52011PC0433

Recommendation for a BESCHLUSS DES RATES gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen /* KOM/2011/0433 endgültig - 2011/ () */


ê 2010/320/EU

Recommendation for a

BESCHLUSS DES RATES

gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1) Der Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2010/320/EU)[1], wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert[2]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieses Beschlusses vorzunehmen.

ê 2010/320/EU Erwägungsgrund 1

(2) Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a AEUV besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken.

ê 2010/320/EU Erwägungsgrund 2

(3) Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

ê 2010/320/EU Erwägungsgrund 3

(4) Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht, und sprach gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV sowie Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit[3] Empfehlungen aus mit dem Ziel, dieses Defizit bis spätestens 2010 zu beenden. Außerdem setzte der Rat den 27. Oktober 2009 als Frist für Griechenland zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest. Am 30. November 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Griechenland keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat; infolgedessen setzte er Griechenland am 16. Februar 2010 gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug, bis spätestens 2012 Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits zu treffen (nachstehend „Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 9“ genannt). Der Rat setzte auch den 15. Mai 2010 als Frist zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.

ê 2010/320/EU Erwägungsgrund 4

(5) Wurden in Einklang mit Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen und treten nach der Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, kann der Rat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV aussprechen.

ê 2010/320/EU Erwägungsgrund 5 (angepasst)

ð neu

(6) Laut Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen, die die Grundlage für die erste Inverzugsetzung Griechenlands bildete, sollte das BIP im Jahr 2010 um ¼ % zurückgehen und sich ab 2011 im Zuge eines vorausgesagten Wirtschaftswachstums von 0,7 % wieder erholen. Für 2010 wird nunmehr Ö war Õ ein drastischer Ö tieferer Õ Einbruch des realen BIP erwartet Ö zu verzeichnen Õ, gefolgt von einem weiteren Ö und es wird erwartet, dass sich dieser Rückgang Õ im Jahr 2011 Ö fortsetzt Õ. Danach wird mit einem allmählichen Wiedereinsetzen des Wachstums gerechnet. Diese merkliche Verschlechterung des ökonomischen Szenarios zieht bei unveränderter Politik eine entsprechende Verschlechterung der Perspektiven für die öffentlichen Finanzen nach sich. Hinzu kommt, dass das gesamtstaatliche Defizit 2009 (das zum Zeitpunkt des Beschlusses des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9 auf 12,7 % des BIP geschätzt worden war und nach der Datenmeldung Griechenlands vom 1. April 2010[4] auf 13,6 % des BIP) nach oben ð und später weiter auf 15,4 % des BIP ï korrigiert wurde, und die Gefahr besteht, dass eine weitere Aufwärtskorrektur (in einer Größenordnung von 0,3 bis 0,5 % des BIP) vorgenommen werden muss, wenn Ö nachdem Õ Eurostat seine derzeitige Überprüfung bei den griechischen Statistikbehörden[5] abgeschlossen hatte. Schließlich haben sich Bedenken des Marktes hinsichtlich der Entwicklung der öffentlichen Finanzen in einem steilen Anstieg der Risikoprämien für staatliche Schuldtitel niedergeschlagen, womit es noch schwieriger wird, die Entwicklung des staatlichen Defizits und der öffentlichen Schulden unter Kontrolle zu halten. Die Kommission gelangte in einer vorläufigen Bewertung im März 2010 zu dem Schluss, dass Griechenland die haushaltspolitischen Maßnahmen zur Erreichung des geplanten Defizitsziels 2010 den Vorgaben entsprechend durchführt. Angesichts der abrupten Veränderung des ökonomischen Szenarios sind diese Pläne jedoch nicht mehr als ausreichend zu betrachten. Die unmittelbare Bedrohung der Zahlungsfähigkeit des griechischen Staates erfordert noch drastischere Maßnahmen im laufenden Jahr. Gleichzeitig macht der nunmehr zu erwartende massive Wirtschaftseinbruch die Einhaltung des ursprünglich ins Auge gefassten Defizitrückführungspfads unmöglich. Unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen können im Falle Griechenlands als gegeben angesehen werden, so dass eine Änderung der Empfehlungen nach Artikel 136 und Artikel 126 Absatz 9 AEUV gerechtfertigt ist.

ê 2010/320/EU Erwägungsgrund 6 (angepasst)

Angesichts dieser Erwägungen scheint es angezeigt, die in dem Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 für die Korrektur des übermäßigen Defizits in Griechenland gesetzte Frist um zwei Jahre, d.h. bis 2014 zu verlängern.

ê 2010/320/EU Erwägungsgrund 7 (angepasst)

ð neu

(7) Der öffentliche Ö staatliche Õ Bruttoschuldenstand lag Ende 2009 bei 115,1 ð 127,1 ï% des BIP. Diese Schuldenquote zählt zu den ist die höchsten in der EU und liegt erheblich über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Schuldenquote infolge der laufenden statistischen Untersuchungen weiter (um 5 bis 7 Prozentpunkte) nach oben korrigiert werden muss. Um den Defizitrückführungspfad, der als erforderlich und unter den gegebenen Umständen als realistisch anzusehen ist, einhalten zu können, müsste sich der Anstieg der Schuldenquote ab 2014 ins Gegenteil verkehren. Zusätzlich zu den anhaltend hohen staatlichen Defiziten haben "Below-the-line" ð Finanz ï-Transaktionen erheblich zur Erhöhung des Schuldenstands beigetragen. Dadurch wurde das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit der griechischen Regierung geschwächt, weitere Schulden bedienen zu können. Griechenland muss dringendst einschneidende Maßnahmen in nie dagewesenem Umfang ergreifen, um das Defizit zu beheben und die anderen schuldenstandserhöhenden Faktoren in den Griff zu bekommen, mit dem Ziel, die Schuldenquote wieder abzubauen und schnellstmöglich eine Rückkehr zur Marktfinanzierung zu ermöglichen.

ê 2010/320/EU Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(8) Die außerordentlich gravierende Verschlechterung der Finanzlage der griechischen Regierung hat die Ö anderen Õ Mitgliedstaaten des Euro-WährungsgebietsEuroraums veranlasst, mit Blick auf die Sicherung der finanziellen Stabilität im gesamten Euroraum die Gewährung einer Stabilitätshilfe für Griechenland ­ kombiniert mit einer multilateralen Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds ­ zu beschließen. Die von den Mitgliedstaaten des Euro-WährungsgebietsEuroraums gewährte Hilfe wird in Form von bilateralen Darlehen unter Koordinierung der Kommission zusammengeführt. Die Darlehensgeber haben beschlossen, die Gewährung der Hilfe daran zu knüpfen, dass Griechenland die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen einhält. Insbesondere wird von Griechenland erwartet, dass es die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen nach dem vorgegebenen Zeitplan durchführt.

ò neu

(9) Im Juni 2011 wurde offensichtlich, dass das Defizitziel für 2011 in Anbetracht der Verfehlung der haushaltspolitischen Ziele im Jahr 2010 und des Haushaltsvollzugs bis Mai um einen signifikanten Betrag verfehlt werden würde, was die Glaubwürdigkeit des Programms insgesamt gefährden würde. Außerdem bestand angesichts der vorhandenen Risiken einer Ansteckung anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Notwendigkeit, bestimmte haushaltspolitische Maßnahmen zu aktualisieren, um die Aufrechterhaltung des Defizitziels für 2011 und die Einhaltung der durch den Beschluss des Rates für die folgenden Jahre festgelegten Defizitobergrenzen zu ermöglichen. Diese Maßnahmen wurden mit der griechischen Regierung ausführlich erörtert und von der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds gemeinsam vereinbart.

(10) Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss in verschiedenen Punkten zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits unverändert bleiben sollte ‑

ê 2010/320/EU

è1 2011/57/EU Art. 1 Nr.1

ð neu

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Griechenland beendet das derzeitige übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens aber im Jahr 2014.

(2) Mit dem Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits soll erreicht werden, dass das gesamtstaatliche Defizit folgende Werte nicht überschreitet: 18508 Mio. EUR (8,0 ð 8,0 ï % des BIP) im Jahr 2010, 17065 Mio. EUR (7,6 ð 7,6 ï % des BIP) im Jahr 2011, 14916 Mio. EUR (6,5 ð 6,5 ï % des BIP) im Jahr 2012, 11399 Mio. EUR (4,9 ð 4,8 ï % des BIP) im Jahr 2013 und 6385 Mio. EUR (2,6 ð 2,6 ï % des BIP) im Jahr 2014. Zur Erreichung dieses Ziels wird sich der strukturelle Saldo im Zeitraum 2009-2014 um mindestens 10 % des BIP verbessern müssen.

