Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas, Griechenland) /* KOM/2011/0580 endgültig */
BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom
17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in
Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus
den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu
einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung
der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu
nehmen. Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind
in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. Nach Entlassungen bei ALDI Hellas Supermarket
Holding EPE & Assoc. E.E. und einem Zulieferer – Thessaloniki Logistics
S.A. – in Griechenland stellte Griechenland am 10. Mai 2011 den
Antrag EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas auf einen Finanzbeitrag des EGF. Nach eingehender Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen
Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: || EGF-Referenznummer || EGF/2011/004 Mitgliedstaat || Griechenland Artikel 2 || a Hauptunternehmen || ALDI Hellas Supermarket Holding EPE & Assoc. E.E. Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 1 Bezugszeitraum || 4.11.2010-4.3.2011 Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 1.7.2011 Datum der Antragstellung || 10.5.2011 Entlassungen im Bezugszeitraum || 554 Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 88 Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 642 Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist || 642 Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 4 266 000 Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 224 000 Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 4,99 Gesamtkosten (EUR) || 4 490 000 EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 2 918 500 1.
Der Antrag wurde der Kommission am 10. Mai
2011 vorgelegt und bis zum 22. Juni 2011 durch zusätzliche
Informationen ergänzt. 2.
Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien
gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
und wurde innerhalb der nach Artikel 5 der genannten Verordnung
vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen eingereicht. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge
der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise 3.
Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den
Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise macht Griechenland
geltend, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise verheerende Auswirkungen auf die
griechische Wirtschaft hatte und die griechische Regierung deshalb Maßnahmen
ergreifen musste wie zum Beispiel die Erhöhung der Steuereinnahmen, die
Verringerung der öffentlichen Ausgaben und Gehaltskürzungen für die
Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Des Weiteren sank das Durchschnittseinkommen
in der Privatwirtschaft, weil die Wettbewerbsfähigkeit der griechischen
Wirtschaft verbessert werden sollte. Unmittelbare Folge der geringeren
Einkommen war ein rückläufiger Konsum. Im Jahr 2009 wiesen die privaten
Konsumausgaben in Griechenland denselben negativen Trend auf wie die
durchschnittlichen privaten Konsumausgaben in der EU‑27. Im
Jahr 2010 war auf Ebene der EU‑27 eine Erholung des privaten Konsums
zu verzeichnen, wohingegen der Rückgang des privaten Konsums in Griechenland
noch signifikanter war als im vorherigen Jahr. Private Endverbrauchsausgaben (Änderung in % verglichen mit demselben Quartal des Vorjahres)[4] || 2009 || 2010 || Q1 || Q2 || Q3 || Q4 || Q1 || Q2 || Q3 || Q4 EU-27 || -2,3 || -2,2 || -1,8 || -0,5 || 0,4 || 0,7 || 1,2 || 1,0 GR || -1,6 || -2,6 || -2,4 || -2,2 || 1,0 || -5,0 || -5,6 || -8,6 4.
Der Rückgang des privaten Konsums hat den
Einzelhandel und insbesondere Supermärkte schwer getroffen. Griechenland führt
die Daten des Unternehmens Nielsen an, gemäß denen der Gesamtumsatz von
8,5 Mrd. EUR im Jahr 2009 auf 7,9 Mrd. EUR im
Jahr 2010 zurückging; dies führte zu Konkursen (z. B. „Antlantic“,
die – gemessen am Marktanteil – fünftgrößte Supermarktkette
Griechenlands) und Übernahmen (DIA Hellas wurde von
Carrefour-Marinopoulos, der größten Supermarktkette, übernommen, und PLUS
Hellas von AB Vassilopoulos, der zweitgrößten Supermarktkette). 5.
