52011PC0043

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt /* KOM/2011/0043 endg. - NLE 2011/0020 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 4.2.2011

KOM(2011) 43 endgültig

2011/0020 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 30. März 2009 forderte der Rat die Kommission auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um ein Höchstmaß an Interoperabilität zwischen dem Programm zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa (SESAR, s. u.) und dem entsprechenden US-System NextGEN sowie anderen regionalen Projekten in ICAO-Regionen (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) zu gewährleisten. Daneben wurde die Kommission ersucht, der notwendigen Vereinbarkeit von SESAR mit den ICAO-Gesamtkonzeptentwicklungen Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck forderte der Rat die Kommission auf, eine Empfehlung zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Kooperationsvereinbarung mit der Federal Aviation Administration (FAA) der USA vorzulegen[1]. Die Kommission hat dem Rat diese Empfehlung[2] am 10. Juni 2009 vorgelegt. Allerdings hat die Kommission vorgeschlagen, den mit der FAA auszuhandelnden Rahmen für die Zusammenarbeit über die Interoperabilität zwischen SESAR und NextGEN hinaus auf das breitere Gebiet der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt auszudehnen.

Auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission hat der Rat am 9. Oktober 2009 einen Beschluss erlassen, durch den die Kommission beauftragt wird, im Namen der EU Verhandlungen mit der FAA über eine Kooperationsvereinbarung im Bereich der Forschung und Entwicklung für die Zivilluftfahrt aufzunehmen. Daneben ersuchte der Rat die Kommission, parallel dazu einen Anhang zur Frage der Interoperabilität zwischen SESAR und NextGEN zu erarbeiten.

In dem vorgeschlagenen Entwurf für eine Vereinbarung werden die Modalitäten und Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA zur Förderung und zum Ausbau von Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt festgelegt. Die Vereinbarung ist ein wichtiges Instrument, das es den Parteien erlaubt, durch einen rechtsverbindlichen Rahmen und unter Einhaltung einvernehmlich vereinbarter Gegenseitigkeitsgrundsätze auf ihr gemeinsames Ziel – die Gewährleistung umweltfreundlicherer und effizienterer Luftverkehrsysteme – hinzuarbeiten. Die im Entwurf vorliegende Vereinbarung wird es den beiden Parteien ermöglichen, kooperative Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu jedem Aspekt der Zivilluftfahrt aufzunehmen.

Auf der Grundlage der Leitlinien des Verhandlungsmandats paraphierten die beiden Parteien am 18. Juni 2010 den Entwurf einer Kooperationsvereinbarung und den Entwurf eines Anhangs zur Interoperabilität zwischen SESAR und NextGEN. In Erwartung der Billigung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch das Europäische Parlament und des Ratsbeschlusses zu deren Abschluss schlägt die Kommission dem Rat vor, einen Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung der Vereinbarung zu erlassen.

1.2. Allgemeiner Kontext

SESAR

Das Forschungsprogramm für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) bildet den Technologie-Pfeiler der Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky – SES)[3]. SESAR ist ein dreistufiges Programm, in dessen Rahmen eine qualitativ hochwertige, neue Generation von Technologien, Systemen und Verfahren des Flugverkehrsmanagements (ATM), die mit den Zielen und Anforderungen des einheitlichen europäischen Luftraums im Einklang stehen, bereits definiert wurde, derzeit entwickelt und künftig errichtet wird. Eines der wichtigsten Ergebnisse der SESAR-Definitionsphase ist der europäische ATM-Masterplan, der ein gemeinsam entwickeltes, vom Rat der EU gebilligtes und von allen Akteuren akzeptiertes Ablaufkonzept darstellt und zur Errichtung einer neuen Generation von ATM-Technologien und -Verfahren in den kommenden 10 bis 15 Jahren führen soll. Dieser Masterplan dient der Steuerung des Arbeitsprogramms für die Phase der Entwicklung dieser Technologien und wird entsprechend bei der Errichtungsphase von SESAR ein wichtiges Instrument sein.

Das Programm SESAR befindet sich nun in der Entwicklungsphase, die mehr als 300 kohärente und koordinierte Forschungs-, Entwicklungs- und Validierungsprojekte umfasst, die von dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR (GUS) – der ersten als EU-Organ konstituierten öffentlich-privaten ATM-Partnerschaft – zentral verwaltet werden. Das GUS hat die Aufgabe, die Modernisierung des europäischen ATM-Systems zu gewährleisten, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der EU koordiniert und gebündelt werden. Gründungsmitglieder des GUS sind die EU und Eurocontrol, daneben sind 15 Mitglieder aus der Industrie beteiligt (Hersteller von Boden- und Bordausrüstung, Flughäfen, Luftverkehrsunternehmen, Flugsicherungsorganisationen), darunter Organisationen aus Nichtmitgliedstaaten und mehrere assoziierte Partner.

Auch in den USA besteht ein ATM-Modernisierungsprogramm – das von der FAA eingeleitete Programm NextGEN. Angesichts der Parallelität von SESAR und NextGEN haben die europäischen Luftraumnutzer nachdrücklich die Gewährleistung von Interoperabilität zwischen SESAR und NextGEN gefordert, um weltweit einen sicheren und nahtlosen Betrieb sicherzustellen, die Marktchancen für die europäische Industrie zu vergrößern und eine kostspielige Doppelausrüstung der Luftfahrzeuge zu vermeiden. US-Unternehmen haben bereits Zugang zu europäischen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen wie SESAR. Deshalb müssen der europäischen Industrie im Gegenzug entsprechende Möglichkeiten garantiert werden.

Nach Ansicht der Kommission ist die Intensivierung der technischen und betrieblichen Zusammenarbeit mit der FAA für den Sektor der Zivilluftfahrt im Allgemeinen dringend notwendig. Effizientere und nachhaltigere Luftverkehrsysteme können besser durch ein ganzheitliches Konzept verwirklicht werden, das sämtliche Aspekte der Zivilluftfahrt erfasst. Dies war für die Kommission Anlass zu der Empfehlung, den Umfang des Kooperationsrahmens auf das breitere Gebiet der Zivilluftfahrt auszudehnen.

