52011PC0082

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen /* KOM/2011/0082 endg. - COD 2011/0039 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 7.3.2011

KOM(2011) 82 endgültig

2011/0039 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat zu erheblichen Änderungen der Rahmenbedingungen für die Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und für die Gestaltung der Handelspolitik geführt.

Im Hinblick auf die Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterscheidet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) klar zwischen diesen beiden Arten von Rechtsakten.

- Bei delegierten Rechtsakten kann der Gesetzgeber nach Artikel 290 des Vertrags die Wahrnehmung der Befugnisse der Kommission mittels eines Widerrufsrechts und/oder eines Einspruchsrechts kontrollieren.

- Bei Durchführungsrechtsakten sieht der Vertrag nach Artikel 291 keine Mitwirkung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission vor. Nur die Mitgliedstaaten können eine derartige Kontrolle ausüben. Für einen entsprechenden Kontrollmechanismus ist ein rechtlicher Rahmen erforderlich.

Im Bereich der Handelspolitik sieht der Vertrag von Lissabon das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber vor, dessen Zustimmung beim Abschluss von Abkommen erforderlich ist.

Am 9. März 2010 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze an, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[1]. Mit diesem Vorschlag soll insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse der Kommission, wie in Artikel 291 des Vertrags festgeschrieben, nicht vom Rat oder dem Europäischen Parlament, sondern von den Mitgliedstaaten kontrolliert wird. Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag die Schaffung entsprechender Verfahren vor (Beratungsverfahren und Prüfverfahren); danach unterliegen die Durchführungsrechtsakte der Kommission der Kontrolle der Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger automatischer Angleichung[2] der Verfahren, die auf der Grundlage des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[3] geschaffen wurden. Auf diese Weise passt die Kommission mit ihrem Vorschlag die Ausübung der Kontrolle ihrer Durchführungsrechtsakte in den Bereichen, in denen die Verfahren nach Ratsbeschluss 1999/468/EG gelten, an die Erfordernisse des Artikels 291 an, womit die Mitgliedstaaten und nicht die Gesetzgeber diese Kontrolle ausüben. In dem in erster Lesung in der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 angenommenen Text und den vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 gemachten Zusagen wurden diese wesentlichen Punkte beibehalten. Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wird voraussichtlich am 1. März 2011 in Kraft treten.

Wie im Kommissionsvorschlag vom 9. März 2010 festgehalten[4], findet die Anpassung bestehender Basisrechtsakte nach Artikel 13[5] des Vorschlags auf eine beachtliche Zahl von Basisrechtsakten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik jedoch keine Anwendung. Diese Basisrechtsakte unterlagen nicht den Verfahren nach Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999. Der vorliegende Vorschlag betrifft die Verfahren für die Kontrolle oder die Anpassung von Basisrechtsakten in 24 Bereichen der gemeinsamen Handelspolitik, für die der Ratsbeschluss 1999/468/EG nicht galt.

Ein weiterer Rechtsakt würde im Prinzip ebenfalls unter diesen Vorschlag fallen. Dabei handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 1842/71 des Rates vom 21. Juni 1971 über die im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Schutzmaßnahmen[6]. Dieser Rechtsakt ist jedoch in einer beachtlichen Anzahl von Amtssprachen der Union nicht verfügbar. Folglich würde eine Änderung dieses Rechtsaktes auch die Übersetzung der Verordnung in alle derzeit nicht verfügbaren Sprachen voraussetzen. Statt diese Frage im Rahmen dieses Vorschlags zu behandeln, schien es sinnvoller, die Verordnung zu ersetzen. Bei der Ersetzung wird die Kommission auch die relevanten, die Beschlussfassung betreffenden Punkte behandeln (die im Übrigen denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen sehr ähnlich sind). Die Kommission wird die diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich einleiten.

2. Befugnisse des Rats, Maßnahmen der Kommission abzulehnen

In 20 der 24 Rechtsakte im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, für die der Ratsbeschluss 1999/468/EG nicht gilt und die in diesem Vorschlag behandelt werden, ist festgesetzt, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte, meistens aber nicht ausschließlich, Schutzmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen annimmt und dass der Rat diese Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist mit qualifizierter Mehrheit aufheben kann. Die Basisrechtsakte, die unter diesen Vorschlag fallen und entsprechende Verfahren umfassen, sind die Folgenden:

- Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen[7],

- Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen[8],

- Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen[9],

- Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln[10],

- Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen[11],

- Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits[12] in ihrer geänderten Fassung,

- Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits[13] in ihrer geänderten Fassung,

- Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China[14],

- Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien[15],

- Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören[16],

- Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission[17],

- Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits[18],

- Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits[19],

- Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011[20],

- Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung[21],

- Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[22],

- Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern[23],

- Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung[24],

- Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete[25],

- Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[26].

Da die Anpassung bestehender Basisrechtsakte im Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, diese Basisrechtsakte nicht betrifft, ist es angezeigt, diese Rechtsakte zu ändern, so dass die Beschlussfassungsverfahren mit den neuen Rahmenbedingungen in Einklang stehen. Sofern bei diesen Rechtsakten der Rat einen Kommissionsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit ablehnen oder ändern kann, schlägt die Kommission die Verwendung des Prüfverfahrens vor.

