VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen /* KOM/2011/0276 endg. - COD 2011/0130 */
BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES VORSCHLAGS
Dieser Vorschlag
gehört zu einem Legislativpaket, das die Rechte von Opfern in der EU stärken
soll und zu dem noch folgende Dokumente gehören: eine Mitteilung über die
Stärkung der Opferrechte in der EU und eine Richtlinie über Mindeststandards
für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die
Opferhilfe. Der vorliegende Vorschlag, der Schutzanordnungen im Rahmen von
Zivilverfahren gewidmet ist, soll eine mitgliedstaatliche Initiative vom
September 2009 für eine Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung[1] ergänzen, deren Zweck die
gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Strafsachen ist. Die Europäische Union hat sich zum Ziel
gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und
weiterzuentwickeln. Eckpfeiler dieses Raums ist der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen innerhalb der
Union. Das Stockholmer
Programm (2010-2014)[2]
und der dazugehörige Aktionsplan der Kommission verweisen auf die Notwendigkeit
weiterer Maßnahmen, um die Bedürfnisse der Opfer stärker in den Fokus unserer
Justizsysteme zu rücken. Sie siedeln den Opferschutz ganz oben auf der
EU-Agenda an und kündigen die Erarbeitung eines in sich stimmiges
Opferschutzkonzepts an, womit sie sich im Einklang mit den Schlussfolgerungen
des Rates „Justiz und Inneres“ vom Oktober 2009[3]
befinden. Die Europäische
Union ist mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001
über die Stellung des Opfers im Strafverfahren bereits im Bereich der
Opferrechte in Strafsachen tätig geworden. Zwar wurden die Opferrechte dadurch
gestärkt, doch konnten die Ziele des Rahmenbeschlusses des Rates nicht ganz
erreicht werden. Das Europäische
Parlament hat dem Rat ebenfalls empfohlen, einen umfassenden Rechtsrahmen zu
beschließen, der Opfern von Verbrechen bestmöglichen Schutz bietet[4]. In seiner Entschließung vom
26. November 2009[5]
zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fordert das Europäische Parlament die
Mitgliedstaaten auf, ihre einzelstaatlichen Gesetze und Maßnahmen zur
Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zu verbessern und Schritte
gegen die Ursachen der Gewalt gegen Frauen zu ergreifen, nicht zuletzt mittels
vorbeugender Maßnahmen; die Europäische Union wurde dabei aufgefordert, das
Recht auf Beistand und Unterstützung für alle Opfer von Gewalt zu
gewährleisten. In einem gemeinsamen Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts müssen Gewaltopfer (z.B. Opfer von häuslicher Gewalt)
oder Personen, die Gefahr laufen, körperlichen und/oder seelischen Schaden zu
nehmen und daher von einer in einem Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme
profitieren, im Falle eines Umzugs oder einer Reise in einen anderen
Mitgliedstaat dort auch ohne vorherige kostspielige und aufwendige Verfahren
das gleiche Maß an Schutz genießen. Entsprechende Maßnahmen stehen auch im
Einklang mit der Forderung der Kommission nach einem weiteren Abbau der
Hindernisse, auf die die Unionsbürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach wie
vor stoßen, wie aus dem Bericht über die Unionsbürgerschaft vom
27. Oktober 2010[6]
hervorgeht. Im September 2009 unterbreiteten 12
Mitgliedstaaten einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Europäische Schutzanordnung[7]. Im Laufe der Verhandlungen
stellte sich jedoch heraus, dass die darin vorgesehenen Mechanismen der
gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen, die sich auf Artikel 82 AEUV stützen,
bei weitem nicht dem bereits erreichten Stand im Bereich der gegenseitigen
Anerkennung in Zivilsachen, deren Rechtsgrundlage Artikel 81 AEUV bildet,
entsprechen. Der vorliegende Vorschlag ist daher als Ergänzung zu einem
Rechtsakt über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Strafsachen
gedacht, um sicherzustellen, dass es für sämtliche in einem Mitgliedstaat
getroffenen Schutzmaßnahmen einen wirksamen Mechanismus gibt, der ihren freien
Verkehr im gesamten EU-Raum gewährleistet.
2.
ANHÖRUNG UND FOLGENABSCHÄTZUNG
Dass Bedarf an
einem Vorschlag besteht, der sich ausschließlich im Zivilverfahren angeordneten
Schutzmaßnahmen widmet, wurde im Laufe der Verhandlungen über die Initiative
einiger Mitgliedstaaten über die europäische Schutzanordnung deutlich, der eine
Folgenabschätzung beigefügt war. Um gezielt Meinungen
zum Regelungsbedarf und zur Ausgestaltung dieses Vorschlags einzuholen,
veranstaltete die Kommission zusätzliche Anhörungen, die sich an die
Mitgliedstaaten, die übrigen Organe und Sachverständige unterschiedlicher
Provenienz richteten. Zum ersten Mal war
die Kommission am 25. Mai 2010 Gastgeberin eines Expertentreffens, auf dem
sich bestätigte, dass viele Mitgliedstaaten über zivilrechtliche
Schutzmaßnahmen verfügen, deren gegenseitige Anerkennung sich nach den
bestehenden gemeinsamen Standards auf dem Gebiet des Zivilrechts richten
sollten und nicht nach den schwerfälligeren Standardverfahren im Bereich des
Strafrechts. Sie gab zur
Vorbereitung der Folgenabschätzung eine Studie in Auftrag, in der untersucht
werden sollte, welche Bedürfnisse Opfer von Straftaten haben und mit welchen
Maßnahmen ihnen geholfen werden kann. Zugleich sollten die Auswirkungen der
einzelnen Optionen geprüft werden[8]
Zu den Vorbereitungen für die Folgenabschätzung gehörte auch eine öffentliche
Anhörung, die vom 15. Juli 2010 bis 30. September 2010 stattfand und
sich ebenso an den einzelnen Bürger wie an Behörden und
Nichtregierungsorganisationen richtete und in deren Mittelpunkt die Frage
stand, was die EU unternehmen soll (etwa im Bereich von Schutzanordnungen), um
die Situation von Opfern von Straftaten zu verbessern. Zur genaueren
Prüfung der Optionen, die in Betracht kommen, wenn es konkret um die Frage
geht, wie die Wirkungen einer Schutzanordnung aufrechterhalten werden können,
wenn eine gefährdete Person in einen anderen Mitgliedstaat reist oder dorthin
umzieht, wurde eine weitere Studie in Auftrag gegeben.[9]
3.
