7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/237


Mittwoch, 11. Mai 2011
Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I

P7_TA(2011)0212

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0717 – C7-0404/2010 – 2010/0348(COD))

2012/C 377 E/39

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0717),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0404/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 17. Januar 2011 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0090/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 74.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0348

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 86/415/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (5) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften betreffend Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VI Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten und wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last oder von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, die Zulassung den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen betreffen, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I bis IV entsprechen.

Artikel 3

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an den Zugmaschinen in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

Artikel 4

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis V an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG erlassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 86/415/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […]

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 74.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.

(3)  ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1.

(4)  Siehe Anhang VI Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.