/* KOM/2011/0231 endg. - NLE 2011/0099 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 28.4.2011 KOM(2011) 231 endgültig 2011/0099 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit dem vorliegenden Entwurf einer Verordnung des Rates soll die derzeit geltende autonome Zollaussetzung für bestimmte Monitore, für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum 31. Dezember 2010 vollständig ausgesetzt waren, verlängert werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 179/2009 des Rates vom 5. März 2009 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wurde der Regelzollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Monitore für schwarzweißes Bild der Unterposition 8528 59 10[1] und für bestimmte Monitore für mehrfarbiges Bild der Unterposition 8528 59 90[2] für einen befristeten Zeitraum autonom ausgesetzt. Diese Maßnahme galt bis zum 31. Dezember 2010. Die von DigitalEurope vertretene europäische Industrie beantragte, die genannte Zollaussetzung zu verlängern. Aufgrund der Zusammenlegung von IT mit der Unterhaltungselektronik können viele Monitore in automatischen EDV-Systemen und in Verbindung mit verschiedenen Geräten der Unterhaltungselektronik, wie DVD-Spielern, Videospielgeräten, Unterhaltungssystemen in Kraftfahrzeugen, verwendet werden. Angesichts des Interesses der europäischen Industrie an der Verlängerung der Zollaussetzung und in Anbetracht der Verbraucherinteressen liegt es im Interesse der Europäischen Union, die autonome Zollaussetzung für bestimmte Monitore bis zum 30. Juni 2011 zu verlängern und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entsprechend zu ändern. Um eine Unterbrechung der Geltungsdauer der Aussetzung zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass diese Verordnung des Rates rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 gilt. Der Vorschlag stimmt mit der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Außenhandel und Industrie überein. Daher wird der Kommission vorgeschlagen, den vorliegenden Vorschlag zur Verlängerung der geltenden autonomen Zollaussetzung an den Rat zu übermitteln und den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates entsprechend zu ändern. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ des Ausschusses für den Zollkodex wurde am 17. Dezember 2010 konsultiert. Der Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex wurde am 9. Februar 2011 konsultiert. Die von DigitalEurope vertretenen europäischen Industrieunternehmen haben sich für eine Verlängerung ausgesprochen. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag sind Artikel 31 und Artikel 32 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. Wie im Vertrag vorgesehen, wird mit dem Vorschlag der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, weil damit der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern gefördert wird und die kommerziellen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten (Hersteller in der EU und Einführer) ohne Änderung des EU-WTO-Zeitplans gleichermaßen berücksichtigt werden. Nach Artikel 31 AEUV legt der Rat autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von 45,17 Mio. EUR (ausgehend von den Einfuhren 2009). FAKULTATIVE ANGABEN Da die vorgeschlagene Verordnung bis zum 30. Juni 2011 befristet ist, wird eine rasche Verabschiedung empfohlen. 2011/0099 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES vom […] zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit der Verordnung (EG) Nr.179/2009 des Rates vom 5. März 2009 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[3] wurden die autonomen Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild bzw. für bestimmte Monitore für mehrfarbiges Bild der Unterpositionen 8528 59 10 bzw. 8528 59 90 vollständig ausgesetzt. 2. Aus wirtschafts- und industriepolitischen Gründen ist es im Interesse der Europäischen Union, die autonome Zollaussetzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 179/2009 des Rates für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2011 zu verlängern. 3. Nach einer Neustrukturierung der KN-Position 8528 fallen die genannten Monitore nun unter die KN-Codes 8528 59 10 bzw. 8528 59 40. Daher betreffen die in dieser Verordnung gewährten Zollaussetzungen die vorstehenden KN-Codes. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates[4] sollte deshalb entsprechend geändert werden. 5. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Aussetzungen werden die Aussetzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 179/2009, die bis zum 31. Dezember 2010 galten, verlängert. Da eine Unterbrechung der Zollbehandlung der unter diese Aussetzung fallenden Monitore nicht im Interesse der Europäischen Union liegt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten– HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I Teil 2 Abschnitt XVI Kapitel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert: 1. Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 10 erhält folgende Fassung: „14(*) _________ (*) Bis 30. Juni 2011 autonom ausgesetzter Zollsatz für Flüssigkristall-Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild, die entweder mit einem DVI (Digital Visual Interface) oder einem VGA-Anschluss (Video Graphics Array) oder beidem versehen sind, deren Bildschirmdiagonale nicht mehr als 77,5 cm (d. h. 30,5 Zoll) beträgt, die ein Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10 aufweisen, deren Auflösung bei über 1,92 Megapixel liegt und bei denen der Punktabstand höchstens 0,3 mm beträgt. (TARIC-Code 8528 59 10 10).” 2. Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 40 erhält folgende Fassung: „14(*) _________ (*) Bis 30. Juni 2011 autonom ausgesetzter Zollsatz für Flüssigkristall-Monitore für mehrfarbiges Bild mit einer Bildschirmdiagonalen von nicht mehr als 55,9 cm (d. h. 22 Zoll) und einem Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10. (TARIC-Code 8528 59 40 40).” Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif HAUSHALTSLINIEN : Kapitel 12 Artikel 120 Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 653 700 000 EUR (B2011) FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN: ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: Auf der Grundlage der Einfuhren des Jahres 2009 wurde ein maximaler Einnahmenverlust von 45,17 Mio. EUR veranschlagt. in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie | Einnahmen[5] | Sechsmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | [Jahr: Erstes Halbjahr 2011] | Artikel 120 | Finanzielle Auswirkungen auf die Eigenmittel | 1.1.2011 | 45 166 000 | BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN Anwendung der normalen im Rahmen des Zollkodex der Gemeinschaft vorgesehenen Maßnahmen. SONSTIGE ANMERKUNGEN Es wurde die folgende Berechnungsmethode angewendet: Die Angaben über den Wert der Einfuhren von Monitoren der TARIC-Codes 8528 59 10 10 und 8528 59 90 40 wurden ausgehend vom Jahr 2009 ermittelt (für 2010 lagen noch keine vollständigen Angaben vor). Durch Anwendung des entsprechenden Zollsatzes (14 %) auf den ermittelten Wert wurde der Einnahmenverlust bei den Zöllen auf Einfuhren von Waren der genannten Codes festgestellt. Schließlich wurde der Betrag der Erhebungskosten (25 %) abgezogen, um den Endbetrag der nichtvereinnahmten Eigenmittel für das Jahr 2009 zu ermitteln. Es wird angenommen, dass das Handelsvolumen der betreffenden Waren in dem von dem vorgelegten Vorschlag erfassten Zeitraum für eine autonome Zollaussetzung unverändert bleibt. 860,30 Mio. EUR (Wert der Einfuhren) * 0,14 = 120,44 Mio. EUR (Bruttowert)* 0,75 = 90,33 Mio. EUR (Nettowert pro Jahr) * 0,5 = 45,17 Mio. EUR (Nettowert für den Sechsmonatszeitraum) Der Betrag der nichtvereinnahmten traditionellen Eigenmittel wird durch die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten ausgeglichen. [1] Flüssigkristall-Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild, die entweder mit einem DVI (Digital Visual Interface) oder einem VGA-Anschluss (Video Graphics Array) oder beidem versehen sind, deren Bildschirmdiagonale nicht mehr als 77,5 cm (d. h. 30,5 Zoll) beträgt, die ein Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10 aufweisen, deren Auflösung bei über 1,92 Megapixel liegt und bei denen der Punktabstand höchstens 0,3 mm beträgt. [2] Flüssigkristall-Monitore für mehrfarbiges Bild mit einer Bildschirmdiagonalen von nicht mehr als 55,9 cm (d. h. 22 Zoll) und einem Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10. [3] ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 1. [4] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. [5] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.