2.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 296/184


Mittwoch, 6. April 2011
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus ***I

P7_TA(2011)0136

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) (KOM(2009)0554 – C7-0248/2009 – 2009/0165(COD))

2012/C 296 E/35

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0554),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Unterabsatz 2 Buchstabe a des EG-Vertrags, gemäß denen ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0248/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. April 2010 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zu der Zukunft des gemeinsamen europäischen Asylsystems (3),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 2. Februar 2010 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0085/2011),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 85.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 87E vom 1.4.2010, S. 10.


Mittwoch, 6. April 2011
P7_TC1-COD(2009)0165

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. April 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (3) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen.

(3)

Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 („Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.

(4)

Nach den Schlussfolgerungen von Tampere sollte ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf kurze Sicht einheitliche Standards für ein gerechtes und wirksames Asylverfahren in den Mitgliedstaaten umfassen; auf längere Sicht sollten die Regeln der Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Asylverfahren in der Europäischen Gemeinschaft führen.

(5)

Die Richtlinie 2005/85/EG stellte eine erste Maßnahme im Bereich der Asylverfahren dar.

(6)

Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat hatte auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm angenommen, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können. Dem Haager Programm zufolge soll im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ein gemeinsames Asylverfahren und ein unionsweit geltender einheitlicher Schutzstatus geschaffen werden.

(7)

Im Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl vom 16. Oktober 2008 stellte der Europäische Rat fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin beträchtliche Unterschiede bei der Gewährung von Schutz bestehen, und regte neue Initiativen, darunter einen Vorschlag zur Einführung eines einheitlichen Asylverfahrens mit gemeinsamen Garantien, an, um die Einführung des im Haager Programms vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden.

(8)

Es ist erforderlich, dass die Mittel des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen mobilisiert werden, unter anderem, um in geeigneter Weise die Bemühungen der Mitgliedstaaten um Umsetzung der für die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgegebenen Schutzstandards zu unterstützen, insbesondere die Bemühungen jener Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist. Es ist zudem erforderlich, dass in Mitgliedstaaten, die eine im Verhältnis zu ihrer Bevölkerung überproportional hohe Anzahl von Asylanträgen erhalten, finanzielle Unterstützung sowie administrativer und technischer Beistand unmittelbar über den Europäischen Flüchtlingsfonds beziehungsweise das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen mobilisiert werden, um sie in die Lage zu versetzen, dieser Richtlinie zu entsprechen. [Abänd. 1]

(9)

Die Unionsvorschriften für Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes sollten auf dem Grundsatz beruhen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur einmal geprüft wird, um im Einklang mit der Richtlinie […./…/EU] [über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie)] eine umfassende und effiziente Prüfung des Schutzbedürfnisses der Antragsteller zu gewährleisten.

(10)

Hauptziel dieser Richtlinie ist im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union die Weiterentwicklung der Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus.

(11)

Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus soll dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf Unterschiede in den Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, einzudämmen, und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] in den Mitgliedstaaten schaffen.

(12)

Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat nachsuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Antrag von einer Person gestellt wird, die internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] benötigt.

(13)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung der Artikel 1, 4, 18, 19, 21, 24 und 47 der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden. [Abänd. 2]

(14)

In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind.

(15)

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Recht auf Asyl uneingeschränkt einzuhalten, wozu auch der Zugang zu einem Asylverfahren für jeden gehört, der Asyl beantragen will und in ihre Gerichtsbarkeit fällt, einschließlich derjenigen unter der tatsächlichen Kontrolle einer Einrichtung der Union oder eines Mitgliedstaats. [Abänd. 3]

(16)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten haben und die hierzu erforderliche Schulung erhalten. [Abänd. 4]

(17)

Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich über die Anträge auf internationalen Schutz entschieden wird.

(18)

Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen.

(19)

Damit die Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, korrekt erfasst werden, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Asylverfahren und die Gelegenheit zur Zusammenarbeit und zum Austausch mit den zuständigen Behörden erhalten, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt verständlich darlegen zu können; ferner sollten wirksame Garantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung eines Antrags dem Antragsteller in der Regel zumindest das Recht auf Verbleib bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Asylbehörde einräumen und im Falle einer ablehnenden Entscheidung die Zeit, die für die Einlegung eines Rechtsbehelfs erforderlich ist, sowie , so lange, wie ein zuständiges Gericht dies genehmigt, das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und mit Organisationen, die Antragstellern Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen anbieten, das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters, das Recht des Antragstellers, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, die er versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, über seine Rechtsstellung informiert zu werden, sowie im Fall einer ablehnenden Entscheidung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht. [Abänd. 5]

(20)

Um sicherzustellen, dass das Prüfungsverfahren effektiv in Anspruch genommen wird, sollten Beamte, die als Erste mit Personen in Kontakt kommen, die um internationalen Schutz nachsuchen, insbesondere solche Beamte, die Land- oder Seegrenzen überwachen oder Grenzkontrollen durchführen, Anweisungen und die notwendigen Schulungen erhalten, wie sie Ersuchen um internationalen Schutz erkennen, registrieren und den zuständigen Asylbehörden übermitteln sollen. Sie sollten in der Lage sein, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich im Hoheitsgebiet einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen der Mitgliedstaaten befinden und internationalen Schutz beantragen wollen, alle relevanten Informationen zukommen zu lassen, wo und wie sie internationalen Schutz beantragen können. Befinden sich diese Personen in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie geprüft werden. [Abänd. 6]

(21)

Darüber hinaus sollten besondere Verfahrensgarantien für schutzbedürftige Antragsteller wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen von Gewalt , wie etwa geschlechtsspezifische Gewalt und grausame traditionelle Praktiken erlitten haben, oder Behinderte vorgesehen werden, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. [Abänd. 7]

(22)

Einzelstaatliche Maßnahmen, die sich auf die Erkennung und Dokumentation von Folter oder sonstigen schweren Formen physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie beziehen, sollten sich unter anderem auf das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) stützen.

(23)

Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine substanzielle Gleichstellung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Persönliche Anhörungen sollten in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, auf Verlangen mit einer Person des gleichen Geschlechts, die für Anhörungen zu geschlechtsspezifischer Verfolgung besonders geschult ist, über ihre Erfahrungen in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu sprechen. In Verfahren, in denen auf das Konzept des sicheren Drittstaats, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats oder den Begriff des Folgeantrags abgestellt wird, sollte der Komplexität geschlechtsspezifisch begründeter Ansprüche angemessen Rechnung getragen werden. [Abänd. 8]

(24)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen.

(25)

Verfahren zur Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz sollten so gestaltet sein, dass es den Asylbehörden möglich ist, Anträge auf internationalen Schutz eingehend zu prüfen. [Abänd. 9]

(26)

Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtskraft einen Antrag als unzulässig abweisen können.

(27)

Anträge auf internationalen Schutz werden oftmals an der Grenze oder in Transitzonen gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit und/oder Begründetheit von Anträgen vorsehen können, um vor Ort über an der Grenze oder in Transitzonen gestellte Anträge entscheiden zu können.

(28)

Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. Kann ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, so sollten die Mitgliedstaaten diesen als sicher bestimmen und von der Vermutung ausgehen können, dass dieser Staat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, sofern Letzterer keine Gegenargumente vorbringt.

(29)

In Anbetracht des bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erzielten Harmonisierungsniveaus sollten gemeinsame Kriterien für die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden.

(30)

Die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Land sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in dem betreffenden Land der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher ist es wichtig, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Antragsteller nicht länger als solches gelten kann, wenn dieser nachweist, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Richtlinie […/…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt werden kann, sofern die vorliegende Richtlinie nichts anderes vorsieht, insbesondere dann, wenn gewährleistet werden kann, dass ein anderer Staat den Antrag prüfen oder für einen effektiven Schutz sorgen würde. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ihm anderweitig zugänglichen und effektiven Schutz gewährt hat und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Grundsatz verfahren, wenn der betroffene Antragsteller in dem betreffenden Drittstaat tatsächlich sicher ist. [Abänd. 10]

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn vom Antragsteller aufgrund einer ausreichenden Verbindung zu einem Drittstaat im Sinne einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Grundsatz verfahren, wenn dieser spezifische Antragsteller in dem betreffenden Drittstaat tatsächlich sicher wäre. Zur Vermeidung der Sekundärmigration der Antragsteller sollten gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, nach denen Mitgliedstaaten Drittstaaten als sicher betrachten oder als sicher bestimmen.

