52011PC0179

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit /* KOM(2011) 179 endgültig - COD 2010/0059 */


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Brüssel, den 1.4.2011

KOM(2011) 179 endgültig

2010/0059 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

2010/0059 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionzu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an demStandpunkt des Rates betreffend denVorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

1. Einleitung

Gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Im Folgenden legt die Kommission ihre Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen sieben Abänderungen dar.

2. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Parlament und den Rat: 17. März 2010

Dokument KOM(2010) 102 endg. – 2010/0059 COD

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 21. Oktober 2010

Übermittlung des geänderten Vorschlags an das Parlament und den Rat: entfällt

Politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt des Rates: entfällt

Förmliche Annahme des Standpunkts des Rates: 10. Dezember 2010

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: 3. Februar 2011

3. Zweck des Vorschlags

Den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) wurde traditionell ein präferenzieller Zugang zum Markt der Europäischen Union (EU) gewährt. Infolge von Entscheidungen der WTO-Schlichtungs- und Berufungsinstanzen musste die Regelung der Union betreffend den Bananenhandel an das WTO-Recht angepasst werden. Daher wurden mit dem am 15. Dezember 2009 paraphierten Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel (GATB) alle Handelsstreitigkeiten des Bananensektors beigelegt und die Einhaltung der WTO-Regeln erreicht.

Im Rahmen des GATB erklärte sich die Europäische Kommission bereit, ein Entwicklungsprogramm vorzuschlagen, mit dem die wichtigsten Bananenexporteure bei der Anpassung an die Änderungen der EU-Einfuhrregelung unterstützt werden sollen. Dieses Programm für Begleitmaßnahmen für den Bananensektor (BAM), mit dem die Umstrukturierung des Bananensektors in den zehn wichtigsten bananenexportierenden AKP-Ländern unterstützt werden soll, erfordert eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI).

Die vorgeschlagene Änderung ist zeitlich – auf die Jahre 2010-2013 – sowie inhaltlich und haushaltstechnisch beschränkt. Sie greift künftigen Vorschlägen, die für die neue Generation von Finanzierungsinstrumenten für auswärtige Maßnahmen während der Geltungsdauer des nächsten Finanzrahmens vorgelegt werden, nicht vor.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

4.1. Von der Kommission übernommene Abänderungen

Die Kommission kann die vom Parlament in Erwägungsgrund 5 eingeführten Abänderungen akzeptieren.

4.2. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

Die Kommission kann die delegierte Rechtsakte und Komitologiefragen betreffenden Abänderungen nicht akzeptieren (Erwägungsgrund 12, Artikel 21, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 35).

5. Schlussfolgerung

Die Gespräche mit den Mitgesetzgebern werden nach der zweiten Lesung fortgesetzt, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Diese sollte vorzugsweise darauf beruhen, dass dem Europäischen Parlament für den restlichen aktuellen Mehrjahresprogrammierungszeitraum umfassende Kontrollrechte eingeräumt und für den nächsten Programmierungszeitraum die Optionen offen gehalten werden, einschließlich der Option, auf delegierte Rechtsakte zurückzugreifen, wobei die in Artikel 290 AEUV festgelegten Kriterien in vollem Umfang einzuhalten sind.