BERICHT DER KOMMISSION über die Anwendung der Richtlinie 2003/109/betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen /* KOM/2011/0585 endgültig */
I. EINLEITUNG Die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen („Richtlinie“)[1] wurde am 25. November 2003 angenommen. Mit dieser zweiten Richtlinie[2] über legale Migration, die nach dem Vertrag von Amsterdam verabschiedet wurde, erhielt die EU in diesem Bereich Gesetzgebungskompetenz. Die mit der Richtlinie geschaffene neue Rechtstellung hatte der Europäische Rat 1999 mit dem Ziel der Verbesserung der Integration langfristig Aufenthaltsberechtigter in den Mitgliedstaaten sowie der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts gefordert. Um diesem Ziel näher zu kommen, wird langfristig Aufenthaltsberechtigten eine sichere Rechtsstellung gewährt, zu der eine Reihe einheitlicher Rechte gehört, die denen der EU-Bürger möglichst nahe kommen, und unter bestimmten Bedingungen auch das Recht, sich in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten. Die Richtlinie ist somit ein wichtiger Meilenstein in der Entwicklung der Einwanderungspolitik der EU, von der mehr als eine halbe Million[3] Drittstaatsangehörige in den 24 Mitgliedstaaten[4] , auf die die Richtlinie angewandt wird, betroffen sind. Vor kurzem wurde mit der Änderungsrichtlinie 2011/51/EU vom 11. Mai 2011 der Anwendungsbereich auf Personen erweitert, die internationalen Schutz genießen. Mit dem Bericht kommt die Kommission ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 24 der Richtlinie nach. Er gibt einen Überblick über die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und zeigt eventuelle Probleme auf. Verfasst wurde er auf der Grundlage einer Studie, die im Auftrag der Kommission durchgeführt wurde[5] , sowie anderer Quellen, zu denen auch eine Reihe von Ad hoc-Anfragen des Europäischen Migrationsnetzwerks[6], Beschwerden einzelner Personen, Fragen, Petitionen, Diskussionen mit Mitgliedstaaten über praktische Probleme bei der Anwendung der Richtlinie sowie weitere Studien gehören[7]. Den Mitgliedstaaten wurde Gelegenheit gegeben, die im Bericht enthaltenen Fakten zu überprüfen und zu aktualisieren. II. MONITORING UND STAND DER UMSETZUNG Gemäß Artikel 26 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten der Richtlinie bis zum 23. Januar 2006 nachzukommen. Die Kommission hielt zwischen 2005 und 2010 mehrere Sitzungen mit den Mitgliedstaaten ab, um über Probleme bei der Umsetzung und Auslegung der Richtlinie zu sprechen. 2007 leitete die Kommission gemäß Artikel 258 (ex-Artikel 226 EGV) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertragsverletzungsverfahren gegen 20 Mitgliedstaaten[8] ein, weil diese die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt oder die Kommission nicht angemessen über die Annahme nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie unterrichtet hatten. Der Europäische Gerichtshof erließ Urteile gegen drei Mitgliedstaaten.[9] Da in der Zwischenzeit alle Mitgliedstaaten nach und nach ihre Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben, wurden die Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung eingestellt. III. ÜBEREINSTIMMUNG DER UMSETZUNGSMASSNAHMEN 3.1. Persönlicher Geltungsbereich (Artikel 3) Die Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. Sie sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmen vor. Besondere Probleme stellen sich im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Drittstaatsangehörigen, die nur vorübergehend einreisen durften (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e). Manche Mitgliedstaaten legen diese Ausnahme in der Bestimmung recht weit aus und bezeichnen die Rechtsstellung bestimmter Drittstaatsangehöriger selbst dann als vorübergehend, wenn deren Aufenthaltsgenehmigung für einen potenziell unbegrenzten Zeitraum ohne jegliche Befristung und unabhängig von der Gesamtaufenthaltsdauer in dem Mitgliedstaat verlängert werden kann. In AT, CY, EL IT und PL können daher Künstler, Sportler, Geistliche, Sozialarbeiter, Wissenschaftler, Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltstitel, gering qualifizierte Wanderarbeitnehmer oder andere Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt unzutreffenderweise als „befristet“ bezeichnet wird, von der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU ausgeschlossen werden. Diese Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs hat schwerwiegende Auswirkungen auf den Nutzeffekt der Richtlinie. Diese Frage ist Gegenstand eines Ersuchens um Vorabentscheidung des niederländischen Raad van State an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-502/10 (M. Singh). 3.2. Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung in einem ersten Mitgliedstaat (Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1) - Rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren (Artikel 4) Vor einer Beantragung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten müssen sich Drittstaatsangehörige fünf Jahr lang ununterbrochen rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufgehalten haben. Die Mitgliedstaaten bestimmen auch weiterhin innerhalb der vom EU-Recht abgesteckten Grenzen, was unter dem Begriff „rechtmäßiger Aufenthalt“ zu verstehen ist. Nach einer Definition dieses Begriffs können sie allerdings bei der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie diese Definition nicht wieder einengen. Die Beschränkung des rechtmäßigen Aufenthalts auf den Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel und damit der grundsätzliche Ausschluss von Visa und anderen Formen der Aufenthaltsgenehmigung könnte eine nicht korrekte Umsetzung dieser Bestimmung bedeuten, wenn diese Aufenthalte nicht unter die Ausnahmen von Artikel 3 Absatz 2 fallen. Hier könnten Probleme mit FR, IT, LU, SE und SK auftreten. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 unterbrechen Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb von fünf Jahren zehn Monate nicht überschreiten, den Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren nicht[10]. LT hat diese Bestimmung nicht umgesetzt[11]. Viele Mitgliedstaaten[12] haben die Möglichkeit genutzt, bei „besonderen oder außergewöhnlichen“ Umständen (wie schwerer Erkrankung, Absolvierung eines Studiums, Beschäftigungsgründen) längere Zeiten der Abwesenheit zu erlauben, ohne dass der Fünfjahreszeitraum unterbrochen wird. Artikel 4 Absatz 2 enthält besondere Berechnungsregeln für Studierende und in der Berufsausbildung befindliche Personen, die eine Mehrheit von Mitgliedstaaten [13] umgesetzt hat. - Einkünfte und Krankenversicherung (Artikel 5 Absatz 1) Das Erfordernis der Einkünfte ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich formuliert, üblicherweise dient aber als Bezugspunkt die Höhe der Sozialhilfe, der Mindestlebensstandard oder der Mindestlohn/die Mindestrente. Viele Mitgliedstaaten haben Schwellenwerte festgelegt, die nach Anzahl der Familienangehörigen und unter Berücksichtigung der Unterbringungskosten angehoben werden. Als Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte fordert CY, dass der Arbeitsvertrag über mindestens 18 Monate läuft; auf einem Arbeitsmarkt, der von Kurzzeitarbeitsverträgen gekennzeichnet ist, kann sich dies als ernsthaftes Hindernis erweisen. Weitere Schwierigkeiten treten bei der Bearbeitung von Anträgen von Familienangehörigen auf. In BG, EE, EL, MT, PL und RO haben Familienangehörige, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, gemäß den Rechtsvorschriften den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie über angemessene Einkünfte verfügen und dass diese nicht das Einkommen des Zusammenführenden einschließen. Durch diese restriktive Auslegung des Einkünfteerfordernisses werden Familienangehörige daran gehindert, eine stabile Rechtsstellung zu erreichen und wird das Ziel der Förderung der Integration langfristig Aufenthaltsberechtigter konterkariert. - Integrationsanforderungen (Artikel 5 Absatz 2) Zusätzlich zu diesen Bedingungen können Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsanforderungen erfüllen; dies gilt für AT, CZ, DE, EE, EL, FR, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PT und RO[14]. Diese Integrationsanforderungen umfassen den Erwerb von Sprachkenntnissen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Ferner können sie Kenntnisse über die Gastgesellschaft betreffen, in der Regel über deren Geschichte, Rechtsordnung und Werte[15]. In manchen Mitgliedstaaten haben Drittstaatsangehörige eine Prüfung abzulegen[16], der unter Umständen ein obligatorischer Kurs vorangeht. In anderen ist der Besuch von Integrationskursen vorgeschrieben[17]. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten das Ziel der Richtlinie anzustreben und den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts wie dem Grundsatz, dessen Wirksamkeit („effet utile“) zu wahren, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung zu tragen. Bei einer solchen Bewertung sind Art und Umfang der vom Antragsteller erwarteten Kenntnisse - auch im Vergleich zum Wissenstand der Gastgesellschaft -, die Kosten der Prüfung, die Zugänglichkeit von Kursen und Tests und der Vergleich zwischen Integrationsanforderungen an zukünftige langfristig Aufenthaltsberechtigte und den für zukünftige Bürger geltenden Anforderungen (die vermutlich höher ausfallen dürften) wertvolle Indikatoren. - Öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit (Artikel 6) In Anbetracht der Tatsache, dass sich per definitionem der langfristig Aufenthaltsberechtigte in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits mindestens fünf Jahre aufgehalten hat, haben Mitgliedstaaten weniger Möglichkeiten als nach anderen Richtlinien über die legale Zuwanderung, einen Antrag aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit abzulehnen, da sie die folgenden vier Elemente zu berücksichtigen haben: die Schwere oder Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit, die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr, die Dauer des Aufenthalts der Person und das Bestehen von Bindungen zum Aufenthaltsland. Es ist nur schwer zu beurteilen, ob die Umsetzung in diesem Bereich vollständig ist: Und zwar nicht nur, weil der Wortlaut der entsprechenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen häufig leicht vom Wortlaut der Richtlinie abweicht, sondern auch, weil sie sich in der Regel auf unterschiedliche Rechtsquellen stützen, deren Kombination und Rechtskraft mitunter schwer zu bewerten ist. Vorbehaltlich dieser Einschränkungen ist nicht deutlich geworden, dass die nationalen Rechtsvorschriften gewährleisten, dass alle in diesem Artikel der Richtlinie aufgeführten Elemente berücksichtigt werden, wenn in AT, BE, ES, FR, HU, LT, LV, PL, RO, SI[18] und SK entschieden wird, die Rechtsstellung zu versagen (unvollständige Umsetzung der Kriterien, übertrieben vage Formulierung, automatische Verknüpfung zwischen bestimmten Freiheitsstrafen/Strafregister und Versagung). - Beizufügende Unterlagen (Artikel 7 Absatz 1) Abgesehen von einem gültigen Reisedokument und Unterlagen über das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums sind die dem Antrag beizufügenden Unterlagen in Artikel 4 und 5 aufgeführt. Daher dürften nationale Rechtsvorschriften, die systematisch weitere Unterlagen wie einen Auszug aus dem Strafregister (CY, CZ, HU, IT, RO, SI) oder einen detaillierten Lebenslauf (BG[19]) verlangen, nicht im Einklang mit der Richtlinie stehen. Problematisch sind ferner nach manchen nationalen Gesetzen die Folgen fehlender Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum; dieser Begriff bezeichnet im Allgemeinen normalen Wohnraum, der den allgemeinen Normen bezüglich Gesundheit und Sicherheit entspricht, oder Wohnraum, der die Normen des sozialen Wohnungsbaus erfüllt. Da es sich hier nicht um eine Voraussetzung für die Einreise handelt, verstoßen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen zufolge das Fehlen solcher Unterlagen ein Versagungsgrund ist, gegen die Richtlinie[20]. Des Weiteren dürfte die besondere Anforderung im maltesischen Recht nicht gerechtfertigt sein, der zufolge die Unterkunft mit keiner/keinen Person(en) geteilt werden darf, die nicht Familienangehörige ist/sind. Darüber hinaus ist das Fehlen besonderer Rechtsvorschriften bezüglich vorzulegender Nachweise, wie es anscheinend in DE, SE und NL gegeben ist, nur schwer mit dem allgemeinen Grundsatz zu vereinbaren, dass Drittstaatsangehörige erfahren können müssen, welche Rechte und Pflichten sie haben[21]. - Zusätzliche Anforderungen In AT ist die Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels für die EU eine Kann-Bestimmung und hängt von dem Erwerb einer Niederlassungserlaubnis ab, die wiederum nur erteilt wird, wenn ein Quotenkriterium erfüllt ist oder eine ausreichende Punktezahl erreicht wird (in einem System von für Qualifikation vergebenen Punkten); dies steht nicht im Einklang mit der Richtlinie. Bei den von allen 24 Mitgliedstaaten für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren könnte, sofern sie übertrieben hoch sind, von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und von einer unrechtmäßigen Zusatzbedingung für die Einreise, die den „effet utile" der Richtlinie gefährdet, gesprochen werden. Diesbezüglich kann die folgende Gruppe von Mitgliedstaaten aus BG, CY, EL, FR, NL und PT, in der sich die Gebühren zwischen 260 EUR und 600 EUR bewegen, als problematisch betrachtet werden. Diese Frage ist Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Gerichtshof[22]. 3.3. Langfristiger Aufenthaltstitel und Rechtsstellung (Artikel 8 Absatz 1, 2 und 3) In der Richtlinie wird ein grundlegender Unterschied zwischen der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten und dem Aufenthaltstitel gemacht: Die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter ist von Dauer, während der Aufenthaltstitel diese Berechtigung lediglich bescheinigt[23]. Aus diesem Grund könnte das Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen im einzelstaatlichen Recht zur Dauerhaftigkeit der Rechtsstellung (in FR, LV, NL, PT and SE) rechtlich problematisch werden. Die Mitgliedstaaten haben die Bestimmung bezüglich der Gültigkeitsdauer der Genehmigung (Artikel 8 Absatz 2) korrekt umgesetzt und, mit einigen Ausnahmen[24], im Allgemeinen fünf Jahre vorgesehen. Die Regeln für die Form des Titels (Artikel 8 Absatz 3) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige geändert. Die obligatorischen Angaben im Titel wurden von einer ganzen Reihe von Mitgliedstaaten (z. B. ES[25], IT und RO) in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie nicht geregelt, wodurch Probleme bei der Mobilität innerhalb der EU entstanden. 