[Abänd. 11]

(33)

Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Schutzstatus informiert werden und die Möglichkeit haben, den Behörden ihren Standpunkt darzulegen, bevor diese eine begründete Entscheidung über die Aberkennung ihres Schutzstatus treffen können.

(34)

Einem Grundprinzip des Unionsrechts zufolge muss gegen die Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein.

(35)

Gemäß Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berührt diese Richtlinie nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

(36)

Diese Richtlinie betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. […/… ][zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-Verordnung)].

(37)

Antragsteller, für die die Verordnung (EU) Nr. […/…] [Dublin-Verordnung] gilt, sollten sowohl die in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze und Garantien in Anspruch nehmen können als auch die besonderen Garantien jener Verordnung.

(38)

Die Anwendung dieser Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden.

(39)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(40)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar ist.

(41)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2005/85/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 2005/85/EG.

(42)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck

Diese Richtlinie legt Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus im Sinne der Richtlinie …/…/EU [Anerkennungsrichtlinie] fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Genfer Flüchtlingskonvention“ das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;

b)

„Antrag“ oder „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] ersucht;

c)

„Antragsteller“ oder „Person, die internationalen Schutz beantragt“, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

d)

„Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen“ einen Antragsteller, der aufgrund seines Alters, seines Geschlechts, seiner sexuellen Ausrichtung, seiner Geschlechtsidentität, einer Behinderung, körperlicher oder psychischer Erkrankungen oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können; [Abänd. 13]

e)

„rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen;

f)

„Asylbehörde“ vorbehaltlich des Anhangs I jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

g)

„Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie […/…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] erfüllt;

h)

„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] erfüllt;

i)

„internationaler Schutz“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz durch einen Mitgliedstaat;

j)

„Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

k)

„subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

l)

„Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

m)

„unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe l der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie];

n)

„Vertreter“ eine Person, die von den zuständigen Behörden als Vormund zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um die Interessen des Minderjährigen zu wahren und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen;

o)

„Aberkennung des internationalen Schutzstatus“ die Entscheidung einer zuständigen Behörde, einer Person die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus gemäß der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] abzuerkennen, zu beenden oder die Verlängerung des Schutzstatus zu verweigern;

p)

„Verbleib im Mitgliedstaat“ den Verbleib im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen – des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder geprüft wird;

q)

„neue Fakten und Umstände“ Fakten, die die Kernpunkte des Antrags stützen und zur Revision einer früheren Entscheidung beitragen könnten. [Abänd. 15]

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen – der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzstatus.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Fälle, in denen in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie in Verfahren anzuwenden, in denen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie […/…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] über Anträge auf internationalen Schutz jedweder Form entschieden wird.

Artikel 4

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie zuständig ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieser Behörde zur fristgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben kompetentes Fachpersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht. Hierzu sehen die Mitgliedstaaten für das Personal, das die Anträge prüft und Entscheidungen über den internationalen Schutzstatus erlässt, Schulungsprogramme mit Grund- und Aufbaulehrgängen vor.

(2)   Gegenstand der Schulung im Sinne von Absatz 1 sind unter anderem folgende Themen:

a)

materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften zum internationalen Schutz und zu den Menschenrechten, wie sie in den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten und Unionsrechtsakten enthalten sind, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Diskriminierungsverbots;

b)

Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen gemäß Artikel 2 Buchstabe d; [Abänd. 16]

c)

Sensibilisierung für geschlechtsspezifische Fragen, Fragen der sexuellen Ausrichtung, traumabezogene und altersspezifische Fragestellungen , unter besonderer Berücksichtigung von unbegleiteten Minderjährigen ; [Abänd. 17]

d)

Verwendung von Herkunftslandinformationen;

e)

Gesprächsführungstechniken, einschließlich interkultureller Kommunikation;

f)

Erkennung und Dokumentation von Folterspuren und Anzeichen von Folter;

g)

Beweiswürdigung einschließlich des Grundsatzes „in dubio pro reo“;

h)

Rechtsprechung zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz.

(3)   Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass eine andere Behörde für die Bearbeitung von Anträgen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Dublin-Verordnung] zuständig ist.

(4)   Wird eine Behörde gemäß Absatz 3 benannt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bediensteten dieser Behörde über ausreichende Kenntnisse verfügen und eine geeignete Schulung erhalten, um ihren Verpflichtungen bei der Anwendung dieser Richtlinie nachkommen zu können. [Abänd. 18]

(5)   Anträge auf internationalen Schutz, die in einem Mitgliedstaat bei den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellt werden, die in ersterem Mitgliedstaat Grenz- oder Einreisekontrollen durchführen, werden von dem Mitgliedstaat bearbeitet, in dessen Hoheitsgebiet sie gestellt werden.

Artikel 5

Günstigere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE UND GARANTIEN

Artikel 6

Zugang zum Verfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Absätze 5, 6, 7 und 8 verlangen, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchte, effektiv Gelegenheit erhält, den Antrag so bald wie möglich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein gesetzlicher Vertreter den Antrag im Namen des Antragstellers stellen kann, wenn dieser dazu nicht persönlich in der Lage ist. [Abänd. 19]

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder geschäftsfähige Erwachsene das Recht hat, im eigenen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass ein Antragsteller auch für die Personen, die von ihm abhängig sind, einen Antrag stellen kann. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass abhängige Volljährige der Antragstellung in ihrem Namen zustimmen; wird diese Zustimmung nicht erteilt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten ihnen die Möglichkeit einer Antragstellung im eigenen Namen.

Diese Zustimmung wird bei der Antragstellung oder spätestens bei der persönlichen Anhörung des abhängigen Volljährigen verlangt. Bevor die Zustimmung verlangt wird, wird jeder Volljährige unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Minderjähriger das Recht hat, im eigenen Namen - wenn er nach einzelstaatlichem Recht als verfahrensfähig anzusehen ist - oder andernfalls durch seinen gesetzlichen Vertreter oder dessen Bevollmächtigten einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. In allen anderen Fällen findet Absatz 6 Anwendung. [Abänd. 20]

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Stellen im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (4) das Recht haben, im Namen eines unbegleiteten Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wenn diese Stellen auf der Grundlage einer Würdigung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung sind, dass der Minderjährige möglicherweise Schutz im Sinne der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] benötigt.

(7)   Die Mitgliedstaaten können im einzelstaatlichen Recht die Fälle festlegen,

a)

in denen ein Minderjähriger einen Antrag im eigenen Namen stellen kann;

b)

in denen der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen von einem Vertreter gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a zu stellen ist;

[Abänd. 21]

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Grenzschutz-, Polizei- und Einwanderungsbehörden sowie das Personal von Gewahrsamseinrichtungen Anweisungen und die notwendige Schulung für die Erkennung, Registrierung und Übermittlung von Anträgen auf internationalen Schutz erhalten. Sind diese Behörden als zuständige Behörden im Sinne von Absatz 1 benannt, schließen die Anweisungen auch die Pflicht zur Registrierung der Anträge ein. Ist dies nicht der Fall, schließen die Anweisungen die Pflicht ein, die Anträge zusammen mit allen sachdienlichen Informationen an die für die Registrierung zuständige Behörde weiterzuleiten. [Abänd. 22]

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle anderen Behörden, an die sich eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchte, aller Wahrscheinlichkeit nach wendet, diese Person über die Modalitäten und die zuständige Stelle für die Stellung eines solchen Antrags beraten können, und/oder weisen diese Behörden gegebenenfalls an, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(9)   Der Antrag auf internationalen Schutz wird von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Person ihren Wunsch bekundet hat, internationalen Schutz zu beantragen, registriert.

