Recommendation for a BESCHLUSS DES RATES gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen /* KOM/2011/0433 endgültig - 2011/ () */
ê 2010/320/EU Recommendation for a BESCHLUSS DES RATES gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung
und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung
Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als
notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (Neufassung) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9
und Artikel 136, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1)
Der Beschluss des Rates
vom 10. Mai 2010, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und
Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung
Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als
notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2010/320/EU)[1], wurde mehrfach in wesentlichen Punkten
geändert[2].
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden
Änderungen eine Neufassung dieses Beschlusses vorzunehmen. ê 2010/320/EU
Erwägungsgrund 1 (2)
Nach Artikel 136 Absatz 1
Buchstabe a AEUV besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung
und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken. ê 2010/320/EU
Erwägungsgrund 2 (3)
Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die
Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt
das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und
Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der
Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition
mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. ê 2010/320/EU
Erwägungsgrund 3 (4)
Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß
Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht, und
sprach gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV sowie Artikel 3
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997
über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen
Defizit[3]
Empfehlungen aus mit dem Ziel, dieses Defizit bis spätestens 2010 zu beenden.
Außerdem setzte der Rat den 27. Oktober 2009 als Frist für Griechenland
zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest. Am 30. November 2009 stellte der
Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Griechenland keine
wirksamen Maßnahmen ergriffen hat; infolgedessen setzte er Griechenland am 16. Februar
2010 gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug, bis
spätestens 2012 Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits zu treffen
(nachstehend „Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 9“ genannt). Der
Rat setzte auch den 15. Mai 2010 als Frist zur Ergreifung wirksamer
Maßnahmen fest. ê 2010/320/EU
Erwägungsgrund 4 (5)
Wurden in Einklang mit Artikel 126 Absatz 9
AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen und treten nach der Inverzugsetzung
unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen
Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, kann der Rat gemäß Artikel 5
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der
Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9
AEUV aussprechen. ê 2010/320/EU
Erwägungsgrund 5 (angepasst) ð neu (6)
Laut Herbstprognose 2009 der
Kommissionsdienststellen, die die Grundlage für die erste Inverzugsetzung
Griechenlands bildete, sollte das BIP im Jahr 2010 um ¼ % zurückgehen und
sich ab 2011 im Zuge eines vorausgesagten Wirtschaftswachstums von 0,7 %
wieder erholen. Für
2010 wird nunmehr
Ö war Õ ein drastischer
Ö tieferer Õ Einbruch des realen
BIP erwartet
Ö zu
verzeichnen Õ, gefolgt von einem
weiteren Ö und es wird erwartet, dass sich dieser
Rückgang Õ im Jahr 2011 Ö fortsetzt Õ. Danach wird mit
einem allmählichen Wiedereinsetzen des Wachstums gerechnet. Diese merkliche
Verschlechterung des ökonomischen Szenarios zieht bei unveränderter Politik
eine entsprechende Verschlechterung der Perspektiven für die öffentlichen
Finanzen nach sich. Hinzu kommt, dass das gesamtstaatliche Defizit 2009 (das
zum Zeitpunkt des Beschlusses des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9
auf 12,7 % des BIP geschätzt worden war und nach der Datenmeldung
Griechenlands vom 1. April 2010[4]
auf 13,6 % des BIP) nach oben ð und später weiter auf 15,4 % des
BIP ï korrigiert wurde, und die Gefahr
besteht, dass eine weitere Aufwärtskorrektur (in einer Größenordnung von 0,3
bis 0,5 % des BIP) vorgenommen werden muss, wenn Ö nachdem Õ Eurostat seine derzeitige Überprüfung
bei den griechischen Statistikbehörden[5]
abgeschlossen hatte. Schließlich
haben sich Bedenken des Marktes hinsichtlich der Entwicklung der öffentlichen
Finanzen in einem steilen Anstieg der Risikoprämien für staatliche Schuldtitel
niedergeschlagen, womit es noch schwieriger wird, die Entwicklung des
staatlichen Defizits und der öffentlichen Schulden unter Kontrolle zu halten. Die Kommission gelangte
in einer vorläufigen Bewertung im März 2010 zu dem Schluss, dass
Griechenland die haushaltspolitischen Maßnahmen zur Erreichung des geplanten
Defizitsziels 2010 den Vorgaben entsprechend durchführt. Angesichts der
abrupten Veränderung des ökonomischen Szenarios sind diese Pläne jedoch nicht
mehr als ausreichend zu betrachten. Die
unmittelbare Bedrohung der Zahlungsfähigkeit des griechischen Staates erfordert
noch drastischere Maßnahmen im laufenden Jahr. Gleichzeitig macht der nunmehr
zu erwartende massive Wirtschaftseinbruch die Einhaltung des ursprünglich
ins Auge gefassten Defizitrückführungspfads unmöglich. Unerwartete nachteilige
wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die
öffentlichen Finanzen können im Falle Griechenlands als gegeben angesehen
werden, so dass eine Änderung der
Empfehlungen nach Artikel 136 und Artikel 126 Absatz 9 AEUV gerechtfertigt ist. ê 2010/320/EU
Erwägungsgrund 6 (angepasst) Angesichts dieser Erwägungen scheint es angezeigt,
die in dem Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 für die Korrektur
des übermäßigen Defizits in Griechenland gesetzte Frist um zwei Jahre, d.h. bis
2014 zu verlängern. ê 2010/320/EU
Erwägungsgrund 7 (angepasst) ð neu (7)
Der öffentliche Ö staatliche Õ Bruttoschuldenstand
lag Ende 2009 bei 115,1 ð 127,1 ï% des BIP. Diese Schuldenquote zählt zu den ist die höchsten in der EU und liegt erheblich
über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Darüber hinaus besteht die
Gefahr, dass die Schuldenquote infolge der laufenden statistischen
Untersuchungen weiter (um 5 bis 7 Prozentpunkte) nach oben korrigiert werden
muss. Um den Defizitrückführungspfad, der als
erforderlich und unter den gegebenen Umständen als realistisch anzusehen ist,
einhalten zu können, müsste sich der Anstieg der Schuldenquote ab 2014 ins
Gegenteil verkehren. Zusätzlich zu den anhaltend hohen staatlichen Defiziten haben
"Below-the-line"
ð Finanz ï-Transaktionen erheblich zur Erhöhung des Schuldenstands beigetragen.
Dadurch wurde das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit der griechischen
Regierung geschwächt, weitere Schulden bedienen zu können. Griechenland muss
dringendst einschneidende Maßnahmen in nie dagewesenem Umfang ergreifen, um das
Defizit zu beheben und die anderen schuldenstandserhöhenden Faktoren in den
Griff zu bekommen, mit dem Ziel, die Schuldenquote wieder abzubauen und
schnellstmöglich eine Rückkehr zur Marktfinanzierung zu ermöglichen. ê 2010/320/EU
Erwägungsgrund 8 (angepasst) (8)
Die außerordentlich gravierende Verschlechterung
der Finanzlage der griechischen Regierung hat die Ö anderen Õ Mitgliedstaaten des Euro-WährungsgebietsEuroraums
veranlasst, mit Blick auf die Sicherung der finanziellen Stabilität im gesamten
Euroraum die Gewährung einer Stabilitätshilfe für Griechenland kombiniert mit
einer multilateralen Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds zu
beschließen. Die von den Mitgliedstaaten des Euro-WährungsgebietsEuroraums
gewährte Hilfe wird in Form von bilateralen Darlehen unter Koordinierung der
Kommission zusammengeführt. Die Darlehensgeber haben beschlossen, die Gewährung
der Hilfe daran zu knüpfen, dass Griechenland die in diesem Beschluss
festgelegten Bedingungen einhält. Insbesondere wird von Griechenland erwartet,
dass es die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen nach dem vorgegebenen
Zeitplan durchführt. ò neu (9)
Im Juni 2011 wurde
offensichtlich, dass das Defizitziel für 2011 in Anbetracht der Verfehlung der
haushaltspolitischen Ziele im Jahr 2010 und des Haushaltsvollzugs bis Mai
um einen signifikanten Betrag verfehlt werden würde, was die Glaubwürdigkeit
des Programms insgesamt gefährden würde. Außerdem bestand angesichts der
vorhandenen Risiken einer Ansteckung anderer Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets die Notwendigkeit, bestimmte haushaltspolitische Maßnahmen
zu aktualisieren, um die Aufrechterhaltung des Defizitziels für 2011 und die