Die größten Supermarktketten änderten, nachdem sie
die Auswirkungen der Krise auf die Einkommen ihrer Kunden erkannt hatten, ihre
Verkaufsstrategien und erhöhten in erheblichem Umfang die Anzahl der
Eigenmarken in ihrer Angebotspalette – diese Änderung der Verkaufsstrategie
bildete auch die Grundlage für die oben aufgeführten Übernahmen. Im Jahr 2010
machte der Verkauf von Eigenmarkenprodukten 15 % der Gesamtverkäufe von
Supermärkten aus; Carrefour-Marinopoulos, die größte Supermarktkette, hatte
2200 Eigenmarkenprodukte im Angebot, und bei AB Vassilopoulos, der
zweitgrößten Supermarktkette, machten Eigenmarktprodukte 20 % der gesamten
Produktpalette aus. Andere Supermarktketten, darunter ALDI, waren nicht in der
Lage, von einer markenorientierten Strategie auf eine Eigenmarkenstrategie
umzuschwenken, und sie haben bei ihren Umsätzen unter den Folgen zu leiden. 6.
Eine weitere Auswirkung des Einkommensrückgangs
infolge der Krise war der Rückgang des Einzelhandelsabsatzes, der sich in
Griechenland stärker bemerkbar machte als durchschnittlich in der EU‑27. Absatzvolumen im Einzelhandel (Änderung in % verglichen mit demselben Monat des Vorjahres)[5] 2009 || Jan. || Feb. || März || April || Mai || Juni || Juli || Aug. || Sept. || Okt. || Nov. || Dez. EU-27 || -1,2 || -3,7 || -2,4 || -1,2 || -3,2 || -1,5 || -1,3 || -1,6 || -2,7 || -0,9 || -1,6 || -0,2 GR || -10,2 || -13,3 || -18,7 || -14,9 || -14,4 || -14,2 || -10,2 || -4,5 || -8,9 || -15,4 || -11,0 || -0,2 2010 || Jan. || Feb. || März || April || Mai || Juni || Juli || Aug. || Sept. || Okt. || Nov. || Dez. EU-27 || -1,4 || 0,0 || 1,6 || -0,9 || -1,0 || 1,4 || 1,3 || 1,3 || 1,4 || 1,1 || 1,3 || 0.3 GR || 6,0 || 1,9 || 9,8 || -5,8 || -7,0 || -4,5 || -9,3 || -11,8 || -10,5 || -8,1 || -11,7 || -19,4 7.
ALDI traf seine Entscheidung, in Griechenland zu
investieren, zu einer Zeit, als der Einzelhandel hohe Wachstumsraten (13 %
im Zeitraum 1992‑2009) verzeichnete und zu erwarten stand, dass das
griechische Pro-Kopf-BIP (83 % des Pro-Kopf-BIP der EU im Jahr 1999)
auf 93 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU im Jahr 2006 ansteigen
würde. Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Situation und die
entsprechenden Erwartungen völlig verändert. Im Zeitraum 2005-2010 beliefen
sich die Verluste von ALDI Hellas auf insgesamt 181 595 000 EUR.
Zwei Jahre, nämlich 2008 und 2009, trugen in einer Höhe von 58 % zu diesen
Gesamtverlusten bei. Nachweis
der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2
Buchstabe a 8.
Griechenland beantragte eine Intervention gemäß
Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach
innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen eines
Mitgliedstaats mindestens 500 Entlassungen, darunter auch arbeitslos
gewordene Beschäftigte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern,
erfolgt sein müssen. 9.
Der Antrag bezieht sich auf 554 Entlassungen
bei ALDI Hellas Supermarket Holding EPE & Assoc. E.E. und einem
Zulieferer – Thessaloniki Logistics S.A. – in dem viermonatigen
Bezugszeitraum vom 4. November 2010 bis zum 4. März 2011 sowie auf
weitere 88 Entlassungen bei ALDI außerhalb des Bezugszeitraums, die jedoch
demselben Massenentlassungsverfahren und demselben Ereignis zuzurechnen sind,
das die Entlassungen im Bezugszeitraum verursacht hat. Von diesen Entlassungen
wurden 67 anhand von Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt. Weitere 575 Entlassungen
wurden anhand von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich derselben
Verordnung ermittelt. Erläuterung des unvorhergesehenen
Charakters der Entlassungen 10.
