Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG /* KOM/2011/0594 endgültig - 2011/0261 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Einleitung: Hintergrund der
Finanz- und Wirtschaftskrise, Ziele der Politik und Gewährleistung des
ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes Die jüngste weltweite Finanz- und
Wirtschaftskrise hatte schwerwiegende Folgen für unsere Volkswirtschaften und
öffentlichen Finanzen. Der Finanzsektor hat bei der Auslösung der Krise eine
wichtige Rolle gespielt, während die Staaten und allgemein die Bürger die
Kosten getragen haben. In Europa und weltweit besteht ein hohes Maß an
Übereinstimmung darüber, dass der Finanzsektor angesichts der Kosten der
Bewältigung der Krise und seiner derzeit geringen Besteuerung einen
angemesseneren Beitrag leisten sollte. Mehrere Mitgliedstaaten haben im Bereich
der Besteuerung des Finanzsektors bereits unterschiedliche Maßnahmen ergriffen.
Der vorliegende Vorschlag sieht in dieser Frage einen einheitlichen
europäischen Ansatz vor, der mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Er
vervollständigt den Regelungsrahmen der EU für sicherere Finanzdienstleistungen
und legt sein Hauptaugenmerk dabei auf riskante Verhaltensweisen in bestimmten
Bereichen der Finanzmärkte, um einen Rückfall in alte Praktiken zu verhindern. Die Europäische Kommission hat die Umsetzung
einer Finanztransaktionssteuer bereits in ihrer Mitteilung über die Besteuerung
des Finanzsektors vom 7. Oktober 2010[1]
untersucht. In Anbetracht der Analyse der Kommission und der zahlreichen
Aufforderungen seitens des Europäischen Rates[2],
des Europäischen Parlaments[3]
und des Rates ist der vorliegende Vorschlag ein erster Schritt, mit dem –
angesichts der Vielzahl unkoordinierter
einzelstaatlicher Steuermaßnahmen einer Zersplitterung des Binnenmarktes für
Finanzdienstleistungen vorgebeugt werden soll; –
sichergestellt werden soll, dass die Finanzinstitute
angemessen an den Kosten der jüngsten Krise beteiligt werden und in
steuerlicher Hinsicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen bestehen wie für
andere Wirtschaftszweige[4]; –
Anreizregelungen, die der Effizienz der
Finanzmärkte nicht förderliche Transaktionen unterbinden, geschaffen und damit
regulatorische Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Krisen ergänzt werden sollen; Angesichts der äußerst hohen Mobilität eines
Großteils der potenziell zu besteuernden Transaktionen kommt es darauf an,
Wettbewerbsverzerrungen infolge einseitiger Steuerregelungen der
Mitgliedstaaten zu verhindern. Tatsächlich schiebt allein das Vorgehen auf
EU-Ebene einer Zersplitterung der Finanzmärkte nach Tätigkeiten und Staaten
einen Riegel vor und stellt sicher, dass Finanzinstitute innerhalb der EU
gleichbehandelt werden und der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert. Der vorliegende
Vorschlag sieht daher eine Harmonisierung der Steuern der Mitgliedstaaten auf
Finanztransaktionen vor, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu
gewährleisten. Gemäß dem Vorschlag der Kommission für einen
Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29.
Juni 2011[5]
soll mit dem vorliegenden Vorschlag auch ein neuer Ertragsstrom geschaffen
werden, der schrittweise die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt ersetzt und so
die Finanzen der Mitgliedstaaten entlastet. 1.2. Finanzierung des EU-Haushalts
Die Frage der
Besteuerung des Finanzsektors war auch Gegenstand der Mitteilung der Kommission
zur Überprüfung des EU-Haushalts vom 19. Oktober 2010[6], in der es heißt: „Nach Ansicht
der Kommission kommen unter anderem folgende Finanzierungsquellen als
Eigenmittel für den EU-Haushalt in Frage (sie sollten schrittweise an die
Stelle der Beiträge der Mitgliedstaaten treten und bieten den Vorteil, dass sie
die nationalen Haushalte weniger belasten): - eine europäische Besteuerung des
Finanzsektors.“ Anschließend führte der Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 2011[7] eine Finanztransaktionssteuer
als potenzielle neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt an. Somit wird
neben dem vorliegenden Vorschlag ein gesonderter Eigenmittelvorschlag
unterbreitet werden, in dem die Kommission darlegt, wie eine Finanztransaktionssteuer
als Quelle für den EU-Haushalt genutzt werden könnte. 1.3. Regulativer Kontext Die Europäische Union steht mitten in einem
ehrgeizigen Programm regulatorischer Reformen im Finanzdienstleistungssektor.
Noch vor Ende des Jahres wird die Kommission Vorschläge für alle wesentlichen
Elemente unterbreitet haben, die zu einer grundlegend verbesserten Regulierung
und Überwachung der europäischen Finanzmärkte erforderlich sind. Die
EU-Finanzdienstleistungsreform verfolgt vier strategische Ziele: verbesserte
Aufsicht über den Finanzsektor; Stärkung der Finanzinstitute und Aufbau einer
Rahmenstruktur für ihre Sanierung, falls erforderlich; mehr Sicherheit und
Transparenz in den Finanzmärkten; mehr Schutz für die Empfänger von
Finanzdienstleistungen. Mit dieser weitreichenden Reform dürften die
Finanzdienstleistungen wieder in den Dienst der Realwirtschaft treten –
insbesondere zur Finanzierung von Wachstum. Der Vorschlag für eine
Finanztransaktionssteuer soll diese regulativen Reformen ergänzen. 1.4. Internationaler Kontext Der vorliegende Vorschlag leistet zudem einen
substanziellen Beitrag zur laufenden weltweiten Debatte über die Besteuerung
des Finanzsektors und insbesondere zur Entwicklung einer
Finanztransaktionssteuer auf globaler Ebene. Um die Risiken möglichst gering zu
halten, ist ein koordiniertes Vorgehen auf internationaler Ebene die beste
Lösung. Der vorliegende Vorschlag zeigt, wie eine wirksame
Finanztransaktionssteuer, die beträchtliche Steuereinnahmen erbringt,
ausgestaltet und umgesetzt werden kann. Dies sollte einer koordinierten
Vorgehensweise zusammen mit den wichtigsten internationalen Partnern den Weg
ebnen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Externe Konsultation und externes
Fachwissen Der vorliegende Vorschlag wurde auf der
Grundlage eines breiten Spektrums externer Beiträge ausgearbeitet. Bei diesen
Beiträgen handelt es sich um das Echo auf eine öffentliche Konsultation zur
Besteuerung des Finanzsektors und gezielte Konsultationen mit den
Mitgliedstaaten, Sachverständigen und Vertretern des Finanzsektors sowie um
drei von der Kommission in Auftrag gegebene Studien zur Folgenabschätzung mit
unterschiedlicher Ausrichtung. Die Ergebnisse der Konsultationen und der
externen Beiträge spiegeln sich in der Folgenabschätzung wider. 2.2. Folgenabschätzung Die den vorliegenden Vorschlag begleitende
Folgenabschätzung analysiert die Auswirkungen zusätzlicher Steuern auf den
Finanzsektor unter Berücksichtigung folgender Ziele: 1) Sicherstellung eines
Beitrags des Finanzsektors zu den öffentlichen Haushalten, 2) Eindämmung des
unerwünschten Marktverhaltens und damit Stabilisierung der Märkte und 3)
Vermeidung von Verzerrungen des Binnenmarktes. Die Folgenabschätzung
untersuchte die beiden Grundoptionen Finanztransaktionssteuer (FTT) und
Finanzaktivitätssteuer (FAT) sowie die zahlreichen Optionen ihrer
Ausgestaltung. Sie gelangte zu der Schlussfolgerung, dass der
Finanztransaktionssteuer der Vorzug zu geben ist. Die Finanztransaktionssteuer birgt das Potenzial
für erhebliche Steuereinnahmen aus dem Finanzsektor, wie die
Finanzaktivitätssteuer jedoch auch die Gefahr geringer Negativeffekte für das
BIP und der Abnahme des Marktvolumens von Transaktionen. Zur Eindämmung der
Verlagerungsrisiken bedarf es eines koordinierten Vorgehens sowohl auf EU-Ebene
(kein Zersplittern des Binnenmarktes) als auch international im Sinne der auf
G20-Ebene angestrebten Zusammenarbeit. Um auch den Risiken hinsichtlich der Reaktion
der Märkte und der Wachstumseffekte zu begegnen, sieht die Ausgestaltung der
Finanztransaktionssteuer bestimmte Elemente zur Risikominderung in Bezug auf
die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Inzidenz der Steuer, potentielle
Umgehungsstrategien und Verlagerungsrisiken vor. ·
Umfangreicher Anwendungsbereich in Bezug auf
Produkte, Transaktionen, Handelsarten, Finanzakteure und innerhalb einer
Finanzgruppe durchgeführte Transaktionen; ·
Anwendung des Ansässigkeitsprinzips – Besteuerung
in dem Mitgliedstaat, in dem der Finanzakteur ansässig ist, unabhängig vom Ort
der Transaktionen. Die Richtlinie sieht zudem eine Besteuerung in der EU vor,