Die vorgeschlagene Kooperationsvereinbarung mit den USA schafft eine solide und rechtsverbindliche Grundlage für die Aufnahme kooperativer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und regelt gleichzeitig sensible Fragen wie Haftung, Urheberrechtsschutz und Gegenseitigkeit. Außerdem birgt die Vereinbarung das Potenzial, in der Luftfahrt die internationalen Standards festzulegen, die für weltweite Interoperabilität entsprechend den Erwartungen der beteiligten Akteure notwendig sind und der europäischen Industrie breitere Marktchancen eröffnen.

1.3. Bestehende Regelungen auf diesem Gebiet

Die Europäische Kommission und die FAA haben zunächst am 18. Juli 2006 eine Absichtserklärung bezüglich der Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit im Interesse eines globaleren Flugverkehrsmanagements durch Erleichterung gemeinsamer weltweiter Operationen unterzeichnet. Diese Absichtserklärung wurde am 17. März 2009 aktualisiert, um der zentralen Rolle des GUS bei der technischen Zusammenarbeit mit der FAA unter der Aufsicht der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen. Allerdings schuf die Absichtserklärung aufgrund ihres deklarativen Charakters nicht den zur angemessenen Behandlung von Fragen der Haftung, des Urheberrechtsschutzes und der Gegenseitigkeit notwendigen rechtsverbindlichen Rahmen. Die vorgeschlagene Kooperationsvereinbarung, und insbesondere deren Anhang zur Interoperabilität zwischen SESAR und NextGEN, wird die bestehende Absichtserklärung ersetzen.

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die vorgeschlagene Kooperationsvereinbarung wird dazu beitragen, die Ziele der Politik im Hinblick auf den einheitlichen europäischen Luftraum zu verwirklichen, da sie das SESAR-Programm – deren technologische Grundlage – unterstützt. Die zeitnahe Entwicklung und Einrichtung neuer ATM-Technologien und –Verfahren wird die Innovationskapazität Europas stärken, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie steigern und so der Stimme der EU in den Normungsgremien Gewicht verleihen.

Die im Entwurf vorliegende Vereinbarung wird der technologischen und betrieblichen Zusammenarbeit zwischen den Parteien durch die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens Impulse verleihen. Derartige Impulse stehen im Einklang mit der Forschungspolitik der EU und werden zur Vollendung des 7. Rahmenprogramms beitragen.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Die Luftfahrtindustrie unterstützt die von einer verbindlichen Kooperationsvereinbarung zwischen der EU und den USA eröffneten Perspektiven. Nach den Erwartungen der europäischen Industrie wird die Verwirklichung der Gegenseitigkeitsgrundsätze, die der Vereinbarung zu Grunde liegen, es erlauben, vergleichbare Möglichkeiten zur Beteiligung an einer Zusammenarbeit mit den USA auf der Grundlage von Transparenz, gegenseitigem Nutzen, Gleichbehandlung und Fairness zu nutzen.

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Während des gesamten Verhandlungsprozesses führte die Kommission Konsultationen mit den beteiligten Akteuren (insbesondere durch das Gemeinsame Unternehmen SESAR) sowie den Mitgliedstaaten (durch den vom Rat für die Aushandlung der Vereinbarung eingerichteten Sonderausschuss).

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Stellungnahmen der interessierten Kreise wurden bei der Ausarbeitung der Verhandlungsposition der Union gebührend berücksichtigt.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Technisches Fachwissen wurde im Rahmen der Verhandlungen vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR bereitgestellt. Rechtsberatung leistete der juristische Dienst der Kommission. Externes Expertenwissen anderer Art war nicht erforderlich.

2.3. Folgenabschätzung

Die Vereinbarung bildet eine solide rechtliche Grundlage, die eine eingehende technische und betriebliche Zusammenarbeit ermöglicht, welche zur baldigen Entwicklung gemeinsamer Normen in der Zivilluftfahrt führt. Daneben wird die Festlegung, Umsetzung und Überwachung von Gegenseitigkeitsgrundsätzen es der europäischen Industrie erleichtern, in neuen US-Märkten Fuß zu fassen. Ohne die Verwirklichung von Gegenseitigkeit bliebe der europäischen Industrie ein fairer Zugang zu den US-Märkten verwehrt.

Im speziellen Fall der Modernisierung des Flugverkehrsmanagements bleibt die zwischen EU und USA koordinierte Unterstützung der ICAO-Normungstätigkeiten eine treibende Kraft mit dem Potenzial, die gemeinsamen SESAR-NextGEN-Normen in internationale ATM-Normen umzuwandeln. Gelingt es nicht, Interoperabilität zu gewährleisten, müsste die Bordausrüstung von Tausenden von Flugzeugen, die sowohl in Europa als auch in den USA verkehren, dupliziert werden – eine Investition, die den Luftfahrtunternehmen in der derzeitigen Finanzkrise nicht möglich ist.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorgeschlagene Kooperationsvereinbarung besteht aus einem Hauptdokument, in dem die wichtigsten Grundsätze der Zusammenarbeit festgelegt sind und administrative Vorkehrungen getroffen werden. Das Hauptdokument wird von Anhängen und Anlagen hierzu ergänzt, in denen spezifische technische Ziele der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt eingehender behandelt werden. Der erste Anhang befasst sich, wie in dem vom Rat erteilten Mandat gefordert, mit der Frage der Interoperabilität zwischen SESAR und NextGEN.

Die administrativen Vorkehrungen umfassen die Einsetzung eines Gemeinsamen Ausschusses aus Vertretern der Kommission (unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten) und Vertretern der FAA. Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen befassen.

