/* KOM/2011/0181 endgültig */ MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur geforderten Vorlage eines Vorschlags für die Vorruhestandsregelung für EU Beamte
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 7.4.2011 KOM(2011) 181 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur geforderten Vorlage eines Vorschlags für die Vorruhestandsregelung für EU-Beamte MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur geforderten Vorlage eines Vorschlags für die Vorruhestandsregelung für EU-Beamte Der Rat ersucht die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 25. Oktober 2010, bis Mitte 2011 einen Vorschlag für eine Änderung des Beamtenstatuts vorzulegen. Gegenstand des Vorschlags sollte eine Aufhebung bzw. substanzielle Überarbeitung von Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts sein, gegen den der Rat in den Schlussfolgerungen Bedenken vorbringt. Wenn die Kommission beschließt, keinen Vorschlag vorzulegen, ist sie gemäß Artikel 241 AEUV gehalten, dem Rat die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Die Kommission weist darauf hin, dass der Rat 2004 Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts als Instrument der Personalverwaltung angenommen hatte. Dieses Instrument, das den EU-Organen die Möglichkeit gegeben hat, die vorherige Freisetzungsregelung („dégagement“) zu ersetzen, hat die Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen Mitgliedstaaten (EU-10 und EU-2) erleichtert. Es ist Teil eines von Rat, Kommission und Gewerkschaften ausgehandelten Gesamtpakets. Die Kommission unterstreicht, dass der dem Rat vorgelegte Bericht Zahlen enthält, die – wie im Statut vorgeschrieben – die kurzfristige Entwicklung betreffen. Nach Auffassung der Kommission gibt es keinerlei Gründe, aus denen der Rat ableiten könnte, dass die Regelung langfristig nicht haushaltsneutral ist. Ab 2004 haben die in den Artikeln 1a Absatz 2 und 1b des Status bezeichneten Organe die Vorruhestandsregelung gemeinsam angewandt. Dies geschah ausschließlich im dienstlichen Interesse und nur in einigen wenigen Fällen. Die Anwendung der Vorruhestandsregelung erfolgte (außer in einem zwar bedauerlichen, jedoch begrenzten Ausnahmefall) stets gemäß den in Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts festgeschriebenen Bedingungen. Die Kommission möchte überdies darauf hinweisen, dass die Quote von 10 % in den vergangenen Jahren lediglich wegen der erweiterungsbedingten besonderen Umstände angewandt wurde. Es steht nicht zu erwarten, dass diese Höchstquote jedes Jahr erreicht wird. Artikel 9 Absatz 2 gilt für alle Organe und folglich müssen die Organe diese Regelung einvernehmlich handhaben. Die Kommission kann nicht einseitig festlegen, wie die übrigen Organe ihre jeweiligen Befugnisse als Anstellungsbehörde bei der Vorruhestandsregelung auszuüben haben. Die Organe wiederum sind einem Vorschlag der Kommission gefolgt und haben sich bereit erklärt, ihren Ermessensspielraum als Anstellungsbehörde zu nutzen und 2010-2011 eine Quote von etwa 8 % anzuwenden. Damit wird dem Ende des Übergangszeitraums für die Einstellung von Personal aus den EU-10-Mitgliedstaaten sowie der weiterhin bestehenden Notwendigkeit Rechnung getragen, Personal aus den EU-2-Mitgliedstaaten einzustellen. Aus den genannten Gründen sieht die Kommission gegenwärtig keine Veranlassung für eine Änderung von Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts. Sie wird die Überlegungen des Rates bei einem Vorschlag für eine Änderung des Statuts jedoch in gebührender Weise berücksichtigen.