52011DC0084

/* KOM/2011/0084 endg. */ BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 28.2.2011

KOM(2011) 84 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

EINLEITUNG

Die Richtlinie 2008/94/EG[1] (im Folgenden „Richtlinie“) ist die kodifizierte Fassung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates[2], die zuletzt durch die Richtlinie 2002/74/EG[3] geändert wurde.

Ziel der Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers insbesondere im Hinblick auf die Zahlung ihrer nicht erfüllten Ansprüche. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten eine Einrichtung schaffen, die die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche garantiert.

Gemäß Artikel 15 der Richtlinie muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Durchführung der Artikel 1 bis 4, 9 und 10, des Artikels 11 Absatz 2, des Artikels 12 Buchstabe c sowie der Artikel 13 und 14 in den Mitgliedstaaten vorlegen.

Zur Vorbereitung dieses Berichts hat die Kommission bei unabhängigen Experten eine Studie in Auftrag gegeben; außerdem hat sie einen Fragebogen an die Mitgliedstaaten und die europäischen Sozialpartner gerichtet und sie aufgefordert, zu den Erkenntnissen dieser Studie Stellung zu nehmen.

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (ARTIKEL 1, 2 UND 13)

Geschützte Arbeitnehmer

Abgesehen von den unten aufgeführten Ausnahmen gilt die Richtlinie für alle Personen, die nach innerstaatlichem Recht als Arbeitnehmer angesehen werden. Die Kommission stellt fest, dass Arbeitnehmer mit einem Vertrag über die Durchführung eines Arbeitsauftrags in der Tschechischen Republik nicht in den Genuss des von der Richtlinie gewährleisteten Schutzes kommen. Die Kommission wird näher untersuchen, ob diese Personen nach tschechischem Recht nicht als Arbeitnehmer gelten, da dies einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen könnte.

Die Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten ausdrücklich, Teilzeitarbeitnehmer, Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeitnehmer mit Leiharbeitsverhältnis vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen (Artikel 2 Absatz 2). Nach den der Kommission vorliegenden Informationen halten sich alle Mitgliedstaaten an diese Anforderung.

Ebenso verbietet die Richtlinie den Mitgliedstaaten, den Anspruch der Arbeitnehmer auf Schutz von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen (Artikel 2 Absatz 3). Die Kommission stellt fest, dass nach zyprischem Recht ein Arbeitnehmer vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mindestens 26 Wochen ohne Unterbrechung für den gleichen Arbeitgeber gearbeitet haben muss, um einen Anspruch auf Zahlungen zu haben. Dies könnte nach Auffassung der Kommission einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen.

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ausnahmsweise vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:

a) Dies gilt dann, wenn andere Garantieformen bestehen, sofern diese den Betroffenen einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist (Artikel 1 Absatz 2). Drei Mitgliedstaaten nehmen diese Möglichkeit in Anspruch: In Belgien sind Arbeitnehmer und Auszubildende von Unternehmen, die Mitglied von gemischten Ausschüssen oder Unterausschüssen sind, vom Schutz des allgemeinen Garantiefonds ausgeschlossen, werden aber durch auf tarifvertraglichem Wege eingerichtete sektorale Fonds geschützt. In Zypern ist das nicht gebietsansässige seefahrende Personal der Handelsmarine ausgeschlossen. Im Vereinigten Königreich sind Seeleute der Handelsmarine ausgeschlossen. Nach Auffassung der Kommission könnte das Schiffsgläubigerrecht[4], das in diesen beiden Mitgliedstaaten der wichtigste den Seeleuten eingeräumte Schutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu sein scheint, nicht immer einen Schutz gewährleisten, der dem Schutz durch die Garantieeinrichtung gleichwertig ist, da der Wert des Schiffes in manchen Fällen den in der Richtlinie vorgesehenen Mindestbetrag nicht erfüllter Arbeitnehmeransprüche nicht decken könnte.

b) Dies gilt auch für Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden, und Fischer, die in Form eines Erlösanteils entlohnt werden, sofern eine solche Vorschrift im innerstaatlichen Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2002/74/EG in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits angewandt wurde (Artikel 1 Absatz 3). Die Kommission stellt fest, dass Fischer, die in Form eines Erlösanteils entlohnt werden, in Griechenland, Italien, Malta und im Vereinigten Königreich ausgeschlossen sind, Hausangestellte in Spanien, Frankreich, Malta, den Niederlanden und in Polen.

