52011PC0496

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 57/2011 und (EG) Nr. 754/2009 des Rates in Bezug auf den Schutz der Art Heringshai, bestimmte TAC und bestimmte, für Deutschland, Irland und das Vereinigte Königreich geltende Einschränkungen des Fischereiaufwands /* KOM/2011/0496 endgültig - 2011/0222 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für 2011 festgesetzt. Die Verordnung wird normalerweise während ihrer Gültigkeitsdauer mehrfach geändert.

Eine der vorgeschlagenen Änderungen betrifft die Durchführung des Bewirtschaftungsplans für Kabeljau (Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates) in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die von der Aufwandsregelung ausgenommen oder in diese einbezogen sind. Dieses Thema wird zum Teil in der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 behandelt (Aufwandsbeschränkungen nach Fanggerätegruppen in Anhang IIA); welche Gruppen von Fischereifahrzeugen tatsächlich in die Aufwandsregelung einbezogen oder von dieser ausgenommen werden, ist jedoch in der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates geregelt. Deswegen muss die letztgenannte Verordnung ebenfalls geändert werden; die notwendigen Änderungsvorschriften sind in diesem Vorschlag enthalten.

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

1. Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 darf Heringshai in internationalen Gewässern nicht gefangen und muss als unbeabsichtigter Beifang unverzüglich wieder ausgesetzt werden; gemäß Anhang IA gilt für seine Bestände in bestimmten ICES-Gebiete im Atlantik eine TAC von Null (ohne Vorschriften für unbeabsichtigten Beifang). Dies führt dazu, dass in einigen Gebieten in EU-Gewässern Heringshai noch nicht reguliert ist, was bedeutet, dass keine Fangbeschränkung gilt. Angesichts der Bestandslage dieser Art und der laufenden Gespräche über die mögliche Aufnahme der Art in das CITES-Übereinkommen (Anhang III) muss Heringshai aber in allen Gebieten einheitlich geschützt werden. Für diesen Zweck sieht der Vorschlag Folgendes vor:

2. Einführung einer TAC von Null für Heringshai im Mittelmeer (in Anhang ID der Verordnung). Dies stellt sicher, dass in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der EU-Mittelmeeranrainerstaaten kein Heringshai gefangen werden darf (die Gewässer außerhalb der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten fallen bereits heute unter das allgemeine Fangverbot in internationalen Gewässern),

3. Änderung der Beschreibung der bestehenden Null-TAC in Anhang IA, um alle EU-Gewässer in den ICES- und CECAF-Gebieten des Atlantiks einzubeziehen, und

4. in den beiden Fällen a und b Vorgabe einheitlicher Verpflichtungen zur unverzüglichen Freisetzung von Fängen.

5. Mit dem Bewirtschaftungsplan für Kabeljau (Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates) wurde eine Aufwandsregelung für diesen Bestand eingeführt, die auf den Daten beruht, die die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) regelmäßig zur Verfügung stellen müssen. Auf der Grundlage des STECF-Gutachtens zu den Daten der Mitgliedstaaten kann die Kommission vorschlagen, bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung des Kabeljaubewirtschaftungsplans auszunehmen. Die wesentliche Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist, dass die Kabeljaufänge der betreffenden Schiffe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Die Mitgliedstaaten müssen jährlich die ausgenommenen Schiffe melden, damit sich die Kommission (auf der Grundlage eines STECF-Gutachtens) vergewissern kann, dass die Obergrenze von 1,5 % für Kabeljaufänge eingehalten wird. Ist dies nicht der Fall, so sieht der Kabeljauplan vor, dass der Rat die betreffenden Schiffe wieder in die Aufwandsregelung aufnimmt. In Einklang mit den im Kabeljauplan und dessen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Verfahren umfasst die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 diesbezüglich Folgendes:

6. die Ausnahme bestimmter irischer Schiffe, die westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr fischen;

7. die Wiederaufnahme von zwei Gruppen von deutschen Schiffen, die bislang aus der Aufwandsregelung des Kabeljaubewirtschaftungsplans ausgenommen waren.

8. die Wiederaufnahme von zwei Gruppen von Schiffen des Vereinigten Königreichs, die bislang aus der Aufwandsregelung des Kabeljaubewirtschaftungsplans ausgenommen waren.

9. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen außerdem eine Anhebung der TAC für Kabeljau in der Keltischen See für den Rest des Jahres 2011 aufgrund eines neuen, besseren wissenschaftlichen ICES- und STECF-Gutachtens und die Aufnahme einer neuen TAC für Schellfisch in Svalbard (Barentssee) analog zur geltenden TAC für Kabeljau in demselben Gebiet. Unbeschadet der künftigen Festlegung eines Zuteilungsschlüssels wird die EU-Quote bis auf Weiteres den Mitgliedstaaten nicht zugeteilt.

