/* KOM/2011/0007 endg. - NLE 2011/0005 */ Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | HOHE VERTRETERIN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK | Brüssel, den 10.1.2011 KOM(2011) 7 endgültig 2011/0005 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire BEGRÜNDUNG 1. Im Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 ist die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen vorgesehen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Côte d'Ivoire benannt wurden. Angesichts der derzeitigen Lage in Côte d'Ivoire ist der GASP-Beschluss am 22. Dezember 2010 geändert worden, damit restriktive Maßnahmen gegen bestimmte nicht von den Vereinten Nationen benannte Personen erlassen werden können, die den Friedensprozess und den Prozess der nationalen Aussöhnung in Côte d'Ivoire blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, sowie gegen juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln. 2. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der einschlägigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen durch eine auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Verordnung einzufrieren und zu diesem Zweck die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates zu ändern. 3. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, zum Beispiel der auf Artikel 215 AEUV gestützten Verordnungen, so sind nach Artikel 291 Absatz 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse zu übertragen. 4. Im GASP-Beschluss ist vorgesehen, dass der Rat den in der Liste geführten Personen, Organisationen und Einrichtungen eine Begründung übermittelt, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und dass ein Überprüfungsverfahren durchzuführen ist, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang des Beschlusses aufgenommen wird oder wenn neue Beweise vorgelegt werden. Dadurch soll die Achtung insbesondere der Verteidigungsrechte und des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung sichergestellt werden. Diese Rechte sollten auch durch die Verordnung gewährleistet werden. 5. Nach Artikel 275 in Verbindung mit Artikel 263 AEUV ist der Gerichtshof für die Überprüfung von Beschlüssen zuständig, mit denen nach dem GASP-Beschluss und der Verordnung eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung benannt wird. 2011/0005 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire[1], zuletzt geändert durch den Beschluss 2011/…/GASP des Rates vom … 2011[2], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: 6. Im Beschluss 2010/656/GASP des Rates in der geänderten Fassung ist vorgesehen, dass restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen erlassen werden, die zwar nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, die aber den Friedensprozess und den Prozess der nationalen Aussöhnung in Côte d'Ivoire blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, sowie gegen juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln. 7. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. 8. Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. 9. Im Beschluss 2010/656/GASP des Rates in der geänderten Fassung ist vorgesehen, dass der Beschluss und die Gründe für die Aufnahme in die Liste den betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen bekannt zu geben ist und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und dass ein Überprüfungsverfahren durchzuführen ist, wenn eine in die Anhänge des Beschlusses aufgenommene natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine Stellungnahme abgibt oder wenn neue Beweise vorgelegt werden. Dadurch soll die Achtung insbesondere der Verteidigungsrechte und des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung sichergestellt werden. Diese Rechte sollten auch durch die Verordnung gewährleistet werden. 10. Es ist zweckmäßig, die Kommission zu ermächtigen, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Sie sollte ihre Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste anhand der Stellungnahmen und Informationen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung und von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, überprüfen. 11. Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[3] und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[4] erfolgen. 12. Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3) Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. (4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates in der geänderten Fassung genannt sind. (5) Anhang Ia enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates in der geänderten Fassung genannt sind.“ 2. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a (1) Die Anhänge I und Ia enthalten lediglich folgende Angaben zu den in der Liste geführten natürlichen Personen: a) zur Identitätsfeststellung: Nachname und Vornamen (gegebenenfalls einschließlich Aliasnamen und Titel), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Steuer- und Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte, Funktion oder Beruf, b) das in Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe b genannte Datum, c) die Gründe für die Aufnahme in die Liste. (2) Die Anhänge I und Ia können auch Angaben zu Familienangehörigen der in der Liste geführten Personen enthalten, sofern die Aufnahme dieser Angaben in einem bestimmten Fall zu dem ausschließlichen Zweck als erforderlich angesehen wird, die Identität der in der Liste geführten natürlichen Person zu überprüfen.“ 3. Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen; b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen. Im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung notifizieren die zuständigen Behörden ihre Absicht, den Zugriff auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, dem Sanktionsausschuss. Sie genehmigen den Zugriff nicht, wenn sie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Notifizierung einen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten haben. (2) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass sie diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert haben und der Sanktionsausschuss diese Feststellung nach Maßgabe von Nummer 14 Buchstabe e der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gebilligt hat. (3) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten im Falle einer in Anhang Ia aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat. Artikel 4 Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, dessen Bestehen vor dem Tag, ab dem diese Verordnung auf die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung Anwendung findet, von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts, b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist, c) das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, d) die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats, und e) die zuständigen Behörden haben im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.“ 4. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.“ 5. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.“ 6. Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Die Kommission wird ermächtigt, a) Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern, b) Anhang Ia auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die in Bezug auf Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates getroffen werden, und b) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. (2) Die Kommission gibt ihren Beschluss der in Anhang I oder in Anhang Ia aufgenommenen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Wege, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung bekannt und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Werden Stellungnahmen abgegeben oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so leitet die Kommission die Stellungnahmen oder Beweise, falls sie Anhang I betreffen, an den Sanktionsausschuss weiter. Betreffen sie Anhang Ia, so leitet sie sie an die Gruppe „Afrika“ des Rates weiter und ersucht die Mitgliedstaaten um Stellungnahme und gegebenenfalls weitere Informationen. Die Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen und der weiteren Informationen beträgt höchstens drei Monate. (4) Die Kommission überprüft ihre Beschlüsse anhand der Stellungnahmen und Informationen, die von der in Anhang I oder in Anhang Ia aufgenommenen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung und den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Kommission unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung über das Ergebnis der Überprüfung. (5) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören a) die Ausarbeitung und Vornahme von Änderungen zu Anhang I und Anhang Ia, b) die Aufnahme des Inhalts dieser Anhänge in die auf der Website der Kommission[5] elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, c) die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen. (6) Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I oder des Anhangs Ia erforderlich ist. Diese Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben. (7) Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang II angegebene Referat der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.“ 7. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.“ 8. Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“ 9. Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang Ia in die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 eingefügt. 10. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] ANHANG I „ANHANG Ia Liste der in den Artikeln 2, 4 und 7 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind (vom Rat zu ergänzen)“ ANHANG II Anhang II (Liste der zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8) der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird wie folgt geändert: Der Abschnitt „Europäische Gemeinschaft“ erhält folgende Fassung: „Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission: Europäische Kommission Dienst für außenpolitische Instrumente Referat FPIS.2 CHAR 12/106 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu Tel. +32 229-55585 Fax +32 229-90873“ [1] ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28. [2] ABl. L … vom …2011, S. …. [3] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [4] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [5] http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm.