RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe /* KOM/2011/0275 endg. - COD 2011/0129 */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Dieser Vorschlag
gehört zu einem Legislativpaket, das die Rechte von Opfern in der EU stärken
soll und zwei weitere Elemente umfasst: eine Mitteilung über die Stärkung der
Opferrechte in der EU und einen Verordnungsvorschlag über die gegenseitige
Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Die Europäische
Kommission hat den Schutz von Verbrechensopfern und die Festlegung von
Mindeststandards auf der Grundlage des Stockholmer Programms und des dazugehörigen
Aktionsplans[1]
in ihrem Arbeitsprogramm als strategische Priorität[2] eingestuft. Dem Opferschutz
wird danach auf EU-Ebene besondere Bedeutung beigemessen. Zudem wird auf die
Notwendigkeit integrierter und koordinierter Opferschutzmaßnahmen hingewiesen
und die Absicht bekundet, im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und
Inneres“ vom Oktober 2009[3]
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Europäische
Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Eckpfeiler dieses Raums ist der
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher
Entscheidungen in Zivil‑ und Strafsachen. Mit ihrem Bericht über die
Unionsbürgerschaft vom 27. Oktober 2010[4] möchte die Kommission auf die
Beseitigung der Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten hinwirken,
indem sie den Rechten, die dem Einzelnen auf EU-Ebene gewährt werden, mehr
Substanz gibt. Die Stärkung der Opferrechte wie der Verfahrensrechte von
Verdächtigen und Angeklagten in Strafverfahren ist als ein Beitrag hierzu zu
sehen. Die Europäische
Union ist mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001
über die Stellung des Opfers im Strafverfahren bereits im Bereich der
Opferrechte in Strafverfahren tätig geworden. Zwar wurden diese Rechte
gestärkt, doch konnten die Ziele des Rahmenbeschlusses nicht vollständig
umgesetzt werden. Das Europäische
Parlament hat dem Rat zudem empfohlen, einen umfassenden Rechtsrahmen zu
beschließen, der Opfern von Verbrechen bestmöglichen Schutz bietet.[5] In seiner Entschließung vom
26. November 2009[6]
zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fordert das Europäische Parlament die
Mitgliedstaaten auf, ihre einzelstaatlichen Gesetze und Maßnahmen zur Bekämpfung
aller Formen von Gewalt gegen Frauen zu verbessern und Schritte gegen die
Ursachen der Gewalt gegen Frauen zu ergreifen, nicht zuletzt mittels
vorbeugender Maßnahmen; die Europäische Union wurde aufgefordert, das Recht auf
Beistand und Unterstützung für alle Opfer von Gewalt zu gewährleisten. Zudem
werden die Mitgliedstaaten in Erklärung 19 zum Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um jede Art häuslicher Gewalt zu verhindern und zu ahnden sowie die
Opfer zu unterstützen und zu schützen. Die justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU beruht auf dem Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen.
Die gegenseitige Anerkennung kann ihre Wirkung nur dann entfalten, wenn sie
sich auf Vertrauen stützt: nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an einem
Strafrechtsprozess Beteiligten sowie andere Personen mit berechtigtem Interesse
müssen darauf vertrauen können, dass die Regeln aller Mitgliedstaaten
angemessen sind und ordnungsgemäß angewandt werden. Wenn nicht EU-weit
einheitliche Mindeststandards für Verbrechensopfer gelten und wenn daher
Ungewissheit über die Behandlung von Opfern besteht oder die Verfahrensregeln
unterschiedlich sind, kann das Vertrauen schwinden. Gemeinsame
Mindestvorschriften schaffen daher Vertrauen in die Strafjustiz aller
Mitgliedstaaten, was wiederum zu einer wirksameren justiziellen Zusammenarbeit
in einem Klima gegenseitigen Vertrauens und einer solideren Grundrechtskultur
in der Europäischen Union führen wird. Auch lassen sich dadurch Hindernisse für
die Freizügigkeit abbauen, da die gemeinsamen Mindestvorschriften für alle
Verbrechensopfer EU-weit gelten. Übereinstimmung
mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Dieser Vorschlag
soll sicherstellen, dass die vielen verschiedenen Belange der Opfer von
Straftaten, die unterschiedliche Politikbereiche der EU berühren, Beachtung
finden und die Opfer die nötige Hilfe erhalten. Der Schutz der Opferrechte ist
ein wichtiger Aspekt der EU-Maßnahmen und/oder ‑Instrumente in den
Bereichen Menschenhandel, sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von
Kindern, Gewalt gegen Frauen, Terrorismus, organisierte Kriminalität und
Verfolgung von Verkehrsdelikten. Der Vorschlag baut auf vorhandenen
Instrumenten auf und ergänzt sie. Insbesondere gilt dies für die Richtlinie
2011/36/EU des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
Schutz von Opfern[7],
die Richtlinie des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der
sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie[8], die derzeit debattiert wird,
sowie den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung[9] in der geänderten Fassung des
Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008[10]. Der Vorschlag führt
Mindeststandards für die Rechte der Opfer ein, was den Opferschutz im EU-Recht
und der EU-Politik insgesamt stärkt. Während die einzelnen Instrumente,
beispielsweise die Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung, über den
Kinderhandel, den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern
und Kinderpornografie, auf die Bedürfnisse der jeweiligen Opfergruppen
zugeschnitten sind, weist dieser Vorschlag einen horizontalen Ansatz auf und
bietet sämtlichen Verbrechensopfern, unabhängig von der Art der Straftat oder
deren Umstände und dem Ort des Geschehens, Unterstützung. Die Bestimmungen
dieses Vorschlags stehen im Einklang mit der Vorgehensweise in den vorgenannten
Politikbereichen. Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen
anderer EU-Rechtsakte unberührt, die gezielt die Bedürfnisse besonders
schutzbedürftiger Opfer behandeln. Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/36/EU
des Rates, die den Bestimmungen der Artikel 12, 20 Buchstabe b, Artikel 21
Absatz 3 Buchstaben a, c und d dieser Richtlinie entsprechen, gelten
insbesondere für erwachsene Opfer des Menschenhandels. Für minderjährige
Opfer des Menschenhandels gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2011/36/EU des
Rates, die den Maßnahmen gemäß den Artikeln 12, 20, 21 Absatz 2
Buchstaben a, b und c, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22
dieser Richtlinie entsprechen, für minderjährige Opfer sexuellen
Missbrauchs, sexueller Ausbeutung und Kinderpornografie die Bestimmungen der
Richtlinie [….]/[..]/EU des Rates [zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie], die
den Bestimmungen der Artikel 12, 20, 21 Absatz 2 Buchstaben a, b
und c, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 dieser Richtlinie
entsprechen. Die verbesserten
Mechanismen zur Ermittlung der Bedürfnisse der Opfer, zur Information der Opfer
über den Verfahrensverlauf und zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes
im Verfahren werden auch den Opfern von Terroranschlägen zugute kommen. Ebenso
werden die Belange von Opfern von Verkehrsdelikten, für die keine speziell auf
ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Maßnahmen vorgesehen sind, durch die
Sensibilisierungsmaßnahmen und die Änderung der kulturellen Verhaltensmuster
der Angehörigen der Rechtsberufe in Verbindung mit Bewertungsmaßnahmen besser
berücksichtigt, indem beispielsweise eine ärztliche Versorgung gewährleistet
wird, bevor ein Verkehrsdelikt nachgewiesen wurde. Darüber hinaus
sind in dem Vorschlag ähnlich wie bei den Maßnahmen für Opfer von
Menschenhandel und sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung von Kindern und
Kinderpornografie besondere Maßnahmen für schutzbedürftige Opfer vorgesehen. Auch sind
längerfristig Maßnahmen für bestimmte Opfergruppen wie Opfer von
Terroranschlägen und organisierter Kriminalität geplant. So sollen Lücken im
Schutz der Opfer von Terroranschlägen ermittelt werden, um deren Schutz in
Europa verbessern zu können. Bestehende
Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet –
Menschenhandel, ein Bereich, in dem mit der Richtlinie
2011/36/EU der Schutz der Opferrechte eingeführt wurde, wobei Kinder in
besonderem Maße vor Menschenhandel geschützt werden;[11] –
sexueller Missbrauch, sexuelle Ausbeutung von
Kindern und Kinderpornografie, für die ein neuer Richtlinienvorschlag vorgelegt
wurde, in dem die Bedürfnisse von minderjährigen Opfern solcher Straftaten
besonders berücksichtigt werden;[12] –
eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes, deren
Kernziel es ist, die Justizsysteme kinderfreundlicher zu machen; minderjährigen
Opfern sollten, so weit wie möglich, negative Erfahrungen in Strafverfahren
erspart bleiben und sie sollten die Möglichkeit erhalten, aktiv daran
teilzunehmen;[13] –
Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung
der Opfer von Straftaten, die die Entschädigung in grenzüberschreitenden
Situationen erleichtern soll;[14] –
Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, die eine
strategische Priorität der Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von
Frauen und Männern (2010-2015) und ein Schwerpunkt des Programms DAPHNE III
ist;[15]
–
Schutz der Opfer von Terroranschlägen[16]. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die
Anhörungsregeln der Kommission wurden beachtet. Experten aus unterschiedlichen
Bereichen, u. a. aus Regierungen, Strafverfolgungsbehörden, NRO,
internationalen Organisationen und Hochschulen, beteiligten sich an den
ausführlichen Debatten über die geplanten Rechtsvorschriften, die in die
Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag eingeflossen sind. Die Kommission gab
eine externe Studie zur Vorbereitung der Folgenabschätzung sowie eine weitere
Studie in Auftrag, die sich mit den in Betracht kommenden Optionen befasste,
wenn es konkret darum geht, wie die Wirkungen einer Schutzanordnung
aufrechterhalten werden können, wenn eine gefährdete Person in einen anderen
Mitgliedstaat reist oder dorthin umzieht[17].