Artikel 7

Informations- und Beratungsleistungen an Grenzübergangsstellen und in Gewahrsamseinrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über die Art und Weise, wie Anträge auf internationalen Schutz zu stellen sind, an folgenden Orten zur Verfügung stehen:

a)

Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen einschließlich Transitzonen und

b)

Gewahrsamseinrichtungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen für die Bereitstellung eines Dolmetschers, um die Verständigung zwischen Personen, die internationalen Schutz beantragen wollen, und den Grenzschutzbeamten oder Bediensteten der Gewahrsamseinrichtungen zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen, die Rechtsberatung und/oder -vertretung für Antragsteller erbringen, auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats rasch Zugang zu Grenzübergangsstellen einschließlich Transitzonen sowie zu Gewahrsamseinrichtungen erhalten. [Abänd. 23]

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften zur Regelung der Anwesenheit dieser Organisationen an den in diesem Artikel genannten Orten vorsehen , solange sie die Antragsteller in ihrem Zugang zu den Beratungsleistungen nicht einschränken. [Abänd. 24]

Artikel 8

Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags

(1)   Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde rechtskräftig über den Asylantrag entschieden hat, einschließlich in Fällen, in denen ein Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegt, und so lange, wie ein zuständiges Gericht dies genehmigt . Aus dieser Bleibeberechtigung ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. [Abänd. 25]

(2)   Die Mitgliedstaaten können nur eine Ausnahme machen, wenn eine Person einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 34 Absatz 7 stellt oder wenn sie eine Person aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (5) oder aus anderen Gründen entweder an einen anderen Mitgliedstaat oder aber an einen Drittstaat mit Ausnahme des Herkunftsstaats des Antragstellers oder an internationale Strafgerichte überstellen bzw. ausliefern.

(3)   Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 2 an einen Drittstaat ausliefern, wenn ▐ eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen des Mitgliedstaats steht, oder den Antragsteller nicht einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei der Ankunft in dem Drittstaat aussetzt. [Abänd. 26]

Artikel 9

Anforderungen an die Prüfung von Anträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge auf internationalen Schutz nicht allein deshalb abgelehnt oder von der Prüfung ausgeschlossen werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist.

(2)   Bei einem Antrag auf internationalen Schutz wird zuerst geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Ist dies nicht der Fall, wird geprüft, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden;

b)

genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) , des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und internationalen Menschenrechtsorganisationen , eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und dass diese Informationen den für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen sowie dem betreffenden Antragsteller und seinem Rechtsbeistand, sofern die Informationen von der Asylbehörde bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt werden; [Abänd. 27]

c)

die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die anzuwendenden Normen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht sowie Menschenrechte kennen und die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Schulungsprogramme mit Grund- und Aufbaulehrgängen absolviert haben; [Abänd. 28]

d)

die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die Anweisung und die Möglichkeit erhalten, so oft dies erforderlich ist, in bestimmten Fragen, unter anderem medizinischen, kulturellen, kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen , religiösen Fragen oder Fragen der sexuellen Ausrichtung, Sachverständige hinzuzuziehen. [Abänd. 29]

e)

der Antragsteller und sein Rechtsberater Zugang zu den in Buchstabe d genannten Informationen von Sachverständigen haben. [Abänd. 30]

(4)   Die in Kapitel V genannten staatlichen Stellen haben über die Asylbehörde oder den Antragsteller oder in sonstiger Weise Zugang zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Übersetzung der für die Prüfung der Anträge sachdienlichen Unterlagen fest.

Artikel 10

Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz schriftlich ergehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bei der Ablehnung oder Bewilligung eines Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung oder Bewilligung in der Entscheidung klar dargelegt werden und zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung eine vom Empfänger bei Erhalt unterzeichnete schriftliche Belehrung beigefügt wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann.[Abänd. 31]

[Abänd. 32]

(3)   Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, eine einzige Entscheidung treffen, die alle vom Antragsteller abhängigen Personen erfasst.

(4)   Absatz 3 findet keine Anwendung in Fällen, in denen die Offenlegung bestimmter Umstände gegenüber Mitgliedern der Familie die Interessen der betreffenden Person gefährden kann, einschließlich bei Verfolgungen aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit , der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters. In diesen Fällen ergeht eine gesonderte Entscheidung an die betroffene Person. [Abänd. 33]

Artikel 11

Garantien für Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)   Bezüglich der Verfahren des Kapitels III stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, über folgende Garantien verfügen:

a)

Sie werden in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] vorzulegen, zur Verfügung stehen. Diese Informationen werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 12 genannten Verpflichtungen nachkommen können. [Abänd. 34]

b)

Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher beigezogen, damit sie den zuständigen Behörden ihren Fall darlegen können. Die Mitgliedstaaten haben zumindest dann von der Erforderlichkeit einer solchen Beiziehung auszugehen, wenn die Asylbehörde den Antragsteller zu einer Anhörung nach den Artikeln 13, 14, 15, 16 und 31 vorlädt und ohne die Beiziehung eines Dolmetschers eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall und in anderen Fällen, in denen die zuständigen Behörden den Antragsteller vorladen, werden die Kosten für den Dolmetscher von der öffentlichen Hand getragen.

c)

Ihnen darf nicht die Möglichkeit verwehrt werden, mit dem UNHCR oder einer anderen Organisation, die für Asylbewerber nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen.

d)

Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung der Asylbehörde über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt. Wird der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann dieser statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

e)

Sie sind von der Asylbehörde über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache zu unterrichten, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater beraten oder vertreten werden. Die Mitteilung muss bei einer ablehnenden Entscheidung auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 10 Absatz 2 versehen sein. [Abänd. 35]

(2)   Bezüglich der Verfahren nach Kapitel V sichern die Mitgliedstaaten allen Antragstellern Garantien zu, die den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten gleichwertig sind.

Artikel 12

Verpflichtungen der Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)   Personen, die internationalen Schutz beantragen , sind verpflichtet, soweit sie physisch und psychologisch dazu in der Lage sind, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Identität, Staatsangehörigkeit und andere in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] genannte Angaben gegenüber den zuständigen Behörden offenzulegen. Im Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Reisepasses oder Passersatzes ist der Antragsteller verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken . Solange der Antragsteller während der Prüfung des Antrags unter internationalem Schutz im Mitgliedstaat verbleiben darf, ist er nicht verpflichtet, mit Behörden des Herkunftslandes in Kontakt zu treten, wenn von jenem Land staatliche Verfolgungshandlungen zu befürchten sind. Die Mitgliedstaaten können den Antragstellern weitere Kooperationsverpflichtungen auferlegen, sofern diese Verpflichtungen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. [Abänd. 36]

(2)   Die Mitgliedstaaten können insbesondere festlegen, dass

a)

Antragsteller verpflichtet sind, sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort persönlich vorstellig zu werden;

b)

Antragsteller die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, die für die Prüfung des Antrags sachdienlich sind, wie zum Beispiel ihren Reisepass, vorlegen müssen;

c)

Antragsteller verpflichtet sind, so rasch wie möglich die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift und über Änderungen dieses Aufenthaltsortes oder der Anschrift zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Antragsteller an dem von ihm mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte – bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete – Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss;

d)

die zuständigen Behörden den Antragsteller sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen dürfen, sofern die Durchsuchung von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen wird, die für das Alter und die Kultur des Antragstellers sensibilisiert ist und die das Prinzip der Menschenwürde und die körperliche und geistige Unversehrtheit voll und ganz respektiert ; [Abänd. 37]

e)

die zuständigen Behörden ein Lichtbild des Antragstellers anfertigen dürfen und

f)

die zuständigen Behörden die mündlichen Aussagen des Antragstellers aufzeichnen dürfen, sofern er darüber im Voraus unterrichtet wurde.

