Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe /* KOM/2011/0566 endgültig - 2011/0243 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 2. Die Kodifizierung der Verordnung
(EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar
2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen
Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates[2]
wurde von der Kommission begonnen. Die neue Verordnung sollte die verschiedenen
Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind, ersetzen[3]. 3. In der Zwischenzeit trat der Vertrag
von Lissabon in Kraft. Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union ermöglicht es dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis
übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur
Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines
Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Solche Rechtsakte werden nach der Terminologie
des neuen Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ (Artikel 290 Absatz 3)
bezeichnet. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002
enthält eine Bestimmung, für die eine solche Übertragung der Befugnis in Frage
kommt. Es ist daher angebracht, die Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr.
417/2002 in eine Neufassung umzuwandeln, um die erforderlichen Änderungen
vornehmen zu können. 5. Der Vorschlag für eine Neufassung
wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 417/2002 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet.
Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der
Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen
Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden
die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in
Anhang II der kodifizierten Neufassung der Verordnung gegenübergestellt. ê 417/2002
(angepasst) 2011/0243 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur beschleunigten Einführung von
Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für
Einhüllen-Öltankschiffe (Neufassung) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel Ö 100 Õ (2), auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1)
Die
Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen
Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates[6]
ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[7]. Aus
Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden
Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen. ê 417/2002
Erwägungsgrund 1 (angepasst) (2)
Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik Ö sollten Õ im Bereich des
Seeverkehrs Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und zur Verhinderung der
Umweltverschmutzung ergriffen werden. ê 417/2002
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (3)
Die Ö Union Õ ist ernstlich
besorgt über die Unfälle von Öltankschiffen und über die damit einhergehende
Verschmutzung ihrer Küsten und die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt sowie
anderer Meeresressourcen. ê 417/2002 Erwägungsgrund
3 (4)
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Für eine
gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr“ das Ersuchen der
außerordentlichen Ratstagung „Umwelt“ und „Verkehr“ vom 25. Januar 1993
hervorgehoben, die Maßnahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
(IMO) zur Verringerung der Sicherheitslücke zwischen neuen und vorhandenen
Schiffen zu unterstützen, indem vorhandene Schiffe nachgerüstet und/oder außer
Dienst gestellt werden. ê 417/2002
Erwägungsgrund 4 (5)
Das Europäische Parlament hat die Mitteilung der
Kommission in seiner Entschließung über eine gemeinsame Politik im Bereich der
Sicherheit im Seeverkehr[8]
begrüßt und insbesondere dazu aufgerufen, Maßnahmen zur Erhöhung der
Sicherheitsnormen für Tanker zu ergreifen. ê 417/2002
Erwägungsgrund 5 (6)
Der Rat hat die Ziele der Mitteilung der Kommission
über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr in seiner
Entschließung vom 8. Juni 1993[9]
uneingeschränkt unterstützt. ê 417/2002
Erwägungsgrund 6 (7)
Das Europäische Parlament hat in seiner
Entschließung vom 20. Januar 2000 zum Ölunfall vor der französischen Küste
Anstrengungen der Kommission begrüßt, den Zeitpunkt vorzuverlegen, ab dem alle
Öltankschiffe eine Doppelhülle aufweisen müssen. ê 1726/2003
Erwägungsgrund 9 (8)
