52011PC0580

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas, Griechenland) /* KOM/2011/0580 endgültig */


BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

Nach Entlassungen bei ALDI Hellas Supermarket Holding EPE & Assoc. E.E. und einem Zulieferer – Thessaloniki Logistics S.A. – in Griechenland stellte Griechenland am 10. Mai 2011 den Antrag EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas auf einen Finanzbeitrag des EGF.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten: ||

EGF-Referenznummer || EGF/2011/004

Mitgliedstaat || Griechenland

Artikel 2 || a

Hauptunternehmen || ALDI Hellas Supermarket Holding EPE & Assoc. E.E.

Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 1

Bezugszeitraum || 4.11.2010-4.3.2011

Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 1.7.2011

Datum der Antragstellung || 10.5.2011

Entlassungen im Bezugszeitraum || 554

Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 88

Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 642

Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist || 642

Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 4 266 000

Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 224 000

Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 4,99

Gesamtkosten (EUR) || 4 490 000

EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 2 918 500

1. Der Antrag wurde der Kommission am 10. Mai 2011 vorgelegt und bis zum 22. Juni 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

2. Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der nach Artikel 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen eingereicht.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise

3. Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise macht Griechenland geltend, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise verheerende Auswirkungen auf die griechische Wirtschaft hatte und die griechische Regierung deshalb Maßnahmen ergreifen musste wie zum Beispiel die Erhöhung der Steuereinnahmen, die Verringerung der öffentlichen Ausgaben und Gehaltskürzungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Des Weiteren sank das Durchschnittseinkommen in der Privatwirtschaft, weil die Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Wirtschaft verbessert werden sollte. Unmittelbare Folge der geringeren Einkommen war ein rückläufiger Konsum. Im Jahr 2009 wiesen die privaten Konsumausgaben in Griechenland denselben negativen Trend auf wie die durchschnittlichen privaten Konsumausgaben in der EU‑27. Im Jahr 2010 war auf Ebene der EU‑27 eine Erholung des privaten Konsums zu verzeichnen, wohingegen der Rückgang des privaten Konsums in Griechenland noch signifikanter war als im vorherigen Jahr.

Private Endverbrauchsausgaben (Änderung in % verglichen mit demselben Quartal des Vorjahres)[4]

|| 2009 || 2010

|| Q1 || Q2 || Q3 || Q4 || Q1 || Q2 || Q3 || Q4

EU-27 || -2,3 || -2,2 || -1,8 || -0,5 || 0,4 || 0,7 || 1,2 || 1,0

GR || -1,6 || -2,6 || -2,4 || -2,2 || 1,0 || -5,0 || -5,6 || -8,6

4. Der Rückgang des privaten Konsums hat den Einzelhandel und insbesondere Supermärkte schwer getroffen. Griechenland führt die Daten des Unternehmens Nielsen an, gemäß denen der Gesamtumsatz von 8,5 Mrd. EUR im Jahr 2009 auf 7,9 Mrd. EUR im Jahr 2010 zurückging; dies führte zu Konkursen (z. B. „Antlantic“, die – gemessen am Marktanteil – fünftgrößte Supermarktkette Griechenlands) und Übernahmen (DIA Hellas wurde von Carrefour-Marinopoulos, der größten Supermarktkette, übernommen, und PLUS Hellas von AB Vassilopoulos, der zweitgrößten Supermarktkette).

5. Die größten Supermarktketten änderten, nachdem sie die Auswirkungen der Krise auf die Einkommen ihrer Kunden erkannt hatten, ihre Verkaufsstrategien und erhöhten in erheblichem Umfang die Anzahl der Eigenmarken in ihrer Angebotspalette – diese Änderung der Verkaufsstrategie bildete auch die Grundlage für die oben aufgeführten Übernahmen. Im Jahr 2010 machte der Verkauf von Eigenmarkenprodukten 15 % der Gesamtverkäufe von Supermärkten aus; Carrefour-Marinopoulos, die größte Supermarktkette, hatte 2200 Eigenmarkenprodukte im Angebot, und bei AB Vassilopoulos, der zweitgrößten Supermarktkette, machten Eigenmarktprodukte 20 % der gesamten Produktpalette aus. Andere Supermarktketten, darunter ALDI, waren nicht in der Lage, von einer markenorientierten Strategie auf eine Eigenmarkenstrategie umzuschwenken, und sie haben bei ihren Umsätzen unter den Folgen zu leiden.