RECHTLICHE ASPEKTE
3.1.
Rechtsgrundlage
Die
Rechtsgrundlage des Vorschlags bildet Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben
a, e und f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Danach entwickelt die Union eine justizielle
Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher
Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen. Zu diesem Zweck
erlassen das Europäische Parlament und der Rat nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die unter anderem die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen im Verkehr zwischen den
Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, vor allem dann, wenn dies im Interesse
eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes liegt.
3.2.
Zusammenfassung des Verordnungsvorschlags
Um Gewaltopfer – vor allem Opfer von
häuslicher Gewalt, Stalking-Opfer oder Kinder, gegen die Gewalt verübt wurde –
zu schützen, sieht das Recht der Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor,
vorübergehende oder vorsorgliche Maßnahmen zum Schutz einer Person zu treffen,
deren physische und /oder seelische Unversehrtheit oder deren Freiheit
ernsthaft gefährdet scheint. Schutzmaßnahmen werden von einer Justiz- oder
einer anderen Behörde auf Antrag der gefährdeten Person angeordnet. Oft –
speziell in dringenden Fällen – erfolgt ihre Anordnung, ohne dass die Partei,
von der die Gefährdung ausgeht, zuvor vorgeladen wird („Ex-parte-Verfahren“).
Schutzmaßnahmen können beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, sich der
gefährdeten Person nicht weiter als bis auf eine bestimmte Entfernung zu nähern
oder bestimmte Orte, an denen die gefährdete Person wohnt oder die sie
aufsucht, nicht zu betreten. Eine Besonderheit vieler Schutzmaßnahmen besteht
darin, dass die Behörden ihre Durchsetzung nicht aktiv betreiben: Verstößt die
gefährdende Person gegen die Auflage, wird der Verstoß unmittelbar geahndet,
häufig mit strafrechtlichen Mitteln. Immer mehr Menschen machen von der
Freizügigkeit Gebrauch und reisen ins Ausland oder lassen sich dort nieder.
Deshalb ist es äußerst wichtig, dass ein in einem Mitgliedstaat gewährter
vorübergehender Schutz auch ohne zeitaufwendige Verfahren bestehen bleibt, wenn
jemand in einen anderen Mitgliedstaat umzieht oder eine Reise dorthin
unternimmt. Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die auf dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher
Entscheidungen beruht, entwickelte sich parallel zur Schaffung eines
europäischen Binnenmarktes. Die gegenseitige Anerkennung wurde durch die
Lockerung der Anforderungen an die Nachprüfung ausländischer Gerichtsurteile in
der Union nach und nach vereinfacht. Der vorliegende Vorschlag sieht ein
schnelles und wirksames Verfahren vor, um sicherzustellen, dass der
Mitgliedstaat, in den sich die gefährdete Person begibt, die von dem ersten
Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme ohne weitere Zwischenverfahren
anerkennt. Wie schon bei früheren Rechtsakten im Bereich der gegenseitigen
Anerkennung in Zivilsachen, so ist auch diesem Vorschlag eine standardisierte
Bescheinigung beigefügt, die alle für die Anerkennung sowie gegebenenfalls
Vollstreckung der Maßnahme erforderlichen Angaben enthält. Die Bescheinigung
wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag der gefährdeten Person von der
zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaates ausgestellt, die daraufhin die
zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats kontaktiert und die
Bescheinigung an sie weiterleitet. Die zuständigen Behörden des zweiten
Mitgliedstaats teilen der gefährdenden Person mit, dass der räumliche Geltungsbereich
der ausländischen Schutzmaßnahme erweitert wurde und welche Sanktionen bei
einem Verstoß greifen, und sorgen gegebenenfalls für deren Vollstreckung. Um den Schutzmaßnahmen innerhalb der EU auch
grenzübergreifend ohne großen Zeit- und Kostenaufwand Wirkung zu verleihen,
wurde nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.
November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Verordnung
„Brüssel IIa“)[10]
und insbesondere deren Artikel 41 und 42 verfahren. Der Vorschlag lehnt
sich außerdem an den Kommissionsvorschlag zur Neufassung der Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 („Brüssel I“) an[11].
Er sieht die Abschaffung von Zwischenverfahren vor und enthält keinerlei
Versagungsgründe außer für den Fall, dass die Schutzmaßnahme mit einer anderen
Entscheidung im Anerkennungsmitgliedstaat unvereinbar wäre. Eine automatische
Anerkennung erfolgt auch dann, wenn der Anerkennungs- und/oder
Vollstreckungsmitgliedstaat keine Schutzmaßnahmen in Zivilverfahren kennt.
