Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich) /* KOM/2011/0420 endgültig*/
BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom
17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in Nummer 28 die Möglichkeit vor,
im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von
500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen
Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind
in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. Nach Entlassungen bei Renault s.a.s. und
bei sieben seiner französischen Tochterunternehmen stellte Frankreich am
9. Oktober 2009 den Antrag EGF/2009/019 FR/Renault auf einen
Finanzbeitrag des EGF. Nach eingehender Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen
Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: || EGF-Referenznummer || EGF/2009/019 Mitgliedstaat || Frankreich Artikel 2 || a) Hauptunternehmen || Renault s.a.s. Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 7 Bezugszeitraum || 1.4.2009-31.7.2009 Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 15.10.2008 Datum der Antragstellung || 9.10.2009 Entlassungen im Bezugszeitraum || 1 384 Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 3 061 Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 4 445 Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist || 3 582 Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 37 628 780 Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 53 566 Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 0,14 Gesamtkosten (EUR) || 37 682 346 EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 24 493 525 1.
Der Antrag wurde der Kommission am 9. Oktober
2009 vorgelegt und bis zum 10. Februar 2011 durch zusätzliche
Informationen ergänzt. 2.
Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien
gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist
von zehn Wochen eingereicht. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge
der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise 3.
Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den
Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise macht Frankreich
geltend, dass Renault seit 2008 unter den steigenden Kreditkosten und der
Verschärfung der Kreditkonditionen zu leiden hatte, wodurch es dem Unternehmen
erheblich erschwert wurde, seine kurzfristigen Aktivitäten sowie seine für die
Zukunft geplanten Investitionen zu finanzieren. So stieg der Zinssatz, zu dem
Renault seine Finanzierung über einen Zeitraum von fünf Jahren theoretisch
abwickeln konnte[4],
von 5,60 % im Januar 2008 auf über 14,50 % im Oktober desselben
Jahres. Parallel dazu wurden die Kreditverknappung und die Auswirkungen der
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise auch für die Verbraucher spürbar, was
Ängste um die Arbeitsplatzsicherheit schürte und den Aufschub von
Fahrzeugkäufen nach sich zog. Trotz zeitlich befristeter Abhilfemaßnahmen
einiger Mitgliedstaaten (z. B. Abwrackprämien) ging die Zahl der
Neuzulassungen von Renault-Fahrzeugen in Europa von 2007 bis 2008 um 6,5 %
zurück. Dieser rückläufige Trend beschleunigte sich im vierten Quartal 2008:
die Zahl der Neuzulassungen sank von -15,2 % im Oktober 2008 auf -27,5% im
Dezember 2008 (verglichen mit demselben Zeitraum des Jahres 2007). 4.
Die Kommission hat im Zusammenhang mit früheren
Anträgen, die sich auf den Automobilsektor bezogen, bereits anerkannt, dass die
Finanzkrise, die der Auslöser für den Konjunkturrückgang war, diesen Sektor
besonders hart getroffen hat, da 60 bis 80 % (je nach Mitgliedstaat)
aller in Europa verkauften Neufahrzeuge mit Krediten finanziert werden[5]. Im zweiten Quartal 2009 lag die Zahl der
insgesamt in der Europäischen Union hergestellten Fahrzeuge 39,5 % unter
der des Vorjahres. Die Krise hatte gravierende Auswirkungen auf die großen
Fahrzeughersteller in Europa und ihre Zulieferer[6]. Nachweis der Zahl der Entlassungen und
Einhaltung der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Kriterien 5.
Frankreich beantragt eine Intervention gemäß
Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach
innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mindestens 500 Entlassungen in
einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat erfolgt sein müssen; dazu zählen auch
arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten
Herstellern. 6.
Der Antrag bezieht sich auf 1384 Entlassungen
bei Renault s.a.s. und sechs seiner Zulieferer in dem viermonatigen
Bezugszeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 sowie auf
weitere 3061 Entlassungen bei Renault s.a.s. und sieben seiner
Zulieferer außerhalb des Bezugszeitraums, die jedoch in dasselbe Programm für
ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Unternehmen eingeschlossen wurden. Diese
Entlassungen wurden allesamt anhand von Artikel 2 Absatz 2 erster
Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt. Erläuterung des unvorhergesehenen
Charakters der Entlassungen 7.
Die französischen Behörden machen geltend, die
globale Finanzkrise habe zu einem plötzlichen Zusammenbruch der Weltwirtschaft
mit massiven Auswirkungen in zahlreichen Sektoren geführt. Seit dem zweiten
Halbjahr 2008 hat sich die Wirtschaftslage erheblich anders entwickelt als
bei dem allmählichen Rezessionsverlauf früherer Konjunkturzyklen, auf den sich
Unternehmen hätten vorbereiten können. Benennung der Unternehmen, die
Entlassungen vornehmen, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte 8.
Der Antrag betrifft 1384 Entlassungen bei
Renault und sieben seiner Zulieferer. Name des Unternehmens || Anzahl der Entlassungen im Bezugszeitraum Renault s.a.s. || 1 333 ALPINE || 7 Fonderie de Normandie || 12 MCA Maubeuge construction auto || 15 RST || 3 STA Société de transmission auto || 7 SOFRASTOCK || 7 SOVAB || 0 Insgesamt || 1 384 Neben den im Bezugszeitraum entlassenen Personen
sollen weitere 2198 Personen, die von denselben acht Unternehmen vor und
nach dem Bezugszeitraum entlassen wurden, im Rahmen desselben Programms für ein
freiwilliges Ausscheiden eine Unterstützung erhalten, wie in Artikel 3a
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgesehen. Somit
beläuft sich die Gesamtzahl der Personen, die im Rahmen des kofinanzierten
Pakets personalisierter Dienstleistungen zu unterstützen sind, auf 3582. 9.
Aufschlüsselung der zu unterstützenden
Arbeitskräfte: Gruppe || Anzahl || Prozent Männer || 2 987 || 83,4 Frauen || 595 || 16,6 EU-Bürger/-innen || 3 468 || 96,8 Nicht-EU-Bürger/-innen || 114 || 3,2 Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen || 4 || 0,1 Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen || 999 || 27,9 Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen || 2 579 || 72,0 Altersgruppe der über 64-Jährigen || 0 || 0,0 10.
Unter den für eine Unterstützung vorgesehenen
Personen haben 422 (11,8 %) langfristige gesundheitliche Probleme oder
eine Behinderung. 11.
Aufschlüsselung nach Berufsgruppen: Gruppe || Anzahl || Prozent Gehobenes Management (Cadres supérieurs ) || 69 || 1,9 Mittleres Management (Cadres) || 878 || 24,5 Angestellte, Techniker/-innen und Aufsichtspersonal (Employés, techniciens et agents de maîtrise bzw. ETAM) || 1 579 || 44,1 Arbeiter/-innen (Ouvriers) || 1 056 || 29,5 12.
Frankreich hat bestätigt, dass gemäß Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 die Gleichstellung von Frauen und Männern und die
Nichtdiskriminierung in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und
insbesondere in Bezug auf den Zugang zum EGF sichergestellt wurden und auch
weiterhin sichergestellt werden. Beschreibung des betroffenen Gebiets,
seiner Behörden und anderer Beteiligter 13.
Die Entlassungen, auf die sich dieser Antrag
bezieht, entfallen hauptsächlich auf folgende drei französische Regionen:
Île-de-France (53 %), Haute-Normandie (29,5 %) und Nord-Pas-de-Calais
(12,5 %). 14.
Die zuständigen Behörden in den betroffenen
Gebieten sind der Präfekt des jeweiligen Departements und die
Departementdirektoren für Beschäftigung und berufliche Bildung (directeur
départemental du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle).
Renault selbst zählt zu den Hauptbeteiligten und wird das Programm
koordinieren. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 15.
Im Departement Île-de-France erfolgten die meisten
Entlassungen im Werk Guyancourt Aubevoie (941) und am Hauptsitz des
Unternehmens (448). Da dies den Großraum Paris betrifft, sind die
Arbeitslosenquoten verhältnismäßig niedrig (4,7 % bzw. 5,9 %), und
die Beschäftigungsquoten insgesamt zeigen eine steigende Tendenz (um 3,6 %
bzw. 5,2 % im Zeitraum 2003-2007), wohingegen die Beschäftigung im
verarbeitenden Gewerbe rückläufig ist (um 3,9 % bzw. 15,2 % im selben
Zeitraum). Im Departement Haute-Normandie gab es Entlassungen
in Cléon (334) nahe Rouen und Sandouville (887) nahe Le Havre. Letztere Region
ist besonders schwer von der rückläufigen industriellen Entwicklung betroffen
(Rückgang der Beschäftigung in der Industrie um 8,9 % im
Zeitraum 2003‑2007) und bietet daher entlassenen Arbeitskräften
weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Im Departement Nord-Pas-de-Calais erfolgten die
Entlassungen vor allem in Douai (306) und Maubeuge (153). Diese Werke
befinden sich in Gebieten mit ohnehin hoher Arbeitslosigkeit (13,8 % bzw.
15,5 % gegenüber der landesweiten Arbeitslosenquote von 9,1 %). Diese
Gebiete leiden unter einem Rückgang der Beschäftigung in der Industrie (um
9,1 % bzw. 13,9 % im Zeitraum 2003-2007). 16.
Da Renault mehr als 1000 Arbeitskräfte
beschäftigt, ist das Unternehmen nach Artikel L 1233-84 des
Arbeitsgesetzbuchs (Code du Travail) verpflichtet, einen Beitrag zur
Wiederbelebung dieser Regionen zu leisten. Die Renault-Gruppe wird daher zur
Schaffung neuer Tätigkeiten und Arbeitsplätze beitragen, um die Auswirkungen
der Entlassungen in diesen Regionen abzufedern.
Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten
Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten,
einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den
Strukturfonds finanziert werden 17.
Mit dem Projekt Projet Renault Volontariat,
welches Gegenstand des vorliegenden Antrags Frankreichs auf einen Finanzbeitrag
des EGF ist, sollen 4445 Personen unterstützt werden, die bereit waren,
freiwillig aus dem Unternehmen auszuscheiden, speziell aber die 3582 für eine
Unterstützung vorgesehenen Personen. Bis zum 30. April 2009 konnten sich alle
teilnehmenden Beschäftigten für eine der folgenden Optionen entscheiden: (1)
ein berufs- oder personenbezogenes Projekt (projet
professionnel ou personnel), (2)
einen Umschulungsurlaub (congé de reclassement), (3)
Vorruhestand oder (4)
Hilfe bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Der Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF
betrifft nur die ersten beiden Optionen. Das berufs- oder personenbezogene Projekt ist für
Personen vorgesehen, die bereits wissen, was sie künftig tun möchten, bereits
eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Arbeitgeber im Auge haben und eine
gewisse Unterstützung beim Übergang (z. B. Beratung oder
Schulungsmaßnahmen) benötigen, um ihr Ziel zu verwirklichen. Der
Umschulungsurlaub zielt auf Personen ab, die noch kein spezielles Ziel haben
und bereit sind, eine Umschulung von bis zu neun Monaten oder sogar über diesen
Zeitraum hinaus zu durchlaufen; diese Maßnahme umfasst auch eine entsprechende
Hilfestellung und Berufsberatung. Beide Optionen schließen die Möglichkeit
einer Unternehmensneugründung durch die entlassene Person ein. Jede betroffene
Person musste sich für eine der beiden Maßnahmen entscheiden; diese durften
nicht kombiniert werden. Von den Personen, auf die sich der Antrag bezieht,
wählten 2910 einen Umschulungsurlaub und 679 ein berufs- oder personenbezogenes
Projekt. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 3589 für eine Unterstützung
vorgesehenen Personen und den letztlich an dem Programm teilnehmenden 3582
Personen ist darauf zurückzuführen, dass seit der Einleitung der Maßnahmen
sieben Personen verstorben sind. Im Fall eines Umschulungsurlaubs
(Artikel L 1233-71 des Code du Travail) ist ein Arbeitgeber,
der mehr als 1000 Personen beschäftigt, dazu verpflichtet, die
einschlägigen Maßnahmen anzubieten, wobei eine Mindestdauer von vier Monaten
vorgeschrieben ist und die Höchstdauer neun Monate betragen kann. Die
Monate 5 bis 9 sind also gemäß der genannten Rechtsvorschrift fakultativ
und kommen nach Artikel 6 Absatz 1 der EGF-Verordnung für einen
EGF-Finanzbeitrag in Frage. Renault hat beschlossen, diese Maßnahmen über einen
Zeitraum von bis zu neun Monaten anzubieten, abhängig von der Art der
Tätigkeit, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Einsatzort der
betroffenen Person. In dem Antrag sind keine Ausgaben für Umschulungsurlaub in
den ersten vier Monaten des Programms ausgewiesen, da dies die gesetzlich
vorgeschriebene Mindestdauer ist; außerdem werden alle Zeiträume
ausgeschlossen, in denen die betreffenden Arbeitskräfte noch unter ihre
jeweilige Kündigungsfrist fallen. 18.
Vorgeschlagen werden folgende Maßnahmen, die
zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur
Wiedereingliederung der 3582 zu unterstützenden Arbeitskräfte in den
Arbeitsmarkt bilden. –
Beratungsleistungen für Arbeitskräfte, die sich
für ein berufs- oder personenbezogenes Projekt entschieden haben (Cellule de
reclassement pour projet professionnel ou personnel): Diese Beratungsleistungen können von der betreffenden Personengruppe
in Anspruch genommen werden; sie umfassen Orientierungshilfen, was die
Arbeitsuche und verfügbare Schulungsmaßnahmen angeht, den Zugang zu den
Schulungen selbst sowie eine Beratung bei Unternehmensgründungen
(z. B. Suche nach einer geeigneten Finanzierung, Hilfe bei der
Erstellung eines Geschäftsplans oder Einführung ins Management). –
Beratungsleistungen für Arbeitskräfte, die sich
für den Umschulungsurlaub entschieden haben (Cellule de reclassement pour
congé de reclassement): Diese Beratungsleistungen
können von der betreffenden Personengruppe in Anspruch genommen werden; sie
umfassen Orientierungshilfen, was die Arbeitsuche und verfügbare
Schulungsmaßnahmen angeht, den Zugang zu den Schulungen selbst sowie eine
Beratung bei Unternehmensgründungen (z. B. Suche nach einer
geeigneten Finanzierung, Hilfe bei der Erstellung eines Geschäftsplans oder
Einführung ins Management). Die 24 an den Renault-Standorten tätigen Beratungsteams
und die Beratungsteams der betroffenen Zulieferer bieten Dienstleistungen für
beide Personengruppen an. –
Schulungen für Arbeitskräfte, die sich für ein
berufs- oder personenbezogenes Projekt entschieden haben (Formation pour
projet professionnel ou personnel): Die
Schulungsmaßnahmen sind unterschiedlich und richten sich nach den jeweiligen
Plänen der entlassenen Arbeitskräfte. –
Schulungen für Arbeitskräfte, die sich für den
Umschulungsurlaub entschieden haben (Formation pour congé de reclassement): Die Schulungsmaßnahmen sind unterschiedlich und richten sich nach den
jeweiligen Plänen der entlassenen Arbeitskräfte; sie können sogar über den
neunmonatigen Umschulungsurlaub hinaus ausgedehnt werden, wenn sie in den mit
der Cellule de reclassement vereinbarten Schulungsweg integriert sind. –
Beihilfe für den Umschulungsurlaub (Allocation
de congé de reclassement): Diese Beihilfe wird
monatlich bis zum Ende des Umschulungsurlaubs gezahlt. Sie beträgt 65 %
des früheren Gehalts der betreffenden Person, mit Ausnahme der Arbeitskräfte,
die am Renault-Standort Sandouville beschäftigt waren. Letztere erhalten sechs
Monate lang (abzüglich ihrer jeweiligen Kündigungsfrist) eine Beihilfe in Höhe
von 100 % ihres früheren Gehalts und danach in Höhe von 65 % bis zum
Ende ihres Umschulungsurlaubs. Der Beihilfesatz beläuft sich auf 8988 EUR
für die 2689 bei Renault entlassenen Arbeitskräfte und auf 6189 EUR für
die 231 bei den Zulieferern entlassenen Arbeitskräfte, also auf
durchschnittlich 8765,40 EUR. Die Berechnung erfolgte aufgrund der
Annahme, dass die Arbeitskräfte in aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in
Vollzeit beschäftigt sind; sollte dies nicht der Fall sein, wird die Beihilfe
aus dem EGF für jede Arbeitskraft anteilig gezahlt. –
Unterstützung bei der Unternehmensgründung (Aide
à la création d'entreprise): Diese Maßnahme wird
sowohl im Rahmen des berufs- oder personenbezogenen Projekts als auch des
Umschulungsurlaubs angeboten. Gewährt werden können bis zu 12 000 EUR
für Investitionen je Unternehmensgründung, dazu 1500 EUR für
Darlehenszinsen und bis zu 500 EUR für die Eintragungsgebühren. Weitere
3000 EUR können gezahlt werden, wenn eine Person aus der Gruppe der im
Rahmen dieses Antrags zu unterstützenden Arbeitskräfte eingestellt wird. 19.
Die im Antrag aufgeführten Kosten für die
Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsmaßnahmen sowie Informations- und
Werbemaßnahmen. Nach Mitteilung der französischen Behörden liegt der Grund
dafür, dass die unter diesen Rubriken ausgewiesenen Kosten gering sind und gar
keine Kosten für Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten ausgewiesen werden,
darin, dass sie keine Tätigkeiten berechnet haben, die ihnen als Teil der
Staatsverwaltung ohnehin obliegen. Die von Frankreich vorgeschlagenen Informationsmaßnahmen
umfassen unter anderem die Verteilung eines von der Kommission herausgegebenen
Faltblatts zum EGF an die lokalen Beteiligten und zum Aushang in den
Produktionsstätten. Diese Maßnahme zielt auf die Erwerbstätigen dort ab und
erstreckt sich nicht auf die entlassenen Arbeitskräfte, die dann bereits
Unterstützung aus dem EGF erhalten haben werden. Darüber hinaus betrifft der Vorschlag Frankreichs
die Abfassung einer Pressemitteilung über die Gewährung des EGF-Finanzbeitrags
und einen entsprechenden Eintrag auf der Website des betreffenden Ministeriums. 20.
Die von den französischen Behörden vorgeschlagenen
personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die
zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 zählen. Die französischen Behörden veranschlagen die
Gesamtkosten für diese Dienstleistungen mit 37 628 780 EUR und
die Kosten für die Durchführung des EGF mit 53 566 EUR (0,14 %
der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von
24 493 525 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Beratungsleistungen für Arbeitskräfte, die sich für ein berufs- oder personenbezogenes Projekt entschieden haben (Cellule de reclassement pour projet professionnel ou personnel) || 679 || 1 981,58 || 1 345 491 Beratungsleistungen für Arbeitskräfte, die sich für den Umschulungsurlaub entschieden haben (Cellule de reclassement pour congé de reclassement) || 2 910 || 1 880,90 || 5 473 413 Schulungen für Arbeitskräfte, die sich für ein berufs- oder personenbezogenes Projekt entschieden haben (Formation pour projet professionnel ou personnel) || 88 || 1 430,25 || 125 862 Schulungen für Arbeitskräfte, die sich für den Umschulungsurlaub entschieden haben (Formation pour congé de reclassement) || 2 299 || 711,34 || 1 635 377 Beihilfe für den Umschulungsurlaub (Allocation de congé de reclassement) || 2 910 || 8 765,40 || 25 507 307 Unterstützung bei der Unternehmensgründung (Aide à la création d'entreprise) || 332 || 10 666,65 || 3 541 328 Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 37 628 780 Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Vorbereitungsmaßnahmen || || 51 566 Informations- und Werbemaßnahmen || || 2 000 Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 53 566 Veranschlagte Gesamtkosten || || 37 682 346 EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 24 493 525 * Bei den Gesamtzahlen in jeder Rubrik handelt
es sich um Durchschnittswerte, die auf den Zahlen basieren, die von Renault
selbst und seinen sieben Zulieferern verwendet werden; sie können eine
rundungsbedingte Differenz aufweisen. 21.
Frankreich hat bestätigt, dass die oben
beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert
werden, komplementär sind und dass Doppelfinanzierungen ausgeschlossen sind, da
keine sonstige öffentliche Unterstützung durch die EU oder Frankreich in
Anspruch genommen wird. Der französische Staat und Renault werden in einer
Vereinbarung verbindlich festlegen, dass der Ausschluss von
Doppelfinanzierungen zu gewährleisten ist. Datum oder Daten, ab dem/denen
personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen
wurden oder geplant sind 22.
Frankreich begann am 15. Oktober 2008 –
dem Datum, an dem die Beratung der in das Programm aufgenommenen Arbeitskräfte
anlief – zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten
Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF
beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine
Unterstützung durch den EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der
Sozialpartner 23.
Am 9. September 2008 wurde der
Gesamtbetriebsrat (Comité Central d'Entreprise) von Renault über das Projet
Renault Volontariat (PRV), den Gegenstand des französischen Antrags,
informiert und dazu konsultiert. Es fanden zwei Sitzungen mit den
Gewerkschaftsvertretern statt, in denen die einzelnen Maßnahmen des PRV
ausgearbeitet wurden. Am 3. Oktober 2008 wurde der Gesamtbetriebsrat
nochmals über die Maßnahmen für die Betriebe informiert und dazu konsultiert. Dann erfolgte am 6. und 7. Oktober 2008
die Information und Konsultation der Einzelbetriebsräte von Renault, und
anschließend wurde das Programm an den einzelnen Standorten in Kraft gesetzt. Parallel dazu erfolgte die Information und
Konsultation des Betriebsrats der im Antrag genannten Zulieferer. 24.
Die französischen Behörden haben bestätigt, dass
die nationalen und EU‑Rechtsvorschriften über Massenentlassungen
eingehalten wurden. Informationen über Maßnahmen, die
aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen
obligatorisch sind 25.
Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der französischen Behörden folgende
Angaben: · Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle
von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß
Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind. · Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene
Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder
Sektoren dienen. · Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen
keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 26.
Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass der
Finanzbeitrag des EGF von der Mission du Fonds National de l'Emploi
(FNE) verwaltet wird, die innerhalb der Délégation Générale à l'Emploi et à
la Formation Professionnelle (DGEFP) des Ministeriums für Wirtschaft,
Industrie und Beschäftigung angesiedelt ist. Die Zahlungen werden von der Mission
du Financement, du Budget et du Dialogue de Gestion (MFBDG) verwaltet, die
zum Département Financement, Dialogue et Contrôle de Gestion desselben
Ministeriums gehört. Audits und Kontrollen werden von der Mission
Organisation des Contrôles (MOC) durchgeführt, die innerhalb der Sous-Direction
Politiques de Formation et du Contrôle desselben Ministeriums angesiedelt
ist. Die Zertifizierung erfolgt durch den Pôle de Certification der Direction
Générale des Finances. Finanzierung 27.
Auf der Grundlage des Antrags Frankreichs wird der
aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket
personalisierter Dienstleistungen mit 24 493 525 EUR
(einschließlich der Kosten für die Durchführung des EGF),
d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der
Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf
den Angaben Frankreichs. 28.
Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe von
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal
möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen
vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF
bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. 29.
Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen
Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF
zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs
verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 gefordert. 30.
Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme
des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein,
um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer
Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die
Kommission ersucht den Teil der Haushaltsbehörde, der zuerst auf einer
angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur
Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil und die Kommission über
seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der
Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen. 31.
Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter
Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006
vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die
entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2011
eingesetzt werden. Herkunft
der Mittel für Zahlungen 32.
Die noch verbleibenden Mittel für Zahlungen, die
ursprünglich bei der Haushaltslinie 04 05 01 eingestellt wurden,
belaufen sich nach der Genehmigung der bislang eingereichten Anträge auf
Inanspruchnahme des EGF durch beide Teile der Haushaltsbehörde auf
808 079 EUR und reichen daher zur Deckung des für den vorliegenden
Antrag erforderlichen Betrags von 24 493 525 EUR nicht aus. Da im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans
Nr. 2/2011 eine Aufstockung der EGF-Haushaltslinie 04 05 01
um 50 000 000 EUR vorgesehen ist, wird diese
Haushaltslinie zur Abdeckung des für den vorliegenden Antrag benötigten
Betrags von 24 493 525 EUR herangezogen. Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament,
dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung[7],
insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung[8],
insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[9], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die
infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Der Anwendungsbereich des EGF
wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun
auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen
Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. (3) Die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen
Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. (4) Frankreich hat am 9. Oktober
2009 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim
Unternehmen Renault s.a.s. und bei sieben seiner Zulieferer gestellt und
diesen Antrag bis zum 25. Januar 2011 durch zusätzliche Informationen
ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags.
Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 24 493 525 EUR
bereitzustellen. (5) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Frankreichs
bereitgestellt werden kann – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 24 493 525 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen
bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu [Brüssel/Straßburg] am … Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006. [4] Dieser theoretische Zinssatz errechnet sich aus dem
Verhältnis zwischen Prämienzins und Zahlungsausfall – also dem Credit Default
Swap (CDS) – eines an Renault vergebenen Kredits zuzüglich des Zinses für ein
risikofreies Darlehen, beides bezogen auf zwei bis fünf Jahre. [5] KOM(2009) 104 vom 25.2.2009, „Maßnahmen zur
Bewältigung der Krise in der europäischen Automobilindustrie“. [6] Generaldirektion
Unternehmen und Industrie: „Impact of the economic crisis on the manufacturing
and construction industries – April 2009 update“ (http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/itemshortdetail.cfm?&tpa_id=0&item_id=3437). [7] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [8] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [9] ABl. C […] vom […], S. […].