MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbetreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten /* KOM/2011/0498 endgültig - 2009/0076 (COD) */
2009/0076 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf die
Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten
1.
Hintergrund
Diese Mitteilung bezieht sich auf den
Verordnungstitel und die Artikelnummern, wie sie in dem aus der politischen
Einigung resultierenden Text erscheinen (17474/10). Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat: (Dokument KOM(2009) 267 endg. – 2009/0076 COD): || 12. Juni 2009 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: || 17. Februar 2010 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 22. September 2010 Festlegung des Standpunkts des Rates: || 21. Juni 2011
2.
Ziel des Vorschlags der Kommission
Ziel des Vorschlags ist es, das Funktionieren
des Binnenmarktes durch eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen für die
Zulassung und gegenseitige Anerkennung von Biozidprodukten zu verbessern und
zugleich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie
für die Umwelt zu gewährleisten.
3.
Bemerkungen zum Standpunkt des Rates
3.1.
Allgemeine Bemerkungen
Am 22. September 2010 hat das Europäische
Parlament in erster Lesung seine Stellungnahme abgegeben. Die Kommission hat
193 der 309 vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen
Abänderungen ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert. Etwa die Hälfte
dieser 193 Abänderungen sind - zumindest teilweise - im Gemeinsamen
Standpunkt bereits berücksichtigt. Der Standpunkt der Kommission zu den vom
Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen ist in der
Unterlage SP(2010)7193 dargestellt. Die Kommission hat ganz, teilweise oder im
Grundsatz Abänderungen akzeptiert, die den Kontext des Vorschlags präzisieren
oder den Vorschlag weiter verbessern. Hierzu gehören insbesondere Änderungen,
die die Definition des Begriffs „Biozidprodukte“, den Geltungsbereich von
Abweichungen im Rahmen der Ausschlusskriterien, die Ausweitung des Geltungsbereichs
der Unionszulassung, die Kriterien für Biozidprodukte mit niedrigem Risikopotenzial
und die Bestimmungen für behandelte Gegenstände betreffen. Die Kommission hat Abänderungen abgelehnt, die
das Wesen des Vorschlags verändern würden, wie beispielsweise Abänderungen, die
das Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit mindern oder den
Binnenmarkt für Biozidprodukte untergraben würden. Ebenfalls abgelehnt wurden
Abänderungen, die praktisch oder technisch nicht durchführbar sind oder für die
Industrie und die zuständigen Behörden mit unnötigem Aufwand verbunden wären. Die Kommission ist der Auffassung, dass der
gemeinsame Standpunkt die wesentlichen Ziele des Vorschlags nicht verändert,
und kann ihn daher unterstützen. Gleichwohl hält die Kommission bestimmte
Aspekte des Texts für verbesserungsbedürftig und würde gerne mit den anderen
Organen zusammenarbeiten, um solche Verbesserungen vorzunehmen. Insbesondere in
Bezug auf die Verfahren, die für die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten
vorgesehen sind, ist der Wortlaut des Gemeinsamen Standpunkts mit der
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 nicht vereinbar, und diese Diskrepanz sollte
vordringlich in Angriff genommen werden.
3.2.
Besondere Bemerkungen
3.2.1.
Von der Kommission ganz, teilweise oder im
Grundsatz akzeptierte Änderungen des Parlaments, die ganz, teilweise oder im
Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden
Die Abänderungen 1, 4-7, 9-10, 13, 21-23, 25,
27, 30-35, 37-39, 43-44, 49, 53, 55, 56, 58, 62-63, 70, 75, 79, 80, 82-83,
85-91, 93-96, 112, 115, 116, 123-125, 137, 139, 142-144, 160-161, 165, 167-172,
178-181, 183-187, 189-190, 194, 199, 206-215, 218-220, 225-232, 234-235, 239, 241-242,
247-249, 255-257, 266-267, 269, 272, 275-277, 279, 292-296, 299-303, 308,
310-312, 316, 319-320, 323-329, 331-332, 341, 346-347, 354, 359/rev und 360-361
wurden von der Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert und
ganz, teilweise oder im Grundsatz in den Standpunkt des Rates übernommen.
3.2.2.
Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission
abgelehnt, aber ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt
übernommen wurden
Die Abänderungen 2, 3, 17, 20, 52, 54, 69, 71,
126, 156 und 349 wurden von der Kommission abgelehnt, aber ganz, teilweise oder
im Grundsatz in den Standpunkt des Rates übernommen. Diese Abänderungen
betreffen vor allem eine Verkürzung des Zeitraums für die Aufnahme und die
Erneuerung der Aufnahme von als zu ersetzende Stoffe eingestuften Stoffen und
von anderen Wirkstoffen sowie kürzere Fristen für bestimmte von der
Europäischen Chemikalienagentur (nachstehend „die Agentur“) auszuführende
Aufgaben. Die Kommission hat diese Abänderungen abgelehnt, da sie durch
zusätzliche Belastungen für die Agentur, die Mitgliedstaaten und die
Marktbeteiligten einen erhöhten Verwaltungs- und Regulierungsaufwand ohne
eindeutige Vorteile in Form eines besseren Schutzniveaus zur Folge hätten,
wohingegen der Rat diese Abänderungen für akzeptabel hielt.
3.2.3.
Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission
ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den gemeinsamen
Standpunkt übernommen wurden
Die Abänderungen 11, 16, 24, 36, 48, 58-59,
62, 65-66, 72-74, 77-78, 99, 101, 106, 118, 120-121, 157, 162, 166, 175, 178,
191, 193, 196, 200, 203-204, 221-223, 236, 332, 358 und 361 wurden von der
Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den
Standpunkt des Rates übernommen. Die Abänderungen wurden vom Rat zumeist
deshalb abgelehnt, weil sie mit anderen vom Rat eingeführten Änderungen nicht
vereinbar wären, für die Industrie, für die zuständigen Behörden oder die
Agentur einen unangemessenen Verwaltungsaufwand bedeuten würden oder keinen
klar erkennbaren Mehrwert haben.
3.2.4.
Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission
und dem Rat abgelehnt und nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden
Die Abänderungen 12, 14-15, 19, 26, 28, 40-42,
45-47, 50-51, 57, 64, 81, 84, 92, 97-98, 100, 102-105, 107-111, 117, 119, 122,
127-136, 138, 140-141, 145-147, 150, 158-159, 163-164, 173-174, 176, 182, 188,
192, 195, 197-198, 201, 205, 216-217, 224, 233, 237-238, 240, 246, 250-253,
258-259, 262-265, 270-271, 274, 280-288, 291, 297, 306-307, 309, 318, 321-322,
330, 342-343, 350 und 353 wurden sowohl von der Kommission als auch vom Rat
abgelehnt.
3.2.5.
Änderungen des Rates am Vorschlag
Der Rat hat vorgeschlagen, den
Kommissionsvorschlag in folgenden wesentlichen Punkten zu ändern: Aufnahme von Wirkstoffen: Der Rat hat das Verfahren für die Genehmigung der Aufnahme von
Wirkstoffen geändert. Das Verzeichnis genehmigter Wirkstoffe würde keinen
Anhang der Verordnung bilden, sondern würde als eigenständige Maßnahme im Wege
von Durchführungsmaßnahmen erstellt und regelmäßig aktualisiert. Nach
Auffassung der Kommission sollte die Genehmigung von Wirkstoffen mittels eines
Anhangs der Verordnung erfolgen. Ergänzungen und Änderungen des Anhangs, in dem
die genehmigten Wirkstoffe aufgeführt sind, würden folglich Änderungen von nicht
wesentlichen Vorschriften der Verordnung darstellen und über delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV erlassen. Damit das Gesetzgebungsverfahren weiterlaufen
kann, wird sich die Kommission jedoch den vom Rat eingeführten Änderungen nicht
widersetzen. Die Kommission hat zum Zeitpunkt der politischen Einigung eine
entsprechende Erklärung abgegeben (siehe Anhang 1). Vereinfachtes Zulassungsverfahren: Der Rat hat das Konzept von „Biozidprodukten mit niedrigem
Risikopotenzial“ ersetzt durch ein Konzept für Produkte, für die ein
vereinfachtes Zulassungsverfahren gilt. Die für diese Produkte vorgeschlagenen
Kriterien würden mehr die Eigenschaften der im Produkt enthaltenen Stoffe
betreffen, während im Kommissionsvorschlag der Schwerpunkt auf einer Einzelfall-Risikobewertung
des Produkts selbst lag. Diese Produkte würden nicht mehr, wie im
Kommissionsvorschlag vorgesehen, einem Zulassungsverfahren auf EU-Ebene
unterliegen, sondern würden stattdessen in einem Mitgliedstaat zugelassen.
