/* KOM/2011/0154 endg. */ ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 2 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2011 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission
DE Brüssel, den 25.3.2011 KOM(2011) 154 endgültig ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 2 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2011 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission (Vorlage der Kommission) ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 2 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2011 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission Gestützt auf – den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a, – die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [1], insbesondere auf Artikel 37, – den am 15. Dezember 2010 festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, – den am 14. Januar 2011 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 [2], legt die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Haushalt 2011 vor. ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN Die Änderungen bei den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen sind über den EUR-Lex-Server abrufbar (http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm). Eine englische Fassung dieser nach Einzelplänen gegliederten Änderungen ist als technischer Anhang beigefügt. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einführung Error! Bookmark not defined. 2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union Error! Bookmark not defined. 2.1. Slowenien Error! Bookmark not defined. 2.2. Kroatien Error! Bookmark not defined. 2.3. Tschechische Republik Error! Bookmark not defined. 2.4. Schlussfolgerung Error! Bookmark not defined. 3. Finanzierung Error! Bookmark not defined. 4. Übersicht nach Rubriken des Finanzrahmens Error! Bookmark not defined. 1. Einführung Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 2 für das Haushaltsjahr 2011 betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Betrag von 19 546 647 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und an Mitteln für Zahlungen infolge der in Slowenien, Kroatien und der Tschechischen Republik durch starke Regenfälle verursachten Schäden. 2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 2.1. Slowenien (1) Der Antrag ging am 26. November 2010 bei der Kommission ein, also innerhalb der Frist von zehn Wochen nach der ersten Schadensfeststellung vom 17. September 2010. Die slowenischen Behörden beantragen finanzielle Unterstützung wegen der Schäden aufgrund von Überschwemmungen, die auf die starken Regenfälle in der Zeit vom 17. bis zum 20. September 2010 folgten. (2) Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds. (3) Die slowenischen Behörden veranschlagen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden mit 251 300 861 EUR. Dieser Betrag entspricht 115,45 % des üblichen Schwellenwerts für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds, der sich im Fall Sloweniens im Jahr 2010 auf 217,669 Mio. EUR belief (d. h. 0,6 % des slowenischen BNE auf der Grundlage der Daten für 2008). (4) Da der veranschlagte direkte Gesamtschaden von 251,3 Mio. EUR den im Fall Sloweniens anwendbaren Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds übersteigt, gilt die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 und fällt somit in den Hauptanwendungsbereich des Solidaritätsfonds. Der direkte Gesamtschaden dient als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der finanziellen Unterstützung. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Rettungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden. (5) Was die Auswirkungen der Katastrophe anbelangt, so waren 137 der insgesamt 210 slowenischen Gemeinden von den Überschwemmungen betroffen, wobei erhebliche Schäden an Infrastruktur, Unternehmens- und Privateigentum entstanden. Alles in allem wurden 8 241 Gebäude überflutet, darunter auch die Geschäftsräume von 127 Unternehmen. Hinsichtlich der Infrastruktur wurden 91 Brücken sowie 550 km Regionalstraßen und 2000 km Lokalstraßen beschädigt. 