Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen /* KOM/2011/0445 endgültig - 2011/0204 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext Im Stockholmer Programm von 2009, das einen
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger[1] vorsieht, wird unterstrichen,
dass der europäische Rechtsraum dazu beitragen soll, die Wirtschaftstätigkeit
im Binnenmarkt zu unterstützen. Gleichzeitig wird die Kommission aufgefordert,
unter anderem angemessene Vorschläge zur Verbesserung der Effizienz der
Vollstreckung von Urteilen in der EU betreffend Bankkonten und Schuldnervermögen
vorzulegen. Im Aktionsplan der Kommission zur Umsetzung des Stockholmer
Programms[2]
wird dieser politische Auftrag bekräftigt; so sieht er eine Verordnung
folgenden Inhalts vor: effizientere Vollstreckung von Urteilen in der
Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung. Die Kommission hatte bereits in ihrer 1998
vorgelegten Mitteilung „Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union“[3] auf die Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen
hingewiesen und betont, dass es einer besseren Vollstreckung von Entscheidungen
bedarf und auf EU-Ebene Sicherungsmaßnahmen eingeführt werden müssen, die auf
das Vermögen von Schuldnern gerichtet sind. Diesen Ansatz billigte der Rat in
seinem Programm zur gegenseitigen Anerkennung[4]
aus dem Jahr 2000. Auch wenn seitdem große Fortschritte beim Aufbau eines
echten europäischen Zivilrechtsraums erzielt worden sind, hat der europäische
Gesetzgeber diese Fragen bislang noch nicht angegangen. Die im Bereich des
Zivilrechts vorhandenen Rechtsakte wie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des
Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(nachstehend „Verordnung Brüssel I“)[5]
stellen lediglich sicher, dass in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen
in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden und vollstreckbar sind,
regeln jedoch nicht die Modalitäten der Vollstreckung. Bisher sind die
Verfahrensmodalitäten der Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen
vollstreckbaren Titels ausschließlich Gegenstand des einzelstaatlichen Rechts.
Mit der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung Brüssel I[6] ändert sich dieser Ansatz
nicht. Erst kürzlich betonte das Europäische
Parlament, dass die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen verbessert
werden muss; so forderte es die Kommission in seinem Initiativbericht vom Mai
2011 auf, einen Vorschlag über Interimsmaßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren
und Offenlegen von Schuldnervermögen in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug
vorzulegen.[7] 1.2. Gründe und Ziele des
Vorschlags Derzeit sehen sich
Gläubiger bei ihren Bemühungen, Schulden in einem anderen Mitgliedstaat einzutreiben,
beträchtlichen Schwierigkeiten gegenüber. Insbesondere ist es aufwändiger,
langwieriger und kostspieliger für sie, einstweilige Maßnahmen zur vorläufigen
Pfändung des Vermögens eines im Ausland befindlichen Schuldners zu erwirken.
Das ist insofern problematisch, als eine rasche und einfache Inanspruchnahme
solcher einstweiligen Maßnahmen häufig entscheidend dazu beiträgt
sicherzustellen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Vollstreckung einer vom
Gläubiger in der Hauptsache erwirkten Entscheidung nicht Geld von seinem
Bankkonto abgehoben oder sein Vermögen beiseite geschafft hat. Besonders
wichtig ist dies bei Vermögen auf Bankkonten. Gegenwärtig können sich Schuldner
Vollstreckungsmaßnahmen leicht entziehen, indem sie ihr Geld von einem
Bankkonto in einem Mitgliedstaat auf ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat
transferieren. Gläubiger hingegen haben kaum Chancen, ausländische Bankkonten
von Schuldnern sperren zu lassen, um sicherzustellen, dass ihre Forderungen
beglichen werden. Daher sind viele Gläubiger entweder nicht in der Lage, ihre
Forderungen im Ausland einzutreiben, oder erachten es nicht für sinnvoll, sie
weiterzuverfolgen und schreiben sie ab. Im Wesentlichen lassen sich derzeit vier
größere Problemfelder ausmachen: ·
Innerhalb der EU ist der Erlass von Beschlüssen zur
vorläufigen Pfändung von Vermögen auf Bankkonten im einzelstaatlichen Recht
sehr unterschiedlich geregelt. Daher ist es für Gläubiger in einigen
Mitgliedstaaten schwieriger als in anderen, einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
zu erwirken (bzw. einen solchen Beschluss ohne vorherige Anhörung des
Schuldners zu erwirken), was zu Forum-Shopping veranlasst. Beim gegenwärtigen
Stand des EU-Rechts ist es außerdem problematisch, dass einstweilige Maßnahmen,
die ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen wurden, gemäß der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nach Maßgabe der
Verordnung Brüssel I in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und
vollstreckt werden.[8]
Dieses Problem wurde jedoch schon mit dem Vorschlag der Kommission zur
Neufassung der Verordnung Brüssel I angegangen. ·
Ein zweites Problem resultiert daraus, dass es in
vielen Mitgliedstaaten für einen Gläubiger schwierig, wenn nicht sogar
unmöglich ist, Informationen darüber zu erlangen, wo sich das Bankkonto seines
Schuldners befindet, wenn er nicht auf die Dienste privater Detekteien
zurückgreift. Dieser Mangel an Transparenz hält Gläubiger häufig davon ab, eine
einstweilige Maßnahme dieser Art in Anspruch zu nehmen. ·
Drittens liegen die Kosten der Erwirkung und
Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung in Fällen mit
grenzüberschreitendem Bezug im Allgemeinen über denen in innerstaatlichen
Fällen, was Gläubiger davon abschreckt, ihre Forderungen im Ausland auf
rechtlichem Wege einzutreiben. ·
Und zuletzt sehen sich Gläubiger, die eine
gerichtliche Entscheidung durchsetzen wollen, aufgrund der unterschiedlichen
nationalen Vollstreckungsverfahren und aufgrund der Langwierigkeit dieser
Verfahren ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber. Dieser Umstand beeinträchtigt
die Effizienz von einstweiligen Maßnahmen wie Beschlüssen zur vorläufigen
Kontenpfändung, bei denen es per definitionem auf eine zügige Ausführung
ankommt. Eine ausführliche Analyse der Schwierigkeiten,
die das derzeitige Verfahren verursacht, sowie der Auswirkungen der
verschiedenen ins Auge gefassten Abhilfemaßnahmen findet sich in der diesem
Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung. Das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags
besteht darin, dass ein Beitrag zur Entwicklung des EU-Binnenmarkts – wie in
der Wachstumsstrategie Europa 2020[9]
dargelegt – und zum Aufbau eines echten europäischen Zivilrechtsraums im
Bereich der Vollstreckung geleistet werden soll. Generell zielt der Vorschlag
darauf ab, die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürger und
Unternehmen – insbesondere KMU – zu erleichtern und eine effizientere
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in
Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug herbeizuführen. Dadurch sollen die
mit grenzüberschreitendem Handel verbundenen Risiken vermindert, das Vertrauen
der Händler gestärkt, die Zahlungsmoral von Schuldnern in Fällen mit
grenzüberschreitendem Bezug verbessert und die grenzüberschreitende
Wirtschaftstätigkeit gefördert werden. Im Einzelnen werden mit dem Vorschlag folgende
Ziele verfolgt: ·
Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, unter
denselben Bedingungen – ungeachtet des Landes, in dem das zuständige Gericht
seinen Sitz hat – Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken. ·
Gläubigern soll ermöglicht werden, Informationen
darüber zu erlangen, wo sich die Bankkonten ihrer Schuldner befinden. ·
Die Kosten und Verzögerungen für Gläubiger, die
einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Fällen mit grenzüberschreitendem
Bezug erwirken und durchsetzen wollen, sollen verringert werden. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Dem Vorschlag ging eine ausführliche Befragung
der interessierten Öffentlichkeit, der Mitgliedstaaten sowie von anderen
Institutionen und Sachverständigen zu den Problemen des derzeitigen Systems und
den möglichen Lösungen voraus. Am 24. Oktober 2006 nahm die Kommission ein
Grünbuch an mit dem Titel „Effizientere Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen
Union: vorläufige Kontenpfändung[10],
in dem die Einführung einer einstweiligen europäischen Maßnahme zur vorläufigen
Pfändung von Bankkonten vorgeschlagen wurde; zu diesem Grünbuch gingen
insgesamt 68 Reaktionen ein. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags
berücksichtigte die Kommission auch die Ergebnisse einer rechtsvergleichenden
Studie von Professor Burkhard Hess der Universität Heidelberg vom Februar 2004
(die sich auf die damaligen 15 Mitgliedstaaten erstreckte).[11] Empirische Daten zu den
Auswirkungen der verschiedenen Optionen für diesen Vorschlag wurden im Rahmen
einer weiteren im Januar 2011 fertig gestellten externen Studie[12] und auf der Grundlage einer
Umfrage erhoben, die bei europäischen Unternehmen über das Europäische
Unternehmenstestpanel (EBTP) durchgeführt wurde und deren Ergebnisse im August
2010 veröffentlicht wurden[13].
Eine öffentliche Anhörung fand im Juni 2010 statt. Zur Unterstützung der
Kommission bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde eine Gruppe privater
Sachverständiger eingesetzt, die zwischen Februar und April 2011 viermal
zusammenkam. Im März 2011 wurden Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu
einem vorläufigen Entwurf des Vorschlags konsultiert. Wie die Konsultation ergeben hat, findet die
Einführung eines eigenständigen europäischen Verfahrens für die vorläufige
Pfändung von Bankkonten sowohl seitens der Beteiligten als auch seitens der
Mitgliedstaaten breite Zustimmung. Die wenigen Beteiligten, die die
Notwendigkeit einer solchen Initiative in Abrede stellen, argumentieren meist
damit, dass die nationalen Verfahren in ihrem Land gut funktionieren. Andere
hingegen sind zwar der Auffassung, dass ein neues europäisches Verfahren
vielleicht nicht nötig wäre, um die Verfahren in ihrem eigenen Mitgliedstaat zu
verbessern, räumen aber ein, dass es einen zusätzlichen Nutzen bewirken würde
bei „abgehenden“ Anträgen, die in anderen Ländern bearbeitet werden, deren
Verfahren für Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zum Teil als sehr
ineffizient gelten. In Bezug auf die Kernelemente des Vorschlags sprechen sich
eine breite Mehrheit der Beteiligten und das Europäische Parlament dafür aus,
dass der ins Auge gefasste Europäische Beschluss zur vorläufigen Pfändung von
Bankkonten nur einstweiliger Natur sein sollte. Eine überwältigende Mehrheit
befürwortet außerdem, dass der Beschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners
erlassen werden sollte, damit der „Überraschungseffekt“ erhalten bleibt. Am
strittigsten sind Aspekte des Schuldnerschutzes, insbesondere die Frage,
welches Gericht im Falle der Anfechtung eines Beschlusses zuständig sein
sollte, und die Modalitäten der grenzüberschreitenden Vollstreckung eines
Beschlusses. Die Kommission hat in ihrer Folgenabschätzung,
die diesem Vorschlag beigefügt ist, Kosten und Nutzen der wichtigsten
Komponenten ihres Vorschlags untersucht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahme Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein
neues und eigenständiges europäisches Verfahren für die vorläufige Pfändung von
Bankkonten eingeführt, das Gläubigern ermöglichen wird, den Transfer oder Abzug
von Schuldnervermögen auf Bankkonten in der Europäischen Union zu verhindern.
Das europäische Verfahren wird Bürgern und Unternehmen als Alternative zu den
im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung stehen. Die
vorgeschlagene Verordnung wird das Verfahren für den Erlass eines Europäischen
Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie dessen Ausführung durch die
kontoführende Bank regeln. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung wäre nur auf die Sicherung von Konten ausgerichtet, d. h.
er würde lediglich die Sperrung eines Schuldnerkontos bewirken; nicht zulässig
wäre dagegen die Auszahlung von Geld an den Gläubiger. Im Einklang mit den
Rechtstraditionen der weitaus meisten Mitgliedstaaten hätte der Europäische
Beschluss dingliche Wirkung, er würde sich also gegen bestimmte Konten und
nicht gegen den Schuldner persönlich richten. Die wichtigsten Merkmale des Vorschlags lassen
sich folgendermaßen zusammenfassen: 3.1.1. Anwendungsbereich
(Artikel 2 und 3) Die vorgeschlagene Verordnung gilt für Zivil-
und Handelssachen. Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich entsprechen weitgehend
denen der Verordnung Brüssel I. Wie in der Verordnung Brüssel I
fallen die Aspekte Insolvenz und soziale Sicherheit nicht in den
Anwendungsbereich. Schiedssprüche sind ebenfalls vom Anwendungsbereich
ausgenommen. Auch wenn Schiedsparteien im Einzelfall die Inanspruchnahme des
europäischen Verfahrens gestattet werden könnte, würde die Einbeziehung von
Schiedssprüchen komplexe Fragen aufwerfen, die noch nicht im EU-Recht geregelt
sind, zum Beispiel unter welchen Umständen Schiedssprüche gerichtlichen
Entscheidungen gleichgestellt werden können. Daher erschien es nicht
angemessen, diesen Aspekt erstmals in diesem Instrument zu behandeln. Im Gegensatz zur Verordnung Brüssel I
wird die vorgeschlagene Verordnung in Angelegenheiten des Ehegüterrechts, des
Güterrechts eingetragener Partnerschaften und des Erbrechts Anwendung finden,
sobald die von der Kommission in diesen Bereichen vorgeschlagenen Rechtsakte
erlassen wurden und anwendbar sind. Der vorliegende Rechtsakt beschränkt sich auf
Situationen mit grenzüberschreitendem Bezug. In Anlehnung an Artikel 1 des
Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen wurden solche
Situationen in „negativer“ Weise definiert. 3.1.2. Bedingungen und Verfahren für
den Erlass des Beschlusses ·
Verfügbarkeit (Artikel 5) Der Vorschlag sieht vor, dass das europäische
Verfahren in zwei verschiedenen Fällen in Anspruch genommen werden kann: vor
und nach Erwirkung eines Titels, der in dem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in
dem sich das Konto befindet. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Gläubiger
den Beschluss in folgenden Fällen beantragen könnte: (1) vor Einleitung
des Gerichtsverfahrens in der Hauptsache oder während des Hauptsacheverfahrens
oder nachdem er im Ursprungsmitgliedstaat einen vollstreckbaren Titel erwirkt
hat, der im Vollstreckungsmitgliedstaat noch nicht vollstreckbar ist, und (2)
nach Erwirkung eines im Vollstreckungsmitglied vollstreckbaren Titels. Nach den
Erwartungen der Kommission dürfte dem Instrument im ersten Fall die größte
Bedeutung zukommen, aber auch im zweiten Fall kann es insofern einen
zusätzlichen Nutzen bewirken, als es zu einer möglichst effizienten
Vollstreckung beiträgt. Da der Gläubiger im zweiten Fall bereits im Besitz
eines vollstreckbaren Titels ist, gelten für den Erlass des Beschlusses weniger
stringente Bedingungen als im ersten Fall. ·
Gerichtliche Zuständigkeit für den Erlass des
Beschlusses (Artikel 6 und 14) Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für den
Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung bei den
Gerichten des Mitgliedstaats, der gemäß den einschlägigen EU-Rechtsinstrumenten
oder dem einzelstaatlichen Recht in der Hauptsache zuständig ist. Alternativ
kann der Beschluss auch von den Gerichten des Mitgliedstaats erlassen werden,
in dem sich das Konto befindet. Damit ein Forum-Shopping vermieden wird,
beschränkt sich die Wirkung des Beschlusses in diesem Fall jedoch auf den
Mitgliedstaat, in dem er erlassen wurde; nach Maßgabe der vorgeschlagenen
Verordnung wird der betreffende Beschluss nicht in anderen Mitgliedstaaten
anerkannt und vollstreckt. Ist der Gläubiger bereits im Besitz eines
vollstreckbaren Titels, kann er den Europäischen Beschluss zur vorläufigen
Kostenpfändung entweder bei dem Gericht erwirken, das den vollstreckbaren Titel
ausgestellt hat, oder bei der Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem
sich das Bankkonto befindet. Die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung
schließen nicht aus, dass ein Antragsteller auf der Grundlage von
Artikel 31 der Verordnung Brüssel I Sicherungsmaßnahmen nach
einzelstaatlichem Recht beantragen kann. ·
Bedingungen für den Erlass des Beschlusses
(Artikel 7 und 12) Entsprechend dem allgemeinen Konzept der
weitaus meisten Mitgliedstaaten muss der Gläubiger gemäß der vorgeschlagenen
Verordnung nachweisen, dass er gute Aussichten hat, das Hauptsacheverfahren zu
gewinnen, d. h. dass seine Forderung dem ersten Anschein nach begründet
ist und die Vollstreckung einer späteren gerichtlichen Entscheidung im Falle
der Nichtbewilligung der Pfändung unter Umständen nicht möglich ist, weil der
Schuldner Geld von seinem Bankkonto abheben oder sein Vermögen beiseite
schaffen könnte. Außerdem kann das Gericht vom Gläubiger eine
Sicherheitsleistung verlangen, damit gewährleistet ist, dass der Schuldner für
einen etwaigen ihm entstandenen Schaden entschädigt wird, wenn der Beschluss
später als nicht gerechtfertigt aufgehoben wird, zum Beispiel weil der Anspruch
des Gläubigers in der Hauptsache unbegründet war. ·
Verfahrensaspekte (Artikel 10, 11 und 44) Der Europäische Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung soll ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden.