Sobald die Zulassung in einem Mitgliedstaat erteilt ist, könnte das Produkt
– vorbehaltlich der Übermittlung einer Meldung – in allen anderen
Mitgliedstaaten vermarktet werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass das
Konzept des Rates die Entwicklung und die Vermarktung von Biozidprodukten
fördert, die für Mensch und Umwelt ein geringeres Risiko darstellen, und
akzeptiert daher den Standpunkt des Rates bei diesem Thema. Geltungsbereich der Unionszulassung: Gemäß dem Standpunkt des Rates könnte für Biozidprodukte der
Produktkategorien 6, 7, 9, 10, 12, 13 und 22 ab 2013 und für Biozidprodukte der
Produktkategorien 14, 15, 17, 21 und 23 ab 2020 eine Unionszulassung erteilt
werden, sofern für diese Produkte ähnliche Verwendungsbedingungen in der
gesamten Union gelten. Die Kommission würde bis spätestens 2017 eine
Überprüfung vornehmen und dieser gegebenenfalls Rechtsvorschläge beifügen, um
beispielsweise die Öffnung der Unionszulassung für einige oder alle der
aufgeführten Produktarten zu verschieben. Die Kommission hat zwar ursprünglich
eine Unionszulassungsregelung mit erheblich kleinerem Geltungsbereich vorgeschlagen,
kann aber den Standpunkt des Rates grundsätzlich akzeptieren, sofern die Ausweitung
schrittweise erfolgt und der Agentur und der Kommission angemessene Ressourcen
zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission hat eine Erklärung abgegeben, in
der sie die Ressourcenimplikationen betont und die Mitgliedstaaten auffordert,
entsprechende Schritte zu unternehmen, um im Rahmen der neuen Finanziellen
Vorausschau die Bereitstellung angemessener Ressourcen zu gewährleisten (siehe Anhang
2). Behandelte Gegenstände: Gemäß dem Ansatz des Europäischen Parlaments hat der Rat die „primäre
Biozidfunktion“ als Kriterium für die Unterscheidung zwischen Biozidprodukten
und behandelten Gegenständen eingeführt. Außerdem hat er den Schwerpunkt der
Kontrolle von Biozidprodukten auf Wirkstoffe verlagert. Der Rat hat
beschlossen, für behandelte Gegenstände, bei denen die Wirkstoffe freigesetzt
werden sollen („externe Wirkung“) striktere Anforderungen vorzuschreiben als
für behandelte Gegenstände, bei denen die Wirkstoffe nicht freigesetzt werden
sollen („interne Wirkung“). Von der Kommission können weitere Vorschriften,
einschließlich der Möglichkeit einer Notifizierungsregelung, erlassen werden.
Die Kommission kann diese Änderungen in Bezug auf behandelte Gegenstände
akzeptieren, da sie mit den Zielen der Verordnung in Einklang stehen. Art und Zusammensetzung des Ausschusses für
Biozidprodukte: Die Kommission hatte ursprünglich
vorgeschlagen, dass sich der Ausschuss aus unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen
zusammensetzt, die von den Mitgliedstaaten nominiert, aber vom Verwaltungsrat
der Agentur bestellt würden. Der Rat hat sich für ein Vorgehen entschieden, nach
dem die Ausschussmitglieder direkt von den Mitgliedstaaten bestellt würden und
enge Verbindungen zwischen dem Ausschuss und den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten bestehen würden. Da die zuständigen Behörden in den
Mitgliedstaaten für die Durchführung der Verordnung verantwortlich sein werden,
ist es folgerichtig, dass diese Behörden eng in die Arbeit des Ausschusses für
Biozidprodukte eingebunden werden. Die Kommission kann den Standpunkt des Rates
daher akzeptieren. Gebühren: Die
Kommission hatte ursprünglich eine Regelung vorgeschlagen, nach der die Gebühr
für eine Unionszulassung an die Agentur entrichtet würde, die sie dann dem
Mitgliedstaat für seine Arbeit als bewertende zuständige Behörde erstatten
würde. Der Vorschlag des Rates stützt sich auf eine Regelung, nach der für die
auf Unionsebene durchgeführten Verfahren eine Gebühr an die Agentur für ihre
Arbeit und eine weitere Gebühr an die zuständige Behörde entrichtet wird, die
als bewertende zuständige Behörde fungiert. Die Kommission kann dies
akzeptieren. Des Weiteren war im Kommissionsvorschlag vorgesehen, dass der Betrag
der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sowie die sowohl für die Agentur
als auch für die Mitgliedstaaten geltende harmonisierte Gebührenstruktur
(einschließlich Fragen wie Erstattungen, Ermäßigungen/Verzicht) im Wege von
delegierten Rechtsakten verabschiedet würden. Im Vorschlag des Rates ist
dagegen vorgesehen, dass die Höhe der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren
sowie die Vorschriften zur Festlegung der Zahlungsbedingungen und etwaige
Ermäßigungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen sind. Was die
Festlegung einer harmonisierten Gebührenstruktur für die Agentur und die
Mitgliedstaaten anbelangt, so hat der Rat vorgesehen, dass die Kommission für
diese Fragen Leitlinien erlassen kann. Die Kommission bedauert das Vorgehen des
Rates, akzeptiert es jedoch, damit das Gesetzgebungsverfahren weiterlaufen
kann. Die Kommission hat eine Erklärung zum Standpunkt des Rates in Bezug auf
die Verwendung delegierter Rechtsakte zur Festsetzung der an die Agentur zu
entrichtenden Gebühren abgegeben. Um die Ressourcenimplikationen der von Rat und
Parlament in erster Lesung eingeführten Änderungen zu berücksichtigen
(einschließlich der Notwendigkeit, das Gebührensystem anzupassen, um die
Auswirkungen auf den Unionshaushalt zu verringern), hat die Kommission einen
revidierten Finanzbogen erstellt, der diese Mitteilung als Anhang 3 beigefügt
ist.
4.
FAZIT
Die vom Rat eingeführten Änderungen sind für
die Kommission akzeptabel, da sie mit den Zielen des Kommissionsvorschlages in
Einklang stehen und daran anknüpfen. Die Kommission kann den Standpunkt des
Rates daher akzeptieren. Die Kommission hat in der Erklärung in Anhang
2 bereits ihre Bedenken in Bezug auf die verstärkten Ressourcenimplikationen
für die Agentur und die Kommission dargelegt. Angesichts der zusätzlichen
Aufgaben, mit denen die Agentur betraut wird, und der Zeit, die für die
Vorbereitung aller Aspekte ihrer künftigen Arbeit benötigt wird, sowie aufgrund
der Tatsache, dass das Gesetzgebungsverfahren mehr Zeit in Anspruch nimmt als
ursprünglich vorgesehen, hält es die Kommission für erforderlich, den
Geltungsbeginn der vorgeschlagenen Verordnung auf den 1. September 2013 zu
verschieben mit Ausnahme der Bestimmungen, die es der Kommission und der
Agentur gestatten, vorbereitende Schritte zu unternehmen (z. B. delegierte
Rechtsakte / Durchführungsrechtsakte, Leitfäden). Anhang 1
Erklärung zur Komitologie Die Kommission stellt sich im Sinne der
Kompromissfindung dem mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Text des
Vorsitzes nicht entgegen. Sie betont aber, dass sie die Auffassung des Rates
nicht teilt, wonach es sich bei den Maßnahmen, die die Genehmigung von Wirkstoffen
(Artikel 8a) und die Vorschriften für die an die Europäische Chemikalienagentur
zu entrichtenden Gebühren (Artikel 70 Absatz 1) um Durchführungsmaßnahmen
handelt und sie damit unter Artikel 291 AEUV fallen. In beiden Fällen hält die
Kommission Artikel 290 für das richtige Verfahren, da es sich um Maßnahmen mit
allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften
der Verordnung handelt. Anhang 2
Erklärung zu den Ressourcenimplikationen Die Ausweitung des Geltungsbereichs der
Unionszulassung, die der Europäischen Chemikalienagentur übertragenen zusätzlichen
Aufgaben sowie die verkürzten Zeiträume und die größere Häufigkeit der
Erneuerung der Aufnahme von Wirkstoffen werden für die Agentur und die
Kommission unweigerlich zu einem höheren Arbeitsaufwand führen. Zugleich wird der
Arbeitsaufwand für die einzelstaatlichen Behörden durch den weiteren
Geltungsbereich der Unionszulassung entsprechend geringer. Angesichts des
höheren Arbeitsaufwands werden die Agentur und die Kommission zusätzliche
finanzielle und personelle Mittel benötigen, um die wirkungsvolle Durchführung
der Verordnung zu gewährleisten. Die Kommission fordert den Rat daher auf,
diesen Erfordernissen im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau Rechnung zu
tragen. Die Kommission ist bereit, mit dem Rat auf eine geeignete Lösung hinzuarbeiten. Anhang 3
FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en) 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen
und die Verwendung von Biozidprodukten 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[1]
Politikbereich:
07 Umwelt Tätigkeitscode
07 03: Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[2].
¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag / die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s)
strategische(s) Ziel(e) der Kommission Entwicklung
neuer Maßnahmen (ABB-Code 07 05) – 2008 AMP
Ausarbeitung und Vorschlag von Umweltpolitiken, ‑maßnahmen und
–initiativen auf der Grundlage umfassender und präziser Daten zum Zustand der
Umwelt und den Umweltbelastungen, umfassende Anhörung von interessierten
Kreisen, Durchführung des Sechsten Umweltaktionsprogramms. Erarbeitung
politischer Maßnahmen, die erforderlich sein könnten, um auf neue Gefahren für
die Umwelt oder auf umweltbedingte Gefahren für die menschliche Gesundheit
reagieren zu können. 1.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel
Nr. 1c Entwicklung
neuer Maßnahmen als Beitrag zu den Zielen des prioritären Bereichs „Umwelt und
Gesundheit“ des Sechsten Umweltaktionsprogramms. Förderung einer hohen Lebensqualität
und sozialen Wohlfahrt für die Bürger durch Gewährleistung einer Umwelt, in der
der Grad der Verschmutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt hat, und durch die Förderung einer nachhaltigen
Stadtentwicklung. ABM/ABB-Tätigkeit(en): ABB-Code 07 05 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkung(en) Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Der
Vorschlag hat zum Ziel, ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten,
den Binnenmarkt für Biozidprodukte zu harmonisieren und gleichzeitig die
Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Innovationstätigkeiten zu fördern.
Damit diese Ziele erreicht werden können, müssen die von Wirkstoffen und
Biozidprodukten ausgehenden Gefahren und Risiken vor dem Inverkehrbringen genau
bekannt sein.
