Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen /* KOM(2011) 51 endgültig - 2011/00330(NLE) */
DE || EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.2.2011 KOM(2011) 51 endgültig 2011/0033 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss und die vorläufige
Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen BEGRÜNDUNG Bei den europäischen
Satellitennavigationssystemen (GNSS) Galileo und EGNOS ist Norwegen unser
engster Kooperationspartner außerhalb der EU. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft
in der Europäischen Weltraumorganisation und durch seine informelle Beteiligung
an den gemeinschaftlichen Verwaltungsstrukturen für Galileo hat das Land
politisch, technisch und finanziell an allen Phasen von Galileo mitgewirkt. Durch das vorgeschlagene Abkommen und den
Beschluss 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, durch den die Verordnungen
(EG) Nr. 683/2008 und 1321/2004 (in der geänderten Fassung) in das
EWR-Abkommen einbezogen werden, wird die Kooperation zwischen Norwegen und der
Europäischen Union auf dem Gebiet der Satellitennavigation geregelt. In dem Abkommen werden die allgemeinen
Grundsätze für die Zusammenarbeit sowie die Rechte und Pflichten Norwegens in
den Bereichen – insbesondere der Sicherheit –, die nicht unter den bestehenden
Galileo-Acquis, d. h. den oben genannten Beschluss 94/2009, fallen,
festgelegt. Das Abkommen ist notwendig, da Norwegen zwei
wichtige Bodenstationen beherbergen wird, die zum einwandfreien Funktionieren
des Systems beitragen werden. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich
Norwegen, künftige politische Maßnahmen der EU zum Schutz der europäischen GNSS
zu übernehmen. Das Abkommen wurde auf der Grundlage der am
8. Juli 2005 vom Rat angenommenen Verhandlungsdirektiven
ausgehandelt. Es wurde am 22. September 2010 unterzeichnet. Ergänzt
wird das vorgeschlagene Abkommen durch den Beschluss 94/2009 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses zur Änderung der Protokolle 31 und 37 zum EWR-Abkommen,
durch den Norwegen die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom
12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen
Satellitennavigationsprogramme, die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 vom
12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1321/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)
übernimmt. Überschneidungen zwischen den beiden Instrumenten wurden vermieden. Im Hinblick auf die Unterzeichnung des
Abkommens wurde eine dienststellenübergreifende Konsultation durchgeführt
(CISNet – Frist 29.6.2009 – Konsultation TREN-54986) und die Anmerkungen der
Dienststellen wurden eingearbeitet. Daraus entstand der
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung (KOM/2009/453). Das Abkommen wurde am 22. September 2010
unterzeichnet. Es muss nun abgeschlossen
werden. Vorschlag Die Kommission schlägt dem Rat vor, auf der
Grundlage der Artikel 171 und 172 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den
Abschluss und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über
Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
und dem Königreich Norwegen zu genehmigen. Die Kommission wird ersucht, diesen Vorschlag
anzunehmen und an den Rat weiterzuleiten. 2011/0033 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss und die vorläufige
Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 8, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Kommission hat das Kooperationsabkommen über
Satellitennavigation (nachfolgend „das Abkommen“ genannt) mit dem Königreich
Norwegen ausgehandelt; es wurde am 22. September 2010 unterzeichnet. (2)
Das Abkommen muss auch von den Mitgliedstaaten
ratifiziert werden. (3)
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens
sollte es – für die in die Zuständigkeit der Union fallenden Elemente – bis zu
seinem Inkrafttreten von der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen
vorläufig angewendet werden. (4)
Das Abkommen wurde im Namen der Europäischen Union
unterzeichnet und sollte entsprechend den Ausführungen in diesem Beschluss
vorläufig angewendet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich
Norwegen wird hiermit im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des
Abkommens wird es – für die in die Zuständigkeit der Union fallenden Elemente –
bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Union vorläufig angewendet.