Damit bleibt der „Überraschungseffekt“ der Maßnahme erhalten. In Situationen,
in denen der „Überraschungseffekt“ nicht vonnöten ist, beispielsweise weil das
Konto bereits an einen anderen Gläubiger verpfändet ist, kann der Antragsteller
jedoch ein Inter-partes-Verfahren beantragen. Da in Verfahren zum Erlass
einstweiliger Maßnahmen ein zügiges Vorgehen von entscheidender Bedeutung ist,
gestattet die Verordnung nur eine mündliche Beweisaufnahme in Ausnahmefällen.
Die Gerichte können schriftliche Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen als
Beweise zulassen. Außerdem sieht die Verordnung bestimmte Fristen für den
Erlass und die Ausführung des Europäischen Beschlusses vor. Kann das Gericht
oder die Vollstreckungsbehörde in Ausnahmefällen diese Fristen nicht einhalten,
muss es bzw. sie begründen, warum eine Fristverlängerung benötigt wird. ·
Erlangung von Informationen über das Konto (die
Konten) des Schuldners (Artikel 17) Da es für den Gläubiger schwierig sein kann,
Informationen über das Konto (die Konten) seines Schuldners zu erlangen,
verpflichtet die vorgeschlagene Verordnung die Mitgliedstaaten, ein Verfahren
vorzusehen, das das Einholen von Informationen erleichtert. Die Verordnung
überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei verschiedenen Verfahren:
Sie können einen Offenlegungsbeschluss vorsehen, wonach alle Banken in ihrem
Hoheitsgebiet verpflichtet sind offenzulegen, ob der Schuldner ein Konto bei
ihnen besitzt. Alternativ können sie ihren Vollstreckungsbehörden Zugriff auf
Informationen gewähren, die Behörden in Registern oder anderweitig gespeichert
haben. Das zuletzt genannte Verfahren sieht auch Artikel 61 der Verordnung
über Unterhaltspflichten vor. Im Interesse des Datenschutzes müssen sich
personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieser Bestimmung ausgetauscht
werden, auf die zur Vollstreckung und Ausführung des Beschlusses erforderlichen
Informationen beschränken. 3.1.3. Vollstreckbarkeit und
Vollstreckung des Beschlusses ·
Abschaffung des Exequaturverfahrens
(Artikel 23) Im Einklang mit den bestehenden europäischen
Verfahren[14]
werden Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung, die nach dem vorgeschlagenen
Verfahren in einem Mitgliedstaat erlassen wurden, in anderen Mitgliedstaaten
automatisch anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens
bedarf. ·
Zustellung des Beschlusses bei der Bank und dem
Antragsgegner (Artikel 24 und 25) Die Bestimmungen über die Vollstreckung des
nach dem neuen Verfahren zu erlassenden Europäischen Beschlusses in der Praxis
stellten die wichtigste Neuerung dar, die die vorgeschlagene Verordnung
vorsieht. Ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung mit dinglicher Wirkung
wird vollstreckt, indem er der betreffenden kontoführenden Bank bzw. den
betreffenden kontoführenden Banken zugestellt wird, die zu seiner Ausführung
verpflichtet ist bzw. sind. Bei den Verordnungsbestimmungen über die Zustellung
des Beschlusses an die Bank wird zwischen zwei Situationen unterschieden:
Befindet sich das Gericht in demselben Mitgliedstaat wie die Bank, wird die
Zustellung im einzelstaatlichen Recht geregelt. Im Falle einer
grenzüberschreitenden Zustellung muss diese im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 1393/2007 mit einer wichtigen Änderung der Zustellungsmethode
erfolgen: Die zuzustellenden Schriftstücke werden vom Ursprungsgericht oder vom
Antragsteller unmittelbar der zuständigen Behörde im
Vollstreckungsmitgliedstaat übermittelt, die sie wiederum der Bank oder dem
Antragsgegner zustellt. Im Vergleich zu anderen Zustellungsmethoden oder der
freien Wahl zwischen verschiedenen Methoden hat diese Vorgehensweise den großen
Vorteil, dass die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats
einbezogen werden. Damit wird zum einen gewährleistet sein, dass die Banken den
Beschluss über ihnen vertraute Kanäle erhalten, zum anderen wird die zuständige
Behörde von Amts wegen die Pfändungsfreigrenze berücksichtigen können, soweit
dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist. Der Schuldner ist unverzüglich nach
Inkrafttreten der Maßnahme in Kenntnis zu setzen, damit er seine Verteidigung
vorbereiten kann. Die vorgeschlagene Verordnung stellt sicher, dass die
Zustellung so rasch wie möglich nach Ausführung des Beschlusses erfolgt. ·
Ausführung des Beschlusses durch die Bank und
Erklärung der Bank (Artikel 26 und 27) Die Bank ist verpflichtet, den Beschluss
unverzüglich auszuführen und einen Betrag zu sperren, der dem im Beschluss
angegebenen Betrag entspricht. In besonderen Bestimmungen wird berücksichtigt,
dass die Guthaben auf Bankkonten aus Finanzinstrumenten bestehen können, und
dass Konten möglicherweise nicht auf die Währung lauten, auf die sich der
Beschluss bezieht. Binnen acht Tagen hat die Bank eine Erklärung abzugeben, aus
der hervorgeht, ob der Beschluss die vorläufige Pfändung von Guthaben in ausreichender
Höhe ermöglicht hat. Damit ein angemessener Schutz der den Schuldner
betreffenden Angaben gewährleistet ist, darf der Kontensaldo nicht mitgeteilt
werden, wenn dem Beschluss in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. ·
Vorläufige Pfändung bei mehreren Konten, bei
Gemeinschaftskonten und bei Treuhandkonten (Artikel 28 und 29) Wird die vorläufige Pfändung mehrerer Konten
angeordnet, schränkt die vorgeschlagene Verordnung das Risiko der Beanspruchung
eines zu hohen Betrags durch den Gläubiger insofern ein, als dieser verpflicht
ist, Beträge, die seine Forderung übersteigen, freizugeben, sobald er davon
Kenntnis hat. Da die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der
Bedingungen, unter denen Gemeinschafts- und Treuhandkonten vorläufig gepfändet
werden können, erheblich voneinander abweichen, überlässt die vorgeschlagene
Verordnung diesen Aspekt dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht. ·
Pfändungsfreigrenze (Artikel 32) Hinsichtlich der Pfändungsfreigrenze, also der
Beträge, die von der Vollstreckung ausgenommen sind, um den Lebensunterhalt des
Schuldners und seiner Familie sicherzustellen oder dem Unternehmen die
Fortsetzung seiner üblichen Geschäftstätigkeiten zu ermöglichen, weichen die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften innerhalb der EU erheblich voneinander ab.
Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Pfändungsfreigrenze von Amts wegen
oder ausschließlich auf Antrag des Schuldners zu berücksichtigen ist. Nach der
vorgeschlagenen Verordnung können die Mitgliedstaaten ihr nationales System
beibehalten. ·
Rangfolge der Gläubiger (Artikel 33) Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
weichen in der EU auch in Bezug auf die Auswirkungen einer einstweiligen
Maßnahme auf die Rangfolge der Gläubiger erheblich voneinander ab. Diese sehr
komplexe Frage hängt unmittelbar mit dem nationalen Vollstreckungs- und
Insolvenzrecht zusammen. Angesichts dieser Unterschiede sieht die
vorgeschlagene Verordnung vor, dass der Europäische Beschluss denselben Rang
hat wie eine entsprechende Maßnahme nach einzelstaatlichem Recht. 3.1.4. Rechtsbehelfe gegen den
Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (Artikel 34, 35 und
36) Nach der vorgeschlagenen Verordnung hat der
Schuldner das Recht, den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sowohl aus
inhaltlichen als auch aus verfahrensrechtlichen Gründen anzufechten.
Hinsichtlich der Frage, welches Gericht für die Entscheidung über den
Nachprüfungsantrag eines Schuldners zuständig sein sollte, folgt die
vorgeschlagene Verordnung dem Ansatz, der bei der Neufassung der Verordnung
Brüssel I zugrunde gelegt wurde. Grundsätzlich hat der Antragsgegner seine
Einwände gegen den Beschluss vor dem Gericht geltend zu machen, das den
Beschluss erlassen hat (Ursprungsgericht). Dieser Ansatz gewährleistet, dass
grundsätzlich dasselbe Gericht über den Beschluss und im Falle einer
Nachprüfung entscheidet. In Ausnahmefällen müssen Einwände in Bezug auf
bestimmte Aspekte des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere die
Pfändungsfreigrenze, vor den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats geltend
gemacht werden, da dieser für das Verfahren zuständig ist. Um dem Schuldner die
Beantragung einer Nachprüfung des Beschlusses vor den Gerichten eines anderen
Mitgliedstaats zu erleichtern, enthält die Verordnung in allen EU-Sprachen verfügbare
Musterformulare, so dass weniger Übersetzungskosten anfallen. Eine abweichende
Zuständigkeitsregel gilt für bestimmte Gruppen von Schuldnern, die generell als
„schwächere Partei“ in einem Rechtsstreit gelten – Verbraucher, abhängig
Beschäftigte und Versicherte. Diese Schuldner dürfen nämlich jegliche Einwände
gegen den Beschluss vor den Gerichten ihres Wohnsitzmitgliedstaats geltend
machen. Somit ist gewährleistet, dass schwächere Parteien einen Europäischen
Beschluss in allen Fällen in ihrem Herkunftsland anfechten können, wodurch die
Zuständigkeitsvorschriften zum Schutz der betreffenden Personen für solche in
der Verordnung Brüssel I vorgesehenen Fälle um eine weitere
„Schutzschicht“ ergänzt werden. 3.1.5. Sonstige Bestimmungen ·
Rechtliche Vertretung (Artikel 41) Zur Verringerung der Verfahrenskosten sieht
die vorgeschlagene Verordnung entsprechend der Rechtslage in den meisten
Mitgliedstaaten vor, dass in Verfahren, mit denen ein Europäischer Beschluss
zur vorläufigen Kontenpfändung erwirkt werden soll, eine rechtliche Vertretung
nicht zwingend erforderlich ist. So wird ein Gläubiger einen Europäischen
Beschluss gänzlich ohne Rechtsanwalt bzw. ohne einen Rechtsanwalt, der in dem
Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem das Gericht seinen Sitz hat, beantragen
können. Für den Fall einer Anfechtung des Beschlusses durch den Schuldner
könnte das einzelstaatliche Recht jedoch die Parteien verpflichten, sich durch
Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Um dem Gläubiger die Beantragung eines
Europäischen Beschlusses zu erleichtern, enthält die vorgeschlagene Verordnung
ein Musterantragsformular mit entsprechenden Ausfüllhinweisen. Das Formular
wird in allen EU-Sprachen zur Verfügung stehen, so dass sich der
Übersetzungsbedarf auf wenige Freitextelemente beschränken wird. ·
Kosten (Artikel 30, 31 und 43) Mehrere Bestimmungen der vorgeschlagenen
Verordnung befassen sich mit den Kosten: Die Banken dürfen nur dann eine Gebühr
für die Ausführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung erheben, wenn sie zur Erhebung einer Gebühr für die Ausführung
entsprechender Maßnahmen nach einzelstaatlichem Recht berechtigt sind. Im
Hinblick auf eine bessere Transparenz müssen die betreffenden Mitgliedstaaten
eine einheitliche Festgebühr für ihr Hoheitsgebiet festsetzen. Eine
einheitliche Festgebühr ist auch für die Kosten festzusetzen, die durch die
Inanspruchnahme einer zuständigen Behörde wie eines Gerichtsvollziehers
entstehen. Gemäß Artikel 43 hat die unterlegene Partei die Kosten des
europäischen Verfahrens zu tragen. Den Mitgliedstaaten steht es zwar frei,
Gerichtsgebühren für das europäische Verfahren zu erheben, die jedoch nicht
jene für die Erwirkung einer entsprechenden Maßnahme nach einzelstaatlichem
Recht übersteigen, nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Höhe der
Forderung stehen und nicht so hoch sein dürfen, dass sie von einer
Inanspruchnahme des Verfahrens abschrecken. 3.2. Rechtsgrundlage Dieser Vorschlag stützt sich auf
Artikel 81 Absatz 2 AEUV, wonach das Europäische Parlament und
der Rat, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlich ist, Maßnahmen erlassen, die unter anderem Folgendes
sicherstellen sollen: die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten (Buchstabe a),
einen effektiven Zugang zum Recht (Buchstabe e) und die Beseitigung von
Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren,
erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten
geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften (Buchstabe f). Titel V im Dritten Teil des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union ist aufgrund des den Verträgen
beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht auf Dänemark
anwendbar. Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs
und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
ist Titel V auf diese beiden Staaten nicht anwendbar, sofern sie nichts
anderes beschließen. 3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Der vorliegende Vorschlag entspricht den
Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Was das Subsidiaritätsprinzip anbelangt, so
weisen die oben dargelegten Probleme einen eindeutigen grenzüberschreitenden
Bezug auf und lassen sich nicht von den Mitgliedstaaten allein angemessen
lösen. Auch wenn es theoretisch möglich wäre, ist es doch höchst
unwahrscheinlich, dass sich die Mitgliedsstaaten abstimmen und ihre
Rechtsvorschriften über die vorläufige Pfändung von Bankkonten angleichen,
womit sich ein Tätigwerden der EU erübrigen würde. Die
Vollstreckungsproblematik war bislang nicht Gegenstand von internationalen
Übereinkünften oder von Mustergesetzen, die internationale Organisationen
vorgelegt haben, und es deutet nichts darauf hin, dass es in absehbarer Zukunft
eine diesbezügliche internationale Initiative geben wird. Und selbst wenn dies
der Fall sein sollte, wäre es aufgrund der Unterschiede zwischen den
derzeitigen Vollstreckungsverfahren in der EU höchst unwahrscheinlich, dass
sich die Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist auf ein gemeinsames
Konzept verständigen könnten, zumal eine Vereinbarung außerhalb des
EU-Rechtsetzungsprozesses Einstimmigkeit erfordern würde. Aus der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung
geht hervor, dass die Kernelemente des Vorschlags mehr Nutzen bringen als
Kosten verursachen und die vorgeschlagenen Maßnahmen daher verhältnismäßig
sind. 3.4. Auswirkungen auf die
Grundrechte Wie in der Folgenabschätzung zu diesem
Vorschlag ausführlich dargelegt, werden bei allen Elementen des Vorschlags die
in der Grundrechtecharta verbrieften Rechte beachtet, so wie es die
Unionsstrategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die
Europäische Union[15]
vorsieht. Die vorgeschlagene Einführung eines schnellen und kostengünstigen
europäischen Verfahrens für die vorläufige Pfändung von Bankkonten stärkt das
Recht von Gläubigern auf eine effiziente Vollstreckung ihrer Forderungen, das
Teil des in Artikel 47 Absatz 1 der Charta verankerten Rechts auf
