52011PC0438

/* KOM/2011/0438 endgültig - 2011/0189 (NLE) */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009


BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“) in Bezug auf die Überprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Juli 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1175/2005[2] einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

Rechtliche Aspekte |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates basiert auf den Feststellungen der Untersuchung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Es wird daher vorgeschlagen, dass der Rat den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung verabschiedet, um die geltenden Maßnahmen um fünf Jahre zu verlängern. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Art der Maßnahme in der genannten Grundverordnung beschrieben wird und sie keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen lässt. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Rates |

Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil die Grundverordnung keine Alternative vorsieht. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. |

2. 2011/0189 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[3] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

3. Geltende Maßnahmen

4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1175/2005[4] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat („BaCO3“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Der Satz des endgültigen spezifischen Zolls lag zwischen 6,30 und 56,40 EUR je Tonne.

5. Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“)

6. Nach der Veröffentlichung im März 2010 einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von BaCO3 mit Ursprung in der VR China[5] erhielt die Kommission am 19. April 2010 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

7. Die Auslaufüberprüfung wurde von Solvay & CPC Barium Strontium GmbH & Co. KG („Antragsteller“) beantragt, dem einzigen Hersteller von BaCO3 in der Europäischen Union, auf den 100 % der Gesamtproduktion von BaCO3 in der Union entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

8. Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen; daher veröffentlichte sie eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union [6] („Einleitungsbekanntmachung“).

9. Untersuchung

10. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

11. Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

12. Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

13. Von der Untersuchung betroffene Parteien

14. Die Kommission unterrichtete den antragstellenden Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die Einführer/Händler, die bekanntermaßen betroffenen Verwender in der Union und ihre Verbände, die Hersteller im Vergleichsland sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

15. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

16. Angesichts der Vielzahl der im Antrag genannten ausführenden Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung für die Ermittlung von Dumping und der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Dumping ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

17. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

18. Die Kommission erhielt nur von drei Unternehmen oder Unternehmensgruppen in der VR China Antworten und entschied daher, dass die Bildung einer Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller nicht erforderlich war.

19. Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet hatten, einen Fragebogen zu.

20. Antworten auf den Fragebogen gingen von dem antragstellenden Unionshersteller und seinem verbundenen Vertreter, neun Verwendern, vier Einführern, zwei Ausführern/Herstellern in der VR China und zwei Herstellern in möglichen Vergleichsländern ein. Einer der chinesischen ausführenden Hersteller, der im Rahmen des Stichprobenverfahrens antwortete, beschloss, nicht weiter an dem Verfahren mitzuarbeiten.

21. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings oder der Schädigung sowie für die Untersuchung des Interesses der Union benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Antragstellender Unionshersteller

- Solvay & CPC Barium Strontium GmbH & Co. KG, Hannover, und sein verbundenes Unternehmen Solvay Bario e Derivati SpA., Massa

b) Ausführende Hersteller in der VR China

- Zaozhuang Yongli Chemical Co., Ltd., Provinz Shangdong

- Guizhou Red Star Developing Import & Export Co., Ltd., Provinz Guizhou

c) Hersteller im Vergleichsland (Indien)

- Solvay Vishnu Barium Private Limited, Hyderabad

d) Einführer

- Norkem Limited, Knutsford, Vereinigtes Königreich

- L'Aprochimide Srl, Muggio, Italien

e) Verwender

- Technische Glasswerke Illmenau GmbH, Illmenau, Deutschland

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

22. Betroffene Ware

23. Die betroffene Ware ist dieselbe wie in der vorhergehenden Untersuchung, nämlich Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2836 60 00 eingereiht wird.

24. BaCO3 wird hauptsächlich in der Ziegel- und Fliesenindustrie, im Keramiksektor und in der Ferritherstellung verwendet. Es wurde bislang in der Herstellung von Kathodenstrahlröhren für Fernsehgeräte eingesetzt, jedoch existiert diese Art der Nutzung in der EU nicht mehr, nachdem Fernsehgeräte durch LCD- und Plasmabildschirme ersetzt wurden.

25. Gleichartige Ware

26. Wie schon die Ausgangsuntersuchung hat auch dieses Verfahren gezeigt, dass das in der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte BaCO3 sowie das auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands (Indien) hergestellte und dort verkaufte Bariumcarbonat und das vom antragstellenden Unionshersteller hergestellte und in der Union verkaufte Bariumcarbonat dieselben grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungszwecke aufweisen.

27. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C. DUMPING

28. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

29. Allgemeines

30. Von den 16 bekannten chinesischen ausführenden Herstellern, die bei der Einleitung der Auslaufüberprüfung kontaktiert wurden, antworteten drei im Rahmen des Stichprobenverfahrens, wobei nur zwei uneingeschränkt mit der Kommission kooperierten und einen vollständig beantworteten Fragebogen zurückschickten.

31. Vergleichsland

32. Da es sich bei der VR China um ein Transformationsland handelt, ist der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für ausführende Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.

33. Die USA waren in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen und in dieser Untersuchung für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagen worden. Jedoch erschien es notwendig zu prüfen, ob dieses Land für die vorliegende Auslaufüberprüfung noch geeignet ist. Alle bekannten Hersteller von Bariumcarbonat weltweit, d. h. in Brasilien, Indien, Japan und den USA, wurden angeschrieben. Zwei Antworten gingen ein, eine von einem Hersteller in den USA und eine weitere von einem Hersteller in Indien.

34. Nach sorgfältiger Analyse der Kriterien, beispielsweise Gesamtproduktion, Anzahl der Hersteller, Wettbewerb auf dem Markt, Gesamteinfuhren, Antidumpingzölle und Zölle, auf dem amerikanischen und auf dem indischen Inlandsmarkt wurde entschieden, Indien als Vergleichsland auszuwählen. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde Indien aufgrund seines größeren Marktes, der größeren Einfuhrmengen und des stärkeren Wettbewerbs auf dem Inlandsmarkt für diese Ware als geeigneter als die USA angesehen. Von keiner der interessierten Parteien gingen diesbezügliche Stellungnahmen oder Einwände ein. Infolgedessen basierte der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, auf den von dem Hersteller in Indien vorgelegten Daten.

35. Dumping der Einfuhren im UZÜ

36. Normalwert

37. Für das Unternehmen, dem eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) in der Ausgangsuntersuchung gewährt wurde, wurde zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, ob die Inlandsverkäufe von Bariumcarbonat an unabhängige Abnehmer im UZÜ repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Die Untersuchung ergab, dass diese Verkäufe nicht repräsentativ waren und der Normalwert daher rechnerisch ermittelt werden musste. Der ermittelte Normalwert basierte auf den Herstellgesamtkosten zuzüglich der Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und des Gewinns bei im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufe mit der gleichartigen Ware.

38. Daher wurde der Normalwert für das Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde, nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der eingegangenen Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt.

39. Zunächst wurde geprüft, ob der Gesamtumfang der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Europäische Union ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Die Inlandsverläufe des mitarbeitenden Herstellers in Indien wurden als im UZÜ hinreichend repräsentativ betrachtet.

40. Dann prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem indischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war. Da im UZÜ keine gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware getätigt wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung wurden dem Normalwert die Herstellgesamtkosten des betroffenen Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn zugrunde gelegt. Die Herstellkosten der verwendeten gleichartigen Ware zuzüglich VVG-Kosten und Gewinn entsprachen denjenigen der Ausgangsuntersuchung und beliefen sich auf 10,6 % für die VVG-Kosten und 7,2 % für den Gewinn. Es wurden keine Informationen vorgelegt, die darauf hindeuteten, dass diese Beträge nicht angemessen wären oder dass das herangezogene Gewinnniveau über dem Gewinn läge, der von anderen Ausführern oder Herstellern beim Verkauf von Waren der gleichen Kategorie auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslands normalerweise erzielt wird.

41. Ausfuhrpreis

42. Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware durch den mitarbeitenden ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

43. Vergleich

44. Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

45. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede bei den Transportkosten und Provisionen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

46. Dumpingspanne

47. Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewichteten durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewichteten durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe ermittelt.

48. Für das Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt wurde, ergab dieser Vergleich, dass das Unternehmen mit seinen Erzeugnissen weiterhin Dumping betrieb, und dies auf einem noch höheren Niveau.

49. Für das Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde, ergab der Vergleich nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung erhebliches Dumping. Dieses Unternehmen lieferte 98 % der dem residualen Zoll unterliegenden Ausfuhren; die verbleibenden 2 % der ausführenden Hersteller, die in dem Verfahren nicht mitarbeiteten, haben keinen Einfluss auf die festgestellte Dumpingspanne. Darüber hinaus vertritt die Kommission angesichts ihrer Nichtmitarbeit die Auffassung, dass sie vermutlich nicht auf einem niedrigeren Niveau dumpen als das mitarbeitende Unternehmen.

