Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* KOM/2011/0542 endgültig - 2011/0233 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU)
Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. (2)
Am 18. August 2011 gab die Hohe
Vertreterin/Vizepräsidentin eine Erklärung ab, in der sie darauf hinwies, dass
die EU weitere Maßnahmen ergreifen werde. Am 26. August 2011 erzielte der Rat
eine politische Einigung über weitere zu ergreifende Maßnahmen – dazu zählen
u. a. die Ausweitung der Benennungskriterien für das Einfrieren von
Geldern und das Verbot des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Rohöl und
Erdölerzeugnissen aus Syrien. Die zusätzlichen juristischen und natürlichen
Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen eingefroren werden sollen, sind im Anhang des Beschlusses
aufgeführt. (3)
Einige dieser Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für
ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. 2011/0233 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010
des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des
Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU)
Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[2]. (2)
Der Beschluss 2011/[…]/GASP vom […][3] sieht
weitere zu erlassende Maßnahmen vor, darunter das Verbot des Kaufs, der Einfuhr
oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien und das
Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen weiterer juristischer und
natürlicher Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer von
Bashar al-Assad und seinem Regime sind. Die zusätzlichen juristischen und
natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, sind im Anhang des
Beschlusses aufgeführt. (3)
Einige dieser Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für
ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. (4)
Eine teilweise Aussetzung des
Kooperationsabkommens mit Syrien[4]
wurde mit Beschluss […] des Rates[5] bewirkt. (5)
Damit die Wirkung der in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft
treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie
folgt geändert: (1)
Dem Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt: „g) „Versicherung“ eine verbindliche oder
vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder
mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts
einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des
Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder
Versicherungsleistung zu erbringen haben; h) „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme
von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen
Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd’s
bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von
Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht
der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; i) „Erdölerzeugnisse“ die in Anhang IV
aufgeführten Erzeugnisse.“ (2)
Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt: „Artikel 3a Es ist verboten, (a)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union
einzuführen, wenn sie (i) ihren Ursprung in Syrien haben oder (ii) aus Syrien ausgeführt wurden, (b)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in
Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben, (c)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie
ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt
werden, (d)
direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe,
einschließlich Finanzderivaten und Terminprodukten sowie Versicherungen und
Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Absätze a), b) und
c) bereitzustellen und (e)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten
teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen a), b), c) oder d)
genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 3b Die Verbote nach Artikel 3a gelten nicht für a) die Erfüllung – am oder vor dem 31.
Oktober 2011 – einer Verpflichtung aus einem vor dem [insert the date of
adoption of this Article] geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die
natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die
Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder
Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens 3 Arbeitstage im
Voraus notifiziert hat, oder b) den Kauf von Rohöl oder
Erdölerzeugnissen, die vor dem [insert date of adoption of this Article]
oder gemäß Absatz a) am oder vor dem 31. Oktober 2011 aus Syrien ausgeführt
wurden.“ (3)
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Anhang II enthält eine Liste der
natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die
vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des
Rates als für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien
verantwortliche Personen, als Nutznießer oder Unterstützer von Bashar al-Assad
und seinem Regime oder als mit diesen in Verbindung stehende juristische und
natürliche Personen und Organisation ermittelt worden sind.“ (4)
In Artikel 6 Absatz 1 erhalten die Buchstaben c)
und d) folgende Fassung: „c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder
Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich
sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres
Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen
vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert
hat;“ und werden die folgenden Unterabsätze angefügt: „e) auf Konten oder von Konten einer
diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen
Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität
genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen
oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen, oder f) ausschließlich humanitären Zwecken wie der
Durchführung oder Erleichterung von Hilfslieferungen einschließlich
medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Elektrizität, humanitärer Helfer und
damit verbundener Hilfe dienen.“ (5)
Folgender Artikel 10a wird eingefügt: „Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen,
deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch
Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund dieser Verordnung ergriffen
wurden, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz,
und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein
Garantieanspruch zugelassen, die von der syrischen Regierung oder von Personen
oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten handeln, geltend
gemacht werden.“ Artikel 2 Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011
wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert. Artikel 3 Anhang II dieser Verordnung wird der
Verordnung (EU) Nr. 442/2011 als Anhang IV angefügt. Artikel 4 Diese
Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident
[…] ANHANG Folgende natürliche und juristische
Personen, Organisationen und Einrichtung werden in die Liste in Anhang II der
Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufgenommen: [additional names to be proposed by Council] ANHANG II „ANHANG IV“ Liste
der Erdölerzeugnisse mit HS-Code HS-Code Beschreibung 2709 00 Erdöl oder Öl aus
bituminösen Mineralien, roh 2710 Erdöl
oder Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren
bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 2712 Vaselin; Paraffin,
mikroskristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“),
Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch
Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien 2714 Naturbitumen und Naturasphalt;
bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein 2715 00 00 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder
Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B.
Asphaltmastix, Verschnittbitumen) [1] ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11. [2] ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11. [3] ABl. L […] [4] ABl. L 269
vom 27.9.1978, S. 2. [5] ABl. L
[…]