52011PC0320

/* KOM/2011/0320 endg. - COD 2008/0244 */ Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Neufassung) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Neufassung)


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

1.1. GRÜNDE UND ZIELE

Wie in ihrer Mitteilung über die künftige Asylstrategie[1] angekündigt, legte die Kommission am 9. Dezember 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten[2] (im Folgenden „Aufnahmerichtlinie“) vor. Ausgearbeitet wurde der Vorschlag auf der Grundlage einer Bewertung der Anwendung der derzeitigen Richtlinie in den Mitgliedstaaten und nach einer umfassenden Konsultation der Mitgliedstaaten, des UNHCR, von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und sonstigen Beteiligten.

Am 7. Mai 2009 nahm das Europäische Parlament seinen Standpunkt[3] zu dem Kommissionsvorschlag an, in dem es die meisten der vorgeschlagenen Änderungen billigte. Im Rat wurde der Vorschlag vor allem unter dem tschechischen und dem schwedischen Ratsvorsitz erörtert; die Verhandlungen erwiesen sich allerdings als schwierig, so dass sich der Rat nicht auf einen Standpunkt zum Wortlaut der Richtlinie verständigen konnte.

Mit der Vorlage des geänderten Vorschlags will die Kommission von ihrem Initiativrecht Gebrauch machen, um die Anstrengungen zur Schaffung eines echten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems voranzutreiben. Sie ist davon überzeugt, dass ein solches – gerechtes wie auch wirksames – System den Mitgliedstaaten und den Flüchtlingen gleichermaßen zugute kommen wird.

Die Kommission sieht sich politisch in der Pflicht, die Verhandlungen zu erleichtern und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Union ihrer im Stockholmer Programm festgelegten Verpflichtung nachkommen kann, das Gemeinsame Europäische Asylsystem bis 2012 zu verwirklichen. Die Annahme der neuen Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt, die nunmehr Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz einbezieht, lieferte in dieser Hinsicht wichtige Impulse.

Zeitgleich mit diesem Vorschlag nimmt die Kommission ihren geänderten Vorschlag für die Asylverfahrensrichtlinie an.

Unabhängig davon, wo ein Asylantrag gestellt wird, sollen die Aufnahmebedingungen Asylbewerbern ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und unionsweit vergleichbar sein. Zur Verwirklichung dieser Ziele hat sich die Kommission weiter darum bemüht, in Erfahrung zu bringen, wie sich bewährte Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten am besten vereinheitlichen und EU-weit leicht umsetzen lassen.

Ziel des geänderten Vorschlags ist es, die Erkenntnisse und Erfahrungen, die während der Verhandlungen und der Konsultation sonstiger Beteiligter wie des UNHCR und von NRO gewonnen wurden, in ein vereinfachtes und kohärenteres Aufnahmesystem, das mit den Grundrechten in Einklang steht, einfließen zu lassen.

Insbesondere werden klarere Begriffe und einfachere Regeln eingeführt und den Mitgliedstaaten wird mehr Flexibilität bei der Einbeziehung dieser Begriffe und Regeln in ihre jeweiligen Rechtssysteme eingeräumt. Außerdem werden die Mitgliedstaaten besser in die Lage versetzt, gegen einen etwaigen Missbrauch ihrer Aufnahmesysteme vorzugehen. Darüber hinaus wird ihren Bedenken hinsichtlich der finanziellen und verwaltungstechnischen Auswirkungen einiger vorgeschlagener Maßnahmen Rechnung getragen. Gleichzeitig werden im geänderten Vorschlag die hohen Standards für den Umgang mit Asylbewerbern im Einklang mit den Grundrechten beibehalten. Dies gilt insbesondere für den Gewahrsam; das Recht auf Bewegungsfreiheit wird unter Wahrung der erforderlichen Rechtsgarantien nur dann stark beschränkt, wenn dies notwendig und angemessen ist. Die besondere Situation schutzbedürftiger Personen muss stets ein vorrangiges Anliegen sein. Die Aufnahmenormen sollen auch weiter vereinheitlicht werden, um die Sekundärmigration einzudämmen, soweit diese auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführen ist.

Der geänderte Vorschlag ist zusammen mit dem geänderten Vorschlag zur Asylverfahrensrichtlinie zu sehen. Letzterer Vorschlag zielt unter anderem darauf ab, die Wirksamkeit und Qualität der nationalen Asylsysteme zu verbessern und somit die mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Kosten der Mitgliedstaaten zu reduzieren, indem diese in die Lage versetzt werden, schneller Entscheidungen zu treffen.

Der geänderte Vorschlag nimmt auch Bezug auf die Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), die am 19. Mai 2010, also nach Annahme des ursprünglichen Vorschlags zur Neufassung der Aufnahmerichtlinie, erlassen wurde. Das EASO könnte den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmungen und der Ermittlung bewährter Verfahren mit praktischer Hilfe und Fachwissen zur Seite stehen. Es könnte auch jene Mitgliedstaaten unterstützen, deren Aufnahmesysteme einem besonderen Druck ausgesetzt sind, indem es die kostengünstigsten Möglichkeiten zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen durch Bündelung und strukturierten Austausch bewährter Verfahren bestimmt. Erstmals seit Annahme der entsprechenden Verordnung wird das EASO Griechenland diese Art von Unterstützung gewähren und Asyl-Unterstützungsteams entsenden, die dem Land dabei helfen sollen, dringende Probleme bei der Abwicklung des Asylverfahrens zu lösen.

1.2. Allgemeiner Kontext

Der Vorschlag von 2008 und der vorliegende geänderte Vorschlag sind Teil eines Legislativpakets im Asylbereich, mit dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem bis 2012 errichtet werden soll.

So nahm die Kommission 2008 zusammen mit dem Vorschlag zur Änderung der Aufnahmerichtlinie auch Vorschläge zur Änderung der Dublin- und der EURODAC-Verordnung an. 2009 verabschiedete sie Vorschläge zur Änderung der Asylverfahrens- und der Anerkennungsrichtlinie. 2010 wurde die Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen erlassen, die darauf abzielt, die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Umsetzung der gemeinsamen Vorschriften im Asylbereich zu erleichtern.

Dieses Legislativpaket trägt dem Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl vom 16. Oktober 2008 Rechnung, in dem die Ziele des Haager Programms bekräftigt wurden und die Kommission aufgefordert wurde, Vorschläge vorzulegen, um spätestens 2012 ein einheitliches Asylverfahren mit gemeinsamen Garantien einzuführen. Vor diesem Hintergrund wurde im Stockholmer Programm, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 annahm, betont, dass auf der Grundlage von „hohen Schutzstandards“ sowie „fairen und wirksamen Verfahren“ bis 2012 „ein gemeinsamer Raum des Schutzes und der Solidarität geschaffen“ werden muss, „der auf einem einheitlichen Asylverfahren und einem einheitlichen Status für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird“, beruht. Im Einzelnen sieht das Stockholmer Programm vor, dass Personen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Asylantrag stellen, eine gleichwertige Behandlung hinsichtlich der Aufnahmebedingungen erfahren.

Im Zuge der Ausarbeitung des vorherigen Vorschlags wurde eine Folgenabschätzung[4] durchgeführt. Der geänderte Vorschlag stützt sich auf dieselben Grundsätze wie der vorherige Vorschlag. Zudem zielt er darauf ab, einige Bestimmungen zu vereinfachen und zu präzisieren, um ihre Umsetzung zu erleichtern. Daher gilt die für den vorherigen Vorschlag durchgeführte Folgenabschätzung auch für den geänderten Vorschlag.

1.3. Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht in Bezug auf die Schaffung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in vollem Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere aus dem Jahr 1999, dem Haager Programm von 2004, dem Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl von 2008 und dem Stockholmer Programm von 2009.

Mit den Zielen der Strategie Europa 2020 ist er ebenfalls vereinbar, da er Asylbewerbern einen angemessenen Zugang zur Beschäftigung gewährleistet. Asylbewerber, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, benötigen keine zusätzliche Unterstützung seitens der einzelstaatlichen Fürsorgesysteme mehr und leisten somit, wenn auch oft nur vorübergehend, einen positiven Beitrag zum Wachstum.

2. Anhörung der interessierten Kreise

Im Zuge der Vorarbeiten zu dem vorherigen Vorschlag legte die Kommission ein Grünbuch vor, veranstaltete mehrere Expertentreffen, unter anderem mit dem UNHCR und Partnern aus der Zivilgesellschaft, gab eine externe Studie in Auftrag und wertete mehrere detaillierte Fragebögen aus.

Darüber hinaus nahm die Kommission einen Bewertungsbericht über die Anwendung der Richtlinie an, in dem Mängel bei den Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgezeigt wurden.

Die Beratungen über den ersten Änderungsvorschlag nach dessen Annahme im Dezember 2008 fanden größtenteils während des tschechischen und des schwedischen Ratsvorsitzes in den Fachgremien des Rates statt. Dabei zeigte sich, dass viele Mitgliedstaaten wegen der Besonderheiten ihrer Asyl- und/oder Rechtssysteme einige Bestimmungen des Vorschlags ablehnten. Es wurde befürchtet, dass Anpassungen erhebliche finanzielle Anstrengungen und verwaltungstechnische Umstellungen erfordern und die Effizienz des Asylverfahrens beeinträchtigen würden.

