52011PC0420

Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich) /* KOM/2011/0420 endgültig*/


BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

Nach Entlassungen bei Renault s.a.s. und bei sieben seiner französischen Tochterunternehmen stellte Frankreich am 9. Oktober 2009 den Antrag EGF/2009/019 FR/Renault auf einen Finanzbeitrag des EGF.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten: ||

EGF-Referenznummer || EGF/2009/019

Mitgliedstaat || Frankreich

Artikel 2 || a)

Hauptunternehmen || Renault s.a.s.

Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 7

Bezugszeitraum || 1.4.2009-31.7.2009

Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 15.10.2008

Datum der Antragstellung || 9.10.2009

Entlassungen im Bezugszeitraum || 1 384

Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 3 061

Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 4 445

Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist || 3 582

Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 37 628 780

Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 53 566

Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 0,14

Gesamtkosten (EUR) || 37 682 346

EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 24 493 525

1. Der Antrag wurde der Kommission am 9. Oktober 2009 vorgelegt und bis zum 10. Februar 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

2. Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise

3. Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise macht Frankreich geltend, dass Renault seit 2008 unter den steigenden Kreditkosten und der Verschärfung der Kreditkonditionen zu leiden hatte, wodurch es dem Unternehmen erheblich erschwert wurde, seine kurzfristigen Aktivitäten sowie seine für die Zukunft geplanten Investitionen zu finanzieren. So stieg der Zinssatz, zu dem Renault seine Finanzierung über einen Zeitraum von fünf Jahren theoretisch abwickeln konnte[4], von 5,60 % im Januar 2008 auf über 14,50 % im Oktober desselben Jahres. Parallel dazu wurden die Kreditverknappung und die Auswirkungen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise auch für die Verbraucher spürbar, was Ängste um die Arbeitsplatzsicherheit schürte und den Aufschub von Fahrzeugkäufen nach sich zog. Trotz zeitlich befristeter Abhilfemaßnahmen einiger Mitgliedstaaten (z. B. Abwrackprämien) ging die Zahl der Neuzulassungen von Renault-Fahrzeugen in Europa von 2007 bis 2008 um 6,5 % zurück. Dieser rückläufige Trend beschleunigte sich im vierten Quartal 2008: die Zahl der Neuzulassungen sank von -15,2 % im Oktober 2008 auf -27,5% im Dezember 2008 (verglichen mit demselben Zeitraum des Jahres 2007).

4. Die Kommission hat im Zusammenhang mit früheren Anträgen, die sich auf den Automobilsektor bezogen, bereits anerkannt, dass die Finanzkrise, die der Auslöser für den Konjunkturrückgang war, diesen Sektor besonders hart getroffen hat, da 60 bis 80 % (je nach Mitgliedstaat) aller in Europa verkauften Neufahrzeuge mit Krediten finanziert werden[5]. Im zweiten Quartal 2009 lag die Zahl der insgesamt in der Europäischen Union hergestellten Fahrzeuge 39,5 % unter der des Vorjahres. Die Krise hatte gravierende Auswirkungen auf die großen Fahrzeughersteller in Europa und ihre Zulieferer[6].

Nachweis der Zahl der Entlassungen und Einhaltung der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Kriterien

5. Frankreich beantragt eine Intervention gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat erfolgt sein müssen; dazu zählen auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern.

6. Der Antrag bezieht sich auf 1384 Entlassungen bei Renault s.a.s. und sechs seiner Zulieferer in dem viermonatigen Bezugszeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 sowie auf weitere 3061 Entlassungen bei Renault s.a.s. und sieben seiner Zulieferer außerhalb des Bezugszeitraums, die jedoch in dasselbe Programm für ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Unternehmen eingeschlossen wurden. Diese Entlassungen wurden allesamt anhand von Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt.

Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

7. Die französischen Behörden machen geltend, die globale Finanzkrise habe zu einem plötzlichen Zusammenbruch der Weltwirtschaft mit massiven Auswirkungen in zahlreichen Sektoren geführt. Seit dem zweiten Halbjahr 2008 hat sich die Wirtschaftslage erheblich anders entwickelt als bei dem allmählichen Rezessionsverlauf früherer Konjunkturzyklen, auf den sich Unternehmen hätten vorbereiten können.

Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte

8. Der Antrag betrifft 1384 Entlassungen bei Renault und sieben seiner Zulieferer.

Name des Unternehmens || Anzahl der Entlassungen im Bezugszeitraum

Renault s.a.s. || 1 333

ALPINE || 7

Fonderie de Normandie || 12

MCA Maubeuge construction auto || 15

RST || 3

STA Société de transmission auto || 7

SOFRASTOCK || 7

SOVAB || 0

Insgesamt || 1 384

Neben den im Bezugszeitraum entlassenen Personen sollen weitere 2198 Personen, die von denselben acht Unternehmen vor und nach dem Bezugszeitraum entlassen wurden, im Rahmen desselben Programms für ein freiwilliges Ausscheiden eine Unterstützung erhalten, wie in Artikel 3a Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgesehen. Somit beläuft sich die Gesamtzahl der Personen, die im Rahmen des kofinanzierten Pakets personalisierter Dienstleistungen zu unterstützen sind, auf 3582.

9. Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Männer || 2 987 || 83,4

Frauen || 595 || 16,6

EU-Bürger/-innen || 3 468 || 96,8

Nicht-EU-Bürger/-innen || 114 || 3,2

Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen || 4 || 0,1

Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen || 999 || 27,9

Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen || 2 579 || 72,0

Altersgruppe der über 64-Jährigen || 0 || 0,0

10. Unter den für eine Unterstützung vorgesehenen Personen haben 422 (11,8 %) langfristige gesundheitliche Probleme oder eine Behinderung.

11. Aufschlüsselung nach Berufsgruppen:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Gehobenes Management (Cadres supérieurs ) || 69 || 1,9

Mittleres Management (Cadres) || 878 || 24,5

Angestellte, Techniker/-innen und Aufsichtspersonal (Employés, techniciens et agents de maîtrise bzw. ETAM) || 1 579 || 44,1

Arbeiter/-innen (Ouvriers) || 1 056 || 29,5

12. Frankreich hat bestätigt, dass gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere in Bezug auf den Zugang zum EGF sichergestellt wurden und auch weiterhin sichergestellt werden.

Beschreibung des betroffenen Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

13. Die Entlassungen, auf die sich dieser Antrag bezieht, entfallen hauptsächlich auf folgende drei französische Regionen: Île-de-France (53 %), Haute-Normandie (29,5 %) und Nord-Pas-de-Calais (12,5 %).

14. Die zuständigen Behörden in den betroffenen Gebieten sind der Präfekt des jeweiligen Departements und die Departementdirektoren für Beschäftigung und berufliche Bildung (directeur départemental du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle). Renault selbst zählt zu den Hauptbeteiligten und wird das Programm koordinieren.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

15. Im Departement Île-de-France erfolgten die meisten Entlassungen im Werk Guyancourt Aubevoie (941) und am Hauptsitz des Unternehmens (448). Da dies den Großraum Paris betrifft, sind die Arbeitslosenquoten verhältnismäßig niedrig (4,7 % bzw. 5,9 %), und die Beschäftigungsquoten insgesamt zeigen eine steigende Tendenz (um 3,6 % bzw. 5,2 % im Zeitraum 2003-2007), wohingegen die Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe rückläufig ist (um 3,9 % bzw. 15,2 % im selben Zeitraum).

Im Departement Haute-Normandie gab es Entlassungen in Cléon (334) nahe Rouen und Sandouville (887) nahe Le Havre. Letztere Region ist besonders schwer von der rückläufigen industriellen Entwicklung betroffen (Rückgang der Beschäftigung in der Industrie um 8,9 % im Zeitraum 2003‑2007) und bietet daher entlassenen Arbeitskräften weniger Beschäftigungsmöglichkeiten.

Im Departement Nord-Pas-de-Calais erfolgten die Entlassungen vor allem in Douai (306) und Maubeuge (153). Diese Werke befinden sich in Gebieten mit ohnehin hoher Arbeitslosigkeit (13,8 % bzw. 15,5 % gegenüber der landesweiten Arbeitslosenquote von 9,1 %). Diese Gebiete leiden unter einem Rückgang der Beschäftigung in der Industrie (um 9,1 % bzw. 13,9 % im Zeitraum 2003-2007).

16. Da Renault mehr als 1000 Arbeitskräfte beschäftigt, ist das Unternehmen nach Artikel L 1233-84 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du Travail) verpflichtet, einen Beitrag zur Wiederbelebung dieser Regionen zu leisten. Die Renault-Gruppe wird daher zur Schaffung neuer Tätigkeiten und Arbeitsplätze beitragen, um die Auswirkungen der Entlassungen in diesen Regionen abzufedern. Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

17. Mit dem Projekt Projet Renault Volontariat, welches Gegenstand des vorliegenden Antrags Frankreichs auf einen Finanzbeitrag des EGF ist, sollen 4445 Personen unterstützt werden, die bereit waren, freiwillig aus dem Unternehmen auszuscheiden, speziell aber die 3582 für eine Unterstützung vorgesehenen Personen.

Bis zum 30. April 2009 konnten sich alle teilnehmenden Beschäftigten für eine der folgenden Optionen entscheiden:

(1) ein berufs- oder personenbezogenes Projekt (projet professionnel ou personnel),

(2) einen Umschulungsurlaub (congé de reclassement),

(3) Vorruhestand oder

(4) Hilfe bei der Rückkehr in das Herkunftsland.

Der Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF betrifft nur die ersten beiden Optionen.

Das berufs- oder personenbezogene Projekt ist für Personen vorgesehen, die bereits wissen, was sie künftig tun möchten, bereits eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Arbeitgeber im Auge haben und eine gewisse Unterstützung beim Übergang (z. B. Beratung oder Schulungsmaßnahmen) benötigen, um ihr Ziel zu verwirklichen. Der Umschulungsurlaub zielt auf Personen ab, die noch kein spezielles Ziel haben und bereit sind, eine Umschulung von bis zu neun Monaten oder sogar über diesen Zeitraum hinaus zu durchlaufen; diese Maßnahme umfasst auch eine entsprechende Hilfestellung und Berufsberatung. Beide Optionen schließen die Möglichkeit einer Unternehmensneugründung durch die entlassene Person ein. Jede betroffene Person musste sich für eine der beiden Maßnahmen entscheiden; diese durften nicht kombiniert werden.

Von den Personen, auf die sich der Antrag bezieht, wählten 2910 einen Umschulungsurlaub und 679 ein berufs- oder personenbezogenes Projekt. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 3589 für eine Unterstützung vorgesehenen Personen und den letztlich an dem Programm teilnehmenden 3582 Personen ist darauf zurückzuführen, dass seit der Einleitung der Maßnahmen sieben Personen verstorben sind.

Im Fall eines Umschulungsurlaubs (Artikel L 1233-71 des Code du Travail) ist ein Arbeitgeber, der mehr als 1000 Personen beschäftigt, dazu verpflichtet, die einschlägigen Maßnahmen anzubieten, wobei eine Mindestdauer von vier Monaten vorgeschrieben ist und die Höchstdauer neun Monate betragen kann. Die Monate 5 bis 9 sind also gemäß der genannten Rechtsvorschrift fakultativ und kommen nach Artikel 6 Absatz 1 der EGF-Verordnung für einen EGF-Finanzbeitrag in Frage. Renault hat beschlossen, diese Maßnahmen über einen Zeitraum von bis zu neun Monaten anzubieten, abhängig von der Art der Tätigkeit, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Einsatzort der betroffenen Person. In dem Antrag sind keine Ausgaben für Umschulungsurlaub in den ersten vier Monaten des Programms ausgewiesen, da dies die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer ist; außerdem werden alle Zeiträume ausgeschlossen, in denen die betreffenden Arbeitskräfte noch unter ihre jeweilige Kündigungsfrist fallen.

18. Vorgeschlagen werden folgende Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der 3582 zu unterstützenden Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt bilden.

– Beratungsleistungen für Arbeitskräfte, die sich für ein berufs- oder personenbezogenes Projekt entschieden haben (Cellule de reclassement pour projet professionnel ou personnel): Diese Beratungsleistungen können von der betreffenden Personengruppe in Anspruch genommen werden; sie umfassen Orientierungshilfen, was die Arbeitsuche und verfügbare Schulungsmaßnahmen angeht, den Zugang zu den Schulungen selbst sowie eine Beratung bei Unternehmensgründungen (z. B. Suche nach einer geeigneten Finanzierung, Hilfe bei der Erstellung eines Geschäftsplans oder Einführung ins Management).

– Beratungsleistungen für Arbeitskräfte, die sich für den Umschulungsurlaub entschieden haben (Cellule de reclassement pour congé de reclassement): Diese Beratungsleistungen können von der betreffenden Personengruppe in Anspruch genommen werden; sie umfassen Orientierungshilfen, was die Arbeitsuche und verfügbare Schulungsmaßnahmen angeht, den Zugang zu den Schulungen selbst sowie eine Beratung bei Unternehmensgründungen (z. B. Suche nach einer geeigneten Finanzierung, Hilfe bei der Erstellung eines Geschäftsplans oder Einführung ins Management). Die 24 an den Renault-Standorten tätigen Beratungsteams und die Beratungsteams der betroffenen Zulieferer bieten Dienstleistungen für beide Personengruppen an.

– Schulungen für Arbeitskräfte, die sich für ein berufs- oder personenbezogenes Projekt entschieden haben (Formation pour projet professionnel ou personnel): Die Schulungsmaßnahmen sind unterschiedlich und richten sich nach den jeweiligen Plänen der entlassenen Arbeitskräfte.

– Schulungen für Arbeitskräfte, die sich für den Umschulungsurlaub entschieden haben (Formation pour congé de reclassement): Die Schulungsmaßnahmen sind unterschiedlich und richten sich nach den jeweiligen Plänen der entlassenen Arbeitskräfte; sie können sogar über den neunmonatigen Umschulungsurlaub hinaus ausgedehnt werden, wenn sie in den mit der Cellule de reclassement vereinbarten Schulungsweg integriert sind.

– Beihilfe für den Umschulungsurlaub (Allocation de congé de reclassement): Diese Beihilfe wird monatlich bis zum Ende des Umschulungsurlaubs gezahlt. Sie beträgt 65 % des früheren Gehalts der betreffenden Person, mit Ausnahme der Arbeitskräfte, die am Renault-Standort Sandouville beschäftigt waren. Letztere erhalten sechs Monate lang (abzüglich ihrer jeweiligen Kündigungsfrist) eine Beihilfe in Höhe von 100 % ihres früheren Gehalts und danach in Höhe von 65 % bis zum Ende ihres Umschulungsurlaubs. Der Beihilfesatz beläuft sich auf 8988 EUR für die 2689 bei Renault entlassenen Arbeitskräfte und auf 6189 EUR für die 231 bei den Zulieferern entlassenen Arbeitskräfte, also auf durchschnittlich 8765,40 EUR. Die Berechnung erfolgte aufgrund der Annahme, dass die Arbeitskräfte in aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in Vollzeit beschäftigt sind; sollte dies nicht der Fall sein, wird die Beihilfe aus dem EGF für jede Arbeitskraft anteilig gezahlt.

– Unterstützung bei der Unternehmensgründung (Aide à la création d'entreprise): Diese Maßnahme wird sowohl im Rahmen des berufs- oder personenbezogenen Projekts als auch des Umschulungsurlaubs angeboten. Gewährt werden können bis zu 12 000 EUR für Investitionen je Unternehmensgründung, dazu 1500 EUR für Darlehenszinsen und bis zu 500 EUR für die Eintragungsgebühren. Weitere 3000 EUR können gezahlt werden, wenn eine Person aus der Gruppe der im Rahmen dieses Antrags zu unterstützenden Arbeitskräfte eingestellt wird.

19. Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsmaßnahmen sowie Informations- und Werbemaßnahmen. Nach Mitteilung der französischen Behörden liegt der Grund dafür, dass die unter diesen Rubriken ausgewiesenen Kosten gering sind und gar keine Kosten für Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten ausgewiesen werden, darin, dass sie keine Tätigkeiten berechnet haben, die ihnen als Teil der Staatsverwaltung ohnehin obliegen.

Die von Frankreich vorgeschlagenen Informationsmaßnahmen umfassen unter anderem die Verteilung eines von der Kommission herausgegebenen Faltblatts zum EGF an die lokalen Beteiligten und zum Aushang in den Produktionsstätten. Diese Maßnahme zielt auf die Erwerbstätigen dort ab und erstreckt sich nicht auf die entlassenen Arbeitskräfte, die dann bereits Unterstützung aus dem EGF erhalten haben werden.

Darüber hinaus betrifft der Vorschlag Frankreichs die Abfassung einer Pressemitteilung über die Gewährung des EGF-Finanzbeitrags und einen entsprechenden Eintrag auf der Website des betreffenden Ministeriums.

20. Die von den französischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die französischen Behörden veranschlagen die Gesamtkosten für diese Dienstleistungen mit 37 628 780 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF mit 53 566 EUR (0,14 % der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 24 493 525 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Beratungsleistungen für Arbeitskräfte, die sich für ein berufs- oder personenbezogenes Projekt entschieden haben (Cellule de reclassement pour projet professionnel ou personnel) || 679 || 1 981,58 || 1 345 491

Beratungsleistungen für Arbeitskräfte, die sich für den Umschulungsurlaub entschieden haben (Cellule de reclassement pour congé de reclassement) || 2 910 || 1 880,90 || 5 473 413

Schulungen für Arbeitskräfte, die sich für ein berufs- oder personenbezogenes Projekt entschieden haben (Formation pour projet professionnel ou personnel) || 88 || 1 430,25 || 125 862

Schulungen für Arbeitskräfte, die sich für den Umschulungsurlaub entschieden haben (Formation pour congé de reclassement) || 2 299 || 711,34 || 1 635 377

Beihilfe für den Umschulungsurlaub (Allocation de congé de reclassement) || 2 910 || 8 765,40 || 25 507 307

Unterstützung bei der Unternehmensgründung (Aide à la création d'entreprise) || 332 || 10 666,65 || 3 541 328

Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 37 628 780

Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Vorbereitungsmaßnahmen || || 51 566

Informations- und Werbemaßnahmen || || 2 000

Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 53 566

Veranschlagte Gesamtkosten || || 37 682 346

EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 24 493 525

* Bei den Gesamtzahlen in jeder Rubrik handelt es sich um Durchschnittswerte, die auf den Zahlen basieren, die von Renault selbst und seinen sieben Zulieferern verwendet werden; sie können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.

21. Frankreich hat bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind und dass Doppelfinanzierungen ausgeschlossen sind, da keine sonstige öffentliche Unterstützung durch die EU oder Frankreich in Anspruch genommen wird. Der französische Staat und Renault werden in einer Vereinbarung verbindlich festlegen, dass der Ausschluss von Doppelfinanzierungen zu gewährleisten ist.

Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

22. Frankreich begann am 15. Oktober 2008 – dem Datum, an dem die Beratung der in das Programm aufgenommenen Arbeitskräfte anlief – zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

23. Am 9. September 2008 wurde der Gesamtbetriebsrat (Comité Central d'Entreprise) von Renault über das Projet Renault Volontariat (PRV), den Gegenstand des französischen Antrags, informiert und dazu konsultiert. Es fanden zwei Sitzungen mit den Gewerkschaftsvertretern statt, in denen die einzelnen Maßnahmen des PRV ausgearbeitet wurden. Am 3. Oktober 2008 wurde der Gesamtbetriebsrat nochmals über die Maßnahmen für die Betriebe informiert und dazu konsultiert.

Dann erfolgte am 6. und 7. Oktober 2008 die Information und Konsultation der Einzelbetriebsräte von Renault, und anschließend wurde das Programm an den einzelnen Standorten in Kraft gesetzt.

Parallel dazu erfolgte die Information und Konsultation des Betriebsrats der im Antrag genannten Zulieferer.

24. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und EU‑Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden.

Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

25. Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der französischen Behörden folgende Angaben:

· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind.

· Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

· Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

26. Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag des EGF von der Mission du Fonds National de l'Emploi (FNE) verwaltet wird, die innerhalb der Délégation Générale à l'Emploi et à la Formation Professionnelle (DGEFP) des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung angesiedelt ist. Die Zahlungen werden von der Mission du Financement, du Budget et du Dialogue de Gestion (MFBDG) verwaltet, die zum Département Financement, Dialogue et Contrôle de Gestion desselben Ministeriums gehört. Audits und Kontrollen werden von der Mission Organisation des Contrôles (MOC) durchgeführt, die innerhalb der Sous-Direction Politiques de Formation et du Contrôle desselben Ministeriums angesiedelt ist. Die Zertifizierung erfolgt durch den Pôle de Certification der Direction Générale des Finances.

Finanzierung

27. Auf der Grundlage des Antrags Frankreichs wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen mit 24 493 525 EUR (einschließlich der Kosten für die Durchführung des EGF), d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Frankreichs.

28. Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

29. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gefordert.

30. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht den Teil der Haushaltsbehörde, der zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

31. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2011 eingesetzt werden.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

32. Die noch verbleibenden Mittel für Zahlungen, die ursprünglich bei der Haushaltslinie 04 05 01 eingestellt wurden, belaufen sich nach der Genehmigung der bislang eingereichten Anträge auf Inanspruchnahme des EGF durch beide Teile der Haushaltsbehörde auf 808 079 EUR und reichen daher zur Deckung des für den vorliegenden Antrag erforderlichen Betrags von 24 493 525 EUR nicht aus.

Da im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2011 eine Aufstockung der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um 50 000 000 EUR vorgesehen ist, wird diese Haushaltslinie zur Abdeckung des für den vorliegenden Antrag benötigten Betrags von 24 493 525 EUR herangezogen.

Vorschlag für

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[7], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[8], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[9],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)       Frankreich hat am 9. Oktober 2009 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen Renault s.a.s. und bei sieben seiner Zulieferer gestellt und diesen Antrag bis zum 25. Januar 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 24 493 525 EUR bereitzustellen.

(5)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 24 493 525 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu [Brüssel/Straßburg] am …

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

[4]               Dieser theoretische Zinssatz errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Prämienzins und Zahlungsausfall – also dem Credit Default Swap (CDS) – eines an Renault vergebenen Kredits zuzüglich des Zinses für ein risikofreies Darlehen, beides bezogen auf zwei bis fünf Jahre.

[5]               KOM(2009) 104 vom 25.2.2009, „Maßnahmen zur Bewältigung der Krise in der europäischen Automobilindustrie“.

[6]               Generaldirektion Unternehmen und Industrie: „Impact of the economic crisis on the manufacturing and construction industries – April 2009 update“ (http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/itemshortdetail.cfm?&tpa_id=0&item_id=3437).

[7]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[8]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[9]               ABl. C […] vom […], S. […].