28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 188/9


Mittwoch, 16. Februar 2011
Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme

P7_TA(2011)0058

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2011 zu dem Grünbuch mit dem Titel „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ (2010/2239(INI))

2012/C 188 E/03

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der horizontalen Sozialklausel in Artikel 9 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2010 mit dem Titel: „Grünbuch: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ (KOM(2010)0365),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (1),

in Kenntnis des Berichts des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Grünbuch der Kommission vom 7. Juli 2010„Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (KOM(2010)0193) und seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 8. September 2010 (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2009 über „Die Auswirkungen der demografischen Alterung in der EU bewältigen (Bericht über die demografische Alterung 2009)“ (KOM(2009)0180) und seine Entschließung vom 7. September 2010 zu diesem Thema (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 über die erneuerte Sozialagenda (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (8),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0507) und unter Hinweis auf seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 20. Juni 2007 (9),

unter Hinweis auf die Strategie zur Reform der Pensions- und Rentensysteme in Europa, auf die sich der Europäische Rat auf seiner Tagung 2001 in Stockholm geeinigt hat,

unter Hinweis darauf, dass sich der Europäische Rat 2001 in Laeken auf eine Reihe gemeinsamer Ziele für Pensionen und Renten geeinigt und dabei betont hat, dass diese angemessen, nachhaltig und anpassungsfähig sein müssen,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte, insbesondere Artikel 23,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0025/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Menschen heute aufgrund der Arbeitslosigkeit, die insbesondere Jugendliche mit einem geringen Qualifikationsniveau trifft, oder weil sie länger und teilweise besser ausgebildet werden, in einem höheren Alter ins Erwerbsleben einsteigen, und sie im Durchschnitt vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aus dem Erwerbsleben ausscheiden, dass ihr Erwerbsleben von erzwungenen Zeiten der Erwerbslosigkeit unterbrochen wird und dass die Lebensdauer zunimmt,

B.

in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise die grundlegenden demografischen Herausforderungen in der EU deutlich verschärft hat,

C.

in der Erwägung, dass nach den gegenwärtigen Daten die Zahl derer, die ihr Erwerbsleben aufnehmen, zurückgeht (die EU-Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter wird ab 2012 abnehmen) und die Zahl der Ruheständler zunimmt (2008 werden vier EU-Bürger im erwerbsfähigen Alter auf einen EU-Bürger im Alter von 65 Jahren oder älter kommen, bis 2020 wird dieses Verhältnis fünf zu eins betragen, und bis zum Jahr 2060 zwei zu eins); in der Erwägung, dass diese Entwicklung je nach den demografischen Unterschieden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfällt,

D.

in der Erwägung, dass die Bereitstellung angemessener, nachhaltiger und gesicherter Pensionen und Renten untrennbar mit Beschäftigungs- und Produktivitätszuwächsen sowie Wirtschaftswachstum verbunden ist,

E.

in der Erwägung, dass in der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union der im Grünbuch dargelegte ganzheitliche Ansatz berücksichtigt werden sollte,

F.

in der Erwägung, dass die Finanzkrise zu wachsender Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung, zu zunehmenden Haushaltsdefiziten in vielen Mitgliedstaaten sowie zu Problemen bei der Rentenfinanzierung (ob aus Steuergeldern oder auf andere Weise finanziert) geführt und die Anfälligkeit bestimmter Pensionsfondssysteme gezeigt hat,

G.

in der Erwägung, dass das in der EU-Strategie 2020 festgesetzte Ziel einer Beschäftigungsquote von 75 % zur Nachhaltigkeit der Alterssicherungssysteme beitragen wird,

H.

in der Erwägung, dass sich eine Zunahme befristeter oder prekärer Arbeitsverhältnisse negativ auf die Beiträge zu den Renten-/Pensionsfonds sowie auf die Stabilität dieser Systeme und die Angemessenheit der zukünftigen Pensionen und Renten auswirkt,

I.

in der Erwägung, dass die Verringerung von Risiken und die Fähigkeit zur Bewältigung von Krisen in die Gestaltung von Pensions- und Rentenfonds einzubeziehen ist,

J.

in der Erwägung, dass eine Person, die ihre Zeit und ihre Fähigkeiten der Erziehung von Kindern oder der Betreuung eines älteren Menschen widmet, von der Gesellschaft anerkannt werden müsste und dass dieses Ziel erreicht werden könnte, wenn dieser Person eigene Rechte, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, zugesprochen würden,

K.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Wert, ein Ziel und ein Grundrecht in der Union ist und die EU-Institutionen verpflichtet sind, die Geschlechtergleichstellung in all ihre Maßnahmen einzubeziehen,

L.

in der Erwägung, dass Frauen in der Europäischen Union bezüglich der Rente/Pension in verschiedener Hinsicht sowohl einer direkten als auch einer indirekten Diskriminierung ausgesetzt sind,

M.