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Aufgrund des paneuropäischen Charakters des Luftverkehrs und der Notwendigkeit eines schlüssigen Konzepts auf europäischer Ebene können die Mitgliedstaaten die Ziele der Kooperationsvereinbarung nicht im Rahmen bilateraler Kontakte mit den USA erreichen. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Kooperationsvereinbarung zwischen der EU und den USA ist ein effizientes und bindendes Rechtsinstrument, das die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien fördert. Mit der Vereinbarung wird ein allgemeiner Rahmen geschaffen, der die Aufnahme einer Zusammenarbeit ermöglicht, die beiden Parteien vergleichbare Möglichkeiten zur Beteiligung an ihren Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf sämtlichen Gebieten der Zivilluftfahrt eröffnet.

Durch die vorgeschlagene Vereinbarung werden weder den Behörden der Mitgliedstaaten noch der Industrie zusätzliche administrative oder finanzielle Lasten auferlegt.

3.5. Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Kooperationsvereinbarung

Die Luftfahrtaußenbeziehungen können allein durch internationale Übereinkünfte geregelt werden.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2011/0020 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates, durch den sie zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Union eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt (nachfolgend als „Vereinbarung“ bezeichnet) sowie über deren Anhang I zur SESAR-NextGEN-Zusammenarbeit im Interesse globaler Interoperabilität ausgehandelt.

(2) Die Vereinbarung und deren Anhang I wurden am 18. Juni 2010 paraphiert.

(3) Die von der Kommission ausgehandelte Vereinbarung und deren Anhang I sollten vorbehaltlich des zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Abschlusses der Vereinbarung unterzeichnet und vorläufig angewandt werden.

(4) Es müssen Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss, die Streitbeilegung und die Kündigung von Anhängen und Anlagen zu der Vereinbarung festgelegt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 (Unterzeichnung)

1. Die Unterzeichnung der Vereinbarung und des zugehörigen Anhangs I wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates zum Abschluss der Vereinbarung im Namen der Union gebilligt. Der Wortlaut der Vereinbarung und des zugehörigen Anhangs I sind diesem Beschluss beigefügt.

2. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 2 (Vorläufige Anwendung)

Bis zu ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung vorläufig ab dem ersten Tag des Monats angewandt, der auf das frühere der beiden folgenden Daten folgt: (i) Datum der diplomatischen Note, mit der die letzte Partei den Abschluss der für diese vorläufige Anwendung erforderlichen Verfahren notifiziert hat, bzw. (ii) erster Jahrestag der Unterzeichnung der Vereinbarung.

Artikel 3 (Gemeinsamer Ausschuss)

1. Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel III der Vereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

2. Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu folgenden Angelegenheiten fest:

- Annahme zusätzlicher Anhänge zur Vereinbarung sowie von Anlagen hierzu,

- Annahme von Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung sowie von Anlagen hierzu.

Artikel 4 (Durchführung)

Die Kommission kann jede gemäß Artikel II (B), IV, V, VII und VIII der Vereinbarung zweckmäßige Maßnahme treffen.

Artikel 5 (Streitbeilegung)

Die Kommission vertritt die Union in Konsultationen gemäß Artikel XI der Vereinbarung.

Artikel 6 (Kündigung von Anhängen und Anlagen)

Die Kommission kann nach Konsultation des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Sonderausschusses Anhänge oder Anlagen zur Vereinbarung gemäß Artikel XII.D kündigen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

KOOPERATIONSVEREINBARUNG

NAT-I-9406

ZWISCHEN DEN

VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

UND

DER EUROPÄISCHEN UNION

EINGEDENK FOLGENDER UMSTÄNDE:

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union verfolgen die Förderung und den Ausbau der Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt als gemeinsames Ziel und

diese Zusammenarbeit wird die Weiterentwicklung und die Sicherheit der Zivilluftfahrt in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union fördern,

vereinbaren die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union (nachfolgend kollektiv als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet) die Durchführung gemeinsamer Programme gemäß den folgenden Modalitäten und Bedingungen:

ARTIKEL I – ZIEL

A. In dieser Kooperationsvereinbarung sowie ihren Anhängen und Anlagen (nachfolgend als „Vereinbarung“ bezeichnet) werden die Modalitäten und Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit zur Förderung und zum Ausbau von Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt festgelegt. Zu diesem Zweck können die Parteien – vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Mittel und anderer notwendiger Ressourcen – für die Zusammenarbeit in dem in den Anhängen und Anlagen zu dieser Vereinbarung geforderten Umfang Personal, Ressourcen und Dienste bereitstellen.

B. Die Ziele dieser Vereinbarung können durch Zusammenarbeit auf jedem der folgenden Gebiete erreicht werden:

1. Austausch von Informationen über Programme und Projekte, Forschungsergebnisse oder Veröffentlichungen;

2. Durchführung gemeinsamer Analysen;

3. Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten und gemeinsame Durchführung derselben;

4. Austausch wissenschaftlicher und technischer Mitarbeiter;

5. Austausch spezieller Anlagen, Software und Systeme für Forschungstätigkeiten und Kompatibilitätsstudien;

6. gemeinsame Organisation von Symposien oder Konferenzen sowie

7. gegenseitige Konsultationen mit dem Ziel der Abstimmung der Vorgehensweise in geeigneten internationalen Gremien.

