5.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 33/21


Dienstag, 5. Juli 2011
Fünfter Kohäsionsbericht und Strategie für die Kohäsionspolitik nach 2013

P7_TA(2011)0316

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Fünften Kohäsionsbericht der Kommission und zur Strategie für die Kohäsionspolitik nach 2013 (2011/2035(INI))

2013/C 33 E/04

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Die Zukunft der Kohäsionspolitik“ (KOM(2010)0642) (nachfolgend „Schlussfolgerungen“),

in Kenntnis des Fünften Berichts der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: „Investitionen in Europas Zukunft“ vom 9. November 2010 (nachfolgend „5. Kohäsionsbericht“),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Teil III, Titel XVIII,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (3),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (5),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2007 zu den Auswirkungen der künftigen Erweiterungen auf die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zum Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt und zum Stand der Diskussion über die künftige Reform der Kohäsionspolitik (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zum Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. September 2010 zu der Strategie der EU für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Zukunft des Europäischen Sozialfonds (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zum derzeitigen Stand und künftige Synergien für mehr Effektivität zwischen dem EFRE und den übrigen Strukturfonds (14),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2004„Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ (KOM(2004)0343) und der Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2008„Die Regionen in äußerster Randlage“ (KOM(2008)0642),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0553),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Beitrag der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (KOM(2011)0017),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 21. Februar 2011 zum Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (06762/2011),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. April 2011 zum Fünften Kohäsionsbericht (15),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0222/2011),

A.

in der Erwägung, dass die EU-Kohäsionspolitik maßgeblich dazu beiträgt, dass in der vergangenen und laufenden Förderperiode in allen EU-Regionen ein Produktivitätsanstieg verzeichnet werden konnte; unter Betonung, dass die Ex-post-Bewertungen ferner eine deutliche Verringerung des wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Gefälles aufzeigen; in der Erwägung, dass diese Entwicklungen gleichermaßen positive Wirkungen auf die soziale Absicherung und auf Investitionen in den Umweltschutz haben,

B.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik als Pendant zum Binnenmarkt und im Dienste der Entwicklung eines innovativen, solidarischen und vor den Herausforderungen der Globalisierung, Demographie, und Ressourcenschonung Schutz bietenden Europas stehen sollte, und dass die endogenen Potenziale aller Regionen genutzt werden müssen, um Wachstum sowie regionale und soziale Kohäsion zu befördern,

C.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik ein Thema mit viel Bedeutung für die Bürger ist, da sie Europa in den Regionen erlebbar macht und ihm eine konkrete und sichtbare Gestalt verleiht,

D.

in der Erwägung, dass die Kohäsions- und Strukturpolitik Flexibilität in Krisensituationen bewiesen hat und entscheidend zu unterschiedlichen nationalen Wirtschaftsförderungs- und Qualifizierungsprogrammen beitragen konnte und dass es darauf ankommt, diese Flexibilität zu erhalten,

E.

in der Erwägung, dass die europäische Strukturpolitik einen entscheidenden Beitrag zur Überwindung der Wirtschafts- und Finanzkrise leistet. Ihre gleichsam ausgleichs- und innovationsorientierte Ausrichtung gibt den europäischen Regionen entscheidende Impulse zur Infrastrukturaufwertung, zur Stärkung der regionalen Innovationskraft und für eine ökologisch nachhaltige Entwicklung,

F.

in der Erwägung, dass sich die Ausrichtung der Strukturfonds auf die Ziele der Lissabonstrategie bewährt hat, was durch beeindruckende Bindungsquoten bei den Zielen „Konvergenz“ und „regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ belegt ist, und dass 20 % der Projekte der Territorialen Zusammenarbeit die Lissabonausrichtung aufweisen,

G.

in der Erwägung, dass die territoriale Zusammenarbeit die Territorien und Regionen zum Zusammenwirken ermutigen soll, damit sie gemeinsam auf gemeinsame Herausforderungen reagieren, physische, administrative und rechtliche Hemmnisse, die die Zusammenarbeit bremsen, abbauen und den „Grenzeffekt“ abmildern,

H.

in der Erwägung, dass ein teilweises Scheitern der Lissabonstrategie seine Ursache nicht in unzureichender Umsetzung der Kohäsionspolitik hat, sondern dass dafür vielmehr das Fehlen einer Multi-Level-Governance und einer Identifikation der regionalen und lokalen Ebenen mit dieser Strategie, die Auswirkungen der Finanzkrise und die Defizite bei der Umsetzung des Binnenmarktes, die mangelnde Haushaltsdisziplin sowie unzureichende makroökonomische Rahmenbedingungen einzelner Mitgliedstaaten verantwortlich sind,

I.

in der Erwägung, dass Fehlerquoten und Fördermittelmissbrauch sich in den letzten Perioden deutlich verringert haben; jedoch im Bedauern darüber, dass die Strukturpolitik weiterhin ein Politikbereich mit hohen Auffälligkeitsraten ist und dass einige Mitgliedstaaten auch weiterhin keine wirksamen Mechanismen gegen Fördermittelmissbrauch und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Gelder haben; in der Erwägung, dass Unregelmäßigkeiten fahrlässig oder auch vorsätzlich nicht gemeldet werden sowie in der Erwägung, dass die Fehler in der Kohäsionspolitik zu einem beträchtlichen Teil auf Rechtsvorschriften außerhalb dieser Politik zurückgeführt werden können, wie etwa in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Umweltanforderungen und staatliche Beihilfen,

J.

in der Erwägung, dass sich das bestehende Zielsystem der Kohäsions- und Strukturpolitik (Konvergenz, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, territoriale Zusammenarbeit) mit dem Multi-Level-Governance-Ansatz, horizontalen Zielen und der Planungssicherheit durch eine verlässliche finanzielle Ausstattung und einen akzeptierten Planungszeitraum (7 Jahre) grundsätzlich bewährt hat, jedoch unter Hinweis auf die beträchtlichen Verzögerungen in der Programmaufstellung, die durch überlange Finanz- und Legislativverhandlungen im EU-Beschlussfassungsverfahren sowie in substanziellen Veränderungen der die Kohäsionspolitik betreffenden Vorschriften begründet sind,

K.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige Förderung und Entwicklung von Konvergenzregionen positiv auf deren Marktnachfrage nach Gütern und Dienstleistungen wirkt und damit nachweislich positive Effekte auch für die reicheren EU-Mitgliedstaaten einhergehen,

L.

in der Erwägung, dass regionalwirtschaftliche und soziale Ungleichgewichte und lageräumliche Benachteiligungen bestimmter Regionen (vor allem der Regionen in äußerster Randlage) und spezifische strukturelle Probleme sowie die Anpassung an neue Herausforderungen weiterhin eine umfassende und gut finanzierte EU-Kohäsionspolitik in allen europäischen Regionen erfordern, ferner in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon das auch einfordert,

M.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik angesichts ihrer strategischen Bedeutung für die Zukunft nicht zu einer Anpasssungsvariablen in künftigen Haushaltsverhandlungen werden darf,

Mehrwert und Investitionsschwerpunkte der Kohäsionspolitik

1.

fordert für Programme der Kohäsions- und Strukturpolitik eine stärkere Betonung des europäischen Mehrwerts; sieht diesen Mehrwert gegeben, wenn EU-Projekte eine nachhaltige wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale und/oder ökologische Aufwertung der schwächer entwickelten benachteiligten Regionen erreichen und dies ohne den europäischen Impuls nicht verwirklicht werden könnte;

2.

sieht den Mehrwert einer europäischen Förderung ferner, wenn geförderte Projekte auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit dazu beitragen, gesamteuropäische Zielsetzungen in der europäischen Integration, im Wirtschaftswachstum, bei Forschungsleistungen, im Umweltschutz, in der Kultur, bei der Ressourceneinsparung, beim Sport, bei der demographischen Entwicklung, der nachhaltigen Energieversorgung, der sozialen Kohäsion oder der grenzüberschreitenden Entwicklung zu erreichen und dies ohne den europäischen Impuls nicht verwirklicht werden könnte;

3.

sieht in der Durchsetzung europäischer Zielsetzungen durch einen dezentralisierten Ansatz und durch das Prinzip der Multi-Level-Governance und der geteilten Mittelverwaltung einen großen Vorteil der Kohäsionspolitik und damit einen Mehrwert an sich; betrachtet das Prinzip der Multi-Level-Governance mit klar definierten Sturkuren und Verantwortungsbereichen als eine Verkörperung des Grundsatzes der Subsidiarität und eine Anerkennung der Bedeutung regionaler Behörden für die Umsetzung der Kohäsionspolitik; fordert eine weitere Stärkung des Partnerschaftsprinzips und des Verantwortungsgefühls der beteiligten Akteure durch die Festlegung von konkreten verbindlichen Bestimmungen in einem auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten zu beschließenden Territorialen Pakt, um so u. a. eine stärker ergebnisorientierte Planung und Umsetzung zu gewährleisten;