3. Dem Rat vorbehaltene Befugnisse

In 16 der 24 Basisrechtsakte behielt sich der Rat das Recht vor, Maßnahmen selber anzunehmen. Nach Ansicht der Kommission umfassen diese Rechtsakte zahlreiche Durchführungsbefugnisse, aber auch Befugnisse zur Ergänzung oder Änderung der betreffenden Basisrechtsakte sowie Bezugnahmen auf die Möglichkeit, auf der allgemeinen Rechtsgrundlage des Artikels 207 des Vertrags (früher Artikel 133) tätig zu werden und die betreffenden Rechtsakte aufzuheben.

Was die vermeintlichen Durchführungsbefugnisse in diesen Rechtsakten betrifft, setzt Artikel 291 AEUV fest, dass der Rat sich „in entsprechend begründeten Sonderfällen“ Durchführungsbefugnisse vorbehalten darf. Der Gerichtshof hat im Falle einer ähnlichen Formulierung entschieden, dass sich der Rat „nur in spezifischen Fällen vorbehalten kann, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben, wobei diese Entscheidung ausführlich zu begründen ist. Das bedeutet, dass der Rat entsprechend der Natur und dem Inhalt des umzusetzenden oder zu ändernden Basisrechtsakts eine ordnungsgemäße Begründung für eine Ausnahme von der Regel geben muss, dass es im System des Vertrages, wenn auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen zur Durchführung eines Basisrechtsakts zu treffen sind, Aufgabe der Kommission ist, diese Befugnis auszuüben.“[27]

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und insbesondere angesichts des neuen Status des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber bei der gemeinsamen Handelspolitik hat die Kommission diese Rechtsakte überprüft. Die Kommission stellt fest, dass in keinem der Basisrechtsakte ausführlich dargelegt ist, weshalb die Maßnahmen vom Rat statt von der Kommission erlassen werden sollten. Da der Kommission bereits Durchführungsbefugnisse für die gemeinsame Handelspolitik (auch bei handelspolitischen Schutzmaßnahmen und auch bei vorläufigen Maßnahmen) übertragen wurden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Befugnisvorbehalte überprüft und mit den nach Artikel 291 Absatz 3 des Vertrags zu erlassenden allgemeinen Regeln und Grundsätzen in Einklang gebracht werden müssen, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

Die Änderungen der Kommission an den folgenden Rechtsakten sollen eine diesbezügliche Anpassung bewirken:

- Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau,

- Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen,

- Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China,

- Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen,

- Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören,

- Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission,

- Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011,

- Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung,

- Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern,

- Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern,

- Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung,

- Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete,

- Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.

In den Fällen, in denen die dem Rat vorbehaltenen Befugnisse nicht den Erlass von Durchführungsrechtsakten betreffen, sondern vielmehr die Annahme von Änderungen am Basisrechtsakt, schlägt die Kommission vor, der Kommission die entsprechenden Befugnisse zu übertragen. Dies soll durch die vorgeschlagenen Änderungen der folgenden Rechtsakte bewirkt werden:

- Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen,

- Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören.

In einem Basisrechtsakt schließlich muss der Rat eine Maßnahme nach Artikel 133 EG (jetzt Artikel 207 des Vertrags) beschließen und in einem anderen die Maßnahme bei Eintritt bestimmter Ereignisse aufheben. Diese Bestimmungen müssen überarbeitet werden, denn wenngleich sich der Rat in der Vergangenheit Befugnisse vorbehalten hat, wären die nach diesen Bestimmungen zu beschließenden Maßnahmen weder als delegierte Rechtsakte noch als Durchführungsrechtsakte einzustufen, sondern vielmehr als Basisrechtsakte oder Änderungen von Basisrechtsakten, die jetzt Artikel 207 des Vertrags unterliegen. Bei diesen Rechtsakten handelt es sich um:

- Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln,

- Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

4. Andere Anpassungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Durchführungsbefugnisse der Kommission kontrollieren

Eine Reihe der unter diese Verordnung fallenden Rechtsakte sieht vor, dass die Kommission vor der Annahme von Durchführungsrechtsakten oder vor anderweitigem Tätigwerden einen Ausschuss hört. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie Durchführungsrechtsakte, die der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen, entweder im Rahmen des Beratungs- oder des Prüfverfahrens erlassen sollte oder aber ohne jegliche Kontrolle. Folglich schlägt die Kommission vor, alle Bezugnahmen in diesen Rechtsakten auf eine erforderliche Anhörung der zuständigen Ausschüsse zu streichen, sofern die Ergebnisse der Anhörung keine rechtlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission hätten.