Während der Diskussionen hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, etwaige Probleme, denen sie sich bei der Umsetzung einiger Bestimmungen gegenübersehen könnten, darzulegen. Um zu vermeiden, dass mehrere Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten in die Richtlinie aufgenommen wurden, worunter die Gesamtkohärenz des vorgeschlagenen Systems leiden würde, wollte die Kommission die Gelegenheit zur Überarbeitung des Vorschlags nutzen und eine umfassendere Lösung für die angesprochenen Probleme vorschlagen, die den europäischen Mehrwert des Vorschlags unangetastet lässt. Durch Präzisierung und Vereinfachung der vorgeschlagenen Bestimmungen im Hinblick auf eine leichtere Umsetzung durch die Mitgliedstaaten sollten die Diskussionen wieder angekurbelt werden. Daher kündigte die Kommission auf der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 8. November 2010 an, noch vor Beginn der polnischen Ratspräsidentschaft 2011 einen geänderten Vorschlag für diese Richtlinie und für die Asylverfahrensrichtlinie vorzulegen.

Die im Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 vorgeschlagenen Änderungen wurden zu einem großen Teil in den geänderten Vorschlag übernommen. Außerdem trägt der geänderte Vorschlag der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5] und des Ausschusses der Regionen[6] sowie den Ergebnissen der Konsultation sonstiger Beteiligter wie des UNHCR und von im Grundrechtsbereich tätigen NRO gebührend Rechnung.

Im Zuge der Vorarbeiten zu diesem geänderten Vorschlag führte die Kommission eine Reihe bilateraler fachlicher Konsultationssitzungen durch, unter anderem zwischen Januar und April 2010 mit den nationalen Verwaltungen, in denen diese die Zwänge im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag und die entsprechenden Vorbehalte eingehend darlegten.

In den geänderten Vorschlag sind auch die Ergebnisse der Diskussionen im Rahmen der Ministerkonferenz zum Thema „Qualität und Effizienz des Asylverfahrens“ eingeflossen, die am 13./14. September 2010 vom belgischen Ratsvorsitz veranstaltet wurde. Ein Schwerpunktthema der Konferenz betraf die Frage, wie den Bedürfnissen schutzbedürftiger Asylbewerber Rechnung getragen werden kann.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

3.1. ZUSAMMENFASSUNG DES VORSCHLAGS

Dieser geänderte Vorschlag zielt vor allem darauf ab, die vorgeschlagenen Aufnahmenormen weiter zu präzisieren und flexibler zu gestalten, damit sie leichter in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten integriert werden können. Gleichzeitig werden die wichtigsten Grundsätze des Vorschlags von 2008 beibehalten, wonach EU-weit adäquate und vergleichbare Aufnahmebedingungen sicherzustellen sind. Außerdem wird weiterhin die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet. Dies gilt vor allem für das Recht auf Bewegungsfreiheit und auf Wahrung der Menschenwürde.

Und schließlich trägt der Vorschlag, insbesondere durch eine bessere Abstimmung mit dem geänderten Vorschlag zur Asylverfahrensrichtlinie, zu mehr Kohärenz innerhalb des Legislativpakets zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bei. Soweit dies erforderlich war, wurden auch Änderungen infolge der Verhandlungen über die Anerkennungsrichtlinie und die Dublin-Verordnung aufgenommen, damit auch in horizontalen Fragen Kohärenz gewährleistet ist.

Der geänderte Vorschlag geht vor allem auf folgende Anliegen ein:

3.1.1. Einfachere Umsetzung für die Mitgliedstaaten

Mit dem geänderten Vorschlag wird den Mitgliedstaaten im Vergleich zu dem Vorschlag von 2008 mehr Spielraum bei der Umsetzung einiger vorgeschlagener Maßnahmen eingeräumt und somit den Bedenken wegen der möglicherweise beträchtlichen finanziellen Auswirkungen und verwaltungstechnischen Zwänge und Kosten Rechnung getragen. So werden genauer definierte Rechtsbegriffe, vereinfachte Aufnahmenormen und -regelungen sowie flexiblere Vorschriften vorgeschlagen, die sich leichter in die Praktiken der Mitgliedstaaten einbeziehen lassen.

Diese Änderungen betreffen insbesondere Folgendes: Garantien für in Gewahrsam befindliche Asylbewerber, Bedingungen für die Aufnahme in Gewahrsamseinrichtungen, Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, medizinische Versorgung für Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und Mechanismen zur Ermittlung solcher Bedürfnisse, Gewährung materieller Unterstützung und Berichterstattungspflichten, die eine bessere Kontrolle der Kernbestimmungen der Richtlinie gewährleisten sollen.

Der geänderte Vorschlag stellt zudem besser sicher, dass den Mitgliedstaaten ein Instrumentarium zur Verfügung steht, um gegen Fälle vorzugehen, in denen die Aufnahmevorschriften missbraucht bzw. zu Pull-Faktoren werden . So ermöglicht er in mehr Fällen den Entzug der materiellen Leistungen, sofern die erforderlichen Garantien gewahrt werden und der Situation besonders schutzbedürftiger Personen Rechnung getragen wird.

3.1.2. Klare und strenge Gewahrsamsvorschriften

Es bedarf strenger und erschöpfender EU-Vorschriften, um sicherzustellen, dass Ingewahrsamnahmen nicht willkürlich erfolgen und dass in allen Fällen die Grundrechte beachtet werden. Die Kommission ist besorgt über die weit verbreitete Anwendung von Gewahrsamsmaßnahmen auf Asylbewerber und darüber, dass diese Problematik noch keinen Eingang in die Asylvorschriften der EU gefunden hat. In dem geänderten Vorschlag wird daher das diesbezügliche allgemeine Konzept des Vorschlags von 2008 beibehalten. Insbesondere darf eine Ingewahrsamnahme nach einer Einzelfallprüfung nur dann erfolgen, wenn einer der vorgeschriebenen Gründe vorliegt und wenn sie mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit in Einklang steht. Die erforderlichen Garantien müssen zur Verfügung stehen. So muss es bei Bedarf möglich sein, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen und unentgeltlich rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Bedingungen für die Aufnahme in Gewahrsamseinrichtungen müssen außerdem der Menschenwürde Rechnung tragen. Die vorgeschlagenen Änderungen stehen uneingeschränkt in Einklang mit der EU-Grundrechtecharta und der jüngsten Rechtsprechung des EGMR und seiner Auslegung des Artikels 3 der Menschenrechtskonvention.

Gleichzeitig wurden einige der vorgeschlagenen Gewahrsamsbestimmungen flexibler formuliert und verschiedene Begriffe präzisiert, um ihre Umsetzung zu erleichtern und bestimmte Besonderheiten der mitgliedstaatlichen Rechtssysteme (zum Beispiel in Bezug auf die Inanspruchnahme unentgeltlicher rechtlicher Beratung und die Möglichkeit des Erlasses einer Gewahrsamsanordnung durch die Verwaltungsbehörden) zu berücksichtigen. Mit dem geänderten Vorschlag werden ferner flexiblere Gewahrsamsbedingungen in Bezug auf geografische Bereiche eingeführt, in denen es in der Praxis schwierig ist, alle vorgeschlagenen Garantien stets zu gewährleisten; dies gilt für Grenzstellen ebenso wie für Transitzonen. Mehrere Änderungen wurden im Einklang mit den EU-Gewahrsamsbestimmungen für Drittstaatsangehörige, gegen die eine Rückführungsentscheidung ergangen ist, vorgenommen, um, soweit angebracht, eine kohärentere Vorgehensweise in dieser Hinsicht sicherzustellen.

Der Rat kam bei seinen Beratungen zu dem Ergebnis, dass in einigen Fällen dem Wohl unbegleiteter Minderjähriger am besten durch deren Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen gedient wird, insbesondere um Entführungen zu verhindern, zu denen es dem Vernehmen nach in offenen Zentren kommt. Daher ermöglicht der geänderte Vorschlag die Ingewahrsamnahme unbegleiteter Minderjähriger unter der Voraussetzung, dass diese entsprechend den Vorgaben der vorgeschlagenen Richtlinie nachweislich zu ihrem Wohl erfolgt und dass alternative nicht freiheitsentziehende Maßnahmen nicht wirksam sein werden. Außerdem ist durch eine Einzelfallprüfung sicherzustellen, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen durch den Gewahrsam keinen Schaden nimmt. Ferner ist eine Ingewahrsamnahme nur dann zulässig, wenn in der betreffenden Gewahrsamseinrichtung die vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen (zum Beispiel Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen, unter anderem im Freien) gegeben sind. Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des EGMR.

3.1.3. Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens

- Der Umgang mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme hat sich als einer der Bereiche mit derzeit sehr problematischen nationalen Standards erwiesen. Die Ermittlung besonderer Bedürfnisse bei der Aufnahme hat nicht nur Folgen auf den Zugang zu geeigneten Behandlungsmöglichkeiten, sondern könnte sich auch auf die Qualität des Entscheidungsprozesses auswirken. Mit dem geänderten Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur raschen Ermittlung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme und zur kontinuierlichen Unterstützung und Kontrolle im Einzelfall treffen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Bedürfnissen von besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen und Folteropfern bei der Aufnahme. Der geänderte Vorschlag zielt auf eine Vereinfachung des Prozesses zur Ermittlung solcher Bedürfnisse ab und stellt zugleich einen eindeutigeren Zusammenhang zwischen schutzbedürftigen Personen und Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme her.

Unter Berücksichtigung des Standpunkts des Europäischen Parlaments und der ausgeprägten Vorbehalte des Rates enthält der Vorschlag keinen Verweis auf die Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf den Zugang zu medizinischer Versorgung.