Einhaltung der durch den Beschluss des Rates für die folgenden Jahre
festgelegten Defizitobergrenzen zu ermöglichen. Diese Maßnahmen wurden mit der
griechischen Regierung ausführlich erörtert und von der Europäischen
Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds
gemeinsam vereinbart. (10)
Angesichts der
vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss in verschiedenen
Punkten zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits
unverändert bleiben sollte ‑ ê 2010/320/EU è1 2011/57/EU
Art. 1 Nr.1 ð neu HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1) Griechenland beendet das derzeitige
übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens aber im Jahr 2014. (2) Mit dem Anpassungspfad zur Korrektur des
übermäßigen Defizits soll erreicht werden, dass das gesamtstaatliche Defizit
folgende Werte nicht überschreitet: 18508 Mio. EUR (8,0 ð 8,0 ï % des BIP) im Jahr 2010, 17065 Mio. EUR (7,6 ð 7,6 ï % des BIP) im Jahr 2011, 14916 Mio. EUR (6,5 ð 6,5 ï % des BIP) im Jahr 2012, 11399 Mio. EUR (4,9 ð 4,8 ï % des BIP) im Jahr 2013 und 6385 Mio. EUR (2,6 ð 2,6 ï % des BIP) im Jahr 2014. Zur Erreichung dieses Ziels wird sich
der strukturelle Saldo im Zeitraum 2009-2014 um mindestens 10 % des BIP
verbessern müssen. (3) Der in Absatz 2 genannte
Anpassungspfad setzt voraus, dass die jährliche Veränderung des konsolidierten
gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands folgende Beträge nicht übersteigt: 34058
Mio. EUR im Jahr 2010, 17365 Mio. EUR im Jahr 2011, 15016 Mio. EUR im Jahr
2012, 11599 Mio. EUR im Jahr 2013, 7885 Mio. EUR im Jahr 2014. è1 Unter
Zugrundelegung der BIP-Projektionen vom November 2010
ð Mai 2011 ï darf der entsprechende Pfad für die Entwicklung des Schuldenstands im
Verhältnis zum BIP folgende Werte nicht überschreiten: 143 ð 143 ï % im Jahr 2010, 153 ð 154 ï % im Jahr 2011, 157 ð 158 ï % im Jahr 2012, 158 ð 159 ï % im Jahr 2013 und 156 ð 157 ï % im Jahr 2014. ç Artikel 2 (1) Griechenland trifft bis Ende Juni 2010
folgende Maßnahmen: a) Erlass eines Gesetzes zur Einführung
eines progressiven Steuertarifs für alle Einkommensarten und horizontale
Vereinheitlichung der Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkünften; b) Erlass eines Gesetzes zur Aufhebung
sämtlicher Steuerbefreiungen und autonomer Steuerregelungen, auch für Einkünfte
aus Sonderzulagen für Beamte; c) Streichung der für unvorhergesehene
Ausgaben zurückgestellten Haushaltsmittel mit dem Ziel einer Einsparung von
700 Mio. EUR; d) Streichung des größten Teils der für
die Solidaritätsbeihilfe vorgesehenen Haushaltsmittel (mit Ausnahme eines für
Armutslinderung bestimmten Teils) mit dem Ziel einer Einsparung von
400 Mio. EUR; e) Kürzung der höchsten Pensionen mit
dem Ziel einer Einsparung von 500 Mio. EUR jährlich (350 Mio. EUR für
den Rest des Jahres 2010); f) Kürzung des Oster-, Urlaubs- und
Weihnachtsgelds für Beamte mit dem Ziel einer Einsparung von
1500 Mio. EUR jährlich (1100 Mio. EUR für den Rest des
Jahres 2010); g) Abschaffung des Oster-, Urlaubs- und
Weihnachtsgelds für Rentner — bei gleichzeitigem Schutz der Bezieher niedriger
Renten — mit dem Ziel einer Einsparung von 1900 Mio. EUR jährlich
(1500 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010); h) Erhöhung der Mehrwertsteuer zur
Erzielung von Einnahmen in Höhe von mindestens 1800 Mio. EUR jährlich
(800 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010); i) Erhöhung der Verbrauchsteuern auf
Kraftstoffe, Tabak und Alkohol zur Erzielung von Einnahmen in Höhe von
mindestens 1050 Mio. EUR jährlich (450 Mio. EUR für den Rest des
Jahres 2010); j) Erlass gesetzlicher Vorschriften
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie[6]; k) Erlass
eines Gesetzes zur Reform und Vereinfachung der öffentlichen Verwaltung auf
kommunaler Ebene mit dem Ziel einer Reduzierung der Betriebskosten; l) Einsetzung einer Taskforce mit dem
Auftrag, für eine stärkere Inanspruchnahme der Struktur- und
Kohäsionsfondsmittel Sorge zu tragen; m) Erlass eines Gesetzes zur
Erleichterung von Unternehmensgründungen; n) Kürzung der öffentlichen
Investitionen gegenüber der ursprünglichen Planung um 500 Mio. EUR; o) Übertragung der Haushaltsmittel für
die Kofinanzierung von Struktur- und Kohäsionsfondsprojekten auf ein zentrales
Sonderkonto, das nicht für andere Zwecke in Anspruch genommen werden kann; p) Errichtung eines unabhängigen Fonds
für finanzielle Stabilität zur Regelung möglicher Kapitalausfälle und zur
Erhaltung der Solidität des Finanzsektors, im Bedarfsfall durch Bereitstellung
von Eigenkapital für Banken; q) verstärkte Bankenaufsicht mit
erhöhten personellen Ressourcen, häufigerer Berichterstattung und
vierteljährlichen Stresstests. (2) Griechenland trifft bis Ende September
2010 folgende Maßnahmen: ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.1 a) Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im
Umfang von mindestens 3,2 % des BIP (4,3 % des BIP, falls
Mittelübertragungen aus Vorjahresmaßnahmen geplant sind) zwecks Aufnahme in den
Haushaltsentwurf 2011: Verringerung der Vorleistungen des Gesamtstaates um
mindestens 300 Mio. EUR gegenüber dem Stand von 2010 (zusätzlich zu den
Einsparungen durch die in diesem Absatz erwähnte Reform der öffentlichen
Verwaltung und der lokalen Gebietskörperschaften); Einfrieren des Rentenindex
(mit dem Ziel einer Einsparung von 100 Mio. EUR); Einführung einer befristeten
Krisenabgabe für hochprofitable Unternehmen (die in den Jahren 2011, 2012 und
2013 zusätzliche jährliche Einnahmen in Höhe von mindestens 600 Mio. EUR
bringen soll); Steuervorauszahlungen für Selbständige (die im Jahr 2011
Einnahmen in Höhe von mindestens 400 Mio. EUR und in den Jahren 2012 und 2013
weitere Mehreinnahmen von jeweils mindestens 100 Mio. EUR bringen sollen);
Verbreiterung der Mehrwertsteuerbasis durch Einbeziehung bestimmter derzeit
mehrwertsteuerbefreiter Dienstleistungen sowie durch die künftige Anwendung des
vollen Mehrwertsteuersatzes auf 30 % der Waren und Dienstleistungen, für die
bislang der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt (womit Einnahmen in Höhe von 1
Mrd. EUR erzielt werden sollen); schrittweise Einführung einer Ökosteuer auf
CO2-Emissionen (die Einnahmen in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR im
Jahr 2011 bringen soll); Erlass von Rechtsvorschriften durch die Regierung zur
Reform der öffentlichen Verwaltung und zur Neuordnung der lokalen
Gebietskörperschaften (mit dem Ziel einer Kostensenkung um mindestens 500 Mio.
EUR im Jahr 2011 und jeweils weitere 500 Mio. EUR in den Jahren 2012 und 2013);
Abbau von inlandsfinanzierten Investitionen (um mindestens 500 Mio. EUR) durch
Priorisierung von Investitionsprojekten, die aus den EU-Strukturfonds
finanziert werden; Setzen von Anreizen zur Regularisierung bei Verstößen gegen
Flächennutzungspläne (was in den Jahren 2011 bis 2013 Einnahmen in Höhe von
mindestens 1500 Mio. EUR, davon mindestens 500 Mio. EUR im Jahr 2011, bringen
soll); Erzielung von Einnahmen aus der Vergabe von Glücksspiellizenzen
(mindestens 500 Mio. EUR aus dem Verkauf von Lizenzen und 200 Mio. EUR aus
jährlichen Lizenzgebühren); Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die
Immobiliensteuer durch Neuberechnung der aktuellen Vermögenswerte (was
zusätzliche Einnahmen in Höhe von mindestens 400 Mio. EUR bringen soll); höhere
Besteuerung von Sachleistungen, unter anderem Besteuerung von
Kfz-Leasingzahlungen (im Umfang von mindestens 150 Mio. EUR); höhere
Besteuerung von Luxusgütern (im Umfang von mindestens 100 Mio. EUR); Erhebung
einer Sondersteuer auf nicht genehmigte Gebäude (was Einnahmen von mindestens
800 Mio. EUR pro Jahr bringen soll); und Ersetzung von lediglich 20 % der in
den Ruhestand tretenden Bediensteten des öffentlichen Sektors
(Zentralregierung, lokale Gebietskörperschaften, Sozialversicherung,
öffentliche Unternehmen, staatliche Agenturen und sonstige öffentliche
Einrichtungen). Measures yielding comparable budgetary savings may be
considered after consultation with the Commission; ê 2010/320/EU cb) Stärkung
von Rolle und Ressourcen des Obersten Rechnungshofs und Treffen von
Vorkehrungen, um eine etwaige politische Einflussnahme auf Datenprojektionen
und Rechnungswesen zu verhindern; dc) Ausarbeitung
eines Reformentwurfs für eine Lohngesetzgebung für den öffentlichen Sektor,
insbesondere Einrichtung einer Zentralen Zahlungsstelle für die Auszahlung der
Löhne, Festlegung einheitlicher Grundsätze und eines einheitlichen Zeitplans
für die Schaffung einer rationalisierten, einheitlichen Tarifordnung für
staatlichen Sektor, kommunale Behörden und sonstige öffentliche Stellen; ed) Erlass
von Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Effizienz von Steuerverwaltung und
Steuerkontrollen; ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.3 fe) Einführung