4.

ist der Ansicht, dass Transparenz in der Kohäsionspolitik und ihrem Programmplanungszyklus, die Aufteilung der Ausgaben und der Zugang zu Informationen für potenzielle Begünstigte der Strukturfonds die Grundvoraussetzungen für das Erreichen der kohäsionspolitischen Gesamtziele sind, und Transparenz folglich als sektorübergreifendes Leitprinzip in die Programmplanung und die Beschlussfassungsverfahren der Kohäsionspolitik im nächsten Förderzeitraum aufgenommen werden muss; unterstreicht, dass die Offenlegung der Liste von Empfängern – vor allem online – beibehalten werden sollte, da sie ein effizientes Mittel zur Verbesserung der Transparenz ist;

5.

sieht in den Transparenzvorgaben (Veröffentlichungspflicht Endbegünstigte) ein notwendiges Instrument auch für Wissenschaft, Öffentlichkeit und Politik, den Einsatz der Strukturgelder auf Zielkonformität und Rechtmäßigkeit zu überprüfen; fordert die Darstellung über die Landesprache hinaus in einer der drei Arbeitssprachen (Englisch, Deutsch oder Französisch) und empfiehlt eine weitere Vereinheitlichung der Angaben;

6.

betont, dass die regionalen Disparitäten tendenziell zwar abgenommen haben, dass aber infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise weiterhin große – innerhalb einiger Mitgliedstaaten sogar zunehmende – Ungleichgewichte bestehen und dass sich deshalb die Kohäsionspolitik weiter auf die Verringerung von Ungleichgewichten und die Umsetzung einer harmonischen und nachhaltigen Entwicklung für alle europäischen Regionen und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie bestehen, konzentrieren muss;

7.

erkennt die besonderen Bedürfnisse von lage- und naturräumlich besonders benachteiligten Regionen an; fordert – wie in der Vergangenheit – die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Lissabon genannten besonders benachteiligten Regionstypen (Regionen in äußerster Randlage, sehr dünn besiedelte nördlichste Regionen und Insel-, Berg- oder Grenzregionen) besondere Förderpräferenzen beizubehalten, sofern dies effektiv ist und einen europäischen Mehrwert erbringt;

8.

erkennt den besonderen Status und die Bedürfnisse von bestimmten Regionen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres demographischen Wandels oder spezifischer Umstände, wie deren natürlichen Bedingungen an, berücksichtigt aber auch ihre Potenziale; bekräftigt seine Forderung für diese Regionstypen und insbesondere für die in Artikel 349 und 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten besonders benachteiligten Regionstypen (wie Regionen in äußerster Randlage, die weit abgelegenen ländlichen Gebiete, unter anderem unter großen Entfernungen und den nördlichen Bedingungen leidende sehr dünn besiedelte nördlichste Regionen und Insel-, Berg- oder Grenzregionen) besondere Förderpräferenzen, Flexibilität und Sonderfinanzierung aus dem Haushalt mit günstigeren Investitionsbedingungen in diesen Regionen entweder mittels direkter Förderung oder Steuerbefreiungen beizubehalten; fordert ferner, die Beibehaltung bzw. Schaffung bestimmter Präferenzen für diese Regionstypen zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die Anwendung der Instrumente der Kohäsionspolitik in Anpassung an die anfälligen Volkswirtschaften dieser Regionen erfolgt, wobei die Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Notwendigkeit von Wettbewerbsfähigkeit und Chancengleichheit für die Einbindung dieser Volkswirtschaften in den Binnenmarkt der EU zu beachten sind;

9.

betont, dass die Union im globalen Wettbewerb nur wettbewerbsfähig sein kann, wenn die Kohäsionspolitik das gesamte Entwicklungspotenzial all dieser Regionen, städtischen Gebiete und Städte nutzen kann und ausreichend flexible regionale Antworten auf die durch die Strategie Europa 2020 aufgezeigten Hersauforderungen und Engpässe ermöglicht; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der gezielte Einsatz von Strukturfondsmitteln durch einen breiten territorialen Ansatz auch dazu genutzt werden muss, um strukturelle Schwächen auch in stärkeren Regionen auszugleichen; unterstreicht jedoch, dass die Kohäsionspolitik nicht nur ein Umsetzungsinstrument für die Strategie Europa 2020 ist und dass durch eine anhaltende schwerpunktmäßige Orientierung auf die Kernprinzipien der Kohäsionspolitik insofern ein Mehrwert geschaffen wird, als dass die Errungenschaften der Strategie Europa 2020 auch dann noch bestehen bleiben;

10.

betont, dass die Kohäsionspolitik sich weiter dem territorialen Zusammenhalt widmen muss, und unterstreicht, dass der Vertrag von Lissabon den Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts den „territorialen Zusammenhalt“ hinzugefügt hat; stellt fest, dass diese Zielsetzung weiterhin untrennbar mit den Herausforderungen der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion verbunden ist und den europäischen Mehrwert der Kohäsionspolitik erhöht; betont, dass der „territoriale Zusammenhalt“ künftig auch auf der subregionalen Ebene gefragt ist, vor allem innerhalb städtischer Räume (Stadtviertel in Schwierigkeiten, Phänomen der Zersiedelung), selbst innerhalb als reich geltender Regionen;

11.

sieht für makroregionale Strategien – vorausgesetzt regionale Behörden sind in deren Führung eingebunden - eine große Chance, supranationale Potenziale besser zu erschließen, die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Leitungsebenen zu verbessern und gemeinsame Herausforderungen wie etwa im Umweltschutz oder bei der Nutzung der Ressourcen und Entwicklungsmöglichkeiten gemeinsam anzugehen und damit eine effizientere, ausgewogenere und nachhaltigere Entwicklung zu ermöglichen; verweist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit, territoriale Kooperationsprogramme wirksamer mit territorialen Strategien (wie regionale Entwicklungspläne, lokale Entwicklungsstrategien und lokale Entwicklungspläne) zu verbinden; sieht die Chance, durch eine verbesserte Koordinierung bestehender Fördermöglichkeiten die EU-Strukturfonds zielgerichteter zu nutzen, ohne dass dies eine Erhöhung der für diese Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den Regionen zugewiesenen Mittel bedeutet; vertritt die Auffassung, dass für diese Strategien vielmehr keine neuen Instrumente, Finanzmittel oder Umsetzungsstrukturen geschaffen werden sollten und dass die finanzielle Unterstützung nicht zu Lasten der Finanzierung kleinerer Entwicklungsprojekte auf regionaler Ebene gehen darf; ist der Auffassung, dass der makroregionale Ansatz mit Blick auf die Stärkung der Bande zwischen Kohäsions- und Nachbarschaftspolitik genutzt werden könnte; ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang, der territorialen Dimension des ESF größere Beachtung zu schenken, insbesondere beim Zugang zu Beschäftigung;

12.

bezweifelt, dass spezifische Operationelle Programme für funktionale geographische Einheiten wie Gruppen von Einrichtungen einschließlich lokale Regionen, Meeresbecken- oder Flusslaufregionen insbesondere in Fällen fehlender politischer Gremien (auch demokratischer) mit ausreichender Verantwortung für die Umsetzung dieser Programme einen zusätzlichen Nutzen bringen; fordert stattdessen die intensivere Abstimmung makroregionaler, metropolitisch-regionaler oder naturräumlicher Strategien auf zwischenstaatlichen Ebenen und fordert eine angemessene Berücksichtigung dieser funktionalen geographischen Einheiten in den nationalen Operationellen Programmen, um die Verwendung von EU-Finanzmitteln für interregionale Entwicklungsprojekte zu erleichtern; ist der Auffassung, dass spezifische Operationelle Programme eine Umsetzungsoption in den Regionen sein sollten, in denen im Gegensatz zu nationalen und regionalen Programmen bei der subregionalen Umsetzung ein Mehrwert entsteht und von den politischen Gremien Partnerschaften für die Umsetzung gebildet wurden; fordert bei grenzüberschreitenden Programmen die Einbeziehung der grenzüberschreitenden Verbünde auf Grundlage der EVTZ-Verordnung in die Gestaltung der Operationellen Programme;

13.