(3) Der in Absatz 2 genannte Anpassungspfad setzt voraus, dass die jährliche Veränderung des konsolidierten gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands folgende Beträge nicht übersteigt: 34058 Mio. EUR im Jahr 2010, 17365 Mio. EUR im Jahr 2011, 15016 Mio. EUR im Jahr 2012, 11599 Mio. EUR im Jahr 2013, 7885 Mio. EUR im Jahr 2014. è1 Unter Zugrundelegung der BIP-Projektionen vom November 2010 ð Mai 2011 ï darf der entsprechende Pfad für die Entwicklung des Schuldenstands im Verhältnis zum BIP folgende Werte nicht überschreiten: 143 ð 143 ï % im Jahr 2010, 153 ð 154 ï % im Jahr 2011, 157 ð 158 ï % im Jahr 2012, 158 ð 159 ï % im Jahr 2013 und 156 ð 157 ï % im Jahr 2014. ç

Artikel 2

(1) Griechenland trifft bis Ende Juni 2010 folgende Maßnahmen:

a)           Erlass eines Gesetzes zur Einführung eines progressiven Steuertarifs für alle Einkommensarten und horizontale Vereinheitlichung der Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkünften;

b)           Erlass eines Gesetzes zur Aufhebung sämtlicher Steuerbefreiungen und autonomer Steuerregelungen, auch für Einkünfte aus Sonderzulagen für Beamte;

c)           Streichung der für unvorhergesehene Ausgaben zurückgestellten Haushaltsmittel mit dem Ziel einer Einsparung von 700 Mio. EUR;

d)           Streichung des größten Teils der für die Solidaritätsbeihilfe vorgesehenen Haushaltsmittel (mit Ausnahme eines für Armutslinderung bestimmten Teils) mit dem Ziel einer Einsparung von 400 Mio. EUR;

e)           Kürzung der höchsten Pensionen mit dem Ziel einer Einsparung von 500 Mio. EUR jährlich (350 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010);

f)            Kürzung des Oster-, Urlaubs- und Weihnachtsgelds für Beamte mit dem Ziel einer Einsparung von 1500 Mio. EUR jährlich (1100 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010);

g)           Abschaffung des Oster-, Urlaubs- und Weihnachtsgelds für Rentner — bei gleichzeitigem Schutz der Bezieher niedriger Renten — mit dem Ziel einer Einsparung von 1900 Mio. EUR jährlich (1500 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010);

h)           Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Erzielung von Einnahmen in Höhe von mindestens 1800 Mio. EUR jährlich (800 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010);

i)            Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe, Tabak und Alkohol zur Erzielung von Einnahmen in Höhe von mindestens 1050 Mio. EUR jährlich (450 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010);

j)            Erlass gesetzlicher Vorschriften zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie[6];

k)           Erlass eines Gesetzes zur Reform und Vereinfachung der öffentlichen Verwaltung auf kommunaler Ebene mit dem Ziel einer Reduzierung der Betriebskosten;

l)            Einsetzung einer Taskforce mit dem Auftrag, für eine stärkere Inanspruchnahme der Struktur- und Kohäsionsfondsmittel Sorge zu tragen;

m)          Erlass eines Gesetzes zur Erleichterung von Unternehmensgründungen;

n)           Kürzung der öffentlichen Investitionen gegenüber der ursprünglichen Planung um 500 Mio. EUR;

o)           Übertragung der Haushaltsmittel für die Kofinanzierung von Struktur- und Kohäsionsfondsprojekten auf ein zentrales Sonderkonto, das nicht für andere Zwecke in Anspruch genommen werden kann;

p)           Errichtung eines unabhängigen Fonds für finanzielle Stabilität zur Regelung möglicher Kapitalausfälle und zur Erhaltung der Solidität des Finanzsektors, im Bedarfsfall durch Bereitstellung von Eigenkapital für Banken;

q)           verstärkte Bankenaufsicht mit erhöhten personellen Ressourcen, häufigerer Berichterstattung und vierteljährlichen Stresstests.

(2) Griechenland trifft bis Ende September 2010 folgende Maßnahmen:

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.1

a)           Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 3,2 % des BIP (4,3 % des BIP, falls Mittelübertragungen aus Vorjahresmaßnahmen geplant sind) zwecks Aufnahme in den Haushaltsentwurf 2011: Verringerung der Vorleistungen des Gesamtstaates um mindestens 300 Mio. EUR gegenüber dem Stand von 2010 (zusätzlich zu den Einsparungen durch die in diesem Absatz erwähnte Reform der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Gebietskörperschaften); Einfrieren des Rentenindex (mit dem Ziel einer Einsparung von 100 Mio. EUR); Einführung einer befristeten Krisenabgabe für hochprofitable Unternehmen (die in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zusätzliche jährliche Einnahmen in Höhe von mindestens 600 Mio. EUR bringen soll); Steuervorauszahlungen für Selbständige (die im Jahr 2011 Einnahmen in Höhe von mindestens 400 Mio. EUR und in den Jahren 2012 und 2013 weitere Mehreinnahmen von jeweils mindestens 100 Mio. EUR bringen sollen); Verbreiterung der Mehrwertsteuerbasis durch Einbeziehung bestimmter derzeit mehrwertsteuerbefreiter Dienstleistungen sowie durch die künftige Anwendung des vollen Mehrwertsteuersatzes auf 30 % der Waren und Dienstleistungen, für die bislang der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt (womit Einnahmen in Höhe von 1 Mrd. EUR erzielt werden sollen); schrittweise Einführung einer Ökosteuer auf CO2-Emissionen (die Einnahmen in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR im Jahr 2011 bringen soll); Erlass von Rechtsvorschriften durch die Regierung zur Reform der öffentlichen Verwaltung und zur Neuordnung der lokalen Gebietskörperschaften (mit dem Ziel einer Kostensenkung um mindestens 500 Mio. EUR im Jahr 2011 und jeweils weitere 500 Mio. EUR in den Jahren 2012 und 2013); Abbau von inlandsfinanzierten Investitionen (um mindestens 500 Mio. EUR) durch Priorisierung von Investitionsprojekten, die aus den EU-Strukturfonds finanziert werden; Setzen von Anreizen zur Regularisierung bei Verstößen gegen Flächennutzungspläne (was in den Jahren 2011 bis 2013 Einnahmen in Höhe von mindestens 1500 Mio. EUR, davon mindestens 500 Mio. EUR im Jahr 2011, bringen soll); Erzielung von Einnahmen aus der Vergabe von Glücksspiellizenzen (mindestens 500 Mio. EUR aus dem Verkauf von Lizenzen und 200 Mio. EUR aus jährlichen Lizenzgebühren); Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die Immobiliensteuer durch Neuberechnung der aktuellen Vermögenswerte (was zusätzliche Einnahmen in Höhe von mindestens 400 Mio. EUR bringen soll); höhere Besteuerung von Sachleistungen, unter anderem Besteuerung von Kfz-Leasingzahlungen (im Umfang von mindestens 150 Mio. EUR); höhere Besteuerung von Luxusgütern (im Umfang von mindestens 100 Mio. EUR); Erhebung einer Sondersteuer auf nicht genehmigte Gebäude (was Einnahmen von mindestens 800 Mio. EUR pro Jahr bringen soll); und Ersetzung von lediglich 20 % der in den Ruhestand tretenden Bediensteten des öffentlichen Sektors (Zentralregierung, lokale Gebietskörperschaften, Sozialversicherung, öffentliche Unternehmen, staatliche Agenturen und sonstige öffentliche Einrichtungen). Measures yielding comparable budgetary savings may be considered after consultation with the Commission;

ê 2010/320/EU

cb)         Stärkung von Rolle und Ressourcen des Obersten Rechnungshofs und Treffen von Vorkehrungen, um eine etwaige politische Einflussnahme auf Datenprojektionen und Rechnungswesen zu verhindern;

dc)         Ausarbeitung eines Reformentwurfs für eine Lohngesetzgebung für den öffentlichen Sektor, insbesondere Einrichtung einer Zentralen Zahlungsstelle für die Auszahlung der Löhne, Festlegung einheitlicher Grundsätze und eines einheitlichen Zeitplans für die Schaffung einer rationalisierten, einheitlichen Tarifordnung für staatlichen Sektor, kommunale Behörden und sonstige öffentliche Stellen;

ed)         Erlass von Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Effizienz von Steuerverwaltung und Steuerkontrollen;

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.3

fe)          Einführung unabhängiger Prüfungen der zentralstaatlichen Verwaltung und der bestehenden Sozialprogramme;

ê 2010/320/EU

gf)          Veröffentlichung monatlicher Statistiken (auf Kassenbasis) über Einnahmen, Ausgaben, Finanzierungen und Zahlungsrückstände für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren;

hg)          Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung gesamtstaatlicher Daten, insbesondere durch Stärkung der Kontrollmechanismen der Statistikbehörden und des Obersten Rechnungshofs sowie durch Gewährleistung einer effektiven persönlichen Haftung bei fehlerhaften Angaben, mit dem Ziel, die umgehende Bereitstellung gesamtstaatlicher Daten hoher Qualität gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2223/96[7], (EG) Nr. 264/2000[8], (EG) Nr. 1221/2002[9], (EG) Nr. 501/2004[10], (EG) Nr. 1222/2004[11], (EG) Nr. 1161/2005[12], (EG) Nr. 223/2009[13] und (EG) Nr. 479/2009[14] sicherzustellen;

ih)           regelmäßige Veröffentlichung von Informationen über die Finanzlage öffentlicher Unternehmen und anderer öffentlicher Einrichtungen, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind (einschließlich detaillierter Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Daten zu Beschäftigung und Lohnkosten).