C. Die Parteien fördern unter Einhaltung der jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politischen Prinzipien nach Möglichkeit die Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung mit dem Ziel, vergleichbare Möglichkeiten für die Beteiligung an ihren jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen. Die Parteien beziehen Teilnehmer in Kooperationsmaßnahmen ein, die auf Gegenseitigkeit und im Einklang mit den folgenden Grundsätzen durchgeführt werden:

1. beidseitiger Nutzen;

2. vergleichbare Möglichkeiten zur Beteiligung an Kooperationsmaßnahmen;

3. Gleichbehandlung und Fairness;

4. rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann, sowie

5. Transparenz.

D. Die Kooperationsmaßnahmen werden nach spezifischen Anhängen und Anlagen gemäß Artikel II durchgeführt.

ARTIKEL II – DURCHFÜHRUNG

A. Diese Vereinbarung wird durch spezifische Anhänge und Anlagen dazu durchgeführt. In diesen Anhängen und Anlagen werden die Art und die Dauer der Zusammenarbeit auf einem bestimmten Gebiet oder für einen bestimmten Zweck, der Umgang mit geistigem Eigentum, Fragen der Haftung und der Finanzierung, die Aufteilung von Kosten und andere relevante Angelegenheiten in zweckmäßiger Weise geregelt. Steht eine Bestimmung in einem Anhang oder einer Anlage im Widerspruch zu einer Bestimmung dieser Vereinbarung, so geht, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, die Bestimmung der Vereinbarung vor.

B. Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union kommen regelmäßig zusammen, um

1. Vorschläge für neue Kooperationsmaßnahmen zu erörtern und

2. den Stand laufender, nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung unternommener Maßnahmen zu prüfen.

C. Koordinierung und Förderung der unter diese Vereinbarung fallenden Kooperationsmaßnahmen obliegen der Federal Aviation Administration der USA im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union.

D. Für die Koordinierung und Verwaltung dieser Vereinbarung werden folgende Stellen benannt, an die auch sämtliche Anfragen für im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringende Dienste zu richten sind:

1. Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Federal Aviation Administration Office of International Aviation Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East 600 Independence Ave., S.W. Washington, D.C. 20591 - USA Tel. +1-202-385-8900 |

2. Für die Europäische Union:

Europäische Kommission Generaldirektion Mobilität und Verkehr Direktion Luftverkehr 1040 Brüssel - Belgien Tel. +32-2-2968430 Fax: +32-2-2968353 |

E. Die Koordinierung technischer Programme zur Durchführung spezifischer Tätigkeiten sollte gemäß den Anhängen und Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgen.

ARTIKEL III – LEITUNG

A. Die Parteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss ein, dem es obliegt, das wirksame Funktionieren dieser Vereinbarung zu gewährleisten, und der regelmäßig zusammentritt, um die Effizienz ihrer Durchführung zu bewerten.

B. Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern

1. der Federal Aviation Administration (FAA, gemeinsamer Vorsitz) für die Vereinigten Staaten von Amerika und

2. der Europäischen Kommission (gemeinsamer Vorsitz), die von Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützt wird, für die Europäische Union.

C. Der Gemeinsame Ausschuss kann ad hoc themenspezifisch Sachverständige zur Teilnahme einladen. Der Gemeinsame Ausschuss kann technische Arbeitsgruppen einsetzen und deren Arbeit sowie die Arbeit der durch die spezifischen Anhänge und Anlagen eingesetzten Ausschüsse und Gruppen beaufsichtigen. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

D. Sämtliche Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden im Einvernehmen zwischen den beiden im Gemeinsamen Ausschuss vertretenen Parteien gefasst. Diese Beschlüsse ergehen schriftlich und werden von den Vertretern der Parteien im Gemeinsamen Ausschuss unterzeichnet.

E. Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen befassen. Seine Zuständigkeiten umfassen insbesondere:

1. Bildung eines Forums zur Erörterung folgender Angelegenheiten im Rahmen der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen:

a. gegebenenfalls auftretende Probleme und Änderungen, die für die Durchführung dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen relevant sind; b. gemeinsame Konzepte für die Einführung neuer Technologien und Verfahren, Forschungs- und Evaluierungsprogramme sowie andere Gebiete von gemeinsamem Interesse und c. Entwürfe für Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Partei, die die Interessen der anderen Partei berühren könnten, im Rahmen der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen; |

2. gegebenenfalls Annahme zusätzlicher Anhänge zu dieser Vereinbarung sowie von Anlagen hierzu;

3. gegebenenfalls Annahme von Änderungen der Anhänge zu dieser Vereinbarung sowie von Anlagen hierzu und

4. gegebenenfalls Vorlage von Vorschlägen an die Parteien für sonstige Änderungen dieser Vereinbarung.

ARTIKEL IV – PERSONALAUSTAUSCH

Die Parteien können nach Bedarf technisches Personal austauschen, um die in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung beschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Dieser Austausch erfolgt nach den in dieser Vereinbarung sowie ihren Anhängen und Anlagen festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Das zwischen den Parteien ausgetauschte technische Personal nimmt die in den Anhängen oder Anlagen genannten Aufgaben wahr. Diese technischen Mitarbeiter können, wie jeweils einvernehmlich geregelt, amtlichen Stellen oder Auftragnehmern der Vereinigten Staaten oder der Europäischen Union angehören.

ARTIKEL V – AUSLEIHEN VON AUSRÜSTUNGEN

Ausrüstung kann von einer Partei („Leihgeber“) an die andere Partei („Leihnehmer“) gemäß einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung ausgeliehen werden. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage gelten für Ausrüstungs-Leihgaben folgende Regeln:

A. Der Leihgeber bestimmt den Wert der auszuleihenden Ausrüstung.

B. Der Leihnehmer nimmt die Ausrüstung an dem von den Parteien im Anhang oder der Anlage genannten Standort des Leihgebers in Verwahrung und in Besitz. Die Ausrüstung bleibt bis zur Rückgabe an den Leihgeber gemäß nachfolgendem Abschnitt H in Verwahrung und im Besitz des Leihnehmers.

C. Der Leihnehmer befördert ausgeliehene Ausrüstung auf eigene Kosten zu dem von den Parteien im Anhang oder der Anlage genannten Standort.

D. Die Parteien arbeiten bei der Beschaffung ggf. erforderlicher Ausfuhrlizenzen und anderer für die Beförderung der Ausrüstung notwendiger Unterlagen zusammen.

E. Die Installation der Ausrüstung an dem von den Parteien im Anhang oder der Anlage genannten Standort obliegt dem Leihnehmer. Der Leihgeber leistet dem Leihnehmer erforderlichenfalls Unterstützung bei der Installation der nach Absprache zwischen den Parteien ausgeliehenen Ausrüstung.