3.4. Bedingungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder den Verlust der Rechtsstellung (Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9) - Verlängerung des Aufenthaltstitels für einen langfristig Aufenthaltsberechtigten (Artikel 8 Absatz 2) Im Hinblick auf die Bestimmung von Artikel 8 Absatz 2 bezüglich der automatischen Verlängerung, die eng mit Artikel 9 Absatz 6 über das Ablaufen eines langfristigen Aufenthaltstitels verknüpft ist, erfolgte die Umsetzung in den Mitgliedstaaten korrekt, in denen es aufgrund der unbegrenzten Gültigkeitsdauer des Titels kein Verlängerungsverfahren gibt. Korrekt ist sie auch in den Mitgliedstaaten, in denen die langfristige Aufenthaltsberechtigung nach ihrem Ablaufen oder auf Antrag automatisch verlängert wird. Die bei dieser Gelegenheit erhobenen hohen Gebühren (CY) scheinen allerdings mit dem Konzept der automatischen Verlängerung nicht vereinbar zu sein, ebenso wenig die hohen Geldbußen (bis zu 1.659 EUR), die Berichten zufolge in SK langfristig Aufenthaltsberechtigte zu zahlen haben, wenn sie die Verlängerung ihres Titels nicht rechtzeitig beantragen. - Entzug oder Verlust der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten (Artikel 9) In Artikel 9 ist der Entzug oder Verlust der Rechtsstellung geregelt. Ein Entzug muss in den fünf in Artikel 9 Absatz 1 und 4 aufgeführten Fällen und kann unter den in Artikel 9 Absatz 3 geschilderten Umständen erfolgen. Aus anderen Gründen kann der Entzug der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erfolgen. Darüber hinaus gibt Artikel 9 Absatz 2 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Berechtigung bei einer Abwesenheit vom Hoheitsgebiet der EU von mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten zu entziehen, falls nicht längere Zeiträume[26] aus spezifischen Gründen oder in Ausnahmesituationen (z. B. Abwicklung eines Projekts im Herkunftsland) erlaubt wurden. Eine nicht korrekte Umsetzung wird aus SK und NL gemeldet, wo als zusätzlicher Grund für den Verlust der Rechtsstellung eine Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Landes von 180 Tagen vorgesehen ist. Nach Artikel 9 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Drittstaatsangehöriger die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Fällen verliert, in denen er eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellt, ohne dass diese Bedrohung eine Ausweisung rechtfertigt. Diese Möglichkeit ist in den meisten nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten vorgesehen, doch wird nicht immer klar, ob die Schwere der begangenen Straftaten berücksichtigt wird. So gehen insbesondere die französischen Rechtsvorschriften, denen zufolge einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entzogen werden kann, wenn er ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt wird, über die in Artikel 9 aufgeführten Gründe für einen Entzug hinaus. Artikel 9 Absatz 4, in dem der Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat oder nach einer sechsjährigen Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats geregelt ist, wurde in allen Mitgliedstaaten umgesetzt. Im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 5 und das vereinfachte Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (z. B. Streichung oder Lockerung des Aufenthalts- oder Integrationserfordernisses) in den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 genannten Fällen haben CY, ES[27], LT und MT nicht nachgewiesen, dass sie diese Bestimmung umgesetzt haben. 3.5. Recht auf Gleichbehandlung im ersten Mitgliedstaat (Artikel 11) Gemäß Artikel 11 der Richtlinie werden langfristig Aufenthaltberechtigte auf mehreren Gebieten wie Beschäftigung, Bildung, Sozialschutz und Zugang zu Waren und Dienstleistungen wie eigene Staatsbürger behandelt. Insbesondere aufgrund des Fehlens expliziter Bestimmungen in den Gesetzen vieler Mitgliedstaaten hat sich hier bedauerlicherweise eine Informationslücke aufgetan. Es lässt sich daher nur schwer beurteilen, ob die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 11 stehen. Die Zahl der in diesem Bereich eingereichten Beschwerden deutet jedoch darauf hin, dass die Umsetzung dieser Bestimmung problematisch sein kann, und zwar vor allem dann, wenn die Gleichbehandlung von einer ganzen Reihe verschiedener regionaler und lokaler Behörden zu verwirklichen ist. 12 Mitgliedstaaten[28] haben die in Artikel 11 Absatz 2 gebotene Möglichkeit genutzt, die Gleichbehandlung auf die Fälle zu beschränken, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seiner Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt. Darüber hinaus ist EL der einzige Mitgliedstaat, in dem der nationale Gesetzgeber im Einklang mit Absatz 4 die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz auf die Kernleistungen beschränkt[29]. Beim Zugang zu Beschäftigung enthalten die Rechtsvorschriften in 17 Mitgliedstaaten[30] Einschränkungen oder schließen langfristig Aufenthaltsberechtigte ganz von Tätigkeiten aus, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verbunden sind. Probleme bei der Umsetzung gibt es in folgenden Fällen: Zugang zu Bildung in NL (Universitäten dürfen von Nicht-EWR-Staatsangehörigen einschließlich langfristig Aufenthaltsberechtigten höhere Studiengebühren verlangen); Erwerb von Grundbesitz in PL; ungehinderter Zugang zum Hoheitsgebiet in LT (die Freizügigkeit von Ausländern kann aus einer langen Liste von Gründen einschließlich des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Personen eingeschränkt werden). Die Vereinbarkeit eines nur an EU-Staatsangehörige gezahlten Wohngelds mit Artikel 11 ist derzeit Gegenstand eines beim Gerichtshof anhängigen Ersuchens eines italienischen Gerichts um Vorabentscheidung[31]. 