296 Einwohner wurden aus ihren Häusern evakuiert. Außerdem wurde in mehreren Gebieten Kulturerbe beschädigt, darunter die historischen Stadtkerne von Kostanjevica na Krki und Krško, die vollständig unter Wasser standen, und die Salinen bei Piran. Die slowenischen Behörden haben einen detaillierten Antrag eingereicht und glaubhaft nachgewiesen, dass es sich um eine Katastrophe größeren Ausmaßes handelt. (6) Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 förderfähigen Maßnahmen werden mit 171,3 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Der Großteil der Kosten für Rettungsmaßnahmen (über 73 Mio. EUR) betrifft die Wasser- und Abwasserwirtschaft. (7) Das betroffene Gebiet ist als „Konvergenzregion“ aus den Strukturfonds (2007–2013) förderfähig. Die slowenischen Behörden haben der Kommission nicht angezeigt, dass sie beabsichtigen, zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers EU-Mittel aus anderen Quellen heranzuziehen. (8) Sie gaben zudem an, dass für die Schäden, für die eine Unterstützung in Frage kommt, kein Versicherungsschutz besteht. 2.2. Kroatien In der Zeit vom 17. bis zum 22. September 2010 kam es in Kroatien zu starken Regenfällen, die schwere Überschwemmungen verursachten, von denen vor allem das westliche Kroatien betroffen war. Durch die Katastrophe entstanden beträchtliche Schäden an der Infrastruktur, im Agrarsektor und an Privateigentum. (1) Der Antrag auf Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union wurde der Kommission am 25. November 2010 vorgelegt, also innerhalb der Frist von zehn Wochen nach der ersten Schadensfeststellung vom 17. September 2010. (2) Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs. Die kroatischen Behörden veranschlagen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden mit 47 002 839 EUR. Da dieser Betrag unter dem Schwellenwert von 275,804 Mio. EUR (d. h. 0,6 % des kroatischen BNE im Jahr 2008) liegt, gilt die Katastrophe nicht als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates. Allerdings war Kroatien von denselben Überschwemmungen betroffen, die auch die Katastrophe größeren Ausmaßes in Slowenien verursacht haben. Daher wurde befunden, dass die Voraussetzung von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates erfüllt ist, wonach ein Land, das von derselben Katastrophe größeren Ausmaßes wie ein Nachbarstaat betroffen ist, ausnahmsweise von der Hilfe des Solidaritätsfonds profitieren kann. Als Land, über dessen Beitritt zur EU derzeit verhandelt wird, kommt Kroatien für eine Finanzhilfe aus dem EU-Solidaritätsfonds in Frage. (3) Zu den Auswirkungen und Folgen des Hochwassers gaben die kroatischen Behörden an, dass mehr als 1000 private Wohnhäuser bzw. Wohnungen überschwemmt wurden und viele Familien evakuiert werden mussten. Des Weiteren teilten sie mit, dass das Museum „Lapidarium“ in Novigrad durch das Hochwasser stark beschädigt wurde. Umfangreiche Schäden entstanden an der Energie-, der Wasser- und der Abwasserinfrastruktur sowie der Verkehrs-, Bildungs- und Gesundheitsinfrastruktur, so dass unter anderem Stromausfälle auftraten und Straßen gesperrt werden mussten, was die Durchführung von Sofortmaßnahmen erschwerte. Mit mehr als 7 Mio. EUR der Gesamtschäden war jedoch der Agrarsektor am stärksten betroffen. (4) Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates förderfähigen wesentlichen Rettungsmaßnahmen wurden von den kroatischen Behörden mit 28 647 292 EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Der Großteil der Kosten betrifft Aufräumarbeiten in den von der Katastrophe betroffenen Gebieten, die mit über 16 Mio. EUR veranschlagt werden. (5) Die kroatischen Behörden gaben an, dass keine anderen EU-Mittel (z. B. aus dem IPA) zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Hochwasserkatastrophe herangezogen werden. 