unabhängiger Prüfungen der zentralstaatlichen Verwaltung und der bestehenden
Sozialprogramme; ê 2010/320/EU gf) Veröffentlichung
monatlicher Statistiken (auf Kassenbasis) über Einnahmen, Ausgaben, Finanzierungen
und Zahlungsrückstände für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren; hg) Ausarbeitung
eines Aktionsplans zur Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung
gesamtstaatlicher Daten, insbesondere durch Stärkung der Kontrollmechanismen
der Statistikbehörden und des Obersten Rechnungshofs sowie durch Gewährleistung
einer effektiven persönlichen Haftung bei fehlerhaften Angaben, mit dem Ziel,
die umgehende Bereitstellung gesamtstaatlicher Daten hoher Qualität gemäß den
Verordnungen (EG) Nr. 2223/96[7], (EG)
Nr. 264/2000[8],
(EG) Nr. 1221/2002[9],
(EG) Nr. 501/2004[10],
(EG) Nr. 1222/2004[11],
(EG) Nr. 1161/2005[12],
(EG) Nr. 223/2009[13]
und (EG) Nr. 479/2009[14]
sicherzustellen; ih) regelmäßige
Veröffentlichung von Informationen über die Finanzlage öffentlicher Unternehmen
und anderer öffentlicher Einrichtungen, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen
sind (einschließlich detaillierter Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und
Daten zu Beschäftigung und Lohnkosten). ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.4 ji) Erstellung
eines umfassenden Zentralregisters für öffentliche Unternehmen; kj) Ausarbeitung
eines Aktionsplans mit Terminen für konkrete Maßnahmen zur Errichtung einer
zentralen Vergabebehörde; lk) Erlass
eines Gesetzes zur Einführung einer Obergrenze von 50 Mio. EUR für
den Beitrag, den der Gesamtstaat im Rahmen seiner gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung im Zeitraum 2011 bis 2013 an die Eisenbahnunternehmen zahlt, und
zur Verankerung des Grundsatzes, dass der Staat den Eisenbahnunternehmen keine
weitere explizite oder implizite Unterstützung leistet; ml) Erstellung
eines Geschäftsplans für die griechische Eisenbahn. Der Geschäftsplan legt dar,
wie der Geschäftsbetrieb unter Deckung der Abschreibungskosten ab 2011 rentabel
gemacht werden soll, unter anderem durch Stilllegung unrentabler Strecken,
Erhöhung der Tarife sowie Lohn- und Personalkürzungen; er enthält eine
ausführliche Sensitivitätsanalyse, wie sich verschiedene Szenarien für die
Tarifabschlüsse auf die Lohnkosten auswirken, erläutert verschiedene
Möglichkeiten bezüglich des Personals und sieht die Restrukturierung der
Holdinggesellschaft, einschließlich der Veräußerung von Grundstücken und
anderen Vermögenswerten, vor; ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.5 nm) Erlass
eines Gesetzes zur Reformierung des Tarifverhandlungssystems im privaten
Sektor, das eine Kürzung der Vergütung von Überstunden, eine größere
Flexibilität in Bezug auf das Arbeitszeitmanagement sowie die Möglichkeit des
Abschlusses regionaler Pakte über unterhalb der bestehenden sektoralen
Vereinbarungen liegende Lohnzuwächse vorsehen sollte; ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.6 on) Reform
der Rechtsvorschriften zum Beschäftigungsschutz mit dem Ziel, bei Neueinstellungen
die Probezeit auf ein Jahr zu verlängern, und den Abschluss befristeter
Arbeitsverträge und von Teilzeitarbeitsverträgen zu erleichtern; po) Änderung
der Regelung des Schiedsverfahrens, um es jeder Partei zu ermöglichen, das
Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, sofern sie mit dem Vorschlag des
Vermittlers nicht einverstanden sind; qp) Reform
des Schiedsverfahrens, um zu gewährleisten, dass es unter Verwendung
transparenter und objektiver Kriterien abläuft, einschließlich eines
unabhängigen Ausschusses der Schiedsrichter, die in ihrer Entscheidungsfindung
frei von staatlicher Einflussnahme sind. ê 2010/320/EU (3) Griechenland trifft bis Ende Dezember 2010
folgende Maßnahmen: ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.7 a) Erlass der in Absatz 2 Buchstabe a
genannten Maßnahmen; ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.2 b) Umsetzung von Rechtsvorschriften zur
Stärkung des finanzpolitischen Rahmens. Dies sollte insbesondere die Festlegung
eines mittelfristigen finanzpolitischen Rahmens, die obligatorische
Haushaltsrückstellung in Höhe von 5 % der Gesamtmittel der öffentlichen
Verwaltung außer Löhnen, Pensionen und Zinsen, die Schaffung strengerer
Ausgabenüberwachungsmechanismen und die Einrichtung einer Haushaltsbehörde, die
dem Parlament unterseht, einschließen; ê 2010/320/EU fc) deutliche
Erhöhung der Ausschöpfungsquote bei den Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln; ê 2010/320/EU id) Erlass
von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der
Zulassung von Unternehmen, gewerblichen Tätigkeiten und Berufen; je) Änderung
des institutionellen Rahmens der griechischen Wettbewerbsbehörde (HCC) mit dem
Ziel, deren Unabhängigkeit zu erhöhen, angemessene Fristen für Untersuchungen
und für die Bekanntgabe von Entscheidungen festzulegen und der Behörde die
Befugnis zu übertragen, Beschwerden abzuweisen; ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.4 k) bessere Verwaltung
des öffentlichen Vermögens mit dem Ziel, Einnahmen in Höhe von mindestens
7 Mrd. EUR im Zeitraum von 2011 bis 2013 zu erzielen, davon
mindestens eine Milliarde im Jahr 2011 und Einnahmen aus Vermögensveräußerungen (Grundbesitz und Finanzvermögen) sind zur
Tilgung von Schulden zu verwenden und werden die Konsolidierungsanstrengungen
zur Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten
Defizithöchstwerte nicht schmälern; ê 2010/320/EU lf) Maßnahmen,
die auf die Beseitigung bestehender Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
abzielen; ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.5 mg) Erlass,
der den Gemeinden Defizite bis mindestens 2014 untersagt; Kürzung der
Transferzahlungen an die Gemeinden entsprechend den geplanten Einsparungen und
Zuständigkeitsverlagerungen; ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.10 nh) Veröffentlichung
langfristiger Interimsprojektionen für die Rentenausgaben bis 2060 gemäß der
Gesetzesreform von Juli 2010 für die wichtigsten Rentenversicherungszweige (IKA
einschließlich Beamtenversicherung, OGA und OAEE); ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.6 oi) Einführung
eines einheitlichen elektronischen Verschreibungssystems; Veröffentlichung der
kompletten Preisliste für die am Markt verfügbaren Arzneimittel; Anwendung der
Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittel und der Liste der freiverkäuflichen
Medikamente; Veröffentlichung der neuen Liste erstattungsfähiger Arzneimittel
unter Verwendung der neuen Richtpreisordnung; Nutzung der durch das
elektronische Verschreibungssystem und das Einscannen verfügbaren Informationen
zum Einzug von Preisnachlässen bei Pharmaunternehmen; Einführung eines
Überwachungsmechanismus, damit die Arzneimittelausgaben monatlich bewertet
werden können; Durchsetzung einer Patientenbeteiligung von 5 EUR bei
regelmäßigen ambulanten Behandlungen und Erweiterung der Patientenbeteiligung
bei unbegründeter Inanspruchnahme von Notdiensten; Veröffentlichung der
geprüften Abschlüsse von Krankenhäusern und Gesundheitszentren; Einsetzung
einer unabhängigen Taskforce gesundheitspolitischer Experten, deren Aufgabe es
ist, bis Ende Mai 2011 einen detaillierten Bericht für eine Gesamtreform des
Gesundheitssystems zu erstellen, um Effizienz und Effektivität des
Gesundheitssystems zu verbessern; ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.8 qj) weitere
Senkung der Betriebsausgaben um mindestens 5 %, um Einsparungen von mindestens
100 Mio. EUR zu erzielen; rk) weitere
Kürzung der Transferzahlungen, um für den Staat insgesamt Einsparungen von
mindestens 100 Mio. EUR zu erzielen. Die öffentlichen Einrichtungen, die
Empfänger der Transferzahlungen sind, stellen entsprechende Ausgabensenkungen
sicher, damit keine Zahlungsrückstände auflaufen; sl) Bedarfsprüfung
bei Familienbeihilfen ab Januar 2011, um (unter Abzug der entsprechenden
Verwaltungskosten) Einsparungen von mindestens 150 Mio. EUR zu erzielen; tm) Kürzung
der militärischen Beschaffung (Rüstungslieferungen) um mindestens
500 Mio. EUR gegenüber dem Ist-Niveau von 2010; un) Senkung
der Arzneimittelausgaben der Sozialversicherungsfonds um 900 Mio. EUR durch
zusätzliche Senkung der Arzneimittelpreise und neue Beschaffungsverfahren sowie
der Arzneimittelausgaben der Krankenhäuser (einschließlich deren
Ausrüstungsausgaben) um mindestens 350 Mio. EUR; (vo) Veränderungen bei Management,
Preisen und Löhnen öffentlicher Unternehmen, die Einsparungen von mindestens
800 Mio. EUR bringen; w) steuerliche
Gleichstellung von Heizöl und Dieselkraftstoff nach dem 15. Oktober 2011 mit
dem Ziel, den Betrug zu bekämpfen und unter
Abzug der spezifischen Maßnahmen zum Schutz einkommensschwächerer