Artikel 13

Ladung zur persönlichen Anhörung

(1)   Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht, durch einen nach einzelstaatlichem Recht zuständigen Bediensteten gegeben. Anhörungen zur Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz und zum Inhalt eines Antrags auf internationalen Schutz werden stets von einem Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt. [Abänd. 38]

Beantragt eine Person internationalen Schutz für von ihr abhängige Personen, muss jeder volljährigen Person, auf die sich der Antrag bezieht, Gelegenheit gegeben werden, sich unter vier Augen zu äußern und zu dem Antrag gehört zu werden.

Die Mitgliedstaaten legen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften fest , in welchen Fällen einem Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird , und berücksichtigen dabei gebührend das Wohl des Kindes und seine besonderen Bedürfnisse.[Abänd. 39]

(2)   Auf die persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrags kann verzichtet werden, wenn

a)

die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen kann oder

b)

die Asylbehörde zu der Auffassung gelangt ist, dass der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall kann die Asylbehörde einen medizinischen Gutachter beiziehen, um festzustellen, ob es sich um einen vorübergehenden oder dauerhaften Zustand handelt. [Abänd. 40]

Sieht die Asylbehörde gemäß Buchstabe b keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung des Antragstellers – oder gegebenenfalls der vom Antragsteller abhängigen Person – vor, so gestattet sie dem Antragsteller oder der von ihm abhängigen Person , die persönliche Anhörung zu verschieben und weitere Informationen zu unterbreiten. [Abänd. 41]

[Abänd. 42]

(3)   Die Tatsache, dass nach Absatz 2 Buchstabe b keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen.

(4)   Ungeachtet des Artikels 25 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die Tatsache berücksichtigen, dass der Antragsteller einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für sein Fernbleiben vorgebracht.

Artikel 14

Anforderungen an die persönliche Anhörung

(1)   Die persönliche Anhörung findet in der Regel ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen statt, soweit nicht die Asylbehörde die Anwesenheit solcher Angehörigen zwecks einer angemessenen Prüfung für erforderlich hält.

(2)   Eine persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die persönliche Anhörung unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Antragsteller eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Antrags gestatten. Zu diesem Zweck

a)

gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die anhörende Person qualifiziert, geschult und befähigt ist, die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit , der sexuellen Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen; [Abänd. 43]

b)

sehen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vor, dass die Anhörung von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn der Antragsteller darum ersucht;

c)

wählen die Mitgliedstaaten einen kompetenten Dolmetscher, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag und der an einen Verhaltenskodex betreffend die Rechte und Pflichten des Dolmetschers gebunden ist . Die Verständigung muss nicht zwingend in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache stattfinden, wenn es eine andere Sprache gibt, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann. Die Mitgliedstaaten stellen, soweit möglich, einen Dolmetscher gleichen Geschlechts bereit, wenn der Antragsteller darum ersucht; [Abänd. 44]

d)

stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Person, die die Anhörung zum Inhalt des Antrags auf internationalen Schutz durchführt, keine Uniform trägt;

e)

stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anhörungen von Minderjährigen kindgerecht und von einer Person mit den notwendigen Kenntnissen der besonderen Bedürfnisse und Rechte von Minderjährigen durchgeführt werden. [Abänd. 45]

(4)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über die Anwesenheit Dritter bei der persönlichen Anhörung erlassen.

Artikel 15

Inhalt der persönlichen Anhörung

Wird eine persönliche Anhörung zum Inhalt eines Antrags auf internationalen Schutz durchgeführt, trägt die Asylbehörde dafür Sorge, dass dem Antragsteller hinreichend Gelegenheit gegeben wird, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] vorzubringen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

die an den Antragsteller gerichteten Fragen für die Beurteilung, ob er internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] benötigt, relevant sind;

b)

der Antragsteller hinreichend Gelegenheit hat, sich zu fehlenden Angaben zu äußern, die für die Begründung seines Antrags notwendig sind, und/oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen.

Artikel 16

Niederschrift und Bericht über die persönliche Anhörung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über jede persönliche Anhörung eine Niederschrift erstellt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der Inhalt der Niederschrift am Ende der persönlichen Anhörung vom Antragsteller zu genehmigen ist. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller Gelegenheit erhält, sich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift zu äußern und/oder diese zu klären.

(3)   Weigert sich der Antragsteller, den Inhalt der Niederschrift zu genehmigen, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt.

Die Weigerung des Antragstellers, den Inhalt der Niederschrift zu genehmigen, hindert die Asylbehörde nicht daran, über seinen Antrag zu entscheiden.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein schriftlicher Bericht über die persönliche Anhörung erstellt wird, der mindestens die vom Antragsteller vorgetragenen wesentlichen Angaben zu seinem Antrag enthält. In diesem Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Niederschrift über die persönliche Anhörung dem Bericht beigefügt wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller rechtzeitig Einblick in die Niederschrift und gegebenenfalls den Bericht über die persönliche Anhörung nehmen kann, bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet.

Artikel 17

Rechtsmedizinische Gutachten

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten Antragstellern auf Antrag, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, um Aussagen über eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden zu belegen. Zu diesem Zweck räumen die Mitgliedstaaten den Antragstellern eine angemessene Frist für die Vorlage eines medizinischen Gutachtens bei der Asylbehörde ein.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gewährleistet die Asylbehörde in Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, dass vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für die ärztliche Untersuchung im Sinne von Absatz 2 unparteiische und qualifizierte medizinische Gutachter zur Verfügung stehen, und dass die weniger invasive ärztliche Untersuchung gewählt wird, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen Minderjährigen handelt . [Abänd. 46]

(4)   Die Mitgliedstaaten sehen weitere für die Anwendung dieses Artikels relevante Vorschriften und Regelungen für die Erkennung und Dokumentation von Folter und anderen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt vor.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, von denen die Antragsteller nach Maßgabe dieser Richtlinie befragt werden, in der Foltererkennung geschult werden.

(6)   Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung im Sinne der Absätze 1 und 2 werden von der Asylbehörde zusammen mit den anderen Angaben im Antrag gewürdigt. Sie werden insbesondere dann herangezogen, wenn festgestellt werden soll, ob die Aussagen des Antragstellers glaubwürdig und ausreichend sind.

Artikel 18

Anspruch auf Beratung in Bezug auf verfahrenstechnische und rechtliche Aspekte, Rechtsberatung und -vertretung [Abänd. 47]

(1)   Personen, die internationalen Schutz beantragen, erhalten in allen Phasen des Verfahrens, auch nach einer ablehnenden Entscheidung, effektiv Gelegenheit, einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach einzelstaatlichem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Antrags auf internationalen Schutz zu konsultieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 unentgeltlich Rechtsberatung und/oder -vertretung gewährt wird. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten.

a)

unentgeltliche Beratung in Bezug auf verfahrenstechnische und rechtliche Aspekte in Verfahren nach Kapitel III vor, die zumindest die Erteilung von Auskünften zum Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Antragstellers , die Vorbereitung der notwendigen Verfahrensunterlagen, auch im Rahmen der persönlichen Anhörung, sowie die Erklärung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Falle einer ablehnenden Entscheidung umfasst . Die Beratung kann von einer qualifizierten Nichtregierungsorganisation oder durch qualifizierte Fachkräfte durchgeführt werden. [Abänd. 48]

b)

unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung in Verfahren nach Kapitel V vor, die zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers umfasst. [Änderungsantrag, der nicht alle Sprachen betrifft]

(3)   Die Mitgliedstaaten können in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a)

für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder

b)

für die Dienstleistungen der Rechtsanwälte oder sonstigen Rechtsberater, die nach einzelstaatlichem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, bestimmt wurden. [Abänd. 50]

In Bezug auf die Verfahren nach Kapitel V können die Mitgliedstaaten beschließen, den Antragstellern unentgeltliche Rechtsberatung und/oder -vertretung nur soweit zur Verfügung zu stellen, wie dieser Beistand zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach diesem Absatz gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Die Mitgliedstaaten können sich entscheiden, diese Rechtsberatung und/oder –vertretung nur dann zu gewähren, wenn nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. [Abänd. 51]

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Anträgen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung regeln.