Das Europäische Parlament hat in seiner
Entschließung vom 21. November 2002 zur Katastrophe des Öltanker „Prestige“ vor
der Küste von Galicien strengere Maßnahmen gefordert, die zügiger in Kraft treten
können, und ausgeführt, dass dieses neue Unglück die Notwendigkeit eines
wirksamen Handelns auf internationaler und EU‑Ebene zur deutlichen
Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs erneut unterstreicht. ê 417/2002
Erwägungsgrund 7 (9)
Die IMO hat im Internationalen Übereinkommen von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und in dem
dazugehörigen Protokoll von 1978 (MARPOL 73/78) international vereinbarte
Regeln betreffend die Konstruktion und den Betrieb von Öltankschiffen zur
Verhütung der Meeresverschmutzung festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind Parteien
bei MARPOL 73/78. ê 417/2002
Erwägungsgrund 8 (10)
Nach Artikel 3 Absatz 3 von MARPOL 73/78 gilt jenes
Übereinkommen nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe,
die Eigentum eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und nur für
nicht gewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden. ê 417/2002
Erwägungsgrund 9 (11)
Aus den nach dem Schiffsalter aufgeschlüsselten
Statistiken über Tankschiffsunfälle geht hervor, dass ältere Schiffe in höherem
Maße unfallanfällig sind. Auf internationaler Ebene besteht Einigkeit darüber,
dass die Annahme der 1992 beschlossenen Änderungen an MARPOL 73/78, die die
Anwendung der Anforderungen bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen
Konstruktion auf vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe ab einem bestimmten Alter
vorschreiben, einen besseren Schutz vor Ölunfällen bei einem Zusammenstoß oder
einem Auflaufen dieser Öltankschiffe bieten. ê 417/2002
Erwägungsgrund 10 (angepasst) (12)
Es liegt im Interesse der Ö Union Õ, Maßnahmen zu
ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Öltankschiffe, die in Häfen oder
Vorhäfen Ö oder in einem
Gebiet Õ unter der
Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten einlaufen, und Öltankschiffe unter den
Flaggen der Mitgliedstaaten der Regel Ö 20 der
Anlage Õ I zu MARPOL 73/78
in der durch die im Jahr Ö 2004 Õ durch die Ö vom Ausschuss
für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO angenommene Õ Entschließung Ö 117(52) Õ geänderten Fassung
entsprechen, damit die Gefahr von unfallbedingten Ölverschmutzungen in
europäischen Gewässern verringert wird. ê 457/2007
Erwägungsgrund 4 (angepasst) (13)
Ö Die MEPC
Entschließung 114(50) vom 4. Dezember 2003 führte eine neue Regel 21 der
Anlage I zu MARPOL 73/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch
Öltankschiffe beim Transport von Schwerölen ein, welche den Transport von
Schwerölen in Einhüllen-Öltankschiffen verbietet. Õ Die Absätze 5, 6 und
7 der Regel Ö 21 Õ sehen die
Möglichkeit von Befreiungen von der Anwendung einiger Bestimmungen Ö dieser Õ Regel vor. Die vom
italienischen Vorsitz des Europäischen Rates für die Europäische Union
abgegebene Erklärung, die in den offiziellen Bericht des MEPC in seiner fünfzigsten
Tagung (50/3) aufgenommen wurde, stellt eine politische Verpflichtung dar,
diese Befreiungen nicht in Anspruch zu nehmen. ê 417/2002
Erwägungsgrund 11 (angepasst) (14)
Änderungen an MARPOL 73/78 wurden von der IMO am 6.
März 1992 verabschiedet und sind am 6. Juli 1993 in Kraft getreten. Diese
Maßnahmen sehen vor, dass ab dem 6. Juli 1996 abgelieferte Öltankschiffe
eine Doppelhülle aufweisen oder gleichwertige Konstruktionsanforderungen
erfüllen müssen, womit eine Ölverschmutzung im Fall eines Zusammenstoßes oder
eines Auflaufens verhindert werden soll. Im Rahmen dieser Änderungen trat am 6.
Juli 1995 eine Ausmusterungsregelung für Einhüllen-Öltankschiffe, die vor
diesem Datum abgeliefert wurden, in Kraft, wonach vor dem 1. Juni 1982 abgelieferte
Öltankschiffe spätestens 25 Jahre, in manchen Fällen 30 Jahre, nach Ablieferung
eine Doppelhülle haben oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen
entsprechen müssen. Der Betrieb dieser vorhandenen Einhüllen-Öltankschiffe
würde nach dem Jahr Ö 2005 Õ, in einigen Fällen
nach dem Jahr 2012, nicht mehr gestattet, wenn sie nicht den Anforderungen der
Regel Ö 19 der
Anlage Õ I zu MARPOL 73/78
bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion entsprechen.