Die griechischen Behörden machen geltend, dass zu
Beginn des Engagements von ALDI in Griechenland (2005-2006) im Rahmen der
Zehnjahresstrategie des Unternehmens bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums 300‑400 Läden
und drei Logistikzentren (Athen, Thessaloniki und Patras), verbunden mit einer
Investition von 1,2 bis 1,8 Mrd. EUR, vorgesehen waren. Ein
Logistikzentrum mit einer Kapazität zur Belieferung von 150 Filialen wurde
in Thessaloniki errichtet, und die Pläne für den Bau des zweiten
Logistikzentrums (Patras) machten Fortschritte (ALDI Hellas hatte ein
Grundstück zum Preis von 3 Mio. EUR gekauft). Zudem eröffnete ALDI
Hellas im Zeitraum 2008-2010 weitere Filialen, allerdings nicht so viele
wie geplant. 11.
Als das Unternehmen am 16. Juli 2010
mitteilte, dass es wegen der durch die Krise verursachten Marktbedingungen
keine Skaleneinsparungen erzielen könne und deshalb sämtliche Aktivitäten zur
Umsetzung des strategischen Zehnjahresplans einstellen und alle seine Filialen
schließen werde, waren weder die Beschäftigten noch die griechischen Behörden
auf diese Ankündigung vorbereitet. Benennung der Unternehmen, die
Entlassungen vornehmen, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte 12.
Der Antrag betrifft 642 Entlassungen in
folgenden Unternehmen: Unternehmen und Anzahl der Entlassungen ALDI Hellas Supermarket Holding EPE & Assoc. E.E. || 569 Thessaloniki Logistics || 73 Unternehmen insgesamt: 2 || Entlassungen insgesamt: 642 13.
Von den 642 Entlassungen erfolgten 554 während
des Bezugszeitraums und 88 vor dem Bezugszeitraum, doch die betroffenen
Personen kommen gemäß Artikel 3a Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 für eine Unterstützung in Frage. Alle 642 entlassenen
Arbeitskräfte sollen aus dem EGF unterstützt werden. 14.
Aufschlüsselung der zu unterstützenden
Arbeitskräfte: Gruppe || Anzahl || Prozent Männer || 155 || 24,1 Frauen || 487 || 75,9 EU-Bürger/-innen || 632 || 98,4 Nicht-EU-Bürger/-innen || 10 || 1,6 Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen || 43 || 6,7 Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen || 597 || 93,0 Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen || 2 || 0,3 Altersgruppe der über 64-Jährigen || 0 || 0,0 15.
Was das Bildungsniveau anbelangt, so verfügten
80 % der Arbeitskräfte über einen Sekundarschulabschluss. Die übrigen
20 % hatten entweder eine Tertiärbildung oder eine nichttertiäre Bildung
nach dem Sekundarbereich abgeschlossen. 16.
Aufschlüsselung nach Berufsgruppen: Gruppe || Anzahl || Prozent Kassierer/-innen, Reinigungskräfte und Angestellte mit allgemeinen Aufgaben || 447 || 69,6 Mittleres Management und Buchhalter/‑innen || 160 || 24,9 Direktoren/Direktorinnen und Abteilungsleiter/‑innen || 35 || 5,5 17.
Griechenland hat bestätigt, dass gemäß
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der
Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung in den
einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF
angewandt wurde und auch weiterhin angewandt wird. Beschreibung des betroffenen Gebiets,
seiner Behörden und anderer Beteiligter 18.