Um die wirksame Umsetzung des Vorschlags zu gewährleisten, sollte die
existierende Europäische Chemikalienagentur in Anspruch genommen werden, die
beispielsweise zur Bewertung von Wirkstoffen oder bestimmten Biozidprodukten
Gutachten auf Basis von Daten erstellt, die von der Industrie übermittelt
werden; die Agentur ist für die Kommission, die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten und Unternehmen (vor allem KMU) Hauptanlaufstelle für
wissenschaftliche Empfehlungen und wissenschaftliche Unterstützung und für die
Information der Öffentlichkeit. Der
Binnenmarkt für Biozidprodukte lässt sich noch weiter harmonisieren und Wettbewerbsfähigkeit
und Innovation lassen sich noch weiter verbessern, wenn ein kohärenter Ansatz
für die Behandlung der von der Industrie eingereichten Anträge geschaffen wird,
die Verfahren für die Produktzulassung vereinfacht werden und die Entwicklung
„neuer“ Stoffe und Produkte mit besserem Gesundheits- und Umweltprofil so
gefördert wird, dass Europa in der Lage ist, seine internationale
Wettbewerbsposition zu verbessern, und Stoffe oder Produkte mit weniger Risiken
auf dem Markt leichter zugänglich sind. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Bisher wurden folgende Ziele und Indikatoren
festgelegt: Ziel(e) || Indikatoren Bewertung neuer Wirkstoffe im Hinblick auf ihre Genehmigung || Zahl der erstellten Gutachten. Zeit zwischen dem Eingang eines gültigen Antrags und der Übermittlung des Gutachtens an die Kommission. Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen || Zahl der erstellten Gutachten. Zeit zwischen dem Eingang eines gültigen Antrags und der Übermittlung des Gutachtens an die Kommission. Feststellung der technischen Äquivalenz von Wirkstoffen || Zahl der erstellten Gutachten. Zeit zwischen dem Eingang eines gültigen Antrags und der Übermittlung des Gutachtens an die Kommission. Zulassung von Produkten || Zahl der erstellten Gutachten. Zeit zwischen dem Eingang eines gültigen Antrags und der Übermittlung des Gutachtens an die Kommission. Gutachten bei Unstimmigkeiten in Bezug auf Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung || Zahl der erstellten Gutachten. Zeit zwischen dem Eingang eines gültigen Antrags und der Übermittlung des Gutachtens an die Kommission. Aufgaben im Zusammenhang mit Datenaustausch und Vertraulichkeit || Zahl der Abfragen der Datenbank. Zahl der Anfragen nach nicht vertraulichen Informationen. Erarbeitung allgemeiner und besonderer Leitfäden || Zahl der erstellten Leitfäden. Führung eines EU-Registers für Biozidprodukte || Zahl der Abfragen der Datenbank. Abschluss des Überarbeitungsprogramms für Altstoffe || Zahl der erstellten Gutachten. Zeit zwischen dem Eingang eines Berichtentwurfs der zuständigen Behörde und der Fertigstellung des endgültigen Berichts der zuständigen Behörde. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Bevor
ein Stoff zur Verwendung in einem Biozidprodukt zugelassen werden kann, muss
geprüft werden, ob seine Verwendung für die Umwelt oder die öffentliche
Gesundheit ein inakzeptables Risiko darstellt. Diese Prüfung wird von den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt und durch eine auf
EU-Ebene organisierte Prüfung durch Fachkollegen (peer review) ergänzt, bevor
die Kommission einen Beschluss fasst. Um
das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte zu verbessern, wird zudem vorgeschlagen,
dass bestimmte Produkte nach Wahl des Antragstellers direkt auf EU-Ebene zugelassen
werden. Andere Kategorien von Biozidprodukten werden weiterhin von den Mitgliedstaaten
zugelassen. Damit
Biozidprodukte im Wege der gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten
zugelassen werden können, müssen Meinungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
im Rahmen eines Ad-hoc-Streitbeilegungsverfahrens ausgeräumt werden. Die
meisten Meinungsunterschiede dürften wissenschaftlicher oder technischer Natur
sein. Die
Verfahren zur Erleichterung des Datenaustauschs zwischen potenziellen Antragstellern,
zur Feststellung der technischen Äquivalenz von aus unterschiedlichen Quellen
hergestellten Stoffen, zur Verbreitung von Informationen und zu Identifizierung
von Wirkstoffherstellern, die berechtigt sind, ihren Wirkstoff auf dem EU-Markt
in Verkehr zu bringen, müssen ebenfalls verbessert oder weiterentwickelt
werden. Schließlich
muss auch eine wirkliche wissenschaftliche und technische Unterstützung (einschließlich
Entwicklung und Wartung von IT-Tools) für die Durchführung der Verordnung
bereitgestellt werden. Alle
diese Aufgaben sind in Anlage II näher beschrieben. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Bisher
hat die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (JRC) einen wesentlichen
Beitrag zum Überprüfungsprogramm für alte Wirkstoffe geleistet[3]. Angesichts der Einschränkung
ihrer Tätigkeiten im Bereich chemische Stoffe nach Übertragung eines Großteils
dieser Tätigkeiten an die ECHA hat die JRC der Kommission jedoch bereits angekündigt,
dass sie ihre Arbeiten im Bereich Biozidprodukte Ende 2013 stoppen und sich auf
andere Schwerpunktbereiche konzentrieren wird. Da
die Kommission alsdann nicht mehr über den Sachverstand und die Ressourcen verfügt,
um wissenschaftlich-technische Fragen im Zusammenhang mit der Wirkstoffbewertung
und der Zulassung von Biozidprodukten zu regeln, wurde es für am sinnvollsten
gehalten, externen Rat und Beistand einzuholen. Die
Inanspruchnahme einer externen Stelle für die Durchführung der Risikobewertung
steht auch in Einklang mit dem Ansatz, der bereits in anderen Sektoren (wie
Medizinprodukte, Pflanzenschutzmittel und Lebensmittel, wo deutlich zwischen
Risikobewertung, die von wissenschaftlichen Stellen vorgenommen wird, und
Risikomanagement, das die Kommission durchführt, unterschieden wird)
praktiziert wird. Nach
Ausschluss der Möglichkeit, eine besondere Stelle einzurichten und diese mit
der Risikobewertung von Wirkstoffen und Biozidprodukten zu betrauen, wurden
drei vorhandene Einrichtungen als mögliche Kandidaten für die
wissenschaftlich-technische Unterstützung im Bereich Biozide in Erwägung
gezogen: -
die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA), weil der
Vorschlag für die Zulassung bestimmter Biozidprodukte auf Unionsebene den
Leitlinien und Grundsätzen folgt, die bereits seit 1995 für Medizinprodukte für
veterinär- und humanmedizinische Verwendungszwecke gelten; -
die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), weil die Richtlinie
98/8/EG oft als Schwester-Richtlinie der Richtlinie 91/414/EWG über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verstanden wird, bei der die EFSA
die amtliche wissenschaftliche Stelle ist, die die Gutachten für die Kommission
ausarbeitet; und -
die Europäische Chemikalienagentur (ECHA). Bei
den beiden ersten Optionen sind jedoch nur begrenzte Synergien zu erwarten. Bei
Wahl der ECHA hingegen ist aus folgenden Gründen mit signifikanten
Synergieeffekten zu rechnen: -
Zunächst und an erster Stelle liegen der Bewertung von Wirkstoffen, die in
Biozidprodukten verwendet werden, viele der Methoden und Prinzipien zugrunde,
die auch auf von der REACH-Verordnung geregelte chemische Stoffe Anwendung
finden. Die Datenanforderungen sind ähnlich, und die Risikobewertung dieser
Stoffe fällt, vor allem wenn sie bestimmte Gefahrenmerkmale aufweisen, direkt
in die Zuständigkeit der ECHA. -
Außerdem schließt der Vorschlag Vorschriften für den Austausch von Daten über
Biozidprodukte ein, die mittlerweile denen der REACH-Verordnung angeglichen
wurden und die den Austausch von Daten aus Wirbeltierversuchen verbindlich
machen. Nur im Rahmen von REACH und bei der ECHA gibt es bereits Mechanismen
und Datenbanken, die diesen Datenaustausch ermöglichen. -
Ein weiteres wichtiges Auswahlkriterium besteht darin, dass ein Großteil des
wissenschaftlichen Personals der ECHA aufgrund seiner bisherigen Arbeiten in
der JRC der Kommission, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der
Industrie bereits mit Biozidprodukten vertraut ist. -
Und schließlich müssen Hersteller, nachgeschaltete Verwender von
Biozidprodukten und selbst die Kommission im Rahmen von REACH bereits eine
Reihe von Verpflichtungen erfüllen. Insbesondere werden die von der JRC der
Kommission bereit gehaltenen Daten über Wirkstoffe, die zurzeit im Rahmen des
Überprüfungsprogramms bewertet werden, der ECHA gemäß Artikel 16 der
REACH-Verordnung zur Verfügung gestellt. Aus
diesen Gründen herrscht allgemeines Einvernehmen darüber, dass mit Blick auf mögliche
Synergien die ECHA von allen Optionen (neue Agentur, JRC der Kommission, EMEA
oder EFSA) die beste Wahl ist. Angesichts
des für Ende 2013 angekündigten Auslaufens des JRC-Beitrags zum Überprüfungsprogramm
für alte Wirkstoffe wird außerdem damit gerechnet, dass die ECHA diese Rolle ab
2014 übernehmen wird. Der
Legislativvorschlag beruht daher auf der Hypothese, dass bestimmte wissenschaftlich-technische
Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten
verwendet werden, und von bestimmten Biozidprodukten der ECHA übertragen
werden. Zu
diesem Zweck sind Finanzmittel erforderlich, die gewährleisten, dass die ECHA
über genügend Personal verfügt und in der Lage ist, so viele Sitzungen
einzuberufen, wie nötig sind, um der Kommission Gutachten unterbreiten zu
können. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Der
Vorschlag berücksichtigt auch die Schlussfolgerungen einer Studie, die 2007
durchgeführt wurde, um die Mängel der geltenden Richtlinie zu untersuchen. Den
Ergebnissen dieser Studien (abrufbar über http://ec.europa.eu/environment/biocides/study.htm)
wurde im Bericht der Kommission über die Auswirkungen der Umsetzung der
Richtlinie 98/8/EG (abrufbar über http://ec.europa.eu/environment/biocides/impl_report.htm)
Rechnung getragen. Die
Folgenabschätzung der Kommission betrifft fünf Politikbereiche, in denen
Handlungsbedarf besteht: Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung auf
Gegenstände und Materialien, die mit Biozidprodukten behandelt wurden;
Verbesserung der Produktzulassungsverfahren mit der Möglichkeit, bestimmte
Produkte auf Unionsebene zuzulassen; Einführung des verbindlichen
Datenaustauschs in der Phase der Produktzulassung und der Wirkstoffgenehmigung
nach den Grundsätzen der REACH-Verordnung; Präzisierung der Datenanforderungen
durch Kombination des Datenverzichts (Verwendung vorhandener Informationen) mit
einem neuen Ansatz für Biozidprodukte mit niedrigem Risikopotenzial;
Teilharmonisierung der Gebührenstruktur zur Förderung der Entwicklung von mehr
neuen Wirkstoffen und der Beibehaltung von mehr alten Wirkstoffen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Siehe
1.5.2. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkung(en) ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer[4] 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[5] X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission X Indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
X von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[6] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen: Insgesamt
zuständig für die Um- und Durchsetzung der vorgeschlagenen Vorschriften sind
die Kommissionsdienststellen, die sich jedoch von der Europäischen
Chemikalienagentur in wissenschaftlichen und technischen Fragen unterstützen
lässt. Die ECHA muss insbesondere Gutachten über die Höhe des Risikos, das von
in Biozidprodukten verwendeten Wirkstoffen ausgeht, und über die Zulassung
bestimmter Biozidprodukte erstellen. Die ECHA gibt nur Gutachten ab, auf deren
Grundlage die Kommission anschließend Entscheidungen trifft. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Zur
Bewertung des Stands der Umsetzung und der Wirkungen der neuen Politik werden
die unter Punkt 1.4.4 genannten Indikatoren regelmäßig zusammengetragen und überwacht.