einen wirksamen Rechtsbehelf ist. Gleichzeitig stellt der Vorschlag sicher,
dass die Schuldnerrechte in völliger Übereinstimmung mit den Anforderungen des
Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 47 Absatz 2 der Charta) und des
Rechts auf Achtung der Würde des Menschen und des Familienlebens
(Artikel 1 bzw. 7 der Charta) gewahrt werden. Der Schutz der
Schuldnerrechte wird insbesondere durch folgende Elemente des Vorschlags
gewährleistet: ·
Die Vorgabe, dass der Schuldner nach Ausführung des
Beschlusses unverzüglich von allen Schriftstücken, die der Gläubiger dem
Gericht vorgelegt hat, in Kenntnis zu setzen ist; ·
die Möglichkeit des Schuldners, den Beschluss
anzufechten, indem er beim Ursprungsgericht, beim Vollstreckungsgericht oder –
wenn es sich beim Schuldner um einen Verbraucher, abhängig Beschäftigten oder
Versicherten handelt – bei dem Gericht an seinem Wohnsitz eine Nachprüfung
beantragt; ·
die Tatsache, dass die zur Sicherstellung des
Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie notwendigen Beträge von der
Vollstreckung ausgenommen sein werden. 2011/0204 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Einführung eines Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2
Buchstaben a, e und f, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[16],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr
gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau
eines solchen Raums sollte die Union unter anderem im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug die notwendigen
Maßnahmen erlassen, insbesondere solche, die für das reibungslose Funktionieren
des Binnenmarkts erforderlich sind. (2)
Im Einklang mit Artikel 81 Absatz 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) sollen diese
Maßnahmen unter anderem Folgendes sicherstellen: die gegenseitige Anerkennung
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den
Mitgliedstaaten, einen effektiven Zugang zum Recht und die Beseitigung von
Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren,
erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den
Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Auf seiner
Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 billigte der Europäische Rat in
Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen
als Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit dem Hinweis,
dass dieser Grundsatz unter anderem für Sicherungsmaßnahmen gelten soll, die es
den zuständigen Behörden ermöglichen, leicht zu bewegende Vermögensgegenstände
zu beschlagnahmen. (3)
Das gemeinsame Maßnahmenprogramm der Kommission und
des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. November
2000[17]
sieht die Einführung von Sicherungsmaßnahmen auf europäischer Ebene sowie
Verbesserungen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Pfändung bei Banken vor, zum
Beispiel durch eine europäische Regelung für die vorläufige Pfändung von
Bankguthaben. (4)
Am 24. Oktober 2006 nahm die Kommission ein
Grünbuch mit dem Titel „Effizientere Vollstreckung von Urteilen in der
Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung“[18]
an. Mit dem Grünbuch wurde eine Konsultation über die Notwendigkeit und etwaige
Merkmale eines einheitlichen europäischen Verfahrens für die vorläufige
Pfändung von Bankkonten eingeleitet. (5)
Im Stockholmer Programm vom Dezember 2009[19], in dem die Prioritäten im
Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht für den Zeitraum 2010-2014 festgelegt
sind, wird die Kommission aufgefordert, zweckorientierte Vorschläge zur
Verbesserung der Effizienz der Vollstreckung von Urteilen in der Union
betreffend Bankkonten und Schuldnervermögen vorzulegen. (6)
Ein Gläubiger sollte in der Lage sein, einen auf
Sicherung gerichteten Beschluss zu erwirken, um dem Abzug oder Transfer von
Schuldnervermögen auf Bankkonten in der Union vorzubeugen, wenn die Gefahr
besteht, dass der Schuldner sein Vermögen beiseite schafft und dadurch die
spätere Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache
unmöglich macht oder erheblich erschwert. (7)
Nationale Verfahren zur Erwirkung von
Sicherungsmaßnahmen in Gestalt von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung
gibt es in allen Mitgliedstaaten; allerdings unterscheiden sie sich
hinsichtlich der Bedingungen für ihren Erlass und der Effizienz ihrer Ausführung
beträchtlich voneinander. Außerdem ist die Inanspruchnahme nationaler
Sicherungsmaßnahmen in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug aufwändig,
langwierig und kostspielig, vor allem wenn der Gläubiger mehrere Konten in
verschiedenen Mitgliedstaaten vorläufig pfänden lassen will. Die derzeit
unbefriedigende Rechtslage sollte durch ein europäisches Verfahren verbessert
werden, das Gläubigern ermöglicht, in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug
die Bankkonten ihrer Schuldner einfach, zügig und mit geringem Kostenaufwand
vorläufig pfänden zu lassen. (8)
Das mit dieser Verordnung eingeführte Verfahren
sollte dem Antragsteller eine weitere Möglichkeit zur Geltendmachung seiner
Rechte geben und als Alternative zu den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen
Verfahren zur Erwirkung von Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. (9)
Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung
sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf das
gesamte Zivil- und Handelsrecht erstrecken. Keine Anwendung finden sollte die
Verordnung insbesondere im Rahmen von Schieds- oder Insolvenzverfahren. (10)
Das Verfahren sollte in jeder Phase des
Rechtsstreits jeder Antragsteller in Anspruch nehmen können, der vor Einleitung
des Hauptsacheverfahrens sicherstellen will, dass eine spätere in der
Hauptsache ergehende gerichtliche Entscheidung vollstreckt wird. Es sollte auch
Antragstellern offenstehen, die bereits eine gerichtliche Entscheidung oder
einen anderen vollstreckbaren Titel in der Hauptsache erwirkt haben. Im letztgenannten
Fall kann das Verfahren einen zusätzlichen Nutzen bewirken, wenn sich die
Vollstreckung des Titels in die Länge zieht oder der Gläubiger in Erfahrung
bringen will, in welchem Mitgliedstaat der Schuldner über Guthaben in
ausreichender Höhe verfügt, die die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens
rechtfertigen. (11)
Damit eine enge Verbindung zwischen Gericht und
Sicherungsmaßnahme gewährleistet ist, sollte die Zuständigkeit für den Erlass
des Beschlusses bei den Gerichten liegen, die in der Hauptsache zuständig sind.
Außerdem sollte der Antragsteller einen Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung an dem Ort beantragen können, an dem das betreffende Konto
belegen ist. In diesem Fall sollte sich die Wirkung des Beschlusses jedoch auf
das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränken, in dem er erlassen wurde. (12)
Hinsichtlich der Bedingungen für den Erlass des
Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sollten das Interesse des
Gläubigers, der im Bedarfsfall einen Beschluss erwirken will, und das Interesse
des Schuldners, dem daran gelegen ist, dass ein Missbrauch des Beschlusses
verhindert wird, vernünftig gegeneinander abgewogen werden. Vor Erlass einer
gerichtlichen Entscheidung, die in dem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in dem
das Konto belegen ist, müsste sich das Gericht daher vergewissert haben, dass
die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner dem ersten Anschein nach
begründet ist und dass ohne den Beschluss die spätere Vollstreckung einer
künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich
erschwert würde. (13)
Damit der Überraschungseffekt des Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung gewährleistet ist, sollte der Schuldner weder über
den Antrag informiert noch zum Erlass des Beschlusses angehört werden und die
Zustellung des Beschlusses sollte nicht vor dessen Ausführung durch die Bank
erfolgen. Der Schuldner sollte jedoch die Möglichkeit haben, den Beschluss
unmittelbar nach dessen Ausführung anzufechten. (14)
Keine der Parteien sollte verpflichtet sein, sich
in einem Verfahren nach dieser Verordnung durch einen Rechtsanwalt oder
sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. (15)
Diese Verordnung sollte ausreichende Garantien
gegen einen Missbrauch des Beschlusses vorsehen. So sollte das Gericht in der
Lage sein, vom Gläubiger, sofern dieser nicht bereits eine im
Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbare gerichtliche Entscheidung erwirkt
hat, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, damit gewährleistet ist, dass der
Schuldner für einen etwaigen Schaden, der ihm infolge eines nicht gerechtfertigten
Beschlusses entsteht, entschädigt wird. Die Bedingungen, unter denen der
Gläubiger für einen solchen Schaden des Schuldners schadensersatzpflichtig ist,
sollten im einzelstaatlichen Recht geregelt werden. Für den Fall, dass das
Recht eines Mitgliedstaats keine gesetzliche Haftung des Antragstellers
vorsieht, sollte diese Verordnung den Rückgriff auf Maßnahmen mit
vergleichbarer Wirkung wie die Verpflichtung des Antragstellers, eine
Schadensersatzleistung zuzusichern, nicht ausschließen. (16)
Da sich Gläubiger in Fällen mit
grenzüberschreitendem Bezug derzeit praktischen Schwierigkeiten beim Zugang zu
Informationen über Schuldner aus öffentlichen oder privaten Quellen
gegenübersehen, sollte in der Verordnung ein Verfahren festgelegt werden, das der
zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat ermöglicht, Informationen
über die Bankkonten von Schuldnern einzuholen; dazu müssen entweder die Banken
verpflichtet werden, ihr gegenüber offenzulegen, wo die Schuldnerkonten in dem
betreffenden Mitgliedstaat belegen sind, oder sie muss auf Informationen
zugreifen können, die Behörden oder öffentliche Verwaltungen in Registern oder
anderweitig gespeichert haben. (17)
Um eine zügige Vollstreckung des Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung sicherzustellen, sollte die Verordnung vorsehen,
dass die Übermittlung des Beschlusses vom Gericht an die Bank im Wege der
unmittelbaren Zustellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder
Handelssachen in den Mitgliedstaaten[20]
erfolgt. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung entsprechende Bestimmungen
über die Ausführung des Beschlusses durch die Bank enthalten und die Bank
verpflichten zu erklären, ob durch den Beschluss Guthaben des Schuldners
gesperrt werden konnten. (18)
Das Recht des Schuldners auf ein faires Verfahren
muss in dem Verfahren zum Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
gewahrt werden. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Beschluss und alle vom
Antragsteller vorgelegten Schriftstücke dem Antragsgegner nach Ausführung des
Beschlusses unverzüglich zugestellt werden und dass der Antragsgegner eine
Nachprüfung des Beschlusses beantragen kann. Die Zuständigkeit für die
Nachprüfung sollte bei dem Gericht liegen, das den Beschluss erlassen hat, es
sei denn, es geht dabei um reine Vollstreckungsaspekte. Handelt es sich jedoch
beim Antragsgegner um einen Verbraucher, abhängig Beschäftigten oder
Versicherten, sollte er bei den Gerichten seines Wohnsitzmitgliedstaats eine
Nachprüfung des Beschlusses beantragen können. Der Schuldner sollte außerdem
das Recht haben, die Freigabe der Kontoguthaben zu veranlassen, wenn er eine
anderweitige Sicherheit leistet. (19)
Um sicherzustellen, dass der Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung rasch und zügig erlassen wird, sollten in der
Verordnung Höchstfristen für den Abschluss der verschiedenen Verfahrensschritte
festgesetzt werden. Außerdem sollte die Verordnung die Mitgliedstaaten
verpflichten, das europäische Verfahren genauso schnell abzuwickeln wie das
Verfahren für die Erwirkung einer entsprechenden Maßnahme nach
einzelstaatlichem Recht. Dies bedeutet insbesondere, das in Fällen, in denen
für den Erlass nationaler Maßnahmen im einzelstaatlichen Recht kürzere Fristen
als in dieser Verordnung festgesetzt sind, diese kürzeren Fristen auch für das
europäische Verfahren gelten sollten. Die Berechnung der in dieser Verordnung
vorgesehenen Fristen und Termine sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der
Regeln für die Fristen, Daten und Termine[21]
erfolgen. (20)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannt wurden. Mit der Verordnung soll insbesondere die
uneingeschränkte Achtung der Menschenwürde gewährleistet und die Anwendung der
Artikel 7, 8, 17 und 47 betreffend die Achtung des Privat- und
Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, das Eigentumsrecht sowie
das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
gefördert werden. (21)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
dieser Verordnung erfolgt gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr[22]. (22)
Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen,
sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. Es
ist sehr wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten
angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (23)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über
die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die
Europäische Union und zum AEUV [haben das Vereinigte Königreich und Irland
schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser
Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und
Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme
dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber
anwendbar ist]. (24)
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1
und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die
Europäische Union und zum AEUV nicht an der Annahme dieser Verordnung, die
folglich für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel 1
Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen Artikel 1
Gegenstand 1. Mit der vorliegenden
Verordnung wird ein auf Sicherung gerichtetes europäisches Verfahren
eingeführt, mit dem ein Gläubiger einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung („EuBvKpf“) erwirken kann, um zu verhindern, dass von einem in
der Union belegenen Bankkonto Gelder abgehoben oder transferiert werden. 2. Der EuBvKpf steht dem
Gläubiger als Alternative zu den in den Mitgliedstaaten existierenden
Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung. Artikel 2
Anwendungsbereich 1. Die vorliegende Verordnung
gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem
Bezug im Sinne von Artikel 3 unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit.