Für vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe, die nach dem 1. Juni 1982 abgeliefert
wurden oder die vor dem 1. Juni 1982 abgeliefert wurden und umgebaut wurden, Ö um Õ den Anforderungen
von MARPOL 73/78 bezüglich Tanks für getrennten Ballast und deren
schutzbietender Anordnung zu entsprechen, läuft die Frist spätestens 2026 ab. ê 417/2002
Erwägungsgrund 12 (angepasst) (15)
Auf der 46. Tagung des MEPC46) wurden am 27. April
2001 mit der Entschließung MEPC 95(46) Ö und am 4.
Dezember 2003 mit der Entschließung MEPC 111(50) Õ wichtige Änderungen
der Regel Ö 20 der
Anlage Õ I zu MARPOL 73/78
angenommen mit denen eine neue beschleunigte Ausmusterungsregelung für
Einhüllen-Öltankschiffen eingeführt wird. Die endgültigen Termine, bis zu denen
Tanker endgültig der Regel Ö 19 der
Anlage Õ I zu MARPOL 73/78
entsprechen müssen, hängen von der Größe und dem Alter des Schiffes ab. Für Öltankschiffe
sind daher in diesem System drei Kategorien je nach Tonnage, Konstruktion und
Alter festgelegt worden. All diese Kategorien, einschließlich der niedrigsten
Kategorie 3, sind für den Handel Ö innerhalb der
Union Õ von Bedeutung. ê 417/2002
Erwägungsgrund 13 (angepasst) (16)
Der letzte Termin zur Ausmusterung eines
Einhüllen-Öltankschiffes ist der Jahrestag der Ablieferung des Schiffes gemäß
einem Zeitplan, der für Öltankschiffe der Kategorie 1 von 2003 bis Ö 2005 Õ und für
Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3 bis Ö 2010 Õ läuft. ê 417/2002
Erwägungsgrund 15 (angepasst) (17)
Mit Regel Ö 20 der Anlage I
zu MARPOL 73/78 Õ wird für Ö alle
Einhüllen Õ Öltankschiffe die
Anforderung eingeführt, dass sie nach dem Jahrestag ihrer Ablieferung nur dann
weiterbetrieben werden dürfen, wenn sie dem am 27. April 2001 durch die
IMO Entschließung MEPC 94(46) Ö in der durch
Entschließung MEPC 99(48) vom 11. Oktober 2002 und durch MEPC
Entschließung 112(50) vom 4. Dezember 2003 geänderten
Fassung Õ angenommenen
Zustandsbewertungsschema entsprechen. Das Zustandsbewertungsschema sieht die
Verpflichtung vor, dass die Verwaltung des Flaggenstaats eine
Konformitätserklärung erteilt und an den Überprüfungsverfahren im Rahmen des
Zustandsbewertungsschemas zu beteiligen ist. Ö Das
Zustandsbewertungsschema ist so ausgelegt, dass strukturelle
Schwächen in alternden Öltankschiffen erkannt werden können, und sollte für
alle über 15 Jahre alten Öltankschiffe gelten. Õ ê 417/2002
Erwägungsgrund 16 (angepasst) (18)
Nach Regel Ö 20.5 der Anlage
I zu MARPOL 73/78 Õ kann für
Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3 ausnahmsweise vorgesehen werden, dass sie
unter bestimmten Umständen über die Fristen für ihre Ausmusterung hinaus
betrieben werden können. Nach Regel Ö 20.8.2 derselben
Anlage Õ sind die Parteien
bei dem MARPOL 73/78 berechtigt, Öltankschiffen, die im Rahmen dieser
Ausnahme weiterbetrieben werden dürfen, die Einfahrt in Häfen oder Vorhäfen
unter ihrer Gerichtsbarkeit zu untersagen. Die Mitgliedstaaten haben erklärt,
dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen. Die Entscheidung, von diesem
Recht Gebrauch zu machen, ist der IMO mitzuteilen. ê 417/2002
Erwägungsgrund 17 (19)
Es muss sichergestellt werden, dass durch diese
Verordnung die Sicherheit von Besatzungsmitgliedern oder Öltankschiffen, die
einen sicheren Hafen oder einen Zufluchtsort suchen, nicht gefährdet wird. ê 417/2002
Erwägungsgrund 18 (20)
Damit es Werften in Mitgliedstaaten ermöglicht
wird, Einhüllen-Öltankschiffe zu reparieren, können die Mitgliedstaaten
Ausnahmen vorsehen und die Einfahrt solcher Schiffe in ihre Häfen gestatten,
sofern sie keine Ladung befördern. ê 219/2009 Art.
