Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom /* KOM/2011/0169 endg. - CNS 2011/0092 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 13.4.2011 KOM(2011) 169 endgültig 2011/092 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom {SEK(2011) 409 endgültig}{SEK(2011) 410 endgültig} BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags - Gründe und Ziele des Vorschlags Energiesteuern werden traditionell aus verschiedenen Gründen erhoben, insbesondere um Einnahmen zu erzielen, aber auch, um die Verbraucher zu veranlassen, mit Energie sparsamer umzugehen und saubere Energien zu bevorzugen. Damit der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann, sind mehrere Schlüsselaspekte der Besteuerung von Energie auf EU-Ebene bereits in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom[1] (im Folgenden „die Energiesteuerrichtlinie“) geregelt. Seit der Verabschiedung der Energiesteuerrichtlinie haben sich die politischen Rahmenbedingungen grundlegend geändert. In den Bereichen Energie und Klimawandel wurden für die Zeit bis 2020 konkrete, ambitionierte politische Ziele festgelegt. Das im Jahr 2009 angenommene Energie- und Klimapaket gibt einen politischen Rahmen vor, um diese Ziele kostenwirksam und gerecht umzusetzen. Energiesteuern sind eines der Instrumente, die die Mitgliedstaaten einsetzen können, um die Zielvorgaben zu erreichen. Wie aus der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag der Kommission für das Energie- und Klimapaket[2] hervorgeht, können der allgemeine Wohlstand erhöht und Kosten eingespart werden, wenn Einnahmen generierende Instrumente wie die Besteuerung genutzt werden, um Emissionen in den Sektoren zu reduzieren, die nicht unter das Gemeinschaftssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG[3] (im Folgenden auch „EU-EHS“ [EU-Emissionshandelssystem]) fallen. Damit in diesem neuen Umfeld ein geeigneter Rahmen für Energiesteuern geschaffen werden kann, hat der Europäische Rat auf seiner Tagung im März 2008 gefordert, die Richtlinie besser auf die energie- und klimapolitischen Ziele der EU abzustimmen[4]. Der vorliegende Vorschlag zielt daher darauf ab, 1. eine einheitliche Behandlung von Energiequellen im Rahmen der Energiesteuerrichtlinie und somit wirklich gleiche Bedingungen für Energieverbraucher unabhängig von der genutzten Energiequelle zu gewährleisten; 2. einen passenden Rahmen für die Besteuerung erneuerbarer Energien zu schaffen; 3. einen Rahmen für den Rückgriff auf die CO2-Besteuerung als Ergänzung zu dem vom EHS ausgehenden CO2-Preissignal zu schaffen, wobei Überschneidungen zwischen beiden Instrumenten zu vermeiden sind. 4. Allgemeiner Kontext Durch den Vorschlag für eine Änderung der Energiesteuerrichtlinie sollen einige grundlegende Bestimmungen der Richtlinie angepasst werden, damit Energiesteuern auf schlüssige Art und Weise zu dem Ziel beitragen, den Energieverbrauch in der EU zu senken und sauberere Energiequellen zu nutzen. Die Energiesteuerrichtlinie in ihrer jetzigen Form wirft insbesondere folgende Probleme auf: Zunächst einmal ist nicht gewährleistet, dass die grundlegenden fossilen Energiequellen und elektrischer Strom einheitlich genug behandelt werden. Bei Betrachtung des Energieinhalts der verschiedenen Erzeugnisse ergeben sich erhebliche Unterschiede zwischen den Mindeststeuerbeträgen. Somit werden einige Erzeugnisse vorteilhafter behandelt als andere, wobei Kohle am besten abschneidet. Das bedeutet auch, dass einige Unternehmen je nach der von ihnen genutzten Energiequelle besser gestellt sein können als andere. Zweitens ist das Preissignal, das die Energiesteuerrichtlinie durch die Mindeststeuerbeträge aussendet, nicht hinreichend mit dem Handlungsbedarf aufgrund des Klimawandels verknüpft. Daher eignen sich die Bestimmungen der Richtlinie in Situationen, in denen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen durch eine emissionsabhängige Besteuerung senken wollen, nicht gut dafür, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Drittens beruht die steuerliche Behandlung erneuerbarer Brennstoffe in der Energiesteuerrichtlinie trotz ihrer zunehmenden Marktrelevanz noch auf Bestimmungen, die zu einer Zeit entwickelt wurden, als diese Brennstoffe noch Nischenprodukte und für den Markt kaum von Bedeutung waren. Die Standardbesteuerung erneuerbarer Brennstoffe richtet sich nach dem Volumen und dem Steuersatz für das fossile Erzeugnis, das durch das erneuerbare Erzeugnis ersetzt wird. Da der niedrigere Energieinhalt erneuerbarer Brennstoffe unberücksichtigt bleibt, führt ein und derselbe Steuersatz zu einer relativ höheren Belastung als bei den konkurrierenden fossilen Brennstoffen. Um diesen Effekt zu korrigieren und gegebenenfalls Unterschiede bei den Erzeugungskosten auszugleichen, bleibt den Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit, die nach Artikel 16 der Energiesteuerrichtlinie zulässigen Steuerermäßigungen anzuwenden. Die Standardbesteuerung von erneuerbaren Brennstoffen ist daher für deren Eigenschaften nicht geeignet, und eine Anpassung kann nur in Form einer fakultativen Steuerermäßigung erfolgen, die strikt auf ihre Einhaltung der Regeln für staatliche Beihilfen hin geprüft werden muss. Viertens werden Energiesteuern im Rahmen der Energiesteuerrichtlinie immer auf die gleiche Weise erhoben, unabhängig davon, ob in einem bestimmten Fall die Begrenzung der CO2-Emissionen durch das EU-EHS geleistet wird. Dementsprechend können sich EU-Rechtsvorschriften zur Begrenzung solcher Emissionen in bestimmten Fällen überschneiden und in anderen Fällen völlig fehlen. Weder das eine noch das andere ist wünschenswert, weil auf diese Weise die Kostenwirksamkeit sinkt und/oder auf dem Binnenmarkt Wettbewerbsverzerrungen entstehen. - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet In der Richtlinie 2003/96/EG des Rates sind die steuerbaren Energieerzeugnisse, die Verwendungszwecke, die der Besteuerung unterliegen, und die für jedes Erzeugnis geltenden Mindeststeuerbeträge genannt, die davon abhängen, ob das Erzeugnis als Treibstoff, zu bestimmten industriellen und gewerblichen Zwecken oder als Heizstoff verwendet wird. - Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Dieser Vorschlag ist mit den wichtigsten von der EU verfolgten Politiken und Zielen vereinbar. Mit dem Vorschlag soll in Bezug auf Energiesteuern sichergestellt werden, dass der Binnenmarkt in einem Kontext, in dem die Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Gemeinschaftsziele in den Bereichen Energie und Klimawandel beitragen müssen, weiterhin reibungslos funktioniert. Damit zudem die Kohärenz mit dem im Jahr 2009 verabschiedeten Klima- und Energiepaket gewahrt ist, gelten die vorgeschlagenen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2013. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN - Anhörung interessierter Kreise Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde eine Vielzahl externer Beiträge einbezogen. Diese Beiträge gingen als Rückmeldungen im Rahmen einer mit dem Grünbuch über marktwirtschaftliche Instrumente[5] eröffneten Konsultation sowie direkter Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten ein. Außerdem hat die GD TAXUD für die Folgenabschätzung eine Reihe externer Studien in Auftrag gegeben. Das Grünbuch über marktwirtschaftliche Instrumente zeigte u. a. Bereiche auf, in denen eine Änderung der Energiesteuerrichtlinie ins Auge gefasst werden könnte, und stellte mögliche künftige Vorgehensweisen dar. Insbesondere wurde die Frage aufgeworfen, ob die Richtlinie nicht umstrukturiert werden sollte, um der Tatsache besser Rechnung zu tragen, dass mit der Energiebesteuerung mehrere Ziele verfolgt werden (Generierung von Einnahmen und Energieeinsparungen einerseits und Umwelterwägungen andererseits). - Folgenabschätzung Um zu prüfen, wie die verschiedenen politischen Ziele am besten erreicht werden könnten, wurden mehrere Ansätze untersucht und mit dem Referenzszenario („business as usual“) verglichen. Bei diesem Szenario würde der bestehende Rahmen für die Energiebesteuerung, der nach Ablauf der noch geltenden Übergangszeiten in allen Mitgliedstaaten vollständig anwendbar ist, nicht mehr geändert. Daraus ergibt sich logisch, dass die Energiesteuerrichtlinie nicht enger mit den energie- und klimapolitischen Zielen der EU abgestimmt werden würde. Zwei Vorgehensweisen, nämlich Änderung der Energiesteuerrichtlinie zu einem späteren Zeitpunkt und Koordinierung der Besteuerung statt einer Richtlinienänderung, wären im Ergebnis dem Referenzszenario vergleichbar, unter anderem deshalb, weil sie nicht rechtzeitig zu Resultaten führen würden. Die folgenden Ansätze wurden untersucht: - Von einem einzigen Kriterium geleitete Änderung der derzeitigen steuerlichen Behandlung der einzelnen Energiequellen: Die steuerliche Behandlung der einzelnen Erzeugnisse könnte auf Basis ihres jeweiligen Energieinhalts geändert werden, um Energiesteuern neutraler zu gestalten und negative Auswirkungen auf das Funktionieren anderer Instrumente und Politiken zu begrenzen (Option 1); um die Verwirklichung der klimapolitischen Ziele der EU zu fördern, könnte sie alternativ auf Basis des jeweiligen CO2-Gehalts der einzelnen Erzeugnisse geändert werden, damit Energiesteuern systematisch die CO2-Bilanz der betreffenden Erzeugnisse widerspiegeln, (Option 2); - Änderung der Struktur der Richtlinie unter Berücksichtigung der verschiedenen Ziele, die hinter Energiesteuern stehen (Einnahmenerzielung und Energieeinsparungen einerseits, Umwelterwägungen andererseits): Bei diesem Ansatz würden auf einzelstaatlicher Ebene spezielle CO2-abhängige Steuern eingeführt, andere Energiesteuern müssten neutral sein, das heißt, sie dürften nicht zwischen Energiequellen differenzieren, um das reibungslose Funktionieren der CO2-abhängigen Steuern nicht zu beeinträchtigen. Dieses Konzept schlug sich in der Option 3 und in den beiden verkehrsspezifischen Optionen 5 und 6 nieder. - Einführung einer zusätzlichen, einheitlichen CO 2 -abhängigen Steuer: Eine solche Steuer würde zusätzlich zu den bereits gemäß der Energiesteuerrichtlinie geltenden Steuern so erhoben, dass sie das EU-Emissionshandelssystem ergänzt (Option 4). Die Auswirkungen der verschiedenen Ansätze wurden in der Folgenabschätzung untersucht und die Ergebnisse im Folgenabschätzungsbericht zusammengefasst. Unter Berücksichtigung des Beitrags, den die verschiedenen Optionen zu den vorgenannten Zielen leisten, sowie der Notwendigkeit, die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten ebenso zu beachten wie Erwägungen der Gleichbehandlung, wurde in der Folgenabschätzung eine Reihe bevorzugter Maßnahmen auf der Grundlage der Option 3 und der verkehrspezifischen Option 6 ermittelt, die diesem Vorschlag zugrunde liegen. Die Folgenabschätzung machte deutlich, dass die Ziele ohne wirtschaftliche Kosten erreicht werden können und dass die Änderung möglicherweise sogar kleinere wirtschaftliche Gewinne beschert, insbesondere dann, wenn zusätzliche Einnahmen aus der allgemeinen Energieverbrauchsteuer oder der CO2-abhängigen Steuer zur Senkung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber verwendet würden. Aus der Folgenabschätzung ging außerdem hervor, dass die Änderung der Energiesteuerrichtlinie die Unternehmen nicht unnötig belasten und die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen würde. Darüber hinaus verringert die gemeinsame Änderung der Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen das Risiko negativer Verteilungswirkungen, das oft mit Maßnahmen in Verbindung gebracht wird, bei denen die Heizkosten steigen können. In diesem Zusammenhang bestätigte die Folgenabschätzung die wesentlichen Vorteile der Besteuerung, über die nicht nur das Verbraucherverhalten beeinflusst, sondern auch Einnahmen generiert werden, die zur Finanzierung flankierender Maßnahmen verwendet werden können, und zeigte damit auf, wie den Vorbehalten in Bezug auf die Verteilung begegnet werden kann. Aus der Folgenabschätzung geht allerdings auch hervor, dass mehr als jede andere Einzelwirkung die Verteilungswirkungen für die Haushalte je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind, und dass es deswegen gerechtfertigt scheint, den Mitgliedstaaten auch künftig zu gestatten, private Haushalte von der Steuer zu befreien. 