betont eine Schlüsselrolle der städtischer Gebiete und Regionen – wie auch der Hauptstädte und ihrer Regionen - für die Erreichung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Europa 2020-Ziele; unterstützt die während der vergangenen Förderperiode zugunsten der integrierten Stadtentwicklungsprogramme ausgelöste Dynamik und betont die Bedeutung der laufenden Tests; fordert die Unterstützung modellhafter Konzepte und Projekte auf Basis integrierter, standortspezifischer Entwicklungspläne und die für alle nutzbringende Aufwertung der Beziehungen zwischen den Städten und den mit ihnen funktional verbundenen ländlichen Gebieten; ist der Auffassung, dass eine verstärkte Kohäsion zwischen diesen Gebieten von besonderer Bedeutung ist, wenn es darum geht, Probleme in den von benachteiligten Bevölkerungsgruppen bewohnten Gebieten in Angriff zu nehmen; betont in diesem Zusammenhang, dass die größten sozioökonomischen Unterschiede oftmals innerhalb der Städte bestehen und dass Städte mit benachteiligten Vierteln und Armutsgegenden auch in reichen Regionen zu finden sind;

14.

betont, dass die Städte ihren Schlüsselbeitrag als Zentren oder Wachstumsmotoren einer Region leisten können, verweist gleichzeitig darauf, dass es darauf ankommt, dass es ländlichen Regionen ermöglicht werden muss, durch Förderung von Partnerschaften und Netzwerken an den integrierten Lösungen einer funktionalen geographischen Einheit teilzuhaben; betont die spezifischen Herausforderungen von größeren städtischen Zentren hinsichtlich der Komplexität ihrer sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Aufgaben; sieht deshalb im endogenen Potenzial der ländlichen Regionen und Stadtrandgebieten eine Entwicklungschance auch für die Gebiete fernab von Ballungsräumen und Großstädten; sieht ferner durch die effiziente Nutzung und Förderung des endogenen Potenzials der ländlichen Gebiete einschließlich ihrer ökologischen und kulturellen Vorzüge eine Chance für die wirtschaftliche Entwicklung besonders benachteiligter Regionen; stellt ferner fest, dass in der Struktur- und Kohäsionspolitik die Partnerschaften von ländlichen Regionen und städtischen Gebieten stärker darauf ausgerichtet sein müssen, in den ländlichen Regionen in sozial- und wirtschaftsräumlicher Hinsicht die gleichen Entwicklungsbedingungen und die gleiche Lebensqualität zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten angesichts der dynamischen Rolle der Städte bei der regionalen Wirtschaftsentwicklung und der Förderung der Wirtschaft der umliegenden ländlichen Gebiete auf, angemessene Mittel bereitzustellen, die zur Umsetzung von für die Städte und das Umland dringend notwendigen Projekten erforderlich sind;

15.

lehnt obligatorische quantitative Zusagen (Quoten) speziell für nationale Programmaufteilungen (ESF/EFRE), lokale und städtische Entwicklung, ländliche Räume sowie andere Verdichtungskategorien bzw. funktionale Räume ab, da dadurch eine größere kritische Masse an Interventionen gesichert werden könnte; hält eine obligatorische Festlegung förderfähiger Städte und Räume in den Operationellen Programmen für eine Option, der Priorität eingeräumt werden sollte, wenn diese Methode einen Mehrwert und die Konzentration der Hilfeintensität garantiert, und stellt fest, dass dazu Verhandlungen gemäß den Prinzipien der Multi-Level-Governance geführt werden müssen; vertritt die Auffassung, den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Eigenverantwortung durch wettbewerbs- und leistungsorientierte Auswahlverfahren zuzugestehen;

16.

betont, dass es in der Struktur- und Kohäsionspolitik nicht zu einer einseitigen Bevorzugung von Regionstypen kommen darf; fordert, die Partnerschaften von ländlichen Regionen und städtischen Gebieten stärker in sozial- und wirtschaftsräumlichen sowie ökologischen Zusammenhängen zu sehen;

17.

betont, dass die Kohäsions- und Strukturförderung sich auch den bildungs-, kultur- und sozialpolitischen Herausforderungen der Strategie Europa 2020 zuwenden muss, während auch weiterhin die im Vertrag festgelegte wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion als übergeordnetes Ziel der EU beibehalten und der Grundsatz der Subsidiarität berücksichtigt wird; ist jedoch der Auffassung, dass eine flächendeckende Europäisierung entsprechender Politikbereiche aus finanziellen Gründen scheitern würde; fordert deshalb den Beginn des weiteren Ausbaus standortspezifischer lokaler Ansätze mit Modellcharakter unter Wahrung von Zuständigkeiten der nationalen und regionalen Ebenen;

18.

unterstreicht ferner, dass die Kohäsionspolitik nicht zu einem Hilfsmittel oder Instrument werden darf, das sektorbezogenen Fragen wie z. B. der Forschungs- und Entwicklungspolitik, der industriellen Innovation oder dem Kampf gegen den Klimawandel dient, da dies die Gefahr in sich bergen könnte, dass ihr Hauptziel verwässert wird, das darin besteht, die Entwicklung des Potenzials der Regionen zu fördern, was von grundlegender Bedeutung für die Annäherung der schwächsten an die am stärksten entwickelten Regionen ist;

19.

fordert insbesondere vor dem Hintergrund der notwendigen Energiewende hin zu regenerativen Energieträgern und der Klimadiskussion einen stärkeren Beitrag der Kohäsionspolitik zum schnellen Ausbau der Umwelttechnologien und der erneuerbaren Energien; sieht dies als eine der Schwerpunktaufgaben, sofern im Rahmen der Programme ausreichende Mittel verfügbar sind und der Fokus auf erneuerbare Energien der EU einen Mehrwert verschafft, wobei Planungen für dezentrale Energiekonzepte mit wirksamen Speichertechnologien in den Regionen die entsprechende Grundlage bilden; unterstützt in diesem Zusammenhang eine Nutzung der Potentiale der regionalen Wirtschaft;

20.

sieht Möglichkeiten der Strukturfonds, Investitionen in die Energieinfrastruktur zu unterstützen, die jedoch speziell in Regionen getätigt müssen, in denen aus politischen und geographischen Gründen marktwirtschaftliche Lösungen der Energieversorgung erheblich eingeschränkt sind; fordert zudem, eine Unterstützung aus den Strukturfonds immer mit der Stärkung des Energiebinnenmarktes und der Versorgungssicherheit sowie mit dem Prinzip der geteilten Mittelverantwortung bei der Verwaltung der Ressourcen zu verbinden;

21.

sieht auch für notwendige Lückenschlüsse und den Abbau von Flaschenhälsen in einem TEN-Kernnetz europäisch bedeutsamer Verkehrsachsen, insbesondere in den diesbezüglich bislang stark vernachlässigten Grenzregionen, eine kohäsionspolitische Verantwortung;

22.

betont, dass die Transeuropäischen Verkehrsnetze eine entscheidende Rolle für den Zusammenhalt der europäischen Regionen spielen und daher der Ausbau von und der Zugang zu TEN-Infrastrukturen, Meeresautobahnen und klassifizierten Europastraßen insbesondere in den Grenzregionen und den Regionen in äußerster Randlage gestärkt werden muss; fordert, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine ausreichende Finanzierung sowie die fristgerechte Umsetzung von vorrangigen TEN-Verkehrsprojekten zu gewährleisten; regt an, dass bestimmte grenzüberschreitende Infrastrukturen als förderfähige prioritäre Projekte im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 angesehen werden und fordert, dass die regionale Ebene zur Unterbreitung des ersten Vorschlags für diese Art von Maßnahmen als unbedingt berechtigt gilt und die Grenzregionen und lokalen Behörden auf gleichberechtigter Grundlage am Planungsprozess beteiligt werden;

23.

regt an, die Anwendung aus nationalen Mitteln zu finanzieren, da derartige Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Konvergenz, des territorialen Zusammenhalts und der Entwicklung von Tätigkeiten wie des Tourismus, die für entlegene Regionen wie etwa Inseln wichtig sind, einen zusätzlichen Nutzen bringen;

24.

unterstützt die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigung in KMU und Kleinstunternehmen; fordert deshalb, dass die Grundsätze des „Small Business Act“ für Europa, d. h. „Vorfahrt für KMU“ und „Höchstens einmal“ den Grundlagen der Kohäsionspolitik zugeordnet werden, und ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen bei der Festlegung ihrer operationellen Programme von diesen Grundätzen ausgehen sollten;

Zielstrukturen und Rahmen der Programmplanung

25.

betont, dass die Kernelemente der Strategie Europa 2020 (Innovation, Bildung, Energie, Umwelt, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit, Qualifikation, Armutsbekämpfung) bereits Bestandteil der Kohäsions- und Strukturpolitik sind; ist der Auffassung, dass sich die Europa 2020-Herausforderungen sehr gut in die bewährten drei Zielstrukturen (Konvergenz, Wachstum und Beschäftigung, grenzüberschreitende Entwicklung) integrieren lassen;

26.

betont, dass Investitionen in Innovation und Bildung das Wachstum fördern können; hebt jedoch hervor, dass die entsprechende Infrastruktur (Verkehr, Breitbandinternet, Energie) und geeignete Institutionen (ausgewogener Mix aus öffentlichen Investitionen und einer fiskalpolitischen Konsolidierung bei makroökonomischen Maßnahmen, E-Government-Dienste, grenzüberschreitendes Lernen) unterstützend wirken müssen;

