52011PC0358

Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/000 TA 2011 – technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) /* KOM/2011/0358 endg. */


BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten:

EGF-Aktenzeichen                                                                                                EGF/2011/000

Europäische Kommission                                                                        Technische Unterstützung

Verwaltungsausgaben: Haushaltsmittel in EUR                                                                  610 000

% Verwaltungsausgaben (Obergrenze: 0,35 %)                                                                  0,12 %

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden.

Zu finanzierende technische Unterstützung und Aufschlüsselung der dafür veranschlagten Kosten

1. Der Beitrag wird für die in Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 genannten Ausgaben wie folgt verwendet:

2. Begleitung: Die Kommission wird die Daten zu den eingegangenen Anträgen, für die Finanzmittel aufgewendet werden, und zu den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen sammeln; bis Ende 2011 wird das Statistische Porträt des EGF aktualisiert und gedruckt. Die Kosten belaufen sich voraussichtlich auf 20 000 EUR.

3. Information: Die EGF-Website, die die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 einrichten und pflegen muss, wird regelmäßig aktualisiert und erweitert; jedes neue Element wird ferner in alle EU-Sprachen übersetzt. Die Pressemappen werden gedruckt, und der EGF-Jahresbericht wird produziert, übersetzt, gedruckt und verteilt. Der Bekanntheitsgrad des EGF wird erhöht, unter anderem durch die Produktion eines Videos über mehrere EGF-Fälle, zu denen derzeit Maßnahmen durchgeführt werden. Der EGF wird Gegenstand diverser Veröffentlichungen der Kommission und audiovisueller Tätigkeiten sein. Die Kosten für all diese Posten werden auf 250 000 EUR geschätzt.

4. Erstellung einer einschlägigen Wissensbasis: Die Kommission wird standardisierte Verfahren für EGF-Anträge und deren Bearbeitung festsetzen, mit denen die Antragstellung vereinfacht wird, ihre Bearbeitung beschleunigt wird und Berichte leichter für den jeweiligen Bedarf herangezogen werden können. Die Kosten belaufen sich voraussichtlich auf 70 000 EUR.

5. Administrative und technische Hilfe: Die aus 27 Mitgliedern – ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat – bestehende Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF wird zwei Sitzungen abhalten, deren Kosten auf jeweils 35 000 EUR veranschlagt werden. Die Kosten für die beiden Sitzungen dürften sich demnach zusammen auf 70 000 EUR belaufen.

6. Darüber hinaus wird die Kommission den Austausch erfolgreicher Verfahren unter den Mitgliedstaaten organisieren und es den Teilnehmern, die über Erfahrungen mit der Durchführung des EGF verfügen, ermöglichen, sich miteinander zu vernetzen. Das erste dieser Treffen hat den Austausch von Informationen und Erfahrungen zur zeitlichen Planung und Finanzierung von EGF-Anträgen zum Thema. Diese Netzwerkaktivität wird mit 200 000 EUR veranschlagt.

7. Bewertung: Die Tätigkeiten für die Halbzeitevaluierung des EGF, wie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt, wurden mit Mitteln aus dem Haushalt 2010 fremdvergeben. Die endgültige Evaluierung des EGF wird nicht vor 2012 beginnen. Daher werden für die EGF-Evaluierung 2011 keine Mittel veranschlagt.

Posten || Geschätzte Anzahl || Geschätzte Kosten pro Posten (in EUR) || Gesamtkosten (in EUR)

Begleitung || 1 || 20 000 || 20 000

Informationstätigkeiten || diverse || diverse || 250 000

Erstellung einer einschlägigen Wissensbasis || 1 || 70 000 || 70 000

Administrative und technische Hilfe: Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF || 2 || 35 000 || 70 000

Administrative und technische Hilfe: Seminare zur Durchführung des EGF || 2 || 100 000 || 200 000

Veranschlagte Gesamtkosten || || || 610 000

Finanzierung

8. Die jährlich für den EGF bereitgestellten Haushaltsmittel betragen insgesamt 500 Mio. EUR. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können 0,35 % davon (d. h. 1 750 000 EUR) jedes Jahr für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Derzeit stehen noch die gesamten Mittel für 2011 zur Verfügung; für technische Unterstützung sind noch keine Mittel zugewiesen worden.

9. Der vorgeschlagene Beitrag für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission beläuft sich im Jahr 2011 auf 610 000 EUR. Nach Inanspruchnahme dieses Betrages bleiben noch 1 140 000 EUR verfügbar für den Fall, dass sich in diesem Jahr noch weiterer Bedarf ergeben sollte.

10. Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 möglichen Höchstbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

11. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

12. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2011 eingesetzt werden.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

13. Nach Erlass von drei Beschlüssen im Gesamtwert von 10 371 321 EUR durch beide Teile der Haushaltsbehörde und Berücksichtigung der vier derzeit der Haushaltsbehörde vorliegenden Fälle im Gesamtwert von 29 935 352 EUR bleibt in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 ein Betrag von 7 302 277 EUR verfügbar. Dieser wird zur Deckung der für die technische Unterstützung benötigten 610 000 EUR herangezogen.

Vorschlag für

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/000 TA 2011 – technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[4], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[5]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um entlassene Arbeitskräfte, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)       Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 610 000 EUR bereitzustellen.

(5)       Der EGF sollte deshalb zur Bereitstellung technischer Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 610 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[4]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[5]               ABl. C […] vom […], S. […].