/* KOM/2011/0325 endg. - NLE 2011/0143 */ Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs III über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Anhang III des Abkommens über die Freizügigkeit (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits haben 1999 ein bilaterales Abkommen über die Freizügigkeit geschlossen, das am 1. Juni 2002 in Kraft trat (siehe ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6). Durch den Abschluss eines Zusatzprotokolls, das am 1. April 2006 in Kraft trat, wurde das Abkommen auf die zehn neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt (siehe ABl. L 89 vom 28.3.2006). Mit dem Abschluss eines weiteren Protokolls wurden auch Bulgarien und Rumänien in das Abkommen aufgenommen (siehe ABl. L 124 vom 20.5.2009). Das Abkommen wurde ursprünglich für eine Dauer von sieben Jahren geschlossen und sollte am 31. Mai 2009 enden. Nach dem erfolgreichen Verlauf des Schweizer Referendums vom 8. Februar 2009 wurde es auf unbefristete Dauer verlängert. Artikel 9 und Anhang III des Abkommens befassen sich mit der Anerkennung der Berufsqualifikationen. In diesem Anhang sind die einschlägigen Gemeinschaftstexte aufgeführt, die auf die Beziehungen zur Schweiz Anwendung finden. Artikel 18 des Abkommens sieht vor, dass die Änderungen des Anhangs III durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen werden. Dieser Artikel wurde seit dem Inkrafttreten des Abkommens durch den Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 30. April 2004 zur Änderung des Anhangs III (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit einmalig in Anspruch genommen. Anhang III muss erneut überarbeitet werden, um der Entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands, insbesondere der Annahme der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer geänderten Fassung, der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien sowie bestimmten Entwicklungen bei den Berufsqualifikationen in der Schweiz Rechnung zu tragen. Berücksichtigung des seit der letzten Änderung des Anhangs III angenommenen Besitzstands Was den Bereich der Berufsqualifikationen betrifft, hat sich der Besitzstand seit 2004 bedeutend weiterentwickelt, was insbesondere auf die Annahme der Richtlinie 2005/36/EG von 2005 zurückzuführen ist, mit der 15 vorhergehende Richtlinien konsolidiert und die Regeln für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen modernisiert werden. Auch die Anhänge dieser Richtlinie wurden seit Inkrafttreten des Rechtsakts mehrmals geändert. Diese Änderungen wurden im beigefügten Entwurf für eine Änderung von Anhang III berücksichtigt. Am 18. Juni 2008 beschloss der schweizerische Bundesrat, die Richtlinie 2005/36/EG umzusetzen. Was jedoch den Titel II (Dienstleistungsfreiheit) der Richtlinie betrifft, gaben die Schweizer Behörden an, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, bevor die Schweiz eine verbindliche Verpflichtung eingehen kann. Aufnahme von Bulgarien und Rumänien Durch den Abschluss eines Protokolls wurde das Abkommen über die Freizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien ausgedehnt. Im Bereich der Anerkennung der Berufsqualifikationen wird dieses Protokoll jedoch erst nach Annahme eines entsprechenden Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss anwendbar sein (siehe Artikel 4 Absatz 2 des Textes). Die Richtlinie 2006/100/EG, mit der die Richtlinie 2005/36/EG nach dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens geändert wurde, ist ebenfalls im beigefügten Entwurf des Anhangs III aufgeführt. Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich der Berufsqualifikationen in der Schweiz Die Schweiz hat mehrere Änderungen von Anhang III beantragt und sieben besonders strukturierte Ausbildungsgänge gemeldet, die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG hinzugefügt werden sollen. Dabei handelt es sich um die Berufe des Augenoptikers, Hörgeräte-Akustikers, Orthopädie-Schuhmachers, Orthopädisten, Zahntechnikers, Bergführers und Schneesportlehrers. In Bezug auf Anhang V.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG hat die Schweiz beantragt, dass die geänderte Bezeichnung ihrer Fachrichtung Pharmakologie berücksichtigt wird. Darüber hinaus hat sie die Aufnahme ihrer fachärztlichen Weiterbildung im Bereich ansteckende Krankheiten in diesen Anhang beantragt. Ferner hat sie einen neuen Ausbildungsnachweis für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemeldet, der in Anhang V.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgenommen werden soll (Bachelor in Pflegewissenschaft). Schließlich beantragte die Schweiz auch die Aufnahme neuer Ausbildungsnachweise für Architekten in Anhang V.7.1. Bei den Verhandlungen wurde auch die Frage der derzeit in der Schweiz parallel nebeneinander bestehenden Berufsbezeichnungen im Bereich der Allgemeinmedizin aufgeworfen, da die Existenz mehrerer Bezeichnungen nicht mit dem EU-Besitzstand vereinbar ist. Die Schweiz hat zugesagt, eine der beiden Bezeichnungen abzuschaffen und lediglich die des „Praktischen Arztes“ beizubehalten. Daher bedarf Anhang III in diesem Punkt keiner Änderung, da eben diese Bezeichnung in der aktuellen Liste enthalten ist. Die Liste der zu berücksichtigenden Rechtsakte, wie sie in Abschnitt B des aktuellen Anhangs III aufgeführt ist, enthält weitgehend überholte Rechtsvorschriften; dies wurde ebenfalls geändert. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Anhang A: Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses Der Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses enthält vier Artikel. Artikel 1 besagt, dass Anhang III des Abkommens durch den Anhang des Beschlusses ersetzt wird. Artikel 2 stellt klar, dass die Schweiz nicht berechtigt ist, Ausgleichsmaßnahmen für Angehörige von Berufen zu ergreifen, die im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen über erworbene Rechte verfügen; gemäß diesem Artikel hat die Schweiz die in der Richtlinie festgelegten erworbenen Rechte nach den in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen uneingeschränkt anzuwenden. Artikel 3 besagt, dass der Beschluss in allen Amtssprachen gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 4 enthält Bestimmungen für das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung des Beschlusses. Anhang: Geänderter Anhang III ABSCHNITT A: RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD 1. a) In Bezug auf die Richtlinie 2005/36/EG: Mit der Richtlinie 2005/36/EG wird der EU-Rechtsrahmen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen neu gestaltet und werden alle vorhergehenden Richtlinien in diesem Bereich mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben: Richtlinie 77/452/EWG, Richtlinie 77/453/EWG, Richtlinie 78/686/EWG, Richtlinie 78/687/EWG, Richtlinie 78/1026/EWG, Richtlinie 78/1027/EWG, Richtlinie 80/154/EWG, Richtlinie 80/155/EWG, Richtlinie 85/384/EWG, Richtlinie 85/432/EWG, Richtlinie 85/433/EWG, Richtlinie 89/48/EWG, Richtlinie 92/51/EWG, Richtlinie 93/16/EWG und Richtlinie 1999/42/EG. Anhang III sollte daher entsprechend geändert werden. b) In Bezug auf die Änderungen der Richtlinie 2005/36/EG für die Zwecke dieses Abkommens: Die Richtlinie 2005/36/EG sieht die Möglichkeit einer Änderung ihrer Anhänge gemäß dem Komitologieverfahren vor. Die Anhänge enthalten Listen von Ausbildungsnachweisen, für die die automatische Anerkennung gilt, von Ausbildungsgängen, für die besondere Regeln und bestimmte Mindestanforderungen gelten, sowie Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers und des Architekten. Die Bedingungen für die betreffenden Änderungen sind in mehreren Artikeln der Richtlinie festgelegt (siehe Abschnitt A), die das Regelungs- und Ausschussverfahren nach Artikel 58 der Richtlinie betreffen. Da die Schweiz nicht in dem Ausschuss vertreten ist, wurde festgelegt, dass die betreffenden Artikel zwischen den Vertragsparteien keine Anwendung finden. Dasselbe gilt für Artikel 61. Gemäß diesem Artikel unterstützt der oben genannte Ausschuss die Kommission bei Entscheidungen darüber, ob ein Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen für eine befristete Dauer von der Richtlinie abweichen darf. c) In Bezug auf den Wortlaut, der unter Nummer 1 des Anhangs II hinzuzufügen ist: Es werden fünf Schweizer Ausbildungsgänge im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich aufgeführt und kurz beschrieben. Diese müssen unter Nummer 1 des Anhangs II hinzugefügt werden, um als „besonders strukturierte Ausbildungsgänge“ im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt zu werden. Solche Ausbildungsgänge werden beim Anerkennungsverfahren privilegiert, sofern davon auszugehen ist, dass sie nach dem System des Artikels 11 einem bestimmten Qualifikationsniveau entsprechen. d) In Bezug auf den Wortlaut, der unter Nummer 4 des Anhangs II hinzuzufügen ist: Es werden zwei Schweizer Ausbildungsgänge im technischen Sektor aufgeführt und kurz beschrieben. Diese müssen unter Nummer 4 des Anhangs II hinzugefügt werden, um als „besonders strukturierte Ausbildungsgänge“ im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt zu werden. Solche Ausbildungsgänge werden beim Anerkennungsverfahren privilegiert, sofern davon auszugehen ist, dass sie nach dem System des Artikels 11 einem bestimmten Qualifikationsniveau entsprechen. e) bis o) In Bezug auf den Wortlaut, der in Anhang V hinzuzufügen ist: Abschnitt A e) – o) bezieht sich auf die Schweizer Bezeichnungen für Ärzte, Fachärzte, fachärztliche Weiterbildungen und die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, sowie die Ausbildungen zum Zahnarzt, zum Fachzahnarzt, zum Tierarzt, zur Hebamme, zum Apotheker und zum Architekten. Diese Bezeichnungen müssen in Anhang V hinzugefügt werden, damit sie von allen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. p) In Bezug auf den Wortlaut, der in Anhang VI hinzuzufügen ist: Es werden die Ausbildungsnachweise im Bereich Architektur aufgelistet. Sie müssen in Anhang VI hinzugefügt werden, damit sie für die erworbenen Rechte im Rahmen der Richtlinie in Betracht kommen. 2. und 3. In Bezug auf die Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG: Für die Zwecke des Abkommens werden diese zwei Richtlinien über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs geändert, indem die Schweizer Berufsbezeichnungen für Rechtswanwälte in den jeweiligen Artikeln dieser Richtlinien hinzugefügt werden. Diese Änderungen sind notwendig, damit die Schweizer Bezeichnungen unter die betreffenden Richtlinien fallen. 4. und 5. In Bezug auf die Richtlinien 74/556/EWG und 74/557/EWG: Für die Zwecke des Abkommens werden diese zwei Richtlinien über die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen geändert, um ihren Geltungsbereich auf die Schweiz auszudehnen. 