D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

50. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob bei einem Aufheben der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten werde.

51. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings wurde die Entwicklung der Produktion und der Produktionskapazität in der VR China sowie die wahrscheinliche Entwicklung der Ausfuhrverkäufe in die Europäische Union sowie in andere Drittländer untersucht.

52. Laut Antrag ist die VR China der bei Weitem größte Produzent von Bariumcarbonat weltweit. Außerdem ist die VR China auch der größte Produzent von Baryt, dem wichtigsten Rohstoff für die Produktion der betroffenen Ware. Die beiden mitarbeitenden Unternehmen zusammen verfügen über eine Produktionskapazität von 311 000 Tonnen pro Jahr, was ungefähr dem dreifachen EU-Verbrauch im UZÜ entspricht. Ferner besitzen diese beiden Unternehmen eine Gesamtkapazitätsreserve von 34 000 Tonnen, mit der die Hälfte des Verbrauchs der EU gedeckt werden kann.

53. In drei der größten Produktionsländer von Bariumcarbonat weltweit (USA, Indien und Brasilien) bestehen gegenwärtig Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus China. Daraus lässt sich folgern, dass bei einem Aufheben der geltenden Maßnahmen angesichts der erheblichen Kapazitätsreserven in China und der Dumpingpraktiken auf mehreren Märkten zusätzliche Mengen auf den EU-Markt fließen würden.

54. Die Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller trotz Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China im UZÜ erhebliche Mengen in die EU einführen (zu einem Durchschnittspreis von 251 EUR/Tonnen) und ihren Marktanteil in der EU vergrößern konnten, zeigt das anhaltende Interesse der chinesischen Ausführer am EU-Markt.

55. Aus der chinesischen Ausfuhrstatistik wird noch deutlicher, dass die EU einen attraktiven Markt für die chinesischen ausführenden Hersteller darstellt, da sie bei der Ausfuhr in die EU trotz Dumpings einige ihrer höchsten Ausfuhrpreise erzielten. Der chinesischen Ausfuhrstatistik zufolge belief sich der durchschnittliche Verkaufspreis von Ausfuhren in die EU im UZÜ auf 269 USD fob, während der durchschnittliche Ausfuhrpreis nach Indien 220 USD betrug.

56. Laut chinesischer Ausfuhrstatistik stiegen die chinesischen Ausfuhren weltweit trotz des Wegfalls der primären Nutzung von Bariumcarbonat (Produktion von Kathodenstrahlröhren) von 130 000 Tonnen im Jahr 2009 auf 158 000 Tonnen im Jahr 2010.

57. Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wird davon ausgegangen, dass die chinesischen Ausfuhren angesichts der enormen Kapazitätsreserven in China in die EU fließen werden. Die Tatsache, dass die wichtigsten Märkte der Welt wie die USA, Indien und Brasilien durch hohe Antidumpingzölle abgeschottet werden, unterstützt diese Schlussfolgerung.

58. Die Preise dieser Einfuhren würden wahrscheinlich weiterhin gedumpt, da es keine Anzeichen dafür gibt, dass die Ausführer bei einem Aufheben der Maßnahmen ihr Preisbildungsverhalten ändern würden.

59. Es wird daher der Schluss gezogen, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

60. Auf den einzigen mitarbeitenden Unionshersteller entfielen im UZÜ 100 % der EU-Produktion von BaCO3. Er bildet mithin den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

F. LAGE AUF DEM EU-MARKT

61. Unionsverbrauch

Tabelle 1: Unionsverbrauch

2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Verbrauch (in Tonnen) | 123 354 | 104 037 | 62 637 | 76 560 |

Index | 100 | 84 | 51 | 62 |

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und Eurostat-Statistik

62. Der Unionsverbrauch ergab sich aus den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union und den Einfuhrmengen aus Drittländern basierend auf Eurostat-Daten.

63. Auf dieser Grundlage ging der Unionsverbrauch, wie aus Tabelle 1 ersichtlich, im UZÜ erheblich zurück, und zwar um 38 %, was hauptsächlich auf den Wegfall der Herstellung von Kathodenstrahlröhren in der EU zurückzuführen ist.

64. Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der VR China

Tabelle 2: Einfuhren aus der VR China in Menge, Marktanteil und Einfuhrpreis

2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Einfuhrmenge (Tonne) | 76 306 | 64 573 | 37 341 | 48 720 |

Index | 100 | 85 | 49 | 64 |

Marktanteil | 61,9 % | 62,1 % | 59,6 % | 63,6 % |

Index | 100 | 100 | 96 | 103 |

cif-Einfuhrpreis in EUR je Tonne | 230 | 257 | 239 | 251 |

Index | 100 | 112 | 104 | 109 |

Quelle: Eurostat-Statistik

65. Im Bezugszeitraum sanken die Einfuhrmengen aus der VR China um 36 %, während der Verbrauch in der Union um 38 % abnahm. Trotz geltender Antidumpingmaßnahmen und trotz des sinkenden Verbrauchs stieg der Marktanteil der VR China im Bezugszeitraum um drei Prozentpunkte.

66. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 9 % an. Der höchste Preisanstieg wurde zwischen 2007 und 2008 verzeichnet, während die Preise 2009 fielen, bevor sie im UZÜ erneut anstiegen.

67. Der Durchschnittspreis ab Werk der Union wurde mit den durchschnittlichen cif-Einfuhrpreisen Chinas an der EU-Grenze verglichen. Diesen Preisen lagen Eurostat-Zahlen zugrunde; sie umfassten nach der Einfuhr angefallene Kosten, Zölle und Antidumpingzölle. Der Vergleich ergab, dass die chinesischen Einfuhrpreise den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ um 37,9 % unterboten. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die chinesischen Einfuhrpreise die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ohne die geltenden Maßnahmen um 44,1 % unterboten hätten.

68. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

69. Die Gesamteinfuhrmengen von BaCO3 aus Drittländern, ausgenommen der VR China, waren unerheblich und machten im Bezugszeitraum weniger als 1 % des Unionsverbrauchs aus.

70. Es ist zu beachten, dass die Einfuhrpreise aus anderen Drittländern die Preise der Union im UZÜ nicht unterboten.

71. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

72. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

73. Da sich der Wirtschaftszweig der Union nur aus einem Hersteller zusammensetzt, mussten die Daten zu Produktion, Kapazität und Auslastung in Form von Indizes dargestellt werden.

Tabelle 3: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Union

Index | 2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Produktion | 100 | 79 | 36 | 47 |

Produktionskapazität | 100 | 100 | 100 | 100 |

Kapazitätsauslastung | 100 | 79 | 36 | 47 |

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

74. Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 53 %. Es ist zu beachten, dass der Wirtschaftszweig der Union sein Produktionsmodell seit 2003 angepasst hat, um der neuen Marktsituation und dem Wegfall der Produktion von Kathodenstrahlröhren in der EU Rechnung zu tragen. Infolgedessen wurde die Produktionskapazität um mehr als 50 % gesenkt, da die von der Überprüfung betroffene Ware nun abwechselnd mit Strontiumcarbonat (SrCO3) auf denselben Anlagen produziert wird.

75. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum unverändert. Die Kapazitätsauslastung entwickelte sich daher ähnlich wie die Produktionsmengen.

76. Lagerbestände

Tabelle 4: Lagerbestände

2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Index | 100 | 97 | 41 | 41 |

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

77. Die Lagerbestände nahmen im Bezugszeitraum um 59 % ab. Diese Abnahme ist auf die gesunkene Nachfrage und die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der EU, sich an die neue Marktsituation anzupassen, zurückzuführen.

78. Verkaufsmenge und -preise

Tabelle 5: Verkaufsmengen, Werte und Verkaufsstückpreis

2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Verkäufe ausgedrückt als Menge (Index) | 100 | 84 | 53 | 59 |

Verkäufe ausgedrückt als Wert (Index) | 100 | 92 | 66 | 73 |

Verkaufsstückpreis (Index) | 100 | 109 | 124 | 123 |

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

79. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 41 % zurück. Die stärkste Abnahme war 2009 aufgrund des allgemeinen wirtschaftlichen Abschwungs zu verzeichnen. Somit sank die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union proportional stärker als der Unionsverbrauch im selben Zeitraum. Der Verkaufswert sank nicht so stark wie die Menge, da der Wirtschaftszweig der Union seine Preise im Bezugszeitraum erhöhen konnte; der Verkaufsstückpreis stieg nämlich um 23 %.