Dies geschieht in der Regel auf Jahresbasis im Rahmen der normalen Tätigkeit
der ECHA. Darüber hinaus legen die Mitgliedstaaten der
Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchsetzungs- und
Kontrollmaßnahmen und deren Ergebnisse vor. Die Kommission erstellt ebenfalls
einen Bericht über die Durchführung der Verordnung und insbesondere über das
Funktionieren des Verfahrens der Unionszulassung und über die Anwendung der
Bestimmungen für behandelte Gegenstände. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Da der Text des Rates für die Agentur und die Kommission zu
einem wesentlich höheren Arbeitsaufwand führen würde, müssten zusätzliche
Ressourcen bereitgestellt werden, damit die durchzuführenden zusätzlichen
Aufgaben abgedeckt sind. In diesem überarbeiteten Finanzbogen ist eine
Mittelaufstockung vorgesehen. Es muss aber im Zeitverlauf überwacht werden, ob
diese Mittel den zusätzlichen Aufgaben wirklich angemessen sind. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Wie unter Punkt 2.1 angegeben, wird die ECHA jährlich über
den Stand der Umsetzung und die Wirkungen der neuen
Politik Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten werden
ebenfalls alle drei Jahre über die Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen
berichten. Diese Informationen werden von der Kommission zur Vorbereitung des
Berichts über die Durchführung der Verordnung verwendet. Angesichts
der zahlreichen Hypothesen und des Grads an Unsicherheiten bei den verschiedenen
diesem Finanzbogen zugrunde liegenden Berechnungen muss die Personalausstattung
der ECHA jährlich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Umfangs der
Aktivitäten überprüft werden. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Europäische Chemikalienagentur verfügt über spezifische Mechanismen und Verfahren
zur Haushaltskontrolle, die auf der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002
beruhen. Der
Verwaltungsrat der ECHA, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission
und des Europäischen Parlaments zusammensetzt (Artikel 79 Absatz 1 der
REACH-Verordnung), stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der
Agentur (Artikel 96 Absatz 5) auf und stellt den Gesamthaushaltsplan fest
(Artikel 96 Absatz 9). Jedes Jahr werden die vorläufigen Rechnungen der Agentur
und die endgültigen Jahresabschlüsse dem Europäischen Rechnungshof übermittelt
(Artikel 97 Absätze 4 und 7). Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor
der ECHA die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans (Artikel 97 Absatz
10). Gemäß
Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten zur Bekämpfung von
Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes
für Betrugsbekämpfung (OLAF) uneingeschränkt auch für die ECHA. Gemäß
Artikel 98 Absatz 2 ist die ECHA auch durch die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) gebunden. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubriken(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…..…] || GM/NGM ([7]) || von EFTA-Ländern[8] || von Kandidatenländern[9] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 2 || 07 03 60 01 Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (aus Rubrik 2) || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 2 || 07 03 60 02 Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu Titel 3 (aus Rubrik 2) || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN Diese Haushaltslinien betreffen die Ausgaben
der ECHA für Personal und Verwaltung (Titel 1 und 2) sowie die Betriebskosten
der ECHA (Titel 3) für die Tätigkeiten im Bereich Biozidprodukte gemäß der
vorliegenden Verordnung als Teil der jährlichen Bezuschussung der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) aus dem Unionshaushalt (zusätzlich zu den Mittelzuteilungen
im Rahmen der Haushaltsposten 02 03 03 01 und 02 03 03 02 zur Finanzierung der
Tätigkeiten im Rahmen der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) und
der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)). · Es werden keine neuen Haushaltslinien beantragt. 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die geschätzten
Auswirkungen auf die Ausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 2 || Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (einschließlich marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen) GD: ENV || || || 2012[10] || 2013 || Schätzungen der operativen Mittel sind auf die laufende Finanzplanung (bis 2013) begrenzt. || INSGESAMT Operative Mittel || || || || Nummer der Haushaltslinie: 07 03 60 01 || Verpflichtungen || (1) || 1,507 || 4,050 || 5,557 Zahlungen || (2) || 1,507 || 4,050 || 5,557 Nummer der Haushaltslinie: 07 03 60 02 || Verpflichtungen || (1a) || 1,249 || 2,302 || 3,551 Zahlungen || (2a) || 1,249 || 2,302 || 3,551 Aus der Dotation bestimmter Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[11] || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || Mittel INSGESAMT für die GD ENV || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 2,756 || 6,352 || 9,108 Zahlungen || =2+2a +3 || 2,756 || 6,352 || 9,108 || || || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 2,756 || 6,352 || || || || 9,108 Zahlungen || (5) || 2,756 || 6,352 || || || || 9,108 Aus der Dotation bestimmter Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 2,756 || 6,352 || || || || 9,108 Zahlungen || =5+ 6 || 2,756 || 6,352 || || || || 9,108 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2012 || 2013 || Schätzungen der Verwaltungsmittel sind auf die laufende Finanzplanung (bis 2013) begrenzt. || INSGESAMT GD: ENV || Personalausgaben || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,204 || 0,204 || 0,408 GD ENV INSGESAMT || Mittel || 0,204 || 0,204 || 0,408 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,204 || 0,204 || || 0,408 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2012 || 2013 || Schätzungen der Gesamtmittel sind auf die laufende Finanzplanung (bis 2013) begrenzt. || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 2,960 || 6,556 || || 9,516 Zahlungen || 2,960 || 6,556 || 9,516 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Outputs ò || || || 2012 || 2013 || Schätzungen der operativen Mittel sind auf die laufende Finanzplanung (bis 2013) begrenzt. || INSGESAMT OUTPUTS Art der Outputs[12] || Durchschnittskosten der Outputs || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Gesamtzahl der Outputs || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1: Wissenschaftliche un dtechnische Unterstützung durch die ECHA || Für eine genaue Aufschlüsselung der Kosten der ECHA und der wichtigsten zugrunde liegenden Hypothesen siehe Anlage 1 bzw. Anlage 2. GESAMTKOSTEN || || 2,756 || || 6,352 || || || || || || || || || || || || 9,108 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || 2012 || 2013 || Schätzungen der Verwaltungsmittel sind auf die laufende Finanzplanung (bis 2013) begrenzt. || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || Personalausgaben || || || || 07 01 02 11 01 – Dienstreisen || 0,024[13] || 0,024 || || 07 01 02 11 03 – Ausschüsse || 0,180[14] || 0,180 || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,204 || 0,204 || || 0,408 Es besteht jedoch zusätzlicher Mittelbedarf
zur Deckung der Kosten der Teilnahme an Sitzungen im Rahmen der ECHA und der
Organisation einer zunehmenden Anzahl Sitzungen des Ständigen Ausschusses für
Biozidprodukte. INSGESAMT || 0,204 || 0,204 || || 0,408 3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || 2012 || 2013 || Schätzungen der Verwaltungsmittel sind auf die laufende Finanzplanung (bis 2013) begrenzt. Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 07 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0 || 3 || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[15] || || XX 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || || || || XX 01 02 02 (CA, INT, JED, AL und SNE in den Delegationen) || || || || XX 01 04 yy [16] || - am Sitz[17] || || || || - in den Delegationen || || || || XX 01 05 02 (CA, INT, SNE - indirekte Forschung) || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE - direkte Forschung) || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || INSGESAMT || 0 || 3 || Für 2012 wird kein zusätzliches Personal
erforderlich sein. Für 2013 werden drei zusätzliche Stellen benötigt, die durch
interne Personalumsetzung bereitgestellt werden. Für eine detaillierte
Aufschlüsselung siehe Anlage IV. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Es wird zusätzliches Personal benötigt, um die eingegangenen Gutachten der ECHA zu bearbeiten und über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Beschlüsse der Kommission umzuwandeln. Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
X Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine
Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. 2,960 Mio. EUR im Jahr 2012 (1,507 Mio. EUR
für die Haushaltslinie 07 03 60 01 und
1,249 Mio. EUR für die Haushaltslinie 07 03 60 02) 6,556 Mio. EUR im Jahr 2013 (4,050 Mio. EUR
für die Haushaltslinie 07 03 60 01 und 2,302 Mio. EUR
für die Haushaltslinie 07 03 60 02) –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[18]. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen. Einnahmeseitig hat der
Vorschlag keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Der Haushalt der ECHA
setzt sich zusammen aus Eigeneinnahmen, d. h. den Einkünften aus von der
Industrie entrichteten Gebühren, die die Agentur aufgrund der Aufgaben, mit
denen sie im Rahmen dieser Verordnung betraut ist, erheben darf, sowie einem
Ausgleichszuschuss aus dem Unionshaushalt. Gemäß
dem Vorschlag würde die ECHA Gebühren erheben (siehe Anlage II), insbesondere
für die Genehmigung und die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen und für
die Bewertung von Anträgen auf Zulassung, Änderung der Zulassung und Erneuerung
der Zulassung bestimmter Biozidprodukte auf Unionsebene. Außerdem würde eine
von den Inhabern einer Unionszulassung zu entrichtende jährliche Gebühr sowie
eine Einreichungsgebühr erhoben, die von allen Antragstellern zu entrichten
wäre, die eine erste nationale Zulassung eines Produkts beantragen. Obgleich
die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Wirkstoffen und der
Zulassung von Biozidprodukten nach einigen Jahren selbstfinanzierend sein dürften,
könnte dennoch ein Ausgleichszuschuss aus dem Unionshaushalt notwendig sein,
wenn die Gebührenstruktur die Kosten nicht deckt. Der
vorliegende Finanzbogen wurde in der Annahme erstellt, dass für einige Aufgaben
keine Gebühren erhoben werden: –
Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Fragen, mit
denen die ECHA gemäß Artikel 30 des Vorschlags bei Unstimmigkeit zwischen den
Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
befasst wird; –
Aufgaben im Zusammenhang mit Datenaustausch und
Vertraulichkeit –
Erarbeitung allgemeiner und besonderer Leitfäden –
Abschluss des Überprüfungsprogramms für Altstoffe; –
Gebührenverringerung für KMU (wie in Artikel 70
Absatz 2 Buchstabe a vorgeschlagen); –
sonstige Aufgaben von EU-Interesse, für die keine
Gebühren erhoben werden. Gemäß dem Vorschlag muss
beim Haushalt der ECHA auch deutlich unterschieden werden zwischen Tätigkeiten,
die gemäß den Vorschriften der REACH-Verordnung durchzuführen sind, und den
neuen und zusätzlichen Aufgaben, die sich aus diesem Vorschlag ergeben.