F. Während des Ausleihezeitraums trägt der Leihnehmer für ordnungsgemäßen Betrieb und korrekte Instandhaltung der Ausrüstung Sorge, gewährleistet deren dauerhafte Betriebsfähigkeit und erlaubt Inspektionen durch den Leihgeber zu jedem zumutbaren Zeitpunkt.

G. Der Leihgeber unterstützt den Leihnehmer beim Auffinden von Bezugsquellen für gängiges Material und Teile, die dem Leihnehmer nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

H. Beim Erlöschen oder bei Kündigung der betreffenden Anlagen oder Anhänge dieser Vereinbarung oder am Ende des Nutzungszeitraums der ausgeliehenen Ausrüstung gibt der Leihnehmer die Ausrüstung auf eigene Kosten an den Leihgeber zurück.

I. Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeliehener und vom Leihnehmer in Verwahrung und in Besitz genommener Ausrüstung ist der Leihnehmer verpflichtet, die verlorene oder beschädigte Ausrüstung nach Wahl des Leihgebers instandzusetzen oder dem Leihnehmer deren (von diesem nach obigem Absatz A bestimmten) Wert zu ersetzen.

J. Jegliche im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Parteien ausgetauschte Ausrüstung dient ausschließlich Zwecken der Forschung, Entwicklung und Validierung und darf in keiner Weise für die aktive Zivilluftfahrt oder andere betriebliche Zwecke eingesetzt werden.

K. Jeglicher Transfer von Technologie, Ausrüstung oder sonstigen Gegenständen im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften und Prinzipien der Parteien.

ARTIKEL VI – FINANZIERUNG

A. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung trägt jede Partei die Kosten der von ihr im Rahmen dieser Vereinbarung unternommenen Tätigkeiten.

B. Zur Kennzeichnung dieses Kooperationsprogramms haben die Vereinigten Staaten dieser Vereinbarung die Nummer NAT-I-9406 zugewiesen, die in jeglichem zugehörigen Schriftverkehr anzugeben ist.

ARTIKEL VII – WEITERGABE VON INFORMATION

A. Soweit nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben oder zwischen den Parteien zuvor schriftlich vereinbart, geben die Parteien keinerlei Informationen oder Materialien zu den im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen ausgeführten Aufgaben oder vereinbarten Programmen an andere Dritte weiter als (i) an diesen Aufgaben oder Programmen mitwirkende Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, welche die entsprechenden Angaben für die Ausführung dieser Aufgaben und Programme benötigen, oder (ii) sonstige Behörden der Parteien.

B. Erkennt eine der Parteien, dass sie aufgrund geltender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Vertraulichkeitsbestimmungen dieses Artikels derzeit oder voraussichtlich künftig nicht erfüllen kann, unterrichtet sie unverzüglich und vor der Herausgabe von Informationen die andere Partei. Die Parteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.

ARTIKEL VIII – RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

A. Stellt eine Partei der anderen Partei gemäß den Bestimmungen eines Anhangs oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung geistiges Eigentum (dazu zählen für die Zwecke dieser Vereinbarung Analysen, Berichte, Datenbanken, Software, Know-how, technische und sensible Geschäftsinformationen, Daten und Aufzeichnungen sowie zugehörige Unterlagen und Materialien unabhängig von der Form der Aufzeichnung oder dem Speichermedium) zur Verfügung, so bleiben ihre zum Zeitpunkt dieses Austauschs bestehenden Urheberrechte hiervon unberührt. Eine Partei, die ein Dokument oder geistiges Eigentum in anderer Form nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung verfügbar macht, kennzeichnet dasselbe in geeigneter Weise als vertraulich, proprietär oder Geschäftsgeheimnis.

B. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung gilt für die Partei, die im Rahmen dieser Vereinbarung geistiges Eigentum von der Gegenpartei erhält, Folgendes:

1. Sie erwirbt durch den Empfang dieses geistigen Eigentums von der Gegenpartei keinerlei Eigentumsrechte an diesem und

2. sie gibt dieses geistige Eigentum ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Gegenpartei nicht an andere Dritte weiter als an einem Programm im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen mitwirkende Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer. Bei Weitergabe von Informationen an einen am Programm mitwirkenden Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer gilt für die weitergebende Partei Folgendes:

a. Sie begrenzt die Nutzung des geistigen Eigentums durch den Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer auf die im entsprechenden Anhang oder der entsprechenden Anlage angegebenen Zwecke und b. sie untersagt dem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, das betreffende geistige Eigentum seinerseits an Dritte weiterzugeben, sofern die Gegenpartei dem nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat. |

C. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung liegen die Urheberrechte an geistigem Eigentum, das von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge oder Anlagen gemeinschaftlich geschaffen wurde, bei beiden Parteien gemeinsam.

1. Jede Partei hat das nicht exklusive, unwiderrufbare Recht, dieses Material, an dem geistiges Eigentum besteht, in allen Ländern zu reproduzieren, weiter zu verarbeiten, öffentlich zu verbreiten und zu übersetzen, sofern diese Reproduktion, Weiterverarbeitung, Verbreitung und Übersetzung den Schutz der Urheberrechte der anderen Partei nicht beeinträchtigt. Die Parteien bzw. ihre Exekutivorgane haben das Recht, eine Übersetzung vor deren Verbreitung in der Öffentlichkeit zu überprüfen.

2. In allen in der Öffentlichkeit verbreiteten Exemplaren wissenschaftlicher und technischer Artikel, nichtproprietärer wissenschaftlicher Berichte und Bücher, die unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen hervorgehen, sind die Namen ihrer Urheber zu nennen, sofern ein Autor die Namensnennung nicht ausdrücklich ablehnt.