Die Kommission teilt durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union den Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens mit. Artikel 3 Dieser
Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel, am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG KOOPERATIONSABKOMMEN
ÜBER SATELLITENNAVIGATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION
UND IHREN MITGLIEDSTAATEN UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend
auch „Union“ genannt, und DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND Vertragsparteien des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, einerseits
und DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, nachstehend
„Norwegen“ genannt, andererseits, die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und
Norwegen, nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt – IN ANBETRACHT DESSEN, dass Norwegen an den
Programmen Galileo und EGNOS seit ihrer Definitionsphase eng beteiligt ist, ANGESICHTS der Entwicklungen in Bezug auf die
Verwaltung, Eigentumsrechte und Finanzierung der europäischen GNSS-Programme
nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom
12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen
Satellitennavigationsprogramme[1],
ihrer Änderungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere
Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)[2], ANGESICHTS der Vorteile eines gleichwertigen
Schutzniveaus der europäischen GNSS und der dazugehörigen Dienste in den
Gebieten der Vertragsparteien, IN ANBETRACHT der Absicht Norwegens, in seinem
Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit
denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit verwirklicht wird wie mit den in der
Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Vertragsparteien, IN ANBETRACHT des norwegischen Interesses an
sämtlichen Galileo-Diensten, einschließlich des öffentlichen regulierten
Dienstes („Public Regulated Service“, PRS), UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens zwischen
der Europäischen Union und Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den
Austausch von Verschlusssachen, IN DEM WUNSCH, die enge Zusammenarbeit in
allen die europäischen GNSS-Programme betreffenden Aspekten auf eine förmliche
Grundlage zu stellen, IN DER AUFFASSUNG, dass das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“ genannt) eine
geeignete rechtliche und institutionelle Grundlage für die Entwicklung der
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Norwegen im Bereich der
Satellitennavigation darstellt, IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des
EWR-Abkommens durch ein bilaterales Abkommen über Satellitennavigation zu
Themen von besonderer Bedeutung für Norwegen, die Union und ihre
Mitgliedstaaten zu ergänzen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zielsetzung
des Abkommens Vorrangiges Ziel des Abkommens ist die weitere
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch die Ergänzung
der für die Satellitennavigation geltenden Bestimmungen des EWR-Abkommens. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: (a)
„Europäische globale
Satellitennavigationssysteme (GNSS)“: das Galileo-System und das europäische
geostationäre Navigationssystem (European Geostationary Navigation Overlay
System) (EGNOS); (b)
„Erweiterung“: regionale Systeme wie
EGNOS. Diese Systeme ermöglichen eine gesteigerte Leistung für die Nutzer,
beispielsweise höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere
Zuverlässigkeit; (c)
„Galileo“: ein unter ziviler Kontrolle stehendes
unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitennavigations- und
Zeitgebungssystem zur Erbringung von GNSS-Diensten, das von der Union und ihren
Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Der Betrieb von Galileo kann
einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von Galileo sind Dienste mit
freiem Zugang, Dienste für kommerzielle Zwecke, sicherheitskritische Dienste,
Such- und Rettungsdienste vorgesehen sowie ein gesicherter PRS mit
eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer
des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist; (d)
„Regelungsmaßnahme“: ein Gesetz, eine Verordnung,
eine Maßnahme, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung oder ein
Beschluss oder eine ähnliche Verwaltungsmaßnahme einer Vertragspartei; (e)
„Verschlusssache“: Informationen in jeglicher Form,
die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche
grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten
einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen, in unterschiedlichem Maße
schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere
Einstufungskennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den
Vertragsparteien nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Gesetze als
vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit,
der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen. Artikel 3 Grundsätze
für die Zusammenarbeit 1.
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende
Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden: (a)
Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation ist das EWR-Abkommen; (b)
Freiheit zur Erbringung von
Satellitennavigationsdiensten in den Gebieten der Vertragsparteien; (c)
Freiheit zur Nutzung aller Galileo- und
EGNOS-Dienste, einschließlich PRS, unter Beachtung der dafür geltenden
Nutzungsbedingungen; (d)
enge Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit der
GNSS durch den Erlass und die Durchsetzung gleichwertiger
GNSS-Sicherheitsmaßnahmen in der Union und in Norwegen; (e)
gebührende Berücksichtigung der internationalen
Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich der Bodeneinrichtungen der
europäischen GNSS. 2.