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.4

ji)           Erstellung eines umfassenden Zentralregisters für öffentliche Unternehmen;

kj)          Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Terminen für konkrete Maßnahmen zur Errichtung einer zentralen Vergabebehörde;

lk)          Erlass eines Gesetzes zur Einführung einer Obergrenze von 50 Mio. EUR für den Beitrag, den der Gesamtstaat im Rahmen seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Zeitraum 2011 bis 2013 an die Eisenbahnunternehmen zahlt, und zur Verankerung des Grundsatzes, dass der Staat den Eisenbahnunternehmen keine weitere explizite oder implizite Unterstützung leistet;

ml)          Erstellung eines Geschäftsplans für die griechische Eisenbahn. Der Geschäftsplan legt dar, wie der Geschäftsbetrieb unter Deckung der Abschreibungskosten ab 2011 rentabel gemacht werden soll, unter anderem durch Stilllegung unrentabler Strecken, Erhöhung der Tarife sowie Lohn- und Personalkürzungen; er enthält eine ausführliche Sensitivitätsanalyse, wie sich verschiedene Szenarien für die Tarifabschlüsse auf die Lohnkosten auswirken, erläutert verschiedene Möglichkeiten bezüglich des Personals und sieht die Restrukturierung der Holdinggesellschaft, einschließlich der Veräußerung von Grundstücken und anderen Vermögenswerten, vor;

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.5

nm)         Erlass eines Gesetzes zur Reformierung des Tarifverhandlungssystems im privaten Sektor, das eine Kürzung der Vergütung von Überstunden, eine größere Flexibilität in Bezug auf das Arbeitszeitmanagement sowie die Möglichkeit des Abschlusses regionaler Pakte über unterhalb der bestehenden sektoralen Vereinbarungen liegende Lohnzuwächse vorsehen sollte;

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.6

on)         Reform der Rechtsvorschriften zum Beschäftigungsschutz mit dem Ziel, bei Neueinstellungen die Probezeit auf ein Jahr zu verlängern, und den Abschluss befristeter Arbeitsverträge und von Teilzeitarbeitsverträgen zu erleichtern;

po)         Änderung der Regelung des Schiedsverfahrens, um es jeder Partei zu ermöglichen, das Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, sofern sie mit dem Vorschlag des Vermittlers nicht einverstanden sind;

qp)         Reform des Schiedsverfahrens, um zu gewährleisten, dass es unter Verwendung transparenter und objektiver Kriterien abläuft, einschließlich eines unabhängigen Ausschusses der Schiedsrichter, die in ihrer Entscheidungsfindung frei von staatlicher Einflussnahme sind.

ê 2010/320/EU

(3) Griechenland trifft bis Ende Dezember 2010 folgende Maßnahmen:

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.7

a)           Erlass der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen;

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.2

b)           Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Stärkung des finanzpolitischen Rahmens. Dies sollte insbesondere die Festlegung eines mittelfristigen finanzpolitischen Rahmens, die obligatorische Haushaltsrückstellung in Höhe von 5 % der Gesamtmittel der öffentlichen Verwaltung außer Löhnen, Pensionen und Zinsen, die Schaffung strengerer Ausgabenüberwachungsmechanismen und die Einrichtung einer Haushaltsbehörde, die dem Parlament unterseht, einschließen;

ê 2010/320/EU

fc)          deutliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote bei den Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln;

ê 2010/320/EU

id)          Erlass von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Zulassung von Unternehmen, gewerblichen Tätigkeiten und Berufen;

je)          Änderung des institutionellen Rahmens der griechischen Wettbewerbsbehörde (HCC) mit dem Ziel, deren Unabhängigkeit zu erhöhen, angemessene Fristen für Untersuchungen und für die Bekanntgabe von Entscheidungen festzulegen und der Behörde die Befugnis zu übertragen, Beschwerden abzuweisen;

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.4

k)           bessere Verwaltung des öffentlichen Vermögens mit dem Ziel, Einnahmen in Höhe von mindestens 7 Mrd. EUR im Zeitraum von 2011 bis 2013 zu erzielen, davon mindestens eine Milliarde im Jahr 2011 und Einnahmen aus Vermögensveräußerungen (Grundbesitz und Finanzvermögen) sind zur Tilgung von Schulden zu verwenden und werden die Konsolidierungsanstrengungen zur Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Defizithöchstwerte nicht schmälern;

ê 2010/320/EU

lf)           Maßnahmen, die auf die Beseitigung bestehender Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit abzielen;

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.5

mg)         Erlass, der den Gemeinden Defizite bis mindestens 2014 untersagt; Kürzung der Transferzahlungen an die Gemeinden entsprechend den geplanten Einsparungen und Zuständigkeitsverlagerungen;

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.10

nh)          Veröffentlichung langfristiger Interimsprojektionen für die Rentenausgaben bis 2060 gemäß der Gesetzesreform von Juli 2010 für die wichtigsten Rentenversicherungszweige (IKA einschließlich Beamtenversicherung, OGA und OAEE);

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.6

oi)          Einführung eines einheitlichen elektronischen Verschreibungssystems; Veröffentlichung der kompletten Preisliste für die am Markt verfügbaren Arzneimittel; Anwendung der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittel und der Liste der freiverkäuflichen Medikamente; Veröffentlichung der neuen Liste erstattungsfähiger Arzneimittel unter Verwendung der neuen Richtpreisordnung; Nutzung der durch das elektronische Verschreibungssystem und das Einscannen verfügbaren Informationen zum Einzug von Preisnachlässen bei Pharmaunternehmen; Einführung eines Überwachungsmechanismus, damit die Arzneimittelausgaben monatlich bewertet werden können; Durchsetzung einer Patientenbeteiligung von 5 EUR bei regelmäßigen ambulanten Behandlungen und Erweiterung der Patientenbeteiligung bei unbegründeter Inanspruchnahme von Notdiensten; Veröffentlichung der geprüften Abschlüsse von Krankenhäusern und Gesundheitszentren; Einsetzung einer unabhängigen Taskforce gesundheitspolitischer Experten, deren Aufgabe es ist, bis Ende Mai 2011 einen detaillierten Bericht für eine Gesamtreform des Gesundheitssystems zu erstellen, um Effizienz und Effektivität des Gesundheitssystems zu verbessern;

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.8

qj)          weitere Senkung der Betriebsausgaben um mindestens 5 %, um Einsparungen von mindestens 100 Mio. EUR zu erzielen;

rk)          weitere Kürzung der Transferzahlungen, um für den Staat insgesamt Einsparungen von mindestens 100 Mio. EUR zu erzielen. Die öffentlichen Einrichtungen, die Empfänger der Transferzahlungen sind, stellen entsprechende Ausgabensenkungen sicher, damit keine Zahlungsrückstände auflaufen;

sl)           Bedarfsprüfung bei Familienbeihilfen ab Januar 2011, um (unter Abzug der entsprechenden Verwaltungskosten) Einsparungen von mindestens 150 Mio. EUR zu erzielen;

tm)         Kürzung der militärischen Beschaffung (Rüstungslieferungen) um mindestens 500 Mio. EUR gegenüber dem Ist-Niveau von 2010;

un)          Senkung der Arzneimittelausgaben der Sozialversicherungsfonds um 900 Mio. EUR durch zusätzliche Senkung der Arzneimittelpreise und neue Beschaffungsverfahren sowie der Arzneimittelausgaben der Krankenhäuser (einschließlich deren Ausrüstungsausgaben) um mindestens 350 Mio. EUR;

(vo)        Veränderungen bei Management, Preisen und Löhnen öffentlicher Unternehmen, die Einsparungen von mindestens 800 Mio. EUR bringen;

w)          steuerliche Gleichstellung von Heizöl und Dieselkraftstoff nach dem 15. Oktober 2011 mit dem Ziel, den Betrug zu bekämpfen und unter Abzug der spezifischen Maßnahmen zum Schutz einkommensschwächerer Bevölkerungsgruppen Einnahmen von mindestens 400 Mio. EUR im Jahr 2011 zu erzielen;

xp)         Anhebung der ermäßigten MwSt.-Sätze von 5,5 auf 6,5 % bzw. von 11 auf 13 %, um Einnahmen von mindestens 880 Mio. EUR zu erzielen; und Senkung des MwSt.-Satzes für Arzneimittel und Hotelübernachtungen von 11 auf 6,5 %, wobei die Kosten unter Abzug der Einsparungen, die den Sozialversicherungen und Krankenhäusern durch den niedrigeren MwSt.-Satz für Arzneimittel entstehen, 250 Mio. EUR nicht übersteigen dürfen;

yq)         verstärkte Bekämpfung des Kraftstoffschmuggels (mindestens 190 Mio. EUR);

zr)          Erhöhung der Gerichtsverhandlungskosten (mindestens 100 Mio. EUR);

aast)       Umsetzung eines Aktionsplans, um die Eintreibung von Steuerrückständen zu beschleunigen (mindestens 200 Mio. EUR);