Hierin besteht ein grundsätzliches Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in
Zivilsachen: Der Umstand, dass das innerstaatliche Recht des Anerkennungs-
und/oder Vollstreckungsmitgliedstaats keine Maßnahme dieser Art kennt, darf ihn
nicht daran hindern, die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates anzuerkennen
und gegebenenfalls zu vollstrecken. Welche Stelle die Schutzmaßnahme anordnet
(Zivil-, Amts- oder Strafgericht), ist dabei völlig unerheblich. Die Abschaffung
von Zwischenverfahren geht mit Grundrechtsgarantien einher: –
Die Stelle im ersten Mitgliedstaat, bei der die
Bescheinigung beantragt wird, muss darauf achten, dass das Recht der gefährdenden
Person auf ein faires Verfahren und auf Wahrung der Verteidigungsrechte
gewährleistet ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Bescheinigung nicht
ausgestellt werden. –
Im Falle der Aussetzung oder Rücknahme der
Schutzmaßnahme durch den ersten Mitgliedstaat müssen die zuständigen Stellen
des zweiten Mitgliedstaats auf Antrag der gefährdenden Person ihre Anerkennung
oder gegebenenfalls Vollstreckung ebenfalls aussetzen oder zurückziehen. –
Die zuständigen Stellen beider Mitgliedstaaten
müssen der gefährdenden und der gefährdeten Person alle Informationen, die die
Anordnung, Anerkennung, etwaige Vollstreckung einschließlich der Verhängung
etwaiger Strafen, Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme betreffen, zur
Kenntnis bringen. Hiermit wird
sichergestellt, dass trotz der Abschaffung der Zwischenverfahren, die Zeit und
Kosten sparen hilft, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verbrieften Grundrechte und Prinzipien gewahrt bleiben. Die
strafrechtlichen Sanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstoß gegen die
Schutzmaßnahme sind nicht Gegenstand des Vorschlags, sondern richten sich
weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.
3.3.
Erläuterung der wichtigsten Artikel
Der vorliegende
Vorschlag reiht sich ein in die verschiedenen Rechtsakte zur gegenseitigen
Anerkennung in Zivilsachen und greift daher die Grundprinzipien der
EU-Rechtsinstrumente zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und
Handelssachen auf, die als Richtschnur dienen. Viele Artikel sind ähnlich oder sogar
deckungsgleich mit den entsprechenden Artikeln des genannten Rechtsakts. Artikel 1 –
Anwendungsbereich Da bestimmte
Schutzmaßnahmen bereits in den Verordnungen „Brüssel I“[12] und „Brüssel IIa“
vorgesehen sind, ist es wichtig zu klären, in welchem Verhältnis dieser
Vorschlag zu den Verordnungen steht. Die vorliegende
Verordnung enthält besondere Vorschriften zu Schutzmaßnahmen. Einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz zufolge gehen die besonderen Vorschriften dieser Verordnung
daher den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung „Brüssel I“ vor. Anders liegen die
Dinge bei der Verordnung „Brüssel IIa“, mit der alle Verfahren im
Zusammenhang mit Ehescheidung und Trennung in einem Rechtsakt geregelt werden
sollen. Der vorliegende Vorschlag darf daher nicht in die in diesem speziellen
Rechtsakt enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Anerkennung
von gerichtlichen Entscheidungen eingreifen, indem er die Möglichkeit bietet,
wegen der im Rahmen eines laufenden Verfahrens angeordneten Schutzmaßnahmen die
Gerichte eines anderen Mitgliedstaats anzurufen. Aus diesem Grund sollen alle
Schutzmaßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung „Brüssel IIa“
fallen, weiterhin nach dieser Verordnung abgewickelt werden. Schutzmaßnahmen,
die nicht in den Anwendungsbereich von „Brüssel IIa“ fallen, z.B.
Maßnahmen, die ein unverheiratetes Paar, gleichgeschlechtliche Paare oder
Nachbarn betreffen, sollen hingegen unter die vorliegende Verordnung fallen.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Schutzmaßnahmen
– Die Definition des Begriffs „Schutzmaßnahme“ hebt
den vorbeugenden und vorübergehenden Charakter derartiger Maßnahmen hervor, die
in einem Mitgliedstaat zum Schutz einer Person angeordnet werden, bei der
berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass deren körperliche und/oder
seelische Unversehrtheit oder deren Freiheit gefährdet ist. Eine Schutzmaßnahme
kann entweder ohne vorherige Vorladung der gefährdenden Person oder in
Verfahren mit Vorladung beider Parteien angeordnet werden. Behörde – Der Begriff „Behörde“ ist weit auszulegen und erfasst jede Behörde,
die ein Mitgliedstaat für einen unter diese Verordnung fallenden Sachverhalt
für zuständig erklärt. Darunter fallen somit nicht nur Gerichte, sondern auch
Verwaltungs- oder sonstige Behörden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats in
Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zuständig sind. Artikel 3 - Zuständigkeit Die diesbezüglichen Vorschriften sollten so
ausgestaltet sein, dass die Zuständigkeit weitgehend vorhersehbar ist. Sie
basieren daher auf dem Grundsatz, dass die Behörden des Mitgliedstaats
zuständig sind, in dem sich eine Person in ihrer körperlichen und/oder
seelischen Unversehrtheit bedroht sieht und daher Schutz benötigt. Zwar wird
dies in der Regel der gewöhnliche Aufenthaltsort der schutzbedürftigen Person
sein, muss es aber nicht, z.B. wenn sich die betreffende Person für eine
bestimmte, nicht allzu lange Zeit – etwa zu Studienzwecken – ins Ausland
begibt. Artikel 4 - Anerkennung Der Artikel lehnt sich an andere
Rechtsinstrumente zur gegenseitigen Anerkennung in Zivilsachen an, vor allem an
den Vorschlag zur Neufassung der Verordnungen „Brüssel I“ und
„Brüssel IIa“, vor allem an die Bestimmungen zum Umgangsrecht und zum
Recht auf Rückgabe des Kindes. Etwaige Zwischenverfahren entfallen: Die
Anerkennung erfolgt automatisch. Artikel 5 - Bescheinigung Die gefährdete
Person benötigt eine Bescheinigung, um die Schutzmaßnahme in einem anderen
Mitgliedstaat geltend machen zu können. Dabei standen die Artikel 41 und
42 der Verordnung „Brüssel IIa“ Pate, die das Verfahren bei Entscheidungen zum
Umgangsrecht und zum Recht auf Rückgabe des Kindes regeln. Die Bescheinigung
wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag der gefährdeten Person von den
zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mit Hilfe des dieser
Verordnung als Anhang beigefügten Formulars ausgestellt. Anschließend ist es
Sache der Partei, die die Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat geltend
machen möchte, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die ausgestellte
Bescheinigung zuzuleiten. Die Bescheinigung enthält sämtliche für die
Anerkennung und/oder Vollstreckung der ausländischen Schutzmaßnahme nötigen
Angaben, insbesondere eine Beschreibung der Schutzmaßnahme, die so formuliert
sein muss, dass sie die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der
Maßnahme durch die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats nach dessen
Recht ermöglicht. Ein Verweis in der Bescheinigung auf nationales Recht, etwa
auf Artikel X des Gesetzbuchs Y anstatt der Beschreibung der Maßnahme, oder auf
bestimmte Orte, z.B. eine bestimmte Adresse, anstatt eines allgemeinen
Verweises auf den Arbeitsplatz oder Wohnort der betreffenden Person, sollte
daher unterbleiben. Die zuständigen
Behörden des zweiten Mitgliedstaats können eine Transkription oder eine
Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung, insbesondere der Beschreibung der
Maßnahme, verlangen. Artikel 8 – Übertragung Dieser Artikel
betrifft den Fall, dass die ausländische Schutzmaßnahme im Recht des zweiten
Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist. Die zuständige Behörde dieses
Mitgliedstaats muss dann den Inhalt der Schutzmaßnahme so weit wie möglich auf
eine in ihrem Recht bekannte Schutzmaßnahme, die ähnliche Auswirkungen hat und
vergleichbare Ziele und Interessen verfolgt, übertragen. Dieses Verfahren ist
ein immer wiederkehrendes Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in Zivilsachen.