wenn ein nicht in der EU ansässiges Finanzinstitut an einer Transaktion mit
einer in der EU ansässigen Partei beteiligt ist und wenn eine seiner
Zweigstellen in der EU an einer Finanztransaktion beteiligt ist; ·
Festlegung von Steuersätzen in einer Höhe, bei der
die Auswirkungen auf die Kapitalkosten für nicht-finanzielle Investitionszwecke
möglichst gering bleiben; ·
Nichtanwendung der Steuer auf Transaktionen in
Primärmärkten für Wertpapiere (Anteile, Anleihen) – damit die
Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert
wird – und für Währungen. Diese Ausnahme der Primärmärkte entspricht der
langjährigen politischen Praxis der EU und ist in der Richtlinie 2008/7/EG
verankert. ·
Abschirmung der Darlehens- und Anleihetätigkeiten
der privaten Haushalte, Unternehmen oder Finanzinstitute sowie anderer
laufender Finanztätigkeiten wie Hypothekendarlehen oder Zahlungsdienste; ·
Nichtanwendung der Steuer auf Finanztransaktionen
z. B. mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Zentralbanken der
Mitgliedstaaten, damit durch die Richtlinie die Refinanzierungsmöglichkeiten
der Finanzinstitute und die Instrumente der Geldpolitik nicht beeinträchtigt werden.
Bei Berücksichtigung der Maßnahmen zur
Risikominderung, die die vorgeschlagene Form der Finanztransaktionssteuer
vorsieht, ist davon auszugehen, dass die Negativeffekte für die Wachstumsrate
im Vergleich zum Basisszenario längerfristig bei etwa 0,5 % liegen werden.
Die Folgenabschätzung zeigt, dass die
Finanztransaktionssteuer das Marktverhalten und die Geschäftsmodelle im
Finanzsektor beeinflussen wird. Ein steuerbedingter Anstieg der
Transaktionskosten könnte sich insofern auf den automatisierten Handel auswirken,
als diese Kosten die Gewinnmargen verringern. Dies gilt insbesondere für das
Geschäftsmodell des Hochfrequenzhandels in räumlicher Nähe zu den
Handelsplattformen, über die Finanzinstitute zahlreiche hochvolumige
Transaktionen mit geringen Gewinnmargen durchführen. Diese müssten durch
Algorithmen ersetzt werden, die weniger zahlreiche Transaktionen mit größerer
Gewinnmarge (vor Steuern) auslösen. Die Folgenabschätzung macht zudem deutlich,
dass eine Finanztransaktionssteuer einen progressiven Umverteilungseffekt hat,
d. h. ihre Wirkung nimmt proportional zum Einkommen zu, da die vom
Finanzsektor erbrachten Dienstleistungen eher höheren Einkommensgruppen
zugutekommen. Dies gilt insbesondere für eine auf Transaktionen mit
Finanzinstrumenten wie Anleihen und Anteilen und ihren Derivaten beschränkte
Finanztransaktionssteuer. Private Haushalte und kleine und mittlere
Unternehmen, die nicht als Anleger an den Finanzmärkten tätig sind, wären von
dem vorliegenden Vorschlag kaum betroffen – aufgrund des auf Abkopplung
ausgerichteten Konzepts der Finanztransaktionssteuer Die räumliche Verteilung der Steuereinnahmen
hängt von der technischen Ausgestaltung der Steuer ab. Nach dem vorliegenden
Vorschlag richtet sie sich nach dem Ort, an dem die Institute, die die
Finanztransaktionen durchführen, ansässig sind und nicht nach dem Ort, an dem
die Finanzinstrumente gehandelt werden. Folge davon dürfte sein, dass die
Steuereinnahmen weniger konzentriert anfallen, insbesondere in Fällen, in denen
Finanzinstitute auf einer Handelsplattform für Rechnung in anderen
Mitgliedstaaten ansässiger Finanzinstitute handeln. Zudem stellt die Richtlinie sicher, dass
besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung
und Missbrauch auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene durch
delegierte Rechtsakte erlassen werden. Aufgrund einer Überprüfungsklausel
können drei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie die Auswirkungen der
Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft untersucht werden, wobei
die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen
Kontext zu berücksichtigen sind. 3. RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie
ist Artikel 113 AEUV, ihr Ziel die Harmonisierung der Rechtsvorschriften
für die indirekte Besteuerung von Finanztransaktionen. Dies ist erforderlich,
um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen
zu verhindern. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Die wesentlichen Merkmale einer
Finanztransaktionssteuer müssen einheitlich auf EU-Ebene festgelegt werden,
damit eine unangemessene Verlagerung von Transaktionen und Marktakteuren und
die Substitution von Finanzinstrumenten in der EU verhindert werden. Eine
einheitliche Festlegung auf EU-Ebene ist mit anderen Worten deswegen
erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu
gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen in der EU zu verhindern. Zudem könnte eine einheitliche Festlegung auf
EU-Ebene eine wichtige Rolle dabei spielen, die gegenwärtige Zersplitterung des
Binnenmarktes – auch im Hinblick auf die verschiedenen Produkte des
Finanzsektors, die oft als Substitute verwendet werden – zu verringern. Ohne
Harmonisierung führt die Finanztransaktionssteuer zur Steuerarbitrage und
möglicherweise zur Doppel- oder Nichtbesteuerung. Dies würde nicht nur
verhindern, dass Finanztransaktionen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen
durchgeführt werden, sondern sich auch auf die Einnahmen der Mitgliedstaaten
auswirken. Zudem würden dem Finanzsektor aus sehr unterschiedlichen
Steuerregelungen zusätzliche Befolgungskosten entstehen. Dies ist empirisch belegt. Einzelstaatliche
Steuern auf Finanztransaktionen haben bisher entweder zur Verlagerung von
Tätigkeiten und/oder Instituten geführt oder waren, um dies zu verhindern, so
ausgestaltet, dass sie nur auf vergleichsweise immobile Steuerobjekte erhoben
wurden und Substitute nicht berücksichtigten. Die Harmonisierung der
Kernkonzepte und die Koordination der Umsetzung auf EU-Ebene sind folglich
Voraussetzungen für die erfolgreiche Anwendung einer Finanztransaktionssteuer
ohne Wettbewerbsverzerrungen. Entsprechende Maßnahmen der EU werden den
wünschenswerten Ansatz stärken. Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich
somit auf die Festlegung einer einheitlichen Struktur für die Steuer und
einheitlicher Vorschriften für das Entstehen des Steueranspruchs. Damit lässt
der Vorschlag den Mitgliedstaaten ausreichend Spielräume bei der Festlegung der
Steuersätze oberhalb des Mindestsatzes und der Rechnungsführungs- und
Berichtspflichten sowie bei der Verhinderung von Steuerhinterziehung,
Steuerumgehung oder Missbrauch. Eine einheitliche Rahmenregelung für eine
Finanztransaktionssteuer in der EU wahrt die Grundsätze der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV. Das Ziel der vorgeschlagenen
Richtlinie lässt sich von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen;
es ist somit – im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarktes – besser auf Unionsebene zu verwirklichen. Die vorgeschlagene Harmonisierung in Form
einer Richtlinie (statt einer Verordnung) geht nicht über das zur Erreichung
der angestrebten Ziele – vor allem des ordnungsgemäßen Funktionierens des
Binnenmarktes – erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag entspricht daher dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 3.3. Ausführliche Erläuterung des
Vorschlags 3.3.1. Kapitel I (Gegenstand,
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Dieses Kapitel definiert die wesentlichen
Rahmenelemente der vorgeschlagenen Finanztransaktionssteuer in der EU. Die
Finanztransaktionssteuer ist auf die Besteuerung des Bruttowerts der
Transaktionen (vor der Aufrechnung) ausgerichtet. Der Anwendungsbereich der Steuer ist
umfangreich, da Transaktionen mit Finanzinstrumenten aller Art erfasst werden
sollen und diese oft als Substitute verwendet werden. So werden Instrumente
erfasst, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, Geldmarktinstrumente (mit
Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), Anteile an Organismen für gemeinsame
Anlagen (die OGAW und alternative Investmentfonds einschließen[8]) sowie Derivatkontrakte. Zudem
gilt die Steuer nicht nur für den Handel in organisierten Märkten wie
geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen, sondern auch für andere
Handelsformen einschließlich des außerbörslichen Handels. Sie erfasst ferner
nicht nur die Übertragung von Eigentum, sondern auch die Übernahme einer
Verpflichtung – sie spiegelt also wider, ob das beteiligte Finanzinstitut das
mit einem Finanzinstrument verbundene Risiko übernimmt („Kauf und Verkauf“).