in der Erwägung, dass bei der Projektion der Auswirkungen von Rentenreformen in der Regel von einem männlichen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Einkommen, der seine Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, ausgegangen wird, und sich geschlechtsspezifische versicherungsmathematische Lebenstabellen negativ auf die Berechnung von Frauenrenten auswirken und niedrigere Ersatzraten für Frauen vorsehen,

N.

in der Erwägung, dass ältere Frauen sich in einer besonders prekären Situation befinden, wenn ihr Anspruch auf Alterseinkünfte von ihrem Familienstand abhängt (Ehegatten- oder Hinterbliebenenbezüge) und wenn sie aufgrund von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit keine angemessenen eigenen Pensions- oder Rentenansprüche haben,

Allgemeiner Kontext

EU-Ebene und Mitgliedstaaten

1.

begrüßt den ganzheitlichen Ansatz des Grünbuchs, mit dem auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene neue Impulse zur angemessenen Sicherung der Altersversorgung gegeben werden sollen, mit dem Ziel, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips solide, langfristige, angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme zu erreichen; erinnert daran, dass die Gepflogenheiten, die wirtschaftliche und demografische Lage oder auch die Besonderheiten des Arbeitsmarkts sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Solidarität beachtet werden müssen, anhand derer die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Zuständigkeit für den Aufbau ihrer Pensions- und Rentensysteme behalten;

2.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Mitgliedstaaten alle mit großen Herausforderungen konfrontiert werden was die Frage betrifft, wie sie dafür Sorge tragen, dass die Renten entsprechend den Erwartungen der Bürger gesichert werden können, in einer Zeit, in der die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umstände generell schwierig sind und sich sogar je nach Mitgliedstaat und Rechtssystem unterscheiden;

3.

betont, dass die kleinen und mittleren Unternehmen zu den wichtigsten Arbeitgebern und Wachstumsmotoren in der EU gehören und nach wie vor einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit und Angemessenheit der Pensions- und Rentensysteme in den Mitgliedstaaten liefern; wünscht daher, dass die Entwicklung sektoraler, sektorübergreifender und/oder territorialer Fonds dazu beiträgt, dass die Arbeitnehmer in KMU in verstärktem Maße in Rentensysteme eingebunden werden, was als Beispiel eines bewährten Verfahrens dienen könnte;

4.

weist darauf hin, dass zur Vollendung des Binnenmarktes eine solide Wirtschafts- und Sozialpolitik, die den Herausforderungen der Solidarität zwischen den Generationen Rechnung trägt, insbesondere durch Aufrechterhaltung des sozialen Zusammenhalts einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen Beschäftigungspolitik sowie zu Wachstum und Stabilität leistet; erinnert daran, dass den Sozialpartnern dabei eine entscheidende Rolle zukommt;

5.

ist der Auffassung, dass langfristige Investitionen und Ersparnisse für eine künftige Nachhaltigkeit der Altersversorgungssysteme von großer Bedeutung sind und im Rahmen der makroökonomischen Überwachung berücksichtigt werden sollten;

6.

stellt fest, dass sowohl die Grundzüge der Wirtschaftspolitik als auch der Stabilitäts- und Wachstumspakt auf altersbezogene öffentliche Ausgaben Bezug nehmen; ist der Auffassung, dass die akkurate Einbeziehung von direkten staatlichen Versorgungsverpflichtungen in die Berechnungen der staatlichen Defizite eine der vielen Voraussetzungen für Nachhaltigkeit ist; fordert, dass die Reform der Economic Governance diese Dimension berücksichtigt und eine angemessene Behandlung der einzelnen Säulen der Pensions- und Rentensysteme gewährleistet und den Schwerpunkt dabei auf ihre Nachhaltigkeit legt;

7.

fordert die Kommission und den Rat angesichts der Tatsache, dass ein nachhaltiges und gut funktionierendes System der Altersversorgung von größter Wichtigkeit für die Bürger und für die Stabilität der öffentlichen Finanzen ist, auf, Sorge zu tragen, dass die Kosten der Rentenreform bei der Überprüfung, ob gegen einen Mitgliedstaat ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eingeleitet wurde, weiterhin berücksichtigt werden, und empfiehlt, die Nachhaltigkeit des Finanzierungssystems im Gegensatz zu irgendeiner bestimmten Art der Reform der Vorsorgesysteme in den Vordergrund zu stellen; nimmt zur Kenntnis, dass die Reformen der Rentensysteme mit erheblichen Umstrukturierungskosten verbunden sind, was bei der Berechnung der Staatsverschuldung und der Haushaltsdefizite zu berücksichtigen ist;

8.

betont, dass die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen erfordert, die Gesamtsumme der öffentlichen und privaten Schulden in die Prüfung einzubeziehen; weist darauf hin, dass Rentenersparnisse mehr als nur die als Vorsorge gekennzeichneten Ersparnisse sind; fordert, dass das volle Ausmaß der direkten ungedeckten Verbindlichkeiten der öffentlichen Haushalte für das System der Altersversorgung transparent gemacht und ausdrücklich offen gelegt wird, mit Blick auf die langfristige Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen;

