52011DC0382

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern 1. Januar 2000 - 31. Dezember 2010 /* KOM/2011/0382 endgültig */


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung 3

2. Entwicklungen vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2010 4

2.1. Änderungen der Rechtsvorschriften 4

2.2. Veröffentlichung von Informationen im Amtsblatt 5

2.3. Ausschusssitzungen 5

2.4. Internationaler Kontext 5

2.4.1. Ratifizierung des UNESCO- und des UNIDROIT-Übereinkommens 5

2.4.2. Musterausfuhrgenehmigung der WZO/UNESCO 5

2.5. Europäischer Kontext 6

3. Durchführung der Verordnung vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2010 7

3.1. Statistiken über die Durchführung durch die Mitgliedstaaten 7

3.1.1. Verwendung der normalen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 7

3.1.2. Verwendung der spezifischen offenen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung 7

3.1.3. Verwendung der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung 8

3.1.4. Ablehnung von Anträgen auf Erteilung einer normalen Ausfuhrgenehmigung 8

3.1.5. Vorschriftswidrige Sendungen 8

3.2. Kontrollstrategie der Zollbehörden 8

3.3. Beschränkung der Zahl der zuständigen Zollstellen 9

3.4. Verwaltungszusammenarbeit 9

3.5. Verwendung elektronischer Systeme 9

3.6. Vorschläge der Mitgliedstaaten 10

3.6.1. Änderung der Wertgruppen für bestimmte Kategorien von Kulturgütern 10

3.6.2. Instrument für schnellen Informationsaustausch 10

4. Fazit 10

5. Anhänge 12

5.1. Anhang 1: Normale Ausfuhrgenehmigungen 13

5.2. Anhang 2: Normale Ausfuhrgenehmigungen 2003-2010 - Entwicklung 15

5.3. Anhang 3: Spezifische offene Genehmigungen 16

5.4. Anhang 4: Personen/Organisationen, die Inhaber einer spezifischen offenen Genehmigung waren 18

5.5. Anhang 5: Allgemeine offene Genehmigungen 19

5.6. Anhang 6: Verweigerte Ausfuhrgenehmigungen 21

5.7. Anhang 7: Vorschriftswidrige Sendungen 23

EINLEITUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates[1] vom 18. Dezember 2008 (kodifizierte Fassung), im Folgenden die „Grundverordnung“ genannt, wurden Bestimmungen festgelegt, um eine einheitliche Kontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Union sicherzustellen. Die unter die Verordnung fallenden Kategorien von Kulturgütern sind in ihrem Anhang I aufgeführt.

Kulturgüter dürfen nur gegen Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die Ausfuhrgenehmigung wird von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kulturgut rechtmäßig befindet. Bei bestimmten Kategorien von Kulturgütern wird eine Ausfuhrgenehmigung nur dann benötigt, wenn der Wert des Kulturguts mindestens den in Anhang I der Verordnung festgelegten Wertgruppen entspricht. Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zuständige Behörde konsultiert erforderlichenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Kulturguts. Durch die Zollkontrollen wird sichergestellt, dass nur Kulturgüter mit gültiger Ausfuhrgenehmigung das Zollgebiet der Union verlassen dürfen.

Die Durchführungsbestimmungen zu der Grundverordnung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission[2] vom 30. März 1993 festgelegt. Diese Durchführungsverordnung sieht drei Arten von Ausfuhrgenehmigungen vor: die normale Genehmigung, die spezifische offene Genehmigung und die allgemeine offene Genehmigung.

Gemäß Artikel 10 der Grundverordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss regelmäßig einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. Den ersten Bericht legte die Kommission im Jahr 2000 vor[3]. Der vorliegende Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2010 und betrifft die Lage in der Europäischen Union insgesamt vor und nach den beiden Erweiterungen vom 1. Mai 2004 und vom 1. Januar 2007.