Führt zudem ein Derivatkontrakt zur Lieferung von Finanzinstrumenten, ist nicht
nur der Derivatkontrakt, sondern auch die Lieferung der Finanzinstrumente
steuerpflichtig, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Besteuerung
erfüllt sind. Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank
und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten unterliegen nicht der Steuer, damit
die Refinanzierungsmöglichkeiten der Finanzinstitute oder die Geldpolitik im
Allgemeinen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere für die Finanzinstrumente, deren
Kauf, Verkauf und Übertragung besteuert werden, und für Abschluss und Änderung
von Derivatkontrakten liegen im einschlägigen Regelungsrahmen auf EU-Ebene
klare, umfassende und allseits anerkannte Begriffsbestimmungen vor[9]. Was die genannten
Derivatkontrakte angeht, betreffen sie Derivate für Anlagezwecke. Aus den
verwendeten Begriffsbestimmungen geht hervor, dass Währungskassatransaktionen
im Gegensatz zu Währungsderivatkontrakten keine steuerpflichtigen
Finanztransaktionen sind. Derivatkontrakte im Zusammenhang mit Waren sind
ebenfalls erfasst, physische Warentransaktionen hingegen nicht. Finanztransaktionen sind auch der Kauf/Verkauf
oder die Übertragung strukturierter Produkte, d. h. handelbarer
Wertpapiere oder anderer Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung
angeboten werden. Solche Produkte sind sonstigen Finanzinstrumenten vergleichbar
und müssen daher von der im vorliegenden Vorschlag verwendeten
Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente erfasst sein. Bei einer Ausnahme von
der Finanztransaktionssteuer würden Vermeidungsmöglichkeiten entstehen. Diese
Produktkategorie umfasst insbesondere Schuldverschreibungen, Optionsscheine und
Zertifikate sowie Bankverbriefungen, die üblicherweise das mit Anlagen wie
Hypotheken oder Darlehen verbundene Ausfallrisiko in den Markt verlagern, sowie
Versicherungsverbriefungen, die Risiken anderer Art, z. B. Übernahmegarantien,
in den Markt verlagern. Die Steuer ist jedoch vor allem auf
Finanztransaktionen ausgerichtet, die von Finanzinstituten durchgeführt werden,
die entweder für eigene oder fremde Rechnung als Partei einer Finanztransaktion
oder im Namen einer Transaktionspartei handeln. Dieser Ansatz stellt eine
umfassende Anwendung der Finanztransaktionssteuer sicher. In der Praxis ist
dies üblicherweise aus den entsprechenden Einträgen in den Büchern ersichtlich.
Die Begriffsbestimmung „Finanzinstitut“ ist
breit angelegt und schließt Wertpapierfirmen, geregelte Märkte,
Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen
für gemeinsame Anlagen und ihre Anlageverwalter, Pensionsfonds und ihre
Anlageverwalter, Holdinggesellschaften, Finanzverleihunternehmen und
Zweckgesellschaften ein; soweit möglich, wird auf die Begriffsbestimmungen der
einschlägigen Rechtsvorschriften der EU für Regulierungszwecke Bezug genommen.
Zudem sollten auch andere Personen, die bestimmte Finanztätigkeiten in wesentlichem
Umfang ausüben, als Finanzinstitute angesehen werden. Die vorgeschlagene Richtlinie sieht für
weitere Einzelheiten delegierte Befugnisse vor. Zentrale Gegenparteien (CCP), Zentralverwahrer
(CSD) und internationale Zentralverwahrer (ICSD) gelten nicht als
Finanzinstitute, sofern sie Funktionen erfüllen, die nicht als eigentliche
Handelstätigkeit anzusehen sind. Sie sind zudem der Schlüsselfaktor für ein
effizienteres und transparenteres Funktionieren von Finanzmärkten. In räumlicher Hinsicht folgt die Anwendung der
vorgeschlagenen Finanztransaktionssteuer und der Besteuerungsrechte der
Mitgliedstaaten dem Ansässigkeitsprinzip. Damit eine Finanztransaktion in der
EU steuerpflichtig ist, muss eine Transaktionspartei im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats ansässig sein. Die Steuer wird in dem Mitgliedstaat erhoben, in
dessen Hoheitsgebiet ein Finanzinstitut ansässig ist, sofern dieses Institut
Partei der Finanztransaktion ist und entweder für eigene oder fremde Rechnung
oder im Namen einer Transaktionspartei handelt. Sind Finanzinstitute, die Parteien der
Finanztransaktionen sind oder im Namen solcher Parteien handeln, im
Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten ansässig, so sind diese
Mitgliedstaaten befugt, die Transaktionen nach den Sätzen zu besteuern, die sie
gemäß dem vorliegenden Vorschlag erlassen. Sind die betreffenden
Finanzinstitute im Hoheitsgebiet eines Drittlands ansässig, so unterliegt die
Transaktion in der EU nicht der Transaktionssteuer, sofern nicht eine der
Transaktionsparteien in der EU ansässig ist; ist dies der Fall, gilt das
Finanzinstitut des Drittlands ebenfalls als in der EU ansässig, und die
Transaktion ist in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerpflichtig. Werden
Transaktionen an Handelsplätzen außerhalb der EU durchgeführt, so unterliegen
sie der Steuer, wenn zumindest eines der Finanzinstitute, die die Transaktion
durchführen oder an ihr beteiligt sind, in der EU ansässig ist. Wenn jedoch die Person, die die Steuer
schuldet, nachweisen kann, dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz der
Transaktion und dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates kein Zusammenhang
besteht, kann das Finanzinstitut als nicht in einem Mitgliedstaat ansässig
angesehen werden. Wenn Finanzinstrumente, deren Kauf oder
Verkauf steuerpflichtig ist, Gegenstand einer Übertragung zwischen Unternehmen
einer Gruppe sind, ist diese Übertragung steuerpflichtig, auch wenn es sich
nicht um einen Kauf oder Verkauf handelt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass viele
Finanztätigkeiten nicht als Finanztransaktionen im Sinne der an den oben
genannten Zielen ausgerichteten Finanztransaktionssteuer anzusehen sind.