- Bei der Bewertung der Umsetzung der derzeitigen Richtlinie wurden Mängel in Bezug auf den Umfang der materiellen Unterstützung, die die Mitgliedstaaten Asylbewerbern gewähren, festgestellt. Die derzeitige Richtlinie schreibt zwar vor, dass angemessene Standards sicherzustellen sind, in der Praxis hat es sich jedoch als schwierig erwiesen, den erforderlichen Unterstützungsumfang festzulegen. Daher müssen Bezugsgrößen eingeführt werden, anhand deren sich diese Verpflichtung besser „quantifizieren“ und konkret von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten umsetzen lässt.

Während der Verhandlungen im Rat und der unlängst durchgeführten Konsultationen der Mitgliedstaaten zeigte sich, dass deren Recht oder Praktiken in der Tat entsprechende Bezugsgrößen vorsehen, die jedoch stark voneinander abweichen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ermöglicht der geänderte Vorschlag eine gewisse Flexibilität und zielt nicht darauf ab, eine einzige EU-weite Bezugsgröße festzulegen, sondern lässt zu, dass in dieser Hinsicht verschiedene nationale Benchmarks zugrunde gelegt werden, sofern diese messbar sind und die Kontrolle des Umfangs der Asylbewerbern gewährten Unterstützung erleichtern.

3.1.4. Förderung der Autonomie der Asylbewerber

Der Zugang zur Beschäftigung könnte die Ausgrenzung der Asylbewerber aus der Aufnahmegesellschaft verhindern und zu ihrer Eigenständigkeit beitragen. Eine zwangsweise Arbeitslosigkeit dagegen könnte zu mehr Schwarzarbeit führen und verursacht dem Staat Kosten, da zusätzliche Sozialleistungen gezahlt werden müssen.[7] Daher ist ein leichterer Zugang zur Beschäftigung sowohl für die Asylbewerber als auch für den Aufnahmemitgliedstaat von Vorteil.

Im Einklang mit den Bestimmungen über die Dauer der Prüfung eines Asylantrags im geänderten Vorschlag zur Asylverfahrensrichtlinie sieht der vorliegende geänderte Vorschlag in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt ein höheres Maß an Flexibilität vor.

3.2. Rechtsgrundlage

Der geänderte Vorschlag stützt sich auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die Festlegung von „Normen“ für die Aufnahme von Asylbewerbern gefordert wird.

3.3. Räumlicher Geltungsbereich

Die vorgeschlagene Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Geltung der Richtlinie für das Vereinigte Königreich und Irland bestimmt sich nach dem Protokoll Nr. 21 im Anhang zum AEUV.

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum AEUV gilt die Richtlinie nicht für Dänemark und ist Dänemark gegenüber auch nicht anwendbar.

3.4. Subsidiaritätsprinzip

Durch Titel V des AEUV betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts werden der Europäischen Union in diesen Angelegenheiten gewisse Befugnisse übertragen. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ausgeübt werden, d. h. sofern und soweit die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene erreichen lassen.

Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Union ist im vorliegenden Fall Artikel 78 AEUV, wonach die Union „eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz [entwickelt], mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.“ Nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem, das „Normen für die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen“, umfasst.

Aufgrund des grenzübergreifenden Charakters der Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen ist die EU in einer guten Position, um im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems insbesondere Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern, die unionsweit anzuwenden sind, vorzuschlagen. Obwohl mit dem Erlass der Richtlinie im Jahr 2003 bereits ein hohes Maß an Harmonisierung erreicht worden ist, bedarf es weiterer EU-Maßnahmen zur Schaffung besserer und einheitlicherer Normen für die Aufnahmebedingungen.

3.5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

In der Folgenabschätzung betreffend die Änderung der Aufnahmerichtlinie, die im Zuge der Vorarbeiten zum vorherigen Vorschlag durchgeführt wurde, wurden die einzelnen Optionen zur Lösung der ermittelten Probleme im Hinblick auf ihre Ausgewogenheit zwischen praktischem Nutzen und erforderlichen Anstrengungen bewertet. Diese Bewertung ergab, dass ein Tätigwerden der EU nicht über das für die Lösung dieser Probleme erforderliche Maß hinausgeht. In dem vorliegenden geänderten Vorschlag werden die wichtigsten Grundsätze des vorherigen Vorschlags beibehalten; gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität eingeräumt, womit ein weiterer Beitrag zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geleistet wird.

3.6. Auswirkungen auf die Grundrechte

Dieser Vorschlag wurde einer eingehenden Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass seine Bestimmungen in vollem Umfang mit den Grundrechten, die allgemeine Prinzipien des Unionsrechts darstellen und in der EU-Grundrechtecharta („die Charta“) verankert sind, sowie mit den Verpflichtungen aus dem Völkerrecht vereinbar sind. Daher wurde den Bestimmungen, die Gewahrsam und Verfahrensgarantien, den Umgang mit Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, insbesondere Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen und Folteropfern, sowie die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen betreffen, besonderes Gewicht verliehen.

Die Gewährleistung besserer und einheitlicherer Aufnahmenormen wird sich in grundrechtlicher Hinsicht insgesamt sehr positiv für die Asylbewerber auswirken. Insbesondere das in Artikel 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit wird durch die Vorgabe gestärkt, dass eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil sie internationalen Schutz beantragt hat. Außerdem ist vorgesehen, dass eine Ingewahrsamnahme nur in den in der Richtlinie festgelegten Ausnahmefällen und nur wenn sie mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Ingewahrsamnahme in Einklang steht, erfolgen darf. Gemäß Artikel 47 der Charta wird auch gewährleistet, dass ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Der Wortlaut der Richtlinie wird die Rechte von Minderjährigen insofern besser widerspiegeln, als eine entsprechende Definition aufgenommen wird, die den Grundsatz des Kindeswohls im Einklang mit Artikel 24 der Charta präzisiert, und die Möglichkeiten einer Ingewahrsamnahme eingeschränkt werden. Der speziellen Situation schutzbedürftiger Personen wird auf eine angemessenere Weise Rechnung getragen, indem gewährleistet wird, dass die Bedürfnisse solcher Personen rechtzeitig ermittelt werden und den Betroffenen Zugang zu geeigneten Behandlungsmöglichkeiten gewährt wird. Ein leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt könnte den Asylbewerbern dabei helfen, mehr Selbstständigkeit zu erlangen; außerdem wird er zu ihrer Integration im Aufnahmemitgliedstaat beitragen. Darüber hinaus wird der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 21 der Charta gestärkt, indem sichergestellt wird, dass Asylbewerber im Vergleich zu Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nicht ungerechtfertigterweise eine weniger günstige Behandlung erfahren. Die Auferlegung einer Berichterstattungspflicht zu wesentlichen Richtlinienbestimmungen, die mit den Grundrechtsprinzipien in Zusammenhang stehen, wird eine bessere Kontrolle ihrer Umsetzung auf EU-Ebene gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit den in der Charta verankerten Grundrechten umzusetzen und anzuwenden.

⎢ 2003/9/EG

2008/0244 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[8]

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,[9]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

∫ neu

(1) Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten[10] ist in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 1 (angepasst)

? neu

(2) Die Ausarbeitung eEiner gemeinsamen Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der √ Europäischen Union ∏ Gemeinschaft um Schutz nachsuchen. ? Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht, gelten. ⎪

⎢ 2003/9/EG Erwägung 2

? neu

(3) Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967, stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-refoulement) gewahrt bleibt. ? Die erste Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wurde mit Erlass der in den Europäischen Verträgen vorgesehenen einschlägigen Rechtsinstrumente wie der Richtlinie 2003/9/EG abgeschlossen. ⎪

⎢ 2003/9/EG Erwägung 3

Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf kurze Sicht gemeinsame Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern umfassen.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 4

Die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern ist ein weiterer Schritt in Richtung auf eine europäische Asylpolitik.

∫ neu

(4) Der Europäische Rat hatte auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm angenommen, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgab, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollten. Im Haager Programm wurde die Europäische Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase vorzulegen.

(5) Auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 nahm der Europäische Rat das Stockholmer Programm an, in dem erneut die Verpflichtung bekräftigt wird, auf der Grundlage hoher Schutzstandards sowie fairer und wirksamer Verfahren bis 2012 einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität zu schaffen, der auf einem einheitlichen Asylverfahren und einem einheitlichen Status für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, beruht. Dem Stockholmer Programm zufolge ist es außerdem entscheidend, dass Personen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Asylantrag stellen, eine gleichwertige Behandlung hinsichtlich der Aufnahmebedingungen erfahren.

(6) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung der für die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgegebenen Schutzstandards, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, das mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] eingerichtet worden ist, in geeigneter Weise unterstützt werden.

(7) Angesichts der Bewertungsergebnisse in Bezug auf die Umsetzung der Instrumente der ersten Phase empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Richtlinie 2003/9/EG zugrunde liegenden Prinzipien im Hinblick auf die Gewährleistung verbesserter Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern zu bestätigen.

(8) Um eine unionsweite Gleichbehandlung der Asylbewerber sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, sowie in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Asylbewerbern Anwendung finden.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 6

(10) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, die ihren Verpflichtungen der aus völkerrechtlichen Instrumenten einzuhalten, bei denen sie Vertragsparteien sind nachzukommen, denen sie beigetreten sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 7

(11) Es sollten MindestnNormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 8

(12) Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Asylbewerbern einzudämmen.