Betroffene Arbeitgeber

Die Richtlinie gilt für alle Arbeitgeber nach der Definition des innerstaatlichen Rechts, die sich im Zustand der Zahlungsunfähigkeit befinden. Die Richtlinie sieht keine Ausschlussmöglichkeit für bestimmte Gruppen von Arbeitgebern vor.

Ein Arbeitgeber gilt als zahlungsunfähig (Artikel 2 Absatz 1), wenn:

- die Eröffnung eines nach innerstaatlichem Recht vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters (oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt) zur Folge hat;

- die zuständige Behörde die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat (oder festgestellt hat, dass das Unternehmen des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen).

Die Kommission stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates[5] für Gesamtverfahren gilt, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben (Artikel 1 Absatz 1), d. h. für die gleichen Insolvenzverfahren, die unter die Richtlinie fallen. Unter diesen Umständen haben die Mitgliedstaaten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, der Kommission bestätigt, dass es sich bei den in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden nationalen Insolvenzverfahren um diejenigen handelt, die im Anhang A der Verordnung aufgelistet sind. Die Ausnahmen sind folgende: Deutschland, wo nur das eigentliche Insolvenzverfahren einen durch die Richtlinie geschützten Anspruch begründet; Griechenland, wo Fälle ausgeschlossen sind, in denen a) das Unternehmen unter vorläufige Verwaltung gestellt wird (Gläubigerverwaltung und -management) und b) das Unternehmen unter Zwangsverwaltung gestellt wird, damit ein Kompromiss mit den Gläubigern erreicht werden kann; Irland, wo die sogenannte „Examinership“ und die Liquidation von Gesellschaften ausgeschlossen sind; Ungarn, wo nur Liquidationsverfahren („felszámolási eljárás“) unter die innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften fallen; Slowenien, wo „Skrajšani stečajni postopek“ und „Prisilna poravnava v stečaju“ ausgeschlossen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Definitionen der von den beiden Instrumenten erfassten Insolvenzverfahren gleich sind, wird sich die Kommission noch eingehender mit dieser Angelegenheit befassen, um festzustellen, ob alle relevanten Verfahren erfasst werden.

Ferner wird in den belgischen Rechtsvorschriften der Begriff „Unternehmensschließung“ statt Insolvenz verwendet. Unternehmensschließung bedeutet „die definitive Einstellung der Haupttätigkeit des Unternehmens […], wenn die Anzahl Arbeitnehmer unter ein Viertel der Anzahl Arbeitnehmer sinkt, die im Durchschnitt im Laufe der vier Quartale vor dem Quartal, im Laufe dessen die Haupttätigkeit des Unternehmens definitiv eingestellt worden ist, im Unternehmen beschäftigt waren“[6]. Es könnte sein, dass bestimmte in der Richtlinie definierte Insolvenzsituationen vom belgischen Garantiefonds nicht abgedeckt werden.

Dänemark, das nicht an die Verordnung gebunden ist, hat der Kommission mitgeteilt, dass folgende Situationen vom nationalen Garantiefonds gedeckt werden: a) Konkurs; b) Schließung des Unternehmens des Arbeitgebers, wenn festgestellt wurde, dass er zahlungsunfähig ist; c) Tod des Arbeitgebers, wenn der Nachlass wegen Zahlungsunfähigkeit der Zwangsverwaltung unterliegt oder ohne Verwaltung liquidiert wird.