9.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Altersversorgung und Pensions- und Rentensysteme vorrangig in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; erkennt an, dass die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eng miteinander verbunden sind, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre verschiedenen Politiken im Bereich der Altersvorsorge gut zu koordinieren und die offene Methode der Koordinierung anzuwenden, um die Angemessenheit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Altersversorgungssysteme zu gewährleisten;

10.

stellt fest, dass die erste, zweite und dritte Säule der Altersversorgungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten sich erheblich unterscheiden, dass es in der EU keine gemeinsam festgelegten Kriterien und Definitionen und keine eingehende Analyse gibt, die einen genauen Überblick über die einzelnen Rentensysteme vermitteln, und dass eine transparente Kontrolle, die alle Systeme erfasst, daher fehlt; betont, dass die EU vorrangig die Vergleichbarkeit der Rentensysteme verbessern und den Austausch bewährter Verfahren fördern sollte; hält es daher für notwendig, dass die Kommission die notwendigen Anstrengungen unternimmt, um sowohl eine Systematik der Pensions- und Rentensysteme in den Mitgliedstaaten als auch gemeinsame Definitionen vorzulegen, um die Systeme vergleichbar zu machen;

Geschlechtsspezifische Aspekte

11.

bedauert, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern im Grünbuch nicht ausreichend behandelt wird; ist der Auffassung, dass die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei der Altersversorgung aus den anhaltenden Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt herrühren, zum Beispiel infolge von Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Betreuungspflichten, dem Lohngefälle zwischen Männern und Frauen, dem überdurchschnittlich hohen Anteil von Frauen in unsicheren und Teilzeitbeschäftigungen sowie den Hemmnissen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung dieser Ungleichheiten fortzusetzen und letztlich die Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Altersversorgung zu gewährleisten, zum Beispiel dadurch, dass Mutterschaftsurlaub und die Betreuung älterer Familienangehörigen als Beitragszeit anerkannt und beim Anspruch auf Altersversorgung berücksichtigt werden;

12.

hält die Individualisierung der Rentenansprüche für äußerst wichtig und fordert, dass bei der Berechnung der Renten und Pensionen von Frauen Kriterien angewandt werden, die die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Männern und Frauen gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bei Renten und Pensionen ein Konzept der Gesamtlebensperspektive in Betracht zu ziehen, um Antworten auf die Herausforderungen eines modernen Arbeitslebens geben zu können;

13.

stellt fest, dass Gerechtigkeit zwischen den Generationen und die Anliegen der jüngeren Generation Hauptaspekte einer verstärkten Methode der Koordinierung zur Weiterentwicklung der nationalen Pensionspolitiken zwischen den Mitgliedstaaten sein müssen;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anbieter von betrieblichen und anderen Zusatzrenten dazu zu verpflichten, geschlechtsneutrale Sterbetafeln für die Berechnung von Pensions- und Rentenleistungen zu verwenden, um zu verhindern, dass Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung benachteiligt werden;

Angemessene Pensionen und Renten

15.

hält die Festlegung einer angemessenen Rente in der EU für nicht möglich, da eine solche Rente in hohem Maße von den besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten abhängt und eng damit verbunden ist; fordert die Kommission jedoch auf, Leitlinien zu erarbeiten, die für jeden Mitgliedstaat die Festlegung von Kriterien ermöglichen, um eine Mindestrentenhöhe zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten den Begriff der Angemessenheit als Bedingung definieren sollten, die es den älteren Menschen ermöglicht, in Würde zu altern;

16.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Wirtschafts- und Sozialpolitik für die Festlegung angemessener Pensionen und Renten zuständig sind; fordert sie auf, ein System einzuführen, das am besten dazu geeignet ist, jedem einen angemessenen Lebensstandard unter besonderer Berücksichtigung der schutzbedürftigsten Gruppen in der Gesellschaft zu gewährleisten;

17.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass innerhalb der Vielfalt der Altersversorgungssysteme eine Diversifizierung der Vorsorgemodelle durch eine Mischung aus staatlichen (erste Säule) und arbeitsplatzbezogenen (meistens zweite Säule) Systemen die beste Gewähr für ein angemessenes Ruhestandseinkommen bietet;

18.

stellt fest, dass die erste Säule in den meisten Mitgliedstaaten am wichtigsten ist und auf der Solidarität beruht, und dass die Finanzierung der ersten Säule weniger unter Druck geraten wird, wenn die meisten Menschen in Lohn und Arbeit sind, und wenn illegale Arbeit und Schwarzarbeit bekämpft werden, während andere, alternative Formen der Finanzierung der ersten Säule auch im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erörtert werden könnten; unterstreicht, dass umlagefinanzierte staatliche Rentensysteme im Belastungstest der Finanz- und Wirtschaftskrise ihre Stabilität und Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Renten und Pensionen der ersten Säule über der Armutsschwelle liegen;