In der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, sind besondere Verfahren für die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle festgelegt. Die Kommission geht davon aus, dass die in jener Verordnung vorgesehenen Verfahren rasch und effizient durchgeführt werden können, d. h. im derzeitigen Zeitrahmen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Anwendung der neuen Verordnung indessen Auswirkungen auf die für die Annahme von Durchführungsrechtsakten erforderliche Zeit haben. Daher sollten bestimmte Fristen in der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern angepasst werden. Insbesondere sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, spätestens 8 Monaten nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung die höchstzulässige Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen auf 12 Monate ab Einleitung der Untersuchung zu verlängern. Ferner sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, spätestens 9 Monaten nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung die maximale Dauer der Untersuchung im Einklang mit den einschlägigen WTO-Übereinkommen auf 18 Monate zu verlängern. Darüber hinaus sollten unter Wahrung des Rechts der interessierten Parteien auf umfassende Information und auf Abgabe von Stellungnahmen zu den Untersuchungsergebnissen die Bestimmungen für ihre Unterrichtung angepasst werden.

5. BEZUG ZU ANDEREN VORSCHLÄGEN

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat die Kommission bereits zwei Vorschläge im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik angenommen, die bei ihrem Erlass Basisrechtsakte ändern würden, die den Rat entweder zur Kontrolle der Durchführungsrechtsakte der Kommission oder zum Erlass der Durchführungsrechtsakte befugen würden. In den Begründungen zu diesen Vorschlägen hat die Kommission angekündigt, dass sie einen Vorschlag vorlegen will, mit dem alle relevanten Verfahren der gemeinsamen Handelspolitik überarbeitet werden, und dass sie die Frage der Beschlussfassungsverfahren somit bereichsübergreifend behandeln will[28].

Im Übrigen sei daran erinnert, dass der vorliegende Vorschlag nur die Beschlussfassungsverfahren in Rechtsakten der gemeinsamen Handelspolitik betrifft, die derzeit nicht dem Ratsbeschluss 1999/468/EG unterliegen. Zur gemeinsamen Handelspolitik gibt es eine Reihe von Beschlussfassungsverfahren, darunter einige in den von diesem Vorschlag betroffenen Rechtsakten, für die de facto Ratsbeschluss 1999/468/EG gilt (unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011). Wie in der der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments beigefügten Erklärung der Kommission dargelegt, beabsichtigt die Kommission, mit der Überprüfung dieser Rechtsakte fortzufahren, um festzustellen, ob die der Kommission übertragenen Befugnisse unter Artikel 290 oder unter Artikel 291 des Vertrags fallen. Im Hinblick auf die Einführung delegierter Rechtsakte wird die Kommission baldmöglichst einen Vorschlag für gegebenenfalls erforderliche Änderungen jener Rechtsakte vorlegen. Dass dieser Vorschlag nicht auf die Beschlussfassungsverfahren abstellt, die dem Ratsbeschluss 1999/468/EG unterliegen, darf nicht so verstanden werden, als seien diese nach Auffassung der Kommission als Durchführungsrechtsakte nach Artikel 291 des Vertrags anzusehen.

Aus der Annahme dieses Vorschlags und der Überarbeitung der geltenden auf Ratsbeschluss 1999/468/EG gestützten Verfahren ergeben sich zahlreiche Änderungen an den betreffenden Rechtsakten. Um die betroffenen Rechtsakte zu verbessern, schlägt die Kommission vor, Sätze oder Absätze vollständig zu ersetzen, selbst wenn nur einige Wörter in einem Satz oder Absatz tatsächlich geändert werden. Ferner schlägt sie vor, diese Rechtsakte möglichst bald nach Erlass der beiden horizontalen Vorschläge zu kodifizieren.

6. Übergeordnete Ziele

Mit diesem Vorschlag will die Kommission den Änderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen und am institutionellen Gleichgewicht, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben haben, Rechnung tragen. Die Anpassung der Kontrolle der Durchführungsbefugnisse der Kommission an die Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wird zusätzliche Vorteile bringen. Insbesondere ermöglicht dies eine wirksamere und effizientere Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission und trägt so zu einer wirksameren und effizienteren gemeinsamen Handelpolitik bei. Mit der Angleichung der Verfahren an die Standardverfahren erschließen sich ferner die im Rahmen der Handelspolitik anwendbaren Verfahren leichter; außerdem erhöhen die Transparenzbestimmungen der horizontalen Verordnung die globale Transparenz bei der Gestaltung der Handelspolitik.

2011/0039 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Reihe von Basisverordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik sehen vor, dass Rechtsakte zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik entweder vom Rat im Rahmen von in den verschiedenen betroffenen Instrumenten festgesetzten Verfahren oder von der Kommission nach bestimmten Verfahren und unter Kontrolle des Rates erlassen werden müssen. Diese Verfahren unterliegen dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[29].

(2) Es scheint angebracht, diese Verordnungen zu ändern, um eine Kohärenz mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon sicherzustellen. Dies sollte, soweit erforderlich, durch Übertragung der Befugnisse an die Kommission und durch die Anwendung bestimmter Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xx.yy.2011] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,[30] erfolgen.

