52011PC0155

/* KOM/2011/0155 endg. */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 25.3.2011

KOM(2011) 155 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006[1] ermöglicht es, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von einer Milliarde Euro in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus dem Fonds erfüllt sein müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates geregelt.[2]

Auf der Grundlage der Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem Fonds, die Slowenien, Kroatien und die Tschechische Republik aufgrund der schweren Überschwemmungen im September 2010 gestellt haben, wurde der Gesamtschaden wie folgt geschätzt:

(in EUR) |

Empfängerstaat | Direktschaden | Schwellenwert | Betrag auf der Basis von 2,5 % | Betrag auf der Basis von 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung |

Slowenien- Überschwemmungen im September 2010 „Katastrophe größeren Ausmaßes“ | 251 300 861 | 217 669 000 | 5 441 725 | 2 017 912 | 7 459 637 |

Kroatien – Überschwemmungen im September 2010 Kriterium „Nachbarstaat“ | 47 002 839 | 275 804 000 | 1 175 071 | - | 1 175 071 |

Tschechische Republik – Überschwemmungen im August 2010 | 436 477 560 | 824 029 000 | 10 911 939 | - | 10 911 939 |

Insgesamt | 19 546 647 |

Nach Prüfung dieser Anträge[3] und unter Berücksichtigung der maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds und der Möglichkeit, innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, einen Gesamtbetrag von 18 371 576 EUR bzw. 1 175 071 EUR aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitzustellen und diese Beträge bei der Rubrik 3b bzw. Rubrik 4 des Finanzrahmens einzusetzen.

Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht jeden der beiden Teile der Haushaltsbehörde, den anderen Teil und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren.

Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist ein formeller Trilog einzuberufen.

Die Kommission wird einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan (EBH) vorlegen, um die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Haushaltsplan 2011 einzusetzen, wie dies unter Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4], insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5],

auf Vorschlag der Kommission[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4) Slowenien, Kroatien und die Tschechische Republik haben wegen einer durch schwere Überschwemmungen ausgelösten Katastrophe Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 19 546 647 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[3] Mitteilungen an die Kommission zu den von Slowenien, Kroatien und der Tschechischen Republik vorgelegten Anträgen auf Gewährung von Finanzhilfen aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, SEK(2011) 218 bzw. SEK(2011) 373.

[4] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[5] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[6] ABl. C […] vom […], S. […].