bbt)        raschere Eintreibung von Steuerstrafen (mindestens 400 Mio. EUR);

ccu)        Eintreibung von Einnahmen aus dem neuen Rahmen für Steuerstreitigkeiten und ‑gerichtsverhandlungen (mindestens 300 Mio. EUR);

ddv)       Einnahmen aus der Verlängerung demnächst auslaufender Telekommunikationslizenzen (mindestens 350 Mio. EUR);

eew)       Einnahmen aus Konzessionen (mindestens 250 Mio. EUR);

ffx)         Umstrukturierungsplan für das Athener Verkehrsnetz (OASA). Der Plan muss darauf abzielen, die Betriebsverluste des Unternehmens zu senken und dessen wirtschaftliche Lebensfähigkeit wieder herzustellen. Im Plan sind auch eine Senkung der Betriebsausgaben des Unternehmens und Tariferhöhungen vorzusehen. Die geforderten Maßnahmen sind bis März 2011 umzusetzen;

ggy)        ein Gesetz, mit dem Einstellungen im Sektor Gesamtstaat auf einen Neuzugang je fünf alters- oder kündigungsbedingte Abgänge begrenzt werden, und zwar ohne sektorale Ausnahmen und unter Einbeziehung von Arbeitskräften, die im Rahmen von Umstrukturierungen aus öffentlichen Unternehmen in staatliche Stellen versetzt werden;

hhz)        Gesetze zur Stärkung der Einrichtung des Arbeitsmarkts und Bestimmung, dass: Vereinbarungen auf Unternehmensebene sektoralen und berufsbezogenen Vereinbarungen ohne unangemessene Beschränkungen vorgehen; Tarifabschlüsse auf Unternehmensebene nicht durch Beschränkungen bezüglich der Mindestgröße der Unternehmen beschränkt werden; die Ausweitung sektoraler und berufsbezogener Vereinbarungen auf Parteien, die nicht in den Verhandlungen vertreten waren, ist ausgeschlossen; die Probezeit für neue Arbeitsverhältnisse wird verlängert; zeitliche Beschränkungen für die Benutzung von Zeitarbeitsfirmen werden aufgehoben; Behinderungen einer größeren Nutzung von befristeten Verträgen werden beseitigt; die Vorschrift, nach der höhere Stundenlöhne für Teilzeitarbeitskräfte vorgeschrieben sind, wird beseitigt und ein flexibleres Arbeitszeitmanagement einschließlich Teilzeit-Schichtarbeit wird zugelassen.

ê 2010/320/EU

(4) Griechenland trifft bis Ende März 2011 folgende Maßnahmen:

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.11

ba)         Veröffentlichung umfassender langfristiger Projektionen für die Rentenausgaben bis 2060 gemäß der Gesetzesreform vom Juli 2010. Die Projektionen umfassen auch zusätzliche Altersversorgungssysteme (Rentenersatzkassen) und stützen sich auf umfassende Datenerhebungen der für Versicherungsmathematik zuständigen nationalen Behörde. Die Projektionen werden einem Peer Review unterzogen und vom Ausschuss für Wirtschaftspolitik validiert;

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 1

cb)         die Regierung begleicht die im Jahr 2010 aufgelaufenen Zahlungsrückstände und verringert die in früheren Jahren aufgelaufenen Zahlungsrückstände;

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 2

d)           mittelfristiger Haushaltsstrategieplan, der dauerhafte Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 8 % des BIP (von denen einige bereits im Mai 2010 beschrieben wurden) zuzüglich einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben vorsieht, die sicherstellen, dass die Defizitziele bis 2014 erreicht werden und die Schuldenquote auf einen nachhaltigen Abwärtskurs gebracht wird. Der Strategieplan wird vor Ende März zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Der mittelfristige Strategieplan enthält insbesondere Folgendes: vorsichtige makroökonomische Prognosen; Basisprojektionen für die Einnahmen und Ausgaben des Zentralstaates und der anderen staatlichen Stellen; eine Beschreibung der dauerhaften Konsolidierungsmaßnahmen mit Terminplanung und Quantifizierung; die jährlichen Ausgabenobergrenzen für die einzelnen Ministerien und die Konsolidierungsziele für die anderen staatlichen Stellen bis 2014; mit den Defizit- und Schuldenstandszielen übereinstimmende Projektionen für die Entwicklung des gesamtstaatlichen Haushalts im Anschluss an die Maßnahmen; längerfristige Schuldenstandsprojektionen auf der Basis vorsichtiger makroökonomischer Projektionen, stabiler Primärüberschüsse ab 2014; die geplanten Privatisierungen. Der mittelfristige Strategieplan wird mit den laufenden Gesundheits- und Rentenreformen und mit spezifischen sektoralen Plänen abgestimmt. Die sektoralen Pläne (die im Entwurf bis Ende März vorliegen sollen) werden sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: Steuerreformen; staatseigene Unternehmen; außerbudgetäre Fonds (Körperschaften des öffentlichen Rechts und Sondervermögen); Lohnkosten des öffentlichen Sektors; öffentliche Verwaltung; Sozialausgaben; öffentliche Investitionen und Militärausgaben. Die sektoralen Pläne werden jeweils von ressortübergreifenden Task Forces verwaltet;

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 3

ec)          Plan gegen Steuerumgehung unter anderem mit quantitativen Leistungsindikatoren, anhand deren die Steuerverwaltung Rechenschaft abzulegen hat; Rechtsvorschriften zur Straffung der behördlichen und gerichtlichen Beschwerdeverfahren für Steuersachen sowie erforderliche Gesetze und Verfahren, um besser gegen Fehlverhalten, Korruption und schlechte Leistungen von Steuerbeamten vorgehen zu können, einschließlich strafrechtlicher Verfolgung bei Pflichtverletzungen; Veröffentlichung von Monatsberichten — einschließlich einer Reihe von Fortschrittsindikatoren — der fünf Task Forces für die Steuerbetrugsbekämpfung;

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 4

fd)          detaillierter Aktionsplan mit Frist für die Fertigstellung und Umsetzung des vereinfachten Vergütungssystems; Ausarbeitung eines mittelfristigen Personalplans für die Zeit bis 2013, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird, und der konkrete Angaben zu geplanten Versetzungen qualifizierter Mitarbeiter in prioritäre Bereiche enthält; Veröffentlichung monatlicher Daten über die Personalbewegungen (Zugänge, Abgänge, Versetzungen) in den verschiedenen Regierungsstellen;

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 5

ge)          Umsetzung der 2010 eingeleiteten umfassenden Reform des Gesundheitssystems mit dem Ziel, die öffentlichen Gesundheitsausgaben auf oder unter 6 % des BIP zu halten; Maßnahmen, die bei Arzneimitteln zu Einsparungen von mindestens 2 Mrd. EUR gegenüber 2010 führen sollen, davon mindestens 1 Mrd. EUR bereits 2011; Verbesserung der Rechnungslegungs- und Abrechnungssysteme der Krankenhäuser durch vollständige Einführung der periodengerechten doppelten Buchführung in allen Krankenhäusern; Verwendung des einheitlichen Codierungssystems und eines gemeinsamen Registers für medizinischen Bedarf; Kalkulation der Zu- und Abgänge an medizinischen Bedarfsartikeln in allen Krankenhäusern unter Nutzung des hierfür eingeführten einheitlichen Codierungssystems; zeitnahe Abrechnung von Behandlungskosten (spätestens nach zwei Monaten) bei den griechischen Sozialversicherungsfonds, anderen Mitgliedstaaten und privaten Krankenversicherern sowie Gewährleistung, dass bis Ende 2011 mindestens 50 % aller von öffentlichen Krankenhäusern verwendeten Arzneimittel auf Generika und patentfreie Arzneimittel entfallen, indem verbindlich vorgeschrieben wird, dass alle öffentlichen Krankenhäuser die Beschaffung von Pharmaprodukten auf Wirkstoffbasis durchführen müssen;

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 6

hf)          um Verschwendung und Missmanagement in staatseigenen Unternehmen zu bekämpfen und öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 800 Mio. EUR einzusparen, ein Gesetz, mit dem die Primärvergütung in öffentlichen Unternehmen auf Betriebsebene um mindestens 10 % gekürzt wird, die Sekundärvergütung auf 10 % der Primärvergütung begrenzt wird und eine Höchstgrenze von 4 000 EUR für das monatliche Bruttoeinkommen (bei 12 Zahlungen im Jahr) eingeführt wird; außerdem werden damit die Tarife für den städtischen Nahverkehr um mindestens 30 % erhöht und Maßnahmen eingeführt, die die Betriebsausgaben öffentlicher Unternehmen um 15 bis 25 % senken; ferner ein Gesetz zur Umstrukturierung des OASA;

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.10

ig)           neuer Regulierungsrahmen, um den Abschluss von Lizenzverträgen für regionale Flughäfen zu erleichtern;

jh)          Einsetzung einer unabhängigen Taskforce für Bildungspolitik, um die Effizienz des öffentlichen Bildungssystems (Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung) zu erhöhen und eine effizientere Mittelverwendung zu erreichen;

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 7

ki)          Erlass eines Gesetzes zur Errichtung einer einzigen Vergabebehörde gemäß dem Aktionsplan; Entwicklung einer IT-Plattform für die elektronische Auftragsvergabe und Festlegung von Zwischenzielen gemäß dem Aktionsplan, u. a.: Test einer Pilotversion, Prüfung, ob für alle Auftragsarten die notwendigen Funktionen vorhanden sind, und schrittweise, verbindliche Einführung der elektronischen Auftragsvergabe bei Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen;

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 8

l)            Gesetz über Qualifikation und Aufgaben der Finanzbuchhaltungsbeauftragten, die in allen Fachministerien und größeren staatlichen Stellen ernannt werden und für die Gewährleistung effizienter Finanzkontrollen zuständig sind; Ernennung der Finanzbuchhaltungsbeauftragten; Beschleunigung der Einrichtung von Verpflichtungsregistern und funktionsfähigen Registern für den ganzen Sektor Gesamtstaat (außer für die kleinsten staatlichen Stellen).