3. Rechtliche Aspekte - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Kommission schlägt mit Wirkung ab 2013 Folgendes vor: 1. Einführung einer deutlichen Unterscheidung zwischen Energiesteuern, die speziell mit den CO 2 -Emissionen infolge des Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse zusammenhängen (CO 2 -abhängige Steuer), und Energiesteuern, die auf dem Energieinhalt der Erzeugnisse beruhen (allgemeine Energieverbrauchssteuer). Der CO2-abhängigen Steuer würden die Referenz-CO2-Emissionsfaktoren gemäß Anhang 1 Ziffer 11 der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission[6] zugrunde gelegt. Der allgemeinen Energieverbrauchsteuer würde der untere Heizwert der Energieerzeugnisse und elektrischer Energie gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/32/EG[7] und - im Falle von Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen - gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG[8] zugrunde gelegt. Die spezifischen CO2-Emissionsfaktoren und die unteren Heizwerte für Biomasse oder aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse, für die Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG Nachhaltigkeitskriterien enthält (flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie), gelten nur dann, wenn diese Kriterien erfüllt sind (siehe Artikel 1 Nummer 1 dieses Vorschlags betreffend Artikel 1 der Energiesteuerrichtlinie). Infolgedessen würden flüssige Biobrennstoffe oder Biokraftstoffe, die diesen Kriterien nicht genügen, auf Basis des CO2-Emissionsfaktors und des unteren Heizwerts des äquivalenten Kraft- oder Heizstoffes besteuert werden. Im Interesse der wirtschaftlichen Effizienz sollte das Emissionshandelssystem der EU durch CO2-abhängige Steuern ergänzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem weiterhin die Möglichkeit haben, den Verbrauch von Heiz- und Kraftstoff für andere Zwecke, z. B. zur Generierung von Einnahmen, unabhängig von der Reduzierung von Treibhausgasen zu besteuern. Um derart vielfältige Ziele zu ermöglichen und um soweit möglich sicherzustellen, dass sie alle auf einheitliche Weise verfolgt werden können, sollte die nicht CO2-abhängige Besteuerung an den Energieinhalt der Energiequellen gebunden sein. 2. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Energiesteuerrichtlinie – in Bezug auf die Besteuerung von CO 2 -Emissionen – auf grundsätzlich von der Richtlinie 2003/87/EG erfasste Energieerzeugnisse und gleichzeitig obligatorische Freistellung von einer CO 2 -abhängigen Steuer in Fällen, für die das EU-System der vorgenannten Richtlinie gilt. Das Bündel von Änderungen sorgt dafür, dass die Energiesteuerrichtlinie die Richtlinie 2003/87/EG nahtlos in Bezug auf das Preissignal für CO2-Emissionen ergänzt (siehe namentlich Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 4 Buchstabe a des Vorschlags betreffend Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Energiesteuerrichtlinie), gleichzeitig aber Überschneidungen zwischen dem EU-Emissionshandelssystem und der auf denselben Zweck gerichteten Besteuerung verhindert (siehe Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Ziffer ii des Vorschlags betreffend Artikel 14 der Energiesteuerrichtlinie). Die potenzielle Kostenwirkung einer CO2-abhängigen Steuer auf Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG besteht, muss außerdem begrenzt werden. Deswegen sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die eine ungerechtfertigte Kostenwirkung verhindern, die Umweltwirksamkeit der CO2-abhängigen Steuer jedoch erhalten. Diesbezüglich sollte die Regelung der kostenlosen Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG als Vorbild genommen werden (siehe vorgeschlagener neuer Artikel 14a der Energiesteuerrichtlinie [Artikel 1 Nummer 12 des Vorschlags]). Auch in anderen Sektoren oder Teilsektoren der Wirtschaft kann es zu CO2-Verlagerungen kommen. Die Kommission arbeitet derzeit an einem Bericht über das Risiko der CO2-Verlagerung im Agrarsektor. Sobald dieser Bericht vorliegt, wird die Kommission geeignete Folgemaßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass alle Sektoren, in denen es zu CO2-Verlagerungen kommen kann, durch die künftige Energiesteuerrichtlinie gleich behandelt werden, indem sie entweder dafür sorgt, dass die Schlussfolgerungen des Berichts in die laufenden Erörterungen im Rat über den Vorschlag zur Änderung der Energiesteuerrichtlinie einbezogen werden, oder, sollte der Bericht vor Annahme des Vorschlags nicht vorliegen, durch eine gesonderte Legislativinitiative. Für andere Zwecke als die CO2-abhängige Besteuerung bleibt der Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie unverändert. 3. Änderung der Mindeststeuersätze, um insbesondere sicherzustellen, dass sie die CO 2 -Emissionen und den unteren Heizwert der einzelnen Energiequellen einheitlich widerspiegeln, wobei erforderlichenfalls Übergangszeiträume vorgesehen werden können ( siehe Artikel 1 Nummern 6, 7, 8 und 23 des Vorschlags betreffend die Artikel 7, 8 und 9 sowie Anhang I der Energiesteuerrichtlinie). Damit steuerbare Erzeugnisse, für die keine speziellen Mindeststeuerbeträge vorgegeben sind, ebenfalls einheitlich behandelt werden, schlägt die Kommission außerdem vor, Artikel 2 Absatz 3 der Energiesteuerrichtlinie zu ändern (siehe Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Vorschlags betreffend Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie). Für den Fall, dass die Entscheidung 2007/589/EG, die Richtlinie 2006/32/EG oder die Richtlinie 2009/28/EG keinen Referenzwert für das betreffende Energieerzeugnis enthält, ziehen die Mitgliedsstaaten verfügbare Informationen zu seinem unteren Heizwert und/oder CO2-Emissionsfaktor heran. Außerdem sollte der Realwert der Mindeststeuerbeträge beibehalten werden. Die Mindestsätze der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sollten in regelmäßigen Zeitabständen automatisch angepasst werden, um der Entwicklung ihres Realwerts Rechnung zu tragen und das aktuelle Maß der Harmonisierung der Steuersätze zu wahren; zur Verringerung der mit den Energie- und Nahrungsmittelpreisen verbundenen Volatilität sollte diese Anpassung auf Basis der Änderungen des EU-weit harmonisierten Verbraucherpreisindex ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel vorgenommen werden (siehe Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Vorschlags betreffend einen neuen Absatz 4 zu Artikel 4 der Energiesteuerrichtlinie). Da die CO2-abhängige Steuer das System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ergänzt, sollte der Marktpreis der Emissionszertifikate in der in Artikel 1 Nummer 21 des Vorschlags vorgesehenen fünfjährlichen Überprüfung der Richtlinie sorgfältig untersucht werden. 4. Forderung, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der nationalen Steuerbeträge das in der Energiesteuerrichtlinie für die verschiedenen Energiequellen festgelegte Verhältnis zwischen den Mindeststeuerbeträgen beibehalten (siehe Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Vorschlags betreffend einen neuen Absatz 3 zu Artikel 4 der Energiesteuerrichtlinie) . Die Anforderung soll sicherstellen, dass sich die einheitliche Behandlung von Energiequellen auch auf die von den Mitgliedstaaten festgelegten (über die Mindestsätze der Energiesteuerrichtlinie hinausgehenden) Steuerbeträge erstreckt. Angesichts der großen Unterschiede bei den Sätzen, die in mehreren Mitgliedstaaten für verschiedene Kraftstoffe gelten, scheint es angezeigt, für Kraftstoffe einen Übergangszeitraum bis 2023 vorzusehen. 5. Abschaffung der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, die steuerliche Behandlung von gewerblich und nichtgewerblich als Kraftstoff genutztem Gasöl zu differenzieren (siehe Artikel 1 Nummer 6 des Vorschlags, der Artikel 7 der Energiesteuerrichtlinie ersetzen soll). Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gewerblich als Kraftstoff genutztes Gasöl geringer zu besteuern als nichtgewerblich genutztes dürfte nicht mehr mit den Anforderungen an eine höhere Energieeffizienz und der Notwendigkeit, der zunehmenden Umweltwirkung des Verkehrs zu begegnen, vereinbar sein. Die Kommission schlägt daher vor, diese Möglichkeit abzuschaffen. Im Lichte dieses Ansatzes wird der Artikel 7 der Energiesteuerrichtlinie[9] betreffende Vorschlag von 2007 gegenstandslos und wird daher zurückgezogen. 6. Soweit möglich Vereinfachung der Struktur der Mindeststeuerbeträge. Die derzeitige Differenzierung in betriebliche und nichtbetriebliche Nutzung von Energieerzeugnissen für Heizzwecke und von elektrischem Strom wird abgeschafft (siehe Tabelle C im Anhang dieses Vorschlags). Die Mindeststeuerbeträge für einige industrielle und gewerbliche Arten der Kraftstoffnutzung (siehe Tabelle B im Anhang des Vorschlags) werden an die Mindeststeuerbeträge angepasst, die für dieselben Erzeugnisse gelten, wenn diese als Heizstoffe eingesetzt werden (siehe Tabelle C im Anhang des Vorschlags). Da verbleites Benzin nur noch eine marginale Rolle spielt, schlägt die Kommission schließlich vor, nicht länger zwischen verbleitem und unverbleitem Benzin zu unterscheiden und für beide Erzeugnisse einen einzigen Mindeststeuerbetrag festzulegen (siehe Tabelle A im Anhang zum Vorschlag). 7. Begrenzung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Steuerbefreiung für zur Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse auf die allgemeine Energieverbrauchsteuer (siehe Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Vorschlags) und Anfügung eines neuen Absatzes an Artikel 14, der die auf acht Jahre befristete Steuerbefreiung für landseitig erzeugten Strom, der direkt an Schiffe an ihrem Liegeplatz im Hafen geliefert wird, betrifft (siehe Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Ziffer ii des Vorschlags). Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c in seiner jetzigen Fassung müssen die Mitgliedstaaten an Bord von Schiffen erzeugten Strom auch dann von der Steuer befreien, wenn das Schiff im Hafen liegt, während sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f die Steuerbefreiung auf Binnengewässer ausdehnen können. In einigen Häfen bietet die Landstromversorgung (Anschluss an das landseitige Stromnetz) eine sauberere Alternative. Die Entwicklung dieser Technologie steckt allerdings noch in den Kinderschuhen. Als ersten Anreiz für ihre Entwicklung und Anwendung schlägt die Kommission vor, die landseitige Erzeugung von Strom, der Schiffen an ihren Liegeplatz im Hafen geliefert wird, von der Energiesteuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung sollte acht Jahre lang gelten (ab der in diesem Vorschlag vorgesehenen Frist für die Umsetzung). Dieser Zeitraum bietet außerdem die Möglichkeit, für die Zeit danach einen umfassenderen Rahmen für die optimale Entwicklung der Landstromversorgung zu schaffen. Dieser Rahmen könnte auch regulierende Maßnahmen einschließen. Entsprechende Arbeiten könnten eingeleitet werden, sobald die Internationale Organisation für Normung einheitliche technische Normen für landseitige Stromversorgungssysteme angenommen hat. Um außerhalb des EU-Emissionshandelssystems ein weitreichendes, einheitliches CO2-Preissignal zu geben, sollte Artikel 14 ein neuer Absatz 3 angefügt werden, mit dem die Steuerbefreiung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a auf die allgemeine Energieverbrauchssteuer für zur Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse beschränkt wird. Dies sollte jedoch nicht für Energieerzeugnisse gelten, die bei der Stromerzeugung an Bord von Schiffen eingesetzt werden, da es in der Praxis sehr schwierig ist, zwischen der Verwendung von Energieerzeugnissen für diesen Zweck und der Verwendung für die Schifffahrt zu unterscheiden. 8. Einführung einer Steuergutschrift im Zusammenhang mit der CO 2 -abhängigen Steuer für Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko der CO 2 -Verlagerung besteht (siehe neuen Artikel 14a der Energiesteuerrichtlinie, formuliert in Artikel 1 Nummer 12 des Vorschlags). Die potenzielle Kostenwirkung einer CO2-abhängigen Steuer auf Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG besteht, muss begrenzt werden. Um eine ungerechtfertigte Kostenwirkung zu vermeiden, gleichzeitig aber die Umweltwirksamkeit der CO2-abhängigen Steuer aufrechtzuerhalten, sind Übergangsmaßnahmen analog zur kostenlosen Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich. Damit der Anreiz zur Emissionssenkung in vollem Umfang weiter wirkt, sollte sich diese Steuergutschrift auf den historischen Energieverbrauch der betreffenden Anlage in einem vorgegebenen Bezugszeitraum (entweder vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 oder vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010) stützen. Die Höhe der Steuergutschrift sollte außerdem die CO2-Steuer widerspiegeln, die die Anlage auf Basis der historischen Verbrauchszahlen geschuldet hätte, wenn ein CO2-effizienter Referenzbrennstoff eingesetzt worden wäre. Zur Festsetzung dieser „Brennstoff-Benchmark“ wird analog zu dem Ansatz, der für den Beschluss xxx/xxxx/EU der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG[10] gewählt wurde, der Emissionsfaktor für Erdgas herangezogen. 9. Beibehaltung des von der Energiesteuerrichtlinie belassenen Spielraums – insbesondere die derzeitige Regelung, nach der die Mitgliedstaaten den Energieverbrauch mit mehr als einer Steuer belegen können. Dessen ungeachtet schlägt die Kommission vor, bestehende Optionen, namentlich diejenigen, die den Zielen des vorliegenden Vorschlags zuwiderlaufen, zu überarbeiten, um eine generelle Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen neuen Maßnahmen allgemeiner Art zu gewährleisten. Konkret schlägt die Kommission Folgendes vor: - Beschränkung der Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 [neuer Artikel 3], der die Fälle betrifft, in denen die Richtlinie nicht gilt, auf die allgemeine Energieverbrauchsteuer, um außerhalb des EU-Emissionshandelssystems ein weitreichendes, einheitliches CO2-Preissignal zu geben. In Artikel 2 Absatz 4 wird elektrischer Strom dann vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, wenn er mehr als 50 % der Kosten für ein Erzeugnis ausmacht [siehe Buchstabe b vierter Gedankenstrich]. Diese Vorschrift könnte jedoch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt stören und sollte gestrichen werden (siehe Artikel 1 Nummer 3 des Vorschlags, neuer Artikel 3); - Streichung von Artikel 9 Absatz 2 , der für Gasöl für Heizzwecke in drei Mitgliedstaaten niedrigere Mindeststeuerbeträge vorsieht. Diese Bestimmung trägt zur uneinheitlichen Behandlung verschiedener Energieverbraucher im Binnenmarkt bei (siehe Artikel 1 Nummer 8 des Vorschlags); - möglichst weitgehende Begrenzung der in Artikel 15 vorgesehenen fakultativen Ermäßigungen und Befreiungen auf die allgemeine Energieverbrauchsteuer, um außerhalb des EU-Emissionshandelssystems ein weitreichendes, einheitliches CO2-Preissignal zu geben (siehe Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Vorschlags). Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und Buchstaben h bis l würden allerdings aus folgenden Gründen ausgenommen: - Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin aus sozialen Erwägungen privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen völlig flexibel Steuerermäßigungen oder -befreiungen gewähren können (Buchstabe h, Einzelheiten siehe unten). - Die Möglichkeit, Erdgas und Flüssiggas von der Steuer zu befreien oder die Steuer zu ermäßigen, soll allmählich abgeschafft werden, da diese Erzeugnisse nicht erneuerbar sind (Ziffer i; Einzelheiten siehe unten). - Die Steuerermäßigungen oder -befreiungen für Energieerzeugnisse gemäß Buchstabe f, die zur Verwendung als Kraftstoffe für die Schifffahrt in Binnengewässern geliefert werden, beruhen - zumindest für einige Wasserstraßen - auf internationalen Übereinkommen; die Baggerarbeiten an Wasserstraßen und in Häfen gemäß Buchstabe k sind ergänzende Arbeiten. - Die Steuerermäßigungen oder - befreiungen für Luftfahrzeuge und Schiffe gemäß Buchstabe j entspricht vergleichbaren Ausnahmen für MwSt-Zwecke und stehen mit den auf internationalen Übereinkommen beruhenden Tätigkeiten in Zusammenhang, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c von der Steuer befreit werden können. - Unter den KN-Code 2705 fallendes Kohlegas gemäß Buchstabe l ist ein Erzeugnis, das hauptsächlich in der Stahlindustrie als Nebenprodukt der Brennstoffverwendung in Prozessen der Metallindustrie anfällt. Die Konsultation der Mitgliedstaaten ergab, dass die Besteuerung von Kohlegas sowohl für die betreffenden Unternehmen als auch für die Verwaltungsbehörden mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. - Änderung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h dahingehend, dass für Heizstoffe, die von privaten Haushalten verwendet werden, Steuervorteile unabhängig von der Energiequelle gewährt werden können, das heißt, bestimmte Quellen wie Heizöl sind künftig nicht mehr ausgeschlossen. Die Kommission räumt ein, dass Mitgliedstaaten es möglicherweise für notwendig halten, derartige Steuervorteile in Betracht zu ziehen, vertritt jedoch die Auffassung, dass alle Energiequellen gleich behandelt werden sollten (siehe Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Ziffer i des Vorschlags); - Änderung von Artikel 15 Absatz 3, wonach die Mitgliedstaaten auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft verwendet werden, einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden können (siehe Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Vorschlags). Diese Bestimmung verstärkt die uneinheitliche Behandlung verschiedener Wirtschaftszweige im Binnenmarkt, denn die Landwirtschaft ist einer der wichtigen Sektoren, die größtenteils nicht in das EU-Emissionshandelssystem einbezogen sind. Was die allgemeine Energieverbrauchsteuer anbelangt, muss daher die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit an eine Gegenleistung gebunden sein, die Fortschritte bei der Energieeffizienz sicherstellt. Was die CO2-abhängige Steuer anbelangt, so sollten diese Sektoren analog zu den Sektoren des produzierenden Gewerbes behandelt werden. Befreiungen von der CO2-abhängigen Steuer sollten daher lediglich dann gelten, wenn dies erforderlich ist, um die Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden; - Änderung von Artikel 5 , um deutlich zu machen, dass sich die steuerliche Differenzierung auf Basis der in diesem Artikel aufgeführten Kriterien nicht auf die CO2-abhängige Steuer erstreckt (siehe Artikel 1 Nummer 5 des Vorschlags). Außerdem wird die Möglichkeit, von Taxis verbrauchten Kraftstoff niedriger zu besteuern, in der Praxis nur für Diesel genutzt . Angesichts des vorgeschlagenen neuen Rahmens sollte diese Möglichkeit völlig abgeschafft werden (einschließlich in Bezug auf die allgemeine Energieverbrauchsteuer), da sie nicht länger mit den Zielen der Politik zur Förderung alternativer Kraftstoffe oder alternativer Energieträger und der Verwendung umweltschonenderer Fahrzeuge im Stadtverkehr vereinbar ist; - Änderung von Artikel 16 zur Streichung der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bis Ende 2023 für Biobrennstoffe eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung zu gewähren (siehe Artikel 1 Nummer 14 des Vorschlags). Mittelfristig wird sich diese Vorschrift angesichts der vorgeschlagenen Änderungen der allgemeinen Vorschriften der Energiesteuerrichtlinie erübrigen, die den Besonderheiten von Brennstoffen, die vollständig oder zum Teil aus Biomasse oder aus aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen bestehen, hinreichend Rechnung tragen (siehe Artikel 1 Nummer 1 des Vorschlags). Besonders angesichts der Notwendigkeit, den Marktanteil von erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen, sind Vorteile nicht mehr gerechtfertigt, die als Treibstoff verwendetem Flüssiggas (LPG) und Erdgas in Form niedrigerer Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer oder der Möglichkeit gewährt werden, diese Energieerzeugnisse auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i von der Steuer zu befreien. Diese Vorteile sollten daher ebenfalls bis Ende 2023 abgeschafft werden (siehe Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Ziffer i des Vorschlags); 10. Angleichung der Richtlinie 2003/96/EG an die Richtlinie 2008/118/EG des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG[11] (siehe Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Ziffer i sowie die Nummern 17 und 18 des Vorschlags betreffend die Artikel 14, 20 und 21 der Energiesteuerrichtlinie); 11. Aktualisierung der Liste von Energieerzeugnissen in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG zwecks Aufnahme von Biobrennstoffen und damit Aktualisierung und Modernisierung der Vorschriften, die mit den Kontroll- und Beförderungsvorschriften der Richtlinie 2008/118/EG in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus sollten Erzeugnisse des KN-Codes 3811 den Kontroll- und Beförderungsvorschriften der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen, um dem mit ihnen verbundenen Risiko von Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch Rechnung zu tragen (siehe Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 17 des Vorschlags betreffend die Artikel 2 und 20 der Energiesteuerrichtlinie); 12. Verweis auf die derzeit geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2003/96/EG. Außerdem sollte Artikel 2 Absatz 5 der Energiesteuerrichtlinie an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden, der sich nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aus dem AEUV ergibt (siehe Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 21 des Vorschlags). 13. Streichung der Artikel 18a und 18b, da diese Übergangsbestimmungen der Energiesteuerrichtlinie überflüssig wurden (siehe Artikel 1 Nummer 16 des Vorschlags). 