(5)   Die Mitgliedstaaten erlauben und erleichtern es Nichtregierungsorganisationen ▐. Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Verfahren nach Kapitel III und/oder Kapitel V unentgeltlich Rechtsberatung und/oder -vertretung zu gewähren. [Abänd. 52]

(6)   Ferner können die Mitgliedstaaten

a)

für die Gewährung von unentgeltlicher Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;

b)

vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

Artikel 19

Umfang der Rechtsberatung und -vertretung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach einzelstaatlichem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater, der einen Antragsteller gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den in den Akten des Antragstellers enthaltenen Informationen erhält, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.

Die Mitgliedstaaten können hiervon abweichen, wenn die Preisgabe von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Person(en), die die Informationen betreffen, gefährden oder die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. In diesen Fällengewähren die Mitgliedstaaten

a)

zumindest einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu den Informationen oder Quellen, soweit diese Informationen für die Prüfung des Antrags oder für die Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus relevant sind;

b)

den in Kapitel V genannten staatlichen Stellen Zugang zu den betreffenden Informationen oder Quellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder ein sonstiger Rechtsberater, der den Antragsteller unterstützt oder vertritt, zum Zweck der Beratung des Antragstellers Zugang zu abgeschlossenen Bereichen, wie Gewahrsamseinrichtungen oder Transitzonen, erhält.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Möglichkeit zum Besuch von Antragstellern in abgeschlossenen Bereichen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nur dann einschränken, wenn dies objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung dieses Bereichs oder zur Gewährleistung einer effizienten Prüfung des Antrags erforderlich ist und der Zugang des Rechtsanwalts oder Rechtsberaters dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlauben dem Antragsteller, sich bei der persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt oder sonstigen nach einzelstaatlichem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater oder einer qualifizierten Fachkraft begleiten zu lassen. [Abänd. 53]

(4)   Unbeschadet dieses Artikels oder des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Anwesenheit eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters bei allen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens festlegen.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn er sich nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten lässt; ferner können sie verlangen, dass der Antragsteller die Fragen persönlich beantwortet.

Die Asylbehörde kann die persönliche Anhörung des Antragstellers unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsberater nicht daran teilnimmt.

Artikel 20

Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen

(1)     Gemäß Artikel 21 der Richtlinie […/…/EU] über die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern [Aufnahmerichtlinie] sehen die Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Verfahren vor, mit denen, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wird, geprüft wird, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat, und die Art dieser Bedürfnisse benannt wird. [Abänd. 54]

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen Gelegenheit erhalten, in ihrem Antrag möglichst vollständige Angaben zu machen und alle verfügbaren Beweise vorzulegen. Erforderlichenfalls wird ihnen eine Fristverlängerung eingeräumt, damit sie Beweismittel beibringen oder andere notwendige Verfahrenshandlungen vornehmen können.

(3)   In Fällen, in denen ein Antragsteller nach Auffassung der Asylbehörde Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie […/…/EU] [Aufnahmerichtlinie] erlitten hat, wird dem Antragsteller ausreichend Zeit und eine entsprechende Unterstützung gewährt, damit er sich auf die persönliche Anhörung zum Inhalt seines Antrags vorbereiten kann. Besonderes Augenmerk gilt den Antragstellern, die ihre sexuelle Ausrichtung zunächst nicht angegeben haben. [Abänd. 55]

(4)   Artikel 28 Absätze 6 und 7 findet auf Antragsteller im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels keine Anwendung.

(5)     Gemäß den Bedingungen in Artikel 18 haben Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung in allen in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren. [Abänd. 56]

Artikel 21

Garantien für unbegleitete Minderjährige

(1)   Bei allen Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie und unbeschadet der Artikel 13, 14 und 15

a)

ergreifen die Mitgliedstaaten sofort Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen bei der Antragstellung und der Prüfung des Antrags vertritt und unterstützt. Der Vertreter muss unparteiisch und im Umgang mit Kindern versiert sein. Bei diesem Vertreter kann es sich auch um den Vertreter im Sinne der Richtlinie […/…/EU] [Aufnahmerichtlinie] handeln; [Änderungsantrag, der nicht alle Sprachen betrifft]

b)

stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertreter Gelegenheit erhält, den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber aufzuklären, wie er sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Vertreter und/oder ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach einzelstaatlichem Recht zugelassener Rechtsberater oder eine qualifizierte Fachkraft bei dieser Anhörung anwesend ist und innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens Gelegenheit erhält, Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen. [Abänd. 58]

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der unbegleitete Minderjährige auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn der Vertreter zugegen ist.

[Abänd. 59]

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

(a)

die persönliche Anhörung eines unbegleiteten Minderjährigen nach den Artikeln 13, 14 und 15 von einer Person durchgeführt wird, die mit den besonderen Bedürfnissen und Rechten Minderjähriger vertraut ist; [Abänd. 60]

(b)

die Entscheidung der Asylbehörde über einen Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen von einem Bediensteten vorbereitet wird, der mit den besonderen Bedürfnissen und Rechten Minderjähriger vertraut ist. [Abänd. 61]

(3)   Unbegleitete Minderjährige und der bestellte Vertreter erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 für alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren unentgeltliche Rechtsberatung in Bezug auf verfahrenstechnische und rechtliche Aspekte und unentgeltliche Rechtsvertretung. [Abänd. 62]

(4)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen lassen, wenn aufgrund der Aussagen dieser Minderjährigen oder anderer einschlägiger Beweise Zweifel bezüglich der Altersangabe bestehen. Bestehen die Zweifel nach der ärztlichen Untersuchung fort, wird stets zum Vorteil des unbegleiteten Minderjährigen entschieden. [Abänd. 63]

Die ärztliche Untersuchung wird unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person und mit den verlässlichsten und weniger invasiven Methoden von qualifizierten und unparteiischen medizinischen Gutachtern durchgeführt. [Abänd. 65 und Änderungsantrag, der nicht alle Sprachen betrifft]

Im Falle einer ärztlichen Untersuchung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer ärztlichen Untersuchung informiert werden. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sowie über die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen; [Abänd. 66]

b)

eine Untersuchung zur Altersbestimmung nach Einwilligung des unbegleiteten Minderjährigen und/oder seines Vertreters durchgeführt wird und

c)

die Entscheidung, den Antrag auf internationalen Schutz eines unbegleiteten Minderjährigen abzulehnen, der diese ärztliche Untersuchung verweigert hat, nicht ▐ in dieser Weigerung begründet ist. [Abänd. 67]

Die Tatsache, dass ein unbegleiteter Minderjähriger eine solche ärztliche Untersuchung verweigert hat, hindert die Asylbehörde nicht daran, eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu treffen.

(5)   Artikel 28 Absätze 6 und 7, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 36 finden auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung.

(6)   Bei der Umsetzung dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.

Artikel 22

Gewahrsam

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Gründe für den Gewahrsam und die Gewahrsamsbedingungen sowie die Garantien für in Gewahrsam befindliche Antragsteller bestimmen sich nach der Richtlinie […/…/EU] [Aufnahmerichtlinie].

(2)   Wird eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in Gewahrsam genommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams nach Maßgabe der Richtlinie […/…/EU] [Aufnahmerichtlinie] möglich ist.

Artikel 23

Ingewahrsamnahme von Minderjährigen

Die Ingewahrsamnahme von Minderjährigen ist unter allen Umständen streng verboten. [Abänd. 68]

Artikel 24

Verfahren bei Rücknahme des Antrags

(1)   Soweit die Mitgliedstaaten in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz vorsehen, stellen sie im Falle der ausdrücklichen Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, ▐ die Antragsprüfung einzustellen und den Antragsteller über die Folgen der Rücknahme aufzuklären . [Abänd. 69]

(2)   Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung einstellen kann, ohne dass eine Entscheidung ergeht. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde eine entsprechende Notiz in die Akte des Antragstellers aufnimmt.