(3) Die folgenden Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden:

- Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen[31],

- Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen[32],

- Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen[33],

- Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln[34],

- Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau[35],

- Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen[36],

- Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen[37],

- Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits[38],

- Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits[39],

- Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China[40],

- Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen[41],

- Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika[42],

- Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien[43],

- Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören[44],

- Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission[45],

- Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits[46],

- Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits[47],

- Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011[48],

- Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung[49],

- Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[50],

- Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern[51],

- Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung[52],

- Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete[53],

- Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[54].

(4) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, darf diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Verordnungen werden nach Maßgabe des Anhangs an Artikel 290 des Vertrags bzw. die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] angepasst.

Artikel 2

Bezugnahmen auf Bestimmungen der Rechtsinstrumente im Anhang gelten als Bezugnahmen auf diese Bestimmungen in der mit dieser Verordnung geänderten Fassung.

Bezugnahmen auf die früheren Bezeichnungen von Ausschüssen gelten als Bezugnahmen auf die neuen mit dieser Verordnung eingeführten Bezeichnungen.

Artikel 3

Verfahren, die zur Annahme von in den Verordnungen im Anhang vorgesehenen Maßnahmen eingeleitet wurden, bleiben von dieser Verordnung unberührt, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

a) die Kommission einen Rechtsakt erlassen hat oder

b) nach einer der Verordnungen eine Anhörung erforderlich ist und diese Anhörung eingeleitet wurde oder

c) nach einer der Verordnungen ein Vorschlag erforderlich ist und die Kommission diesen Vorschlag angenommen hat.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […].

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident […] […]

ANHANG

Liste der Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik, die an Artikel 290 des Vertrags oder an die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[55], angepasst werden.

1. Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen [56]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2841/72 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [57], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – nachstehend „Abkommen“ genannt – eingesetzten Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Die Kommission beschließt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.“

2. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.“

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

2. Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so äußert sich die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.“

4. Folgender Artikel 7 wird eingefügt:

„Artikel 7

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[58] eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

2. VERORDNUNG (EWG) NR. 2843/72 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1972 ÜBER DIE IM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ISLAND VORGESEHENEN SCHUTZMAßNAHMEN[59]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2843/72 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [60], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island – nachstehend „Abkommen“ genannt – eingesetzten Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 23, 25, 25a und 27 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Die Kommission beschließt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.“

2. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.“

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 25, 25a und 27 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

2. Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so äußert sich die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.“

4. Folgender Artikel 7 wird eingefügt:

„Artikel 7

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[61] eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

3. VERORDNUNG (EWG) NR. 1692/73 DES RATES VOM 25. JUNI 1973 ÜBER DIE IM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN VORGESEHENEN SCHUTZMAßNAHMEN[62]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1692/73 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [63], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen – nachstehend „Abkommen“ genannt – eingesetzten Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Die Kommission beschließt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.“

2. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.“

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

2. Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so äußert sich die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.“

4. Folgender Artikel 7 wird eingefügt:

„Artikel 7

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[64] eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

4. VERORDNUNG (EG) NR. 3286/94 DES RATES VOM 22. DEZEMBER 1994 ZUR FESTLEGUNG DER VERFAHREN DER GEMEINSCHAFT IM BEREICH DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK ZUR AUSÜBUNG DER RECHTE DER GEMEINSCHAFT NACH INTERNATIONALEN HANDELSREGELN, INSBESONDERE DEN IM RAHMEN DER WELTHANDELSORGANISATION VEREINBARTEN REGELN[65]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 3286/94 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [66], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Antragsteller hiervon unterrichtet.“

2. Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Mitgliedstaat hiervon unterrichtet.“

3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Artikels erhält folgende Fassung: „Ausschuss“.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. a) Die Kommission wird vom Ausschuss „Handelshemmnisse“, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].b) Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].“

c) In Absatz 2 werden die ersten beiden Sätze gestrichen.

d) Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

4. In Artikel 8 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1. Wird für die Kommission ersichtlich, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und dass dies im Interesse der Union notwendig wäre, so verfährt die Kommission wie folgt:“

5. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„2. a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer an einem Untersuchungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.“

6. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b ein.“

b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„2. a) Wenn die betreffenden Drittländer nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b aussetzen.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Stellt sich nach einem Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, das die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt.“

7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Beschlussfassungsverfahren

1. Wenn die Union im Anschluss an einen Antrag nach den Artikeln 3, 4 oder 6 förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren anwendet, werden die Entscheidungen über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss dieser Verfahren von der Kommission gefasst.