14. Anerkennung des langfristigen Dezentralisierungsprozesses in Spanien und Frankreich, indem diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, in einigen Teilen ihres Hoheitsgebiets eine höhere allgemeine Energieverbrauchsteuer einzuführen (siehe Artikel 1 Nummer 15 des Vorschlags betreffend Artikel 18 der Energiesteuerrichtlinie). Angesichts seiner besonderen Verwaltungsstruktur und um die Verwirklichung der finanziellen Autonomie seiner Autonomen Gemeinschaften zu erleichtern, sollte Spanien ermächtigt werden, regional höhere Beträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer anzuwenden. Dies gilt auch für Frankreich, das die Finanzkraft der im Dezentralisierungsprozess befindlichen Verwaltungsregionen stärken muss. Es ist jedoch dafür zu sorgen, dass konkurrierende Energiequellen weiterhin gleich behandelt werden. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass eine derartige Staffelung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und den EU-internen Verkehr von Energieerzeugnissen nicht stört. Andere Mitgliedstaaten, die ein vergleichbares System der regionalen Steuerstaffelung einführen wollen, müssten die Kommission ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung der Energiesteuerrichtlinie auf Basis von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen; 15. Um den freien Warenverkehr zu gewährleisten und gleichzeitig die Sicherheitsanforderungen an Nutzfahrzeuge und Spezialcontainer zu beachten, sollte die Definition für Spezialcontainer solcher Fahrzeuge in Artikel 24 der Richtlinie 2003/96/EG aktualisiert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur die Automobilhersteller Nutzfahrzeuge mit Kraftstoffbehältern ausrüsten (siehe Artikel 1 Nummer 19 des Vorschlags). Auf diese Problematik wurde die Kommission von Verbänden von Verkehrsunternehmen aufmerksam gemacht, die vorbrachten, dass einige Mitgliedstaaten systematisch kontrollieren, ob diese Definition beachtet wird und Kraftstoff in Behältern besteuern, die nicht in den Geltungsbereich der Definition fallen. Außerdem wurde das Problem vor kurzem bei einer Sitzung des Verbrauchsteuerausschusses erörtert, der zu dem Schluss kam, dass es nur durch die Änderung der Definition in Artikel 24 gelöst werden kann; 16. Einführung der Verpflichtung der Kommission, dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle fünf Jahre über die Anwendung der Energiesteuerrichtlinie Bericht zu erstatten und diesem gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag beizufügen (siehe Artikel 1 Nummer 21 des Vorschlags). Der Bericht der Kommission wird sich unter anderem mit dem Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung des Marktpreises der Emissionszertifikate in der EU, der Wirkung von Innovation und technologischen Entwicklungen (Energieeffizienz, Nutzung von Elektrizität im Verkehr, Nutzung alternativer Kraftstoffe wie Biokraftstoffe und Wasserstoff, Auswirkung von CO2-Abscheidung und -Speicherung usw.) und mit der Frage befassen, inwieweit die in dieser Richtlinie enthaltenen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen gerechtfertigt sind. Was die Befreiungen und Ermäßigungen anbelangt, so sollte besonderes Augenmerk auf die Befreiungen für im Luft- und Seeverkehr verwendete Energieerzeugnisse (Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c der Energiesteuerrichtlinie) gerichtet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie diese im EU-EHS behandelt werden und zu welchen Ergebnissen die internationalen Verhandlungen in der internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) über die Verwendung eines globalen marktorientierten Instruments, das die externen Kosten von CO2-Emissionen internalisiert, geführt haben. Zu untersuchen sind außerdem die Steuerbefreiung der landseitigen Stromversorgung (vorgeschlagener Artikel 14 Absatz 4 der Energiesteuerrichtlinie) und die Auswirkungen auf private Haushalte. Auf jeden Fall wird für die Zwecke von Artikel 14a dieser Richtlinie die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden (siehe Ziffer 2). - Rechtsgrundlage Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 113. - Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag betrifft einen Bereich, in dem sich die Europäische Union die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt. Deswegen kommt das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung. Nach Artikel 113 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der Verbrauchsabgaben, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist. Die Änderung der Energiesteuerrichtlinie und ihr zeitlicher Ablauf sind im weiteren Kontext der EU-Agenda in den Bereichen Energie und Klimawandel zu sehen. Die EU steckt derzeit den Rahmen für Rechtvorschriften ab, die sie in die Lage versetzen sollen, ihre ehrgeizigen Zielvorgaben für 2020 zu verwirklichen. Die angestrebte Anpassung der Energiesteuerrichtlinie an diese Zielvorgaben kann nur durch einen EU-Rechtsakt zur Änderung der Energiesteuerrichtlinie erreicht werden. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Ziele der vorliegenden Überarbeitung können am besten durch die Änderung der geltenden Richtlinie im oben erläuterten Sinne erreicht werden. Der Vorschlag betrifft im Wesentlichen einige wichtige Bestandteile der Richtlinie: die Struktur der Steuer und das Verhältnis zwischen der jeweiligen steuerlichen Behandlung der einzelnen Energiequellen. Der Vorschlag beschränkt sich daher in jeder Hinsicht auf die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele erforderlich sind. - Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie. In diesem Bereich, auf den sich bereits eine Richtlinie bezieht, sollen die Mitgliedstaaten, wie oben erläutert, auch weiterhin großen Spielraum erhalten. Deswegen wären andere Instrumente als eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG nicht geeignet. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 2011/xxxx (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[12], nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[13], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 2003/96/EG des Rates[15] sollte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes bei der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gewährleistet werden. Im Einklang mit Artikel 6 AEUV wurden insbesondere im Lichte des Kyoto-Protokolls in diese Richtlinie Umweltschutzanforderungen aufgenommen. (2) Angesichts neuer, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 und vom 11. und 12. Dezember 2008 gebilligter Anforderungen betreffend die Eindämmung des Klimawandels, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und die Energieeinsparung muss dafür gesorgt werden, dass der Binnenmarkt weiterhin reibungslos funktioniert. (3) Eine CO2-abhängige Steuer kann es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Treibhausgasminderungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasmissionen bis 2020[16] erforderlich sind, in Bezug auf Emissionen, die aus nicht unter das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates[17] fallenden Quellen stammen, auf kostenwirksame Weise zu erreichen. Angesichts der potenziellen Rolle einer CO2-abhängigen Steuer erfordert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gemeinsame Vorschriften für diese Steuer. (4) Die Mitgliedstaaten sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, Energiesteuern auf Heizstoffe, Kraftstoffe und elektrischen Strom für ein breites Spektrum von Zielen einzusetzen, die nicht unbedingt oder nicht speziell oder ausschließlich mit der Reduktion von Treibhausgasen zusammenhängen. (5) Daher sollte vorgesehen werden, dass Energiesteuern zwei Komponenten beinhalten, nämlich eine CO2-abhängige Steuer und eine allgemeine Energieverbrauchsteuer. Damit sich die Energiebesteuerung in den durch das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Rahmen einfügt, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausdrücklich zwischen diesen beiden Komponenten zu unterscheiden. Dies würde auch die gesonderte Behandlung von aus Biomasse bestehenden oder daraus hergestellten Brennstoffen ermöglichen. (6) Jede dieser Komponenten sollte anhand objektiver Kriterien berechnet werden, die eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Energiequellen ermöglichen. Für die CO2-abhängige Steuer sollte auf CO2-Emissionen Bezug genommen werden, die durch die Verwendung jedes betroffenen Energieerzeugnisses entstehen, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren gemäß der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien)[18] zu verwenden sind. Für die allgemeine Energieverbrauchsteuer sollte auf den Energieinhalt der einzelnen Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms gemäß der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates[19] Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang sind die Umweltvorteile von Biomasse und aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen zu berücksichtigen Diese Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der in der Entscheidung 2007/589/EG spezifizierten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse sowie auf der Grundlage ihres Energieinhalts gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG besteuert werden. Flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen[20] sind bei weitem die wichtigste betroffene Kategorie. Da diese Erzeugnisse je nachdem, ob sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie erfüllen, unterschiedliche Umweltvorteile aufweisen, sollten die spezifischen Referenzwerte für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse nur dann gelten, wenn diese Kriterien erfüllt sind. (7) Die CO2-abhängige Steuer sollte an den mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Rahmen angepasst werden, um sie sinnvoll zu ergänzen. Diese Steuer sollte für alle Verwendungsarten von Energieerzeugnissen (also nicht nur für Heizzwecke), die in Anlagen im Sinne der genannten Richtlinie CO2-Emissionen verursachen, gelten, sofern die Anlage nicht unter das Emissionshandelssystem im Rahmen der Richtlinie fällt. Der Verbrauch in Anlagen, auf die das EU-System anzuwenden ist, sollte jedoch keiner CO2-abhängigen Steuer unterliegen, da die Emissionen durch eine kumulative Anwendung beider Instrumente nicht weiter gesenkt werden könnten als durch das EU-System allein und durch eine solche Kumulation lediglich die Gesamtkosten für diese Reduktionen erhöht würden. (8) Im Interesse der Steuerneutralität sollten in Bezug auf die einzelnen Verwendungszwecke von Energieerzeugnissen für jede Komponente der Energiesteuer dieselben Mindeststeuerbeträge gelten. Werden auf diese Weise gleiche Mindeststeuerbeträge vorgeschrieben, sollten die Mitgliedstaaten auch aus Gründen der Steuerneutralität für alle betreffenden Erzeugnisse gleiche nationale Steuerbeträge gewährleisten. Erforderlichenfalls sind Übergangszeiträume für die Angleichung dieser Beträge vorzusehen. (9) Die Mindestbeträge der CO2-abhängigen Steuer sollten unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Ziele der Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 festgesetzt werden. Da laut dieser Entscheidung die Anstrengungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen fair zwischen den Mitgliedstaaten aufzuteilen sind, sollten für einige Mitgliedstaaten Übergangszeiträume vorgesehen werden. (10) Die Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sollten generell auf der Grundlage der derzeitigen Mindeststeuerbeträge bestimmt werden. Das bedeutet auch, dass der Mindestbetrag der allgemeinen Energieverbrauchsteuer für Kraftstoffe höher sein sollte als für Heizstoffe. (11) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mindeststeuerbeträge ihre beabsichtigte Wirkung behalten. Da die CO2-abhängige Steuer den mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Rahmen ergänzt, sollte der Marktpreis der Emissionszertifikate bei der von der Kommission vorzunehmenden periodischen Überprüfung der Richtlinie genau verfolgt werden. Die Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sollten in regelmäßigen Zeitabständen automatisch angeglichen werden, um die Entwicklung ihres realen Werts zu berücksichtigen und so das derzeitige Harmonisierungsniveau aufrechtzuerhalten. Zur Verringerung der mit den Energie- und Nahrungsmittelpreisen verbundenen Volatilität sollten bei dieser Angleichung Änderungen des von Eurostat veröffentlichten EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) zugrunde gelegt werden. (12) Bei Kraftstoffen bewirkt der günstigere Mindeststeuerbetrag für Gasöl – ein Erzeugnis, das ursprünglich in erster Linie für betriebliche Zwecke verwendet wurde und daher seit jeher niedriger besteuert wird – eine Verzerrung im Vergleich zu Benzin, dem Hauptkonkurrenzprodukt. Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG regelt daher die ersten Stufen einer allmählichen Angleichung an den Mindeststeuerbetrag für Benzin. Diese Angleichung muss abgeschlossen werden, so dass schrittweise eine Gleichbesteuerung von Gasöl und Benzin erreicht wird. (13) Die Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern können als nichtgewerblich verwendetes, ist mit der erforderlichen Verbesserung der Energieeffizienz und der Notwendigkeit, den wachsenden Umweltauswirkungen des Verkehrs zu begegnen, ganz offenkundig nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt einige Mitgliedstaaten, bei Gasöl für Heizzwecke einen ermäßigten Satz zu erheben. Diese Bestimmung ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und den allgemeinen Zielen des Vertrags nicht mehr vereinbar. Sie sollte daher gestrichen werden. (14) Die potenzielle Kostenwirkung einer CO2-abhängigen Steuer auf Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG besteht, muss begrenzt werden. Infolgedessen sollten entsprechende Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, bei denen jedoch die Umweltwirkung der CO2-abhängigen Steuer gewahrt bleibt. (15) Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG ermöglicht in bestimmten Fällen die Anwendung gestaffelter Steuersätze. Damit die Einheitlichkeit des CO2-Preissignals gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten diese gestaffelten Steuersätze jedoch nur bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer anwenden dürfen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, von Taxis verwendete Kraftstoffe mit einem niedrigeren Betrag zu besteuern, mit den Zielen der Maßnahmen zur Förderung alternativer Kraftstoffe und Energieträger und zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Stadtverkehr nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden. (16) Die Vorschriften über fakultative Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen in Artikel 15 der Richtlinie 2003/96/EG sollten im Lichte der gewonnenen Erfahrung und des mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Rahmes angepasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese fakultativen Ermäßigungen und Befreiungen möglichst nur auf die allgemeine Energieverbrauchsteuer anwenden dürfen, um ein weitreichendes, einheitliches CO2-Preissignal außerhalb des EU-Emissionshandelssystems zu schaffen. (17) Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für private Haushalte und gemeinnützige Organisationen können Bestandteil sozialpolitischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein. Die Möglichkeit, solche Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, sollte aus Gründen der Gleichbehandlung von Energiequellen auf alle als Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse und auf elektrischen Strom ausgedehnt werden. Damit die Auswirkung auf den Binnenmarkt begrenzt bleibt, sollten diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen nur für nichtbetriebliche Tätigkeiten gelten. (18) Im Falle von als Treibstoff verwendetem Flüssiggas (LPG) und Erdgas ist die Bevorzugung in Form von niedrigeren Mindestbeträgen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sowie die Möglichkeit einer Steuerbefreiung insbesondere angesichts der Notwendigkeit, den Marktanteil erneuerbarer Energiequellen zu steigern, nicht länger gerechtfertigt und sollte daher mittelfristig abgeschafft werden. (19) Nach der Richtlinie 2003/96/EG müssen die Mitgliedstaaten Kraftstoff, der für die Schifffahrt in Gemeinschaftsgewässern verwendet wird, sowie an Bord von Schiffen – auch direkt am Liegeplatz im Hafen - erzeugten elektrischen Strom von der Steuer befreien. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten diese günstige steuerliche Behandlung auf Binnenwasserwege ausweiten. In einigen Häfen besteht eine sauberere Alternative in Form des Verbrauchs landseitig erzeugter Elektrizität, die jedoch steuerbar ist. Als ersten Anreiz für die Entwicklung und Anwendung dieser Technologie sollten die Mitgliedstaaten die Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in Häfen bis zur Schaffung eines umfassenderen diesbezüglichen Rahmens von der Energiesteuer befreien. Diese Befreiung sollte so lange gelten, dass die Hafenbetreiber nicht von den erforderlichen Investitionen abgehalten werden, zugleich aber so befristet sein, dass ihre - vollständige oder teilweise – Beibehaltung zu gegebener Zeit Gegenstand eines neuen Beschlusses ist. (20) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten auf Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft nicht nur die generell für eine betriebliche Nutzung geltenden Bestimmungen, sondern darüber hinaus einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden. Eine Prüfung dieser Option hat ergeben, dass ihre Beibehaltung, was die allgemeine Energieverbrauchsteuer betrifft, den allgemeinen politischen Zielen der Union zuwider liefe, sofern nicht im Gegenzug Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz gewährleistet werden. Was die CO2-abhängige Steuer anbelangt, so sollten diese Sektoren analog zu den Sektoren des produzierenden Gewerbes behandelt werden. (21) In den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie wird den Besonderheiten von aus Biomasse bestehenden oder hergestellten Brennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen, in Bezug auf ihren Beitrag zur CO2-Bilanz und auf ihren niedrigeren Energieinhalt je Mengeneinheit im Vergleich zu einigen konkurrierenden fossilen Brennstoffen Rechnung getragen. Daher sollten die in der Richtlinie 2003/96/EG enthaltenen Bestimmungen, die für diese Brennstoffe Steuerermäßigungen oder -befreiungen gestatten, mittelfristig aufgehoben werden. Bis dahin sollte dafür Sorge getragen werden, dass diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG daher nur dann zusätzlich steuerlich bevorzugen, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllen. (22) In Ermangelung einer weiterreichenden Harmonisierung im Bereich der für betriebliche Zwecke verwendeten Heizstoffe sollten Mitgliedstaaten, in denen die Steuerbeträge über den in diesem Bereich vorgeschriebenen Mindestbeträgen liegen, weiterhin bestimmte Ermäßigungen vorsehen können. Bei den dafür geltenden Bedingungen sollte zwischen der allgemeinen Energieverbrauchsteuer und der CO2-abhängigen Steuer unterschieden werden, da beide unterschiedliche Ziele verfolgen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass die in Artikel 17 der Richtlinie 2003/96/EG enthaltenen Verweise auf Regelungen für handelsfähige Zertifikate nicht das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG einschließen. (23) Spanien und Frankreich sollte es aufgrund ihrer besonderen Verwaltungsstruktur unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom regional höhere Beträge anzuwenden. (24) Die Richtlinie 2003/96/EG sollte an die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG[21] angeglichen werden. (25) Die Liste von Energieerzeugnissen in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG sollte aktualisiert und durch bestimmte Biobrennstoffe ergänzt werden, um eine vereinheitlichte und standardisierte Behandlung zu gewährleisten, und in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2003/96/EG sollte auf die derzeit geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur Bezug genommen werden. Erzeugnisse des KN-Codes 3811 sollten in Anbetracht des mit ihnen verbundenen Risikos der Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder des Steuermissbrauchs den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen. (26) Damit der freie Verkehr sichergestellt ist und zugleich den Sicherheitsanforderungen an Nutzfahrzeuge und Spezialcontainer Genüge getan wird, sollte die in Artikel 24 der Richtlinie enthaltene Begriffsbestimmung für Hauptbehälter solcher Fahrzeuge aktualisiert werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kraftstoffbehälter nicht ausschließlich vom Hersteller in die Nutzfahrzeuge eingebaut werden. (27) Einige Übergangsbestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG sind hinfällig geworden und sollten daher gestrichen werden. (28) Die Kommission sollte dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle fünf Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen sowie die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und –ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff. Die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden. (29) Einige Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG betreffend die Durchführungsbefugnisse sollten geändert werden, um die Kohärenz mit den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführten Bestimmungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten der Kommission Befugnisse übertragen werden. (30) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in der Richtlinie 2003/96/EG genannten Erzeugnisse sowie die Verweise auf die geltende Kombinierte Nomenklatur zu aktualisieren. Damit diese Regeln bei Bedarf angepasst werden können, sollte die Befugnisübertragung auf die Kommission auf unbestimmte Zeit erfolgen. (31) Da die Ziele der zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts im Kontext der neuen Erfordernisse im Energie- und im Umweltbereich, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (32) Die Richtlinie 2003/96/EG ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2003/96/EG wird wie folgt geändert: 5. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 1. Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom. 2. Die Mitgliedstaaten unterscheiden zwischen einer CO2-abhängigen Steuer und einer allgemeinen Energieverbrauchsteuer. Die CO2-abhängige Steuer wird in EUR/t CO2-Emissionen berechnet, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren in Anhang I Nummer 11 der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zugrunde gelegt werden. Die in der genannten Entscheidung festgelegten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse oder aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse gelten im Falle von flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG nur, wenn das Erzeugnis die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(**) erfüllt. Für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe, die diesen Kriterien nicht entsprechen, wenden die Mitgliedstaaten den CO2-Referenzemissionsfaktor für einen gleichwertigen Heizstoff oder Kraftstoff an, für den in der vorliegenden Richtlinie Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind. Die allgemeine Energieverbrauchsteuer wird in EUR/GJ berechnet, wobei der Nettowärmeinhalt der Energieerzeugnisse und von elektrischem Strom gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates(***) zugrunde gelegt wird. Im Fall von Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnisse sind die Referenzwerte die in Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG festgesetzten Werte. Im Fall von flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG gelten diese Referenzwerte nur, wenn das Erzeugnis die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllt. In diesem Fall gelten sie für Kraftstoffe und für Heizstoffe. Für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe, die diesen Kriterien nicht entsprechen, wenden die Mitgliedstaaten die Referenzwerte für den gleichwertigen Heizstoff oder Kraftstoff an, für den in der vorliegenden Richtlinie Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind. Ist in der Richtlinie 2006/32/EG, der Entscheidung 2007/589/EG oder der Richtlinie 2009/28/EG kein Emissionsfaktor und/oder unterer Heizwert für das betreffende Erzeugnis angegeben, so legt der Mitgliedstaat einschlägige verfügbare Informationen zum CO2-Emissionsfaktor und/oder unteren Heizwert des Erzeugnisses zugrunde. Im Sinne dieser Richtlinie ist „Biomasse“ der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen biologischen Ursprungs aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich Fischerei und Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten. 3. Besteht ein Teil des Energieerzeugnisses aus Biomasse oder aus aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen, so werden die CO2-Emissionsfaktoren und der untere Heizwert für diesen Teil nach Maßgabe von Absatz 2 bestimmt, unabhängig davon, unter welchen KN-Code das Energieerzeugnis insgesamt fällt. 4. Soweit nicht anders angegeben, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl für die CO2-abhängige Steuer als auch für die allgemeine Energieverbrauchsteuer. (*) ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1. (**) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. (***) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.“ 6. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) der KN-Codes 2909 19 10 und 3824 90 91;“ ii) Die folgenden Buchstaben i und j werden angefügt: „i) der KN-Codes 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden und die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/83/EWG denaturiert sind; j) der KN-Codes 2909 19 90, 3823 19 90 und 3824 90 97, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.“ b) Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „3. Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie Mindeststeuerbeträge festgelegt wurden, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert, der gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 berechnet wird. Zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Erzeugnisse als Energieerzeugnisse werden zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert, der gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 berechnet wird. Andere Zusätze und Verlängerungsmittel für Kraftstoffe als Wasser werden wie der gleichwertige Kraftstoff besteuert. Andere als die in Absatz 1 genannten Kohlenwasserstoffe, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt oder als solche zum Verbrauch angeboten bzw. verwendet werden, werden in Einklang mit Artikel 1 Absätze 2 und 3 zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert. Dieser Unterabsatz gilt nicht für Torf. 4. Eine CO2-abhängige Steuer wird vorbehaltlich Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie auf Verwendungen von Energieerzeugnissen angewendet, bei denen Kohlendioxidemissionen aus Anlagen nach der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(*) entstehen, unabhängig davon, ob diese Anlagen die in Anhang I der genannten Richtlinie angegebenen Schwellenwerte erreichen oder nicht. Gemäß Unterabsatz 1 verwendete Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Kraftstoff verwendet werden, werden für die Zwecke dieser Richtlinie wie Heizstoff behandelt. 5. In dieser Richtlinie enthaltene Verweise auf Codes der Kombinierten Nomenklatur sind als Verweise auf die Codes der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(**) zu verstehen. Wird die in Unterabsatz 1 genannte Verordnung ersetzt oder müssen die in dieser Richtlinie genannten Codes aufgrund einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur geändert werden, so erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 27 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 27a und 27b einen delegierten Rechtsakt, um die Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse zu ändern oder um den Verweis in Unterabsatz 1 zu ändern und an die geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur anzugleichen. Der delegierte Rechtsakt darf nicht dazu führen, dass die Mindeststeuersätze nach dieser Richtlinie geändert werden oder dass Energieerzeugnisse oder elektrischer Strom zu der Liste hinzugefügt oder daraus gestrichen werden. __________ (*) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. (**) ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1.“ c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „6. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a, d, i und j dieses Artikels und von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, g, i und j gelten zur Lieferung bestimmte Erzeugnisse als zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt, wenn dem Lieferer bewusst ist oder ihm normalerweise bewusst sein sollte, dass der Empfänger beabsichtigt, die Erzeugnisse als Heiz- oder Kraftstoff zu verwenden. In Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erzeugnisse gelten nicht als zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt, wenn sie an einen Hersteller gemäß Absatz 1 Buchstabe h dieses Artikels und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h geliefert werden.“ 7. Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 gilt diese Richtlinie nicht für a) die Endenergiebesteuerung der Wärme und für die Besteuerung von Erzeugnissen der KN-Codes 4401 und 4402; b) folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom: - für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden; - für Energieerzeugnisse mit zwei Verwendungszwecken; Ein Energieerzeugnis hat dann zwei Verwendungszwecke, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie ist als zwei Verwendungszwecke anzusehen; - für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird; - für mineralogische Verfahren. Als mineralogische Verfahren gelten Verfahren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*) unter die NACE-Klasse Abteilung 23 „Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“ fallen. Artikel 20 gilt jedoch für Energieerzeugnisse, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b verwendet werden. ________ (*) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.“ 8. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Steuerbetrag“ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, im Folgenden: MwSt) erhobenen Abgaben, die berechnet werden 9. in Bezug auf die CO2-abhängige Steuer gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 bei der Überführung in den freien Verkehr; 10. in Bezug auf die allgemeine Energieverbrauchsteuer gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 bei der Überführung in den freien Verkehr.“ b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: „3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, Steuersatzstaffelungen oder Steuerermäßigungen, dass in Fällen, in denen in Anhang I für eine bestimmte Verwendung gleiche Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind, für alle auf diese Weise verwendeten Erzeugnisse gleiche Steuerbeträge festgesetzt werden. Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 Ziffer i gilt diese Bestimmung für in Anhang I Tabelle A aufgeführte Kraftstoffe ab 1. Januar 2023. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt jede Verwendung, für die in Anhang I Tabelle A, B oder C ein Mindeststeuerbetrag vorgesehen wird, als einzige Verwendung. 4. Die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer werden ab 1. Juli 2016 alle drei Jahre angepasst, um Änderungen des von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) Rechnung zu tragen. Die Kommission veröffentlicht die daraus resultierenden Mindeststeuerbeträge im Amtsblatt der Europäischen Union . Die Mindestbeträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Veränderung dieses Index in den drei vorangegangenen Kalenderjahren erhöht bzw. verringert wird. Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 0,5 %, wird keine Anpassung vorgenommen.“ 11. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit diese die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten, und zwar in den folgenden Fällen:“ b) Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „– die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (ausgenommen Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen;“ 12. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Ab dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.“ 13. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Ab dem 1. Januar 2013 gelten für Erzeugnisse, die als Kraftstoff im Sinne von Absatz 2 verwendet werden, die in Anhang I Tabelle B festgelegten Mindeststeuerbeträge.“ 14. Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Ab dem 1. Januar 2013 gelten für Heizstoffe die in Anhang 1 Tabelle C festgelegten Mindeststeuerbeträge.“ 15. Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Ab dem 1. Januar 2013 gelten für elektrischen Strom die in Anhang I Tabelle D festgelegten Mindeststeuerbeträge.“ 16. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Werden Volumeneinheiten angewandt, so wird das Volumen bei 15 °C gemessen.“ 17. Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerbarer Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG(*) hinaus und unbeschadet anderer EU-Vorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -vermeidung oder -missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer: _________ (*) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.“ ii) Buchstabe a Satz 2 erhält folgende Fassung: „Es steht den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Erzeugnisse aus anderen umweltpolitischen Gründen als der Verringerung der CO2-Emissionen zu besteuern, ohne die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge einhalten zu müssen.“ iii) Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt: „d) in Bezug auf die CO2-abhängige Steuer Energieerzeugnisse, die für Tätigkeiten verwendet werden, welche von dem EU-System im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG erfasst und nicht davon ausgeschlossen sind; e) bis zum 31. Dezember 2020 elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „3. Bei einer Verwendung nach Absatz 1 Buchstabe a – ausgenommen Verwendungen zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von Schiffen - gilt die Steuerbefreiung nur für die allgemeine Energieverbrauchsteuer.