27.

ist der Auffassung, dass auch die Förderung von Grundinfrastrukturen als Europa-2020-konform angesehen werden muss, da erst wettbewerbsfähige Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsnetze sowie Entsorgungsinfrastrukturen Konvergenzregionen in die Lage versetzen, auf dem Weg zu den Europa-2020-Zielen mitzuhelfen – weshalb die Europa -2020-Ziele gerade für die schwächeren und bedürftigsten Regionen flexibler auslegbar sein müssen;

28.

betont, dass der ESF das wichtigste Instrument zur Verwirklichung der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020 ist und dass der Fonds in hohem Maße zur Verwirklichung der zentralen Anliegen dieser Strategie beitragen kann, d. h. zur Beschäftigung, zum Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, zur Verringerung der Zahl der Schulabbrecher und zur Bekämpfung von Armut, Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung; betont in diesem Zusammenhang, dass neben dem BIP andere soziale Indikatoren für die SWOT-Analyse nützlich wären;

29.

ist der Ansicht, dass der ESF für die Kohäsionspolitik von entscheidender Bedeutung ist und das Potenzial besitzt, dessen Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020 zu vergrößern, auch im Bereich des nachhaltigen Wachstums durch die Gewährung von Unterstützung zugunsten von KMU für die Schaffung „grüner“ Arbeitsplätze;

30.

betrachtet die Bekämpfung der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt im Zusammenhang mit Geschlecht, sexueller Ausrichtung, ethnischer Zugehörigkeit, Alter, einer Behinderung oder dem Wohnort als wesentliche Voraussetzung für die Förderung einer echten Chancengleichheit; stellt fest, dass die Erhöhung der Beschäftigungsquote von Frauen eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des Beschäftigungsziels der Strategie Europa 2020 ist, und dass deshalb das Problem der Hemmnisse, die der Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen, umfassend angegangen werden muss;

31.

ist der Auffassung, dass das BIP weiter das zentrale Kriterium zur Bestimmung von Höchstfördergebieten (die mit einem Pro-Kopf-BIP niedriger als 75 % des EU-Durchschnitts) und ggf. Kohäsionsstaaten (Pro-Kopf-BNE niedriger als 90 % des EU-Durchschnitts) bleiben muss; ist der Auffassung, dass den zuständigen nationalen und regionalen Stellen die Möglichkeit gegeben werden sollte, in den geeigneten Entscheidungsgremien für jedes Ziel und unter Achtung der räumlichen Konzentration andere Indikatoren einzubeziehen, die in den Entwicklungs- und Investitionspartnerschaftsübereinkommen festzulegen sind und mit denen die jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, demografischen und geografischen Herausforderungen bewertet werden können;

32.

fordert, dass die Kohäsionspolitik gemäß der Vorgabe im Lissabonvertrag auch weiterhin vor allem auf die rückständigsten Regionen abzielen muss; unterstreicht, dass von den im Rahmen von Ziel 1 verfügbaren Mitteln (Konvergenz) ein den Entwicklungsproblemen angemessener Anteil den bedürftigsten Regionen zuzuweisen ist;

33.

fordert eine Begrenzung der Förderzeiträume für Regionen, die auch nach mehreren Programmperioden trotz Höchstförderung keine nennenswerten Verbesserungen ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Situation erreichen konnten;

34.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für den nächsten Programmzeitraums vorzulegen, der die Bereitstellung von anpassbarer, tragfähiger und proportionaler Unterstützung für Regionen gewährleisten wird, die nicht mehr unter das Konvergenzziel fallen, um ihre spezifische Situation wie auch die der Regionen mit Pro-Kopf-BPI zwischen 75 % und 90 % des EU-Durchschnitts durch eine Zwischenkategorie anzugehen, um eine Ungleichbehandlung von Regionen trotz ihrer ähnlichen Situationen zu verhindern; ist der Auffassung, dass diese besondere Regelung die gegenwärtigen Phasing-In- und Phasing-Out-Systeme ersetzen sollen, womit ein gerechtes System geschaffen würde, das die negativen Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrisekrise auf die Regionen in Angriff nimmt sowie die grundlegenden Werte der Kohäsionspolitik, Gerechtigkeit und Solidarität, stärkt; betont, dass diese Übergangsmaßnahmen für den nächsten Programmzeitraum nicht auf Kosten der derzeitigen Konvergenz- (Ziel 1) und der Wettbewerbs- (Ziel 2) Regionen oder des Ziels der grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Ziel 3) gehen dürfen;

35.

fordert eine Stärkung des horizontal ausgerichteten Ziel 2 (Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung), um bei einer begrenzten Zahl von EU-Prioritäten Ergebnisse zu erzielen, wie etwa Unterstützung für KMU, grüne Innovationen, lokale Wirtschaft, allgemeine und berufliche Bildung, Infrastruktur, nachhaltige Mobilität, erneuerbare Energien und Energieversorgung, Ressourceneffizienz und soziale Eingliederung; betont, dass das bewährte System beibehalten und weiterentwickelt werden muss, mit dessen Hilfe mehr entwickelte Regionen in die Lage versetzt werden, regionale strukturelle Schwächen zu beseitigen, territoriale Ungleichgewichte zu verringern, zu gemeinsamen europäischen Zielen beizutragen und den künftigen Herausforderungen zu begegnen, wenn Strukturen eingesetzt werden, die flexibel auf sich verändernde Umfeldbedingungen reagieren können, wie etwa Innovationscluster und Fördermittelwettbewerbe in diesen Regionen; verlangt für Gebiete, die in hohem Maße vom Strukturwandel betroffen sind, zusätzliche Maßnahmen, die zur sozioökonomischen und infrastrukturellen Verbesserung beitragen können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Strategien ausreichend flexibel konzipiert werden müssen, um auf die Probleme und Besonderheiten der einzelnen Regionen eingehen zu können;

36.

verlangt, dafür Sorge zu tragen, dass mehr entwickelte Regionen in der Lage sind, ihr soziales und ökonomisches Kapital zu modernisieren und nach Lösungen für besonders benachteiligte Gebiete und mangelnde Wirtschaftsentwicklung zu suchen;

37.

ist klar der Ansicht, dass das Ziel 3 der „territorialen“ Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen der EU und in seinen drei Dimensionen (grenzüberschreitend, interregional, transnational) zu stärken ist, und fordert, den entsprechenden Strukturfonds-Anteil auf 7 % zu erhöhen; fordert, dass die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Programme der territorialen Zusammenarbeit anhand harmonisierter Kriterien erfolgt, um den Bedürfnissen und Besonderheiten jedes betroffenen Territoriums bzw. geografischen Gebiets strategisch und ganzheitlich gerecht zu werden; betont den Stellenwert der Grenzregionen zur Erreichung der Europa-2020-Ziele; hält eine bessere Koordination zwischen den transeuropäischen Netzen, insbesondere den Verkehrs- und Energienetzen sowie den grenzüberschreitenden Infrastrukturen, und höhere Beihilfen für die Netzwerke gemäß den europäischen Prioritäten für erforderlich und fordert ein entsprechendes zusätzliches Förderangebot für alle Grenzregionen; fordert die Vereinfachung der Durchführungsbestimmungen für die Ziel 3-Programme auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die Entwicklung gemeinsamer Förderkriterien - beides Grundvoraussetzungen, damit diese Programme wirksamer und sichtbarer werden; betont die notwendige enge Einbindung der Entscheidungsträger auf lokaler Ebene, weil nur so Programme mit Leben erfüllt werden können;

38.

ist der Auffassung, dass der EVTZ ein einzigartiges und kostbares Instrument der territorialen Governance darstellt, das dem Bedarf an strukturierter Zusammenarbeit gerecht wird und als Instrument zur Einrichtung grenzüberschreitender Governance-Systeme, das die eigenverantwortliche Mitwirkung an den verschiedenen Politikbereichen auf regionaler und lokaler Ebene sicherstellt, gefördert werden muss;

39.

lehnt jegliche Versuche einer Nationalisierung oder Sektorisierung der Kohäsionspolitik strikt ab; ist der Auffassung, dass neue thematische Fonds (Klima, Energie, Verkehr) das bewährte Prinzip des geteilten Managements und der integrierten Entwicklungsprogramme aushöhlen würden und die Verfügbarkeit von Synergien, die Wirksamkeit von Interventionen und somit die regionale Mitwirkung bei der Umsetzung von Europa 2020-Zielen gefährden;

40.

unterstreicht mit Nachdruck, dass der Europäische Sozialfonds weiterhin Bestandteil der Kohäsionspolitik bleiben muss, da nur so integrierte Strategien zur Bewältigung wirtschaftlicher und sozialer Probleme entwickelt und umgesetzt werden können;