ê 2010/320/EU

ð neu

(5) Griechenland trifft bis Ende Juni ð Juli ï 2011 folgende Maßnahmen:

a)           Straffung und Vereinheitlichung der Tarifstruktur im öffentlichen Sektor für die Anwendung auf staatlichen Sektor, Kommunalbehörden und sonstige Stellen, wobei sich die Vergütung an der Produktivität und den Aufgaben orientieren sollte;

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.11

b)           Bewertung der Ergebnisse der ersten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung, einschließlich operationeller Politikempfehlungen sowie Abschluss der Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme;

ò neu

b)           mittelfristiger Personalplan für die Zeit bis 2015, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (im Jahr 2011 nur jede zehnte); der Plan sieht auch striktere Regeln für Zeitbedienstete, die Streichung unbesetzter Stellen und die Versetzung qualifizierter Mitarbeiter in prioritäre Bereiche vor und berücksichtigt die Erhöhung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst;

c)           detaillierter Aktionsplan mit zeitlichen Vorgaben für die Fertigstellung und Umsetzung des vereinfachten – an den Löhnen und Gehältern im privaten Sektor ausgerichteten – Vergütungssystems, um eine Senkung der Gesamtlohnkosten zu erreichen; der Plan stützt sich auf die Ergebnisse des vom Finanzministerium und der zentralen Zahlstelle veröffentlichten Berichts. Die Rechtsvorschriften für ein vereinfachtes Vergütungssystem werden stufenweise innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eingeführt. Die Löhne und Gehälter der Beschäftigten in staatseigenen Unternehmen werden an die neue Lohn- und Gehaltstabelle für den öffentlichen Dienst angepasst;

ê 2010/320/EU

ce)          Stärkung der Arbeitsaufsicht, wobei eine Ausstattung mit dem erforderlichen qualifizierten Personal sowie quantitative Zielvorgaben bezüglich der Zahl der durchzuführenden Kontrollen vorzusehen sind;

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.13 (angepasst)

ð neu

è1 2011/57/EU Art. 1 Nr.12

df)          Gesetz zur Änderung der Hauptparameter des Rentensystems, um den Anstieg der öffentlichen Rentenausgaben im Zeitraum è1 2009-2060 ç auf weniger als 2,5 % des BIP zu begrenzen, sollten die in Absatz 3 Buchstabe n und Absatz 4 Buchstabe b vorgesehenen langfristigen Projektionen zeigen, dass der projizierte Anstieg der öffentlichen Rentenausgaben über diesem Betrag läge ð . Die Nationale Behörde für Versicherungsmathematik legt weiterhin umfassende langfristige Projektionen für die nach der beschlossenen Reform zu erwartenden Rentenausgaben bis 2060 vor; die Projektionen umfassen auch die wichtigsten (unterstützenden) Zusatzversorgungssysteme (ETEAM, TEADY, MTPY), wozu die Nationale Behörde für Versicherungsmathematik umfangreiche Daten erhebt und auswertet ï;

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.13

ð neu

e)           Überprüfung der Funktionsweise der zusätzlichen Altersversorgungssysteme/Rentenersatzkassen mit dem Ziel, die Ausgaben zu stabilisieren und die Haushaltsneutralität dieser Systeme sicherzustellen;

fg)          Überprüfung der Liste der physisch und psychisch belastenden Berufe, damit sie nicht mehr als 10 % der Erwerbsbevölkerung erfasst; die neue Liste der schwierigen und gefährlichen Tätigkeiten gilt mit Wirkung vom 1. Juli ð August ï 2011 für alle aktiven und künftigen Beschäftigten;

ò neu

h)           Erlass einer Rechtsvorschrift zur Errichtung einer zentralen Behörde für die öffentliche Beschaffung, wobei Auftrag, Ziele, Kompetenzen und Befugnisse der Behörde sowie der Zeitplan für das Inkrafttreten mit dem Aktionsplan in Einklang stehen;

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.13

g)           Umsetzung der Reform des öffentlichen Vergabesystems wie im Aktionsplan festgelegt.

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.13 (angepasst)

ð neu

hi)           weitere Förderung der Ö zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Õ Verwendung von Generika durch: Verpflichtung zur elektronischen Verschreibung auf Wirkstoffbasis. ð und, sofern verfügbar, von kostengünstigeren Generika; Generika mit einem deutlich unter dem Referenzpreis liegenden Preis (weniger als 60 % des Referenzpreises) wird in Anlehnung an die Erfahrungen anderer EU-Mitgliedstaaten eine geringere Kostenbeteiligung zugewiesen; der Höchstpreis von Generika wird auf 60 % des Preises des Markenprodukts mit gleichem Wirkstoff festgesetzt; ï

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 9 (angepasst)

ð neu

ij)           Veröffentlichung einer Bestandsaufnahme der staatseigenen Vermögenswerte einschließlich der Anteile an börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen sowie der wirtschaftlich bestandsfähigen Immobilien und Grundstücke und Schätzung des Werts dieser Vermögensgegenstände; Einrichtung eines Immobilien-Generalsekretariats Ö für Immobilienentwicklung Õ,ð um die Verwaltung des Immobilienvermögens zu verbessern, die Immobilien von Belastungen zu befreien und ihre Privatisierung vorzubereiten; ï um die Koordinierung zu verbessern und das Privatisierungs- und Vermögensverwaltungsprogramm zu beschleunigen; auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme werden die Privatisierungspläne überarbeitet und vorangetrieben.

ò neu

k)           mittelfristige Haushaltsstrategie für den Zeitraum bis 2015 gemäß Anhang I dieses Beschlusses und Erlass der betreffenden Durchführungsgesetze; in der mittelfristigen Haushaltsstrategie werden die dauerhaften Konsolidierungsmaßnahmen dargelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die im Ratsbeschluss festgelegte Defizitobergrenze für die Jahre 2011-15 nicht überschritten wird und dass die Schuldenquote auf einen nachhaltigen Abwärtskurs gebracht wird;

l)            Privatisierung von Vermögenswerten im Wert von mindestens 390 Mio. EUR; Verabschiedung eines Privatisierungsprogramms, mit dem Einnahmen in Höhe von mindestens 15 Mrd. EUR bis Ende 2012, 22 Mrd. EUR bis Ende 2013, 35 Mrd. EUR bis Ende 2014 und mindestens 50 Mrd. EUR bis Ende 2015 erzielt werden sollen; Einnahmen aus Vermögensveräußerungen (Grundbesitz, Konzessionen und Finanzvermögen) werden zur Tilgung von Schulden verwendet und werden die Konsolidierungsanstrengungen zur Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Defizitobergrenzen nicht schmälern;

m)          Errichtung eines Privatisierungsfonds mit solider Governance zur Beschleunigung des Privatisierungsprozesses und zur Gewährleistung der Unumkehrbarkeit des Prozesses sowie eines professionellen Managements;

n)           Erlass von Rechtsvorschriften zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung nicht überlebensfähiger Organisationseinheiten;

o)           Maßnahmen zur Stärkung der Ausgabenkontrolle: Beschluss über Qualifikation und Aufgaben der Finanzbuchhaltungsbeauftragten, die in allen Fachministerien ernannt werden und für die Gewährleistung effizienter Finanzkontrollen zuständig sind;

p)           Festlegung neuer Kriterien und Bedingungen für den Abschluss von Verträgen der Sozialversicherungsträger mit allen Gesundheitsdienstleistern, mit dem Ziel, die angestrebten Einsparungen zu realisieren; Organisation des gemeinsamen Einkaufs von medizinischen Dienstleistungen und Waren, um durch Mengenrabatte wesentliche Ausgabenkürzungen von mindestens 25 % gegenüber 2010 zu erzielen;

q)           Veröffentlichung verbindlicher Verschreibungsrichtlinien für Ärzte auf der Grundlage internationaler Verschreibungsrichtlinien, um den kosteneffizienten Einsatz von Arzneimitteln zu gewährleisten; Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung der Positivliste erstattungsfähiger Arzneimittel;

r)            Erstellung eines kurz- und mittelfristigen Plans zur Neuorganisation und Umstrukturierung [von Krankenhäusern], um das Problem der mangelnden Effizienz anzugehen, Größen- und Verbundvorteile zu nutzen und die Versorgungsqualität zu verbessern; Ziel ist es, die Krankenhauskosten im Jahr 2011 um mindestens 10 % und im Jahr 2012 um weitere 5 % im Vergleich zum Vorjahr zu senken.