Auf jeden Fall ermöglicht es die Richtlinie (Artikel 2 Absatz 4) den Mitgliedstaaten, den Schutz der Arbeitnehmer auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit auszudehnen, die nicht die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllen.

Die Richtlinie unterscheidet nicht zwischen Gewerbetreibenden und Nichtgewerbetreibenden, großen und kleinen Arbeitgebern oder gewinnorientierten und nicht gewinnorientierten Arbeitgebern, und genauso wenig sollte dies bei den Garantieregelungen der Mitgliedstaaten der Fall sein. Die Kommission stellt allerdings fest, dass in Ungarn unter Umständen nur bestimmten Arten von Personen oder Organisationen einem Konkursverfahren unterliegen. Ähnlich kann in Luxemburg ein Konkursverfahren nur gegen eine Handelsgesellschaft oder eine natürliche Person, die als gewerbetreibend betrachtet wird, eingeleitet werden. Dies könnte dazu führen, dass Arbeitnehmer, die von bestimmten juristischen oder natürlichen Personen beschäftigt werden, vom Schutz durch die Richtlinie ausgeschlossen sind.

ANSPRÜCHE, DIE VON DER GARANTIEEINRICHTUNG BEFRIEDIGT WERDEN (ARTIKEL 3 UND 4)

Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt. Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Griechenland, Malta, Portugal und Österreich haben für die Ansprüche einen Bezugszeitraum von sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens festgelegt; Polen hat einen Bezugszeitraum von neun Monaten, Italien und Lettland von 12 Monaten, die Slowakei, Irland und Litauen von 18 Monaten, Zypern von 78 Wochen; in Belgien gilt ein Zeitraum von 12 Monaten vor der Unternehmensschließung bis 13 Monate nach der Unternehmensschließung. Mehrere Mitgliedstaaten haben keinen festgelegten Bezugszeitraum, sondern nur ein Anfangs- und/oder Enddatum für die Berechtigung von Ansprüchen. Dies gilt für Estland, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Rumänien, Slowenien, Spanien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.

Die Definition von „Arbeitsentgelt“ bleibt dem innerstaatlichen Recht überlassen, was zu Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten bei der Reichweite der Garantie führt. Das innerstaatliche Recht muss jedoch bei der Festlegung der von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung wahren.[7]

Die Richtlinie (Artikel 4 Absatz 1) erlaubt es den Mitgliedstaaten auch, die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen auf zweierlei Weise zu begrenzen:

1. Durch Festlegung der Dauer des Zeitraums, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, vorausgesetzt, der Zeitraum umfasst mindestens die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses oder aber acht Wochen, falls der Bezugszeitraum mindestens 18 Monate umfasst (Artikel 4 Absatz 2). Belgien, Dänemark, Frankreich, Ungarn, Österreich und Finnland nutzen diese Möglichkeit nicht. Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei haben sich für einen Zeitraum von maximal drei Monaten entschieden; der Zeitraum beträgt höchstens acht Wochen in Irland und im Vereinigten Königreich, 13 Wochen in Zypern und 19 Wochen in den Niederlanden, in Spanien 150 Tage, in Luxemburg und Portugal sechs Monate und in Schweden acht Monate.

2. Durch Festlegung von Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen, vorausgesetzt diese Höchstgrenzen unterschreiten nicht eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle (Artikel 4 Absatz 3). Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Niederlande haben eine solche Höchstgrenze festgelegt, aber die Methode der Berechnung dieser Höchstgrenzen ist sehr unterschiedlich. Die Richtlinie enthält dazu keine genauen Bestimmungen. Allerdings ist davon auszugehen – wie die Kommission in ihrem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie von 1995 festgestellt hat[8] –, dass, sollten die Garantiezahlungen letztendlich den Sozialleistungen oder dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen, die Vereinbarkeit mit der sozialen Zielsetzung der Richtlinie zweifelhaft sein könnte.