Artikel 9 – Vollstreckung bestimmter
Schutzmaßnahmen Nach nationalem Recht ist es nur bei sehr
wenigen Schutzmaßnahmen erforderlich, dass die zuständigen Behörden aktiv
werden müssen, um ihnen Wirkung zu verleihen. In diesen Fällen
müssen die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats die nach ihrem
Recht für vergleichbare Schutzmaßnahmen vorgesehenen Vorschriften anwenden,
ohne dass es hierzu eines besonderen Verfahrens bedarf. Artikel 10 -
Grundrechtsschutz Der Schutz der Grundrechte des Einzelnen hat
mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für die EU einen noch höheren
Stellenwert erhalten: Die Grundrechtecharta ist zum einen für die Union jetzt
rechtlich verbindlich, und zum anderen steht die EU kurz vor ihrem Beitritt zur
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Für den Bereich des Opferschutzes
sind eine ganze Reihe von Grundrechten relevant: Würde des Menschen, Recht auf Leben,
Recht auf Unversehrtheit, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Achtung des
Privat- und Familienlebens, Schutz der personenbezogenen Daten, Recht auf
Eigentum, Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt, Gleichheit vor dem
Gesetz, Rechte des Kindes, Rechte älterer Menschen, Integration von Menschen
mit Behinderungen, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires
Verfahren und zu guter Letzt die Unschuldsvermutung und das Recht auf
Verteidigung. Wie in der
Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ausführlich dargelegt, werden bei allen
Elementen der Verordnung die in der Grundrechtecharta verbrieften Rechte –
insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein
unparteiisches Gericht (Artikel 47) – beachtet, so wie es die Unionsstrategie
zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union[13] vorsieht. Da jedwede
Zwischenverfahren für die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung einer im
ersten Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme durch den zweiten
Mitgliedstaat völlig entfallen, muss die Einhaltung der Grundrechte
sichergestellt werden. Der Artikel bietet einen soliden Grundrechtsschutz, da
die Bescheinigung nicht ausgestellt werden darf, wenn das Recht der
gefährdenden Person auf ein faires Verfahren nicht gewährleistet ist. Artikel 12 –
Versagung, Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung oder Vollstreckung Die Anerkennung sowie gegebenenfalls
Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahmen sollten
in gegenseitigem Vertrauen erfolgen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf
das notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz des
gegenseitigen Vertrauens ist daher lediglich ein Versagungsgrund vorgesehen. Im
Interesse einer geordneten Rechtspflege muss die Möglichkeit, dass es zu
miteinander nicht zu vereinbarenden Entscheidungen kommt, auf ein Minimum
beschränkt werden. Die zuständige Behörde des Anerkennungsmitgliedstaats darf
daher auf Antrag der gefährdenden Person die Anerkennung einer Schutzmaßnahme
der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats verweigern, wenn sie mit
einer Entscheidung im Anerkennungsmitgliedstaat unvereinbar ist. Wird eine
Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgezogen, muss
sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde des Anerkennungsmitgliedstaats
die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzmaßnahme ebenfalls
aussetzt oder zurückzieht. Es ist Sache der gefährdenden Person, einen
entsprechenden Antrag zu stellen. Ein standardisiertes Antragsformular ist
diesem Vorschlag beigefügt. Artikel 13
- Unterrichtung Analog zu den Rechtsinstrumenten zur
gegenseitigen Anerkennung in Zivilsachen sieht dieser Artikel eine gewisse
Harmonisierung der Mindeststandards in Bezug auf die Unterrichtung der
gefährdenden und der zu schützenden Person über die Anordnung, Anerkennung,
etwaige Vollstreckung der Schutzmaßnahme und strafrechtliche Ahndung sowie die
Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme im ersten Mitgliedstaat vor.
Absatz 2 sieht dieselbe Verpflichtung für den zweiten Mitgliedstaat vor.
Damit wird den Grundrechten, wie sie in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union aufgeführt sind, Genüge getan.