Die Ergebnisse dieses Berichts basieren auf den Informationen, die die Verwaltungen der Mitgliedstaaten in Beantwortung eines Fragebogens der Kommission übermittelt haben. Dabei wurden Daten über die Nutzung von Genehmigungen in den Jahren 2000 bis 2010 erfasst.

ENTWICKLUNGEN VOM 1. JANUAR 2000 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2010

Änderungen der Rechtsvorschriften

Die ursprüngliche Grundverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates) wurde im Berichtszeitraum zweimal wie folgt geändert:

- Mit der Verordnung (EG) Nr. 974/2001 des Rates[4] wurden die wegen der Einführung des Euro am 1. Januar 2002 erforderlichen Anpassungen vorgenommen; außerdem wurde die Bedeutung der Wertgruppe „Null“ präzisiert, indem sie durch die Formulierung „wertunabhängig“ ersetzt wurde.

- Mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates[5] wurde der Wortlaut von Artikel 8 an die Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates[6] über Ausschussverfahren angepasst.

Die ursprüngliche Grundverordnung wurde im Rahmen einer Kodifizierung aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates ersetzt. Bei einer Kodifizierung werden alle Bestimmungen des Grundrechtsakts und seiner Änderungen in einem einzigen neuen Rechtsakt zusammengefasst. Hinfällig gewordene Bestimmungen werden gestrichen, und die verwendete Terminologie wird harmonisiert, um die Rechtsvorschrift übersichtlicher und transparenter zu machen.

Die Durchführungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission) wurde im Berichtszeitraum einmal geändert. Mit der Verordnung (EG) Nr. 656/2004 der Kommission[7] wurde der Mustervordruck einer normalen Ausfuhrgenehmigung in Anhang I ersetzt, um ihn mit dem Rahmenmuster der Vereinten Nationen für Handelsdokumente[8] in Einklang zu bringen; außerdem wurden Erläuterungen angefügt, damit er einheitlich und ordnungsgemäß ausgefüllt werden kann. Darüber hinaus wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, den Vordruck elektronisch zu erstellen.

Die Durchführungsverordnung sollte ebenfalls kodifiziert werden. Das Verfahren ist bereits im Gang.

Veröffentlichung von Informationen im Amtsblatt

Das Verzeichnis der Behörden, die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zuständig sind, wurde zuletzt im Juli 2009[9] veröffentlicht (Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung).

Das Verzeichnis der Zollstellen, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für Kulturgüter zuständig sind, wurde zuletzt im Juni 2009[10] veröffentlicht (Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung).

Ausschusssitzungen

Der beratende Ausschuss für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern ist im Berichtszeitraum achtmal zusammengetreten. Der Ausschuss befasst sich auch mit Fragen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern[11] ergeben.

Internationaler Kontext

Ratifizierung des UNESCO- und des UNIDROIT-Übereinkommens

Die Zahl der Ratifizierungen hat im Berichtszeitraum zwar zugenommen, doch haben bislang erst 22 Mitgliedstaaten das UNESCO-Übereinkommen[12] von 1970 und erst 12 Mitgliedstaaten das UNIDROIT-Übereinkommen[13] von 1995 ratifiziert.

Musterausfuhrgenehmigung der WZO/UNESCO

Im Jahr 2005 entwickelten die WZO und die UNESCO gemeinsam die WZO-UNESCO-Musterausfuhrgenehmigung für Kulturgüter, um die Vielzahl der weltweit existierenden Ausfuhrgenehmigungen zu harmonisieren, die Zollkontrollen zu erleichtern und die Identifizierung falscher Dokumente zu ermöglichen. Die vorgeschlagene Genehmigung basiert auf dem Mustervordruck für normale Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union.

Europäischer Kontext

Das auf EU-Ebene eingeführte System für die Ausfuhr von Kulturgütern, das Gegenstand dieses Berichts ist, ergänzt andere Instrumente und Initiativen zum Schutz von Kulturgut.