1, Anhang Nr. 7.4 ð neu ð Die Kommission sollte befugt sein, in
Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrages delegierte Rechtsakte zu
erlassen, zwecks der Änderung ï bestimmter Vorschriften dieser Verordnung, um sie mit internationalen
Regeln in Einklang zu bringen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
angenommen oder geändert werden oder nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten;
dabei sollte der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert werden. Solche Änderungen sollten gemäß dem Beschluss
1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für
die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] erlassen werden. ê 417/2002
(angepasst) è1 1726/2003
Art. 1 Nr. 1 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zweck Zweck dieser Verordnung ist es, die
Anforderungen von MARPOL 73/78 Ö , wie in
Artikel 3 vorgesehen, Õ bezüglich
Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion auf Einhüllen-Öltankschiffe
beschleunigt anzuwenden è1 und
den Transport von Schwerölen von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten mit
Einhüllen-Öltankschiffen zu verbieten ç. Artikel 2 Geltungsbereich ê 1726/2003 Art.
1 Nr. 2 (angepasst) (1) Diese Verordnung gilt für Öltankschiffe ab
5 000 Tonnen Tragfähigkeit, Ö a) die die
Flagge eines Mitgliedstaats führen Õ Ö b) die,
unabhängig davon, welche Flagge sie führen, in einen Hafen oder Vorhafen unter
der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einlaufen bzw. aus diesem auslaufen
oder in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker
gehen. Õ Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 gilt
diese Verordnung für Öltankschiffe ab 600 Tonnen Tragfähigkeit. ê 417/2002 (2) Diese Verordnung gilt nicht für
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe, die Eigentum des
Staates sind oder von diesem betrieben werden und die zurzeit nur für nicht
gewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten bemühen
sich, soweit dies vertretbar und durchführbar ist, dieser Verordnung in Bezug
auf die in diesem Absatz genannten Schiffe nachzukommen. ê 1163/2009 Art.
1 Abs. 1 Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: 1. „MARPOL 73/78)“ ist das
Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung
durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der
jeweils geltenden Fassung; 2. „Öltankschiff“ ist ein
Öltankschiff gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1.5 der Anlage I zu MARPOL
73/78; 3. „Tragfähigkeit“ ist die
Tragfähigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1.23 der Anlage I zu MARPOL
73/78; 4. „Öltankschiffe der Kategorie
1“ sind Öltankschiffe ab 20 000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung von
Rohöl, Heizöl, schwerem Dieselöl oder Schmieröl sowie Öltankschiffe ab
30 000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung anderer Öle, die den
Anforderungen der Regeln 18.1 bis 18.9, 18.12 bis 18.15, 30.4, 33.1, 33.2,
33.3, 35.1, 35.2 und 35.3 der Anlage I zu MARPOL 73/78 nicht entsprechen; 5. „Öltankschiffe der Kategorie
2“ sind Öltankschiffe ab 20 000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung von
Rohöl, Heizöl, schwerem Dieselöl oder Schmieröl sowie Öltankschiffe ab
30 000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung anderer Öle, die den
Anforderungen der Regeln 18.1 bis 18.9, 18.12 bis 18.15, 30.4, 33.1, 33.2,
33.3, 35.1, 35.2 und 35.3 der Anlage I zu MARPOL 73/78 entsprechen.