6. In Bezug auf die Richtlinie 86/653/EWG: Für die Zwecke des Abkommens wird diese Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Schweiz kein Mitgliedstaat der EU ist. ABSCHNITT B: RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN Dieser Abschnitt enthält eine Empfehlung der Kommission für die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen. Anhang B: Erklärung. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 4. FAKULTATIVE ANGABEN In den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 wurden die Anträge der Schweiz von den Kommissionsdienststellen geprüft und auf fachlicher Ebene mit den Experten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses oder in der Gruppe der Koordinatoren, die durch die Richtlinie 2005/36/EG eingesetzt wurde, erörtert. Die Anträge wurden als annehmbar angesehen, da sie die Bedingungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. 2011/0143 (NLE) Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs III über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9 in Verbindung mit den Artikeln 46, 53 und 62, gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft[1], insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juni 2002 in Kraft. 2. Nach Artikel 18 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Abkommens beschließen, u. a. des Anhangs III über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. 3. Zur Gewährleistung einer kohärenten und korrekten Anwendung des EU-Rechts und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten muss Anhang III des Abkommens geändert werden, um neue EU-Vorschriften, auf die in dem Abkommen noch nicht Bezug genommen wird, aufzunehmen. 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit sollte Anhang III konsolidiert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, den die Union in dem mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten hat, beruht auf dem in Anhang A dieses Beschlusses dargelegten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses. Artikel 2 Die Erklärung in Anhang B dieses Beschlusses wird gebilligt und im Namen der Union im Gemischten Ausschuss abgegeben, wenn dieser den in Artikel 1 genannten Beschluss annimmt. Artikel 3 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses und die in den Artikeln 1 und 2 genannte Erklärung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG A Entwurf BESCHLUSS Nr. .../2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ FÜR FREIZÜGIGKEIT vom …. 2011 über die Änderung von Anhang III über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18, gestützt auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere den Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 5. Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. 6. Der Anhang III wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2004[2] des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 30. April 2004 geändert und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die seit 2004 angenommen wurden, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG[3] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 Rechnung zu tragen. 7. Anhang III sollte im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union vom 1. Januar 2007 angepasst werden. 8. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Klarheit sollte Anhang III in einer rechtsverbindlichen Fassung konsolidiert werden. 9. Die Schweiz stellt gemäß der Richtlinie 93/16/EWG des Rates und der Richtinie 2005/36/EG einen einzigen Befähigungsnachweis und eine einzige Berufsbezeichnung für Allgemeinärzte bereit, die für alle Allgemeinärzte – sowohl für praktizierende als auch für angehende Ärzte – gleichermaßen gelten. 10. Um eine wirksame Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zwischen den Parteien zu gewährleisten, wird die Kommission weiterhin eng mit der Schweiz zusammenarbeiten und insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Schweizer Experten auch in Zukunft in geeigneter Weise konsultiert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III des Abkommens, der die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen betrifft, wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Die Schweiz wendet die in der Richtlinie 2005/36/EG genannten erworbenen Rechte nach den in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an. Artikel 3 Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in nationales Recht durch die Schweizerische Eidgenossenschaft in Kraft. Er wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme mit Ausnahme von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, der ab dem Inkrafttreten des Beschlusses gilt, vorläufig angewandt. Sollte die in Absatz 1 genannte Notifikation nicht bis zum 31. Oktober 2012 erfolgt sein, ist dieser Beschluss hinfällig. Geschehen zu Brüssel am …….. 2011 Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende Die Sekretäre ANHANG „Anhang III Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise) 1. Die Vertragsparteien kommen überein, die Rechtsakte und Mitteilungen der Europäischen Union, die in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens anzuwenden. 2. Soweit nicht anderweitig festgelegt, ist der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakten außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden. 3. Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der Europäischen Union, die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführt sind, zur Kenntnis. ABSCHNITT A: RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD 1a. 32005 L 0036 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), geändert durch: - Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) - Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) - Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 10) - Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6 April 2009 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 07.04.2009, S. 11) - Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 332 vom 30.12.2006, S. 35) - Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 148 vom 24.6.2006, S. 34) - Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 12) - Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Befähigungsnachweise für Zahnärzte (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 18) - Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Bezeichnungen der Befähigungsnachweise für Fachärzte und Allgemeinärzte (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 13) - Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen von Fachärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern für allgemeine Pflege, Fachzahnärzten, Hebammen und Architekten (ABl. C 137 vom 4.6.2008, S. 8) - Mitteilung — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 3) - Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 111 vom 15.5.2009, S. 1) - Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 1) - Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 279 vom 19.11.2009, S. 1) - Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 129 vom 19.5.2010, S. 3) - Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18) - Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28) b. Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Die in den folgenden Artikeln der Richtlinie festgelegten Verfahren finden keine Anwendung zwischen den Vertragsparteien: - Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Aktualisierung von Anhang I der Richtlinie - Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii letzter Satz – Verfahren für die Aktualisierung von Anhang II der Richtlinie - Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Aktualisierung von Anhang III der Richtlinie - Artikel 14 Absatz 2, Unterabsätze 2 und 3 – Verfahren im Falle einer Ausnahme von der für die Antragsteller bestehenden Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung - Artikel 15 Absätze 2 und 5 – Verfahren für die Annahme oder den Widerruf gemeinsamer Plattformen - Artikel 20 – Verfahren für die Änderung von Anhang IV der Richtlinie - Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten - Artikel 21 Absatz 7 – Verfahren für die Aktualisierung von Anhang V der Richtlinie - Artikel 25 Absatz 5 – Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung - Artikel 26 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Einführung neuer medizinischer Fachrichtungen - Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind - Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Grundausbildung des Zahnarztes - Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der Ausbildung zum Fachzahnarzt - Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Tierarztes - Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung der Hebamme - Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Apothekers - Artikel 46 Absatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Architekten - Artikel 61 – Ausnahmebestimmung 2. Artikel 56 Absätze 3 und 4 werden wie folgt durchgeführt: Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden und den von ihr benannten Koordinator, sobald die Schweiz sie hiervon – mit Kopie an den Gemischten Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat. 3. Artikel 57 letzter Unterabsatz wird wie folgt durchgeführt: Der von der Schweiz benannte Koordinator unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss. 4. Artikel 63 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der unter Punkt 1a.5 genannten Rechtsakte und Mitteilungen angenommen wurden. Artikel 58 und 64 finden keine Anwendung. c. Anhang II Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: in der Schweiz: - Opticien diplômé, diplomierter Augenoptiker, ottico diplomatoErforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, von denen zwei im Anschluss an eine Privatausbildung auf Vollzeitbasis absolviert werden können, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter Kontaktlinsenanpassungen und Sehtests durchzuführen. - Audioprothésiste avec brevet fédéral, Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, audioprotesista con attestato professionale federaleErforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie drei Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben. - Bottier-orthopédiste diplômé, diplomierter Orthopädie-Schuhmacher, calzolaio ortopedico diplomatoErforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben. - Technicien dentiste, maître, diplomierter Zahntechnikermeister, odontotecnico, maestroErforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben. - Orthopédiste diplômé, diplomierter Orthopädist/Bandagist, ortopedista diplomatoErforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben. d. Anhang II Nummer 4 wird wie folgt ergänzt: in der Schweiz: - Guide de montagne avec brevet fédéral, Bergführer mit eidg. Fachausweis, guida alpina con attestato professionale federaleErforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung unter Aufsicht eines qualifizierten Bergführers, einschließlich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes. - Professeur de sports de neige avec brevet fédéral, Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis, Maestro di sport sulla neve con attestato professionale fédéraleErforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, bzw. eine vierjährige Berufserfahrung sowie eine zweijährige Lehrausbildung und eine Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes. e. Anhang V.1.1 wird wie folgt ergänzt: Staat | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Stichtag | Schweiz | Eidgenössisches Arztdiplom Diplôme fédéral de médecin Diploma federale di medico | Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l'intérieur Dipartimento federale dell'interno | 1. Juni 2002 | f. Anhang V.1.2 wird wie folgt ergänzt: Staat | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Stichtag | Schweiz | Diplom als Facharzt Diplôme de médecin spécialiste Diploma di medico specialista | Eidgenössisches Departement des Innern und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte Département fédéral de l'intérieur et Fédération des médecins suisses Dipartimento federale dell'interno e Federazione dei medici svizzeri | 1. Juni 2002 | g. Anhang V.1.3 wird wie folgt ergänzt: Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Anästhesiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Schweiz | Anästhesiologie Anesthésiologie Anestesiologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Schweiz | Chirurgie Chirurgie Chirurgia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Neurochirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Schweiz | Neurochirurgie Neurochirurgie Neurochirurgia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Geburtshilfe und Frauenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Gynäkologie und Geburtshilfe Gynécologie et obstétrique Ginecologia e ostetricia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Allgemeine (innere) Medizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Schweiz | Innere Medizin Médecine interne Medicina interna | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Augenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Schweiz | Ophthalmologie Ophtalmologie Oftalmologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Schweiz | Oto-Rhino-Laryngologie Oto-rhino-laryngologie Otorinolaringoiatria | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Kinderheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Kinder- und Jugendmedizin Pédiatrie Pediatria | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Lungen- und Bronchialheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Pneumologie Pneumologie Pneumologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Urologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Schweiz | Urologie Urologie Urologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Orthopädie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Schweiz | Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Pathologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Pathologie Pathologie Patologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Neurologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Neurologie Neurologie Neurologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Psychiatrie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Psychiatrie und Psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie Psichiatria e psicoterapia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Diagnostische Radiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Radiologie Radiologie Radiologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Strahlentherapie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Radio-Onkologie/Strahlentherapie Radio-oncologie/radiothérapie Radio-oncologia/radioterapia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Plastische Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Schweiz | Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Thoraxchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Schweiz | Herz- und thorakale Gefässchirurgie Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique Chirurgia del cuore e dei vasi toracici | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Kinderchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Schweiz | Kinderchirurgie Chirurgie pédiatrique Chirurgia pediatrica | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Kardiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Kardiologie Cardiologie Cardiologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Gastroenterologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Gastroenterologie Gastroentérologie Gastroenterologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Rheumatologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Rheumatologie Rhumatologie Reumatologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Allgemeine Hämatologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Schweiz | Hämatologie Hématologie Ematologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Endokrinologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Schweiz | Endokrinologie-Diabetologie Endocrinologie-diabétologie