2. Wenn die Union nach Beachtung von Artikel 12 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 12 zu treffen sind, beschließt sie unverzüglich nach Artikel 207 des Vertrags und gegebenenfalls nach Maßgabe sonstiger anwendbarer Verfahren.“

8. Artikel 14 wird gestrichen.

5. Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau [67]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 385/96 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [68], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 385/96 wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung oder im Fall der Einleitung gemäß Absatz 8 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf des Schiffes bekannt war oder bekannt sein musste, unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union . Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.“

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so werden die Untersuchung oder die Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 ein.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass eine schädigende Preisgestaltung und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, so erlegt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 der Werft eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auf. Die Höhe dieser Abgabe wird in gleicher Höhe wie die festgestellte Spanne der schädigenden Preisgestaltung festgesetzt. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung ihres Beschlusses, insbesondere zur Erhebung der Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung.“

3. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Untersuchung kann ohne Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen werden, wenn die Werft den Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, definitiv und bedingungslos rückgängig macht oder eine von der Kommission genehmigte alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme durchführt.“

4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zahlt die betreffende Werft die ihr nach Artikel 7 auferlegte Abgabe nicht, so verhängt die Kommission für die von der betreffenden Werft gebauten Schiffe Gegenmaßnahmen in Form der Verweigerung der Rechte für das Laden und das Löschen.“

5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausschuss

1. Die Kommission wird vom Ausschuss „Schädigende Preisgestaltung im Schiffbau“ unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

6. Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete interne Dokumente werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekanntgegeben.“

7. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.“

6. Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen [69]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 2271/96 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, ZUR ÄNDERUNG DES ANHANGS DER BESAGTEN VERORDNUNG DELEGIERTE RECHTSAKTE NACH ARTIKEL 290 DES VERTRAGS ZU ERLASSEN.

Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 erforderlich sind, sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xx.yy.2011] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[70], getroffen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und unbeschadet des Artikels 7 Buchstabe c delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 11 a, 11b und 11c erlassen, um dem Anhang zu dieser Verordnung Gesetze hinzuzufügen oder hieraus zu streichen.“

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

1. Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstaben b und c wird die Kommission durch den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].“

3. Die folgenden Artikel 11a, 11b und 11c werden eingefügt:

„Artikel 11a

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 11b und 11c übertragen.

Artikel 11b

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die gegebenenfalls widerrufen werden, zu nennen und etwaige Gründe für den Widerruf anzugeben.

3. Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unmittelbar oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 11c

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

7. Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen [71]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 1515/2001 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [72], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1. Nimmt das SBG einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009, der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 oder der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahme der Union (nachstehend „angefochtene Maßnahme“ genannt) an, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3a Absatz 2 eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern sie dies für angemessen erachtet.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen nach Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission eine solche Überprüfung ein.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3a Absatz 2 eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Kommission kann auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern sie dies für angemessen erachtet.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission eine solche Überprüfung ein.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Ist es angemessen, eine nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3a Absatz 2 eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.“

3. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

1. Die Kommission wird je nach Fall von dem nach Artikel 15 Absatz 1 der Ratsverordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Antidumpingausschuss oder von dem nach Artikel 25 Absatz 1 der Ratsverordnung (EG) Nr. 597/2009 eingesetzten Antisubventionsausschuss unterstützt. Bei diesen Ausschüssen handelt es sich um Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].“

8. Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits [73]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 2248/2001 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [74], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 wie folgt geändert:

1. Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

„3a) Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3b) Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

b) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:„Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.“

(c) Absätze 7, 8 und 9 werden gestrichen.

2. Artikel 7b erhält folgende Fassung:

„Artikel 7b

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a Sofortmaßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss.“

3. Artikel 7e Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[75] gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden.“

9. Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits [76]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 153/2002 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [77], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 wie folgt geändert:

1. Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

„3a) Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3b) Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

b) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:„Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens- und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.“

c) Absätze 7, 8 und 9 werden gestrichen.

2. Artikel 7b erhält folgende Fassung:

„Artikel 7b

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss.“

3. Artikel 7e Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juli 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[78] gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden.“

10. Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern [79]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 427/2003 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [80], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Wird festgestellt, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und führen die Konsultationen gemäß Absatz 3 nicht zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung.“

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fassung:

Die Kommission ergreift solche vorläufigen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

3. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Einstellung ohne Maßnahmen

Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so wird die Untersuchung oder das Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 eingestellt.“

4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Wird bei den Konsultationen nach Absatz 1 binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens keine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung erzielt, so werden nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 endgültige Schutzmaßnahmen bzw. endgültige Maßnahmen wegen Handelsumlenkung eingeführt.“

b) Absätze 3 bis 6 werden gestrichen.

5. Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, so hebt sie diese Maßnahmen auf oder ändert sie.“

6. Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Im Interesse der Union können die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend in einem solchen Maß geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass es aufgrund der Aussetzung wieder zu einer Marktstörung kommt. Die Maßnahmen können jederzeit nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“

7. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[81] eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

4. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens wird das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […./2011] ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […./2011] festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.“

8. Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Kommission und die Mitgliedstaaten oder Bedienstete dieser Organe oder der Mitgliedstaaten geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über Konsultationen gemäß Artikel 12 oder über Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 oder von den Institutionen der Union oder den Behörden ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete Dokumente für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen der Öffentlichkeit und den vom Verfahren betroffenen Parteien nicht bekannt gegeben.“

9. Artikel 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.“

10. In Artikel 19 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:

„5. Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt.

