52011PC0562

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) /* KOM/2011/0562 endgültig - 2011/0240 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es Aufgabe der GFP, für eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu sorgen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands.

Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2012 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen.20

- Allgemeiner Kontext

In der Mitteilung der Kommission über die Konsultation zu den Fangmöglichkeiten (KOM(2011)298 endgültig) wird auf den Hintergrund des Vorschlags eingegangen. Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der jährlichen TAC- und Quotenentscheidungen werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt.

Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Beständen in der Ostsee für 2012 wurden im Mai 2011 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) sowie im Juni 2011 vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) vorgelegt.

Der Vorschlag deckt zwei Bereiche ab, die für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Ostsee im Jahr 2012 im Rahmen der Fangmöglichkeiten wichtig sind: die Festsetzung der TAC und Quoten sowie die Beschränkungen des Fischereiaufwands, und zwar durch Festlegung von Beschränkungen für die Fangtätigkeit (Anzahl Tage auf See).

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Zuletzt geschah dies mit der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2011).

Für das Fischereimanagement in der Ostsee ist außerdem die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 von Bedeutung.

In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 sind die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Wiederauffüllung der genannten Dorschbestände festgelegt. Die Verordnung enthält außerdem die Bestimmungen für die Festsetzung der TAC für den westlichen und den östlichen Dorschbestand sowie für die entsprechenden Aufwandsbeschränkungen.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wurden konsultiert.

Die Europäische Union fordert jedes Jahr beim ICES und beim STECF wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger Fischbestände an. Die vorliegenden Gutachten betreffen alle Ostseebestände, für die TAC vorgeschlagen wurden.

- Konsultation der Beteiligten

Der Regionalbeirat für die Ostsee wurde in der gemeinsamen Sitzung der Arbeitsgruppen für demersale Bestände, pelagische Bestände und Lachsbestände im Juni 2011 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Konsultation zu den Fangmöglichkeiten angehört. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde von ICES und STECF erarbeitet. In dieser Sitzung wurde anhand der Mitteilung dargelegt, nach welchen Regeln die TAC und Quoten für 2012 festgesetzt werden. Die in dieser Sitzung geäußerten vorläufigen Anmerkungen zu allen betroffenen Beständen wurden geprüft und in den Vorschlag aufgenommen, sofern sie die derzeitigen Maßnahmen nicht beeinträchtigen oder den Zustand gefährdeter Ressourcen verschlechtern.

Der Regionalbeirat für die Ostsee unterstützt die Bemühungen der Kommission um die Festsetzung von TAC, die mit den wissenschaftlichen Gutachten stärker übereinstimmen, sowie die Durchführung des Mehrjahresplans für die Dorschbestände im Hinblick auf die Festsetzung der TAC. Aber er lehnt die Politik der Kommission ab, die TAC bei Beständen, für die keine Angaben vorliegen und Wissenschaftler keine analytische Bewertung des Bestands liefern können, um 25 % zu kürzen.

- Folgenabschätzung

Die TAC für den westlichen und den östlichen Dorschbestand wurden im Einklang mit dem Mehrjahresplan um durchschnittlich 14 % angehoben. Zwei der fünf pelagischen TAC sollen angehoben, die übrigen drei TAC gesenkt werden. Generell bedeuten die vorgeschlagenen Maßnahmen einen Rückgang der Fangmöglichkeiten (Fangmengen) für EU-Schiffe in der Ostsee um rund 16 % für alle Arten mit Ausnahme der Lachsbestände.

Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau reduziert werden soll.

Der hier gewählte Ansatz wird folglich mittel- bis langfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, jedoch zu stabilen oder sogar steigenden Quoten führen. Langfristig werden geringere Umweltauswirkungen wegen des niedrigeren Fischereiaufwands, Rückgänge im Fangsektor in Form von weniger Schiffen und/oder geringerem durchschnittlichem Fischereiaufwand je Schiff sowie unveränderte bzw. größere Anlandungen erwartet. Die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten wird sich langfristig verbessern.

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag enthält die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Fischereien in der EU, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

Mit der vorliegenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen und Wirtschaftsteilnehmer aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.

Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

WEITERE ANGABEN

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden weiter vereinfacht, da er ähnliche Bestimmungen wie die Verordnung über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee aus dem Jahr 2011 enthält.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2012 und enthält daher keine Revisionsklausel.

- Detaillierte Erläuterung

Mit dem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Ostsee für 2012 festgesetzt werden.

Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf den wissenschaftlichen Gutachten, dem Ergebnis der Konsultation des Regionalbeirats für die Ostsee und den Vorgaben für TAC und Quoten in der Mitteilung der Kommission über die Konsultation zu den Fangmöglichkeiten. Soweit relevant, wurden die mit der Russischen Föderation geteilten theoretischen Mengen von den vorgeschlagenen TAC abgezogen.