80. Marktanteil und Wachstum

Tabelle 6: Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Index | 100 | 100 | 105 | 95 |

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und Eurostat-Statistik

81. Der Marktanteil der Union erhöhte sich 2009 um 5 %, bevor er im UZÜ um 10 % fiel. Dies deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil mangels Wachstums nicht wahren konnte.

82. Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 7: Beschäftigung, Löhne und Produktivität

2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Beschäftigung (Index) | 100 | 87 | 55 | 57 |

Löhne (EUR/Mitarbeiter; Index) | 100 | 108 | 106 | 113 |

Produktivität (Index) | 100 | 91 | 65 | 82 |

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

83. Die Beschäftigung nahm im Bezugszeitraum infolge des wirtschaftlichen Abschwungs und der neuen Marktsituation erheblich ab. Infolge der hohen Inflationsrate, die sich direkt auf die Lohnindexierung auswirkte, stiegen die Durchschnittslöhne um 13 %. Die Produktivität sank im selben Zeitraum aufgrund des zurückgehenden Produktionsvolumens um 18 %, was durch Personalabbau nicht kompensiert werden konnte.

84. Rentabilität

Tabelle 8: Rentabilität

2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Index | -100 | -192 | -351 | -206 |

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

85. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um mehr als 106 %, und zwar infolge des wirtschaftlichen Abschwungs und des Wegfalls der Nutzung in Kathodenstrahlröhren für Fernsehgeräte, was sich beides auf die Verkaufsmengen und die Produktionskosten auswirkte. Der Wirtschaftszweig lag im ganzen Bezugszeitraum in der Verlustzone.

86. Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 9: Investitionen und Kapitalrendite

2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Investitionen (Index) | 100 | 82 | 90 | 97 |

Kapitalrendite (Index) | -100 | -251 | -506 | -176 |

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

87. Die Investitionen blieben im Bezugszeitraum unverändert. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union wurden in dem Jahr getätigt, in dem sie verbucht wurden. Die Entwicklung der Kapitalrendite (Gewinn prozentual zu den Investitionen pro Jahr) im Bezugszeitraum war – ebenso wie diejenige der Rentabilität – rückläufig.

88. Die Untersuchung ergab keine Hinweise, dass der Wirtschaftszweig der Union größere Probleme bei der Kapitalbeschaffung hatte. Es ist jedoch zu beachten, dass die Investitionen im Bezugszeitraum nicht besonders hoch waren.

89. Cashflow

Tabelle 10: Cashflow

2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Index | -100 | -83 | 25 | 32 |

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

90. Der Cashflow verbesserte sich im Bezugszeitraum infolge der Verringerung der Lagerbestände erheblich.

91. Höhe der Dumpingspanne

92. Im UZÜ wurde das Dumping trotz der geltenden Maßnahmen auf Niveaus fortgesetzt, die sogar noch über denjenigen der Ausgangsuntersuchung lagen; diese Feststellung basierte sowohl auf den von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Daten als auch auf den Daten von Eurostat.

93. Erholung von den Folgen früheren Dumpings

94. Der Wirtschaftszweig der Union erholte sich in einem negativen Umfeld aufgrund des allgemeinen wirtschaftlichen Abschwungs und des Wegfalls einer wichtigen Nutzung nicht vom früheren Dumping, insbesondere im Hinblick auf Verkaufsmenge, Verkaufspreis und Rentabilität. Des Weiteren ergab die Überprüfung, dass das Dumping im UZÜ anhielt.

95. Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

Tabelle 11: Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union

2007 | 2008 | 2009 | UZÜ |

Index | 100 | 86 | 45 | 66 |

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

96. Die BaCO3-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union fielen im Bezugszeitraum um 34 %. Der Wirtschaftszweig der Union konnte angesichts der starken Konkurrenz der chinesischen Ausfuhren auf Nicht-EU-Märkten nur begrenzte Mengen ausführen. Der Rückgang der Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum geht auch auf den wirtschaftlichen Abschwung zurück.

97. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

98. Obwohl die Entwicklung aller wichtigen Schadensindikatoren wie Verkaufsmenge, Rentabilität, Produktion, Beschäftigung und Produktivität im Bezugszeitraum negativ verlief, kam es aufgrund der Antidumpingmaßnahmen zu einer leichten Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

99. Was den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so zeigt die leicht rückläufige Tendenz, dass die chinesischen Einfuhren trotz der geltenden Maßnahmen und des gesunkenen Verbrauchs nicht nur die Einfuhren anderer Länder auf den Markt verhinderten, sondern sogar Marktanteile auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union eroberten.