6. Eine weitere Auswirkung des Einkommensrückgangs infolge der Krise war der Rückgang des Einzelhandelsabsatzes, der sich in Griechenland stärker bemerkbar machte als durchschnittlich in der EU‑27.

Absatzvolumen im Einzelhandel (Änderung in % verglichen mit demselben Monat des Vorjahres)[5]

2009

|| Jan. || Feb. || März || April || Mai || Juni || Juli || Aug. || Sept. || Okt. || Nov. || Dez.

EU-27 || -1,2 || -3,7 || -2,4 || -1,2 || -3,2 || -1,5 || -1,3 || -1,6 || -2,7 || -0,9 || -1,6 || -0,2

GR || -10,2 || -13,3 || -18,7 || -14,9 || -14,4 || -14,2 || -10,2 || -4,5 || -8,9 || -15,4 || -11,0 || -0,2

2010

|| Jan. || Feb. || März || April || Mai || Juni || Juli || Aug. || Sept. || Okt. || Nov. || Dez.

EU-27 || -1,4 || 0,0 || 1,6 || -0,9 || -1,0 || 1,4 || 1,3 || 1,3 || 1,4 || 1,1 || 1,3 || 0.3

GR || 6,0 || 1,9 || 9,8 || -5,8 || -7,0 || -4,5 || -9,3 || -11,8 || -10,5 || -8,1 || -11,7 || -19,4

7. ALDI traf seine Entscheidung, in Griechenland zu investieren, zu einer Zeit, als der Einzelhandel hohe Wachstumsraten (13 % im Zeitraum 1992‑2009) verzeichnete und zu erwarten stand, dass das griechische Pro-Kopf-BIP (83 % des Pro-Kopf-BIP der EU im Jahr 1999) auf 93 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU im Jahr 2006 ansteigen würde. Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Situation und die entsprechenden Erwartungen völlig verändert. Im Zeitraum 2005-2010 beliefen sich die Verluste von ALDI Hellas auf insgesamt 181 595 000 EUR. Zwei Jahre, nämlich 2008 und 2009, trugen in einer Höhe von 58 % zu diesen Gesamtverlusten bei.

Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a

8. Griechenland beantragte eine Intervention gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats mindestens 500 Entlassungen, darunter auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern, erfolgt sein müssen.

9. Der Antrag bezieht sich auf 554 Entlassungen bei ALDI Hellas Supermarket Holding EPE & Assoc. E.E. und einem Zulieferer – Thessaloniki Logistics S.A. – in dem viermonatigen Bezugszeitraum vom 4. November 2010 bis zum 4. März 2011 sowie auf weitere 88 Entlassungen bei ALDI außerhalb des Bezugszeitraums, die jedoch demselben Massenentlassungsverfahren und demselben Ereignis zuzurechnen sind, das die Entlassungen im Bezugszeitraum verursacht hat. Von diesen Entlassungen wurden 67 anhand von Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt. Weitere 575 Entlassungen wurden anhand von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung ermittelt.

Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

10. Die griechischen Behörden machen geltend, dass zu Beginn des Engagements von ALDI in Griechenland (2005-2006) im Rahmen der Zehnjahresstrategie des Unternehmens bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums 300‑400 Läden und drei Logistikzentren (Athen, Thessaloniki und Patras), verbunden mit einer Investition von 1,2 bis 1,8 Mrd. EUR, vorgesehen waren. Ein Logistikzentrum mit einer Kapazität zur Belieferung von 150 Filialen wurde in Thessaloniki errichtet, und die Pläne für den Bau des zweiten Logistikzentrums (Patras) machten Fortschritte (ALDI Hellas hatte ein Grundstück zum Preis von 3 Mio. EUR gekauft). Zudem eröffnete ALDI Hellas im Zeitraum 2008-2010 weitere Filialen, allerdings nicht so viele wie geplant.