Da die Kommission bestrebt ist, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit der Politik der Europäischen Union und ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, sollen die jährlichen Schwankungen der TAC, soweit dies praktisch möglich ist, unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestandslage begrenzt werden.

Die den Mitgliedstaaten zugeteilten TAC und Quoten sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt, die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II dargelegt.

Die vorgeschlagenen TAC für die Dorschbestände und die Aufwandsbeschränkungen entsprechen den Vorgaben des Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen. Hauptziel dieses Plans ist die schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit auf langfristig nachhaltige Werte, die die Erholung der Bestände gewährleisten und hohe, stabile Erträge ermöglichen. Da die fischereiliche Sterblichkeit der Dorschbestände bereits auf das im Mehrjahresplan angegebene Niveau gesunken ist, ist eine weitere Verringerung des Fischereiaufwands, d.h. der Tage auf See, nicht mehr erforderlich und kann überdies die TAC erhöht werden.

Für die beiden Heringsbestände (westliche Ostsee und Bottnischer Meerbusen/Bottenwiek) entspricht die vorgeschlagene TAC der fischereilichen Sterblichkeit auf MSY-Niveau. Für die übrigen pelagischen Bestände entspricht die vorgeschlagene TAC einer Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit, die zwischen dem derzeitigen Niveau und der fischereilichen Sterblichkeit auf MSY-Niveau liegt, mit Ausnahme des Heringsbestands in der mittleren Ostsee. In diesem besonderen Fall würde sich die mittlere fischereiliche Sterblichkeit außerhalb der Vorsorgewerte befinden, so dass die vorgeschlagene TAC zwischen dem Wert, der der fischereilichen Sterblichkeit auf MSY-Niveau entspricht, und dem Wert liegt, der dem Vorsorgewert der fischereilichen Sterblichkeit entspricht.

Bei Scholle, einem Bestand, für den kaum Angaben verfügbar sind, wird die TAC gegenüber 2011 um 25 % gekürzt. Dem Standpunkt des Regionalbeirats für die Ostsee, der eine geringere Kürzung befürwortet, kann nicht Rechnung getragen werden, da entsprechend den Erläuterungen in der Mitteilung über die Fangmöglichkeiten die Tatsache, dass Angaben fehlen, eine Beibehaltung der derzeitigen Fangmengen nicht rechtfertigen kann und das Vorsorgeprinzip angewendet werden muss.

Was die Lachsbestände anbelangt, so organisierte der Regionalbeirat für die Ostsee in Anbetracht der Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Gutachten, das der ICES im Mai abgegeben hat, im August eine Sitzung mit dem ICES. Nach dieser Sitzung bestätigte der ICES sein zuvor erstelltes Gutachten.

2011/0240 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

2. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1] müssen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) Maßnahmen angenommen werden, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

3. Es ist Aufgabe des Rates, für jede Fischerei oder Fischereigruppe Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten anzunehmen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit ihnen verbundener Bedingungen. Bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet sein, und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollten gebührend berücksichtigt werden.

4. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren sowie unter Berücksichtigung der vertretenen Standpunkte bei den Konsultationen mit den Interessengruppen, insbesondere in den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und den zuständigen Regionalbeiräten, festgesetzt werden.

5. Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für Fischereien, die diese Bestände befischen[2], festgelegt werden.

6. Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik[3], insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck muss festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

7. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[4] ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

8. Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Europäischen Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2012 geöffnet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2012 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

(a) Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund[5] definierten geografischen Gebiete;

(b) „Ostsee“ sind die ICES-Teilgebiete 22-32;

(c) „EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

(d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf;

(e) „Quote“ ist ein der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

(f) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

Kapitel II Fangmöglichkeiten

Artikel 4 TAC und Aufteilung

Die TAC, die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die operativ damit verbundenen Bedingungen sind gegebenenfalls in Anhang I festgelegt.

Artikel 5 Besondere Aufteilungsvorschriften

9. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

(a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

(b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

(c) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

(d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

(e) Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10. Sofern in Anhang I dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

11. Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

(a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

(b) die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 7 Aufwandsbeschränkungen

12. Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

13. Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten auch für die ICES-Teilgebiete 27 und 28.2, es sei denn, die Kommission hat gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen, diese Teilgebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 und Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

14. Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für das ICES-Teilgebiet 28.1, es sei denn, die Kommission hat gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Teilgebiet gelten.