Abgesehen von der oben erläuterten Ausnahme der Primärmärkte unterliegen die
meisten für Bürger und Unternehmen wichtigen laufenden Finanztätigkeiten nicht
der Finanztransaktionssteuer. Dies gilt für den Abschluss von
Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten,
Zahlungsdiensten usw. (obwohl der anschließende Handel damit mittels
strukturierter Produkte der Steuer unterliegt). Auch Währungstransaktionen am
Kassamarkt unterliegen nicht der Finanztransaktionsstreuer, wodurch die
Freiheit des Kapitalverkehrs gewahrt bleibt. Derivatkontrakte auf der Grundlage
von Währungstransaktionen unterliegen hingegen der Steuer, da es sich dabei
nicht um Währungstransaktionen als solche handelt. 3.3.2. Kapitel II
(Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze) Als Zeitpunkt der Entstehung des
Steueranspruchs ist der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Finanztransaktion
durchgeführt wird. Eine anschließende Stornierung kann außer im Falle von
Fehlern nicht als Grund für ein Nichtentstehen des Steueranspruchs angesehen
werden. Da der Kauf/Verkauf oder die Übertragung
bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) einerseits und der
Kauf/Verkauf, die Übertragung, der Abschluss oder die Änderung von
Derivatkontrakten andererseits sich ihrer Art und ihren Merkmalen nach
unterscheiden, bedürfen sie unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen. Für den Kauf oder Verkauf bestimmter
Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) wird üblicherweise ein Preis
oder eine Gegenleistung in anderer Form festgelegt. Logischerweise gilt dieser
bzw. diese als Bemessungsgrundlage. Damit es jedoch nicht zu Verzerrungen des
Marktes kommt, sind besondere Vorschriften erforderlich, wenn die Gegenleistung
geringer ist als der Marktpreis oder Transaktionen zwischen Unternehmen einer
Gruppe durchgeführt werden, die nicht unter die Begriffe „Kauf“ und „Verkauf“
fallen. In diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage der zwischen voneinander
unabhängigen Geschäftspartnern festgelegte Marktpreis zum Zeitpunkt des
Entstehens des Steueranspruchs. Für den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den
Abschluss oder die Änderung von Derivatkontrakten ist die Bemessungsgrundlage
der Nominalbetrag zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des
Abschlusses oder der Änderung des Derivatkontrakts. Dieser Ansatz ermöglicht
eine klare und einfache Anwendung der Finanztransaktionssteuer auf
Derivatkontrakte bei geringen Befolgungs- und Verwaltungskosten. Zudem
erschwert er es, die Steuerbelastung durch eine kreative Ausgestaltung des
Derivatkontrakts künstlich zu verringern, da es zum Beispiel keinen
steuerlichen Anreiz dafür geben würde, einen Kontrakt nur auf Preis- oder
Wertdifferenzen einzugehen. Hinzu kommt, dass die Besteuerung zum Zeitpunkt des
Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Abschlusses oder der Änderung des
Kontrakts erfolgt – gegenüber einer Besteuerung von Cashflows zu verschiedenen
Zeitpunkten während der Kontraktdauer. Der in diesem Fall anzuwendende
Steuersatz müsste für eine angemessene Steuerlast eher niedrig sein. In den Mitgliedstaaten wären gegebenenfalls
besondere Vorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung
oder Missbrauch erforderlich (siehe auch Abschnitt 3.3.3), etwa in Fällen, in
denen der Nominalbetrag künstlich geteilt ist – so könnte etwa der
Nominalbetrag eines Swaps durch einen willkürlich großen Faktor geteilt sein,
während alle Zahlungen mit diesem Faktor multipliziert werden. Der Cashflow des
Instruments bliebe damit unverändert, die Bemessungsgrundlage aber würde
willkürlich verkleinert. Besondere Vorschriften zur Bestimmung der
Bemessungsgrundlage sind erforderlich bei Transaktionen, bei denen die
Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des
Mitgliedstaates der Steuerfestsetzung ausgedrückt wird. Der Kauf/Verkauf oder die Übertragung
bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) einerseits und der
Kauf/Verkauf, die Übertragung, der Abschluss oder die Änderung von
Derivatkontrakten andererseits unterscheiden sich ihrer Art nach. Zudem dürften
die Märkte auf die Transaktionssteuer auf diese beiden Kategorien
unterschiedlich reagieren. Daher und zur Gewährleistung einer insgesamt
ausgewogenen Besteuerung sollten für diese beiden Kategorien unterschiedliche
Steuersätze gelten. Die Steuersätze sollten auch den Unterschieden
bei den Verfahren zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage Rechnung tragen. Allgemein gilt, dass die vorgeschlagenen
Mindeststeuersätze (oberhalb deren die Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume
haben) hoch genug sind, um die mit dem vorliegenden Vorschlag angestrebte
Harmonisierung zu erreichen. Zugleich sind sie niedrig genug, um die
Verlagerungsrisiken gering zu halten. 3.3.3. Kapitel III (Entrichtung
der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung
von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch) Der vorliegende Vorschlag legt den
Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer in Bezug auf Finanztransaktionen
fest, bei denen ein im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässiges
Finanzinstitut Transaktionspartei ist (und entweder für eigene oder fremde
Rechnung handelt), oder auf Finanztransaktionen, bei denen das Finanzinstitut
im Namen einer Transaktionspartei handelt. Tatsächlich führen Finanzinstitute
den Großteil der Transaktionen an den Finanzmärkten durch, und die
Finanztransaktionssteuer sollte ihr Hauptaugenmerk auf den Finanzsektor und
nicht die Bürger legen. Daher sollten diese Institute Steuerschuldner gegenüber
den Steuerbehörden sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können,
dass eine andere Person die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, auch
in Fällen, in denen eine Transaktionspartei ihren Sitz außerhalb der Europäischen
Union hat. Viele Finanztransaktionen werden elektronisch
durchgeführt. In diesen Fällen sollte die Finanztransaktionssteuer unmittelbar
zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs fällig werden. In anderen
Fällen sollte die Finanztransaktionssteuer innerhalb eines Zeitraums fällig
werden, der so bemessen sein sollte, dass die Zahlung zwar manuell bearbeitet
werden kann, aber verhindert wird, dass den betreffenden Finanzinstituten
ungerechtfertigte Cashflow-Vorteile entstehen. Ein Zeitraum von drei
Arbeitstagen kann in dieser Hinsicht als angemessen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die
Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben wird, und Steuerhinterziehung,
Steuerumgehung und Missbrauch zu verhindern. In diesem Zusammenhang sollten sich die
Mitgliedstaaten an den bestehenden und in Vorbereitung befindlichen
Rechtsvorschriften der EU für die Finanzmärkte orientieren, die Verpflichtungen
für die Berichterstattung und die Datenverwaltung in Bezug auf
Finanztransaktionen enthalten. Nötigenfalls sollten sie sich auch an den
verfügbaren Instrumenten der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Bezug
auf die Festsetzung und Beitreibung von Steuern, vor allem Richtlinie
2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der
Richtlinie 77/799/EWG[10]
(gültig ab dem 1. Januar 2013), Richtlinie 2010/24/EU des Rates
vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen[11] (gültig ab dem
1. Januar 2012) orientieren. Soweit einschlägig und anwendbar, sollte
auch auf andere Instrumente zurückgegriffen werden, etwa das Übereinkommen über
die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen[12]
(OECD/Europarat). Die vorgeschlagene Richtlinie sieht für
weitere Einzelheiten delegierte Befugnisse vor. Zusammen mit dem der Finanztransaktionssteuer
zugrunde liegenden Konzept (umfangreicher Anwendungsbereich,
Ansässigkeitsprinzip, keine Ausnahmen) können mit den vorstehend erläuterten
Vorschriften Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf ein
Mindestmaß beschränkt werden. 3.3.4. Kapitel IV
(Schlussbestimmungen) Aus der mit dem vorliegenden Vorschlag
angestrebten Harmonisierung ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten nicht
gestattet sein darf, andere Steuern auf Finanztransaktionen beizubehalten oder
einzuführen als die durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer
oder die Mehrwertsteuer. Was die Mehrwertsteuer angeht, sollte das in
Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[13] vorgesehene Recht, sich für
eine Besteuerung zu entscheiden, anwendbar bleiben. Andere Steuern wie auf
Versicherungsprämien usw. sind selbstverständlich von anderer Art, gleiches
gilt für Zulassungsgebühren für Finanztransaktionen, sofern es sich dabei um
eine echte Erstattung der Kosten oder des Entgelts für eine Dienstleistung
handelt. Solche Steuern und Gebühren bleiben somit von dem vorliegenden
Vorschlag unberührt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/7/EG
des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf
die Ansammlung von Kapital[14]
bleiben grundsätzlich uneingeschränkt gültig. Somit unterliegt etwa die in
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2008/7/EG genannte Ausgabe von
Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger
Wertpapiere, Obligationen – einschließlich Renten – oder anderen handelsfähigen
Wertpapieren, die Anleihen betreffen, in der EU nicht der
Finanztransaktionssteuer. Um etwaige Konflikte zwischen den beiden Richtlinien
zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass die hier vorgeschlagene Richtlinie
Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2008/7/EG hat. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Nach vorläufigen Schätzungen könnte der Ertrag
der Steuer je nach Reaktion der Märkte EU-weit jährlich 57 Milliarden EUR
betragen. Mit dem vorliegenden Vorschlag würde ein neuer
Ertragsstrom für die Mitgliedstaaten und den EU-Haushalt geschaffen – gemäß dem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der
Europäischen Union vom 29. Juni 2011. Die Steuereinnahmen aus der Finanztransaktionssteuer
in der EU können ganz oder teilweise als Eigenmittel in den EU-Haushalt
eingestellt werden, aus den nationalen Haushalten gezahlte Eigenmittel ersetzen
und damit die Konsolidierungsbemühungen in den Mitgliedstaaten unterstützen.