ê 2010/320/EU

(6) Griechenland trifft bis Ende September 2011 folgende Maßnahmen:

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.14

a)           Aufnahme in den Haushaltsentwurf 2012 von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 2,2 % des BIP. Der Haushaltsplan hat insbesondere folgende Maßnahmen (oder — unter außergewöhnlichen Umständen — Maßnahmen, die vergleichbare Einsparungen bringen) vorzusehen: zusätzliche Erweiterung der Mehrwertsteuerbasis durch Anwendung des vollen Mehrwertsteuersatzes auf Waren und Dienstleistungen, für die bislang der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt (zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen von mindestens 300 Mio. EUR); weiterer Abbau der Beschäftigung im öffentlichen Dienst — über die Formel "eine Neueinstellung auf fünf Verrentungen im öffentlichen Sektor" hinaus — (mit dem Ziel einer Einsparung von mindestens 600 Mio. EUR); Einführung von Verbrauchsteuern auf nichtalkoholische Getränke (in einem Umfang von insgesamt mindestens 300 Mio. EUR); Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die Immobiliensteuer durch Neuberechnung der aktuellen Vermögenswerte (zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen von mindestens 200 Mio. EUR); Reorganisation der Verwaltung auf substaatlicher Ebene (wodurch Einsparungen in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR erzielt werden sollen); Einfrieren der nominalen Renten; Steigerung der Effizienz bei der Einziehung von Steuervorauszahlungen bei Selbständigen (mit dem Ziel, Einnahmen in Höhe von mindestens 100 Mio. EUR zu erzielen); Reduzierung der Transfers zugunsten öffentlicher Unternehmen (um mindestens 800 Mio. EUR) nach deren Umstrukturierung; Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit aufgrund einer Bedarfsprüfung (mit dem Ziel einer Einsparung von 500 Mio. EUR); Erzielung weiterer Einnahmen aus der Vergabe von Glücksspiellizenzen (mindestens 225 Mio. EUR aus dem Verkauf von Lizenzen und 400 Mio. EUR aus Lizenzgebühren);

ò neu

a)           Erstellung eines Haushaltsplans für 2012 im Einklang mit der mittelfristigen Haushaltsstrategie und dem Ziel der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Defzitobergrenzen;

ê 2010/320/EU

b)           Abbau der steuerlichen Hindernisse für Fusionen und Übernahmen;

c)           Vereinfachung der Zollverfahren bei Exporten und Importen;

d)           weitere Erhöhung der Ausschöpfungsquote bei den Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln;

e)           vollständige Umsetzung der Agenda für bessere Rechtsetzung mit dem Ziel einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands um 20 % (gegenüber dem Jahr 2008).

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 10 (neu)

f)            ausgehend von der Bestandsaufnahme der in Staatsbesitz befindlichen Gewerbeimmobilien (die bis Juni 2011 zu veröffentlichen ist) Erstellung eines mittelfristigen Plans zur Veräußerung staatlichen Eigentums, Korrektur der Privatisierungserlösplanungen für 2011-2013 und Ausweitung der Planung auf das gesamte Jahr 2015.

ò neu

f)            Erlass von Rechtsvorschriften zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung nicht überlebensfähiger Organisationseinheiten;

g)           Maßnahmen zur Senkung der Beschaffungs- und Fremdkosten in staatseigenen Unternehmen, Aktualisierung der Tarife und Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie Reduzierung der Personalkosten durch Erstellung und Umsetzung eines Personaleinsparungsplans; bei Personalüberhängen, die nicht durch Anwendung der Regel, nach der nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (im Jahr 2011 nur jede zehnte), abgebaut werden können, sind betriebsbedingte Kündigungen oder Urlaubsregelungen (Arbeitskräftereserve) vorzusehen; von dieser Regel gibt es keine sektoralen Ausnahmen; sie gilt auch für Mitarbeiter, die – nach Prüfung ihrer beruflichen Qualifikation durch den ASEP anhand der üblichen Beurteilungskriterien – von staatlichen Unternehmen in andere staatliche Stellen versetzt werden; Mitarbeiter, die als Arbeitskräftereserve gehalten werden, erhalten für die Dauer von maximal 12 Monaten 60 Prozent ihrer Grundvergütung, danach wird ihnen gekündigt;

h)           Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der eine rasche Festlegung der Flächennutzung ermöglicht und die Registrierung staatlichen Grundbesitzes beschleunigt;

i)            Gesetz zur Förderung von Investitionen in den Tourismussektor (Ferienanlagen und Ferienwohnungen), um in Kombination mit dem Flächennutzungsgesetz eine beschleunigte Privatisierung der von der griechischen Tourismus-Immobilienagentur verwalteten Grundstücke zu ermöglichen.

j)            Abschluss der funktionalen Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme; Bewertung – durch die Regierung – der Ergebnisse der zweiten und letzten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der Zentralverwaltung; Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Umsetzung der operationellen Empfehlungen der ersten Phase der funktionalen Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung und der umfassenden Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme;

k)           gründliche Überarbeitung der ergänzenden/zusätzlichen öffentlichen Altersversorgungssysteme – einschließlich Fürsorgekassen und einmaliger Pauschalzahlungen; Ziel dieser Überarbeitung ist die Stabilisierung der Rentenausgaben, die Sicherstellung der Haushaltsneutralität dieser Systeme und die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit des Systems; durch die Überarbeitung wird Folgendes erreicht: weitere Verringerung der Anzahl der bestehenden Fonds; Beseitigung von Ungleichgewichten bei defizitären Fonds; Stabilisierung der laufenden Ausgaben auf einem auf Dauer tragfähigen Stand durch angemessene Anpassungen ab dem 1. Januar 2012; langfristige Tragfähigkeit der ergänzenden Systeme durch strikte Kopplung von Beiträgen und Leistungen;

l)            Feststellung der Regelungen, bei denen die bei Renteneintritt geleisteten Pauschalzahlungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den geleisteten Beitragzahlungen stehen, mit dem Ziel, die Zahlungen bis Ende Dezember 2011 anzupassen;

m)          weitere Maßnahmen, um die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln, diagnostischen Untersuchungen und Überweisungen in kosteneffizienter Weise auf sämtliche Sozialversicherungsträger, Gesundheitszentren und Krankenhäuser auszudehnen; unter Einhaltung des EU-Vergaberechts Durchführung – durch die Regierung – der nötigen Ausschreibungsverfahren, um ein umfassendes und einheitliches IT-System für das Gesundheitswesen (e-Health-System) einzuführen;

n)           weitere Maßnahmen, die sicherstellen, dass mindestens 30 % der von staatlichen Krankenhäusern verwendeten Medikamente Generika mit niedrigerem Preis als vergleichbare Markenprodukte und Produkte mit abgelaufenem Patent sind, insbesondere indem die staatlichen Krankenhäuser verpflichtet werden, Arzneimittel auf Basis ihrer Wirkstoffe zu beschaffen;

o)           Beschlüsse zur Errichtung der zentralen Beschaffungsbehörde und zur Schaffung der Stellen für ihr Personal sowie zur Organisation der Personalressourcen und Dienste der Behörde im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes über die zentrale Beschaffungsbehörde sowie zur Ernennung der Mitglieder der zentralen Beschaffungsbehörde.

p)           Veröffentlichung von monatlichen Daten über die Personalbewegungen (Zugänge, Abgänge, Versetzungen) in den verschiedenen Regierungsstellen.

ê 2010/320/EU

ð neu

(7) Griechenland trifft bis Ende Dezember 2011 folgende Maßnahmen:

a)           Erlass der in Absatz 6 Buchstabe a genannten Maßnahmenð des Haushalts für 2012 ï;

b)           Stärkung der Durchführungskapazitäten aller Durchführungsbehörden und zwischengeschalteten Stellen bei den operationellen Programmen im Rahmen des nationalen strategischen Referenzrahmens 2007-2013 und Zertifizierung nach ISO 9001:2008 (Qualitätsmanagement);

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.16

ð neu

dc)         fallbezogene Krankenhaus-Kostenrechnung, die ab 2013 zu Budgetierungszwecken zu verwenden ist;

ed)         Gesetze zur Umsetzung der operationellen Empfehlungen der ersten Phase der funktionalen Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung und der umfassenden Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme; ð Bewertung der Ergebnisse der zweiten und letzten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der Zentralverwaltung; ï

ê 2011/57/EU Art. 1 Nr.16 (angepasst)

fe)          Ö Aufnahme des Betriebs der Õ die einzigen Vergabebehörde nimmt ihren Betrieb auf und ist mit den nötigen Mitteln ausgestattet, um ihren im Aktionsplan festgelegten Aufgaben, Zielen, Zuständigkeiten und Befugnissen gerecht zu werden;

ò neu

f)            Überprüfung der Gebühren für an private Dienstleister ausgelagerte medizinische Dienstleistungen mit dem Ziel, die diesbezüglichen Kosten im Jahr 2011 um mindestens 15 % und im Jahr 2012 um weitere 15 % zu senken;

g)           Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems, zur Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlagen und zur Senkung der Steuersätze auf haushaltsneutrale Weise bei Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer;

h)           weitere Maßnahmen, die sicherstellen, dass mindestens 50 % der von staatlichen Krankenhäusern verwendeten Medikamente Generika mit niedrigerem Preis als vergleichbare Markenprodukte und Produkte mit abgelaufenem Patent sind, insbesondere indem die staatlichen Krankenhäuser verpflichtet werden, Arzneimittel auf Basis ihrer Wirkstoffe zu beschaffen.