Daneben flossen die Ergebnisse zweier Umfragen ein: Im Rahmen der
externen Studie wurden 384 Vertreter von Regierungen und nichtstaatlichen
Stellen befragt, von denen 119 antworteten, und im Rahmen des Projekts „Victims
in Europe“[18]
gingen 97 Antworten auf einen Fragebogen zur rechtlichen Umsetzung und
218 Antworten auf einen Fragebogen zur praktischen Umsetzung ein. Im Zuge der
Folgenabschätzung veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung, die
sich mit der Frage, was die EU unternehmen sollte (u. a. im Bereich von
Schutzanordnungen), um die Situation von Verbrechensopfern zu verbessern, an
alle Bürger sowie an Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen richtete.
Bei Ablauf der Beantwortungsfrist waren 77 Antworten bei der Kommission
eingegangen. Am
18./19. Februar 2010 fand ein Treffen von Vertretern aus Wissenschaft
und Lehre, NRO und Mitgliedstaaten statt gefolgt von einem Rechtsforum am
14. April 2010. Zusätzlich zu diesen direkten Konsultationen
hat die Kommission zahlreiche Studien und Veröffentlichungen herangezogen.[19] Bei der Folgenabschätzung wurde festgestellt,
dass der Rahmenbeschluss von 2001 durch eine neue Richtlinie ersetzt werden
muss, die konkrete Pflichten im Zusammenhang mit Opferrechten einführt. Im
Anschluss an die Verabschiedung der neuen Rechtsvorschriften bedarf es
praktischer Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschriften. Ein erster Schritt wären
weitere Studien und Maßnahmen, insbesondere zur Opferentschädigung und Prozesskostenhilfe.
3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses
2001/220/JI des Rates über die Stellung des Opfers im Strafverfahren wurden in
ihrer ursprünglichen Form beibehalten oder nur aus Gründen der Klarheit
abgeändert. So entsprechen die Artikel 9, 12, 14, 15, 16 und 25 der
vorgeschlagenen Richtlinie inhaltlich den Artikeln 3, 6, 9, 11 und 12 des
Rahmenbeschlusses. Die nachstehenden Anmerkungen betreffen Artikel, die eine
wesentliche Änderung gegenüber dem Rahmenbeschluss darstellen. Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Die Richtlinie
soll gewährleisten, dass in der gesamten EU einheitliche Mindeststandards für
Verbrechensopfer gelten. So regelt diese Richtlinie insbesondere die
Unterstützung und den Schutz von Familienangehörigen von Verbrechensopfern, da
diese oft ebenfalls Leidtragende der Straftat sind und selbst von sekundärer
Viktimisierung sowie von Viktimisierung oder Einschüchterung durch den
Straftäter oder durch dessen Umfeld betroffen sein können. Sämtliche Bestimmungen
dieser Richtlinie gelten auch für die Hinterbliebenen eines Opfers, das infolge
einer Straftat ums Leben gekommen ist, da diese ein besonderes und rechtmäßiges
Interesse am Verfahren haben, das über das von Familienangehörigen von noch
lebenden Opfern hinausgeht, und oft als Vertreter des Opfers anerkannt werden. Artikel 3, 4, 5 und 6 – Recht auf
Information und Recht, zu verstehen und verstanden zu werden Diese Artikel
sollen sicherstellen, dass Verbrechensopfer die nötigen Informationen in einer
für sie verständlichen Form erhalten, so dass sie ihre Rechte in vollem Umfang
wahrnehmen können und sich respektvoll behandelt fühlen. Diese Informationen
sollten zur Verfügung gestellt werden, sobald ein Verbrechensopfer eine
Straftat anzeigt. Außerdem sollte das Opfer während des Strafverfahrens
regelmäßig einschlägige Informationen erhalten, auch über den Verlauf des
Verfahrens. Die Informationen sollten so ausführlich sein, dass das Opfer in
Kenntnis der Sachlage über seine Beteiligung am Verfahren und über die
Wahrnehmung seiner Rechte entscheiden kann, insbesondere darüber, ob es eine
Überprüfung der Entscheidung, auf eine Strafverfolgung zu verzichten,
beantragen sollte. Wenn Opfer die
standardmäßig erhältlichen schriftlichen Informationen nur schwer verstehen
können, können verschiedene Gründe dafür verantwortlich sein. So versteht das
Opfer möglicherweise die Sprache nicht, in der die Informationen erteilt
wurden. Oder es ist aufgrund anderer Faktoren beispielsweise wegen seines
Alters, seiner Reife, seiner intellektuellen und emotionalen Fähigkeiten,
aufgrund von Analphabetismus oder einer Behinderung wie Seh‑ oder
Hörproblemen nur begrenzt oder gar nicht in der Lage, die Informationen zu
verstehen. Daher sollten mit Rücksicht auf solche Faktoren Informationen
möglichst in verschiedener Form erteilt werden. Artikel 7 – Recht auf Opferhilfe Dieser Artikel
soll gewährleisten, dass Verbrechensopfer Zugang zu Opferhilfsdiensten
erhalten, die Information und Rat, emotionale und psychische Unterstützung sowie
praktische Hilfe bieten, was für die Opfer oft entscheidend wichtig ist, um das
Geschehene verarbeiten, die Folgen des Verbrechens bewältigen und die Belastung
eines Strafverfahrens verkraften zu können. Die Hilfe sollte
möglichst umgehend nach einer Straftat einsetzen, ganz gleich, ob die Straftat
angezeigt wurde oder nicht. Eine solche Hilfe kann für den Entschluss des
Opfers ausschlaggebend sein, letztendlich Strafanzeige zu erstatten. Opfer
brauchen möglicherweise sowohl während des Verfahrens als auch langfristig
Hilfe. Die Opferhilfe kann von staatlicher oder anderer Stelle organisiert
werden und sollte nicht mit aufwändigen Verfahren und Formalitäten verbunden
sein, die den Zugang zu solchen Diensten erschweren könnten. Die Opferhilfe
kann unterschiedliche Formen annehmen, beispielsweise persönliche Gespräche mit
einem Betreuer, Gespräche über Telefon oder andere Kommunikationsmittel, um
sicherzustellen, dass die Opferhilfsdienste an möglichst vielen Orten zur
Verfügung stehen. Bestimmte Opfergruppen, wie Opfer sexueller Gewalt, von
Vorurteilskriminalität wie sexistisch bedingter Gewalt oder durch Rassenhass
motivierte Straftaten oder Terrorismusopfer, haben wegen der besonderen
Merkmale des Verbrechens, dem sie zum Opfer gefallen sind, spezialisierte
Hilfsdienste nötig. Für solche Hilfsdienste sollte nach Möglichkeit gesorgt
werden. Zwar sollte die
Hilfe nicht davon abhängig sein, ob das Opfer die Straftat bei der Polizei oder
einer anderen zuständigen Behörde angezeigt hat, doch sind diese Behörden oft
am besten in der Lage, die Opfer über die Hilfsmöglichkeiten zu informieren.