Folglich müssen die Ausgaben für und Einnahmen aus diesen zusätzlichen Aufgaben
in den Büchern der Agentur deutlich vermerkt sein. Anlage I
Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur (in Euro)
Aufgaben im Zusammenhang mit Biozidprodukten || 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 Ausgaben || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Titel 1 || || || || || || || || || || Gehälter & Zulagen || 1 014 600 || 4 109 400 || 6 388 100 || 6 568 500 || 6 708 000 || 7 565 300 || 8 168 600 || 9 786 900 || 12 530 100 || 13 774 200 Andere Personalkosten* || 157 300 || 637 000 || 990 200 || 1 018 100 || 1 039 700 || 1 172 600 || 1 266 100 || 1 517 000 || 1 942 200 || 2 135 000 || || || || || || || || || || Titel 1 – Insgesamt || 1 171 900 || 4 746 400 || 7 378 300 || 7 586 600 || 7 747 700 || 8 737 900 || 9 434 700 || 11 303 900 || 14 472 300 || 15 909 200 || || || || || || || || || || Titel 2* || || || || || || || || || || 20 Miete von Gebäuden und Nebenkosten || 173 600 || 703 100 || 1 093 000 || 1 123 900 || 1 147 800 || 1 294 500 || 1 397 700 || 1 674 600 || 2 144 000 || 2 356 800 21 Informations- und Kommunikationstechnologie || 115 100 || 466 100 || 724 500 || 745 000 || 760 800 || 858 100 || 926 500 || 1 110 000 || 1 421 200 || 1 562 300 22 Bewegliche Sachen und Nebenkosten || 24 000 || 97 300 || 151 300 || 155 500 || 158 800 || 179 100 || 193 400 || 231 700 || 296 700 || 326 100 23 Laufende Sachausgaben für den Dienstbetrieb || 21 900 || 88 800 || 138 100 || 142 000 || 145 000 || 163 500 || 176 600 || 211 500 || 270 800 || 297 700 25 Ausgaben für Sitzungen || 400 || 1 700 || 2 700 || 2 800 || 2 800 || 3 200 || 3 500 || 4 100 || 5 300 || 5 800 || || || || || || || || || || Titel 2 – Insgesamt || 335 000 || 1 357 000 || 2 109 600 || 2 169 200 || 2 215 200 || 2 498 400 || 2 697 700 || 3 231 900 || 4 138 000 || 4 548 700 || || || || || || || || || || Titel 3* || || || || || || || || || || 3003-3006 Stoffe, Produkte und technische Äquivalenz || 7 400 || 15 900 || 24 200 || 24 700 || 25 300 || 28 200 || 30 600 || 35 300 || 45 100 || 49 800 3007 Unterstützung und Orientierung über Helpdesk || 50 000 || 59 500 || 90 800 || 92 400 || 94 600 || 105 400 || 114 500 || 132 200 || 169 000 || 186 500 3008 Wissenschaftliche IT-Tools** || 1 000 000 || 1 700 000 || 400 000 || 400 000 || 400 000 || 400 000 || 400 000 || 400 000 || 400 000 || 400 000 3009 Wissenschaftlich-technische Beratung für EU-Organe und –Einrichtungen || 8 300 || 17 900 || 27 300 || 27 800 || 28 400 || 31 700 || 34 400 || 39 700 || 50 800 || 56 000 3011 Ausschuss für Biozidprodukte || 0 || 1 131 200 || 1 171 200 || 1 086 900 || 1 197 800 || 1 235 800 || 1 287 000 || 1 345 000 || 1 302 800 || 1 480 600 3011 An die Berichterstatter gezahlte Gebühren || 0 || 56 000 || 111 000 || 271 000 || 275 000 || 444 800 || 452 600 || 474 000 || 874 000 || 880 000 3012 Widerspruchskammer || 0 || 22 400 || 34 200 || 34 900 || 35 700 || 39 800 || 43 200 || 49 900 || 63 800 || 70 300 3013 Kommunikation einschließlich Übersetzungen || 100 000 || 300 000 || 200 000 || 200 000 || 200 000 || 200 000 || 200 000 || 200 000 || 200 000 || 200 000 3022 Verwaltungsrat und Verwaltung der Agentur || 44 300 || 95 500 || 145 600 || 148 300 || 151 800 || 169 200 || 183 700 || 212 100 || 271 200 || 299 200 3030 Dienstreisen || 25 000 || 25 800 || 39 300 || 40 000 || 41 000 || 45 700 || 49 600 || 57 200 || 73 200 || 80 800 3031 Externe Schulungen || 3 700 || 8 000 || 12 300 || 12 500 || 12 800 || 14 200 || 15 500 || 17 900 || 22 800 || 25 200 38 Internationale Tätigkeiten || 10 900 || 46 900 || 71 500 || 72 800 || 74 500 || 83 000 || 90 200 || 104 100 || 133 100 || 146 900 || || || || || || || || || || Titel 3 – Insgesamt || 1 249 600 || 3 479 100 || 2 327 400 || 2 411 300 || 2 536 900 || 2 797 800 || 2 901 300 || 3 067 400 || 3 605 800 || 3 875 300 || || || || || || || || || || Insgesamt || 2 756 500 || 9 582 500 || 11 815 300 || 12 167 100 || 12 499 800 || 14 034 100 || 15 033 700 || 17 603 200 || 22 216 100 || 24 333 200 || || || || || || || || || || Einnahmen || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Unionszuschuss || 2 756 500 || 6 351 800 || 4 936 800 || 3 151 800 || 3 053 000 || 1 842 200 || 1 974 600 || 2 954 300 || -322 800 || -1 386 400 Gebühreneinkünfte der Agentur || 0 || 3 230 700 || 6 878 500 || 9 015 300 || 9 446 800 || 12 191 900 || 13 059 100 || 14 648 900 || 22 538 900 || 25 719 600 Übertrag Einnahmen (Folgejahr) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || || || || || || Insgesamt || 2 756 500 || 9 582 500 || 11 815 300 || 12 167 100 || 12 499 800 || 14 034 100 || 15 033 700 || 17 603 200 || 22 216 100 || 24 333 200 *Im Zusammenhang mit Personalkosten (auf der Grundlage
des ECHA-Haushalts 2011). **Von 2014 bis 2021 sind die jährlichen Wartungskosten
auf 20 % der Erstentwicklungskosten festgesetzt. Anlage II
Angewandte Methodologie und wichtigste Hypothesen für das Finanzierungsmodell
der Europäischen Chemikalienagentur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Bioziden Die Kommission hat zum
Zeitpunkt der politischen Einigung eine Erklärung abgegeben, in der sie darauf
hinwies, dass der Text des Rates für die ECHA und die Kommission zu einem
wesentlich höheren Arbeitsaufwand führen würde, so dass zusätzliche Ressourcen benötigt
würden, damit die durchzuführenden zusätzlichen Aufgaben abgedeckt sind. In Bezug auf die Rolle der ECHA wurden mit der
politischen Einigung im Rat einige bedeutende Änderungen gegenüber dem
ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgenommen: · Der Anwendungsbereich des zentralisierten EU-Verfahrens für die
Produktzulassung wurde erheblich erweitert, so dass die Agentur (aber auch die
Kommission) wesentlich mehr Anträge bearbeiten müssen als ursprünglich
vorgesehen. · Die ECHA wird stärker in den Datenaustausch eingebunden, um
Doppelversuche an Wirbeltieren zu vermeiden, und muss zudem über die
„technische Äquivalenz“ vergleichbarer Wirkstoffe entscheiden. · Es ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass die ECHA für die
Koordinierungsgruppe zur Überwachung der gegenseitigen Anerkennung das
Sekretariat zur Verfügung stellt. · Die ECHA ist für die Führung des Registers für Biozidprodukte zuständig,
das auch Informationen umfasst, die im Hinblick auf den Datenaustausch wichtig
sind. · Die ECHA erhält lediglich die Gebühren, die für ihre Tätigkeit,
einschließlich der Arbeit des Ausschusses für Biozidprodukte, notwendig sind. Die
Mitgliedstaaten erheben ihre eigenen Gebühren direkt, einschließlich wenn sie
als bewertender Mitgliedstaat für einen Antrag auf EU-Ebene fungieren. Im
überarbeiteten Finanzbogen wird dem zusätzlichen Arbeitsaufwand für die ECHA
und die Kommission Rechnung getragen. Außerdem wird im
überarbeiteten Finanzbogen der revidierte Zeitplan für die Verabschiedung der
Verordnung berücksichtigt. Da die Verordnung nunmehr voraussichtlich Mitte 2012
erlassen wird, wurden Personalausstattung und Ressourcen für 2012 entsprechend
angepasst. Für 2012 werden 19
Bedienstete benötigt mit einem raschen Anstieg auf 59 im Jahr 2013, bis 2021
ein Stand von 110 erreicht ist (weitere Einzelheiten siehe Anlage III). Die zusätzlichen
Ressourcenkosten der ECHA werden durch die zusätzlichen Gebühreneinkünfte
gedeckt. Allerdings wird in den ersten Jahren ein EU-Zuschuss zur Überbrückung
benötigt, bis die Gebühreneinkünfte eine ausreichende Höhe erreicht haben.