19.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Frage, ob die Pensions- und Rentensysteme nachhaltig und ausreichend sind, in einigen Mitgliedstaaten die Sparmodelle im Rahmen der dritten Säule eine Rolle spielen; betont jedoch, dass diese Option nur Menschen zur Verfügung steht, die über ein angemessenes Einkommen verfügen, das ihnen einen Beitrag zu derartigen Systemen erlaubt, und daher bei der Gewährleistung eines menschenwürdigen Einkommens nur eine begrenzte Rolle spielen kann;

20.

vertritt die Auffassung, dass ein besserer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Kosten und die Wirksamkeit der unterschiedlichen Formen von Steuererleichterungen für eine Privatvorsorge ausgesprochen sinnvoll wäre;

21.

stellt fest, dass die Effizienz bei den Sozialausgaben angesichts der Haushaltszwänge von entscheidender Bedeutung ist; stellt fest, dass die Sozialausgaben angesichts der gegenwärtigen Haushaltszwänge eine wirtschaftlich und sozial stark abfedernde Wirkung während der Krise ausgeübt haben; ist der Auffassung, dass die Umlagesysteme ihre grundlegende Rolle hinsichtlich der Solidarität zwischen den Generationen unter Beweis gestellt haben; ist weiterhin der Meinung, dass die zweite und die dritte Säule bei der Verringerung des Drucks eine ergänzende Rolle zu spielen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zukunft eine bestmögliche Mischung von Altersvorsorgesystemen sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang der Bürger zu privaten Sparmodellen zu verbessern; weist darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Finanzkrise eine Reform ihrer staatlichen Vorsorgesysteme planen; fordert diese allerdings mit Nachdruck auf, die Stabilität, Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit all ihrer Vorsorgesysteme sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass alle Veränderungen erst im Anschluss an einen angemessenen sozialen Dialog und die Bereitstellung ausreichender Informationen vorgenommen werden; setzt sich dafür ein, dass Angestellten, sofern sie über Mitspracherecht verfügen, ausreichend Zeit für fundierte und gut durchdachte Entscheidungen eingeräumt werden sollte;

22.

weist nachdrücklich darauf hin, dass ein gutes Wirtschaftswachstum und hohe Beschäftigungsraten zur Verbesserung der Pensions- und Rentensysteme beitragen, während sie durch eine hohe Inflation unter Druck geraten, was ihre Nachhaltigkeit und Angemessenheit betrifft;

23.

vertritt die Auffassung, dass die Steuerhinterziehung ein Besorgnis erregendes Ausmaß angenommen hat und so wirksam wie möglich bekämpft werden muss, weil sie der künftigen Angemessenheit und Stabilität der Vorsorgesysteme schadet;

Renteneintrittsalter

24.

ist der Auffassung, dass aufgrund der demografischen Entwicklung und der Finanzierbarkeit der Altersversorgung mehr Menschen am Erwerbsleben teilnehmen und auch länger erwerbstätig beleiben müssen, stellt jedoch fest, dass die Lebenserwartung steigt und dass eine bessere Arbeitsmedizin eine Voraussetzung für ein längeres Erwerbsleben darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Menschen, die dies möchten, länger erwerbstätig bleiben können; ersucht die Mitgliedstaaten, die das gesetzliche Rentenalter erhöht haben bzw. dies planen, die Erwerbstätigkeit von älteren Arbeitnehmern durch Entlastung von Steuern und Sozialabgaben zu fördern; fordert die Staaten außerdem auf, für ältere Menschen angepasste und flexible Arbeitsverhältnisse und Altersversorgungsregelungen mit dem Ziel der Unterstützung und Erleichterung des Bezugs von Rente bei gleichzeitiger Beschäftigung einzuführen sowie Maßnahmen zu erlassen, um Unternehmen die Entlassung von älteren Arbeitnehmern zu erschweren; fordert die Kommission auf, eine Studie in Auftrag zu geben, in der untersucht wird, wie die Verteilung des Wohlstands die Lebenserwartung in den Mitgliedstaaten beeinflusst;

25.

stellt fest, dass es große Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Renteneintrittsalter und dem effektiven Ausscheiden der älteren Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben gibt; weist darauf hin, dass diese Unterschiede bei Arbeitnehmern, die körperlich schwere berufliche Tätigkeiten ausüben, besonders auffällig sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner deshalb auf, Informationen über gute Verfahren auszutauschen; fordert sie ebenfalls auf, Vereinbarungen zu treffen, die sich positiv auf die Nachhaltigkeit der Renten und Pensionen auswirken und auf flexible Weise zu einer Verlängerung des Berufslebens bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter führen, zum Beispiel, indem die Menschen, die länger arbeiten, belohnt werden durch die Entwicklung umfassender Strategien für das Altersmanagement auf nationaler und betrieblicher Ebene und durch die Entwicklung neuer Formen von Bestimmungen für den Ausgleich von Berufs- und Privatleben, die an die spezifischen Bedürfnisse der älteren Arbeitnehmer angepasst sind;