VORSCHRIFTEN FÜR GRENZÜBERGREIFENDE FÄLLE (ARTIKEL 9 UND 10)

Die Richtlinie sieht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, das im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, vor, dass für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche die Einrichtung desjenigen Mitgliedstaats zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben (Artikel 9 Absatz 1). Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-310/07[9] festgestellt, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen nicht über eine Zweigniederlassung oder eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen muss, damit es als im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig angesehen wird. Dieses Unternehmen muss aber im letztgenannten Staat über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügen, die durch das Vorhandensein von Personal gekennzeichnet ist, das es ihm ermöglicht, dort Tätigkeiten zu entfalten.

Die Kommission stellt fest (siehe Tabelle 4 im Anhang), dass im Zeitraum 2006-2008 in 239 Fällen eine Garantieeinrichtung in einem Mitgliedstaat Zahlungen an Arbeitnehmer eines zahlungsunfähigen Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat geleistet hat. Davon waren insgesamt 1158 Beschäftigte betroffen, und die ausgezahlte Summe lag bei rund 10,8 Mio. EUR.

Die Mitgliedstaaten arbeiten mit Unterstützung der Kommission ein Standardformular für den Informationsaustausch aus, das demnächst vorliegen und dann die Durchführung von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie erleichtern wird.

Außerdem werden die Kontaktdaten der zuständigen öffentlichen Verwaltungen und/oder Garantieeinrichtungen von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie auf ihrer Website veröffentlicht:http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=706&langId=de&intPageId=198

RÜCKSCHRITTSKLAUSEL (ARTIKEL 11 ABSATZ 2)

Die Kommission hat keine Fälle festgestellt, in denen die Durchführung der Richtlinie zu einem Rückschritt gegenüber der Situation im betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie oder gegenüber dem allgemeinen Niveau des Arbeitnehmerschutzes bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geführt hat. Im Gegenteil hat die Durchführung der Richtlinie den Schutz der Beschäftigten verbessert, da sie die Schaffung von Garantieeinrichtungen in den Mitgliedstaaten bewirkt hat, die bis dahin keine hatten.

DIE POSITION DES ARBEITNEHMERAKTIONÄRS (ARTIKEL 12 BUCHSTABE C)

Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Gewährung des Schutzes in den Fällen verweigern oder einschränken, in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.

Mehrere Mitgliedstaaten nutzen diese Möglichkeit (Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Zypern, Lettland, Malta, die Niederlande, Österreich, Slowenien und Schweden). In anderen Mitgliedstaaten (Spanien, Irland, Finnland) wird diesen Personen der Schutz indirekt verweigert, nämlich über die Definition von „Arbeitnehmer“, d. h. Personen, die Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens waren und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatten, werden nicht als „Arbeitnehmer“ angesehen. In Bulgarien reicht es, dass ein Arbeitnehmer Partner oder Mitglied der Geschäftsführung ist, um ihn vom Schutz durch die Richtlinie auszuschließen. Da keine Vorschrift festlegt, dass der Aktienbesitz wesentlich sein muss und die Arbeitnehmer beträchtlichen Einfluss auf die Tätigkeiten des Unternehmens haben müssen, scheint dies nicht mit der Richtlinie in Einklang zu stehen. Die übrigen Mitgliedstaaten (Belgien, Estland, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei und Vereinigtes Königreich) nutzen diese Möglichkeit nicht.

ÜBERBLICK ÜBER DIE ANWENDUNGSFÄLLE DER RICHTLINIE

Anfang 2010 übermittelte die Kommission den Mitgliedstaaten einen Fragebogen, um die Zahl der von den nationalen Garantieeinrichtungen bearbeiteten Insolvenzfälle, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die ihnen ausgezahlten Beträge zu ermitteln (siehe Tabellen 1, 2 und 3 im Anhang).[10]

Im Zeitraum 2006-2009 intervenierten die nationalen Garantieeinrichtungen in mehr als 420 000 Insolvenzfällen (siehe Tabelle 1 im Anhang). Im gleichen Zeitraum erhielten 3,4 Millionen Arbeitnehmer Zahlungen der Garantieeinrichtungen wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers (siehe Tabelle 2 im Anhang). Von den Garantieeinrichtungen wurden diesen Arbeitnehmern 17,7 Mrd. EUR ausgezahlt (siehe Tabelle 3 im Anhang). Durchschnittlich waren im Zeitraum 2006-2009 pro Fall acht Arbeitnehmer betroffen, und der durchschnittliche von den nationalen Garantieeinrichtungen pro Arbeitnehmer ausgezahlte Betrag belief sich auf 5187 EUR.