41.

unterstützt die Kommission in ihrem Ziel, einen stärkeren, effizienten und sichtbareren ESF zu gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, in ihren Verhandlungen über den erforderlichen Beitrag des ESF innerhalb der Strukturfonds Einigkeit zu erzielen;

42.

ist der Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit des ESF in erster Linie über Anreize statt Sanktionen gesteigert werden sollte;

43.

betont, dass die Wirtschaftskrise Interventionen in Sektoren, die zum Betätigungsfeld des ESF gehören, noch dringlicher gemacht hat, insbesondere Interventionen zur Förderung der Beschäftigung, zur beruflichen Umschulung, zur sozialen Eingliederung und zur Bekämpfung der Armut;

44.

weist nachdrücklich darauf hin, dass der ESF arbeitsmarktpolitische Maßnahmen wie etwa präventive und lokale Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit entscheidend unterstützt; betont, dass die Mitgliedstaaten den ESF für Investitionen in neue Kompetenzen, Bildung (einschließlich der frühkindlichen Erziehung), lebenslanges Lernen, Fortbildung und berufliche Umschulungsmaßnahmen nutzen sollten, und unterstreicht, dass der Fonds eine wichtige Rolle bei der Förderung aller Dimensionen der sozialen Eingliederung spielt, auch für die am stärksten benachteiligten und schutzbedürftigsten Gruppen;

45.

fordert die Kommission auf, die Interventionen des ESF, die der Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen, zu verstärken; ermutigt die Mitgliedstaaten, in die Bildung von Kindern vom jüngsten Kindesalter an zu investieren und später ein auf die lokalen und regionalen Beschäftigungsmöglichkeiten abgestimmtes schulisches Beratungsangebot bereitzustellen und Programme zum lebenslangen Lernen durchzuführen, die die Anpassung der Fähigkeiten der Arbeitnehmer an die Anforderungen des Arbeitsmarktes fördern, und gleichzeitig Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen und das Phänomen der unter der Armutsgrenze lebenden Erwerbstätigen anzugehen sowie gezielte Programme für benachteiligte und schutzbedürftige Personengruppen wie Roma, Migranten, Menschen mit Behinderungen und Schulabbrecher aufzulegen, um ein wirksames und integratives Wachstum und eine wissensbasierte Wirtschaft in Europa zu fördern;

46.

fordert eine bessere Ausrichtung und zusätzliche technische Unterstützung von Gebietseinheiten, die von extremer Armut und häufig der Koexistenz von Mehrheiten- und Minderheitenkulturen auf subregionaler Ebene betroffen sind; ist der Ansicht, dass solche subregionalen Gebietseinheiten auch in Regionen, die nicht notwendigerweise unter dem statistischen Durchschnitt liegen, leicht Zonen extremer Armut bleiben, die mit Ausgrenzungserscheinungen konfrontiert sind; nimmt zur Kenntnis, dass verstärkte Anstrengungen unternommen werden müssen, um diese subregionalen Gebietseinheiten zu entwickeln;

47.

begrüßt, dass in einigen Mitgliedstaaten für die Förderperiode 2007 bis 2013 erstmals ein zielgebietsübergreifendes Operationelles Programm (OP) für den ESF eingerichtet wurde;

48.

betont, dass die unschätzbaren Erfahrungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL gesammelt wurden, auch heute noch von Bedeutung sind, besonders was die Kombination von Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene und den EU-weiten Austausch bewährter Vorgehensweisen betrifft;

49.

verweist auf die Synergien integrativer lokaler und regionaler Entwicklungsansätze insbesondere in Verbindung des ESF mit dem EFRE und fordert gerade mit Blick auf die integrierte, standortspezifische Entwicklungsplanung, gemeinsame Förderkriterien festzulegen und die Nutzung der Möglichkeit der verstärkten Kreuzfinanzierung zwischen beiden Fonds auszuweiten und zu erleichtern; unterstützt die Einführung der Möglichkeit, Operationelle Programme durch mehrere Fonds zu finanzieren, wodurch integrative Ansätze weiter vereinfacht würden; fordert des Weiteren stärkere Synergien zwischen dem EEF und dem EFRE;

50.

fordert mit Blick auf die Stärkung der Synergien eine bessere Integration der sektorbezogenen Politiken (Verkehr, Energie, Forschung, Umwelt, Bildung) in die Kohäsions- und Strukturpolitik, um eine höhere Wirksamkeit und Koordinierung zwischen den Strukturfonds, den CIP und den Rahmenprogrammen für Forschung und Entwicklung zu erreichen; ist der Ansicht, dass Multifondsprogramme einen integrativeren Ansatz begünstigen könnten und die Wirksamkeit des Zusammenwirken dieser verschiedenen Fonds erhöhen würden; betrachtet die nationalen beziehungsweise regionalen Entwicklungspartnerschaften als geeignete Instrumente, um die verschiedenen Politiken zusammenzubringen; hält es in diesem Zusammenhang für geboten, klare Ziele festzulegen und zu prüfen, ob die Zielvorgaben in den Mitgliedstaaten erfüllt wurden;

51.

schlägt vor, die Forschungs- und Entwicklungspolitik zu territorialisieren; hält es daher für wichtig, die Kohäsionspolitik wie auch die Forschungs- und Entwicklungspolitik an den konkreten Bedarf der Gebiete anzupassen, da, mit Blick auf die Unmöglichkeit, dieselbe Entwicklungsstrategie auf alle Regionen anzuwenden, der stärkeren Einbeziehung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften in die Gestaltung und Ausführung der regionalen Entwicklungsfonds und der Forschungs- und Innovationsprogramme entscheidende Bedeutung zukommt;

52.

fordert einen gemeinsamen Strategierahmen für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds, die Rahmenprogramme, den ELER und den EFF für die Förderperiode nach 2013; ist der Auffassung, dass das Modell des einheitlichen Regelungsansatzes (Verwaltung, Förderfähigkeit, Rechnungsprüfung, Berichtsvorschriften) weiter durch eine gemeinsame Rahmenverordnung verstärkt werden muss; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, dass die verschiedenen Fonds reibungslos zusammenarbeiten, damit Ergebnisse erzielt werden; ruft die Kommission auf, erforderliche Anpassungen vorzunehmen, damit die betreffenden Fonds gegebenenfalls einander ergänzen können;

53.

fordert die Annahme eines gemeinsamen Strategierahmens durch den Rat und das Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 177 AEUV;

54.

hält eine Einbeziehung des Europäischen Sozialfonds in den gemeinsamen Strategierahmen für erforderlich, wobei jedoch seine eigenen Vorschriften und Regelungen betreffend seine Funktionsweise beibehalten und die Bereitstellung angemessener Ressourcen gewährleistet werden sollten; fordert die Kommission auf, die Rolle des ESF zu stärken, seine Sichtbarkeit zu erhöhen und die Abläufe zur Kontrolle seines Haushalts zu vereinfachen, indem einfache und wirksame Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden und den für die Haushaltskontrolle zuständigen Stellen geschaffen werden;

55.

regt die Überprüfung der Wiedereingliederung von regionalbezogenen ELER-Programmen (bestehende Förderachsen 3 und 4) in diesem Rahmen an; lehnt es jedoch ab, dass im Zuge einer solchen Wiedereingliederung die Mittelausstattung des EFRE und des ELER gekürzt wird; fordert verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten und Regionen, um einheitliche Verwaltungsstrukturen für die EU-Strukturfonds und die regionalbezogenen Programme der ländlichen Entwicklung zu schaffen;

56.

fordert die Überarbeitung der Verordnung in Bezug auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an den Außengrenzen der EU und des derzeitigen ENPI, um die entsprechenden Fonds in das Ziel 3 der territorialen Zusammenarbeit zu integrieren;

57.

begrüßt die Zielsetzungen der von der Kommission vorgeschlagenen Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften (anstelle der früheren für die einzelnen Mitgliedstaaten erstellten einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne) zwischen der EU und den Mitgliedstaaten; fordert, hier Schlüsselinvestitionsprioritäten zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und weiterer kohäsionspolitischer Zielsetzungen festzulegen; hält die schnellstmögliche Klärung der konkreten Zuständigkeitsverteilung zwischen den beteiligten Ebenen für erforderlich und fordert eine dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Wahrung der nationalen bzw. regionalen und lokalen Kompetenzen; fordert eine eindeutige Verpflichtung zur angemessenen Einbeziehung von Partnern in die Entwicklungs- und Investment Partnerschaftsverträge;

58.

unterstützt die Beibehaltung der Operationellen Programme als wichtigstes Instrument zur Umsetzung der strategischen Papiere in konkrete Investitionsprioritäten; fordert hier klare und messbare Zielvorgaben;

59.