Bevölkerungsgruppen Einnahmen von mindestens 400 Mio. EUR im Jahr 2011 zu
erzielen; xp) Anhebung
der ermäßigten MwSt.-Sätze von 5,5 auf 6,5 % bzw. von 11 auf 13 %, um
Einnahmen von mindestens 880 Mio. EUR zu erzielen; und Senkung des MwSt.-Satzes
für Arzneimittel und Hotelübernachtungen von 11 auf 6,5 %, wobei die
Kosten unter Abzug der Einsparungen, die den Sozialversicherungen und
Krankenhäusern durch den niedrigeren MwSt.-Satz für Arzneimittel entstehen,
250 Mio. EUR nicht übersteigen dürfen; yq) verstärkte
Bekämpfung des Kraftstoffschmuggels (mindestens 190 Mio. EUR); zr) Erhöhung
der Gerichtsverhandlungskosten (mindestens 100 Mio. EUR); aast) Umsetzung
eines Aktionsplans, um die Eintreibung von Steuerrückständen zu beschleunigen
(mindestens 200 Mio. EUR); bbt) raschere
Eintreibung von Steuerstrafen (mindestens 400 Mio. EUR); ccu) Eintreibung
von Einnahmen aus dem neuen Rahmen für Steuerstreitigkeiten und ‑gerichtsverhandlungen
(mindestens 300 Mio. EUR); ddv) Einnahmen
aus der Verlängerung demnächst auslaufender Telekommunikationslizenzen
(mindestens 350 Mio. EUR); eew) Einnahmen
aus Konzessionen (mindestens 250 Mio. EUR); ffx) Umstrukturierungsplan
für das Athener Verkehrsnetz (OASA). Der Plan muss darauf abzielen, die
Betriebsverluste des Unternehmens zu senken und dessen wirtschaftliche
Lebensfähigkeit wieder herzustellen. Im Plan sind auch eine Senkung der
Betriebsausgaben des Unternehmens und Tariferhöhungen vorzusehen. Die
geforderten Maßnahmen sind bis März 2011 umzusetzen; ggy) ein
Gesetz, mit dem Einstellungen im Sektor Gesamtstaat auf einen Neuzugang je fünf
alters- oder kündigungsbedingte Abgänge begrenzt werden, und zwar ohne
sektorale Ausnahmen und unter Einbeziehung von Arbeitskräften, die im Rahmen
von Umstrukturierungen aus öffentlichen Unternehmen in staatliche Stellen
versetzt werden; hhz) Gesetze
zur Stärkung der Einrichtung des Arbeitsmarkts und Bestimmung, dass:
Vereinbarungen auf Unternehmensebene sektoralen und berufsbezogenen
Vereinbarungen ohne unangemessene Beschränkungen vorgehen; Tarifabschlüsse auf
Unternehmensebene nicht durch Beschränkungen bezüglich der Mindestgröße der
Unternehmen beschränkt werden; die Ausweitung sektoraler und berufsbezogener
Vereinbarungen auf Parteien, die nicht in den Verhandlungen vertreten waren,
ist ausgeschlossen; die Probezeit für neue Arbeitsverhältnisse wird verlängert;
zeitliche Beschränkungen für die Benutzung von Zeitarbeitsfirmen werden
aufgehoben; Behinderungen einer größeren Nutzung von befristeten Verträgen
werden beseitigt; die Vorschrift, nach der höhere Stundenlöhne für
Teilzeitarbeitskräfte vorgeschrieben sind, wird beseitigt und ein flexibleres
Arbeitszeitmanagement einschließlich Teilzeit-Schichtarbeit wird zugelassen. ê 2010/320/EU (4) Griechenland trifft bis Ende März 2011
folgende Maßnahmen: ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.11 ba) Veröffentlichung
umfassender langfristiger Projektionen für die Rentenausgaben bis 2060 gemäß
der Gesetzesreform vom Juli 2010. Die Projektionen umfassen auch zusätzliche
Altersversorgungssysteme (Rentenersatzkassen) und stützen sich auf umfassende
Datenerhebungen der für Versicherungsmathematik zuständigen nationalen Behörde.
Die Projektionen werden einem Peer Review unterzogen und vom Ausschuss für
Wirtschaftspolitik validiert; ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 1 cb) die
Regierung begleicht die im Jahr 2010 aufgelaufenen Zahlungsrückstände und
verringert die in früheren Jahren aufgelaufenen Zahlungsrückstände; ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 2 d) mittelfristiger
Haushaltsstrategieplan, der dauerhafte
Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 8 % des BIP (von denen einige
bereits im Mai 2010 beschrieben wurden) zuzüglich einer Rücklage für
unvorhergesehene Ausgaben vorsieht, die sicherstellen, dass die Defizitziele
bis 2014 erreicht werden und die Schuldenquote auf einen nachhaltigen
Abwärtskurs gebracht wird. Der Strategieplan wird vor Ende März zur
öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Der mittelfristige Strategieplan
enthält insbesondere Folgendes: vorsichtige makroökonomische Prognosen; Basisprojektionen für die Einnahmen und Ausgaben des
Zentralstaates und der anderen staatlichen Stellen; eine Beschreibung der
dauerhaften Konsolidierungsmaßnahmen mit Terminplanung und Quantifizierung; die
jährlichen Ausgabenobergrenzen für die einzelnen Ministerien und die
Konsolidierungsziele für die anderen staatlichen Stellen bis 2014; mit den
Defizit- und Schuldenstandszielen übereinstimmende Projektionen für die
Entwicklung des gesamtstaatlichen Haushalts im Anschluss an die Maßnahmen; längerfristige Schuldenstandsprojektionen
auf der Basis vorsichtiger makroökonomischer Projektionen, stabiler
Primärüberschüsse ab 2014; die geplanten Privatisierungen. Der mittelfristige
Strategieplan wird mit den laufenden Gesundheits- und Rentenreformen und mit
spezifischen sektoralen Plänen abgestimmt. Die sektoralen Pläne (die im Entwurf
bis Ende März vorliegen sollen) werden sich insbesondere auf Folgendes
erstrecken: Steuerreformen; staatseigene Unternehmen; außerbudgetäre Fonds
(Körperschaften des öffentlichen Rechts und
Sondervermögen); Lohnkosten des öffentlichen Sektors; öffentliche Verwaltung;
Sozialausgaben; öffentliche Investitionen und Militärausgaben. Die sektoralen
Pläne werden jeweils von ressortübergreifenden Task Forces verwaltet; ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 3 ec) Plan
gegen Steuerumgehung unter anderem mit quantitativen Leistungsindikatoren,
anhand deren die Steuerverwaltung Rechenschaft abzulegen hat;
Rechtsvorschriften zur Straffung der behördlichen und gerichtlichen
Beschwerdeverfahren für Steuersachen sowie erforderliche Gesetze und Verfahren,
um besser gegen Fehlverhalten, Korruption und schlechte Leistungen von
Steuerbeamten vorgehen zu können, einschließlich strafrechtlicher Verfolgung
bei Pflichtverletzungen; Veröffentlichung von Monatsberichten — einschließlich
einer Reihe von Fortschrittsindikatoren — der fünf Task Forces für die
Steuerbetrugsbekämpfung; ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 4 fd) detaillierter
Aktionsplan mit Frist für die Fertigstellung und Umsetzung des vereinfachten
Vergütungssystems; Ausarbeitung eines mittelfristigen Personalplans für die
Zeit bis 2013, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine von fünf scheidenden
Arbeitskräften ersetzt wird, und der konkrete Angaben zu geplanten Versetzungen
qualifizierter Mitarbeiter in prioritäre Bereiche enthält; Veröffentlichung
monatlicher Daten über die Personalbewegungen (Zugänge, Abgänge, Versetzungen) in
den verschiedenen Regierungsstellen; ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 5 ge) Umsetzung
der 2010 eingeleiteten umfassenden Reform des Gesundheitssystems mit dem Ziel,
die öffentlichen Gesundheitsausgaben auf oder unter 6 % des BIP zu halten;
Maßnahmen, die bei Arzneimitteln zu Einsparungen von mindestens 2 Mrd. EUR
gegenüber 2010 führen sollen, davon mindestens 1 Mrd. EUR bereits 2011;
Verbesserung der Rechnungslegungs- und Abrechnungssysteme der Krankenhäuser
durch vollständige Einführung der periodengerechten doppelten Buchführung in
allen Krankenhäusern; Verwendung des einheitlichen Codierungssystems und eines
gemeinsamen Registers für medizinischen Bedarf; Kalkulation der Zu- und Abgänge
an medizinischen Bedarfsartikeln in allen Krankenhäusern unter Nutzung des
hierfür eingeführten einheitlichen Codierungssystems; zeitnahe Abrechnung von
Behandlungskosten (spätestens nach zwei Monaten) bei den griechischen
Sozialversicherungsfonds, anderen Mitgliedstaaten und privaten
Krankenversicherern sowie Gewährleistung, dass bis Ende 2011 mindestens
50 % aller von öffentlichen Krankenhäusern verwendeten Arzneimittel auf
Generika und patentfreie Arzneimittel entfallen, indem verbindlich
vorgeschrieben wird, dass alle öffentlichen Krankenhäuser die Beschaffung von
Pharmaprodukten auf Wirkstoffbasis durchführen müssen; ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 6 hf) um
Verschwendung und Missmanagement in staatseigenen Unternehmen zu bekämpfen und
öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 800 Mio. EUR einzusparen,
ein Gesetz, mit dem die Primärvergütung in öffentlichen Unternehmen auf
Betriebsebene um mindestens 10 % gekürzt wird, die Sekundärvergütung auf
10 % der Primärvergütung begrenzt wird und eine Höchstgrenze von
4 000 EUR für das monatliche Bruttoeinkommen (bei 12 Zahlungen im
Jahr) eingeführt wird; außerdem werden damit die Tarife für den städtischen
Nahverkehr um mindestens 30 % erhöht und Maßnahmen eingeführt, die die
Betriebsausgaben öffentlicher Unternehmen um 15 bis 25 % senken; ferner
ein Gesetz zur Umstrukturierung des OASA; ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.10 ig) neuer