∫ neu

(13) Im Interesse der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der EU, insbesondere mit der Richtlinie […/…/EU] [Anerkennungsrichtlinie], zu wahren, empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Personen auszudehnen, die subsidiären Schutz beantragt haben.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 9 (angepasst)

? neu

(14) ? Die umgehende Identifizierung und Begleitung von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sollte ein vorrangiges Anliegen der einzelstaatlichen Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass bei der Aufnahme dieser Personen ⎪ Die Bedingungen für die Aufnahme von Personengruppen mit besonderen √ deren speziellen ∏ Bedürfnissen sollten entsprechend angepasst werden ? Rechnung getragen wird ⎪ .

∫ neu

(15) Die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht, und insbesondere unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten gegen Asylbewerber keine Strafen wegen illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt verhängen und die Bewegungsfreiheit nur sofern erforderlich einschränken. Daher sollte die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Ingewahrsamnahme möglich sein. Befindet sich ein Asylbewerber in Gewahrsam, sollte er die erforderlichen Verfahrensgarantien in Anspruch nehmen können und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem einzelstaatlichen Gericht berechtigt sein.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 10 (angepasst)

? neu

(16) Die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern Antragsteller, die sich in Gewahrsam befinden, ? sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde behandelt werden und die Bedingungen für ihre Aufnahme ⎪ sollten im Hinblick auf die Bedürfnisse in dieser Lage einer besonderen Ausgestaltung unterliegen ihren Bedürfnissen in dieser Situation angepasst werden. ? Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes angewandt wird. ⎪

∫ neu

(17) In der Praxis ist es unter Umständen – beispielsweise aufgrund der geografischen Lage oder der speziellen Struktur der Gewahrsamseinrichtung – nicht immer möglich, unverzüglich bestimmte Aufnahmegarantien im Gewahrsam zu gewährleisten. Allerdings sollte nur vorübergehend und nur unter den in der Richtlinie dargelegten Umständen von diesen Garantien abgewichen werden. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig; sie sind hinreichend zu begründen, wobei die Umstände des Einzelfalls, darunter auch die Schwere der Abweichung, ihrer Dauer und ihrer Auswirkungen für die betroffene Person, zu berücksichtigen sind.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 11

(18) Damit die Verfahrensmindestgarantien, d. h. Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit Organisationen oder Personengruppen, die Rechtsbeistand gewähren Rechtsberatung leisten, sichergestellt sind, sollten Informationen über derartige Organisationen und Personengruppen bereitgestellt werden.

∫ neu

(19) Um die Autonomie von Asylbewerbern zu fördern und die beträchtlichen Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Asylbewerber zum Arbeitsmarkt klar geregelt werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen sollten mit den Bestimmungen über die Dauer des Prüfungsverfahrens gemäß der Richtlinie […/…/EU/] [Asylverfahrensrichtlinie] in Einklang stehen.

(20) Um sicherzustellen, dass die Asylbewerbern gewährte materielle Unterstützung den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entspricht, müssen die Mitgliedstaaten anhand relevanter und messbarer Bezugsgrößen den Umfang dieser Unterstützung bestimmen.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 12 (angepasst)

? neu

(21) Die Möglichkeiten für einen Ein Missbrauch des Aufnahmesystems sollten dadurch beschränkt eingedämmt werden, dass √ die Umstände festgelegt werden, unter denen ∏ Gründe für die Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen für Asylbewerber festgelegt werden ? die Vorteile, die Asylbewerbern im Rahmen der Aufnahme gewährt werden, eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig dafür Sorge zu tragen ist, dass alle Asylbewerber ein menschenwürdiges Leben führen können ⎪.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 13

(22) Es sollte sichergestellt werden, dass die einzelstaatlichen Aufnahmesysteme effizient sind und die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Asylbewerbern zusammenarbeiten.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 14

(23) Es sollte auf ein gutes Verhältnis zwischen den Kommunen und Unterbringungszentren hingewirkt werden, damit eine hinreichende Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden bei der Aufnahme von Asylbewerbern gewährleistet ist. Bei der Aufnahme von Asylbewerbern sollte eine angemessene Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden hergestellt werden; daher sollten harmonische Beziehungen zwischen den Kommunen und den Unterbringungszentren gefördert werden.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 15 (angepasst)

(24) Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass dDie Mitgliedstaaten √ sollten ∏ günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz seitens eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 16

? neu

(25) Dementsprechend werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer Formen des Schutzes als in der ? Richtlinie […/…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] ⎪ Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose geht.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 17

(26) Die Anwendung Durchführung dieser der Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 18 (angepasst)

(27) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Festlegung von MindestnNormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf √ Unionsebene ∏ Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die √ Union ∏ Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 19

Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 18. August 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 20

Gemäß Artikel 1 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Richtlinie daher nicht für Irland.

∫ neu

(28) Gemäß Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist diese Maßnahme unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für das Vereinigte Königreich nicht bindend und unterliegt dieser Mitgliedstaat weiterhin der Richtlinie 2003/9/EG, solange er nicht gemäß Artikel 4 dieses Protokolls mitgeteilt hat, dass er diese Maßnahme anzunehmen wünscht.

(29) Gemäß Artikel 1 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie. Diese Richtlinie ist somit für Irland unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht bindend.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 21

(30) Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder nicht bindend noch Dänemark gegenüber oder anwendbar ist. —

⎢ 2003/9/EG Erwägung 5

? neu

(31) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ziel dieser Richtlinie ist es Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1 ? , 6, 7, ⎪ und 18 ? , 21, 24 und 47 ⎪ der genannten Charta zu fördern ? , und muss entsprechend umgesetzt werden. ⎪

∫ neu

(32) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(33) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht unberührt lassen —

⎢ 2003/9/EG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ZWECK, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von MindestnNormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a) „Genfer Flüchtlingskonvention“ das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967;

b) „Asylantrag“ den von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ersucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes, die gesondert beantragt werden kann;

∫ neu

a) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie […/…/EU] [Anerkennungsrichtlinie];

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

? neu

b)c) √ „Antragsteller“, „Person, die internationalen Schutz beantragt“ oder ∏ „Asylbewerber“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

c) d) „Familienangehörige“ die nachstehenden folgenden Mitglieder der Familie des Asylbewerbers Antragstellers, die sich im Zusammenhang mit dem Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

√ i) wenn es sich beim Antragsteller um einen Erwachsenen handelt: ∏

i) - der Ehegatte des Asylbewerbers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Asylbewerber eine dauerhafte Beziehung führt, soweit in den Rechtsvorschriften nach dem einzelstaatlichen Recht oder nach der Praxis den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich √ nach dem einzelstaatlichen Recht betreffend Drittstaatsangehörige ∏ ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare behandelt werden;

ii) - die minderjährigen Kinder des unter Ziffer i) dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Asylbewerbers Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder um im Sinne des nationalen Rechts adoptierte Kinder handelt;

∫ neu

- die verheirateten minderjährigen Kinder des unter Ziffer i erster Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, sofern sie nicht von ihren Ehegatten begleitet werden und es ihrem Wohl dient, sie als Familienangehörige zu betrachten;

ii) wenn es sich beim Antragsteller um einen unverheirateten Minderjährigen handelt:

- der Vater und die Mutter, gleichgültig, ob der Antragsteller nach dem einzelstaatlichen Recht ehelich oder außerehelich geboren oder adoptiert wurde, oder der nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller verantwortliche Erwachsene;

- die minderjährigen Geschwister des Antragstellers, gleichgültig, ob sie nach dem einzelstaatlichen Recht ehelich oder außerehelich geboren oder adoptiert wurden, sofern sie unverheiratet sind oder sofern sie verheiratet sind, aber nicht von ihren Ehegatten begleitet werden und es ihrem Wohl dient, sie als Familienangehörige zu betrachten;

iii) wenn es sich bei dem Antragsteller um einen verheirateten Minderjährigen handelt: die unter Ziffer ii genannten Personen, sofern der Antragsteller nicht von seinem Ehegatten begleitet wird und es seinem Wohl oder dem Wohl seiner Geschwister dient, die unter Ziffer ii genannten Personen als Familienangehörige zu betrachten;

⎢ 2003/9/EG

e) „Flüchtling“ eine Person, die die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt;

f) „Flüchtlingseigenschaft“ den einem Flüchtling, der als solcher in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wird, von diesem Mitgliedstaat zuerkannten Rechtsstatus;

g) „Verfahren“ und „Rechtsbehelfsverfahren“ die von den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht festgelegten Verfahren und Rechtsbehelfsverfahren;

∫ neu

d) „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

? neu

e)h) „unbegleiteter Minderjähriger“ ? einen Minderjährigen ⎪ Personen unter 18 Jahren, die der ohne Begleitung eines für sie ihn nach dem Gesetz einzelstaatlichen Recht oder ? den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ⎪ dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen √ einreist ∏, solange sie er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden √ befindet ∏; hierzu gehören auch √ dies schließt ∏ Minderjährige √ ein ∏, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

f)i) „im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Asylbewerbern treffen;

g)j) „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen Aufnahmebedingungen“ die Aufnahmebedingungen, die Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- und Geldleistungen oder Gutscheinen ? oder einer Kombination davon ⎪ sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen;

h)k) „Gewahrsam“ die räumliche Beschränkung eines Asylbewerbers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Asylbewerber Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;

i)l) „Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Asylbewerber dient.;

∫ neu

j) „Vertreter“ eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Behörden als Vormund zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie bestellt wurde, um die Interessen des Minderjährigen zu wahren und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen. Ist Vertreter eine Organisation, so bestellt diese eine Person, die gegenüber dem Minderjährigen die Pflichten eines Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt;

k) „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ einen schutzbedürftigen Antragsteller gemäß Artikel 21, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

? neu

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats √ einschließlich an der Grenze ∏ ? , in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen ⎪ ? internationalen Schutz ⎪ Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem nationalem Recht von diesem ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ Asylantrag erfasst sind.