Die Kommission wird die notwendigen Komplementärvorschläge, in denen dargelegt
wird, wie die Finanztransaktionssteuer als Quelle für den EU-Haushalt genutzt
werden kann, gesondert vorlegen. 2011/0261 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das gemeinsame
Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[15], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[16],
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die jüngste Finanzkrise hat auf allen Ebenen zu
Debatten über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere
eine Finanztransaktionssteuer geführt. Diese Debatten entspringen dem Wunsch,
den Finanzsektor an den Kosten der Krise, die oft als von ihm ausgelöst
angesehen wird, zu beteiligen und sicherzustellen, dass er in Zukunft gegenüber
anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, Anreizregelungen zu
schaffen, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abhalten,
regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen,
zu ergänzen, und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte und
besondere politische Ziele zu erzeugen. (2)
Damit einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten –
angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten einschlägigen
Finanztransaktionen – nicht zu Verzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird, müssen die wesentlichen
Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene
harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für eine Steuerarbitrage innerhalb
der Union, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in der Union
sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden. (3)
Mit Blick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarktes sollte die Finanztransaktionssteuer auf den Handel mit einem
breiten Spektrum an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte
sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den
Abschluss und die Änderung von Derivatkontrakten erhoben werden. Desgleichen
sollte sie für ein breites Spektrum an Finanzinstituten gelten. (4)
Die Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente in
Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates[17]
schließt Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ein. Somit sind Anteile
an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[18]
und alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter
alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG
und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
Nr. 1095/2010[19]
Finanzinstrumente. Folglich sind Zeichnung oder Rücknahme dieser Instrumente
Transaktionen, die der Transaktionssteuer unterliegen sollten. (5)
Zur Gewährleistung des effizienten und
transparenten Funktionierens der Finanzmärkte sind bestimmte Einrichtungen von
dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, da sie Funktionen erfüllen,
die nicht als eigentliche Handelstätigkeit, sondern als den Handel
ermöglichende Tätigkeit anzusehen sind, oder sie Finanztransaktionen
durchführen, um die Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen. (6)
Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank und
den Zentralbanken der Mitgliedstaaten sollten nicht der
Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Refinanzierungsmöglichkeiten
der Finanzinstitute und die Geldpolitik im Allgemeinen nicht beeinträchtigt
werden. (7)
Mit Ausnahme des Abschlusses oder der Änderung von
Derivatkontrakten sollte der größte Teil des Handels in Primärmärkten und für
Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von
Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten oder
Zahlungsdiensten nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die
Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert
wird und es keine Auswirkungen auf private Haushalte gibt. (8)
Die Entstehung des Steueranspruchs und die
Bemessungsgrundlage sollten zur Vermeidung von Verzerrungen im Binnenmarkt
harmonisiert werden. (9)
Das Entstehen des Steueranspruchs sollte nicht
unangemessen aufgeschoben werden und mit dem Zeitpunkt, zu dem die Transaktion
durchgeführt wird, zusammenfallen. (10)
Damit die Bemessungsgrundlage im Interesse geringer
Kosten für Unternehmen und Steuerbehörden möglichst einfach zu bestimmen ist,
sollte bei anderen Transaktionen als solchen im Zusammenhang mit
Derivatkontrakten üblicherweise auf die bei der Transaktion erbrachte
Gegenleistung Bezug genommen werden. Wird keine Gegenleistung erbracht oder ist
die erbrachte Gegenleistung geringer als der Marktpreis, ist auf diesen als
angemessene Widerspiegelung des Wertes der Transaktion Bezug zu nehmen. Wenn
Derivatkontrakte gekauft/verkauft, übertragen, abgeschlossen oder geändert
werden, sollte – ebenfalls zur einfachen Bestimmung – der Nominalbetrag
verwendet werden. (11)
Im Interesse der Gleichbehandlung sollte auf jede
Transaktionskategorie, den Handel mit anderen Finanzinstrumenten als Derivaten
einerseits und den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den Abschluss und die
Änderung von Derivatkontrakten andererseits, nur ein Steuersatz angewendet
werden. (12)
Damit sich die Besteuerung auf den Finanzsektor und
nicht die Bürger konzentriert und da Finanzinstitute die überwiegende Mehrheit
der Transaktionen in den Finanzmärkten durchführen, sollte die Steuer von
diesen Instituten entrichtet werden, unabhängig davon, ob sie in eigenem oder
fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung handeln. (13)
Aufgrund der hohen Mobilität von
Finanztransaktionen und zur Verringerung potenzieller Steuerumgehung sollte die
Steuer auf der Grundlage des Ansässigkeitsprinzips erhoben werden. (14)
Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um
die mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Harmonisierung zu erreichen.
Zugleich müssen sie niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu
halten (15)
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Finanztransaktionssteuer
ordnungs- und fristgemäß erhoben wird. Zur Verhinderung von
Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch sollten die Mitgliedstaaten
verpflichtet sein, nötigenfalls die bestehenden Instrumente der gegenseitigen
Amtshilfe in Steuersachen anzuwenden und auf die für den Finanzsektor nach den
betreffenden Rechtsvorschriften gültigen Verpflichtungen für die
Berichterstattung und die Datenverwaltung zurückzugreifen. (16)
Damit sowohl Durchführungsbestimmungen, durch die
festgelegt wird, ob bestimmte Finanztätigkeiten einen wesentlichen Teil der
Tätigkeit eines Unternehmens ausmachen, so dass das betreffende Unternehmen für
die Zwecke dieser Richtlinie als Finanzinstitut angesehen werden kann, als auch
Durchführungsbestimmungen zum Schutz gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung
und Missbrauch erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen
Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die
Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung
der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise
übermittelt werden. (17)
Zur Vermeidung von Konflikten zwischen der
vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom
12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung
von Kapital[20]
sollte diese Richtlinie entsprechend geändert werden. (18)
Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, die
Harmonisierung der wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer auf
EU-Ebene, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann
und – im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes –
besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel
niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht
über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich 1.