fordert eine strukturierte und systematische, verbindliche Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Vereinigungen gemäß den verfassungsmäßigen und institutionellen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten in alle Phasen kohäsionspolitischer Entscheidungen (strategische Planung, Definition und Verhandlung von Entwicklungs- und Investmentpartnerschaftsverträgen sowie Operationellen Programmen, Beobachtung und Bewertung); hält entsprechende Formulierungen in den Strukturfondsverordnungen für unerlässlich;

60.

ist der Ansicht, dass jede künftige Strategie für die Nutzung des ESF effektiver sein wird, wenn die regionale Regierungsebene und die lokale Regierungsebene einbezogen werden, die in der Lage sind, die strategischen Ziele auf der Grundlage eines strukturierten Dialogs mit allen Interessengruppen aktiv einzubeziehen;

61.

unterstützt das von der Kommission vorgeschlagene System der thematischen Prioritäten; je geringer der Entwicklungsstand von Mitgliedstaaten oder Regionen, desto weiter sollte eine solche Prioritätenliste gefasst werden, wobei den spezifischen regionalen Entwicklungsbedürfnissen Rechnung zu tragen und gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die Umsetzung dieses thematischen Ansatzes bei der Planung von Struktur- und Kohäsionsfonds nicht zur Vernachlässigung des integrierten lokal ausgerichteten Ansatzes führt;

62.

fordert, für den Fall, dass bestimmte verbindliche Prioritäten für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden, dass sie die Bereiche Innovation, Infrastruktur und Ressourcenschonung in ihre Prioritäten aufnehmen, dabei jedoch ein gewisses Maß an Flexibilität zulassen und auch den Programmumfang, die Ausgangslage jeder Region und die zu erreichenden Ergebnisse berücksichtigen, damit diese Prioritäten auf die besonderen Bedürfnisse jeder Region zugeschnitten werden; betont in diesem Zusammenhang, dass Innovation hier im Sinne der Leitinitiative „Innovationsunion“ weit verstanden werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass KMU die wichtigste Quelle für Beschäftigung sind und viele Geschäftsideen hervorbringen; betont, dass die Unterstützung der KMU vor dem Hintergrund der zentralen Rolle, die sie bei der Umsetzung der Strategie Europa 2020 spielen können, fortgesetzt und verstärkt werden muss; weist darauf hin, dass mit Blick auf die Innovationsunion ein weit gefasstes Konzept des Innovationsbegriff Anwendung finden und der Zugang der KMU zu Finanzmitteln erleichtert werden muss; betont, dass weitere Prioritäten auf freiwilliger Basis und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip anzubieten und umzusetzen sind; fordert, dass Energie, Bildung und Armutsbekämpfung zu den angebotenen Prioritäten gehören müssen;

63.

fordert, Verzögerungen beim Programmstart zu vermeiden, und grundsätzlich schnellere Abläufe in den Entscheidungs- und Evaluierungsprozessen; unterstreicht, dass dies insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen von großer Bedeutung ist; fordert, dazu die technische Ausstattung und Vernetzung der beteiligten Administrationen zu verbessern, Veröffentlichungspflichten, und die Ausschreibungs- und Abgabefristen von Gutachten deutlich zu reduzieren; fordert die Kommission auf, die Einführung von Modellregionen zu prüfen, um neue Verordnungen in kleinerem Maßstab zu testen, bevor sie auf die übrigen Regionen Anwendung finden; so könnten mögliche Probleme bei der Umsetzung festgestellt werden;

Anreize, Konditionalität, Ergebnisorientierung, Kofinanzierung und Finanzierungsoptionen

64.

fordert, die Zahlungen im Rahmen der Entwicklungs- und Investmentpartnerschaften an Konditionalitäten zu knüpfen, die im Vorfeld im Dialog zwischen Kommission und Mitgliedstaaten festgelegt wurden; ist der Auffassung, dass diese im Vorfeld festgelegten Konditionalitäten die Mitgliedstaaten dazu bringen müssen, Reformen durchzuführen, um die effiziente Nutzung von Fördermitteln in direkt mit der Kohäsionspolitik zusammenhängenden Bereichen zu gewährleisten, dass Mitgliedstaaten gegebenenfalls dazu aufgefordert werden sollten und dass die Bereitstellung der Mittel von diesen Konditionalitäten abhängig gemacht werden sollte; fordert, dass die am Management Operativer Programme beteiligten Akteure die Möglichkeit haben, Konditionalitäten zu beeinflussen; erachtet es als gerecht, die Verknüpfung insbesondere mit der korrekten Umsetzung bereits verabschiedeter EU-Gesetzgebung (Preisregulierungen, Ausschreibungen, Verkehr, Umwelt, Gesundheit u. a.) zu verbinden, um so Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und Effektivität zu gewährleisten; lehnt jedoch Vorgaben ab, die von den Mitgliedstaaten grundlegende Sozial- und Wirtschaftsreformen einfordern; alle Konditionalitäten müssen die Grundsätze der Subsidiarität und der Partnerschaft uneingeschränkt achten;

65.

ist der Ansicht, dass nicht jede neue Konditionalität zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand für die beteiligten Akteure führen muss; fordert die Entwicklung kohärenter standardisierter Konditionalitätssysteme für EFRE und ESF, die zudem objektiv bewertbar sind;

66.

betrachtet die Kommission als verantwortlich zur Aufstellung und Überwachung der Umsetzung von Konditionalitäten, regt entsprechende Aktionspläne für die Mitgliedstaaten und Regionen an;

67.

begrüßt die von der Kommission vorgesehene stärkere Ergebnisorientierung der Kohäsionspolitik durch eine Ex-ante-Festlegung geeigneter Zielvorgaben und Indikatoren; betont, dass es sich dabei nur um wenige, klar definierte und messbare Indikatoren handeln darf, die in einem direkten Wirkungszusammenhang mit der Förderung stehen müssen und mit den Regionen/Mitgliedstaaten gemeinsam zu vereinbaren sind; ist allerdings der Ansicht, dass für alle zur Leistungsmessung vorgeschlagenen Werkzeugen und Kriterien die Qualität der Programme weiterhin ausschlaggebend sein sollte;

68.

ist der Ansicht, dass die Indikatoren, anhand derer die Finanzierung der Regionen durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds festgelegt wird, auf den neuesten statistischen Angaben von Eurostat basieren müssen, damit die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, mit denen die Regionen infolge der Krise konfrontiert sind, in vollem Umfang berücksichtigt werden;

69.

fordert, die Wirksamkeit des ESF durch ergebnisorientierte Maßnahmen zu verstärken, und hält zu diesem Zweck eine Ex-ante-Festlegung klarer und messbarer Ziele und Ergebnisindikatoren für erforderlich, die insbesondere Erfolge bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie Eingliederung in Beschäftigung hoher Qualität messen; hält es für notwendig, die Beteiligten auf allen Entscheidungsebenen in die Festlegung dieser Ziele und Indikatoren einzubeziehen, und ist der Ansicht, dass letztere rechtzeitig und eindeutig vor Beginn der Förderung definiert werden sollten, damit sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission die erzielten Ergebnisse der Förderung bewerten und die Erfahrungen während der nächsten Programmplanungsphase nutzen können; unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Zuweisung von ESF-Fördermitteln von bestimmten, vorab zu erfüllenden Bedingungen abhängig zu machen, einschließlich einer Vorbedingung betreffend die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften und Erfüllung der EU-Ziele, die für den Erfolg der ESF-Maßnahmen unverzichtbar sind, sowie die Durchführung von Strukturreformen und das Vorhandensein ausreichender Verwaltungskapazitäten; betont, dass eine Ergebnisorientierung nicht zu einer Benachteiligung kleiner Projektträger führen darf und dass keine neuen Zugangshindernisse oder Risiken für diese entstehen dürfen;

70.

hält die öffentliche und private Kofinanzierung für eines der grundlegenden Prinzipien der Kohäsionspolitik; fordert eine Überprüfung des EU-Höchstanteils, der stärker dem regionalen Entwicklungsniveau, dem europäischen Mehrwert und den Arten von Maßnahmen folgen sollte und entsprechend erhöht oder gesenkt werden muss;

71.

fordert die Mitgliedsstaaten und Regionen auf, die Mittel für die Kofinanzierung vorausschauend einzuplanen und durch Finanz-Engineering zu stärken;

72.

fordert, bei direkten Betriebssubventionen dem Sachverhalt Rechnung zu tragen, dass die Kohäsionspolitik insbesondere bei großen Unternehmen eher Mitnahmeeffekte finanziert als standortlenkend zu wirken, und fordert deshalb, die Förderung von großen Privatunternehmen mehr als bisher auf Investitionen in Forschung und Entwicklung zu konzentrieren bzw. stärker indirekt über Infrastrukturunterstützung anzubieten; fordert darüber hinaus eine klare Regelung in der allgemeinen Strukturfondsverordnung, die jede EU-Finanzierung von Standortverlagerungen innerhalb der EU ausschließt und mit der die Prüfschwelle zur Überprüfung derartiger Investitionen deutlich gesenkt wird, wobei große Unternehmen von direkten Beihilfen ausgeschlossen werden und eine Begrenzung der Dauer der Tätigkeiten auf 10 Jahre festlegt wird;

