Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen /* KOM/2011/0108 endg. - NLE 2011/0048 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | HOHE VERTRETERIN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK | Brüssel, den 28.2.2011 KOM(2011) 108 endgültig 2011/0048 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen BEGRÜNDUNG 1. Der Beschluss des Rates 2011/[…]/GASP vom […] sieht vor, dass angesichts des Ernstes der Lage in Libyen restriktive Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und autonome Begleitmaßnahmen der EU erlassen werden. 2. Diese Maßnahmen bestehen in einem Waffenembargo, einem Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie dem Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die an schweren Menschenrechtsverletzungen in Libyen beteiligt sind und unter anderem durch das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Einrichtungen gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen haben. 3. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, diese Maßnahmen durch eine auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Verordnung umzusetzen. 2011/0048 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: 4. Gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 sind in dem Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die an schweren Menschenrechtsverletzungen in Libyen beteiligt sind und unter anderem durch das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Einrichtungen gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen haben, vorgesehen. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in den Anhängen des Beschlusses aufgeführt. 5. Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. 6. Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden. 7. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, zum Beispiel der auf Artikel 215 AEUV gestützten Verordnungen, so sind nach Artikel 291 Absatz 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. 8. Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[1] und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[2] erfolgen. 9. Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; b) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; c) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; d) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist; e) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein; f) „Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde; g) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums. Artikel 2 1) Es ist verboten, a) die in Anhang I aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder (an jede andere Person, Organisation oder Einrichtung) zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; b) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2. Es ist verboten, die in Anhang I aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Libyens handelt oder nicht. 3. Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden 4. Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaats, unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient. Artikel 3 1) Es ist verboten, a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (nachstehend Gemeinsame Militärgüterliste)[3] aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen; b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen; c) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen; d) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, oder den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden. 3) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit solcher Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist Artikel 4 Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, hat die Person, die die Informationen gemäß den Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92[4] vom 12. Oktober 1992 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93[5] übermittelt, für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter diese Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf einer Zollanmeldung zu übermitteln. Artikel 5 1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. 2) Den in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. 3) Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 6 1) In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt. 2) Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2011/[…]/GASP des Rates ermittelt worden sind als Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung schwerer Menschenrechtsverstöße gegen Personen in Libyen und unter anderem als Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von Angriffen unter Verletzung des humanitären Völkerrechts, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen mitgewirkt haben, und der Einzelpersonen und Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder für Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden. 2) Die Anhänge II und III enthalten lediglich folgende Angaben zu den aufgeführten natürlichen Personen: a) zur Identitätsfeststellung: Nachname und Vornamen (gegebenenfalls einschließlich Aliasnamen und Titel), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Steuer- und Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte, Funktion oder Beruf, b) den Tag, an dem die natürliche und juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, c) die Gründe für die Aufnahme in die Liste. 3) Die Anhänge II und III können auch Angaben zu Familienangehörigen der in der Liste geführten Personen enthalten, sofern die Aufnahme dieser Angaben in einem bestimmten Fall zu dem ausschließlichen Zweck als erforderlich angesehen wird, die Identität der in der Liste geführten natürlichen Person zu überprüfen. Artikel 7 1) Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II und III aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; und falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft: der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben hat. 2) Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang III aufgeführten Webseiten genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass, a) falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat; b) falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat. Artikel 8 Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, dessen Bestehen vor dem Tag, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II oder III aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts, b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist, c) das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, d) die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats, e) falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft: der betreffende Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert, f) falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft: der betreffende Mitgliedstaat hat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung unterrichtet. Artikel 9 1) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 5 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden. 2) Artikel 5 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen. Artikel 10 Schuldet eine in Anhang II oder III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass i) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen, ii) die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt; b) falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft: der betreffende Mitgliedstaat hat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss 10 Arbeitstage im Voraus notifiziert, c) falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft: der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert. Artikel 11 1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht. 2) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 5 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen. Artikel 12 1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 4 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten. 2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Artikel 13 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte. Artikel 14 1) Die Kommission wird ermächtigt, a) Anhang II auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern, b) Anhang III auf der Grundlage von Beschlüssen zu ändern, die in Bezug auf Anhang II des Beschlusses 2011/XXX/GASP des Rates getroffen werden, und c) Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. 2) Die Kommission nennt in ihren Beschlüssen die Gründe für die nach Absatz 1 Buchstaben a und b gefassten Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste und gibt ihren Beschluss der in Anhang III aufgenommenen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Wege, oder, falls ihre Anschrift nicht bekannt ist, durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung bekannt und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. 3) Werden Stellungnahmen abgegeben, so überprüft die Kommission die Anhänge II und III und unterrichtet die Person, Organisation oder Einrichtung. 4) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören a) die Ausarbeitung und Vornahme von Änderungen zu den Anhängen II oder III, b) die Aufnahme des Inhalts dieser Anhänge in die auf der Website der Kommission[6] elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, c) die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen. 5) Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs II erforderlich ist. Diese Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben. 6) Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang IV angegebene Referat der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können. Artikel 15 1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung. Artikel 16 Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang IV angegeben sind. Artikel 17 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. Artikel 18 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] ANHANG I Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne der Artikel 2, 3 und A4 1) Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1 Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘)[7] erfasst sind 1.2 Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür 1.3 Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 2) Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 3) Fahrzeuge wie folgt: 3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen 3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können 3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz 3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen 3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen 3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind. Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger. 4) Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt: 4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen) 4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist 4.3 andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt: a. Amatol b. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) c. Nitroglykol d. Pentaerythrittetranitrat (PETN) e. Pikrylchlorid f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 5) Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt: 5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz 5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht - speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen - speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen 6) Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software 7) Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren 8) Bandstacheldraht 9) Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm 10) Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde 11) Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter ANHANG II Liste der in Artikel 6 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen 1. QADHAFI, Aisha Muammar Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.Tochter von Muammar QADHAFI. Enge Verbindungen zu dem Regime. Tag der Benennung durch die VN: 26.2.2011. 2. QADHAFI, Hannibal Muammar Reisepassnummer: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.Sohn von Muammar QADHAFI. Enge Verbindungen zu dem Regime. Tag der Benennung durch die VN: 26.2.2011. 3. QADHAFI, Khamis Muammar Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.Sohn von Muammar QADHAFI. Enge Verbindungen zu dem Regime. Befehligung von an der Repression von Demonstration beteiligten Militäreinheiten. Tag der Benennung durch die VN: 26.2.2011. 4. QADHAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.Revolutionsführer, Oberbefehlshaber der Luftwaffe. Verantwortlich für Befehle zur Repression von Demonstrationen, Menschenrechtsverletzungen. Tag der Benennung durch die VN: 26.2.2011. 5. QADHAFI, Mutassim Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar QADHAFI. Enge Verbindungen zu dem Regime. Tag der Benennung durch die VN: 26.2.2011. 6. QADHAFI, Saif al-Islam Direktor, Qadhafi Foundation. B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Tripolis, Libyen. Sohn von Muammar QADHAFI. Enge Verbindungen zu dem Regime. Aufhetzerische öffentliche Erklärungen, in denen zur Gewalt gegen Demonstranten aufgerufen wird. Tag der Benennung durch die VN: 26.2.2011. ANHANG III Liste der in Artikel 6 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (vom Rat zu ergänzen) ANHANG IV Liste der in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission (von den Mitgliedstaaten zu ergänzen) A. Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten: BELGIEN BULGARIEN TSCHECHISCHE REPUBLIK DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND IRLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH ITALIEN ZYPERN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG UNGARN MALTA NIEDERLANDE ÖSTERREICH POLEN PORTUGAL RUMÄNIEN SLOWENIEN SLOWAKEI FINNLAND SCHWEDEN VEREINIGTES KÖNIGREICH B. Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission: Europäische Kommission Dienst für außenpolitische Instrumente CHAR 12/106 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu Tel. +32 229-55585 Fax + 32 229-90873 [1] ABl. L 8 vom 12.01.2001, S. 1. [2] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [3] ABl. C 69, vom 18.3.2010, S. 19. [4] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S.1. [5] ABl. L 253vom 11.10.1993, S. 1. [6] http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm. [7] ABl. L 88 vom 29.03.2007, S. 58.