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Voraussetzungen dafür schaffen, dass
Opfer an Opferhilfsdienste vermittelt werden, und für den Schutz der Opferdaten
sorgen. Artikel 8 – Recht der Opfer auf
Anzeigebestätigung Dieser Artikel
soll sicherstellen, dass das Opfer bei der Anzeige einer Straftat eine amtliche
Anzeigebestätigung erhält, auf die es bei weiteren Kontakten Bezug nehmen kann. Artikel 9 – Anspruch auf rechtliches Gehör Dieser Artikel
soll sicherstellen, dass Opfer die Möglichkeit haben, eine Erstaussage und
später ergänzende Angaben zu machen, ihre Meinung zu äußern und in einem
Strafverfahren auszusagen. Was dieser Anspruch genau umfasst, ist in den
Vorschriften der Mitgliedstaaten geregelt und kann von dem einfachen Recht auf
Kommunikation mit einer zuständigen Behörde und Beibringung von Beweisen bis zu
umfassenderen Rechten gehen wie zum Recht, die Berücksichtigung von Beweisen
oder die Erhebung bestimmter Beweise zu verlangen, oder zum Recht auf aktive
Teilnahme am Prozess. Artikel 10 – Rechte bei Verzicht auf
Strafverfolgung Dieser Artikel
soll dem Opfer die Möglichkeit geben zu prüfen, ob die bestehenden Verfahren
und Regeln eingehalten wurden und ob die Entscheidung, auf die Strafverfolgung
einer bestimmten Person zu verzichten, ordnungsgemäß war. Die genauen
Modalitäten des Überprüfungsverfahrens werden durch mitgliedstaatliches Recht
geregelt. Jedoch sollte die Prüfung in jedem Fall von einer anderen Person oder
Behörde vorgenommen werden, als derjenigen, die die Entscheidung über den
Verzicht auf Strafverfolgung getroffen hatte. Artikel 11 – Recht auf Schutzmaßnahmen
im Zusammenhang mit Mediations‑ oder anderen
Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren Der Täter-Opfer-Ausgleich
umfasst verschiedene Maßnahmen im Vorfeld eines Strafverfahrens, in Verbindung
damit, parallel dazu oder im Anschluss daran. Sie können für bestimmte Arten
von Straftaten vorgesehen werden, nur für erwachsene oder nur für minderjährige
Straftäter und umfassen beispielsweise die Mediation zwischen Täter und Opfer,
Familienkonferenzen und Schlichtungskreise (sentencing circles). Mit diesem Artikel
soll sichergestellt werden, dass bei einem Täter-Opfer-Ausgleich
Schutzmaßnahmen greifen, die gewährleisten, dass das Opfer nicht noch weiter
viktimisiert wird. Beim Ausgleich sollten daher die Interessen und Belange des
Opfers in den Mittelpunkt gestellt, eine Schädigung des Opfers wiedergutgemacht
und eine weitere Schädigung vermieden werden. Das Opfer muss freiwillig über
seine Teilnahme an dem Ausgleich entscheiden, was voraussetzt, dass dem Opfer
die Risiken und Vorteile dieses Verfahrens hinreichend bekannt sind, so dass es
seine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann. Auch bedeutet das, dass
Faktoren wie ein ungleiches Kräfteverhältnis sowie Alter, Reife oder geistige
Fähigkeiten des Opfers, die seine Fähigkeit, eine Entscheidung in Kenntnis der
Sachlage zu treffen, vermindern oder ein für das Opfer positives Ergebnis
behindern könnten, bei der Wahl des Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens und im
Verfahren selbst in Betracht zu ziehen sind. Zwar sollten, soweit nicht von den
Betroffenen anders vereinbart, private Verfahren im Allgemeinen vertraulich
sein, doch könnte es im öffentlichen Interesse erforderlich sein, bestimmte
Umstände wie Drohungen, die während des Verfahrens geäußert wurden, bekannt zu
machen. Schließlich sollte eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen aus
freien Stücken zustande kommen. Artikel 13 – Anspruch auf
Kostenerstattung Dieser Artikel
entspricht insoweit dem Rahmenbeschluss von 2001, als er festlegt, dass die
Kosten, die den Opfern im Strafverfahren entstehen, erstattet werden. Eine
Kostenerstattung ist auch dann vorgesehen, wenn das Opfer dem Prozess beiwohnt,
ohne Verfahrensbeteiligter zu sein. Dadurch soll dem Opfer ermöglicht werden,
dem Prozess bis zur Urteilsverkündung beizuwohnen, auch wenn es nicht die
nötigen finanziellen Mittel dazu hat. Artikel 18
– Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit Dieser Artikel
soll sicherstellen, dass Opfer individuell behandelt werden und dass ein
Verfahren vorgesehen ist, um festzustellen, für welche Opfer im Strafverfahren
gegebenenfalls besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Grundsätzlich sind
alle Opfer von Straftaten schutzbedürftig und müssen daher mit
Einfühlungsvermögen und Umsicht behandelt werden. Bestimmte Opfer müssen jedoch
verstärkt vor einer weiteren Viktimisierung oder Einschüchterung durch den
Tatverdächtigen oder Angeklagten sowie durch dessen Umfeld geschützt werden.
Zudem ist das Risiko für manche Opfer, in einem Strafverfahren – bei der
Zeugenaussage oder einer anderweitigen Teilnahme – weiterem Leid ausgesetzt zu
sein oder eine weitere Schädigung zu erleiden, besonders groß. Für diese Opfer sind
besondere Maßnahmen vorzusehen, um die Wahrscheinlichkeit einer weiteren
Schädigung weitgehend zu reduzieren. Der Artikel
bestimmt, dass das Risiko einer weiteren Schädigung der Opfer anhand ihrer
persönlichen Eigenschaften oder anhand des Wesens und der Art der jeweiligen
Straftat eingestuft werden sollte. Grundsätzlich ist das Schadensrisiko bei den
meisten Minderjährigen und Personen mit Behinderung besonders groß. Sie sind
daher als Gruppe automatisch als besonders schutzbedürftig einzustufen und benötigen
meist besondere Schutzmaßnahmen. Auch bei anderen Opfergruppen besteht in der
Regel je nach Wesen oder Art der Straftat (sexuelle Gewalt, einschließlich
sexueller Ausbeutung und Menschenhandel) ein hohes Risiko einer weiteren
Viktimisierung während des Verfahrens. Gleichzeitig
erkennt dieser Artikel an, dass die Opfer Individuen sind, die unterschiedlich
auf eine Straftat reagieren und daher in unterschiedlichem Maße Hilfe brauchen
und verletzbar sind. Daher kann auch ein Opfer, das nicht einer der vorgenannten
Gruppen zuzuordnen ist, besonders schutzbedürftig sein. Daher muss ein
Verfahren der individuellen Begutachtung eingeführt werden, mit dem alle
besonders schutzbedürftigen Opfer ermittelt werden, die dann angemessen
geschützt werden. Dies kann dem Opfer entscheidend bei der Folgenbewältigung
helfen und gewährleisten, dass es während des Verfahrens und danach die Hilfe
und den Schutz erhält, die es braucht. Opfer werden dadurch so gut wie möglich
in die Lage versetzt, sich einer sekundären und wiederholten Viktimisierung
sowie der Einschüchterung zu entziehen und ihrem Recht vor Gericht Geltung zu
verschaffen. Allerdings muss bei diesem Vorgehen bedacht werden, wie
wahrscheinlich die Einleitung eines Strafverfahrens ist und in welchem Umfang
besondere Maßnahmen erforderlich sind. Die Schwere der Tat und das Ausmaß der
erkennbaren Schädigung des Opfers sind nützliche Indikatoren bei der
Begutachtung der Person. Bei der
individuellen Begutachtung sollte festgestellt werden, was das Opfer im
Verfahren benötigt und ob Opferhilfe vermittelt werden sollte. Die Beamten, die
nach Anzeige einer Straftat als erste in Kontakt mit dem Opfer kommen, sollten
entsprechend geschult sein und Anleitung, Instrumente oder Protokolle erhalten,
die ihnen helfen, die Bedürfnisse des Opfers richtig einzuschätzen. Bei einer
individuellen Begutachtung sind alle Faktoren zu untersuchen, die die
Wahrscheinlichkeit einer weiteren Viktimisierung oder Einschüchterung des
Opfers während des Verfahrens erhöhen. Solche Faktoren sind u. a.: Alter,
Geschlecht, Geschlechtsidentität, ethnische Zugehörigkeit, Rasse, Religion,
sexuelle Ausrichtung, Gesundheitszustand, Behinderung,
Kommunikationsschwierigkeiten, Beziehung zum oder Abhängigkeit vom
Tatverdächtigen oder Angeklagten, frühere Konfrontation mit einer Straftat,
Wesen oder Art der Straftat wie Vorurteilskriminalität, organisierte oder
terroristische Verbrechen. Bei Terrorismusopfern ist die Begutachtung besonders
wichtig, weil die Straftaten sehr unterschiedlich sein können, angefangen von
großen Terroranschlägen bis hin zu Attentaten auf Einzelpersonen. Artikel 19
– Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter Dieser Artikel
folgt dem Ansatz des Artikels 8 des Rahmenbeschlusses von 2001, insofern
er Maßnahmen vorschreibt, um sicherzustellen, dass ein Opfer, das sich als
Verfahrensbeteiligter an einem bestimmten Ort einfinden muss, nicht mit dem
Tatverdächtigen oder Angeklagten zusammentreffen muss. Das ließe sich
beispielsweise durch getrennte Wartezonen oder durch die zeitliche Trennung des
Eintreffens von Opfern und Tätern erreichen. Auch bewährte Praktiken und
Verhaltensregeln für die zuständigen Beamten können dazu beitragen, solche
Zusammentreffen zu vermeiden. Artikel 20
– Recht auf Schutz der Opfer während der Vernehmung in strafrechtlichen
Ermittlungen Dieser Artikel
soll eine sekundäre Viktimisierung verhindern, indem sichergestellt wird, dass
das Opfer so früh wie möglich vernommen wird und dass dem Opfer die
Interaktionen mit den Behörden so leicht wie möglich gemacht werden, wobei
unnötige Interaktionen des Opfers mit den Behörden möglichst zu vermeiden sind.
Bei der Entscheidung über eine Vernehmung sollten so weit wie möglich die
Belange des Opfers wie auch die Dringlichkeit der Beweissicherung berücksichtigt
werden. Opfer können in Begleitung einer Vertrauensperson ihrer Wahl
erscheinen. Nur in Ausnahmefällen und nur in Bezug auf eine bestimmte Person
sollte dieses Recht eingeschränkt werden können. Das Opfer sollte sich dann von
einer anderen Person seiner Wahl begleiten lassen können. Artikel 21
und 22 – Schutzanspruch schutzbedürftiger Opfer, wie Minderjähriger, während
des Strafverfahrens Diese Artikel
sollen gewährleisten, dass zugunsten von Opfern, bei denen ein Risiko der
weiteren Viktimisierung oder Einschüchterung festgestellt wurde, Maßnahmen
ergriffen werden, um eine solche Schädigung zu verhindern. Eine entsprechende
Hilfe sollte im gesamten Strafverfahren, also ab Einleitung der Ermittlungen,
während der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wie auch während des
Verfahrens selbst zur Verfügung stehen. Die Maßnahmen sind je nach Phase des
Verfahrens unterschiedlich. Bei der
Opfervernehmung während der strafrechtlichen Ermittlungen muss ein Mindestmaß
an Schutz sichergestellt werden. Die Vernehmungen der Opfer sind mit
Einfühlungsvermögen vorzunehmen, was den Beamten in einer geeigneten Schulung
zu vermitteln ist. In dieser Schulung sollten die Beamten geeignete
Vernehmungsmethoden erlernen, bei denen die jeweilige Situation des Opfers berücksichtigt
wird, das Leid der Opfer verringert und die Sicherung von aussagekräftigen
Beweisen erleichtert wird. Je nach Schutzbedürftigkeit des Opfers kann es daher
notwendig sein, die Vernehmungen in einer geeigneten Umgebung vorzunehmen.