26.

betont, dass eine ältere Erwerbsbevölkerung und ein längeres Erwerbsleben einen positiven Beitrag zur Konjunktur und zum künftigen Wachstum leisten können; ist der Auffassung, dass für (ältere) Arbeitnehmer, die körperlich und/oder geistig schwere Arbeit verrichten, ein dynamischer Arbeitsmarkt kreative Lösungen bieten muss, zum Beispiel eine Flexibilisierung des gesetzlichen Renteneintrittsalters, Teilzeitruhestand, angepasste Arbeitsbedingungen, Förderung des lebenslangen Lernens, Verbesserung der Arbeitsvermittlungsdienste oder der Mobilität der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, als dauerhaftes Gleichgewicht zwischen den Anforderungen der Arbeit und den Kapazitäten der Arbeitnehmer; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang eine aktive Politik nötig ist, die sich im Wege der Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien 2000/78/EG und 2006/54/EG sowie der Förderung einer europäischen Kultur des aktiven Alterns, die gewährleisten soll, das ältere Menschen ein würdevolles Leben voller Vitalität leben können, gegen Diskriminierung aus Altersgründen richtet; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strafen für eine Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt mit Anreizen zu kombinieren, die Arbeitgeber dazu anhalten, einen integrativen Arbeitsmarkt zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten im Rahmen der Reformen und angesichts der Verlängerung des Erwerbslebens auf, gemeinsam mit der Kommission die Gesundheits- und Arbeitsschutzrichtlinien effizienter umzusetzen;

EU 2020 - Strategie

27.

begrüßt die Erwähnung der Einbindung älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt im Rahmen der Strategie 2020; bedauert, dass in der Strategie 2020 nicht eigens auf menschenwürdige, nachhaltige und angemessene Versorgungssysteme eingegangen wird, obwohl von ihnen die Verwirklichung einiger in der Strategie 2020 enthaltener Ziele abhängt; schlägt daher vor, die Ziele des Grünbuchs in die Strategie 2020 aufzunehmen;

28.

ist der Auffassung, dass ein Erfolg der Strategie 2020 bedeutet, dass mehr sichere und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden und dass mehr Menschen zu angemessenen Löhnen und Arbeitsbedingungen arbeiten, was zu einer Zunahme der Sozialversicherungsbeiträge führen und dem Wirtschaftswachstum zugute kommen wird und die Versorgungssysteme somit nachhaltiger und angemessener werden;

29.

unterstützt im Einklang mit der Strategie 2020 eine zielgerichtete und die Betroffenen aktiv einbeziehende Arbeitsmarktpolitik, die für eine erhöhte Teilhabe von Gruppen sorgt, die auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert sind, vor allem der am meisten benachteiligten Gruppen; ist der Auffassung, dass die EU neue Indikatoren zur Überwachung der Auswirkungen der Rentenreformen auf benachteiligte Gruppen entwickeln sollte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Schwarzarbeit in der Europäischen Union nach wie vor weit verbreitet ist, wodurch die Möglichkeiten der Sozialpolitik gemindert werden; ruft die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, die soziale Integration zu fördern und gegen verdeckte Beschäftigung vorzugehen, um die Ausgeglichenheit der Alterssicherungssystem zu verbessern;

Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORP-Richtlinie)

30.

stellt fest, dass die Umsetzung der IORP-Richtlinie über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Mitgliedstaaten allgemein verzögert wurde; ersucht die Europäische Kommission, erforderlichenfalls gegen die Mitgliedstaaten vorzugehen, um so eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung der IORP-Richtlinie sicherzustellen;

31.

stimmt darin überein, dass ein hohes Sicherheitsniveau für künftige Pensions- und Rentenbezieher zu vernünftigen Kosten für die Trägerunternehmen das Ziel vor dem Hintergrund nachhaltiger Pensions- und Rentensysteme sein sollte;

32.

stellt fest, dass Artikel 15 Absatz 6 der IORP-Richtlinie hinsichtlich der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmt, dass „die Kommission die Maßnahmen vorschlägt, die zur Vermeidung etwaiger Verzerrungen durch unterschiedliche Zinssätze und zum Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger aller Systeme erforderlich sind“; ersucht die Europäische Kommission, vor der Überarbeitung der IORP-Richtlinie eine Folgenabschätzung durchzuführen und den Trend hin zu beitragsorientierten Modellen und weg von leistungsorientierten Modellen zu berücksichtigen;

33.

verweist auf die Feststellungen in der IORP-Richtlinie, dass „ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung ist“ und „dass die vorliegende Richtlinie damit einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung darstellt“;

34.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die neu eingerichtete europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ihre Befugnisse umfassend nutzen muss und eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung der Überprüfung der IORP-Richtlinie und bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften wie zum Beispiel Entwürfe technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen für ein Solvabilitätssystem spielen muss; erinnert daran, dass die IORP-Richtlinie nicht für staatliche Versorgungsverpflichtungen oder arbeitsplatzbezogene Vorsorgesysteme gelten sollte;

35.

ist der Auffassung, dass die qualitativen Elemente von Solvency II ein wertvoller Ausgangspunkt für die Beaufsichtigung der IORP sind; stellt fest, dass dies insbesondere für die Anforderungen in Bezug auf ein gutes Risikomanagement gilt;

Mobilität und Transfer

36.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Mobilität auf dem Arbeitsmarkt in der EU für die Schaffung von Arbeitsplätzen und wirtschaftliches Wachstum in den kommenden Jahren von entscheidender Bedeutung sein wird; vertritt daher die Auffassung, dass die Bürger mehr Vertrauen haben werden, wenn Hindernisse für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Mobilität beseitigt werden; weist darauf hin, dass Themen wie fehlende Übertragbarkeit, lange Anwartschaftszeiten, Wahrung ruhender Ansprüche, Nicht-Regression und Unterschiede in der steuerlichen Behandlung und Grundsätze der Versicherungsmathematik mit Blick auf die Auswirkungen auf die Altersversorgungssysteme behandelt werden müssen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass sich ein durch höhere Dynamik geprägter Arbeitsmarkt positiv auf das Pensions- und Rentensystem auswirken könnte;

37.

stellt fest, dass Pensions- und Rentenansprüche im Rahmen der ersten Säule durch die einschlägige Koordinierungsverordnung geregelt sind, dass für die Pensionen und Renten im Rahmen der anderen Säulen jedoch vereinfachte Lösungen notwendig sind;

38.

stellt fest, dass ein Trend hin zu beitragsorientierten Modellen und weg von leistungsorientierten Modellen besteht; stellt fest, dass Vorsorgeträger hierdurch das Risiko der Anlagen auf die Mitglieder des Systems abwälzen; ist der Auffassung, dass aufgrund der Unterschiedlichkeit und der Komplexität der verschiedenen kapitalgedeckten Betriebsrentensystemen Grundbedingungen für die Übertragbarkeit erworbener Versorgungsansprüche gestellt werden müssen, in dem Sinne, dass die Übertragbarkeit bei neuen Verträgen beginnt, wobei einem Antrag auf Transfer nur dann stattgegeben wird, wenn die Übertragung für einen Fonds bestimmt ist, der die Altersversorgung zum Ziel hat; fordert, dass eine eingehende Studie über Steuerfragen im Zusammenhang mit kapitalgedeckten Betriebsrentensysteme und Lebensversicherungskapitalregelungen durchgeführt wird; ist der Auffassung, dass sich die Tätigkeit der EU im Hinblick auf grenzüberschreitende Fragen eindeutig auf die Aufstellung von Mindeststandards für den Erwerb und die Wahrung von Rentenansprüchen und auf die Förderung der Einrichtung nationaler Verfolgungssysteme für diese Ansprüche konzentrieren sollte;

39.

begrüßt die Einrichtung nationaler Aufzeichnungssysteme für Pensions- und Rentenansprüche aus verschiedenen Quellen in allen Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, Vorschläge für ein europäische Aufzeichnungssystem zu unterbreiten;

Überprüfung der EU-Bestimmungen

40.

stellt fest, dass die Bedeutung von Betriebsrentensysteme in vielen Mitgliedstaaten erkannt wurde, und dass die EU einen Mehrwert bieten kann, wenn sie die verschiedenen Systeme koordiniert und die Mitgliedstaaten anhält, dafür zu sorgen, dass ein – gesellschaftlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher – Rahmen vorhanden ist, der die Mitglieder von Pensions- und Rentenkassen angemessen schützt und Zugang zu verständlichen Renteninformationen gewährleistet; weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei in Mitgliedstaaten vorhandenen Pflichtrentenkassen, die von privaten Einrichtungen verwaltet werden, diese Systeme ebenfalls auf Einhaltung der europäischen Bedingungen und Kriterien in Bezug auf Sicherheit, Investitionen und Klassifizierung von Vermögenswerten bewertet werden sollten; weist grundsätzlich darauf hin, dass alle Vorschläge für Betriebsrentensysteme umfassend auf ihre Auswirkungen hin überprüft werden müssen, insbesondere um die zusätzlichen Kosten und den Verwaltungsaufwand zu quantifizieren;

41.