⎢ 2003/9/EG

? neu

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.

(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten[12] angewendet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen desr Schutzesgewährung anzuwenden, die sich nicht aus der ? Richtlinie […/…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] ergeben ⎪ Genfer Flüchtlingskonvention ergeben und die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zugute kommen, die nicht als Flüchtlinge gelten.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile für Asylbewerber und andere enge Familienangehörige des Asylbewerbers Antragstellers, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern wenn sie von ihm gegenüber unterhaltsberechtigt abhängig sind, oder humanitäre Gründe vorliegen, erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

KAPITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHMEBEDINGUNGEN GEWÄHRTEN VORTEILE

Artikel 5

Information

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Asylbewerber innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach ? Eingang des Antrags auf internationalen Schutz ⎪ der Antragstellung bei der zuständigen Behörde zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die Verpflichtungen, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Verpflichtungen.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Asylbewerber Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige spezifischen Rechtsbeistand gewähren Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

? neu

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt werden, ? die der Antragsteller versteht oder ⎪ bei der davon ausgegangen werden kann √ von der angenommen werden darf ∏, dass der Asylbewerber er sie versteht. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erteilt werden.

Artikel 6

Dokumente

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Asylbewerbern Antragstellern innerhalb von drei Tagen nach der Antragstellung ? Beantragung von internationalem Schutz ⎪ bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausgehändigt wird, die auf ihren Namen ausgestellt ist und ihren Rechtsstatus als Asylbewerber bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist bzw. oder geprüft wird.

Ist es dem Inhaber der Bescheinigung nicht gestattet, sich innerhalb des gesamten Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder eines Teils davon frei zu bewegen, so ist dies in der Bescheinigung ebenfalls zu vermerken.

(2) Im Fall einer Ingewahrsamnahme der des Asylbewerbers und während der Prüfung eines ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪, der an der Grenze oder im Rahmen eines Verfahrens gestellten wurde Asylantrags, in dem darüber entschieden wird, ob der Asylbewerber Antragsteller das Recht hat, rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung dieses Artikels absehen. In Sonderfällen können die Mitgliedstaaten Asylbewerbern Antragstellern während der Prüfung eines ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ Asylantrags andere gleichwertige Nachweise für das ausstellen, die dem in Absatz 1 genannten Dokument ausstellen gleichwertig sind.

(3) Mit dem in Absatz 1 genannten Dokument wird nicht notwendigerweise die Identität des Asylbewerbers bescheinigt.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Asylbewerbern das in Absatz 1 genannte Dokument auszustellen, das so lange gültig sein muss, wie ihnen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet oder an der Grenze des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können einem Asylbewerber ein Reisedokument ausstellenhändigen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern.

∫ neu

(6) Die Mitgliedstaaten unterwerfen Asylbewerber vor Zuerkennung der Rechte, auf die sie nach Maßgabe dieser Richtlinie Anspruch haben, nicht allein deshalb Auflagen in Bezug auf Dokumente oder sonstige verwaltungstechnische Aspekte, weil sie internationalen Schutz beantragt haben.

⎢ 2003/9/EG

? neu

Artikel 7

Wohnsitz Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit

(1) Asylbewerber dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden RSpielraum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können – aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige reibungslose Bearbeitung und wirksame Begleitung Überwachung des betreffenden Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ erforderlich ist – einen Beschluss über den Wohnsitz Aufenthaltsort des Asylbewerbers fassen.

(3) In Fällen, in denen dies zum Beispiel aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten dem Asylbewerber nach einzelstaatlichem Recht einen bestimmten Ort zuweisen.

(3)(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen Aufnahmebedingungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Asylbewerber Antragsteller ihren ordentlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, wird sollte jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen werden.

(4)(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Asylbewerbern Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen des in den Absätzen 2 und 43 genannten Wohnsitzes Aufenthaltsorts bzw. und/oder des in Absatz 1 genannten zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist Fall für Fall von Fall zu Fall, objektiv und unparteiisch zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.

Der Asylbewerber Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, wenn er bei Behörden und Gerichten erscheinen muss.

(5)(6) Die Mitgliedstaaten schreiben Asylbewerbern Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich baldmöglichst etwaige Adressenänderungen mitzuteilen.

∫ neu

Artikel 8

Gewahrsam

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Einklang mit der Richtlinie […/…/EU] [Asylverfahrensrichtlinie] eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie internationalen Schutz beantragt hat.

(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Gewahrsam nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Unbeschadet des Artikels 11 und der Ingewahrsamnahme im Rahmen von Strafverfahren darf der Antragsteller nur dann in Gewahrsam genommen werden, wenn

a) seine Identität oder Staatsangehörigkeit festgestellt oder überprüft werden soll;

b) im Rahmen des Erstgesprächs Beweismittel gesichert werden sollen, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Gewahrsam unter Umständen nicht zu erhalten wären;

c) im Rahmen eines Verfahrens über sein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet entschieden werden soll;

d) dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Diese Gründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zum Gewahrsam enthalten wie eine regelmäßige Meldung bei den Behörden, die Hinterlegung einer Kaution oder die Pflicht, sich an dem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

Artikel 9

Garantien für in Gewahrsam befindliche Asylbewerber

(1) Der Gewahrsam erfolgt für den kürzest möglichen Zeitraum und wird nur so lange aufrechterhalten, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.

Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Asylbewerber anzulasten sind, rechtfertigen keine Fortdauer des Gewahrsams.

(2) Der Gewahrsam wird von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde angeordnet. Wird er von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, ist er binnen 72 Stunden nach Beginn von einer Justizbehörde zu bestätigen. Erachtet die Justizbehörde den Gewahrsam für rechtswidrig oder wird er nicht binnen 72 Stunden bestätigt, wird der betreffende Asylbewerber unverzüglich auf freien Fuß gesetzt.

(3) Der Gewahrsam wird schriftlich angeordnet. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für den Gewahrsam und die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Gewahrsamsanordnung in einer Sprache angegeben, die der Asylbewerber versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Anordnung wird dem in Gewahrsam genommenen Asylbewerber unverzüglich ausgehändigt.

(4) Der Gewahrsam wird in angemessenen Zeitabständen entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Asylbewerbers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn er von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams auswirken könnten.

(5) Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Gewahrsamsanordnung oder im Falle ihrer Überprüfung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Asylbewerber unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann, wenn er die Kosten nicht selbst tragen kann und soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist.

Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden.

Die Rechtsberatung und -vertretung kann auf Rechtsanwälte und Rechtsberater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Asylbewerbern berufen sind.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung und -vertretung in solchen Fällen werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

Artikel 10

Gewahrsamsbedingungen

(1) Der Gewahrsam wird nur in speziell hierfür vorgesehenen Einrichtungen vollzogen.

In Gewahrsam genommene Asylbewerber müssen getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, untergebracht werden, außer wenn eine gemeinsame Unterbringung erforderlich ist, um dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen, und der Antragsteller seine Zustimmung dazu erteilt hat.

(2) In Gewahrsam genommene Asylbewerber müssen die Möglichkeit haben, sich an der frischen Luft aufzuhalten.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen vertreten, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen können und Zugang zu Gewahrsamseinrichtungen erhalten. Dies gilt auch für Organisationen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig sind.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsanwälte und Rechtsberater sowie Personen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte einschlägig tätige Nichtregierungsorganisationen vertreten, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen können und Zugang zu Gewahrsamseinrichtungen erhalten. Der Zugang darf nur dann eingeschränkt werden, wenn dies nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Gewahrsamseinrichtung erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gewahrsam befindlichen Asylbewerbern systematisch Informationen zu den in der Einrichtung geltenden Regeln bereitgestellt und ihnen ihre Rechte und Pflichten in einer Sprache erläutert werden, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen.

(6) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte,

a) von Absatz 1 Unterabsatz 1 abweichen, wenn vorübergehend keine Unterbringung in einer speziellen Gewahrsamseinrichtung möglich ist und die Mitgliedstaaten daher eine Einweisung in eine Haftanstalt vornehmen müssen, vorausgesetzt, die in Gewahrsam genommenen Asylbewerber werden räumlich getrennt von den gewöhnlichen Gefängnisinsassen untergebracht; unbegleitete Minderjährige werden jedoch nicht in einer Haftanstalt untergebracht;

b) von Absatz 5 abweichen, wenn ein Asylbewerber in einer Grenzübergangsstelle oder Transitzone in Gewahrsam genommen wird; davon ausgenommen sind die Fälle nach Artikel 43 der Richtlinie […/…/EU] [Asylverfahrensrichtlinie].

Artikel 11

Ingewahrsamnahme von schutzbedürftigen Personen und Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme

(1) Schutzbedürftige Personen dürfen nur dann in Gewahrsam genommen werden, wenn feststeht, dass sich ihre Gesundheit, einschließlich ihrer psychischen Gesundheit, und ihr Wohlergehen infolge des Gewahrsams nicht erheblich verschlechtern werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Gewahrsam befindlichen schutzbedürftigen Personen regelmäßige Überprüfungen stattfinden und diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden, wobei ihrer besonderen Situation, einschließlich ihrer Gesundheit, Rechnung getragen wird.