11. Als das Unternehmen am 16. Juli 2010 mitteilte, dass es wegen der durch die Krise verursachten Marktbedingungen keine Skaleneinsparungen erzielen könne und deshalb sämtliche Aktivitäten zur Umsetzung des strategischen Zehnjahresplans einstellen und alle seine Filialen schließen werde, waren weder die Beschäftigten noch die griechischen Behörden auf diese Ankündigung vorbereitet.

Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte

12. Der Antrag betrifft 642 Entlassungen in folgenden Unternehmen:

Unternehmen und Anzahl der Entlassungen

ALDI Hellas Supermarket Holding EPE & Assoc. E.E. || 569

Thessaloniki Logistics || 73

Unternehmen insgesamt: 2 || Entlassungen insgesamt: 642

13. Von den 642 Entlassungen erfolgten 554 während des Bezugszeitraums und 88 vor dem Bezugszeitraum, doch die betroffenen Personen kommen gemäß Artikel 3a Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 für eine Unterstützung in Frage. Alle 642 entlassenen Arbeitskräfte sollen aus dem EGF unterstützt werden.

14. Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Männer || 155 || 24,1

Frauen || 487 || 75,9

EU-Bürger/-innen || 632 || 98,4

Nicht-EU-Bürger/-innen || 10 || 1,6

Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen || 43 || 6,7

Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen || 597 || 93,0

Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen || 2 || 0,3

Altersgruppe der über 64-Jährigen || 0 || 0,0

15. Was das Bildungsniveau anbelangt, so verfügten 80 % der Arbeitskräfte über einen Sekundarschulabschluss. Die übrigen 20 % hatten entweder eine Tertiärbildung oder eine nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich abgeschlossen.

16. Aufschlüsselung nach Berufsgruppen:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Kassierer/-innen, Reinigungskräfte und Angestellte mit allgemeinen Aufgaben || 447 || 69,6

Mittleres Management und Buchhalter/‑innen || 160 || 24,9

Direktoren/Direktorinnen und Abteilungsleiter/‑innen || 35 || 5,5

17. Griechenland hat bestätigt, dass gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wurde und auch weiterhin angewandt wird.

Beschreibung des betroffenen Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

18. Die am stärksten von den Entlassungen betroffenen Gebiete sind die Regionen Zentralmakedonien und Attika, wo sich die Mehrzahl der ALDI-Filialen befand. In geringerem Umfang erfolgten durch ALDI auch Entlassungen in anderen griechischen Regionen, darunter Ostmakedonien und Thrakien, Westmakedonien, Epirus, Westgriechenland, Festlandsgriechenland und Peloponnes.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

19. Die Rezession hatte schwerwiegende Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau in Griechenland. Gemäß den Angaben des griechischen Statistischen Amts (EL-STAT) war im Dezember 2010 – verglichen mit demselben Monat des Vorjahres – eine Zunahme der Arbeitslosigkeit um 45,2 % zu verzeichnen, und die Arbeitslosenquote stieg auf 14,8 %. Darüber hinaus ist die Zahl der Nichterwerbstätigen nunmehr höher als die Zahl der Erwerbstätigen (4 353 149 gegenüber 4 233 764).

20. In Nordgriechenland, wo ALDI Hellas die meisten Entlassungen vorgenommen hat, wirken sich die Wirtschaftskrise und ihre Folgen am stärksten aus. Im Dezember 2010 betrug die Arbeitslosenquote in der Region Westmakedonien 17,7 %, während sie in Zentralmakedonien, wo sich die ALDI-Zentrale befand, bei 16,5 % lag. In Thessaloniki (Zentralmakedonien) – Griechenlands zweitgrößtem Wirtschafts‑, Industrie‑, Handels- und Politikzentrum – erklärten laut der Ausgabe 2010 des EVETH-Barometers, einer von der Handelskammer Thessaloniki durchgeführten Wirtschaftsumfrage, 81,4 % der an der Umfrage teilnehmenden Unternehmen, in geringem Maße oder überhaupt nicht optimistisch zu sein, was die Zukunft des Unternehmens angeht. Dieselbe pessimistische Grundstimmung wurde im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Arbeitsplatzerhalt verzeichnet: 67,3 % der Unternehmen beabsichtigten, ihre Arbeitskräfte weiter zu beschäftigen, und 28 % planten Entlassungen, während es in der Umfrage 2009 78 % bzw. 11,7 % waren. Diese Umstände haben die negativen Auswirkungen der von ALDI Hellas vorgenommenen Entlassungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene noch verschärft.

Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

21. Vorgeschlagen werden folgende Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt bilden.

– Berufsberatung und Unterstützung bei der Arbeitsuche: Dies umfasst eine individuelle Begrüßungs-/Informationssitzung, die Erstellung eines Profils, Sitzungen zum Thema „persönliche und berufliche Entwicklung“ – einschließlich Qualifikationserwerb, Berufsorientierung und Methoden der Arbeitsuche, Entwicklung einer individuellen Strategie für den Wiedereinstieg in die Beschäftigung. Die Berater unterstützen die Arbeitskräfte auch bei der Umsetzung ihrer individuellen Pläne. Entlassene Arbeitskräfte, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, werden auf ihrem Weg in die Selbständigkeit begleitet. Dazu zählen Rechtsberatung, Beratung zu Projekten und Initiativen, Kapitalbeschaffung und die Unterstützung im Zusammenhang mit administrativen Erfordernissen im Hinblick auf eine erfolgreiche Beantragung von Fördermitteln für die Unternehmensgründung. Diese Erstberatung wird von allen 642 Arbeitskräften in Anspruch genommen.

– Aus- und Weiterbildung: Diese Maßnahme umfasst eine Bewertung der Aus- oder Weiterbildungsbedürfnisse der betroffenen Arbeitskräfte und die anschließende Aus‑ oder Weiterbildung. Dieses Angebot umfasst die berufliche Ausbildung in Sektoren, in denen Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben sind oder entstehen werden, Bildungsmaßnahmen zur Deckung der ermittelten Anforderungen lokaler Unternehmen, Maßnahmen zur Entwicklung von Querschnittskompetenzen, unter anderem im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), sowie Maßnahmen zum Fremdsprachenerwerb. Die Teilnehmer erhalten als Teilnahmeanreiz 20 EUR pro Teilnahmetag.

– Beitrag zur Existenzgründung: Arbeitskräfte, die ein Unternehmen gründen, erhalten bis zu 20 000 EUR als Beitrag zur Deckung der dabei entstehenden Kosten. Der Beitrag wird in zwei Raten zu je 10 000 EUR ausgezahlt. Die Zahlung der ersten Rate erfolgt vorbehaltlich des Abschlusses bestimmter Schritte zur Unternehmensgründung, zum Beispiel abgeschlossene Schulung zur Unternehmensgründung, Erstellung eines Geschäftsplans und Registrierung des Unternehmens. Die zweite Rate wird zwei Monate nach der ersten Zahlung oder später ausgezahlt.

– Beihilfe für die Arbeitsuche: Hierdurch soll die betreffende Person bei der aktiven Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützt werden. Die Beihilfe besteht aus einem Pauschalbetrag von bis zu 620 EUR.

– Mobilitätsbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss: Als Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten die an den Maßnahmen teilnehmenden Personen pro Teilnahmetag einen Betrag von 15 EUR. Personen, die eine Arbeit annehmen, die einen Umzug erfordert, erhalten einen Pauschalbetrag von 3000 EUR zur Deckung der notwendigen Ausgaben.

22. Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltungsaufgaben und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen.