ist der Auffassung, dass alle Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten, in denen obligatorische Betriebsrentensysteme eingerichtet wurden, die nicht vor allem in der ersten Säule enthalten sind, Anspruch auf diese zweite Säule haben müssen, und dass es keine Diskriminierung aufgrund des Alters, Geschlechts, des Sektors und/oder des Arbeitsvertrags geben darf;

42.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, zu prüfen, wie die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Teilnahme an der zweiten Säule im Rahmen eines verbesserten sozialen Dialogs besser wahrnehmen können, und Vorschläge zur Förderung einer solchen Säule vorzulegen, wo es diese noch nicht gibt; fordert sie auf, auch ein Managementsystem einzuführen, das deren paritätische Verwaltung gewährleistet, insbesondere im Hinblick auf die Anlagestrategie für die angesparten Mittel;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für einen sozialen und Bürgerdialog über die Altersversorgung einzusetzen und die Ergebnisse dieses Dialogs voll und ganz zu berücksichtigen;

44.

ist der Auffassung, dass die Vorschriften auf EU-Ebene in Bezug auf die dritte Säule eingehender daraufhin untersucht werden müssen, ob sie grenzüberschreitend einwandfrei funktionieren, damit der Binnenmarkt, insbesondere für Finanzprodukte, reibungslos funktioniert, und dass gleiche Bedingungen für alle geschaffen werden; hebt hervor, dass bei dieser Untersuchung der Vorschriften die Belange der Mitglieder zu berücksichtigen sind;

45.

ist der Ansicht, dass das Prinzip „dieselben Risiken - dieselben Regeln - dasselbe Kapital“ gelten sollte, um eine Übereinstimmung der aufsichtsrechtlichen Regelungen zwischen unterschiedlichen Finanzdienstleistern zu erreichen, wobei die Besonderheiten jedes Altersversorgungssystems zu berücksichtigen sind;

46.

anerkennt, dass für individuelle Rentenversicherungen (dritte Säule), die grenzüberschreitend angeboten werden, weiterhin Hindernisse bestehen; ersucht die Kommission um Vorschläge, um diese Hindernisse zu überwinden, sowie einen Rahmen, um diese Aktivitäten zu regulieren;

47.

stellt fest, dass dort, wo die Europäische Union auf dem Gebiet der Altersversorgung zuständig ist, der europäische Rechtsrahmen sehr zersplittert ist; ersucht die Europäische Kommission zu prüfen, ob im Rahmen der besseren Rechtsetzung eine Rationalisierung dieses Rechtsrahmens angebracht ist;

EU-Vorschriften/bewährte Verfahren

48.

erinnert an die bereits beschlossene Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA); weist nachdrücklich darauf hin, dass diese Behörde so ausgestattet werden muss, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben wirksam ausführen kann und dabei insbesondere auch den Besonderheiten und Eigenheiten der betrieblichen Altersversorgung angemessen Rechnung tragen kann;

49.

stellt fest, dass Rentenfonds, einschließlich Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, immer noch als eigenständige Finanzunternehmen reguliert und beaufsichtigt werden, obwohl in der Praxis Konglomerate diese Aktivitäten betreiben;

Die Kapitalanforderungen

50.

ist der Auffassung, dass Vorschläge für ein Solvabilitätssystem für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Besonderheiten von Renten anerkennen müssen, unter Beachtung der Tatsache, dass sich die Risiken des Versicherungssektors von denen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden, insbesondere in Bezug auf die Konditionalität von Rentenansprüchen, die Laufzeit von Rentenportfolios und die Tatsache, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ein eigens entwickeltes Instrument für das Management eines Portfolios vergleichbarer Produkte sind; unterstreicht, dass das Kernziel einer solchen Regelung sein würde, die heutigen und die künftigen Pensions- und Rentenbezieher besser zu schützen; hält es für notwendig, dass die Auswirkungen solcher Vorschläge umfassend bewertet werden müssen, insbesondere mit Blick auf eine Quantifizierung der zusätzlichen Kosten und des Verwaltungsaufwands; ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung der Solvabilitätsregelung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung innerhalb des Rahmens der bestehenden IORP-Richtlinie durchgeführt werden sollte; betont, dass die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Regelung für Eigenkapitalanforderungen für Pensionsfonds eng mit einer angemessenen Lösung der in Artikel 8 der Richtlinie über Zahlungsunfähigkeit verbundenen Fragen verknüpft ist;

51.

betont im Einklang mit der Erklärung der Kommission im Grünbuch, dass die IORP-Richtlinie auf einem Solvency I-Mindestharmonisierungskonzept beruht, während Versicherungsunternehmen in naher Zukunft die risikobasierte Solvency II-Regelung sogar auf ihre Tätigkeit in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung anwenden werden;

52.

betont, dass die Finanzmärkte nur dann wirksam funktionieren können, wenn es Vertrauen und Zuversicht gibt, und ist der Ansicht, dass Vertrauen und Zuversicht solide aufsichtsrechtliche Regeln für Finanzinstitute erfordern und dass Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung davon keine Ausnahme bilden sollten;