2.3. Tschechische Republik Anfang August 2010 kam es in den nördlichen Teilen der Tschechischen Republik zu ungewöhnlich starken Regenfällen, in deren Folge Flüsse über die Ufer traten, so dass Menschen ihre Häuser verlassen mussten. Von Schäden betroffen waren die öffentliche Infrastruktur, private Wohnhäuser, die Landwirtschaft sowie Unternehmen. (1) Der Antrag ging am 14. Oktober 2010 bei der Kommission ein, also innerhalb der Frist von zehn Wochen nach der ersten Schadensfeststellung vom 7. August 2010. (2) Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds. (3) Die tschechischen Behörden veranschlagten den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 436 477 560 EUR. Dieser Betrag entspricht 53 % des üblichen Schwellenwerts für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds, der sich im Falle der Tschechischen Republik im Jahr 2010 auf 824,03 Millionen EUR beläuft (d. h. 0,6 % des BNE auf der Grundlage der Daten für 2008). (4) Da der Gesamtschaden unter dem üblichen Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds liegt, wurde der Antrag auf der Grundlage der Kriterien für außergewöhnliche regionale Katastrophen gemäß Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 geprüft, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds „unter außergewöhnlichen Umständen“ festgelegt sind. Nach diesen Kriterien kann eine Region, die von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat, unter außergewöhnlichen Umständen von der Hilfe durch den Fonds profitieren. Besonderes Augenmerk ist gemäß der Verordnung auf abgelegene und isolierte Gebiete wie die Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags zu legen. Die betroffenen Gebiete in der Tschechischen Republik fallen nicht in diese Kategorie. Die Verordnung fordert „äußerste Sorgfalt“ bei der Prüfung von Anträgen, die aufgrund der Kriterien für außergewöhnliche regionale Katastrophen eingereicht werden. (5) Wie im Jahresbericht über den Solidaritätsfonds (2002-2003) [3] ausgeführt wird, ist die Kommission der Auffassung, dass die spezifischen Kriterien für die Beurteilung regionaler Katastrophen im nationalen Zusammenhang nur dann sinnvoll angewendet werden können, wenn zwischen regionalen Ereignissen mit schweren Folgen und rein lokalen Ereignissen unterschieden wird. Gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität fallen Ereignisse mit rein lokaler Bedeutung in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, außergewöhnliche regionale Ereignisse hingegen kommen gegebenenfalls für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds in Frage. Gemäß dem Antrag war ein einheitliches zusammenhängendes Gebiet der Tschechischen Republik von den Überschwemmungen betroffen, nämlich die Region Liberec (Liberecký kraj) und der benachbarte Bezirk Děčín, der zur Region Ústí nad Labem (Ústecký kraj) gehört. Die Region Liberec weist gemeinsame Grenzen zu Polen und Deutschland auf, der Bezirk Děčín grenzt an Deutschland. Die größten Niederschläge und Überschwemmungen traten im Einzugsgebiet der Neiße und teils im Einzugsgebiet der Elbe auf. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 schreibt für die außergewöhnliche Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds unter anderem vor, dass der größte Teil der Bevölkerung der Region, auf die der Antrag sich bezieht, in Mitleidenschaft gezogen worden sein muss. Dem Antrag der Tschechischen Republik ist zu entnehmen, dass in der Region Liberec 262 088 Einwohner in 81 Gemeinden direkt betroffen waren (von insgesamt 439 027 Einwohnern). Im Bezirk Děčín waren 43 Gemeinden und nahezu 90 % der Gesamtbevölkerung betroffen. Die erbrachten Nachweise können als glaubhaft angenommen werden. (7) In Bezug auf die nachzuweisenden schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region wird in dem Antrag auf die Zerstörung wichtiger Infrastruktur (in den Bereichen Verkehr sowie Wasser- und Energieversorgung), die Auswirkung auf Unternehmen und die schwerwiegende Beschädigung zahlreicher Eigenheime hingewiesen. Laut Bericht weisen insgesamt 3 239 Häuser und 220 Wohngebäude in der Region Liberec und 1 199 Häuser und 48 Wohngebäude im Bezirk Děčín Schäden auf, von denen viele irreparabel sind. Nahezu 