23. Die von den griechischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die griechischen Behörden veranschlagen die Gesamtkosten für diese Dienstleistungen mit 4 266 000 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF auf 224 000 EUR (4,99 % der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 2 918 500 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Berufsberatung und Unterstützung bei der Arbeitsuche || 642 || 3 000 || 1 926 000

Aus- und Weiterbildung & Teilnahmeanreiz || 400 || 2 500 || 1 000 000

Beitrag zur Existenzgründung || 50 || 20 000 || 1 000 000

Beihilfe für die Arbeitsuche || 500 || 620 || 310 000

Mobilitätsbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss || 30 || 1 000 || 30 000

Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 4 266 000

Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Vorbereitungsmaßnahmen || || 60 000

Verwaltung || || 104 000

Informations- und Werbemaßnahmen || || 50 000

Kontrolltätigkeiten || || 10 000

Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 224 000

Veranschlagte Gesamtkosten || || 4 490 000

EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 2 918 500

24. Griechenland bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind. Durch laufende Beobachtung der ESF- und EGF-Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und der betreffenden Arbeitskräfte werden Überschneidungen zwischen ESF‑Maßnahmen (oder anderen EU-Instrumenten bzw. ‑programmen) und EGF‑Maßnahmen verhindert.

Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

25. Griechenland begann am 1. Juli 2011 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

26. Die Sozialpartner wurden im Zuge der Ausarbeitung des koordinierten Maßnahmenpakets angehört. Der Antragsentwurf wurde am 24. Januar 2011 auf einer Sitzung mit folgenden Sozialpartnern erörtert: dem Ministerium für Arbeit, der Verwaltungsbehörde für den EGF (EYSEKT), der Sozialversicherungsstiftung, dem Arbeitsinstitut des Allgemeinen Griechischen Gewerkschaftsbundes, der ALDI-Arbeitnehmervertretung, der griechischen Arbeitsverwaltung, ALDI Hellas und der Arbeitgeberorganisation SELPE („Hellenic Retail Business Association“). Auf der Sitzung wurden die Probleme, vor denen die Arbeitskräfte stehen, und die von dem Unternehmen zugunsten der Entlassenen ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen dargelegt. Die Arbeitnehmervertreter nahmen Stellung zu den möglichen Maßnahmen, die in das EGF-Paket personalisierter Dienstleistungen aufgenommen werden könnten, und übergaben der EGF-Verwaltungsbehörde und dem Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten ein entsprechendes Papier.

27. Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und EU‑Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden.

Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

28. Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der griechischen Behörden folgende Angaben:

· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind.

· Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

· Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

29. Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Griechenland verwalten und kontrollieren. Die Koordinations- und Überwachungsbehörde für die ESF-Maßnahmen (EYSEKT) fungiert als Verwaltungsbehörde, der Finanzkontrollausschuss (EDEL) als Kontrollbehörde.

Finanzierung

30. Auf der Grundlage des Antrags Griechenlands wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen (einschließlich der Kosten für die Durchführung des EGF) mit 2 918 500 EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Griechenlands.

31. Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

32. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gefordert.

33. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht den Teil der Haushaltsbehörde, der zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

34. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2011 eingesetzt werden.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

35. Mit dem Berichtigungshaushaltsplan 2/2011 wurde die EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um 50 000 000 EUR an Mitteln für Zahlungen aufgestockt. Die Mittel aus dieser Haushaltslinie werden genutzt, um den im Rahmen dieses Antrags erforderlichen Betrag von 2 918 500 EUR zu decken. Nach Genehmigung der bislang bei der Haushaltsbehörde anhängigen Fälle durch beide Teile der Haushaltsbehörde bleibt in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 ein Betrag von 6 091 460 EUR verfügbar.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas, Griechenland)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[6], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[7], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)       Griechenland beantragte am 10. Mai 2011 einen Finanzbeitrag des EGF wegen Entlassungen im Unternehmen ALDI Hellas Supermarket Holding EPE & Assoc. E.E. und bei einem seiner Zulieferer – Thessaloniki Logistics S.A. – und ergänzte seinen Antrag bis zum 22. Juni 2011 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 2 918 500 EUR bereitzustellen.

(5)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Griechenlands bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 918 500 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu [Brüssel/Straßburg] am …

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

[4]               Quelle: Eurostat: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/product_details/dataset?p_product_code=TEINA021

[5]               Quelle: Eurostat.

[6]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[7]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[8]               ABl. C […] vom […], S. […].