Artikel 25

Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens

(1)   Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren ohne vernünftigen Grund nicht weiter betreibt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde entscheidet, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Asylantrag aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass der Asylbewerber nicht nachgewiesen hat, dass er gemäß der Richtlinie […/…/EU] [Qualifizierungsrichtlinie] Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, wenn er zusätzlich zu den oben genannten Gründen:

die Zusammenarbeit verweigert hat, oder

illegal untergetaucht ist, oder

aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder

gemäß Artikel 37 aus einem sicheren Drittstaat stammt oder über einen solchen eingereist ist. [Abänd. 103]

Die Mitgliedstaaten können insbesondere dann davon ausgehen, dass der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, wenn er nachweislich

a)

den Aufforderungen zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie […./…/EG] [Anerkennungsrichtlinie] oder einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung gemäß den Artikeln 13, 14, 15 und 16 nicht nachgekommen ist, es sei denn, er weist innerhalb einer angemessenen Frist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte;

b)

untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen und nicht innerhalb einer angemessenen Frist die zuständige Behörde kontaktiert hat oder seinen Melde- und Mitteilungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

Die Mitgliedstaaten können Fristen oder Leitlinien für die Anwendung dieser Bestimmungen festsetzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen. Innerhalb eines Asylverfahrens kann nur einmal um die Wiedereröffnung des Verfahrens ersucht werden. [Abänd. 70]

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nichtzurückweisung abgeschoben wird.

Die Mitgliedstaaten können der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt gestatten, in dem sie eingestellt wurde.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Dublin-Verordnung].

Artikel 26

Rolle des UNHCR

(1)   Die Mitgliedstaaten gewähren dem UNHCR:

a)

Zugang zu Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, auch zu denen, die sich in Gewahrsam oder in der Transitzone eines Flughafens oder Hafens befinden;

b)

Zugang zu Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz, über den Verlauf des Verfahrens und die erlassenen Entscheidungen, sofern der Antragsteller dem zustimmt;

c)

die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einzelnen Anträgen in jedem Verfahrensabschnitt bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.

(2)   Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig ist.

Artikel 27

Weitergabe oder Einholung von Informationen zu einzelnen Anträgen

Im Rahmen der Prüfung eines Antrags

a)

geben die Mitgliedstaaten keine Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz oder über die Tatsache, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, an die Stelle(n) weiter, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt hat/haben;

b)

werden von den Mitgliedstaaten bei der oder den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen in einer Weise eingeholt, die diesen Stellen ▐ die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass diese Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und die die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde. [Abänd. 71]

KAPITEL III

ERSTINSTANZLICHE VERFAHREN

ABSCHNITT I

Artikel 28

Prüfungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Verfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung abgeschlossen wird.

Die Mitgliedstaaten können diese Frist in Einzelfällen, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als komplex erweisen, um höchstens sechs weitere Monate verlängern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller in den Fällen, in denen eine Entscheidung innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Frist nicht möglich ist,

a)

über die Verzögerung informiert wird und

b)

auf sein Ersuchen hin über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.

Die Folgen einer nicht fristgemäß im Sinne von Absatz 3 ergangenen Entscheidung bestimmen sich nach einzelstaatlichem Recht.

(5)   Die Asylbehörden können die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorziehen, [Abänd. 73]

a)

wenn der Antrag begründet erscheint,

b)

wenn der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat, insbesondere unbegleitete Minderjährige, [Abänd. 74]

c)

in anderen Fällen mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Anträge.

(6)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt wird, wenn

a)

der Antragsteller bei der Einreichung und Begründung seines Antrags nur Tatsachen vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie […./…/EG] [Anerkennungsrichtlinie] anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, oder

b)

der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] offensichtlich nicht erfüllt, oder [Abänd. 105]

c)

der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt, oder

d)

der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat, oder

e)

wenn angenommen werden kann, dass er ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder

f)

der Antragsteller deutlich inkohärente, widersprüchliche, unwahrscheinliche, unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, die als Begründung für seine Behauptung, dass er eine verfolgte Person im Sinne der Richtlinie […./…/EG] [Anerkennungsrichtlinie] sei, offensichtlich nicht überzeugend sind, oder [Abänd. 75]

g)

der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der eindeutig keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat enthält; oder [Abänd. 107]

h)

der Antragsteller es ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte; oder [Abänd. 108]

[Abänd. 76]

i)

der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Abschiebung führen würde.

j)

der Antragsteller ohne ersichtlichen Grund seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts und seiner Identität nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] oder nach Artikel 12 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie nicht nachgekommen ist; oder [Abänd. 109]

k)

der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne ersichtlichen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden und/oder einen Asylantrag zu stellen; oder [Abänd. 110]

l)

der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die nationale Sicherheit des Mitgliedstaats anzusehen ist oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung nach einzelstaatlichem Recht vollziehbar ausgewiesen ist. [Abänd. 77]

(7)   Die Mitgliedstaaten können unbegründete Anträge im Sinne von Artikel 29, bei denen einer der in Absatz 6 dieses Artikels aufgeführten Umstände gegeben ist, nach angemessener und vollständiger Prüfung als offensichtlich unbegründet abweisen.

(8)   Die Mitgliedstaaten legen für den Erlass von Entscheidungen in einem erstinstanzlichen Verfahren gemäß Absatz 6 angemessene Fristen fest.

(9)   Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach einer irregulären Einreise in das Hoheitsgebiet oder an der Grenze einschließlich in Transitzonen gestellt wurde, sowie das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente hat nicht an sich schon die Einleitung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens zur Folge. [Abänd. 78]

Artikel 29

Unbegründete Anträge

Die Mitgliedstaaten betrachten ▐ einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unbegründet, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] erfüllt. [Abänd. 79]

ABSCHNITT II

Artikel 30

Unzulässige Anträge

(1)   Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. […/….] [Dublin-Verordnung] ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutzstatus im Sinne der Richtlinie …./…/EU [Anerkennungsrichtlinie] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage dieses Artikels als unzulässig betrachtet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

a)

ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat;

b)

ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers gemäß Artikel 32 betrachtet wird;

c)

ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Artikel 37 betrachtet wird;

d)

der Antragsteller nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat;

e)

eine vom Antragsteller abhängige Person einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 6 Absatz 4 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

Artikel 31

Besondere Vorschriften für die Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten geben den Antragstellern Gelegenheit, sich zu der Anwendung der in Artikel 30 aufgeführten Gründe in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor über die Unzulässigkeit des Antrags entschieden wird. Hierzu führt die Asylbehörde eine persönliche Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags durch. Die Mitgliedstaaten dürfen nur bei Folgeanträgen im Sinne von Artikel 35 eine Ausnahme machen. [Abänd. 80]

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Dublin-Verordnung].

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Bedienstete der Asylbehörde, der die Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags durchführt, keine Uniform trägt. [Abänd. 81]

Artikel 32

Konzept des ersten Asylstaats

Ein Staat kann als erster Asylstaat einer Person, die internationalen Schutz beantragt, angesehen werden, wenn

a)

der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder

b)

ihm in dem betreffenden Staat anderweitig wirksamer Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährt wird, [Abänd. 82]

vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird.

Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände einer Person, die internationalen Schutz beantragt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten Artikel 37 Absatz 1 ▐.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende erste Asylstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. [Abänd. 83]

[Abänd. 84]

ABSCHNITT III

[Abänd. 85]

Artikel 33

Konzept des sicheren Herkunftsstaats

(1)   Ein Drittstaat, der gemäß dieser Richtlinie als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Antragsteller sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn

a)

der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder

b)

der Antragsteller staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte

c)

und keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest.