Öltankschiffe der Kategorie 2 müssen mit schutzbietend angeordneten Tanks für
getrennten Ballast (SBT/PL) ausgestattet sein; 6. „Öltankschiffe der Kategorie
3“ sind Öltankschiffe ab 5 000 Tonnen Tragfähigkeit, die jedoch die in den
Begriffsbestimmungen 4 und 5 genannten Grenzen nicht erreichen; 7. „Einhüllen-Öltankschiffe“
sind Öltankschiffe, die nicht die Anforderungen der Regeln 19 und 28.6 der
Anlage I zu MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen
Konstruktion erfüllen; 8. „Doppelhüllen-Öltankschiffe“
sind Öltankschiffe: a) ab
5 000 Tonnen Tragfähigkeit, die den Anforderungen der Regeln 19 und 28.6
der Anlage I zu MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen
Konstruktion oder den Anforderungen der Regel 20.1.3 der Anlage I zu MARPOL
73/78 entsprechen oder b) mit mindestens 600, jedoch weniger als
5 000 Tonnen Tragfähigkeit, die über Doppelbodentanks oder
Doppelbodenräume verfügen, die Regel 19.6.1 der Anlage I zu MARPOL 73/78
entsprechen, sowie über Seitentanks oder Seitenräume, die entsprechend Regel
19.3.1 angeordnet sind und die Vorschrift hinsichtlich des Abstands w
gemäß Regel 19.6.2 der Anlage I zu MARPOL 73/78 erfüllen; 9. „Alter“ ist das Alter des
Schiffs in Jahren ab dem Tag seiner Ablieferung; 10. „schweres Dieselöl“ ist
Dieselöl gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 20 der Anlage I zu MARPOL 73/78;
11. „Heizöl“ sind schwere
Destillate oder Rückstände aus Rohöl oder Mischungen daraus gemäß der
Begriffsbestimmung in Regel 20 der Anlage I zu MARPOL 73/78; 12. „Schweröle“ sind: a) Rohöle mit einer Dichte bei 15 °C von
über 900 kg/m3 [11]; b) andere Mineralölerzeugnisse als Rohöle
mit einer Dichte bei 15 °C von über 900 kg/m3 oder einer
kinematischen Viskosität bei 50 °C von über 180 mm2/s[12]; c) Bitumen und Teer und ihre Emulsionen. ê 417/2002
(angepasst) Artikel 4 Erfüllung der Anforderungen bezüglich
der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion durch
Einhüllen-Öltankschiffe (1) Es darf keinem Öltankschiff erlaubt
werden, unter der Flagge eines Mitgliedstaats betrieben zu werden, und es darf
keinem Öltankschiff, unabhängig davon, welche Flagge es führt, erlaubt werden,
in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats
einzulaufen, wenn es sich nicht um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt Ö . Õ ê 1726/2003 Art.
1 Nr. 4 Buchst. c (angepasst) è1 1163/2009
Art. 1 Abs. 2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen
Öltankschiffe der Kategorie 2 oder 3, die lediglich über nicht für die
Beförderung von Öl verwendete und sich über die gesamte Länge des Ladetanks
erstreckende Doppelböden oder Doppelbeplattungen oder über nicht für die
Beförderung von Öl verwendete und sich über die gesamte Länge des Ladetanks
erstreckende Doppelhüllenräume verfügen, jedoch nicht die Bedingungen für eine
Befreiung von den Bestimmungen è1 der
Regel 20.1.3 Ö der Anlage
I Õ zu MARPOL
73/78 ç erfüllen, Ö weiter Õ betrieben werden,
sofern dabei nicht der Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2015 oder
der Tag überschritten wird, an dem das Schiff ein Alter von 25 Jahren —
gerechnet ab dem Ablieferungsdatum — erreicht, wobei der jeweils frühere dieser
beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird. ê 457/2007 Art. 1 (3) Öltankschiffe, die Schweröle befördern,
dürfen nur dann die Flagge eines Mitgliedstaats führen, wenn es sich um
Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt. Öltankschiffe, die Schweröle befördern,
dürfen, unabhängig davon, welche Flagge sie führen, nur dann in Häfen oder
Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einlaufen oder aus
ihnen auslaufen oder in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats
vor Anker gehen, wenn es sich um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt. ê 1726/2003 Art.