D. Falls eine Partei nicht damit einverstanden ist, dass ein von der anderen Partei nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung verfügbar gemachtes Dokument oder geistiges Eigentum anderer Art als vertraulich, proprietär oder Geschäftsgeheimnis eingestuft wird, so ersucht sie die Gegenpartei um Konsultationen zur Erörterung dieser Angelegenheit. Die Konsultationen können in Verbindung mit einer Zusammenkunft des Gemeinsamen Ausschusses oder einer Sitzung anderer ggf. gemäß einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung eingesetzter Ausschüsse stattfinden.

ARTIKEL IX – IMMUNITÄT UND HAFTUNG

A. Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung in geeigneter Weise in den jeweiligen Anhängen oder Anlagen.

B. Die Parteien kommen überein, alle im Rahmen dieser Vereinbarung sowie ihrer Anhänge und Anlagen unternommenen Tätigkeiten mit der gebotenen professionellen Sorgfalt auszuführen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle Risiken für Dritte zu minimieren und sämtliche Anforderungen an Sicherheit und Beaufsichtigung zu erfüllen.

ARTIKEL X – ÄNDERUNGEN

A. Die Parteien können Änderungen dieser Vereinbarung sowie ihrer Anhänge und Anlagen vornehmen. Die Parteien dokumentieren die Einzelheiten aller etwaigen Änderungen in einer schriftlichen Übereinkunft, die von beiden Parteien unterzeichnet wird.

B. Die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Änderungen der Anhänge oder Anlagen zu dieser Vereinbarung treten in Kraft auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel III.D dieser Vereinbarung, der von den beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses im Namen der Parteien unterzeichnet wird.

ARTIKEL XI – STREITBEILEGUNG

Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge und Anlagen werden von den Parteien im Zuge von Konsultationen zwischen ihnen ausgeräumt. Die Parteien befassen kein internationales Gericht oder Dritte mit etwaigen Meinungsverschiedenheiten.

ARTIKEL XII – INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG

A. Diese Vereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewandt.

B. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft.

C. Einzelne vom Gemeinsamen Ausschuss nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung angenommene Anhänge oder Anlagen treten in Kraft auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel III.D dieser Vereinbarung, der von den beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses im Namen der Parteien unterzeichnet wird.

D. Die Parteien können diese Vereinbarung oder ihre Anhänge und Anlagen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechzig (60) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten, die den Parteien aus Artikel V, VII, VIII und IX erwachsen. Nach der Kündigung dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge oder Anlagen verfügt jede Partei über eine Frist von einhundertzwanzig (120) Tagen zur Beendigung ihrer Tätigkeiten. Durch die Kündigung dieser Vereinbarung werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung angenommenen Anhänge und Anlagen gekündigt.

ARTIKEL XIII – VOLLMACHT

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union stimmen den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu; dies wird beurkundet durch die Unterschrift ihrer gehörig befugten Vertreter.

FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA: | FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION: |

_______________________________ | _______________________________ |

TITEL: Assistant Administrator For International Aviation Federal Aviation Administration Department of Transport | TITEL: |

ANHANG 1

ZUR

KOOPERATIONSVEREINBARUNG

NAT-I-9406

ZWISCHEN DEN

VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA:

UND

DER EUROPÄISCHEN UNION

SESAR–NextGEN–ZUSAMMENARBEIT IM INTERESSE GLOBALER INTEROPERABILITÄT

EINGEDENK FOLGENDER UMSTÄNDE:

SESAR und NextGEN sind die Programme zur Entwicklung neuer Generationen von Flugverkehrsmanagementsystemen der Europäischen Union beziehungsweise der Vereinigten Staaten von Amerika,

das Gemeinsame Unternehmen SESAR wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 gegründet, um die Entwicklungsphase von der SESAR zu leiten,

kommen die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union (nachfolgend kollektiv als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet) wie folgt überein:

ARTIKEL I – ZWECK

Zweck dieses Anhangs ist die Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (nachfolgend „Vereinbarung“ genannt) durch Festlegung der Modalitäten und Bedingungen, zu denen die Parteien eine Zusammenarbeit aufnehmen, um die globale Interoperabilität zwischen ihren jeweiligen Programmen zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM), NextGEN und der SESAR, unter Berücksichtigung der Interessen der zivilen und militärischen Luftraumnutzer sicherzustellen.

ARTIKEL II – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet der Begriff „Validierung“ die über den gesamten Entwicklungslebenszyklus erbrachte Bestätigung, dass die vorgeschlagene Lösung einschließlich Konzeption, System und Verfahren dem Bedarf der beteiligten Akteure gerecht wird.

ARTIKEL III - GRUNDSÄTZE

Im Rahmen der Programme NextGEN und SESAR und im Einklang mit den in Artikel I.C. der Vereinbarung genannten Grundsätzen werden die Parteien

A. in zweckmäßiger Weise staatlichen Stellen und Einrichtungen der Luftfahrtindustrie der Gegenpartei gemäß geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Geschäftsordnung der betreffenden Organe und Initiativen die Beteiligung an ihren einschlägigen Konsultationsorganen und Industrieinitiativen ermöglichen;

B. bestrebt sein, Vertretern der Luftfahrtindustrie der Gegenpartei Möglichkeiten der Mitwirkung an Arbeitsprogrammen sowie des Zugangs zu Informationen über gleichwertige Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte sowie deren Ergebnisse zu eröffnen; und

C. durch den gemäß Artikel V dieses Anhangs eingesetzten Hochrangigen Ausschuss in Anlagen zu diesem Anhang (nachfolgend als „Anlagen“ bezeichnet) gemeinsam die Gebiete ermitteln, die bestimmte Möglichkeiten zur Beteiligung an ihren jeweiligen Konsultationsorganen, Initiativen sowie Forschungsprogrammen und -projekten bieten, und zwar insbesondere jene Gebiete, auf denen Beiträge zur Systemdefinition auf hoher Ebene (z. B. Interoperabilität, Definition von Architekturen und technische Grundlagen) möglich sind.