3.6. Beziehung zum nationalen ständigen Aufenthaltstitel – günstigere Bestimmungen (Artikel 13) Nach Artikel 13 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten für die Ausstellung dauerhafter nationaler Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Umzug in einen zweiten Mitgliedstaat. 13 Mitgliedstaaten[32] haben diese Möglichkeit genutzt, und zwar auch zum Vorteil von Personen, die internationalen Schutz genießen, von größeren Investoren oder Drittstaatsangehörigen, die zu dem betreffenden Mitgliedstaat eine besondere Beziehung haben, weil sie dort geboren wurden, sich über längere Zeit in seinem Hoheitsgebiet aufgehalten oder einen Staatsangehörigen dieses Landes geheiratet haben. Probleme könnten in den Mitgliedstaaten[33] auftreten, in denen Drittstaatsangehörige nicht gleichzeitig einen Aufenthaltstitel als langfristig Aufenthaltsberechtigte und einen anderen Aufenthaltstitel haben dürfen und sich zwischen den beiden Titeln entscheiden müssen. Eine solche Entscheidung steht nicht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 3, denen zufolge die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der Richtlinie erfüllt. Darüber hinaus besteht in dieser Situation die Gefahr eines Wettstreits zwischen nationalen und EU-Titeln, der nicht zwangsläufig dazu führt, dass günstigere Bedingungen auf die Drittstaatsangehörigen angewandt werden, da ein Vergleich zwischen den jeweiligen Vorteilen der beiden Titel oft eine heikle Angelegenheit ist und profunde Kenntnisse des Einwanderungsrechts sowie eine gründliche Bewertung erfordert. 3.7 Bedingungen für den Aufenthalt und die Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 14, 15, 16 und 18) Die Erleichterung der Bewegungsmöglichkeiten für langfristig Aufenthaltsberechtigte innerhalb der EU gehört zu den wichtigsten Pluspunkten der Richtlinie, trägt sie doch zur Verwirklichung eines echten Binnenmarktes bei. Die Umsetzung wird diesem ehrgeizigen Ziel jedoch nicht gerecht. In vielen Mitgliedstaaten wurde das Kapitel III der Richtlinie über den Aufenthalt in den anderen Mitgliedsaaten entweder nur teilweise oder verspätet umgesetzt. Darüber hinaus sind Probleme mit Aufenthaltstiteln aufgetreten, die nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechend ausgestellt wurden (siehe Punkt 3.3.). Dies hat dazu geführt, dass langfristig Aufenthaltsberechtigten eines anderen Mitgliedstaats die Einreise aus Gründen verweigert wurde, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind, oder dass ihnen Rechte versagt wurden. Deutlich gestärkt wird die Mobilität innerhalb der EU in den Mitgliedstaaten, in denen langfristig Aufenthaltsberechtigte, denen diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde, vom Arbeitsmarkttest (und mitunter auch vom Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung) befreit sind, nämlich in BE[34], CY, HU, LV, PL, PT und SE. In IT, RO und SI gelten nationale Quoten, die sich jedoch von den in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen unterscheiden[35] . Ob diese Quoten mit der Richtlinie im Einklang stehen, richtet sich danach, ob sie sich auf eine Bewertung der Arbeitsmarktlage stützen. Die nach Nationalitäten aufgeteilten Quoten in IT dürften daher gegen die Richtlinie verstoßen. Manche Mitgliedstaaten haben bei Inhabern der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat, die einen Aufenthaltstitel beantragen, auf den Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte sowie einer Krankenversicherung verzichtet. Die Anwendung im Rahmen von Artikel 15 von Einkommensanforderungen, die strenger sind als die in Artikel 5 genannten, und die in FR, IT und RO für bestimmte Kategorien von langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten, behindert die Mobilität innerhalb der EU und wirft mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Wirksamkeit der Richtlinie Fragen nach der Übereinstimmung mit der Richtlinie auf. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten von langfristig Aufenthaltsberechtigten verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen, sofern die betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht schon im ersten Mitgliedstaat Integrationsanforderungen erfüllen mussten. Der Wortlaut und die Einschränkungen bezüglich ihrer Anwendung und ihres Inhalts besagen es: Diese Integrations-„Maßnahmen“ sind nicht mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Integrations-„Anforderungen“ gleichzusetzen. Somit sind nationale Rechtsvorschriften, denen zufolge Inhaber der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat trotz der Anwendung einer Integrationsanforderung im ersten Mitgliedstaat Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen, die über den Besuch eines Sprachkurses hinausgehen, ein Verstoß gegen die Richtlinie. Dies trifft auf AT, EE[36], FR, DE und LV zu. Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit Anträge abzulehnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht deutlich, ob bei den genannten Krankheiten auch im Hinblick auf eigene Staatsangehörige Schutzmaßnahmen gelten. BE, HU, IT, LV und RO[37] haben Artikel 18 Absatz 3 nicht umgesetzt, der den Mitgliedstaaten untersagt, einen Titel zu verweigern, weil Krankheiten nach Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels aufgetreten sind. Des Weiteren werden trotz Artikel 18 Absatz 4, dem zufolge systematische kostenpflichtige ärztliche Untersuchungen verboten sind, in EL und LT in allen Fällen ärztliche Unterlagen gefordert, und muss in CY, CZ, LV, LT und RO der Antragsteller die Kosten für die ärztliche Untersuchung bzw. die ärztlichen Unterlagen übernehmen. Im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 1, der vorsieht, dass der Ehegatte und minderjährige Kinder das Recht haben, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten, sofern die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, bestehen Umsetzungsprobleme in EE und LT[38], wo die allgemeinen Vorschriften für die Familienzusammenführung gelten, sowie in ES und IT, die Anforderungen bezüglich des Wohnraums stellen. Auch die Kann-Bestimmung im ungarischen Gesetz kann bezüglich des Rechts der Familienangehörigen auf Begleitung des langfristig Aufenthaltsberechtigten irreführend sein. 3.8 Aufenthaltstitel, der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat erteilt wurde (Artikel 19 Absatz 2 und 3 und Artikel 21) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 muss der zweite Mitgliedstaat dem langfristig Aufenthaltsberechtigten einen verlängerbaren Aufenthaltstitel ausstellen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, und er hat dem ersten Mitgliedstaat seine Entscheidung mitzuteilen. Diese Informationspflicht wurde in FR, IT, LT, LV und RO nicht umgesetzt. Sobald ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im zweiten Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel erhalten hat, wird ihm in diesem Mitgliedstaat Gleichbehandlung in den Bereichen und unter den Bedingungen des Artikels 11 gewährt; dies besagt Artikel 21 Absatz 1. Folgende besondere Probleme sind bei der Umsetzung aufgetreten: in FI, LT, SI, SK, wo volle Gleichbehandlung nur langfristig Aufenthaltsberechtigten mit einem Daueraufenthaltstitel gewährt wird; in NL, wo einem langfristig Aufenthaltsberechtigten der befristete Aufenthaltstitel entzogen werden kann, sobald er Sozialhilfe beantragt. BG, FI, IT, RO, SI[39] und SK beschränken weiterhin den Zugang zu Beschäftigung nach den ersten 12 Monaten und verstoßen damit gegen die Richtlinie. In CY und EL sind die nationalen Rechtsvorschriften in dieser Hinsicht unklar. Artikel 19 Absatz 3 besagt, dass der zweite Mitgliedstaat Familienangehörigen verlängerbare Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt wurde, erteilt. Diese Bestimmung wurde in RO und SK nicht umgesetzt, und in SI und LT gelten unzulässige Beschränkungen[40]. Sobald Familienangehörige diesen Aufenthaltstitel erhalten haben, sollten sie in den Genuss der in Artikel 14 der Richtlinie über die Familienzusammenführung aufgeführten Rechte kommen. Gar nicht umgesetzt wurde diese Bestimmung in EE, LV und RO, und nicht ordnungsgemäß wurde sie in SI bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und in FI im Hinblick auf die Bildung umgesetzt. 3.9. Ausweisungsschutz (Artikel 12 und 22) Die Ausweisung aus dem ersten Mitgliedstaat ist in der Richtlinie (Artikel 12) streng geregelt: Die Mitgliedstaaten können nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er „eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr“ für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt; wirtschaftliche Überlegungen dürfen hierbei keine Rolle spielen. Dem Ausweisungsbeschluss muss eine gründliche Bewertung der jeweiligen Umstände der Person und der Folgen des Beschlusses erfolgen, die anhand einer Reihe festgelegter Kriterien vorzunehmen ist (Artikel 12 Absatz 3). Rechtliche Probleme treten bei den nationalen Rechtsvorschriften auf, die nicht ausdrücklich von einer besonderen Gefahr sprechen (ES, RO, SE), nicht alle Kriterien heranziehen (BE, BG, FR, HU, LU, LV, NL, RO, SE), andere Gründe als die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit anführen oder nicht ausdrücklich wirtschaftliche Überlegungen ausschließen, wie es Artikel 12 Absatz 2 fordert. Artikel 22 deckt die Möglichkeit der Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ab, dem ein Aufenthaltstitel in einem zweiten Mitgliedstaat ausgestellt wurde, dem aber in diesem Mitgliedstaat noch nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde. Mit Ausnahme von MT, PT und SE haben die Mitgliedstaaten diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen erlassen; dies ist insofern problematisch, als die meisten Mitgliedstaaten eine ganze Reihe weiterer Gründe für die Versagung oder den Entzug von Aufenthaltstiteln anführen. Die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger hatte Auswirkungen auf Artikel 22 Absatz 2 und 3, da gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Nur wenn der betreffende Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dabei sind ferner Verfahrensgarantien und Bestimmungen bezüglich des Einreiseverbots nach der Richtlinie 2008/115/EG einzuhalten. 