Die Kommission hat drei Berichte über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates[14] herausgegeben, und zwar in den Jahren 2000, 2005 und 2009[15]. Der letzte Bericht enthielt die Schlussfolgerung, dass eine Überarbeitung der Richtlinie in Betracht gezogen werden sollte. Die Kommission hat deshalb im Rahmen des Ausschusses für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe eingesetzt, die Probleme mit der Anwendung der Richtlinie aufzeigen und Lösungen vorschlagen soll. Diese Arbeitsgruppe hat ihr Mandat bereits abgeschlossen und wird dem Ausschuss 2011 ihre Schlussfolgerungen vorlegen. Da der Anhang dieser Richtlinie mit Anhang I der Grundverordnung identisch ist, könnte sich eine Entscheidung zur Änderung der Richtlinie unmittelbar auf die Verordnung auswirken.

Der Rat hat im Rahmen seines Arbeitsplans für Kultur (2008-2010) im Zusammenhang mit der Durchführung der europäischen Kulturagenda[16] eine Arbeitsgruppe für die Mobilität von Kunstsammlungen eingesetzt. Die Gruppe legte im Juni 2010 ihren Abschlussbericht[17] vor. Ausgehend von den Arbeiten dieser Gruppe und im Rahmen des Arbeitsplans für Kultur 2011-2014[18] wird eine neue Arbeitsgruppe Mittel und Wege prüfen, um die Verfahren bei Ausleihungen zu erleichtern, wobei Regelungen für Staatsgarantien im Mittelpunkt stehen.

In den Schlussfolgerungen des Rates vom November 2008 wurde nachdrücklich auf die Notwendigkeit der Prävention und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine Studie über die Prävention und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern in Auftrag gegeben, die bis Ende 2011 abgeschlossen sein sollte.

DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG VOM 1. JANUAR 2000 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2010

Statistiken über die Durchführung durch die Mitgliedstaaten

Verwendung der normalen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung

Für jede der Grundverordnung unterliegende Ausfuhr wird in der Regel eine normale Ausfuhrgenehmigung verwendet. Anhang 1 enthält eine nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Übersicht über die Zahl der erteilten normalen Ausfuhrgenehmigungen.

Aus Anhang 2 ist ersichtlich, wie sich die Zahl der Ausfuhrgenehmigungen im Berichtszeitraum von der EU 15 (2003) zur EU 27 (2010) verändert hat. Dieser Anhang zeigt auch, welcher Anteil an der Gesamtzahl der erteilten Genehmigungen auf die verschiedenen Mitgliedstaaten entfällt. Aus den Daten geht auch hervor, dass Kulturgüter aus der Europäischen Union hauptsächlich von drei Mitgliedstaaten ausgeführt wurden: dem Vereinigten Königreich mit einem Anteil von durchschnittlich 45 % im Zeitraum 2000-2010, gefolgt von Italien (etwa 26 %) und Frankreich (etwa 15 %).

Seit der Erweiterung vom 1. Mai 2004 wurde nur 1 % aller Ausfuhrgenehmigungen von den neuen Mitgliedstaaten erteilt. Davon entfielen 46 % auf die Tschechische Republik, die als einziges Land eine nennenswerte Zahl Ausfuhrgenehmigungen erteilt hat.

Die Gesamtzahl der erteilten normalen Ausfuhrlizenzen stieg von 16 117 im Jahr 2000 auf einen Höchststand von 21 557 im Jahr 2007 (+ 34 %) und ging dann auf 18 176 im Jahr 2010 zurück. Da in den neuen Mitgliedstaaten nur sehr wenige normale Ausfuhrgenehmigungen erteilt wurden, ist der Anstieg nicht auf die Erweiterung zurückzuführen.