(2) Minderjährige dürfen nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies im Einzelfall gemäß Artikel 23 Absatz 2 nachweislich ihrem Wohl dient.

Minderjährige werden nur im äußersten Falle in Gewahrsam genommen, wenn sich weniger einschneidende alternative Maßnahmen nachweislich nicht wirksam anwenden lassen. Der Gewahrsam wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um Minderjährige aus dem Gewahrsam zu entlassen und in für Minderjährige geeigneten Unterkünften unterzubringen.

Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen in Gewahrsam genommen werden.

In Gewahrsam befindliche Minderjährige müssen Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten.

Minderjährige müssen die Möglichkeit haben, sich an der frischen Luft aufzuhalten.

In Gewahrsam befindliche unbegleitete Minderjährige müssen von Erwachsenen getrennt untergebracht werden.

(3) In Gewahrsam befindliche Familien werden getrennt untergebracht, damit ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet ist.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gewahrsam befindliche weibliche Asylbewerber getrennt von männlichen Asylbewerbern untergebracht werden, es sei denn, letztere sind Familieangehörige und alle Betroffenen haben ihre Zustimmung erteilt.

Ausnahmen können auch für die Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten gelten, die zur Erholung und für soziale Aktivitäten, einschließlich der Einnahme von Mahlzeiten, bestimmt sind.

(5) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von Absatz 2 Unterabsatz 4, Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 abweichen, wenn ein Asylbewerber in einer Grenzstelle oder Transitzone in Gewahrsam genommen wird; davon ausgenommen sind die Fälle nach Artikel 43 der Richtlinie […/…/EU] [Asylverfahrensrichtlinie].

⎢ 2003/9/EG

? neu

Artikel 12 8

Familien

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einheit der einer sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, so weit wie möglich zu wahren, wenn den Asylbewerbern Antragstellern von dem betreffenden Mitgliedstaat Unterkunft gewährt wird. Diese Maßnahmen kommen gelangen mit der Zustimmung der Asylbewerber zur Anwendung.

Artikel 13 9

Medizinische Untersuchungen

Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Asylbewerbern Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.

Artikel 14 10

Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Asylbewerbern und minderjährigen Asylbewerbern in ähnlicher Weise wie den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats den Zugang zum Bildungssystem, solange keine RückführungsAusweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränkt bleiben muss.

Als Minderjährige gelten Personen, die nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt worden ist oder geprüft wird, noch nicht volljährig sind. Die Mitgliedstaaten dürfen eine weiterführende Bildung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass die Volljährigkeit erreicht wurde.

(2) Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem ? ein Antrag auf internationalen Schutz ⎪ der von einem Minderjährigen oder ? in seinem Namen ⎪ seine Eltern einen Asylantrag gestellt haben wurde, verzögert werden. Dieser Zeitraum kann auf ein Jahr ausgedehnt werden, wenn eine spezifische Ausbildung gewährleistet wird, die den Zugang zum Bildungssystem erleichtern soll.

∫ neu

Bei Bedarf werden Minderjährigen Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkursen, angeboten, um ihnen den Zugang zum nationalen Bildungssystem oder die Aufnahme in dieses System zu erleichtern.

⎢ 2003/9/EG

? neu

(3) Ist der Zugang zum Bildungssystem nach Absatz 1 aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglich, so kann ? bietet ⎪ der Mitgliedstaat ? im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ⎪ andere Unterrichtsformen anbieten.

Artikel 15 11

Beschäftigung

(1) Die Mitgliedstaaten legen einen mit der Einreichung des Asylantrags beginnenden Zeitraum fest, in dem der Asylbewerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat.

∫ neu

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält.

Die Mitgliedstaaten können diese Frist in den in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie […/…/EU] [Asylverfahrensrichtlinie] genannten Fällen um höchstens sechs weitere Monate verlängern.

⎢ 2003/9/EG

? neu

(2) Ist ein Jahr nach Einreichung des Asylantrags keine Entscheidung in erster Instanz ergangen und ist diese Verzögerung nicht durch Verschulden des Antragsstellers bedingt, so beschließen die Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten beschließen ? nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts ⎪ , unter welchen Voraussetzungen dem Asylbewerber Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird ? , wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber sorgen ⎪.

(3) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, wenn es sich um einen Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung handelt, der in einem ordentlichen Verfahren aufschiebende Wirkung hat, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht erst entzogen werden, nachdem der Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde.

(4) Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürgern und Angehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Vorrang einräumen.

Artikel 16 12

Berufliche Bildung

Die Mitgliedstaaten können Asylbewerbern ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung gestatten.

Der Zugang zur beruflichen Bildung im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag wird davon abhängig gemacht, inwieweit der betreffende Asylbewerber Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 15 11 hat.

Artikel 17 13

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahmebedingungen und zur medizinischen VGesundheitsversorgung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller Asylbewerbern ab Antragstellung ? Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ⎪ im Rahmen der materielle Aufnahmebedingungen materielle Leistungen in Anspruch nehmen können gewährt werden.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Aufnahmebedingungen Leistungen einem √ angemessenen ∏ Lebensstandard entsprechen, der √ den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, ∏ die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet.

⎢ 2003/9/EG

? neu

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um ? schutzbedürftige ⎪ besonders bedürftige Personen im Sinne von Artikel ? 21 ⎪ 17 und um in Gewahrsam befindliche Personen handelt.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen Aufnahmebedingungen sowie die medizinische Versorgung und der Gesundheitsversorgung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihrenen Gesundheit und ihren den Lebensunterhalt gewährleistet.

(4) Die Mitgliedstaaten können von den Asylbewerbern Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Aufnahmebedingungen und der GesundheitsvVersorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Stellt sich heraus, dass ein Asylbewerber Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen Aufnahmebedingungen sowie der medizinischen GesundheitsvVersorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung verlangen.

(5) Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden.

Wenn die Mitgliedstaaten materielle Aufnahmebedingungen durch Geldleistungen oder Gutscheine gewähren, bemisst sich deren Wert nach den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen.

∫ neu

(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen und Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Betrag auf der Grundlage der Bezugsgröße(n), die der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel der Mindesthöhe der Sozialhilfe. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten Asylbewerbern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung als eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

? neu

Artikel 18 14

Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen Aufnahmebedingungen

(1) Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte sie in einer der folgenden Formen gewährt werden, die auch miteinander kombiniert werden können Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon gewählt werden:

a) Räumlichkeiten zur Unterbringung von Asylbewerbern Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze ? oder in Transitzonen ⎪ gestellten ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ Asylantrags;

b) Unterbringungszentren, die einen angemessenen LebenssStandard gewährleisten;

c) Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Asylbewerbern Antragstellern geeignete Räumlichkeiten.

(2) ? Unbeschadet besonderer Gewahrsamsbedingungen gemäß den Artikeln 10 und 11 ⎪ √ in Bezug auf die Unterbringung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c ∏ tragen die Die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass gewährleisten für die gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) untergebrachten Asylbewerber

a) √ Antragstellern ∏ der den Schutz ihres Familienlebens √ gewährleistet wird ∏ ;

b) √ Antragsteller ∏ die Möglichkeit √ haben ∏ , mit Verwandten, Rechtsbeiständen Rechtsanwälten ? oder Rechtsberatern ⎪, √ Personen, die den ∏ Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) √ vertreten, ∏ und ? anderen einschlägig tätigen nationalen, internationalen und Nichtregierungsorganisationen und Gremien ⎪ von den Mitgliedstaaten anerkannten Nichtregierungsorganisationen (NRO) in Verbindung zu treten.

⎢ 2003/9/EG Artikel 14 Absatz 7 (angepasst)

? neu

c) ? Familienangehörige, Rechtsanwälte oder Rechtsberater ⎪ Rechtsbeistände oder -berater von Asylbewerbern sowie √ , Personen, die den ∏ Vertreter des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen √ (UNHCR) vertreten, ∏ √ und ∏ oder ? einschlägig tätige ⎪ von diesem gegebenenfalls beauftragte und von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen erhalten Zugang zu den Aufnahmezentren und sonstigen Unterbringungseinrichtungen, um den Asylbewerbern zu helfen. Der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der √ betreffenden Räumlichkeiten ∏ Zentren und Einrichtungen oder der Asylbewerber eingeschränkt werden.

∫ neu

(3) Bei der Unterbringung der Antragsteller in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von schutzbedürftigen Personen.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

? neu

(4) Die Mitgliedstaaten √ treffen geeignete Maßnahmen, damit ∏ sorgen besonders dafür, dass Gewalt ? Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe ⎪ in den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren verhütet wird werden.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Asylbewerbern oder minderjährige Asylbewerber zusammen mit ihren Eltern oder dem erwachsenen Familienmitglied, das nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht sorgeberechtigt ist, untergebracht werden.

(5) (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Asylbewerbern Antragstellern, ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt ? oder Rechtsberater ⎪ über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.

(6) (5) Das in den Unterbringungszentren eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen nationalen Recht definiert ist.

(7) (6) Die Mitgliedstaaten können die Asylbewerber Antragsteller über einen Beirat oder eine Abordnung der untergebrachten Personen an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Zentrum beteiligen.

