52011PC0224

/* KOM/2011/0224 endg. - NLE 2011/0091 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 20.4.2011

KOM(2011) 224 endgültig

2011/0091 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemeinsame Technologieinitiativen wurden mit dem Siebten Forschungsrahmenprogramm (RP7)[1] auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV (Ex-Artikel 171 EGV) als Instrument zur Errichtung öffentlich-privater Forschungspartnerschaften auf europäischer Ebene eingeführt. Die gemeinsamen Technologieinitiativen verdeutlichen die Entschlossenheit der EU, die Forschungsanstrengungen zu koordinieren, den Europäischen Forschungsraum zu stärken und die Wettbewerbsziele Europas zu erreichen.

Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 gegründet. Die drei Mitglieder – der Industrieverband, der Forschungsverband und die Europäische Kommission – kommen gemeinsam für die Verwaltungs- und Betriebskosten auf.

Eine Voraussetzung für die Beteiligung der Industrie von Beginn an bestand darin, dass die Industrie einen Finanzbeitrag in Höhe von 50 % der (mit der Kommission geteilten) laufenden Kosten leisten sollte und dass der Sachbeitrag der Industrie zu den Betriebskosten dem Finanzbeitrag der Kommission mindestens gleichwertig sein sollte.

Seit seiner Gründung hat das Gemeinsame Unternehmen FCH drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Budgets in Höhe von 28,1 Mio. EUR, 73,1 Mio. EUR und 89,1 Mio. EUR veröffentlicht. Da die Beiträge der Industrie zu den Betriebskosten jenen der Kommission mindestens gleichwertig sein müssen, muss die Industrie auch Beiträge an die anderen Beteiligten (darunter Universitäten, Forschungszentren, öffentliche Stellen usw.) für alle Arten von Aktivitäten (einschließlich Grundlagenforschung) abdecken.

Als Ergebnis der ersten beiden vom Gemeinsamen Unternehmen FCH durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen müssen die Finanzierungshöchstbeträge systematisch geprüft und für alle Beteiligten reduziert werden. Bei den ersten beiden Aufforderungen führte die Gleichwertigkeitsvorschrift zu einer erheblichen Verringerung der Erstattung direkter Kosten: für große Unternehmen verringerte sich der Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens FCH von 50 % auf 33 % und für KMU und Forschungsstellen von 75 % auf 50 %.

Diese Finanzierungsgrenzen liegen deutlich unter jenen des RP7 (einschließlich der europäischen Green-Cars-Initiative für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge) sowie von FuE-Programmen zu Brennstoffzellen und Wasserstoff außerhalb Europas. Aufgrund der geringen Finanzierungssätze sowie der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf die mit dieser Zukunftstechnologie arbeitenden Branchen bleibt der Umfang der derzeitigen Beteiligung an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Wird an der bisherigen Linie festgehalten, so ist ein allgemeiner Interesseverlust sowohl auf Seiten der Industrie als auch der Forschungsgemeinschaft zu erwarten.

Daneben wird zu Projektbeiträgen aus nationalen und regionalen öffentlichen Quellen aufgerufen, und in mehreren Fällen werden solche Beiträge erwartet. Die bestehende Verordnung trägt dem jedoch nicht Rechnung. Der neuen Fassung zufolge darf bei der Berechnung der Gleichwertigkeit mit den EU-Mitteln nicht nur der eigene Beitrag der Industrie berücksichtigt werden, sondern auch der Beitrag von anderen an den Tätigkeiten beteiligten Rechtspersonen.

Da im Falle wiederholter unzureichender Beiträge die Kommission zunächst die Lage prüft und dann über geeignete Maßnahmen befindet, wird in Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 die Formulierung „verringert die Kommission“ ersetzt durch „kann die Kommission (…) verringern“.

Außerdem sind der Industrie- und der Forschungsverband verpflichtet, für die laufenden Kosten ihre finanziellen Beiträge zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens FCH „im Voraus, vor Beginn jedes Haushaltsjahres“ zu entrichten. Die nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH getroffene Finanzvereinbarung zwischen der Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen FCH sieht vor, dass die Kommission selbst ihren Beitrag tranchenweise im Verlauf des Haushaltsjahrs leistet. Es ist daher fair, den beiden Verbänden dieselben Konditionen zuzugestehen.