4.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die Ziele dieses
Vorschlags können aufgrund der grenzübergreifenden Aspekte des Sachverhalts von
den Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend verwirklicht werden. Es
ist wichtig, dass Opfer den ihnen gewährten Schutz nicht verlieren, wenn sie
ins Ausland reisen oder in einen anderen Mitgliedstaat umziehen. Desgleichen
kann das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren, das den Wegfall sämtlicher
Zwischenverfahren und stattdessen die Verwendung eines standardisierten,
mehrsprachigen Formulars vorsieht, von einem Mitgliedstaat allein nicht umgesetzt
werden. Gleiche Bedingungen lassen sich nur durch eine Regelung auf EU-Ebene
herstellen.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Der Vorschlag
genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht,
das erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen. 2011/0130 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die gegenseitige Anerkennung von
Schutzmaßnahmen in Zivilsachen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2
Buchstaben a, e und f, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[14] nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[15], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt,
einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und
weiterzuentwickeln, der den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher
Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert. Zum schrittweisen Aufbau dieses
Raums sollte die Union unter anderem die im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erforderlichen Maßnahmen erlassen,
vor allem solche, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes
erforderlich sind. (2)
Dieser Bereich fällt unter die justizielle
Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. (3)
Unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen zu den
Schutzmaßnahmen behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Um
sicherzustellen, dass der gewährte Schutz auch dann erhalten bleibt, wenn eine
Person in einen anderen Mitgliedstaat reist oder dorthin umzieht, ist es
wichtig, dass für eine rasche und unbürokratische Anerkennung und
gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzmaßnahmen von Mitgliedstaaten, für die
diese Verordnung bindend ist, gesorgt wird. (4)
Um das Ziel des freien Verkehrs von Schutzmaßnahmen
zu erreichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und gegebenenfalls
Vollstreckung von Schutzmaßnahmen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt
werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist. (5)
Die vorliegende Verordnung gilt für im Rahmen von
Zivilverfahren angeordnete Schutzmaßnahmen unabhängig davon, von welcher Stelle
- Gericht, Verwaltungs- oder sonstige Behörde - sie veranlasst wurden. (6)
Die Verordnung gilt für sämtliche Schutzmaßnahmen,
so wie sie hier definiert sind. Sie gilt jedoch nicht für Schutzmaßnahmen, die
unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November
2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 fallen. Hinsichtlich der von ihr erfassten Maßnahmen geht
diese Verordnung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vor. (7)
Die Zuständigkeitsvorschriften sollten so
ausgestaltet sein, dass die Zuständigkeit weitgehend vorhersehbar ist, und dem
Grundsatz folgen, dass die Zuständigkeit bei dem Mitgliedstaat liegt, in dem
sich eine Person in ihrer körperlichen und/oder seelischen Unversehrtheit oder
in ihrer Freiheit bedroht sieht. In diesem Fall sollte die Zuständigkeit
grundsätzlich gegeben sein. (8)
Im Interesse einer geordneten Rechtspflege muss
vermieden werden, dass in zwei Mitgliedstaaten Entscheidungen ergehen, die
miteinander unvereinbar sind. Deshalb sollte die Verordnung im Falle von
miteinander kollidierenden Entscheidungen auf Antrag der gefährdenden Person
die Möglichkeit der Versagung der Anerkennung und/oder Vollstreckung vorsehen. (9)
Das Vertrauen der Justizverwaltungen der Union
ineinander sowie das Ziel, eine raschere und kostengünstigere
grenzüberschreitende Anwendung von Schutzmaßnahmen innerhalb der Europäischen
Union zu erreichen, rechtfertigen die Einführung von Verfahren, die eine
Anerkennung und/oder Vollstreckung solcher Maßnahmen ohne jedwede
Zwischenverfahren ermöglichen. Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete
Schutzmaßnahme sollte daher im Hinblick auf ihre Anerkennung und gegebenenfalls
Vollstreckung so behandelt werden, als wäre sie in dem Mitgliedstaat, in dem
die Anerkennung und/oder Vollstreckung beantragt wird, angeordnet worden. (10)
Sollten nach dem Recht des zweiten Mitgliedstaats
die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats tätig werden müssen, um der
Schutzmaßnahme Wirkung zu verleihen, sollte sich das Verfahren für die
Vollstreckung der Schutzmaßnahme nach dem Recht des
Vollstreckungsmitgliedstaats richten. (11)
Die strafrechtlichen Sanktionen der Mitgliedstaaten
bei Verstoß gegen eine Schutzmaßnahme sind nicht Gegenstand dieser Verordnung,
sondern richten sich weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht der
Mitgliedstaaten. (12)
Um den freien Verkehr von Schutzmaßnahmen in der
Europäischen Union zu erleichtern, sollten mit dieser Verordnung ein
einheitliches Muster für eine entsprechende Bescheinigung festgelegt und die
Behörde bestimmt werden, die zu ihrer Ausstellung berechtigt ist. Im Einklang
mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Bescheinigung nicht das jeweilige
innerstaatliche Verfahren der Mitgliedstaaten ersetzen. (13)
Gegen die Bescheinigung sollte kein Rechtsbehelf
eingelegt werden können. Wird die Schutzmaßnahme jedoch im ersten Mitgliedstaat
ausgesetzt oder zurückgenommen, sollte auch die zuständige Stelle im zweiten
Mitgliedstaat auf Antrag der gefährdenden Person die Anerkennung und/oder
Vollstreckung der Schutzmaßnahme aussetzen oder zurücknehmen. (14)
Im Interesse einer effizienten und reibungslosen
Anwendung der Verordnung sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte zu lassen, um Änderungen an den als Anhang beigefügten
Formularen vorzunehmen. Es ist wichtig, dass die Kommission im Vorfeld
entsprechende Konsultationen unter anderem mit Sachverständigen durchführt. Bei
der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Unterlagen dem Europäischen