(7) Rechtsbeistände oder -berater von Asylbewerbern sowie Vertreter des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder von diesem gegebenenfalls beauftragte und von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen erhalten Zugang zu den Aufnahmezentren und sonstigen Unterbringungseinrichtungen, um den Asylbewerbern zu helfen. Der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der Zentren und Einrichtungen oder der Asylbewerber eingeschränkt werden.

(8) ? In begründeten Ausnahmefällen ⎪ Die können die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen Aufnahmebedingungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn

a) - zunächst eine Evaluierung der spezifischen Bedürfnisse des Asylbewerbers Antragstellers ? gemäß Artikel 22 ⎪ erforderlich ist;

- materielle Aufnahmebedingungen, wie sie in diesem Artikel vorgesehen sind, in einer bestimmten Region nicht zur Verfügung stehen;

b) - die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind;

- sich der Asylbewerber in Gewahrsam oder in Grenzgebäuden befindet, die er nicht verlassen darf.

Bei diesen anderen Aufnahmemodalitäten werden in jedem Fall die Grundbedürfnisse gedeckt.

Artikel 19 15

Medizinische Versorgung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten ? oder posttraumatischen Belastungsstörungen ⎪ umfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Asylbewerbern Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ? bei der Aufnahme ⎪ die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe? , einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung ⎪.

KAPITEL III

EINSCHRÄNKUNG ODER ENTZUG DER IM RAHMEN DER AUFNAHMEBEDINGUNGEN GEWÄHRTEN √ MATERIELLEN ∏ LEISTUNGEN VORTEILE

Artikel 20 16

Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten √ materiellen ∏ Leistungen Vorteile

(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten √ materiellen ∏ Leistungen Vorteile in folgenden Fällen einschränken oder entziehen: √ , wenn ein Asylbewerber ∏

a) wenn ein Asylbewerber

a) - den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben, oder

b) - seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des betreffend das Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen nationalen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, oder

c) - im gleichen Mitgliedstaat bereits einen ? Folgeantrag gemäß Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie […/…/EU] [Asylverfahrensrichtlinie] ⎪ Antrag gestellt hat; √ oder ∏

√ d) verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt und dadurch im Rahmen der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist. ∏

wWird √ in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ∏ ein Asylbewerber Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht eine zu begründende Entscheidung unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten √ materiellen ∏ Leistungen Vorteile √ , die entzogen oder eingeschränkt worden sind ∏;.

b) wenn ein Asylbewerber verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt und dadurch im Rahmen der Aufnahmebedingungen zu Unrecht in den Genuss materieller Vorteile gekommen ist.

Stellt sich heraus, dass ein Asylbewerber zum Zeitpunkt der Gewährung materieller Vorteile im Rahmen der Aufnahmebedingungen über ausreichende Mittel verfügte, um Grundbedürfnisse zu decken, so können die Mitgliedstaaten von dem Asylbewerber eine Erstattung verlangen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile verweigern, wenn ein Asylbewerber keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass der Asylantrag so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft in diesem Mitgliedstaat gestellt wurde.

(2) (3) Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen.

(3) (4) Entscheidungen über die Einschränkung, den Entzug oder die Verweigerung der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten √ materiellen ∏ Leistungen Vorteile oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2 und 3 2 werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel ? 21 ⎪ 17 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten ? im Einklang mit Artikel 19 ⎪ in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung ? Versorgung ⎪.

(4) (5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass materielle Vorteile im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung √ nach Maßgabe von Absatz 3 ∏ ergeht.

KAPITEL IV

BESTIMMUNGEN BETREFFEND FÜR BESONDERS BEDÜRFTIGE ? SCHUTZBEDÜRFTIGE ⎪ PERSONEN

Artikel 21 17

Allgemeiner Grundsatz

(1) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in den nationalen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung Umsetzung ? dieser Richtlinie ⎪ des Kapitels II betreffend die materiellen Aufnahmebedingungen sowie die medizinische Versorgung die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern ?, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, psychischen Störungen oder posttraumatischen Belastungsstörungen ⎪ und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich für Personen, die nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als besonders hilfebedürftig anerkannt werden.

∫ neu

Artikel 22

Ermittlung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme

(1) Die Mitgliedstaaten legen Mechanismen fest, mit denen sich ermitteln lässt, ob es sich beim Antragsteller um eine schutzbedürftige Person handelt, und, wenn dies der Fall ist, ob er besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat und welcher Art diese Bedürfnisse sind. Diese Mechanismen gelangen innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz zur Anwendung. Die Mitgliedstaaten sorgen nach Maßgabe dieser Richtlinie dafür, dass den besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme während der gesamten Dauer des Asylverfahrens eine angemessene Unterstützung erhalten und ihre Situation in geeigneter Weise verfolgt wird.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Mechanismen lassen die Bewertung des Bedarfs an internationalem Schutz gemäß der Richtlinie […/…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] unberührt.

⎢ 2003/9/EG

? neu

Artikel 23 18

Minderjährige

(1) Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. ? Sie gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. ⎪

∫ neu

(2) Bei der Würdigung des Kindeswohls tragen die Mitgliedstaaten insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung;

b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds;

c) Sicherheitserwägungen, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;

d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie zu Aktivitäten im Freien erhalten.

⎢ 2003/9/EG

(4) (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten wird.

⎢ 2003/9/EG Artikel 14 Absatz 3

? neu

(5) Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Asylbewerbern Antragstellern oder minderjährige Asylbewerber Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem erwachsenen Familienmitglied, das nach dem Gesetz einzelstaatlichen Recht oder dem Gewohnheitsrecht ? den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ⎪ sorgeberechtigt ist, untergebracht werden? , sofern dies dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient ⎪.

⎢ 2003/9/EG

? neu

Artikel 24 19

Unbegleitete Minderjährige

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich für die erforderliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen; die Vertretung übernimmt ein gesetzlicher Vormund oder erforderlichenfalls eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder eine andere geeignete Instanz. ? dafür, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der Vertreter muss im Umgang mit Kindern versiert sein und seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 23 Absatz 2 wahrnehmen. ⎪

Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor.

(2) Asyl beantragende uUnbegleitete Minderjährige ? , die internationalen Schutz beantragt haben, ⎪ werden ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verlassen müssen, nach folgender Rangordnung aufgenommen untergebracht:

a) bei erwachsenen Verwandten;

b) in einer Pflegefamilie;

c) in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige;

d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.

Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Aufnahmezentren für erwachsene Asylbewerber unterbringen ð , wenn dies gemäß Artikel 23 Absatz 2 ihrem Wohl dient ï .

Geschwister sollen möglichst zusammen bleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

? neu

(3) ? Die Mitgliedstaaten sehen Mechanismen für die Suche nach Familienangehörigen unbegleiteter Minderjähriger vor. ⎪ Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Interesse des Wohls des unbegleiteten Minderjährigen, ? Sie beginnen – erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler oder anderer einschlägig tätiger Organisationen – baldmöglichst nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig für sein Wohl Sorge. ⎪ dessen Familienangehörigen so bald wie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden.

⎢ 2003/9/EG

? neu

(4) Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf die Bedürfnisse des von Minderjährigen adäquat ausgebildet sein ? und sich regelmäßig fortbilden ⎪ oder werden und ; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen nationalen Recht definiert ist.

Artikel 25 20

Opfer von Folter und Gewalt

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, im Bedarfsfall die Behandlung ? – insbesondere Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen, die eine medizinische und psychologische Behandlung umfassen sollten – ⎪ erhalten, die für Schäden, welche ihnen durch die genannten Handlungen zugefügt wurden, erforderlich ist.

∫ neu

(2) Das Betreuungspersonal für Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten muss im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer adäquat ausgebildet sein und sich regelmäßig fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen Recht definiert ist.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

? neu

KAPITEL V

RECHTSBEHELFE RECHTSMITTEL

Artikel 26 21

Rechtsbehelfe Rechtsmittel

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen abschlägige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung ? , dem Entzug oder der Einschränkung ⎪ von Zuwendungen Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Asylbewerber individuell betreffen, ein Rechtsbehelfmittel nach den imn den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann können. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer ? auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein ⎪ Berufung oder einer Revision vor einem Gericht zu gewähren vorzusehen.

∫ neu

(2) In Bezug auf die Fälle nach Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Asylbewerber unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann, wenn er die Kosten nicht selbst tragen kann und soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist.

Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden.

Die Rechtsberatung und -vertretung kann auf Rechtsanwälte und Rechtsberater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Asylbewerbern berufen sind.

⎢ 2003/9/EG

? neu

(2) Die Verfahren für den Zugang zu Rechtsbeistand die Inanspruchnahme von Rechtsberatung ? und -vertretung ⎪ in solchen Fällen werden im einzelstaatlichen Recht vorgesehen festgelegt.

KAPITEL VI

MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER EFFIZIENZ DES AUFNAHMESYSTEMS

Artikel 22

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselte Angaben über die Zahl der unter die Aufnahmebedingungen fallenden Personen sowie vollständige Informationen über Art, Bezeichnung und Form der Dokumente, auf die in Artikel 6 verwiesen wird.

∫ neu

Artikel 27

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Sie setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis.

⎢ 2003/9/EG

? neu

Artikel 28 23

System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung Orientierung, Überwachung und Kontrolle

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten ? führen ⎪ im Einklang mit unter gebührender Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Struktur ? Mechanismen ein, um sicherzustellen, dass ⎪ eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen das Niveau der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile in geeigneter Weise überwacht und kontrolliert wird und dass Orientierungshilfen geboten werden.