ê 2011/257/EU Art. 1 Nr. 11

(8) Griechenland trifft bis Ende März 2012 folgende Maßnahmen:

a)           Reform der Ergänzungs-/Zusatzaltersversorgungssysteme durch Zusammenführung der bestehenden Fonds und Einführung der Leistungsberechnung auf Basis des neuen fiktiven beitragsdefinierten Systems; Einfrieren der Zusatzrenten auf ihrem jetzigen Nominalwert und Senkung der Lohnersatzleistungsquoten für die in defizitären Fonds aufgelaufenen Ansprüche auf Grundlage der von der nationalen Behörde für Versicherungsmathematik erstellten versicherungsmathematischen Studie. Sollte die versicherungsmathematische Studie noch nicht fertiggestellt sein, werden die Lohnersatzleistungsquoten ab dem 1. Januar 2012 gesenkt, um Defizite zu vermeiden.;

ò neu

b)           um die Gesamtgewinnspannen der Apotheken auf höchstens 15 % zu begrenzen, Berechnung dieser Spannen als Pauschalbetrag oder Pauschalgebühr mit geringer Gewinnspanne; dies gilt auch für die teuersten Arzneimittel.

ê 2010/320/EU

Artikel 3

Griechenland arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission zusammen und übermittelt dieser auf begründete Anforderung unverzüglich sämtliche Daten oder Unterlagen, die benötigt werden, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu überwachen.

Artikel 4

(1) Griechenland legt dem Rat und der Kommission vierteljährlich einen Bericht vor, in dem die zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen dargelegt werden.

ê 2010/320/EU (angepasst)

(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 sollten Ö enthalten Õ ausführliche Angaben zu Folgendem enthalten:

ê 2010/320/EU

a)           konkrete Maßnahmen, die bis zum Berichtstermin durchgeführt wurden, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich ihrer quantifizierten Haushaltsauswirkungen;

b)           konkrete Maßnahmen, die nach dem Berichtstermin durchgeführt werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen, Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen und Schätzung ihrer Haushaltsauswirkungen;

c)           monatlicher Vollzug des Staatshaushalts;

d)           Haushaltsvollzug der Sozialversicherung, Kommunen und außerbudgetären Fonds im Jahresverlauf;

e)           Emission und Tilgung von Staatsanleihen;

f)            Entwicklungen bei der unbefristeten und befristeten Beschäftigung im öffentlichen Sektor;

ê 2010/486/EU Art. 1 Nr.15

g)           öffentliche Ausgaben vor Auszahlung unter Kennzeichnung bereits überfälliger Zahlungen;

ê 2010/320/EU

h)           Finanzlage der öffentlichen Unternehmen und anderer öffentlicher Einrichtungen.

ê 2010/320/EU

(3) Die Kommission und der Rat analysieren die Berichte, um die Befolgung dieses Beschlusses durch Griechenland zu bewerten. Im Rahmen dieser Bewertungen kann die Kommission Maßnahmen nennen, die erforderlich sind, um den in diesem Beschluss vorgezeichneten Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits einzuhalten.

ê

Artikel 5

Der Beschluss 2010/320/EU wird hiermit aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

ê 2010/320/EU

Artikel 65

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 76

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

ò neu

ANHANG I

Maßnahmen im Rahmen der mittelfristigen Haushaltsstrategie

(gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieses Beschlusses)__

Die mittelfristige Haushaltsstrategie bis 2015 umfasst unter anderem Folgendes:

Verringerung der Lohnkosten um mindestens 770 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 600 Mio. EUR im Jahr 2012, 448 Mio. EUR im Jahr 2013, 306 Mio. EUR im Jahr 2014 und 71 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Abgangsquoten, die höher liegen als die Regel, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (1 von 10 im Jahr 2011); Erhöhung der Wochenarbeitsstunden der Beschäftigten im öffentlichen Dienst von 37,5 auf 40 Stunden und Verringerung der Überstundenvergütungen; Verringerung der Anzahl von vergüteten Ausschüssen und Beiräten; Kürzung der sonstigen zusätzlichen Vergütungen, Zulagen und Boni; Verringerung der Dienstleister (contractuals) (50 % im Jahr 2011 und weitere 10 % von 2012 an); zeitweiliges Aussetzen von Bewährungsaufstiegen; Umsetzung eines neuen Vergütungsrasters; Einführung von Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst und von unbezahltem Urlaub; Verringerung der Zulassungen zum Wehrdienst und zu Polizeiakademien; Versetzung von Mitarbeitern, deren Stelle wegfallen kann, in einen Stellenpool bei Vergütung von durchschnittlich 60 % des Grundlohns für bis zu 12 Monate, und Kürzung des Produktivitätszuschlags um 50 %.

Senkung der laufenden Kosten des Staates um mindestens 190 Mio. EUR im Jahr 2011 und zusätzliche 92 Mio. EUR im Jahr 2012, 161 Mio. EUR im Jahr 2013, 323 Mio. EUR im Jahr 2014 und 370 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Einführung der elektronischen Auftragsvergabe bei allen öffentlichen Ausschreibungen; Rationalisierung der Energieausgaben in öffentlichen Einrichtungen; Verringerung der Mietausgaben durch effizientere Nutzung von öffentlichem Eigentum; Senkung sämtlicher Telekommunikationskosten, Abschaffung der kostenlosen Bereitstellung von Zeitungen; Kürzung der Betriebsaufwendungen im ordentlichen Haushalt in allen Bereichen; Anwendung von Benchmarks für die öffentlichen Ausgaben nach einem Jahr vollständigen Einsatzes des MIS für die gesamtstaatlichen Ausgaben.

Senkung der Ausgaben außerbudgetärer Fonds und Übertragung auf andere Einrichtungen in Höhe von mindestens 540 Mio. EUR im Jahr 2011 und weiteren 150 Mio. EUR im Jahr 2012, 200 Mio. EUR im Jahr 2013, 200 Mio. EUR im Jahr 2014 und 150 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Prüfung der Aufgaben, Wirtschaftlichkeit und Ausgaben aller vom öffentlichen Sektor subventionierten Einrichtungen sowie durch ihre Zusammenlegung und Schließung, Zusammenlegung/Schließung von Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen) sowie Verringerung der Subventionen für diese Einrichtungen; Verringerung der staatlichen Zuschüsse für Einrichtungen außerhalb des Sektors Gesamtstaat und Aktionsplan zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung von Einrichtungen.

Einsparungen bei staatlichen Unternehmen von mindestens 414 Mio. EUR im Jahr 2012 sowie von weiteren 329 Mio. EUR im Jahr 2013, 297 Mio. EUR im Jahr 2014 und 274 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Erhöhung der Einnahmen von OSE, OASA und anderen Unternehmen, Umsetzung von Umstrukturierungs- und Privatisierungsplänen in Bezug auf Hellenic Defence Systems, Hellenic Aeronautical Industry und Hellenic Horse Racing Corporation; Verkauf von Unternehmensvermögen, das nicht dem Kerngeschäft dient; Senkung der Personalkosten; Senkung der Betriebskosten sowie Zusammenschlüsse und Schließung von Unternehmen.

Senkung der Betriebsausgaben im Verteidigungsbereich um mindestens 133 Mio. EUR im Jahr 2013 sowie um weitere 133 Mio. EUR im Jahr 2014 und 134 Mio. EUR im Jahr 2015, ergänzend zur Verringerung der Beschaffung militärischer Ausrüstung (Lieferungen) um 830 Mio. EUR im Zeitraum von 2010 bis 2015.

Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen (einschl. Arzneimittelkosten) um mindestens 310 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 697 Mio. EUR im Jahr 2012, 349 Mio. EUR im Jahr 2013, 303 Mio. EUR im Jahr 2014 und 463 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Einführung eines neuen „Fahrplans für das Gesundheitswesen“ und die damit verbundene Senkung der Ausgaben für Krankenhäuser; Neubewertung des Auftrags und der Ausgaben von beaufsichtigten Einrichtungen, die nicht Krankenhäuser sind; Einführung eines zentralen Beschaffungssystems; Senkung der Durchschnittskosten pro Fall durch Patientenklassifizierung; Verringerung der Leistungen für Nichtversicherte (Zugangskontrollfunktion); Einführung von Gebühren für Dienstleistungen an ausländische Staatsbürger; Betrieb der nationalen Organisation für Primärversorgung (EOPI); Scannen handschriftlicher Rezepte durch die Sozialversicherungsträger; Erweiterung der Liste rezeptfreier Arzneimittel; neue Arzneimittelpreise; Festlegung der Versicherungspreise durch die Sozialversicherungsträger und vollständige Einführung der elektronischen Rezeptausstellung.

Kürzung der Sozialleistungen um mindestens 1 188 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 1 230 Mio. EUR im Jahr 2012, 1 025 Mio. EUR im Jahr 2013, 1 010 Mio. EUR im Jahr 2014 und 700 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Anpassung der Systeme der ergänzenden Altersversorgung und anschließendes Einfrieren bis Ende 2015; Einfrieren der Grundrente; Reformierung des Systems der Berufsunfähigkeitsrente; Zählung der Rentner und Abgleich ihrer personenbezogenen Daten sowie umfassende Einführung der Sozialversicherungsnummer und einer Rentenobergrenze; Straffung der Kriterien für Rentner (EKAS); Straffung hinsichtlich der Leistungen und Empfänger des OEE-OEK und des griechischen Amts für Arbeit (OAED); Kürzung der bei Eintritt in den Ruhestand gezahlten Pauschalen; Abgleich personenbezogener Daten bei der Einführung von Obergrenzen für Arbeitgeber, die an OAED-Programmen teilnehmen können; Senkung der Kernrente der Versicherungsanstalt für Landwirte (OGA) sowie der Rentenuntergrenzen anderer Sozialversicherungsträger und strengere Kriterien hinsichtlich des dauerhaften Wohnsitzes; Verringerung der Ausgaben für Sozialleistungen durch Abgleich von Daten; einheitliche Regulierung der Gesundheitsleistungen aller Sozialversicherungsträger; einheitliche Verträge mit privaten Krankenhäusern und ärztlichen Zentren; Überprüfung der Sozialleistungen (Geld- und Sachleistungen) mit dem Ziel, die ineffektivsten Leistungen abzuschaffen; Anhebung des Sonderbeitrags von Rentnern (Gesetz 3863/2010) bei Rentnern, deren monatliche Rente 1 700 EUR übersteigt; Anhebung des Sonderbeitrags von Rentnern unter 60 Jahren, deren monatliche Rente 1 700 EUR übersteigt; Einführung eines abgestuften Sonderbeitrags für Zusatzrenten von über 300 EUR pro Monat und Kürzung der NAT-Transfers (Rentensystem für Seeleute) sowie der OTE-Renten bei gleichzeitiger Senkung der Rentenausgaben bzw. Erhöhung der Beiträge der Empfänger.

Kürzung der Transferzahlungen an die Gemeinden um mindestens 150 Mio. EUR 2011 und weitere 355 Mio. EUR 2012, 345 Mio. EUR 2013, 350 Mio. EUR 2014 und 305 Mio. EUR 2015. Diese Kürzungen sollen in erster Linie durch Einschnitte bei den Ausgaben der Kommunalverwaltungen um mindestens 150 Mio. EUR im Jahr 2011 und weitere 250 Mio. EUR im Jahr 2012, 175 Mio. EUR im Jahr 2013, 170 Mio. EUR im Jahr 2014 und 160 Mio. EUR im Jahr 2015 erreicht werden. Zudem werden die Eigeneinnahmen der Kommunalverwaltungen um mindestens 105 Mio. EUR im Jahr 2012 und weitere 170 Mio. EUR im Jahr 2013, 130 Mio. EUR im Jahr 2014 und 145 Mio. EUR im Jahr 2015 ansteigen. Dieser Anstieg ist Folge der nach der Zusammenlegung von Kommunalverwaltungen höheren Einnahmen aus Abgaben, Gebühren, Rechten und sonstigen Einnahmeströmen sowie einer dank Einführung der verpflichteten Vorlage von kommunalen steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen verbesserten Steuerdisziplin bei den kommunalen Steuervorschriften.

Senkung der Ausgaben im Rahmen des öffentlichen Investitionshaushalts (inländisch finanzierte öffentliche Investitionen und investitionsbezogene Zuschüsse) und der Verwaltungskosten um 950 Mio. EUR im Jahr 2011, 350 Mio. EUR davon dauerhaft, und weitere 154 Mio. EUR (Verwaltungskosten) 2012.

Steuererhöhungen um mindestens 2 017 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 3 678 Mio. EUR im Jahr 2012, 156 Mio. EUR im Jahr 2013 und 685 Mio. EUR im Jahr 2014 durch Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurants und Bars von 13 auf 23 % ab September 2011; Erhöhung der Vermögenssteuer; Senkung des Einkommensteuerfreibetrags auf 8 000 EUR und Einführung eines gestaffelten Solidaritätszuschlags; Erhöhung der Steuervorauszahlungen und Abgaben für Selbständige; Einschränkung der Steuerbefreiungen/Ausgaben; Änderungen der Steuervorschriften für Tabakprodukte, einschließlich einer beschleunigten Zahlung der Verbrauchssteuer, und Änderungen an der Steuerstruktur; Verbrauchssteuer auf alkoholfreie Getränke; Verbrauchssteuern auf Erdgas und Flüssiggas; Abschaffung der Steuervorteile für Heizöl (für Unternehmen ab Oktober 2011 und für Haushalte schrittweise von Oktober 2011 bis Oktober 2013), Erhöhung der Kfz-Steuer; Sicherheitsabgaben auf Fahrzeuge, Motorräder und Schwimmbäder; Erhöhung der Geldstrafen für nicht genehmigte Gebäude und Suche nach Lösungen bei Verstößen gegen Planungsvorschriften; Besteuerung privater Schiffe und Yachten; Sonderabgabe auf hohe Immobilienwerte; und Sonderabgabe auf Raucherbereiche.

Verbesserung der Steuerehrlichkeit, um die Steuereinnahmen um mindestens 878 Mio. EUR im Jahr 2013 sowie um weitere 975 Mio. EUR im Jahr 2014 und 1147 Mio. EUR im Jahr 2015 zu erhöhen.

Erhöhung der Einnahmen der Sozialversicherungen um mindestens 629 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 259 Mio. EUR im Jahr 2012, 714 Mio. EUR im Jahr 2013, 1 139 Mio. EUR im Jahr 2014 and 504 Mio. EUR im Jahr 2015 durch vollständige Einführung einer einheitlichen Zahlungsmethode für Lohnzahlungen und Sozialversicherungsabgaben; Erhöhung der Beitragssätze für Empfänger von OGA- und ETAA-Leistungen; Einrichtung eines Solidaritätsfonds der Empfänger von OAEE-Leistungen; Anpassung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Beschäftigten im privaten Sektor; Einführung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Selbständige; Einführung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Beschäftigte im öffentlichen Sektor, einschließlich staatlicher Unternehmen, Gemeinden und sonstiger staatlicher Einrichtungen.

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ANHANG II

Aufgehobener Beschluss mit seinen nachfolgenden Änderungen

Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010 (2010/320/EU) || (ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6) ||

|| Beschluss des Rates vom 7. September 2010 (2010/486/EU) || (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 12)

|| Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2010 (2011/57/EU) || (ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 15)

|| Beschluss des Rates vom 7. März 2011 (2011/257/EU) || (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 26)

_____________

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Beschluss 2010/320/EU || Vorliegender Beschluss

Artikel 1 || Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 2, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

||

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p

Artikel 2 Absatz 3, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 3, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n

||

||

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c

||

||

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k aufgehoben durch Beschluss 57/2011 || -

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe l || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe o || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i

||

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe q || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe l

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe t || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe u || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe v || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe o

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe w || -

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe x || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe p

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe y || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe q

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe z || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe aa || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe bb || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe t

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe cc || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe u

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe dd || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe v

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe ee || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe w

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe ff || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe x

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe gg || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe y

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe hh || Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe z

Artikel 2 Absatz 4, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 4, einleitende Worte

||

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d || -

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe i || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe j || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe k || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe l || -

Artikel 2 Absatz 5, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 5, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben b, c und d ‑ neu

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe e || -

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe g || -

- || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe h || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe i || Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j

- || Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben k bis r

Artikel 2 Absatz 6, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 6, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe f

- || Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben g bis n

Artikel 2 Absatz 7, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 7, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b

||

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e

- || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe f

- || Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 8, einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 8, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a

- || Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b

Artikel 3 || Artikel 3

Artikel 4 || Artikel 4

- || Artikel 5

Artikel 5 || Artikel 6

Artikel 6 || Artikel 7

- || Anhänge I, II und III

_____________

[1]               ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.

[2]               Siehe Anhang I.

[3]               ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

[4]               Eurostat, Pressemitteilung 55/2010 vom 22. April 2010.

[5]               Eurostat, Pressemitteilung 60/2011 vom 26. April 2011.

[6]               Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

[7]               Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).

[8]               Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4).

[9]               Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1).

[10]             Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1).

[11]             Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1).

[12]             Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22).

[13]             Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

[14]             Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).