26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/86


Dienstag, 27. September 2011
Einseitige Erklärungen, die dem Protokoll der Ratstagungen beigefügt sind

P7_TA(2011)0411

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu der Aufnahme einseitiger Erklärungen in die Protokolle der Tagungen des Rates (2011/2090(INI))

2013/C 56 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitzenden vom 8. Dezember 2009 an den Vorsitzenden seines Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (1),

unter Hinweis auf die Antworten des Rates und der Kommission auf die Anfragen zur schriftlichen Beantwortung P-3977/2010 und E-3981/2010,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0269/2011),

A.

in der Erwägung, dass dem Gerichtshof eindeutig die ausschließliche Zuständigkeit obliegt, über die Auslegung des Unionsrechts, d. h. des Primärrechts sowie auch des abgeleiteten Rechts, zu entscheiden;

B.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof wiederholt bestätigt hat, dass Erklärungen keine Rechtskraft besitzen;

C.

in der Erwägung, dass der Rat das Parlament während des Gesetzgebungsverfahrens in allen Einzelheiten über die Gründe unterrichten muss, aus denen er seinen Standpunkt festlegt (2);

D.

in der Erwägung, dass die Organe im Rahmen des Vertrags verpflichtet sind, loyal zusammenzuarbeiten (3);

E.

in der Erwägung, dass einseitige Erklärungen der Mitgliedstaaten oder des Rates den Rechtsetzungsbefugnissen des Parlaments abträglich sein könnten und dass durch sie die Qualität der Rechtsvorschriften der Union beeinträchtigt sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit gefährdet wird;

F.

in der Erwägung, dass dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen den beiden Teilen der Rechtsetzungsinstanz durch die Aufnahme von Erklärungen in die Protokolle der Tagungen des Rates oder des Vermittlungsausschusses auf keiner Ebene des Rechtsetzungsverfahrens vorgegriffen werden kann;

1.

bekräftigt, dass Stellungnahmen und Erklärungen, die nicht Teil eines Rechtstexts sind, zu diesem jedoch in Bezug stehen, keine Rechtskraft entfalten und die Kohärenz des Unionsrechts und seine eindeutige Auslegung ungeachtet der Tatsache beeinträchtigen können, ob sie von einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlicht werden;

2.

besteht darauf, dass einseitige Erklärungen der Pflicht aller Staaten, im Interesse einer unionsweit effizienten und transparenten Anwendung von Rechtsvorschriften regelmäßig Entsprechungstabellen zu veröffentlichen, in denen die Mittel und Wege zur Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht festgelegt sind, keinen Abbruch tun und diese nicht relativieren dürfen;

3.

fordert, dass alle Erklärungen dem Parlament bekannt gegeben und dass Erklärungen der Mitgliedstaaten nicht in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden;

4.

fordert den Rat auf, die Protokolle des Teils seiner Tagungen, der die Rechtsetzung betrifft, dem Parlament, den nationalen Parlamenten und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln;

5.

behält sich das Recht vor, sich aller rechtlichen Mittel zu bedienen, falls einseitige Erklärungen mit dem Vorsatz verfasst werden, Rechtswirkungen zu erzeugen;

6.

fordert den Rat und die Kommission auf, sich mit dem Parlament auf der Grundlage des Artikels 295 AEUV hinsichtlich der Überarbeitung der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (jetzt „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“) zu beraten, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen und den Anwendungsbereich einseitiger Erklärungen eindeutig zu begrenzen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.

(2)  Artikel 294 AEUV (in erster Lesung).

(3)  Artikel 13 EUV.