Regulierungsrahmen, um den Abschluss von Lizenzverträgen für regionale
Flughäfen zu erleichtern; jh) Einsetzung
einer unabhängigen Taskforce für Bildungspolitik, um die Effizienz des
öffentlichen Bildungssystems (Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung) zu
erhöhen und eine effizientere Mittelverwendung zu erreichen; ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 7 ki) Erlass
eines Gesetzes zur Errichtung einer einzigen Vergabebehörde gemäß dem
Aktionsplan; Entwicklung einer IT-Plattform für die elektronische
Auftragsvergabe und Festlegung von Zwischenzielen gemäß dem Aktionsplan, u. a.:
Test einer Pilotversion, Prüfung, ob für alle Auftragsarten die notwendigen
Funktionen vorhanden sind, und schrittweise, verbindliche Einführung der
elektronischen Auftragsvergabe bei Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen; ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 8 l) Gesetz über
Qualifikation und Aufgaben der Finanzbuchhaltungsbeauftragten, die in allen
Fachministerien und größeren staatlichen Stellen ernannt werden und für die
Gewährleistung effizienter Finanzkontrollen zuständig sind; Ernennung der Finanzbuchhaltungsbeauftragten;
Beschleunigung der Einrichtung von Verpflichtungsregistern und funktionsfähigen
Registern für den ganzen Sektor Gesamtstaat (außer für die kleinsten
staatlichen Stellen). ê 2010/320/EU ð neu (5) Griechenland trifft bis Ende Juni ð Juli ï 2011 folgende Maßnahmen: a) Straffung und Vereinheitlichung der
Tarifstruktur im öffentlichen Sektor für die Anwendung auf staatlichen Sektor,
Kommunalbehörden und sonstige Stellen, wobei sich die Vergütung an der
Produktivität und den Aufgaben orientieren sollte; ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.11 b) Bewertung der
Ergebnisse der ersten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der
zentralstaatlichen Verwaltung, einschließlich
operationeller Politikempfehlungen sowie Abschluss der Überprüfung der
bestehenden Sozialprogramme; ò neu b) mittelfristiger
Personalplan für die Zeit bis 2015, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine
von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (im Jahr 2011 nur jede
zehnte); der Plan sieht auch striktere Regeln für Zeitbedienstete, die
Streichung unbesetzter Stellen und die Versetzung qualifizierter Mitarbeiter in
prioritäre Bereiche vor und berücksichtigt die Erhöhung der Arbeitszeit im
öffentlichen Dienst; c) detaillierter
Aktionsplan mit zeitlichen Vorgaben für die Fertigstellung und Umsetzung des
vereinfachten – an den Löhnen und Gehältern im privaten Sektor ausgerichteten –
Vergütungssystems, um eine Senkung der Gesamtlohnkosten zu erreichen; der Plan
stützt sich auf die Ergebnisse des vom Finanzministerium und der zentralen
Zahlstelle veröffentlichten Berichts. Die Rechtsvorschriften für ein
vereinfachtes Vergütungssystem werden stufenweise innerhalb eines Zeitraums von
drei Jahren eingeführt. Die Löhne und Gehälter der Beschäftigten in
staatseigenen Unternehmen werden an die neue Lohn- und Gehaltstabelle für den
öffentlichen Dienst angepasst; ê 2010/320/EU ce) Stärkung
der Arbeitsaufsicht, wobei eine Ausstattung mit dem erforderlichen
qualifizierten Personal sowie quantitative Zielvorgaben bezüglich der Zahl der
durchzuführenden Kontrollen vorzusehen sind; ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.13 (angepasst) ð neu è1 2011/57/EU
Art. 1 Nr.12 df) Gesetz
zur Änderung der Hauptparameter des Rentensystems, um den Anstieg der
öffentlichen Rentenausgaben im Zeitraum è1 2009-2060 ç auf weniger als
2,5 % des BIP zu begrenzen, sollten die in Absatz 3 Buchstabe n und Absatz 4 Buchstabe
b vorgesehenen langfristigen Projektionen zeigen, dass der
projizierte Anstieg der öffentlichen Rentenausgaben über diesem Betrag läge ð . Die Nationale Behörde für
Versicherungsmathematik legt weiterhin umfassende langfristige Projektionen für
die nach der beschlossenen Reform zu erwartenden Rentenausgaben bis 2060 vor;
die Projektionen umfassen auch die wichtigsten (unterstützenden)
Zusatzversorgungssysteme (ETEAM, TEADY, MTPY), wozu die Nationale Behörde für
Versicherungsmathematik umfangreiche Daten erhebt und auswertet ï; ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.13 ð neu e) Überprüfung der
Funktionsweise der zusätzlichen Altersversorgungssysteme/Rentenersatzkassen mit
dem Ziel, die Ausgaben zu stabilisieren und die Haushaltsneutralität dieser
Systeme sicherzustellen; fg) Überprüfung
der Liste der physisch und psychisch belastenden Berufe, damit sie nicht mehr
als 10 % der Erwerbsbevölkerung erfasst; die neue Liste der schwierigen
und gefährlichen Tätigkeiten gilt mit Wirkung vom 1. Juli ð August ï 2011 für alle aktiven und künftigen Beschäftigten; ò neu h) Erlass
einer Rechtsvorschrift zur Errichtung einer zentralen Behörde für die
öffentliche Beschaffung, wobei Auftrag, Ziele, Kompetenzen und Befugnisse der
Behörde sowie der Zeitplan für das Inkrafttreten mit dem Aktionsplan in
Einklang stehen; ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.13 g) Umsetzung der Reform
des öffentlichen Vergabesystems wie im Aktionsplan festgelegt. ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.13 (angepasst) ð neu hi) weitere Förderung der
Ö zusätzliche
Maßnahmen zur Förderung der Õ Verwendung von
Generika durch: Verpflichtung zur
elektronischen Verschreibung auf Wirkstoffbasis.
ð und, sofern verfügbar, von
kostengünstigeren Generika; Generika mit einem deutlich unter dem Referenzpreis
liegenden Preis (weniger als 60 % des Referenzpreises) wird in Anlehnung
an die Erfahrungen anderer EU-Mitgliedstaaten eine geringere Kostenbeteiligung
zugewiesen; der Höchstpreis von Generika wird auf 60 % des Preises des Markenprodukts mit gleichem Wirkstoff
festgesetzt; ï ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 9 (angepasst) ð neu ij) Veröffentlichung
einer Bestandsaufnahme der staatseigenen Vermögenswerte einschließlich der
Anteile an börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen sowie der
wirtschaftlich bestandsfähigen Immobilien und Grundstücke und Schätzung des
Werts dieser Vermögensgegenstände; Einrichtung eines Immobilien-Generalsekretariats
Ö für
Immobilienentwicklung Õ,ð um die Verwaltung des Immobilienvermögens zu
verbessern, die Immobilien von Belastungen zu befreien und ihre Privatisierung
vorzubereiten; ï um die Koordinierung zu verbessern und das
Privatisierungs- und Vermögensverwaltungsprogramm zu beschleunigen; auf der
Grundlage dieser Bestandsaufnahme werden die Privatisierungspläne
überarbeitet und vorangetrieben. ò neu k) mittelfristige
Haushaltsstrategie für den Zeitraum bis 2015 gemäß Anhang I dieses
Beschlusses und Erlass der betreffenden Durchführungsgesetze; in der
mittelfristigen Haushaltsstrategie werden die dauerhaften
Konsolidierungsmaßnahmen dargelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass
die im Ratsbeschluss festgelegte Defizitobergrenze für die Jahre 2011-15 nicht
überschritten wird und dass die Schuldenquote auf einen nachhaltigen
Abwärtskurs gebracht wird; l) Privatisierung
von Vermögenswerten im Wert von mindestens 390 Mio. EUR;
Verabschiedung eines Privatisierungsprogramms, mit dem Einnahmen in Höhe von
mindestens 15 Mrd. EUR bis Ende 2012, 22 Mrd. EUR bis Ende
2013, 35 Mrd. EUR bis Ende 2014 und mindestens 50 Mrd. EUR
bis Ende 2015 erzielt werden sollen; Einnahmen aus Vermögensveräußerungen
(Grundbesitz, Konzessionen und Finanzvermögen) werden zur Tilgung von Schulden
verwendet und werden die Konsolidierungsanstrengungen zur Einhaltung der in
Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Defizitobergrenzen nicht schmälern; m) Errichtung
eines Privatisierungsfonds mit solider Governance zur Beschleunigung des
Privatisierungsprozesses und zur Gewährleistung der Unumkehrbarkeit des
Prozesses sowie eines professionellen Managements; n) Erlass von
Rechtsvorschriften zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung nicht
überlebensfähiger Organisationseinheiten; o) Maßnahmen
zur Stärkung der Ausgabenkontrolle: Beschluss über Qualifikation und Aufgaben
der Finanzbuchhaltungsbeauftragten, die in allen Fachministerien ernannt werden
und für die Gewährleistung effizienter Finanzkontrollen zuständig sind; p) Festlegung
neuer Kriterien und Bedingungen für den Abschluss von Verträgen der
Sozialversicherungsträger mit allen Gesundheitsdienstleistern, mit dem Ziel,
die angestrebten Einsparungen zu realisieren; Organisation des gemeinsamen
Einkaufs von medizinischen Dienstleistungen und Waren, um durch Mengenrabatte
wesentliche Ausgabenkürzungen von mindestens 25 % gegenüber 2010 zu
erzielen; q) Veröffentlichung
verbindlicher Verschreibungsrichtlinien für Ärzte auf der Grundlage
internationaler Verschreibungsrichtlinien, um den kosteneffizienten Einsatz von
Arzneimitteln zu gewährleisten; Veröffentlichung und fortlaufende
Aktualisierung der Positivliste erstattungsfähiger Arzneimittel; r) Erstellung
eines kurz- und mittelfristigen Plans zur Neuorganisation und Umstrukturierung
[von Krankenhäusern], um das Problem der mangelnden Effizienz anzugehen,
Größen- und Verbundvorteile zu nutzen und die Versorgungsqualität zu verbessern;
Ziel ist es, die Krankenhauskosten im Jahr 2011 um mindestens 10 %
und im Jahr 2012 um weitere 5 % im Vergleich zum Vorjahr zu senken. ê 2010/320/EU (6) Griechenland trifft bis Ende September
2011 folgende Maßnahmen: ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.14 a) Aufnahme in den
Haushaltsentwurf 2012 von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von
mindestens 2,2 % des BIP. Der Haushaltsplan
hat insbesondere folgende Maßnahmen (oder — unter außergewöhnlichen Umständen —
Maßnahmen, die vergleichbare Einsparungen bringen) vorzusehen: zusätzliche
Erweiterung der Mehrwertsteuerbasis durch Anwendung des vollen
Mehrwertsteuersatzes auf Waren und Dienstleistungen, für die bislang der
ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt (zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen von
mindestens 300 Mio. EUR); weiterer Abbau der Beschäftigung im öffentlichen
Dienst — über die Formel "eine Neueinstellung auf fünf Verrentungen im öffentlichen Sektor" hinaus — (mit dem
Ziel einer Einsparung von mindestens 600 Mio. EUR); Einführung von
Verbrauchsteuern auf nichtalkoholische Getränke (in einem Umfang von insgesamt
mindestens 300 Mio. EUR); Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die
Immobiliensteuer durch Neuberechnung der aktuellen Vermögenswerte (zur
Erzielung zusätzlicher Einnahmen von mindestens 200 Mio. EUR); Reorganisation
der Verwaltung auf substaatlicher Ebene (wodurch Einsparungen in Höhe von
mindestens 500 Mio. EUR erzielt werden
sollen); Einfrieren der nominalen Renten; Steigerung der Effizienz bei der
Einziehung von Steuervorauszahlungen bei Selbständigen (mit dem Ziel, Einnahmen
in Höhe von mindestens 100 Mio. EUR zu erzielen); Reduzierung der Transfers
zugunsten öffentlicher Unternehmen (um mindestens 800 Mio. EUR) nach deren
Umstrukturierung; Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit aufgrund einer
Bedarfsprüfung (mit dem Ziel einer Einsparung von 500 Mio. EUR); Erzielung
weiterer Einnahmen aus der Vergabe von Glücksspiellizenzen
(mindestens 225 Mio. EUR aus dem Verkauf von Lizenzen und 400 Mio. EUR aus
Lizenzgebühren); ò neu a) Erstellung
eines Haushaltsplans für 2012 im Einklang mit der mittelfristigen
Haushaltsstrategie und dem Ziel der Einhaltung der in Artikel 1
Absatz 2 festgelegten Defzitobergrenzen; ê 2010/320/EU b) Abbau der steuerlichen Hindernisse
für Fusionen und Übernahmen; c) Vereinfachung der Zollverfahren bei
Exporten und Importen; d) weitere Erhöhung der Ausschöpfungsquote
bei den Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln; e) vollständige Umsetzung der Agenda
für bessere Rechtsetzung mit dem Ziel einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands
um 20 % (gegenüber dem Jahr 2008). ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 10 (neu) f) ausgehend von der Bestandsaufnahme der in
Staatsbesitz befindlichen Gewerbeimmobilien (die bis Juni 2011 zu
veröffentlichen ist) Erstellung eines mittelfristigen Plans zur Veräußerung
staatlichen Eigentums, Korrektur der Privatisierungserlösplanungen für 2011-2013
und Ausweitung der Planung auf das gesamte Jahr 2015. ò neu f) Erlass
von Rechtsvorschriften zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung
nicht überlebensfähiger Organisationseinheiten; g) Maßnahmen
zur Senkung der Beschaffungs- und Fremdkosten in staatseigenen Unternehmen,
Aktualisierung der Tarife und Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie
Reduzierung der Personalkosten durch Erstellung und Umsetzung eines
Personaleinsparungsplans; bei Personalüberhängen, die nicht durch Anwendung der
Regel, nach der nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (im
Jahr 2011 nur jede zehnte), abgebaut werden können, sind betriebsbedingte
Kündigungen oder Urlaubsregelungen (Arbeitskräftereserve) vorzusehen; von
dieser Regel gibt es keine sektoralen Ausnahmen; sie gilt auch für Mitarbeiter,
die – nach Prüfung ihrer beruflichen Qualifikation durch den ASEP anhand der
üblichen Beurteilungskriterien – von staatlichen Unternehmen in andere
staatliche Stellen versetzt werden; Mitarbeiter, die als Arbeitskräftereserve
gehalten werden, erhalten für die Dauer von maximal 12 Monaten
60 Prozent ihrer Grundvergütung, danach wird ihnen gekündigt; h) Schaffung
eines rechtlichen Rahmens, der eine rasche Festlegung der Flächennutzung
ermöglicht und die Registrierung staatlichen Grundbesitzes beschleunigt; i) Gesetz
zur Förderung von Investitionen in den Tourismussektor (Ferienanlagen und
Ferienwohnungen), um in Kombination mit dem Flächennutzungsgesetz eine
beschleunigte Privatisierung der von der griechischen
Tourismus-Immobilienagentur verwalteten Grundstücke zu ermöglichen. j) Abschluss
der funktionalen Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme; Bewertung – durch
die Regierung – der Ergebnisse der zweiten und letzten Phase der unabhängigen
funktionalen Überprüfung der Zentralverwaltung; Rechtsvorschriften und Maßnahmen
zur Umsetzung der operationellen Empfehlungen der ersten Phase der funktionalen
Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung und der umfassenden Überprüfung
der bestehenden Sozialprogramme; k) gründliche
Überarbeitung der ergänzenden/zusätzlichen öffentlichen
Altersversorgungssysteme – einschließlich Fürsorgekassen und einmaliger
Pauschalzahlungen; Ziel dieser Überarbeitung ist die Stabilisierung der
Rentenausgaben, die Sicherstellung der Haushaltsneutralität dieser Systeme und
die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit des Systems;
durch die Überarbeitung wird Folgendes erreicht: weitere Verringerung der Anzahl der
bestehenden Fonds; Beseitigung von Ungleichgewichten bei defizitären Fonds;
Stabilisierung der laufenden Ausgaben auf einem auf Dauer tragfähigen Stand
durch angemessene Anpassungen ab dem 1. Januar 2012; langfristige
Tragfähigkeit der ergänzenden Systeme durch strikte Kopplung von Beiträgen und
Leistungen; l) Feststellung
der Regelungen, bei denen die bei Renteneintritt geleisteten Pauschalzahlungen
nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den geleisteten Beitragzahlungen
stehen, mit dem Ziel, die Zahlungen bis Ende Dezember 2011 anzupassen; m) weitere
Maßnahmen, um die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln, diagnostischen
Untersuchungen und Überweisungen in kosteneffizienter Weise auf sämtliche
Sozialversicherungsträger, Gesundheitszentren und Krankenhäuser auszudehnen;
unter Einhaltung des EU-Vergaberechts Durchführung – durch die Regierung – der
nötigen Ausschreibungsverfahren, um ein umfassendes und einheitliches IT-System
für das Gesundheitswesen (e-Health-System) einzuführen; n) weitere
Maßnahmen, die sicherstellen, dass mindestens 30 % der von staatlichen
Krankenhäusern verwendeten Medikamente Generika mit niedrigerem Preis als
vergleichbare Markenprodukte und Produkte mit abgelaufenem Patent sind,
insbesondere indem die staatlichen Krankenhäuser verpflichtet werden,
Arzneimittel auf Basis ihrer Wirkstoffe zu beschaffen; o) Beschlüsse
zur Errichtung der zentralen Beschaffungsbehörde und zur Schaffung der Stellen
für ihr Personal sowie zur Organisation der Personalressourcen und Dienste der
Behörde im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes über die zentrale
Beschaffungsbehörde sowie zur Ernennung der Mitglieder der zentralen
Beschaffungsbehörde. p) Veröffentlichung von
monatlichen Daten über die Personalbewegungen (Zugänge, Abgänge, Versetzungen)
in den verschiedenen Regierungsstellen. ê 2010/320/EU ð neu (7) Griechenland trifft bis Ende Dezember 2011
folgende Maßnahmen: a) Erlass der in Absatz 6
Buchstabe a genannten Maßnahmenð des Haushalts für 2012 ï; b) Stärkung der
Durchführungskapazitäten aller Durchführungsbehörden und zwischengeschalteten
Stellen bei den operationellen Programmen im Rahmen des nationalen
strategischen Referenzrahmens 2007-2013 und Zertifizierung nach
ISO 9001:2008 (Qualitätsmanagement); ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.16 ð neu dc) fallbezogene
Krankenhaus-Kostenrechnung, die ab 2013 zu Budgetierungszwecken zu verwenden
ist; ed) Gesetze
zur Umsetzung der operationellen Empfehlungen der ersten Phase der funktionalen
Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung und der umfassenden Überprüfung
der bestehenden Sozialprogramme; ð Bewertung der Ergebnisse der zweiten
und letzten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der
Zentralverwaltung; ï ê 2011/57/EU Art.