Verwendung der spezifischen offenen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

Eine spezifische offene Genehmigung berechtigt eine bestimmte Person oder Organisation zur mehrmaligen vorübergehenden Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts. Anhang 3 enthält eine Übersicht über die Zahl der spezifischen offenen Genehmigungen, die in den Mitgliedstaaten im Umlauf waren.

Die Daten zeigen, dass nur sieben Mitgliedstaaten (Griechenland, Frankreich, Zypern, die Niederlande, Polen, Slowenien und das Vereinigte Königreich) von dieser Genehmigungsart Gebrauch gemacht haben, wobei Polen mit Abstand die meisten Genehmigungen erteilt hat.

Aus Anhang 4 ist die Zahl der Personen oder Organisationen ersichtlich, die Inhaber einer spezifischen offenen Genehmigung waren.

Verwendung der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung

Eine allgemeine offene Genehmigung berechtigt zu jeglicher vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind. Anhang 5 enthält eine Übersicht über die Zahl der allgemeinen offenen Genehmigungen, die in den Mitgliedstaaten im Umlauf waren.

Die Daten zeigen, dass nur acht Mitgliedstaaten (Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Polen, Portugal und Slowenien) von dieser Genehmigungsart Gebrauch gemacht haben.

Spezifische und allgemeine offene Genehmigungen werden zwar nur in wenigen Mitgliedstaaten verwendet, aber diese halten sie für ein wichtiges Instrument für die Verwaltung und Kontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern.

Ablehnung von Anträgen auf Erteilung einer normalen Ausfuhrgenehmigung

Anhang 6 enthält einen Überblick über die Zahl der Genehmigungsanträge, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abgelehnt wurden.

Die Genehmigungen wurden hauptsächlich aus folgenden Gründen verweigert: i) es wurden unvollständige Anträge eingereicht; ii) bei dem auszuführenden Gegenstand handelte es sich um ein nationales Kulturgut des betreffenden Mitgliedstaats.

Mit 0,3 % aller erteilten Genehmigungen war der Anteil der verweigerten Genehmigungen in der gesamten Europäischen Union sehr gering.

Vorschriftswidrige Sendungen

Aus Anhang 7 geht hervor, bei wie vielen Senkungen Verstöße gegen die geltenden Vorschriften festgestellt wurden. Die Mitgliedstaaten meldeten in dem 10-Jahreszeitraum insgesamt 473 Fälle – eine bezogen auf die Gesamtzahl der erteilten Genehmigungen sehr niedrige Zahl.

Mehrere Mitgliedstaaten gaben an, dass die vorschriftswidrigen Sendungen im Allgemeinen von ihren Zollbehörden entdeckt werden. Die Verstöße werden je nach Fall und geltenden nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder den Staatsanwaltschaften weiterverfolgt. In einigen Fällen konnte das Problem durch die nachträgliche Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen aus der Welt geschafft werden.

Kontrollstrategie der Zollbehörden

Zahlreiche Mitgliedstaaten haben angegeben, dass der Schutz von Kulturgütern ein wichtiger Aspekt ihrer Politik ist. Aus diesem Grund werden die Zollbehörden speziell geschult, um etwaige illegale Ausfuhren von Kulturgütern aufzudecken.

Den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge gehen die Zollbehörden bei der Auswahl der zu kontrollierenden Sendungen nach dem Risikomanagement vor. Bei „Hochrisiko“-Sendungen würden die Kontrollsätze erhöht.

Mehrere Mitgliedstaaten gaben an, dass sie ihr Augenmerk besonders auf Reisende richten.

Beschränkung der Zahl der zuständigen Zollstellen

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Zahl der Zollstellen beschränken, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für Kulturgüter zuständig sind.

Neun Mitgliedstaaten (Bulgarien, Griechenland, Spanien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, Portugal und das Vereinigte Königreich) haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass diese Vorgehensweise wirksamere Kontrollen ermöglicht und eine bessere Zusammenarbeit mit Museen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in der Nähe der bezeichneten Zollstellen ermöglicht.