Der Hochrangige Ausschuss beaufsichtigt die Durchführung dieses Artikels und aktualisiert die Anlagen nach Notwendigkeit.

ARTIKEL IV – ARBEITSBEREICH

A. Die Arbeit umfasst Beiträge zu Forschung, Entwicklung und Validierung auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements im Interesse globaler Interoperabilität. Sie kann sich auf die in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Tätigkeiten erstrecken, ist jedoch nicht hierauf begrenzt.

1. Querschnittstätigkeiten

Zu den Querschnittstätigkeiten gehören die Aufgaben, die sich nicht speziell auf eine bestimmte betriebliche oder technische Entwicklung beziehen, sondern mit dem gesamten Themenspektrum der Programme SESAR und NextGEN verbunden sind. Diese Tätigkeiten sind von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit, da jeder abweichende Ansatz potenziell weitreichende Implikationen für die Harmonisierung und Interoperabilität hat. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen: a. Betriebskonzept und Arbeitsplanung; b. Gewährleistung von Separation; c. Arbeitsplanung einschließlich Normung und Regulierung mit dem Ziel, die Synchronisierung der Durchführung zu erleichtern; d. Wirtschaftlichkeitsrechnung und Investitionsplanung; e. Umwelt; f. Koordinierung technischer Anstrengungen zur Unterstützung der Normungstätigkeiten auf dem Gebiet der ATM-Modernisierung auf globaler und ICAO-Ebene; g. Synchronisierung und Kohärenz der Arbeitsplanung im Avionik-Bereich zur Gewährleistung optimaler wirtschaftlicher Effizienz für die Luftraumnutzer sowie h. koordinierte Vornahme technischer und betrieblicher Veränderungen, die einen aus Luftraumnutzer-Perspektive nahtlosen Betrieb verwirklichen/aufrechterhalten. |

2. Informationsmanagement

Durch die besondere Gewichtung des Informationsmanagements soll gewährleistet werden, dass genaue und relevante ATM-Informationen unter den beteiligten Akteuren nahtlos (interoperabel), sicher und in einer Weise, die kooperativen Entscheidungsprozessen förderlich ist, verbreitet werden. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen: a. Interoperabilität des systemweiten Informationsmanagements („SWIM-Interoperabilität“); b. Interoperabilität des Fluginformationsmanagements („AIM-Interoperabilität“) sowie c. Wetterdatenaustausch. |

3. Flugwegmanagement

Flugwegmanagement ist mit einem Luft/Luft- und Luft/Boden-Austausch von 4D-Flugwegdaten verbunden, der eine einheitliche Terminologie und ein schlüssiges Konzept für die Definition und den Austausch von Fluginformationen zu jedem Zeitpunkt und in sämtlichen Flugphasen voraussetzt. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen: a. Gemeinsame Festlegung von Flugwegen und diesbezüglicher Austausch; b. Flugplanung und dynamische Flugplanaktualisierungen; c. Flugverkehrsmanagement (einschließlich Flugwegintegration und -prognose); d. Einbeziehung unbemannter Flugzeugsysteme (Unmanned Aircraft Systems – UAS) in das ATM sowie e. Konvergenz der SESAR- und NextGEN-Betriebskonzepte, der Definition von Diensten und ihrer Anwendungen einschließlich 4D-Flugwegfestlegung sowie der Austauschformate. |

4. Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen

Die Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen erfordert die Planung von Bordausrüstung und die Entwicklung wechselseitig interoperabler Luft/Luft- und Luft/Boden-Anwendungen und -Systeme. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen: a. Interoperabilität von Bordsystemen, darunter i. Bordseitige Kollisionschutzanlage (Airborne Collision Avoidance System – ACAS); ii. Arbeitsplanung im Avionik-Bereich sowie iii. Bordseitige Systeme zur Luft/Luft- und Luft/Boden-Unterstützung der Separation vom umgebenden Verkehr (Airborne Separation Assistance Systems – ASAS). b. Kommunikation, darunter: i. Datalink-Dienste und Technologie sowie ii. flexible Kommunikationsarchitektur; c. Navigation, darunter: i. Performance Based Navigation sowie ii. Anwendungen des weltweiten Satelliten-Navigationssystems (GNSS) für Streckenflug und Anflug, einschließlich Anflug mit vertikaler Führung. d. Überwachung, darunter: i. ADS-Dienste und –Technologie (ADS = Automatic Dependent Surveillance – „automatische bordabhängige Überwachung“) ii. Bodenüberwachung. |

5. Gemeinschaftsprojekte

Gemeinschaftsprojekte sind ad hoc-Projekte, bei denen beide Parteien die Notwendigkeit einer intensiveren Koordinierung und Zusammenarbeit sehen. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen: a. AIRE-Initiative (Atlantic Interoperability Initiative to Reduce Emissions) sowie b. Verbesserungen der Verfolgung und Ortung von Luftfahrzeugen über Ozeanen und abgelegenen Regionen. |

B. Die Parteien erstellen auf Gegenseitigkeit entweder einzeln oder gemeinsam zum Austausch untereinander Berichte, in denen Nutzungskonzepte, Modelle, Prototypen, Bewertungen, Validierungen und Vergleichsstudien zu technischen und betrieblichen Aspekten des Flugverkehrsmanagements beschrieben werden. Bei Bewertungen und Validierungen kann ein breites Spektrum an Instrumenten wie Simulationen und Praxiserprobungen Anwendung finden.

ARTIKEL V – VERWALTUNG

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln entwickeln und verwalten die Parteien Projekte und Tätigkeiten und gewährleisten, dass die unternommenen Arbeiten stets pragmatisch, aktuell und ergebnisorientiert sind. Zu diesem Zweck wurden die folgenden Verwaltungsebenen eingerichtet:

A. Ein Hochrangiger Ausschuss, der sich aus der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Europäischen Kommission, die vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR unterstützt werden kann, und der Federal Aviation Administration (FAA) zusammensetzt.