Geeignete Räume sind beispielsweise solche, wo Videoaufzeichnungen gemacht
werden können oder wo kind‑ oder behindertengerechtes Mobiliar vorhanden
ist. Für besonders
schutzbedürftige Opfer kann eine Vernehmung sehr qualvoll sein, besonders bei
einer Straftat sehr persönlicher Art. Ein Vertrauensverhältnis zum befragenden
Beamten kann wichtig sein und lässt sich nur allmählich aufbauen. Daher sieht
dieser Artikel vor, dass ein schutzbedürftiges Opfer in der Regel immer von der
gleichen Person vernommen werden sollte. Ausnahmen dürfen nur im Einklang mit
dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege gemacht werden, wenn z. B. der
gewohnte Gesprächspartner nicht verfügbar ist, weil er eine andere Person
dringend vernehmen muss. Aus ähnlichen Gründen sollten Opfer sexueller Gewalt
das Recht haben, von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden. Der Schutz vor
beabsichtigter oder unbeabsichtigter Einschüchterung ist während der
Gerichtsverhandlung ebenfalls ein wichtiger Faktor für die Entscheidung über
geeignete Schutzmaßnahmen. Dieser Artikel bestimmt, welche Maßnahmen mindestens
zu ergreifen sind, die auch das Leid der Opfer besonders während ihrer
Zeugenaussage möglichst mindern sollen. Beispielsweise sind Maßnahmen zur
Verhinderung des Blickkontakts zwischen dem Opfer und dem Angeklagten sowie
Maßnahmen zum Ausschluss der Öffentlichkeit und der Presse vorgesehen. Im
Hinblick auf den Schutz der Grundrechte des Tatverdächtigen oder Angeklagten
wird die Entscheidung über solche Maßnahmen dem Gericht überlassen. Handelt es
sich bei dem Opfer aber um einen Minderjährigen, einen Menschen mit
Behinderung, ein Opfer sexueller Gewalt oder des Menschenhandels und spricht
das individuelle Gutachten dafür, deutet alles auf die Notwendigkeit von
Schutzmaßnahmen hin. Wegen der
besonderen Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen sollten – auch unter normalen
Umständen – zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Nach Artikel 22 können
Vernehmungen aufgezeichnet und als Beweis im Gericht verwendet werden. Außerdem
sollte eine Justizbehörde einen Vertreter bestellen, wenn der Minderjährige
keinen solchen Vertreter hat. Artikel 24
– Schulung betroffener Berufsgruppen Dieser Artikel
soll den Schulungsbedarf für Beamte festlegen, die Kontakt zu den Opfern haben.
Die Intensität, Art und Häufigkeit der Schulung und gegebenenfalls einer
Fachschulung sollten sich danach bestimmen, wie eng und welcher Art der Kontakt
zu den Opfern ist und insbesondere ob sie mit bestimmten Opfergruppen zu tun
haben. Bei der Schulung
sollten Fragen behandelt werden, die es den Beamten erleichtern, Opfer
respektvoll zu behandeln, den Schutzbedarf zu ermitteln und die Informationen
zu erteilen, die die Opfer in die Lage versetzen, das Verfahren zu verkraften
und ihre Rechte wahrzunehmen. Die Schulung sollte ein Bewusstsein für die
negativen Auswirkungen der Straftat auf das Opfer schaffen und über das Risiko
einer sekundären Viktimisierung aufklären, Fähigkeiten und Wissen vermitteln,
darunter über besondere Maßnahmen und Methoden, die den Opfern helfen und das Trauma
verringern, insbesondere das einer sekundären Viktimisierung, Erkennen und
Verhindern von Einschüchterung, Drohungen und Schädigungen der Opfer,
Informationen über Hilfsdienste sowie über eine auf die Bedürfnisse der Opfer
zugeschnittene Unterstützung und darüber informieren, wo diese Unterstützung zu
finden ist. Zudem wird mit diesem Artikel gewährleistet,
dass auch Personen angemessen geschult werden, die Opferhilfe leisten oder am
Täter-Opfer-Ausgleich mitwirken. Sie sollen lernen, den Opfern respektvoll und
unvoreingenommen gegenüberzutreten und eine professionelle Unterstützung zu
bieten. 4. Subsidiaritätsprinzip Das Ziel des
Vorschlags lässt sich auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend
verwirklichen, da es darum geht, das Vertrauen der Mitgliedstaaten
untereinander zu stärken. Es ist daher wichtig, sich auf gemeinsame
Mindeststandards zu einigen, die in der gesamten Europäischen Union gelten. Die
vorgeschlagene Richtlinie wird die materiellen Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Rechte, Unterstützung und den Schutz von Opfern von
Straftaten aneinander angleichen, um auf dieses Weise das Vertrauen der
Mitgliedstaaten untereinander zu stärken. Zudem hat die
Viktimisierung eine wichtige grenzüberschreitende Dimension, da sehr viele
EU-Bürger in anderen EU-Staaten leben, arbeiten oder dorthin reisen und im
Ausland eine Straftat erleiden. In diesem Fall ist es für die Opfer besonders
schwierig, ihre Rechte wahrzunehmen, und die Strafverfahren können besonders
belastend sein. Die Bürger sollten sich darauf verlassen können, dass sie
überall in der EU einen Grundstock an Rechten genießen. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. 5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist,
um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen. 2011/0129 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Mindeststandards für die Rechte und den
Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION − gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen
Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[20]
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen,[21] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt,
einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und
weiterzuentwickeln; Eckpfeiler dieses Raums ist der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen. (2)
Die Europäische Union misst dem Schutz von Opfern
von Straftaten und der Einführung von Mindeststandards große Bedeutung bei und
hat zu diesem Zweck den Rahmenbeschluss 2001/221/JI des Rates vom
15. März 2001 über die Stellung von Opfern im Strafverfahren
erlassen. Im Stockholmer Programm, das der Europäische Rat auf seiner Tagung
vom 10./11. Dezember 2009 angenommen hat, wurden die Kommission und
die Mitgliedstaaten aufgefordert zu prüfen, wie die Rechtsvorschriften und die
praktischen Unterstützungsmaßnahmen für den Opferschutz verbessert werden können.
(3)
In seiner Entschließung vom
26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen forderte
das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, ihre einzelstaatlichen
Gesetze und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zu
verbessern und Schritte gegen die Ursachen der Gewalt gegen Frauen zu
ergreifen, nicht zuletzt mittels vorbeugender Maßnahmen; die Europäische Union
wurde aufgefordert, das Recht auf Beistand und Unterstützung für alle Opfer von
Gewalt zu gewährleisten. (4)
Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sieht die Festlegung von in den
Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften zur Erleichterung der
gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit
grenzüberschreitender Dimension vor. Artikel 82 Absatz 2
Buchstabe c nennt „die Rechte der Opfer von Straftaten“ als einen der
Bereiche, in denen Mindestvorschriften festgelegt werden können. (5)
Durch eine Straftat wird nicht nur das Opfer in
seinen individuellen Rechten verletzt, sondern die Gesellschaft insgesamt.