1 Nr.16 (angepasst) fe) Ö Aufnahme des
Betriebs der Õ die einzigen Vergabebehörde nimmt ihren Betrieb auf und ist
mit den nötigen Mitteln ausgestattet, um ihren im Aktionsplan festgelegten
Aufgaben, Zielen, Zuständigkeiten und Befugnissen gerecht zu werden; ò neu f) Überprüfung
der Gebühren für an private Dienstleister ausgelagerte medizinische
Dienstleistungen mit dem Ziel, die diesbezüglichen Kosten im Jahr 2011 um
mindestens 15 % und im Jahr 2012 um weitere 15 % zu senken; g) Maßnahmen
zur Vereinfachung des Steuersystems, zur Verbreiterung der
Steuerbemessungsgrundlagen und zur Senkung der Steuersätze auf
haushaltsneutrale Weise bei Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und
Mehrwertsteuer; h) weitere
Maßnahmen, die sicherstellen, dass mindestens 50 % der von staatlichen
Krankenhäusern verwendeten Medikamente Generika mit niedrigerem Preis als
vergleichbare Markenprodukte und Produkte mit abgelaufenem Patent sind,
insbesondere indem die staatlichen Krankenhäuser verpflichtet werden,
Arzneimittel auf Basis ihrer Wirkstoffe zu beschaffen. ê 2011/257/EU
Art. 1 Nr. 11 (8) Griechenland trifft bis
Ende März 2012 folgende Maßnahmen: a) Reform der
Ergänzungs-/Zusatzaltersversorgungssysteme durch Zusammenführung der
bestehenden Fonds und Einführung der Leistungsberechnung auf Basis des neuen
fiktiven beitragsdefinierten Systems; Einfrieren der Zusatzrenten auf ihrem
jetzigen Nominalwert und Senkung der Lohnersatzleistungsquoten für die in
defizitären Fonds aufgelaufenen Ansprüche auf Grundlage der von der nationalen
Behörde für Versicherungsmathematik erstellten versicherungsmathematischen
Studie. Sollte die versicherungsmathematische Studie noch nicht fertiggestellt
sein, werden die Lohnersatzleistungsquoten ab dem 1. Januar 2012 gesenkt,
um Defizite zu vermeiden.; ò neu b) um die
Gesamtgewinnspannen der Apotheken auf höchstens 15 % zu begrenzen,
Berechnung dieser Spannen als Pauschalbetrag oder Pauschalgebühr mit geringer
Gewinnspanne; dies gilt auch für die teuersten Arzneimittel. ê 2010/320/EU Artikel 3 Griechenland arbeitet uneingeschränkt mit der
Kommission zusammen und übermittelt dieser auf begründete Anforderung
unverzüglich sämtliche Daten oder Unterlagen, die benötigt werden, um die
Einhaltung dieses Beschlusses zu überwachen. Artikel 4 (1) Griechenland legt dem Rat und der
Kommission vierteljährlich einen Bericht vor, in dem die zur Umsetzung dieses
Beschlusses getroffenen Maßnahmen dargelegt werden. ê 2010/320/EU
(angepasst) (2) Die Berichte gemäß Absatz 1 sollten
Ö enthalten Õ ausführliche Angaben
zu Folgendem enthalten: ê 2010/320/EU a) konkrete Maßnahmen, die bis zum
Berichtstermin durchgeführt wurden, um diesem Beschluss nachzukommen,
einschließlich ihrer quantifizierten Haushaltsauswirkungen; b) konkrete Maßnahmen, die nach dem
Berichtstermin durchgeführt werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen,
Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen und Schätzung ihrer
Haushaltsauswirkungen; c) monatlicher Vollzug des
Staatshaushalts; d) Haushaltsvollzug der
Sozialversicherung, Kommunen und außerbudgetären Fonds im Jahresverlauf; e) Emission und Tilgung von
Staatsanleihen; f) Entwicklungen bei der unbefristeten
und befristeten Beschäftigung im öffentlichen Sektor; ê 2010/486/EU
Art. 1 Nr.15 g) öffentliche Ausgaben vor Auszahlung
unter Kennzeichnung bereits überfälliger Zahlungen; ê 2010/320/EU h) Finanzlage der öffentlichen
Unternehmen und anderer öffentlicher Einrichtungen. ê 2010/320/EU (3) Die Kommission und der Rat analysieren die
Berichte, um die Befolgung dieses Beschlusses durch Griechenland zu bewerten.
Im Rahmen dieser Bewertungen kann die Kommission Maßnahmen nennen, die
erforderlich sind, um den in diesem Beschluss vorgezeichneten Anpassungspfad
zur Korrektur des übermäßigen Defizits einzuhalten. ê Artikel 5 Der Beschluss 2010/320/EU wird hiermit
aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss
gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. ê 2010/320/EU Artikel 65 Dieser Beschluss wird am Tag seiner
Bekanntgabe wirksam. Artikel 76 Dieser Beschluss ist an die Hellenische
Republik gerichtet. ò neu ANHANG I Maßnahmen im
Rahmen der mittelfristigen Haushaltsstrategie (gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieses
Beschlusses)__ Die
mittelfristige Haushaltsstrategie bis 2015 umfasst unter anderem Folgendes: Verringerung der Lohnkosten um
mindestens 770 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere
600 Mio. EUR im Jahr 2012, 448 Mio. EUR im Jahr 2013,
306 Mio. EUR im Jahr 2014 und 71 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Abgangsquoten, die
höher liegen als die Regel, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften
ersetzt wird (1 von 10 im Jahr 2011); Erhöhung der Wochenarbeitsstunden der
Beschäftigten im öffentlichen Dienst von 37,5 auf 40 Stunden und Verringerung
der Überstundenvergütungen; Verringerung der Anzahl von vergüteten Ausschüssen
und Beiräten; Kürzung der sonstigen zusätzlichen Vergütungen, Zulagen und Boni;
Verringerung der Dienstleister (contractuals) (50 % im Jahr 2011 und
weitere 10 % von 2012 an); zeitweiliges Aussetzen von
Bewährungsaufstiegen; Umsetzung eines neuen Vergütungsrasters; Einführung von
Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst und von unbezahltem Urlaub; Verringerung
der Zulassungen zum Wehrdienst und zu Polizeiakademien; Versetzung von
Mitarbeitern, deren Stelle wegfallen kann, in einen Stellenpool bei Vergütung
von durchschnittlich 60 % des Grundlohns für bis zu 12 Monate, und
Kürzung des Produktivitätszuschlags um 50 %. Senkung der laufenden Kosten des
Staates um mindestens 190 Mio. EUR im Jahr 2011 und zusätzliche
92 Mio. EUR im Jahr 2012, 161 Mio. EUR im Jahr 2013,
323 Mio. EUR im Jahr 2014 und 370 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Einführung der
elektronischen Auftragsvergabe bei allen öffentlichen Ausschreibungen;
Rationalisierung der Energieausgaben in öffentlichen Einrichtungen;
Verringerung der Mietausgaben durch effizientere Nutzung von öffentlichem
Eigentum; Senkung sämtlicher Telekommunikationskosten, Abschaffung der
kostenlosen Bereitstellung von Zeitungen; Kürzung der Betriebsaufwendungen im
ordentlichen Haushalt in allen Bereichen; Anwendung von Benchmarks für die
öffentlichen Ausgaben nach einem Jahr vollständigen Einsatzes des MIS für die
gesamtstaatlichen Ausgaben. Senkung der Ausgaben außerbudgetärer
Fonds und Übertragung auf andere Einrichtungen in Höhe von mindestens
540 Mio. EUR im Jahr 2011 und weiteren 150 Mio. EUR im Jahr
2012, 200 Mio. EUR im Jahr 2013, 200 Mio. EUR im Jahr 2014
und 150 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Prüfung der Aufgaben,
Wirtschaftlichkeit und Ausgaben aller vom öffentlichen Sektor subventionierten
Einrichtungen sowie durch ihre Zusammenlegung und Schließung,
Zusammenlegung/Schließung von Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen)
sowie Verringerung der Subventionen für diese Einrichtungen; Verringerung der
staatlichen Zuschüsse für Einrichtungen außerhalb des Sektors Gesamtstaat und
Aktionsplan zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung von
Einrichtungen. Einsparungen bei staatlichen
Unternehmen von mindestens 414 Mio. EUR im Jahr 2012 sowie von
weiteren 329 Mio. EUR im Jahr 2013, 297 Mio. EUR im
Jahr 2014 und 274 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Erhöhung der Einnahmen
von OSE, OASA und anderen Unternehmen, Umsetzung von Umstrukturierungs- und
Privatisierungsplänen in Bezug auf Hellenic Defence Systems, Hellenic
Aeronautical Industry und Hellenic Horse Racing Corporation; Verkauf von
Unternehmensvermögen, das nicht dem Kerngeschäft dient; Senkung der
Personalkosten; Senkung der Betriebskosten sowie Zusammenschlüsse und
Schließung von Unternehmen. Senkung der Betriebsausgaben im
Verteidigungsbereich um mindestens 133 Mio. EUR im Jahr 2013 sowie um
weitere 133 Mio. EUR im Jahr 2014 und 134 Mio. EUR im
Jahr 2015,
ergänzend zur Verringerung der Beschaffung militärischer Ausrüstung
(Lieferungen) um 830 Mio. EUR im Zeitraum von 2010 bis 2015. Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen
(einschl. Arzneimittelkosten) um mindestens 310 Mio. EUR im
Jahr 2011 sowie um weitere 697 Mio. EUR im Jahr 2012,
349 Mio. EUR im Jahr 2013, 303 Mio. EUR im Jahr 2014
und 463 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Einführung eines neuen
„Fahrplans für das Gesundheitswesen“ und die damit verbundene Senkung der
Ausgaben für Krankenhäuser; Neubewertung des Auftrags und der Ausgaben von
beaufsichtigten Einrichtungen, die nicht Krankenhäuser sind; Einführung eines
zentralen Beschaffungssystems; Senkung der Durchschnittskosten pro Fall durch
Patientenklassifizierung; Verringerung der Leistungen für Nichtversicherte
(Zugangskontrollfunktion); Einführung von Gebühren für Dienstleistungen an
ausländische Staatsbürger; Betrieb der nationalen Organisation für Primärversorgung
(EOPI); Scannen handschriftlicher Rezepte durch die Sozialversicherungsträger;
Erweiterung der Liste rezeptfreier Arzneimittel; neue Arzneimittelpreise;
Festlegung der Versicherungspreise durch die Sozialversicherungsträger und
vollständige Einführung der elektronischen Rezeptausstellung. Kürzung der Sozialleistungen um
mindestens 1 188 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere
1 230 Mio. EUR im Jahr 2012, 1 025 Mio. EUR im
Jahr 2013, 1 010 Mio. EUR im Jahr 2014 und 700 Mio. EUR
im Jahr 2015 durch Anpassung der Systeme der ergänzenden Altersversorgung und
anschließendes Einfrieren bis Ende 2015; Einfrieren der Grundrente;
Reformierung des Systems der Berufsunfähigkeitsrente; Zählung der Rentner und
Abgleich ihrer personenbezogenen Daten sowie umfassende Einführung der
Sozialversicherungsnummer und einer Rentenobergrenze; Straffung der Kriterien
für Rentner (EKAS); Straffung hinsichtlich der Leistungen und Empfänger des
OEE-OEK und des griechischen Amts für Arbeit (OAED); Kürzung der bei Eintritt
in den Ruhestand gezahlten Pauschalen; Abgleich personenbezogener Daten bei der
Einführung von Obergrenzen für Arbeitgeber, die an OAED-Programmen teilnehmen
können; Senkung der Kernrente der Versicherungsanstalt für Landwirte (OGA)
sowie der Rentenuntergrenzen anderer Sozialversicherungsträger und strengere
Kriterien hinsichtlich des dauerhaften Wohnsitzes; Verringerung der Ausgaben
für Sozialleistungen durch Abgleich von Daten; einheitliche Regulierung der