Sie gilt insbesondere nicht für Forderungen steuer-, zoll- oder
verwaltungsrechtlicher Art. 2. Die Verordnung gilt nicht für
a) Insolvenzverfahren, Vergleiche und
ähnliche Verfahren b) den Bereich der sozialen Sicherheit c) Schiedssprüche. 3. Die Verordnung gilt weder für
Bankkonten, die nach dem auf die Immunität in Vollstreckungsverfahren
anwendbaren Recht des Mitgliedstaats, in dem das Konto belegen ist, nicht
beschlagnahmt werden dürfen, noch für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10
der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] angegebenen Wertpapierliefer-
und -abrechnungsysteme. 4. Die Verordnung findet
Anwendung auf eheliche Güterstände, die Güterstände von eingetragenen
Partnerschaften und Nachlasssachen, wenn sich die Zuständigkeit, das anwendbare
Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in diesen
Sachen nach dem Unionsrecht bestimmen. Artikel 3
Sachen mit grenzüberschreitendem Bezug Für die Zwecke dieser Verordnung gilt der
grenzüberschreitende Bezug einer Sache als gegeben, solange sich nicht der Sitz
des Gerichts, bei dem der EuBvKpf beantragt wird, der Wohnsitz der Parteien und
der Belegenheitsort der vorläufig zu pfändenden Bankkonten in ein und demselben
Mitgliedstaat befinden. Artikel 4
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Begriff 1. „Bankkonto“ jedes Konto, das
im Namen des Antragsgegners oder in fremdem Namen für den Antragsgegner bei
einer Bank geführt wird und dessen Guthaben aus Barsicherheiten oder
Finanzinstrumenten besteht; 2. „Bank“ ein Unternehmen,
dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von
Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren; 3. „Finanzinstrumente“
Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24]; 4. „Barsicherheiten“ ein in
beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Betrag oder vergleichbare
Geldforderungen, beispielsweise Geldmarkt-Sichteinlagen; 5. „Gelder“ Barsicherheiten oder
Finanzinstrumente; 6. „Belegenheitsmitgliedstaat“ a) bei einem Bankkonto, dessen Guthaben aus
Barsicherheiten besteht, der Mitgliedstaat, der in der internationalen
Kontonummer (IBAN) angegeben ist, b) bei einem Bankkonto, dessen Guthaben aus
Finanzinstrumenten besteht, der Mitgliedstaat, in dem die kontoführende Bank
ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Maßgabe von Artikel 19 der
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates[25]
hat; 7. „Forderung“ eine bestehende
Forderung auf Zahlung einer bestimmten oder bestimmbaren Geldsumme; 8. „gerichtliche Entscheidung“
jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne
Rücksicht auf ihre Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses
eines Gerichtsbediensteten; 9. „Gericht“ ein Gericht oder
eine beliebige Behörde, die ein Mitgliedstaat im Hinblick auf einen in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt als zuständig
bezeichnet; 10. „gerichtlicher Vergleich“
jeden Vergleich, der im Laufe eines Verfahrens von einem Gericht festgestellt
oder vor einem Gericht geschlossen wurde; 11. „öffentliche Urkunde“ ein
Schriftstück, das in einem Mitgliedstaat als öffentliche Urkunde errichtet oder
aufgenommen wurde und dessen Beweiskraft a) sich auf die Unterschrift und den Inhalt
der Urkunde bezieht und b) durch eine Behörde oder eine andere
hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist; 12. „Ursprungsmitgliedstaat“ den
Mitgliedstaat, in dem der EuBvKpf erging; 13. „Vollstreckungsmitgliedstaat“
den Mitgliedstaat, in dem das vorläufig zu pfändende Konto belegen ist; 14. „zuständige Behörde“ die vom
Vollstreckungsmitgliedstaat benannte Behörde, die befugt ist, die nötigen
Informationen zum Konto des Antragsgegners gemäß Artikel 17 einzuholen,
den EuBvKpf gemäß den Artikeln 24 bis 28 zuzustellen und die
pfändungsfreien Beträge gemäß Artikel 32 zu bestimmen; 15. „Wohnsitz“ den Wohnsitz nach
Maßgabe der Artikel 59 und 60 der Verordnung
(EG) Nr. 44/2001[26]. Kapitel 2
Verfahren zur Erlangung eines EuBvKpf Artikel 5
Verfügbarkeit 1. Abschnitt 1 gilt für die
Fälle, in denen a) der Antragsteller einen EuBvKpf vor
Einleitung oder während des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache
beantragt, b) der Antragsteller zu seinen Gunsten eine
gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine
öffentlichen Urkunde erwirkt hat, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar
sind, jedoch im Vollstreckungsmitgliedstaat noch nicht für vollstreckbar
erklärt wurden, sofern dort eine solche Erklärung erforderlich ist. 2. Abschnitt 2 gilt für
Fälle, in denen der Antragsteller einen EuBvKpf beantragt, nachdem er zu seinen
Gunsten eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine
öffentliche Urkunde erwirkt hat, die im Vollstreckungsmitgliedstaat von Rechts
wegen vollstreckbar oder dort für vollstreckbar erklärt worden sind. Abschnitt 1
Erlass eines EuBvKpf vor erlangung eines vollstreckbaren Titels Artikel 6
Zuständigkeit 1. Der EuBvKpf wird von einem
Gericht erlassen. 2. Die Zuständigkeit für den
Erlass des EuBvKpf liegt bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem gemäß den
anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften das Verfahren in der Hauptsache anhängig
gemacht werden muss. Liegt die Zuständigkeit in der Hauptsache bei mehr als
einem Gericht, ist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dem der
Antragsteller das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht hat oder anhängig zu
machen beabsichtigt. 3. Ergänzend zu Absatz 2
sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Bankkonto belegen ist, für den
Erlass eines EuBvKpf zuständig, der in diesem Mitgliedstaat vollstreckt werden
soll. Artikel 7
Bedingungen für den Erlass eines EuBvKpf 1. Ein EuBvKpf wird auf die
volle Höhe des beantragten Betrags oder einen Teilbetrag ausgestellt, wenn der
Antragsteller hinreichend belegte, sachlich relevante Tatsachen vorbringt, die
das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass a) sowohl die Forderung gegenüber dem
Antragsgegner begründet ist als auch b) ohne den Beschluss die spätere
Vollstreckung eines bestehenden oder künftigen Titels gegen den Antragsgegner
unter Umständen unmöglich oder sehr erschwert würde, unter anderem weil die
Gefahr besteht, dass der Antragsgegner von dem oder den Bankkonten, die
vorläufig gepfändet werden sollen, Geld abhebt oder die Gelder anderweitig
verwendet oder verschiebt. 2. Hat der Antragsteller bereits
eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine
öffentliche Urkunde über die Zahlung eines Geldbetrags zu seinen Gunsten
erwirkt, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist und gemäß dem
einschlägigen Unionsrecht im Vollstreckungsmitgliedstaat anerkannt werden muss,
so gelten die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe a als erfüllt. Artikel 8
Beantragung eines EuBvKpf 1. Anträge auf Erlass eines
EuBvKpf sind unter Verwendung des Antragsformulars in Anhang I zu stellen.
2. Dem Antragsformular muss
Folgendes zu entnehmen sein: a) Name und Anschrift des Antragstellers
sowie gegebenenfalls seines Vertreters und des Gerichts, bei dem der Antrag
eingereicht wird b) Name und Anschrift des Antragsgegners
sowie gegebenenfalls seines Vertreters c) die in Artikel 16 verlangten
Kontoinformationen, es sei denn, es wird um Einholung der Informationen gemäß
Artikel 17 nachgesucht d) die Höhe der Forderung nebst Zinsen und
Gebühren, soweit letztere gemäß Artikel 18 pfändbar sind e) eine Beschreibung aller sachlich
relevanten Umstände, auf die sich die Forderung sowie gegebenenfalls die
Zinsforderungen gründen f) eine Beschreibung aller sachlich
relevanten Umstände nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b, die den Erlass eines EuBvKpf rechtfertigen g) eine Beschreibung aller
Anknüpfungspunkte, die die Zuständigkeit des befassten Gerichts begründen h) eine Liste der vom Antragsteller
beigebrachten oder nachgelieferten Belege i) im Falle des Artikels 7
Absatz 2 eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, des
gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die die für ihre
Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss j) eine Erklärung, die Auskunft darüber
gibt, ob gemäß Artikel 19 bei anderen Gerichten ein Antrag auf Erlass
eines EuBvKpf oder eines anderen Beschlusses nach nationalem Recht mit
vergleichbarer Wirkung gestellt wurde. 3. Dem Antrag sind alle
zweckdienlichen Unterlagen beizufügen. 4. Der Antrag kann elektronisch
oder auf jedem anderen Weg übermittelt werden. Artikel 9
Prüfung des Antrags 1. Das mit dem Antrag auf Erlass
eines EuBvKpf befasste Gericht prüft, ob die Bedingungen der Artikel 2, 6,
7 und 8 erfüllt sind. 2. Sind die in Artikel 8
genannten Bedingungen nicht erfüllt, räumt das Gericht dem Antragsteller die
Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, sofern die
Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist. Artikel 10
Verfahren ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners Der Antragsgegner erhält vor Erlass des
EuBvKpf keine Kenntnis von dem Antrag oder Gelegenheit zur Äußerung, sofern der
Antragsteller nichts Anderes begehrt. Artikel 11
Beweismittel 1. Gelangt das zuständige
Gericht zu der Erkenntnis, dass es ohne zusätzliche Beweise keinen EuBvKpf
erlassen kann, kann es auch schriftliche Aussagen von Zeugen oder
Sachverständigen als Beweismittel zulassen. 2. Das Gericht lässt mündliche
Zeugenaussagen nur zu, wenn es dies für unerlässlich hält. Haben der
Antragsteller oder ein Zeuge oder Sachverständiger ihren Wohnsitz nicht am
Gerichtsstand, lässt das Gericht zu, dass der Beweis mittels Videokonferenz
oder einer anderen Kommunikationstechnologie, soweit vorhanden, geführt wird. Artikel 12
Etwaige Sicherheitsleistung des Antragstellers Vor Erlass eines EuBvKpf kann das Gericht die
Hinterlegung einer Kaution oder einer gleichwertigen Sicherheitsleistung durch
den Antragsteller verlangen, um sicherzustellen, dass der Antragsgegner Ersatz
für einen etwaigen erlittenen Schaden erhält, soweit der Antragsteller nach
nationalem Recht für einen solchen Schaden haftbar gemacht werden kann. Artikel 13
Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache Wird der Antrag auf Erlass eines EuBvKpf vor
Einleitung des Hauptsacheverfahrens gestellt, muss der Antragsteller innerhalb
von 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses oder innerhalb einer vom Gericht
festgesetzten kürzeren Frist Klage in der Hauptsache erheben; andernfalls kann
der Beschluss gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b oder
Artikel 35 Absatz 2 widerrufen werden. Abschnitt 2
Erlass eines EuBvKpf nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels Artikel 14
Zuständigkeit für den Erlass eines EuBvKpf 1. In den in Artikel 5
Absatz 2 genannten Fällen, in denen der Antragsteller eine gerichtliche
Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt hat, kann er
beantragen, dass das für die Entscheidung oder den Vergleich verantwortliche
Gericht auch den EuBvKpf erlässt. 2. Hat der Antragsteller die
Ausstellung einer Urkunde erwirkt, kann er beantragen, dass die als hierfür
zuständig bezeichnete Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Urkunde errichtet
wurde, auch den EuBvKpf erlässt. 3. Der Antragsteller kann den
Antrag auf Erlass eines EuBvKpf direkt an die Behörde im
Vollstreckungsmitgliedstaat richten, die von diesem gegenüber der Kommission
gemäß Artikel 48 als die für den Erlass eines solchen Beschlusses
zuständige Behörde angegeben wurde („Erlassbehörde“). 4. Auf Verfahren zum Erlass
eines EuBvKpf nach Maßgabe dieses Abschnitts findet Artikel 10 Anwendung. Artikel 15
Beantragung eines EuBvKpf 1. Anträge auf Erlass eines
EuBvKpf sind unter Verwendung des Antragsformulars in Anhang I zu stellen. 2. Dem Antragsformular muss
Folgendes zu entnehmen sein: a) Name und Anschrift des Antragstellers
sowie gegebenenfalls seines Vertreters und des Gerichts, bei dem der Antrag
eingereicht wird b) Name und Anschrift des Antragsgegners
sowie gegebenenfalls seines Vertreters c) die in der gerichtlichen Entscheidung,
dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde ausgewiesene Summe
nebst etwaiger Zinsen und Gebühren, soweit diese gemäß Artikel 18 pfändbar
sind, d) die in Artikel 16 verlangten Kontoinformationen,
es sei denn, es wird um Einholung der Kontoinformationen gemäß Artikel 17
nachgesucht, e) eine Ausfertigung der gerichtlichen
Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die
die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss f) eine Erklärung, dass der gerichtlichen
Entscheidung noch nicht Folge geleistet wurde g) sofern die Entscheidung, der gerichtliche
Vergleich oder die Ausstellung der öffentlichen Urkunde in einem anderen
Mitgliedstaat erfolgte: i) im Falle einer gerichtlichen
Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde,
die keine Vollstreckbarerklärung erfordern, die Bescheinigung, die nach dem
einschlägigen Rechtsinstrument für Vollstreckungszwecke in einem andern
Mitgliedstaat vorgesehen ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Transliteration
oder einer Übersetzung gemäß Artikel 47, oder ii) im Falle einer gerichtlichen
Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde,
die für vollstreckbar erklärt werden müssen, die Vollstreckbarerklärung h) eine Erklärung, die Auskunft darüber
gibt, ob gemäß Artikel 19 bei anderen Gerichten ein Antrag auf Erlass
eines EuBvKpf oder eines anderen Beschlusses mit vergleichbarer Wirkung
gestellt wurde. 3. Der Antrag kann elektronisch
oder auf jedem anderen Weg übermittelt werden. Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen Artikel 16
Kontoinformationen Sofern der Antragsteller bei der zuständigen
Behörde nicht gemäß Artikel 17 um Einholung von Kontoinformationen
nachsucht, macht er sämtliche Angaben zum Antragsgegner und dessen Bankkonto
oder dessen Bankkonten, die die Bank beziehungsweise die Banken benötigen, um
die Identität des Antragsgegners festzustellen und sein Konto beziehungsweise
seine Konten zu ermitteln, d. h.: a) den vollständigen Namen des
Antragsgegners b) den Namen der Bank, bei der Antragsgegner
das oder die vorläufig zu pfändenden Konten unterhält, sowie die Anschrift des
Hauptsitzes der Bank in dem Mitgliedstaat, in dem das Konto belegen ist, sowie c) entweder i) die Kontonummer(n) oder ii) die vollständige Anschrift des
Antragsgegners oder iii) wenn es sich bei dem Antragsgegner um
eine natürliche Person handelt, sein Geburtsdatum oder seine nationale
Identitäts- oder Passnummer, oder iv) wenn es sich bei dem Antragsgegner um
eine juristische Peron handelt, deren Handelsregisternummer. Artikel 17
Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen 1. Stehen dem Antragsteller
nicht alle der in Artikel 16 genannten erforderlichen Kontoinformationen
zur Verfügung, kann er bei der zuständigen Behörde des
Vollstreckungsmitgliedstaats um Einholung der erforderlichen Informationen
nachsuchen. Das Ersuchen ist im Antrag auf Erlass eines EuBvKpf zu stellen. 2. Der Antrag muss alle dem
Antragsteller bekannten Informationen zum Antragsgegner und zu dessen
Bankkonten enthalten. 3. Das Gericht oder die
Erlassbehörde erlässt den EuBvKpf gemäß Artikel 21 und übermittelt ihn
gemäß Artikel 24 an die zuständige Behörde. 4. Die zuständige Behörde
bedient sich aller im Vollstreckungsmitgliedstaat vorhandenen geeigneten und
angemessenen Mittel, um sich die Informationen gemäß Absatz 1 zu
beschaffen. Nach Erhalt der Informationen stellt die zuständige Behörde den
EuBvKpf der Bank gemäß Artikel 24 zu. 5. Nach einzelstaatlichem Recht
ist zur Informationsbeschaffung eine der folgenden Methoden vorzusehen, die der
Kommission gemäß Artikel 48 mitzuteilen ist: a) Alle Banken im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats werden verpflichtet offenzulegen, ob der Antragsgegner bei ihnen
ein Konto besitzt. b) Die zuständige Behörde kann auf die
Informationen gemäß Absatz 1, sofern sie bei Behörden oder öffentlichen
Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind, zugreifen. 6. Die nach Absatz 4
eingeholten Informationen müssen in Bezug auf den mit ihnen verfolgten Zweck
der Ermittlung des oder der Konten des Antragsgegners verhältnismäßig und
erheblich sein und müssen sich beschränken auf a) die Anschrift des Antragsgegners b) die Bank(en), bei denen der Antragsgegner
ein oder mehrere Konten unterhält c) die entsprechenden Kontonummer(n). Artikel 18
Vorläufig zu pfändender Betrag 1. Wurde der EuBvKpf auf der
Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder
einer öffentlichen Urkunde, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind,
erlassen, kann der Antragsteller den im EuBvKpf genannten Betrag nebst etwaigen
Zinsen und allen sonstigen darin genannten Kosten vorläufig pfänden lassen. 2. In allen übrigen Fällen kann
der Antragsteller die eigentliche Forderung sowie etwaige darauf anfallende
Zinsen vorläufig pfänden lassen. Artikel 19
Angaben zu bei anderen Gerichten anhängigen Antragsverfahren 1. Der Antragsteller gibt bei
der Beantragung eines EuBvKpf an, ob er gegen denselben Antragsgegner wegen
derselben Forderung bei einem anderen Gericht einen Antrag auf Erlass eines
EuBvKpf oder einer sich auf nationales Recht gründenden gleichwertigen
Sicherungsmaßnahme gestellt hat. 2. Der Antragsteller teilt dem
mit dem Antrag auf Erlass eines EuBvKpf befassten Gericht mit, wenn auf einen
Antrag gemäß Absatz 1 hin ein anderer EuBvKpf erlassen oder eine andere
einzelstaatliche Sicherungsmaßnahme getroffen wurde. In diesem Fall kann das
Gericht oder die Erlassbehörde vom Erlass eines weiteren Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung absehen, wenn es der Ansicht ist, dass die
Interessen des Antragstellers durch die bereits getroffenen Maßnahmen
hinreichend geschützt sind. Artikel 20
Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Gerichten 1. Werden die Gerichte eines
Mitgliedstaats mit einem Antrag auf Erlass eines EuBvKpf und die Gerichte eines
anderen Mitgliedstaats mit dem Hauptsacheverfahren befasst, können die
betreffenden Gerichte zusammenarbeiten, um das Verfahren in der Hauptsache und
das EuBvKpf-Verfahren miteinander abzustimmen. 2. Das mit dem Antrag auf Erlass
eines EuBvKpf befasste Gericht kann von dem anderen Gericht, auf das in
Absatz 1 Bezug genommen wird, sachdienliche Informationen – etwa zur
Gefahr einer Verschiebung von Vermögen durch den Antragsgegner oder zur
Ablehnung einer ähnlichen Maßnahme durch das Gericht der Hauptsache – einholen
oder vom Antragsteller verlangen, dass dieser diese Informationen beibringt.
