52011PC0194

/* KOM/2011/0194 endgültig - NLE 2011/0078 */ Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | HOHE VERTERTERIN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK |

Brüssel, den 1.4.2011

KOM(2011) 194 endgültig

2011/0078 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) 25/2011 wird der Beschluss 2010/656/GASP des Rates umgesetzt und, angesichts der Lage in Côte d'Ivoire, eine Reihe bestimmter restriktiver Maßnahmen verhängt Diese Maßnahmen sehen u.a. das Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Organisationen vor, die den Friedensprozess und den Prozess der nationalen Aussöhnung blockieren.

2. Mit dem Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] wird der Beschluss 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen betreffend Côte d’Ivoire geändert und in Anbetracht des Ernstes der Lage in Côte d’Ivoire eine Reihe weiterer restriktiver Maßnahmen angenommen.

3. Diese weiteren Maßnahmen sehen u.a. ein Verbot des Handels von Schuldverschreibungen der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo und der Gewährung von Darlehen an diese Regierung sowie Anpassungen der Maßnahmen zum Einfrieren der Vermögenswerte vor, um den rechtmäßigen Handel im Rahmen von Verträgen, die vor der Verhängung von Sanktionen geschlossen wurden, zu ermöglichen. Darüber hinaus enthält der Ratsbeschluss eine Bestimmung, durch die sichergestellt wird, dass sich die Maßnahmen nicht auf die Leistung humanitärer Hilfe in Côte d’Ivoire auswirken.

4. Die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, diese Maßnahmen durch eine auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Verordnung umzusetzen.

2011/0078 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

5. Der Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] sieht u.a. weitere restriktive Maßnahmen betreffend Côte d’Ivoire vor, darunter ein Verbot des Handels von Schuldverschreibungen der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo und der Gewährung von Darlehen an diese Regierung, sowie weitere Bestimmungen zu den mit dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates verhängten Maßnahmen, einschließlich einer Bestimmung, durch die sichergestellt wird, dass sich diese Maßnahmen nicht auf die Leistung humanitärer Hilfe in Côte d’Ivoire auswirken.

6. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

7. Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 560/2005 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle der in Anhang IA aufgeführten Personen und Organisationen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für humanitäre Zwecke nach vorheriger Notifizierung an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission genehmigen.“

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3b

Schuldet eine in Anhang IA aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

i) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang IA aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

ii) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.“

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Es ist verboten,

(a) Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, die von der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Organisationen oder von in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben oder garantiert wurden, zu erwerben, zu vermitteln oder an der Ausgabe derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere mitzuwirken. Abweichend davon sind Finanzinstitute zum Erwerb derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere von gleichem Wert wie bereits in ihrem Besitz befindliche fällige Schuldverschreibungen und Wertpapiere berechtigt;

(b) der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen Darlehen in jedweder Form bereitzustellen.“

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9b

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9a nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]