Die Kommission stellt fest, dass es zwischen 2008 und 2009 zu einem signifikanten Anstieg der Fälle (+ 19 %) sowie vor allem der betroffenen Arbeitnehmer (+ 61 %) und der ausgezahlten Beträge (+ 72 %) gekommen ist, was auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen sein dürfte. Die durchschnittliche Größe der zahlungsunfähig gewordenen Unternehmen nahm 2009 ebenfalls zu (von 7,4 Arbeitnehmern pro Fall im Jahr 2008 auf 10,0 Arbeitnehmer pro Fall im Jahr 2009, ein Anstieg um 35 %), genauso das nicht gezahlte Arbeitsentgelt (von 5059 EUR pro Arbeitnehmer im Jahr 2008 auf 5409 EUR pro Arbeitnehmer im Jahr 2009, was einer Zunahme von 7 % entspricht).

Deutschland ist der Mitgliedstaat mit der größten Zahl von Fällen (146 673 im Zeitraum 2006-2009), in Frankreich wiederum war die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer (953 887 im Zeitraum 2006-2009) und der ausgezahlte Betrag am höchsten (6,4 Mrd. EUR).

STANDPUNKTE DER EUROPÄISCHEN SOZIALPARTNER

Die sieben Mitgliedsverbände von BUSINESSEUROPE, die sich geäußert haben, und die UEAPME vertreten die Auffassung, dass die Richtlinie ihrem Ziel, ein Minimum an Schutz für Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu sichern, gerecht geworden ist und dass die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Höchstgrenzen mit der sozialen Zielsetzung der Richtlinie vereinbar sind.

Der EGB betrachtet die Richtlinie 2008/94/EG als unerlässliches Instrument des EU-Rechts, das den Arbeitnehmern in ganz Europa ein Minimum an Schutz gewährleistet. Sehr besorgt äußert er sich jedoch über die niedrigen Höchstgrenzen und die sehr kurzen Fristen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 festgesetzt werden können. Laut EGB hat eine signifikante Zahl nationaler Mitgliedsverbände große Bedenken dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass bei vielen Arbeitnehmern die nicht erfüllten Ansprüche die gesetzlich festgelegten nationalen Höchstgrenzen übersteigen. Außerdem betont der EGB, dass der Wortlaut insbesondere von Artikel 4 Absätze 2 und 3 sehr vage ist und den Mitgliedstaaten einen erheblichen Spielraum bietet, ihre aus der Richtlinie resultierenden Pflichten zu verwässern. Daher sollte nach Auffassung des EGB eine Überarbeitung dieser Bestimmungen ins Auge gefasst werden. Als Problem sieht der EGB auch den Geltungsbereich der Richtlinie, insbesondere wie der Begriff „nicht erfüllte Ansprüche“ zu verstehen ist, da einige Mitgliedstaaten den Begriff „Arbeitsentgelt“ eng definieren (ohne Abfindungen, Prämien, Erstattungen usw.). Dies kann laut EGB dazu führen, dass erhebliche Ansprüche nicht befriedigt werden.