Opfer sollten als solche anerkannt werden und der Umgang mit ihnen in Behörden,
Opferhilfsdiensten oder in Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren sollte respektvoll,
sensibel und professionell sein, wobei der persönlichen Situation und den
unmittelbaren Bedürfnissen des Opfers, seinem Alter, Geschlecht, einer
Behinderung und seiner Reife Rechnung zu tragen ist und seine körperliche,
geistige und moralische Integrität zu achten sind. Das Opfer sollte vor
sekundärer und wiederholter Viktimisierung und Einschüchterung geschützt
werden, die nötige Unterstützung zur Bewältigung der Tatfolgen und
ausreichenden Rechtsschutz erhalten. (6)
Diese Richtlinie soll die Bestimmungen des
Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ändern und ergänzen. Da es sich um sehr
zahlreiche und wesentliche Änderungen handelt, sollte der Rahmenbeschluss aus
Klarheitsgründen vollständig ersetzt werden. (7)
Die Richtlinie steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannt wurden. Sie soll insbesondere das Recht auf
Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Leben, körperliche und geistige
Unversehrtheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht
auf Eigentum, die Rechte des Kindes, älterer Menschen und von Menschen mit
Behinderung und das Recht auf ein faires Verfahren stärken. (8)
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften
festgelegt. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten
Rechte noch weiter stärken, um ein höheres Schutzniveau vorzusehen. (9)
Eine Person sollte unabhängig davon, ob der Täter
ermittelt, gefasst, verfolgt oder verurteilt wurde und ob ein
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Täter und der betroffenen Person
besteht, als Opfer betrachtet werden. Auch die Familienangehörigen der Opfer
erleiden durch die Straftat einen Schaden, vor allem die Hinterbliebenen eines
ums Leben gekommenen Opfers, und haben ein berechtigtes Interesse am
Strafverfahren. Daher sollten die Schutzmaßnahmen dieser Richtlinie auch diesen
indirekten Opfern zugute kommen. Opfer brauchen Hilfe und Beistand, auch bevor
sie Anzeige erstattet haben. Eine solche Hilfe kann sowohl für die Bewältigung
der Tatfolgen als auch für die Entscheidung, Strafanzeige zu erstatten,
ausschlaggebend sein. (10)
Die Opfer sollten ausreichend informiert werden und
eine respektvolle Behandlung erfahren, so dass sie in Kenntnis der Sachlage
über ihre Beteiligung am Verfahren und über die Wahrnehmung ihrer Rechte
entscheiden können. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die
Unterrichtung des Opfers über Stand und Fortgang des Verfahrens. Dies gilt auch
für Informationen, die dem Opfer entscheiden helfen, ob es die Überprüfung der
Entscheidung, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, beantragen soll. (11)
Die Behörden, Opferhilfsdienste und für den
Täter-Opfer-Ausgleich zuständigen Stellen sollten Informationen und Ratschläge
auf verschiedenen Kommunikationswegen und auf eine Weise erteilen, die
gewährleistet, dass das Opfer die Information versteht. Ebenso sollte
sichergestellt werden, dass sich das Opfer im Verfahren verständlich machen
kann. Dabei sind die Kenntnisse des Opfers der Sprache, in der Informationen
erteilt werden, sein Alter, seine Reife, seine intellektuellen und emotionalen
Fähigkeiten, seine Lese‑ und Schreibfähigkeit und eine etwaige geistige
oder körperliche Behinderung wie Seh‑ oder Hörprobleme zu
berücksichtigen. Darüber hinaus sollte auf Kommunikationsschwierigkeiten des
Opfers in Strafverfahren Rücksicht genommen werden. (12)
Dem Recht kann nur dann Geltung verschafft werden,
wenn das Opfer die Umstände der Tat genau erklären und eine Aussage machen
kann, die die zuständigen Behörden verstehen können. Gleichermaßen wichtig ist
der respektvolle Umgang mit dem Opfer und die Gewährleistung, dass dieses seine
Rechte wahrnehmen kann. Daher sollten während der Vernehmung des Opfers und für
dessen Teilnahme am Gerichtsverfahren stets kostenlose Dolmetschdienste zur
Verfügung stehen. In anderen Phasen des Strafverfahrens kann der Bedarf einer
Verdolmetschung und Übersetzung von spezifischen Aspekten, dem Status des
Opfers und seiner Verfahrensbeteiligung sowie von besonderen Rechten abhängen,
die das Opfer genießt. Daher muss in diesen Fällen nur dann für eine
Verdolmetschung und Übersetzung gesorgt werden, wenn das Opfer für die
Wahrnehmung seiner Rechte darauf angewiesen ist. (13)
Vom Zeitpunkt der Straftat an, während des
Strafverfahrens wie auch nach dem Verfahren sollte dem Opfer die Hilfe von
staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen gewährt werden, die es
braucht. Hilfe sollte auf verschiedene Art und Weise ohne unnötige Formalitäten
geleistet werden und an möglichst vielen Orten zur Verfügung stehen, so dass
alle Opfer darauf zurückgreifen können. Bestimmte Opfergruppen wie Opfer
sexueller Gewalt, sexistischer oder durch Rassenhass motivierter Straftaten
oder anderer Vorurteilskriminalität sowie Terrorismusopfer benötigen
gegebenenfalls wegen der besonderen Merkmale des Verbrechens, dem sie zum Opfer
gefallen sind, den Beistand spezieller Betreuungsdienste. (14)
Zwar sollte die Leistung der Opferhilfe nicht davon
abhängig sein, ob das Opfer die Straftat bei der zuständigen Behörde, wie der
Polizei, angezeigt hat, doch sind diese Behörden oft am besten in der Lage, die
Opfer über die Hilfsmöglichkeiten zu informieren. Die Mitgliedstaaten sollten
daher die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Opfer an Opferhilfsdienste
vermittelt werden, und für den Schutz der Opferdaten sorgen. (15)
Die Überprüfung einer Entscheidung über den
Verzicht auf eine Strafverfolgung sollte von einer anderen Person oder Behörde
vorgenommen werden als derjenigen, die die Entscheidung getroffen hatte. Für
Regeln oder Verfahren für eine solche Überprüfung sollte innerstaatliches Recht
maßgebend sein. (16)
Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren, darunter die
Mediation zwischen Täter und Opfer, Familienkonferenzen und Schlichtungskreise,
können für das Opfer sehr hilfreich sein, doch bedarf es Schutzmaßnahmen zur
Vermeidung einer weiteren Viktimisierung. Bei solchen Verfahren sollten daher
die Interessen und Belange des Opfers in den Mittelpunkt gestellt, eine
Schädigung des Opfers wiedergutgemacht und eine weitere Schädigung vermieden
werden. Faktoren wie ein ungleiches Kräfteverhältnis sowie Alter, Reife oder
geistige Fähigkeiten des Opfers, die seine Fähigkeit zur Entscheidung in
Kenntnis der Sachlage begrenzen oder vermindern oder ein für das Opfer
positives Ergebnis verhindern könnten, sind bei der Wahl des
Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens und im Verfahren selbst in Betracht zu ziehen.
Zwar sollten, soweit nicht von den Betroffenen anders vereinbart, private
Verfahren im Allgemeinen vertraulich sein, doch könnte es im öffentlichen
Interesse erforderlich sein, bestimmte Umstände wie Drohungen, die während des
Verfahrens geäußert wurden, bekannt zu machen. (17)
Bestimmte Opfer laufen in besonderem Maße Gefahr,
einer sekundären und wiederholten Viktimisierung und Einschüchterung durch den
Täter oder sein Umfeld ausgesetzt zu werden. Die dadurch bedingte besondere
Schutzbedürftigkeit kann aufgrund der persönlichen Merkmale des Opfers oder des
Wesens oder der Art der Straftat relativ zuverlässig bestimmt werden. Bei
bestimmten Opfern wie Kindern, Menschen mit Behinderung, Opfern sexueller Gewalt
und Opfern von Menschenhandel ist das Risiko einer weiteren Viktimisierung
besonders groß; für sie bedarf es besonderer Schutzmaßnahmen. Nur in
Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Grundrechte des Angeklagten oder
Tatverdächtigen zu berücksichtigen sind oder wenn das Opfer dies wünscht,
sollten solche Schutzmaßnahmen eingeschränkt werden. Rechte von Opfern von
Menschenhandel oder sexuellem Missbrauch von Kindern, sexueller Ausbeutung und
Kinderpornografie, für die es in anderen bereits verabschiedeten oder in der
Verhandlungsphase befindlichen Rechtsakten bereits spezielle oder
ausführlichere Regeln gibt, werden nicht in dieser Richtlinie behandelt. (18)
Neben diesen Opfergruppen kann jede andere Person
ebenfalls aufgrund ihrer persönlichen Merkmale und der Straftat besonders
schutzbedürftig sein. Eine solche besondere Schutzbedürftigkeit lässt sich nur
anhand einer individuellen Begutachtung, die diejenigen, die Schutzmaßnahmen
empfehlen können, möglichst frühzeitig vornehmen sollten, wirksam feststellen.