Derzeit wird die Finanzierungshöhe nach jeder einzelnen Bewertung festgelegt. Zur Verbesserung der notwendigen Berechenbarkeit für die Empfänger wird die Möglichkeit eingeführt, für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Mindestfinanzierungshöhe festzulegen.

Ziel des Vorschlags ist eine Anpassung der Bestimmungen an die oben dargelegten Bedingungen.

- Allgemeiner Kontext

Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien sind vielversprechende langfristige Energieoptionen, die in sämtlichen Wirtschaftssektoren zum Einsatz kommen können und im Hinblick auf Energiesicherheit, Verkehr, Umwelt und Ressourceneffizienz vielfältige Vorteile bieten. Ihnen dürfte beim Übergang der EU zu einer kohlenstoffemissionsarmen Gesellschaft und bei der Verwirklichung des Ziels, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um mehr als 85 % zu reduzieren, eine tragende Rolle zukommen.

FCH-Technologien bieten vielfältige Anwendungsmöglichkeiten: i) stationär, z. B. Strom- und/oder Wärmeerzeugung, ii) im Verkehr, z. B. zum Antrieb vor Fahrzeugen, Bussen und Zügen, sowie iii) mobil, z. B. zur Energieversorgung von Laptop-Computern und Mobiltelefonen. Im Lauf der letzten Jahre hat die FCH-Industrie erhebliche Fortschritte sowohl in der technologischen Entwicklung auf sämtlichen Anwendungsgebieten, insbesondere bei der Leistungsverbesserung, als auch bei der Kostenreduzierung erzielt.

Eine vor kurzem erstellte eingehende Studie auf der Grundlage empirischer Daten der Industrie gelangte beispielsweise für den Verkehrssektor – den Markt mit der größten Sichtbarkeit und dem höchsten Potenzial für Verringerungen der Treibhausgasemissionen – zu dem Schluss, dass die CO2-Emissionen und lokale Emissionen durch Elektrofahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb (FCEV) und batteriegetriebene Elektrofahrzeuge (BEV) erheblich gesenkt werden könnten und dass beide Technologien 2025 wirtschaftlich tragfähige und ergänzende Alternativen zu konventionellen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor sein werden, mit geeigneten Steuererleichterungen und/oder entsprechenden Anreizen auch schon eher. Die Kosten einer Wasserstoffverteilungs- und -versorgungsinfrastruktur werden in der Studie über die nächsten Jahrzehnte auf 5 % der Gesamtkosten von FCEV (1 000-2 000 EUR pro Fahrzeug) geschätzt, was etwa den Kosten der Einrichtung einer Ladeinfrastruktur für BEV und aufladbare Hybridfahrzeuge (PHEV) entspricht und den Aufbau einer speziellen Wasserstoffinfrastruktur rechtfertigt.

Damit die FCH-Technologien ihren Beitrag umfassend leisten können, bedarf es weiterhin einer kontinuierlichen und stabilen öffentlichen Förderung sowie begleitender politischer Maßnahmen, um die verbleibenden technologischen, wirtschaftlichen und institutionellen Hindernisse, die ihrer breiten kommerziellen Einführung entgegenstehen, zu überwinden. Trotz der Finanzkrise unternehmen die wichtigsten Konkurrenten der EU auf diesem Gebiet (USA, Japan, Südkorea und China) weiterhin massive Anstrengungen zur Überwindung dieser Hindernisse durch FuE-Programme, politische Maßnahmen und Kommerzialisierungsprojekte.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV (Ex-Artikel 171 EGV) wurden noch vier weitere Gemeinsame Unternehmen gegründet, nämlich CLEAN SKY, IMI, ARTEMIS und ENIAC. Die Bestimmungen für jedes Gemeinsame Unternehmen sind jeweils an die Besonderheiten seines Tätigkeitsgebiets angepasst.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Zur Umsetzung einer der Initiativen, die im Januar 2007 mit der Mitteilung „Eine Energiepolitik für Europa“[2] ins Leben gerufen wurden, erstellt die Europäische Kommission einen europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)[3], um energietechnologische Innovationen in den kommenden Jahrzehnten zu lenken, energieeffiziente und kohlenstoffarme Technologien, einschließlich Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien, bereitzustellen und ein nachhaltigeres Energiesystem zu erreichen. Das Europäische Parlament verabschiedete im Mai 2007 eine schriftliche Erklärung[4], in der die EU-Institutionen aufgerufen wurden, in einer Partnerschaft mit engagierten Regionen und Städten, KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien für tragbare, ortsfeste und mobile Anwendungen zu unterstützen.

Die vorgeschlagene Verordnung des Rates steht im Einklang mit der Forschungspolitik der EU. Sie stimmt ferner mit der erneuerten Strategie von Lissabon[5] und mit den Zielen von Barcelona überein, wonach die EU bis 2010 3 % ihres BIP in Forschung und Entwicklung investieren will. Im Hinblick auf das Erreichen dieser Ziele spielt das Siebte Rahmenprogramm (RP7) für die Jahre 2007 bis 2013 eine wichtige Rolle. Es spiegelt ferner den Konsens darüber wider, dass Europa seine Anstrengungen intensivieren muss, um den direkten Nutzen seiner FTE&D-Investitionen zu steigern und sich so die Mittel einer wettbewerbsfähigen und dynamischen wissensbasierten Wirtschaft an die Hand zu geben.

Diese Initiative ist Teil einer breit angelegten Strategie, mit der die EU das ehrgeizige Ziel verfolgt, die Innovationslücke zu schließen, und wozu auch der Vorschlag zur Errichtung eines Europäischen Technologieinstituts gehört.

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise und Nutzung von Sachverstand |

NICHT ZUTREFFEND |

Folgenabschätzung NICHT ZUTREFFEND |

3. RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag besteht in einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“.

Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). |

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit NICHT ZUTREFFEND |

Wahl des Instruments |

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008. |

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen im Vergleich zu dem ursprünglich für diese Verordnung des Rates beschlossenen Haushalt. Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Möglichkeiten zur Durchführung des vorgesehenen Haushalts verbessern.

Der Beitrag der EU in Höhe von insgesamt 470 Mio. EUR wird aus den folgenden Haushaltslinien des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ des RP7 bereitgestellt: „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ sowie „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ für die GD RTD, „Verkehr“ für die GD MOVE und „Energie“ für die GD ENER.

5. FAKULTATIVE ANGABEN

[…]

2011/0091 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 187 und 188,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH) wurde am 30. Mai 2008 durch seine Gründungsmitglieder, den Industrieverband und die Kommission, gegründet.

2. Der Forschungsverband wurde am 14. Juli 2008 Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH. Dieser Verband trägt sowohl finanziell als auch durch Sachleistungen zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens FCH bei. Angesichts der spezifischen Zusammensetzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH und seiner Regeln sowie der Art, der Ziele und des Umfangs seiner Tätigkeiten können die Ergebnisse den Mitgliedern des Forschungsverbands in gleichem Maße zugutekommen wie den Mitgliedern des Industrieverbands. Daher ist die Anrechenbarkeit der Sachbeiträge des Industrieverbands und des Forschungsverbands bei der Feststellung der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge gerechtfertigt.

3. Da der Forschungsverband Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens wurde, ist es zweckmäßig, die Sachbeiträge von Forschungsorganisationen (einschließlich Universitäten und Forschungszentren) dem Mittelbeitrag zuzurechnen, der im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Satzung dem Beitrag der Gemeinschaft gleichwertig sein muss.

4. Das Gemeinsame Unternehmen FCH ist seit mehr als zwei Jahren tätig; während dieser Zeit wurde der gesamte Betriebszyklus mit der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertungen von Vorschlägen, Finanzierungsverhandlungen und dem Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen vollständig durchlaufen. In dieser Zeit zeigte sich, dass die Finanzierungshöchstbeträge bei Projekten des Gemeinsamen Unternehmens FCH für sämtliche Teilnehmer erheblich reduziert werden mussten. Als Folge hiervon blieb die Beteiligung an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH deutlich hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück.

5. Der Verwaltungsrat hat die Änderungen dieser Verordnung gemäß Artikel 26 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“[8] angenommen.

6. Durch die Anrechenbarkeit der Sachbeiträge aller an den Tätigkeiten beteiligten Rechtspersonen für den gleichwertigen Mittelbeitrag würde die Mitgliedschaft des Forschungsverbands anerkannt, und die Finanzierungsniveaus würden unter Wahrung des Grundsatzes des gleichwertigen Beitrags und der Notwendigkeit zur Anwendung fairer und ausgewogener Mittelkürzungen für die unterschiedlichen Teilnehmerkategorien angehoben.