FAZIT

Mehr als 30 Jahre nach Verabschiedung der ursprünglichen Richtlinie von 1980 spielt die heutige Richtlinie nach Auffassung der Kommission eine zentrale Rolle für die Gewährleistung eines Minimums an Schutz der Arbeitnehmerrechte im Binnenmarkt. Die Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, Garantieeinrichtungen zu schaffen, die bei Insolvenzfällen intervenieren, um nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer zu befriedigen. Dass 3,4 Millionen Arbeitnehmer in den vergangenen vier Jahren, also zumeist während der Wirtschaftskrise, vom Sicherheitsnetz profitiert haben, das durch die Intervention der Garantieeinrichtungen gespannt wurde, belegt seine Nützlichkeit. Mit der Überarbeitung von 2002 wurden die rechtlichen Folgen grenzübergreifender Fälle geklärt und die Bestimmungen durch Berücksichtigung der Veränderungen im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten angepasst, so dass nun größere Rechtssicherheit herrscht.

Die obige Analyse zeigt, dass die der Berichtspflicht unterliegenden Bestimmungen im Allgemeinen ordnungsgemäß umgesetzt und angewandt wurden. Es gibt allerdings noch einige Bereiche, die zu Besorgnis Anlass geben und die die Kommission mit den geeigneten Mitteln – gegebenenfalls auch mit Vertragsverletzungsverfahren – anzugehen gedenkt.

Die Kommission wird weiterhin das Funktionieren der Richtlinie beobachten und dabei die Entwicklungen auf dem Gebiet des Arbeits- und des Insolvenzrechts berücksichtigen, um sicherzustellen, dass das Ziel der Richtlinie entsprechend verwirklicht wird.

TECHNI SCHER ANHANG

Tabelle 1: Zahl der Fälle, in denen die Intervention der Garantieeinrichtung beantragt wurde

2006 | 2007 | 2008 | 2009 | Gesamt 2006-2009 |

Belgien | 4 256 | 3 744 | 3 967 | 4 174 | 16 141 |

Bulgarien | 6 | 3 | 9 | 18 |

Tschechische Republik | 449 | 382 | 386 | 750 | 1 967 |

Dänemark | 1 221 | 1 091 | 1 847 | 3 167 | 7 326 |

Deutschland | 38 133 | 38 711 | 35 447 | 34 382 | 14 6673 |

Estland | 131 | 94 | 176 | 491 | 892 |

Irland | 167 | 194 | 287 | 671 | 1 319 |

Griechenland | - | - | - | - | - |

Spanien | 12 431 | 12 654 | 13 229 | 16 466 | 54 780 |

Frankreich | 19 655 | 19 577 | 24 046 | 27 113 | 90 391 |

Italien |

Zypern | 7 | 5 | 1 | 2 | 15 |

Lettland | 95 | 60 | 84 | 138 | 377 |

Litauen | 379 | 293 | 300 | 340 | 1312 |

Luxemburg |

Ungarn | 1 273 | 1 235 | 1 419 | 2 222 | 6149 |

Malta | 0 | 1 | 0 | 1 | 2 |

Niederlande | 3 796 | 2 392 | 2 580 | 4 641 | 13409 |

Österreich | 4 036 | 3 508 | 3 563 | 4 036 | 15143 |

Polen | 635 | 631 | 338 | 401 | 2005 |

Portugal | 583 | 795 | 1 216 | 2 889 | 5483 |

Rumänien | 4 | 22 | 47 | 73 |

Slowenien | 92 | 88 | 76 | 108 | 364 |

Slowakische Republik | 80 | 58 | 62 | 174 | 374 |

Finnland | 2 167 | 2 098 | 2 243 | 2 965 | 9473 |

Schweden | 2 200 | 1 900 | 2 400 | 3 300 | 9800 |

Vereinigtes Königreich | 9 369 | 8 036 | 7 593 | 12 135 | 37133 |

EU-27 | 101 155 | 97 557 | 101 285 | 120 622 | 420619 |

Tabelle 2: Zahl der Arbeitnehmer, deren nicht erfüllte Ansprüche ganz oder teilweise von den Garantieeinrichtungen befriedigt wurden