ABSCHNITT IV

Artikel 34

Folgeanträge

(1)   Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat die weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die Asylbehörde in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen kann . [Abänd. 87]

(2)   Für die Zwecke der gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellt,

a)

nachdem sie ihren früheren Antrag gemäß Artikel 24 zurückgezogen hat;

b)

nachdem eine rechtskräftige Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist.

(3)   Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b über diesen Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] als Flüchtling oder als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(4)   Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Antragsteller vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er nach Maßgabe der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] als Flüchtling oder als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft.

(5)   Die Mitgliedstaaten können gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einen Folgeantrag weiter prüfen, wenn es andere Gründe gibt, aus denen das Verfahren wieder aufgenommen werden muss.

[Abänd. 88]

(6)   Das Verfahren nach diesem Artikel kann auch im Falle einer abhängigen Person angewandt werden, die einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 6 Absatz 4 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen gestellten Antrags ist. In diesem Fall wird bei der ersten Prüfung nach Absatz 3 geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

(7)   Wenn die betreffende Person , nachdem das Verfahren über den ersten Antrag nach Absatz 2 beendet wurde, vor Vollstreckung der Rückkehrentscheidung in demselben Mitgliedstaat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt, der nicht zu einer weiteren Prüfung nach diesem Artikel führt, bieten sich diesem Mitgliedstaat folgende Möglichkeiten: [Abänd. 113]

a)

er kann eine Ausnahmeregelung zum Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet anwenden, sofern die Asylbehörde sich vergewissert hat, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt; und/oder

b)

er kann eine Überprüfung des Antrags auf seine Zulässigkeit gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 30 vorsehen; und/oder

c)

er kann eine Beschleunigung des Prüfungsverfahrens gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe i vorsehen.

In den unter Unterabsatz 1 Buchstaben b und c vorgesehenen Fällen können die Mitgliedstaaten von den üblicherweise geltenden Fristen für Zulässigkeitsprüfungen und/oder beschleunigte Verfahren entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften abweichen.

(8)   Wenn eine Person, gegen die ein Überstellungsbeschluss gemäß Verordnung (EU) [Nr. …/…] [Dublin-Verordnung] zu vollstrecken ist, in dem überstellenden Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft der gemäß jener Verordnung zuständige Mitgliedstaat die weiteren Angaben oder Folgeanträge im Einklang mit dieser Richtlinie.

Artikel 35

Verfahrensvorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen und deren Antrag einer ersten Prüfung gemäß Artikel 34 unterliegt, über die Garantien nach Artikel 11 Absatz 1 verfügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im einzelstaatlichen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 34 festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem

a)

den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen;

b)

die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten, ausgenommen die Fälle nach Artikel 34 Absatz 6.

Diese Bedingungen dürfen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

der Antragsteller in geeigneter Weise über das Ergebnis der ersten Prüfung und in dem Fall, dass sein Antrag nicht weiter geprüft wird, über die Gründe dafür und die etwaigen Rechtsbehelfe dagegen informiert wird;

b)

bei Vorliegen einer in Artikel 34 Absatz 3 beschriebenen Situation die Asylbehörde den Folgeantrag so bald wie möglich gemäß Kapitel II weiter prüft.

ABSCHNITT V

Artikel 36

Verfahren an der Grenze

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes zu entscheiden:

a)

die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags im Sinne des Artikels 30 und/oder [Abänd. 89]

b)

die Begründetheit eines Antrags in einem beschleunigten Verfahren nach Artikel 28 Absatz 6.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung im Rahmen der Verfahren nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Ist innerhalb von vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann. Das Festhalten der Antragsteller an der Grenze oder in den Transitzonen der Mitgliedstaaten steht einer Ingewahrsamnahme gemäß Artikel 22 gleich. [Abänd. 90]

(3)   Wenn es aufgrund einer Ankunft, bei der eine erhebliche Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 anzuwenden, können die genannten Verfahren auch in diesen Fällen und für die Zeit angewandt werden, in der die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen normalerweise in der Nähe der Grenze oder in Transitzonen untergebracht werden.

ABSCHNITT VI

Artikel 37

Konzept der sicheren Drittstaaten

(1)    Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat ▐ betrachtet werden, wenn der betreffende Drittstaat eine Person, die internationalen Schutz beantragt, nach den folgenden Grundsätzen behandelt und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

keine Gefährdung für Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung,

b)

) keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden gemäß [Richtlinie …/…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] zu erleiden,

c)

Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention,

d)

Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt,

e)

Bestehen der Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder einer anderen ergänzenden Form des Schutzes zu stellen, die mit dem Schutz im Sinne der [Richtlinie …/…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] vergleichbar ist, und im Falle der Zuerkennung eines solchen Status oder Schutzes einen Schutz zu erhalten, der mit dem durch jene Richtlinie gewährten Schutz vergleichbar ist.

f)

Ratifizierung und Einhaltung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt,

g)

Verfügbarkeit eines gesetzlich festgelegten Asylverfahrens, und

h)

Bestimmung als sicherer Drittstaat durch das Europäische Parlament und den Rat nach Absatz 2.

(2)     Das Europäische Parlament und der Rat erlassen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine gemeinsame Liste von Drittstaaten, die als sichere Drittstaaten für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden, oder ändern diese Liste entsprechend.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im einzelstaatlichen Recht die Einzelheiten zur Durchführung des Absatzes 1 und Vorschriften fest , die Folgendes erfordern:

a)

eine Verbindung zwischen der Person, die internationalen Schutz beantragt, und dem betreffenden Drittstaat, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt,

b)

eine Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst eine Einzelfallprüfung der Sicherheit des Landes für einen bestimmten Antragsteller,

c)

mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Möglichkeit, das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und dem betreffenden Drittstaat gemäß Buchstabe a anzufechten.

(4)   Bei der Durchführung einer ▐ auf diesen Artikel gestützten Entscheidung ▐ unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten den Antragsteller entsprechend ▐.

(5)   Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.

(6)     Die Mitgliedstaaten erstellen keine einzelstaatlichen Listen sicherer Herkunftsstaaten oder einzelstaatliche Listen sicherer Drittstaaten. [Abänd. 91]

KAPITEL IV

VERFAHREN ZUR ABERKENNUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZSTATUS

Artikel 38

Aberkennung des internationalen Schutzstatus

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung des internationalen Schutzstatus bestehen.

Artikel 39

Verfahrensvorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutzstatus eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe von Artikel 14 oder Artikel 19 der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:

a)

Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, und

b)

ihr ist in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den Artikeln 13,14 und 15 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr den internationalen Schutzstatus abzuerkennen.

Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen eines solchen Verfahrens

a)

die zuständige Behörde in der Lage ist, aus verschiedenen Quellen genaue und aktuelle Informationen, wie gegebenenfalls Informationen des UNHCR und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der betroffenen Personen einzuholen und,

b)

wenn die Informationen für die Zwecke der Überprüfung des internationalen Schutzstatus im Einzelfall eingeholt werden, diese nicht von den Urhebern der Verfolgung oder des ernsthaften Schadens in einer Weise beschafft werden, dass Letztere unmittelbar darüber unterrichtet werden, dass es sich bei der betreffenden Person um eine Person mit internationalem Schutzstatus handelt, deren Status überprüft wird; ferner ist auszuschließen, dass die körperliche Unversehrtheit der Person und der von ihr abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit ihrer noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen gefährdet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutzstatus abzuerkennen, schriftlich ergeht. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.

(3)   Sobald die zuständige Behörde die Entscheidung erlassen hat, den internationalen Schutzstatus abzuerkennen, sind Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 26 gleichermaßen anwendbar.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass der internationale Schutzstatus im Falle eines eindeutigen Verzichts der Person mit internationalem Schutzstatus auf ihre Anerkennung als Person mit internationalem Schutzstatus von Rechts wegen erlischt.