Bei der Begutachtung sind Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, ethnische
Zugehörigkeit, Rasse, Religion, sexuelle Ausrichtung, Gesundheitszustand,
Behinderungen, Kommunikationsschwierigkeiten, Beziehung zu dem oder
Abhängigkeit vom Tatverdächtigen oder Angeklagten, vorherige Konfrontation mit
einer Straftat, Wesen oder Art der Straftat wie organisierte Kriminalität,
Terrorismus oder Vorurteilskriminalität sowie der Ausländerstatus des Opfers zu
berücksichtigen. Bei Terrorismusopfern ist die Begutachtung besonders wichtig,
weil die Straftaten sehr unterschiedlich sein können, angefangen von großen
Terroranschlägen bis hin zu Attentaten auf Einzelpersonen. (19)
Opfer, deren besondere Schutzbedürftigkeit
festgestellt wurde, sollten während des Strafverfahrens angemessen geschützt
werden. Art und Umfang solcher Maßnahmen sollten durch die individuelle
Begutachtung, in Gesprächen mit dem Opfer und nach den Bestimmungen über den
Ermessensspielraum der Gerichte im Einzelnen festgelegt werden. Die Bedenken
und Befürchtungen des Opfers, was das Verfahren anbelangt, sollten bei der
Feststellung, ob besondere Maßnahmen für das Opfer erforderlich sind,
ausschlaggebend sein. (20)
Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie
muss das Wohl des Kindes entsprechend der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989
eine vorrangige Erwägung sein. (21)
Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung gemäß der UN-Konvention
über die Rechte der Menschen mit Behinderungen, insbesondere den Bestimmungen
der Konvention über die gleiche Anerkennung vor dem Recht, den
gleichberechtigten Zugang zur Justiz, das Recht auf Zugang zu Informationen und
die Zugänglichkeit von Gebäuden sowie über Freiheit von unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung und von Gewalt und Missbrauch gleichermaßen wie
andere in den Genuss aller Rechte dieser Richtlinie kommen. (22)
Das Risiko einer weiteren Viktimisierung entweder
durch den Täter oder infolge der Teilnahme am Strafverfahren sollte vermindert
werden, indem während des Verfahrens auf Koordinierung Wert gelegt und dadurch
sichergestellt wird, dass die Opfer respektvoll behandelt werden und Vertrauen
in die Behörden fassen können. Interaktionen mit den Behörden sollten dem Opfer
so leicht wie möglich gemacht werden, unnötige Interaktionen sollten möglichst
vermieden werden, indem Gespräche beispielsweise auf Video aufgezeichnet
werden, die dann im Gerichtsverfahren verwendet werden können. Den Angehörigen
der Rechtsberufe sollte ein möglichst breites Spektrum an Maßnahmen zur
Verfügung stehen, um dem Opfer seelische Belastungen im Gerichtsverfahren
insbesondere wegen des Sichtkontakts zum Täter, zu seiner Familie, seinem
Umfeld oder zum Publikum zu ersparen. Aus diesem Grund werden die
Mitgliedstaaten dazu angehalten, gegebenenfalls mittels realisierbarer und
praktischer Maßnahmen in den Gerichtsgebäuden getrennte Wartezonen für Opfer
einzurichten. Der Schutz der Privatsphäre des Opfers kann ein wichtiges Mittel
zur Vermeidung einer weiteren Viktimisierung sein und durch eine Vielfalt von
Maßnahmen erreicht werden, unter anderem durch die Zurückhaltung oder nur
begrenzte Preisgabe von Informationen zur Identität und zum Aufenthalt des
Betroffenen. Ein solcher Schutz, insbesondere die Geheimhaltung des Namens, ist
bei minderjährigen Opfern besonders wichtig. (23)
Muss nach dieser Richtlinie ein Vormund und/oder
Vertreter für einen Minderjährigen bestellt werden, kann eine natürliche oder
eine juristische Person, sei es eine Einrichtung oder Behörde, diese
Funktion(en) übernehmen. (24)
Beamte, die voraussichtlich im Strafverfahren mit
den Opfern in Kontakt kommen, sollten je nach Art ihrer Kontakte zu den Opfern
eine einführende Schulung und Weiterbildungen erhalten, damit sie in der Lage
sind zu erkennen, was die Opfer benötigen, und entsprechende Maßnahmen
ergreifen können. Dies sollte auch eine angemessene Fachausbildung umfassen. (25)
Die Mitgliedstaaten sollten Organisationen der
Zivilgesellschaft, darunter anerkannte und aktive
Nichtregierungsorganisationen, die sich Verbrechensopfern annehmen, fördern und
insbesondere bei der Konzipierung strategischer Initiativen, Informations‑
und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs‑ und Ausbildungsprogrammen und
Schulungsmaßnahmen sowie bei der Überwachung und Bewertung der Folgen von
Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz von Verbrechensopfern eng mit ihnen
zusammenarbeiten. (26)
Da das Ziel der Festlegung gemeinsamer
Mindeststandards durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten weder auf
nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene hinreichend verwirklicht
werden kann, sondern in Anbetracht ihrer Bedeutung und der möglichen
Auswirkungen nur auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie
nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (27)
Die bei der Durchführung dieser Richtlinie zu
verarbeitenden personenbezogenen Daten sollten gemäß dem Rahmenbeschluss
2008/977/JI[22]
des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener
Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen verarbeitet werden, und gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens
des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das alle Mitgliedstaaten
ratifiziert haben, geschützt werden. (28)
Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen anderer
über sie hinausgehender EU-Rechtsakte unberührt, die gezielt die Bedürfnisse
besonders schutzbedürftiger Opfer behandeln. (29)
[Gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 des dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich
an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten] ODER
[Unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das
Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die
daher für das Vereinigte Königreich und Irland weder bindend noch ihnen
gegenüber anwendbar ist].[23] (30)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt
sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark
weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel 1 EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 1
Ziele Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen,
dass alle Opfer von Straftaten einen angemessenen Schutz und Hilfe erhalten,
sich am Strafverfahren beteiligen können, anerkannt werden und eine
respektvolle, einfühlsame und professionelle Behandlung erfahren, und dass
jegliche Diskriminierung bei Kontakten mit öffentlichen Behörden, Stellen der
Opferhilfe und des Täter-Opfer-Ausgleichs ausgeschlossen ist. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten
folgende Begriffsbestimmungen: a) „Opfer“ sind i) natürliche Personen, die eine
Schädigung, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder
geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust
als direkte Folge einer Straftat erlitten haben; ii) die Familienangehörigen einer Person,
die infolge einer Straftat ums Leben gekommen ist; b) „Familienangehörige“ sind der
Ehepartner, Lebensgefährte, registrierte Partner, Angehörige in direkter Linie,
Geschwister und Unterhaltsberechtigte des Opfers; c) „Lebensgefährte“ ist eine Person,
die dauerhaft in einer stabilen Lebensgemeinschaft mit dem Opfer zusammenlebt,
wobei diese Lebensgemeinschaft nicht bei einer Behörde eingetragen ist; d) „eingetragener Partner“ ist die
Person, mit der das Opfer nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine eingetragene
Partnerschaft eingegangen ist; e) „Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren“
sind Verfahren, bei denen das Opfer und der Täter zusammengebracht werden,
damit sie untereinander eine freiwillige Vereinbarung über die Wiedergutmachung
des durch die Straftat verursachten Schadens treffen können; f) „Minderjähriger“ ist eine Person,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; g) ein „Mensch mit Behinderung“ ist
eine Person, die eine körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigung oder
Sinnesbeeinträchtigung hat, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen
Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft hindern kann. Kapitel 2 INFORMATION UND HILFE Artikel 3
Recht auf Information bei der
ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Opfer
bei der ersten Kontaktaufnahme mit der für die Anzeige einer Straftat
zuständigen Behörde ohne unnötige Verzögerung folgende Informationen erhalten: a) Ort, an dem Strafanzeige erstattet
werden kann, und Anzeigeverfahren, b) Angaben zu den Diensten oder
Organisationen, an die sich das Opfer wenden kann, um Hilfe zu erhalten, c) Art der Hilfe, die das Opfer
erhalten kann, d) weiterer Verfahrensgang nach Anzeige
der Straftat und Rolle des Opfers im Verfahren, e) Information darüber, wie und unter
welchen Voraussetzungen das Opfer Schutz erhalten kann, f) Information darüber, inwieweit und
unter welchen Voraussetzungen das Opfer Rechtsbeistand, Prozesskostenhilfe oder
sonstigen Beistand erhalten kann, g) Information darüber, inwieweit und
unter welchen Voraussetzungen das Opfer eine Entschädigung erhalten kann, sowie
Information über die Antragsfristen, h) besondere Vorkehrungen, die zum
Schutz der Interessen des Opfers getroffen werden können, falls das Opfer in
einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, i) Beschwerdeverfahren für den Fall,
dass die Rechte des Opfers verletzt worden sind, j) Kontaktangaben für den Fall
betreffende Mitteilungen. Artikel 4
Recht der Opfer auf
Informationen zu ihrem Fall 1.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Opfer
über ihr Recht, folgende Informationen zu ihrem Fall zu erhalten, aufgeklärt
werden und dass sie diese Informationen auf Wunsch tatsächlich erhalten: a) Mitteilung jeder begründeten Entscheidung,
mit der ein Strafverfahren, das infolge der Strafanzeige durch das Opfer
eingeleitet wurde, beendet wird, wie eine Entscheidung über den Verzicht auf
Ermittlungen oder Strafverfolgung oder über deren Einstellung, oder eine
rechtskräftige Entscheidung in einem Prozess einschließlich über das Strafmaß; b) Mitteilung von Angaben, die es dem Opfer
ermöglichen, sich über den Fortgang des auf ihre Strafanzeige hin eingeleiteten
Strafverfahrens zu informieren, außer in Ausnahmefällen, wenn dies der
ordentlichen Verhandlung der Sache schaden könnte; c) Mitteilung des Zeitpunkts und des Orts
der Hauptverhandlung. 2.
Die Mitgliedstaaten räumen den Opfern die
Möglichkeit ein, sich von der Freilassung der wegen der Straftat gegen sie
strafrechtlich verfolgten oder verurteilten Person in Kenntnis setzen zu
lassen. Die Opfer werden in Kenntnis gesetzt, sofern sie einen entsprechenden
Wunsch geäußert haben. 3.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen nicht erhalten, wenn sie
den entsprechenden Wunsch geäußert haben. Artikel 5
Recht, zu verstehen und
verstanden zu werden Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Opfer bei ihren Kontakten mit öffentlichen Behörden im Zusammenhang mit einem
Strafverfahren die Informationen, darunter die von den Behörden erteilten
Informationen, verstehen können und verstanden werden können. Artikel 6
Recht auf Verdolmetschung und
Übersetzung 1.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Opfer, die
die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen oder sprechen, in Gesprächen
oder Opfervernehmungen durch Ermittlungs‑ und gerichtliche Behörden,
einschließlich bei polizeilichen Vernehmungen, im Rahmen des Strafverfahrens
auf Wunsch kostenfrei eine Verdolmetschung für ihre Teilnahme am Gerichtsverfahren
in Anspruch nehmen können; eine Verdolmetschung wird auch in allen
Gerichtsverhandlungen und notwendigen Zwischenanhörungen zur Verfügung
gestellt. 2.
Damit Opfer im Strafverfahren ihre Rechte
wahrnehmen können, stellen die Mitgliedstaaten auch in allen anderen Fällen
sicher, dass je nach Bedarf und der Rolle des Opfers im Verfahren auf seinen
Antrag eine kostenfreie Verdolmetschung zur Verfügung steht. 3.
Gegebenenfalls können Kommunikationstechnologien
wie Videokonferenzen, Telefon oder Internet verwendet werden, es sei denn, ein
Dolmetscher wird vor Ort benötigt, damit das Opfer seine Rechte umfassend
wahrnehmen oder das Verfahren verstehen kann. 4.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Opfer,
das die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht versteht oder spricht,
auf Wunsch kostenfrei Übersetzungen der folgenden Informationen erhält, wenn
diese Informationen dem Opfer zur Verfügung gestellt werden: a) der Anzeige der Straftat bei der
zuständigen Behörde, b) der Entscheidung, mit der ein Strafverfahren
beendet wird, das aufgrund einer durch das Opfer angezeigten Straftat
eingeleitet wurde, einschließlich zumindest einer zusammenfassenden Begründung
der Entscheidung, c) der wesentlichen Informationen, die es
den Opfern je nach ihrem Bedarf und ihrer Rolle im Verfahren ermöglichen, ihre
Rechte wahrzunehmen. 5.