Kapitel III Schlussbestimmungen

Artikel 8 Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I TAC FÜR EU-SCHIFFE IN GEBIETEN MIT TAC, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung | 3-Alpha-Code | Gebräuchliche Bezeichnung |

Clupea harengus | HER | Hering |

Gadus morhua | COD | Dorsch |

Pleuronectes platessa | PLE | Scholle |

Salmo salar | SAL | Lachs |

Sprattus sprattus | SPR | Sprotte |

Art: | Hering | Gebiet: | Teilgebiete 30-31 |

Clupea harengus | HER/3D30.; HER/3D31. |

Finnland | 86 905 | (1) | Analytische TAC |

Schweden | 19 095 | (2) |

Europäische Union | 106 000 | (3) |

TAC | 106 000 | (3) |

__________ |

(1) Fänge in Teilgebiet 31 sind auf 1 640 t begrenzt. (2) Fänge in Teilgebiet 31 sind auf to 360 t begrenzt. (3) Fänge in Teilgebiet 31 sind auf 2 000 t begrenzt. |

Art: | Hering | Gebiet: | Teilgebiete 22-24 |

Clupea harengus | HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. |

Dänemark | 2 930 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 11 532 |

Finnland | 1 |

Polen | 2 719 |

Schweden | 3 718 |

Europäische Union | 20 900 |

TAC | 20 900 |

Art: | Hering | Gebiet: | EU-Gewässer der Teilgebiete 25-27, 28.2, 29 und 32 |

Clupea harengus | HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32. |

Dänemark | 1 588 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 421 |

Estland | 8 109 |

Finnland | 15 829 |

Lettland | 2 001 |

Litauen | 2 107 |

Polen | 17 983 |

Schweden | 24 140 |

Europäische Union | 72 178 |

TAC | Entfällt |

Art: | Hering | Gebiet: | Teilgebiet 28.1 |

Clupea harengus | HER/03D.RG |

Estland | 13 336 | Analytische TAC |

Lettland | 15 542 |

Europäische Union | 28 878 |

TAC | 28 878 |

Art: | Dorsch | Gebiet: | EU-Gewässer der Teilgebiete 25-32 |

Gadus morhua | COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32. |

Dänemark | 15 587 | Analytische TAC |

Deutschland | 6 200 |

Estland | 1 519 |

Finnland | 1 193 |

Lettland | 5 795 |

Litauen | 3 818 |

Polen | 17 947 |

Schweden | 15 791 |

Europäische Union | 67 850 |

TAC | Entfällt |

Art: | Dorsch | Gebiet: | Teilgebiete 22-24 |

Gadus morhua | COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24. |

Dänemark | 9 298 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 4 546 |

Estland | 206 |

Finnland | 183 |

Lettland | 769 |

Litauen | 499 |

Polen | 2 487 |

Schweden | 3 312 |

Europäische Union | 21 300 |

TAC | 21 300 |

Art: | Scholle | Gebiet: | EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32 |

Pleuronectes platessa | PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32. |

Dänemark | 1 634 | Vorsorgliche TAC Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 182 |

Polen | 342 |

Schweden | 123 |

Europäische Union | 2 281 |

TAC | 2 281 |

Art: | Lachs | Gebiet: | EU-Gewässer der Teilgebiete 22-31 |

Salmo salar | SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. |

Dänemark | 10 977 | (1) | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 1 221 | (1) |

Estland | 1 116 | (1) |

Finnland | 13 688 | (1) |

Lettland | 6 982 | (1) |

Litauen | 821 | (1) |

Polen | 3 330 | (1) |

Schweden | 14 839 | (1) |

Europäische Union | 52 974 | (1) |

TAC | Entfällt |

__________ |

(1) In Stückzahl ausgedrückt. |

Art: | Lachs | Gebiet: | EU-Gewässer des Teilgebiets 32 |

Salmo salar | SAL/3D32. |

Estland | 1 116 | (1) | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Finnland | 9 768 | (1) |

Europäische Union | 10 884 | (1) |

TAC | Entfällt |

__________ |

(1) In Stückzahl ausgedrückt. |

Art: | Sprotte | Gebiet: | EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32 |

Sprattus sprattus | SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32. |

Dänemark | 21 022 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 13 318 |

Estland | 24 411 |

Finnland | 11 004 |

Lettland | 29 483 |

Litauen | 10 665 |

Polen | 62 568 |

Schweden | 40 639 |

Europäische Union | 213 110 |

TAC | Entfällt |

ANHANG II AUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

15. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

(a) 163 Tage außerhalb des Hafens in den Teilgebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet, und

(b) 160 Tage außerhalb des Hafens in den Teilgebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

16. Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.

[1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[2] ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

[3] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[4] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

[5] ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.