Parlament und dem Rat zeitgleich, zügig und in geeigneter Form übermittelt
werden. (15)
Die Verordnung steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie sucht insbesondere die
Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der
Grundrechtecharta zu wahren. Ihre Anwendung hat unter Beachtung dieser Rechte
und Grundsätze zu erfolgen. (16)
Da das Ziel der Verordnung von den Mitgliedstaaten
nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser zu
erreichen ist, darf die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In
Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses
Ziels erforderliche Maß hinaus. (17)
[Gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich
an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten] ODER
[Unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und
dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das
Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die
daher für das Vereinigte Königreich und Irland weder bindend noch ihnen
gegenüber anwendbar ist]. (18)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt
sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark
weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen und Zuständigkeit Artikel 1 – Anwendungsbereich Die vorliegende Verordnung gilt für im Rahmen
von Zivilsachen angeordnete Schutzmaßnahmen unabhängig davon, welche Stelle sie
veranlasst hat. Sie gilt nicht für Schutzmaßnahmen, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 fallen. Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck a) „Schutzmaßnahme“ jede von einer
Behörde in einem Mitgliedstaat gemäß seinem innerstaatlichen Recht erlassene
Entscheidung vorbeugender und vorübergehender Natur unabhängig von ihrer
Bezeichnung, die dem Schutz einer Person dient, bei der berechtigter Grund zu
der Annahme besteht, dass deren körperliche und/oder seelische Unversehrtheit
oder deren Freiheit gefährdet ist. Dazu gehören auch ohne Vorladung der
gefährdenden Person angeordnete Maßnahmen. Als Schutzmaßnahme gilt insbesondere: i) die Auflage, bestimmte Räumlichkeiten,
Orte oder Gebiete nicht aufzusuchen, die der gefährdeten Person als Wohn- oder
Arbeitsstätte dienen oder die sie besucht, ii) die Auflage, jedwede Kontaktaufnahme
mit der gefährdeten Person – auch per Telefon, E-Mail, Post, Fax oder mittels
eines sonstigen Kommunikationsmittels – zu unterlassen, iii) die Auflage, sich der gefährdeten
Person nicht weiter als bis auf eine bestimmte Entfernung zu nähern, oder iv) eine Entscheidung, mit der die
ausschließliche Nutzung der gemeinsamen Wohnung zweier Personen der gefährdeten
Person zugesprochen wird; b) „Behörde“ jede Stelle, die ein
Mitgliedstaat als für einen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
fallenden Sachverhalt zuständig bezeichnet; c) „Ursprungsmitgliedstaat“ den
Mitgliedstaat, in dem die Schutzmaßnahme angeordnet wird; d) „Anerkennungsmitgliedstaat“ den
Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der
Schutzmaßnahme beantragt wird. Artikel 3 – Zuständigkeit Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des
Mitgliedstaats, in dem eine Person in ihrer körperlichen und/oder seelischen
Unversehrtheit oder in ihrer Freiheit bedroht ist. KAPITEL II Anerkennung und Vollstreckung von
Schutzmaßnahmen Artikel 4 - Anerkennung Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme,
für die im Ursprungsmitgliedstaat eine Bescheinigung gemäß Artikel 5
ausgestellt wurde, wird in einem anderen Mitgliedstaat ohne ein weiteres
Verfahren und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann, anerkannt. Artikel 5 – Bescheinigung 1. Eine Partei, die in einem
anderen Mitgliedstaat eine nach diesem Artikel anerkannte Schutzanordnung
geltend machen will, hat den zuständigen Behörden des
Anerkennungsmitgliedstaats eine nach den Bestimmungen dieses Artikels
ausgefertigte Bescheinigung vorzulegen. 2. Die Bescheinigung wird von
den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des
Formulars im Anhang zu dieser Verordnung ausgestellt und enthält unter anderem
eine Beschreibung der Schutzmaßnahme, die so formuliert sein muss, dass sie die
Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Maßnahme im zweiten
Mitgliedstaats so weit wie möglich erleichtert. 3. Die Bescheinigung wird
ausgestellt: i) von Amts wegen in Fällen, in denen zum
Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmaßnahme bereits ein grenzüberschreitender
Bezug besteht; für die Zwecke dieser Verordnung hat jeder Sachverhalt
grenzübergreifende Auswirkungen mit Ausnahme der Fälle, in denen sich die
Gefährdung der körperlichen und/oder seelischen Unversehrtheit oder der
Freiheit der Person ausschließlich auf den Ursprungsmitgliedstaat begrenzen
lässt; ii) auf Antrag der gefährdeten Person in
allen anderen Fällen; die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats
belehrt die gefährdete Person über die aufgrund dieser Verordnung gegebene
Möglichkeit, die Ausstellung einer Bescheinigung zu beantragen. 4. Die zuständigen Behörden des
Anerkennungsmitgliedstaats können bei Bedarf gemäß Artikel 15 eine
Transkription oder eine Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung verlangen. Artikel 6 – Wirksamkeit der
Bescheinigung Die Bescheinigung ist nur wirksam, soweit die
Entscheidung vollstreckbar ist. Artikel 7 – Berichtigung der
Bescheinigung 1. Für Berichtigungen der
Bescheinigung ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend. 2. Gegen die Ausstellung einer
Bescheinigung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Artikel 8 – Übertragung der
ausländischen Schutzmaßnahme Ist eine Schutzmaßnahme im Recht des
Anerkennungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, übertragt die zuständige Behörde
dieses Mitgliedstaats die Schutzmaßnahme so weit wie möglich auf eine in ihrem
Recht bekannte Maßnahme, mit der gleiche Wirkungen verbunden sind und die
ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Artikel 9 – Vollstreckung bestimmter
Schutzmaßnahmen 1.
Erfordert eine in einem Mitgliedstaat angeordnete
Schutzmaßnahme nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ein Tätigwerden der
zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, um der Schutzmaßnahme Wirkung zu
verleihen, wird sie in diesem Mitgliedstaat vollstreckt, ohne dass es hierzu
einer Vollstreckbarerklärung bedarf. 2.