100. Angesichts der negativen Entwicklung der den Wirtschaftszweig der Union betreffenden Indikatoren wird der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum andauerte. Daher wurde geprüft, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

101. Zusammenfassung der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens von schädigendem Dumping

102. Der Verbrauch auf dem EU-Markt ist seit der Ausgangsuntersuchung aufgrund des Wegfalls von Kathodenstrahlröhren und des wirtschaftlichen Abschwungs bekanntlich erheblich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund stieg der Marktanteil der chinesischen Einfuhren um mehr als 15 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Einfuhren aus Drittländern stark abnahmen. Dies belegt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller trotz der geltenden Maßnahmen und des sinkenden Unionsverbrauchs ein anhaltendes Interesse am EU-Markt zeigten und in der Lage waren, Einfuhren von Drittländern auf dem EU-Markt zu verhindern.

103. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die ausführenden Hersteller in der VR China im UZÜ weiterhin Dumping betrieben und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union in erheblichem Umfang unterboten. Daher besteht kein Grund zu der Annahme, dass die chinesischen Hersteller in Zukunft Dumping und Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterlassen würden.

104. Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Hersteller im UZÜ über erhebliche Kapazitätsreserven verfügten, nämlich über ca. 280 000 Tonnen. Diese Menge ist mehr als dreimal so hoch wie die Größe des EU-Markts im UZÜ. Trotz des erwarteten Anstiegs der Nachfrage in der VR China ist davon auszugehen, dass die Überkapazität in den kommenden Jahren auf sehr hohem Niveau verharrt.

105. Der EU-Markt ist das wichtigste Ziel für die Ausfuhren der VR China. Auf anderen wichtigen Ausfuhrmärkten, wie die USA und Indien, gelten hohe[7] Antidumpingzölle gegenüber BaCO3 mit Ursprung in der VR China. Diese Märkte sind daher für die chinesischen Ausfuhren praktisch geschlossen. Angesichts des Interesses der chinesischen ausführenden Hersteller am EU-Markt ist davon auszugehen, dass bei einem Aufheben der Maßnahmen erhebliche Ausfuhrmengen auf den EU-Markt drängen würden – mit einer insgesamt stark dämpfenden Wirkung auf die Preise.

106. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

107. Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei Aufheben der Maßnahmen wahrscheinlich ein erheblicher Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China in die Union mit zunehmendem Preisdruck zu verzeichnen wäre. Eine solche Situation würde mittelfristig wahrscheinlich zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union führen, da dieser aufgrund der niedrigeren Verkaufsmengen einerseits nicht in der Lage wäre, seine Fixkosten ausreichend zu verringern, und andererseits keine ausreichenden Preisniveaus erzielen könnte. Die Fortdauer der Schädigung wurde im Bezugszeitraum durch den wirtschaftlichen Abschwung und den Wegfall einer wichtigen Nutzung noch verstärkt.

108. Entwicklungen nach dem UZÜ

109. Obwohl die Einfuhrpreise der VR China ab dem Ende des UZÜ bis Februar 2011 um 17,8 % stiegen (während die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um lediglich ca. 7 % anstiegen), unterboten die Einfuhren aus der VR China nach dem UZÜ die EU-Preise weiterhin um mehr als 15 %.

H. INTERESSE DER UNION

110. Vorbemerkung

111. Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurde allen beteiligten Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union ebenso wie den Interessen der Einführer und Verwender der betroffenen Ware.

112. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, muss eine Situation analysiert werden, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; außerdem muss beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

113. Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der vorstehenden Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

114. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

115. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union sehr wirtschaftlich arbeitete. So wurden die Beschäftigtenzahlen reduziert und die Produktionsmodelle geändert, um eine Anpassung an die neue Marktsituation vorzunehmen und die Nachhaltigkeit der Anlage sicherzustellen, auf der (wie unter Randnummer 53 angegeben) BaCO3 und SrCO3 abwechselnd produziert werden. Zwar führten diese Maßnahmen nicht zur Erholung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, sie bewirkten jedoch eine leichte Verbesserung der finanziellen Lage. Ohne die geltenden Maßnahmen wäre der EU-Markt wahrscheinlich von Billigeinfuhren mit Ursprung in der VR China überflutet worden und hätte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion einstellen müssen.