1. Den gemeinsamen Vorsitz im Hochrangigen Ausschuss führen jeweils ein Vertreter der Europäischen Kommission und der FAA. Der Hochrangige Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a. Beaufsichtigung der SESAR-NextGEN-Zusammenarbeit; b. Bewertung der erzielten Ergebnisse; c. Entscheidung über die Einleitung neuer Projekte und Tätigkeiten auf Vorschlag des nachfolgend beschriebenen Koordinationsausschusses; d. Entscheidung über Vorschläge für neue Anlagen oder Änderungen der bestehenden Anlagen zu diesem Anhang, die dem Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel III.D der Vereinbarung zur Genehmigung vorgelegt werden; e. Erteilung von Anweisungen an den nachfolgend beschriebenen Koordinationsausschuss sowie f. Beaufsichtigung der Durchführung von Artikel III dieses Anhangs und erforderlichenfalls Beratung über Mechanismen zur Beteiligung der Industrie oder die Verweisung von Fragen an den im Rahmen der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss. |

2. Der Hochrangige Ausschuss legt seine Arbeitsverfahren fest; seine Beschlüsse werden einvernehmlich vom gemeinsamen Vorsitz gefasst.

3. Der Hochrangige Ausschuss erstattet dem gemäß Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss Bericht.

B. Es wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet, das sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern aus dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR und der Federal Aviation Administration (FAA) zusammensetzt, die beide von Sachverständigen unterstützt werden können.

1. Den gemeinsamen Vorsitz im Koordinationsausschuss führen jeweils ein Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens SESAR und der Federal Aviation Administration (FAA). Der Koordinationsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a. Überwachung der Fortschritte laufender gemeinsamer Projekte und Tätigkeiten, wie in den Anlagen beschrieben; b. Gewährleistung der effizienten Durchführung der Anlagen durch die nachfolgend beschriebenen Arbeitsgruppen; c. Gewährleistung der effizienten Durchführung von Artikel III dieses Anhangs; d. Erstellung von Berichten an den Hochrangigen Ausschuss oder e. Prüfung der dem Hochrangigen Ausschuss vorzulegenden Vorschläge, z. B. in Bezug auf neue Anlagen oder Änderungen bestehender Anlagen zu diesem Anhang. |

2. Der Koordinationsausschuss legt seine Arbeitsverfahren fest; seine Beschlüsse werden einvernehmlich vom gemeinsamen Vorsitz gefasst.

C. Es werden spezifische Arbeitsgruppen für die in den Anlagen beschriebenen Projekte oder Aktivitäten eingerichtet. Jede Arbeitsgruppe setzt sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern zusammen. Die Arbeitsgruppen treten nach Notwendigkeit zusammen, sie befolgen die vom Koordinationsausschuss erteilten Anweisungen und erstatten ihm regelmäßig Bericht.

ARTIKEL VI – IMMUNITÄT UND HAFTUNG

Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieses Anhangs zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung in geeigneter Weise in der betreffenden Anlage.

ARTIKEL VII – DURCHFÜHRUNG

A. Alle im Rahmen dieses Anhangs geleisteten Arbeiten werden in den Anlagen beschrieben, die bei ihrem Inkrafttreten Teil dieses Anhangs werden.

B. Alle Anlagen werden fortlaufend nummeriert und enthalten eine Beschreibung der Arbeiten, die von den Parteien oder den von ihnen mit der Ausführung der Aufgaben beauftragten Stellen zu leisten sind, wobei auch der Ausführungsort, die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, die zu deren Ausführung notwendigen personellen und sonstigen Mittel, die voraussichtlichen Kosten sowie sämtliche anderen relevanten Informationen zu den Arbeiten anzugeben sind.

ARTIKEL VIII – FINANZVORSCHRIFTEN

Die notwendigen Finanzmittel zur Durchführung der in dieser Anlage vorgesehenen Arbeiten werden gemäß Artikel VI der Vereinbarung bereitgestellt.

ARTIKEL IX – KONTAKTSTELLEN

A. Für die Koordinierung und Verwaltung dieser Anlage wurden folgende Behörden benannt:

1. Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Africa, Europe & Middle East Office, AEU-10 Federal Aviation Administration Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East 600 Independence Avenue, S.W. Washington, D.C. 20591 - USA Tel. +1 202-385-8905 Fax: +1 202-267-5032 |

2. Für die Europäische Union:

Referat Einheitlicher Europäischer Luftraum und Modernisierung der Flugverkehrskontrolle Generaldirektion Mobilität und Verkehr Direktion Luftverkehr Europäische Kommission Rue de Mot 24 1040 BRÜSSEL - Belgien Tel. +32 2 296 84 30 Fax: +32 2 296 83 53 |

B. Die Koordinierung technischer Programme zur Durchführung spezifischer Tätigkeiten erfolgt gemäß den Anlagen zu diesem Anhang.

ARTIKEL X – INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG

A. Dieser Anhang wird bis zu seinem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewandt.

B. Dieser Anhang tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu seiner Kündigung gemäß Artikel XII der Vereinbarung in Kraft. Durch die Kündigung dieses Anhangs werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung angenommenen Anlagen gekündigt.

ARTIKEL XI – VOLLMACHT

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union stimmen den Bestimmungen dieser Anlage zu; dies wird beurkundet durch die Unterschrift ihrer gehörig befugten Vertreter.

FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA: | FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION: |

_______________________________ | _______________________________ |

TITEL: Assistant Administrator For International Aviation Federal Aviation Administration Department of Transport | TITEL: |

DATUM | DATUM |

ORT: | ORT: |

[1] Entschließung des Rates zur Billigung des europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement, Artikel 14 und 15, 30. März 2009.

[2] Empfehlung der Kommission an den Rat, SEK(2009) 744 endg. vom 8.6.2009.

[3] Verordnungen …

[4] ABl. C vom , S. .