52011PC0068

/* KOM/2011/0068 endg. - NLE 2011/0037 */ Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | HOHE VERTRETERIN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK |

Brüssel, den 1.3.2011

KOM(2011) 68 endgültig

2011/0037 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates wurden als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen des Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP (der später durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates ersetzt wurde) bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.

2. Im Rat ist eine vorläufige Einigung darüber erzielt worden, dass die gegen die Republik Guinea verhängten restriktiven Maßnahmen in Anbetracht der politischen Lage und des Berichts der Internationalen Untersuchungskommission, die mit der Feststellung der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 28. September 2009 in Guinea beauftragt worden war, geändert werden sollten.

3. Ferner müssen nach Artikel 215 Absatz 3 AEUV in den Rechtsakten nach diesem Artikel die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein. Nach Auffassung der Kommission sollte in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1284/2009 ein Satz angefügt werden, damit dieser Bestimmung voll und ganz entsprochen wird.

4. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen eine entsprechende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vor.

2011/0037 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/…/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

5. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates[2] vom 22. Dezember 2009 wurden als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen des Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP[3] (der später durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates[4] ersetzt wurde) bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.

6. Am [ ] 2011 beschloss der Rat mit dem Beschluss 2011/…/GASP des Rates, dass die gegen die Republik Guinea verhängten restriktiven Maßnahmen in Anbetracht der politischen Lage und des Berichts[5] der Internationalen Untersuchungskommission, die mit der Feststellung der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 28. September 2009 in Guinea beauftragt worden war, geändert werden sollten.

7. Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates sollte entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates* in der geänderten Fassung enthält Anhang II eine Liste der Personen, die von der Internationalen Untersuchungskommission als für die Ereignisse vom 28. September 2009 in der Republik Guinea verantwortlich ermittelt worden sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

* ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.“

2. In Artikel 15 Absatz 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Werden der Kommission Stellungnahmen übermittelt oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft die Kommission ihren Beschluss anhand dieser Stellungnahmen und Beweise und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung.“

3. Anhang II der Verordnung erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

„ANHANG II

Liste der in Artikel 6 Absatz 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

[Anhang wie im Beschluss des Rates anzufügen]“

[1] ABl. L … vom …2011, S. …. .

[2] ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

[3] ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

[4] ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

[5] Dokument S/2009/693 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.