52011PC0524

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind /* KOM/2011/0524 endgültig - 2011/0228 (COD) */


BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch macht es erforderlich, die Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind, entsprechend zu ändern. Die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Datenelemente, die in den elektronischen Datenbanken zu erfassen sind, enthalten bislang keine Bezugnahme auf elektronische Mittel zur Kennzeichnung.

Daher sollte die Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind, dahingehend geändert werden, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch Berücksichtigung findet. Auf dieser Grundlage werden beide Vorschläge im Rahmen desselben Legislativpakets vorgelegt.

Diese im Entwurf vorliegende Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

Die Richtlinie 64/432/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

2011/0228 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen[2] gilt für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Europäischen Union. Gemäß der genannten Richtlinie kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein System von Überwachungsnetzen einführen. Diese Netze umfassen unter anderem eine elektronische Datenbank, die mindestens eine Reihe von Datenelementen, die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegt sind, enthalten muss, darunter der Kenncode jedes Tieres.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen[3] wurden Vorschriften für die Nutzung elektronischer Mittel zur Kennzeichnung von Rindern festgelegt.

(3) Die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Datenelemente, die in den elektronischen Datenbanken zu erfassen sind, enthalten bislang keine Bezugnahme auf elektronische Mittel zur Kennzeichnung.

(4) Im Interesse der Kohärenz der EU-Vorschriften sollte ein solches Element in die Liste der Datenelemente aufgenommen werden, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in den elektronischen Datenbanken zu erfassen sind.

(5) Die Richtlinie 64/432/EWG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 der Richtlinie 64/432/EWG erhält folgende Fassung:

„1.          Für jedes Tier:

– der individuelle Kenncode;

– das Geburtsdatum;

– das Geschlecht;

– die Rasse oder die Farbe;

– der Kenncode des Muttertiers oder – im Fall eines aus einem Drittland eingeführten Tieres – der individuelle Kenncode des jeweiligen Mittels zur Kennzeichnung, den der Bestimmungsmitgliedstaat dem Tier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zugeteilt hat;

– die Kennnummer des Geburtsbetriebs;

– die Kennnummer aller Betriebe, in denen das Tier gehalten wurde, sowie das Datum für jede Verbringung;

– das Datum des Todes oder der Schlachtung;

– die Art der elektronischen Kennzeichnung, soweit diese bei dem Tier angewandt wurde.“

Artikel 2

1.           Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [**] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C xx vom xx.xx.xxxx, S. xx.

[2]               ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

[3]               ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.