KAPITEL V

RECHTSBEHELFE

Artikel 40

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)

eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)

einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten,

ii)

einen Antrag gemäß Artikel 30 als unzulässig zu betrachten;

iii)

die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 36 Absatz 1 ergangen ist;

iv)

keine Prüfung nach Artikel 37 vorzunehmen;

b)

eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 24 und 25;

c)

eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus nach Artikel 39.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht nach Absatz 1 wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf hat die betreffende Person Anspruch auf die gleichen Rechte und Leistungen wie die Personen, denen gemäß der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf nach Absatz 1 eine umfassende Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor erstinstanzlichen Gerichten ex nunc beurteilt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Mindestfristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. [Abänd. 92]

Die Mitgliedstaaten legen eine Frist von mindestens 45 Werktagen fest, innerhalb derer die Antragsteller ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahrnehmen können. Für Antragsteller, die sich in einem beschleunigten Verfahren nach Artikel 28 Absatz 6 befinden, sehen die Mitgliedstaaten eine Frist von mindestens 30 Werktagen vor. Die Fristen dürfen den Zugang eines Antragstellers zu einem wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 weder unmöglich machen noch unverhältnismäßig erschweren. Die Mitgliedstaaten können auch von Amts wegen eine Überprüfung der im Einklang mit Artikel 36 ergangenen Entscheidungen vorsehen. [Abänd. 93]

(5)   Unbeschadet Absatz 6 hat der Rechtsbehelf nach Absatz 1 zur Folge, dass Antragsteller bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat verbleiben dürfen.

(6)   Im Falle einer im beschleunigten Verfahren nach Artikel 28 Absatz 6 ergangenen Entscheidung und im Falle einer Entscheidung, einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig zu betrachten, ist das Gericht, wenn in einem derartigen Fall das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist, befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf. [Abänd. 94]

Dieser Absatz gilt nicht für die Verfahren nach Artikel 36.

(7)   Die Mitgliedstaaten gestatten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren nach Absatz 6 im Hoheitsgebiet zu verbleiben ; eine Ausnahme kann für Folgeanträge gemacht werden, die nicht zu einer weiteren Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 führen, wenn eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/115/EG vorliegt, und für Entscheidungen im Verfahren nach Artikel 37, wenn dies in einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist.[Abänd. 117]

(8)   Die Absätze 5, 6 und 7 dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Dublin-Verordnung].

(9)   Die Mitgliedstaaten legen für das Gericht nach Absatz 1 Fristen für die Prüfung der Entscheidung der Asylbehörde fest.

(10)   Wurde dem Antragsteller ein Status zuerkannt, der ihm nach einzelstaatlichem Recht und nach Unionsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen wie die Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie […./…/EU] [Anerkennungsrichtlinie] gewährt, so kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt, wenn ein Gericht entscheidet, dass der Rechtsbehelf nach Absatz 1 unzulässig ist oder wegen mangelnden Interesses vonseiten des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens wenig Aussichten auf Erfolg hat.

(11)   Die Mitgliedstaaten können ferner in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Vermutung der stillschweigenden Rücknahme oder des Nichtbetreibens eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 sowie das anzuwendende Verfahren festlegen.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

Anfechtung durch die Behörden

Die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 42

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die mit der Anwendung dieser Richtlinie betrauten Behörden hinsichtlich aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden sind, so wie sich dieser aus dem einzelstaatlichen Recht ergibt.

Artikel 43

Zusammenarbeit

Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzelstaatliche Kontaktstelle und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden herzustellen.

Artikel 44

Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum […] Bericht über die Anwendung und die Kosten dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen und Finanzdaten . Nach Vorlage dieses Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten. [Abänd. 95]

Artikel 45

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln […] bis spätestens […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen einzelstaatlichen Vorschriften bei.

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 28 Absatz 3 bis … (6) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen einzelstaatlichen Vorschriften bei. [Abänd. 96]

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der Erklärung fest.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die diese Richtlinie betreffen, und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften und dieser Richtlinie bei.

Artikel 46

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 45 Absatz 1 auf nach […] gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf nach […] eingeleitete Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzstatus an. Für vor […] gestellte Anträge und vor […] eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG.

Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 45 Absatz 2 auf nach […] gestellte Anträge auf internationalen Schutz an. Für vor […] gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG

Artikel 47

Aufhebung

Die Richtlinie 2005/85/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den in Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt folgt] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 48

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel […] sind ab dem … [Tag nach dem in Artikel 45 Absatz 1 aufgeführten Datum] anwendbar.

Artikel 49

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 85.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011.

(3)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

(4)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

(5)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(6)   Zwei Jahre ab dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie.

Mittwoch, 6. April 2011
ANHANG I

Bestimmung des Begriffs „Asylbehörde“

Bei Umsetzung dieser Richtlinie darf Irland, soweit § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) weiter gilt, davon ausgehen, dass

die „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f dieser Richtlinie das Office of the Refugee Applications Commissioner bezeichnet, soweit es um die Prüfung geht, ob ein Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht, und

die „erstinstanzliche Entscheidung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f dieser Richtlinie auch Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner darüber umfasst, ob ein Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht.

Irland wird der Kommission jede Änderung von § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) mitteilen.

[Abänd. 85]

Mittwoch, 6. April 2011
ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie

(gemäß Artikel 47)

Richtlinie 2005/85/EG des Rates

(ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13)

Teil B

Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht

(gemäß Artikel 47)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

2005/85/EG

Erste Frist: 1. Dezember 2007

Zweite Frist: 1. Dezember 2008

Mittwoch, 6. April 2011
ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE (1)

Richtlinie 2005/85/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe m

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe n

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe o

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstabe p

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 8

Artikel 6 Absatz 9

Artikel 7 Absatz 1 bis Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 4 bis Absatz 6

Artikel 13 Absatz 3 bis Absatz 5

Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 1 bis Absatz 3

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 6

Artikel 21 Absatz 7

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 21

Artikel 25

Artikel 22

Artikel 26

Artikel 23

Artikel 27

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 5

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 27 Absatz 6

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe c

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe d

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe g

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe h

Artikel 23 Buchstabe i

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe j

Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe f

Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben k bis n

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe o

Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe e

Artikel 27 Absatz 7

Artikel 27 Absatz 8

Artikel 27 Absatz 9

Artikel 28

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 29

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c

Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a bis c

Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben d und e

Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben f und g

Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben d und e

Artikel 30

Artikel 26

Artikel 31

Artikel 27

Artikel 32

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b bis d

Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c bis e

Artikel 27 Absatz 2 bis Absatz 5

Artikel 32 Absatz 2 bis Absatz 5

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 33

Artikel 30 Absatz 2 bis Absatz 4

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 6

Artikel 33 Absatz 4

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 1 bis Absatz 7

Artikel 35 Absatz 1 bis Absatz 7

Artikel 35 Absatz 8 und Absatz 9

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 36

Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 36 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 34 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 36 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a bis f

Artikel 35 Absatz 4

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 5

Artikel 37 Absatz 3

Artikel 36 Absatz 1 bis Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 38 Absatz 1 bis Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 36 Absatz 4

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 36 Absatz 5

Artikel 38 Absatz 4

Artikel 36 Absatz 6

Artikel 38 Absatz 5

Artikel 36 Absatz 7

Artikel 37

Artikel 39

Artikel 38

Artikel 40

Artikel 39

Artikel 41

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben c und d

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 41 Absatz 2 und Absatz 3

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 41 Absatz 4

Artikel 39 Absatz 3

Artikel 41 Absatz 5 bis Absatz 8

Artikel 39 Absatz 4

Artikel 41 Absatz 9

Artikel 39 Absatz 5

Artikel 41 Absatz 10

Artikel 39 Absatz 6

Artikel 41 Absatz 11

Artikel 40

Artikel 42

Artikel 41

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 42

Artikel 45

Artikel 43

Artikel 46

Artikel 44

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 45

Artikel 49

Artikel 46

Artikel 50

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV


(1)  Die Entsprechungstabelle wurde nicht aktualisiert.