Das Verfahren, nach dem die in einem anderen
Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahmen vollstreckt werden, sowie das
Verfahren zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Übertragung einer Schutzmaßnahme
im Sinne von Artikel 8 richten sich nach dem Recht des
Anerkennungsmitgliedstaats. Artikel 10 - Grundrechtsschutz 1. Die Behörden des
Ursprungsmitgliedstaats stellen die Bescheinigung nach Artikel 5 nur aus, wenn
die in diesem Artikel genannten Grundrechte gewahrt wurden. 2. Eine gefährdende Person, die
sich im Ursprungsmitgliedstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat das
Recht, eine Nachprüfung der Schutzmaßnahme durch die zuständigen Behörden
dieses Mitgliedstaats zu beantragen, wenn (a)
ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein
gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt
worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, oder b) sie aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund
außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert wurde,
einen Rechtsbehelf zu einzulegen, es sei denn, sie hätte die Möglichkeit gehabt,
einen Rechtsbehelf einzulegen, und hat diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. 2. Wird eine Schutzmaßnahme
angeordnet, ohne dass die gefährdende Person vorgeladen wurde, und soll ihre
Anerkennung und/oder Vollstreckung ohne vorherige Zustellung erfolgen, hat die
gefährdende Person das Recht, gegen die Schutzmaßnahme nach dem Recht des
Ursprungsmitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen. Artikel 11 – Ausschluss einer Nachprüfung
in der Sache Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete
Schutzmaßnahme darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder
Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Artikel 12 – Versagung. Aussetzung oder
Rücknahme der Anerkennung oder Vollstreckung 1. Die zuständige Behörde des
Anerkennungsmitgliedstaats darf auf Antrag der gefährdenden Person die
Anerkennung einer Schutzmaßnahme der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats
versagen, wenn sie mit einer Entscheidung im Anerkennungsmitgliedstaat
unvereinbar ist. 2. Wird die Schutzmaßnahme im
Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgenommen, setzt auf Antrag der
gefährdenden Person auch die zuständige Stelle im Anerkennungsmitgliedstaat die
Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzmaßnahme aus oder nimmt
sie zurück. Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars in Anhang II zu
stellen. 3. Die Anerkennung einer
Schutzmaßnahme darf nicht deshalb versagt werden, weil im Recht des
Anerkennungsmitgliedstaats eine solche Maßnahme für denselben Sachverhalt nicht
vorgesehen ist. Artikel 13 - Unterrichtung 1. Die zuständigen Behörden des
Ursprungsmitgliedstaats unterrichten die gefährdende und die gefährdete Person
nach den in diesem Mitgliedstaat hierfür vorgesehenen Vorschriften unverzüglich
über i) die Anordnung einer Schutzmaßnahme ii) die entsprechenden
Vollstreckungsmaßnahmen, sofern zutreffend iii) die bei Verstoß gegen die
Schutzmaßnahme zu erwartenden Sanktionen, sofern zutreffend iv) die Aussetzung oder Rücknahme der
Schutzmaßnahme. 2. Nach Vorlage der
Bescheinigung gemäß Artikel 5 durch die gefährdete Person unterrichten die
zuständigen Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats die gefährdende und die
gefährdete Person unverzüglich und gegebenenfalls gemäß den Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007[16]
über i) die Anerkennung der Schutzmaßnahme ii) die entsprechenden
Vollstreckungsmaßnahmen, sofern zutreffend, iii) die bei Verstoß gegen die Schutzmaßnahme
zu erwartenden Sanktionen, sofern zutreffend iv) die Aussetzung oder Rücknahme der
Schutzmaßnahme. KAPITEL III Sonstige Bestimmungen Artikel 14 - Legalisation oder ähnliche
Formerfordernisse Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder
der Legalisation noch eines sonstigen vergleichbaren Formerfordernisses. Artikel 15 – Transkription oder Übersetzung Wird im Rahmen dieser Verordnung eine
Transkription oder eine Übersetzung verlangt, erfolgt diese in die oder in eine
der Amtssprachen des Anerkennungsmitgliedstaats oder eine andere von ihm
zugelassene Sprache. Eine Übersetzung nach Maßgabe dieser Verordnung ist von
einem in einem Mitgliedstaat hierzu autorisierten Übersetzer anzufertigen. Artikel 16 – Anspruch auf
Prozesskostenhilfe Ist dem Antragsteller im
Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und
Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in einem Verfahren betreffend
die Vollstreckbarkeit der Schutzmaßnahme hinsichtlich der Prozesskostenhilfe
oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht
des Anerkennungsmitgliedstaats vorsieht. KAPITEL IV Allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 17– Übergangsbestimmungen Diese Verordnung gilt für vom Zeitpunkt ihrer
Anwendbarkeit an angeordnete Schutzmaßnahmen, selbst wenn der Antrag auf
Anordnung der Schutzmaßnahmen vor diesem Tag gestellt wurde. Artikel 18 – Änderungen an den
Formularen Die Kommission erhält die Befugnis, zur
Änderung der Formulare in den Anhängen nach Maßgabe von Artikel 19
delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 19 – Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die der Kommission
übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den
Bedingungen dieses Artikels. 2. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 18 ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung]. 3. Die
Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet
die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der
bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn zeitgleich dem Europäischen
Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 18
erlassener Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem
Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände
gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen,
dass sie keine Einwände haben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder
des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. Artikel 20 – Überprüfung Spätestens [fünf Jahre nach dem in Artikel
23 genannten Datum der Anwendung] erstattet die Kommission dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss über die Anwendung dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht
werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung
beigefügt. Artikel 21 – Informationen für die
