Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union bei der fünften Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung von Anlage A zu vertreten ist /* KOM/2011/0067 endg. - NLE 2011/0035 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 16.2.2011 KOM(2011) 67 endgültig 2011/0035 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES vom […] zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union bei der fünften Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung von Anlage A zu vertreten ist BEGRÜNDUNG Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP)[1] wurde im Mai 2001 nach dreijährigen Verhandlungen im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) verabschiedet. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten[2] sind Vertragsparteien des Übereinkommens[3], und seine Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG[4] (im Folgenden „POP-Verordnung“ genannt) in EU-Recht umgesetzt. Oberstes Ziel des Stockholmer Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor POP. In ihm wird besonders auf das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung von 1992 verankerte Vorsorgeprinzip verwiesen. Dieses Prinzip wird in Artikel 8 des Übereinkommens konkretisiert, der die Aufnahme zusätzlicher Stoffe in die Anlagen zum Übereinkommen regelt. Für die neun ursprünglich in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen verzeichneten absichtlich produzierten Chemikalien (Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex, Toxaphen und PCB) besteht, abgesehen von allgemeinen oder spezifischen Ausnahmeregelungen, ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Außerdem werden die Herstellung und Verwendung von DDT, einem Pestizid, das in zahlreichen Entwicklungsländern weiterhin verwendet wird, um Überträger der Malaria und anderer Krankheiten zu bekämpfen, stark beschränkt, wie aus Anlage B zum Übereinkommen ersichtlich ist. Drei Stoffe (PCDD/PCDF, HCB und PCB), die unbeabsichtigt gebildet und freigesetzt werden können, sind in Anlage C verzeichnet. Diesen ursprünglichen Stoffen wurden bei der vierten Konferenz der Vertragsparteien im Mai 2009 neun weitere, neue Stoffe (handelsüblicher Octa-BDE, handelsüblicher Penta-BDE, PFOS, Chlordecon, Hexabrombiphenyl, Alpha-Hexachlorcyclohexan, Beta-Hexachlorcyclohexan, Lindan und Pentachlorbenzol) hinzugefügt. Bei der fünften Konferenz der Vertragsparteien im April 2011 sollte beschlossen werden, Anlage A des Stockholmer Übereinkommens um einen neuen Stoff (Endosulfan) zu ergänzen, wie die Kommission 2007 angeregt hatte. AUFNAHME NEUER PERSISTENTER ORGANISCHER SCHADSTOFFE IN DIE ANLAGEN ZUM ÜBEREINKOMMEN Nach Artikel 8 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei dem Sekretariat einen Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Anlagen A, B und/oder C unterbreiten. Das Sekretariat prüft, ob der Vorschlag die notwendigen Informationen enthält. Ist das der Fall, leitet es den Vorschlag an den Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe weiter. Der Ausschuss prüft den Vorschlag unter Berücksichtigung aller bereitgestellten Informationen. Kommt er zu dem Schluss, dass die Prüfkriterien erfüllt sind, prüft er den Vorschlag inhaltlich und erstellt den Entwurf eines Risikoprofils. Ergibt diese Prüfung, dass der Stoff wegen seines weiträumigen Transports in der Umwelt wahrscheinlich erhebliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht, so dass weltweite Maßnahmen erforderlich sind, wird der Vorschlag weiter behandelt, und es wird eine Bewertung zum Risikomanagement erstellt, die eine Analyse möglicher Kontrollmaßnahmen für den Stoff enthält. Auf dieser Grundlage empfiehlt der Ausschuss der Konferenz der Vertragsparteien, den Stoff in Anlage A, B oder C zum Übereinkommen aufzunehmen. Die endgültige Entscheidung trifft die Konferenz der Vertragsparteien. BESTIMMUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN DER ANLAGEN A, B UND/ODER C Nach Artikel 22 des Übereinkommens beschließt die Konferenz der Vertragsparteien über Änderungen der Anlagen A, B und/oder C. Änderungen treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer den Änderungsbeschluss mitgeteilt hat, außer für die Vertragsparteien, die ihre Nichtannahme notifiziert haben. DER STOFF IM EU-RECHT Endosulfan ist Gegenstand einer Entscheidung zur Nichtaufnahme in die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Alle Stoffe, die in Anlage A, B und/oder C des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen werden[5], müssen auch in die POP-Verordnung aufgenommen werden, damit die EU ihre internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung des Übereinkommens erfüllt. Die internationalen Regelungen beschränken nicht nur die Verwendung bestimmter Stoffe, sondern begründen auch Berichterstattungspflichten, die ebenfalls Teil der POP-Verordnung sind. Damit überschaubar bleibt, wie die EU ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt und um eine konsistente Berichterstattung zu gewährleisten, empfiehlt es sich deshalb, Endosulfan in die entsprechenden Anlagen der Verordnung aufzunehmen, und zwar auch dann, wenn es bereits teilweise Beschränkungen durch andere EU-Rechtsvorschriften