich der bilateralen
Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Kolumbien und Peru vereinbarten Stabilisierungsmechanismus
für Bananen festzulegen. (4)
Die in Artikel 48 des Übereinkommens genannten
Begriffe „bedeutende Schädigung“, „drohende bedeutende Schädigung“ und
„Übergangszeit“ sollten definiert werden. (5)
Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens
nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in
absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen
und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den
EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine
bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. (6)
Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter
Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden. (7)
Die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige
Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen. (8)
Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung
eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission
über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen
erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise
vorlegen. (9)
Liegen ausreichende Anscheinsbeweise vor, welche
die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen, so sollte die Kommission im
Einklang mit Artikel 51 des Übereinkommens eine Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlichen. (10)
Im Einklang mit Artikel 51 des Übereinkommens
sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang
zu den zusammengetragenen Informationen und ihre Überprüfung durch die
interessierten Parteien, die Anhörung der beteiligten Parteien sowie deren
Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden. (11)
Im Einklang mit Artikel 49 des Übereinkommens
sollte die Kommission Kolumbien und Peru die Einleitung einer Untersuchung
schriftlich notifizieren und Konsultationen mit den beiden Ländern führen. (12)
Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die
betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 51 Absatz 4
des Übereinkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von
Untersuchungen sowie – im Bemühen um rasche
Beschlussfassung – für den Erlass von Beschlüssen über die
Zweckmäßigkeit von Maßnahmen festzulegen. (13)
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine
Untersuchung durchgeführt werden, sofern die Kommission das Recht hat, nach
Artikel 53 des Übereinkommens in einer kritischen Lage vorläufige
Maßnahmen zu treffen. (14)
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so
lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung
und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des
Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von
Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über
die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden. (15)
Die Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des
Übereinkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger
und endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen,
die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und für die
befristete Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des mit Kolumbien und
Peru vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgesetzt wurde.
Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[4], erlassen werden. (16)
Beim Erlass von Überwachungsmaßnahmen und
vorläufigen Maßnahmen sollte auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden
angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in
Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen. In Fällen, in denen eine
Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden
Schaden verursachen würde, müsste die Kommission die Möglichkeit haben, sofort
anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen. (17)
Diese Verordnung sollte nur für Erzeugnisse mit
Ursprung in der Europäischen Union oder in Kolumbien und Peru gelten – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I – Schutzbestimmungen Artikel
1
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser
Verordnung bezeichnet der Ausdruck (a)
„Erzeugnisse“ Erzeugnisse mit Ursprung in der
Europäischen Union oder in Kolumbien oder Peru. Ein untersuchtes Erzeugnis kann
je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen
oder eine Unterposition davon oder jede andere in der Europäischen Union
gängige Produktsegmentierung betreffen; (b)
„betroffene Parteien“ die Parteien, die von den
Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind; (c)
„Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der EU-Hersteller
der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der
Europäischen Union oder diejenigen EU-Hersteller, deren Produktion
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen
einen erheblichen Teil der gesamten EU-Produktion dieser Erzeugnisse ausmacht.
Stellen die Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Union darstellen, neben
dem betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnis auch
noch andere Erzeugnisse her, so bezieht sich der Begriff „Wirtschaftszweig“ nur
auf die spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des betreffenden gleichartigen
oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses; (d)
„bedeutende Schädigung“ eine beträchtliche
allgemeine Verschlechterung der Lage der EU-Hersteller; (e)
„drohende bedeutende Schädigung“ eine bedeutende
Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass die
Gefahr einer bedeutenden Schädigung gegeben ist, muss auf überprüfbaren
Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen
oder entfernte Möglichkeiten stützen. Vorhersagen, Schätzungen und Analysen
anhand der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren sollten zur
Feststellung des Vorliegens einer drohenden bedeutenden Schädigung mit herangezogen
werden; (f)
„Übergangszeit“ einen Zeitraum von 10 Jahren
ab Anwendung des Übereinkommens für alle Erzeugnisse, bei denen der Stufenplan
für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von weniger als 10 Jahren vorsieht.
Bei Erzeugnissen, für die nach dem Stufenplan für den Zollabbau eine
Zollabbaufrist von mindestens 10 Jahren gilt, bezeichnet der Ausdruck
„Übergangszeit“ die in dem besagten Stufenplan für das betreffende Erzeugnis
festgelegte Zollabbaufrist zuzüglich 3 Jahre. Artikel
2
Grundsätze 1.
Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser
Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in Kolumbien oder
Peru infolge von übereinkommensbedingten Zollzugeständnissen in absoluten
Zahlen oder im Vergleich zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter
derartigen Bedingungen in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt wird,
dass dem Wirtschaftszweig der Union, der ein gleichartiges oder unmittelbar
konkurrierendes Erzeugnis herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder
zu entstehen droht. 2.
Schutzmaßnahmen können folgende Form haben: (a)
Aussetzung der im Stufenplan für den Zollabbau der
Europäischen Union in Anhang I des Übereinkommens vorgesehenen
schrittweisen Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis; (b)
Anhebung des Zollsatzes für das betreffende
Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze: –
zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender
Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder –
im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen
Union in Anhang I des Übereinkommens ausgewiesener Basiszollsatz. Artikel
3
Einleitung eines Verfahrens 1.
Eine Untersuchung wird auf Antrag eines
Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne
Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt,
oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission
ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5
genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die
Einleitung gerechtfertigt ist. 2.
Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss
Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme
nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig
folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des
betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil
der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und
Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste
sowie Beschäftigung. 3.
Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden,
wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der
Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen,
dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter
Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt
sind. 4.
Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus Kolumbien
oder Peru Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten
dies der Kommission mit. Die Mitteilung muss die Nachweise enthalten, die sich
unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren
ergeben haben. Die Kommission gibt diese Informationen an alle Mitgliedstaaten
weiter. 5.
Ist ersichtlich, dass die unter Berücksichtigung
von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren ermittelten
Anscheinsbeweise die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, so
veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union. Die Einleitung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang
des Antrags oder der betreffenden Informationen nach Absatz 1. 6.
Die Bekanntmachung nach Absatz 5 enthält
Folgendes: (a)
eine Zusammenfassung der erhaltenen Informationen
sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln; (b)
die Frist, innerhalb der die betroffenen Parteien
eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und Informationen zu übermitteln
haben, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen bei der Untersuchung
berücksichtigt werden sollen; (c)
die Frist, innerhalb der die betroffenen Parteien
den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission nach Artikel 4
Absatz 9 stellen können. Artikel
4
Untersuchung 1.
Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission
eine Untersuchung auf. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am
Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung
im Amtsblatt der Europäischen Union. 2.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um
Übermittlung von Informationen ersuchen; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits
alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der
Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und
nicht vertraulich im Sinne des Artikels 11, werden sie den in
Absatz 8 genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt. 3.
Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen
sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. Dieser Zeitraum kann um
weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände
vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von betroffenen Parteien
oder eine komplexe Marktsituation. Die Kommission informiert alle betroffenen
Parteien von der Verlängerung und erklärt die Ursachen dafür. 4.
Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie
für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 2
Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum,
diese Informationen zu überprüfen, soweit ihr dies zweckdienlich erscheint. 5.
Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle
relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des
Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate
und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in
absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen
Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen,
Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere
relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden
Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa
Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine
bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht
haben können oder zu verursachen drohen. 6.
Die betroffenen Parteien, die sich gemäß
Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b geäußert haben, sowie die
Vertreter Kolumbiens und Perus können – nach Stellung eines schriftlichen
Antrags – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung vorgelegten
Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der EU-Behörden oder der
mitgliedstaatlichen Behörden einsehen, soweit diese Informationen für die
Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des
Artikels 11 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung
benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der
Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese
Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie sich auf genügend
Anscheinsbeweise stützen. 7.
Die Kommission stellt sicher, dass alle für die
Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich,
transparent und überprüfbar sind. 8.
Sobald die notwendigen technischen
Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den
passwortgeschützten Online-Zugang zu den von ihr zu verwaltenden nicht
vertraulichen Unterlagen („Online-Plattform“); auf diesem Wege werden alle
relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 11
verbreitet. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Mitgliedstaaten
und das Europäische Parlament haben Zugang zu dieser Online-Plattform. 9.
Die Kommission hört die betroffenen Parteien,
insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt haben und
nachweisen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein
dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört die betroffenen
Parteien mehrfach, falls besondere Gründe für eine nochmalige Anhörung
sprechen. 10.
Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der
Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich
behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen
werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder
von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so
lässt sie diese Auskünfte unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten
zurückgreifen. 11.
Die Kommission notifiziert Kolumbien und Peru
schriftlich die Einleitung der Untersuchung und die Einführung vorläufiger oder
endgültiger Maßnahmen. Artikel
5 Vorherige
Überwachungsmaßnahmen 1.
Entwickeln sich die Einfuhren eines Erzeugnisses
mit Ursprung in Kolumbien oder Peru so, dass sie eine der in den
Artikeln 2 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die
Einfuhren dieses Erzeugnisses vorherigen Überwachungsmaßnahmen unterworfen
werden. 2.
Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der
Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 12 Absatz 2
erlassen. 3.
Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen
ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende
des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach
Einführung der Maßnahmen folgt. Artikel
6 Einführung
vorläufiger Schutzmaßnahmen 1.
In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung
einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige
Schutzmaßnahmen angewandt, wenn eine erste Prüfung unter Berücksichtigung von
in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend
Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Erzeugnisses mit
Ursprung in Kolumbien oder Peru infolge der Senkung oder Abschaffung eines
Zolls nach Maßgabe des Stufenplans für den Zollabbau der Europäischen Union in
Anhang I des Übereinkommens gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig
der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu
entstehen droht. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission
nach dem Beratungsverfahren des Artikels 12 Absatz 2 erlassen. In
Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 genannten
Falles, erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12
Absatz 4 vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit. 2.
Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes
Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags einen Beschluss. 3.
Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als
200 Tage gelten. 4.
Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben,
weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2
Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen
Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet. 5.
Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle
Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten der Maßnahmen in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die
Abfertigung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die
sich bereits auf dem Weg in die Europäische Union befinden, sofern ihr
Bestimmungsort nicht geändert werden kann. Artikel
7
Einstellung der Untersuchung und des Verfahrens ohne Maßnahmen 1.
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung,
dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind,
so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens
im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3. 2.
Die Kommission veröffentlicht – unter gebührender
Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des
Artikels 11 – einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin
die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach‑ und Rechtsfragen. Artikel
8
Einführung endgültiger Maßnahmen 1.
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung,
dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt sind, so bittet
die Kommission die Behörden Kolumbiens oder Perus nach Artikel 49 des
Übereinkommens um Konsultationen. Wird binnen 45 Tagen keine
zufriedenstellende Lösung gefunden, kann die Kommission im Einklang mit dem
Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 einen Beschluss zur Einführung
endgültiger Schutzmaßnahmen fassen. 2.
Die Kommission veröffentlicht – unter gebührender
Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des
Artikels 11 – einen Bericht mit einer Zusammenfassung der
beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen. Artikel
9
Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen 1.
Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet
werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden
Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die
Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach
Absatz 3 verlängert. 2.
Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach
Absatz 3 vorliegen, bleiben die Schutzmaßnahmen in Kraft. 3.
Die ursprüngliche Geltungsdauer einer
Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden,
sofern festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist,
um eine bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen und um
Anpassungen zu erleichtern, und sofern der Wirtschaftszweig der Union
nachweislich Anpassungen vornimmt. 4.
Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach
Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines
Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne
Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt,
oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung
der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend
Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3
erfüllt sind. 5.
Die Einleitung einer Untersuchung wird nach Maßgabe
des Artikels 3 Absätze 5 und 6 bekanntgemacht. Die Untersuchung und
ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 erfolgt im Einklang
mit den Artikeln 4, 7 und 8. 6.
Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf
einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen. 7.
Eine Schutzmaßnahme darf nach Ablauf der
Übergangszeit nicht mehr angewendet werden. 8.
Gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses, gegen das
früher bereits eine Schutzmaßnahme angewandt wurde, darf eine Schutzmaßnahme
nur ein einziges Mal wiedereingeführt werden, sofern die frühere Maßnahme
mindestens ein Jahr lang außer Kraft war; die Wiedereinführung ist allerdings
auf die Hälfte der Laufzeit der früheren Maßnahme beschränkt. Artikel 10 Gebiete in
äußerster Randlage der Europäischen Union Gelangt ein Erzeugnis
mit Ursprung in Kolumbien oder Peru in derart erhöhten Mengen und unter solchen
Bedingungen in ein oder mehrere der in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete
in äußerster Randlage der EU, dass sich die Wirtschaftslage dieser Gebiete
dadurch erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern droht, so kann nach den
Bestimmungen dieses Kapitels eine Schutzmaßnahme ergriffen werden. Artikel
11
Vertraulichkeit 1.
Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen
Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt
wurden. 2.
Weder vertrauliche Informationen noch Informationen,
die unter dem Siegel der Vertraulichkeit mitgeteilt wurden, werden
weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber die Erlaubnis hierzu
ausdrücklich erteilt hat. 3.
Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu
begründen. Besteht der Auskunftgeber darauf, dass die Information weder
veröffentlicht noch in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt
wird, und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung
ungerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben. 4.
Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich
betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber
oder die Informationsquelle haben könnte. 5.
Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass
EU-Behörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die
Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden
müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und
juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung
tragen. Artikel
12
Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von dem nach Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar
2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung[5] eingesetzten
Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren
Artikel 4. Kapitel II – Stabilisierungsmechanismus für Bananen Artikel
13 Stabilisierungsmechanismus
für Bananen 1.
Für Bananen der Position 0803 00 19 der
Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in
Kolumbien oder Peru, die unter der Abbaustufe „BA“ des Stufenplans für den
Zollabbau der Europäischen Union in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt
sind, gilt ein Stabilisierungsmechanismus l bis zum 1. Januar 2020. 2.
Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1
wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und
vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Sobald die
Auslösemenge für Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden
Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem
Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr für
Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei
Monate vorübergehend aussetzen, wobei dieser Zeitraum das Ende des
Kalenderjahres nicht überschreiten darf. 3.
Beschließt die Kommission eine Aussetzung des
geltenden Präferenzzolls, so wendet sie den zum Zeitpunkt der Aussetzung
geltenden niedrigeren Satz aus Basiszollsatz und Meistbegünstigungszollsatz an.
4.
Ergreift die Kommission die Maßnahmen der
Absätze 2 und 3, so nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit dem
betroffenen Land (Kolumbien oder Peru oder beiden Ländern) auf, um die Lage
anhand der vorliegenden Daten und Fakten zu analysieren und einzuschätzen. 5.
Die Maßnahmen der Absätze 2 und 3 sind nur in
dem Zeitraum anwendbar, der am 31. Dezember 2019 endet. Kapitel III – Schlussbestimmungen Artikel
14
Inkrafttreten Diese Verordnung
tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft. Sie gilt ab dem Tag,
ab dem das Übereinkommen nach dessen Artikel 330 angewandt wird. Der
Anwendungsbeginn des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union
bekanntgeben. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu […] am
[…]. Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident Anhang Tabelle zu den Einfuhrmengen, welche die
Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen nach Anhang I
Anlage I Abschnitt B auslösen: für Kolumbien Unterabschnitt 1
Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe n und für Peru
Unterabschnitt 2 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe i Jahr || Auslöseeinfuhrmenge für Kolumbien || Auslöseeinfuhrmenge für Peru Von 1. Januar bis 31. Dezember 2010 || 1 350 000 t || 67 500 t Von 1. Januar bis 31. Dezember 2011 || 1 417 500 t || 71 250 t Von 1. Januar bis 31. Dezember 2012 || 1 485 000 t || 75 000 t Von 1. Januar bis 31. Dezember 2013 || 1 552 500 t || 78 750 t Von 1. Januar bis 31. Dezember 2014 || 1 620 000 t || 82 500 t Von 1. Januar bis 31. Dezember 2015 || 1 687 500 t || 86 250 t Von 1. Januar bis 31. Dezember 2016 || 1 755 000 t || 90 000 t Von 1. Januar bis 31. Dezember 2017 || 1 822 500 t || 93 750 t Von 1. Januar bis 31. Dezember 2018 || 1 890 000 t || 97 500 t Von 1. Januar bis 31. Dezember 2019 || 1 957 500 t || 101 250 t Ab 1. Januar 2020 || entfällt || entfällt [1] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom
17. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt erschienen) und Beschluss
des Rates vom […]. [2] [3] [4] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [5] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.