7. Die laufenden Kosten des Programmbüros des Gemeinsamen Unternehmens sollten von dessen drei Mitgliedern getragen werden. Es sollte vorgesehen werden, dass für alle Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens der gleiche Zahlungszeitplan gilt.

8. Der Kommission sollte in Bezug auf die im Falle unzureichender Beiträge zu treffenden Maßnahmen eine gewisse Flexibilität ermöglicht werden.

9. Derzeit wird die Finanzierungshöhe nach jeder einzelnen Bewertung eingegangener Vorschläge festgelegt. Um den Empfängern die Einschätzung des Umfangs der potenziellen Finanzierung zu ermöglichen, sollte die Möglichkeit zur Festlegung der Mindestfinanzierungshöhe für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen werden.

10. Die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Änderungsverordnung berührt ungeachtet Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 nicht die Rechte und Pflichten, die aus Finanzhilfevereinbarungen und anderen Verträgen erwachsen, die das Gemeinsame Unternehmen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen hat. Insbesondere berührt sie nicht die darin festgelegten Förderungshöchstgrenzen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs gilt jedoch ab dem 14. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 wird wie folgt geändert:

11. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Das Gemeinsame Unternehmen FCH kann über eine eigene interne Auditstelle verfügen.“

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 wird wie folgt geändert:

12. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Der erste und zweite Gedankenstrich von Absatz 2 erhalten folgende Fassung:

„– gewährleistet, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß Artikel 12 dieser Satzung in Form eines finanziellen Beitrags im Voraus geleistet wird und 50 % der laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH abdeckt; der Beitrag ist in vereinbarten Tranchen auf den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens FCH zu überweisen;

– stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom Gemeinsamen Unternehmen FCH finanzierten FTE-Tätigkeiten zusammen mit den Beiträgen der anderen Empfänger mindestens so hoch ist wie der Unionsbeitrag;“;

b) Absatz 3 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„– gewährleistet, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß Artikel 12 dieser Satzung in Form eines finanziellen Beitrags im Voraus geleistet wird und ein Zwölftel der laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH abdeckt; der Beitrag ist in vereinbarten Tranchen an das Gemeinsame Unternehmen FCH zu überweisen.“.

13. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH werden durch den Finanzbeitrag der Europäischen Union und durch Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen gedeckt. Der Beitrag der beteiligten Rechtspersonen ist mindestens so hoch wie der Unionsbeitrag.

Die Einnahmen werden gemäß den in Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)[9] festgelegten Beteiligungsregeln behandelt. Diese Bestimmung gilt ab dem Tag, an dem der Forschungsverband Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH wurde.“;

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Ergibt sich bei der Überprüfung, dass die Sachbeiträge der beteiligten Rechtspersonen nicht die vorgeschriebene Höhe erreichen, so kann die Kommission im darauf folgenden Jahr ihren Beitrag verringern.

Wird festgestellt, dass die Sachbeiträge der beteiligten Rechtspersonen zwei Jahre in Folge nicht die vorgeschriebene Höhe erreichen, kann die Kommission dem Rat vorschlagen, das Gemeinsame Unternehmen FCH abzuwickeln.“.

14. Dem Artikel 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Der Verwaltungsrat kann für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Festlegung einer Mindestfinanzierungshöhe für jede Teilnehmerkategorie beschließen.“

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

Dieser Änderungsvorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

(Artikel 28 der Haushaltsordnung und Artikel 22 der Durchführungsbestimmungen)

[1] ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

[2] „Eine Energiepolitik für Europa“, KOM(2007) 1 endg. vom 10. Januar 2007.

[3] Auf dem Weg zu einem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie, KOM(2006) 847 endg. vom 10. Januar 2007.

[4] Written Declaration pursuant to Rule 116 of the Rules of Procedure on establishing a green hydrogen economy and a third industrial revolution in Europe through a partnership with committed regions and cities, SMEs and civil society organisations , Europäisches Parlament, 0016/2007, Mai 2007.

[5] KOM(2005) 24.

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1.

[9] ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.