1 Nr. 4 Buchst. e (4) Öltankschiffe, die ausschließlich in Häfen
und in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, können von der Verpflichtung
nach Absatz 3 ausgenommen werden, wenn sie gemäß den binnenschifffahrtsrechtlichen
Vorschriften ordnungsgemäß zugelassen sind. ê 1726/2003 Art.
1 Nr. 5 Artikel 5 Entsprechung mit dem
Zustandsbewertungsschema für Schiffe Einem über 15 Jahre alten
Einhüllen-Öltankschiff darf es, unabhängig davon, welche Flagge es führt, nur
dann erlaubt werden, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines
Mitgliedstaats einzulaufen bzw. aus diesen auszulaufen oder in einem Gebiet
unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker zu gehen, wenn es dem
in Artikel 6 genannten Zustandsbewertungsschema entspricht. ê 1726/2003 Art.
1 Nr. 6 Artikel 6 è1 2172/2004
Art. 1 Nr. 2 Zustandsbewertungsschema Für die Zwecke des Artikels 5 gilt das mit der
è1 Entschließung
MEPC 94(46) vom 27. April 2001 in ihrer durch die Entschließung
MEPC 99(48) vom 11. Oktober 2002 und die Entschließung MEPC 112(50) vom 4.
Dezember 2003 geänderten Fassung ç angenommene
Zustandsbewertungsschema. ê 417/2002 è1 1163/2009
Art. 1 Abs. 3 Artikel 7 Endgültiger
Termin Nach dem
Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2015 ist es nicht mehr erlaubt,
dass a) Öltankschiffe
der Kategorien 2 und 3, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, gemäß è1 der
Regel 20.5 der Anlage I zu MARPOL 73/78 ç weiterbetrieben
werden; b) andere Öltankschiffe der Kategorien
2 und 3 unabhängig davon, ob sie unter der Flagge eines Drittstaates gemäß è1 der
Regel 20.5 der Anlage I zu MARPOL 73/78 ç weiterbetrieben
werden, in die Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines
Mitgliedstaats einlaufen. Artikel 8 Ausnahmen für Schiffe in
Schwierigkeiten oder für reparaturbedürftige Schiffe ê 1726/2003 Art.
1 Nr. 7 Abweichend von den Artikeln 4, 5 und 7 kann
die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der einzelstaatlichen
Bestimmungen es einem einzelnen Schiff in Ausnahmefällen erlauben, in die Häfen
oder Vorhäfen unter seiner Gerichtsbarkeit einzulaufen bzw. aus diesen
auszulaufen oder in einem Gebiet unter seiner Gerichtsbarkeit vor Anker zu
gehen, wenn ê 417/2002 è1 1163/2009
Art. 1 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i è2 1163/2009
Art. 1 Abs. 4 Buchst. a Ziff. ii è3 1163/2009
Art. 1 Abs. 4 Buchst. b a) ein Öltankschiff sich in
Schwierigkeiten befindet und einen Zufluchtsort sucht; b) ein unbeladenes Öltankschiff einen
Reparaturhafen anläuft. Artikel 9 Notifizierung der IMO (1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die IMO
gemäß Artikel 7 dieser Verordnung über seine Entscheidung, Öltankschiffen, die
gemäß è1 der
Regel 20.5 der Anlage I zu MARPOL 73/78 ç betrieben werden,
die Einfahrt in die Häfen oder Vorhäfen unter seiner Gerichtsbarkeit aufgrund è2 der
Regel 20.8.2 der Anlage I zu MARPOL 73/78 ç zu verweigern. (2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die IMO,
wenn er den Betrieb eines Öltankschiffes der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
das berechtigt ist, seine Flagge zu führen, gemäß Artikel 5 auf der Grundlage è3 der
Regel 20.8.1 der Anlage I zu MARPOL 73/78 ç gestattet, aussetzt,
widerruft oder ablehnt. ê 417/2002 Artikel 10 Änderungsverfahren ê 219/2009 Anh.