Endocrinologia-diabetologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Physiotherapie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Schweiz | Physikalische Medizin und Rehabilitation Médecine physique et réadaptation Medicina fisica e riabilitazione | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Haut- und Geschlechtskrankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Schweiz | Dermatologie und Venerologie Dermatologie et vénéréologie Dermatologia e venerologia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Tropenmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Tropen- und Reisemedizin Médecine tropicale et médecine des voyages Medicina tropicale e medicina di viaggio | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Kinder- und Jugendpsychiatrie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Kinder - und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Nierenkrankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Nephrologie Néphrologie Nefralogia | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Ansteckende Krankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Infektiologie Infectiologie Malattie infettive | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Prävention und Gesundheitswesen Prévention et santé publique Prevenzione e salute pubblica | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Pharmakologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Klinische Pharmakologie und Toxikologie Pharmacologie et toxicologie cliniques Farmacologia e tossicologia cliniche | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Arbeitsmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Arbeitsmedizin Médecine du travail Medicina del lavoro | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Allergologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Schweiz | Allergologie und klinische Immunologie Allergologie et immunologie clinique Allergologia e immunologia clinica | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Nuklearmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Nuklearmedizin Médecine nucléaire Medicina nucleare | Staat | Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen | Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Schweiz | Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Chirurgie orale et maxillo-faciale Chirurgia oro-maxillo-facciale | h. Anhang V.1.4 wird wie folgt ergänzt: Staat | Ausbildungsnachweis | Berufsbezeichnung | Stichtag | Schweiz | Diplom als praktischer Arzt/praktische Ärztin Diplôme de médecin praticien Diploma di medico generico | Médecin praticien Praktischer Arzt Medico generico | 1. Juni 2002 | i. Anhang V.2.2 wird wie folgt ergänzt: Staat | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Berufsbezeichnung | Stichtag | Schweiz | 1. Diplomierte Pflegefachfrau, diplomierter Pflegefachmann Infirmière diplômée et infirmier diplômé Infermiera diplomata e infermiere diplomato | Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l'État Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato | Pflegefachfrau, Pflegefachmann Infirmière, infirmier Infermiera, infermiere | 1. Juni 2002 | 2. Bachelor in Pflegewissenschaft | Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l' État Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato | Pflegefachfrau, Pflegefachmann Infirmière, infirmier Infermiera, infermiere | [Datum des Beschlusses des Gemischten Ausschusses] | j. Anhang V.3.2 wird wie folgt ergänzt: Staat | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Berufsbezeichnung | Stichtag | Schweiz | Eidgenössisches Zahnarztdiplom Diplôme fédéral de médecin-dentiste Diploma federale di medico-dentista | Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno | Zahnarzt Médecin-dentiste Medico-dentista | 1. Juni 2002 | k. Anhang V.3.3 wird wie folgt ergänzt: Kieferorthopädie | Staat | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Stichtag | Schweiz | Diplom für Kieferorthopädie Diplôme fédéral d’orthodontiste Diploma di ortodontista | Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Département fédéral de l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia | 1. Juni 2002 | Oralchirurgie/Mundchirurgie | Staat | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Stichtag | Schweiz | Diplom für Oralchirurgie Diplôme fédéral de chirurgie orale Diploma di chirurgia orale | Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Département fédéral de l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia | 30. April 2004 | l. Anhang V.4.2 wird wie folgt ergänzt: Staat | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Stichtag | Schweiz | Eidgenössisches Tierarztdiplom Diplôme fédéral de vétérinaire Diploma federale di veterinario | Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno | 1. Juni 2002 | m. Anhang V.5.2 wird wie folgt ergänzt: Staat | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Berufsbezeichnung | Stichtag | Schweiz | Diplomierte Hebamme Sage-femme diplômée Levatrice diplomata | Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l' État Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato | Hebamme Sage-femme Levatrice | 1. Juni 2002 | n. Anhang V.6.2 wird wie folgt ergänzt: Staat | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Stichtag | Schweiz | Eidgenössisches Apothekerdiplom Diplôme fédéral de pharmacien Diploma federale di farmacista | Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno | 1. Juni 2002 | o. Anhang