∫ neu

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in Anhang I spätestens am [ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist] die entsprechenden Informationen.

⎢ 2003/9/EG

Artikel 29 24

Personal und Ressourcen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie durchführen anwenden, die nötige Grundausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Asylbewerber Antragsteller entsprechen gerecht werden zu können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Ressourcen bereit, die im Zusammenhang mit den nationalen DurchführungsvVorschriften zur Anwendung zu dieser Richtlinie erforderlich sind.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

? neu

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30 25

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ? spätestens am [zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] ⎪ bis zum 6. August 2006 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum ? [xx.xx.xx] ⎪ 6. Februar 2006 alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen, einschließlich der statistischen Angaben gemäß Artikel 22.

Nach Vorlage des √ ersten ∏ Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

Artikel 31 26

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 6. Februar 2005√ den Artikeln […] [den Artikeln, die gegenüber der früheren Richtlinie inhaltlich geändert worden sind] und Anhang I bis spätestens […] ∏ nachzukommen. Sie setzen die √ teilen der ∏ Kommission unverzüglich davon in Kenntnis √ den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen Vorschriften bei ∏.

Wenn die Mitgliedstaaten Bei Erlass dieser Vorschriften erlassen, nehmen sie die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. √ In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. ∏

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der √ wichtigsten ∏ innereinzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf den √ dem ∏ unter diese Richtlinie fallenden Gebieten √ Gebiet ∏ erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innereinzelstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt folgt] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

Artikel 33 27

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am √ zwanzigsten ∏ Tag √ nach ∏ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

√ Die Artikel [...] [ die Artikel, die im Vergleich zur früheren Richtlinie nicht geändert wurden ] und Anhang I gelten ab dem [Tag nach dem in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt]. ∏

Artikel 34 28

Adressaten

Diese Richtlinie ist √ gemäß den Verträgen ∏ gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu [...] am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

∫ neu

ANHANG I

Vordruck für die Mitteilung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie [.../.../EU] zu übermittelnden Informationen. Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt werden diese Informationen der Kommission erneut übermittelt, wenn sich die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wesentlich geändert haben, so dass die mitgeteilten Informationen veraltet sind.

1. Bitte erläutern Sie auf der Grundlage von Artikel 2 Buchstabe k und Artikel 22 der Richtlinie […/…/EU] die verschiedenen Schritte zur Ermittlung von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme; bitte geben Sie dabei auch an, zu welchem Zeitpunkt hiermit begonnen wird und inwieweit solchen Bedürfnissen Rechnung getragen wird, insbesondere im Falle von unbegleiteten Minderjährigen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, und Opfern des Menschenhandels.

2. Bitte machen Sie umfassende Angaben zu Art, Bezeichnung und Form der Dokumente, auf die in Artikel 6 der Richtlinie [.../.../EU] verwiesen wird.

3. Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Artikel 15 der Richtlinie [.../.../EU] an, inwieweit an den Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber bestimmte Bedingungen geknüpft sind, und erläutern Sie solche Beschränkungen im Einzelnen.

4. Bitte machen Sie unter Bezugnahme auf Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie [.../…/EU] Angaben zu der Form, in der im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt werden (d. h. in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen), und geben Sie die Höhe des Geldbetrags an, den Asylbewerber zur Deckung des täglichen Bedarfs erhalten.

5. Bitte erläutern Sie – soweit zutreffend – unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie [.../.../EU] die nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats zugrunde gelegte(n) Bezugsgröße(n) zur Ermittlung des Umfangs der Asylbewerbern zu gewährenden finanziellen Unterstützung. Sofern Asylbewerber weniger günstig als eigene Staatsangehörige behandelt werden, sind die Gründe hierfür zu erläutern.

ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie(gemäß Artikel 32)

Richtlinie 2003/9/EG des Rates | (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18) |

Teil B

Frist für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht(gemäß Artikel 31)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

2003/9/EG | 6. Februar 2005 |

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2003/9/EG | Diese Richtlinie |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 einleitender Satzteil | Artikel 2 einleitender Satzteil |

Artikel 2 Buchstabe a | - |

Artikel 2 Buchstabe b | - |

- | Artikel 2 Buchstabe a |

Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 2 Buchstabe b |

Artikel 2 Buchstabe d einleitender Satzteil | Artikel 2 Buchstabe c einleitender Satzteil |

- | Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i einleitender Satzteil |

Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i | Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i erster Gedankenstrich |

Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii | Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich |

- | Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i dritter Gedankenstrich |

- | Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii einleitender Satzteil |

- | Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii erster Gedankenstrich |

Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii zweiter Gedankenstrich |

- | Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iii |

Artikel 2 Buchstaben e, f und g | - |

- | Artikel 2 Buchstabe d |

Artikel 2 Buchstabe h | Artikel 2 Buchstabe e |

Artikel 2 Buchstabe i | Artikel 2 Buchstabe f |

Artikel 2 Buchstabe j | Artikel 2 Buchstabe g |

Artikel 2 Buchstabe k | Artikel 2 Buchstabe i |

Artikel 2 Buchstabe l | Artikel 2 Buchstabe j |

- | Artikel 2 Buchstabe k |

- | Artikel 2 Buchstabe l |

Artikel 3 | Artikel 3 |

Artikel 4 | Artikel 4 |

Artikel 5 | Artikel 5 |

Artikel 6 Absätze 1 bis 5 | Artikel 6 Absätze 1 bis 5 |

- | Artikel 6 Absatz 6 |

Artikel 6 Absätze 2 bis 5 | Artikel 6 Absätze 2 bis 5 |

Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 7 Absätze 1 und 2 |

Artikel 7 Absatz 3 | - |

Artikel 7 Absätze 4 bis 6 | Artikel 7 Absätze 3 bis 5 |

- | Artikel 8 |

- | Artikel 9 |

- | Artikel 10 |

- | Artikel 11 |

Artikel 8 | Artikel 12 |

Artikel 9 | Artikel 13 |

Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 1 |

Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

- | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 |

Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 14 Absatz 3 |

Artikel 11 Absatz 1 | - |

- | Artikel 15 Absatz 1 |

Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 2 |

Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 15 Absatz 3 |

Artikel 11 Absatz 4 | - |

Artikel 12 | Artikel 16 |

Artikel 13 Absätze 1 bis 4 | Artikel 17 Absätze 1 bis 4 |

Artikel 13 Absatz 5 | - |

- | Artikel 17 Absatz 5 |

Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 |

Artikel 14 Absatz 2 einleitender Satzteil Buchstaben a und b | Artikel 18 Absatz 2 einleitender Satzteil Buchstaben a und b |

- [ehemals Artikel 14 Absatz 7 angepasst] | Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c |

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 18 Absatz 4 |

Artikel 14 Absatz 3 | - |

Artikel 14 Absatz 4 | Artikel 18 Absatz 5 |

Artikel 14 Absatz 5 | Artikel 18 Absatz 6 |

Artikel 14 Absatz 6 | Artikel 18 Absatz 7 |

Artikel 14 Absatz 8 einleitender Satzteil erster Gedankenstrich | Artikel 18 Absatz 8 einleitender Satzteil Buchstabe a |

Artikel 14 Absatz 8 zweiter Gedankenstrich | - |

Artikel 14 Absatz 8 dritter Gedankenstrich | Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe b |

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 | Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 1 |

Artikel 14 Absatz 8 dritter und vierter Gedankenstrich | Artikel 18 Absatz 8 Buchstaben b und c |

Artikel 14 Absatz 8 vierter Gedankenstrich | - |

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 2 | Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 2 |

Artikel 15 | Artikel 19 |

Artikel 16 Absatz 1 einleitender Satzteil | Artikel 20 Absatz 1 einleitender Satzteil |

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a | - |

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |

- | Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d |

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 | - |

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 | - |

Artikel 16 Absatz 2 | - |

Artikel 16 Absätze 3 bis 5 | Artikel 20 Absätze 2 bis 4 |

Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 21 |

Artikel 17 Absatz 2 | - |

- | Artikel 22 |

Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 23 Absatz 1 |

- | Artikel 23 Absätze 2 und 3 |

Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 23 Absatz 4 |

Artikel 23 Absatz 5 |

Artikel 19 | Artikel 24 |

Artikel 20 | Artikel 25 Absatz 1 |

- | Artikel 25 Absatz 2 |

Artikel 21 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 1 |

- | Artikel 26 Absatz 2 |

Artikel 21 Absatz 2 | Artikel 26 Absatz 2 |

Artikel 22 | - |

- | Artikel 27 |

Artikel 23 | Artikel 28 Absatz 1 |

- | Artikel 28 Absatz 2 |

Artikel 24 | Artikel 29 |

Artikel 25 | Artikel 30 |

Artikel 26 | Artikel 31 |

- | Artikel 32 |

Artikel 27 | Artikel 33 Absatz 1 |

- | Artikel 33 Absatz 2 |

Artikel 28 | Artikel 34 |

– | Anhang I |

– | Anhang II |

- | Anhang III |

[1] KOM(2008) 360.

[2] ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

[3] ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 348.

[4] SEK(2008) 2944.

[5] ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 110.

[6] ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 58.

[7] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Studie über die Zusammenhänge zwischen legaler und illegaler Migration, KOM(2004) 412.

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. C […] vom […], S. […].

[10] ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

[11] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

[12] ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.