Nr. 7.4.2 (angepasst) ð neu Die Kommission kann ð delegierte Rechtsakte in
Übereinstimmung mit Artikel 11 erlassen, zwecks Änderung ï Ö der Õ Verweisungen in
dieser Verordnung auf die Regeln Ö der Anlage
I Õ zu MARPOL 73/78, auf
die Entschließung MEPC 111(50) und die Entschließung MEPC 94(46) in ihrer durch
die Entschließungen MEPC 99(48) und MEPC 112(50) geänderten Fassung, um
diese Verweisungen an Änderungen dieser Regeln und Entschließungen, die von der
IMO verabschiedet wurden, anzupassen, soweit mit diesen Änderungen der
Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10
Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2099/2002 Art.
11 Nr. 3 (angepasst) Änderungen an Ö MARPOL
73/78 Õ können nach Artikel
5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser
Verordnung ausgenommen werden. ò neu Artikel 11 Ausübung der
Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum
Erlass der in Artikel 10 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. (2) Sobald die
Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem
Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig. (3) Die der
Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den
in Artikel 12 und 13 festgelegten Bedingungen. Artikel 12 Widerruf der Befugnisübertragung (1) Die in Artikel 10 Absatz 1 genannte
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet
hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden
soll, bemüht sich das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener
Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber zu unterrichten und nennt
dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten und legt die
möglichen Gründe hierfür dar. (3) Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse.
Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. Artikel 13 Einwände
gegen delegierte Rechtsakte (1) Das Europäische
Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtakt innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat
verlängert. (2) Falls nach
Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen
den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in
Kraft. Der delegierte Rechtsakt
kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und
der Rat der Kommission ihre Absicht mitgeteilt haben, keine Einwände zu
erheben. (3) Erheben das
Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt,
tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten
Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände. ê 417/2002
(angepasst) Artikel 14 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. Ö 417/2002 Õ wird aufgehoben. ê Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ê 417/2002 Artikel 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der
Präsident é ANHANG I Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer
nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 14) Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1) || || || Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1) || Nur Artikel 11 || Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 1) || || Verordnung (EG) Nr. 2172/2004 der Kommission (ABl. L 371 vom 18.12.2004,S. 26) || || Verordnung (EG) Nr. 457/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 1) || || Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) || Nur Nummer 7.4 des Anhangs || Verordnung (EG) Nr. 1163/2009 der Kommission (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 13) || _____________ ANHANG II entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 417/2002 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich || Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich || Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 2 Artikel 3 || Artikel 3 Artikel 4 Absatz 1 einleitende Worte || Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a || - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b || - Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 || Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 || - Artikel 4 Absatz 6 || - Artikel 5 || Artikel 5 Artikel 6 || Artikel 6 Artikel 7 einleitende Worte || Artikel 7 einleitende Worte Artikel 7 erster Gedankenstrich || Artikel 7a Artikel 7 zweiter Gedankenstrich || Artikel 7b Artikel 8 Absatz 1 einleitende Worte || Artikel 8 einleitende Worte Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich || Artikel 8a Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich || Artikel 8b Artikel 8 Absatz 2 || - Artikel 9 Absatz 1 || - Artikel 9 Absatz 2 || Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 3 || Artikel 9 Absatz 2 Artikel 10 || - Artikel 11 || Artikel 10 - || Artikel 11 - || Artikel 12 - || Artikel 13 Artikel 12 || Artikel 14 Absatz 1 - || Artikel 14 Absatz 2 Artikel 13 || Artikel 15 - || Anhang I - || Anhang II _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1. [3] Anhang I dieses Vorschlags. [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [6] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1. [7] Siehe Anhang I. [8] ABl. C 91 vom 28.3.1994, S. 301. [9] ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1. [10] ABl. L 184
vom 17.7.1999, S. 23. [11] Dies
entspricht einem API-Grad von weniger als 25,7. [12] Dies
entspricht einer kinematischen Viskosität von über 180 cSt.