Diese Informationen können direkt oder über die Kontaktstellen des mit
Entscheidung 2001/470/EG eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für
Zivil- und Handelssachen[27]
angefordert werden. Artikel 21
Erlass, Wirkung und Gültigkeit des EuBvKpf 1. Sind die in diesem Kapitel
genannten Bedingungen erfüllt, erlässt das Gericht oder die Erlassbehörde einen
EuBvKpf. 2. Bei Vollstreckung in einem
anderen Mitgliedstaat ergeht der Beschluss unter Verwendung des Formulars in
Anhang II. 3. In Fällen gemäß
Artikel 5 Absatz 1 erlässt das Gericht den EuBvKpf spätestens
innerhalb von sieben Kalendertagen nach Einreichung des Antrags. 4. Hält das Gericht
ausnahmsweise einen Gerichtstermin für erforderlich, muss dieser spätestens
innerhalb von weiteren sieben Kalendertagen anberaumt werden und der Beschluss
spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Gerichtstermin ergehen. 5. In Fällen gemäß
Artikel 5 Absatz 2 erlässt die Erlassbehörde den EuBvKpf spätestens
innerhalb von drei Kalendertagen nach Einreichung des Antrags. 6. Unbeschadet des
Artikels 32 verhindert der EuBvKpf, dass der darin ausgewiesene Betrag,
der sich auf dem oder den darin bezeichneten Konten befindet, vom Antragsgegner
oder den Gläubigern des Antragsgegnern transferiert, abgehoben oder anderweitig
verwertet werden kann. 7. Der EuBvKpf bleibt in Kraft, a) bis er von einem Gericht gemäß den
Artikeln 34, 35, 36 oder 40 aufgehoben wurde, oder b) in den Fällen, in denen der Antragsteller
in der Hauptsache eine gerichtliche Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder
einen gerichtlichen Vergleich erwirkt hat, die im Ursprungsmitgliedstaat
vollstreckbar sind, oder in Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis die
Wirkung des EuBvKpf durch eine Vollstreckungsmaßnahme nach innerstaatlichem
Recht mit gleicher Wirkung ersetzt wird, wobei im ersten Fall der Antragsteller
innerhalb von 30 Tagen, nachdem die gerichtliche Entscheidung, die
öffentliche Urkunde oder der gerichtliche Vergleich zugestellt oder
vollstreckbar wurden – maßgebend ist der spätere Termin – das
Vollstreckungsverfahren eingeleitet haben muss. Artikel 22
Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines EuBvKpf 1. Der Antragsteller kann gegen
die Entscheidung des Gerichts oder der Erlassbehörde, den Antrag auf Erlass
eines EuBvKpf abzulehnen, bei dem der Kommission gemäß Artikel 48
bezeichneten Gericht einen Rechtsbehelf einlegen. 2. Der Rechtsbehelf muss
innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung gemäß Absatz 1
eingelegt werden. Kapitel 3
Vollstreckbarkeit und Vollstreckung des EuBvKpf Artikel 23
Abschaffung des Exequaturverfahrens Ein in einem Mitgliedstaat gemäß
Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 ergangener
EuBvKpf wird in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne
dass es hierfür einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung
angefochten werden kann. Artikel 24
Zustellung des EuBvKpf an die Bank 1. Der EuBvKpf wird der oder den
darin bezeichneten Banken gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zugestellt. 2. Wurde der EuBvKpf von einem
Gericht oder der Erlassbehörde im Vollstreckungsmitgliedstaat erlassen, erfolgt
die Zustellung an die Bank nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. 3. Hat nicht ein Gericht im
Vollstreckungsmitgliedstaat, sondern ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat
den EuBvKpf erlassen, erfolgt die Zustellung gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates[28]. Für die Übermittlung des EuBvKpf gilt Folgendes: a) Die für die Zustellung im
Ursprungsmitgliedstaat zuständige Person oder Behörde übermittelt den EuBvKpf
direkt an die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat. b) Folgende Unterlagen sind zu übermitteln: i) eine Kopie des EuBvKpf unter Verwendung
des Formulars in Anhang II, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt ii) gegebenenfalls eine Transliteration oder
Übersetzung des Formulars nach Maßgabe von Artikel 47 iii) das Übermittlungsformular gemäß
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, gegebenenfalls
zusammen mit einer Transliteration oder einer Übersetzung des Formulars nach
Maßgabe von Artikel 48. c) Die zuständige Behörde stellt den EuBvKpf
der oder den darin bezeichneten Banken zu. Die zuständige Behörde unternimmt
alle nötigen Schritte, um den Beschluss spätestens innerhalb von drei
Arbeitstagen nach dessen Erhalt zuzustellen. d) Sobald der Beschluss der Bank zugestellt
ist, stellt die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 der Verordnung
(EG) Nr. 1393/2007 eine Zustellungsbescheinigung aus, die sie der
Person oder Behörde übermittelt, auf deren Verlangen hin die Zustellung
vorgenommen wurde. Artikel 25
Zustellung des EuBvKpf an den Antragsgegner 1. Dem Antragsgegner werden der
EuBvKpf und alle dem Gericht oder der Erlassbehörde für die Zwecke des
Beschlusses vorgelegten Unterlagen unmittelbar, nachdem die Zustellung an die
Bank gemäß Artikel 24 erfolgt ist und die Bank die Erklärung nach Maßgabe
von Artikel 27 abgegeben hat, zugestellt. 2. Hat der Antragsgegner seinen
Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat, erfolgt die Zustellung nach dem Recht
dieses Mitgliedstaats. 3. Hat der Antragsgegner seinen
Wohnsitz im Vollsteckungsmitgliedstaat, werden ihm der Beschluss und die
Begleitunterlagen von der dortigen zuständigen Behörde, an die der EuBvKpf nach
Maßgabe von Artikel 24 Absatz 3 weitergeleitet wurde, gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zugestellt. 4. Hat der Antragsgegner seinen
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der weder der Ursprungs- noch der
Vollstreckungsmitgliedstaat ist, leitet die zuständige Behörde des
Vollstreckungsmitgliedstaats, an die der EuBvKpf gemäß Artikel 24
Absatz 3 übermittelt wurde, diesen unmittelbar an die zuständige Behörde
des Wohnsitzmitgliedstaats des Antragsgegners weiter. Diese Behörde stellt den
Beschluss dem Antragsgegner gemäß den Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 1393/2007 zu. Artikel 26
Ausführung des EuBvKpf 1. Eine Bank, der ein EuBvKpf
zugestellt wurde, führt diesen nach dessen Erhalt sofort aus und stellt dabei
sicher, dass der darin bezeichnete Betrag nicht von dem oder den in dem
Beschluss genannten oder von der Bank dem Antragsgegner zugeordneten Konten
transferiert, abgehoben oder auf andere Weise verwertet wird. Gelder des
Antragsgegners, die den in dem EuBvKpf genannten Betrag übersteigen, dürfen
nicht angetastet werden. 2. Erfolgt die Zustellung des
Beschlusses außerhalb der Geschäftszeiten, wird der Beschluss sofort nach
Wiederaufnahme der Geschäfte ausgeführt. 3. Bestehen die Gelder auf dem
in dem EuBvKpf bezeichneten Konto gemäß Absatz 1 aus Finanzinstrumenten,
bestimmt sich deren Wert nach dem am Ausführungstag geltenden jeweiligen
Marktwert. 4. Lauten die Gelder auf dem
Konto auf eine andere Währung als die, die im EuBvKpf angegeben ist, rechnet
die Bank den Betrag zu dem am Ausführungstag geltenden amtlichen Wechselkurs
um. 5. Die Haftung der Bank bei
Nichterfüllung der ihr nach diesem Artikel obliegenden Pflichten bestimmt sich
nach nationalem Recht. Artikel 27
Erklärung der Bank 1. Binnen drei Tagen nach Erhalt
des EuBvKpf unterrichtet die Bank die zuständige Behörde und den Antragsteller
unter Verwendung des Formulars in Anhang III, ob beziehungsweise inwieweit
Gelder auf dem Konto des Antragsgegners vorläufig gepfändet wurden. Die
zuständige Behörde leitet die Erklärung binnen eines Arbeitstages an die Person
oder Behörde weiter, die die Zustellung gemäß Artikel 24 Absatz 3
Buchstabe a beantragt hat. 2. Übersteigt der Saldo auf dem
Konto des Antragsgegners den im EuBvKpf angegebenen Betrag, darf die Bank den
Saldo nicht offenlegen. 3. Die Bank übermittelt ihre
Erklärung mittels gesicherter elektronischer Kommunikationsmittel. 4. Die Haftung der Bank wegen
Nichterfüllung dieser Verpflichtung bestimmt sich nach nationalem Recht. Artikel 28
Vorläufige Pfändung mehrerer Konten 1. Bezieht sich der EuBvKpf auf
mehrere Konten, die der Antragsgegner bei derselben Bank unterhält, führt die
Bank den Beschluss nur in Höhe des darin angegebenen Betrags aus. 2. Konkurrieren ein oder mehrere
EuBvKpf oder nach nationalem Recht erlassene gleichwertige Sicherungsmaßnahmen,
die sich auf mehrere Konten des Antragsgegners bei mehreren Banken in demselben
oder in verschiedenen Mitgliedstaaten beziehen, ist der Antragsteller
verpflichtet, die Freigabe jedes darin bezeichneten Betrags, der den Betrag in
dem EuBvKpf übersteigt, zu veranlassen. Die Freigabe muss innerhalb von
48 Stunden nach Eingang der ersten Erklärung einer Bank nach
Artikel 27 erfolgen, die einen solchen überschüssigen Betrag ausweist. Die
Freigabe erfolgt durch die zuständige Behörde des jeweiligen
Vollstreckungsmitgliedstaats. Artikel 29
Vorläufige Pfändung bei Gemeinschaftskonten und Treuhandkonten Konten, über die den Unterlagen der
kontoführenden Bank zufolge der Antragsgegner nicht allein verfügen kann oder
die von einem Dritten für den Antragsgegner oder vom Antragsgegner für einen
Dritten geführt werden, dürfen nur insoweit vorläufig gepfändet werden, wie das
Recht des Mitgliedstaats, dem das Konto unterliegt, dies gestattet, wobei die
entsprechenden Bestimmungen der Kommission gemäß Artikel 48 mitzuteilen
sind. Artikel 30
Den Banken entstehende Kosten 1. Eine Bank darf sich die durch
die Ausführung des EuBvKpf oder eines Ersuchens gemäß Artikel 17
Absatz 5 Buchstabe a entstehenden Kosten nur vergüten oder erstatten
lassen, wenn sie bei nach nationalem Recht ergangenen Beschlüssen mit gleicher
Wirkung Anspruch auf eine solche Vergütung oder Erstattung hat. 2. Bei den Gebühren für die
Ausführung des EuBvKpf oder eines Ersuchens gemäß Artikel 17 Absatz 5
Buchstabe a muss es sich um einmalige Festgebühren handeln, die der
Mitgliedstaat, in dem das Konto belegen ist, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgelegt hat. 3. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission gemäß Artikel 48 mit, ob die Banken Anspruch auf Deckung
ihrer Kosten haben und wenn ja, wie hoch die Gebühren gemäß Absatz 2 sind. Artikel 31
Der zuständigen Behörde entstehende Kosten Bei den von einer zuständigen Behörde für die
Vollstreckung eines EuBvKpf oder die Bearbeitung eines Ersuchens um Einholung
von Kontoinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 erhobenen Gebühren
muss es sich um einmalige Festgebühren handeln, die der Mitgliedstaat, in dem
das Konto belegen ist, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der
Nichtdiskriminierung im Voraus festgelegt und der Kommission gemäß
Artikel 48 mitgeteilt hat. Artikel 32
Pfändungsfreigrenze 1. Bei entsprechender Regelung
im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats sind die Beträge, die nötig sind, um
im Falle natürlicher Personen den Lebensunterhalt des Antragsgegners und seiner
Familie und im Falle juristischer Personen die Fortsetzung des normalen
Geschäftsbetriebs zu sichern, von der Vollstreckung des Beschlusses
ausgenommen. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission die nach ihrem Recht in diesen Fällen anwendbaren Vorschriften
sowie die pfändungsfreien Beträge oder die Art der pfändungsfreien Einkünfte
mit. 3. Sofern der Freibetrag gemäß
Absatz 1 ohne Zutun des Antragsgegners ermittelt werden kann, bestimmt die
zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats diesen Betrag nach Eingang
des EuBvKpf und teilt der Bank mit, dass dieser Betrag dem Antragsgegner nach
Ausführung des Beschlusses zur Verfügung stehen muss. 4. Bei der Bestimmung des
Freibetrags gemäß Absatz 1 wendet die zuständige Behörde das Recht des
Mitgliedstaats an, von dem sie benannt wurde, selbst wenn der Antragsgegner seinen
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Artikel 33
Rangfolge der Gläubiger Der EuBvKpf hat denselben Rang, den ein
einzelstaatliches Instrument mit gleicher Wirkung nach dem Recht des
Mitgliedstaats besitzt, in dem das Bankkonto belegen ist. Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission gemäß Artikel 48 ihre gleichwertigen Instrumente mit
sowie den Rang, der sich daraus für den EuBvKpf ergibt. Kapitel 4
Rechtsbehelfe gegen den EuBvKpf Artikel 34
Rechtsbehelf des Antragsgegners im Ursprungsmitgliedstaat 1. Bei Erlass eines EuBvKpf nach
Kapitel 2 Abschnitt 1 kann der Antragsgegner eine Nachprüfung des
EuBvKpf mit folgender Begründung beantragen: a) Die Bedingungen der Artikel 2, 6
oder 7 sind nicht erfüllt. b) Der Antragsteller hat das
Hauptsacheverfahren nicht innerhalb der in Artikel 13 genannten Frist
eingeleitet. 2. Außer im Fall des
Absatzes 1 Buchstabe b ist der Antrag auf Nachprüfung umgehend, in
jedem Fall aber innerhalb von 45 Tagen zu stellen, nachdem der
Antragsgegner vom Inhalt des Beschlusses tatsächlich Kenntnis genommen hat und
imstande war, dagegen vorzugehen. 3. Der Antrag auf Nachprüfung
ist bei dem Gericht zu stellen, das den Beschluss erlassen hat. Er ist unter
Verwendung des Formblatts in Anhang IV auf elektronischem oder jedem
anderen Übermittlungsweg einzureichen. 4. Der Antrag wird dem
Adressaten des Rechtsbehelfs gemäß den für die Zustellung von Schriftstücken
geltenden Vorschriften zugestellt. 5. Wird dem Antrag aus einem der
in Absatz 1 genannten Gründe stattgegeben, beschließt das Gericht
spätestens 30 Kalendertage ab Zustellung des Antrags an den Adressaten des
Rechtsbehelfs die Aufhebung oder entsprechende Abänderung des EuBvKpf. 6. Die Entscheidung, den
Beschluss aufzuheben oder abzuändern, ist unbeschadet der Bestimmungen des