Dieses Abkommen lässt die nach dem Recht der
Europäischen Union geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des
Programms Galileo unberührt. Es berührt auch nicht die geltenden
Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen,
die Kontrolle intangibler Technologietransfers oder innerstaatliche Maßnahmen
in Bezug auf die Sicherheit. Artikel 4 Funkfrequenzspektrum 1.
Die Vertragsparteien vereinbaren, in Fragen des
Funkfrequenzspektrums der europäischen Satellitennavigationssysteme in der
Internationalen Fernmeldeunion (ITU) miteinander zusammenzuarbeiten, wobei sie
der am 5. November 2004 unterzeichneten Vereinbarung über die
Verwaltung der ITU-Frequenzzuweisungen für das Galileo-Satellitennavigationssystem
(„Memorandum of Understanding on the Management of ITU filings of the Galileo
radio-navigation satellite service system“) Rechnung tragen. 2.
In diesem Zusammenhang schützen die
Vertragsparteien angemessene Frequenzzuweisungen an die europäischen
Satellitennavigationssysteme, um die Verfügbarkeit der Dienste dieser Systeme
zum Vorteil der Nutzer sicherzustellen. 3.
Darüber hinaus sind sich die Vertragsparteien
bewusst, dass es wichtig ist, die Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen
und Interferenzen zu schützen. Zu diesem Zweck ermitteln sie Interferenzquellen
und suchen für alle Seiten annehmbare Lösungen zur Bekämpfung dieser
Interferenzen. 4.
Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass
sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der ITU,
einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ergäbe. Artikel 5 Bodeneinrichtungen
der europäischen GNSS 1.
Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um
die Errichtung, die Instandhaltung und den Austausch von Bodeneinrichtungen der
europäischen GNSS (nachstehend „Bodeneinrichtungen“ genannt) in seinem gesamten
Hoheitsgebiet zu erleichtern. 2.
Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um
den Schutz sowie den unterbrechungs- und störungsfreien Betrieb der
Bodeneinrichtungen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, was gegebenenfalls
auch ein Tätigwerden seiner Strafverfolgungsbehörden einschließt. Norwegen
unternimmt alle praktikablen Schritte, um die Bodeneinrichtungen vor lokalen
Funkinterferenzen, unberechtigtem Eindringen in Computersysteme („Hacking“) und
Abhörversuchen zu schützen. 3.
Die vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der
Bodeneinrichtungen werden zwischen der Europäischen Kommission und dem Inhaber
der Eigentumsrechte vereinbart. Die norwegischen Behörden respektieren in vollem
Umfang den besonderen Status der Bodeneinrichtungen und holen nach Möglichkeit
die vorherige Zustimmung der Europäischen Kommission ein, bevor Maßnahmen im
Zusammenhang mit den Bodeneinrichtungen ergriffen werden. 4.
Norwegen gewährt allen von der Europäischen Union
benannten oder anderweitig von ihr autorisierten Personen ständigen und
ungehinderten Zugang zu den Bodeneinrichtungen. Zu diesem Zweck errichtet
Norwegen eine Kontaktstelle, die Informationen über die sich zu den
Bodeneinrichtungen begebenden Personen entgegennimmt und in der Praxis die
Mobilität und die Tätigkeiten dieser Personen in jeder Hinsicht erleichtert. 5.
Mit Dienstsiegel oder amtlicher Kennzeichnung
versehene Archive und Ausrüstungen der Bodeneinrichtungen und Dokumente gleich
welcher Form werden im Transit keiner Zoll- oder Polizeikontrolle unterzogen. 6.
Bei einer Bedrohung oder Beeinträchtigung der
Sicherheit oder des Betriebs von Bodeneinrichtungen unterrichten Norwegen und
die Europäische Kommission einander unverzüglich über die betreffenden Vorfälle
und die diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen. Die Europäische Kommission kann eine
andere vertrauenswürdige Stelle benennen, die als Kontaktstelle für den
Austausch solcher Informationen mit Norwegen fungieren soll. 7.
Die Vertragsparteien legen in einer gesonderten
Vereinbarung genauere Verfahren für die in den Absätzen 1 bis 6
behandelten Aspekte fest. Diese Verfahren enthalten unter anderem Einzelheiten
über Inspektionen, Aufgaben der Kontaktstellen, Anforderungen an Kuriere sowie
Maßnahmen zum Schutz vor lokalen Funkinterferenzen und feindseligen Handlungen. Artikel 6 Sicherheit 1.
Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass globale
Satellitennavigationssysteme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Interferenzen,
Unterbrechung und feindseligen Handlungen geschützt werden müssen. Die
Vertragsparteien treffen daher alle praktikablen Vorkehrungen, gegebenenfalls
auch durch gesonderte Übereinkünfte, um Kontinuität, Sicherheit und
Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen
und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Die
Europäische Kommission beabsichtigt die Ausarbeitung von Maßnahmen zum Schutz,
zur Kontrolle und Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien
der europäischen GNSS-Programme, um derartige Bedrohungen und eine unerwünschte
Verbreitung zu unterbinden. 2.
Norwegen bekräftigt in diesem Zusammenhang seine
Absicht, in seinem Hoheitsgebiet zügig Maßnahmen zu verabschieden und
durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie mit den in
der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird. In Anerkennung
dessen werden die Vertragsparteien Fragen der GNSS-Sicherheit, einschließlich
der Akkreditierung, in den einschlägigen Ausschüssen der Verwaltungsstruktur
der europäischen GNSS erörtern. Die praktischen Modalitäten und Verfahren sind
in der Geschäftsordnung der betreffenden Ausschüsse festzulegen, wobei auch der
Rahmen des EWR-Abkommens berücksichtigt wird. 3.
Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein
gleichwertiges Maß an Sicherheit erreicht werden kann, so halten die
Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann
der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst werden. Artikel 7 Austausch
von Verschlusssachen 1.
Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen
der Union erfolgt nach Maßgabe des am 22. November 2004
unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen
Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen[3],
sowie nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften jenes Abkommens. 2.
Norwegen darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad
versehene Verschlusssachen zu Galileo mit denjenigen Mitgliedstaaten der EU
austauschen, mit denen es diesbezügliche bilaterale Vereinbarungen getroffen
hat. 3.
Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung
eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien
dieses Abkommens den Austausch von Verschlusssachen betreffend das Programm
Galileo ermöglicht. Artikel 8 Ausfuhrkontrolle 1.
Um unter den Vertragsparteien eine einheitliche
Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf Galileo zu
gewährleisten, bekräftigt Norwegen seine Absicht, in seinem
Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit
denen ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung in Bezug
auf Galileo-Technologien, -Daten und -Güter wie mit den in der Union und ihren
Mitgliedstaaten anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird. 2.
Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein
gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung erreicht werden
kann, so halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen.
Gegebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich
entsprechend angepasst werden. Artikel 9 PRS Norwegen hat sein Interesse am PRS von Galileo
bekundet und betrachtet diesen als ein wichtiges Element seiner Teilnahme an
den europäischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich dieser
Frage zu widmen, sobald die Strategien und praktischen Modalitäten für den
Zugang zum PRS festgelegt worden sind. Artikel 10 Internationale
Zusammenarbeit 1.
Die Vertragsparteien erkennen den Wert
koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in
internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen
insbesondere gemeinsam die Entwicklung von Galileo-Normen und fördern deren
weltweite Anwendung, wobei sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen
GNSS achten. 2.
Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses
Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen
zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation,
der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben. Artikel 11 Konsultation
und Streitbeilegung Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer
der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch
Konsultation beigelegt. Artikel 12 Inkrafttreten
und Kündigung 1.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den
Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die
Notifizierungen sind an das Generalsekretariat des Rates zu richten, der als
Verwahrer des Abkommens fungiert. 2.
Der Ablauf oder die Kündigung des Abkommens wirkt
sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen
Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum aus,
die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind. 3.
Das Abkommen kann von den Vertragsparteien
einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in
Kraft, an dem die letzte diplomatische Note eingeht, mit der der anderen
Vertragspartei der Abschluss ihrer für deren Inkrafttreten erforderlichen
internen Verfahren mitgeteilt wird. 4.
Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren
Norwegen und die Europäische Union – für die in die Zuständigkeit der Union
fallenden Elemente –, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig
anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem sie einander den Abschluss der hierfür
erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 5.
Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit
sechsmonatiger Frist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen
ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. [1] ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1. [2] ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1. [3] ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29.