Verwaltungszusammenarbeit

Nach Angaben der meisten Mitgliedstaaten funktioniert die Zusammenarbeit mit den verschiedenen beteiligten Behörden (genehmigungserteilende Behörden, Zoll, Polizei) auf nationaler Ebene gut. Diese Zusammenarbeit basiert auf regelmäßigen Sitzungen und gemeinsamen Schulungen. In mehreren Mitgliedstaaten wird die Zusammenarbeit auf der Grundlage von Vereinbarungen oder ähnlichen Regelungen zwischen den betreffenden Behörden organisiert.

Italien hat gemeldet, dass die genehmigungserteilenden Behörden direkt mit dem Comando Carabinieri Tutela Patrimonio Culturale, einer auf Kulturgüter spezialisierten Sondereinheit der Polizei, in Verbindung stehen.

Mehrere Mitgliedstaaten berichteten über unzureichende Zusammenarbeit auf EU-Ebene. Die Arbeiten im Ausschuss für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern führten 2003 zur Vereinbarung von Leitlinien für die Verwaltungszusammenarbeit. Es erwies sich jedoch als schwierig, dieses Instrument auf dem neuesten Stand zu halten.

Auf internationaler Ebene wird mit Einrichtungen wie EUROPOL und INTERPOL zusammengearbeitet.

Verwendung elektronischer Systeme

In den allermeisten Mitgliedstaaten können Ausfuhrgenehmigungen noch immer nicht mithilfe elektronischer Formulare beantragt werden. Selbst dort, wo es elektronische Formulare gibt, muss der eigentliche Antrag in Papierform eingereicht werden.

Mehrere Mitgliedstaaten gaben an, dass sie zurzeit elektronische Systeme entwickeln, mit denen sowohl Anträge gestellt als auch Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter erteilt werden können.

Vorschläge der Mitgliedstaaten

Änderung der Wertgruppen für bestimmte Kategorien von Kulturgütern

Gemäß Artikel 10 der Grundverordnung können die in Anhang I genannten Wertgruppen entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Daten auf den neuesten Stand gebracht werden.

Die Erörterungen im Ausschuss für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern haben keine Mehrheit der Mitgliedstaaten für Änderungen der bestehenden Wertgruppen erkennen lassen. Daher beabsichtigt die Kommission nicht, eine Aktualisierung vorzuschlagen.

Instrument für schnellen Informationsaustausch

Mehrere Mitgliedstaaten waren der Auffassung, dass der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission verbessert werden könnte und aktuelle Kontaktdaten über ein web-basiertes Tool zugänglich sein sollten.

Auf diese Vorschläge hin beschloss die Kommission, im Rahmen von CIRCA eine besondere Interessengruppe für die Ausfuhr von Kulturgütern einzurichten. CIRCA ist ein auf die Bedürfnisse von öffentlichen Verwaltungen zugeschnittenes Extranet-System, das einen reservierten Bereich im Internet für den Austausch von Informationen und Dokumenten sowie weitere Funktionen bietet.

In diesem Raum wurde eine Rubrik mit den Kontaktdaten der nationalen Behörden eingerichtet. Es erwies sich jedoch als schwierig, diese Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.

FAZIT

Die Mitgliedstaaten haben keine größeren Probleme bei der täglichen Durchführung der Bestimmungen der Grundverordnung und ihrer Durchführungsverordnung gemeldet. Die 1993 eingeführte Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Europäischen Union wird offenbar von der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten tatsächlich genutzt, wenn auch in sehr unterschiedlichem Umfang.

Durch Mechanismen für eine engere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission könnte dafür gesorgt werden, dass die Regelung noch besser funktioniert.

Die Kommission wird die Entwicklungen bei anderen Initiativen auf EU- und internationaler Ebene verfolgen, die sich auf den Gegenstand dieses Berichts auswirken könnten. Sie wird insbesondere die Schlussfolgerungen der unter Ziffer 2.5 genannten Studie über den illegalen Handel aufmerksam prüfen. Sollten diese Initiativen ergeben, dass die Regelung noch weiter verbessert werden muss, wird die Kommission bereit sein, sich mit der Frage zu befassen.

