52011PC0583

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus /* KOM/2011/0583 endgültig - 2011/0250 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 nahm der Rat weitere Namen in die Liste der Personen auf, deren Vermögenswerte eingefroren werden. Darunter waren auch die Namen von drei Organisationen.

(3) Mit dem Beschluss 2011/…/GASP des Rates vom …. September 2011 hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um EU-Unternehmen nicht daran zu hindern, Gelder einzuziehen, die ihnen die in der Liste aufgeführten Organisationen aufgrund von vor deren Aufnahme in die Liste geschlossenen Verträgen schulden.

(4) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen eine entsprechende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates vor.

2011/0250 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/…/GASP des Rates vom …. September 2011[1] zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006[2] sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 vom 20. Juni 2011[3] nahm der Rat weitere Namen in die Liste der Personen auf, deren Vermögenswerte eingefroren werden. Darunter waren auch die Namen von Organisationen.

(3) Mit dem Beschluss 2011/…/GASP des Rates vom …. September 2011 hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um EU-Unternehmen nicht daran zu hindern, Gelder einzuziehen, die ihnen die in der Liste aufgeführten Organisationen aufgrund von vor deren Aufnahme in die Liste geschlossenen Verträgen schulden.

(4) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Schuldet eine in Anhang I oder Anhang IA aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern

i)            die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang I oder Anhang IA aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung geleistet wird oder ihr zugutekommt, und

ii)            der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L … vom ….9.2011., S. ….

[2]               ABl. L 134 vom 20.5. 2006, S. 1.

[3]               ABl. L 161 vom 21.6. 2011, S. 1.