Gemeinsamer Vorschlag für einen VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger /* KOM/2011/0362 endg. - NLE 2011/0158 */
BEGRÜNDUNG Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates
sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen
belarussischen Amtsträgern eingefroren werden. Mit dem Beschluss 2011/.../GASP des Rates
vom ... Juni 2011[1] zur
Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen
gegen einzelne belarussische Amtsträger hat der Rat beschlossen, zusätzliche
restriktive Maßnahmen gegen Belarus zu verhängen, vor allem ein Waffenembargo
und ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression
verwendet werden kann. Einige Elemente dieser Maßnahmen fallen in
den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
weshalb es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union bedarf,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen-
und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen eine
entsprechende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates vor. 2011/0158 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für einen VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und
verschiedene belarussische Amtsträger DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2011/…/GASP des
Rates vom ... Juni 2011[2] zur
Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen
gegen einzelne belarussische Amtsträger, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18.
Mai 2006[3]
sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen
belarussischen Amtsträgern eingefroren werden. (2)
Mit dem Beschluss 2011/.../GASP des Rates vom ...
Juni 2011 hat der Rat beschlossen, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen
Belarus zu verhängen, vor allem ein Waffenembargo und ein Verbot der Ausfuhr
von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann. (3)
Einige Elemente dieser Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
weshalb es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union bedarf,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist
entsprechend zu ändern. (5)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in
Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie
folgt geändert: (1) Der Titel der Verordnung erhält
folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über
restriktive Maßnahmen gegen Belarus“ (2) Artikel 1 wird wie folg
geändert: a) Artikel 5 erhält folgende
Fassung: 5. „Gebiet der Gemeinschaft“ die
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach
Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 6. „technische Hilfe“ jede technische
Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung,
Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung;
technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe
von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten
erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein. (3) Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 1a Es ist verboten, a) die in Anhang III aufgeführte
Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne
Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen
oder Einrichtungen in Belarus oder (an jede andere Person, Organisation oder
Einrichtung) zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben
oder auszuführen; b) wissentlich und absichtlich an
Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a
genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. „Artikel 1b 1. Es ist verboten, a) für Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder
mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen
Militärgüterliste der Europäischen Union (nachstehend Gemeinsame
Militärgüterliste)[4]
aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung,
Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten
Güter zu erbringen; b) für Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder
mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in
Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet
werden kann, zu erbringen; c) für Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder
mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der
Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und
Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die
Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere
in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen; d) wissentlich und absichtlich an
Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den
Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2. Abweichend von Absatz 1 gelten diese
Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im
Zusammenhang mit (a)
nichtletaler militärischer Ausrüstung oder zur
internen Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre
oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen („VN“) und der
Union zum Aufbau von Institutionen oder für EU- und
VN-Krisenbewältigungsoperationen bestimmt ist, oder (b)
zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit
einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der
Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind, vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den
Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats
genehmigt wurde. 3. Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung,
einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der
Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder
ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und
Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum
persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.“ Artikel 2 Der Anhang dieser Verordnung wird als
Anhang III in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates eingefügt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG „ANHANG
III Liste der zur internen Repression
verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b 1. Handfeuerwaffen, Munition und
Zubehör hierfür wie folgt: 1.1 Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern
ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen
Union (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“)[5] erfasst sind 1.2 Munition, besonders konstruiert für die
unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür 1.3 Waffenzielgeräte, die nicht in der
Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 2. Bomben und Granaten, die nicht in
der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 3. Fahrzeuge wie folgt: 3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von
Ausschreitungen und Unruhen 3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder
geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können 3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder
geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit
ballistischem Schutz 3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den
Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten
Personen 3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die
Errichtung mobiler Absperrungen 3.6 Bestandteile für die unter den
Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke
der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht
Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind. Anmerkung 2: Für die Zwecke der
Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger. 4. Explosivstoffe und zugehörige
Ausrüstung wie folgt: 4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur
Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert
sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker
und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell
für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und
Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von
anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die
Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen,
Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen); 4.2 Explosivladung mit linearer
Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist. 4.3 Andere Explosivstoffe, die nicht in der
Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt: a. Amatol; b. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 %
Stickstoff); c. Nitroglykol; d. Pentaerythrittetranitrat (PETN); e. Pikrylchlorid; f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 5. Schutzausrüstung, die nicht in
Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt: 5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz
und/oder Stichschutz 5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder
Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht - speziell für Sportzwecke konstruierte
Ausrüstungen; - speziell für
Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen. 6. Andere als die in Nummer ML 14
der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im
Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software 7. Andere als die in der Gemeinsamen
Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie
Bildverstärkerröhren 8. Bandstacheldraht 9. Militärmesser, Kampfmesser und
Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm 10. Herstellungsausrüstung, die speziell
für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde 11. Spezifische Technologie für die
Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten
Güter.“ [1] ABl. L … vom … Juni 2011, S. ... . [2] ABl. L … vom … Juni 2011, S. ... . [3] ABl. L 134 vom 20. Mai 2006, S. 1. [4] ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19. [5] ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.