73.

erkennt die Hebelwirkung und das Mobilisierungspotenzial neuer Finanzierungsinstrumente, ist grundsätzlich für eine stärkere Darlehensfinanzierung und fordert die Ausdehnung revolvierender Finanzinstrumente auf Förderbereiche, die sich als geeignet erweisen; fordert dafür Vereinfachungen und eine größere Rechtssicherheit über die gesamte Förderperiode und die Erstellung eines gemeinschaftlichen Katalogs mit einer Auflistung der Vorhaben, für die Darlehen bzw. Zuschüsse gewährt werden; fordert, die Instrumente so zu konzipieren, dass sie anpassungsfähig sind, um sicherzustellen, dass sie für alle Regionen und Städte anwendbar und sinnvoll sind; ist der Ansicht, dass spätestens nach einer Förderperiode die Verantwortung für die Verwendung der Mittel auf die nationale bzw. Projektebene übergehen sollte; stellt fest, dass im gegenwärtigen Zeitraum nicht alle Mitgliedstaaten einen dezentralen Ansatz bei der Handhabung von Finanzinstrumenten wie JESSICA verabschiedet haben; betont die Notwendigkeit eines direkten Zugangs für Städte;

74.

betont, dass die Zuschussförderung immer als Mittel der Wahl erhalten bleiben muss und dass es den Akteuren vor Ort obliegen muss, den jeweils geeigneten Finanzierungsmix gemäß den regionalen Erfordernissen einzusetzen;

75.

ist der Ansicht, dass die EIB bei den Finanzierungen von TEN-Infrastrukturen eine stärkere Rolle einnehmen muss; fordert mehr Ansätze für sich selbst tragende Public-Private-Partnership-Lösungen; sieht grundsätzlich das Europäische Parlament in wichtiger Verantwortung für entsprechende Transparenz wie auch für Entscheidungs- und Überwachungsaufgaben;

76.

begrüßt die erfolgreiche Zusammenarbeit der EIB und der Kommission im Rahmen der Kohäsionspolitik hinsichtlich der drei gemeinsamen Initiativen JESSICA, JEREMIE und JASMINE, durch die die Kohäsionspolitik effizienter und effektiver gestaltet und die Hebelwirkung der Strukturfonds erhöht werden soll; fordert die Kommission auf, gemeinsamen Initiativen mit der EIB – insbesondere hinsichtlich der Kohäsionspolitik und der Bereitstellung von Fördermitteln zur Finanzierung von KMU – weiterhin einen wichtigen Platz einzuräumen;

77.

sieht in Globalzuschüssen auf der Ebene unterhalb der Regionen ein geeignetes Instrument für selbstbestimmte Innovationsstrategien gemäß den europäischen regionalpolitischen Zielsetzungen;

78.

lehnt jedoch Quotierungen oder Verpflichtungen für Globalzuschüsse ab, da sie eine auf die Bedürfnisse von Regionen zugeschnittene Festlegung von übergeordneten Prioritäten auch konterkarieren könnten;

Haushalt, finanzielle Abwicklung, Bürokratieabbau, Haushaltsdisziplin und Finanzkontrolle

79.

ist der Auffassung, dass die Einrichtung siebenjähriger Programmperioden sich für die Kohäsionspolitik bewährt hat und mindestens bis zum Ende des nächsten Planungszeitraums (2020) beibehalten werden sollte; fordert jedoch ein System für eine schnellere strategische Neubewertung von Ausgangsbedingungen, um auf besondere Ereignisse (Finanzkrise, Energiekrise, Naturkatastrophen) noch schneller und flexibler reagieren zu können;

80.

hebt hervor, dass sich der EU-Haushalt in seiner jetzigen Struktur und die Zuweisungsmechanismen mit den zugrunde liegenden Fondsverordnungen für die Umsetzung der Kohäsions- und insbesondere Strukturpolitik bewährt haben, so dass Änderungen nur dort vorzunehmen sind, wo sich Verfahrensabläufe nicht bewährt haben bzw. Widersprüche zur bestehenden Haushaltsordnung bestehen; unterstützt in diesem Zusammenhang Vorschläge der Kommission für eine Harmonisierung der Vorschriften für alle Fonds, deren Mittel für die regionale Entwicklung verwendet werden können; fordert jedoch, dass bei jeder auch noch so geringfügigen Änderung an etablierten und bewährten Strukturen äußerst behutsam vorzugehen ist, um Funktionsstörungen und Verunsicherung bei den für ihre Verwaltung zuständigen nationalen und regionalen Organisationen und höhere Belastungen für die Begünstigten, insbesondere für jene mit kleinen Strukturen und begrenzten Kapazitäten, zu vermeiden;

81.

hält eine Integration der Europa 2020-Zielsetzungen in bestehende Ziel- und Fondsstrukturen und damit Budgetlinien für gut möglich; lehnt eine Unterteilung des EU-Haushaltes in die theoretischen Wachstumsbegriffe „smart“, „inclusive“ oder „sustainable“ wie auch eine Unterteilung der Kohäsionspolitik in verschiedene Teilrubriken des Haushaltsplans ab; ist der Auffassung, dass diese Politik eine eigene Teilrubrik im EU-Haushalt erhalten muss;

82.

sieht in der Kohäsionspolitik nach 2013 eine Möglichkeit für einen noch wichtigeren Beitrag zur weiteren nachhaltigen Entwicklung der EU-Regionen und betrachtet sie als den entscheidenden Politikbereich zur sektorübergreifenden Umsetzung der Strategie Europa 2020 und fordert für sie deshalb mindestens die gleichen Haushaltsansätze wie in der laufenden Programmperiode;

83.

erinnert daran, dass der Europäische Rechnungshof seit vielen Jahren in seinen Berichten darauf hinweist, dass es bei den Zahlungen im Bereich der Kohäsion eine Fehlerquote von über 5 % gibt, wenn auch festzustellen ist, dass diese unter dem im vorangegangenen Entlastungsverfahren festgestellten Prozentsatz von 11 % liegt, wie aus dem Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs hervorgeht, und dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme nur teilweise wirksam sind; fordert ferner, die Methode der Fehlerberechnung zu erklären, da Diskrepanzen zwischen den Zahlen, die vom Europäischen Rechnungshof bzw. der Kommission veröffentlicht werden, Verwirrung und Misstrauen gegenüber offiziellen Zahlenangaben nach sich ziehen;

84.

fordert für Mitgliedstaaten, die hohe Auffälligkeiten bei der Verwendung von Strukturgeldern haben, strengere Überwachungsvorschriften hinsichtlich Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Strukturmitteln zu erlassen und ein Verfahren der systematischen Unterbrechung und Aussetzung der Zahlungen, das Anwendung findet, sobald Beweise für gravierende Defizite in der Funktionsweise der akkreditierten Behörden vorliegen; fordert im Gegenzug die Abschaffung überflüssiger Kontrollen in den Mitgliedstaaten mit einem angemessenen System zur Verwaltung der Mittel; ist der Ansicht, dass die Grundsätze des „Vertrauenspakts“ und der „Einzigen Prüfung“ so oft wie möglich angewendet werden sollten;

85.

fordert von den Mitgliedstaaten bzw. den Organen der öffentlichen Verwaltung die Bestimmung von Behörden oder Gremien, die die alleinige Verantwortung für die rechtmäßige Verwaltung der Strukturfondsmittel besitzen;

86.

hält die jährlichen, testierten Verwaltungserklärungen auf Ebene der die Mittel verwaltenden Behördenleiter (Zahlstelle/Verwaltungsbehörde) für ein geeignetes Mittel zur Stärkung der Berichts- und Kontrollkette und hebt die unbedingte Notwendigkeit der inhaltlichen Richtigkeit solcher Erklärungen hervor; fordert deshalb ein Sanktionssystem für falsche Erklärungen; befürwortet weiterhin den Zweck nationaler Zuverlässigkeitserklärungen;

87.

fordert eine stärkere Verantwortung der Kommission bereits mit Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums für die Verbesserung nationaler Verwaltungsverfahren; hält in diesem Zusammenhang Vereinfachungen und Klarstellungen bei der Verwaltung der Förderprogramme, insbesondere im Bereich der finanziellen Abwicklung und der Finanzkontrolle, für dringend geboten; sieht die Kommission deshalb in der Verantwortung, Akkreditierungsverfahren für nationale bzw. föderale Administrationen und Prüfstellen durchzuführen; sieht das Recht auf vereinfachte Berichterstattung in größeren zeitlichen Abständen mit erfolgreichen Akkreditierungen und dem Erreichen niedriger Fehlerquoten verbunden;