Die am stärksten von den Entlassungen betroffenen
Gebiete sind die Regionen Zentralmakedonien und Attika, wo sich die Mehrzahl
der ALDI-Filialen befand. In geringerem Umfang erfolgten durch ALDI auch
Entlassungen in anderen griechischen Regionen, darunter Ostmakedonien und
Thrakien, Westmakedonien, Epirus, Westgriechenland, Festlandsgriechenland und
Peloponnes. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 19.
Die Rezession hatte schwerwiegende Auswirkungen auf
das Beschäftigungsniveau in Griechenland. Gemäß den Angaben des griechischen
Statistischen Amts (EL-STAT) war im Dezember 2010 – verglichen mit
demselben Monat des Vorjahres – eine Zunahme der Arbeitslosigkeit um
45,2 % zu verzeichnen, und die Arbeitslosenquote stieg auf 14,8 %.
Darüber hinaus ist die Zahl der Nichterwerbstätigen nunmehr höher als die Zahl
der Erwerbstätigen (4 353 149 gegenüber 4 233 764). 20.
In Nordgriechenland, wo ALDI Hellas die meisten
Entlassungen vorgenommen hat, wirken sich die Wirtschaftskrise und ihre Folgen
am stärksten aus. Im Dezember 2010 betrug die Arbeitslosenquote in der Region
Westmakedonien 17,7 %, während sie in Zentralmakedonien, wo sich die
ALDI-Zentrale befand, bei 16,5 % lag. In Thessaloniki (Zentralmakedonien)
– Griechenlands zweitgrößtem Wirtschafts‑, Industrie‑,
Handels- und Politikzentrum – erklärten laut der Ausgabe 2010 des
EVETH-Barometers, einer von der Handelskammer Thessaloniki durchgeführten
Wirtschaftsumfrage, 81,4 % der an der Umfrage teilnehmenden Unternehmen,
in geringem Maße oder überhaupt nicht optimistisch zu sein, was die Zukunft des
Unternehmens angeht. Dieselbe pessimistische Grundstimmung wurde im Hinblick
auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Arbeitsplatzerhalt verzeichnet:
67,3 % der Unternehmen beabsichtigten, ihre Arbeitskräfte weiter zu
beschäftigen, und 28 % planten Entlassungen, während es in der
Umfrage 2009 78 % bzw. 11,7 % waren. Diese Umstände haben die
negativen Auswirkungen der von ALDI Hellas vorgenommenen Entlassungen auf lokaler,
regionaler und nationaler Ebene noch verschärft. Koordiniertes Paket der zu
finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür
geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden 21.
Vorgeschlagen werden folgende Maßnahmen, die
zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur
Wiedereingliederung der Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt bilden. –
Berufsberatung und Unterstützung bei der Arbeitsuche: Dies umfasst eine individuelle Begrüßungs-/Informationssitzung, die
Erstellung eines Profils, Sitzungen zum Thema „persönliche und berufliche
Entwicklung“ – einschließlich Qualifikationserwerb, Berufsorientierung und
Methoden der Arbeitsuche, Entwicklung einer individuellen Strategie für den
Wiedereinstieg in die Beschäftigung. Die Berater unterstützen die Arbeitskräfte
auch bei der Umsetzung ihrer individuellen Pläne. Entlassene Arbeitskräfte, die
eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, werden auf ihrem Weg in die
Selbständigkeit begleitet. Dazu zählen Rechtsberatung, Beratung zu Projekten
und Initiativen, Kapitalbeschaffung und die Unterstützung im Zusammenhang mit
administrativen Erfordernissen im Hinblick auf eine erfolgreiche Beantragung
von Fördermitteln für die Unternehmensgründung. Diese Erstberatung wird von
allen 642 Arbeitskräften in Anspruch genommen. –
Aus- und Weiterbildung:
Diese Maßnahme umfasst eine Bewertung der Aus- oder Weiterbildungsbedürfnisse
der betroffenen Arbeitskräfte und die anschließende Aus‑ oder
Weiterbildung. Dieses Angebot umfasst die berufliche Ausbildung in Sektoren, in
denen Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben sind oder entstehen werden,
Bildungsmaßnahmen zur Deckung der ermittelten Anforderungen lokaler Unternehmen,
Maßnahmen zur Entwicklung von Querschnittskompetenzen, unter anderem im Bereich
Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), sowie Maßnahmen zum
Fremdsprachenerwerb. Die Teilnehmer erhalten als Teilnahmeanreiz 20 EUR
pro Teilnahmetag. –
Beitrag zur Existenzgründung: Arbeitskräfte, die ein Unternehmen gründen, erhalten bis zu
20 000 EUR als Beitrag zur Deckung der dabei entstehenden Kosten. Der
Beitrag wird in zwei Raten zu je 10 000 EUR ausgezahlt. Die Zahlung
der ersten Rate erfolgt vorbehaltlich des Abschlusses bestimmter Schritte zur
Unternehmensgründung, zum Beispiel abgeschlossene Schulung zur
Unternehmensgründung, Erstellung eines Geschäftsplans und Registrierung des
Unternehmens. Die zweite Rate wird zwei Monate nach der ersten Zahlung oder
später ausgezahlt. –
Beihilfe für die Arbeitsuche: Hierdurch soll die betreffende Person bei der aktiven Suche nach
einem neuen Arbeitsplatz unterstützt werden. Die Beihilfe besteht aus einem
Pauschalbetrag von bis zu 620 EUR. –
Mobilitätsbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss: Als Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten die an den Maßnahmen
teilnehmenden Personen pro Teilnahmetag einen Betrag von 15 EUR. Personen,
die eine Arbeit annehmen, die einen Umzug erfordert, erhalten einen
Pauschalbetrag von 3000 EUR zur Deckung der notwendigen Ausgaben. 22.
Die im Antrag aufgeführten Kosten für die
Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltungsaufgaben und
Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen. 23.
Die von den griechischen Behörden vorgeschlagenen
personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die
zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 zählen. Die griechischen Behörden veranschlagen die
Gesamtkosten für diese Dienstleistungen mit 4 266 000 EUR und
die Kosten für die Durchführung des EGF auf 224 000 EUR (4,99 %
der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von
2 918 500 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Berufsberatung und Unterstützung bei der Arbeitsuche || 642 || 3 000 || 1 926 000 Aus- und Weiterbildung & Teilnahmeanreiz || 400 || 2 500 || 1 000 000 Beitrag zur Existenzgründung || 50 || 20 000 || 1 000 000 Beihilfe für die Arbeitsuche || 500 || 620 || 310 000 Mobilitätsbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss || 30 || 1 000 || 30 000 Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 4 266 000 Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Vorbereitungsmaßnahmen || || 60 000 Verwaltung || || 104 000 Informations- und Werbemaßnahmen || || 50 000 Kontrolltätigkeiten || || 10 000 Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 224 000 Veranschlagte Gesamtkosten || || 4 490 000 EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 2 918 500 24.
Griechenland bestätigt, dass die oben beschriebenen
Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden,
komplementär sind. Durch laufende Beobachtung der ESF- und EGF-Maßnahmen mit
ähnlichen Zielen und der betreffenden Arbeitskräfte werden Überschneidungen
zwischen ESF‑Maßnahmen (oder anderen EU-Instrumenten bzw. ‑programmen)
und EGF‑Maßnahmen verhindert. Datum
oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen
Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind 25.
Griechenland begann am 1. Juli 2011 zugunsten
der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des
koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses
Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den
EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der
Sozialpartner 26.
Die Sozialpartner wurden im Zuge der Ausarbeitung
des koordinierten Maßnahmenpakets angehört. Der Antragsentwurf wurde am
24. Januar 2011 auf einer Sitzung mit folgenden Sozialpartnern erörtert:
dem Ministerium für Arbeit, der Verwaltungsbehörde für den EGF (EYSEKT), der
Sozialversicherungsstiftung, dem Arbeitsinstitut des Allgemeinen Griechischen
Gewerkschaftsbundes, der ALDI-Arbeitnehmervertretung, der griechischen
Arbeitsverwaltung, ALDI Hellas und der Arbeitgeberorganisation SELPE („Hellenic
Retail Business Association“). Auf der Sitzung wurden die Probleme, vor denen
die Arbeitskräfte stehen, und die von dem Unternehmen zugunsten der Entlassenen
ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen dargelegt. Die Arbeitnehmervertreter nahmen
Stellung zu den möglichen Maßnahmen, die in das EGF-Paket personalisierter
Dienstleistungen aufgenommen werden könnten, und übergaben der
EGF-Verwaltungsbehörde und dem Ministerium für Arbeit und soziale
Angelegenheiten ein entsprechendes Papier. 27.
Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die
nationalen und EU‑Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten
wurden. Informationen über Maßnahmen, die
aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen
obligatorisch sind 28.
Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der griechischen Behörden folgende
Angaben: · Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle
von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß
Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind. · Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene
Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder
Sektoren dienen. · Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen
keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 29.
Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass
der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die
auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Griechenland verwalten
und kontrollieren. Die Koordinations- und Überwachungsbehörde für die
ESF-Maßnahmen (EYSEKT) fungiert als Verwaltungsbehörde, der
Finanzkontrollausschuss (EDEL) als Kontrollbehörde. Finanzierung 30.
Auf der Grundlage des Antrags Griechenlands wird
der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket
personalisierter Dienstleistungen (einschließlich der Kosten für die
Durchführung des EGF) mit 2 918 500 EUR,
d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der
Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf
den Angaben Griechenlands. 31.
Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe von
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal
möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen
vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF
bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. 32.
Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen
Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF
zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs
verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 gefordert. 33.
Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur
Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in
vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde
zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen
Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht den Teil der Haushaltsbehörde, der
zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den
Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil und die
Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile
der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen. 34.
Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie in
Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006
vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die
entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2011
eingesetzt werden. Herkunft der Mittel für Zahlungen 35.
Mit dem Berichtigungshaushaltsplan 2/2011
wurde die EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um
50 000 000 EUR an Mitteln für Zahlungen aufgestockt. Die Mittel
aus dieser Haushaltslinie werden genutzt, um den im Rahmen dieses Antrags
erforderlichen Betrag von 2 918 500 EUR zu decken. Nach
Genehmigung der bislang bei der Haushaltsbehörde anhängigen Fälle durch beide
Teile der Haushaltsbehörde bleibt in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01
ein Betrag von 6 091 460 EUR verfügbar. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin
und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/004 EL/ALDI
Hellas, Griechenland) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung[6],
insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung[7],
insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[8], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die
infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Der Anwendungsbereich des EGF
wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun
auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen
Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. (3) Die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen
Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. (4) Griechenland beantragte am
10. Mai 2011 einen Finanzbeitrag des EGF wegen Entlassungen im Unternehmen
ALDI Hellas Supermarket Holding EPE & Assoc. E.E. und bei einem seiner
Zulieferer – Thessaloniki Logistics S.A. – und ergänzte seinen
Antrag bis zum 22. Juni 2011 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag
erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die
Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 2 918 500 EUR
bereitzustellen. (5) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Griechenlands
bereitgestellt werden kann – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für
die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 2 918 500 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und
Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu [Brüssel/Straßburg] am … Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl.
C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl.
L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] Gemäß
Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. [4] Quelle: Eurostat:
http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/product_details/dataset?p_product_code=TEINA021 [5] Quelle:
Eurostat. [6] ABl.
C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [7] ABl.
L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [8] ABl. C […]
vom […], S. […].