Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind /* KOM/2011/0524 endgültig - 2011/0228 (COD) */
BEGRÜNDUNG Der Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen
Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über ein
freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch macht es erforderlich, die
Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken,
die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind, entsprechend zu
ändern. Die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Datenelemente, die in den
elektronischen Datenbanken zu erfassen sind, enthalten bislang keine Bezugnahme
auf elektronische Mittel zur Kennzeichnung. Daher sollte die Richtlinie 64/432/EWG des
Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der
Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind, dahingehend geändert werden,
dass der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der
elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen
über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch Berücksichtigung
findet. Auf dieser Grundlage werden beide Vorschläge im Rahmen desselben
Legislativpakets vorgelegt. Diese im Entwurf vorliegende Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates hat keine finanziellen Auswirkungen auf
den Haushalt der Europäischen Union. Die Richtlinie 64/432/EWG sollte daher
entsprechend geändert werden. 2011/0228 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des
Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der
Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung
des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni
1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen[2] gilt für den
Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Europäischen Union. Gemäß der
genannten Richtlinie kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein
System von Überwachungsnetzen einführen. Diese Netze umfassen unter anderem
eine elektronische Datenbank, die mindestens eine Reihe von Datenelementen, die
in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegt sind, enthalten muss, darunter der
Kenncode jedes Tieres. (2)
In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung
eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die
Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen[3]
wurden Vorschriften für die Nutzung elektronischer Mittel zur Kennzeichnung von
Rindern festgelegt. (3)
Die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten
Datenelemente, die in den elektronischen Datenbanken zu erfassen sind,
enthalten bislang keine Bezugnahme auf elektronische Mittel zur Kennzeichnung. (4)
Im Interesse der Kohärenz der EU-Vorschriften
sollte ein solches Element in die Liste der Datenelemente aufgenommen werden,
die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in den elektronischen Datenbanken zu
erfassen sind. (5)
Die Richtlinie 64/432/EWG sollte daher entsprechend
geändert werden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C
Nummer 1 der Richtlinie 64/432/EWG erhält folgende Fassung: „1. Für jedes Tier: –
der individuelle Kenncode; –
das Geburtsdatum; –
das Geschlecht; –
die Rasse oder die Farbe; –
der Kenncode des Muttertiers oder – im Fall eines
aus einem Drittland eingeführten Tieres – der individuelle Kenncode des
jeweiligen Mittels zur Kennzeichnung, den der Bestimmungsmitgliedstaat dem Tier
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zugeteilt hat; –
die Kennnummer des Geburtsbetriebs; –
die Kennnummer aller Betriebe, in denen das Tier
gehalten wurde, sowie das Datum für jede Verbringung; –
das Datum des Todes oder der Schlachtung; –
die Art der elektronischen Kennzeichnung, soweit
diese bei dem Tier angewandt wurde.“ Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und
veröffentlichen spätestens am [**] die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen
eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden
Richtlinie bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem […] an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu … am … Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C xx vom xx.xx.xxxx, S. xx. [2] ABl. L 121 vom 29.7.1964,
S. 1977. [3] ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.