V.7.1 wird wie folgt ergänzt: Staat | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Akademisches Bezugsjahr | Schweiz | Diploma di architettura (Arch. Dipl. USI) | Accademia di Architettura dell'Università della Svizzera Italiana | 1996-1997 | Master of Arts BFH / HES-SO en architecture, Master of Arts BFH / HES-SO in Architecture | Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhochschule (BFH) | - | 2007-2008 | Master of Arts BFH / HES-SO in Architektur, Master of Arts BFH / HES-SO in Architecture | Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhochschule (BFH) | 2007-2008 | Master of Arts FHNW in Architektur | Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW | - | 2007-2008 | Master of Arts FHZ in Architektur | Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) | - | 2007-2008 | Master of Arts ZFH in Architektur | Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen | - | 2007-2008 | “Master of Science MSc in Architecture”, “Architecte (arch. dipl. EPF)” | Ecole Polytechnique Fédérale deLausanne | 2007-2008 | Master of Science ETH in Architektur”, “MSc ETH Arch” | Eidgenössische Technische Hochschule Zurich | 2007-2008 | p. Anhang VI wird wie folgt ergänzt: Staat | Ausbildungsnachweis | Akademisches Bezugsjahr | Schweiz | 1. Dipl. Arch. ETH, arch. dipl. EPF, arch. dipl. PF | 2004/2005 | 2. Architecte diplômé EAUG | 2004/2005 | 3. Architekt REG A Architecte REG A Architetto REG A | 2004/2005 | 2a. 377 L 0249 : Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17), geändert durch: - 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91) - 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160) - 95/1/EG, Euratom, EGKS zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1) - Beitrittsvertrag und Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33) - Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) b. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt: Schweiz : Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech Avocat Avvocato. 2. Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage des unter Punkt 2a genannten Rechtsaktes angenommen wurden. 3a. 398 L 0005 : Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36), geändert durch: - Beitrittsvertrag und Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33) - Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) b. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt: Schweiz : Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech Avocat Avvocato. 2. Die Artikel 16 und 17 finden keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemeinsamen Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der unter Punkt 3a genannten Rechtsakte angenommen wurden. 3. Artikel 14 wird wie folgt durchgeführt: Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz sie hiervon – mit Kopie an den Gemeinsamen Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat. 4a. 374 L 0556 : Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1). b. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt durchgeführt: Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz sie hiervon – mit Kopie an den Gemeinsamen Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat. 2. Artikel 7 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage des unter Punkt 4a genannten Rechtsaktes angenommen wurden. 5a. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), b. geändert durch: - 95/1/EG, Euratom, EGKS zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1) - Beitrittsvertrag und Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33) - Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 238) c. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. in der Schweiz: Alle Giftstoffe und Produkte, die im Chemikaliengesetz aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) 813.1), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813) und in den Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (814.812.31, 814.812.32 und 814.812.33) aufgeführt sind. 2. Artikel 7 Absatz 5 wird wie folgt durchgeführt: Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz sie hiervon – mit Kopie an den Gemeinsamen Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat. 3. Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemeinsamen Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der unter Punkt 5a genannten Rechtsakte angenommen wurden. 6a. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17) b. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen : Artikel 22 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage des unter Punkt 6a genannten Rechtsaktes angenommen wurden. ABSCHNITT B: RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN Die vertragsschließenden Parteien nehmen folgenden Rechtsakt zur Kenntnis: 7. 389 X 0601 : Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1)“ ANHANG B ERKLÄRUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Die Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome, auf die im dritten Gedankenstrich der Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 72) verwiesen wird, wurde durch die Koordinatorengruppe für die Anerkennung der Berufsqualifikationen, die mit dem Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38) eingesetzt wurde, ersetzt. [1] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1. [2] ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 129. [3] ABl. L 255 vom 30. 9.2005, S. 22.