2006 | 2007 | 2008 | 2009 | Gesamt 2006-2009 |

Belgien | 19 104 | 16 628 | 17 414 | 18 922 | 72 068 |

Bulgarien | 45 | 20 | 433 | 498 |

Tschechische Republik | 7 549 | 6 888 | 5 055 | 19 451 | 38 943 |

Dänemark | 9 886 | 10 244 | 19 328 | 34 694 | 74 152 |

Deutschland | 189 695 | 167 593 | 173 004 | 304 719 | 835 011 |

Estland | 1 256 | 1 158 | 2 292 | 6 661 | 11 367 |

Irland | 4 687 | 6 609 | 9 704 | 20 172 | 41 172 |

Griechenland | 758 | 284 | 432 | 148 | 1 622 |

Spanien | 57 738 | 56 382 | 63 994 | 99 071 | 277 185 |

Frankreich | 220 812 | 208 233 | 235 062 | 289 780 | 953 887 |

Italien | 0 |

Zypern | 48 | 16 | 2 | 63 | 129 |

Lettland | 2 598 | 928 | 1 029 | 2 015 | 6 570 |

Litauen | 11 140 | 5 794 | 6 894 | 8 110 | 31 938 |

Luxemburg | 0 |

Ungarn | 21 319 | 15 888 | 12 665 | 28 664 | 78 536 |

Malta | 0 | 32 | 0 | 17 | 49 |

Niederlande | 30 729 | 21 554 | 27 890 | 59 243 | 139 416 |

Österreich | 34 521 | 30 986 | 28 219 | 36 191 | 129 917 |

Polen | 20 321 | 17 151 | 20 319 | 35 674 | 93 465 |

Portugal | 9 530 | 12 220 | 14 120 | 18 263 | 54 133 |

Rumänien | 618 | 2 578 | 2 353 | 5 549 |

Slowenien | 1 276 | 430 | 448 | 6 259 | 8 413 |

Slowakische Republik | 2 604 | 2 821 | 4 308 | 8 114 | 17 847 |

Finnland | 6 022 | 5 021 | 7 714 | 9 253 | 28 010 |

Schweden | 17 100 | 14 000 | 19 100 | 29 100 | 79 300 |

Vereinigtes Königreich | 92 516 | 86 006 | 76 416 | 164 083 | 419 021 |

EU-27 | 761 209 | 687 529 | 748 007 | 1 201 453 | 3 398 198 |

Tabelle 3: Von den Garantieeinrichtungen gezahlte Beträge (in EUR)

2006 | 2007 | 2008 | 2009 | Gesamt 2006-2009 |

Belgien | 132 410 251 | 110 682 560 | 122 806 878 | 151 927 588 | 517 827 277 |

Bulgarien | - | 14 265 | 5 115 | 232 022 | 251 402 |

Tschechische Republik | 6 477 066 | 7 060 182 | 6 026 217 | 31 928 617 | 51 492 081 |

Dänemark | 28 287 595 | 36 372 910 | 89 592 275 | 157 395 719 | 311 648 498 |

Deutschland | 983 495 381 | 849 977 920 | 822 226 706 | 1 755 302 560 | 4 411 002 567 |

Estland | 954 629 | 1 476 662 | 4 329 696 | 13 492 496 | 20 253 484 |

Irland | 4 308 000 | 5 727 000 | 10 068 000 | 19 958 000 | 40 061 000 |

Griechenland | 2 130 303 | 496 418 | 986 256 | 311 315 | 3 924 292 |

Spanien | 269 549 468 | 327 130 512 | 359 752 446 | 643 538 235 | 1 599 970 661 |

Frankreich | 1 458 000 000 | 1 400 000 000 | 1 463 000 000 | 2 117 000 000 | 6 438 000 000 |

Italien |

Zypern | 96 147 | 7 803 | 1 910 | 14 554 | 120 414 |

Lettland | 1 937 982 | 821 591 | 1 850 184 | 2 724 831 | 7 334 587 |

Litauen | 6 835 032 | 3 880 908 | 5 271 084 | 6 545 412 | 22 532 437 |

Luxemburg |

Ungarn | 21 360 781 | 16 841 854 | 18 043 815 | 32 734 634 | 88 981 085 |

Malta | 0 | 35 816 | 0 | 22 062 | 57 878 |

Niederlande | 205 314 711 | 141 211 281 | 174 557 007 | 398 691 488 | 919 774 487 |