unterliegt. EMPFEHLUNGEN DES ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR PERSISTENTE ORGANISCHE SCHADSTOFFE Der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe hat im Oktober 2010 bei seiner fünften Sitzung beschlossen, die Aufnahme von technischem Endosulfan (CAS-Nr. 115-29-7), verwandten Isomeren (CAS-Nr. 959-98-8 und CAS-Nr. 33213-65-9) und Endosulfansulfat (CAS-Nr. 1031-07-8) in Anlage A des Übereinkommens vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen zu empfehlen und gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens die Empfehlung zur Prüfung bei der Sitzung vom 25. bis 29. April 2011 an die Konferenz der Vertragsparteien zu übermitteln. Die Konferenz der Vertragsparteien muss möglicherweise befristete Ausnahmeregelungen für bestimmte Parteien beschließen, damit sie das Verwendungsverbot für Endosulfan, verwandte Isomere und Endosulfansulfat schrittweise einführen können. DER STANDPUNKT DER EU Vor diesem Hintergrund sollte die Europäische Union bei der fünften Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens die Annahme der Änderung des Stockholmer Übereinkommens durch die Aufnahme von technischem Endosulfan, verwandten Isomeren und Endosulfansulfat in Anlage A unterstützen. 2011/0035 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES vom […] zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union bei der fünften Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung von Anhang A zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Kommission[6], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Nach Artikel 191 AEUV ist die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme eines der Ziele der EU-Politik. 2. Die Europäische Union hat am 16. November 2004 auf der Grundlage des Beschlusses 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe[7] das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt) ratifiziert. 3. Die Europäische Union hat die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG[8] (im Folgenden „POP-Verordnung“ genannt) in das EU-Recht umgesetzt. 4. Die Europäische Union tritt nachdrücklich dafür ein, in Anlage A, B und/oder C zum Übereinkommen schrittweise weitere Stoffe aufzunehmen, die nach dem Vorsorgeprinzip als POP-Stoffe einzustufen sind, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die 2002 auf dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen gemachte Zusage, die schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu verringern, erfüllt wird. 5. Nach Artikel 22 des Übereinkommens werden Änderungen der Anlagen A, B und C des Übereinkommens auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP) beschlossen und treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Beschluss mitgeteilt hat, in Kraft, ausgenommen für die Vertragsparteien, die ihre Nichtannahme notifiziert haben. 6. Nachdem die Europäische Union im Jahr 2007 Endosulfan für die Aufnahme vorgeschlagen hatte, hat der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe nun seine Arbeit zu Endosulfan beendet. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass Endosulfan die Kriterien des Übereinkommens erfüllt. Es wird erwartet, dass bei der bevorstehenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens technisches Endosulfan, verwandte Isomere und Endosulfansulfat in Anlage A des Übereinkommens aufgenommen werden. Möglicherweise werden spezifische Ausnahmeregelungen (befristete Ausnahmeregelungen für bestimmte Parteien) beantragt, und die EU sollte bei der COP5 darauf vorbereitet sein, auf solche Anträge zu reagieren. 7. Endosulfan unterliegt der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[9] und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff[10]. 8. Die Änderung der Anlage A des Übereinkommens durch Aufnahme von technischem Endosulfan, verwandten Isomeren und Endosulfansulfat wird Änderungen an der POP-Verordnung erforderlich machen. Nach Artikel 14 Absatz 1 der POP-Verordnung können bei Aufnahme neuer Stoffe in das Übereinkommen die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser Verordnung nach den Ausschussverfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 vorgenommen werden. 9. Die Änderung von Anlage A sollte unterstützt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Bei der fünften Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens befürwortet die Kommission im Namen der Europäischen Union die Annahme der Änderung des Stockholmer Übereinkommens durch Aufnahme von Endosulfan in Anlage A. Brüssel, den […] In Namen des Rates Der Präsident [...] [1] http://www.pops.int/documents/convtext/convtext_en.pdf [2] Drei Mitgliedstaaten (Irland, Italien und Malta) haben das Übereinkommen noch nicht ratifiziert. [3] ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1. [4] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. [5] Das Gleiche gilt für Stoffe, die in die Anlagen I, II und/oder III des UN-ECE-Protokolls über POP aufgenommen werden. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1. [8] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. [9] ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. [10] ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 25.