3.10. Verfahrensgarantien (Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20) - Frist für die Bearbeitung des Antrags (Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 wahren die meisten Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist für die Bearbeitung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel für einen langfristig Aufenthaltsberechtigten[41] und nutzen die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist in „Ausnahmefällen“. BE und DE sind rechtlich problematische Fälle, da es in diesem Ländern keine Bestimmung gibt, in der ausdrücklich ein Höchstzeitraum festgelegt ist. Darüber hinaus mag in manchen Mitgliedstaaten die Praxis von den offiziellen Fristen abweichen[42]. In den meisten Mitgliedstaaten darf sich der langfristig Aufenthaltsberechtigte im zweiten Mitgliedstaat aufhalten, solange sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel bearbeitet wird. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert zu bestimmen, was geschieht, wenn bei Ablauf der Frist noch keine Entscheidung ergangen ist (z. B. Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels, positive oder negative Entscheidung, gegen die der Antragsteller Rechtsmittel einlegen kann). Hier haben EE, FI und IT nicht ordnungsgemäß umgesetzt, denn es gibt keine diesbezüglichen Bestimmungen. Im Sinne der Wahrung des „effet utile“ der Richtlinie sollte die Entscheidung lauten, dass entweder der langfristige Aufenthaltstitel erteilt (wie in BE und NL vorgesehen) oder auf jeden Fall die Inanspruchnahme der damit verbundenen Rechte nicht verzögert wird. - Sonstige Verfahrensgarantien (Artikel 7 Absatz 2 dritter Unterabsatz, Artikel 10 und Artikel 20) Der in Artikel 7 Absatz 2 dritter Unterabsatz festgelegten Unterrichtungspflicht wird in der Praxis offensichtlich nur unzureichend nachgekommen, insbesondere im Hinblick auf die den langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß Artikel 11 zustehenden Rechte. Die übrigen in Artikel 10 und Artikel 20 festgelegten Verfahrensgarantien haben Eingang in die meisten nationalen Rechtsvorschriften gefunden. In CZ kann allerdings der Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie nicht angefochten werden. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN Seit langem fühlt sich die EU der Förderung der Integration und der Nichtdiskriminierung von Drittstaatsangehörigen und hier vor allem von langfristig Aufenthaltsberechtigten verpflichtet. Die Richtlinie betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte ist ein zentrales Instrument auf dem Weg zu diesem Ziel und ein Pfeiler der EU-Einwanderungspolitik. Diese Richtlinie mit einem innovativen System, das sich sowohl auf die für EU-Bürger geltende Regelung als auch auf die Einwanderungspolitik stützt, garantiert Drittstaatsangehörigen mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten überall in der EU zahlreiche Rechte, fördert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und enthält als erste Bestimmungen, die die Mobilität von einem Mitgliedstaat in einen anderen erleichtern. Vor dem Hintergrund dieses ehrgeizigen Ziels ist zu bedauern, dass die Richtlinie über langfristig Aufenthaltsberechtigte in vielen Mitgliedstaaten so geringen Niederschlag gefunden hat. 2009 lebten rund vier Fünftel dieser Drittstaatsangehörigen mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in vier Mitgliedstaaten: EE (187 400), AT (166 600), CZ (49 200) und IT (45 200). In FR und DE hatten nur 2 000 Drittstaatsangehörige einen Titel als langfristig Aufenthaltsberechtigte[43]. Das vorliegende Datenmaterial besagt ferner, dass bisher nur wenige Drittstaatsangehörige mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten diese neue Möglichkeit der Mobilität innerhalb der EU genutzt haben (weniger als 50 pro Mitgliedstaat). Auch wenn Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als fünf Jahren in der EU aufhalten, nicht automatisch die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erfüllen (weil sie beispielsweise die Anforderungen an die Einkünfte nicht erfüllen) oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erwerben können und diese Rechtsstellung vorziehen, besteht doch eine große Diskrepanz zwischen potenziellen langfristig Aufenthaltsberechtigten und den Personen, denen diese Rechtsstellung tatsächlich gewährt wird. Der vorliegende Bericht macht deutlich, dass es bei Drittstaatsangehörigen an Wissen über die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten und die damit verbundenen Rechte mangelt, und dass es viele Defizite bei der Umsetzung der Richtlinie gibt (z. B. restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, zusätzliche Einreisebedingungen wie hohe Gebühren, illegale Hindernisse für die Mobilität innerhalb der EU, Verwässern des Rechts auf Gleichbehandlung und des Ausweisungsschutzes), die Anlass für weitere Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten sein sollten. V. WEITERE MASSNAHMEN Die Kommission wird sich energischer für eine korrekte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie überall in der EU einsetzen. Hierzu wird sie die ihr nach dem Vertrag zukommenden Befugnisse voll ausschöpfen und dort, wo es notwendig ist, weiter Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ist es an der Zeit, diese in vollem Umfang zu nutzen. Parallel hierzu