2 500 Personen mussten in Notunterkünften untergebracht werden. Die Gas- und Wasserversorgung war unterbrochen, zahlreiche Trinkwasserquellen (Brunnen) waren verseucht. In der Region Liberec wurden sieben Brücken auf Hauptstraßen und 198 Brücken auf Nebenstraßen zerstört. Im Bezirk Děčín wurden 146 Brücken und 195 km Straßen beschädigt. Eine Bahnstrecke war mehrere Monate gesperrt. Privatunternehmen verloren Maschinen, Ausrüstungsgegenstände, Verbrauchsgegenstände und Lagerbestände, die zumeist nicht versichert waren, und sind nun von der Schließung bedroht. Die größten Schäden in puncto Beschäftigung traten im Fremdenverkehr auf, einem der wichtigsten Wirtschaftsfaktoren der Region. Infolge der Überschwemmungen gingen die Besucherzahlen in der Region Liberec um mehr als 40 % zurück. Größere Schäden betrafen auch die Tourismusinfrastruktur. In der Landwirtschaft wurden 165,5 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen zerstört, 400 ha Getreide und 100 ha Raps konnten nicht geerntet werden. Insgesamt ging in der Region Liberec in den beiden Monaten nach den Überschwemmungen die Wirtschaftsleistung um 15 % zurück. Darüber hinaus wird der Aufschwung erheblich von der Konjunkturflaute der letzten Jahre und fehlenden öffentlichen Mitteln für eine schnelle Reparatur der lebenswichtigen Infrastruktur und anderer Schäden gebremst. Es wird davon ausgegangen, dass die Rückkehr zu normalen Bedingungen mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. (8) Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 förderfähigen Maßnahmen werden auf 334 772 020 EUR veranschlagt und in vier Kategorien unterteilt: A) Kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen, B) Notunterkünfte und Hilfsdienste, C) Schutzeinrichtungen und unmittelbarer Schutz des Kulturerbes sowie D) Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete/Räume. Der Großteil der Kosten für Rettungsmaßnahmen (195 Mio. EUR) betrifft die Verkehrsinfrastruktur. (9) Das betroffene Gebiet ist als „Konvergenzregion“ im Rahmen der Strukturfonds (2007-2013) förderfähig. Die tschechischen Behörden gaben an, dass keine Finanzmittel auf die betreffenden Gebiete umverteilt werden. (10) Die tschechischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht. 2.4. Schlussfolgerung Aus den oben dargelegten Gründen wird vorgeschlagen, den von Slowenien, Kroatien und der Tschechischen Republik eingereichten Anträgen zu den Überschwemmungen von August und September 2010 stattzugeben und für jeden dieser Fälle den Solidaritätsfonds in Anspruch zu nehmen. 3. Finanzierung Für den Solidaritätsfonds stehen jährlich Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 1 Mrd. EUR zur Verfügung. Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des Fonds war, sollte die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Das bedeutet, dass gemäß der bisherigen Praxis für das Schadensausmaß, das den Schwellenwert (0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, eine höhere Unterstützung bereitzustellen ist als für das unter diesem Schwellenwert liegende Schadensausmaß. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6% auf den über die Schwelle hinausgehenden Schaden angewandt. Bei außergewöhnlichen regionalen Katastrophen oder Katastrophen, die Nachbarstaaten betreffen, wird ein Satz von 2,5 % des direkten Gesamtschadens angewandt. Die Methode zur Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds ist im Jahresbericht (2002–2003) dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt. Es wird vorgeschlagen, diese Sätze auch in den vorliegenden Fällen anzuwenden und folgende Beträge zu gewähren: | | | | | (in EUR) | Empfängerstaat | Direktschaden | Schwellenwert | Betrag auf der Basis von 2,5 % | Betrag auf der Basis von 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung | Slowenien – Überschwemmungen im September 2010 „Katastrophe größeren Ausmaßes“ | 251 300 861 | 217 669 000 | 5 441 725 | 2 017 912 | 7 459 637 | Kroatien – Überschwemmungen im September 2010 Kriterium „Nachbarstaat“ | 47 002 839 | 275 804 000 | 1 175 071 | - | 1 175 071 | Tschechische Republik – Überschwemmungen im August 2010 | 436 477 560 | 824 029 000 | 10 911 939 | - | 10 911 939 | Insgesamt | 19 546 647 | Nach Gewährung dieser Unterstützung bleiben, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehen, mindestens 25 % der Mittel des Solidaritätsfonds für Maßnahmen im letzten Quartal des Haushaltsjahres verfügbar. 