Diese Richtlinie legt das gemeinsame System für
eine Finanztransaktionssteuer (FTT) fest. 2.
Diese Richtlinie findet auf alle
Finanztransaktionen Anwendung, sofern zumindest eine an der Transaktion
beteiligte Partei in einem Mitgliedstaat ansässig ist und ein im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut eine Transaktionspartei
darstellt, wobei diese entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen
einer Transaktionspartei handelt. 3.
Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden
Einrichtungen: (a)
die europäische Finanzstabilisierungsfazilität
(EFSF); (b)
vorbehaltlich Artikel 4 Buchstabe c ein
internationales Finanzinstitut, das zwei oder mehrere Mitgliedstaaten
einrichten, um Mittel zu mobilisieren und diejenigen seiner Mitglieder, die von
schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder von solchen bedroht sind,
finanziell zu unterstützen; (c)
zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die
Funktion einer CCP ausüben; (d)
Zentralverwahrer (CSD – Central Securities
Depositories) und internationale Zentralverwahrer (ICSD – International Central
Securities Depositories), sofern sie die Funktion eines CSD oder ICSD ausüben. Die Steuerbefreiung einer Einrichtung gemäß
Unterabsatz 1 steht jedoch der Steuerbarkeit ihrer Gegenpartei nicht
entgegen. 4.
Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden
Transaktionen: (a)
Primärmarktgeschäfte gemäß Artikel 5
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission[21], ausgenommen Ausgaben und
Rücknahmen von Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[22]
und alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates[23]; (b)
Transaktionen mit der Europäischen Union, der
Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen
Investitionsbank und von der Europäischen Union oder der Europäischen
Atomgemeinschaft geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union anwendbar ist, und zwar in den
Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften
zu dessen Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind,
sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt; (c)
Transaktionen mit anderen als den in Buchstabe b
genannten internationalen Organisationen oder Einrichtungen, die als solche von
den Behörden des Gaststaates anerkannt sind, und zwar in den Grenzen und zu den
Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser
Einrichtungen oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind; (d)
Transaktionen mit den Zentralbanken der
Mitgliedstaaten. Artikel 2
Begriffsbestimmungen 1.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: (1)
„Finanztransaktionen“ sind die folgenden
Transaktionen: (a)
Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments vor der
Aufrechnung (Netting) und Abrechnung, einschließlich Pensionsgeschäfte und
umgekehrter Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte; (b)
zwischen den Unternehmen einer Gruppe vorgenommene
Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über Finanzinstrumente zu verfügen,
sowie alle gleichwertigen Operationen, bei denen das mit dem Finanzinstrument
verbundene Risiko übertragen wird, sofern diese Fälle nicht unter
Buchstabe a fallen; (c)
Abschluss oder Änderung von Derivatkontrakten; (2)
„Finanzinstrumente“ sind Finanzinstrumente im Sinne
von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[24]
sowie strukturierte Produkte; (3)
„Derivatkontrakte“ sind Finanzinstrumente im Sinne
von Anhang I Abschnitt C Ziffern 4 bis 10 der Richtlinie
2004/39/EG; (4)
„Pensionsgeschäfte“ und „umgekehrte
Pensionsgeschäfte“ sind Vereinbarungen im Sinne von Artikel 3 der
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[25]; (5)
„Wertpapierverleihgeschäfte“ und
„Wertpapierleihgeschäfte“ sind Geschäfte im Sinne von Artikel 3 der
Richtlinie 2006/49/EG; (6)
„Strukturierte Produkte“ sind handelbare
Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung
im Sinne von Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[26]
angeboten werden, oder gleichwertige Transaktionen, die mit einer Übertragung
anderer Risiken als Kreditrisiken verbunden sind; (7)
„Finanzinstitute“ sind die folgenden Institute: (a)
eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4
der Richtlinie 2004/39/EG; (b)
ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 der
Richtlinie 2004/39/EG und sämtliche andere organisierte Handelsplätze oder
-plattformen; (c)
ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 der
Richtlinie 2006/48/EG; (d)
ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates[27]; (e)
ein Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG und eine
Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/65/EG; (f)
ein Pensionsfonds oder eine Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[28], ein Anlageverwalter eines
solchen Fonds oder einer solchen Einrichtung; (g)
ein alternativer Investmentfonds (AIF) und ein
Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 der
Richtlinie 2011/61/EU; (h)
eine Zweckgesellschaft, auf die die verbrieften
Forderungen übertragen werden, im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie
2006/48/EG; (i)
eine Zweckgesellschaft im Sinne von Artikel 13
Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG; (j)
jedes andere Unternehmen, dass eine oder mehrere
der folgenden Tätigkeiten ausübt, sofern diese Tätigkeiten in Bezug auf Umfang
oder Wert der Finanztransaktionen einen wesentlichen Teil seiner
Gesamttätigkeit ausmachen: i) Tätigkeiten
gemäß Anhang I Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Richtlinie
2006/48/EG; ii) Handel für
eigene Rechnung oder für Kundenrechnung in Bezug auf sämtliche
Finanzinstrumente; iii) Erwerb von
Beteiligungen an Unternehmen; iv) Beteiligung
an oder Ausgabe von Finanzinstrumenten; v) Erbringung
von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den in Ziffer (iv) angeführten
Tätigkeiten. (8)
„Zentrale Gegenpartei“ (CCP) ist eine juristische
Person, die beim Handel zwischen den Gegenparteien innerhalb eines oder
mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird, wobei sie als Käufer gegenüber
jedem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber jedem Käufer auftritt; (9)
„Aufrechnung“ (Netting) hat die in Artikel 2
der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[29]festgelegte Bedeutung; (10)
„Nominalbetrag“ ist der zugrunde liegende nominelle
Betrag, der zur Berechnung von Zahlungen herangezogen wird, die auf einem
bestimmten Derivatkontrakt beruhen. 2.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13
delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen durch die festgelegt wird,
ob Tätigkeiten einen wesentlichen Teil der Gesamttätigkeit des Unternehmens
gemäß Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe j ausmachen. Artikel 3
Ansässigkeit 1.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein
Finanzinstitut als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässig, wenn eine
der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a)
ihm wurde von den zuständigen Behörden des
betreffenden Mitgliedstaates die Genehmigung erteilt, als solches zu handeln,
in Bezug auf durch diese Genehmigung abgedeckte Transaktionen; (b)
es hat seinen eingetragenen Sitz in diesem
Mitgliedstaat; (c)
es hat seine feste Anschrift oder seinen
gewöhnlichen Sitz in diesem Mitgliedstaat; (d)
es hat eine Zweigstelle in diesem Mitgliedstaat, in
Bezug auf von dieser Zweigstelle durchgeführte Transaktionen; (e)
es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im
Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit
einem anderen gemäß den Buchstaben a, b, c oder d in diesem Mitgliedstaat
ansässigen Finanzinstitut oder mit einer im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaates ansässigen Partei, die kein Finanzinstitut ist. 2.
Ist mehr als eine der in Absatz 1 angeführten
Bedingungen erfüllt, dient die erste vom Beginn der Auflistung in absteigender
Reihenfolge erfüllte Bedingung zur Bestimmung des Mitgliedstaats der
Ansässigkeit. 3.
Abweichend von Absatz 1 gilt ein Finanzinstitut
im Sinne dieses Absatzes nicht als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn die
zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer verpflichtete Person nachweist,
dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates kein Zusammenhang besteht. 4.
Eine Person, die kein Finanzinstitut ist, gilt als
in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich ihr eingetragener Sitz bzw. im Fall
einer natürlichen Person ihr ständiger Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort in diesem Staat befindet oder wenn sie zur Durchführung von
Transaktionen eine Zweigstelle in diesem Staat unterhält. Kapitel II
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze Artikel 4
Finanztransaktionssteueranspruch 1.
Der Finanztransaktionssteueranspruch entsteht für
jede Finanztransaktion zum Zeitpunkt ihrer Durchführung. 2.