Artikels 37 sofort vollstreckbar, es sei denn, das Gericht beschließt zum
Schutz der Interessen des Adressaten des Rechtsbehelfs, dass seine Entscheidung
erst vollstreckbar wird, nachdem sie Rechtskraft erlangt hat. 7. Die Entscheidung wird der
oder den betreffenden Banken umgehend zugestellt, die daraufhin den vorläufig
gepfändeten Betrag sofort ganz oder teilweise freigeben. Desgleichen wird sie
dem Adressaten des Rechtsbehelfs gemäß den für die Zustellung von
Schriftstücken geltenden Vorschriften unverzüglich zugestellt. Artikel 35
Rechtsbehelf des Antragsgegners im Vollstreckungsmitgliedstaat 1. Bei Erlass eines EuBvKpf nach
Kapitel 2 Abschnitte 1 oder 2 kann der Antragsgegner beantragen,
dass a) der Beschluss nur eingeschränkt
vollstreckt wird, weil nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Konto
belegen ist, in bestimmte Beträge auf dem Konto nicht vollstreckt werden darf
und diese Beträge von der zuständigen Behörde gar nicht oder nicht
ordnungsgemäß berücksichtigt wurden, so wie in Artikel 32 vorgeschrieben, b) die Vollstreckung des Beschlusses außer
Kraft gesetzt wird, weil i) im Vollstreckungsmitgliedstaat eine
gerichtliche Entscheidung ergangen ist, mit der die Forderung, deren
Vollstreckung der Antragsteller mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung
sichern möchte, abgewiesen wurde, oder ii) aufgrund des auf die Immunität in
Vollstreckungsverfahren anwendbaren Rechts des Mitgliedstaats, in dem das Konto
belegen ist, nicht in das vorläufig gepfändete Bankkonto vollstreckt werden
darf. 2. Erging der Beschluss gemäß
Kapitel 2 Abschnitt 1, kann der Antragsgegner die Aufhebung des
Beschlusses mit der Begründung beantragen, dass das Hauptsacheverfahren vom
Antragsteller nicht innerhalb der in Artikel 13 genannten Frist eingeleitet
wurde. 3. Erging der Beschluss nach
Kapitel 2 Abschnitt 2, kann der Antragsgegner beantragen, dass i) infolge der Aufhebung der gerichtlichen
Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde im
Ursprungsmitgliedstaat der Beschluss zur vorläufigen Pfändung ebenfalls
aufgehoben wird, ii) infolge der Aussetzung der
Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs
oder der öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat der Beschluss zur
vorläufigen Pfändung ebenfalls ausgesetzt wird. 4. Außer im Fall des
Absatzes 2 ist der Antrag auf Nachprüfung umgehend, in jedem Fall aber
innerhalb von 45 Tagen einzulegen, nachdem der Antragsgegner vom Inhalt
des Beschlusses tatsächlich Kenntnis genommen hat und imstande war, dagegen vorzugehen. 5. Der Antrag ist an die
Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die die Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 48 als hierfür zuständig angegeben haben. Er ist unter
Verwendung des Formulars in Anhang IV elektronisch oder auf jedem anderen
Übermittlungsweg einzureichen. 6. Der Antrag wird dem
Adressaten des Rechtsbehelfs gemäß den für die Zustellung von Schriftstücken
geltenden Vorschriften zugestellt. 7. Wird dem Antrag stattgegeben,
beschließt das Gericht spätestens 30 Kalendertage ab Zustellung des
Antrags an den Adressaten des Rechtsbehelfs die Aufhebung oder entsprechende
Abänderung des EuBvKpf. 8. Die Entscheidung, den
Beschluss aufzuheben oder abzuändern, ist unbeschadet der Bestimmungen des
Artikels 37 sofort vollstreckbar, es sei denn, das Gericht beschließt zum
Schutz der Interessen des Adressaten des Rechtsbehelfs, dass seine Entscheidung
erst vollstreckbar wird, nachdem sie Rechtskraft erlangt hat. Artikel 36
Rechtsbehelf des Antragsgegners im Wohnsitzmitgliedstaat Geht der Antragsgegner in seiner Eigenschaft
als Verbraucher, abhängig Beschäftigter oder Versicherter gegen den Beschluss
zur vorläufigen Pfändung vor, kann er den Antrag auf Nachprüfung gemäß den
Artikeln 34 und 35 an das der Kommission gemäß Artikel 48 gemeldete
zuständige Gericht des Mitgliedstaats richten, in dem er seinen Wohnsitz hat. Artikel 37
Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Rechtsbehelf Gegen eine gemäß den Artikeln 34, 35
oder 36 erlassene Entscheidung kann nach nationalem Recht ein Rechtsmittel
eingelegt werden. Artikel 38
Anderweitige Sicherheitsleistung 1. Die zuständige Behörde des
Vollstreckungsmitgliedstaats setzt die Vollstreckung des EuBvKpf außer Kraft,
wenn der Antragsgegner bei der zuständigen Behörde zur Sicherung der Ansprüche
des Antragstellers ersatzweise eine Kaution in Höhe des in Absatz 2
bezeichneten Betrags oder eine gleichwertige Sicherheit, etwa eine
Bankbürgschaft, stellt. 2. Im EuBvKpf wird angegeben,
wie hoch die Sicherheit sein muss, um die Vollstreckung des Beschlusses abzuwenden.
Artikel 39
Rechte Dritter Ein Dritter, dessen Rechte durch den Beschluss
oder dessen Vollstreckung verletzt werden, kann vor den Gerichten des
Ursprungs- oder des Vollstreckungsmitgliedstaats Einwände gegen den EuBvKpf
erheben. Artikel 40
Abänderung oder Widerruf des EuBvKpf Unbeschadet der Rechte des Antragsgegners
gemäß den Artikeln 34, 35 und 36 können beide Parteien jederzeit beim
Ursprungsgericht die Abänderung oder Rücknahme des EuBvKpf beantragen, wenn
sich die Umstände, die Anlass für die Beantragung des EuBvKpf waren, in der
Zwischenzeit geändert haben, zum Beispiel weil die Forderung, deren
Vollstreckung mit dem Beschluss gesichert werden sollte, durch das Gericht
abgewiesen wurde oder der Antragsgegner die Forderung beglichen hat. Kapitel 5
Allgemeine Vorschriften Artikel 41
Vertretung der Parteien In Verfahren, mit denen nach dieser Verordnung
ein EuBvKpf erwirkt werden soll, ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt
oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend erforderlich. Artikel 42
Zahlung der Verfahrenskosten durch die unterlegene Partei 1. Die unterlegene Partei trägt
die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch
keine Erstattung für Kosten zu, die unnötig waren oder gemessen an der Forderung
unverhältnismäßig sind. 2. Erging der EuBvKpf gemäß
Kapitel 2 Abschnitt 1, werden die Verfahrenskosten von dem mit dem
Hauptsacheverfahren befassten Gericht oder dem Gericht, das den Beschluss gemäß
Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 35 Absatz 2
aufhebt, festgesetzt. 3. Erging der EuBvKpf gemäß
Kapitel 2 Abschnitt 2, werden die Kosten von der zuständigen Behörde
festgesetzt, die die gerichtliche Entscheidung, die öffentliche Urkunde oder
den gerichtlichen Vergleich, die dem Beschluss zugrunde liegen, vollstreckt. Artikel 43
Gerichtsgebühren 1. Die Gebühren für einen
EuBvKpf dürfen nicht höher sein als jene, die für eine gleichwertige, nach
innerstaatlichem Recht erlassene Maßnahme in Rechnung gestellt werden, in
keinem unangemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen und den
Antragsteller nicht von der Inanspruchnahme des Verfahrens abhalten. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission gemäß Artikel 48 die anfallenden Gebühren mit. Artikel 44
Fristen Ist es aufgrund außergewöhnlicher Umstände dem
Gericht, der Erlassbehörde oder der zuständigen Behörde nicht möglich, die
Fristen gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 24
Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 34
Absätze 5 und 7 sowie Artikel 35 Absatz 8 einzuhalten,
ergreifen das Gericht oder die Behörde so rasch wie möglich die nach diesen
Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Auf Verlangen einer Partei müssen das
Gericht oder die Behörde die außergewöhnlichen Umstände nachweisen. Artikel 45
Verhältnis zum nationalen Prozessrecht Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in
dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach
nationalem Recht. Artikel 46
Verhältnis zu anderen Rechtsakten 1. Diese Verordnung berührt
unbeschadet der Artikel 24, 25 und 27 in keiner Weise die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007. 2. Diese Verordnung berührt in
keiner Weise die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates[29]. 3. Diese Verordnung berührt in
keiner Weise die Anwendung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates. Artikel 47
Erfordernis einer Übersetzung oder Transliteration 1. Ist nach dieser Verordnung
eine Transliteration oder Übersetzung erforderlich, so erfolgt die
Transliteration oder Übersetzung gemäß den Bestimmungen des einzelstaatlichen
Rechts in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in
diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in die Verfahrenssprache oder
in eine der Verfahrenssprachen am Ort der Vollstreckung. 2. Transliterationen oder Übersetzungen
der Formulare gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 15
Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 3
Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Buchstabe d, Artikel 27 Absatz 1
und Artikel 34 Absatz 3 sowie sonstiger Unterlagen, die die Parteien
gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie den Artikeln 34, 35
oder 36 beibringen müssen, können auch in jeder anderen von dem
betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen EU-Amtssprache angefertigt werden. 3. Eine Übersetzung nach Maßgabe
dieser Verordnung ist von einem in einem Mitgliedstaat hierzu autorisierten
Übersetzer anzufertigen. Artikel 48
Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen 1. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission bis spätestens __________ [12 Monate nach Inkrafttreten der
Verordnung] Folgendes mit: a) die für den Erlass eines EuBvKpf gemäß
Artikel 14 Absatz 2 zuständige Behörde b) die ihnen gemäß Artikel 17
Absatz 5 nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
der Informationsbeschaffung c) das Gericht, bei dem gegen die Entscheidung,
keinen EuBvKpf auszustellen, gemäß Artikel 22 ein Rechtsbehelf eingelegt
werden kann d) die für die Vollstreckung eines EuBvKpf
gemäß Kapitel 3 zuständige Behörde e) die innerstaatlichen Regelungen in Bezug
auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- oder
Treuhandkonten gemäß Artikel 29 f) die innerstaatlichen Regelungen in Bezug
auf die Beträge, in die gemäß Artikel 32 nicht vollstreckt werden darf g) die einmaligen Festgebühren der Banken
sowie der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 30
beziehungsweise 31 h) den Rang, der dem EuBvKpf analog zu den
vergleichbaren innerstaatlichen Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 33
eingeräumt wird i) die Gerichte im
Vollstreckungsmitgliedstaat, bei denen der Antrag auf Nachprüfung gemäß
Artikel 34 Absatz 3 oder Artikel 36 gestellt werden kann j) die bei Erlass eines EuBvKpf anfallenden
Gerichtsgebühren gemäß Artikel 44 k) die Sprachen, die für die Übersetzung der
Unterlagen gemäß Artikel 47 zugelassen sind. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission unverzüglich mit, wenn sich bei ihren Angaben gemäß
Absatz 1 Änderungen ergeben. 3. Die nach diesem Artikel
bereitgestellten Informationen werden von der Kommission in geeigneter Weise
veröffentlicht, insbesondere über das mit Entscheidung 2001/470/EG
eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen. Artikel 49
Änderung der Anhänge Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung
der Anhänge delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 zu erlassen. Artikel 50
Delegierte Rechtsakte 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
genannten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 49 erfolgt mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte
Zeit. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 49 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Widerrufungsbeschluss setzt die Übertragung der in dem
Beschluss genannten Befugnisse außer Kraft. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten
späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in
Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 49
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische
Parlament und der Rat binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung keine
Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch
der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 51
Überwachung und Überprüfung 1. Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss [bis] spätestens [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung] einen Bericht über deren Anwendung vor. Dieser Bericht enthält eine
Würdigung der Funktionsweise des Verfahrens und der Vollstreckung von EuBvKpf
in den Mitgliedstaaten. 2. Dem Bericht sind
gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beizufügen. 3. Die Mitgliedstaaten erheben
und übermitteln der Kommission folgende Zahlen: a) Zahl der Anträge auf Erlass eines
EuBvKpf, Zahl der erlassenen Beschlüsse und die in den Beschlüssen jeweils
ausgewiesenen Beträge sowie b) Zahl der Anträge auf Nachprüfung gemäß
den Artikeln 34, 35 und 36 sowie deren Ergebnis. Kapitel 6
Schlussbestimmungen Artikel 52
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie gilt ab dem
[24 Monate nach ihrem Inkrafttreten] mit Ausnahme des Artikels 48, der ab
dem [12 Monate nach ihrem Inkrafttreten] gilt. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ANHANG I EUROPÄISCHER
BESCHLUSS ZUR VORLÄUFIGEN KONTENPFÄNDUNG ANTRAGSFORMULAR (Artikel 8
Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines
Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die
Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil-
und Handelssachen) Vom Gericht auszufüllen Aktenzeichen: Eingang beim Gericht: ___/___/_____ WICHTIGER HINWEIS
BITTE LESEN SIE DIE ANLEITUNG ZU BEGINN JEDES ABSCHNITTS – SIE ERLEICHTERT
IHNEN DAS AUSFÜLLEN DIESES FORMULARS Sprache Dieses Formular
ist in der Sprache des Gerichts auszufüllen, bei dem Sie den Antrag stellen.