Außerdem muss die ECHA erheblich in das IT-System investieren, das für die Verwaltung
des Informationsflusses zwischen Antragstellern, Agentur, Mitgliedstaaten,
Kommission und breiter Öffentlichkeit erforderlich ist. Auch wenn die EU
zugegebenermaßen mit gravierenden finanziellen Engpässen konfrontiert ist, wäre
es unrealistisch, der ECHA und der Kommission weitere Aufgaben zu übertragen,
ohne die für ihre Ausführung erforderlichen Ressourcen bereitzustellen. Titel 1 Kosten (Personalkosten) Da die JRC der Kommission in Ispra bei der
Anwendung des Überprüfungsprogramms für in Biozidprodukten verwendeten Stoffen
gemäß der Richtlinie 98/8/EG derzeit eine wichtige Rolle spielt, gibt es
umfangreiche Erfahrungen mit der Zeit, die bestimmte Aufgaben in Anspruch
nehmen, und der Art der zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen
(Differenzierung zwischen verschiedenen Personalkategorien). Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und des
für die Anwendung von REACH entwickelten Modells wurde für die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Bioziden ein Personalmodell entwickelt. Im Ergebnis zeigt
dieses Personalmodell, wie viel Personal (nach Besoldungsgruppen) in einem
gegebenen Jahr erforderlich ist, um die Aufgaben der ECHA (operationelle
Aufgaben im Zusammenhang mit der Biozidgesetzgebung) zu bewältigen. Diesen Personalziffern wurden zusätzliche
Humanressourcen für Personalverwaltung und ‑fortbildung hinzugefügt;
dabei wurden größenbedingte Kostenvorteile berücksichtigt, die insbesondere bei
Unterstützungsaufgaben und -personal im Rahmen existierender Regelungen für die
Durchführung der REACH-Verordnung (z. B. für internationale Beziehungen,
die externe Kommunikation, Helpdesk-Dienstleistungen, den Juristischen Dienst,
Audit und interne Kontrolle, Humanressourcen (HR), Finanzierung,
Informationstechnologie (IT) und Gebäudeverwaltung) erzielt werden können.
Ausgehend vom derzeitigen Personalverhältnis innerhalb der ECHA machen diese
zusätzlichen Ressourcen 30% der Ressourcen aus, die für operationelle Aufgaben
im Zusammenhang mit der Biozidgesetzgebung erforderlich sind. Beim Forschungspersonal entspricht der
Prozentanteil der Besoldungsgruppen AD und AST dem REACH-Personalmodell. Wie
dies auch bei dem mit der Ausübung von Aufgaben im Zusammenhang mit REACH
betrauten Personal der Fall ist, ist aufgrund der Komplexität der
Forschungsaufgaben mehr AD- als AST-Personal gerechtfertigt. Für 2012 wird vorgeschlagen, dass ECHA in der
Lage sein sollte, bereits vor dem Datum, an dem ECHA mit der Ausübung von
Aufgaben im Zusammenhang mit Biozidprodukten beginnen wird, Personal für
diesbezügliche Vorarbeiten einzustellen. Ab 2013 würde ECHA dann alle im Vorschlag
aufgeführten Aufgaben wahrnehmen. Ab 2014 würde die Zuständigkeit für die
Koordinierung des Überprüfungsprogramms für Altstoffe von der JRC der
Kommission an die ECHA übertragen. Die ECHA bräuchte entsprechend zusätzliches
Personal. Beim derzeitigen Szenario bräuchte die ECHA fünf zusätzliche
Forschungsbeauftragte für diese Aufgabe (die bereits im zweiten Quartal 2013
eingestellt werden könnten, um die erforderlichen Vorarbeiten zu leisten und für
einen reibungslosen Übergang zu sorgen). Außerdem wurde berücksichtigt, dass
das Überprüfungsprogramm bis 2024 dauern würde, wobei davon ausgegangen wird,
dass sich das derzeitige Bewertungstempo von weniger als 30 von den
Mitgliedstaaten abgeschlossene Dossiers pro Jahr auf bis zu 50 abgeschlossene
Dossiers pro Jahr erhöhen würde, da bestimmte Dossiers zusammengefasst werden
könnten (Stoffe, die Gegenstand von Anträgen für mehrere Produktarten sind). Anlage III enthält den vorgeschlagenen
Organisationsplan für diesen Vorschlag. Der in Anlage I dargelegte
Haushaltsplan trägt ständigem Personal/Zeitpersonal (d. h. Personal, das
im Organisationsplan erscheint) und Vertragsbediensteten (die zu den
Personalkosten gerechnet werden, aber nicht im Organisationsplan aufgeführt
sind) Rechnung. Alle errechneten
Ressourcen wurden mit den durchschnittlichen Jahreskosten für die jeweilige
Besoldungsgruppe multipliziert, um die Gesamtpersonalkosten zu erhalten.
Darüber hinaus wurden der Wichtungsfaktor für Helsinki (121,3% – für das
gesamte Personal geltende Anpassung der Lebenshaltungskosten) sowie eine
jährliche Indexierung von 2 % angewendet. Die
anderen Personalkosten unter Titel 1 wurden auf Basis des
derzeitigen Verhältnisses zwischen den Artikeln 110, 111, 119 und den anderen
Artikeln von Titel 1 des Haushalts 2011 der Agentur auf
15,5 % der Gehaltskosten für ständiges Personal/Zeitpersonal angesetzt. Angewandte jährliche
Durchschnittskosten für ständiges Personal/Zeitpersonal nach Besoldungsgruppen
(Quelle: ECHA) Besoldungsgruppe || Gehalt AD 13 || 243 156 AD 12 || 195 900 AD 5-11 || 120 288 AST 7-11 || 104 778 AST 1-6 || 66 872 Angewandte jährliche
Durchschnittskosten für Vertragsbedienstete nach Funktionsgruppen (Quelle:
ECHA) Besoldungsgruppe || Gehalt FG IV || 55 632 FG III || 54 648 FG II || 34 992 Zur Berechnung des Personalbedarfs wurde davon
ausgegangen, dass jährlich folgende Humanressourcen erforderlich wären: –
ein Sachbearbeiter je 8 Anträge auf
Produktzulassung; –
ein Sachbearbeiter je 8 Anträge auf Bewertung eines
neuen Wirkstoffs; –
ein Sachbearbeiter je 20 Anträge auf Feststellung
von technischer Äquivalenz; –
ein Sachbearbeiter je 30 Anträge auf Änderung einer
existierenden Produktzulassung; –
ein Sachbearbeiter je 20 Gutachten, die bei
Unstimmigkeit im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung beantragt werden. Titel 2 Kosten (Gebäudekosten, Gerätekosten
und verschiedenen Betriebskosten) Alle Ausgaben für
Gebäude, Geräte, Möbel, IT-Anlagen und andere Verwaltungskosten sind direkt
proportional zur Zahl der benötigten Bediensteten und wurden auf Basis des
derzeitigen Verhältnisses zwischen Titel 1 und Titel 2 des Haushalts 2011 der
Agentur auf 28,6 % der Gesamtkosten unter Titel 1 angesetzt. Titel 3 Kosten (Operative Ausgaben) Der größte Teil der allgemeinen operativen
Ausgaben entfällt auf den Ausschuss für Biozidprodukte. Die derzeitigen
Durchschnittskosten einer dreitägigen Sitzung des ECHA-Ausschusses der
Mitgliedstaaten belaufen sich auf 70 000 EUR. Für den Ausschuss für Biozidprodukte und seine
Sachverständigengruppen beinhalten die Kosten die Erstattung von Reise- und
Unterkunftskosten sowie Tagegelder entsprechend den gängigen Kommissionssätzen. Für 2013 wurden für den Ausschuss für
Biozidprodukte 17 Sitzungstage festgesetzt. Danach wird die Zahl der Sitzungen
steigen, um der proportionalen Zunahme der Zahl von abzugebenden Gutachten
Rechnung zu tragen. Die Kosten der Sitzungen von Untergruppen
wurden ebenfalls berücksichtigt, wobei von vier Untergruppen ausgegangen wurde,
die 2013 und 2014 im Schnitt zu sieben zweitätigen Sitzungen pro Jahr mit
jeweils 15 teilnehmenden Sachverständigen zusammentreten würden. Danach wird
die Zahl der Sitzungen ebenfalls steigen, um der proportionalen Zunahme der
Zahl von abzugebenden Gutachten Rechnung zu tragen. Die Sitzungen der Koordinierungsgruppe wurden
nicht berücksichtigt, da diese Sitzungen und die Sitzungen des Ausschusses für
Biozidprodukte in der ECHA unmittelbar aneinander anschließen sollen. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten der
Verordnung müssen die Unternehmen für ihre Verantwortlichkeiten sensibilisiert
werden. Dafür muss eine spezielle Kampagne geplant und durchgeführt werden. Der
Personalbedarf für diese Tätigkeit ist durch horizontales Personal und
Unerstützungspersonal abgedeckt, doch sind auch Mittel erforderlich, um die
Kosten für mindestens eine Veranstaltung (100 000 EUR), die
Ausarbeitung und Übersetzung (in 22 Sprachen) von Leitfäden, eines IT-Handbuchs
und einfacher Veröffentlichungen zur Erläuterung der Rechtsvorschriften und
ihrer Auswirkungen (400 000 EUR), Online-Seminare für Unternehmen
(10 000 EUR), Anzeigen und PR-Unterstützung (80 000 EUR)
sowie eine zu Beginn der Kampagne zur Bewertungszwecken durchgeführte
Benchmarking-Erhebung (10 000 EUR) zu decken. Die Kosten dieser Tätigkeiten
sind durch das Budget für Kommunikationsmaßnahmen für 2012, 2013 und 2014
gedeckt. Die Kosten für Dienstreisen spiegeln die
Vielzahl von Tätigkeiten wider (Unterstützung für die Kommissionsdienststellen.