Eine anschließende Stornierung oder Berichtigung
einer Finanztransaktion hat, sofern kein Fehler vorliegt, keine Auswirkung auf
den Steueranspruch. Artikel 5
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit
Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen 1.
Bei anderen als den in Artikel 2 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c und in Bezug auf Derivatkontrakte in
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b
genannten Finanztransaktionen setzt sich die Steuerbemessungsgrundlage aus
allen Komponenten zusammen, die die von der Gegenpartei oder einer dritten
Partei für die Übertragung entrichtete oder geschuldete Gegenleistung
darstellen. 2.
Abweichend von Absatz 1 gilt in den in diesem
Absatz genannten Fällen der zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs der
Finanztransaktionssteuer ermittelte Marktpreis als Steuerbemessungsgrundlage: (a) wenn die
Gegenleistung geringer ist als der Marktpreis; (b) in den in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen. 3.
Für die Zwecke des Absatzes 2 wird unter dem
Marktpreis der Gesamtbetrag verstanden, der als Gegenleistung für das
betreffende Finanzinstrument bei einer Transaktion zwischen voneinander
unabhängigen Geschäftspartnern gezahlt worden wäre. Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit
Derivatkontrakten Bei in Artikel 2 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c und in Bezug auf Derivatkontrakte in
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b
genannten Finanztransaktionen ist die Steuerbemessungsgrundlage der
Nominalbetrag des Derivatkontrakts zum Zeitpunkt der Finanztransaktion. Wird mehr als ein Nominalbetrag festgestellt,
dient der höchste Betrag zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage. Artikel 7
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage Wird der gemäß Artikel 5 oder
Artikel 6 für die Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage relevante Wert
ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats der
Besteuerung ausgedrückt, gilt als Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der
zu dem Zeitpunkt des Entstehens des Finanztransaktionssteueranspruchs an dem
repräsentativsten Devisenmarkt des betreffenden Mitgliedstaats verzeichnet
wurde, oder ein Kurs, der mit Bezug auf diesen Devisenmarkt entsprechend den
von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regeln festgesetzt wird. Artikel 8
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze 1.
Die Mitgliedstaaten wenden die zum Zeitpunkt der
Entstehung des Steueranspruchs geltenden Finanztransaktionssteuersätze an. 2.
Jeder Mitgliedstaat legt die Steuersätze durch
Angabe eines prozentualen Anteils der Steuerbemessungsgrundlage fest. Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als: (a)
0,1 % in Bezug auf die in Artikel 5
genannten Finanztransaktionen; (b)
0,01 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten
Finanztransaktionen. 3.
Die Mitgliedstaaten wenden auf alle
Finanztransaktionen, die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b unter
dieselbe Kategorie fallen, dieselben Steuersätze an. Kapitel III
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und
Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch Artikel 9
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden
verpflichtete Personen 1.
Jedes Finanzinstitut schuldet für jede Finanztransaktion
die Finanztransaktionssteuer, sofern es eine der folgenden Bedingungen erfüllt: (a)
es ist Transaktionspartei und handelt entweder für
eigene oder fremde Rechnung; (b)
es handelt im Namen einer Transaktionspartei oder (c)
die Transaktion wurde für seine Rechnung
durchgeführt. 2.
Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für
Rechnung eines anderen Finanzinstituts, schuldet lediglich das andere
Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer. 3.
Alle Parteien einer Transaktion einschließlich
anderer Personen als Finanzinstitute haften gesamtschuldnerisch für die
Entrichtung der Steuer, die aufgrund dieser Transaktion von einem
Finanzinstitut geschuldet wird, wenn dieses Finanzinstitut die geschuldete
Steuer nicht innerhalb der in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten Frist
entrichtet hat. 4.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass andere
als die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten
Personen, die die Finanztransaktionssteuer schulden, gesamtschuldnerisch für
die Entrichtung der Steuer haften. Artikel 10
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der
Finanztransaktionssteuer, die Verpflichtungen zur Sicherstellung der
Entrichtung und die Überprüfung der Entrichtung 1.
Die Mitgliedstaaten legen Verpflichtungen in Bezug
auf Registrierung, Rechnungsführung und Berichterstattung sowie auf andere
Verpflichtungen fest, mit denen sichergestellt wird, dass die den
Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer entrichtet wird. 2.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um dafür
Sorge zu tragen, dass jede Person, die die Finanztransaktionssteuer schuldet,
bei den Steuerbehörden eine Steuererklärung einreicht, in der alle Angaben
enthalten sind, die zur Berechnung der innerhalb eines Monats angefallenen
Finanztransaktionssteuer benötigt werden, einschließlich des Gesamtwerts der zu
den jeweiligen Steuersätzen besteuerten Transaktionen. Die
Finanztransaktionssteuererklärung wird jeweils bis zum Zehnten des Monats
eingereicht, der auf den Monat, in dem der Steueranspruch entstanden ist,
folgt. 3.
Unterliegen Finanzinstitute nicht Artikel 25
Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG, stellen die Mitgliedstaaten sicher,
dass die zuständigen Behörden die relevanten Daten in Bezug auf sämtliche
Finanztransaktionen, die diese Finanzinstitute durchgeführt haben, mindestens
für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, unabhängig davon, ob sie dabei in
eigenem oder fremdem Namen oder für eigene oder fremde Rechnung gehandelt
haben. 4.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
geschuldete Finanztransaktionssteuer zu folgenden Zeitpunkten an die
Steuerbehörden entrichtet wird: (d)
im Fall von elektronisch durchgeführten
Transaktionen zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs; (e)
in allen anderen Fällen drei Arbeitstage nach
Entstehen des Steueranspruchs. 5.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für
diese Angelegenheit zuständigen Behörden überprüfen, ob die Steuer
ordnungsgemäß entrichtet wurde. Artikel 11
Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und
Missbrauch 1.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung
von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch. 2.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13
delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den Mitgliedstaaten gemäß
Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen. 3.
Die Mitgliedstaaten greifen gegebenenfalls auf die
von der Union erlassenen Bestimmungen für die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden in Steuersachen, insbesondere auf die Richtlinien
2011/16/EU und 2010/24/EU des Rates, zurück. Zudem nutzen sie bereits
bestehende Verpflichtungen im Bereich der Berichterstattung und der
Datenverwaltung in Bezug auf Finanztransaktionen. Kapitel IV
Schlussbestimmungen Artikel 12
Andere Steuern auf Finanztransaktionen Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen
Steuern auf Finanztransaktionen beibehalten oder einführen als die durch diese
Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die durch die Richtlinie
2006/112/EG[30]
des Rates geregelte Mehrwertsteuer. Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen. 2.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2
Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 18
genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum. 3.
Die Befugnisübertragung nach Artikel 2
Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 kann jederzeit vom Rat
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft
getretenen delegierten Rechtsakte. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. 5.