6. Die Parteien, die gemäß Absatz 2 vorgehen, können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Beschlüsse wahrscheinlich stützen werden, unterrichtet zu werden. Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission zur Verfügung gestellt.“

11. Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen [82]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 452/2003 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [83], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem Verfahren des Artikels 2a Absatz 2 eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen annehmen, die sie für angemessen hält:“.

2. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[84] eingesetzten Antidumpingausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].“

12. Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika [85]

DIE BEFUGNIS ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 673/2005 LIEGT BEIM RAT. DIESE BEFUGNIS SOLLTE ZURÜCKGENOMMEN WERDEN; STATTDESSEN SOLLTE ARTIKEL 207 DES VERTRAGS FÜR DIE AUFHEBUNG GELTEN.

Folglich wird Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 gestrichen.

13. Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien [86]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 1616/2006 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [87], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:

„Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“

2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“

3. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Ausschuss

1. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[88] eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

14. Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören [89]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 1528/2007 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, ZUR ÄNDERUNG DES ANHANGS I DER BESAGTEN VERORDNUNG DELEGIERTE RECHTSAKTE NACH ARTIKEL 290 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ERLASSEN.

Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 erforderlich sind, sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xx.yy.2011] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[90], getroffen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission ändert Anhang I mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24a, 24b und 24c, indem sie zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufnimmt, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des GATT 1994 erfüllt.“

b) In Absatz 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„3. Diese Region oder dieser Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I, solange die Kommission keinen delegierten Rechtsakt nach den Artikeln 24a, 24b und 24c erlässt, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen“

2. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union . Das Verfahren wird binnen eines Monats nach Eingang der Informationen eines Mitgliedstaats eingeleitet.“

b) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„4. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so unterrichtet sie unverzüglich die betroffene Region oder die betroffenen Staaten, die in Anhang I aufgeführt ist/sind, von ihrer Absicht, eine Untersuchung einzuleiten.“

3. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fassung:Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 getroffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 21 Absatz 3 Anwendung.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird gestrichen.

4. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen

Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 eingestellt.“

5. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen dreißig Tagen nach dem Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 binnen zwanzig Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen.“

b) Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

6. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 gefasst.“

7. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Ausschuss

1. Für die Zwecke dieses Kapitels wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[91] eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

4. Bei Waren, die unter KN-Code 1701 eingereiht werden, wird der in Absatz 1 genannte Ausschuss von dem nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates[92] eingesetzten Ausschuss unterstützt.

8. Die folgenden Artikel 24a, 24b und 24c werden eingefügt:

„Artikel 24a

Ausübung übertragener Befugnisse

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 24b und 24c übertragen.

Artikel 24b

Widerruf der übertragenen Befugnisse

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die gegebenenfalls widerrufen werden, zu nennen und etwaige Gründe für den Widerruf anzugeben.

3. Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den angenommenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

15. Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits [93]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 140/2008 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [94], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 140/2008 wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:

„Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“

2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“

3. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Ausschuss

1. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[95] eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

16. Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission [96]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 55/2008 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [97], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wie folgt geändert:

1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1. Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie nach dem Verfahren des Artikels 11a Absatz 2 Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher“

b) Absatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Wird eine Ware mit Ursprung in der Republik Moldau unter Bedingungen eingeführt, die die EU-Hersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 11a Absatz 2 die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder einführen.“

3. Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Ausschuss

1. Für die Zwecke des Artikels 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[98] eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].“

17. Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits [99]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 594/2008 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [100], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 594/2008 wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:

„Die Kommission trifft derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“

2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission trifft derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“

3. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Ausschuss

1. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[101] eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

18. Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission [102]

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xx.yy.2011] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[103], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wie folgt geändert:

1. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„3. Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6 aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst“

b) Absatz 4 wird gestrichen.

2. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

1. Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den in Artikel 27 genannten Ausschuss.

2. Die Kommission kann binnen eines Monats nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.“

3. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6. In dem in Absatz 3 genannten Fall wird die Kommission am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums tätig.“

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, die Kommission entscheidet vor diesem Zeitpunkt, dass die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen.“

4. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 5 verlängern.“

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 7 jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.“

5. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Union, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage, oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6 von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultation des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.“

6. Artikel 22 Absatz 2 wird gestrichen.

7. In Artikel 27 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„6. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

7. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

19. Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [104]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 597/2009 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [105], zu treffen.

Dementsprechend wird Verordnung (EG) Nr. 597/2009 wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„11. Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union . Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung bei der Kommission unterrichtet.“

2. Artikel 11 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9. Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern.“

3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 9 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 12 Monate zu verlängern.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3.“

c) Absatz 5 wird gestrichen.

4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen

a) das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder

b) ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.“;

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 ein.“;

c) Absatz 9 Unterabsatz1 erhält folgende Fassung:

„9. Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots durch einen Beschluss bzw. eine Verordnung der Kommission zurückgenommen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 12 eingeführte vorläufige Zoll bzw. der gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer oder das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, der Ausführer oder das Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.“;

d) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„10. Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt wird, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen ist.“

5. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 ein.“

6. Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein.“;

b) Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.

7. Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2. Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist, in welcher Höhe der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.“

8. Artikel 20 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine solche Überprüfung wird eingeleitet, nachdem die EU-Hersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.“

9. Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„4. Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist.“

10. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden im Regelfall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern.“

b) Absatz 1 Unterabsatz 5 wird gestrichen.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission eingeleitet.“

11. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen.“

b) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 vorgenommen.“

c) Absatz 6 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen.“

12. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden.Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“

b) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:„Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.“

13. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Ausschuss

1. Die Kommission wird vom Antisubventionsausschuss, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

4. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens wird das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […./2011] ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […./2011] festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.“

14. Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Kommission und die Mitgliedstaaten oder deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellte Unterlagen für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt.“

15. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach den Artikeln 14 oder 15. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Sofern die endgültige Unterrichtung bereits erfolgt ist, kann eine kürzere Frist gesetzt werden.“

16. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Anwendung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt.“

c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission bereitgestellt.“

20. Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung [106]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 260/2009 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [107], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird gestrichen.

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Ausschuss

1. Die Kommission wird vom Schutzmaßnahmenausschuss, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

4. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens wird das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […./2011] ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […./2011] festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.“

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Information aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union .“

b) Absatz 2 Unterabsatz1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.“

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass keine ausreichenden Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.“

4. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung innerhalb eines Monats beendet.“

5. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.“

6. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 gefasst.“

7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission nach Artikel 18 eine auf Einfuhren in eine Region oder mehrere Regionen der Union begrenzte Überwachung vorsehen.“

8. In Artikel 16 erhalten die Absätze 6 und 7 folgende Fassung:

„6. Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst diese nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. Bei Dringlichkeit findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung.“

9. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Erfordern es die Interessen der Union, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 und nach Maßgabe des Kapitels III die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Artikel 16 Absätze 2 bis 5 findet Anwendung.“

10. Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 11, 13, 16, 17 und 18 aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geändert oder aufgehoben.“

11. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 die geeigneten Maßnahmen erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Union oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen.“

21. Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern [108]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 625/2009 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [109], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 625/2009 wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird gestrichen.

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates[110] eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

4. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens wird das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […./2011] ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […./2011] festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.“

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, leitet die Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union .“

b) Absatz 2 Unterabsatz1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.“

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.“

4. Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung beendet.“

5. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.“

6. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„ Article 12

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 17 unterstellen.“

7. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt; sie sind unmittelbar anwendbar.“;

b) Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„4. Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. Bei Dringlichkeit findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung.“

8. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Kommission kann insbesondere in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fall nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geeignete Maßnahmen erlassen.“

9. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Kapiteln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, so hebt sie diese Maßnahmen auf oder ändert sie.“

22. Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung [111]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 1061/2009 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [112], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird gestrichen.

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„1. Die Kommission wird vom Ausschuss für die gemeinsame Ausfuhrregelung, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, kann die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, sofern die Interessen der Union ein unverzügliches Eingreifen erfordern, unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse und der sonstigen Besonderheiten der betreffenden Transaktionen die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen, die nach den Modalitäten und in den Grenzen zu gewähren ist, die sie nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 festlegt. Bei Dringlichkeit findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung.“;

b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen;

c) Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5. Wird Absatz 1 angewandt, so beschließt die Kommission binnen zwölf Arbeitstagen nach Inkrafttreten ihrer Maßnahme, ob sie geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 trifft. Wurden binnen 6 Wochen nach Inkrafttreten der Maßnahme keine Maßnahmen getroffen, so gilt die fragliche Maßnahme als aufgehoben.“

4. In Artikel 7 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Kommission kann, sofern es die Interessen der Union erfordern, nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geeignete Maßnahmen treffen, um“

5. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 6 und 7 zu ändern oder aufzuheben sind, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2.“

23. Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete [113]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 1215/2009 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [114], zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 können die dem Land mit dieser Verordnung gewährten Vorteile nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2 ganz oder teilweise ausgesetzt werden.“

2. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„ Artikel 8a

Ausschuss

1. Für die Zwecke der Artikel 2 und 10 wird die Kommission vom Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].“

3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) den Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterrichtet hat;“

(2) Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:

„Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2 getroffen.“

b) Absatz 2 wird gestrichen;

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.“

24. Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [115]

HINSICHTLICH DER VERORDNUNG (EG) NR. 1225/2009 SOLLTE DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE MAßNAHMEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESAGTEN VERORDNUNG ERFORDERLICH SIND, NACH MAßGABE DER VERORDNUNG (EU) NR. [XXXX/2011] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [XX.YY.2011] ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE WAHRNEHMUNG DER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE DURCH DIE KOMMISSION KONTROLLIEREN [116], zu treffen.

Dementsprechend wird Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 7 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Eine Entscheidung der Kommission darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nachdem dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“

2. Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union . Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach Stellung des Antrags bei der Kommission unterrichtet.“

3. Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 8 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 9 im Fall endgültiger Maßnahmen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern.“

4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 9 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 12 Monate zu verlängern.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3.”

c) Absatz 6 wird gestrichen.