IT-Entwicklung, Überwachung des derzeitigen Überprüfungsprogramms, Sensibilisierung),
die intensive Kontakte mit den Kommissionsdienststellen, den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, der Industrie und anderen Interessenträgern
erfordern. Die IT-Kosten spiegeln den künftigen Bedarf
wider. 2012 und 2013 werden aufgrund der Komplexität der Transaktionen, der
Zahl aktiver Nutzer sowie neuer Elemente 1 bzw. 1,7 Mio. EUR
benötigt. Damit würden sich die künftigen Beträge auf jährlich
400 000 EUR belaufen, da die Wartungskosten mit 20 % der
Erstinvestition veranschlagt werden sollten. Wartungskosten dieser Höhe sind
gerechtfertigt, zumal realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann,
dass nach der Erstinvestition bereits ein stabiles System vorliegen wird, das
ohne erhebliche Weiterentwicklungen auskommt. Außerdem wurde bei der Berechnung der
ECHA-Ausgaben davon ausgegangen, dass 12,5 % der an die ECHA entrichteten
Gebühren an den Berichterstatter zurückgezahlt werden, der die Peer Review der
von der bewertenden zuständigen Behörde durchgeführten wissenschaftlichen
Bewertung koordiniert. Berechnung der voraussichtlichen
Gebühreneinkünfte: Es wird davon ausgegangen, dass die ECHA für
Aufgaben im Zusammenhang mit Biozidprodukten über eine sehr einfache
Gebührenstruktur verfügen wird. Zur Berechnung der voraussichtlichen Gebühreneinkünfte
wurde vorausgesetzt, dass sich die verschiedenen Gebühren auf folgende Beträge
belaufen: –
Gebühren für die Genehmigung eines Wirkstoffs:
80 000 EUR; –
Gebühren für die Erneuerung einer Genehmigung:
20 000 EUR, wenn eine eingehende Bewertung erforderlich ist, mit einer
möglichen Ermäßigung auf 5 000 EUR, wenn dies nicht der Fall ist; –
Gebühren für Änderungen einer Produktzulassung:
5 000 EUR bis 20 000 EUR je nach Art der Änderung und dem Umfang, in
dem Daten neu bewertet werden müssen; –
Gebühren für die Feststellung von technischer
Äquivalenz: 20 000 EUR; –
Gebühren für eine Produktzulassung: 80 000 EUR
mit einer möglichen Erhöhung auf 120 000 EUR, wenn eine vergleichende
Risikobewertung vorgenommen werden muss; –
Jahresgebühren: 20 000 EUR; –
Einreichungsgebühren für eine erste nationale
Zulassung eines Produkts: 4 000 EUR. Den besonderen Bedürfnissen von KMU wird
gebührend Rechnung getragen. Die obigen Gebührenbeträge wurden so
berechnet, dass die Agentur in vollem Umfang kostendeckend arbeiten und sich bis
2021 selbst finanzieren würde. Zu berücksichtigen ist, dass auch der
bewertende Mitgliedstaat eine Gebühr erheben wird. Für eine auf Unionsebene
erteilte Produktzulassung muss der Antragsteller somit 80 000 EUR an
die ECHA und eine weitere Gebühr an den bewertenden Mitgliedstaat entrichten.
Beim Vergleich dieser Gebühren mit den Gebühren, die im Falle einer
gegenseitigen Anerkennung zu entrichten wären (eine Bewertungsgebühr an den
Referenzmitgliedstaat und Bearbeitungsgebühren an den betroffenen Mitgliedstaat)
wurde davon ausgegangen, dass sich die Gebühren für das zentralisierte
Verfahren in derselben Größenordnung bewegen werden wie diejenigen für ein
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung, an dem 18 (möglicherweise weniger)
Mitgliedstaaten beteiligt sind, da auch alle mit der Einreichung eines Antrags
in mehreren Mitgliedstaaten verbundenen Unterstützungskosten zu berücksichtigen
sind, die für Unternehmen, die sich für das zentralisierte Verfahren
entscheiden, wegfallen. Die Einreichungsgebühr, die von allen
Antragstellern für eine erste nationale Zulassung eines Produkts zu entrichten
ist, soll die Kosten der ECHA-Unterstützung für die nationale Zulassung und die
gegenseitige Anerkennung dieser Zulassungen decken. Die ECHA wird nämlich das
Sekretariat für die Koordinierungsgruppe zur Überwachung der gegenseitigen
Anerkennung sowie eine IT-Plattform zur Verfügung stellen, die von den
Antragstellern für die Einreihung ihrer Anträge und deren Weiterleitung an die
Mitgliedstaaten genutzt werden sollte. Eine weitere Hypothese, die der Berechnung der
erwarteten Gebühreneinkünfte zugrunde gelegt wurde, betrifft die Zahl von
Produkten, für die Anträge auf Unionszulassung gestellt werden. Die Berechnung ist einigermaßen komplex und
schließt mehrere Parameter bzw. Hypothesen ein: · die Zahl der derzeit auf dem Markt befindlichen Produkte (20 000); · der Anteil der Produkte, die letztlich gemäß der vorgeschlagenen
Verordnung unterstützt und zugelassen werden (2/3); · die Anwendung des neuen Konzepts der „Biozidproduktfamilie“, das die
Zulassung von sehr ähnlichen Produkten mittels eines einzigen Antrags und eines
einzigen Beschlusses erleichtern wird (es wurde davon ausgegangen, dass
Biozidproduktfamilien im Schnitt sechs Produkte für die Produktarten 1 bis 5
umfassen würden); · der Zeitplan für die Beschlüsse über die Genehmigung von Wirkstoffen,
die im Rahmen des Überprüfungsprogramms für alte Wirkstoffe zu treffen sind; · die Verpflichtung, Produkte, die alte Wirkstoffe enthalten, gemäß der
vorgeschlagenen Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Genehmigung des
Wirkstoffs zuzulassen; · die in den Geltungsbereich fallenden Produktarten und die Fristen,
innerhalb deren diese Produktarten für das vom Rat vorgeschlagene
zentralisierte Verfahren in Betracht kommen; · 30 % der Unternehmen werden das zentralisierte Verfahren in
Anspruch nehmen, sobald sie dazu in der Lage sind. Unter
Berücksichtigung all dieser Faktoren wird davon ausgegangen, dass die Zahl von
Anträgen von zehn im Jahr 2014 auf 140 im Jahr 2021 steigen wird (siehe nachstehende
Tabelle). || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || || || || || || || || || Anträge/Jahr || 0 || 10 || 40 || 50 || 70 || 70 || 70 || 140 || 140 Ebenso wurde die Zahl der erwarteten
Anträge auf Feststellung von technischer Äquivalenz für die ersten Jahre nach
Inkrafttreten der Verordnung auf 50 und danach auf 20 pro Jahr angesetzt. In
den ersten Jahren ist nämlich mit einer hohen Zahl von Anträgen zu rechnen, da
davon auszugehen ist, dass die Unternehmen die Feststellung der technischen
Äquivalenz ihres Wirkstoffs mit dem im Rahmen des Überprüfungsprogramms für
alte Wirkstoffe unterstützten Stoff beantragen werden, bevor sie über
Datenaustauschvereinbarungen zu verhandeln beginnen. || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || || || || || || || || || Anträge/Jahr || 50 || 50 || 50 || 20 || 20 || 20 || 20 || 20 || 20 Angesichts der Zahl
von Hypothesen und des Unsicherheitsgrads bei den verschiedenen Berechnungen
müssen die Personalzahlen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Umfangs der
Tätigkeiten jährlich überprüft werden. So würde ein Anstieg
der Gebühreneinkünfte um 200 000 EUR eine Aufstockung der
Personalausstattung um 1 VZÄ und des Beitrags zu Titel 3 um 40 000 EUR
ermöglichen. Sollten umgekehrt weniger Gebühren zusammenkommen als erwartet, so
müssten die Personalausstattung und der Beitrag zu Titel 3 entsprechend
angepasst werden. Anlage III