* * *

Die Kommission bittet das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

ANHÄNGE

Anhang 1: Normale Ausfuhrgenehmigungen[19]

Jahr |

| 2000 |2001 |2002 |2003 |2004 |2005 |2006 |2007 |2008 |2009 |2010 | |BE | 0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |n/a |n/a | | BG | | | | | | | |21 |5 |0 |0 | | CZ | | | | |0 |0 |0 |0 |61 |2 |53 | | DK | 0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |1 |1 |n/a |n/a | | DE | 0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | EE | | | | |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | IE | 0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | EL | 0 |0 |0 |1 |2 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | ES | 0 |0 |0 |1 |1 |0 |0 |0 |0 |n/a |n/a | | FR | 17 |18 |17 |18 |6 |12 |12 |7 |22 |28 |18 | | IT | 0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | CY | | | | |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | LV | | | | |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | LT | | | | |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | LU | 0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |n/a |n/a | | HU | | | | |0 |0 |0 |0 |0 |n/a |n/a | | MT | | | | |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | NL | 0 |0 |0 |0 |0 |1 |0 |0 |0 |0 |3 | | AT | 0 |0 |0 |0 |0 |1 |1 |0 |0 |1 |1 | | PL | | | | |79 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | PT | 0 |1 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | RO | | | | | | | |0 |0 |0 |0 | | SI | | | | |0 |0 |0 |0 |0 |n/a |n/a | | SK | | | | |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | FI | 0 |0 |0 |0 |7 |6 |2 |0 |1 |0 |1 | | SE | 0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |2 |1 |0 |3 | | UK | 9 |9 |3 |1 |2 |3 |0 |6 |0 |2 |3 | | | | | | | | | | | | | | | Insgesamt | 26 |28 |20 |21 |97 |23 |15 |37 |91 |33 |82 | |

[pic]

[1] Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1). Diese Verordnung hat die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1) ersetzt, die seit dem 30. März 1993 gegolten hatte.

[2] Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission vom 30. März 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 24).

[3] Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (KOM(2000) 325 vom 25.5.2000).

[4] Verordnung (EG) Nr. 974/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 10).

[5] Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

[6] Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

[7] Verordnung (EG) Nr. 656/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 50).

[8] Rahmenmuster der Vereinten Nationen für Handelsdokumente, New York und Genf, 2002 (ECE/TRADE/270).

[9] ABl. C 164 vom 16.7.2009, S. 6.

[10] ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 9.

[11] Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74).

[12] Übereinkommen der UNESCO über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, Paris, 14. November 1970; ratifiziert von folgenden Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Litauen, Ungarn, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich.

[13] UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter, Rom, 24. Juni 1995; ratifiziert von folgenden Mitgliedstaaten: Dänemark, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Litauen, Ungarn, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland.

[14] Siehe Fußnote 11.

[15] KOM(2000) 325 vom 25.5.2000 (siehe Fußnote 3), KOM(2005) 675 vom 21.12.2005 und KOM(2009) 408 vom 30.7.2009.

[16] Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1).

[17] Abschlussbericht und Empfehlungen an den Ausschuss für Kulturfragen über die Verbesserung der Möglichkeiten für eine größere Mobilität von Kunstsammlungen, OMK-Expertenarbeitsgruppe „Mobilität von Kunstsammlungen“, Juni 2010.

[18] Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan für Kultur 2011-2014 (ABl. C 325 vom 2.12.2010, S. 1).

[19] Bei Mitgliedstaaten, die ihre Statistiken nach Kategorien aufgeschlüsselt gemeldet haben, können geringfügige Differenzen auftreten, da eine Genehmigung mehr als eine Kategorie beinhalten kann.