Sie können es von der Internetseite des Europäischen Gerichtsatlas (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm) in allen Amtssprachen der Europäischen Union herunterladen, so dass
Sie es in der verlangten Sprache ausfüllen können. Belege Dem Antrag sind alle zweckdienlichen
Unterlagen oder Belege wie Verträge, Rechnungen und der Schriftwechsel zwischen
den Parteien beizufügen. Nach Ausführung des Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung durch die Bank wird dem Antragsgegner eine Kopie
des Antragsformulars und gegebenenfalls der Belege zugestellt. Der
Antragsgegner wird Gelegenheit haben, eine Nachprüfung des Europäischen
Beschlusses zu beantragen. 1.
Gericht
In diesem Feld ist das Gericht anzugeben, bei dem Sie
den Antrag stellen. Abschnitt 5 enthält eine Aufzählung von Faktoren, auf
die sich die gerichtliche Zuständigkeit gründen könnte. 1.1. Bezeichnung:
1.2. Straße und Hausnummer/Postfach:
1.3. Postleitzahl und Ort:
1.4. Mitgliedstaat: Österreich (AT)□ Belgien (BE) □ Bulgarien (BU) □
Zypern (CY) □ Tschechische Republik (CZ) □ Deutschland (DE) □
Estland (EE) □ Griechenland (EL) □ Spanien (ES) □ Finnland
(FI) □ Frankreich (FR) □ Ungarn (HU) □ Irland (IE) □
Italien (IT) □ Litauen (LT) □ Luxemburg (LU) □ Lettland (LV)
□ Malta (MT) □ Niederlande (NL) □ Polen (PL) □ Portugal
(PT) □ Rumänien (RO) □ Schweden (SE) □ Slowenien (SI) □
Slowakei (SK) □ Vereinigtes Königreich (UK) □ 2. Antragsteller In diesem Feld
sind Sie als Antragsteller und gegebenenfalls Ihr Vertreter anzugeben. Sie sind
nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand
vertreten zu lassen. In manchen Ländern reicht es möglicherweise nicht aus, als
Anschrift nur ein Postfach anzugeben; daher sollten Sie den Straßennamen und
die Hausnummer sowie die Postleitzahl eintragen. Das Fehlen dieser Angaben kann
dazu führen, dass das Dokument nicht zugestellt wird. Unter „Sonstige Angaben“ können weitere
Informationen zur Identifizierung Ihrer Person eingetragen werden, zum Beispiel
Geburtsdatum, persönliche Identitätsnummer oder Handelsregisternummer. 2.1. Name, Vorname / Name der Firma oder Organisation:
2.2. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.3. Postleitzahl und Ort:
2.4. Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode gemäß
Abschnitt 1 angeben):
2.5. Telefon-Nr.[30]:
2.6. E-Mail-Adresse[31]:
2.7. Ggf. Vertreter des Antragstellers und Kontaktdaten*:
2.8. Sonstige Angaben*: 3.
Antragsgegner
Geben Sie in diesem Feld bitte den Antragsgegner und,
falls bekannt, seinen Vertreter an. Auch der Antragsgegner ist nicht
verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand
vertreten zu lassen. In manchen Ländern reicht es möglicherweise
nicht aus, als Anschrift nur ein Postfach anzugeben; daher sollten Sie den
Straßennamen and die Hausnummer sowie die Postleitzahl eintragen. Das Fehlen
dieser Angaben kann dazu führen, dass das Dokument nicht zugestellt wird. Wenn Sie nicht alle nicht als fakultativ (*)
gekennzeichneten Angaben machen können, tragen Sie bitte zusätzliche Angaben in
Abschnitt 4 ein. 3.1. Name, Vorname (ggf. Zwischenname*) / Name der Firma oder
Organisation:
3.2. Straße und Hausnummer/Postfach:
3.3. Postleitzahl und Ort:
3.4. Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode gemäß
Abschnitt 1 angeben):
3.5. Telefon-Nr.*:
3.6. E-Mail-Adresse*:
3.7. Vertreter des Antragsgegners, falls bekannt, und Kontaktdaten*: 4. Angaben zum Bankkonto des Antragsgegners Um Zeit und
Kosten zu sparen, sollten Sie möglichst genaue Angaben zum Bankkonto des
Antragsgegners machen. Wenn Sie lediglich die unter 4.1 verlangte Angabe machen
können, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats / der Mitgliedstaaten,
in dem/denen das Konto belegen ist, versuchen, über die Banken oder die
öffentlichen Register weitere Informationen einzuholen. Dieses Verfahren wird
jedoch einige Zeit beanspruchen; außerdem müssen Sie unter Umständen eine
Gebühr für diese Informationen entrichten. Bitte verwenden Sie zusätzliche Blätter, wenn
Sie mehr als ein Konto vorläufig pfänden lassen wollen. 4.1. Belegenheitsmitgliedstaat (bitte den Ländercode gemäß
Abschnitt 1 angeben)
4.2. Name der Bank 4.3. Anschrift des Hauptsitzes der Bank: Straße und
Hausnummer/Postfach, Postleitzahl und Ort, Land
4.4. Kontonummer 4.5. Telefon-Nr./Fax-Nr. der Bank*:
4.6. Sonstige Angaben zur Art des Kontos*:
Wenn Sie für das Bankkonto lediglich den Belegenheitsstaat (4.1)
angeben können und auch nicht die vollständige Anschrift des Antragsgegners
(3.2 und 3.3) kennen, wird eine der folgenden Zusatzinformationen benötigt: 4.7. Wenn es sich beim Antragsgegner um eine natürliche Person handelt, 4.7.1. Geburtsdatum des Antragsgegners:
4.7.2. Nationale Identitätsnummer des Antragsgegners:
4.7.3. Passnummer des Antragsgegners: 4.8. Wenn es sich beim Antragsgegner um eine juristische Person
handelt, deren Handelsregisternummer: 5. Gerichtliche Zuständigkeit Haben Sie bereits eine gerichtliche
Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder einen gerichtlichen Vergleich gegen
den Antragsgegner erwirkt? Ja || ¨ Nein || ¨ Wenn ja, bitte mit Abschnitt 6
fortfahren. Wenn nein, füllen Sie bitte dieses Feld aus und fahren dann mit
Abschnitt 7 fort.
Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das für seine Bearbeitung zuständig
ist. Die Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung liegt bei dem Gericht, das gemäß den einschlägigen
EU-Rechtsinstrumenten in der Hauptsache zuständig ist. Informationen über die
Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit finden Sie auf der
Internetseite des Europäischen Gerichtsatlas (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm).
Sie können einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung auch
unmittelbar in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem das Konto belegen ist. Dieser Abschnitt enthält eine Aufzählung von
Faktoren, auf die sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der oben genannten
Verordnung gründen könnte. Sie können auch
die Internetseite http://ec.europa.eu/civiljustice/glossary/glossary_de.htm
konsultieren, auf der einige der hier verwendeten Rechtsbegriffe erklärt
werden. 5. Womit begründen Sie die Zuständigkeit des Gerichts? || 5.1. Wohnsitz des Antragsgegners || ¨ 5.2. Ort der Vertragserfüllung || ¨ 5.3. Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist || ¨ 5.4. Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien || ¨ 5.5. Ort, an dem das vorläufig zu pfändende Bankkonto belegen ist || ¨ 5.6. Sonstiger Zuständigkeitsgrund (bitte ausführen) 6.
Vorhandensein einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs
oder einer öffentlichen Urkunde
6.1. Bezeichnung des Gerichts bzw. der Behörde: 6.2. Datum der Entscheidung: 6.3. Währung: □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes): 6.4. Betrag, den der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß der Entscheidung zu zahlen hat 6.4.1. Hauptforderung: 6.4.2. In der Entscheidung zugesprochene Zinszahlung: – Betrag:_____ oder – Zinssatz … %. Zinsen ab … (TT/MM/JJJJ) bis … (TT/MM/JJJJ). □ Zinsen ab Datum der Entscheidung: – Zinssatz … %. 6.4.3. Sind vom Antragsgegner Kosten zu tragen? □ Nein □ Ja. Bitte geben Sie die Art der Kosten und die Höhe der Forderung bzw. der bisher entstandenen Kosten an. □ Gerichtsgebühren: … □ Rechtsanwaltsgebühren: … □ Zustellungskosten: … □ Sonstige Kosten: … 6.5. Ich bestätige, dass der gerichtlichen Entscheidung, der öffentlichen Urkunde oder dem gerichtlichen Vergleich noch nicht Folge geleistet wurde. □ Ja 6.6. Sind die gerichtliche Entscheidung, die öffentliche Urkunde oder der gerichtliche Vergleich im Vollstreckungsmitgliedstaat von Rechts wegen vollstreckbar oder wurden sie dort für vollstreckbar erklärt? □ Nein – bitte mit Abschnitt 8 fortfahren. □ Ja – bitte beifügen: □ die Bescheinigung, die für Vollstreckungszwecke von dem Gericht oder der zuständigen Behörde nach dem einschlägigen EU-Rechtsinstrument ausgestellt wurde, oder □ die Vollstreckbarerklärung und mit Abschnitt 9 fortfahren. || 7.
Betrag und Begründung der Forderung (nicht
auszufüllen, wenn Abschnitt 6 ausgefüllt wurde)
Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung kann erlassen werden, wenn Sie hinreichend belegte, sachlich
relevante Tatsachen vorbringen, die das Gericht zu der berechtigten Annahme
veranlassen, dass Ihre Forderung gegenüber dem Antragsgegner in Höhe des
Betrags, für den Sie den Beschluss beantragen, begründet ist. 7.1. Betrag der Hauptforderung:
7.2. Zinsbetrag:
7.2.1. Bis zum Tag der Antragstellung berechnete Zinsen:
7.2.2. Zinssatz … %
7.3. Gründe, auf die sich die Forderung gegenüber dem Antragsgegner stützt:
7.4. Liste der Belege (schriftliche Belege sind beizufügen): 8. Gründe, aus denen der Europäische
Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erforderlich ist (nicht auszufüllen, wenn die Frage unter 6.5 bejaht wurde) Der Europäische Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung kann nur erlassen werden, wenn Sie sachlich relevante Tatsachen
vorbringen, wonach die Vollstreckung eines bestehenden oder künftigen Titels
gegen den Antragsgegner wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert
würde, unter anderem weil die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner von dem
oder den Bankkonten, die vorläufig gepfändet werden sollen, Geld abhebt oder
die Gelder anderweitig verwendet oder verschiebt. 8.1. Besteht die Gefahr, dass der Antragsgegner von dem oder den
Bankkonten Geld abhebt oder die Gelder anderweitig verwendet oder verschiebt?
Wenn ja, bitte näher erläutern.
8.2. Besteht ein anderweitiges Risiko? Wenn ja, bitte näher erläutern.
8.3. Liste der Belege (schriftliche Belege sind beizufügen): 9. Andere Gerichte, bei denen
Sicherungsmaßnahmen beantragt wurden
Es ist anzugeben, ob Sie bei einem anderen Gericht
eine Sicherungsmaßnahme gegen denselben Antragsgegner wegen derselben Forderung
beantragt haben; das Gericht, bei dem Sie den Antrag auf Erlass eines
Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gestellt haben, ist von
weiteren Europäischen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung oder nach
nationalem Recht erlassenen Sicherungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen.
9.1. Beantragung weiterer Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen
Kontenpfändung
9.1.1. Bezeichnung des Gerichts:
9.1.2. Anschrift des Gerichts:
9.1.3. Aktenzeichen des Antrags:
9.1.4. Entspricht der Forderungsbetrag demjenigen, der Gegenstand dieses
Antrags ist? □ Ja. □ Nein. Wenn nein, geben Sie bitte Höhe und Währung
des Betrags an, der Gegenstand eines anderen Antrags ist: 9.2. Beantragung nationaler Sicherungsmaßnahmen
9.2.1. Bezeichnung des Gerichts:
9.2.2. Anschrift des Gerichts:
9.2.3. Aktenzeichen des Antrags:
9.1.4. Entspricht der Forderungsbetrag demjenigen, der Gegenstand dieses
Antrags ist? □ Ja. □ Nein. Wenn nein, geben Sie bitte Höhe und Währung
des Betrags an, der Gegenstand eines anderen Antrags ist: 10.
