52011PC0188

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss EG-Andorra zur Liste der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Fürstentum Andorra andererseits einnehmen wird /* KOM/2011/0188 endg. - NLE 2011/0074 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 11.4.2011

KOM(2011) 188 endgültig

2011/0074 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss EG-Andorra zur Liste der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Fürstentum Andorra andererseits einnehmen wird

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

(1) Am 27. Januar 2011 haben die Europäische Union und das Fürstentum Andorra ein Protokoll über die Ausdehnung des 1990 geschlossenen Abkommens über die Zollunion (im Folgenden: „das Abkommen“) auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen unterzeichnet. Dieses Protokoll verpflichtet Andorra, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen zu übernehmen.

(2) Laut dem Protokoll wird die ausführliche Liste der von Andorra zu übernehmenden Maßnahmen vom Gemischten Ausschuss EG-Andorra gemäß Artikel 17 des Abkommens festgelegt. Dabei handelt es sich um Bestimmungen, die für die Anmeldung von Waren vor ihrem Eingang in das Zollgebiet oder vor ihrem Ausgang aus dem Zollgebiet, für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie für die zollrechtlichen Sicherheitskontrollen und das Risikomanagement im Sicherheitsbereich gelten. Der Entwurf für eine Liste der betreffenden Bestimmungen ist dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügt.

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung von interessierten Kreisen

Die andorranischen Zollbehörden haben dem Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses zugestimmt. Andorra hatte diese Liste mit den zu übernehmenden Gemeinschaftsbestimmungen bereits bei den Verhandlungen über das Protokoll zur Kenntnis genommen. Nunmehr ist diese Liste förmlich zu bestätigen.

- Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, weil mit dem Beschluss das Abkommen umgesetzt, sachlich aber nicht geändert wird.

RECHTLICHE ASPEKTE

(1) Der Rat wird gebeten, gestützt auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Standpunkt der Union zu dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-Andorra zu der vorgenannten Liste festzulegen.

(2) Rechtsgrundlage für den Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses ist Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens.

(3) Der Vorschlag erfolgt im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, für die die Union ausschließlich zuständig ist. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wirkt sich nicht unmittelbar auf den Haushalt der Union aus.

2011/0074 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss EG-Andorra zur Liste der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Fürstentum Andorra andererseits einnehmen wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass Andorra gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Fürstentum Andorra andererseits, das am 28. Juni 1990 unterzeichnet wurde[1], die von der Europäischen Union angewendeten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen zu übernehmen hat und die ausführliche Liste der betreffenden Bestimmungen vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 17 dieses Abkommens festgelegt wird –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Arti kel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union in dem durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Fürstentum Andorra andererseits eingesetzten Gemischten Ausschusses zu der gemäß Artikel 12b Absatz 1 dieses Abkommens zu erstellenden Liste wird in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-Andorra festgelegt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

AN HANG

(Entwurf)

Beschluss Nr. 1/2011 des GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-ANDORRA

vom …

zur Festlegung der Liste der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –

gestützt auf das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra[2] (im Folgenden: „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12b Absatz 1,

in der Erwägung, dass das Fürstentum Andorra laut dem vorgenannten Absatz 1 die von der Europäischen Union angewendeten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen übernimmt und dass die ausführliche Liste der Bestimmungen des betreffenden gemeinschaftlichen Besitzstands vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 17 des Abkommens festgelegt wird –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands, die das Fürstentum Andorra gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens übernimmt, wird wie folgt festgelegt:

KATEGORIE ZOLLRECHTLICHER SICHERHEITSMASSNAHMEN | BESTIMMUNGEN DES ZOLLKODEX DER GEMEINSCHAFTEN VERORDNUNG (EWG) NR. 2913/92 DES RATES [3] | DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZOLLKODEX – VERORDNUNG (EWG) NR. 2454/93 DER KOMMISSION[4] |

Vorabanmeldungen beim Eingang und Ausgang von Waren | Eingang: Artikel 36a bis 36c | Eingang: Artikel 181b bis 184c |

Ausgang: Artikel 182a bis 182d | Ausgang: - Artikel 592a bis 592d und 592f (Zollanmeldung bei der Ausfuhr) - Artikel 842a bis 842f (summarische Ausgangsanmeldung) |

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter | Artikel 5a | Artikel 14a bis 14d, 14f bis 14k und 14q bis 14x |

Zollrechtliche Sicherheitskontrollen und Risikomanagement im Sicherheitsbereich | Artikel 13 | Allgemein: Artikel 4f bis 4j |

Eingang: Artikel 184d bis 184e |

Ausgang : - Artikel 592e und 592g (Zollanmeldung bei der Ausfuhr) - Artikel 842d Absatz 2 (summarische Ausgangsanmeldung) |

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am selben Tag wirksam, an dem der Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen in Kraft tritt.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

[1] ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 14.

[2] ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 14.

[3] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

[4] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10).