116. Wie oben erwähnt basiert das Produktionsmodell des Wirtschaftszweigs der Union auf zwei voneinander abhängigen Waren, d. h. es sind ausreichende Verkaufsmengen für beide Waren erforderlich, um die Fixkosten verringert zu können. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen dürfte der erwartete mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zu einer erheblichen Verringerung der Tätigkeit in Verbindung mit BaCO3 führen, was die Tätigkeit in Bezug auf SrCO3 unrentabler machen und schließlich zur Demontage der gesamten Anlage führen würde.

117. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren aus der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union aufrecht erhalten werden sollten.

118. Interessen von unabhängigen Einführern

119. Die Kommission sandte allen bekannten unabhängigen Einführern Fragebogen zu. Von vier unabhängigen Einführern gingen Antworten ein. Zwei dieser Einführer stellten Aufschlämmungen her, einer für die Ziegelindustrie bestimmten Suspension bestehend aus BaCO3, Zusatzstoffen und Wasser.

120. Die Einführer gaben an, dass aufgrund der Einführung der Antidumpingzölle die Preise zum Zeitpunkt der Einführung gestiegen seien. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass solche Unterschiede nicht mehr festzustellen waren, da die Ausfuhrpreise in die EU verglichen mit den Durchschnittspreisen auf allen Nicht-EU-Märkten im UZÜ auf ähnlichen Niveaus lagen[8].

121. Die Einführer gaben ferner an, dass BaCO3 auf dem EU-Markt nicht knapp war, auch wenn es aufgrund der wachsenden Inlandsnachfrage in der VR China für sie zunehmend schwieriger wurde, BaCO3 aus der VR China zu beziehen. Die Einfuhrstatistik zeigt jedoch keinen Rückgang in der Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Union während oder nach dem UZÜ. Dies wird auch durch die Feststellungen zur Überkapazität unter Randnummer 71 bestätigt.

122. Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die geltenden Maßnahmen sich nicht negativ auf die finanzielle Lage der Einführer auswirkten.

123. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen keine wesentlichen negativen Folgen für die Finanzsituation der Einführer hatten und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht übermäßig stark auf sie auswirken würde.

124. Interessen der Verwender

125. Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekannten Verwender. Von neun Verwendern der betroffenen Ware gingen Antworten ein. Wie unter Randnummer 16 erwähnt, ist der größte industrielle Verwender von BaCO3 in der Union in der Ziegel- und Fliesenindustrie, im Keramiksektor und in der Ferritherstellung tätig.

126. Ein Verwender brachte vor, dass die Existenz oder Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht im Interesse der Verwender wäre, belegte diese Behauptung aber nicht... Keiner der anderen Verwender, die den Fragebogen beantworteten, gab an, dass sich die Maßnahmen erheblich auf ihre Geschäfte auswirken würden und dass sie aufgehoben werden sollten.

127. Schlussfolgerung zum Interesse der Union

128. Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

129. Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Einreichung von Stellungnahmen und Anträgen eingeräumt. Nach der Unterrichtung gingen keine Stellungnahmen ein.

130. Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1175/2005 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Hiermit wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10) eingereiht wird.

2. Der endgültige Antidumpingzoll entspricht dem nachstehend für Waren der folgenden Hersteller angegebenen festen Betrag:

Unternehmen | Zollsatz (EUR/t) | TARIC-Zusatzcode |

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd., 62, Qinglong Road, Songhe Town, County Jingshan, Provinz Hubei, VR China | 6,3 | A606 |

Zaozhuang Yongli Chemical Co. Ltd, South Zhuzibukuang Qichun, Zaozhuang City Center District, Provinz Shandong, VR China | 8,1 | A607 |

Alle übrigen Unternehmen | 56,4 | A999 |

3. Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[9] bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt an dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2] ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 15.

[3] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[4] ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 15.

[5] ABl. C 78 vom 27.3.2010, S. 4.

[6] ABl. C 192 vom 16.7.2010, S. 4.

[7] Die Antidumpingzölle Indiens auf BaCO3 aus China liegen zwischen 76,06 und 236 USD je Tonne; in den USA belaufen sie sich auf 34,4 bis 81,3 %.

[8] Quelle: Ausfuhrstatistik der VR China.

[9] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S.5).