wird die Kommission die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf Arbeitsebene fortsetzen. Der Kontaktausschuss soll auch künftig Schwierigkeiten aufdecken, den Meinungsaustausch über die Auslegung der Richtlinie fördern und Rat und Hilfe bieten. Einige rechtliche und technische Fragen sollten weiter diskutiert und geklärt werden; dazu gehören: Integrationsmaßnahmen und -anforderungen, besondere Vorschriften für die Einreise langfristig Aufenthaltsberechtigter in den zweiten Mitgliedstaat, Ausweisungsschutz und Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten. Des Weiteren sind langfristig Aufenthaltsberechtigte besser über ihre sich aus der Richtlinie ergebenden Rechte aufzuklären. Die Kommission wird bestehende Internetseiten bestmöglich nutzen, hauptsächlich mit Hilfe des künftigen Einwanderungsportals, und erwägt die Ausarbeitung eines vereinfachten Leitfadens für langfristig Aufenthaltsberechtigte. Darüber hinaus könnte die Kommission die Mitgliedstaaten zu Informationskampagnen ermutigen, mit denen langfristig Aufenthaltsberechtigte über ihre Rechte aufgeklärt werden, und könnte sie dabei unterstützen. Schließlich könnten zur Förderung der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten, zur Verbesserung der Integration von Drittstaatsangehörigen und im Sinne eines reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beispielsweise folgende Änderungen der Richtlinie ins Auge gefasst werden: stärkere Berücksichtigung befristeter Aufenthalte bei der Berechnung des Fünfjahreszeitraums; deutlichere Förderung der zirkulären Migration durch flexiblere Regelungen bezüglich der Abwesenheiten vom EU-Hoheitsgebiet im Einklang mit dem System der Blauen Karte – EU[44]; leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt des zweiten Mitgliedstaats und weitere Vereinfachung der Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat. [1] ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44. [2] Die erste Richtlinie war die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. [3] 567 100 im Jahr 2009 (Quelle: Eurostat). [4] DK, IE und UK sind nicht an die Richtlinie gebunden. [5] Studie, die von der Kommission unterstützt und von einem Konsortium unter der Führung von Andersson Effers Felix (AEF) mit Beteiligung von Matrix Insight Ltd (Matrix) und des Centre for Migration Law (CMR) durchgeführt wurde und der Aktualisierung der Erkenntnisse einer Studie diente, die 2007 vom Academic Network for Legal Studies on Immigration and Asylum in Europe -‘Odysseus’ angefertigt wurde. [6] Siehe insbesondere die Ad hoc-Anfragen Nr. 7, 41, 46, 53, 57, 148, 180, 209. [7] D. Acosta Arcarazo, The Long-Term Residence Status as a Subsidiary Form of EU Citizenship. An Analysis of Directive 2003/109, Martinus Nijhoff, 2011. [8] Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von AT, SI, SK, PL. [9] Rechtssachen C-5/07 (Kommission/Portugal), C-59/07 (Kommission/Spanien) und C- 34/07 (Kommission/Luxemburg). [10] Für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer so genannten „Blauen Karte“ gemäß der Richtlinie 2009/50 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung sind, verlängern sich die Zeiten, in denen sich der Drittstaatsangehörige nicht im Hoheitsgebiet aufgehalten hat, auf bis zu 12 aufeinander folgende Monate in einem Zeitraum von insgesamt 18 Monaten. [11] Änderungen in Vorbereitung. [12] AT, CY, CZ, DE, ES, FI, IT, LU, LV, MT, NL, PL, RO. [13] Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von CY, FI, FR, IT, LT, SE. [14] Allerdings besteht dieser Anforderung in DE, EE, LT, LU, LV, MT, RO nicht für Familienangehörige. [15] AT, FR, DE, EL, LT, MT, NL. [16] AT, DE, EE, EL, IT, LT, LV, MT, NL, PT, RO. [17] Staatsbürgerschaftskurse in FR. [18] Änderungen in Vorbereitung. [19] Änderungen in Vorbereitung. [20] In diesem Bereich könnte es in AT, CY, CZ, DE, FR, HU, IT, LT, LU, LV, MT, PL, RO, SK zu einem Problem bei der Umsetzung kommen. [21] Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88. [22] Rechtsache C-508/10 (Kommission/Niederlande). [23] Siehe Erwägungsgrund 11. [24] Zehn Jahre: CZ, FR; unbefristete Gültigkeit: FI, IT, DE, SI. [25] Änderungen in Vorbereitung. [26] AT, BE, CZ, FI, LU, MT, PT, SI. [27] Änderungen in Vorbereitung. [28] AT, BE, CY, CZ, DE, EL, ES, FR, HU, IT, LU, PL. [29] Darunter sind die Leistungen zum Schutz von Kindern, Bedürftigen und der Familie zu verstehen. [30] AT, BE, BG, CY, CZ, DE, EL, ES, FR, HU, IT, LT, LU, PL, RO, SE, SI. [31] Rechtssache C-571/10. [32] BE, BG, CZ, DE, EL, ES, FI, FR, HU, NL, PL, SE, SI. [33] AT, BE, DE, EE, EL, FI, IT, LT, LU, PL, PT, RO, SI, SK. [34] Während der Anwendung von Übergangsmaßnahmen für EU-Bürger nur bei Beschäftigungen, bei denen Mangel an Arbeitskräften besteht. [35] Werden nur von AT genutzt. [36] Diese Anforderung gilt jedoch nicht für befristete Aufenthaltstitel. [37] Änderungen in Vorbereitung. [38] Änderungen in Vorbereitung. [39] Änderungen in Vorbereitung. [40] Änderungen in Vorbereitung. [41] 30 Tage: SI; 2 Monate: CZ; 3 Monate: BG, CZ, EE, ES, IT, LV, PL, SK; 4 Monate: FR, HU. [42] z. B. IT. [43] Quelle: Eurostat. [44] Richtlinie 2009/50/EG.