10. Darüber hinaus enthält die Änderung eine technische Korrektur in Bezug auf den Geltungsbereich des vorübergehenden Fangverbots in der Porcupine Bank in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011. Da in diesem Artikel Kaisergranat als ein unter die Einschränkung fallender Bestand genannt ist, muss der Kaisergranat betreffende Eintrag (Kaisergranat im ICES-Gebiet VII) einen entsprechenden Querverweis enthalten.

2011/0222 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 57/2011 und (EG) Nr. 754/2009 des Rates in Bezug auf den Schutz der Art Heringshai, bestimmte TAC und bestimmte, für Deutschland, Irland und das Vereinigte Königreich geltende Einschränkungen des Fischereiaufwands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

11. Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates[2] wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für 2011 festgesetzt.

12. Die wissenschaftliche Abschätzung des Kabeljaubestands in der Keltischen See wurde verbessert und hat bestätigt, dass das Gutachten, auf dem die derzeitige TAC beruht, den starken Jahrgang 2009 und somit den dynamischen Anstieg der Biomasse dieses Bestands unterschätzt hatte. Zusätzlich zu den vom Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer (NWWRAC) geplanten neuen Selektivitätsmaßnahmen, die das Risiko von Schellfisch- und Wittlingrückwürfen in der Kabeljaufischerei verringern dürften, empfiehlt es sich, die TAC für Kabeljau in der Keltischen See für den Rest des Jahres 2011 an das neue wissenschaftliche Gutachten anzupassen.

13. Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält ein Fangverbot für Heringshai in internationalen Gewässern (mit der Vorgabe, unbeabsichtigten Beifang unverzüglich wieder auszusetzen). In Anhang IA der Verordnung ist die zulässige Gesamtfangmenge für Heringshai in bestimmten ICES-Gebieten auf Null festgesetzt (ohne Vorschriften für unbeabsichtigten Beifang). Infolgedessen unterliegt der Fang von Heringshai in einigen Gebieten in EU-Gewässern keiner Beschränkung. Angesichts der Bestandslage dieser Art und der laufenden Gespräche über die mögliche Aufnahme der Art in das CITES-Übereinkommen (Anhang III) muss Heringshai aber in allen Gebieten einheitlich geschützt werden.

14. Seit 1986 wird in den internationalen Gewässern der Gebiete I und IIa (Barentssee) ein Kabeljaubestand im Rahmen einer eine von der EU festgesetzten autonomen Quote bewirtschaftet. Um das einheitliche Vorgehen der EU beim nachhaltigen Fischereimanagement beizubehalten, sollte für dasselbe Gebiet eine gezielte Schellfischquote festgesetzt werden, die auch den Beifang in der Kabeljaufischerei umfasst. Unbeschadet eines dauerhaften Zuteilungsschlüssels, den der Rat möglicherweise für 2012 vereinbart, sollte die Höhe der EU-Quote für 2011 auf der Grundlage der Durchschnittsfänge der Mitgliedstaaten in einem Zehn-Jahres-Zeitraum (2001 bis 2010) anhand von Daten festgesetzt werden, die diejenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen, die in der betreffenden Fischerei tätig waren, namentlich Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

15. Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 enthält einen langfristigen Plan für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen.

16. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 kann der Rat auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) geprüften Informationen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung nach der genannten Verordnung ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde.

17. Gestützt auf diesen Artikel 11 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates[3] bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen.

18. Irland hat Daten zu den Kabeljaufängen einer Gruppe von Fischereifahrzeugen zur Verfügung gestellt, die westlich von Schottland in dem in Anhang III Ziffer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates genannten Gebiet mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr mit Quadratmaschen-Netzblättern und in den übrigen Gebieten westlich von Schottland mit einer Maschenöffnung von 100 mm fischen. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5% ihrer Gesamtfänge betragen. Darüber hinaus gewährleisten die geltenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, dass die Fangtätigkeiten dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen überwacht und kontrolliert werden. Schließlich ist die Einbeziehung dieser Gruppe in die Fischereiaufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt steht. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 zu ändern, um diese Gruppe von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen. Die Aufwandsbeschränkungen für Irland in der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sollten entsprechend geändert werden.

19. Eine Gruppe von Fischereifahrzeugen aus Deutschland ist derzeit von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Anhand der Angaben Deutschlands im Jahr 2011 konnte der STECF nicht beurteilen, ob die Bedingungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 im Bewirtschaftungszeitraum 2010 erfüllt wurden. Deshalb sollte diese Gruppe deutscher Fischereifahrzeuge wieder in die genannte Fischereiaufwandsregelung einbezogen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 sollte entsprechend geändert werden.

20. Zwei Gruppen von Fischereifahrzeugen aus dem Vereinigten Königreich sind derzeit von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Anhand der Angaben des Vereinigten Königreichs im Jahr 2011 konnte der STECF nicht beurteilen, ob die Bedingungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 im Bewirtschaftungszeitraum 2010 erfüllt wurden. Deshalb sollten diese Gruppen von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs wieder in die genannte Fischereiaufwandsregelung einbezogen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 sollte entsprechend geändert werden.

21. Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 gilt generell ab 1. Januar 2011. Die Aufwandsbeschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2011 begann. Infolgedessen sollten die Bestimmungen der genannten Verordnung über die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2011 und die Bestimmungen über die Aufwandsbeschränkungen ab 1. Februar 2011 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Da sich Änderungen von Aufwandsregelungen direkt auf die Wirtschaftstätigkeit der betreffenden Flotten niederschlagen, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 wird wie folgt geändert:

22. In Anhang IA erhält der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten VIIb, VIIc, VII3-k, VIII, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 folgende Fassung:

„Art: | Kabeljau Gadus morhua | Gebiet: | VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (COD/7XAD34) |

Belgien | 240 | Analytische TAC Artikel 12 dieser Verordnung gilt. |

Frankreich | 3 934 |

Irland | 780 |

Niederlande | 1 |

Vereinigtes Königreich | 424 |

EU | 5 379 |

TAC | 5 379“ |

23. In Anhang IA erhält der Eintrag für Heringshai in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII folgende Fassung:

„Art: | Heringshai Lamna nasus | Gebiet: | Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak, I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU-Gewässer); CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (EU-Gewässer) (POR/3-1234) |

Dänemark | 0 | (1) | Analytische TAC |

Frankreich | 0 | (1) |

Deutschland | 0 | (1) |

Irland | 0 | (1) |

Spanien | 0 | (1) |

Vereinigtes Königreich | 0 | (1) |

EU | 0 | (1) |

0 | (1) |

TAC | 0 | (1) |

(1) Fänge dieser Art werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.“ |

24. In Anhang IA wird folgender Eintrag für Schellfisch in den Gebieten I und IIb eingefügt:

„Art: | Schellfisch Melanogrammus aeglefinus | Gebiet: | I und IIb HAD/1/2B. |

EU | 5 121 | (1) (2) | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

TAC | Entfällt |

(1) Ausgenommen Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden. (2) Die Zuteilung des Teils des Schellfischbestands, der für die Union in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.“ |

25. In Anhang IA erhält der Eintrag für Kaisergranat in Gebiet VII folgende Fassung:

„Art: | Kaisergranat Nephrops norvegicus | Gebiet: | VII (NEP/07.) |

Spanien | 1 306 | (1) | Analytische TAC Artikel 13 dieser Verordnung gilt. |

Frankreich | 5 291 | (1) |

Irland | 8 025 | (1) |

Vereinigtes Königreich | 7 137 | (1) |

EU | 21 759 | (1) |

TAC | 21 759 | (1) |

(1) Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank - Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden: |

Spanien | 377 |

Frankreich | 241 |

Irland | 454 |

Vereinigtes Königreich | 188 |

EU | 1 260“ |

26. In Anhang ID wird folgender Eintrag eingefügt:

„Art: | Heringshai Lamna nasus | Gebiet: | Mittelmeer (POR/AE045W) |

EU | 0 | (1) |

TAC | 0 | (1) |

(1) Fänge dieser Art werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.“ |

27. Anhang IIA Anlage 1 wird wie folgt geändert:

28. In der Tabelle b erhält die Spalte für Deutschland (DE) folgende Fassung:

Reguliertes Fanggerät | „DE |

TR1 | 1 166 735 |

TR2 | 436 666 |

TR3 | 257 |

BT1 | 29 271 |

BT2 | 1 525 679 |

GN | 224 484 |

GT | 467 |

LL | 0“ |

29. In Tabelle d erhalten die Spalten für Deutschland (DE), Irland (IE) und das Vereinigte Königreich (UK) folgende Fassung:

Reguliertes Fanggerät | „DE | IE | UK |

TR1 | 12 427 | 107 088 | 1 377 697 |

TR2 | 0 | 479 043 | 3 914 022 |

TR3 | 0 | 273 | 16 027 |

BT1 | 0 | 0 | 117 544 |

BT2 | 0 | 3 801 | 4 626 |

GN | 35 442 | 5 697 | 213 454 |

GT | 0 | 1 953 | 145 |

LL | 0 | 4 250 | 630 040“ |

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EC) Nr. 754/2009

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben c, d und f werden gestrichen;

b) folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h) die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die im Antrag Irlands vom 11. März 2011 genannte Fischerei betreiben und westlich von Schottland in dem in Anhang III Ziffer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 genannten Gebiet mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr mit Quadratmaschen-Netzblättern und in den übrigen Gebieten westlich von Schottland mit einer Maschenöffnung von 100 mm fischen.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 2 gelten mit Wirkung vom 1. Februar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Bezug einfügen

[2] Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011), ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1-125.

[3] Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16-17.