Personalbedarf in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) || || 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || || || || || || || || || || || Abschluss des Überprüfungsprogramms || AD || || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || AST || || || 1,3 || 1,3 || 1,3 || 1,3 || 1,3 || 1,3 || 1,3 || 1,3 Genehmigung neuer Wirkstoffe || AD || || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || AST || || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen || AD || || 0,3 || 0,3 || || || 0,2 || 0,4 || 4,0 || 6,0 || 6,0 || AST || || || || || || || || 1,4 || 2,1 || 2,1 Technische Äquivalenz || AD || 2,0 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 1,0 || 1,0 || 1,0 || 1,0 || 1,0 || 1,0 || AST || || 0,9 || 0,9 || 0,9 || 0,4 || 0,4 || 0,4 || 0,4 || 0,4 || 0,4 Zulassung von Biozidprodukten || AD || || 1,0 || 1,3 || 5,0 || 5,0 || 8,8 || 8,8 || 8,8 || 17,5 || 17,5 || AST || || || 0,4 || 1,8 || 1,8 || 3,1 || 3,1 || 3,1 || 6,1 || 6,1 Änderung von Unionszulassungen || AD || || || || 0,2 || 0,8 || 1,5 || 2,7 || 3,8 || 5,0 || 6,0 || AST || || || || 0,1 || 0,3 || 0,5 || 0,9 || 1,3 || 1,8 || 2,1 Unstimmigkeiten bei der gegenseitigen Anerkennung || AD || || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || AST || || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 Datenaustausch und Vertraulichkeit || AD || || 3,0 || 3,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 2,0 || AST || || 0,8 || 0,8 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 Kommunikation und Leitfäden || AD || 5,0 || 8,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 AST || || 2,0 || 2,8 || 2,8 || 2,8 || 2,8 || 2,8 || 2,8 || 2,8 || 2,8 Ausschüsse und Widerspruchskammer || AD || 1,0 || 4,1 || 4,2 || 4,1 || 4,2 || 4,2 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,5 || AST || || 0,8 || 0,8 || 0,7 || 0,8 || 0,8 || 0,8 || 0,9 || 0,9 || 0,9 IT-Entwicklung und –Wartung || AD || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 3,0 || 3,0 || 3,0 || 3,0 || 3,0 || 3,0 || 3,0 AST || 2,0 || 2,0 || 2,0 || 1,0 || 1,0 || 1,0 || 1,0 || 1,0 || 1,0 || 1,0 Unterstützende Mitarbeiter || AD || 3,0 || 10,0 || 9,0 || 10,0 || 9,0 || 11,0 || 11,0 || 14,0 || 18,0 || 17,0 || AST || 1,0 || 2,0 || 3,0 || 2,0 || 3,0 || 4,0 || 4,0 || 6,0 || 7,0 || 7,0 Allgemeine Verwaltung || AD || 1,0 || 5,3 || 5,2 || 5,3 || 5,2 || 5,5 || 5,6 || 10,2 || 11,0 || 11,1 || AST || || 2,0 || 3,0 || 3,0 || 3,0 || 3,0 || 3,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || || || || || || || || || || || Mitarbeiter insgesamt || AD || 16 || 47 || 43 || 45 || 44 || 50 || 52 || 63 || 81 || 81 || AST || 3 || 12 || 16 || 14 || 15 || 19 || 20 || 28 || 29 || 29 || || || || || || || || || || || || Zeitbedienstete || 11 || 47 || 50 || 50 || 50 || 60 || 60 || 80 || 100 || 100 || Vertragsbedienstete || 8 || 12 || 9 || 9 || 9 || 9 || 12 || 9 || 10 || 10 || || || || || || || || || || || || Insgesamt || 19 || 59 || 59 || 59 || 59 || 69 || 72 || 87 || 110 || 110 Organisationsplan
- Entwurf 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || || || || || || || || || 11 || 47 || 50 || 50 || 50 || 60 || 60 || 80 || 100 || 100 Anlage IV
Ressourcen der Kommission Die Zahl der von der Agentur abzugebenden
Gutachten dürfte von 85 im Jahr 2013 auf über 400 im Jahr 2021 steigen (siehe
nachstehende Tabelle). || 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || || || || || || || || || || Genehmigung von neuen Wirkstoffen || || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 Genehmigung von alten Wirkstoffen || || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen || || 0 || 0 || 3 || 3 || 0 || 0 || 2 || 4 || 40 Zulassung von Biozidprodukten || || 0 || 0 || 10 || 40 || 40 || 70 || 70 || 70 || 140 Änderung von Unionszulassungen || || 0 || 0 || 0 || 5 || 25 || 45 || 80 || 115 || 150 Gutachten bei Unstimmigkeiten in Bezug auf Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung || || 30 || 30 || 30 || 30 || 30 || 30 || 30 || 30 || 30 || || || || || || || || || || Insgesamt || || 85 || 85 || 98 || 133 || 150 || 200 || 237 || 274 || 415 Diese Gutachten müssen über delegierte
Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Beschlüsse der Kommission umgewandelt
werden. Dadurch wird sich der gegenwärtige
Arbeitsaufwand deutlich erhöhen, so dass zusätzliche Ressourcen bereitgestellt
werden müssen. Angesichts der gegenwärtigen Praxis und der
Erfahrung anderer Kommissionsdienststellen wird davon ausgegangen, dass ein
AST-Posten für jeweils 40 Gutachten benötigt wird. Darüber hinaus werden
AD-Posten zur Verwaltung und Koordinierung des AST-Teams erforderlich sein. Die Zahl der zusätzlichen Posten würde sich
somit von 2 im Jahr 2013 auf 12 im Jahr 2021 erhöhen. || 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || || || || || || || || || || AD || || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 2 AST || || 1 || 1 || 1 || 3 || 3 || 5 || 6 || 7 || 10 Insgesamt || || 2 || 2 || 2 || 4 || 4 || 6 || 7 || 8 || 12 Die zusätzlichen Posten für 2013 werden über
interne Personalumsetzungen bereitgestellt. Die Entwicklung des Bedarfs wird im
Zuge der jährlichen Ressourcenzuweisung bewertet. [1] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [2] Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [3] Die geltende Richtlinie 98/8/EG sieht die systematische
Bewertung von Wirkstoffen vor, die bereits am 14. Mai 2000, als die
Richtlinie in Kraft trat, auf dem Markt waren. Diese Bewertung ist Sache der
Mitgliedstaaten, denen jeweils eine Reihe von Stoffen zugeteilt wurde, für die
sie Bewertungsberichte erstellen müssen. Diese Bewertungsberichte werden
alsdann von Fachkollegen aus anderen Mitgliedstaaten geprüft und auf verschiedenen
Sitzungen, die für wissenschaftlich-technische Fragen von der JRC der
Kommission und für die endgültige Entscheidung von der GD Umwelt anberaumt
werden, erörtert, bevor die letzten Verfahrensschritte im
Beschlussfassungsprozess (Ausschussverfahren) eingeleitet werden. Die
wissenschaftlich-technischen Debatten und die damit verbundenen Vorarbeiten
(Lesen der Berichte und Prüfung der verschiedenen Fragen) erfordern
beträchtliche Ressourcen, die zurzeit von der JRC der Kommission bereitgestellt
und über das LIFE+-Programm im Rahmen der Haushaltslinie 07 03 07 finanziert
werden. [4] Die Maßnahme ist zeitlich nicht begrenzt, da der
Vorschlag das Inverkehrbringen von Biozidprodukten regelt. Die finanziellen
Auswirkungen dürften jedoch auf die Unterstützung der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) bei der Übernahme der zusätzlichen Aufgaben im
Zusammenhang mit der Bewertung von in Biozidprodukten verwendeten Wirkstoffen
und von bestimmten Biozidprodukten begrenzt bleiben. Denn die ECHA bezieht
Einnahmen aus speziellen Gebühren, die bei der Industrie für einige dieser
Tätigkeiten erhoben werden, sowie aus einer für EU-zugelassene Produkte zu
entrichtenden Jahresgebühr. Es wird davon ausgegangen, dass sich die ECHA ab
2011 auf diese Aufgaben vorbereiten wird. Da 2013 das letzte Jahr der laufenden
Finanzplanung ist, wurden die Schätzungen der Verpflichtungs- und
Zahlungsermächtigungen im vorliegenden Finanzbogen auf die Werte für 2012 und
2013 begrenzt.
Eine genaue Aufschlüsselung der ECHA-Mittel für diese zusätzlichen Aufgaben ist
in den Anhängen zum überarbeiteten Finanzbogen für die Jahre 2012 und 2013
sowie für die acht nächsten Jahre (d. h. bis 2021) gegeben, um dem dem überarbeiteten
Legislativfinanzbogen zur REACH-Verordnung beigefügten Zeitplan zu entsprechen
(SEK(2006) 924). [5] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [6] Gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung. [7] GM = Getrennte Mittel. [8] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [9] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [10] Den Ausgaben für 2012 liegt der Zuschuss an die ECHA ab
dem Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung zugrunde. 2011 und 2012 werden
auch einige vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von LIFE (Haushaltslinie 0 703
07) für einen veranschlagten Betrag von 1,500 Mio. EUR finanziert. [11] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [12] Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen,
die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [13] 20 zweitägige Dienstreisen zur Agentur pro Jahr zu 1200
EUR pro Dienstreise. [14] Ständiger Ausschuss für Biozidprodukte: 6 eintägige
Sitzungen pro Jahr zu 30 000 EUR/Sitzung. [15] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent);
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation),
LA = örtlicher Bediensteter (Local Agent); SNE = Abgeordneter
nationaler Sacherverständiger („Seconded National Expert“). [16] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [17] Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen
Fischereifonds (EFF). [18] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.