4. Übersicht nach Rubriken des Finanzrahmens Finanzrahmen Rubrik/Teilrubrik | Finanzrahmen 2011 | Haushaltsplan 2011 (einschl. EBH Nr. 1/2011) | EBH Nr. 2/2011 | Haushaltsplan 2011(einschl. EBH Nr. 1-2/2011) | | MfV | MfZ | MfV | MfZ | MfV | MfZ | MfV | MfZ | 1. NACHHALTIGES WACHSTUM | | | | | | | | | 1a. Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung | 12 987 000 000 | | 13 520 566 270 | 11 627 802 798 | | | 13 520 566 270 | 11 627 802 798 | 1b. Kohäsion im Dienste von Wachstum und Beschäftigung | 50 987 000 000 | | 50 980 593 784 | 41 652 094 626 | | | 50 980 593 784 | 41 652 094 626 | Insgesamt | 63 974 000 000 | | 64 501 160 054 | 53 279 897 424 | | | 64 501 160 054 | 53 279 897 424 | Spielraum [4] | | | -27 160 054 | | | | -27 160 054 | | 2. NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG UND SCHUTZ DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN | | | | | | | | | davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen | 47 617 000 000 | | 42 891 201 900 | 42 788 499 841 | | | 42 891 201 900 | 42 788 499 841 | Insgesamt | 60 338 000 000 | | 58 659 248 389 | 56 378 918 184 | | | 58 659 248 389 | 56 378 918 184 | Spielraum | | | 1 678 751 611 | | | | 1 678 751 611 | | 3. UNIONSBÜRGERSCHAFT, FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT | | | | | | | | | 3a. Freiheit, Sicherheit und Recht | 1 206 000 000 | | 1 138 954 740 | 813 277 345 | | | 1 138 954 740 | 813 277 345 | 3b. Unionsbürgerschaft | 683 000 000 | | 861 459 910 | 824 531 910 | +18 371 576 | +18 371 576 | 879 831 486 | 842 903 486 | Insgesamt | 1 889 000 000 | | 2 000 414 650 | 1 637 809 255 | +18 371 576 | +18 371 576 | 2 018 786 226 | 1 656 180 831 | Spielraum [5] | | | 67 148 260 | | | | 67 148 260 | | 4. DIE EU ALS GLOBALER PARTNER [6] | 8 430 000 000 | | 8 758 125 360 | 7 241 353 503 | +1 175 071 | +1 175 071 | 8 759 300 431 | 7 242 528 574 | Spielraum | | | -70 439 377 | | | | -70 439 377 | | 5. VERWALTUNG [7] | 8 334 000 000 | | 8 172 839 289 | 8 171 544 289 | | | 8 172 839 289 | 8 171 544 289 | Spielraum | | | 243 160 711 | | | | 243 160 711 | | INSGESAMT | 142 965 000 000 | 134 280 000 000 | 142 091 787 742 | 126 709 522 655 | +19 546 647 | +19 546 647 | 142 111 334 389 | 126 729 069 302 | Spielraum | | | 1 996 461 151 | 7 934 866 238 | | | 1 996 461 151 | 7 915 319 591 | [1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [2] KOM(2011) 9. [3] Jahresbericht 2002-2003 und Bericht über die Erfahrungen nach einjähriger Anwendung des neuen Instruments, KOM(2004) 397 endg. vom 26.5.2004. [4] Bei der Berechnung des bei der Teilrubrik 1a verbleibenden Spielraums (500 Mio. EUR) wurde der Europäische Globalisierungsfonds (EGF) nicht berücksichtigt. Der über die Obergrenze hinausgehende Betrag von 34 Mio. EUR wird durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert. [5] Der Betrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird – wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (ABl. C 139 vom 14.6.2006) vorgesehen – in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken in den Haushaltsplan eingesetzt. [6] Bei der Berechnung des im Haushaltsjahr 2011 bei der Rubrik 4 verbleibenden Spielraums wurden die Mittel für die Soforthilfereserve (253,9 Mio. EUR) nicht berücksichtigt. Der über die Obergrenze hinausgehende Betrag von 71 Mio. EUR wird durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert. [7] Bei der Berechnung des Spielraums für die Rubrik 5 wurde ein Betrag von 82 Mio. EUR an Beiträgen des Personals zur Versorgungsordnung berücksichtigt (gemäß Fußnote (1) zur Tabelle des Finanzrahmens 2007-2013). --------------------------------------------------