Gesundheitsleistungen aller Sozialversicherungsträger; einheitliche Verträge
mit privaten Krankenhäusern und ärztlichen Zentren; Überprüfung der
Sozialleistungen (Geld- und Sachleistungen) mit dem Ziel, die ineffektivsten
Leistungen abzuschaffen; Anhebung des Sonderbeitrags von Rentnern (Gesetz
3863/2010) bei Rentnern, deren monatliche Rente 1 700 EUR übersteigt;
Anhebung des Sonderbeitrags von Rentnern unter 60 Jahren, deren monatliche
Rente 1 700 EUR übersteigt; Einführung eines abgestuften
Sonderbeitrags für Zusatzrenten von über 300 EUR pro Monat und Kürzung der
NAT-Transfers (Rentensystem für Seeleute) sowie der OTE-Renten bei
gleichzeitiger Senkung der Rentenausgaben bzw. Erhöhung der Beiträge der
Empfänger. Kürzung der Transferzahlungen an die
Gemeinden um mindestens 150 Mio. EUR 2011 und weitere 355 Mio. EUR
2012, 345 Mio. EUR 2013, 350 Mio. EUR 2014 und
305 Mio. EUR 2015. Diese Kürzungen sollen in erster Linie durch Einschnitte bei
den Ausgaben der Kommunalverwaltungen um mindestens 150 Mio. EUR im
Jahr 2011 und weitere 250 Mio. EUR im Jahr 2012, 175 Mio. EUR
im Jahr 2013, 170 Mio. EUR im Jahr 2014 und 160 Mio. EUR im
Jahr 2015 erreicht werden. Zudem werden die Eigeneinnahmen der
Kommunalverwaltungen um mindestens 105 Mio. EUR im Jahr 2012 und
weitere 170 Mio. EUR im Jahr 2013, 130 Mio. EUR im Jahr
2014 und 145 Mio. EUR im Jahr 2015 ansteigen. Dieser Anstieg ist
Folge der nach der Zusammenlegung von Kommunalverwaltungen höheren Einnahmen
aus Abgaben, Gebühren, Rechten und sonstigen Einnahmeströmen sowie einer dank
Einführung der verpflichteten Vorlage von kommunalen steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen verbesserten Steuerdisziplin bei den
kommunalen Steuervorschriften. Senkung der Ausgaben im Rahmen des
öffentlichen Investitionshaushalts (inländisch finanzierte öffentliche
Investitionen und investitionsbezogene Zuschüsse) und der Verwaltungskosten um
950 Mio. EUR im Jahr 2011, 350 Mio. EUR davon dauerhaft,
und weitere 154 Mio. EUR (Verwaltungskosten) 2012. Steuererhöhungen um mindestens
2 017 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere
3 678 Mio. EUR im Jahr 2012, 156 Mio. EUR im Jahr 2013
und 685 Mio. EUR im Jahr 2014 durch Erhöhung des
Mehrwertsteuersatzes für Restaurants und Bars von 13 auf 23 % ab
September 2011; Erhöhung der Vermögenssteuer; Senkung des
Einkommensteuerfreibetrags auf 8 000 EUR und Einführung eines
gestaffelten Solidaritätszuschlags; Erhöhung der Steuervorauszahlungen und
Abgaben für Selbständige; Einschränkung der Steuerbefreiungen/Ausgaben;
Änderungen der Steuervorschriften für Tabakprodukte, einschließlich einer
beschleunigten Zahlung der Verbrauchssteuer, und Änderungen an der
Steuerstruktur; Verbrauchssteuer auf alkoholfreie Getränke; Verbrauchssteuern
auf Erdgas und Flüssiggas; Abschaffung der Steuervorteile für Heizöl (für
Unternehmen ab Oktober 2011 und für Haushalte schrittweise von Oktober 2011 bis
Oktober 2013), Erhöhung der Kfz-Steuer; Sicherheitsabgaben auf Fahrzeuge,
Motorräder und Schwimmbäder; Erhöhung der Geldstrafen für nicht genehmigte
Gebäude und Suche nach Lösungen bei Verstößen gegen Planungsvorschriften;
Besteuerung privater Schiffe und Yachten; Sonderabgabe auf hohe
Immobilienwerte; und Sonderabgabe auf Raucherbereiche. Verbesserung der Steuerehrlichkeit,
um die Steuereinnahmen um mindestens 878 Mio. EUR im Jahr 2013 sowie um
weitere 975 Mio. EUR im Jahr 2014 und 1147 Mio. EUR im
Jahr 2015 zu erhöhen. Erhöhung der Einnahmen der
Sozialversicherungen um mindestens 629 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um
weitere 259 Mio. EUR im Jahr 2012, 714 Mio. EUR im Jahr 2013,
1 139 Mio. EUR im Jahr 2014 and 504 Mio. EUR im Jahr 2015 durch vollständige
Einführung einer einheitlichen Zahlungsmethode für Lohnzahlungen und
Sozialversicherungsabgaben; Erhöhung der Beitragssätze für Empfänger von OGA-
und ETAA-Leistungen; Einrichtung eines Solidaritätsfonds der Empfänger von
OAEE-Leistungen; Anpassung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der
Beschäftigten im privaten Sektor; Einführung von
Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Selbständige; Einführung von
Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Beschäftigte im öffentlichen Sektor,
einschließlich staatlicher Unternehmen, Gemeinden und sonstiger staatlicher
Einrichtungen. é ANHANG II Aufgehobener Beschluss mit seinen
nachfolgenden Änderungen Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010 (2010/320/EU) || (ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6) || || Beschluss des Rates vom 7. September 2010 (2010/486/EU) || (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 12) || Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2010 (2011/57/EU) || (ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 15) || Beschluss des Rates vom 7. März 2011 (2011/257/EU) || (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 26) _____________ ANHANG III Entsprechungstabelle Beschluss 2010/320/EU || Vorliegender Beschluss Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 2, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p Artikel 2 Absatz 3, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 3, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n || || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c || || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k aufgehoben durch Beschluss 57/2011 || - Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe l || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe o || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe q || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe l Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe t || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe u || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe v || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe o Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe w || - Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe x || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe p Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe y || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe q Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe z || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe aa || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe bb || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe t Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe cc || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe u Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe dd || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe v Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe ee || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe w Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe ff || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe x Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe gg || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe y Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe hh || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe z Artikel 2 Absatz 4, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 4, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d || - Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe i || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe j || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe k || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe l || - Artikel 2 Absatz 5, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 5, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben b, c und d ‑ neu Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe e || - Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe g || - - || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe h || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe i || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j - || Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben k bis r Artikel 2 Absatz 6, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 6, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe f - || Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben g bis n Artikel 2 Absatz 7, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 7, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e - || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe f - || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 8, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 8, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a - || Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b Artikel 3 || Artikel 3 Artikel 4 || Artikel 4 - || Artikel 5 Artikel 5 || Artikel 6 Artikel 6 || Artikel 7 - || Anhänge I, II und III _____________ [1] ABl.
L 145 vom 11.6.2010, S. 6. [2] Siehe
Anhang I. [3] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. [4] Eurostat,
Pressemitteilung 55/2010 vom 22. April 2010. [5] Eurostat, Pressemitteilung 60/2011 vom 26. April
2011. [6] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). [7] Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996
zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler
und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). [8] Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3.
Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates
hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken
(ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4). [9] Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates
für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1). [10] Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des
Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1). [11] Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004
über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen
Schuldenstand (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1). [12] Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen
nichtfinanziellen Sektorkonten (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22). [13] Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung
der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden
Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des
Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für
das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom
31.3.2009, S. 164). [14] Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009
über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L
145 vom 10.6.2009, S. 1).