52011PC0543

/* KOM/2011/0543 endgültig - 2011/0235 (NLE) */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien


BEGRÜNDUNG

Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[1].

Der Beschluss 2011/[…]/GASP vom […][2] sieht weitere zu erlassende Maßnahmen vor, darunter das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen weiterer juristischer und natürlicher Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer von Bashar al-Assad und seinem Regime sind. Die zusätzlichen juristischen und natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

Diese Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. […]/2011 des Rates erlassen.

Einige der von diesen Maßnahmen betroffenen Erzeugnisse fallen in den Geltungsbereich des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien, das hinsichtlich dieser Erzeugnisse ausgesetzt werden soll.

Seit März 2011 begehen die syrischen Behörden sehr schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte, die, wie die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte in ihrer Erklärung vom 18. August 2011 zum Ausdruck brachte, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet werden könnten.

Außerdem äußerten die Vertragsparteien in der Präambel des Kooperationsabkommens den Wunsch, „ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu bringen, ihre freundschaftlichen Beziehungen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken“. Unter den gegenwärtigen Umständen kann es nicht länger als möglich betrachtet werden, mit Syrien „freundschaftliche Beziehungen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ aufrechtzuerhalten.

Anderseits sollte das syrische Volk, das bereits unter Repression leiden, nicht durch eine vollständige Aussetzung der Zusammenarbeit mit Syrien belastet werden. Aus diesem Grund sollte sich die Aussetzung ausschließlich gegen die syrischen Behörden richten. Da Rohöl und Erdölerzeugnisse Produkte darstellen, deren Verkauf und Ausfuhr derzeit vor allem dem syrischen Regime zugute kommen und damit dessen repressive Politik stützen, sollte sich die Aussetzung des Kooperationsabkommens auf Rohöl und Erdölerzeugnisse beschränken.

2011/0235 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Am 18. Januar 1977 schlossen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Arabische Republik Syrien ein Kooperationsabkommen (nachstehend „Kooperationsabkommen“)[3], um durch Ausbau der Zusammenarbeit ihre Beziehungen zu verstärken.

2. Das Kooperationsabkommen beruht auf dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien, ihre freundschaftlichen Beziehungen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken.

3. Seit März 2011 nehmen vor dem Hintergrund wachsenden Unmuts über die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage die Proteste gegen spezifische Fälle von Machtmissbrauch durch syrische Beamte zu. Vorsichtige Proteste, die in marginalisierten Regionen ihren Anfang nahmen, haben sich zu einem landesweiten Aufstand ausgeweitet. Darauf reagieren die syrischen Behörden nach wie vor mit äußerster Gewalt einschließlich der Erschießung friedlicher Demonstranten.

4. Am 18. August 2011 gab die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte auf der 17. Sondersitzung des Menschenrechtsrats eine Erklärung zur Menschenrechtslage in der Arabischen Republik Syrien ab, in der sie daran erinnerte, dass in dem Bericht vom 18. August über die vom Menschenrechtsrat beantragte Sonderungsmission nach Syrien auf weit verbreite und systematische Menschenrechtsverletzungen – einschließlich Ermordung, Verschleppung, Folter, Freiheitsberaubung und Verfolgung – durch die syrischen Sicherheits- und Streitkräfte hingewiesen werde. Die Hochkommissarin war der Auffassung, dass diese Handlungen aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet werden könnten, und rief die Mitglieder des Sicherheitsrats auf, die Befassung des Internationalen Strafgerichtshofs mit der gegenwärtigen Lage in Syrien in Erwägung zu ziehen.

5. Am selben Tag verurteilte die EU das brutale Vorgehen von Bashar al-Assad und seinem Regime gegen das eigene Volk, das zu zahlreichen Toten und Verletzten in der syrischen Bevölkerung geführt habe. Die EU hat wiederholt betont, dass Syrien die brutale Repression beenden, inhaftierte Demonstranten freilassen, den freien Zugang für Medien und internationale humanitäre und Menschenrechtsorganisationen gewährleisten und einen echten und alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialog einleiten muss. Die syrische Führung hat sich jedoch den Forderungen der EU und der internationalen Gemeinschaft verweigert.

6. Am 23. August 2011 verabschiedete der Menschenrechtsrat eine Resolution zu den Menschenrechtsverletzungen in der Arabischen Republik Syrien, in der er die anhaltenden schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte durch die syrischen Behörden scharf verurteilte, die syrischen Behörden erneut zur Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aufrief, die Notwendigkeit betonte, unverzüglich eine internationale, transparente und unabhängige Untersuchung angeblicher Verletzungen des Völkerrechts, einschließlich Handlungen, die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet werden könnten, durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, und die Entsendung einer unabhängigen internationalen Kommission zur Untersuchung der Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsvorschriften beschloss.

7. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung von Verpflichtungen, die sich insbesondere aus den zwingenden Normen des allgemeinen Völkerrechts ergeben, durch Syrien hat die EU beschlossen, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime zu ergreifen, und hält eine teilweise Aussetzung der Anwendung des Kooperationsabkommens für notwendig.

8. Außerdem hatten die Vertragsparteien in der Präambel des Kooperationsabkommens den Wunsch geäußert, mit dem Abschluss des Abkommens ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu bringen, ihre freundschaftlichen Beziehungen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken. Unter den gegenwärtigen Umständen vertritt die Europäische Union der Auffassung, dass die derzeitige Lage in Syrien eindeutig den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zuwiderläuft, die die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Syrien und der Europäischen Union bilden. Sie ist daher der Ansicht, dass sich die Umstände gegenüber denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsabkommens grundlegend verändert haben und dass diese Veränderung die teilweise Aussetzung des Abkommens rechtfertigt.

9. Die teilweise Aussetzung sollte solange gelten, bis die syrischen Behörden die systematischen Menschenrechtsverletzungen beenden und erneut die Grundsätze einhalten, die die Grundlage des Kooperationsabkommens bilden.

10. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Aussetzung gezielt gegen die syrischen Behörden und nicht gegen das syrische Volk richten soll, sollte sie begrenzt werden. Da Rohöl und Erdölerzeugnisse Produkte darstellen, deren Verkauf und Ausfuhr derzeit vor allem dem syrischen Regime zugute kommen und damit seine repressive Politik stützen, sollte sich die Aussetzung des Abkommens auf Rohöl und Erdölerzeugnisse beschränken.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 12 und 14 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien werden hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ausgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird Syrien notifiziert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss richtet sich an die Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Liste der in Artikel 1 genannten Maßnahmen

11. Die Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen in die Union, wenn sie

12. ihren Ursprung in Syrien haben oder

13. aus Syrien ausgeführt wurden.

14. Der Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben.

15. Die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden.

16. Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten und Terminprodukten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Absätze (1), (2) und (3).

17. Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen (1), (2), (3) oder (4) genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

[1] ABl. L 121 vom 10.05.2011, S. 11.

[2] ABl. L […]

[3] ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 2.