Allgemeinheit Für das durch die Entscheidung 2001/470/EG
geschaffene Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen[17], das der Information der
Allgemeinheit dient, liefern die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der
nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen unter
Angabe der für die Anerkennung und/oder Vollstreckung zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen
stets auf dem neuesten Stand. Artikel 22 – Mitteilungen der
Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis
[ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung] Folgendes mit: a) die Behörden, die für den in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt zuständig sind, b) die Sprachen, in denen die Formulare
gemäß Artikel 15 angenommen werden. Die Angaben werden von der Kommission in
geeigneter Weise veröffentlicht, insbesondere über das mit Entscheidung
2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und
Handelssachen. Artikel 23 – Inkrafttreten und Anwendung Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie findet Anwendung [12 Monate,
nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu […] ANHANG I BESCHEINIGUNG
GEMÄSS ARTIKEL 5 1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT AT □ BE □ BG
□ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI
□ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV
□ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI
□ SK □ UK □ 2. AUSSTELLUNGSBEHÖRDE 2.1 Name: 2.2 Anschrift: 2.3 Telefon/Fax/E-Mail: 3. GEFÄHRDETE PERSON 3.1 Vollständiger Name (Name, Vorname): 3.2 Anschrift für die Zwecke des
Artikels 13: 3.3 Geburtsdatum und -ort (soweit
bekannt): 4. GEFÄHRDENDE PERSON 4.1 Vollständiger Name (Name,
Vorname): 4.2 Anschrift für die Zwecke des
Artikels 13: 4.3 Geburtsdatum und -ort (soweit
bekannt): 5. SCHUTZMASSNAHME 5.1 Datum und Aktenzeichen: 6. BESCHREIBUNG DER
SCHUTZMASSNAHME[18] Der/die Unterzeichnete
bescheinigt, dass im Ursprungsmitgliedstaat eine Schutzmaßnahme gegen die unter
Ziffer 4 genannte Person angeordnet wurde und dass dabei die Grundrechte gemäß
Artikel 10 beachtet wurden. Zahl der beigefügten
Blätter (falls zutreffend): … Ausgestellt am: … Unterschrift
und/oder Dienstsiegel der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats: ANHANG II ANTRAG
AUF AUSSETZUNG ODER RÜCKNAHME DER ANERKENNUNG ODER VOLLSTRECKUNG GEMÄSS
ARTIKEL 12 1. ANTRAGSTELLER (GEFÄHRDENDE PERSON) 1.1 Vollständiger Name (Name,
Vorname): 1.2 Anschrift für die Zwecke des
Artikels 13: 1.3 Geburtsdatum und -ort (soweit
bekannt): 2. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IM
URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT 2.1 Bezeichnung 2.2 Anschrift 2.3 Mitgliedstaat: AT □ BE □ BG
□CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI
□ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV
□ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □SE □ SI □
SK □ UK □ 2.4 Telefon/Fax/E-Mail 3. BESCHLUSS ÜBER DIE AUSSETZUNG ODER
RÜCKNAHME DER SCHUTZMASSNAHME 3.1 Datum und Aktenzeichen 3.2 Zusammenfassung des
Beschlusses über die Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme 4. GEFÄHRDETE PERSON 4.1 Vollständiger Name (Name,
Vorname): 4.2 Anschrift für die Zwecke des
Artikels 13: 4.3 Geburtsdatum und -ort (soweit
bekannt): Zahl der beigefügten
Blätter (falls zutreffend) : … Datum: … Unterschrift: [1] ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 5-18,
13577/09 COPEN 176 vom 23. September 2009. [2] Ein Mehrjahresprogramm, in dem die Prioritäten der
Europäischen Union im Bereich von Recht, Freiheit und Sicherheit für den
Zeitraum 2010-2014 aufgelistet sind: „Das Stockholmer Programm – Ein Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste und zum Schutz der Bürger”
(ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1). [3] 2969. Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom
23.10.2009, 14936/09 (Presse 306). [4] Entschließung des Europäischen Parlaments vom
7. Mai 2009 zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU
[P6_TA(2009)0386]. [5] Entschließung vom 26. November 2009 zur
Beseitigung von Gewalt gegen Frauen [P7_TA(2009)0098]. [6] Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger
Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten – KOM(2010) 603. [7] 13577/09 COPEN 176 vom 23. September 2009. [8] Matrix Insight/Andersson Elfers Felix, „A Study for an
Impact Assessment on Ways of Improving the Support, Protection and Rights of
Victims across Europe“, Abschlussbericht vom 3. November 2010. [9] Burkhard Hess: „Feasibility Study: The European
Protection Order and the European Law of Civil Procedure“, demnächst abrufbar
unter: http://ec.europa.eu/justice/index_en.htm. [10] Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November
2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L
338 vom 23.12.2000, S. 1). [11] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) –
KOM(2010) 748 vom 14.12.2010}. [12] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember
2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom
16.1.2001, S. 1). [13] Mitteilung der Kommission - Strategie zur wirksamen
Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union –
KOM(2010) 573 vom 19.10.2010. [14] ABl. C […] vom […], S. […]. [15] ABl. C […] vom […], S. […]. [16] ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79. [17] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25. [18] Die Beschreibung der Schutzmaßnahme muss in einer Weise
erfolgen, die deren Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung durch die
zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats nach dessen Recht ermöglicht.
Es darf kein Verweis auf nationales Recht, etwa auf Artikel X des Gesetzbuchs Y
anstatt der Beschreibung der Maßnahme, oder auf bestimmte Orte, z.B. eine
bestimmte Adresse, anstatt eines allgemeinen Verweises auf den Arbeitsplatz
oder Wohnort der betreffenden Person, erfolgen. Die Beschreibung der Maßnahme
muss allgemeiner Natur sein, z.B. Verbot, sich an den Arbeitsplatz der
gefährdeten Person zu begeben, anstatt des Verbots, sich der Straße X zu
nähern, oder der Annahme einer Schutzmaßnahme gemäß § X des Gesetzes Y. Ist die
Schutzmaßnahme im zweiten Mitgliedstaat nicht vorgesehen oder weicht die
Regelung leicht ab, überträgt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die
Maßnahme so weit wie möglich auf eine in ihrem Recht bekannte Maßnahme, mit der
ähnliche Wirkungen verbunden sind und dieselben Ziele verfolgt werden.