52011PC0542

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* KOM/2011/0542 endgültig - 2011/0233 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.

(2) Am 18. August 2011 gab die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin eine Erklärung ab, in der sie darauf hinwies, dass die EU weitere Maßnahmen ergreifen werde. Am 26. August 2011 erzielte der Rat eine politische Einigung über weitere zu ergreifende Maßnahmen – dazu zählen u. a. die Ausweitung der Benennungskriterien für das Einfrieren von Geldern und das Verbot des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien. Die zusätzlichen juristischen und natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

(3) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

2011/0233 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[2].

(2) Der Beschluss 2011/[…]/GASP vom […][3] sieht weitere zu erlassende Maßnahmen vor, darunter das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen weiterer juristischer und natürlicher Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer von Bashar al-Assad und seinem Regime sind. Die zusätzlichen juristischen und natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

(3) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(4) Eine teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens mit Syrien[4] wurde mit Beschluss […] des Rates[5] bewirkt.

(5) Damit die Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie folgt geändert:

(1) Dem Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

„g) „Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

h) „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

i) „Erdölerzeugnisse“ die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse.“

(2) Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt:

„Artikel 3a

Es ist verboten,

(a) Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie

(i) ihren Ursprung in Syrien haben oder

(ii) aus Syrien ausgeführt wurden,

(b) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,

(c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,

(d) direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten und Terminprodukten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Absätze a), b) und c) bereitzustellen und

(e) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen a), b), c) oder d) genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3b

Die Verbote nach Artikel 3a gelten nicht für

a)       die Erfüllung – am oder vor dem 31. Oktober 2011 – einer Verpflichtung aus einem vor dem [insert the date of adoption of this Article] geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens 3 Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder

b)       den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem [insert date of adoption of this Article] oder gemäß Absatz a) am oder vor dem 31. Oktober 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.“

(3) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen, als Nutznießer oder Unterstützer von Bashar al-Assad und seinem Regime oder als mit diesen in Verbindung stehende juristische und natürliche Personen und Organisation ermittelt worden sind.“

(4) In Artikel 6 Absatz 1 erhalten die Buchstaben c) und d) folgende Fassung:

„c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat;“

und werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen, oder

f) ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder Erleichterung von Hilfslieferungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Elektrizität, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe dienen.“

(5) Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund dieser Verordnung ergriffen wurden, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, die von der syrischen Regierung oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten handeln, geltend gemacht werden.“

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang II dieser Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 als Anhang IV angefügt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident                                                                        […]

ANHANG

Folgende natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtung werden in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufgenommen:

[additional names to be proposed by Council]

ANHANG II

„ANHANG IV“

Liste der Erdölerzeugnisse mit HS-Code

HS-Code         Beschreibung

2709 00           Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710    Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

2711    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712    Vaselin; Paraffin, mikroskristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00 00      Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

[1]               ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.

[2]               ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.

[3]               ABl. L […]

[4]               ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 2.

[5]               ABl. L […]