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Verfahren oder
einen Mechanismus, mit dem festgestellt werden kann, ob das Opfer die Sprache
des Strafverfahrens versteht und spricht und ob es auf eine Übersetzung und den
Beistand eines Dolmetschers angewiesen ist. 6.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Opfer
nach innerstaatlichen Verfahren eine Entscheidung anfechten können, mit der die
Verdolmetschung oder Übersetzung für unnötig befunden wurde, und dass sie, wenn
ihnen solche Dienste zur Verfügung gestellt wurden, die Möglichkeit haben, die
Verdolmetschung zu beanstanden, wenn deren mangelnde Qualität die Wahrnehmung
ihrer Rechte und die Verfolgung des Verfahrens verhindert. Artikel 7
Recht auf Opferhilfe 1.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Opfer
und ihre Familienangehörigen ihrem Bedarf entsprechend kostenfrei Zugang zu
Opferhilfsdiensten erhalten, die dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet
sind. 2.
Es werden mindestens folgende Dienste zur Verfügung
gestellt: a) Information und Beratung über die
Opferrechte, unter anderem über staatliche Entschädigungsregelungen für Opfer
von Straftaten, sowie über die Rolle des Opfers im Strafverfahren,
einschließlich der Vorbereitung auf den Prozess, und Hilfe bei der Wahrnehmung
ihrer Rechte; b) Information über spezialisierte
Hilfsdienste oder gegebenenfalls Vermittlung solcher Dienste; c) emotionale und psychische Unterstützung; d) Beratung zu finanziellen und praktischen
Fragen im Zusammenhang mit einer Straftat. 3.
Die Mitgliedstaaten helfen den Behörden, bei denen
eine Straftat angezeigt wurde, und anderen Behörden bei der Vermittlung von
Opferhilfsdiensten. 4.
Die Mitgliedstaaten fördern neben allgemeinen
Opferhilfsdiensten die Einrichtung oder den Ausbau spezialisierter
Hilfsdienste. Kapitel 3 TEILNAHME AM STRAFVERFAHREN Artikel 8
Recht der Opfer auf
Anzeigebestätigung Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Opfer eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige erhalten, die sie bei einer
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erstattet haben. Artikel 9
Anspruch auf rechtliches
Gehör Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Opfer in den Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können. Artikel 10
Rechte bei Verzicht auf
Strafverfolgung 1.
Die Mitgliedstaaten garantieren dem Opfer das
Recht, eine Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung überprüfen zu
lassen. 2.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Opfer
die nötigen Informationen erhalten, um entscheiden zu können, ob sie die
Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung beantragen
sollen. Artikel 11
Recht auf Schutzmaßnahmen im
Zusammenhang mit Mediations‑ und anderen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren 1.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über den
Schutz der Opfer vor Einschüchterung und weiterer Viktimisierung, die für die
Mediation und den Täter-Opfer-Ausgleich gelten. Die Vorschriften sollten
zumindest Folgendes beinhalten: a) Mediations‑ oder
Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren kommen nur zur Anwendung, wenn dies im
Interesse des Opfers ist, und nur auf der Grundlage der freien und auf Kenntnis
der Sachlage begründeten Einwilligung des Betroffenen; die Einwilligung kann
jederzeit widerrufen werden. b) Vor Erklärung seiner Bereitschaft zur
Teilnahme an dem Verfahren wird das Opfer umfassend und unparteiisch über das
Ausgleichsverfahren und den möglichen Ausgang des Verfahrens sowie über die
Verfahren zur Überwachung der Befolgung der Vereinbarung informiert. c) Der Tatverdächtige, Angeklagte oder Täter
muss die Verantwortung für seine Tat anerkannt haben. d) Eine Vereinbarung muss freiwillig sein
und sollte in weiteren Strafverfahren berücksichtigt werden. e) Nicht öffentlich geführte Gespräche im
Rahmen der Mediation oder des Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens sind vertraulich
und dürfen auch später nicht veröffentlicht werden, es sei denn, die
Betroffenen stimmen der Veröffentlichung zu oder sie ist wegen eines
überwiegenden öffentlichen Interesses nach innerstaatlichem Recht erforderlich. 2.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Mediation
beziehungsweise den Täter-Opfer-Ausgleich, indem sie unter anderem Protokolle
über die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens festlegen. Artikel 12
Anspruch auf
Prozesskostenhilfe Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Opfer nach innerstaatlichen Verfahren gegebenenfalls Prozesskostenhilfe
erhalten, wenn sie als Parteien im
Strafverfahren auftreten. Artikel 13
Anspruch auf Kostenerstattung Die Mitgliedstaaten bieten Opfern, die am
Strafverfahren teilnehmen, nach den innerstaatlichen Verfahren die Möglichkeit,
sich Ausgaben, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme am Strafverfahren entstanden
sind, erstatten zu lassen, auch wenn sie dem Prozess lediglich beiwohnen. Artikel 14
Recht auf Rückgabe von
Eigentum Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im
Rahmen des Strafverfahrens sichergestelltes Eigentum des Opfers, das für eine
Rückgabe in Frage kommt, diesem unverzüglich zurückgegeben wird, es sei denn,
das Eigentum wird für das Strafverfahren benötigt. Artikel 15
Recht auf Entscheidung über
Entschädigung durch den Täter im Rahmen des Strafverfahrens 1.
Die Mitgliedstaaten gewähren Opfern einer Straftat
das Recht, im Rahmen des Strafverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist
eine Entscheidung über die Entschädigung durch den Täter zu erwirken. Unterabsatz 1 kommt nicht zur Anwendung,
wenn das innerstaatliche Recht die Wiedergutmachung oder Entschädigung anders
regelt. 2.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die
Bemühungen um eine angemessene Entschädigung der Opfer durch die Täter zu
begünstigen. Artikel 16
Rechte der Opfer mit Wohnsitz
in einem anderen Mitgliedstaat 1.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre
zuständigen Behörden imstande sind, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit
so wenig Schwierigkeiten wie möglich auftreten, wenn das Opfer seinen Wohnsitz
in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die Straftat
begangen wurde, insbesondere beim Ablauf des Verfahrens. Dazu müssen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Straftat
begangen wurde, insbesondere in der Lage sein, –
die Aussage des Opfers unmittelbar nach der Anzeige
der Straftat bei der zuständigen Behörde aufzunehmen; –
bei der Vernehmung von Opfern mit Wohnsitz im
Ausland möglichst umfassend von den Bestimmungen des Übereinkommens zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 über die
Rechtshilfe in Strafsachen über Video- und Telefonkonferenzen Gebrauch zu
machen. 2.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen,
die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat Opfer einer Straftat
wurden, Anzeige bei den Behörden ihres Wohnsitz-Mitgliedstaats erstatten
können, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Straftat verübt wurde, dazu
nicht in der Lage sind, oder im Falle einer nach innerstaatlichen Recht als
schwer eingestuften Straftat, wenn sie das wünschen. 3.
Unbeschadet der Zuständigkeit des Mitgliedstaats,
in dem die Straftat angezeigt wurde, übermittelt die zuständige Behörde, bei
der Anzeige erstattet wurde, die Anzeige unverzüglich der zuständigen Behörde
im Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Straftat verübt wurde. Kapitel 4 ANERKENNUNG DER BESONDEREN
SCHUTZBEDÜRFTIGKEIT UND SCHUTZ DER OPFER Artikel 17
Schutzanspruch 1.
Die Mitgliedstaaten sorgen für Maßnahmen zum Schutz
der Opfer und ihrer Familienangehörigen vor Vergeltungsmaßnahmen,
Einschüchterung, wiederholter oder weiterer Viktimisierung. 2.
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 umfassen
insbesondere Verfahren für den physischen Schutz der Opfer und
Familienangehörigen, Maßnahmen zur Verhinderung des Zusammentreffens von
Straftätern und Opfern in den Gebäuden, in denen das Strafverfahren verhandelt
wird, Maßnahmen zur Minimierung des Risikos einer psychischen oder emotionalen
Schädigung der Opfer bei der Vernehmung oder bei Zeugenaussagen sowie Maßnahmen
zur Garantie ihrer Sicherheit und zum Schutz ihrer Würde. Artikel 18
Feststellung der besonderen
Schutzbedürftigkeit 1.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende
Opfergruppen wegen ihrer persönlichen Merkmale als besonders schutzbedürftig: a) Minderjährige b) Menschen mit Behinderung. 2.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende
Opfergruppen aufgrund des Wesens oder der Art der erlittenen Straftat als
besonders schutzbedürftig: a) Opfer sexueller Gewalt b) Opfer von Menschenhandel. 3.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche
Opfer nach Maßgabe der innerstaatlichen Verfahren frühzeitig einer
individuellen Begutachtung unterzogen werden, damit festgestellt werden kann,
ob sie aufgrund persönlicher Merkmale oder aufgrund der Umstände, Art oder des
Wesens der Straftat vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung oder
Einschüchterung besonders geschützt werden müssen. 4.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche
Opfer, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als besonders schutzbedürftig eingestuft
wurden, nach Maßgabe der innerstaatlichen Verfahren frühzeitig einer
individuellen Begutachtung unterzogen werden, damit festgestellt werden kann,
welche besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 21 und 22 zu ihren Gunsten zu
ergreifen sind. Bei einer solchen Begutachtung sind die Wünsche des
schutzbedürftigen Opfers zu beachten, auch der Wunsch auf den Verzicht auf
besondere Maßnahmen. 5.