Datum und Unterschrift
Vergessen Sie bitte nicht, auf der letzten
Seite des Formulars Ihren Namen deutlich lesbar einzutragen und den Antrag zu
unterzeichnen und zu datieren. Ich beantrage
für meine Forderung den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung gegen den Antragsgegner. Ich erkläre,
dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
Ort: Datum: ___/___/_____ Name und
Unterschrift: Liste
der diesem Antrag beigefügten Schriftstücke:
ANHANG II EUROPÄISCHER BESCHLUSS
ZUR VORLÄUFIGEN KONTENPFÄNDUNG (Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen
Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung
der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und
Handelssachen) 1. Ursprungsgericht
1.1 Bezeichnung: 1.2 Anschrift: 1.3 Straße und Hausnummer/Postfach: 1.4 Postleitzahl und Ort: 1.5 Mitgliedstaat: AT □ BE □ BU □ CY □ CZ
□ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU
□ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL
□ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK
□ 1.6 Tel.-Nr./Fax-Nr./E-Mail-Adresse: 2. Antragsteller
2.1. Name, Vorname / Name der Firma oder
Organisation: 2.2. Anschrift: 2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 2.2.2. Postleitzahl und Ort: 2.2.3. Land (im Falle eines Mitgliedstaats
bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben): 3. Antragsgegner 3.1. Name, Vorname / Name der Firma oder
Organisation: 3.2. Anschrift: 3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 3.2.2. Postleitzahl und Ort: 3.2.3. Land (im Falle eines Mitgliedstaats
bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben): 4. Datum und Aktenzeichen des
Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung 4.1. Datum 4.2. Aktenzeichen des Beschlusses 5. Vorläufig zu pfändende
Bankkonten Das Gericht hat angeordnet, dass folgende
Bankkonten des Antragsgegners bis zu dem unter 6.5 genannten Betrags vorläufig
zu pfänden sind: 5.1. Angaben zu dem ersten vorläufig zu
pfändenden Bankkonto 5.1.1. Belegenheitsmitgliedstaat (bitte den
Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben): 5.1.2. Name und Anschrift der Bank: 5.1.3. Nummer des Bankkontos: 5.2. Angaben zu dem zweiten vorläufig zu
pfändenden Bankkonto 5.2.1. Belegenheitsmitgliedstaat: 5.2.2. Name und Anschrift der Bank: 5.2.3. Nummer des Bankkontos: (für weitere Konten bitte zusätzliche Blätter
verwenden) Wird mehr als ein Bankkonto vorläufig gepfändet,
ist der Antragsteller verpflichtet, die Freigabe jedes vorläufig gepfändeten
Betrags, der den unter 6.5 angegebenen Betrag übersteigt, zu veranlassen.
(Artikel 28 Absatz 2) HINWEIS: Konnte der Antragsteller über die Angabe
des Belegenheitsmitgliedstaats hinaus keine weiteren Angaben machen, kann
dieser Beschluss nur vollstreckt werden, wenn die zuständige Behörde des
Vollstreckungsmitgliedstaats die erforderlichen Informationen einholen kann. 6. Vorläufig zu pfändender Betrag 6.1. Währung □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew
(BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ estnische Krone (EEK) □
ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer
Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □
rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes): 6.2. Hauptforderung: 6.3. Zinsen: 6.4. Kosten (laut gerichtlicher
Entscheidung): 6.5. Vorläufig zu pfändender
Gesamtbetrag: 7. Sicherheit 7.1. Muss der Antragsteller eine
Sicherheit leisten? □ Nein □ Ja, in Höhe von Währung □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew
(BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ estnische Krone (EEK) □ ungarischer
Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL)
□ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer
Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des
ISO-Codes): 7.2 Die Vollstreckung wird außer Kraft
gesetzt, wenn der Antragsgegner eine Sicherheit leistet in Höhe von: 8. Kosten 8.1. Währung □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew
(BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ estnische Krone (EEK) □
ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer
Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □
rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe
des ISO-Codes): 8.2. Muss der Antragsgegner die
Prozesskosten teilweise oder vollständig tragen? □ Nein □ Ja. Bitte geben Sie die Art der Kosten
und die Höhe der Forderung bzw. der bisher entstandenen Kosten an. □ Gerichtsgebühren: … □ Rechtsanwaltsgebühren: …. □ Zustellungskosten: … □ Sonstige Kosten: … 9.
Geltungsdauer des Beschlusses Der Beschluss kann widerrufen werden, wenn der
Antragsteller nicht bis zum ………….. (Datum) [30 Tage nach Erlass des
Beschlusses] Klage in der Hauptsache erhebt.[32] Ort: ………………. Datum:
……………………….. ……………………………..
Unterschrift und/oder Stempel ANHANG III Erklärung der Bank Unterrichtung der
zuständigen Behörde und des Antragstellers über die infolge eines Europäischen
Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändeten Guthaben (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines
Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die
Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil-
und Handelssachen) Diese Informationen sind der zuständigen
Behörde und dem Antragsteller auf gesichertem elektronischen Weg oder per Post
zu übermitteln.
1.
Ursprungsgericht
1.1.
Bezeichnung:
1.2.
Anschrift:
1.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
1.2.2.
Postleitzahl und Ort:
1.2.3.
Mitgliedstaat:
AT □ BE □ BU □ CY □ CZ
□ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU
□ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL
□ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK
□ 2. Vom Ursprungsgericht erlassener
Europäischer Beschluss 2.1. Aktenzeichen des Europäischen
Beschlusses: 2.2. Vorläufig zu pfändender
Gesamtbetrag: 3. Antragsteller 3.1. Name, Vorname / Name der Firma oder
Organisation: 3.2. Anschrift: 3.2.1. Straße
und Hausnummer/Postfach: 3.2.2. Postleitzahl
und Ort: 3.2.3. Land (im Falle eines Mitgliedstaats
bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben): 3.3. E-Mail-Adresse: 4. Antragsgegner 4.1. Name, Vorname / Name der Firma oder
Organisation: 4.2. Anschrift: 4.2.1. Straße
und Hausnummer/Postfach: 4.2.2. Postleitzahl
und Ort: 4.2.3. Land (im Falle eines Mitgliedstaats
bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben): 5. Vorläufig gepfändete Guthaben 5.1. Name der Bank: 5.2. Anschrift der Bank: 5.3. Mitgliedstaat
(bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben): 5.4 Tel.-Nr./Fax-Nr./E-Mail-Adresse
der Bank: 5.5. Vorläufig
gepfändeter Geldbetrag: Ort: ………………. Datum:
……………………….. ……………………………..
Unterschrift und/oder Stempel ANHANG IV ANTRAG AUF NACHPRÜFUNG (Art. 34, 35 und 36 der Verordnung (EG)
Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines
Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die
Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil-
und Handelssachen) WICHTIGER HINWEIS Sprache
Dieses Formular ist in der Sprache des Gerichts
auszufüllen, bei dem Sie den Antrag stellen. Sie können es von der
Internetseite des Europäischen Gerichtsatlas (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm) in allen Amtssprachen der Europäischen Union herunterladen, so dass
Sie es in der verlangten Sprache ausfüllen können.
1.
Antragsteller
1.1.
Name, Vorname / Name der
Firma oder Organisation:
1.2.
Anschrift:
1.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
1.2.2.
Postleitzahl und Ort:
1.2.3.
Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den
Ländercode gemäß Abschnitt 2 angeben):
2.
Ursprungsgericht (das Gericht, das den Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat)
2.1.
Bezeichnung:
2.2.
Anschrift:
2.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
2.2.2.
Postleitzahl und Ort:
2.2.3.
Mitgliedstaat:
AT □ BE □ BU □CY □ CZ
□ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU
□ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL
□ PL □ PT □ RO □SE □ SI □ SK □ UK
□
3.
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
3.1.
Datum und Aktenzeichen:
3.2. Vorläufig zu pfändender
Gesamtbetrag:
4.
Vollstreckungsmitgliedstaat
Mitgliedstaat, in dem der Beschluss
vollstreckt wurde (bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 2 angeben):
5.
Antragsteller
5.1.
Name, Vorname / Name der
Firma oder Organisation:
5.2.
Anschrift:
5.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
5.2.2.
Postleitzahl und Ort:
5.2.3.
Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den
Ländercode gemäß Abschnitt 2 angeben):
Antrag auf
Nachprüfung In den meisten
Fällen ist der Antrag auf Nachprüfung eines Europäischen Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung an das Ursprungsgericht zu richten. Dies gilt für
den Fall, dass Sie in Abschnitt 6 aufgeführte Einwände geltend
machen wollen, insbesondere Einwände gegen das Vorliegen oder den Betrag der
Forderung oder gegen die Gefahr, dass Vermögen beiseite geschafft wird. Wenn Sie in Abschnitt 7
aufgeführte Einwände gegen das Vollstreckungsverfahren geltend machen wollen,
insbesondere Einwände gegen die Pfändungsfreigrenze, ist der Antrag an das
Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten. Wenn Sie in
Ihrer Eigenschaft als Verbraucher, abhängig Beschäftigter oder Versicherter
gerichtlich belangt worden sind, können Sie den Antrag auf Nachprüfung an das
zuständige Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben,
richten. Bitte kreuzen Sie in diesem Fall die in Abschnitt 6 und/oder Abschnitt 7
aufgeführten Einwände, die Sie geltend machen wollen, sowie das entsprechende
Kästchen in Abschnitt 8 an.
6.
Antrag auf Nachprüfung durch das Ursprungsgericht
Hinweis: Wenn dem Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher
Vergleich oder eine öffentliche Urkunde zu Ihren Ungunsten vorausgegangen ist,
können Sie nur die unter 6.1.1, 6.1.2 und 6.2 aufgeführten Einwände geltend
machen. Ich beantrage die Nachprüfung des Europäischen
Beschlusses, weil (Zutreffendes bitte ankreuzen) 6.1. die Bedingungen für den Erlass des
Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erfüllt waren, da 6.1.1. □ die Verordnung auf die
Forderung des Antragstellers bzw. die zu seinen Gunsten ergangene gerichtliche
Entscheidung nicht anwendbar ist (Art. 2) 6.1.2. □ das Ursprungsgericht nicht
zuständig ist (Art. 6 oder Art. 14 Abs. 1) 6.1.3. □ die Forderung des Antragstellers
aus folgenden Gründen unbegründet ist (Art. 7 Abs. 1): 6.1.4. □ keine Gefahr besteht, dass von
den Bankkonten Geld abgehoben oder die Gelder anderweitig verwendet oder
verschoben werden (Art. 7 Abs. 2) (bitte ausführen): 6.2. □ 6.3. □ vom Antragsteller
eine Sicherheitsleistung bzw. eine höhere als die vom Gericht angeordnete
Sicherheitsleistung hätte verlangt werden müssen (bitte ausführen): 6.4 □ der Antragsteller nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses oder innerhalb einer vom Gericht
festgesetzten kürzeren Frist Klage in der Hauptsache erhoben hat.
7.
Antrag auf Nachprüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat
Hinweis: Wenn dem Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher
Vergleich oder eine öffentliche Urkunde zu Ihren Ungunsten vorausgegangen ist,
können Sie den unter 7.4 aufgeführten Einwand nicht geltend machen. Ich beantrage die Nachprüfung der
Vollstreckung des Europäischen Beschlusses aus folgendem Grund: (Zutreffendes
bitte ankreuzen) 7.1. Der Europäische Beschluss wurde im
Widerspruch zum geltenden Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt,
da 7.1.1. □ der Antragsgegner Anspruch auf
einen bestimmten pfändungsfreien Betrag hat und dieser Betrag ebenfalls ganz
oder teilweise vorläufig gepfändet wurde 7.1.2. □ das Konto des Antragsgegners
nach dem auf die Immunität in Vollstreckungsverfahren anwendbaren Recht von der
Vollstreckung ausgenommen ist. 7.2. □ Die Vollstreckung des
Europäischen Beschlusses ist außer Kraft zu setzen, da im
Vollstreckungsmitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, mit
der die Forderung des Antragstellers abgewiesen wurde. 7.3. □ Der Europäische Beschluss ist
aufzuheben, da der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde im
Ursprungsmitgliedstaat für nichtig erklärt wurde. 7.4. □ Der Antragsteller hat nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses oder innerhalb einer
vom Gericht festgesetzten kürzeren Frist Klage in der Hauptsache erhoben. 7.5. □ Der Europäische Beschluss muss
ausgesetzt werden, da die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, des
gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde im
Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt wurde.
8.
Antrag auf Nachprüfung im Wohnsitzmitgliedstaat des Antragsgegners
Der Europäische Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung erging gegen mich in meiner Eigenschaft als □ Verbraucher □ abhängig Beschäftigter □ Versicherter. Ort: … Datum
(TT/MM/JJ): Name des
Antragstellers oder des bevollmächtigten Vertreters: Ich erkläre, dass ich die vorstehenden Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Unterschrift: [1] Verabschiedet auf der Tagung des Europäischen Rates am
10. und 11. Dezember 2009. [2] KOM(2010) 171 vom 20.4.2010. [3] ABl. C 33 vom 31.1.1998, S. 3. [4] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1. [5] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. [6] Vorschlag für eine Verordnung über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (Neufassung) - KOM(2010) 748 vom 14.12.2010. [7] EP-Plenartagung vom 10. Mai 2011. JURI-Dokument
2009/2169(INI) vom 16.2.2011, Berichterstatterin Arlene McCarthy (S-D/UK). [8] Rechtssache 125/79 Denilauler vom
21. Mai 1980. [9] Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 26. März
2010 erläuterten die Staats- bzw. Regierungschefs der Europäischen Union ihren
Plan für „Europa 2020“, eine Strategie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
der EU und zur Schaffung von mehr Wachstum und Arbeitsplätzen, http://ec.europa.eu/europe2020/index_de.htm. [10] KOM(2006) 618. [11] „Improving the enforcement of judicial decisions in the
European Union: transparency of the debtor's assets, attachment of bank
accounts; provisional enforcement and protective measures“, http://ec.europa.eu/civiljustice/publications/docs/enforcement_judicial_decisions_180204_en.pdf. [12] „Study for an Impact Assessment on a draft legislative
proposal on the attachment of bank accounts“, CSES London, wird in Kürze
veröffentlicht. [13] Handelsstreitigkeiten und Eintreibung von Schulden in
einem anderen Mitgliedstaat, über folgende Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/yourvoice/ebtp/consultations/2010/cross-border-debt-recovery/index_de.htm.
[14] Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eingeführtes
europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen und mit der Verordnung (EG)
Nr. 1896/2006 eingeführtes Europäisches Mahnverfahren. [15] Mitteilung der Kommission - KOM(2010) 573 vom
19.10.2010. [16] ABl. C […] vom […], S. […]. [17] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1. [18] KOM(2006) 618. [19] ABl. C 115 vom 4.5.2010,
S. 1. [20] ABl. L 324 vom 10.12.2007,
S. 79. [21] ABl. L 124 vom 8.6.1971,
S. 1. [22] ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 319. [23] ABl. L 166 vom 11.6.1998,
S. 47. [24] ABl. L 145 vom 30.4.2004,
S. 1. [25] ABl. L 177 vom 4.7.2008,
S. 6. [26] ABl. L 12 vom 16.1.2001,
S. 1. [27] ABl. L 174 vom 27.6.2001,
S. 25. [28] ABl. L 324 vom 10.12.2007,
S. 79. [29] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. [30] Fakultativ. [31] Fakultativ. [32] Gilt nur für den Fall, dass der Beschluss vor Einleitung
des Hauptsacheverfahrens erlassen wird.