Österreich | 184 854 654 | 208 047 412 | 208 055 837 | 277 579 642 | 878 537 545 |

Polen | 18 203 753 | 21 036 816 | 27 170 354 | 43 977 262 | 110 388 185 |

Portugal | 40 198 540 | 52 988 075 | 70 475 958 | 80 900 936 | 244 563 509 |

Rumänien | - | 431 282 | 1 067 814 | 1 168 956 | 2 668 052 |

Slowenien | 2 163 308 | 744 805 | 849 295 | 13 321 203 | 17 078 611 |

Slowakische Republik | 2 570 000 | 2 304 056 | 5 111 233 | 9 872 000 | 19 857 289 |

Finnland | 18 930 558 | 16 447 990 | 24 135 752 | 35 396 292 | 94 910 592 |

Schweden | 101 854 253 | 90 453 076 | 101 734 753 | 224 435 216 | 518 477 298 |

Vereinigtes Königreich | 415 375 589 | 245 454 000 | 267 021 651 | 479 967 226 | 1 407 818 465 |

EU-27 | 3 905 308 001 | 3 539 645 194 | 3 784 140 235 | 6 498 438 266 | 17 727 531 696 |

Tabelle 4: Interventionen der Garantieeinrichtungen im Zeitraum 2006-2008 zugunsten der Arbeitnehmer, gegen deren Arbeitgeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wurde

Zahl der grenzübergreifenden Insolvenzen pro Garantieeinrichtung | Zahl der betroffenen Arbeitnehmer | Gezahlte Beträge (in EUR) |

Belgien | 48 | 156 | 2.093.600 |

Bulgarien | 0 | 0 | 0 |

Tschechische Republik |

Dänemark | 2 | 2 | 19 119 |

Deutschland | 26 | 188 | 400 850 |

Estland |

Irland | 22 | 43 | 139 949 |

Griechenland | 0 | 0 | 0 |

Spanien | 0 | 0 | 0 |

Frankreich | 39 | 163 | 2 513 154 |

Italien | 6 | 6 | 156 458 |

Zypern |

Lettland | 0 | 0 | 0 |

Litauen | 0 | 0 | 0 |

Luxemburg | 1 | 29 | 129 368 |

Ungarn | 0 | 0 | 0 |

Malta | 0 | 0 | 0 |

Niederlande | Keine Zahlen verfügbar, da die niederländische Garantieeinrichtung die grenzübergreifenden Fälle nicht separat erfasst hat |

Österreich | 59 | 214 | 1 346 751 |

Polen | 0 | 0 | 0 |

Portugal | 1 | 17 | 111 172 |

Rumänien | 0 | 0 | 0 |

Slowenien | 1 | 3 | 3 855 |

Slowakische Republik | 0 | 0 | 0 |

Finnland | 15 | 69 | 434 253 |

Schweden | 13 | 259 | 3 415 180 |

Vereinigtes Königreich | 6 | 9 | 65 214 |

EU-27 | 239 | 1 158 | 10 828 924 |

[1] Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36.

[2] Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23.

[3] Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 10.

[4] Das Schiffsgläubigerrecht räumt bestimmten Ansprüchen (einschließlich Lohnansprüchen) Vorrang vor Hypotheken und Pfandrechten ein (Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen, 1993).

[5] Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren. ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

[6] Artikel 3 Absatz 1 Spiegelstrich 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.

[7] Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2004, Rechtssache C-520/03 José Vicente Olaso Valero/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa), Slg. 2004, I-12065, Randnr. 34.

[8] KOM(95) 164 vom 15. Juni 1995.

[9] Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2008, Svenska staten/Anders Holmqvist.

[10] IT und LU haben den Fragebogen nicht beantwortet.