Die Begutachtung kann je nach Schwere der Tat und
Ausmaß der erkennbaren Schädigung des Opfers mehr oder weniger umfassend sein. Artikel 19
Recht des Opfers auf
Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter Die Mitgliedstaaten schaffen nach und nach die
Voraussetzungen dafür, dass in Gebäuden, in denen Personen, weil sie Opfer
einer Straftat geworden sind, persönlichen Kontakt zu Behörden haben könnten,
insbesondere in Gebäuden, in denen das Strafverfahren verhandelt wird, das
Zusammentreffen der Opfer mit den Tatverdächtigen oder Angeklagten verhindert
wird. Artikel 20
Recht auf Schutz der Opfer
während der Vernehmung in strafrechtlichen Ermittlungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die Opfer nach der Anzeige der
Straftat bei der zuständigen Behörde ohne ungerechtfertigte Verzögerung
vernommen werden; b) sich die Vernehmungen der Opfer auf
ein Mindestmaß beschränken und nur dann vorgenommen werden, wenn sie für die
Zwecke des Strafverfahrens unabdingbar sind; c) Opfer gegebenenfalls von ihren
rechtlichen Vertretern oder einer Person ihrer Wahl begleitet werden können, es
sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige
Entscheidung getroffen wurde. Artikel 21
Schutzanspruch
schutzbedürftiger Opfer während des Strafverfahrens 1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugunsten
von schutzbedürftigen Opfern im Sinne des Artikels 18 auf der Grundlage einer
individuellen Begutachtung gemäß Artikel 18 Absatz 4 und im Einklang
mit dem jeweiligen Ermessensspielraum der Gerichte die in den Absätzen 2 und 3
vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden. 2.
Schutzbedürftigen Opfern stehen während der
strafrechtlichen Ermittlungen folgende Maßnahmen zur Verfügung: a) Das Opfer wird in Räumlichkeiten
vernommen, die für diesen Zweck ausgelegt sind oder für diesen Zweck verändert
wurden. b) Die Vernehmung des Opfers wird von
speziell für diesen Zweck ausgebildeten Fachkräften oder unter deren Mitwirkung
durchgeführt. c) Sämtliche Vernehmungen des Opfers
werden von denselben Personen durchgeführt, es sie denn, dies ist nicht im
Sinne einer geordneten Rechtspflege. d) Opfer sexueller Gewalt werden von
einer Person des gleichen Geschlechts vernommen. 3.
Schutzbedürftigen Opfern stehen während der
Gerichtsverhandlung folgende Maßnahmen zur Verfügung: a) Maßnahmen zur Verhinderung des
Blickkontakts zwischen Opfern und Angeklagten - auch während der Aussage der
Opfer - mit Hilfe geeigneter Mittel, unter anderem durch die Verwendung von
Kommunikationstechnologien; b) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass das
Opfer mit Hilfe geeigneter Kommunikationstechnologien verhört werden kann, ohne
im Gerichtssaal anwesend zu sein; c) Maßnahmen zur Vermeidung einer unnötigen
Vernehmung zum Privatleben des Opfers, wenn dies nicht im Zusammenhang mit der
Straftat steht, sowie d) Maßnahmen zur Ermöglichung des
Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Verhandlung. Artikel 22
Schutzanspruch minderjähriger
Opfer während des Strafverfahrens Wenn es sich bei dem Opfer um einen
Minderjährigen handelt, sorgen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in
Artikel 21 vorgesehenen Maßnahmen dafür, dass a) sämtliche Vernehmungen des Opfers in
strafrechtlichen Ermittlungen auf Video aufgezeichnet werden können und die
Videoaufzeichnung nach innerstaatlichem Recht als Beweismittel in der
Gerichtsverhandlung verwendet werden kann; b) die Justizbehörden bei
strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren für das Opfer einen
Vertreter bestellen, wenn die Träger der elterlichen Verantwortung den
Minderjährigen aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer
nicht in Strafverfahren vertreten dürfen oder wenn es sich um einen
unbegleiteten oder von seiner Familie getrennten Minderjährigen handelt. Artikel 23
Recht auf Schutz der
Privatsphäre 1.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Justizbehörden während der Gerichtsverhandlung geeignete Maßnahmen zum Schutz
der Privatsphäre und des Rechts der Opfer am eigenen Bild und ihrer
Familienangehörigen treffen können. 2.
Die Mitgliedstaaten fördern Selbstkontrollmaßnahmen
der Presse zum Schutz der Privatsphäre, der persönlichen Integrität und der
personenbezogenen Daten der Opfer. Kapitel 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 24
Schulung der betroffenen
Berufsgruppen 1.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Personal
der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte eine für ihren Kontakt mit
den Opfern angemessene allgemeine wie auch spezielle Schulung erhält, um sie für
die Bedürfnisse der Opfer zu sensibilisieren und sie in einem respektvollen,
unvoreingenommenen und professionellen Umgang mit den Opfern zu schulen. 2.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den
Justizbediensteten eine allgemeine wie auch spezielle Schulung zur Verfügung
steht, um sie für die Bedürfnisse der Opfer zu sensibilisieren und sie in einem
respektvollen, unvoreingenommenen und professionellen Umgang mit den Opfern zu
schulen. 3.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen um zu
gewährleisten, dass Personen, die Opferhilfe leisten oder am
Täter-Opfer-Ausgleich mitwirken, eine ihrem Kontakt mit den Opfern angemessene
Schulung erhalten und die beruflichen Verhaltensregeln beachten, mit denen
sichergestellt wird, dass sie ihre Tätigkeit unvoreingenommen, respektvoll und
professionell ausführen. 4.
Je nach den jeweiligen Aufgaben, der Art und
Intensität des Kontakts mit den Opfern umfasst die Schulung zumindest Aspekte
wie die Folgen der Straftat für die Opfer, das Risiko der Einschüchterung, der
wiederholten und sekundären Viktimisierung und die Möglichkeiten zu deren
Vermeidung sowie Informationen über die Opferhilfe und deren Bedeutung. Artikel 25
Zusammenarbeit und
Koordinierung von Diensten 1.
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die
Rechte und Interessen der Opfer im Strafverfahren wirksamer zu schützen,
unabhängig davon, ob in mit dem Justizsystem unmittelbar verbundenen Netzen
oder über Verbindungen zwischen Opferhilfe-Organisationen, einschließlich durch
die Unterstützung europäischer Opferhilfe-Netze. 2.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Behörden, die mit Opfern zu tun haben oder Opferhilfe leisten,
zusammenarbeiten, um die Opferschutzmaßnahmen zu koordinieren und die negativen
Auswirkungen der Straftat, das Risiko einer sekundären und wiederholten
Viktimisierung und die auf die Kontakte zwischen Opfern und Strafjustizbehörden
zurückzuführende Belastung der Opfer zu minimieren. Kapitel 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 26
Umsetzung 1.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [zwei
Jahre nach dem Tag der Annahme] nachzukommen. 2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und
fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. 3.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 27
Bereitstellung von Daten und
Statistiken Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Europäischen Kommission spätestens am [zwei Jahre nach dem Tag der Annahme]
Daten über die Anwendung der innerstaatlichen Verfahren für den Schutz von
Opfern von Straftaten. Artikel 28
Ersetzung Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI wird in Bezug
auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen,
unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht durch diese Richtlinie
ersetzt. In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an
der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den
Rahmenbeschluss als Verweise auf diese Richtlinie. Artikel 29
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 30
Adressaten Diese
Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1;
KOM(2010) 171. [2] KOM(2010) 623. [3] 2969. Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom
23.10.2009, 14936/09 (Presse 306). [4] Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger
Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten; KOM(2010) 603. [5] Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai
2009 zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU
(INI/2009/2012). [6] P_TA(2009)0098. [7] ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1. [8] ABl. L […]. [9] ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. [10] ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21-23. [11] Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels
und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2002/629/JI des Rates. [12] Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen
Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der
Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI. [13] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische
Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: „Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes“ (KOM(2011) 60 vom
15.2.2011). [14] Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004
zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004,
S. 15). [15] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische
Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen. Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015
(KOM(2010) 491). [16] Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni
2002 zur Terrorismusbekämpfung in der geänderten Fassung des Rahmenbeschlusses
2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. L 330 vom
9.12.2008, S. 21-23). [17] Hess
Burkhard, „Feasibility Study: The European Protection Order and the European
Law of Civil Procedure“. Die Studie wird demnächst veröffentlicht auf
http://ec.europa.eu/justice/index_en.htm. [18] APAV/Victim Support Europe, das Projekt „Victims in
Europe“, 2009 („APAV-Bericht“). [19] Siehe z. B. APAV-Bericht, „The Implementation of the
EU Framework Decision on the standing of victims in the criminal proceedings in
the Member States of the European Union“, Lissabon 2009; Bulgarisches Zentrum
für Demokratiestudien, ONE-Projekt: „Member States' legislation, national
policies, practices and approaches concerning the victims of crime“,
Sofia 2009. [20] ABl. C […] vom […], S. […]. [21] ABl. C […] vom […], S. […]. [22] ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60. [23] Der endgültige Wortlaut dieses Erwägungsgrunds der
Richtlinie hängt davon ab, welche Position das Vereinigte Königreich und Irland
entsprechend den Bestimmungen des Protokolls (Nr. 21) letztendlich
einnehmen.