88.

fordert ferner eine Stärkung der Überwachungsrolle der Kommission durch die Einführung der systematischen Unterbrechung und Aussetzung von Zahlungen, sobald verlässliche Nachweise für eine erhebliche Unzulänglichkeit in der Tätigkeit der akkreditierten Einrichtungen vorliegen; fordert die Kommission zudem auf, verlässlichere Pläne vorzulegen, wie die Wiedereinziehungsquote bei fehlerhaften Zahlungen erhöht werden kann;

89.

fordert, dass das Kontrollsystem vereinfacht, die Kontrollebenen reduziert und die Zuständigkeiten zwischen Kommission und Mitgliedstaaten geregelt werden; regt die Einführung eines einstufigen Kontrollverfahrens an, bei dem die Mitgliedstaaten die Projekte prüfen und die Kommission die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten überwacht;

90.

ist der Auffassung, dass zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Operationellen Programme mehr Gebrauch von wettbewerblichen Verfahren für die Projektauswahl innerhalb der Regionen gemacht werden sollten;

91.

fordert zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung die Ausweitung von Standardverfahren mit höheren Standardeinheitskosten sowie Gemeinkostenpauschalen dort, wo sie für dieses System geeignet sind; fordert, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stärker Rechnung zu tragen, d.h. für die Umsetzung kleinerer Programme deutlich weniger Berichts- und Prüfpflichten einzufordern;

92.

fordert von der Kommission einen jährlichen öffentlichen „Verfehlungsmonitor“ für eine unzureichende und/oder verspätete Wahrnehmung von Berichts- und Veröffentlichungspflichten sowie über Auffälligkeiten, Missbrauch und Betrug bei der Verwendung von Strukturmitteln; fordert dabei nach Mitgliedsstaaten und Fonds zu unterscheiden;

93.

zeigt sich besorgt darüber, dass kleine Unternehmen und kleine Organisationen durch den bürokratischen Aufwand daran gehindert werden, Strukturfondsmittel in Anspruch zu nehmen; fordert, dass Verordnungstexte und technische Unterlagen so klar wie möglich abgefasst werden;

94.

verlangt für die neue Programmperiode jährliche Rechnungsabschlussverfahren auch für mehrjährige Programme;

95.

hält für das gesamte Abwicklungs- und Überwachungssystem effizientere E-Government-Lösungen (einheitliche Formulare) für erforderlich; fordert einen von der Kommission koordinierten Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten sowie koordinierte Implementierungsverbünde für Verwaltungen und Prüfstellen;

96.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, Ausgabenerstattungen an die nationalen Behörden erst dann zu leisten, wenn der entsprechende EU-Beitrag an die Begünstigten ausgezahlt wurde; sieht darin eine Beschleunigung der Auszahlung sowie den entscheidenden Anreiz für strikte nationale Kontrollen; weist jedoch darauf hin, dass etwaige Liquiditätsprobleme bei Mitgliedstaaten und Regionen auftreten könnten und dafür Absicherungslösungen gefunden werden müssen;

97.

sieht in der von der Kommission vorgeschlagenen stärkeren Ergebnisorientierung der Auszahlungen den Widerspruch, dass durch die zu finanzierenden Projekte erst Ergebnisse erreicht werden sollen; befürchtet ein sehr bürokratisches Monitoring und hält allenfalls Auflagen für denkbar, die die Auszahlung an eine zu belegende Zweckbindung zwischen den Projekten und beispielsweise der Strategie Europa 2020 knüpfen;

98.

ist der Ansicht, dass nach der Auszahlung des EU-Beitrags an die Projekte zwar eine Ausgabenerstattung erfolgen muss, Banken oder andere Kreditinstitute den Begünstigten aber keine zusätzlichen Belastungen in Form von Zinssätzen, die nicht den niedrigen Risikofaktor derartiger Kredite widerspiegeln, auferlegen dürfen;

99.

fordert eine Diversifizierung der Sanktionsmechanismen unter anderem in Form eines Bonussystems für die Mitgliedsstaaten, die korrekt implementieren, insbesondere durch Verwaltungserleichterungen;

100.

erinnert daran, dass die Besonderheit des ESF im Unterschied zu anderen Strukturfonds darin besteht, dass er eng mit den Zielgruppen verbunden ist, die er unterstützt, und dass er in einer Art und Weise strukturiert werden muss, die die Schaffung vieler kleiner lokaler Projekte ermöglicht; fordert, dass die Mitgliedstaaten gehalten werden, die Fördermittel umgehend an die Projekte weiterzuleiten, damit sich für kleinere Empfänger keine Probleme ergeben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der finanziellen Umsetzung der Programme flexibler zu sein, bei der Festlegung der Kontroll- und Prüfverpflichtungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezogen auf den zeitlichen Aufwand, den Arbeitsaufwand und den finanziellen Einsatz zu berücksichtigen und im Dienste der Vorhaben und der potenziellen Empfänger die Verfahren zu vereinfachen und den übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verringern sowie die anderen Hindernisse abzubauen, damit der ESF einen besseren Beitrag dazu leisten kann, die Ziele der Europäischen Union in Bezug auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erreichen; fordert die Kommission auf, die Auswahlmöglichkeiten für Verwaltungsbehörden und Empfänger zu vergrößern, was die Finanzierungsoptionen anbelangt, und die Möglichkeit einer Standardkostenmethode neben den herkömmlichen Erfassungssystemen vorzuschlagen;

101.

befürwortet den Vorschlag der Kommission, die „n+2“ und „n+3“ Regel“ in bestimmten Situationen mit Ausnahme des ersten Förderjahres und grenzübergreifender Programme konsequent anzuwenden, gegebenenfalls auf Ebene der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten, um mehr Flexibilität zu ermöglichen, und dass jede weitere Ausnahme zur Regel über die automatische Mittelfreigabe nur eine Anpassung and den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der mit den neuen Bestimmungen über strategische Programmplanung, Ergebnisorientierung und Ex-ante-Konditionalität erforderlich wird, widerspiegeln darf; befürwortet bei grenzüberschreitenden Programmen sogar eine "n+3-Regel", um den bereits durch die sprachlichen und kulturellen Herausforderungen bedingten langsameren Verwaltungsprozessen zu genügen; sieht darin die Gewähr für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen qualitativ hochwertigen Investitionen und einer reibungslosen und raschen Umsetzung der Programme;

Nachbarschafts- und Erweiterungspolitiken

102.

betont die kohäsionspolitische Bedeutung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Staaten außerhalb der Europäischen Union; nimmt die gegenwärtigen Probleme bei der Umsetzung des Programms zur Kenntnis; ist von der absoluten Notwendigkeit überzeugt, die grenzüberschreitenden ENPI-Kooperationsprogramme wieder in Kohäsionspolitik aufzunehmen; sieht gerade in der infrastrukturellen Anbindung (Transport, Energie und Umwelt) der Nachbarstaaten positive Wirkungen auch für die europäischen Grenzregionen; fordert, die ENPI-Mittel stärker auf strategische Notwendigkeiten des Energiebezugs und der Transportinfrastrukturen zu konzentrieren; weist auf die Rolle hin, die Makroregionen in diesem Zusammenhang spielen können, hin; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Schaffung wirksamerer Synergien zwischen den Initiativen im Rahmen des EFRE, des Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt, des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) sowie des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu prüfen; fordert die Kommission ferner auf zu prüfen, ob die bereits innerhalb der Regionalpolitik genutzten Strukturen auch auf die Verwaltung des ENPI angewandt werden könnten;

103.

unterstreicht ferner die Kohäsionsrelevanz des EU-Erweiterungsprozesses mit dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA), das den Beitrittskandidaten u.a. zur inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung von Kohäsionsstrukturen dient; weist auf die Probleme bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten hin; erinnert an die ursprünglichen Ziele des IPA-Instruments, insbesondere in Bezug auf die Finanzierung des Aufbaus von Kapazitäten und Institutionen und die Unterstützung der Kandidatenländer bei den ersten Schritten zur Umsetzung der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft, um sie auf die vollständige Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zum Zeitpunkt des Beitritts vorzubereiten; fordert die Kommission auf, Probleme in der Funktionsweise des IPA-Instruments zu ermitteln;

104.

wiederholt die Forderung nach einer verantwortlichen Einbeziehung des Ausschusses für regionale Entwicklung in die künftige Ausgestaltung der Instrumente;

*

* *

105.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Verwaltungschefs der EU-Regionen und der Bundesländer zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(5)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79.

(6)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(7)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. C 74 E vom 20.03.08, S. 275.

(9)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 65.

(10)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.

(11)  Angenommene Texte P7_TA(2010)0341.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0356.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0357.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0286).

(15)  ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 35.