“ 18. Folgender Artikel 14a wird eingefügt: „Artikel 14a 1. Bis 31. Dezember 2020 sehen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die CO2-abhängige Steuer eine Steuergutschrift für die Verwendung von Energieerzeugnissen durch Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren vor, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen angenommen wird. 2. Der Betrag der Steuergutschrift entspricht dem in Gigajoule (GJ) ausgedrückten mittleren Jahresverbrauch an Energieerzeugnissen der Anlage im Referenzzeitraum für andere als die in Artikel 7 genannten Zwecke, multipliziert mit 0,00561 und mit dem in Anhang I Tabelle C festgesetzten Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer. Der in Satz 1 genannte Referenzzeitraum ist entweder der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 oder der Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010. Der Betrag der Steuergutschrift darf die CO2-abhängige Steuer auf die Verwendung von Energieerzeugnissen durch die Anlage im Referenzzeitraum nicht übersteigen. 3. Für Anlagen, die im Referenzzeitraum nicht in Betrieb waren, legen die Mitgliedstaaten dem Betrag der Steuergutschrift die installierte Kapazität der Anlage, multipliziert mit einem Faktor der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung in Anwendung der Methodik gemäß dem Beschluss XXX der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG(*), zugrunde. 4. Wendet ein Mitgliedstaat bei der CO2-abhängigen Steuer einen höheren Betrag als den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestbetrag an, so kann er zur Bestimmung des Betrags der Steuergutschrift gemäß Absatz 2 einen Betrag der CO2-abhängigen Steuer bis in Höhe des einzelstaatlichen Betrags anwenden. 5. Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 sind „Sektoren oder Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht“ Sektoren oder Teilsektoren, für die ein solches Risiko auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelt wurde. _______ (*) ABl. L …“ 19. Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung: „h) als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck. Dabei kann eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden; i) bis zum 1. Januar 2023 Erdgas und Flüssiggas, die als Treibstoff verwendet werden;“ ii) Der folgende Unterabsatz wird angefügt: „Die Buchstaben a bis e und Buchstabe g gelten nur für die allgemeine Energieverbrauchsteuer.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Für die Begünstigten gelten Regelungen, die weitgehend in gleichem Maße zu einer besseren Energieeffizienz führen müssen, wie dies bei Einhaltung der normalen EU-Mindestsätze der Fall wäre. 20. Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer bis 1. Januar 2023 auf die in Artikel 2 bezeichneten steuerbaren Erzeugnisse unter Steueraufsicht eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden, wenn diese eines oder mehrere der nachstehend genannten Erzeugnisse enthalten bzw. sich aus einem oder mehreren dieser Erzeugnisse zusammensetzen und wenn sie im Falle von flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie erfüllen:“ ii) Unterabsatz 3 wird gestrichen. b) Die Absätze 4, 6 und 8 werden gestrichen. 21. Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung: „Artikel 17 1. Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchssteuer in den nachstehenden Fällen auf Energieerzeugnisse, die zu Heizzwecken bzw. für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben b und c verwendet werden, und auf elektrischen Strom Steuerermäßigungen anwenden, sofern die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge im Durchschnitt für alle Betriebe eingehalten werden: a) Für energieintensive Betriebe. Als „energieintensiver Betrieb“ gilt eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Im Rahmen dieser Definition können die Mitgliedstaaten enger gefasste Begriffe anwenden, einschließlich verkaufswert-, prozess- und sektorbezogener Definitionen. Als „Energie- und Strombeschaffungskosten“ gelten die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Erzeugung der Energie im Betrieb. Hierzu zählen ausschließlich elektrischer Strom, Heizstoffe und Energieerzeugnisse, die zu Heizzwecken bzw. für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben b und c verwendet werden. Alle Steuern sind inbegriffen, ausgenommen abzugsfähige MwSt. Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz — einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen — plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Als „Mehrwert“ gilt der gemäß Mehrwertsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten mehrwertsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren. b) Beim Vorliegen von Vereinbarungen mit Betriebseinheiten gemäß Artikel 11 oder mit Verbänden solcher Betriebseinheiten oder bei Umsetzung von Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertigen Regelungen, sofern diese zu Verbesserungen der Energieeffizienz führen. 2. Sofern die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge im Durchschnitt für alle Betriebe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten bei der CO2-abhängigen Steuer auf Energieerzeugnisse, die zu Heizzwecken bzw. für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben b und c verwendet werden, Steuerermäßigungen anwenden, wenn Vereinbarungen mit Betriebseinheiten gemäß Artikel 11 oder mit Verbänden solcher Betriebseinheiten vorliegen oder wenn Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertige Regelungen umgesetzt werden, die zu den Zielen einer Verringerung der CO2-Emissionen beitragen. 3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bezeichnet der Begriff „Regelungen über handelsfähige Zertifikate“ andere Regelungen für handelbare Zertifikate als das EU-System im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG. Artikel 18 1. Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 kann Spanien vorsehen, dass eine jede Autonome Gemeinschaft bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen höheren Betrag als den entsprechenden nationalen Steuerbetrag anwenden darf (regionale Staffelung). Die dabei angewendeten Bestimmungen müssen die nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) Der von einer Autonomen Gemeinschaft angewendete Steuerbetrag darf den entsprechenden nationalen Steuerbetrag nicht um mehr als 15 % übersteigen. b) Wenn bei einer in einem Verfahren der Steueraussetzung erfolgenden Verbringung von Energieerzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaaten nach Spanien in Spanien eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2008/118/EG begangen wurde oder als begangen gilt, aufgrund deren eine Verbrauchsteuer entsteht, so kann die Person, die die Sicherheit nach Artikel 18 der Richtlinie geleistet hat, nicht zur Zahlung der Differenz zwischen dem von einer Autonomen Gemeinschaft angewendeten Steuerbetrag und dem nationalen Steuerbetrag herangezogen werden, es sei, diese Person war an der Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung beteiligt. 2. Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 kann Frankreich vorsehen, dass auf Ebene der französischen Regionen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer ein höherer Betrag als der entsprechende nationale Steuerbetrag angewendet werden darf (regionale Staffelung). Die dabei angewendeten Bestimmungen müssen die nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) Der von einer regionalen Behörde angewendete Steuerbetrag darf den entsprechenden nationalen Steuerbetrag um nicht mehr als 15 % übersteigen. b) Wenn bei einer in einem Verfahren der Steueraussetzung erfolgenden Verbringung von Energieerzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Frankreich eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2008/118/EG begangen wurde oder als begangen gilt, aufgrund deren eine Verbrauchsteuer entsteht, so kann die Person, die die Sicherheit nach Artikel 18 der Richtlinie geleistet hat, nicht zur Zahlung der Differenz zwischen dem von einer regionalen Behörde angewendeten Steuerbetrag und dem nationalen Steuerbetrag herangezogen werden, es sei denn, diese Person war an der Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung beteiligt. 3. Portugal kann bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer für in den Autonomen Regionen Azoren und Madeira verbrauchte Energieerzeugnisse und dort verbrauchten elektrischen Strom als Ausgleich für die Transportkosten, die aufgrund der Insellage dieser Regionen und der großen Entfernungen zwischen den einzelnen Inseln entstehen, Steuerbeträge festlegen, die unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträgen liegen. 4. Griechenland kann bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer für als Treibstoff verwendetes Gasöl und für Benzin, das in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes und Kykladen sowie auf den Ägäis-Inseln Thasos, Nördliche Sporaden, Samothrake und Skiros verbraucht wird, Steuerbeträge festlegen, die bis zu 0,6 EUR je GJ unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestbeträgen liegen. 5. Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei dürfen für Verwendungen nach den Artikeln 8 und 9 von einem Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2021 Gebrauch machen, um die CO2-abhängige Steuer einzuführen. Sollte die Union beschließen, dass die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 um mehr als 20 % zu senken sind, überprüft die Kommission die Anwendung dieser Übergangszeiträume und legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verkürzung dieser Zeiträume und/oder zur Änderung der Mindestbeträge der CO2-abhängigen Steuer gemäß Anhang I vor.“ 22. Die Artikel 18a und 18b werden gestrichen. 23. Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 1. Die Bestimmungen der Kapitel III und IV der Richtlinie 2008/118/EG gelten ausschließlich für die nachstehend aufgeführten Energieerzeugnisse: a) Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden; b) Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50; c) Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 bis 2710 19 69. Für Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 gelten die Kapitel III und IV der Richtlinie 2008/118/EG nur, soweit sie als lose Ware befördert werden; d) Erzeugnisse des KN-Codes 2711 (mit Ausnahme von 2711 11, 2711 21 und 2711 29); e) Erzeugnisse des KN-Codes 2901 10; f) Erzeugnisse der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44; g) Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00, die nicht synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden; h) Erzeugnisse der KN-Codes 2909 19 10 und 3824 90 91; i) Erzeugnisse der KN-Codes 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden und die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/83/EWG denaturiert sind; j) Erzeugnisse der KN-Codes 2909 19 90, 3823 19 90 und 3824 90 97, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden; k) Erzeugnisse des KN-Codes 3811. 2. Im Rahmen bilateraler Vereinbarungen können die Mitgliedstaaten für alle oder einige der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, soweit sie nicht unter die Artikel 7, 8 und 9 dieser Richtlinie fallen, die Bestimmungen der Kapitel III und IV der Richtlinie 2008/118/EG ganz oder teilweise aussetzen. Diese Vereinbarungen gelten nur für Mitgliedstaaten, die die betreffenden Vereinbarungen unterzeichnet haben. Alle bilateralen Vereinbarungen dieser Art sind der Kommission mitzuteilen, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.