Ein gemäß Artikel 2 Absatz 2 und
Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in
Kraft, wenn der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine
Einwände gegen ihn erhebt oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser
Frist mitgeteilt hat, dass er nicht die Absicht hat, Einwände zu erheben. Auf
Initiative des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. Artikel 14
Unterrichtung des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament wird von der Annahme
eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten
Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in
Kenntnis gesetzt. Artikel 15
Änderung der Richtlinie 2008/7/EG Die Richtlinie 2008/7/EG wird wie folgt
geändert: (1) In Artikel 6 Absatz 1 wird
Buchstabe a gestrichen. (2)
Nach Artikel 6 wird folgender Artikel
eingefügt: „Artikel 6a Bezug zur
Richtlinie …/…/EU Die Bestimmungen der Richtlinie …/…/EU des
Rates[31]
bleiben von dieser Richtlinie unberührt.“ Artikel 16
Überprüfungsklausel Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals
bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht
über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu
ihrer Änderung. In diesem Bericht überprüft die Kommission
mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und
berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im
internationalen Kontext. Artikel 17
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2013 die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser
Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem
1. Januar 2014 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 18
Inkrafttreten Diese
Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. Artikel 19
Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur
14 05 Steuerpolitik
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Finanzstabilität
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziel Nr. 3 Erarbeitung neuer Steuerinitiativen und -maßnahmen zur Förderung von Zielen der EU-Politik ABM/ABB-Tätigkeiten Titel 14 Steuern und Zollunion, ABB 05 Steuerpolitik
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Vermeidung einer Zersplitterung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen angesichts der steigenden Zahl unkoordinierter einzelstaatlicher Steuermaßnahmen Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung der Finanzinstitute an den Kosten der jüngsten Krise und Angleichung der Besteuerung des Finanzsektors an andere Wirtschaftszweige Schaffung von angemessenen Anreizregelungen zur Unterbindung allzu riskanter Transaktionen und Ergänzung regulatorischer Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Krisen
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Beitrag zum übergeordneten Ziel der Schaffung von Finanzstabilität in der EU nach der Finanzkrise
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Allein das Vorgehen auf EU-Ebene schiebt einer Zersplitterung der Finanzmärkte nach Tätigkeiten und Staaten einen Riegel vor und stellt die Gleichbehandlung der Finanzinstitute innerhalb der EU und damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicher.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Die Einführung einer umfassenden Finanztransaktionssteuer auf nationaler Ebene zur Erreichung der drei oben genannten Ziele, ohne schwerwiegende Standortverlagerungen hervorzurufen, hat sich als nahezu unmöglich erwiesen (Beispiel Schweden).
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Steuern sind Teil des weltweiten Krisenmanagements. Die Kommission hat zudem vorgeschlagen, die Erträge aus der Finanztransaktionssteuer als künftige Eigenmittelquelle zu nutzen.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer
1.7.
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
Der Vorschlag hat finanzielle Auswirkungen auf
die EU, da sich die Verwaltungskosten erhöhen. Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: eine Person, die mit der Durchführung
bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die
Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach
Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet ist. Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben wird, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung. Die Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Sicherstellung der Entrichtung der Steuer und zur Überwachung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung obliegt den Mitgliedstaaten.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
1. Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten 2. Gefahr der Hinterziehung, Umgehung und des Missbrauchs 3. Gefahr der Standortverlagerung
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
In Artikel 11 der Richtlinie werden besondere Bestimmungen für die Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch angeführt: delegierte Rechtsakte und Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Steuersachen. Die Gefahr der Standortverlagerung soll durch angemessene Steuersätze und eine weit gefasste Besteuerungsgrundlage abgewendet werden.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und
Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………….] || GM/NGM[32] || von EFTA-Ländern[33] || von Bewerberländern[34] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || GM/NGM || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || [Bezeichnung………..………………………………………………………….] GD: <…….> || || || Jahr N[35] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INS-GESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[36] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD <…….> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Zahlungen || =2+2a +3 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Zahlungen || (5) || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Zahlungen || =5+ 6 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Zahlungen || =5+ 6 || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || ab 2017 GD: TAXUD || Personalausgaben || 0,254 || 0,762 || 0,762 || 0,762 || 0,762 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,040 || 0,036 || 0,036 || 0,036 || 0,036 GD TAXUD INSGESAMT || || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || ab 2017 Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798 Zahlungen || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
X Für den Vorschlag/die
Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || ab 2017 RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || Personalausgaben || 0,254 || 0,762 || 0,762 || 0,762 || 0,762 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,040 || 0,036 || 0,036 || 0,036 || 0,036 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798 Außerhalb der RUBRIK 5[37] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || Personalausgaben || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A INSGESAMT || 0,294 || 0,798 || 0,798 || 0,798 || 0,798
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
–
X Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || ab 2017 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || || || 14 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,254 || 0,762 || 0,762 || 0,762 || 0,762 14 01 01 02 (in den Delegationen) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 14 01 05 01 (indirekte Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 10 01 05 01 (direkte Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[38] || || || || || 14 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 14 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. XX 01 04 yy[39] || - am Sitz[40] || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. - in den Delegationen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || INSGESAMT || 0,254 || 0,762 || 0,762 || 0,762 || 0,762 Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) 14 steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Die gegenwärtige Personalausstattung der GD TAXUD ist nicht dafür ausgelegt, den gesamten Bereich eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems abzudecken, so dass eine interne Umverteilung erforderlich sein wird. Hauptaufgaben der zuständigen Beamten: Erarbeitung der technischen Modalitäten für das Funktionieren der Steuer in der Praxis und somit Unterstützung im Verhandlungsprozess, Überwachung der anschließenden Umsetzung, Vorbereitung von Rechtsauslegungen und Arbeitsdokumenten, Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zur Verhinderung von Umgehung und Missbrauch, Vorbereitung von diesbezüglichen Vertragsverletzungsverfahren etc.
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
X Der Vorschlag/die
Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor.
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
X Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. [1] KOM(2010) 549 endg. (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0549:FIN:DE:PDF) [2] Auf der Tagung des Europäischen Rates vom
11. März 2011 kamen die Staats- und Regierungschefs des
Euro-Währungsgebiets überein, dass „die Einführung einer
Finanztransaktionssteuer auf Ebene des Euro-Währungsgebiets, der EU und auf
internationaler Ebene sondiert und weiter ausgestaltet werden sollte“. In den
Schlussfolgerungen der Tagung vom 24./25. März 2011 bekräftigte der
Europäische Rat, dass die Einführung einer globalen Finanztransaktionssteuer
sondiert und weiter ausgestaltet werden sollte. [3] Am 10. und 25. März 2010 und am
8. März 2011 nahm das Europäische Parlament Entschließungen an, mit
denen die Kommission aufgefordert wurde, eine Folgenabschätzung für eine
Finanztransaktionssteuer durchzuführen bzw. ihre Vorteile und Nachteile zu
prüfen. Auf Wunsch des Parlaments sollte zudem bewertet werden, inwieweit die
für eine Finanztransaktionssteuer in Betracht gezogenen Optionen zum Haushalt
der EU beitragen und als innovative Finanzmechanismen zur Unterstützung der Entwicklungsländer
bei der Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung sowie zur
Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit genutzt werden könnten. [4] Die meisten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
sind von der Mehrwertsteuer befreit. [5] KOM(2011)
510 endg.
http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk1420/proposal_council_own_resources_de.pdf
[6] KOM(2010)
700 endg. (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0700:FIN:DE:PDF) [7] KOM(2011) 510 endg.
(http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk1420/proposal_council_own_resources_de.pdf) [8] Verwiesen wird auf die Definition von Finanzinstrumenten
in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004,
S. 1). Diese Definition erfasst Anteile an Organismen für
gemeinsame Anlagen. Somit sind Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
2009/65/EG (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) und
alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. L 174
vom 1.7.2011, S. 1) Finanzinstrumente. Zeichnung oder Rücknahme
dieser Finanzinstrumente sind somit als Finanztransaktionen im Sinne des
vorliegenden Vorschlags anzusehen. [9] Vor allem Richtlinie 2004/39/EG (siehe vorherige
Fußnote). [10] ABl.
L 64 vom 11.3.2011, S. 1. [11] ABl.
L 84 vom 31.3.2010, S. 1. [12] http://www.oecdilibrary.org/docserver/download/fulltext/2311331e.pdf?expires=1309623132&id=id&accname=ocid194935&checksum=37A9732331E7939B3EE154BB7EC53C41 [13] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [14] ABl.
L 46 vom 21.2.2008, S. 11. [15] ABl. C … vom …, S. . [16] ABl. C … vom …, S. [17] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [18] ABl. L 302 vom
17.11.2009, S. 32. [19] ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. [20] ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11. [21] ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1. [22] ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32. [23] ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. [24] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [25] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201. [26] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. [27] ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. [28] ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10. [29] ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45. [30] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [31] ABl. L ….. vom …., S. [32] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [33] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [34] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [35] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [36] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [37] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [38] CA= Contract Agent; INT= agency staff ("Intérimaire");
JED= "Jeune Expert en Délégation" (Young Experts in
Delegations); LA= Local Agent; SNE= Seconded National Expert; [39] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln
finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [40] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF).