Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/000 TA 2011 – technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) /* KOM/2011/0358 endg. */
BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom
17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit
vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von
500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen
Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind
in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: EGF-Aktenzeichen EGF/2011/000 Europäische Kommission Technische
Unterstützung Verwaltungsausgaben: Haushaltsmittel in EUR 610 000 % Verwaltungsausgaben (Obergrenze:
0,35 %) 0,12 % Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 können 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF
für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt
werden. Zu finanzierende technische
Unterstützung und Aufschlüsselung der dafür veranschlagten Kosten 1.
Der Beitrag wird für die in Artikel 8
Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 genannten Ausgaben wie folgt verwendet: 2.
Begleitung: Die
Kommission wird die Daten zu den eingegangenen Anträgen, für die Finanzmittel
aufgewendet werden, und zu den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen
sammeln; bis Ende 2011 wird das Statistische Porträt des EGF aktualisiert
und gedruckt. Die Kosten belaufen sich voraussichtlich auf
20 000 EUR. 3.
Information: Die
EGF-Website, die die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 einrichten und pflegen muss, wird
regelmäßig aktualisiert und erweitert; jedes neue Element wird ferner in alle
EU-Sprachen übersetzt. Die Pressemappen werden gedruckt, und der EGF-Jahresbericht
wird produziert, übersetzt, gedruckt und verteilt. Der Bekanntheitsgrad des EGF
wird erhöht, unter anderem durch die Produktion eines Videos über mehrere
EGF-Fälle, zu denen derzeit Maßnahmen durchgeführt werden. Der EGF wird
Gegenstand diverser Veröffentlichungen der Kommission und audiovisueller
Tätigkeiten sein. Die Kosten für all diese Posten werden auf
250 000 EUR geschätzt. 4.
Erstellung einer einschlägigen Wissensbasis: Die Kommission wird standardisierte Verfahren für EGF-Anträge und
deren Bearbeitung festsetzen, mit denen die Antragstellung vereinfacht wird,
ihre Bearbeitung beschleunigt wird und Berichte leichter für den jeweiligen
Bedarf herangezogen werden können. Die Kosten belaufen sich voraussichtlich auf
70 000 EUR. 5.
Administrative und technische Hilfe: Die aus 27 Mitgliedern – ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat –
bestehende Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF wird zwei
Sitzungen abhalten, deren Kosten auf jeweils 35 000 EUR veranschlagt
werden. Die Kosten für die beiden Sitzungen dürften sich demnach zusammen auf
70 000 EUR belaufen. 6.
Darüber hinaus wird die Kommission den Austausch
erfolgreicher Verfahren unter den Mitgliedstaaten organisieren und es den
Teilnehmern, die über Erfahrungen mit der Durchführung des EGF verfügen,
ermöglichen, sich miteinander zu vernetzen. Das erste dieser Treffen hat den
Austausch von Informationen und Erfahrungen zur zeitlichen Planung und
Finanzierung von EGF-Anträgen zum Thema. Diese Netzwerkaktivität wird mit
200 000 EUR veranschlagt. 7.
Bewertung: Die
Tätigkeiten für die Halbzeitevaluierung des EGF, wie in Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
festgelegt, wurden mit Mitteln aus dem Haushalt 2010 fremdvergeben. Die
endgültige Evaluierung des EGF wird nicht vor 2012 beginnen. Daher werden für
die EGF-Evaluierung 2011 keine Mittel veranschlagt. Posten || Geschätzte Anzahl || Geschätzte Kosten pro Posten (in EUR) || Gesamtkosten (in EUR) Begleitung || 1 || 20 000 || 20 000 Informationstätigkeiten || diverse || diverse || 250 000 Erstellung einer einschlägigen Wissensbasis || 1 || 70 000 || 70 000 Administrative und technische Hilfe: Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF || 2 || 35 000 || 70 000 Administrative und technische Hilfe: Seminare zur Durchführung des EGF || 2 || 100 000 || 200 000 Veranschlagte Gesamtkosten || || || 610 000 Finanzierung 8.
Die jährlich für den EGF bereitgestellten
Haushaltsmittel betragen insgesamt 500 Mio. EUR. Gemäß Artikel 8
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können 0,35 % davon
(d. h. 1 750 000 EUR) jedes Jahr für die technische
Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Derzeit
stehen noch die gesamten Mittel für 2011 zur Verfügung; für technische Unterstützung sind noch keine Mittel zugewiesen worden. 9.
Der vorgeschlagene Beitrag für technische
Unterstützung auf Initiative der Kommission beläuft sich im Jahr 2011 auf
610 000 EUR. Nach Inanspruchnahme dieses Betrages bleiben noch
1 140 000 EUR verfügbar für den Fall, dass sich in diesem Jahr
noch weiterer Bedarf ergeben sollte. 10.
Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des
Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 möglichen
Höchstbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen,
schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF
bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. 11.
Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur
Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in
vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde
zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen
Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der
Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine
Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere
Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der
beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung
einzuberufen. 12.
Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter
Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung,
mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2011
eingesetzt werden. Herkunft der Mittel für Zahlungen 13.
Nach Erlass von drei Beschlüssen im Gesamtwert von
10 371 321 EUR durch beide Teile der Haushaltsbehörde und
Berücksichtigung der vier derzeit der Haushaltsbehörde vorliegenden Fälle im
Gesamtwert von 29 935 352 EUR bleibt in der EGF-Haushaltslinie
04 05 01 ein Betrag von 7 302 277 EUR verfügbar.
Dieser wird zur Deckung der für die technische Unterstützung benötigten
610 000 EUR herangezogen. Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin
und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/000 TA 2011
– technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament,
dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung[3],
insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung[4],
insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[5] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um entlassene
Arbeitskräfte, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im
Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Der Anwendungsbereich des EGF
wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und
beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar
infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. (3) Die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur
jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden
kann. (4) Gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 können 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags für die
technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden.
Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 610 000 EUR bereitzustellen. (5) Der EGF sollte deshalb zur
Bereitstellung technischer Unterstützung auf Initiative der Kommission in
Anspruch genommen werden – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für
die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 610 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen
bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen
des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [4] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [5] ABl. C […] vom […], S. […].