53.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Solvabilitätsregelung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu entwickeln und vor allem, im Einklang mit ihrer im Grünbuch angekündigten Absicht, möglichst bald eine Studie über die Auswirkungen der Anwendung einer Solvabilitätsregelung von der Art „Solvency II“ auf den Weg zu bringen;

EU-Vorschriften über Insolvenz

54.

nimmt die große Vielfalt bei der Durchsetzung und Anwendung der Richtlinie über Zahlungsunfähigkeit mit Interesse zur Kenntnis; stellt fest, dass, obwohl die rechtlichen Bestimmungen durchaus angemessen sein können, das Ergebnis unangemessen sein und somit dem Ziel der Richtlinie zuwiderlaufen kann; nimmt Bezug auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass in einigen Fällen betreffend die Umsetzung der von Artikel 8 der Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtungen Fragen aufgeworfen werden können, inwieweit einige dieser Maßnahmen ausreichen, um die Interessen von Arbeitnehmern und Rentnern im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu schützen, und dass eine Reihe von Fragen angegangen werden muss;

55.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Richtlinie genau zu verfolgen, Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten zu ergreifen, wenn dies gerechtfertigt ist, und bei einer Überprüfung dieser Richtlinie die besondere Situation in Bezug auf die finanziellen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder seinem Versorgungsfonds zu berücksichtigen;

56.

hält es für notwendig, die EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Insolvenz des Arbeitsgebers zu stärken, um allen Arbeitnehmern ungeachtet der Art des Altersversorgungssystems ihres Arbeitsgebers den gleichen Schutz der Ersparnisse zu bieten;

57.

fordert zu prüfen, ob Pensions-Sicherungs-Vereine, wie sie in Luxemburg und Deutschland zur Absicherung der zweiten Säule im Rahmen von „book reserve schemes“ bestehen, anderen Mitgliedstaaten als Absicherungsmodell empfohlen werden können;

Information/Beteiligung und Investitionen

58.

ist beunruhigt darüber, dass Behörden und Versorgungsträger die Bürger in Bezug auf die Altersvorsorge nicht hinreichend über die Anforderungen, die Optionen, die Möglichkeiten, erworbene Ansprüche, zu erwartende Ergebnisse und den tatsächlichen Stand der Dinge aufklären; betont, dass die Bürger beim Abschluss von Zusatzrentenverträgen über die tatsächlichen Kosten und Gebühren informiert werden müssen und optimal über den Status ihrer Pensionen informiert werden müssen; verweist ebenfalls auf die Bedeutung einer frühzeitigen umfassenden Aufklärung der Verbraucher in Finanzfragen;

59.

stellt fest, dass es größerer Transparenz und der Offenlegung von auf Vermögensverwaltung und besonders auf die Anlagenschichtung von Anbietern privater Alterssicherungsprodukte erhobener Gebühren bedarf; erachtet es für notwendig, dass die den Bürgern von den Mitgliedstaaten und den Fonds erteilten Informationen über die erworbenen Ansprüche in ein auf europäischer Ebene eingerichtetes operationelles, transparentes und zugängliches System aufgenommen werden;

60.

ist der Auffassung, dass die Bürger bei jeder Reform des Renten- und Pensionssystems rechtzeitig und vollständig über die langfristigen Konsequenzen informiert werden müssen, insbesondere über die Höhe ihrer eigenen Rente und die Anzahl von Beitragsjahren, die sie erreichen müssen; stellt fest, dass die Reformen eine wirksame und reibungslose Übergangregelung vorsehen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen einzuleiten, mit denen die Bürger die Möglichkeit erhalten und auch dazu angehalten werden, sich über die Auswirkungen auf ihre Rentenbeschlüsse zu informieren und sich um eine angemessene Altersvorsorge zu kümmern;

Politische Koordinierung

61.

hält bei der weiteren Diskussion über eine angemessene, sichere und nachhaltige Altersversorgung die Einrichtung einer Pensions- und Rentenplattform auf europäischer Ebene, an der sich Vertreter der EU-Organe, der Sozialpartner und maßgebliche Akteure unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips durch den Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und betriebliche Initiativen beteiligen, für sinnvoll; ist der Auffassung, dass zur Vermeidung von Überschneidungen der bereits bestehende Beratende Ausschuss für zusätzliche Altersversorgung (das „Rentenforum“) berücksichtigt werden muss;

62.

fordert die Kommission auf, die Einsetzung einer speziellen Task Force zur Alterssicherung in Betracht zu ziehen, die alle Generaldirektionen einbezieht, die über Zuständigkeiten in Fragen der Altersversorgung verfügen;

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63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0400.

(2)  EESC/SOC/386, 20. Januar 2011.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0309.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0306.

(5)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.

(6)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 11.

(7)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 35.

(8)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.

(9)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 216.