“ 24. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „Richtlinie 92/12/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2008/118/EG“ ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 5 Unterabsätze 1 und 4 werden die Worte „In Anwendung der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 92/12/EWG“ durch die Worte „In Anwendung der Artikel 2 und 7 der Richtlinie 2008/118/EG“ ersetzt. 25. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Für die Anwendung dieses Artikels gelten als „Hauptbehälter“ - die vom Hersteller oder einer dritten Person in ein Kraftfahrzeug fest eingebauten Behälter, die den Zulassungspapieren oder der Bescheinigung über die technische Prüfung des Fahrzeugs zufolge den geltenden technischen und Sicherheitsanforderungen genügen und aufgrund des festen Einbaus die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind; - die vom Hersteller oder einer dritten Person in einen Spezialcontainer fest eingebauten Behälter, die den Zulassungspapieren des Containers zufolge den geltenden technischen und Sicherheitsanforderungen genügen und aufgrund des festen Einbaus die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen; „Spezialcontainer“ alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme ausgelegt sind.“ 26. Artikel 27 erhält folgende Fassung: „ Artikel 27 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 27a und 27b festgelegten Bedingungen.“ 27. Die folgenden Artikel 27a, 27b und 27c werden eingefügt: „Artikel 27a Widerruf der Befugnisübertragung 1. Der Rat kann die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5 jederzeit widerrufen. 2. Hat der Rat ein internes Verfahren eingeleitet, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet er nach Möglichkeit die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die Gründe dafür dar. 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte bleibt davon unberührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 27b Einwände gegen delegierte Rechtsakte 1. Der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von [drei] Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. 2. Hat der Rat bis zum Ablauf dieser Frist keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände zu erheben beabsichtigt. 3. Erhebt der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Der Rat gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an. Artikel 27c Unterrichtung des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.“ 28. Artikel 29 erhält folgende Fassung: „Artikel 29 Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung. Im Bericht der Kommission werden u. a. der Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz, den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen und Ermäßigungen, einschließlich für in der Luft- und Seefahrt verwendeten Kraftstoff, untersucht. Im Bericht wird dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen Zielen des Vertrags Rechnung getragen. Auf jeden Fall wird für die Zwecke von Artikel 14a dieser Richtlinie die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.“ 29. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie. 30. Die Anhänge II und III werden gestrichen. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2012 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2013 an. Bei Erlass der Vorschriften gemäß den Unterabsätzen 1 und 3 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG „ANHANG I Tabelle A – Ab 1. Januar 2013 geltende Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe für die Zwecke von Artikel 7 CO2-abhängige Steuer | Allgemeine Energieverbrauchsteuer | Allgemeine Energieverbrauchsteuer | Allgemeine Energieverbrauchsteuer | 1. Januar 2013 | 1. Januar 2013 | 1. Januar 2015 | 1. Januar 2018 | Benzin KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51 und 2710 11 59 | 20 EUR/t CO2 | 9,6 EUR/GJ | 9,6 EUR/GJ | 9,6 EUR/GJ | Gasöl KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49 | 20 EUR/t CO2 | 8,2 EUR/GJ | 8,8 EUR/GJ | 9,6 EUR/GJ | Kerosin KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25 | 20 EUR/t CO2 | 8,6 EUR/GJ | 9,2 EUR/GJ | 9,6 EUR/GJ | Flüssiggas KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 | 20 EUR/t CO2 | 1,5 EUR/GJ | 5,5 EUR/GJ | 9,6 EUR/GJ | Erdgas KN-Codes 2711 11 00 und 2711 21 00 | 20 EUR/t CO2 | 1,5 EUR/GJ | 5,5 EUR/GJ | 9,6 EUR/GJ | Tabelle B – Ab 1. Januar 2013 geltende Mindeststeuersätze für zu den Zwecken gemäß Artikel 8 Absatz 2 verwendete Kraftstoffe CO2-abhängige Steuer | Allgemeine Energieverbrauchsteuer | Gasöl KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49 | 20 EUR/t CO2 | 0,15 EUR/GJ | Kerosin KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25 | 20 EUR/t CO2 | 0,15 EUR/GJ | Flüssiggas KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 | 20 EUR/t CO2 | 0,15 EUR/GJ | Erdgas KN-Codes 2711 11 00 und 2711 21 00 | 20 EUR/t CO2 | 0,15 EUR/GJ | Tabelle C – Ab 1. Januar 2013 geltende Mindeststeuersätze für Heizstoffe CO2-abhängige Steuer | Allgemeine Energieverbrauchsteuer | Gasöl KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49 | 20 EUR/t CO2 | 0,15 EUR/GJ | Schweres Heizöl KN-Codes 2710 19 61 bis 2710 19 69 | 20 EUR/t CO2 | 0,15 EUR/GJ | Kerosin KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25 | 20 EUR/t CO2 | 0,15 EUR/GJ | Flüssiggas KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 | 20 EUR/t CO2 | 0,15 EUR/GJ | Erdgas KN-Codes 2711 11 00 und 2711 21 00 | 20 EUR/t CO2 | 0,15 EUR/GJ | Kohle und Koks KN-Codes 2701, 2702 und 2704 | 20 EUR/t CO2 | 0,15 EUR/GJ | Tabelle D - Ab 1. Januar 2013 geltende Mindeststeuersätze für elektrischen Strom CO2-abhängige Steuer | Allgemeine Energieverbrauchsteuer | Elektrischer Strom KN-Code 2716 | 0,15 EUR/GJ“ | FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG 1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur [22] 14 05 Steuerpolitik 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[23] . ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme . ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme . 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Nachhaltiges Wachstum – Förderung einer ressourcenschonenden, ökologischeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft (Europa 2020) 1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. 3 Erarbeitung neuer Steuerinitiativen und -maßnahmen zur Förderung von Zielen der EU-Politik (z. B. in den Bereichen Umwelt- und Energiepolitik) ABM/ABB-Tätigkeiten Titel 14 - Steuern und Zölle; ABB 05 Steuerpolitik 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte. Übereinstimmung der Energiesteuerrichtlinie mit den Prioritäten der Strategie Europa 2020 und mit dem Emissionshandelssystem (EHS) Streichung umweltschädlicher Anreize in der derzeitigen Richtlinie; Einführung positiver Anreize beispielsweise zugunsten von Biobrennstoffen. Ein Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu Wirtschaftswachstum. Einheitliche Behandlung von Energiequellen in der Energiesteuerrichtlinie und somit Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für die verschiedenen Energieverbraucher. 1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt. CO2-Preissignal für Sektoren, die nicht unter das EU-Emissionshandelssystem fallen. Impliziter Steuersatz der Energiebesteuerung (ITR auf Energie). 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf Die EU hat sich selbst eine Reihe von anspruchsvollen, rechtsverbindlichen klima- und energiepolitischen Zielen gesteckt, die sie bis 2020 erreichen will. Diese sind in der Strategie Europa 2020 dargelegt, in der nachhaltiges Wachstum und eine ressourcenschonende, ökologischere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft zur Priorität erklärt werden. 1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU Klimawandel und Energie sind Themen, die ganz Europa betreffen. Koordiniertes Handeln ist unverzichtbar, um die gemeinsamen Ziele in diesen Bereichen zu erreichen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Entfällt 1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der Vorschlag gibt den Rahmen für den Rückgriff auf die CO2-Besteuerung in Bereichen vor, in denen das EU-EHS nicht anwendbar ist, wodurch das vom EU-EHS ausgehende CO2-Preissignal vervollständigt wird. Überschneidungen der beiden Instrumente werden vermieden, um die Übereinstimmung mit dem EU-EHS zu gewährleisten und Verluste kostenwirksam zu verhindern. Der Vorschlag trägt zur Strategie Europa 2020 bei. Er erlaubt es den Mitgliedstaaten insbesondere, das Potenzial des Steuersystems zu optimieren, um nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitplätzen und Investitionen zu fördern und weitergehende soziale und ökologische Ziele zu verwirklichen. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen in der EU. ( Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer - ( Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ - ( Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ ( Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer - Umsetzung mit einer anfänglichen Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr] - und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung [24] Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen in der EU. ( Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: - ( Exekutivagenturen - ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[25] - ( nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden - ( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ( Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen ( bitte präzisieren ) Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 2.1. Monitoring und Berichterstattung Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen in der EU.[pic][pic][pic][pic][pic][pic] [1] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. [2] SEK(2008) 85 Band II, S. 51 ff. [3] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. [4] Tagung des Europäischen Rates vom 13./14. März 2008, Schlussfolgerungen des Vorsitzes (7652/1/08 Rev. 1 vom 20.5.2008). [5] Grünbuch - Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele (KOM(2007) 140 vom 28.3.2007). [6] Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1). [7] Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). [8] Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). [9] KOM(2007) 52 vom 13.3.2007. [10] ABl. L vom , S. . [11] ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12. [12] ABl. C vom , S. . [13] ABl. C vom , S. . [14] ABl. C vom , S. . [15] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. [16] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. [17] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. [18] ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1. [19] ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64. [20] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. [21] ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12. [22] ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB (Activity-Based Budgeting). [23] Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a bzw. b der Haushaltsordnung. [24] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [25] Im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.