5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist; ferner sollten sie niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.“;

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 ein.“

c) Absatz 9 Unterabsatz1 erhält folgende Fassung:

„9. Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung durch einen Beschluss bzw. eine Verordnung der Kommission widerrufen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 7 eingeführte vorläufige Zoll bzw. der gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.“;

d) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„10. Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt wird, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen ist.“

6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 ein.“;

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.“

7. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„2. Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll aufzuerlegen ist, in welcher Höhe der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.“

8. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine Neuausführerüberprüfung wird eingeleitet und beschleunigt durchgeführt, nachdem die EU-Hersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.“

b) In Absatz 5 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden im Regelfall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern. Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss.“

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden.“;

d) Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit entscheiden, eine Interimsüberprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für die Überprüfungen durchgeführt wird, werden bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist.“

9. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz1 erhält folgende Fassung:

„Legt der Wirtschaftszweig der Union oder eine andere interessierte Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Informationen dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Union geführt haben, so kann die Untersuchung wieder aufgenommen werden, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Wird im Fall einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach diesem Artikel ein erhöhtes Dumping festgestellt, so können die geltenden Maßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 entsprechend den neuen Feststellungen bezüglich der Ausfuhrpreise geändert werden. Der gemäß diesem Artikel eingeführte Antidumpingzoll ist höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich eingeführte Zoll.“

c) In Absatz 4 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von neun Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von einem Jahr nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen.“

10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die dabei von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 vorgenommen. Die Ausweitung gilt ab dem Tag, an dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden nach Maßgabe dieses Artikels Anwendung.“;

b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen.“

11. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“

b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„5. „Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.“

12. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Ausschuss

1. Die Kommission wird vom Antidumpingausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

4. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens wird das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […./2011] ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […./2011] festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.“

13. Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt.“

14. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Sofern die endgültige Unterrichtung bereits erfolgt ist, kann eine kürzere Frist gesetzt werden.“

15. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Anwendung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt.“

c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission zur Verfügung gestellt.“

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen

2. HAUSHALTSLINIEN

Entfällt.

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt.[pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] KOM(2010)83 endgültig vom 9.3.2010, 2010/0051 (COD).

[2] Vgl. Artikel 10 des Kommissionsvorschlags.

[3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[4] Vgl. letzter Absatz der Begründung.

[5] In diesem Vorschlag entspricht die Nummerierung der der Verordnung, wie sie in der legislativen Entschließung des Parlaments vom 16. Dezember 2010 enthalten ist.

[6] ABl. L 192 vom 26.8.1971, S. 14.

[7] ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284.

[8] ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 162.

[9] ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 103.

[10] ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

[11] ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

[12] ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1.

[13] ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

[14] ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.

[15] ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 1.

[16] ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

[17] ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.

[18] ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 1.

[19] ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1.

[20] ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

[21] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[22] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

[23] ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.

[24] ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1.

[25] ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1.

[26] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[27] Randnummern 50-51, Rechtssache C-257/01 Kommission/Rat, Slg. 2005, S. I-00345. Vgl. auch Rechtssache C-133/06 Europäisches Parlament/Rat, Slg. 2008, S. I-03189.

[28] Vgl. Absatz 11 der Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (KOM (2010) 54 2010/36/COD) und Absatz 6 der Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 (KOM (2010) 142 2010/0140/COD).

[29] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[30] ABl. L …

[31] ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284.

[32] ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 162.

[33] ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 103.

[34] ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

[35] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 21.

[36] ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

[37] ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

[38] ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1.

[39] ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

[40] ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.

[41] ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8.

[42] ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.

[43] ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 1.

[44] ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

[45] ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.

[46] ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 1.

[47] ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1.

[48] ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

[49] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[50] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

[51] ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.

[52] ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1.

[53] ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1.

[54] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[55] ABl. L …

[56] ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284.

[57] ABl. L …

[58] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[59] ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 162.

[60] ABl. L …

[61] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[62] ABl. L 171 vom 26.6.1973, S. 103.

[63] ABl. L …

[64] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[65] ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

[66] ABl. L …

[67] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 21.

[68] ABl. L …

[69] ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

[70] ABl. L …

[71] ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

[72] ABl. L …

[73] ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1.

[74] ABl. L …

[75] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

[76] ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

[77] ABl. L …

[78] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

[79] ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.

[80] ABl. L …

[81] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[82] ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8.

[83] ABl. L …

[84] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[85] ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.

[86] ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 1.

[87] ABl. L …

[88] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[89] ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

[90] ABl. L …

[91] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[92] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

[93] ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 1.

[94] ABl. L …

[95] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[96] ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.

[97] ABl. L …

[98] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[99] ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1.

[100] ABl. L …

[101] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[102] ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

[103] ABl. L …

[104] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

[105] ABl. L …

[106] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[107] ABl. L …

[108] ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.

[109] ABl. L …

[110] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[111] ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1.

[112] ABl. L …

[113] ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1.

[114] ABl. L …

[115] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[116] ABl. L …